Lohnsteuer in der täglichen Beraterpraxis aus der Sicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen 2004/2005 und der Lohnsteuerrichtlinien 2005 Dozent: Dipl. - Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater www.michael-blenkers.de Nachdruck - auch auszugsweise - nicht gestattet Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Die Steuersätze bis 2005 ...........................................................................................6 2 Alterseinkünftegesetz (kurze Übersicht) ..............................................................7 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 3 Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung........................................................ 7 Übergangszeit von 35 Jahren ................................................................................................... 7 Änderungen bei Beamten und Werkspensionen sowie bei übrigen Einkünften ...................... 8 Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge........................................................ 8 Rückführung steuerlicher Privilegien der Kapitallebensversicherungen ................................. 8 Die steuerlichen Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung durch das Alterseinkünftegesetz ........................................................................................9 3.1 3.2 3.3 3.4 4 Gleichbehandlung von Direktversicherungs-, Pensionskassen- und Pensionsfondsbeiträgen10 Anwendungsbereich der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG ab 2005.................... 14 Übergangsregelungen für bestehende Verträge ..................................................................... 15 Übertragung von Versorgungsanwartschaften bei Arbeitgeberwechsel ................................ 17 Steuerliche Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge (BMF vom 17.11.2004) ..............................................................................................19 4.1 4.2 4.3 5 Alterseinkünftegesetz konkretisiert durch BMF-Schreiben v. 17.11.2004 ............................ 19 Regelungen zur Riester-Rente ............................................................................................... 19 Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung .................................................................... 20 Rechtsänderungen der Arbeitnehmerbesteuerung 2004 Haushaltsbegleitgesetz 2004 .................................................................................21 5.1 5.2 5.3 6 Verringerung von Höchstbeträgen, Freibeträgen und Freigrenzen........................................ 21 Fahrtkostenzuschüsse............................................................................................................. 23 Entfernungspauschalen .......................................................................................................... 24 Wichtige Rechtsänderungen der Arbeitnehmerbesteuerung 2004 Steueränderungsgesetz 2003 ................................................................................27 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 7 Begrenzung des Grundlohns bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit...... 27 Wegfall der 2-Jahresfrist bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ....... 28 Steuerabzugsverpflichtung bei Arbeitnehmerentsendung...................................................... 30 Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen Dritter......................................................................... 31 Lohnsteuerabzug durch einen Dritten .................................................................................... 32 Übertragung lohnsteuerlicher Pflichten auf Dritte ................................................................. 33 Besteuerung sonstiger Bezüge ............................................................................................... 35 Elektronische Lohnsteuer-Anmeldungen............................................................................... 36 Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ..................................................... 37 Einschränkung des betrieblichen Jahresausgleichs ................................................................ 40 Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze ............42 7.1 7.2 Ausbildungs- und Fortbildungskosten - Gesetzliche Neuregelungen .................................... 42 Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ...................................................................................... 47 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.2.4 7.2.5 7.2.6 7.2.7 7.2.8 7.2.9 7.2.10 Gesetzesentwicklung....................................................................................................................... 47 Aktueller Gesetzeswortlaut ............................................................................................................. 47 Einzelaspekte zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ........................................................... 48 Allgemeine Voraussetzungen.......................................................................................................... 48 Kindschaftsverhältnis...................................................................................................................... 49 Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt des Alleinstehenden..................................................... 49 Wann liegt ein „allein stehender Steuerpflichtiger" vor? ................................................................ 51 Zeitanteilige Kürzung des Jahresbetrages ....................................................................................... 56 Keine Übertragung des Entlastungsbetrags..................................................................................... 57 Auswirkungen auf das Lohnsteuerabzugsverfahren ................................................................... 57 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 3 8 Änderungen DBA Belgien (Wegfall der Grenzgängerregelung) ...................59 9 Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung .......................................................60 9.1 9.2 10 Das Gesetzgebungsverfahren ................................................................................................. 60 Erweiterung der Bußgeldvorschriften .................................................................................... 63 Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) ................................................64 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 11 Verteilung von Vorauszahlungen – Änderung des § 11 EStG .............................................. 64 Lohnsteuerabzugsverfahren und Altersvorsorgeaufwendungen (§§ 39b, 10c EStG) ............ 66 Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 39d EStG) ..................... 67 Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung (§ 42d EStG) ........... 67 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (§ 50 EStG) .......................................... 67 Neue Lohnsteuerrichtlinien 2005 ..........................................................................68 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 11.7 11.8 11.9 11.10 11.11 11.12 11.13 11.14 11.15 11.16 11.17 11.18 11.19 11.20 11.21 11.22 11.23 11.24 12 Anwendungsregelung............................................................................................................. 68 Insolvenzsicherung bei der Altersteilzeit (R 18 LStR 2005) ................................................. 68 Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüssen ( §3 Nr. 33 EStG; R 21 a Abs. 1 LStR 2005) ... 68 44 €-Freigrenze für Job-Tickets (R 31 Abs. 3 LStR 2005).................................................... 70 Sonderausstattung von Firmenwagen (R 31 Abs. 9 LStR 2005) ........................................... 71 Aus- und Fortbildungskosten ab 2004 (R 34 LStR 2005)...................................................... 71 Fahrtkosten als Reisekosten (R 38 Abs. 1 Satz 5 LStR 2005) ............................................... 73 Werbungskostenabzug bei Sammelbeförderung (R 42 Abs. 3LStR 2005)............................ 74 Wegfall der doppelten Haushaltsführung bei AN ohne eigenen Hausstand (R 43 LStR) ..... 75 Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen (R 43 Abs. 8 Satz 3 LStR 2005)....... 75 Haushaltsführung bei ANehmern mit Einsatzwechseltätigkeit (R 43 Abs. 12 LStR 2005)... 77 Abschreibung von Arbeitsmitteln (R 44 LStR) ..................................................................... 78 Betriebsfeier bei einem runden Arbeitnehmergeburtstag (R 70 Abs. 2 LStR 2005) ............. 78 Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmerentsendung (R 105 Abs. 5 Satz 4 LStR 2005) ............... 79 Lohnsteuerabzug bei echter Lohnzahlung durch Dritte(R 106 Abs. 2 Satz 5 LStR 2005) .... 80 Besteuerung sonstiger Bezüge (R 119 Abs. 4 LStR 2005) .................................................... 81 Ausländischer Steuernachweis für DBA-Freistellung (R 123 LStR 2005)............................ 82 Pauschalierung mit dem Durchschnittspauschsteuersatz (R 126 Abs. 3 Satz 7 LStR 2005) . 82 Lohnsteuer-Pauschalierung für Fahrtkostenzuschüsse FzWuA (R 127 Abs. 5 LStR 2005).. 83 Klarstellung bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (R 128a LStR 2005) ........................ 84 Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (R 135 LStR 2005) ................................................ 85 Änderung des Lohnsteuerabzugs (§ 41 c EStG; R137 Abs. 6a LStR) ................................... 85 Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten (R 146a LStR 2005)............................... 85 Anrufungsauskunft (§ 42e EStG; R147 Abs. 4 LStR) ........................................................... 86 Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben, OFD-Verfügungen) .................87 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 12.6 12.7 12.8 12.9 12.10 12.11 12.12 12.13 12.14 12.15 Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Lohnsteueranmeldungen ab 2005 ................ 87 Startschreiben zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.................... 90 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten................... 90 Auslandsdienstreisen, Pauschbeträge 2005:........................................................................... 91 Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG (BMF vom 1.11.2004) ............... 95 Häusliches Arbeitszimmer ................................................................................................... 102 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG ........................................................... 108 Familienleistungsausgleich .................................................................................................. 111 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2005 .............. 116 Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten ........................................................ 121 Einladung von Arbeitnehmern in Sportstadien und Bewirtung in VIP-Logen .................... 121 Geschenklose als steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer ................................................ 122 Tarifermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen........................................... 123 Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit .......................... 125 Geburtstagsfeier von Arbeitnehmern ................................................................................... 126 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 13 BFH- Entscheidungen ............................................................................................128 13.1 13.2 13.3 13.4 13.5 13.6 13.7 13.8 13.9 13.10 13.11 13.12 13.13 13.14 13.15 13.16 13.17 13.18 13.19 13.20 13.21 13.22 13.23 13.24 13.25 13.26 13.27 13.28 13.29 13.30 13.31 14 Kindergeld, Pflegekind, behindertes volljähriges Kind ....................................................... 128 Sachbezug, Unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung........................................... 128 Kindergeld, Behinderter, Grenzbetrag, Selbstunterhalt, Zeitpunkt, Sonderzuwendungen .. 129 Verfassungsmäßigkeit des Betreuungsfreibetrages.............................................................. 129 Dreimonatsfrist auch bei Einsatzwechseltätigkeit - gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR .......... 129 Doppelte Haushaltsführung, Alleinstehender, eigener Hausstand, Wohnung ..................... 129 Nachzahlung von Arbeitslohn, Tarifbegünstigung, mehrjährige Tätigkeit.......................... 130 Zweckgebundene Bargeldzahlung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer ...................... 130 Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit........ 133 Übernahme der Kosten anlässlich des Geburtstags des Geschäftsführers ........................... 134 Entfernungspauschale bei zwei Fahrten täglich zur Arbeitsstätte........................................ 139 keine lohnsteuerfreie Geldauszahlung des Sachbezugswerts............................................... 140 Haushaltsfreibetrag für 2003 nichtig! .................................................................................. 141 Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Interesse des Arbeitgebers ........................... 143 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei Geschäftsführern........................ 144 Pensionsverzicht ggf. auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer steuerbegünstigt ............ 145 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehreren Wohnungen .......................... 146 Doppelte Haushaltsführung bei ledigen Arbeitnehmern...................................................... 147 Promotionskosten als Werbungskosten................................................................................ 148 Rückgängigmachung der Pauschalversteuerung nach Ablauf des Kalenderjahres zulässig 149 Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 EUR p.a. objektbezogen ... 150 Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen sozialversicherungspflichtigen AN .... 151 Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer .................. 152 Verlust eines Arbeitsmittels ggf. als Werbungskosten abziehbar ........................................ 153 Steuerbegünstigte Entschädigung auch bei befristetem Arbeitsvertrag möglich................. 154 Verzicht auf Darlehensrückzahlung als Arbeitslohn............................................................ 154 Aufwendungen für einen privat angeschafften PC .............................................................. 155 An Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Urlaubsabgeltung steuerlich anzuerkennen... 157 Dienstreise und keine regelmäßige Arbeitsstätte auch nach Ablauf von 3 Monaten........... 158 Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung als Arbeitslohn .................... 160 Zahlungen des Arbeitgebers für ein Büro im Haus des Arbeitnehmers............................... 161 Finanzgerichtsurteile..............................................................................................162 14.1 14.2 14.3 14.4 14.5 14.6 14.7 14.8 15 Seite 4 Kein Alleinerziehendenfreibetrag für Verheiratete mit Kindern ......................................... 162 Überlassung von Parkplätzen als Arbeitslohn?.................................................................... 162 Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für Sprachkurse .......................... 163 Bewirtungskosten bei Eintritt in den Ruhestand.................................................................. 163 Bindungswirkung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft ..................................................... 164 Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten problematisch ............................. 164 Zeitpunkt der Berücksichtigung einer Abfindungsrückzahlung .......................................... 165 Verpflegungsmehraufwand: Einsatzwechseltätigkeit eines Kaminkehrers ......................... 165 Dienstwagengestellung: Überblick über aktuelle Einzelfragen..................166 15.1 15.2 15.3 15.4 15.5 15.6 15.7 15.8 15.9 15.10 15.11 15.12 15.13 15.14 Allgemeine Bewertungsfragen............................................................................................. 166 Lohnsteuerrichtlinien 2005 .................................................................................................. 166 Beispiel zu „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ „Pauschale Ermittlung “....................... 168 0,03%-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte .................................... 169 Beispiel zu „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ (individuelle Methode)“....................... 170 Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15%.............................................................................. 172 Winterpaket: Keine Einbeziehung als Sonderausstattung.................................................... 174 Navigationssystem: Offen, ob Sonderausstattung vorliegt .................................................. 174 Nachträglicher Einbau von Sonderausstattung .................................................................... 175 Geländewagen, Pick-ups, Privatnutzung, 1% Regelung ...................................................... 175 Ist ein mit Excel geführtes Fahrtenbuch ordnungsgemäß? .................................................. 176 Gestellung eines Kraftfahrzeugs; Anschaffungskosten für ein Navigationsgerät................ 177 Geländewagengestellung durch die Firma an Arbeitnehmer unterliegt der 1 %-Regelung. 178 Pkw-Sicherheitstraining als Arbeitslohn.............................................................................. 179 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 5 15.15 Umsatzsteuerliche Konsequenzen aus der Dienstwagengestellung ..................................... 180 15.15.1 15.15.2 16 Vorsteuerabzug......................................................................................................................... 180 Umsatzsteuerpflicht der Dienstwagengestellung an den Arbeitnehmer ................................... 180 Steuerfreie bzw. begünstigte Vergütungsformen ..........................................183 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 16.6 16.7 16.8 16.9 16.10 16.11 16.12 16.13 16.14 16.15 16.16 16.17 16.18 16.19 16.20 16.21 16.22 16.23 16.24 16.25 16.26 16.27 16.28 16.29 16.30 Arbeitnehmerfinanzierte Firmenwagengestellung ............................................................... 183 Vermeidung des ,,0,03 %-Betrages" bei der Firmenwagengestellung an Außendienstmitarbeiter........................................................................................................ 184 Arbeitslohnzahlungen von dritter Seite: Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers .......... 185 Barlohnumwandlung in steuerfreie Reisekostenvergütungen.............................................. 187 BahnCard-Gestellung an Arbeitnehmer............................................................................... 187 Betriebsveranstaltungen mit Übernachtung (R 72 LStR) .................................................... 188 Bargeldzuschüsse des Arbeitgebers für Sportaktivitäten ..................................................... 190 Aufmerksamkeiten (R 73 LStR) .......................................................................................... 191 Computer-Gestellung ........................................................................................................... 192 Arbeitnehmerbewirtung (Steueroptimierte Gestaltung)....................................................... 193 Direktversicherungen als Steuersparmodell......................................................................... 194 Darlehen, Arbeitgeber.......................................................................................................... 195 Eintrittskarten....................................................................................................................... 195 Erholungsbeihilfe ................................................................................................................. 195 Fahrtkostenzuschüsse........................................................................................................... 196 Geschenkgutscheine............................................................................................................. 196 Goldmünzen ......................................................................................................................... 197 Garagengeld ......................................................................................................................... 197 Handygestellung................................................................................................................... 199 Internetkosten....................................................................................................................... 199 Job-Ticket ............................................................................................................................ 199 Kindergartenzuschüsse......................................................................................................... 202 Kundenanbindungsprogramme (z. B. Miles & More) ......................................................... 202 Massagekosten ..................................................................................................................... 203 Pauschal besteuerter Arbeitslohn ......................................................................................... 203 Sachbezugsfreigrenze ( 44 EUR-Freigrenze)....................................................................... 205 Stock-Options ...................................................................................................................... 208 Telefonkostenersatz ............................................................................................................. 208 Telekommunikationsleistung ............................................................................................... 208 Wagenpflegepauschale des Arbeitgebers als steuerfreier Auslagenersatz........................... 212 17 Checkliste über steuerfreie Vergütungsformen..............................................213 18 Umsatzsteuer............................................................................................................217 18.1 18.2 19 Gutscheine, 44-Euro-Freigrenze .......................................................................................... 217 Lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen (R 31 Abs. 1 Satz 7 LStR 2005)................ 219 „Phantomlohn“: Bundessozialgericht bestätigt sozialversicherungsrechtliches Entstehungsprinzip....................................221 Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Übersichten Alterseinkünftegesetz Auszüge Gesetzestext Alterseinkünftegesetz Vordruck elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2004/2005 BMF, Schreiben v. 24.5.2004, BStBl 2004 I S. 505 Behandlung von Abfindungen Übersicht Behandlung Abfindungen ab 2004 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 6 1 Die Steuersätze bis 2005 Stand: StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl I, S. 1433; BStBl I, S. 1428) und StSenkErgG 19.12.2000 (BGBl I, S. 1812; BStBl I 2001, S. 25) zuletzt geändert durch Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19.9.2002 (BGBl I, S. 3651).StÄndG 2003 15.12.2003 (BGBl I S. 2645), Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 3076). 2000 1999 2001 2002 2003 2004 vom das vom I S. 2005 ESt • Grundfreibetrag 13.067 DM 13.499 DM 14.093 DM 7.235 EUR 7.235 EUR 7.664 EUR 7.664 EUR • Höchststeuersatz ab 120.042 DM 114.696 DM 107.568 55.008 DM EUR 55.008 52.293 52.152 EUR EUR EUR • Eingangssteuersatz 23,9% 22,9% 19,9% 19,9% 19,9% 16% 15% • Höchststeuersatz 53% 51% 48,5% 48,5% 48,5% 45% 42% • Begrenzung für gewerbliche Einkünfte 45% 43% entfällt - - - - • Anrechnung Gewerbesteuer - - MB × 1,8 MB × 1,8 MB × 1,8 MB × 1,8 MB × 1,8 • Halbeinkünfteverfahren bei Dividenden und bestimmten Veräußerungsgewinnen - - -** ja* ja ja ja Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 7 2 Alterseinkünftegesetz (kurze Übersicht) Der Bundesrat hat am 11.6.2004 dem Alterseinkünftegesetz zugestimmt. Damit ist der Weg frei gemacht für die grundlegende Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Mit dem Gesetz reagiert die Bundesregierung auf das Urteil des BVerfG v. 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 (BStBl 2002 I S. 618), in dem die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes festgestellt wurde. Die Neuregelung geht jedoch über die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Das Ziel ist, den Lebensunterhalt aller Bürger im Alter auch in Zukunft zu sichern. Neben einer Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger wird vor allem der Neugestaltung der Altersvorsorge Rechnung getragen und damit ein transparentes und gerechtes Modell geschaffen. Dank einer behutsamen, schrittweisen Einführung der nachgelagerten Besteuerung – über einen Zeitraum von 35 Jahren – sollen Verwerfungen vermieden werden. 2.1 Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung Das Alterseinkünftegesetz regelt die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu. Vorgesehen ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h. Altersvorsorgebeiträge werden steuerlich sukzessive stärker entlastet und die darauf beruhenden Renten werden nach und nach stärker besteuert. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden und erst die darauf beruhenden Renten (z.B. Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) besteuert werden. Es können zukünftig also Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge als Sonderausgaben abgezogen werden, andererseits unterliegen die darauf beruhenden Altersbezüge der Besteuerung. 2.2 Übergangszeit von 35 Jahren Neu ist, dass alle gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005 zu 50 v.H. der Besteuerung unterliegen. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden ("Neufälle"). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte angehoben, so dass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 v.H. dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer – jährlich um einen Prozentpunkt. Nach Ablauf der Übergangszeit (2040) werden Renten und Beamtenpensionen steuerlich gleich behandelt. Der sich an Hand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 2.3 Seite 8 Änderungen bei Beamten und Werkspensionen sowie bei übrigen Einkünften Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung (2040) Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt werden, werden der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte in angepasster Form fortgeführt und schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhöht werden. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben. 2.4 Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge Ab 2005 werden auf der Seite der Aufwendungen für die Altersvorsorge 60 v.H. der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung – und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt, bis maximal 60 v.H. von 20.000 € pro Jahr, d.h. 12.000 €. Dies entspricht einem Abzugsvolumen von monatlich 500 €. Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen, d.h. altes Recht geht vor neuem Recht. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 v.H. der Höchstgrenzen von 20.000 € – jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Das bedeutet, dass Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstgrenze bereits im Jahr 2025 zu 100 v.H. steuerfrei sind, die Besteuerung von 100 v.H. der Renten jedoch erst 15 Jahre später wirksam wird und damit insgesamt eine Steuerentlastung der Bürger erfolgt. Dadurch, dass die Besteuerung von Renten nur schrittweise ansteigt bei gleichzeitiger Verbesserung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen, soll eine Doppelbesteuerung in nahezu allen Fällen vermieden werden. In außergewöhnlichen Fällen können Renterinnen und Rentner, die über mindestens zehn Jahre Rentenbeiträge in Höhe eines Betrags oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für die auf diesen Beiträgen beruhenden Renten die günstige Besteuerung mit dem Ertragsanteil wählen. 2.5 Rückführung steuerlicher Privilegien der Kapitallebensversicherungen Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. siehe Übersichten Anlage 1 (Schaubilder der Anwendung Alterseinkünftegesetz) und 2 (Gesetzestext Alterseinkünftegesetz) Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 9 3 Die steuerlichen Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung durch das Alterseinkünftegesetz Am 11.6.2004 hat der Bundesrat nach einem langwierigen Vermittlungsverfahren doch noch dem Alterseinkünftegesetz zugestimmt. Dieses Gesetz [Veröffentlicht im BGBl. 2004 I S. 1427] enthält neben Änderungen im Bereich der privaten Altersversorgung bedeutsame Neuregelungen bei der betrieblichen Altersversorgung. Gekennzeichnet ist dieses Gesetz durch das Prinzip, wonach Aufwendungen für die Altersversorgung in Gestalt von Pensionen und Rentenbezügen steuerlich weitgehend absetzbar sein sollen, die späteren Bezüge sollen voll steuerpflichtig erfasst werden (Prinzip der nachgelagerten Besteuerung). Kern der Neuregelung ist, dass bei der Altersvorsorge nunmehr zwischen der Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen), der Zusatzversorgung (Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung) und Kapitalanlageprodukte (Kapitallebensversicherungen) unterschieden wird. Diese Unterscheidung ist in der Ansparund in der Auszahlungsphase zu treffen. Gesetzliche Änderungen 2005 durch das Alterseinkünftegesetz im Überblick • • • • • • • • Direktversicherungen werden in die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Beitragszahlungen sind gegenwärtig lohnsteuerfrei. Es erfolgt aber eine nachgelagerte Besteuerung. Für Altvorsorgezusagen kann weiterhin eine Lohnsteuerpauschalierung zur Anwendung kommen. Dies hat eine gegenwärtige Besteuerung zur Folge. Entsprechendes gilt für pauschalierbare Pensionskassen. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG kann je Dienstverhältnis im Kalenderjahr ausgenutzt werden. Bei Anwendung der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG hat ein Vermerk auf der Lohnsteuerbescheinigung zu erfolgen. Mit § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Möglichkeit eröffnet, neben zusätzlichen Arbeitgeberleistungen Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen. Diese Regelung dient als Ersatz für den Wegfall des § 40b EStG und damit auch der bisherigen Vervielfältigungsregelung in § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a.F. Für den Bereich der umlagefinanzierte betrieblichen Altersversorgung über Pensionskassen, die nicht unter § 3 Nr. 63 EStG fällt, verbleibt es bei der vorgelagerten Besteuerung und der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG. Hiervon betroffen ist insbesondere die umlagefinanzierte Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Die Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung, d.h. die Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaflen bei Arbeitgeberwechsel, wird verbessert. Falls zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, ist eine Mitnahme der Anwartschaften künftig problemlos möglich. Darüber hinaus erhalten Beschäftigte in bestimmten Fällen einen Rechtsanspruch darauf, dass beim ehemaligen Arbeitgeber bzw. bei dessen Versorgungseinrichtung aufgebaute Betriebsrentenkapitai zum neuen Arbeitgeber bzw. in dessen Versorgungseinrichtung mitzunehmen. Die betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden steuerlich flankiert. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 3.1 Seite 10 Gleichbehandlung von Direktversicherungs-, Pensionskassen- und Pensionsfondsbeiträgen ab 2005 Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bestehen bisher 5 Durchführungswege, die steuerrechtlich teilweise unterschiedlich behandelt werden. 1. Direktzusage 2. Unterstützungskasse 3. Pensionskasse Es liegt Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber an die entsprechende Versorgungseinrichtung vor. Die Einbehaltung der Lohnsteuer richtet sich nach § 38a Abs. 3 EStG. 4. Pensionsfonds 5. Direktversicherung Der Arbeitslohn fließt erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen an den Arbeitnehmer zu. Diese Differenzierung wird ab 2005 für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds weitgehend abgeschafft. Künftig werden Beiträge für eine Direktversicherung in die auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten begrenzte Steuerfreiheit (2004: 2.472 EUR) für Pensionsfonds und Pensionskassen einbezogen. Auch für sie gilt damit künftig grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung der ausgezahlten Versicherungsleistungen als sonstige Einkünfte. Nach § 3 Nr. 63a. F. EStG sind bislang steuerfrei ... „Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt." Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG setzt voraus, dass die Pensionskasse oder der Pensionsfonds kapitalgedeckt ist. Für Umlagen, die der Arbeitgeber im sog. Umlageverfahren an eine Versorgungseinrichtung entrichtet, kommt die Steuerfreiheit dagegen nicht in Betracht. Werden sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, gehören letztere nach Rz. 159 des BMF-Schreibens vom 5. August 2002 nur dann zu den begünstigten Aufwendungen, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt (Trennungsprinzip). Für umlagefinanzierte Pensionskassenbeiträge kommt allerdings weiterhin eine Pauschalierung nach § 40b EStG in Betracht. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 11 EStG § 3 Abs. 4 Nr. 63, Fassung ab 1.1.2005 Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans ( § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen…….. Gleichzeitig fällt die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG für Direktversicherungsbeiträge für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen weg. Für zum 1.1.2005 bereits bestehende Verträge (Altzusagen) gilt eine Übergangsregelung. Die Pauschalbesteuerung ist in diesen Altfällen unabhängig von der Zahlungsweise der späteren Versorgungsleistung möglich. Bedeutsam sind insoweit die Übergangsvorschriften des § 52 Abs. 6 und Abs. 52a EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes. . • In § 52 Abs. 6 EStG wird Folgendes bestimmt: § 3 Nr. 63 EStG ist bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht anzuwenden, wenn die entsprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG verzichtet hat. Der Verzicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni 2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung zu erklären. § 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn § 40b Abs, 1 und Abs. 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewandt wird. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG setzt auch weiterhin ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Hat ein Arbeitnehmer daher nebeneinander mehrere Dienstverhältnisse, kommt die Steuerfreistellung nur für Beitragszahlungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis in Betracht. Diese Begrenzung sichert die einfache und unbürokratische Anwendung der Steuerbefreiung. Unter einem ersten Dienstverhältnis ist eine Beschäftigung zu verstehen, für die die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI zu erheben ist. Wichtig Hat der Arbeitnehmer ein erstes Dienstverhältnis im Rahmen eines sog. 400 EURJobs oder wird die Lohnsteuer im Rahmen einer als erstes Dienstverhältnis ausgeübten Aushilfstätigkeit pauschal erhoben, ist die Steuerfreistellung der Pensionskassen-, Pensionsfonds- und Direktversicherungsbeiträge ebenfalls möglich. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 12 Die Steuerfreiheit kommt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne in Betracht, unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder nicht. Sie gilt also auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, geringfügig Beschäftigte, in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherte Arbeitnehmer sowie bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen. Eine Steuerfreiheit der Beiträge scheidet allerdings aus, wenn es sich nach Körperschaftsteuerrecht um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt (z. B. bei Vorliegen einer Überversorgung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH). Die bisherige Beschränkung des steuerfreien Fördervolumens bei Arbeitgeberwechsel auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung je Kalenderjahr fällt weg. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird ab 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung umgestellt und die Handhabung in Fällen des Arbeitgeberwechsels dadurch wesentlich vereinfacht. Dadurch erübrigt sich die Bescheinigung der steuerfreien Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung [Vgl. dazu auch die Änderung in § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.: Bescheinigung des Großbuchstaben V bei Zahlung steuerfreier Beiträge i. S. des § 3 Nr. 63 EStG in der Lohnsteuerbescheinigung, damit das Finanzamt erkennen kann, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört]. Hinweis Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann somit ab 2005 im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden. Hierdurch ergeben sich insbesondere bei Arbeitgeberwechsel zwischen verbundenen Unternehmen interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Im Gegensatz zur Mehrfachgewährung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG bei Arbeitgeberwechsel bleibt es bei der Sozialversicherung bei der bisherigen Beschränkung der Beitragsfreiheit auf insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung je Kalenderjahr (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV n. F.). Des Weiteren wird in dem neuen § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG der steuerfreie Höchstbetrag (bisher 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) um einen festen Betrag in Höhe von 1.800 EUR im Kalenderjahr erhöht. Diese Aufstockung verbessert die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung um einen Betrag, der geglättet dem Höchstbetrag in § 40b EStG (1.752 EUR) entspricht. Sie dient insoweit als Ersatz für den Wegfall des § 40b EStG. Diese Erhöhung gilt daher folgerichtig auch nur für Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Sie greift nicht, wenn die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung angewendet wird. Entrichtet der Arbeitgeber im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses gleichzeitig Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen und/oder Pensionsfonds, so ist die Steuerfreiheit insgesamt auf Beitragsleistungen bis zu 4 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zzgl. 1.800 EUR beschränkt. Insoweit haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht, für welche Beiträge sie die Steuerfreiheit vorrangig in Anspruch nehmen wollen. Bei der Wahl zwischen diesen Durchführungswegen ist zu beachten, dass der Arbeitgeber bei Versorgungsversprechen über einen Pensionsfonds - anders als bei Direktversicherungsbeiträgen oder Zuwendungen an Pensionskassen - verpflichtet ist, Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zu entrichten. Diese Beiträge sind beim leistenden Unternehmen ebenfalls als Betriebsausgaben abziehbar Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 13 und, da sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG). Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses an Pensionskassen, Pensionsfonds oder eine Direktversicherung erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.800 EUR ab 2005 mit der Zahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat (insoweit besteht allerdings keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung; § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV n. F.). Nach § 3 Nr. 63 EStG sind steuerfreie Beiträge der letzten 7 Jahre auf den Vervielfältigungsbetrag anzurechnen, wobei sowohl bei der Ermittlung des Vervielfältigungsbetrags als auch des Anrechnungsbetrags Kalenderjahre vor 2005 nicht zu berücksichtigen sind (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F.). Die Gründe, aus denen das Dienstverhältnis beendet wird, sind ohne Bedeutung. Die Vervielfältigungsregelung kann daher auch in den Fällen angewendet werden, in denen ein Arbeitnehmer wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Sie kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Beiträge für zurückliegende Jahre bei fortbestehendem Dienstverhältnis nachzuzahlen hat [So BFH, Urteil v. 18.12.1987, VI R 204/83, BStBl 1988 II S. 379 zur Anwendung der Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG a. F]. Die Vervielfältigungsregelung gilt auch bei einer Gehaltsumwandlung. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses kann sie ohne zeitliche Beschränkung angewendet werden, wenn die Umwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird [Vgl. hierzu R 129 Abs. 11 Satz 2 LStR]. Die Anwendung der Vervielfältigungsregelung hängt davon ab, dass die Beiträge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht werden. Ein wichtiges Indiz für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Leistung des Beitrags und dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der zeitliche Zusammenhang. Wird der Beitrag bis zu 3 Monate vor der Auflösung des Dienstverhältnisses geleistet, kann der ursächliche Zusammenhang mit dem Ausscheiden unterstellt werden [So R 129 Abs. 11 LStR zur Vervielfältigungsregelung nach § 40b Abs. 2 EStG a. F. Die dort niedergelegten Grundsätze können wohl auf § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F. übertragen werden.]. Im Einzelfall kann die Vervielfältigungsregelung allerdings wohl auch schon früher angewendet werden, wenn in anderer Weise glaubhaft dargelegt wird, dass der Beitrag im Hinblick auf das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis geleistet wird. Mit § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F. wird den Beteiligten nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eröffnet, Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen. Die Regelung dient als Ersatz für den Wegfall des § 40b EStG und damit auch der bisherigen Vervielfältigungsregelung in § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG. Durch § 52 Abs. 6 Satz 3 EStG n. F. wird sichergestellt, dass die in § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F. vorgesehene Möglichkeit, Abfindungszahlungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu nutzen, dann nicht anwendbar ist, wenn die Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG in der bis zum 31.12. 2004 geltenden Fassung angewendet wird. Hierdurch wird die doppelte Inanspruchnahme der steuerlich begünstigten Umwandlung von Abfindungszahlungen usw. ausgeschlossen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 3.2 Seite 14 Anwendungsbereich der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG ab 2005 Durch die Änderungen in § 40b Abs. 1 und 2 EStG wird für Beiträge, die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse geleistet werden, die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung - vorbehaltlich der Übergangsregelung - ab 2005 aufgehoben. Für den Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse verbleibt es hingegen bei der sog. vorgelagerten Besteuerung und der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG, wenn die Zuwendungen im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses geleistet werden. Davon betroffen sind vor allem die Zusatzversorgungseinrichtungen (= Pensionskassen) des öffentlichen Dienstes, soweit diese im Umlageverfahren finanziert werden (so z. B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - sowie manche Zusatzversorgungskassen - ZVK's - der Kommunen). Wichtig Für umlagefinanzierte Direktversicherungen - falls derartige Produkte überhaupt angeboten werden - ist die Pauschalbesteuerung mit 20 % bei Neuverträgen hingegen nicht mehr möglich, da Direktversicherungen in § 40b EStG in der ab 2005 geltenden Fassung nicht mehr genannt werden. Der Arbeitgeber kann die Zuwendungen an eine Pensionskasse grds. bis zu einem Beitrag von 1.752 EUR mit 20 % pauschalieren. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einer Pensionskasse versichert, gilt als Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt. Dabei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge von mehr als 2.148 EUR im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen (§ 40b Abs. 2 Satz 2 EStG). Wichtig Für Zuwendungen an eine Pensionskasse, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 EUR mit der Zahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, wobei angefangene Kalenderjahre voll anzurechnen sind. Dabei werden pauschal besteuerte Zuwendungen der letzten 7 Jahre auf den Vervielfältigungsbetrag angerechnet. Der in § 40b Abs. 2 EStG neu angefügte Satz 5 ermöglicht die Pauschalierung der Lohnsteuer ohne betragsmäßige Begrenzung für Zahlungen, die der Arbeitgeber infolge seines Ausscheidens aus einer Pensionskasse an diese für die dort bestehen bleibenden Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften zu leisten hat, wie z. B. die Gegenwertzahlung nach § 23 Abs. 2 der Satzung der VBL. Durch diese Änderung wird den betroffenen Arbeitgebern die Möglichkeit einer möglichst einfachen Abwicklung der Besteuerung dieser Zahlungen gegeben. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 3.3 Seite 15 Übergangsregelungen für bestehende Verträge Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für diejenigen Beiträge für eine Direktversicherung und Zuwendungen an eine Pensionskasse bestehen, die vom Arbeitgeber aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurde (sog. Altfälle). Die Pauschalbesteuerung ist in diesen Altfällen - im Gegensatz zur Steuerfreiheit nach dem geänderten § 3 Nr. 63 EStG, der eine Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung fordert - unabhängig von der Zahlungsweise der späteren Versorgungsleistungen (auch bei befristeter Zahlung oder Einmalkapitalauszahlung) weiterhin möglich. Sofern die Beiträge für eine Direktversicherung allerdings die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG erfüllen, ist die Pauschalierung nach § 40b EStG für diese Beiträge ab In-Kraft-Treten der Neuregelung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat. Hinweis Der Verzicht des Arbeitnehmers, der dazu führt, dass weiterhin eine Pauschalbesteuerung dieser Beiträge nach § 40b EStG a. F. möglich ist, gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses. Er ist bei zum 1.1.2005 bestehenden Arbeitsverhältnissen spätestens bis zum 30.6.2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung zu erklären (§ 52 Abs. 52a EStG i. V. m. Abs. 6 EStG n. F.). Der Arbeitnehmer kann den Verzicht auf die Steuerfreiheit in einem bestehenden Dienstverhältnis nur einmal erklären. Wechselt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis, kann er seine Entscheidung neu treffen. Eine entsprechende Regelung für Zuwendungen an eine Pensionskasse ist entbehrlich, da es in diesen Fällen bereits nach geltendem Recht zu einer Pauschalversteuerung nach § 40b EStG nur dann kommen kann, wenn die Summe der nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge und der Beiträge, die wegen der Ausübung des Wahlrechts nach § 1a Abs. 3 BetrAVG individuell versteuert werden, den Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG übersteigt [Vgl. hierzu auch BMF, Schreiben v. 5.8.2002, BStBl 2002 I S. 767, Rz. 176.]. Dies führt dazu, dass für kapitalgedeckte Pensionskassenbeiträge - die eine Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung vorsehen - aufgrund einer vor dem 1.1.2005 erteilten Versorgungszusage die Steuervorteile nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und § 40b EStG a. F. weiterhin kumuliert in Anspruch genommen werden können. Für die Entscheidung des Arbeitnehmers, bezüglich der vom Arbeitgeber aufgrund einer Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 geleisteten Direktversicherungsbeiträge auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zu verzichten, dürfte in der Praxis - insbesondere bei Besserverdienenden - von nicht zu unterschätzender Bedeutung sein, da der Durchführungsweg der Direktversicherung nunmehr als einziger die Möglichkeit der vorgelagerten Besteuerung mit einem in aller Regel "günstigen" Pauschalsteuersatz von 20 % bietet, während die laufenden Auszahlungen der Pensionskassen und Pensionsfonds im Versorgungsfall nachgelagert als sonstige Einkünfte voll besteuert werden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 16 Hinweis Insbesondere Arbeitnehmer, deren Steuerprogression im Alter durch eigene oder ererbte Einkunftsquellen höher ist als die gegenwärtige, sind vor diesem Hintergrund in den sog. Altfällen gut beraten, auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zu verzichten und stattdessen weiterhin an der Pauschalbesteuerung der Direktversicherungsbeiträge festzuhalten. Bei Arbeitnehmern, die bereits viele Jahre in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen. eröffnet der Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG n. F. zudem die Möglichkeit, bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 EStG a. F. in Anspruch zu nehmen. Wichtig Dies kann sich insbesondere im Hinblick auf die ansonsten zur Anwendung kommende neue Vervielfältigungsregelung in § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F. als vorteilhaft erweisen, da bei § 40b EStG sämtliche Dienstjahre zählen, während bei § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F. Zeiträume vor 2005 nicht berücksichtigt werden. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Weiterführung der Pauschalbesteuerung der Direktversicherungsbeiträge, ist - wie auch bisher schon - eine Lohnsteuerpauschalierung nur zulässig, soweit die zu besteuernden Beiträge des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1.752 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen und sie dem Arbeitnehmer aus dem ersten Dienstverhältnis zufließen. Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 EUR mit der Zahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, wobei angefangene Kalenderjahre voll anzurechnen sind. Dabei werden pauschal besteuerte Zuwendungen der letzten 7 Jahre auf den Vervielfältigungsbetrag angerechnet. Die Gründe, aus denen das Dienstverhältnis beendet wird, sind ohne Bedeutung. Die Vervielfältigungsregelung kann daher auch in den Fällen angewendet werden, in denen ein Arbeitnehmer wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Dienstverhältnis ausscheidet [R 129 Abs. 11 LStR.]. Sie kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Beiträge für zurückliegende Jahre bei fortbestehendem Dienstverhältnis nachzuzahlen hat [So BFH, Urteil v. 18.12.1987, VI R 204/83, BStBl 1988 II S. 379.]. Die Anwendung der Vervielfältigungsregelung hängt davon ab, dass die Beiträge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht werden. Ein wichtiges Indiz für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Leistung des Beitrags zur Direktversicherung und dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der zeitliche Zusammenhang. Wird der Direktversicherungsbeitrag bis zu 3 Monate vor der Auflösung des Dienstverhältnisses geleistet, kann der ursächliche Zusammenhang mit dem Ausscheiden unterstellt werden [Vgl. hierzu R 129 Abs. 11 LStR]. Im Einzelfall kann die Vervielfältigungsregelung allerdings auch schon früher angewendet werden, wenn in anderer Weise glaubhaft dargelegt wird, dass der Direktversicherungsbeitrag im Hinblick auf das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis geleistet wird. Die Vervielfältigungsregelung gilt auch bei einer Gehaltsumwandlung. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses kann sie ohne zeitliche Beschränkung angewendet werden, wenn die Umwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird [Vgl. hierzu R 129 Abs. 11 Satz 2 LStR.]. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 17 Beispiel Im Zuge eines Personalabbaus scheidet ein 60-jähriger leitender Angestellter, der seit 31 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, auf Veranlassung des Arbeitgebers am 1.2.2005 aus dem Dienstverhältnis aus. Er erhält eine Abfindung i. H. v. 58.729 EUR. Hiervon ist ein Betrag von 11.000 EUR nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Die steuerliche Belastung auf den verbleibenden Betrag von 47.729 EUR ist auch unter Berücksichtigung der Fünftel-Regelung (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG) hoch. Der Arbeitgeber schließt deshalb auf Wunsch des Arbeitnehmers noch Ende 2004 eine Direktversicherung in Form einer Rentenversicherung ab. Die Pauschalierung einer Einmalprämie an die Direktversicherung ist möglich, die Pauschalierungsgrenze liegt bei (31 Beschäftigungsjahre × 1.752 EUR =) 54.312 EUR. Der Arbeitgeber zahlt eine Einmalprämie von 38.898,94 EUR, die restlichen 8.830,06 EUR (= pauschale Lohnsteuer i. H. v. 7.779,79 EUR, Solidaritätszuschlag i. H. v. 427,89 EUR und Kirchenlohnsteuer i. H. v. 622,38 EUR, insgesamt also 47.729 EUR) führt er an das Finanzamt ab. Schließt der Arbeitgeber eine Direktversicherung in Form einer Kapitalversicherung oder in Form einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ab, ist eine Pauschalierung nach § 40b EStG nur möglich, wenn die Leistungen aus der Versicherung nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsabschluss fällig werden können [R 129 Absd. 2 Satz 5 und 6 LStR]. R 129 Abs. 2 LStR 2005 Direktversicherung (2) ……..5Kapitalversicherungen mit einer Vertragsdauer von weniger als 5 Jahren können nicht anerkannt werden, es sei denn, dass sie im Rahmen einer Gruppenversicherung nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung abgeschlossen worden sind. 6Dasselbe gilt für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen das Wahlrecht innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss wirksam werden kann, und für Beitragserhöhungen bei bereits bestehenden Kapitalversicherungen mit einer Restlaufzeit von weniger als 5 Jahren; aus Billigkeitsgründen können Beitragserhöhungen anerkannt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Anhebung der Pauschalierungsgrenzen durch das SteuerEuroglättungsgesetz erfolgt sind. ……….. 3.4 Übertragung von Versorgungsanwartschaften bei Arbeitgeberwechsel Im Fall des Arbeitgeberwechsels hat der Arbeitnehmer das Recht, das für ihn bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung seines ehemaligen Arbeitgebers aufgebaute Betriebsrentenkapital zu der Versorgungseinrichtung seines neuen Arbeitgebers mitzunehmen (Portabilität). Die steuerlich flankierende Maßnahme im neuen § 3 Nr. 55 EStG stellt sicher, dass keine steuerlichen Folgerungen aus der Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG gezogen werden. § 4 Abs. 2 BetrAVG n. F. regelt die einvernehmliche Anwartschaftsübertragung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Übertragung der Betriebsrentenanwartschaft kann hier in der Weise erfolgen, dass entweder die Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n. F.) oder der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, und dieser dem Arbeitnehmer eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage gibt (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG n. F.). In diesem Fall gelten für die neue Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 18 Anwartschaft die Regelungen für die Entgeltumwandlung, d. h. diese ist sofort unverfallbar und damit insolvenzgeschützt. § 4 Abs. 3 BetrAVG n. F. gibt dem Arbeitnehmer ein Recht auf Übertragung, wenn die betriebliche Altersversorgung bisher über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist. Um den alten Arbeitgeber und den aufnehmenden neuen Arbeitgeber sowie die beteiligten Versorgungseinrichtungen nicht zu überfordern, gilt dieses Recht jedoch nicht uneingeschränkt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Planungssicherheit kann es nur 1 Jahr nach dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber geltend gemacht werden [§ 4 Abs. 3 BetrAVG gilt nur für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt werden (§ 30b BetrAVG). Für früher erteilte Zusagen kommt nur eine einvernehmliche Übertragung nach § 4 Abs. 2 BetrAVG in Betracht.]. Der Anspruch auf Übertragung ist zudem begrenzt auf Anwartschaften, deren Wert die im Jahr der Übertragung geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2004: 61.800 EUR) nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, besteht auch kein Recht auf teilweise Mitnahme, da dies dem Grundgedanken der Portabilität widersprechen würde, Anwartschaften zu bündeln und nicht weiter aufzuteilen. Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt, richtet sich hier der Anspruch des Arbeitnehmers unmittelbar gegen die Direktversicherung, die Pensionskasse bzw. den Pensionsfonds als Schuldner der Versicherungsleistung. Der Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) wird im Übrigen auch insoweit unmittelbar zur Übertragung verpflichtet, als der Arbeitnehmer in der Jahresfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Für die neue Anwartschaft gelten wiederum die Regelungen der Entgeltumwandlung, d. h. diese ist sofort unverfallbar und damit insolvenzgeschützt. Die neue Vorschrift des § 3 Nr. 55 Satz 1 EStG gewährleistet, dass keine steuerlichen Folgerungen aus der Übertragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BetrAVG n. F. gezogen werden und stellt den vom bisherigen Arbeitgeber nach § 4 Abs. 5 BetrAVG n. F. gezahlten Übertragungswert steuerfrei, wenn die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber über einen externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) durchgeführt wird. Um eine Rückabwicklung der steuerlichen Behandlung der Beitragsleistungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung vor der Übertragung (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, individuelle Besteuerung, Besteuerung nach § 40b EStG) zu verhindern, wird gleichzeitig festgelegt, dass die auf dem Übertragungsbetrag beruhenden Versorgungsleistungen zu den Einkünften gehören, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn eine Übertragung nach § 4 BetrAVG nicht stattgefunden hätte. Für die Besteuerung der Versorgungsleistungen bleibt demzufolge letztlich die steuerliche Behandlung der Beiträge vor der Übertragung maßgebend (§ 3 Nr. 55 Satz 3 EStG n. F.). Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 Satz 1 EStG n. F. greift auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird (§ 3 Nr. 55 Satz 2 EStG n. F.). Für die Besteuerung der Leistungen bleibt ebenfalls die steuerliche Behandlung der Beiträge vor der Übertragung maßgebend. In diesen Fällen verbleibt es somit bei einer vollständigen Besteuerung der Versorgungsleistungen nach § 19 Abs. 2 EStG, so als hätte die Übertragung nicht stattgefunden (§ 3 Nr. 55 Satz 3 EStG). Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 19 4 Steuerliche Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge (BMF vom 17.11.2004) 4.1 Alterseinkünftegesetz konkretisiert durch BMF-Schreiben v. 17.11.2004 Bereits kurz nach dem Erlass des Alterseinkünftegesetz ergaben sich Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung. Die Finanz Verwaltung sah sich daher veranlasst, die aufgeworfenen Fragen in einem BMF-Schreiben zu lösen. Aus diesem Grund hat sie das bereits zum Altersvermögensgesetz erteilte Schreiben mit Datum v. 17.11.2004 neu gefasst. Das Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung (BMF, Schreiben v. 17.11.2004,) trifft folgende wesentliche Aussagen: 4.2 Regelungen zur Riester-Rente Im Bereich der privaten Altersvorsorge werden eine Reihe zentraler Problemfelder, wie z. B. Verfahrensfragen, die schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen und Fragen der nachgelagerten Besteuerung angesprochen. In diesem Zusammenhang enthält das Schreiben neben der Wiedergabe geänderter gesetzlicher Normen klarsteilende Hinweise und Vereinfachungen. Im Einzelnen ergibt sich u. a. folgendes: • Für Besoldungsempfänger wird die Frist für die Abgabe der Einwilligung zur Datenweitergabe von der für die Besoldung zuständigen Stellen an die ZfA für das Beitragsjahr 2002 bis zum 31.12.2004, für 2003 bis zum 31.12.2005 und für 2004 bis zum 31.12.2006 verlängert. • Die Umstände, unter denen eine steuerunschädliche Auszahlung einer so genannten Kleinbetragsrente möglich ist, werden präzisiert. • Es wird klargestellt, dass eine unschädliche Teilkapitalauszahlung aus einem Altersvorsorgevertrag zu Beginn der Auszahlungsphase nur in einem Betrag und nicht über mehrere Auszahlungszeitpunkte zulässig ist. • Der Zulageberechtigte kann auch für bereits zurückliegende Beitragsjahre, für die noch kein Zulageantrag gestellt worden ist, den Anbieter noch zur Stellung des Antrags auf Altersvorsorgezulage bevollmächtigen. • Im Falle des Dauerzulageantrags können Eitern, die die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung erfüllen, gemeinsam auch den Antrag auf Übertragung der Kinderzulage von der Mutter auf den Vater für die Folgejahre bis auf Widderruf erteilen. • Es wird klargestellt, dass in der Auszahlungsphase Erträge aus ungefördertem Kapital eines Altersvorsorgevertrags, der vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde, eine Laufzeit von 12 Jahren hatte und die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug alter Fassung erfüllt, nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 4.3 Seite 20 Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung !n diesem Zusammenhang ist das neue BMF-Schreiben im Wesentlichen um Aussagen zur Einbeziehung der Direktversicherung in die begrenzte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG, den Fortfall der Pauschalierungsmöglichkeit für neue Versorgungszusagen über eine Direktversicherung bzw. kapitalgedeckte Pensionskasse sowie die neue Steuerbefreiung bei der Übertragung von Versorgungszusagen anlässlich eines Arbeitgeberwechsel ergänzt worden, im Einzelnen wurde u. a. folgendes neu geregelt: • Eine steuerbegünstigte betriebliche Altersversorgung liegt nur dann vor, wenn auf Grund der vereinbarten Hinterbliebenenversorgung nur Leistungen an die Witwe bzw. den Witwer des Arbeitnehmers, die Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes und den Lebensgefährten vorgesehen sind. • Bei Direktversicherungen, die nach § 40b a. F. EStG pauschal besteuert werden, kann jeder Beliebige steuerunschädlich als Bezugsberechtigter benannt werden. • Alleine die Möglichkeit, dass die zugesagten Leistungen aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung in der Auszahlungsphase anstelle einer lebenslangen Rente oder mittels eines Auszahlungsplans mit anschließender Teilkapitalverrentung als Einmalkapital ausgezahlt werden können, steht der Steuerbefreiung der Beiträge in der Ansparphase nicht entgegen. • Für die Frage, ob eine Pauschalierung nach § 40b EStG in der alten Fassung in Betracht kommt, ist nach der gesetzlichen Übergangsregelung entscheidend, dass die Versorgungszusage vor dem 31.12.2004 gegeben wurde. Eine Versorgungszusage gilt als erteilt, wenn der Arbeitgeber die zu einem Rechtsanspruch führende arbeitsrechtliche bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Es kommt nicht darauf an, wann die Mittel an die Versorgungseinrichtung fließen. • Versorgungszusagen, die mittels Entgeltsumwandlung finanziert werden, gelten mit der erstmaligen Gehaltsänderungsvereinbarung als erteilt. Das gilt allerdings nur, wenn zwischen dieser Vereinbarung und der erstmaligen Herabsetzung des Lohns nicht mehr als 12 Monate liegen. Ansonsten gilt die Zusage erst im Zeitpunkt der erstmaligen Herabsetzung des Lohns als erteilt. • Es wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Versorgungszusage zur Annahme einer Neuzusage führt. die Änderung einer Das neue BMF-Schreiben findet grundsätzlich ab dem 1.1.2005 Anwendung. Zu diesem Zeitpunkt wird auch das bislang für die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung geltende Schreiben v. 5.8.2002 aufgehoben. Hinweis: Damit sind allerdings noch nicht alle bestehenden Zweifelsfragen gelöst. Ein weiteres Schreiben zur Frage, wann beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung ein Altbzw. ein Neuvertrag im Sinne des Alterseinkünflegesetzes vorliegt, wurde am 26.11.2004 veröffentlicht (BMF. Schreiben v. 25.11.2004,BStBl I. S. ….). Wesentliche Fragen zum neuen Sonderausgabenabzug und zur nachgelagerten Besteuerung werden Gegenstand eines dritten BMF-Schreibens sein. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 21 5 Rechtsänderungen der Arbeitnehmerbesteuerung 2004 Haushaltsbegleitgesetz 2004 5.1 Verringerung von Höchstbeträgen, Freibeträgen und Freigrenzen Durch die Umsetzung der Vorschläge der Ministerpräsidenten von Hessen und NordrheinWestfalen, Roland Koch und Peer Steinbrück, zum Abbau steuerrechtlicher Vergünstigungen – der sog. „Koch/Steinbrück-Liste„ – im Rahmen des HBeglG 2004 wurde eine Vielzahl von Vorschriften geändert, die Höchstbeträge, Freibeträge und Freigrenzen enthalten. Diese Änderungen sind erstmals bei dem laufenden Arbeitslohn zu berücksichtigen, der für einen nach dem 31. 12. 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, sowie bei sonstigen Bezügen, die nach dem 31. 12. 2003 zufließen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Folgende Vorschriften mit lohnsteuerlichem Bezug sind hiervon betroffen: Bezeichnung der steuerlichen Regelung Freibetrag für Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses ( § 3 Nr. 9 EStG ) Freibetrag für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis ( § 3 Nr. 10 EStG ) Freibetrag für Heirats- und Geburtsbeihilfen ( § 3 Nr. 15 EStG ) Steuerfreiheit von Fahrtkostenzuschüssen und JobTickets ( § 3 Nr. 34 EStG ) Freibetrag für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen ( § 3 Nr. 38 EStG ) Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( § 3b EStG ) Monatliche Freigrenze für bestimmte Sachbezüge ( § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ) Freibetrag für Belegschaftsrabatte ( § 8 Abs. 3 EStG ) Entfernungspauschale für Fahrten Bisherige Rechtslage Änderung ab 2004 Freibeträge bisher 8 181 € 10 226 € 12 271 € Freibetrag bisher 12 271 € Senkung auf 7 200 € 9 000 € 11 000 € Senkung auf 10 800 € Freibetrag bisher 358 € Senkung auf 315 € Steuerfreiheit bisher in voller Höhe Freibetrag bisher 1 224 € Berechnungsgrundlage (Stundengrundlohn) bisher unbegrenzt Steuerfreiheit vollständig abgeschafft Senkung auf 1 080 € Berechnungsgrundlage begrenzt auf 50 € Freigrenze bisher 50 € monatlich Senkung auf 44 € monatlich Freibetrag bisher 1 224 € Senkung auf 1 080 € Entfernungspauschale Senkung auf Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Wohnung–Arbeitsstätte ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ) Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ) Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG ) Freibetrag für die unentgeltliche/verbilligte Überlassung von bestimmten Vermögensbeteiligungen ( § 19a EStG ) Pauschalierung der Einkommensteuer bei Prämien aus Kundenbindungsprogrammen ( § 37a EStG ) Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 Abs. 2 VermBG) Wohnungsbauprämie ( § 3 Abs. 1 WoPG ) bisher 0,36 € und 0,40 € Höchstbetrag soweit nicht Kfz 5 112 € Entfernungspauschale bisher 0,40 € Pauschbetrag bisher 1 044 € Freibetrag bisher 154 € Steuersatz bisher 2 v. H. Seite 22 0,30 € ab dem 1. Kilometer und Höchstbetrag auf 4 500 € Senkung auf 0,30 € Senkung auf 920 € Senkung auf 135 € Erhöhung auf 2,25 v. H. Bisher 20 v. H. Sparzulage und 408 € Höchstbetrag bei Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 VermBG Senkung auf 18 v. H. Sparzulage und 400 € Höchstbetrag 10 v. H. Sparzulage und 480 € Höchstbetrag bei Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VermBG 9 v. H. Sparzulage und 470 € Höchstbetrag 25 v. H. statt 20 v. H. Sparzulage bei Hauptwohnsitz auf in Art. 3 des Einigungsvertrags genanntem Gebiet Wohnungsbauprämie bisher 10 v. H. 22 v. H. Sparzulage Senkung auf 8,8 v. H. Wichtig Soweit in den LStR 2004 genannte Beträge von den vorgenannten Beträgen abweichen, sind sie durch Rechtsänderung überholt und somit ab 2004 nicht mehr anzuwenden. Die Änderungen werden erst in den LStÄR 2005 verarbeitet. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 5.2 Seite 23 Fahrtkostenzuschüsse Zuschüsse des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr leistet, waren bis 31.12.2003 steuerfrei. Gleiches galt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Steuerbefreiung ist zum 1.1.2004 durch Streichung des § 3 Nr. 34 EStG ersatzlos aufgehoben. Derartige Vorteile sind somit seit Anfang des Jahres grundsätzlich steuerpflichtig. Praxis-Tipp Erfreulicherweise verzichtet die Finanzverwaltung auf eine Lohnbesteuerung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein sog. Job-Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis eines Job-Tickets überlässt [BMF, Schreiben v. 27.1.2004, BStBl 2004 I S. 173.]. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern solche Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich oder verbilligt, so kommt die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR in Betracht. Danach bleiben Sachbezüge unbesteuert, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen. Bei der Freigrenze sind andere Sachbezüge zu berücksichtigen. Liegen solche nicht vor, scheidet die Anwendung der Vorschrift gleichwohl aus, wenn der geldwerte Vorteil für den Sachbezug Job-Ticket allein 44 EUR überschreitet. Problematisch sind hier vor allem die Fälle, in denen das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum gilt (z. B. Jahresticket). Hier fließt der Vorteil nach Auffassung des Fiskus insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu, sodass die Sachbezugsfreigrenze in vielen Fällen überschritten wird. Bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers kann der Vorteil aus der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im Rahmen des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR p. a. (bis 2003: 1.224 EUR) steuerfrei bleiben. Der Arbeitgeber kann sowohl für geleistete Fahrtkostenzuschüsse als auch für die unentgeltliche oder verbilligte Zurverfügungstellung von Fahrausweisen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Lohnsteuer mit 15 % pauschal erheben. R 127 Abs. 5 Satz 4 LStR 2004, der in diesen Fällen die Pauschalierung untersagt, ist durch die zum 1.1.2004 eingetretene Rechtsänderung überholt und nicht mehr anzuwenden. Da die tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten (siehe Arbeitslohn/Werbungskosten) abziehbar sind, können sie auch in voller Höhe pauschaliert werden. Der Arbeitgeber braucht also die Höhe der Entfernungspauschale nicht zu ermitteln, da für Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel die Begrenzung durch die Entfernungspauschale nicht eingreift. Ein Wermutstropfen bleibt allerdings: Die etwaigen steuerfreien Sachbezüge bzw. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen werden von der Finanzverwaltung auf die Entfernungspauschale angerechnet. Daher muss der Arbeitgeber sowohl die etwaigen steuerfreien Bezüge als auch die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen in der Lohnsteuerbescheinigung eintragen (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 und 7 EStG n. F.). Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 5.3 Seite 24 Entfernungspauschalen § 9 Werbungskosten (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch 4. 1Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend ; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird; Die neue Entfernungspauschale, die für Arbeitnehmer wie Selbstständige gleichermaßen ab 2004 gilt, beträgt ab dem ersten Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,30 EUR. Für die Entfernungsbestimmung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Dabei sind - wie auch bisher schon - nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen. Ein angefangener Kilometer bleibt somit unberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Demzufolge ist auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf die Straßenverbindung und nicht etwa auf die Tarifentfernung abzustellen. In diesem Zusammenhang sind auch zusätzliche Strecken, die notwendig sind, um die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen, nicht zu berücksichtigen. Beispiel Die kürzeste Straßenverbindung bei Benutzung eines Pkw beträgt 30 km. Wegen der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel legt der Arbeitnehmer folgende Strecken zurück: 8 km zur Haltestelle, 25 km mit dem Zug (Tarifentfernung) sowie 2 weitere km zur Arbeitsstelle (insgesamt 35 km). Anzusetzen sind lediglich 30 km. Bei Fahrgemeinschaften, bei denen die Mitglieder wechselseitig ihr Auto benutzen, können die Umwegstrecken zur Abholung der Mitfahrer (bereits ab 2001) nicht mehr berücksichtigt werden [BMF, Schreiben v. 11.12.2001, BStBl 2001 I S. 994.]. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG in der Fassung des StÄndG 2001 [Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 20.12.2001, BGBl. 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4.] kann bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung geführt wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 25 schneller und pünktlicher erreicht [BFH, Urteil v. 10.10.1975, VI R 33/74, BStBl 1975 II S. 852.]. Die Entfernungspauschale wird für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt. Das gilt auch, wenn wegen atypischer Dienstzeiten mehrfach Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt werden [BFH, Beschluss v. 11.9.2003, VI B 101/03, BStBl 2003 II S. 893.]. Die Entfernungspauschale findet kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine Anwendung bei Flügen, weil besonders bei Mittel- und Langstreckenflügen die tatsächlichen Kosten meist erheblich niedriger sind als der Betrag, der sich durch den Ansatz der Entfernungspauschale ergäbe [So bereits § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale v. 21.12.2000, BGBl. 2000 I S. 1918, BStBl 2001 I S. 36.]. Für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung [Vgl. hierzu § 3 Nr. 32 EStG.] darf die Entfernungspauschale ab 2004 nicht mehr angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG n. F.). Die Entfernungspauschale gilt im Übrigen auch nicht für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten. Hier können nach wie vor die tatsächlichen Aufwendungen bzw. pauschal 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden [BFH, Urteile v. 9.12.1988, VI R 199/84, BStBl 1989 II S. 296 und v. 7.6.2002, VI R 53/01, BStBl 2002 II S. 878. Vgl. außerdem R 37 Abs. 3 Satz 5 LStR 2004.]. Die Entfernungspauschale ist ab 2004 der Höhe nach grundsätzlich auf einen Betrag von 4.500 EUR jährlich begrenzt. Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel können auch weiterhin höhere Aufwendungen abziehen, falls sie nachweisen, dass diese tatsächlich entstanden sind. Bei der Benutzung eines eigenen oder dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenen Pkw darf der Ansatz der Entfernungspauschale zu einem höheren Betrag als 4.500 EUR p. a. führen, falls der Steuerpflichtige nachweist bzw. glaubhaft macht, dass er das Fahrzeug tatsächlich in entsprechendem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Zu belegen ist in diesen Fällen die konkrete Fahrleistung (etwa durch Vorlage der Inspektionsrechnungen oder durch Angabe des Kilometerstands zu Beginn und am Ende des Jahres), nicht jedoch die Höhe der insoweit entstandenen Aufwendungen. Soweit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl ein Kraftfahrzeug als auch öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden (sog. Park and Ride), gilt die Begrenzung von 4.500 EUR nur für die auf öffentliche Verkehrsmittel entfallende Fahrstrecke. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale, die auf die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegte Teilstrecke entfällt, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Höchstens ist jedoch der Betrag anzusetzen, der sich anhand der kürzesten Straßenverbindung ergeben würde (dann freilich ohne die Begrenzung auf 4.500 EUR). Beispiel Ein Arbeitnehmer fährt an 200 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 10 km zur nächsten Bahnstation und von dort 110 km mit der Bahn zur Arbeitsstätte. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 100 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen 1.000 EUR im Jahr. Die Ermittlung der Entfernungspauschale für die Bahnfahrt ergibt zunächst einen Betrag von 90 km × 0,30 EUR × 200 Arbeitstage = 5.400 EUR. Hier ist der Höchstbetrag von 4.500 EUR anzusetzen, weil auch die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten unter dem Höchstbetrag liegen. Für die Fahrt von der Wohnung zum Bahnhof ist zusätzlich eine Entfernungspauschale von 10 km × 0,30 EUR × 200 Arbeitstage = 600 EUR anzusetzen, sodass sich insgesamt ein abziehbarer Betrag von 5.100 EUR ergibt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 26 Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige an einzelnen Tagen nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt und an den anderen Tagen ausschließlich seinen Wagen benutzt. Schließlich kann das steuerliche Ergebnis nicht davon abhängen, in welcher zeitlichen Abfolge die unterschiedlichen Verkehrsmittel benutzt werden. Steuerfreie Sachbezüge des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen (§ 8 Abs. 3 EStG). Ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger (z. B. der Verkehrsbetrieb einer Stadt), ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG n. F.). Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auf den Sachbezugswert anzurechnen. Auf die Entfernungspauschale angerechnet wird außerdem pauschal besteuerter Arbeitslohn, den der Arbeitgeber als Barzuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder in Form von Sachbezügen durch Fahrzeuggestellung für derartige Fahrten leistet [Hinweis auf § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht geändert worden ist.]. Beispiel Der Arbeitnehmer fährt mit dem eigenen Pkw zur Arbeit. Die einfache Entfernung beträgt 90 km. Der Arbeitgeber gewährt einen pauschalbesteuerten Barzuschuss von monatlich 100 EUR. Der Arbeitnehmer kann folgende Werbungskosten geltend machen: 90 km × 0,30 EUR × 220 Arbeitstage (angenommen) 5.940 EUR abzüglich Erstattung des Arbeitgebers 1.200 EUR als Werbungskosten abziehbar 4.740 EUR Die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden (steuerfreien oder pauschal besteuerten) Arbeitgeberleistungen sind auf der Lohnsteuerkarte (siehe Lohnsteuerverfahren) zu bescheinigen [Vgl. hierzu § 41 b Abs. 1 Nr. 7 und 9 EStG i. d. F. des StÄndG 2003.]. Die Entfernungspauschale gilt nach wie vor auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Hier wird weiterhin keine Begrenzung auf 4.500 EUR jährlich vorgenommen. Auch Mitfahrer im Rahmen von Fahrgemeinschaften können nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut die volle Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf 4.500 EUR geltend machen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie selbst oder aber ihr Mitfahrer gefahren sind. Beispiel 4 Arbeitnehmer, die auf einer auswärtigen Baustelle beschäftigt sind, bilden für die wöchentlichen Familienheimfahrten (Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnung 780 km) eine Fahrgemeinschaft, wobei stets nur einer der Beteiligten fährt. Bei angenommen 40 Familienheimfahrten kann jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft 40 × 0,30 EUR × 780 km = 9.360 EUR als Werbungskosten abziehen. Da der Ansatz der Entfernungspauschale auch in den Fällen einer doppelten Haushaltsführung von Gesetzes wegen vorgesehen ist, ist die Finanzverwaltung auch bei hohen Abzugsbeträgen gehindert, den Einwand einer "unzutreffenden Besteuerung" zu erheben. Im Übrigen bleibt es dabei, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens für eine Familienheimfahrt wöchentlich auch weiterhin nicht besteuert wird, da die Überlegungen, § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz EStG zu streichen, im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens letztlich nicht umgesetzt worden sind [Vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1750 S. 16.]. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 27 6 Wichtige Rechtsänderungen der Arbeitnehmerbesteuerung 2004 - Steueränderungsgesetz 2003 Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003 (BGBl. 2003 I S. 2645, BStBl 2003 I S. 710) sind zu Beginn des Jahres im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung eine Fülle von Rechtsänderungen wirksam geworden, deren Kenntnis für den mit der Lohnabrechnung befassten Steuerpraktiker unerlässlich ist. Hervorzuheben sind neben materiell-rechtlichen Änderungen vor allem auch verfahrensrechtliche Neuregelungen, mit denen der Gesetzgeber das traditionelle Lohnsteuerverfahren modernisieren und damit letztlich vereinfachen will. So werden die bisher papiergebundenen Abläufe künftig weitgehend elektronisch abgewickelt, was zum einen den Datentransfer beschleunigt und zum anderen die Arbeitnehmerbesteuerung transparenter macht. Nachstehend werden die neuen Vorschriften im Zusammenhang dargestellt und zu den bereits jetzt erkennbaren Zweifelsfragen Lösungsansätze aufgezeigt. 6.1 Begrenzung des Grundlohns bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 vom Hundert, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert des Grundlohns nicht übersteigen. (2) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes: 1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert, 2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages. Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei in Höhe der im Gesetz genannten Vomhundertsätze, angewandt auf den Grundlohn. Grundlohn in diesem Sinne ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Nachdem Fälle bestimmter einkommensstarker Arbeitnehmer bekannt geworden sind, die nach Auffassung des Gesetzgebers vom bisherigen Recht übermäßig begünstigt werden, ist ab 2004 für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge von einem Stundenlohn von höchstens 50 EUR auszugehen. Betroffen von dieser Änderung sind Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 28 Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von etwa 8.000 EUR bzw. einem Jahreslohn von etwa 100.000 EUR (§ 3b EStG n. F.). Die Neuregelung ist nach den allgemeinen Regeln beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn erstmals für einen nach dem 31.12.2003 endenden Lohnzahlungszeitraum anzuwenden und beim Steuerabzug auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2003 zufließen. Handelt es sich danach um Arbeitslohn des Kalenderjahres 2004, sind bei den steuerfreien Zuschlägen nach § 3b EStG die neuen Obergrenzen maßgebend, auch wenn die zuschlagsbegünstigte Arbeit im Jahr 2003 geleistet wurde (§ 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG) [BMF, Schreiben v. 27.1.2004, BStBl 2004 I S. 173]. 6.2 Wegfall der 2-Jahresfrist bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung § 9 Werbungskosten (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch Nr. 5.notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen , und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt; Seit 1996 galt im Bereich der doppelten Haushaltsführung eine zeitliche Grenze, innerhalb der notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten Begründung einer Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort steuermindernd geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden konnten. Danach durften Verpflegungsmehraufwendungen maximal für 3 Monate, Unterkunftskosten und Familienheimfahrten längstens für 2 Jahre steuerlich berücksichtigt werden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die generelle Begrenzung der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung auf 2 Jahre in bestimmten Fällen als verfassungswidrig beurteilt hatte [BVerfG, Beschluss v. 4.12.2002, 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BStBl 2003 II S. 534 sowie Pressemitteilung des BVerfG Nr. 30/2003 v. 7.4.2003.], hat der Gesetzgeber die 2Jahresfrist bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung generell aufgehoben (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. V. m. § 52 Abs. 23b EStG n. F.). Damit können die Aufwendungen für Familienheimfahrten sowie für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort zeitlich unbegrenzt vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Wichtig Im Übrigen wird gesetzlich klargestellt, dass lediglich die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sein muss, wogegen es auf die Gründe der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung nicht ankommt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 29 Die Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Sie greift außerdem zugunsten des Arbeitnehmers in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (einschließlich Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. vorläufigen Steuerfestsetzungen). Eine steuerfreie Erstattung von Aufwendungen durch den Arbeitgeber für Kalenderjahre vor 2003 dürfte nur in den Fällen zulässig sein, in denen die Einkommensteuer des Arbeitnehmers noch nicht formell bestandskräftig ist oder hinsichtlich der Aufwendungen für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt wurde, der Fall beim Arbeitnehmer also noch "offen" ist [§ 3 Nr. 16 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 52 Abs. 23b EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2003.]. Ab 2004 entfällt allerdings die bisherige Billigkeitsregelung, wonach auch bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird. Betroffen von dieser Änderung sind insbesondere Kinder mit auswärtiger Berufsausbildung und Zimmer bei den Eltern, da hier kein eigener Hausstand des Kindes vorliegt. In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung Folgendes klargestellt: 1. Die Grundsätze zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand sind ab 1.1.2004 - unabhängig vom zeitlichen Beginn der auswärtigen Tätigkeit - nicht mehr anzuwenden. Die Heimfahrten vom auswärtigen Beschäftigungsort zum Heimatwohnort sind folglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 2. Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 sind die Grundsätze zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand weiterhin anzuwenden, allerdings unter Berücksichtigung der bisherigen 2Jahresfrist. Die Streichung der 2-Jahresfrist bei doppelter Haushaltsführung von Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand führt somit nicht dazu, den Anwendungszeitraum der Billigkeitsregelung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand auszuweiten. 3. Das bedeutet in der Praxis: Ein Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand, der seine auswärtige Tätigkeit am 1.1.2002 aufgenommen hat, kann für die Jahre 2002 und 2003 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen. Hatte er seine auswärtige Tätigkeit hingegen bereits am 1.1.2001 aufgenommen, endet die 2-Jahresfrist mit Ablauf des Jahres 2002, sodass für 2003 keine Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung mehr geltend gemacht werden können. 4. Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit können Übernachtungskosten am auswärtigen Tätigkeitsort für längstens 3 Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist innerhalb der 3-Monatsfrist die Abwesenheitszeit vom Heimatwohnort und nach Ablauf der 3-Monatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend [BMF, Schreiben v. 30.6.2004, IV C 5 - S 2352 49/04, BStBl 2004 I S. 582; OFD Chemnitz, Verfügung v. 22.3.2004, DB 2004 S. 734.]. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 6.3 Seite 30 Steuerabzugsverpflichtung bei Arbeitnehmerentsendung § 38 Erhebung der Lohnsteuer (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher). Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind. (2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. (3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. (3a) Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers. In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. Voraussetzung ist, dass der Dritte 1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, 2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und 3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird. Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen. Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat. Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen. (4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anzuzeigen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 2) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 31 Zum Lohnsteuerabzug verpflichteter inländischer Arbeitgeber ist in den Fällen der (grenzüberschreitenden) Arbeitnehmerentsendung [Zum Begriff der Entsendung vgl. BMF, Schreiben v. 9.11.2001, BStBl 2001 I S. 796.] ab 2004 auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.). Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Bei einer teilweisen Weiterbelastung des Arbeitslohns durch das ausländische Unternehmen führt dies m. E. nur zu einer Lohnsteuerabzugspflicht des aufnehmenden Unternehmens für den weiterbelasteten Teil. Die Erweiterung des inländischen Arbeitgeberbegriffs schließt die bisher bestehende Regelungslücke für den Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz. Abkommensrechtlich steht das Besteuerungsrecht für die in diesen Fällen gezahlten Arbeitslöhne grundsätzlich Deutschland zu, sei es, dass sich der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr in Deutschland aufhält, sei es, dass die Vergütungen von einem Arbeitgeber bzw. für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der in Deutschland als dem Tätigkeitsstaat ansässig ist. Die abkommensrechtliche Zuweisung des Besteuerungsrechts an Deutschland beruht bei der letztgenannten Fallgestaltung auf dem sog. wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff [BFH, Urteil v. 21.8.1985, I R 63/80, BStBl 1986 II S. 4]. Ungeachtet der abkommensrechtlichen Arbeitgebereigenschaft unterblieb hier in der Vergangenheit ein Lohnsteuerabzug, weil die den Arbeitnehmer in Deutschland aufnehmenden Firmen nach der Rechtsprechung des BFH nicht als inländischer Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angesehen wurden [BFH, Urteil v. 24.3.1999, I R 64/98, BStBl 2000 II S. 41.]. Die Geltendmachung der bestehenden Besteuerungsansprüche blieb damit dem Veranlagungsverfahren vorbehalten. Die Neuregelung dürfte insbesondere bei verbundenen Unternehmen mit grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz ins Inland zu einer Ausweitung der lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten in Deutschland führen. Sie bewirkt letztlich die Sicherstellung der Lohnbesteuerung in dem Land, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, der das Gehalt wirtschaftlich trägt und demzufolge auch steuermindernd als Betriebsausgabe verbucht. 6.4 Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen Dritter Dem Lohnsteuerabzug unterliegt ab 2004 auch der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 EStG n. F.). Dies wird insbesondere angenommen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes sind. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben. Macht der Arbeitnehmer keine oder eine erkennbar unrichtige Angabe, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Die Neuregelung bedeutet insbesondere für konzernverbundene Unternehmen eine nicht zu unterschätzende Ausdehnung der lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten, da sie sich künftig Kenntnis davon verschaffen müssen, welche Vorteile im Konzernbereich tatsächlich gewährt werden. So muss etwa die inländische Tochter bei der ausländischen Muttergesellschaft hinterfragen, ob Arbeitnehmern im Inland Aktienoptionsrechte eingeräumt wurden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 32 Entsprechendes gilt, wenn über die Konzernleitung Rabatte von dritter Seite an Arbeitnehmer konzernzugehöriger Gesellschaften ausgehandelt wurden [Vgl. hierzu insbesondere BMF, Schreiben v. 27.9.1993, BStBl 1999 I S. 814, das durch die Gesetzesänderung eine eindeutige Rechtsgrundlage erhält. Soweit die bisherige Verwaltungspraxis durch BFH, Urteil v. 24.1.2001, I R 119/98, BStBl 2001 II S. 512 und BFH, Urteil v. 30.5.2001, VI R 123/00, BStBl 2002 II S. 230 in Frage gestellt wurde, ist die dort vertretene Auffassung durch die Gesetzesänderung ab 2004 überholt.]. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein (nicht konzernzugehöriger) Arbeitgeber ein Rahmenabkommen über die Gewährung von Rabatten zugunsten seiner Arbeitnehmer mit einem Dritten abgeschlossen hat. Hinweis Soweit das Gesetz dem Arbeitgeber eine Anzeigepflicht gegenüber seinem Betriebsstättenfinanzamt auferlegt, wenn er weiß oder erkennen kann, dass der Arbeitnehmer "im Rahmen des Dienstverhältnisses" steuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite erhält, und der Arbeitnehmer hierzu keine oder erkennbar unrichtige Angaben macht, besteht für betroffene Unternehmen Handlungsbedarf. Sie sind m. E. gut beraten, ihre Belegschaft auf die neue Anzeigepflicht hinzuweisen und sich ggf. die Nichtinanspruchnahme solcher Vorteile - am besten - schriftlich bestätigen zu lassen, um eine spätere Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden. Da die Gesetzesänderung lediglich den Lohnsteuerabzug betrifft und nicht zu einer anderweitigen Auslegung des Arbeitslohnbegriffs führt, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung an der Auffassung festhalten wird, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn (ausschließlich) der Betriebs- oder Personalrat der Belegschaft Vorteile von dritter Seite verschafft [BMF, Schreiben v. 27.9.1993, BStBl 1993 I S. 814, Tz. 3.]. 6.5 Lohnsteuerabzug durch einen Dritten Ab 2004 ist ein Dritter zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, der Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers Arbeitslohn zahlt (§ 38 Abs. 3a Satz 1 EStG n. F.). Dies gilt jedoch nur, soweit der Dritte gegen sich gerichtete tarifvertragliche Geldansprüche der Arbeitnehmer erfüllt. Ein Dritter, der Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber Sachbezüge gewährt, ist selbst dann nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn die Ansprüche der Arbeitnehmer tarifvertraglich festgelegt sind. Durch die Gesetzesänderung hat der Fiskus die Folgerungen aus der Rechtsprechung des BFH [BFH, Urteil v. 21.2.2003, VI R 74/00, BStBl 2003 II S. 496] gezogen, wonach bei Entschädigungszahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) für verfallene Urlaubsansprüche nach geltendem Recht kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Zur Erleichterung des Lohnsteuerabzugs in diesen Fällen ermöglicht der Gesetzgeber dem zum Lohnsteuerabzug verpflichteten Dritten in § 39c Abs. 5 EStG n. F. bis zu einer Jahresarbeitslohngrenze von 10.000 EUR (bezogen auf die vom Dritten geleisteten Zahlungen) die Lohnsteuer für sonstige Bezüge mit einem festen Steuersatz von 20 % und unabhängig von einer Lohnsteuerkarte zu erheben. Der Dritte erspart sich damit die Lohnsteuerberechnung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer. Soweit ihm die Lohnsteuerkarte nicht bereits wegen anderer Bezüge vorliegt, entfällt auch der Aufwand, der sich aus der Verwaltung der Lohnsteuerkarten ergibt (Anforderung und Aufbewahrung). Die Änderung sorgt insbesondere dafür, dass der Aufwand, der den Sozialkassen des Baugewerbes durch die neu eingeführte Lohnsteuerabzugsverpflichtung entsteht, in vertretbarem Rahmen Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 33 bleibt und entspricht insoweit einem Vorschlag des Bundesrechnungshofs [So die amtliche Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/7018.]. Wichtig Schuldner der 20 %-igen Lohnsteuer bleibt im Gegensatz zur Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 40 ff. EStG der Arbeitnehmer. Der versteuerte Arbeitslohn ist deshalb bei der Einkommensteuererklärung zu erfassen und die pauschale Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. Deshalb hat der Dritte dem Arbeitnehmer eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung auszustellen und dort den Arbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer nach § 41b EStG anzugeben. Ein Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG scheidet ab 2004 aus, da die Zahlungen nunmehr dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die Neuregelung verpflichtet den Dritten in den genannten Fällen nach Auffassung der Finanzverwaltung auch zur Einbehaltung und Bescheinigung der Lohnkirchensteuer. 6.6 Übertragung lohnsteuerlicher Pflichten auf Dritte Bis Ende 2003 war ist nur der Arbeitgeber verpflichtet, vom Arbeitslohn jedes einzelnen seiner Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten und die Summe der für sämtliche Arbeitnehmer einzubehaltenden oder zu übernehmenden Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und dorthin abzuführen. Dies hat bei folgenden Fallgruppen zu Problemen geführt: • Für Arbeitnehmer mit mehreren aufeinander folgenden kurzfristigen Dienstverhältnissen zu unterschiedlichen Arbeitgebern fasst ein Dritter die Löhne zur Berechnung der Lohnsteuer zusammen. Für eine Vielzahl von Arbeitnehmern meldet er die Lohnsteuer unter eigenem Namen bei seinem Betriebsstättenfinanzamt an und führt sie dorthin ab (studentische Arbeitsvermittlungen). • Für Arbeitnehmer mit mehreren gleichzeitig nebeneinander bestehenden Dienstverhältnissen übernimmt einer der Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten, der dann in der Regel als Stammarbeitgeber und Abrechnungsstelle auch den Arbeitslohn aus den anderen Dienstverhältnissen auszahlt (Mehrfacharbeitsverhältnisse, die insbesondere bei Versicherungsunternehmen wegen der Spartentrennung auftreten). Auch in diesen Fällen werden die Löhne aus sämtlichen Dienstverhältnissen für Zwecke der Lohnsteuerberechnung zusammengerechnet. • Für Arbeitnehmer mit nur einem Dienstverhältnis übernimmt ein Dritter die Arbeitgeberpflichten einschließlich der Lohnzahlung (leitende Konzernmitarbeiter, Auszahlung von Betriebsrenten, zentrale Abrechnungsstellen für Arbeitnehmer bei den Kirchen und den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Arbeitnehmer von Wohneigentümergemeinschaften). Die ab 2004 geltende Neuregelung dient im Wesentlichen dazu, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen für die in den vorstehenden Fällen zum Teil seit langem geübte und den Finanzämtern bekannte Handhabung. Durch die nunmehr eingeführte Möglichkeit, die lohnsteuerlichen Pflichten auf Dritte zu übertragen, erhält die bisherige Praxis eine Rechtsgrundlage (§ 38 Abs. 3a Sätze 2 ff. EStG n. F.). Allerdings beinhaltet die Gesetzesänderung nicht nur eine Bereinigung der bisher tolerierten Fälle. Künftig besteht vielmehr generell die Möglichkeit, dass ein zuverlässiger Dritter den Lohnsteuerabzug für den Arbeitgeber übernehmen kann. Das Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 34 setzt u. a. voraus, dass er (der Dritte) den Lohn auszahlt oder aber Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt. Nach der Neuregelung kann der Dritte den Lohnsteuerabzug vornehmen, wenn er sich gegenüber einem Arbeitgeber hierzu verpflichtet hat und die Finanzverwaltung zustimmt. Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten im Einvernehmen mit dem Finanzamt des "eigentlichen" Arbeitgebers. Die Zustimmung kann - zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Steuererhebung - mit Nebenbestimmungen versehen und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Wichtig Der Dritte wird nicht zum Arbeitgeber der Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer er einbehält, anmeldet und abführt. In bereits praktizierten Fällen der Übernahme der Arbeitgeberpflichten durch einen Dritten ist ein (neuer) Antrag nicht erforderlich [BMF, Schreiben v. 27.1.2004, BStBl 2004 I S. 173]. Sofern der Dritte die Pflichten für Arbeitnehmer wahrnimmt, die zu mehreren Arbeitgebern oder zu ihm und einem anderen Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis stehen, darf er die Arbeitslöhne, die denselben Lohnzahlungszeitraum bzw. Lohnabrechnungszeitraum betreffen, zusammenrechnen, die Lohnsteuer nach der Summe und den Besteuerungsmerkmalen einer Lohnsteuerkarte berechnen und in einer Summe bescheinigen. Erfüllt der Dritte die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers, so haftet er neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Dies gilt auch in den sog. Altfällen, in denen die Arbeitgeberpflichten bereits vor 2004 übertragen wurden. Bei der Ermessensentscheidung, welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden soll, wird zu berücksichtigen sein, wer den Fehlbetrag zu vertreten hat [Im Hinblick auf die Einbeziehung des Dritten in die Lohnsteuer-Haftung kann angenommen werden, dass sich die Zahl der Fälle, in denen ein Dritter lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten erfüllt, nicht wesentlich erhöht.]. Die Zuständigkeit für die Überprüfung des vom Dritten durchgeführten Lohnsteuerabzugs wird dessen Betriebsstättenfinanzamt übertragen. Eine Prüfung soll aber auch beim eigentlichen Arbeitgeber möglich sein, um feststellen zu können, ob ggf. unmittelbar vom Arbeitgeber gezahlte Lohnteile ordnungsgemäß versteuert worden sind. Auch die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bleiben bei Einschaltung eines Dritten bestehen. Außerdem wird klargestellt, dass das eigentlich zuständige Finanzamt ein anderes Finanzamt mit der Prüfung beauftragen kann (so etwa, wenn der "eigentliche" Arbeitgeber außerhalb des für den Dritten zuständigen Finanzamtsbezirks ansässig ist). Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 6.7 Seite 35 Besteuerung sonstiger Bezüge § 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ……. (3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. „Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.“ Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind der VersorgungsFreibetrag (§ 19 Abs. 2) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag abzuziehen und ein etwaiger Jahreshinzurechnungsbetrag zuzurechnen. Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Jahreslohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 6 bis 8 zu ermitteln. Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-Freibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind. Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. (Satz 8 wird gestrichen=8Werden in einem Lohnzahlungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn sonstige Bezüge von insgesamt nicht mehr als 150 gezahlt, so sind sie dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen.) Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Abs. 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. • Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitslohns bei Arbeitgeberwechsel Da der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres nicht verpflichtet ist, seinem neuen Arbeitgeber die Ausfertigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des vorangegangenen Arbeitgebers vorzulegen, kann der neue Arbeitgeber ab 2004 den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn durch eine Hochrechnung des aktuellen Arbeitslohns ermitteln (§ 39b Abs. 3 EStG n. F.). In diese Hochrechnung sind auch die vor Beginn des Dienstverhältnisses liegenden Zeiträume des Kalenderjahres einzubeziehen, in denen der Arbeitnehmer bei anderen Arbeitgebern beschäftigt war. Wenn der Arbeitgeber von der vereinfachten Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns Gebrauch macht, hat er dies im Lohnkonto zu vermerken und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die in diesen Fällen - ab 2004 - vorgesehene Kennzeichnung mit dem Großbuchstaben S ermöglicht es der Finanzverwaltung, den Anlass für eine Pflichtveranlagung zu erkennen (§ 41 Abs. 1 Satz 7 EStG n. F.). Der Arbeitnehmer kann die Pflichtveranlagung vermeiden, indem er seinem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vorangegangenen ersten Dienstverhältnissen desselben Kalenderjahres vorlegt. • Wegfall der 150 EUR-Grenze Bei maschineller Lohnsteuerberechnung erfordert die Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge keinen besonderen Aufwand. Die bisherige Vereinfachungsregelung, nach der sonstige Bezüge bis zu 150 EUR bei der Lohnsteuerberechnung dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen sind, wird daher ab 2004 abgeschafft. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 36 • Tarifermäßigte Steuerberechnung bei negativem Jahresarbeitslohn Ist das zu versteuernde Einkommen negativ und wird erst durch Hinzurechnung der außerordentlichen Einkünfte positiv, sieht das EStG eine modifizierte Anwendung der Fünftelungs-Regelung vor (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG). Diese Regelung ist ab 2004 auch bei der Lohnsteuerberechnung anzuwenden. Beispiel Der Arbeitnehmer erhält bei einem durch die Rückzahlung einer Sonderzuwendung negativen Jahresarbeitslohn von 20.000 EUR eine tarifermäßigt zu besteuernde Entschädigung von 100.000 EUR. Für die Anwendung der Fünftelregelung auf den sonstigen Bezug ist ab 2004 statt bisher von 0 EUR (./. 20.000 EUR + 1/5 von 100.000 EUR) künftig von 16.000 EUR (1/5 von (./. 20.000 EUR + 100.000 EUR =) 80.000 EUR) auszugehen. Die sich für 16.000 EUR nach der Jahreslohnsteuertabelle unter Berücksichtigung der maßgebenden Lohnsteuerklasse ergebende Lohnsteuer ist mit 5 zu multiplizieren und ergibt die auf die Entschädigung einzubehaltende Steuer. 6.8 Elektronische Lohnsteuer-Anmeldungen § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums 1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte ( § 41 Abs. 2 ) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), 2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt. Ab 2005 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.). Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bereit- und eingehalten werden müssen. Durch den Verweis auf die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung wird die ordnungsgemäße Übermittlung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten sichergestellt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 6.9 Seite 37 Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): 1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte oder der entsprechenden Bescheinigung eingetragenen Besteuerungsmerkmale, den amtlichen Schlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist sowie die Steuernummer des Arbeitgebers, 2 die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Abs. 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U, 3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7 vermerkten Großbuchstaben S, 4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sowie zusätzlich den Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu besteuern war, 5. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge, 6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 8. die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge, 9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 den Großbuchstaben F, 10. die nach § 3 Nr. 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung, 11. die nach § 3 Nr. 62 steuerfrei gezahlten Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, 12. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. (2) Für die Datenfernübertragung hat der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und zu verwenden. Das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet, verarbeitet oder genutzt werden für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens. (3) Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen können, haben eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen. Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 38 Zeitliche Anwendung § 52 (52c) Die an der Entwicklung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung teilnehmenden Arbeitgeber können § 41b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) erstmals ab dem Kalenderjahr 2003 anwenden. Nach Ablauf des Kalenderjahres 2003 dürfen diese Arbeitgeber Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung den Arbeitnehmern nicht aushändigen; diese Lohnsteuerkarten können vernichtet werden. § 41b Abs. 3 Satz 1 gilt ab dem Kalenderjahr 2006 in der folgenden Fassung: „Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.“ “ Ab 2004 wird die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (ElsterLohn) eingeführt (§ 41b EStG n. F.). Das Verfahren sieht die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten durch Datenfernübertragung vor. ElsterLohn ermöglicht es dem Arbeitgeber, die bisher auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte zu bescheinigenden Angaben elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dadurch wird die bisher mit der Lohnsteuerkarte fest zu verbindende maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung durch eine elektronische Form ersetzt. Anstelle der bisherigen Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte müssen Arbeitgeber künftig die entsprechenden Daten grundsätzlich der Finanzverwaltung elektronisch bis zum 28. Februar des Folgejahres unmittelbar - ohne Umweg über die Lohnsteuerkarte und damit den Arbeitnehmer - übermitteln. Dazu muss der Arbeitgeber das für die Übermittlung unverzichtbare Ordnungsmerkmal (eTIN - electronic Taxpayer Identification Number) verwenden. Er kann es aus den ihm ohnehin bekannten Daten (Name, Vorname und Geburtsdatum des Arbeitnehmers) bilden. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ermöglicht der Finanzverwaltung eine Plausibilitätsprüfung der übermittelten Daten. Sie wird darüber hinaus in die Lage versetzt, Fälle unzutreffenden Lohnsteuerabzugs auch bei solchen Arbeitnehmern zu erkennen (und ggf. zu korrigieren), die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind im Wesentlichen die gleichen Daten zu übermitteln, die bisher in der besonderen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben waren. Zusätzlich soll der Großbuchstabe S eingetragen werden, der dem Finanzamt anzeigt, dass für den Arbeitnehmer mit sonstigen Bezügen eine Veranlagung durchzuführen ist (vgl. hierzu auch vorstehend unter: Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitslohns bei Arbeitgeberwechsel). In den gesetzlichen Bescheinigungskatalog werden außerdem steuerfreie Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung, Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgenommen. Diese Daten haben Arbeitgeber bisher bereits in vielen Fällen freiwillig auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, um möglichen Rückfragen vorzubeugen. Der endgültige Umfang der zu übermittelnden Daten ergibt sich aus dem amtlichen Muster der Lohnsteuerbescheinigung ergeben. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der eTIN auszuhändigen. Der Arbeitnehmer wird dadurch ebenso informiert wie durch die bisherige maschinelle Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte. Dieser Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung braucht mit der Lohnsteuerkarte nicht fest verbunden und dem nachfolgenden Arbeitgeber nicht vorgelegt zu werden. Anstelle des Ausdrucks in Papierform kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung und die eTIN dem Arbeitnehmer auch elektronisch übermitteln oder zum Datenabruf bereitstellen ("Portal"). In das elektronische Übermittlungsverfahren werden zunächst nur solche Arbeitgeber einbezogen, die die Lohnabrechnung maschinell durchführen oder durchführen lassen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 39 Wichtig Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung können Lohnsteuerbescheinigungen übergangsweise weiterhin manuell auf der Lohnsteuerkarte erteilen. Diese Ausnahmeregelung ist auf Lohnsteuerbescheinigungen beschränkt, die vor dem 1.1.2006 ausgestellt werden. Ab 2006 sollen auch Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet werden, wie dies bereits heute für die Zeit ab 1.1.2006 für Meldungen und Beitragsnachweise in der Sozialversicherung gesetzlich geregelt ist (§ 28a SGB IV). Bei ganzjähriger Beschäftigung im Kalenderjahr 2004 ist hingegen bei maschineller Lohnabrechnung stets die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu übermitteln. Auf Verlangen eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist auch die besondere Lohnsteuerbescheinigung als elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 39d Abs. 3 Satz 5 EStG n. F.) [BMF, Schreiben v. 27.1.2004, BStBl 2004 I S. 173 ]. Wichtig Pauschal besteuerter Arbeitslohn ist von dem elektronischen Lohnsteuerbescheinigungsverfahren ausgenommen (§ 41b Abs. 4 EStG n. F.). Während der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres die Lohnsteuerkarte (zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber) auch ohne Lohnsteuerbescheinigung auf der Steuerkarte auszuhändigen hat, darf er dies nach Ablauf des Kalenderjahres nur dann tun, wenn auf der Lohnsteuerkarte tatsächlich die Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen worden ist und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird [Die an der Entwicklung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung teilnehmenden Arbeitgeber, die § 41b EStG n. F. bereits für das Kalenderjahr 2003 anwenden, mussten die Einschränkungen bei der Herausgabe der Lohnsteuerkarte bereits für 2003 beachten (§ 52 Abs. 52c EStG n. F.).]. Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung darf der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres vernichten (R 135 Abs. 2 Satz 1 LStR 2005). Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 40 6.10 Einschränkung des betrieblichen Jahresausgleichs § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Er ist zur Durchführung des LohnsteuerJahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegen. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn 1. der Arbeitnehmer es beantragt oder 2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder 3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war oder 3a. bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder“. 4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld , Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) , oder nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat oder 4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder 4b. im Lohnkonto oder auf der Lohnsteuerkarte der Großbuchstabe Z eingetragen worden ist oder 5. der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 und der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu besteuern war oder 6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34 c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren. (2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen festzustellen. Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge die Jahreslohnsteuer nach § 39b Abs. 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln, die für den Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug maßgebend war. Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist. (3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. § 41c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des Arbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 41 Für Arbeitnehmer, bei denen ein Freibetrag zu berücksichtigen ist, ist die Veranlagung zur Einkommensteuer - bis auf die Fälle der Eintragung eines Freibetrags für Behinderte oder Hinterbliebene - obligatorisch (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Dabei wird die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Einkommensteuer festgestellt und etwaige Überzahlungen erstattet. Ab 2004 werden deshalb Arbeitnehmer mit einem Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte (siehe Lohnsteuerverfahren) vom Arbeitgeber-Jahresausgleich ausgeschlossen (§ 42b Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F.). Dies erspart den Firmen Rechenaufwand und vermeidet, dass beim Arbeitgeber-Jahresausgleich Steuern erstattet werden, die dann in der Veranlagung nachgefordert werden müssen, falls die Überprüfung durch das Finanzamt zu geringeren Freibeträgen führt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 42 7 Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze 7.1 Ausbildungs- und Fortbildungskosten - Gesetzliche Neuregelungen Bei der Frage der Abziehbarkeit von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wurde in jahrelanger Rechtsprechung zwischen den Ausbildungskosten und den Fortbildungskosten unterschieden. Unter den Begriff der Ausbildungskosten waren die Aufwendungen zusammengefasst, die der Steuerpflichtige für die Ausbildung zu einem erstmaligen oder neuen (Berufswechsel) Beruf aufwendete. Im Gegensatz zu den Ausbildungskosten waren die Fortbildungs- oder Weiterbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abziehbar. Die jüngere Rechtsprechung hat sich von dieser „Typisierung" verabschiedet und hält nun den beruflichen Veranlassungszusammenhang für entscheidend. Danach soll es darauf ankommen, ob ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Durch die Anwendung dieser Grundsätze können nach Auffassung des BFH die Aufwendungen für - ein berufsbegleitendes Erststudium (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2002, VI R 137/01, BStBI II 2003 Seite 403) - eine Umschulungsmaßnahme, die eine Grundlage dafür bildet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln (BFH, Urteil vom 4. Dezember 2002, VI R 120/01, BStBI II 2003 Seite 407), Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. (vgl. zu Einzelheiten OFD Hannover, Vfg. vom 19. August 2004, DStR 2004 Seite 1790). Selbst die Aufwendungen für ein unmittelbar nach dem Abitur durchgeführtes Studium könnten nach Auffassung von Drenseck zu (vorweggenommenen) Werbungskosten führen. Diese können sich im Wege des Verlustvortrages steuerlich auswirken. Praxishinweis: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen Lohnsteuer einbehalten wurde, so ist nicht zwingend eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben. Soll eine Veranlagung wegen der zu erwartenden Steuererstattung beantragt werden, muss eine wichtige Frist beachtet werden. Eine solche Steuererklärung ist nur bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres möglich. Damit kann die Einkommensteuer-Erklärung im Falle der Antragsveranlagung nur wirksam bis zum 31. Dezember 2004 eingereicht werden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 43 Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf diese neuere Rechtsprechung des BFH reagiert. Nach dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze wird § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG neu gefasst. Zudem enthält § 12 EStG eine neue Nr. 5. Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Sonderausgaben sind die Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind: „7. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden." Gesetzeswortlaut § 12 Nr. 5 EStG: „5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden." Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die * zur Aufnahme eines Berufs befähigen sowie * für ein erstes Studium - auch wenn dieses berufsbegleitend stattfindet sollen nur als Kosten der Lebensführung im Wege des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Betrag von 4.000 € steuerlich wirksam werden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 44 Praxishinweis: Folge der Gesetzesänderung ist für Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für das Erststudium, dass ein Verlustabzug nach Maßgabe von § 10d EStG ausscheidet. Zur Frage, wann die erste Berufsausbildung und das Erststudium beendet sind, finden zurzeit Abstimmungen innerhalb der Finanzverwaltung statt. Fraglich erscheint beispielsweise, wie im Anschluss an die Berufsausbildung zu leistende Praktika zu behandeln sind und ob auch die Promotion (BFH, Urteil vom 4. November 2003, DB 2004 Seite 412) noch zur „ersten Berufsausbildung" bzw. dem „Erststudium" gehört. (Niermann/Plenker, DB 2004 Seite 2118 gehen davon aus, dass die Promotion nicht der ersten Berufsausbildung bzw. zum Erststudium zählt). Aufwendungen, die nicht der Berufsausbildung dienen (z.B. Seniorenstudium), fallen nicht darunter. Der Betrag von 4.000 € ist ein Abzugshöchstbetrag. Er differenziert nicht mehr danach, ob der Steuerpflichtige auswärts untergebracht ist oder nicht. Der Höchstbetrag gilt bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten für jeden Ehegatten gesondert. Beispiel: A ist Student (Erststudium). Seine Aufwendungen belaufen sich im VZ 2004 auf insgesamt 6.500 €. Eine steuerliche Abziehbarkeit kann nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zur Höhe von 4.000 € zugelassen werden. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich lediglich, wenn den Aufwendungen positive Einkünfte gegenüberstehen. Der Verlustabzug nach § 10d EStG bezieht sich nur auf die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte. Somit hat der Sonderausgabenabzug hierauf keine Auswirkung. Beispiel: B nimmt ein berufsbegleitendes Erststudium auf. Eine steuerliche Abziehbarkeit kann nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zur Höhe von 4.000 € zugelassen werden. Darüber hinaus gehende Aufwendungen wirken sich in diesem VZ nicht aus. Eventuell bietet es sich an, die Aufwendungen auf mehrere Veranlagungsjahre zu verteilen. Praxishinweis: Drenseck (Prof. Dr. Drenseck ist Vorsitzender Richter am BFH, DStR 2004 Seite 1766) ist der Auffassung, dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG die verfassungsrechtlichen Hürden „mit Sicherheit" nicht nehmen wird. Steuerbescheide, die die gesetzliche Neuregelung berücksichtigen, sollten offen gehalten werden. Soweit berufliche Bildungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer ersten Berufsausbildung oder nach einem ersten Studium erfolgen, sollen sie unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens in vollem Umfang als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sein. Nach R 34 Abs. 1 Satz 4 LStÄR 2005 sind Aufwendungen unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, * für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und * für die Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 45 als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht. Beispiel: A ist Steuerfachangestellte und will ihr steuerliches Wissen durch die - berufsbegleitende Teilnahme an einem Lehrgang zur Steuerfachwirtin vertiefen. Bei den Aufwendungen handelt es sich um Werbungskosten. Es handelt sich nicht um Aufwendungen für das Erststudium bzw. um erstmalige Berufsausbildungskosten, sondern um die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf. Nach Auffassung des Gesetzgebers haben zwar im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt in den letzten Jahren tief greifende Veränderungen stattgefunden. Die veränderten Rahmenbedingungen sollen aber nicht eine andere steuerrechtliche Beurteilung derjenigen Ausbildungskosten bewirken, die zu einer ersten beruflichen Befähigung führen. Auch in einer modernen entwickelten Gesellschaft soll die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für eine Lebensführung zählen. Sie stellt nach Auffassung des Gesetzgebers die Vorsorge für die persönliche Existenz dar. Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sollen daher wie Aufwendungen für Erziehung und andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der Lebensführung zählen. Diese Begründung ist nur vor dem Hintergrund des fiskalischen Interesses verständlich. Denn die Aufwendungen für die Erlangung eines Berufes müssten, da die Einnahmen - wenn auch in einem späteren Besteuerungszeitraum - der Besteuerung unterliegen, als vorweggenommene Werbungskosten zu qualifizieren sein. Die Regelung des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG nimmt Ausbildungskosten, die Gegenstand eines Dienstverhältnisses sind, von der Zuordnung zu Lebensführungskosten aus. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die Arbeitnehmer im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen. Sie werden entsprechend einer langjährigen älteren Rechtsprechung des BFH zutreffend weiterhin als Werbungskosten behandelt. Diese Kosten dienen unmittelbar dazu, Einnahmen in einem bestehenden Dienstverhältnis zu erzielen und können daher als Werbungskosten mit den Einnahmen verrechnet werden. Beispiel: A absolviert ein Fachhochschulstudium in der Finanzverwaltung. A übt eine nichtselbständige Arbeit aus. Die Praxisphase wird in einem Finanzamt durchgeführt, die theoretische Ausbildung findet an einer Fachhochschule statt. Die Aufwendungen sind Werbungskosten und keine Sonderausgaben, weil die Aufwendungen des Erststudiums im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. In dem neu gefassten Gesetzestext wurde die Regelung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die „Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf" herausgenommen. Derartige Aufwendungen sind künftig keine Sonderausgaben. Wird ein konkreter Zusammenhang mit der (Wieder-) Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, kommt ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 46 Praxishinweis: Wenn die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird, gehen die LStÄR 2005 von einer jeweils neuen Dienstreise aus (R 34 Abs. 2 Satz 4 LStR 2005). Damit sind Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen abzurechnen und die Inan-spruchnahme von Tagegeldern kommt bei Erreichung der Abwesenheitszeitgrenzen in Betracht. Diese gesetzliche Neuregelung tritt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 in Kraft. Damit fallen nicht nur Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2004 begonnen werden, unter die einschränkenden Abzugsvorschriften. Es kommt auf den Zeitpunkt des Abflusses der Aufwendungen an. Praxishinweis: Für bislang als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen wurde oftmals auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen. Kommt die gesetzliche Neuregelung zur Anwendung, stellen die Aufwendungen nunmehr Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar und überschreiten die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Aufwendungen 4.000 €, kann dies bei der Veranlagung zu einer Steuernachzahlung führen. Auf der Lohnsteuerkarte 2005 kann ein Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nur noch nach Maßgabe der gesetzlichen Neuregelung eingetragen werden. Oftmals übernehmen Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium des Arbeitnehmers (z. B. im Bankenbereich). Das Erststudium findet nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Gegenstand des Dienstverhältnisses ist die Erbringung der Arbeitsleistung zu den festgelegten Arbeitszeiten. Die Absolvierung eines Erststudiums soll den Arbeitnehmer für seine Tätigkeit weiter qualifizieren. Das Erststudium ist jedoch selbst nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses. Somit könnte - zumindest ab dem Jahr 2004 - in der Übernahme von Kosten für ein Erststudium des Arbeitnehmers rückwirkend zum 1. Januar 2004 (hinsichtlich der eventuellen Änderung des Lohnsteuerabzugs wegen der Gesetzesänderung wird auf § 41 c Abs. 1 Nr. 2 EStG verwiesen) steuerpflichtiger und Sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vorliegen. § 12 EStG hat nach Auffassung des BFH (BFH, Urteil vom 28. Januar 2003, VI R 48/99, BStBI II 2003 Seite 724) keine Auswirkung auf die Einnahmeseite. Übernimmt ein Arbeitgeber Aufwendungen für die Ausbildung eines solchen Arbeitnehmers, liegt m. E. weiterhin eine nicht lohnsteuerbare Zuwendung des Arbeitgebers vor. Nach R 74 Abs. 1 LStR ist hierfür jedoch Voraussetzung, dass die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 7.2 7.2.1 Entlastungsbetrag nach § Lohnsteuerabzugsverfahren 24b EStG Seite 47 und Auswirkungen auf das Gesetzesentwicklung Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag abgeschafft. Dies ergab sich aus dem teilweisen Vorziehen der Tarifreform von 2005 auf 2004. Als Ausgleich hierfür hat der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in § 24b EStG vorgesehen. Aufgrund der fachlichen Einwände gegen die verabschiedete Regelung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 200491 rückwirkend zum 1. Januar 2004 die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags neu gefasst worden. Damit wird der Kritik an der bisherigen Fassung der Vorschrift in weiten Teilen Rechnung getragen. Praxishinweis: Das Einführungsschreiben des BMF zur Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 27. Januar 2004 (IV C 5 - S 2000 - 2/04, BStBI l 2004 Seite 173) beschreibt nicht die gegenwärtig aktuelle Rechtslage und ist damit überholt. 7.2.2 Aktueller Gesetzeswortlaut „§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1) Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht. (2) Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. (3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel." Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 7.2.3 Seite 48 Einzelaspekte zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Grundsätze Ziel des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der sog. echten Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich und finanziell zum Haushalt beiträgt. § 24b EStG soll gewährleistet, dass nichteheliche (eheähnliche) Lebensgemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften nicht in unzulässiger Weise gegenüber Ehepaaren begünstigt bzw. Ehepaare benachteiligt werden. Denn der Aufwand der Eltern für den Unterhalt in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung wird zusätzlich zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und unabhängig vom Familienstand durch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder und als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag fließt nicht in die Vergleichsberechnung zwischen Kindergeld und Steuerentlastung durch Kinderfreibeträge ein. Internationale Aspekte Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen, nicht ab den beschränkt Steuerpflichtigen zu. (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG). 7.2.4 Allgemeine Voraussetzungen In § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG wird bestimmt, dass allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von jährlich 1.308 € erhalten. Der Entlastungsbetrag von 1.308 € ist ein Jahresbetrag, der für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Berücksichtigungsvoraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt wird. Praxishinweis: Dieser wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. Bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte tritt somit keine Auswirkung des Entlastungsbetrages nach § 24b EStG ein. Ist die Summe der Einkünfte positiv, wird hiervon u. a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zur Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist maßgeblich für die Bestimmung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wirkt sich - im Gegensatz zu dem Haushaltsfreibetrag - hierauf günstig aus. Dieser Entlastungsbetrag steht nur den - allein stehenden Steuerpflichtigen zu, - zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 7.2.5 Seite 49 Kindschaftsverhältnis Gekoppelt ist der Entlastungsbetrag an das „Zustehen" eines Freibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG oder des Kindergeldes. Der Gesetzgeber spricht nicht von dem „Gewähren", so dass in Bezug auf § 24b EStG eigenständig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Kinderfreibetrag oder das Kindergeld vorliegen. Die neue Gesetzesfassung dehnt die Anwendungsfälle von § 24b EStG auf volljährige Kinder aus, für die ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Außerdem sind Alleinstehende begünstigt, zu deren Haushalt ein Stief- oder Enkelkind gehört, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder kindbedingte Freibeträge haben. Beispiel: Die Eltern des 17jährigen S leben in Köln. S besucht in München eine Fachschule und wohnt dort bei dem schon seit Jahren verwitweten, alleinstehenden Großvater. G kann Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben (zur Übertragung des Kinderfreibetrages auf Stiefeltern oder Großeltern, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben, vgl. § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG) und auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Praxishinweis: Wie der Haushaltsfreibetrag wird auch der Entlastungsbetrag bei mehreren Kindern nicht vervielfältigt. 7.2.6 Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt des Alleinstehenden Mindestens ein Kind muss zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen „zugehören". Die Zugehörigkeit zu einem Haushalt setzen sich § 24b Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG auseinander. Danach ist die Zugehörigkeit zu einem Haushalt anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Bei Meldung des Steuerpflichtigen und seines Kindes mit Haupt- oder Nebenwohnsitz unter einer gemeinsamen Adresse wird durch die Neuregelung gesetzlich fingiert, dass das Kind zum Haushalt gehört (räumliches Zusammenleben bei gemeinsamer Versorgung). Die Meldung reicht aus; ein eigener finanzieller Beitrag des Kindes für den Haushalt muss nicht erbracht werden. Diese Fiktion gilt, obwohl melderechtlich nicht zwischen mehreren Wohnungen (in einem Haus) differenziert wird. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 50 Praxishinweis: Auf die alleinige Meldung mit Hauptwohnsitz in der Wohnung eines Elternteils kommt es - im Vergleich zu der früheren Regelung - nicht mehr an. Insbesondere in Fällen der auswärtigen Unterbringung zur Schul- und Berufsausbildung reicht es aus, dass das Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ein eigener finanzieller Beitrag des Kindes muss nicht erbracht werden. Es reicht aus, wenn das Kind zumindest an einem Tag des jeweiligen Kalendermonats(Hinweis auf die Zeitanteiligkeit gem. § 24b Abs. 3 EStG) gemeldet ist. Eine nachträgliche An- oder Ummeldung kann nicht berücksichtigt werden.( BFH, Beschluss vom 26. Januar 2001, VI B 250/00, BFH/NV 2001 Seite 779) Berichtigt die Gemeinde eine vorher erteilte Meldebestätigung auf Grund späterer Erkenntnis, so ist das Finanzamt aber an den Inhalt der berichtigten Bescheinigung gebunden (FG München, Urteil vom 25. Juli 2001, 9 K 2497/00, EFG 2001 Seite 1494, BFH-Az VI R 114/01), da der Steuerpflichtige sonst unrichtigen Meldungen Dritter oder Fehlern der Meldebehörde schutzlos ausgeliefert wäre. Beispiel: Der 20jährige A befindet sich in Berufsausbildung und erzielt keine eigenen Einkünfte. Die leiblichen Eltern leben dauerhaft getrennt und sind allein stehend. A ist mit Nebenwohnsitz bei der leiblichen Mutter gemeldet. M hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinstehende. Die Meldung reicht ohne weitere Prüfung für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit aus. (§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG: Die Zugehörigkeit zum Haushalt „ist anzunehmen", wenn das Kind in der Wohnung des allein Stehenden gemeldet ist.) Ist das Kind mit Haupt- und Nebenwohnsitz bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, beispielsweise sowohl in der Wohnung der Mutter als auch in der Wohnung des von dieser getrennt lebenden Vaters, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einmal gewährt. (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG) Dieser Entlastungsbetrag steht demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes (gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG) nach erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (gem. § 32 Abs. 6 EStG) besteht. Auf die Zahlung des Kindergeldes nach § 74 EStG kommt es dabei nicht an. Die zweite Alternative („Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindesgeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllen würde") betrifft die Fälle, in denen der Steuerpflichtige mit seinem Kind außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes lebt, nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird und deshalb einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder hat, aber keinen Anspruch auf Kindergeld. (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) Beispiel: Der 20jährige A befindet sich in Berufsausbildung und erzielt keine eigenen Einkünfte. Er ist mit Hauptwohnsitz bei der leiblichen Mutter und mit Nebenwohnsitz bei dem leiblichen Vater gemeldet. Die leiblichen Eltern leben dauerhaft getrennt und sind allein stehend. Das Kindergeld wird zulässiger weise an die leibliche Mutter gezahlt, weil das Kind in ihren Haushalt aufgenommen wurde. Der Entlastungsbetrag für Alleinstehende steht somit nur der Mutter zu. (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG) Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 51 Praxishinweis: Schwierigkeiten können in der Praxis diejenigen Fälle bereiten, in denen ein Haushaltswechsel des Kindes vorliegt.( BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003, VIII R 97/03, BFH/NV 2004 Seite 933) Nach Auffassung von Hillmoth (INF 2004 Seite 737) hat der Gesetzgeber die in der Praxis zunehmend auftretenden Fälle der doppelten Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht hinreichend gelöst. Hält sich das Kind von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowohl bei dem leiblichen Vater als auch bei der leiblichen Mutter im ständigen Wechsel auf und werden dort auch Räumlichkeiten vorgehalten, beinhaltet das EStG keine unmittelbare Konkurrenzregelung. Nach dem strikten Wortlaut des § 24b EStG könne hier eine Doppelberechtigung für den Entlastungsbetrag entstehen, weil beide Elternteile die Voraussetzungen der Haushaltsaufnahme des § 64 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllten. In diesen Fällen sollten Verfahren im Hinblick auf die zu erwartende Rechtsprechung offen gehalten werden. Getrennt lebende Eltern mit zwei gemeinsamen Kindern haben - sofern beide Elternteile allein stehend sind - die Möglichkeit, jeweils einen Entlastungsbetrag zu erhalten. Voraussetzung ist, dass jeder Elternteil ein Kind in seiner Wohnung aufnimmt.( §24bAbs. 1 Satzl EStG). Die Meldung ist aber nicht zwingend materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz für die Haushaltszugehörigkeit. Selbst wenn keine Meldung vorliegt und das Kind regelmäßig in den Haushalt des Elternteils zurückkehrt. (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 2002, IX R 101/00, BStBI II 2003 Seite 234 und BMF, Schreiben vom 18. Februar 2003, IV C 3-EZ 1230-3/03, BStBI l 2003 Seite 182). 7.2.7 Wann liegt ein „allein stehender Steuerpflichtiger" vor? § 24b Abs. 2 EStG definiert, wann von einem allein stehenden Steuerpflichtigen zu sprechen ist. Als allein stehen gelten Personen, die * nicht die Voraussetzung für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und * keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Ehegatten, bei denen eine Zusammenveranlagung erfolgen kann Ein allein stehender Steuerpflichtiger liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs (§26 Abs. 1 EStG) nicht vorliegen. Ehegatten, die zumindest zeitweise im Laufe eines Veranlagungsjahres zusammengelebt haben, können zusammenveranlagt werden. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Splitting-Verfahrens vorliegen, ist in diesen Fällen die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ausgeschlossen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 52 Praxishinweis: Das EStG ergänzt an dieser Stelle den Klammerzusatz „§ 26 Abs. 1 EStG". § 26 Abs. 1 EStG regelt jedoch nicht die Gewährung des Splittingverfahrens, sondern die Veranlagung von Ehegatten mit dem Ehegattenwahlrecht. Der Ausschluss vom Anspruch auf den Entlastungsbetrag könnte z. B. durch die Wahl der besonderen Veranlagung (§26c EStG) im Heiratsjahr umgangen werden. Dann liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Splitting-Verfahren nicht vor. Die Ausübung des Ehegatten wähl rechts zugunsten der getrennten oder der besonderen Veranlagung hat die Anwendung der Grundtabelle zur Folge. Der Entlastungsbetrag wird dann aber regelmäßig daran scheitern, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit einer steuerschädlichen Person geführt wird. Verwitwete Steuerpflichtige (eventuell mit Gnadensplittinq) Bei Verwitweten ist die Gewährung des Entlastungsbetrages gem. § 24b EStG nicht ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn noch die Voraussetzungen für die Gewährung des Splitting-Verfahren vorliegen. Der Betrag kann erstmals für den Monat des Todes des Ehegatten gewährt werden. (zu beachten ist die 600 €-Grenze gem. § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG) Beispiel: Die leibliche Mutter mit einem minderjährigen Kind ist ab dem 16. September 2004 verwitwet. Ab September 2004 hat sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Der Entlastungsbetrag kann, sofern er in 2004 nicht auf der Lohnsteuerkarte als Freibetrag eingetragen wurde, mit der Einkommensteuererklärung 2004 beantragt werden. Die Lohnsteuerkarte 2005 wird mit der Steuerklasse III ausgestellt werden, weil das Gnadensplitting117 zur Anwendung kommt. Obwohl das Splitting-Verfahren zur Anwendung kommt, kann der Entlastungsbetrag für Alleinstehende gewährt werden. Technisch wird dies in der Weise umgesetzt, dass auf der Lohnsteuerkarte 2005 ein Freibetrag eingetragen werden kann. Ab 2006 entfällt dieses Freibetragsverfahren, weil die Steuerkarte dann mit der Steuerklasse II ausgestellt werden kann. Praxishinweis: Im Lohnsteuerabzugsverfahren kann damit im dem Todesjahr folgenden Jahr neben der Steuerklasse III ein Entlastungsbetrag gem. § 24b EStG bescheinigt werden. Bei der Steuerklasse II ist dieser Abzugsbetrag in die Lohnsteuertabelle eingerechnet. Bei einer Lohnversteuerung nach den Merkmalen der Steuerklasse III kann der Entlastungsbetrag als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden. (§39aAbs. l Nr. 8 EStG n.F) Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 53 Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen Allein stehend ist ein Steuerpflichtiger grundsätzlich nur, wenn * keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person gebildet wird. Praxishinweis: Eine andere, nicht volljährige Person, für die kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt wird, dürfte unschädlich für die Gewährung des Entlastungsbetrages sein. Haushaltsgemeinschaft mit Kindern Unschädlich für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft sind zur Haushaltsgemeinschaft zählende volljährige Personen, für die dem Steuerpflichtigen * ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht oder * es sich um ein Kind im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG (insbesondere leibliche Kinder) handelt, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 (gesetzlicher Grundwehrdienst oder Zivildienst) und 2 EStG leistet. Unter § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind die Fälle zu fassen, in denen an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren ein Verpflichtung zum Wehrdienst erfolgt. Unerheblich ist, dass für die vorgenannten Personen kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag gewährt wird. Auch die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge dieser Kinder spielt keine Rolle. * Es sich um ein Kind im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG (insbesondere leibliche Kinder) handelt, das eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG ausübt. Hierunter fällt eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer. Unerheblich ist, dass für die vorgenannten Personen kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag gewährt wird. Auch die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge dieser Kinder spielt keine Rolle. Beispiel: M ist Mutter einer 16jährigen Tochter. A erhält für die Tochter Kindergeld. Außerdem ist bei ihr der Sohn S gemeldet, der sich für drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hat. Außer den beiden Kindern sind keine weiteren Personen bei ihr gemeldet. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird gewährt. Die Haushaltszugehörigkeit des Sohnes ist steuerunschädlich, weil es sich um ein Kind handelt, dass sich nicht für die Dauer von mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat. Der erstgenannte Personenkreis ist eine gesetzliche Klarstellung, denn ohne mindestens ein Kind, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird, und das im Hausstand des Elternteils befindet, kommt kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Betracht. Bei mehreren Kindern im Haushalt kommt es jedoch darauf an, dass diese weiteren Kinder nicht steuerlich unschädlich für das Vorliegen des Alleinstehendenstatus sind. Geht beispielsweise ein volljähriges Kind keiner Berufsausbildung mehr nach, lebt es aber dennoch zusammen mit seinen in Berufsausbildung befindlichen Geschwistern im Hausstand eines Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 54 Elternteils, ist der Entlastungsbetrag für Alleinstehende abzulehnen. Denn es wird eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person geführt. Zur Steuerfalle können die Einkünfte und Bezüge eines Kindes werden. Hat ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind im Kalenderjahr 2004 Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680 € bezogen, verliert der Elternteil nicht nur den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für dieses Kind, sondern dies kann sich auf negativ auf die Gewährung des Entlastungsbetrages nach § 24b EStG auswirken. Beispiel: Eine verwitwete Mutter hat drei Kinder, die mit ihr im Haushalt leben. Das erste Kind (K 1) befindet sich noch in Ausbildung und das 27. Lebensjahr 2003 vollendet. Das zweite Kind (K 2) ist 23 Jahre alt, befindet sich ebenfalls noch in Ausbildung und hat in 2004 mit BaföG und Halbweisenrente Einkünfte und Bezüge von 7.700 € erzielt. Das dritte Kind (K 3) ist 7 Jahre alt. Der Entlastungsbetrag für Alleinstehende steht der Mutter nicht zu, weil im Haushalt der Mutter die Kinder K1 und K2 leben. Für diese erhält die Mutter kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr. Sie wirken sich steuerschädlich für die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende aus. Handelt es sich bei der anderen, volljährigen Person um eine pflegebedürftige Person, kann sich diese typischerweise - je nach Grad der Pflegebedürftigkeit - tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen. Für diese Fälle soll der Pflegebedürftige nicht steuerschädlich für die Gewährung von § 24b EStG sein. Näheres soll in einem BMF- Schreiben geregelt werden (BT-Drs. 15/3339 vom 16. Juni 2004). Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person Kein Alleinstehender liegt vor, wenn in der gemeinsamen Wohnung des Steuerpflichtigen und des begünstigten Kindes eine andere volljährige Person lebt, mit der eine Haushaltsgemeinschaft gebildet wird. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nur dann vor, wenn die zusammen gemeldeten Personen „gemeinsam wirtschaften". Eine Haushaltsgemeinschaft wird vom Gesetzgeber (§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG) vermutet, wenn die andere volljährige Person mit Hauptoder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Durch die Meldung wird vermutet, dass ein gemeinsames Wirtschaften erfolgt und dass demzufolge eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Es kommt somit allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, nicht aber auf die Dauer des Zusammenlebens an. Die Abgrenzung zwischen Wohn- und nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist somit nicht vorzunehmen. Als Haushaltsgemeinschaften kommen insbesondere in Betracht: Nichteheliche, aber eheähnliche (Lebens)-Gemeinschaften; eingetragene Lebenspartnerschaften oder „Wohngemeinschaften" mit einem Lebenspartner in nichteheähnlicher Gemeinschaft, mit Studierenden, Großeltern, Geschwistern des Steuerpflichtigen oder weiteren volljährigen Kindern des Steuerpflichtigen, für die weder Kindergeld noch ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, aber auch mit nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Die Meldung in einer Wohnung, die eine „steuerschädliche Haushaltsgemeinschaft" fingiert, ist als gesetzliche Vermutung - außer in den Fällen des § 24b Abs. 2 Satz 3 letzter HS EStG widerlegbar. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 55 Praxishinweis: Die Vermutung knüpft an den objektiven Sachverhalt des Wohnens in einer gemeinsamen Wohnung an, der sich in der Regel in der Meldung ausdrückt. Die Regelung enthält eine Beweislastumkehr für die Voraussetzung „gemeinsames Wirtschaften", die von Personen einer Wohngemeinschaft zu widerlegen sind. Ob und wann die Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Nach der Gesetzesbegründung soll eine Glaubhaftmachung oder zweifelsfreie Versicherung ausreichen. Der Steuerpflichtige hat entsprechende Erklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Ob sich der Dritte in diesen Fällen an der Kindererziehung beteiligt, ist unerheblich. Eine Meldung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Abzustellen ist vielmehr auf das gemeinsame Wirtschaften. Eine Haushaltsgemeinschaft kann damit z. B. auch vorliegen, wenn sich die andere Person nicht nur kurzfristig, z. B. zu Besuchszwecken oder aus Krankheitsgründen, in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufhält bzw. aufzuhalten beabsichtigt. Dagegen spricht eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung gegen das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Nicht nur vorübergehend abwesend von der Wohnung sind z.B. Personen, die als vermisst gemeldet sind oder sich im Strafvollzug befinden. Indes hebt eine kurze Abwesenheit (z.B. Krankenhaus, Reise, Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters) von der gemeinsamen Wohnung die Haushaltsgemeinschaft nicht auf. Es muss der Wille, nicht oder nicht mehr in der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen, eindeutig nach außen treten (z.B. bei Auszug, Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen, eigene Wirtschaftsführung mit Untermietvertrag oder Begründung eines Au-pair-Verhältnisses als Arbeitsverhältnis). Beispiel: Die alleinerziehende M hat ihre in Scheidung lebende Freundin F auf unbestimmte Zeit in ihre Wohnung aufgenommen. F ist in dieser Wohnung nicht gemeldet. Die Gemeinde lehnt bei M die Eintragung der Steuerklasse II ab. M müsste glaubhaft machen, dass sie und F keine Haushaltsgemeinschaft bilden. Beispiel: Die alleinerziehende M wohnt zusammen mit einem leiblichen minderjährigen Kind zusammen in einer Wohnung. Beide sind dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bruder von M wird für mehrere Jahre aus beruflichen Gründen in Japan tätig sein. Er gibt seinen bisherigen Wohnsitz auf und meldet sich bei M mit Hauptwohnung an. Er stellt in der Wohnung von M einige Möbel ab. M hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG, weil sie nicht zusammen ihrem Bruder eine Haushaltsgemeinschaft führt. Bei nichtehelichen, aber eheähnlichen (Lebens-)Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften scheidet wegen des Verbots einer Schlechterstellung von Eheleuten (BVertGBeschluss vom 10. November 1998, 2 BvL 42/93, BStBI II 1999, S. 74) aus. Die Beantwortung der Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Kriterien und den gesamten Umständen des Einzelfalles. Beispiel: Die nicht verheirateten Eltern M und V haben eine gemeinsame minderjährige Tochter. Alle drei Personen leben gemeinsam in einer Wohnung und sind auch dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die vermutete Haushaltsgemeinschaft ist nicht widerlegbar. Weder M noch V haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag122, weil keine Alleinerziehenden vorliegen. Dies würde auch dann gelten, wenn die Tochter nur zu einem der Partner in einem Kindschaftsverhältnis stehen würde. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 56 Praxishinweis: Ob die Regelung in Bezug auf die Definition des „Allein Stehens" verfassungsgemäß ist, ist fraglich. Denn es stellt sich die Frage, ob im Erhebungsverfahren dieses Kriterium nachprüfbar ist. Durch ein entsprechendes Meldeverhalten könnte der (neue) Lebenspartner verschleiert werden. Dem Finanzamt wird eine weitergehende Prüfung der persönlichen Verhältnisse nicht möglich sein. Nach Auffassung des BVerfG (Urteil vom 9. März 2004, 2 BvL 17/02, DStRE 2004 Seite 396) muss der normative Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm auch im Erhebungsverfahren durchsetzbar sein. Ein normatives Defizit liegt bezogen auf § 24b EStG zumindest hinsichtlich der Prüfung einer Haushaltsgemeinschaft vor. Erhebungstechnisch ist die materielle Rechtsnorm auf Ineffektivität angelegt; nur der „steuerehrliche" Bürger wird korrekte Angaben machen. Andere Steuerpflichtige werden eine Haushaltsgemeinschaft durch geschicktes Meldeverhalten verschleiern und die Finanzverwaltung wird im Regelfall keine Kenntnis von einem anderen Sachverhalt erlangen. (so bereits zur zunächst verabschiedeten Rechtslage: Odenthal/Seifert, DStR 2004 Seite 585). 7.2.8 Zeitanteilige Kürzung des Jahresbetrages Der Entlastungsbetrag gem. § 24b Abs. 1 EStG wird nur für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Abzugsvoraussetzungen (zumindest zum Teil) vorliegen. Beispiele: 1. Das Kind der Alleinstehenden M wird am 26. August 2004 geboren. M hat für 2004 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinstehende in Höhe von (1.308 € x 5/12=) 545 €. Die Steuerklasse kann von der Gemeinde ab August 2004 auf Antrag von Steuerklasse I/O auf ll/0,5 geändert werden.126 2. Die ledige L lebt mit der am 10. September 1980 geborenen Tochter T in einer Haushaltsgemeinschaft. T schließt ihre Ausbildung am 9. September 2004 ab. Ab Oktober 2004 hat ab Oktober 2004 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag. Der Entlastungsbetrag steht L nur für 9 Monate in Höhe von (1.308 € x 9/12=) 981 € zu. Ab Oktober 2004 muss die Arbeitnehmerin die Steuerklasse ändern lassen.127 3. Die geschiedene M lebt zusammen mit ihrem vierjährigen Sohn. Ab 15. Juli 2004 bildet M zusammen mit ihrem neuen Lebensgefährten eine Haushaltsgemeinschaft. Am 20. November 2004 wird diese Haushaltsgemeinschaft infolge endgültiger Trennung wiederum aufgegeben. Für die Monate Januar bis Juli und November und Dezember 2004 steht M der Entlastungsbetrag für Alleinstehende zu. Die Höhe beläuft sich auf (9/12 vom 1.308 €=) 981 €. Für die Monate August bis Oktober 2004 scheidet die Gewährung aus, weil eine Haushaltsgemeinschaft mit einer steuerschädlichen Person vorliegt. 4. A lebt allein mit ihrem 21jährigen Sohn, der vom 1. Februar bis zum 30. November Zivildienst leistet, zusammen. Für die Monate Januar und Dezember hat A Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Für diese Monate erhält sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (2/12 von 1.308 €=) 218 €. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 57 Praxishinweis: Ändern sich die Verhältnisse eines Arbeitnehmers im Laufe des Jahres zu seinen Ungunsten, muss er seine Lohnsteuerklasse ändern lassen.(§ 39 Abs. 4 S. 1 EStG). Hierauf sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer hinweisen, weil der Arbeitnehmer ansonsten bei der Einkommensteuer-Veranlagung eine Nachzahlung oder eine geringere Steuererstattung zu erwarten hat. Der Hinweis reicht aus; der Arbeitgeber hat aufgrund des Lohnsteuerkartenprinzips nicht zu prüfen, ob die ihm vorliegende Lohnsteuerkarte eine zutreffende Steuerklasse ausweist. (BMF, Schreiben vom 27. Januar 2004, IV C 5 - S 2000 - 2/04, BStBI l 2004 Seite 173). 7.2.9 Keine Übertragung des Entlastungsbetrags Es besteht - anders als beim Haushaltsfreibetrag - nicht die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag auf einen anderen Elternteil zu übertragen. Beispiel: M und V leben getrennt. Das gemeinsame minderjährige Kind lebt bei M und ist dort mit Hauptwohnung, bei V mit Nebenwohnung gemeldet. V ist erwerbstätig, M nicht. M hatte in 2003 auf Dauer der Übertragung des Haushaltsfreibetrages auf V zugestimmt. Die Übertragung läuft 2004 ins Leere. Nur M hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Dieser wirkt sich bei ihr mangels Einkünfte nicht aus. 7.2.10 Auswirkungen auf das Lohnsteuerabzugsverfahren Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird im Lohnsteuerabzugsverfahren regelmäßig durch die Gewährung der Steuerklasse II berücksichtigt. (§38bSatz2Nr. 2 EStG). Im Lohnsteuerabzugsverfahren kann auch im dem Todesjahr folgenden Jahr neben der Steuerklasse III dieser Entlastungsbetrag gewährt werden. Bei der Steuerklasse II ist dieser Abzugsbetrag in die Lohnsteuertabelle eingerechnet. Bei einer Lohnversteuerung nach den Merkmalen der Steuerklasse III kann der Entlastungsbetrag als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden.131 Der Freibetrag nach § 24b EStG für Verwitwete wird in die Fälle der anderen abziehbaren Beträge eingereiht, für die die Antragsgrenze von 600 € gilt. (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Sind die Voraussetzungen für die Gewährung Steuerklasse II wegen Wegfall der Gewährungsvoraussetzungen entfallen, hat der Arbeitnehmer die Steuerklasse ändern zu lassen. (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG, BMF, Schreiben vom 27. Januar 2004, IV C 5-S 2000 - 2/04, BStBI l 2004 Seite 173). Aus Fürsorgeerwägungen sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer hierauf hinweisen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 58 Praxishinweis: Bei Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004 von Amts wegen durch die Gemeinden (im Herbst 2003) wurde die Steuerklasse II noch nach dem damals geltenden Recht (Haushaltsfreibetrag) eingetragen. Durch die erste Gesetzesänderung wurde der Kreis der Steuerpflichtigen mit der Steuerklasse II viel enger als bisher gefasst. Für den Vermerk auf der Lohnsteuerkarte 2005 ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer vor dem 20. September 2004 schriftlich gegenüber der Gemeinde erklären musste, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG vorliegen.(§ 52 Abs. 51 EStG). Liegt der Gemeinde keine Erklärung vor, hat sie die Steuerklasse l zu vermerken. Zudem ist das Finanzamt zu informieren, dass keine Erklärung abgegeben wurde. Damit sollte erreicht werden, dass bereits unterjährig Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachgefordert wird (§ 39 Abs. 4 Satz 4 EStG). Im Übrigen ist in § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 EStG bestimmt, dass ein Arbeitgeberlohnsteuerjahresausgleich ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV besteuert wurde. Die Erweiterung um die Steuerklasse II steht im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Hierdurch wird eine zu niedrige Lohnsteuererhebung vermieden, wenn die Steuerklasse II zwar am Jahresende eingetragen, jedoch wegen des Monatsprinzips des § 24b Abs. 3 EStG nicht ganzjährig anzuwenden ist. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 59 8 Änderungen DBA Belgien (Wegfall der Grenzgängerregelung) Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Belgien bestand bis Ende 2003 eine Sonderregelung für sog. Grenzgänger, die in der deutschen Grenzzone arbeiten und ihren ständigen Wohnsitz in der belgischen Grenzzone haben, an den sie arbeitstäglich zurückkehren (Art. 15 Abs. 3 DBA Belgien). In diesen Fällen hatte der Wohnsitzstaat (Belgien) das Besteuerungsrecht für die Arbeitseinkünfte. Im Tätigkeitsstaat (Deutschland) wurden die Arbeitseinkünfte von der Lohnbesteuerung freigestellt. Durch das Zusatzabkommen vom 5.11.2002 wurde diese besondere Grenzgängerregelung mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 aufgehoben [Gesetz zum Zusatzabkommen vom 5.11.2002; BGBl. 2003 II S. 1615 sowie Bekanntmachung über das InKraft-Treten v. 15.12.2003, BGBl. 2003 II S. 1744.]. Wichtig Nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung hat der Arbeitgeber in Deutschland für den aus Belgien einpendelnden Arbeitnehmer die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Entsprechendes galt bereits für Jahre vor 2004, falls die Voraussetzungen für die Anwendung der Grenzgängerregelung nicht vorlagen, z. B. weil der Arbeitsort außerhalb der deutschen Grenzzone lag. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung wird der in Deutschland steuerpflichtige Arbeitslohn von der belgischen Einkommensteuer frei gestellt. Nach In-Kraft-Treten des Zusatzabkommens ab 2004 dürfen allerdings die frei gestellten Lohneinkünfte bei der Festsetzung der von den belgischen Gemeinden und Agglomerationen erhobenen Zusatzsteuer zur Einkommensteuer der natürlichen Personen berücksichtigt werden. Zum Ausgleich dieser belgischen Gemeindesteuer wird die deutsche Lohn- bzw. Einkommensteuer pauschal um 8 % der auf diese Arbeitseinkünfte entfallenden deutschen Steuer gemindert. Ausdrücklich ausgenommen von der Minderung der deutschen Steuer sind in Belgien wohnende Geschäftsführer einer deutschen Kapitalgesellschaft (Art. 16 DBA Belgien), da diese nicht der belgischen Gemeindesteuer unterliegen. Kirchensteuer müssen die aus Belgien einpendelnden Arbeitnehmer in Deutschland nicht bezahlen, da diese bei Personen ohne Wohnsitz in Deutschland nicht erhoben wird. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 60 9 Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung 9.1 Das Gesetzgebungsverfahren Am 1.8.2004 ist das „Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“ (SchwarzArbG) in Kraft getreten. Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten Punkte des Gesetzes vor. Was ist neu an dem Gesetz? Neu an dem Gesetz ist vor allem, dass Kontrollregelungen, die bisher in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Sozialgesetzbuch, geregelt waren, inhaltlich zusammengeführt und wesentlich ergänzt werden. Daneben werden die Prüfungs- und Ermittlungsrechte der zuständigen Behörden erweitert und Strafbarkeitslücken geschlossen. Außerdem wird der Begriff der Schwarzarbeit erstmalig dem allgemeinen Sprachgebrauch angepasst definiert. Was ist Schwarzarbeit? In § 1 Absatz 2 SchwarzArbG wird aufgeführt, welche Tatbestände unter das SchwarzArbG fallen. 1. Pflichten bei der Sozialversicherung werden nicht erfüllt Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, die sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistung ergeben. 2. Steuerliche Pflichten werden nicht erfüllt Schwarzarbeit leistet auch, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Betroffen sind die Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und die Lohnsteuer. Wichtig: Steuerpflichtiger ist nach § 33 Abgabenordnung (AO) nicht nur, wer eine Steuer schuldet, sondern auch derjenige, der eine Steuer für einen Dritten einzubehalten und abzuführen hat. Damit fällt also nicht nur die Lohnsteueranmeldung und abführung unter das SchwarzArbG. Gegen das SchwarzArbG verstößt auch, wer seinen Pflichten aus § 48 Einkommensteuergesetz (Stichwort: Steuerabzug am Bau) nicht nachkommt. 3. Verstöße gegen Gewerbe- bzw. Handwerksordnung Schwarzarbeit leistet ferner, wer als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist, oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 61 Hinweis: Betroffen sind Handwerker mit Einnahmen außerhalb der Buchhaltung, Privatpersonen mit nicht gemeldeter Haushaltshilfe oder ohne Lohnsteuerkarte tätige Arbeitnehmer. Auch der erledigte Renovierungsauftrag an Privatpersonen ohne Rechnung gilt als Schwarzarbeit. Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit? Verschont sind Gelegenheitsarbeiten, etwa von Partnern, Angehörigen oder Nachbarn; die Gefälligkeit muss im Vordergrund stehen, zum Beispiel: Gelegentliches Rasenmähen, Babysitten ein paar Mal im Monat, Tätigkeiten nach dem Motto „Hilfst du mir, helfe ich dir“ und Gegenseitige Hilfen in der Landwirtschaft Welche Befugnisse haben die Behörden? Die Behörden dürfen die Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen während der Arbeitszeit der dort arbeitenden Personen betreten. Das Betreten der privaten Wohnung gegen den Willen der Bewohner ist grundsätzlich nicht gestattet. Wann darf überprüft werden? Bei der Personenüberprüfung stellt das neue SchwarzArbG nicht mehr auf die Geschäftszeit (des Unternehmens / Auftraggebers) ab, sondern auf die tatsächlichen Arbeitszeiten. Mit anderen Worten: Wenn die Arbeiter vor Ort tätig sind, können sie auch kontrolliert werden. Eine Beschränkung auf die Geschäftszeit gilt allerdings nach wie vor, wenn es um die Prüfung von Geschäftsunterlagen geht. Hier muss den Behörden während der Dienstzeit Zutritt gewährt werden. Was darf überprüft werden? Bei der „Geschäftsüberprüfung“ dürfen die Behörden Einsicht nehmen in Lohn-, Melde- und andere Unterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können (§ 4 SchwarzArbG). Dahinter steckt die Überlegung, dass Schwarzarbeit im gewerblichen Bereich nicht vollständig im Verborgenen ausgeführt werden kann, weil Generalunternehmer von schwarzarbeitenden Subunternehmen in der Regel eine Rechnung über ausgeführte Bauleistungen erhalten. Außerdem dürfen die Behörden die Personalien der Personen überprüfen, die in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des Dritten tätig sind. Mitgeführte Ausweispapiere müssen ausgehändigt werden. Folgende Fragen müssen konkret beantwortet werden: Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Ferner können die Behörden von den „Arbeitnehmern“: Auskünfte hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten einholen und Einsicht in mitgeführte Unterlagen nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hervorgeht oder abgeleitet werden können. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 62 Hinweis: Der Zoll darf Fahrzeuge anhalten, um nach schwarzarbeitenden Personen zu forschen und die mitgeführten Unterlagen in Hinblick auf zu erledigende Projekte sichten. Im Privathaushalt prüft der Zoll nur nach Anzeige oder konkreten anonymen Hinweisen, also nicht aus Eigenantrieb. Die Privatsphäre bleibt geschützt. Der Eintritt ist nur mit einem Durchsuchungsbeschluss erlaubt. Zentrale Datenbank Um das Gesetz optimal durchführen zu können, wird eine zentrale Datenbank eingerichtet. Hier dürfen Daten gespeichert werden, sobald im konkreten Fall Anhaltspunkte für Schwarzarbeit vorliegen. Die Daten dürfen nur zur Prävention, Prüfung und Ermittlung sowie Ahndung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verwendet werden (§ 16 SchwarzArbG). Achtung bei Chiffre-Anzeigen Werbemaßnahmen, die ohne Angabe von Namen und Anschrift unter einer Chiffre erfolgen, stellen keinen Schutz vor Nachprüfungen dar. Enthält die Anzeige Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit, können die Behörden der Zollverwaltung denjenigen in die Pflicht nehmen, der die Chiffre-Anzeige veröffentlicht hat. Er muss der Behörde den Namen und die Anschrift des Auftraggebers der Chiffre-Anzeige mitteilen, und zwar unentgeltlich. Welche Pflichten und möglichen Strafen ergeben sich für den Privatbereich? Bei Leistungen rund um die Immobilie besteht Pflicht zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten. Das gilt neben Bauleistungen auch für Garten- und Reparaturarbeiten. Der private Auftraggeber muss auf einer Rechnung bestehen und sie zwei Jahre lang aufbewahren. Auf Anfrage von Zoll oder Finanzbeamten hat er den Beleg über die ausgeführte Baumaßnahme vorzulegen, sonst drohen Bußgelder von bis zu 500 Euro. Privatpersonen begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie einen Minijobber ohne Anmeldung beschäftigen. Auch dies wird mit Geldbußen belegt. Liegt der Lohn über 400 Euro, sind die Sanktionen noch härter. Hier wird wegen Straftat und Steuerhinterziehung ermittelt, generell werden bis zu vier Jahre rückwirkend Steuern und Sozialabgaben nacherhoben. Welche Pflichten und möglichen Strafen ergeben sich für den Unternehmensbereich? Bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person muss eine Rechnung ausgestellt werden. Das SchwarzArbG verschärft nunmehr die Vorschrift. Die Neufassung sieht vor, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur Rechnungserstellung innerhalb von sechs Monaten nachkommen muss. Galt bisher nur das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen als Straftatbestand, wird durch das neue Gesetz jede Form von Schwarzarbeit mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsentzug geahndet. Kriterium ist jetzt, wer unrichtige, unvollständige oder keine sozialversicherungsrelevanten Tatsachen meldet. Das neue Gesetz hat zudem Auswirkungen auf die Unfallversicherung von Schwarzarbeitern. Erhielten Schwarzarbeiter aus der gesetzlichen Unfallversicherung bisher ohne Nachforschungen stets Entschädigungen, ändert sich dies mit dem neuen Gesetz entscheidend. Bei Antragseingang wird jetzt geforscht, ob der Verunglückte versichert war. Ist dies nicht der Fall, muss der Unternehmer alle Krankheitskosten erstatten. Privathaushalten droht in solchen Fällen ein Bußgeld oder eine Nachzahlung der Beiträge rückwirkend für vier Jahre, denn aus der Sicht der Unfallversicherungen gilt auch der private Haushalt als Unternehmer, sogar bei Gefälligkeitsarbeiten. Positiv hierbei ist jedoch, dass solche Tätigkeiten von der Versicherung gedeckt werden. Vor Regressansprüchen müssen die Versicherer den Einzelfall angemessen prüfen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 63 Gesondert in § 10 SchwArbG geregelt wird die Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen. Werden Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung und somit illegal beschäftigt, liegt eine Straftat vor. Diese wird mit Geldbuße oder in schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe belangt. Die entgangenen Steuern und Sozialabgaben werden rückwirkend erhoben, inklusive Zinsen. Weitere Maßnahmen Der Sozialversicherungsausweis wird entgegen dem eigentlichen Regierungsentwurf nicht abgeschafft. Dafür wird künftig eine Chipkarte, ähnlich der Krankenversichertenkarte, erprobt. Schwarzarbeitern, die zusätzlich Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen, wird bereits bei Vorsatz ein strafwürdiges Verhalten unterstellt. 9.2 Erweiterung der Bußgeldvorschriften Die Bußgeldvorschrift des § 50e EStG wurden durch das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz neu gefasst. In Abs. 2 dieser Vorschrift wird explizit bestimmt, dass Steuerstraftaten bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten nicht verfolgt werden. Wer die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer bislang nicht oder nicht rechtzeitig vornahm, musste bislang mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Dies sieht der Gesetzgeber offensichtlich - stark von öffentlichem Druck und weniger durch die Steuergerechtigkeit beeinflusst - als unverhältnismäßig an und hält eine Bußgeldbewehrung für ausreichend. Eine Verfolgung kann somit allenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit erfolgen. Dies gilt nur bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen nach § 40a Abs. 2 EStG; d. h. in den Fällen, in denen eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent an die Bundesknappschaft abzuführen ist. Liegen die Voraussetzungen für die 2prozentige Pauschalierung nicht vor, weil beispielsweise mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in einem Privathaushalt bestehen und der Arbeitslohn monatlich zusammengerechnet 400 € übersteigt, scheidet die Anwendung von § 50e Abs. 2 EStG aus. Praxishinweis: Der jeweilige Arbeitgeber hat die versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen und in diesem Zusammenhang den Arbeitnehmer über weitere Beschäftigungsverhältnisse und das daraus erzielte Arbeitsentgelt zu befragen. Werden ihm dabei falsche Angaben gemacht oder Beschäftigungsverhältnisse verschwiegen und gelangt er deshalb hinsichtlich der von ihm zu beurteilenden Beschäftigung zu der falschen versicherungsrechtlichen Beurteilung (Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung), tritt die Versicherungspflicht bezogen auf diese Beschäftigung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV nicht rückwirkend ein, sondern erst, wenn die Einzugsstelle (Bundesknappschaft) oder im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht per Bescheid feststellen. Die Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen mit dem Eingang des Bescheides beim Arbeitgeber. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der bisher vorgenommenen Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Damit liegt bei dem Arbeitgeber bis zur Mitteilung einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 40a Abs. 2 EStG vor, für die eine 2prozentige Lohnsteuerpauschalierung und damit auch die Schutzvorschrift des § 50e Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 64 10 Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung von EURichtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) 10.1 Verteilung von Vorauszahlungen – Änderung des § 11 EStG Ausnahme vom Abflussprinzip § 11 EStG Grundsätzliche Verteilung von Vorauszahlungen bei langfristigen Nutzungsüberlassungen bei der Ermittlung der Überschusseinkünfte auf den Zeitraum, für den die Vorauszahlungen vereinbart sind – Ausnahme vom Abflussprinzip § 11 EStG Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) § 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 S. 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: „Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung i.S.d. Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.“ b) Nach Absatz 2 S. 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird; § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“ ¾ Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil IX R 65/02 vom 23. September 2003 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass Erbbauzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine Anschaffungskosten des Erbbauchrechts, sondern Entgelt für die Nutzung des Grundstücks sind. ¾ Danach wären die im Voraus oder in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG). Im Falle der uneingeschränkten Anwendung des Urteils hat der Gesetzgeber erhebliche Bedrohungen für das Steueraufkommen gesehen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 65 Beispiel: Räumt eine Bauträger-GmbH für ein Grundstück ihres Betriebsvermögens Stpfl. mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) ein Erbbaurecht ein, so könnten letztere die im Voraus gezahlten Erbbauzinsen sofort in voller Höhe im Kalenderjahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen. Bei der GmbH hingegen muss der Einmalbetrag über die Laufzeit der Vorauszahlung im Wege der Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens verteilt werden. ¾ Die Änderung des § 11 EStG sieht deshalb vor, bei den Überschusseinkunftsarten im Voraus geleistete Ausgaben für eine langfristige Nutzungsüberlassung auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung vereinbart ist. ¾ Ausgeschlossen von dieser Regelung sind aus Vereinfachungsgründen Nutzungsüberlassungen bis zu fünf Jahren (z.B. Leasing), wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine Vorausleistung/Einmalzahlung sprechen (§ 42 AO). ¾ Dem Leistungsempfänger mit Überschusseinkünften wird ein Wahlrecht eingeräumt, die entsprechenden Einnahmen sofort bei Zufluss oder gleichmäßig verteilt auf den Zeitraum, für den die Vorauszahlung vereinbart ist, zu versteuern. Damit erfolgt eine Anlehnung an die bisherige Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1996, BStBl I S. 1440), nach der aus Billigkeitsgründen empfangene Einmalzahlungen auf einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt werden konnten.  Zeitlicher Anwendungsbereich: Die Änderungen in § 11 EStG sind im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden (§ 52 Abs. 30 EStG i.d.F. des EURLUmsG) in allen übrigen Fällen gilt die allgemeine Regel in § 52 Abs. 1 EStG: Anwendung ab VZ 2005. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 66 10.2 Lohnsteuerabzugsverfahren und Altersvorsorgeaufwendungen (§§ 39b, 10c EStG) „Günstigerprüfung“ Durch das Alterseinkünftegesetz ist mit Wirkung ab 2005 die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen mit dem langfristigen Ziel ihrer vollständigen Freistellung grundlegend umgestaltet worden. Der Einstieg in diese Umgestaltung erfolgt mit einer steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbetragsberechnung (§ 10 Abs. 3 EStG) in Höhe von 60 % und steigert sich dann gleichmäßig in den Folgejahren jährlich um 2 %. Um Schlechterstellungen in dieser Übergangsphase bis zur vollständigen Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen zu vermeiden, werden im Wege einer Günstigerprüfung mindestens so viele Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt, wie dies nach dem bisherigen Recht möglich ist. Auch bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 4 EStG) wird eine entsprechende Günstigerprüfung altes / neues Recht im Rahmen der Veranlagung zur ESt durchgeführt (§ 10c Abs. 5 EStG). ¾ Da in § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 3 EStG nicht auf § 10c Abs. 5 EStG verwiesen wird, wäre eine Günstigerprüfung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nicht erfolgt. Vielmehr wäre bei der Ermittlung der Lohnsteuer immer die Vorsorgepauschale zu berücksichtigen, die sich nach neuer Rechtslage ergibt.  Insbesondere bei Arbeitnehmern, mit geringem Arbeitslohn, für die die Vorsorgepauschale nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10c Abs. 2 bis 4 EStG regelmäßig günstiger ist, führt dies zu einer im Verhältnis zur festzusetzenden Einkommensteuer zu hohen Lohnsteuer. Eine Korrektur im Rahmen einer Veranlagung zur ESt ist somit in einer Vielzahl von Fällen erforderlich. § 39b Abs. 2 Satz 6 Nr. 3 EStG i.d.F. des EURLUmsG nimmt nunmehr Bezug auf § 10c Abs. 5 EStG ¾ Die Änderung stellt sicher, dass die Günstigerprüfung bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 5 EStG bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. ¾ Damit wird eine Benachteiligung beim Lohnsteuerabzug, insbesondere von Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn vermieden. ¾ Außerdem lässt sich in vielen Fällen eine Veranlagung zur ESt vermeiden, wenn bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die dem Arbeitnehmer zustehende Vorsorgepauschale in zutreffender Höhe berücksichtigt wird. Zeitliche Anwendung Die Regelung zur Günstigerprüfung bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 67 10.3 Lohnsteuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 39d EStG) In § 39d Abs. 3 Satz 4 EStG wird durch den Verweis auf § 39c Abs. 5 EStG klargestellt, dass die LSt für Lohnzahlungen durch Dritte auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ohne LSt- Karte mit 20% pauschal erhoben werden kann, wenn es sich um einen sonstigen Bezug handelt, z.B. die Urlaubsabgeltung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft durch die Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft. 10.4 Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung (§ 42d EStG) Durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2645) ist in § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG der Arbeitgeber zur Mitteilung bestimmter Angaben an sein Betriebstättenfinanzamt verpflichtet worden, wenn der Arbeitnehmer ihm gegenüber keine oder erkennbar unrichtige Angaben zu Lohnzahlungen durch Dritte macht. Durch die Verweisung in § 42 d Abs. 2 EStG auf diese Vorschrift wird klargestellt, dass der Arbeitgeber bei Erfüllung seiner Pflichten nicht haftet. 10.5 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (§ 50 EStG) Die durch das Alterseinkünftegesetz eingeführte Günstigerprüfung bei den Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 5 EStG) istauchbei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern durchzuführen. Die Regelung tritt am 1.1.2005 in Kraft (Art. 22 Abs. 5 EURLUmstG) Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 68 11 Neue Lohnsteuerrichtlinien 2005 11.1 Anwendungsregelung Die am 24.9.2004 verabschiedeten Lohnsteuer-Richtlinien 2005 (LStR 2005) enthalten im Wesentlichen die Anpassung an die Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzen, wie z.B. das StÄndG2003, das HBeglG2004, das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze, sowie den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen der Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Die LStR 2005 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12. 2004 enden, sowie für sonstige Bezüge, die dem AN nach dem 31.12.2004 zufließen. Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des EStG betreffen, die vor dem 1.1.2005 anzuwenden sind, oder soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. Entgegenstehende BMF-Schreiben oder Erlässe der Länder sind ab dem 1.1. 2005 nicht mehr anzuwenden. Den LStR 2005 liegt, soweit im Einzelnen nichts anderes angegeben ist, das EStG 2002 i. d. F. der Bekanntmachung v. 19.10. 2002 (BGB1 2002 I S. 4210), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Ab gaben Ordnung und weiterer Gesetze v. 21.7. 2004 (BGB1 2004 I S. 1753) zugrunde. Die für ArbG und AN gleichermaßen bedeutsamen Neuerungen, die sich aufgrund der LStR 2005 ergeben, werden nachfolgend in der Reihenfolge der geänderten Richtlinien-Abschnitte dargestellt: 11.2 Insolvenzsicherung bei der Altersteilzeit (R 18 LStR 2005) Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (z. B. Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte) vorliegen (§ 3 Nr. 28 EStG). Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem 1.7.2004 beginnen, ist für die durch eine Vorarbeit des AN entstehenden Wertguthaben eine Insolvenzsicherung gesetzlich vorgeschrieben (§8a Altersteilzeitgesetz). Eine aus welchen Gründen auch immer fehlende Insolvenzsicherung hat aber nicht den Verlust der Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungszahlungen und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zur Folge. 11.3 Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüssen ( §3 Nr. 33 EStG; R 21 a Abs. 1 LStR 2005) Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, die der ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, sind nach §3 Nr. 33 EStG steuerfrei (und gem. § l ArEV auch sozialversicherungsfrei]. Durch den in R21a Abs. l LStR neu eingefügten Satz 2 gilt dies auch dann, wenn der nicht bei dem ArbG beschäftigte Elternteil die von dem ArbG erstatteten oder bezuschussten Aufwendungen trägt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 69 Beispiel: Der Sohn von A und B geht in den Kindergarten. Die Beiträge für die Kindergartenbetreuung werden vom Konto der A abgebucht und vom ArbG des B erstattet. Obwohl die Aufwendungen von der nicht beim ArbG beschäftig ten A wirtschaftlich getragen werden, sind die Erstattungen des ArbG Steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Barzuwendungen setzt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Beträge nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 21a Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR 2005). Hierdurch soll die mehrfache steuerfreie Erstattung der Aufwendungen durch unterschiedliche Arbeitgeber vermieden werden. R 21a LStR 2005 Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG) (1) 1Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. 2Dies gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. 3Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte sind nicht steuerfrei. 4 Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder vergleichbare Einrichtung, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen. (2) 1Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. 2Vergleichbare Einrichtungen sind z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. 3Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. 4Die alleinige Betreuung im Haushalt, z.B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht. 5Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. 6Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten. (3) 1Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. 2Dies sind Kinder, die 1. das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder 2. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, ode 3. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres. 3Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind. (4) 1Sachleistungen an den Arbeitnehmer, die über den nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Bereich hinausgehen, sind regelmäßig mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. 2Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. 3Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 70 11.4 44 €-Freigrenze für Job-Tickets (R 31 Abs. 3 LStR 2005) Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie - ggf. nach Abzug der vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen - 44 EUR monatlich nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar (R 31 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005). Überdies verneint die Finanzverwaltung einen geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Beispiel Üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte 100,00 EUR vom Verkehrsträger dem Arbeitgeber eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 % 10,00 EUR vom Arbeitgeber entrichteter Preis 90,00 EUR davon 96 % (R 31 Abs. 2 Satz 9 LStR) 86,40 EUR abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers 45,00 EUR geldwerter Vorteil 41,40 EUR Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren mit dem ortsüblichen Endpreis zu bewertende Sachbezüge gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44 EUR- Freigrenze für Sachbezüge führen, bleibt der geldwerte Vorteil von 41,40 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. R 31 Abs. 3 LStR 2005 Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (3) 1Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach § 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz. 2Auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV, die auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz verschafft, ist die Freigrenze nicht anwendbar. 3Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 71 11.5 Sonderausstattung von Firmenwagen (R 31 Abs. 9 LStR 2005) Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur beruflichen und privaten Nutzung einen Firmenwagen, wird der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig nach der 1 %-/0,03 %-Listenpreisregelung ermittelt. Listenpreis ist - auch bei Gebrauchtfahrzeugen - die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer. Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen bleiben außer Ansatz (R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR 2005). Beispiel Der Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (= 20 Entfernungskilometer). Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 29.440 EUR, der Wert des Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung 470 EUR und der Wert des Satzes Winterreifen einschließlich Felgen 850 EUR. Folge: Der monatliche steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt: Privatfahrten 1 % von 29.400 EUR 294,00 EUR Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte: 0,03 % von 29.400 EUR × 20 km 176,40 EUR Summe 470,40 EUR Der Wert des Satzes Winterreifen einschließlich Felgen wird dem Bruttolistenpreis nicht hinzugerechnet. R 31 (9) Nr. 1 S. 6 LStR 2005 Gestellung von Kraftfahrzeugen Listenpreis i.S.d. Sätze 1 bis 3 ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für – auch nachträglich eingebaute – Sonderausstattungen (z.B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen bleiben außer Ansatz. 11.6 Aus- und Fortbildungskosten ab 2004 (R 34 LStR 2005) Nach der bis Ende 2003 geltenden Rechtslage konnten Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf lediglich bis zu 920 EUR jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Betrag erhöhte sich auf 1.227 EUR, wenn der Steuerpflichtige wegen der Aus- oder Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht wurde, in dem er einen eigenen Hausstand unterhielt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F.). Demgegenüber konnten Aufwendungen für die Fortbildung in einem ausgeübten Beruf seit jeher in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte in der jüngsten Zeit die Abzugsmöglichkeit von Bildungsaufwendungen bei einem konkreten Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 72 Einnahmen zugunsten der Betroffenen von den lediglich beschränkt berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben zu den voll abziehbaren Werbungskosten verschoben, da seine frühere Rechtsprechung den tiefgreifenden Veränderungen am Arbeitsmarkt nicht mehr gerecht wurde. So erkannte er Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme als Werbungskosten an, die als Grundlage für den Wechsel von einer Berufsart in eine andere diente [BFH, Urteil vom 4.12.2002, BStBl 2003 II S. 403]. In einer weiteren Entscheidung berücksichtigte er Ausgaben für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten [BFH, Urteil vom 17.12.2002, BStBl 2003 II S. 407]. Der BFH entschied schließlich, dass auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung - im Streitfall zum Piloten - vorab entstandene Werbungskosten vorliegen können [BFH, Urteil vom 27.5.2003, BFH/NV 2003 S. 1119]. Die neue Rechtsprechung erwies sich insbesondere dann als vorteilhaft, wenn dem Steuerpflichtigen für Bildungsmaßnahmen hohe Kosten entstanden waren. Zum einen wurden die nach der neuen Sichtweise den Werbungskosten zugerechneten Bildungsaufwendungen betragsmäßig grds. nicht mehr in ihrer Abzugsfähigkeit beschränkt. Zum anderen versetzte die neue Rechtsprechung den Steuerpflichtigen - falls er im Jahr der Verauslagung über keine hinreichenden Einkünfte verfügte - in die Lage, die entstandenen Aufwendungen über den Verlustabzug nach § 10d EStG in andere Jahre vor- oder zurückzutragen. Die neue Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, die steuerliche Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten grundlegend neu zu regeln [Gesetz zur Änderung der AO und anderer Gesetze vom 27.7.2004, BGBl 2004 S. 1753]. Ab 2004 werden danach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein (ggf. berufsbegleitendes) Erststudium an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder an anderen Schulen mit staatlich anerkanntem Abschluss von Gesetzes wegen den Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet. Diese Aufwendungen können lediglich bis zu 4.000 EUR p. a. als Sonderausgaben abgezogen werden. Sie wirken sich somit bis zu diesem Höchstbetrag nur dann steuermindernd aus, wenn der Betroffene über hinreichende steuerpflichtige Einkünfte verfügt. Bei Ehegatten gilt der Betrag von 4.000 EUR für jeden Ehegatten gesondert. Voll abziehbare Werbungskosten liegen auch nach der gesetzlichen Neuregelung - wie bisher vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses ist. Im Übrigen können unabhängig von einem Arbeitsverhältnis die Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf, für Umschulungsmaßnahmen und für ein weiteres Studium (Zweitstudium) als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie in einem konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (R 34 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LStR 2005). Auch Ausgaben für den Erwerb eines Doktortitels (Promotion) können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind [BFH, Urteil vom 4.11.2003, BFH/NV 2004 S. 404]. Zur Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze. Danach sind Dienstreisegrundsätze maßgebend, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vor-übergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung oder Fortbildung in der Freizeit (z. B. am Wochenende) stattfindet. Sucht der Arbeitnehmer die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als 2 Tagen wöchentlich auf, ist ungeachtet der ansonsten bei Dienstreisen zu beachtenden 3Monatsfrist jeweils von einer neuen Dienstreise auszugehen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 73 Ist die Bildungsmaßnahme nicht Ausfluss des Dienstverhältnisses und befindet sich der Schwerpunkt der Umschulungsmaßnahme oder des weiteren Studiums in der Wohnung des Steuerpflichtigen (z. B. bei einem Fernstudium), ist die Wohnung regelmäßige Ausbildungsstätte. Hiervon ausgehend sind gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten als Dienstreisen zu behandeln (R 34 Abs. 2 LStR 2005). Liegt weder im Betrieb des Arbeitgebers noch in der Wohnung des Steuerpflichtigen eine regelmäßige Arbeits-/Fortbildungsstätte vor, ist der jeweilige Ausbildungsort vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte. Die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen, sodass etwa das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung zu prüfen ist (R 34 Abs. 3 LStR 2005). R 34 (2) und (3) LStR 2005 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung (2) Zur Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte finden R 37 bis 43 sinngemäß Anwendung. Danach sind Dienstreisegrundsätze maßgebend, wenn der AN im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung oder Fortbildung in der Freizeit, z.B. am Wochenende stattfindet. Sucht der Arbeitnehmer die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich auf, ist abweichend von R 37 (3) S. 3 jeweils von einer neuen Dienstreise auszugehen. Ist die Bildungsmaßnahme nicht Ausfluss des Dienstverhältnisses und befindet sich der Schwerpunkt der Umschulungsmaßnahme oder des als Fortbildungskosten anzuerkennenden Studiums in der Wohnung des Stpfl., wie dies in der Regel bei einem Fernstudium der Fall ist, ist die Wohnung regelmäßige Ausbildungsstätte, sodass für gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten ebenfalls Dienstreisegrundsätze gelten. (3) Liegen weder im Betrieb des Arbeitgebers noch in der Wohnung des Stpfl. die Voraussetzungen für die Annahme einer regelmäßigen Arbeits- oder Fortbildungsstätte im Sinne des Absatzes 2 vor, ist der jeweilige Ausbildungsort vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte. Bei der Ermittlung der Aufwendungen sind § 9 (1) S. 3 Nr. 4 und 5 und (2) anzuwenden. 11.7 Fahrtkosten als Reisekosten (R 38 Abs. 1 Satz 5 LStR 2005) Führt der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw Dienstreisen durch, kann der pauschale Kilometersatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Allerdings kann auch ein individueller Kilometersatz angesetzt werden, indem die Gesamtkosten für das Fahrzeug durch die gesamte Jahreskilometerleistung dividiert werden. Durch Multiplikation des individuellen Kilometersatzes mit den tatsächlichen Fahrtkilometern für Dienstreisen ergibt sich dann der höchstmögliche Werbungskostenabzug bzw. steuerfreie Reisekostenersatz. Der für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelte individuelle Kilometersatz kann solange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z.B. Ablauf des Abschreibungszeitraums, Eintritt veränderter Leasingbedingungen). Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 74 Wurde bis einschließlich 2003 vom Arbeitnehmer ein Pkw angeschafft, konnte er die in die Gesamtkosten des Fahrzeugs eingehende Absetzung für Abnutzung (AfA) bei einer Anschaffung in der ersten Jahreshälfte voll und bei einer Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte zur Hälfte ansetzen. Bei Anschaffungen ab 2004 kann die AfA immer nur zeitanteilig angesetzt werden, wobei angefangene Monate voll mitzählen. Hierdurch verringern sich die Gesamtkosten des Fahrzeugs und damit auch der individuelle Kilometersatz (Streichung von R 38 Abs. 1 Satz 5 LStR 2004). Erstattet der Arbeitgeber lediglich den pauschalen Kilometersatz, kann der Arbeitnehmer im Übrigen - wie bisher - die Differenz zum individuellen Kilometersatz multipliziert mit den tatsächlich gefahrenen Dienstreise-Kilometern als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. 11.8 Werbungskostenabzug bei Sammelbeförderung (R 42 Abs. 3 LStR 2005) Für die Strecke einer steuerfreien Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuererklärung keine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG) Dies gilt sowohl für eine unentgeltliche als auch für eine verbilligte Sammelbeförderung. Im Fall einer verbilligten Sammelbeförderung sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers jedoch als Werbungskosten abzugsfähig. Dabei ist die Abzugsfähigkeit nicht auf die Höhe der Entfernungspauschale beschränkt (R 42 Abs. 3 LStR 2005). Eine Sammelbeförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel ist im Übrigen nach wie vor nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz der Arbeitnehmer notwendig ist (§ 3 Nr. 32 EStG). Von dieser Notwendigkeit geht die Finanzverwaltung immer dann aus, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte, die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden oder der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert. R 42 LStR 2005 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (2) Sammelbeförderung Für die Strecke einer nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfreien Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht nach § 9 (1) S. 3 Nr. 4 S. 3 EStG keine Entfernungspauschale zu. Das gilt sowohl für die unentgeltliche als auch für die verbilligte Sammelbeförderung. Im Fall der verbilligten Sammelbeförderung sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers jedoch nach § 9 (1) S. 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig, wobei die Abzugsfähigkeit nicht auf die Höhe der Entfernungspauschale beschränkt ist. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 75 11.9 Wegfall der doppelten Haushaltsführung bei AN ohne eigenen Hausstand ab 2004 (R 43 LStR 2005) Als Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Zweijahresfrist hat der Gesetzgeber bekanntlich die seit 1996 geltende 2-Jahresfrist im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bzw. - für die Vorjahre - in allen "offenen" Fällen ersatzlos aufgehoben. Außerdem entfällt die bisherige Billigkeitsregelung, wonach auch bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wurde. In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die Grundsätze zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand ab 1.1.2004 - unabhängig vom zeitlichen Beginn der auswärtigen Tätigkeit - nicht mehr anzuwenden sind. Die Heimfahrten vom auswärtigen Beschäftigungsort zum Heimatwohnort sind folglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 wendet der Fiskus die Grundsätze zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand weiterhin an, allerdings unter Berücksichtigung der bisherigen 2-Jahresfrist. Die Streichung der 2-Jahresfrist bei doppelter Haushaltsführung von Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand führt somit nicht dazu, den Anwendungszeitraum der Billigkeitsregelung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand auszuweiten. Das bedeutet in der Praxis: Ein Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand, der seine auswärtige Tätigkeit am 1.1.2002 aufgenommen hat, kann für die Jahre 2002 und 2003 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen. Hatte er seine auswärtige Tätigkeit hingegen bereits am 1.1.2001 aufgenommen, endet die 2Jahresfrist mit Ablauf des Jahres 2002, sodass für 2003 keine Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung mehr geltend gemacht werden können [BMF, Schreiben vom 30.6.2004, BStBl 2004 I S. 582]. R 43 LStR 2005 Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (5) Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand „gestrichen“ 11.10 Doppelte Haushaltsführung: Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen (R 43 Abs. 8 Satz 3 LStR 2005) Auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können die notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der für Dienstreisen geltenden Pauschbeträge nur für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Bezug der neuen Wohnung am Beschäftigungsort für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom Lebensmittelpunkt vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Für die Höhe des Pauschbetrags ist allein die Abwesenheitsdauer von der Wohnung am Lebensmittelpunkt maßgebend. Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Dienstreise vorausgegangen, ist deren Dauer auf die 3-Monatsfrist anzurechnen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 76 Bei Dienstreisen führen andere Unterbrechungen als Urlaub oder Krankheit zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen gedauert hat (R 37 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 LStR). Bei einer doppelten Haushaltsführung muss ab 2005 hinzukommen, dass die bisherige Zweitwohnung nicht beibehalten wurde (R 43 Abs. 8 Satz 3 LStR 2005). Sollte der Arbeitnehmer die bisherige Zweitwohnung für die Dauer der vorübergehenden Abwesenheit beibehalten, ist ihm die Verpflegungssituation vor Ort bekannt. Es besteht dann nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Grund, ihm erneut für einen Zeitraum von 3 Monaten die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren. Beispiel Ein Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Hannover wird von seinem Arbeitgeber nach Frankfurt versetzt und wohnt dort in einem Apartment. Er wird nach 8 Monaten von seinem Arbeitgeber für 6 Wochen nach Dresden abgeordnet, wohnt dort in einem Hotel, und kehrt anschließend nach Hamburg zurück. Der Mietvertrag für das dem Arbeitnehmer auch in dieser Zeit zur Verfügung stehende Apartment in Hamburg läuft weiter. Lösung: Die Rückkehr nach Hamburg nach vorübergehender Abwesenheit löst keine neue 3-Monatsfrist für die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen aus, da die Zweitwohnung in Hamburg für die Zeit der vorübergehenden Abwesenheit beibehalten wurde. Bei der 6-wöchigen Tätigkeit in Dresden handelt es sich um eine Dienstreise mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer für diese Zeit die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zustehen. Bei der Zurverfügungstellung/Kostenübernahme für das Hotelzimmer in Dresden handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 16 EStG). Falls der Arbeitgeber für die Dauer der Dienstreise in Dresden auch die Miete für das Apartment in Hamburg weiterhin gezahlt hat, liegt diesbezüglich ein steuerfreier Arbeitgeberersatz im Rahmen der vorübergehend unterbrochenen doppelten Haushaltsführung vor. Abwandlung: Ein Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Hannover wird von seinem Arbeitgeber nach Hamburg versetzt und wohnt dort im Acor-Hotel. Er wird nach 8 Monaten von seinem Arbeitgeber für sechs Wochen nach Dresden abgeordnet und kehrt anschließend nach Hamburg zurück. Er wohnt wieder im Acor-Hotel. Während seiner Abwesenheit war das Zimmer an verschiedene andere Gäste vermietet. Folge: Das Zimmer im Acor-Hotel wurde für die Zeit der Tätigkeit in Dresden nicht beibehalten. Da die Unterbrechung der Tätigkeit in Hamburg mindestens 4 Wochen gedauert hat, beginnt mit der Rückkehr des Arbeitnehmers von Hamburg nach Dresden eine neue 3-Monatsfrist für die Verpflegungsmehraufwendungen. R 43 LStR 2005 Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (8) Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen Für den Ablauf der Dreimonatsfrist gilt R 37 (3) mit der Maßgabe, dass der Neubeginn der Dreimonatsfrist voraussetzt, dass die bisherige Zweitwohnung nicht beibehalten wurde. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 77 11.11 Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit (R 43 Abs. 12 LStR 2005) Seit 1.1.2004 liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt/übernachtet. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich (R 43 Abs. 1 Satz 1 LStR 2005). Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts erfüllen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung seit 1.1.2004 nicht mehr. Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit (z. B. Bau- und Montagearbeiter, Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe, Auszubildende, bei denen keine Ausbildungsstätte als Mittelpunkt ihrer Ausbildungstätigkeit angesehen werden kann), die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, wendet die Finanzverwaltung für einen Zeitraum von 3 Monaten die gleichen Grundsätze wie bei Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung und eigenen Hausstand an (R 43 Abs. 12 LStR 2005). Die Finanzverwaltung wendet R 43 Abs. 12 LStR 2005 rückwirkend ab 2004 an. R 43 LStR 2005 Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (12) Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit, die am Tätigkeitsort übernachten, gelten für einen Zeitraum von drei Monaten die gleichen Grundsätze wie bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand und Einsatzwechseltätigkeit. Für den Neubeginn der Dreimonatsfrist gilt Absatz 8 S. 3 entsprechend. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 78 11.12 Abschreibung von Arbeitsmitteln (R 44 LStR) Die Bruttoanschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) von ausschließlich beruflich genutzten Arbeitsmitteln können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn sie für das einzelne Arbeitsmittel netto (ohne Umsatzsteuer) 410 EUR nicht übersteigen. Anschaffungskosten von mehr als 410 EUR sind auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem der Jahre anteilig zu berücksichtigen. Im Jahr der Anschaffung ist die Absetzung für Abnutzung (AfA) anteilig vorzunehmen, wobei angefangene Monate voll mitzählen (z. B. Anschaffung des Arbeitsmittels Mitte Oktober = 3/12 der Jahres-AfA). Die frühere Vereinfachungsregelung erste Jahreshälfte volle Jahres-AfA; zweite Jahreshälfte halbe Jahres-AfA) ist zu Beginn des Jahres 2004 weggefallen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003, BGBl. 2003 I S. 3076). Dementsprechend wurde R 44 Satz 3 LStR 2004 gestrichen. § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäftsoder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. 11.13 Betriebsfeier bei einem runden Arbeitnehmergeburtstag (§ 8 EStG; R 70 Abs. 2 LStR 2005) Veranstaltungen zur Ehrung eines einzelnen AN aufgrund eines besonderen Ereignisses, z. B. Feierlichkeiten beim Ausscheiden aus der Firma, bei rundem AN-Jubiläum oder anlässlich der Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 79 Diensteinführung, sind grundsätzlich keine Betriebsveranstaltung, auch wenn weitere Mitarbeiter an der Feier teilnehmen (R 72 Abs. 2 Satz 5 LStR). Übliche Sachzuwendungen anlässlich solcher Veranstaltungen bleiben aber als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse lohnsteuerfrei, wenn die Aufwendungen inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 110€ pro teilnehmender Person betragen. In 2004 wurde die Fallgruppe eines runden AN-Geburtstags, wenn es sich um ein Fest des ArbG handelt, hinzugefügt (R70 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2004; BFH-Urt. v. 28. 1. 2003 - VI R 48/99, BStBl 2003 II S. 724). Um ein Fest des ArbG handelt es sich i. d. R., wenn dieser als Gastgeber auftritt, der Empfang in den Räumen des ArbG stattfindet, er die Gästeliste bestimmt und überwiegend Geschäftspartner des ArbG, Angehörige des öffentlichen Lebens sowie der Presse, Verbandsfunktionäre und Vertreter von Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen werden. Private Gäste des AN sind dabei unschädlich, solange es sich lediglich um einen begrenzten Personenkreis handelt, auch wenn sie der AN selbst benennt. Bei der Prüfung der 110-€-Grenze sind in diesem Fall auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 40 € einzubeziehen (R 70 Abs. 2 Nr. 3a Satz 2 zweiter Halbsatz LStR). Betragen die Gesamtaufwendungen inkl. Mehrwertsteuer nicht mehr als 110 € pro teilnehmender Person, bleiben sämtliche Aufwendungen als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse lohnsteuerfrei, auch soweit der vom ArbG getragene Aufwand auf den AN und ggf. auf dessen private Gäste als Teilnehmer entfällt. Hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen, wenn die -110-€-Grenze überschritten wird, unterscheidet die FinVerw nun zwischen betrieblichen Feiern ans Anlass einer Diensteinführung, eines Amts- und Funktionswechsels, eines runden AN-Jubiläums oder der Verabschiedung eines AN einerseits (R 70 Abs. 2 Nr. 3 LStR) und der betrieblichen Veranstaltungen anlässlich eines runden AN-Geburtstags anderseits (R 70 Abs. 2 Nr.3a Satz l LStR). Während in den erstgenannten Fällen die Gesamtkosten der Veranstaltung beim jeweiligen AN als Arbeitslohn zu erfassen sind (R70 Abs. 2 Nr. 3 LStR), sind im Fall des ANGeburtstags nur die anteiligen Aufwendungen lohnsteuerpflichtig, die auf den AN, seine Angehörigen und seine privaten Gäste entfallen (R 70 Abs. 2 Nr. 3a Satz 2 LStR). R 70 Arbeitslohn (2) Nicht als Arbeitslohn sind u.a. anzusehen Nr. 3a übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt. Die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den AN selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, gehören jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 40 € sind in die 110 € Grenze einzubeziehen. 11.14 Lohnsteuerabzug bei internationaler Arbeitnehmerentsendung (R 105 Abs. 5 Satz 4 LStR 2005) Seit dem 1.1.2004 ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung inländischer Arbeitgeber auch das in Deutschland ansässige Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt [§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG inder Fassung des Steueränderungsgesetz vom 15.12.2003, BGBl 2003 I S. 2645]. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die von Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 80 dem anderen Unternehmen gezahlte Arbeitsvergütung dem deutschen Unternehmen weiterbelastet wird. Die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten setzt nicht voraus, dass das inländische Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Beispiel In Deutschland (GmbH) und in den Niederlanden (B.V.) sind zwei Schwestergesellschaften tätig. Die GmbH erhält einen Großauftrag, den sie mit ihrem derzeitigen Personal nicht erfüllen kann. Die GmbH schließt daher mit der B.V. einen Vertrag, auf dessen Grundlage Fachkräfte der B.V. auf Anforderung der GmbH für diese im Inland tätig werden. Die Arbeitnehmer erhalten ihr Gehalt für den gesamten Zeitraum von der niederländischen Gesellschaft. Diese belastet das Gehalt aufgrund der von vornherein getroffenen Vereinbarung an die deutsche GmbH weiter. Folge: Die im Tätigkeitsstaat Deutschland ansässige GmbH ist wirtschaftlich als Arbeitgeber i. S. des DBA Niederlande anzusehen, so dass Deutschland - unabhängig von der Aufenthaltsdauer der Arbeitnehmer - das Besteuerungsrecht hat. Die deutsche GmbH hat auch als inländischer Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen, da sie den Arbeitslohn für die ihr geleistete Arbeit aufgrund der Weiterbelastung wirtschaftlich trägt. Unerheblich ist, dass die niederländische Gesellschaft den Arbeitnehmern den Arbeitslohn auszahlt. Die Lohnsteuer entsteht bereits im Zeitpunkt der Arbeitslohnzahlung an den Arbeitnehmer, wenn das inländische Unternehmen aufgrund der Vereinbarung mit dem ausländischen Unternehmen mit einer Weiterbelastung rechnen kann. In diesem Zeitpunkt ist die Lohnsteuer vom inländischen Unternehmen zu erheben (R 105 Abs. 5 Satz 4 LStR 2005). 11.15 Lohnsteuerabzug bei echter Lohnzahlung durch Dritte(R 106 Abs. 2 Satz 5 LStR 2005) Eine echte Lohnzahlung eines Dritten liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile von einem Dritten eingeräumt werden, die ein Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen seit dem 1.1.2004 Lohnsteuer einzubehalten und die übrigen Arbeitgeberpflichten (auch sozialversicherungsrechtlich) zu erfüllen, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; hiervon geht das Gesetz stets aus, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen i. S. des Aktiengesetzes sind [§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG inder Fassung des Steueränderungsgesetz vom 15.12.2003, BGBl 2003 I S. 2645]. Beispiel Ein Arbeitgeber hat mit einem Küchenstudio ein Rahmenabkommen ausgehandelt, wonach seine Arbeitnehmer einen Rabatt von 20 % erhalten. Folge: Im Fall der Rabattinanspruchnahme liegt Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug vorzunehmen und die übrigen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen, da er aufgrund seiner Mitwirkung an der Verschaffung des geldwerten Vorteils weiß, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer auf deren gesetzliche Verpflichtung hinzuweisen, ihm am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums die von einem Dritten gewährten Bezüge anzugeben. Kommt der Arbeitnehmer seiner Angabepflicht nicht nach und kann der Arbeitgeber bei der gebotenen Sorgfalt aus seiner Mitwirkung an der Lohnzahlung des Dritten oder aus der Unternehmensverbundenheit mit dem Dritten erkennen, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine Angaben macht oder seine Angaben unzutreffend sind, hat der Arbeitgeber die Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 81 ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung von dritter Seite dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Diese Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen (R 106 Abs. 2 Satz 5 LStR 2005). Darüber hinaus fordert die Finanzverwaltung entgegen ursprünglichen Überlegungen keine Fehlanzeige des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber bei nicht in Anspruch genommenen Vorteilen von dritter Seite. Sie verlangt auch keine Meldung derjenigen Arbeitnehmer an das Betriebsstättenfinanzamt durch den Arbeitgeber, die keine Angaben über Drittvergütungen gemacht bzw. keine "Fehlanzeigen" erstattet haben. 11.16 Besteuerung sonstiger Bezüge (R 119 Abs. 4 LStR 2005) Für die Ermittlung der Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn und die Jahreslohnsteuer mit und ohne den sonstigen Bezug zu ermitteln. Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln. Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (R 119 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LStR 2005). Eine Hochrechnung des beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossenen Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres - etwa wegen des Alters oder einer Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers - nicht zu rechnen ist (R 119 Abs. 4 Satz 6 LStR 2005). Bezieht der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber, bei dem die familiengerechte Lohnsteuerkarte liegt, hat er seinem bisherigen Arbeitgeber für die Besteuerung des sonstigen Bezugs eine zweite Lohnsteuerkarte (= Steuerklasse VI) vorzulegen. Anderenfalls ist der sonstige Bezug nach den Merkmalen der ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu besteuern. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 82 11.17 Ausländischer Steuernachweis für DBA-Freistellung (§ 39b Abs. 6, § 50d Abs.8 EStG; R 123 LStR 2005) Arbeitslohn, der nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, weil das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusieht, bleibt seit 2004 bei der ESt-Veranlagung nur noch dann außer Ansatz, wenn der AN seinem Wohnsitzfinanzamt nachweist, dass der ausländische Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass der AN die nach den Bestimmungen des jeweiligen Staats bzw. DBA hierauf entfallende Steuer im Ausland tatsächlich entrichtet hat (§50dAbs.8EStG). Die Pflicht zum Nachweis der tatsächlichen Besteuerung von Lohnbezügen im Ausland betrifft jedoch ausschließlich das Veranlagungsverfahren. Im LSt-Abzugsverfahren bleibt es dabei, dass das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des AN oder des ArbG eine Freistellungsbescheinigung erteilt (§39b Abs. 6 Satz l EStG). In R 123 Satz 6 LStR ist hierzu ein klarstellender Hinweis aufgenommen worden. Die Freistellungsbescheinigung im LStAbzugsverfahren ist deshalb weiterhin nicht von einem ausländischen Steuernachweis abhängig. Allerdings informiert das Betriebsstättenfinanzamt in dem amtlichen Formular der Freistellungsbescheinigung über die spätere Nachweispflicht der ausländischen Besteuerung als Voraussetzung dafür, dass die Auslandsbezüge bei der ESt-Veranlagung unter Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei bleiben können. 11.18 Pauschalierung mit dem betriebsindividuellen Durchschnittspauschsteuersatz (R 126 Abs. 3 Satz 7 LStR 2005) Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem betriebsindividuellen Durchschnittspauschsteuersatz erhoben wird, soweit • von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größerem Zahl von Fällen (grundsätzlich mindestens 20 Arbeitnehmer) gewährt werden oder • in einer größeren Zahl von Fällen (grundsätzlich mindestens 20 Arbeitnehmer) Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Der Arbeitgeber hat seinem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen bzw. worden sind (§ 40 Abs. 1 Satz 4 EStG). Im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittspauschsteuersatzes war der Durchschnittsbetrag der pauschal zu besteuernden Bezüge bisher auf den nächsten durch 216 ohne Rest teilbaren EUR-Betrag aufzurunden. Wegen des Wegfalls des Stufentarifs ab 2004 wird die noch in R 126 Abs. 3 Satz 7 LStR 2004 vorgeschriebene Aufrundung in den LStR 2005 gestrichen. Dies führt zu einer Minderung des Durchschnittspauschsteuersatzes und damit zu einer Senkung der Lohnnebenkosten in diesem Bereich. Vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage ab 2004 ist die Neufassung des R 126 Abs. 3 Satz 7 LStR 2005 m. E. bereits bei der Ermittlung des Durchschnittspauschsteuersatzes in 2004 zu berücksichtigen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 83 Beispiel Der Arbeitgeber ermittelt für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer den durchschnittlichen Betrag der pauschal zu besteuernden sonstigen Bezüge mit 550 EUR. Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer beträgt in den Steuerklassen I, II und IV 20, in der Steuerklasse III 12 und in den Steuerklassen V und VI 3. Die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer nach Abzug aller Freibeträge beträgt 610.190 EUR. Dies ergibt einen durchschnittlichen Jahresarbeitslohn von 17.434 EUR (610.190 EUR/35 Arbeitnehmer). Der Pauschsteuersatz ist wie folgt zu ermitteln: Aufrundung des Bezugs bisher neu ja (durch 216 EUR teilbar) 648 EUR nein 550 EUR für diesen Betrag ergeben sich folgende Jahres- Steuerklasse I: 200 EUR Steuerklasse III: 100 EUR lohnsteuerbeträge Steuerklasse V: 220 EUR Steuerklasse I: 165 EUR Steuerklasse III: 80 EUR Steuerklasse V: 190 EUR Durchschnitt Steuerbelastung (20 × 200) + (12 × 100) + (3 = 25,8 × 220) % (20 × 165) + (12 × 80) + (3 = 25 % × 190) 35 × 648 35 × 550 Pauschsteuersatz 100 × 25,8 % 100 - 25,8 Lohnsteuer 35 × 550 EUR = 19.250 EUR × 34,7 % = 6.679,75 EUR = 34,7 % 100 × 25 % 100 - 25 = 33,3 % 35 × 550 EUR = 19.250 EUR × 33,3 % = 6.410,25 EUR 11.19 Lohnsteuer-Pauschalierung für Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (R 127 Abs. 5 LStR 2005) Zahlt der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Fahrtkostenzuschüsse, können diese - mit der Folge der Sozialversicherungsfreiheit - mit 15 % pauschal versteuert werden: • bei behinderten Arbeitnehmern (Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen "G") in voller Höhe • bei allen anderen Arbeitnehmern - bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs in Höhe der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG); - bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers; - bei Benutzung anderer Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, höchstens bis zum Höchstbetrag der Entfernungspauschale von 4.500 EUR. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 84 11.20 Klarstellung bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (R 128a LStR 2005) Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer mit 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG) in den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Sie kann daher nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 12 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG) kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z. B. aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % und den Pauschsteuersatz von 20 % ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt. Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, bleiben für die Lohnsteuerpauschalierung außer Ansatz (R 128a Sätze 3 und 4 LStR 2005). Diese Regelung ist von besonderer Bedeutung bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten (§ 8a SGB IV), da in diesen Fällen der ausgezahlte Betrag zuzüglich der ggf. einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt gilt (§ 14 Abs. 3 SGB IV). Kost, Logis und auch Firmenwagen bleiben hier also unversteuert. Dies gilt jedoch nicht bei geringfügig Beschäftigten in Unternehmen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 85 11.21 Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (R 135 LStR 2005) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto haben Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres die lohnsteuerlich relevanten Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Inhalt und Umfang der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung richten sich nach der im Bundessteuerblatt Teil I noch bekannt zu machenden Datensatzbeschreibung sowie dem entsprechenden Vordruckmuster (R 135 Abs. 1 LStR 2005). Die Arbeitnehmer erhalten einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten. Die Verwaltung hat klargestellt, dass die Steuernummer des Arbeitgebers nur in dem an die Finanzverwaltung übermittelten Datensatz enthalten sein muss [BMF, Schreiben vom 23.7.2004]. In den Fällen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung so zu vernichten, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist. Eine Vernichtung der Lohnsteuerkarten ist damit ab dem 1.1. des Folgejahres möglich. Ein Nachweis der Vernichtung der Lohnsteuerkarten ist nicht zu führen. Falls die Lohnsteuerkarten nicht vernichtet werden, sind sie aufzubewahren. Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen sind dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen (R 105 Abs. 2 LStR 2005). Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgestellt, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich. Die bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes ist aber zulässig (R 137 Abs. 6a LStR 2005. Erkennt der Arbeitgeber in solch einem Fall nachträglich, dass er die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, ist er zur unverzüglichen Anzeige des Sachverhalts an das Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet (§ 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). 11.22 Änderung des Lohnsteuerabzugs (§ 41 c EStG; R137 Abs. 6a LStR) Hat der ArbG bereits die LSt-Bescheinigung übermittelt oder ausgestellt, ist eine Änderung des LSt-Abzugs nicht mehr möglich (§41c Abs. 3 Satz l EStG). Allerdings hat die FrnVerw in der neuen R 137 Abs. 6a LStR klargestellt, dass hierunter nicht die bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes fällt. Diese ist auch noch nach der Übermittlung zulässig. 11.23 Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten (R 146a LStR 2005) Seit dem 1.1.2004 hat ein inländischer Dritter die Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen, soweit sich aus einem Arbeitsverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers unmittelbar gegen diesen Dritten richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden. Diese Regelung gilt in erster Linie für Entschädigungszahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) für verfallene Urlaubsansprüche. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 86 Darüber hinaus kann das Finanzamt zulassen, dass ein inländischer Dritter die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. Voraussetzung ist, dass der Dritte, sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, den gesamten Lohn auszahlt (R 106a Satz 2 LStR 2005) oder nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird. Eine Übertragung der lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers auf Dritte kann in Betracht kommen bei Auszahlung von Betriebsrenten, studentischen Arbeitsvermittlungen, Mehrfacharbeitsverhältnissen bei Versicherungsunternehmen, zentralen Abrechnungsstellen für Arbeitnehmer bei Kirchen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, leitenden Konzernmitarbeitern sowie Arbeitnehmern von Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen schriftlichen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (R 106a Satz 1 LStR 2005). In den Fällen der Lohnzahlung durch Dritte haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. Es besteht eine Gesamtschuldnerschaft zwischen Arbeitgeber, dem Dritten und dem Arbeitnehmer. Das Finanzamt muss die Wahl, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen und unter verständiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten treffen. Eine Haftungsinanspruchnahme unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer selbst eine Nachforderung unzulässig ist, weil der Mindestbetrag von 10 EUR (§ 42d Abs. 5 EStG) nicht überschritten wird. Im Übrigen ist für die durch Haftungsbescheid angeforderten Steuerbeträge eine Zahlungsfrist von einem Monat zu setzen (R 146a LStR 2005). 11.24 Anrufungsauskunft bei Übertragung der Arbeitgeberpflichten auf einen Dritten (§ 42e EStG; R147 Abs. 4 LStR) fn den Fällen der Übertragung der ArbG-Pflichten auf einen Dritten gem. §38 Abs. 3a EStG ist nach der neuen R 147 Abs. 4 Sätze l und 2 LStR auch die Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen. Fasst der Dritte die dem AN in einem Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zu fließenden Arbeitslöhne nach § 38 Abs. 3a Satz 7 EStG zusammen, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zudem seine Auskunft in Fällen von einigem Gewicht zuvor mit den anderen betroffenen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen (R 147 Abs. 4 Satz 3 LStR). Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 87 12 Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben, OFD-Verfügungen) 12.1 Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von USt-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen ab 2005 BMF-Schreiben vom 22.10.2004; BStBl 2004 I S. 1009 („Startschreiben“ zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen) Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 ist die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen dahingehend gesetzlich geregelt worden, dass die Abgabe für (Vor-)Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) zu erfolgen hat. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das FA auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten (sog. Härtefälle). ¾ Eine schnelle Umsetzung der elektronischen Übermittlung wird angestrebt. ¾ Papieranmeldungen sollen – nach Ablauf einer Schonfrist – grundsätzlich nur noch dann als Steuererklärung akzeptiert werden, wenn das FA einem begründeten, schriftlichen Antrag auf Verzicht der elektronischen Übermittlung stattgegeben hat. ¾ Aus Vereinfachungsgründen wird für bis zum 31. März 2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume nicht beanstandet, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich. ¾ Anmeldungen im / für das 1. Quartal 2005 Während der Schonfrist werden Steueranmeldungen auf Papier / Fax wie bisher bearbeitet. Das Rechenzentrum wird zu diesen Fällen Informationsschreiben zentral versenden, in denen der Stpfl. auf die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung hingewiesen wird. ¾ ab dem 2. Quartal 2005 Papieranmeldungen werden auch nach Ablauf der Schonfrist zunächst weiter verarbeitet. Es ist beabsichtigt, ein Schreiben an den Unternehmer / Arbeitgeber nach der 2. auf Papier abgegebenen Anmeldung zu drucken und zentral zu versenden, in dem er auf seine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steueranmeldungen und auf die Notwendigkeit einer Antragstellung in Härtefällen bzw. die möglichen Konsequenzen der Nichtbeachtung (z.B. Schätzung, Verspätungszuschlag) hingewiesen wird. ¾ Ist die Anerkennung als Härtefall abgelehnt worden oder zeitlich abgelaufen, so soll aufgrund der Anmeldung ein Schätzungsvorschlag mit ggf. einem Verspätungszuschlag erstellt werden. Die Regelungen werden im Detail auf Bundesebene noch erörtert. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 88 ¾ Das zuständige FA kann zur Vermeidung von unbilligen Härten auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer-Anmeldung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben wird. Dem Antrag ist insbesondere dann zuzustimmen, wenn dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer die Schaffung der technischen Voraussetzungen, die für die Übermittlung nach der StDÜV erforderlich sind (vgl. BMFSchreiben vom 05. Februar 2003, BStBl. I S. 160), nicht zuzumuten ist. Die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe werden sowohl für Lohnsteuer-Anmeldungen als auch für Umsatzsteuer-Voranmeldungen einheitlich zu beurteilen sein. Werden die (Vor-)Anmeldungen durch einen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer für seinen Mandanten erstellt, so ist auf die technischen Möglichkeiten des Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers abzustellen. ¾ Die Genehmigung des Härtefalls ist zu befristen. Dabei wird grundsätzlich eine Frist von 12 Monaten nicht überschritten werden. In Einzelfällen kann eine Frist von maximal 3 Jahren bewilligt werden. ¾ Entstehen dem Unternehmer / Arbeitgeber Kosten für die Schaffung der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung, so ist dies für sich gesehen keine Rechtfertigung für die Annahme eines Härtefalls. ¾ Einzelfälle: - Hat der Unternehmer / Arbeitgeber keine elektronische Datenverarbeitungsanlage und lässt er seine Buchführung / Aufzeichnungen auch nicht von dritter Seite (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) elektronisch führen, wird regelmäßig ein Härtefall vorliegen. - Wird vorgebracht, ein Härtefall ergebe sich daraus, dass die eigenen Datenbestände auf den Rechnern nicht hinreichend sicher vor fremden Zugriffen seien, stellt dies keinen Härtefall im Sinne der gesetzlichen Regelung dar. Als Härtekriterien kommen nur solche Gesichtspunkte in Betracht, die nicht allgemein, sondern im Einzelfall vorliegen. Zur Wahrung der Datensicherheit bei der Datenübermittlung über offene Netze in die Netze der Finanzverwaltung werden zeitgemäße Verschlüsselungsverfahren genutzt. Die Daten sind durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte Verschlüsselung geschützt. - Die theoretische Möglichkeit, dass wiederrechtlich eine fremde Steuernummer verwendet wird, um eine gefälschte (Vor-)Anmeldung abzugeben, liefert keinen Grund, einen Härtefall anzunehmen. In einem vermuteten Missbrauchsfall kann das Rechenzentrum ggf. feststellen, ob die Datenlieferung durch den Unternehmer / Arbeitgeber oder seinen Berater erfolgte. - Vermutete Leitungs-Engpässe zum Ende der Abgabefrist stellen keinen Härtefall dar, da für die Entgegennahme eine ausreichende Zahl von Clearingstellen zur Verfügung stehen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 89 - Ist das vorhandene Betriebssystem nicht Windows-basiert (z.B. MacOS bei AppleRechnern, Unix, Linux usw.), so funktioniert die kostenlose ELSTER-Software auf diesen Rechnern nicht ohne weiteres. Je nach Größe des Unternehmens (Umsatz, Zahl der Arbeitnehmer) kann es dem Unternehmer / Arbeitgeber jedoch zugemutet werden, die technischen Voraussetzungen für die Online-Übermittlung zu schaffen. Im Übrigen kommt ggf. eine vorübergehende Bewilligung eines Härtefallantrages in Betracht. - Wird SAP-Software im Unternehmen eingesetzt, kann davon ausgegangen werden, dass vor dem 31.03.2005 die notwendigen technischen Voraussetzungen zur OnlineÜbermittlung der (Vor-)Anmeldungen geschaffen werden. Daher ist insoweit kein Härtefall gegeben. ¾ Bisher fehlt eine gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Abgabe des Antrages auf Dauerfristverlängerung / Anmeldung der Sondervorauszahlung in elektronischer Form. ¾ Elektronisch übermittelt werden können derzeit die Steueranmeldungen - durch Nutzung der ELSTER-CD auf einem Windows-Computer mit Internet Anschluss oder durch Nutzung einer geeigneten (Buchführungs-)Software mit implementierter ELSTER-Schnittstelle und Internet-Anschluss oder durch Nutzung einer entsprechenden Software des steuerlichen Beraters. ¾ Erklärung nach § 6 StDÜV („Teilnahmeerklärung“) Die elektronische Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen erfolgt nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV). § 6 Abs. 1 Nr. 1 StDÜV schreibt derzeit für diese Fälle die Abgabe einer Wahrheitsversicherung („Teilnahmeerklärung“) vor. An der Verpflichtung zur Abgabe der Teilnahmeerklärung ändert sich durch die Einführung der generellen Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der (Vor-) Anmeldungen nichts. Eine wirksame Abgabe von (elektronisch übermittelten) Steueranmeldungen soll jedoch (regelmäßig) auch dann angenommen werden, wenn die Teilnahmeerklärung im Einzelfall nicht vorliegt. Das Rechenzentrum (RZF) wird ab 2005 die Abgabe der Teilnahmeerklärung nach § 6 StDÜV nicht mehr überwachen. Voraussichtlich zum 01.01.2006 wird eine geänderte StDÜV in Kraft treten, in der eine Teilnahmeerklärung nicht mehr vorgesehen ist. Stattdessen wird der Datenübermittlung ein Authentifizierungsverfahren vorgeschaltet werden, so dass die Identität des Datenlieferers bei jeder Übermittlung künftig festgestellt werden kann. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 90 ¾ R 135 (2) LStÄR 2005 Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen so zu vernichten, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist. Für den Fall dass solche Lohnsteuerkarten nicht vernichtet wurden, sind sie aufzubewahren (§ 147 AO). Ein Nachweis der Vernichtung ist nicht zu führen. Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen sind dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. ¾ R 137 (6a) LStÄR 2005 Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgestellt, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzuges nicht mehr möglich. Die bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes ist zulässig. Die Anzeigeverpflichtung nach § 41c (4) S. 1 Nr. 3 EStG bleibt unberührt. 12.2 Startschreiben zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung und Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer BMF-Schreiben vom 22.10.2004, IV C 5 - S 2378 - 55/04 Das im Einführungsschreiben Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 27.1.2004 angekündigte Startschreiben regelt Einzelheiten zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung und gibt die Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für die Kalenderjahre 2004 und 2005 bekannt. Hinweis: Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen Siehe Anlage 3 12.3 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2005 BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2004, IV C 5 - S 2334 - 88/04 Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2005 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2663) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2005 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,61 Euro, b) für ein Frühstück 1,46 Euro. Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 91 12.4 Auslandsdienstreisen, Pauschbeträge 2005: Das Bundesfinanzministerium hat die Übersicht über die ab 1. Januar 2005 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen herausgegeben. BMF 9.11.2004, IV C 5 - 2353 - 108/04/IV A 6 - S 2145 - 4/04, Abdruck in BStBl; Bezug: BMF-Schreiben vom 12.11.2001 (BStBl 2001 I S. 818) und vom 29.10.2002 (BStBl 2002 I S. 1354) Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Übersicht über die ab 1.1.2005 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von Land Ägypten Äquatorialguinea Äthiopien Afghanistan Albanien Algerien Andorra Angola Antigua und Barbuda Argentinien Armenien Aserbaidschan Australien Bahamas Bahrain Bangladesch Barbados Belgien Benin Bolivien mindestens 24 Stunden weniger als 24, weniger als 14, aber mindestens aber mindestens 14 Stunden 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtungskosten EUR EUR EUR EUR 30 39 30 30 30 48 32 42 42 42 24 30 39 39 42 30 42 42 33 24 20 26 20 20 20 32 21 28 28 28 16 20 26 26 28 20 28 28 22 16 10 13 10 10 10 16 11 14 14 14 8 10 13 13 14 10 14 14 11 8 50 87 110 95 90 80 82 110 85 90 90 140 90 100 75 75 110 100 75 65 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Bosnien-Herzegowina Botsuana Brasilien - Rio de Janeiro - Sao Paulo Brunei (Darussalam) Bulgarien Burkina Faso Burundi Chile China - Hongkong - Peking - Shanghai (China) Taiwan Costa Rica Côte d'Ivoire Dänemark - Kopenhagen Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador El Salvador Eritrea Estland Fidschi Finnland Frankreich - Paris *) - Straßburg Gabun Gambia Georgien Ghana Griechenland - Athen Grenada Guatemala Guinea Guinea-Bissau Guyana Haiti Honduras Indien - Bombay - Kalkutta Indonesien Irak Iran, Islamische Republik Irland Island Israel - Tel Aviv Italien - Mailand - Rom Jamaika Japan - Tokio Jemen Jordanien Jugoslawien (Serbien/Montenegro) Kambodscha Kamerun - Duala Kanada Kap Verde Kasachstan Seite 92 24 33 30 36 36 36 22 30 41 35 36 72 42 42 42 30 36 42 42 36 30 39 39 36 27 27 32 42 39 48 39 48 18 30 30 30 36 36 30 24 30 36 42 30 33 33 24 39 39 24 42 72 33 45 36 36 36 48 42 72 18 33 24 16 22 20 24 24 24 15 20 28 24 24 48 28 28 28 20 24 28 28 24 20 26 26 24 18 18 21 28 26 32 26 32 12 20 20 20 24 24 20 16 20 24 28 20 22 22 16 26 26 16 28 48 22 30 24 24 24 32 28 48 12 22 16 8 11 10 12 12 12 8 10 14 12 12 24 14 14 14 10 12 14 14 12 10 13 13 12 9 9 11 14 13 16 13 16 6 10 10 10 12 12 10 8 10 12 14 10 11 11 8 13 13 8 14 24 11 15 12 12 12 16 14 24 6 11 8 70 105 70 140 90 85 72 70 93 67 80 150 90 100 120 90 90 70 140 80 100 120 70 100 130 85 57 120 100 100 75 100 70 140 105 85 135 105 90 90 60 90 90 100 90 140 140 110 87 100 130 190 75 110 100 140 108 110 90 140 105 70 85 33 33 33 36 30 30 22 22 22 24 20 20 11 11 11 12 10 10 70 60 100 100 55 110 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Katar Kenia Kirgisistan Kolumbien Komoren Kongo Kongo, Demokratische Republik (früher: Zaire) Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Kroatien Kuba Kuwait Laotische Demokratische Volksrepublik Lesotho Lettland Libanon Liberia Libyen Liechtenstein Litauen Luxemburg Madagaskar Malawi Malaysia Malediven Mali Malta Marokko Mauretanien Mauritius Mazedonien Mexiko Moldau, Republik Monaco Mongolei Mosambik Myanmar (früher Burma) Namibia Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Niger Nigeria - Lagos Norwegen Österreich - Wien Oman Pakistan - Islamabad Panama Papua-Neuguinea Paraguay Peru Philippinen Polen - Warschau, Krakau Portugal - Lissabon Ruanda Rumänien - Bukarest Russische Föderation - Moskau - St. Petersburg Seite 93 45 39 18 24 39 57 30 26 12 16 26 38 15 13 6 8 13 19 100 110 70 55 87 113 60 42 40 28 20 14 180 90 66 29 42 39 27 44 20 28 26 18 22 10 14 13 9 180 57 90 130 60 24 18 36 39 42 47 27 39 30 27 27 38 39 30 42 36 48 24 36 18 41 27 24 39 30 32 42 30 39 30 42 42 66 36 36 36 24 24 45 36 24 36 30 24 30 33 36 27 18 27 36 48 36 16 12 24 26 28 32 18 26 20 18 18 25 26 20 28 24 32 16 24 12 28 18 16 26 20 21 28 20 26 20 28 28 44 24 24 24 16 16 30 24 16 24 20 16 20 22 24 18 12 18 24 32 24 8 6 12 13 14 16 9 13 10 9 9 12 13 10 14 12 16 8 12 6 14 9 8 13 10 11 14 10 13 10 14 14 22 12 12 12 8 8 15 12 8 12 10 8 10 11 12 9 6 9 12 16 12 70 80 95 87 60 82 100 87 65 80 55 93 80 90 90 85 140 100 110 90 52 55 80 75 80 72 100 100 100 55 100 180 155 70 93 90 70 150 110 90 50 90 90 70 90 95 95 70 55 120 80 135 110 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Sambia Samoa San Marino Sao Tomé und Principe Saudi-Arabien - Riad Schweden Schweiz Senegal Sierra Leone Simbabwe Singapur Slowakische Republik Slowenien Somalia Spanien - Barcelona, Madrid - Kanarische Inseln - Palma de Mallorca Sri Lanka St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Sudan Südafrika Suriname Swasiland Syrien, Arabische Republik Tadschikistan Tansania Thailand Togo Tonga Trinidad und Tobago Tschad Tschechische Republik Türkei - Ankara, Izmir Tunesien Turkmenistan Uganda Ukraine Ungarn Uruguay Usbekistan Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Arabische Emirate - Dubai Vereinigte Staaten - Boston, Washington - Houston, Miami - San Francisco - New York Staat, Los Angeles Vereinigtes Königreich und Nordirland - London - Edinburgh Vietnam Weißrussland Zentralafrikanische Republik Zypern Seite 94 30 29 41 42 48 48 60 48 42 33 24 36 18 30 39 36 36 36 36 24 36 45 36 20 20 28 28 32 32 40 32 28 22 16 24 12 20 26 24 24 24 24 16 24 30 24 10 10 14 14 16 16 20 16 14 11 8 12 6 10 13 12 12 12 12 8 12 15 12 85 57 77 75 80 110 160 89 90 90 120 100 110 95 100 105 150 90 125 60 100 105 110 33 30 30 39 27 24 33 33 33 32 36 42 24 30 30 33 24 30 30 24 24 36 36 30 48 22 20 20 26 18 16 22 22 22 21 24 28 16 20 20 22 16 20 20 16 16 24 24 20 32 11 10 10 13 9 8 11 11 11 11 12 14 8 10 10 11 8 10 10 8 8 12 12 10 16 110 75 75 87 100 50 90 100 80 36 100 110 97 60 70 70 60 95 120 80 50 70 108 120 70 48 36 54 48 36 48 32 24 36 32 24 32 16 12 18 16 12 16 120 110 120 110 120 150 42 28 14 110 60 42 24 24 29 40 28 16 16 20 20 14 8 8 10 152 170 60 100 52 36 24 12 110 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 95 12.5 Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35a EStG (BMF vom 1.11.2004) Hinweis: Gesetzestext § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 1. 10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , 2. 12 vom Hundert, höchstens 2 400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel. (2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. (3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 96 Bundesministerium der Finanzen 1. November 2004, IV C 8 - S 2296 b - 16/04 I. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des § 35 a EStG 1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG) 1 Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. 2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 2 Die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jedes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 a SGB IV nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt ist, weil hiernach nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erfasst werden, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. § 8 a SGB IV setzt dagegen lediglich voraus, dass die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist. 3. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG) 3 Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht begründet werden. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt. 4. Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35 a Abs. 2 EStG) 4 Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können (vgl. Rz. 1). Begünstigt sind daher z.B. die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören jedoch nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, u.a.: Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 97 - Reinigung der Wohnung, (z.B. Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers) - Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes) - Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden) 5 Handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind nicht begünstigt. Dazu zählen z.B. Reparaturen und Wartungen an Heizungsanlagen, an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Arbeiten im Sanitärbereich sowie Schornsteinfeger- und Dacharbeiten, die Reparatur von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen, Fernsehern, sowie Personalcomputern einschließlich Zubehör. Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Begünstigt sind daher Substanz erhaltende Arbeiten, die ansonsten üblicherweise im Rahmen eines Mietverhältnisses vom Mieter vorzunehmen sind, u.a. - Streichen und Tapezieren von Innenwänden - Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren - Beseitigung kleiner Schäden (Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen, Auswechseln einzelner Fliesen). Über Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgehende Substanz ersetzende Erhaltungsarbeiten rechnen nicht dazu, u.a. - Erneuerung des Bodenbelages - Austausch von Fenstern und Türen - Austausch von Teilen der Heizungsanlage - Einbau von Badarmaturen o.Ä. - Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden - Arbeiten an der Fassade, an Garagen o.Ä. Die Arbeiten sind insoweit nicht begünstigt, als sie zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen (z.B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise). Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht (z.B. Partyservice anlässlich einer Feier), sind nicht begünstigt. Zum Umfang der begünstigten Aufwendungen vgl. auch Rz. 16. 5. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen (§ 35 a Abs. 1 und 2 EStG) 6 Voraussetzung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht wird. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers oder Auftraggebers ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35 a EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 98 II. Anspruchsberechtigte 7 Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 oder 2 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber bzw. bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber ist. 8 Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommt eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betrifft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen), bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter - Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist. 9 Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 oder 2 EStG nur beanspruchen, wenn er bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber bzw. bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber ist. Es genügt nicht, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten (z.B. Gartenpflege durch einen vom Vermieter bestellten selbständigen Gärtner) geschuldet werden. III. Begünstigte Aufwendungen 1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten 10 Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen. 2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Aufwendungen für Kinderbetreuung 11 Eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als außergewöhnliche Belastungen (z.B. nach § 33, § 33 a oder § 33 c EStG) berücksichtigt worden sind. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden ist, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Anspruch nehmen. Eine Steuerermäßigung der Aufwendungen für Kinderbetreuung nach § 35 a EStG kann der Steuerpflichtige darüber hinaus nur insoweit beanspruchen, als die Aufwendungen nicht bereits im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG) abgegolten sind. Der Betreuungsbedarf, der Teil des Existenzminimums eines Kindes ist, wird bei allen Eltern bereits im Rahmen des Familienleistungsausgleichs mit einem pauschal bemessenen Anteil (1.548 Euro) steuerlich verschont. Darüber hinaus können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG bis zu einem Höchstbetrag steuermindernd geltend gemacht werden. Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (z.B. § 33 a Abs. 3 EStG) können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch weitere Beträge abgezogen werden, wenn sie für zum Haushalt gehörende Kinder aufgewandt werden. Der Steuerpflichtige kann nur für Kinderbetreuungskosten, die über die vorrangig zu berücksichtigenden Beträge hinausgehen, eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG beanspruchen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 99 Beispiel: Im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 8 a SGB IV betreut eine Tagesmutter den dreijährigen Sohn erwerbstätiger Eheleute in deren Haushalt. Im Jahr 2004 betragen die Aufwendungen 3.600 Euro. 1. Berechnung des Abzugsbetrags nach § 33 c Abs. 1 EStG: Kinderbetreuungskosten hiervon abgegolten durch den Familienleistungsausgleich verbleiben Höchstbetrag nach § 33 c Abs. 2 EStG = 3.600 EUR 1.548 EUR 2.052 EUR 1.500 EUR 2. Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: Kinderbetreuungskosten hiervon abgegolten durch den Familienleistungsausgleich nach § 33 c EStG berücksichtigt verbleiben Steuerermäßigung: 10 % = (gerundet) 3.600 EUR 1.548 EUR 1.500 EUR 552 EUR 56 EUR (der Höchstbetrag von 510 EUR ist nicht überschritten) 3. Umfang der begünstigten Aufwendungen 12 Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach der Lohnfortzahlungsversicherung (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeversicherungsverband abzuführen sind. 13 Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Rz. 2), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (Bundesknappschaft) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28 h Abs. 4 SGB IV. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert. 14 Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird, gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung. 15 Die Höchstbeträge nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG mindern sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel (vgl. dazu auch Rz. 2). 16 Nach § 35 a Abs. 2 EStG sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst einschließlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 100 begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben außer Ansatz. Sind diese nicht gesondert ausgewiesen, ist der Rechnungsendbetrag im Schätzungswege aufzuteilen. 17 Bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG hat der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen (§ 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG). 18 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). 19 Die Höchstbeträge nach § 35 a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35 a Abs. 3 EStG). Sind z.B. zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen oder gemeinsamer Wahl. Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. IV. Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen 20 Neben der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 a SGB IV kann der Steuerpflichtige auch die Steuerermäßigung nach Nummer 2 der Vorschrift für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beanspruchen. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor, ist für das hiernach förderfähige Beschäftigungsverhältnis die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG). Beispiel 1: A beschäftigt eine Haushaltshilfe im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8 a SGB IV. Seine Aufwendungen belaufen sich für den Zeitraum 1.4. bis 31.12.2003 auf insgesamt 4.000 EUR. A kann hierfür lediglich eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 383 EUR (10 % von 4.000 EUR; der zeitanteilige Höchstbetrag für 2003 i.H.v. 9/12 von 510 EUR = 383 EUR ist überschritten) beanspruchen. Eine weitere Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG (für die nicht ausgeschöpften Beträge von 4.000 EUR - 383 EUR = 3.617 EUR) ist für dieses Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG). Beispiel 2: Wie Beispiel 1, jedoch hat A außerdem im Jahr 2003 für die Gartenpflege einen selbständigen Gärtner beauftragt. Die Aufwendungen hierfür betragen 1.160 EUR. Die erforderlichen Belege (Rechnung, Beleg des Kreditinstituts) liegen vor. A kann neben der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 383 EUR (vgl. Beispiel 1) für die Gartenpflegearbeiten zusätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a Abs. 2 EStG) in Höhe von 232 EUR (20 % von 1.160 EUR) und damit insgesamt 615 EUR erhalten. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 101 V. Zeitlicher Anwendungsbereich 21 Die Steuerermäßigungen nach § 35 a EStG sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2002 erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50 b EStG). In 2003 geleistete Zahlungen sind danach nicht abziehbar, soweit sie auf vor dem 1.1.2003 erbrachte Leistungen entfallen. Es ist ggf. eine Aufteilung vorzunehmen. 22 Da die Regelung für geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8 a SGB IV erst zum 1.4.2003 in Kraft getreten ist, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur für in 2003 geleistete Aufwendungen beanspruchen, die auf nach dem 31.3.2003 erbrachte Leistungen entfallen. Der Höchstbetrag nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist daher für 2003 auf maximal 9/12 begrenzt (vgl. dazu auch das Beispiel 1 in Rz. 20). Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14.8.2003 (BStBl 2003 I S. 408 ff.) Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 102 12.6 Häusliches Arbeitszimmer  BMF-Schreiben IV A 6 – S 2145 – 71/03 vom 07.01.2004 aufgrund der BFHRechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer Tz. 3 unbegrenzter Abzug häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung Tz. 4 auf 1.250 € begrenzter Abzug betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers: - beansprucht mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (Zeitgrenze) - für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung Tz. 5 Betrag von 1.250 € kein Pauschbetrag nur die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen dürfen als WK abgezogen werden personenbezogener Höchstbetrag der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sondern ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen ist Tz. 7 Begriff des häuslichen Arbeitszimmers Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient (BFH-Urteile – VI R 70/01 v. 19.09.2002, BStBl II 2003 S. 139 und XI R 89/00 v. 16.10.2002, BStBl II 2003 S. 185), nicht nur büromäßiger Art, auch schriftstellerischer Betätigung gegeben. bei geistiger, künstlerischer oder und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Stpfl. gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume (BFH Urteil 26.02.03 – VI R 130/01, und 19.02.02 – VI R 70/01 -), z.B. Raum im Keller oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem der Stpfl. seine Wohnung hat. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 103 Dagegen kann es sich bei einem im Keller eines Mehrfamilienhauses befindlichen Raum, der nicht zur Privatwohnung des Stpfl. gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln (BFH 26.02.03, - VI R 160/99 – BStBl II 2003 S. 515). Maßgebend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des Stpfl. besteht. ohne Bedeutung, ob die Wohnung zu der das häusliche Arbeitszimmer gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Eigentum des Stpfl. befindet, auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein, die Abtrennung der Räumlichkeiten vom übrigen Wohnbereich ist erforderlich Ein häusliches Arbeitszimmer liegt in folgenden Fällen regelmäßig vor:  häusliches Büro eines selbständigen Handelsvertreters, eines selbständigen Übersetzers oder eines selbständigen Journalisten  bei Anmietung einer unmittelbar angrenzenden oder unmittelbar gegenüberliegenden Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus (BFH 26.02.2003 VI R 124/01 und VI R 125/01)  häusliches ausschließlich beruflich genutztes Musikzimmer der freiberuflich tätigen Konzertpianistin, in dem diese Musikunterricht erteilt. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt in folgenden Fällen regelmäßig nicht vor: Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis grenzt an das EFH an oder befindet sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung, wenn diese Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und z.B. bei häuslichen Arztpraxen für Patientenbesuche und – untersuchungen eingerichtet sind (BFH 05.12.2002 – IV R 7/01, BStBl II 2003 S. 463 zu einer Notfallpraxis und Negativabgrenzung im BFH-Urteil vom 23.01.2003 – IV R 71/00 zur Gutachtertätigkeit einer Ärztin) In einem Geschäftshaus befindet sich neben der Wohnung des Bäckermeisters die Backstube, der Verkaufsraum, eine Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Das Büro ist in diesem Fall aufgrund der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten. Im Keller ist ein Arbeitsraum belegen, der – anders als z.B. ein Archiv (VI R 70/01 BFH v. 19.09.2002, BStBl II 2003 S. 139) – keine (Teil-)Funktionen erfüllt, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen, z.B. Lager für Waren und Werbematerialien (BFH 19.03.03 – VI R 40/01, BFH-NV 2003, S. 1163) Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 104 Tz. 8 Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit wenn der Stpfl. nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Betrieb oder Beruf wesentlich und prägend sind  Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt (zeitlicher d.h. quantitativer Umfang kommt nur eine indizielle Bedeutung zu) Ausübung mehrerer beruflicher oder betrieblicher Tätigkeiten nebeneinander oder mehrere unterschiedliche Aufgabenbereiche Ö Mittelpunkt jeder einzelnen betrieblichen/beruflichen Tätigkeit oder Aufgabenbereich muss sich im Arbeitszimmer befinden Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung  Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, wenn dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (Organisation der Betriebsabläufe) erbracht werden (BFH vom 13.02.2002, - VI R 104/01)  Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, selbst dann, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (BFH vom 13.11.2002, - VI R 28/02) Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt … freier oder angestellter Handelsvertreter, wenn die Tätigkeit durch den Außendienst geprägt ist, auch wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind BFH 13.02.2002, VI R 82/01) kaufmännischer Angestellter eines Industrieunternehmens ist nebenbei als Mitarbeiter für einen Lohnsteuerhilfeverein tätig und nutzt für letztere Tätigkeit sein häusliches Arbeitszimmer als „Beratungsstelle“, in dem er Steuererklärungen erstellt, Beratungsgespräche führt und Rechtbehelfe bearbeitet. Für diese Nebentätigkeit ist das Arbeitszimmer zwar der Tätigkeitsmittelpunkt. Aufgrund der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist das Arbeitszimmer jedoch nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. (BFH 23.09.1999, VI R 74/98; BStBl 2002 S. 7) Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten ausschl. außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor Ort) alle erforderlichen Befunde erhebt, (BFH 23.01.2003, IV R 71/00) Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 105 Architekt, der neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut ist, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden, das häusliche Arbeitszimmer bildet in diesem Fall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung (BFH 26.06.2003, IV R 9/03) Tz 9 Bei der Beurteilung, ob die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung beträgt, ist jeweils die tatsächliche zeitliche Dauer der Nutzung in dem Zeitraum (Wirtschaftsoder Kalenderjahr) maßgebend, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.  Eine qualitative Beurteilung ist nicht vorzunehmen. Beurteilung der Quantität ist tätigkeitsbezogen vorzunehmen (z.B. die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfällt zu 40 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit auf die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit, zu 20 % auf die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; zusammen 60 %, BA insgesamt 1.250 €, aufzuteilen auf selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb). Zeit, die auf betriebliche oder berufliche Fahrten, wie z.B. auf Fahrten Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte, entfällt, ist nicht in die Ermittlung der Zeit der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit einzubeziehen. Beispiel Einem angestellten Rechtsanwalt steht ein Arbeitsplatz bei seinem ArbG zur Verfügung. Er arbeitete dennoch überwiegend in seinem häuslichen Arbeitszimmer und fährt zu den Verhandlungen ins Gericht. Seine wöchentliche Arbeitszeit entfällt im Durchschnitt wie folgt auf die verschiedenen Tätigkeiten: - Verhandlungen und Besprechungen im Gericht - Besprechungen in der Kanzlei des ArbG - Vorbereitung im häuslichen Arbeitszimmer 10 Stunden 10 Stunden 30 Stunden Die Nutzung des Arbeitszimmers zur Vorbereitung der Gerichtsverhandlungen (30 Std.) beträgt mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Damit können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 €/Jahr als WK abgezogen werden, obwohl dem Anwalt für diese Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 106 Tz. 11 für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (BFH 07.08.2003, VI R 17/01). Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt; die Beurteilung hat ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen unbeachtlich: sind die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände wie beispielsweise Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr (BFH 07.08.2003; VI R 162/00) ist das Vorhandensein eines eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereichs oder eines individuell zugeordneten Arbeitsplatzes, so dass auch ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. o.g. Vorschrift ist (BFH 07.08.2003 VI R 17/01, VI R 162/00). ist die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers mit Arbeitsmitteln, die in dem vom ArbG zur Verfügung gestellten Raum nicht vorhanden sind ist, dass der Arbeitsplatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z.B. am Wochenende oder in den Ferien nicht zugänglich ist. Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers entfällt nicht bereits dann, wenn dem Stpfl. irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen ist, dass der Stpfl. auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist Beurteilung ist tätigkeitsbezogen vorzunehmen. Übt der Stpfl. mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist daher für jede Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein für eine Tätigkeit zur Verfügung stehender Arbeitsplatz auch für eine andere Tätigkeit genutzt werden kann. Übt der Stpfl. nur eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit aus, muss ein vorhandener Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Beispiele kein anderer Arbeitsplatz vorhanden:  Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz i.S.der Abzugsbeschränkung dar. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 107  angestellter oder selbständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben  angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus, dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung Beispiele vorhandener Arbeitsplatz steht nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung  EDV-Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer Bereitschaftsdienst aus und kann dafür den Arbeitsplatz bei seinem ArbG tatsächlich nicht nutzen  Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden steht im Schulsekretariat ein Schreibtisch nur für Verwaltungsarbeiten zur Verfügung, für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kann dieser Arbeitsplatz nach objektiven Kriterien wie Größe, Ausstattung und Nutzung nicht genutzt werden, diese Arbeiten müssen im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden  Grundschulleiter, der zu 50 % von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist, steht für die Verwaltungstätigkeit ein Dienstzimmer von 11 qm zur Verfügung; das Dienstzimmer bietet keinen ausreichenden Platz zur Unterbringung der für die Vorund Nachbereitung des Unterrichts erforderlichen Gegenstände Tz. 14 Nutzung des Arbeitszimmer durch mehrere Steuerpflichtige Abzugsbeschränkung ist personenbezogen anzuwenden nutzen mehrere Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen Ab 01.01.2005 ist die Abzugsbeschränkung objektbezogen anzuwenden, d.h. bei mehreren Nutzern eines häuslichen Arbeitszimmers ist der Höchstbetrag nur einmal zu gewähren und sachgerecht aufzuteilen. Tz. 15 Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte Abzugsmöglichkeit oder –begrenzung ist zunächst für jede Tätigkeit selbständig zu prüfen Tz. 16 Vervielfachung des Höchstbetrages ist ausgeschlossen Tz. 21 Besondere Aufzeichnungspflichten Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 108 12.7 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG - BMF-Schreiben vom 29.10.2004 (BStBl I 2004 S. 1042) BMF-Schreiben vom 29.10.2004 (BStBl I 2004 S. 1042) Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753); BMF-Schreiben vom 29.10.2004 IV C 4 – S 2281 – 515/04 wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende rückwirkend ab dem 01. Januar 2004 geändert, im Wesentlichen wurde der Kreis der Berechtigten erweitert. Ziel des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der sog. echten Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. ¾ Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 01.01.2004 auf Fälle ausgedehnt, in denen das Kind, das zum Haushalt des Stpfl. gehört, ein Stief- oder Enkelkind ist, welches das 18. Lj. bereits vollendet hat, sofern für dieses Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 (6) EStG gewährt wird oder dem Alleinerziehenden Kindergeld zusteht. ¾ Verwitwete Stpfl. können nach § 24b (3) EStG den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten beanspruchen. Verwitwete werden als Alleinerziehende anerkannt, wenn sie noch das „Gnadensplitting“ erhalten. ¾ Darüber hinaus sind nur Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die - während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet (ledig, geschieden) sind, - verheiratet sind, aber seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben, - oder deren Ehegatte im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 (1) oder (2) EStG oder des § 1a EStG ist. ¾ Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Stpfl. gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Stpfl. gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 109 Haushaltsgemeinschaft Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (der gemeinsame Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, die gemeinsame Nutzung des Kühlschrankes etc.). Auf die Zahlungswege kommt es nicht an, z.B. Haushaltsgemeinschaft auch, wenn der Stpfl. die laufenden Kosten des Haushalts ohne Miete trägt und die andere Person dafür vereinbarungsgemäß die volle Miete bezahlt. ¾ Bei nichtehelichen, aber eheähnlichen Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften scheidet wegen des Verbots einer Schlechterstellung von Ehegatten die Widerlegbarkeit der Vermutung der Haushaltsgemeinschaft aus. Eheähnliche Gemeinschaften – i.S. einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft – können anhand folgender, aus dem Sozialhilferecht abgeleiteter Indizien festgestellt werden: - Dauer des Zusammenlebens (z.B. länger als ein Jahr), Versorgung gemeinsamer Kinder im selben Haushalt, Versorgung anderer Angehöriger im selben Haushalt, der Mietvertrag ist von beiden Partnern unterschrieben und auf Dauer angelegt, gemeinsame Kontoführung andere Verfügungsbefugnisse über Einkommen und Vermögen des Partners oder andere gemeinsame Verträge, z.B. über Unterhaltspflichten. ¾ Der Stpfl. kann die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft bei Meldung der anderen volljährigen Person in seiner Wohnung widerlegen, wenn er glaubhaft darlegt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person nicht vorliegt. ¾ Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsgemeinschaft beteiligen. Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, bei - denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI (Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind. Nachweis der Pflegestufe durch Vorlage des Leistungsbescheides des Sozialhilfeträgers bzw. privaten Pflegeversicherungsunternehmens; Nachweis des Merkmals „blind“ § 65 EStDV Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 110 Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, die - kein oder nur geringes Vermögen i.S.d. § 33a (1) S. 3 EStG besitzen und deren Einkünfte und Bezüge i.S.d. § 32 (4) S. 2 bis 4 EStG den dort genannten Betrag nicht übersteigen. ¾ Nach der Neuregelung des § 39a (1) Nr. 8 EStG ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten, die nicht in die Steuerklasse II gehören, auf der Lohnsteuerkarte als Freibetrag einzutragen. Im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr sind verwitwete AN in die Steuerklasse III einzureihen, da für sie das Splittingverfahren anzuwenden ist. Grundsätzlich wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit der Steuerklasse II berücksichtigt. Bei verwitweten AN ist diese Berücksichtigung über das Steuerklassensystem nicht möglich. Zur Berücksichtigung des Entlastungsbetrages im Laufe des Kj.`es kommt für die Stpfl. nur das Freibetragsverfahren in Betracht. ¾ Erweiterung des § 42b (1) S. 4 Nr. 3 EStG Der AG darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn der AN nur für einen Teil des Ausgleichsjahres nach der Steuerklasse II zu besteuern war. Die Steuerklasse II kann nach der Zwölftelregelung in § 24b (3) EStG nicht ganzjährig anzuwenden sein. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 111 12.8 Familienleistungsausgleich; Veröffentlichung der von den Familienkassen zu beachtenden Standards bei der Festsetzung des Kindergeldes Bundesamt für Finanzen 22. Oktober 2004, St I 4 - S 2280 - 164/04 Bezug: BfF-Weisung vom 22.8.2001, St I 4 S - 2280 - 86/2001 = SIS 01 11 74 Die Bearbeitung von Kindergeldvorgängen in den Familienkassen richtet sich ausschließlich nach den Dienstanweisungen, die das Bundesamt für Finanzen im Rahmen seiner Fachaufsicht erlässt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG). Die Ausstattung der Familienkassen und die Bearbeitungsabläufe in den Familienkassen weichen nach meinen Prüfungsfeststellungen sowie den Feststellungen der Prüfungsämter des Bundes erheblich voneinander ab. Sie genügen häufig nicht den fachlichen Anforderungen und führen teilweise zu einer fehlerhaften Fallbearbeitung. Ich sehe in der Standardisierung der Bearbeitung der Kindergeldvorgänge einen wichtigen Ansatz für die Verbesserung der Bearbeitungsqualität und damit der Verringerung der festgestellten erheblichen Fehlerquoten. Erforderlich ist sowohl die Standardisierung der organisatorischen Voraussetzungen als auch die Standardisierung der Abläufe innerhalb der Familienkassen hinsichtlich • • • • • • • der Bearbeitung von Neuanträgen der nach Ablauf eines Kalenderjahres durchzuführenden Prüfungen des Verfahrens bei Änderungen, die für den Kindergeldanspruch maßgeblich sind der Rückforderung des Kindergeldes der Auszahlung des Kindergeldes an Dritte der Durchführung des außergerichtlichen sowie des gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sowie der Durchführung des Bußgeld- bzw. Strafverfahrens. Die wünschenswerte Spezialisierung der Bearbeiter in den Familienkassen wird durch die Standardisierung ebenso unterstützt wie die Anstrengungen für ein wirtschaftliches Verwaltungshandeln. Die festgelegten Standards sind bis zum 1.1.2005 umzusetzen. Soweit hausinterne Arbeitsanleitungen über organisatorische und technische Anweisungen hinausgehen, sind diese unverzüglich aufzuheben und die Dienstanweisungen des Bundesamtes für Finanzen sind (erneut) bekannt zu geben. Diese Weisung steht für eine Übergangszeit im Internet unter der Adresse http://www.bffonline.de/kige/Familienkassen.html zum Abruf bereit. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 112 Von den Familienkassen zu beachtende Standards bei der Festsetzung des Kindergeldes Organisatorische Voraussetzungen Von den Körperschaften des öffentlichen Rechts i.S.d. § 72 Abs. 1 EStG sowie von den Agenturen für Arbeit der Bundesagentur für Arbeit sind Familienkassen einzurichten. Die Familienkasse (FK) muss die einkommensteuerlichen Vorschriften und die Dienstanweisungen des Bundesamtes für Finanzen (BfF) beachten. Hierzu ist sie mit allen für die Bearbeitung eines Kindergeldantrages erforderlichen Gesetzen, steuerlichen Handbüchern sowie Dienstanweisungen auszustatten. Weiterhin ist das Bundessteuerblatt Teil I u. II zu beziehen. Die Bearbeiter sollen unterstützend an Schulungsmaßnahmen - insbesondere des BfF - zwecks Aus- und Fortbildung teilnehmen. Hierdurch wird die einheitliche Rechtsanwendung sicher gestellt. Aufgrund des Steuergeheimnisses sind für das Kindergeld eigene Akten zu führen, die nur von den für die Fk eingesetzten Mitarbeitern eingesehen werden dürfen. Dies gilt gleichfalls für die bei der Kindergeldfestsetzung eingesetzten IT-Verfahren. Die Fk soll technisch so ausgestattet sein, dass die vom BfF im Internet zur Verfügung gestellten Informationen eingesehen werden können. Die Online-Formulare des BfF soll der Bearbeiter benutzen können. Es können auch durch Großrechnersysteme unterstützte IT-Verfahren eingesetzt werden, wenn die im Bundessteuerblatt Teil I verbindlich veröffentlichten Kindergeld-Formulare benutzt werden. Die Bearbeitung der Kindergeldanträge und der Veränderungsmitteilungen soll in angemessener Frist erfolgen. Große Fk sollen eine Kindergeld-Hotline einrichten. Dies entlastet erfahrungsgemäß die Sachbearbeitung von einfachen Anfragen. Befristungen der Festsetzungen sowie Wiedervorlagen sind von der Fk in geeigneter Weise festzuhalten. Insbesondere für die Befristungen und die abschließende Prüfung der Kindergeldfestsetzungen volljähriger Kinder nach Ablauf des Kalenderjahres hat sich der Einsatz von IT-Verfahren in den Geschäftsprüfungen als effizient gezeigt. Die Fk muss monatlich Meldungen nach § 4 StStatG an das BfF liefern. Die Fk der Bundesagentur für Arbeit sowie die 100 größten Fk des öffentlichen Dienstes haben dem BfF einmal jährlich auf der Grundlage des Schreibens vom 20.3.2001, St I 4 - S 2548 - 2/2001 ergänzende Daten zu melden. Hierzu sind einfache Aufzeichnungen zu fertigen. Die Fk sollen spätestens ab dem 1.1.2006 Aufzeichnungen über die Anzahl der Kindergeldberechtigten und der Zahlkinder am 31.12. eines Jahres, der im Laufe des Jahres erteilten Bescheide bzw. Aktenverfügungen und der im Laufe des Jahres eingegangenen Einsprüche führen. Die Bundesagentur für Arbeit sowie die 100 größten Fk des öffentlichen Dienstes melden diese Daten wiederum einmal jährlich. Zwecks Überwachung sind von allen Fk eine Rechtsbehelfsliste, eine Überwachungsliste für Strafverfahren sowie eine Bußgeldliste zu führen. Sofern die Fk als Landes- oder Bundesfamilienkasse tätig wird, muss eine entsprechende Rechtsverordnung hierüber vorliegen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 113 Materiell- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen Neuantrag Die Fk wird nur auf Antrag des Kindergeldberechtigten tätig. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist dem Antrag eine Berechtigtenbestimmung beizufügen. Bei minderjährigen Kindern ist • • bei der Geburt eines Kindes das Original der Geburtsurkunde vorzulegen die Haushaltszugehörigkeit des Kindes glaubhaft zu machen bzw. ggf. nachzuweisen. Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist von dem Kindergeldberechtigten • • nachzuweisen, welcher Tatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 EStG erfüllt ist (z.B. Berufsausbildung) und eine Erklärung über die Einkünfte und Bezüge des Kindes mit entsprechenden Nachweisen abzugeben. Die Fk prüft die Unterlagen und erstellt für volljährige Kinder eine Prognose, ob die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge den so genannten Grenzbetrag im Anspruchszeitraum nicht überschreiten werden. Wechselt die Zuständigkeit auf eine neue Fk, muss diese sich mit der bis dahin zuständigen Fk mittels einer Vergleichsmitteilung hinsichtlich des Zeitpunkts der Übernahme verständigen. Besteht der Kindergeldanspruch, setzt die Fk das Kindergeld fest. Auf die Erteilung eines schriftlichen Bescheides kann in den Fällen des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG verzichtet werden. Macht die Fk hiervon keinen Gebrauch, ist ein Steuerbescheid nach § 157 AO zu fertigen und dem Kindergeldberechtigten wirksam bekannt zu geben. Nach der Festsetzung nimmt die Fk die monatliche Auszahlung des Kindergeldes auf. Nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführende Prüfungen Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, prüft die Fk abschließend, ob die Einkünfte und Bezüge den so genannten Grenzbetrag in der Vergangenheit nicht überschritten haben. Falls erforderlich, werden auch fehlende Ausbildungsnachweise angefordert. Diese Prüfungen erfolgen unter Beachtung der aktuellen Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü). Soweit die Fk in Absprache mit dem BfF Prüfungserleichterungen für die Prüfung der Einkünfte und Bezüge einführt, sind die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen elektronisch festzuhalten und dem BfF auf Verlangen vorzulegen. Hat das Kind die Berufsausbildung vor dem 31.12. des abgelaufenen Jahres beendet, erfolgt u.a. wegen des Werbungskostenabzugs die abschließende Prüfung ebenfalls nach Ablauf des Kalenderjahres. Ergeben sich keine Änderungen, ist das Ergebnis der abschließenden Prüfung der Einkünfte und Bezüge aktenkundig zu machen. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag, ist ein Aufhebungs-/Rückforderungsbescheid zu fertigen. Bei minderjährigen Kindern erfolgt entsprechend den Vorgaben der aktuellen DA-Ü in regelmäßigen Abständen eine Prüfung, ob das Kind weiter in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen ist. Nach § 69 EStG gleichen die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit die Daten minderjähriger Kinder in regelmäßigen Abständen mit denen der Meldebehörden ab. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 114 Änderungen, die für den Kindergeldanspruch maßgeblich sind Tritt eine Änderung in den Verhältnissen ein, die den Kindergeldanspruch begründen, muss die Fk die bisherige Festsetzung ändern. Nur in den Fällen des § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG und bei fehlender Überzahlung kann auf die Schriftform des Bescheides verzichtet werden. In allen anderen Fällen ist von der Fk ein schriftlicher Aufhebungs-/Rückforderungsbescheid zu fertigen. Wirkt die Aufhebung in die Zukunft, stellt die Fk zum benannten Termin die Zahlung des Kindergeldes ein. Rückforderung des Kindergeldes Im Falle einer Rückforderung des Kindergeldes ist der Kindergeldberechtigte mit Bescheid zur sofortigen Rückzahlung oder zur Rückzahlung mit Terminsetzung aufzufordern. Die Fk soll bestehende Aufrechnungsmöglichkeiten nutzen und den Restbetrag fällig stellen. Gerät der Berechtigte in Zahlungsverzug, sind von der Fk die gesetzlichen Säumniszuschläge zu erheben. Falls erforderlich, sind Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten. Beantragt der Zahlungsverpflichtete die Stundung des Rückforderungsbetrages, muss die Fk die Voraussetzungen hierfür überprüfen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Stundung mit schriftlichem Bescheid zu gewähren. Über die Festsetzung der Stundungszinsen ist ein gesonderter Bescheid zu erteilen. Lehnt die Fk die Stundung ab, ist ebenfalls ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Auszahlung des Kindergeldes an Dritte In Sonderfällen (z.B. Abzweigungsantrag eines Sozialleistungsträgers) und bei einem anderweitigen Auszahlungsersuchen des Kindergeldberechtigten kann die Fk das Kindergeld auch an Dritte auszahlen. Die Rechtmäßigkeit des Antrages/Ersuchens ist von der Fk vor der Auszahlung an Dritte zu überprüfen. Bei einem Abzweigungsantrag ist der Berechtigte vor der Auszahlung anzuhören. Lehnt die Fk die Auszahlung an Dritte ab, muss ein schriftlicher Abrechnungsbescheid erteilt werden. Außer-/Gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren Nur in einigen großen Fk des öffentlichen Dienstes sowie bei den Fk der Bundesagentur für Arbeit sind Rechtsbehelfsstellen eingerichtet. Sofern keine Rechtsbehelfsstelle eingerichtet wurde, entscheidet die Fk auch über den Einspruch des Kindergeldberechtigten. Der angefochtene Bescheid ist von der Fk in vollem Umfang zu überprüfen. Bei einer Rückforderung des Kindergeldes ist der Einspruchsführer darauf hinzuweisen, dass die Zahlungsverpflichtung bestehen bleibt. Beantragt der Einspruchsführer die Aussetzung der Vollziehung, muss die Fk den Aussetzungsantrag neben dem Einspruch prüfen. Über den Aussetzungsantrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Kann dem Einspruch abgeholfen werden, ist das Kindergeld entweder neu festzusetzen oder der beschwerende Bescheid aufzuheben. Nach einer neuen Festsetzung ist die Auszahlung des Kindergeldes zu veranlassen. Sofern die Fk dem Einspruch nicht oder nur teilweise abhelfen kann, muss eine schriftliche Einspruchsentscheidung gefertigt werden. Hat die Fk die Vollziehung eines Rückforderungsbescheides ausgesetzt, ist dem Einspruchsführer die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung schriftlich mitzuteilen. Die Aussetzungszinsen sind mit einem gesonderten Bescheid festzusetzen. Erhebt der Kindergeldberechtigte Klage beim Finanzgericht, muss die Fk auch das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren selbständig durchführen. Die Finanzgerichtsordnung ist hierbei zu beachten. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 115 Bußgeld-/Strafverfahren Zentrale Strafsachen- und Bußgeldstellen sind nur im Bereich der Bundesagentur für Arbeit eingerichtet. Grundsätzlich führen die Fk des öffentlichen Dienstes das Straf- und Bußgeldverfahren selbständig durch. Treffen im Rahmen des einheitlichen Tatgeschehens Steuerstraftaten mit anderen Straftaten außerhalb des § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO zusammen (z.B. Urkundenfälschung, Betrug zu Lasten des Dienstherrn), ist die Staatsanwaltschaft und nicht die Fk Herrin des Ermittlungsverfahrens. Im Betrugsfall kann der Vorgang daher vollständig an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Die Fk haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter im Steuerstrafverfahren. Auf der Grundlage der Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstrafund Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich obliegt der Fk die Verfolgung von Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten. Aufgrund der umfangreichen Dienstanweisung mit zugehörigen Formularen wird kurz auf die wichtigsten Maßnahmen hingewiesen: • • • • • • • Prüfung der Verfolgungsverjährung Einleitung des Ermittlungsverfahrens Einstellung des Ermittlungsverfahrens Prüfung straf-/bußgeldbefreiender Selbstanzeigen Durchführung von Vernehmungen - Strafzumessung Festsetzung von Verwarnungs-/Bußgeldern Erstellen von Anträgen auf Erlass eines Strafbefehls beim Amtsgericht Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 116 12.9 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2005 Oberfinanzdirektion Nürnberg 7. Oktober 2004 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn (aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 v.H., der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 v.H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann im übrigen für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch EinkommensteuerVorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer übersteigt. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen in dem Heftchen "Lohnsteuer 2005", das der Arbeitnehmer mit seiner Lohnsteuerkarte erhält und das auch auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen abgerufen werden kann, wird hingewiesen. Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld, beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 117 rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger befragen. In den Fällen, in denen die Ehegatten bisher schon beide Arbeitslohn bezogen haben, trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten für 2005 die Steuerklasse ein, die auf den Lohnsteuerkarten für 2004 bescheinigt waren. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerklasseneintragung vor dem 1. Januar 2005 von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2005 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2005, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2005 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30. November 2005 auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Bei einer Änderung der Steuerklassen oder einem Steuerklassenwechsel sind beide Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde vorzulegen. Tabellen zur Steuerklassenwahl Da die Höhe der Lohnsteuer auch davon abhängt, ob der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist, oder nicht, sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden. Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; die Tabelle II ist zu benutzen wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei ist. Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A*) des höherverdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B*) des geringerverdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den Höherverdienenden) und V (für den Geringerverdienenden) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; ist der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 118 Tabelle I: bei Rentenversicherungspflicht des höherverdienenden Ehegatten MonatMonatlicher Arbeitslohn B*) Monatlicher Arbeitslohn B*) Monatlicher in EUR bei ... des geringerin EUR bei ... des geringerlicher Arbeitsverdienenden Ehegatten verdienenden Ehegatten Arbeitslohn lohn RentenverRentenverRentenverRentenverA*) sicherungspflicht sicherungsfreiheit A*) sicherungspflicht sicherungsfreiheit EUR 1 2 3 4 5 6 1.250 1.300 1.350 1.400 1.450 1.500 1.550 1.600 1.650 1.700 1.750 1.800 1.850 1.900 1.950 2.000 2.050 2.100 2.150 2.200 2.250 2.300 2.350 2.400 2.450 2.500 2.550 2.600 2.650 2.700 2.750 2.800 2.850 2.900 2.950 3.000 3.050 3.100 3.150 3.200 473 546 629 722 817 863 898 947 992 1.040 1.069 1.097 1.128 1.158 1.194 1.240 1.287 1.331 1.405 1.491 1.581 1.637 1.680 1.723 1.762 1.801 1.837 1.869 1.902 1.918 1.931 1.944 1.958 1.971 1.986 2.000 2.014 2.029 2.046 2.062 *) Nach Abzug etwaiger Freibeträge 473 546 629 722 838 892 946 1.002 1.054 1.108 1.139 1.173 1.223 1.283 1.348 1.419 1.490 1.551 1.606 1.657 1.703 1.749 1.792 1.833 1.869 1.907 1.942 1.974 2.006 2.020 2.034 2.047 2.059 2.074 2.086 2.102 2.116 2.130 2.144 2.161 3.250 3.300 3.350 3.400 3.450 3.500 3.550 3.600 3.650 3.700 3.750 3.800 3.850 3.900 3.950 4.000 4.050 4.100 4.150 4.200 4.250 4.300 4.350 4.400 4.450 4.500 4.550 4.600 4.650 4.700 4.750 4.800 4.850 4.900 4.950 5.000 5.050 5.100 5.150 5.200 2.096 2.129 2.160 2.191 2.222 2.256 2.288 2.321 2.356 2.390 2.427 2.464 2.502 2.542 2.583 2.625 2.668 2.713 2.760 2.809 2.859 2.912 2.970 3.028 3.092 3.159 3.226 3.300 3.379 3.460 3.547 3.640 3.738 3.847 3.965 4.109 4.278 4.560 - 2.194 2.226 2.258 2.292 2.325 2.360 2.397 2.434 2.473 2.511 2.554 2.597 2.640 2.685 2.734 2.784 2.835 2.888 2.945 3.005 3.066 3.135 3.210 3.286 3.375 3.469 3.571 3.687 3.828 3.996 4.249 - Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 119 Tabelle II: bei Rentenversicherungsfreiheit des höherverdienenden Ehegatten MonatMonatlicher Arbeitslohn B*) Monatlicher Arbeitslohn B*) Monatlicher in EUR bei ... des geringerin EUR bei ... des geringerlicher Arbeitsverdienenden Ehegatten verdienenden Ehegatten Arbeitslohn lohn RentenverRentenverRentenverRentenverA*) sicherungspflicht sicherungsfreiheit A*) sicherungspflicht sicherungsfreiheit EUR 1 2 3 4 5 6 1.250 1.300 1.350 1.400 1.450 1.500 1.550 1.600 1.650 1.700 1.750 1.800 1.850 1.900 1.950 2.000 2.050 2.100 2.150 2.200 2.250 2.300 2.350 2.400 2.450 2.500 2.550 2.600 2.650 2.700 2.750 2.800 2.850 2.900 2.950 3.000 3.050 3.100 3.150 599 679 761 838 868 897 940 958 975 992 1.011 1.033 1.056 1.078 1.101 1.123 1.147 1.171 1.199 1.234 1.270 1.304 1.337 1.389 1.445 1.512 1.576 1.622 1.660 1.696 1.732 1.771 1.806 1.842 1.880 1.915 1.952 1.989 2.024 *) Nach Abzug etwaiger Freibeträge 599 679 761 853 898 945 994 1.015 1.035 1.054 1.077 1.101 1.125 1.150 1.177 1.215 1.260 1.308 1.358 1.410 1.464 1.514 1.556 1.594 1.631 1.666 1.701 1.737 1.771 1.806 1.842 1.878 1.913 1.947 1.983 2.018 2.055 2.090 2.124 3.200 3.250 3.300 3.350 3.400 3.450 3.500 3.550 3.600 3.650 3.700 3.750 3.800 3.850 3.900 3.950 4.000 4.050 4.100 4.150 4.200 4.250 4.300 4.350 4.400 4.450 4.500 4.550 4.600 4.650 4.700 4.750 4.800 4.850 4.900 4.950 5.000 5.050 5.100 2.062 2.096 2.134 2.169 2.202 2.238 2.273 2.308 2.345 2.384 2.423 2.462 2.505 2.547 2.592 2.637 2.685 2.734 2.785 2.838 2.894 2.951 3.010 3.075 3.140 3.210 3.283 3.364 3.446 3.534 3.627 3.729 3.837 3.957 4.096 4.272 4.537 - 2.160 2.196 2.232 2.267 2.303 2.340 2.380 2.419 2.460 2.505 2.549 2.594 2.643 2.691 2.744 2.798 2.854 2.912 2.976 3.042 3.112 3.185 3.263 3.351 3.442 3.546 3.660 3.801 3.964 4.198 - Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 120 Beispiele: 1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide rentenversicherungspflichtig, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 und 1.800 . Da der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.000 nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer. Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle: a) Lohnsteuer für 3.000 nach Steuerklasse III 270,16 EUR, für 1.800 nach Steuerklasse V 475,66 EUR, insgesamt also 745,82 EUR. b) Lohnsteuer für 3.000 nach Steuerklasse IV 561,00 EUR, für 1.800 nach Steuerklasse IV 206,91 EUR, insgesamt also 767,91 EUR. 2. Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten 2.500 betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen. Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle: a) Lohnsteuer für 3.000 nach Steuerklasse III für 2.500 nach Steuerklasse V insgesamt also 270,16 EUR, 758,50 EUR, 1.028,66 EUR. b) Lohnsteuer für 3.000 nach Steuerklasse IV 561,00 EUR, für 2.500 nach Steuerklasse IV 405,00 EUR, insgesamt also 966,00 EUR. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 121 12.10 Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten Sachverhalt Der Abzug von Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten setzt grundsätzlich den Nachweis der entstandenen Ausgaben durch den Arbeitnehmer voraus. Anweisung der Finanzverwaltung Während die OFD Karlsruhe noch zu Beginn des Jahres die Finanzämter in BadenWürttemberg angewiesen hatte, Aufwendungen für die Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln bis zu einem Betrag von 110 EUR p.a. ohne Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, weist die OFD Chemnitz darauf hin, dass Aufwendungen für Arbeitsmittel nur steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, soweit der Kaufgegenstand (bei Anschaffung) und die Ausgaben tatsächlich nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die in früheren Jahren von der Finanzverwaltung zugelassene "Nichtbeanstandungsgrenze" i.H.v. 200 DM für Arbeitsmittel wurde in 1998 bundesweit aufgehoben. Praxishinweis Betroffene sind gut beraten, Belege vorzuhalten, um ihre Ansprüche im Rahmen der anstehenden Abgabe der Einkommensteuererklärung durchsetzen zu können. Verwaltungsanweisung: OFD Chemnitz, Verfügung v. 8.9.2003, S 2355 - 10/2 - St 22 12.11 Einladung von Arbeitnehmern in Sportstadien und Bewirtung in VIP-Logen Sachverhalt "Schenkt" der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Eintrittskarte zu einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung, kann er die hierfür verauslagten Beträge als Betriebsausgaben abziehen, während der Arbeitnehmer den erhaltenen Vorteil versteuern muss. Bewirtet er seinen Arbeitnehmer anlässlich einer solchen Veranstaltung, liegen in Höhe der verauslagten Beträge abziehbare Betriebsausgaben vor, während beim Arbeitnehmer der Wert der erhaltenen Mahlzeit incl. Getränke dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Anweisung der Finanzverwaltung Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist auf den Preis abzustellen, den der Arbeitnehmer für die erhaltenen Leistungen selbst hätte aufwenden müssen. Eine Lohnbesteuerung unterbleibt, wenn der geldwerte Vorteil 44 EUR nicht übersteigt, wobei darauf zu achten ist, dass es sich bei der 44 EUR-Grenze um eine monatliche Freigrenze handelt, die - unter Berücksichtigung weiterer steuerpflichtiger Vorteile - nicht überschritten werden darf, wenn die Lohnsteuerpflicht vermieden werden soll. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 122 Praxishinweis Hiervon zu unterscheiden ist eine geschäftlich veranlasste Kundenbewirtung, an der der Arbeitnehmer teilnimmt (so etwa, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten einlädt). In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen lediglich zu 70 % abziehen, während eine Lohnbesteuerung bei den Arbeitnehmern unterbleibt. Das gilt freilich nur, soweit die Ausgaben des Arbeitgebers einen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung angemessenen Betrag nicht übersteigen. Hier sollte also nicht übertrieben werden. Verwaltungsanweisung: OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.6.2003, S A - 118 - St II 20, FR 2003 S. 1145 12.12 Geschenklose als steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer Sachverhalt Es geht um den Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils aus der Überlassung von Geschenklosen durch den Arbeitgeber und seiner Bewertung. Anweisung der Finanzverwaltung Verschafft der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit der Schenkung eines Loses die Möglichkeit der Teilnahme an einer von einem Dritten durchgeführten Lotterie, so behandelt die Finanzverwaltung die Schenkung des Loses als geldwerten Vorteil. Dieser Vorteil bleibt unbesteuert, wenn er - ggf. zusammen mit anderen Vorteilen - die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich nicht übersteigt. Einen etwaigen Lotteriegewinn besteuert die Finanzverwaltung unabhängig von der Höhe nicht mehr, weil das Los durch die Lohnbesteuerung der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. Praxishinweis Anders sieht die Sache aus, falls der Arbeitgeber selbst die Verlosung durchführt. Hier behandelt der BFH die Einräumung einer bloßen Gewinnchance noch nicht als geldwerten Vorteil. Er bejaht die Lohnsteuerpflicht erst, wenn der Arbeitnehmer bei der Lotterie tatsächlich gewinnt. Verwaltungsanweisung: FinMin Saarland, Erlass v. 10.2.2004, B/2 - 4 - 20/04 - S 2334, DB 2004 S. 1127 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 123 12.13 Tarifermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen Sachverhalt Nach der neueren Rechtsprechung des BFH bleibt eine Entlassungsentschädigung, die den maßgebenden Abfindungsfreibetrag von 7.200 EUR, 9.000 EUR bzw. 11.000 EUR übersteigt, auch dann nach der sog. "Fünftelregelung" steuerbegünstigt, wenn in einem späteren Kalenderjahr aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit "ergänzende Entschädigungszusatzleistungen" erbracht werden. Zwar bestätigt das Gericht seine langjährige Rechtsprechung, wonach über mehrere Kalenderjahre verteilte (steuerpflichtige) Abfindungszahlungen einer tarifermäßigten Besteuerung des steuerpflichtigen Teils der Entlassungsentschädigung grundsätzlich entgegenstehen. Eine Ausnahme machen die Richter allerdings in den Fällen, in denen - neben der Hauptentschädigungsleistung - in einem späteren Kalenderjahr aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden. Hierzu gehören z.B. Leistungen, die der (frühere) Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Derartige sozial motivierte Zusatzleistungen sind grundsätzlich unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als zusammengeballte Entschädigung und im Jahr des Zuflusses "regulär" zu besteuern. Bislang ungeklärt war, bis zu welcher Größenordnung Entschädigungszusatzleistungen in späteren Jahren erbracht werden dürfen, ohne die Tarifermäßigung für die Hauptentschädigungsleistung zu gefährden. Anweisung der Finanzverwaltung Hierzu hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die in späteren Jahren aus Gründen der sozialen Fürsorge gewährten Zusatzleistungen für die tarifermäßigte Besteuerung der Hauptentschädigung dann unschädlich sind, wenn sie weniger als 20 % der Hauptleistung betragen. Beispiel Auflösung des Dienstverhältnisses mit einem regulären Jahresgehalt von 100.000 EUR in 2004. Der Arbeitgeber zahlt in 2004 150.000 EUR Abfindung (davon 9.000 EUR steuerfrei) und gewährt zusätzlich von Juli 2004 bis einschließlich Juni 2005 einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld von monatlich 2.500 EUR. Folge: Die in 2005 gewährten Zuschüsse zum Arbeitslosengeld von 15.000 EUR (6 × 2.500 EUR) betragen 9,09 % der Entschädigungshauptleistung von 165.000 EUR (150.000 EUR Abfindung zzgl. Zuschüsse zum Arbeitslosengeld in 2004 von 6 × 2.500 EUR = 15.000 EUR) und sind somit unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als zusammengeballter Entschädigung. Die in 2005 gewährten Zuschüsse zum Arbeitslosengeld von 15.000 EUR sind als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit regulär zu besteuern. Praxishinweis Der BFH hat (BFH, Urteil v. 21.1.2004, XI R 33/02, BFH/NV 2004 S. 1027) - entgegen Tz. 15 des BMF-Schreibens v. 24.5.2004 - entschieden, dass eine aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren Veranlagungszeiträumen gewährte Entschädigungszusatzleistung für die tarifbegünstigte Besteuerung der Hauptentschädigungsleistung unschädlich ist, wenn die Zusatzleistung die Hauptleistung bei Weitem nicht erreicht. Dies soll auch dann der Fall sein, wenn die Zusatzleistung 42,3 % der Hauptentschädigung beträgt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 124 Wichtig Die Finanzverwaltung wird das BMF-Schreiben vom 24.5.2004 entsprechend anpassen. In späteren Veranlagungszeiträumen gezahlte zusätzliche Entschädigungsleistungen sollen für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung dann noch unschädlich sein, wenn sie insgesamt weniger als 50 % der Hauptleistung betragen (vgl. hierzu die Berichtigung in BStBl 2004 I S. 608). Verwaltungsanweisung: BMF, Schreiben v. 24.5.2004, IV A 5 - S 2290 - 12/04, BStBl 2004 I S. 505 Siehe Anlage 4 Anmerkung Vgl. hierzu die Berichtigung im BStBl 2004 I S. 608. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 125 12.14 Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Sachverhalt Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit sind für die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des maßgeblichen Feiertags steuerfrei. Wenn die Nachtarbeit vor 24 Uhr aufgenommen wird, gilt auch die Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des folgenden Tages als Nachtarbeit. Dabei bestimmt sich die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, nach den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften. Anweisung der Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass bei einer nur vorübergehenden kurzfristigen Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte die Verhältnisse an der regelmäßigen Arbeitsstätte maßgebend sind. Beispiel Ein Außendienstmitarbeiter hat an einem Feiertag an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte einen Auftrag an einem Ort zu erledigen, an dem kein Feiertag ist. Folge: Etwaige Feiertagszuschläge sind steuerfrei. Bei einer längerfristigen Abwesenheit stellt die Verwaltung hingegen je nach den Umständen des Einzelfalls auf die Verhältnisse am Ort der Tätigkeitsstätte ab. Dabei ist sie durchaus bereit, besonderen tariflichen Regelungen über die Zahlung von Feiertagszuschlägen zu folgen, sodass den Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Praxishinweis Nach wie vor ungeklärt ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer im Ausland an Tagen tätig wird, die nach ausländischen, nicht aber nach deutschem Recht als Feiertage gelten. Das gilt im Übrigen auch für die pauschale Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Hier hat der BFH die langjährige Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach pauschale Zuschläge nur dann steuerfrei sind, wenn sie als Vorschüsse oder als Abschlagszahlungen für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten geleistet werden (BFH, Urteil v. 18.11.2003, VI B 123/03, BFH/NV 2004 S. 335). Das setzt nach Meinung der Richter zwingend voraus, dass eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgt (regelmäßig zum Ende des Kalenderjahres), wobei die bloße Aufzeichnung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden eine solche Verrechnung nicht ersetzen kann. Verwaltungsanweisung: BMF, Schreiben v. 1.3.2004, IV C 5 - S 2353 - 26/04 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 126 12.15 Geburtstagsfeier von Arbeitnehmern (FinMin Hessen, Erlass v. 24.2.2004, S 2332 A - 110 - II 3b, DB 2004 S. 571) In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen die Kosten für einen Geburtstagsempfang ihrer Vorstände, Geschäftsführer oder Prokuristen übernehmen. In vielen Fällen werden diese Feierlichkeiten mit einem betrieblichen Anlass, wie z. B. einem Betriebsjubiläum oder einer Leistungsschau, gekoppelt. Bei den eingeladenen Gästen handelt es sich im Wesentlichen um Geschäftspartner des Unternehmens, Mitarbeiter und zum Teil auch um Familienangehörige oder Freunde des Jubilars. Sachverhalt Die Finanzverwaltung sah in der Vergangenheit in der kostenfreien Ausrichtung eines Geburtstagsempfangs durch den Arbeitgeber eine objektive Bereicherung des jeweiligen Arbeitnehmers, da diesem dadurch eigene Aufwendungen erspart bleiben. Im Übrigen war nach bisheriger Auffassung der Verwaltung kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme der Aufwendungen für einen Geburtstag erkennbar und damit lag in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (siehe Arbeitslohn). Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr in einem Urteil (BFH, Urteil v. 28.1.2003, VI R 48/99, BStBl 2003 II S. 724) widersprochen. Praxishinweis Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich bei einer Geburtstagsfeier, bei der der Arbeitgeber geschäftsbezogene Gäste einlädt, um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest handelt. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Veranstaltungen (Empfänge) privater als auch öffentlicher Arbeitgeber. Für eine private Feier spricht regelmäßig der Geburtstag des Arbeitnehmers. Wenn aber - wie im Urteilsfall - der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, die Gästeliste bestimmt und die Feier in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfindet, spricht dies für ein Fest des Arbeitgebers. Handelt es sich bei den eingeladenen Gästen zudem um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Pressevertreter, Verbandsfunktionäre sowie Mitarbeiter des Arbeitgebers und eben nicht um private Freunde und Bekannte des Arbeitnehmers, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine betriebliche Veranstaltung gegeben. Der Arbeitnehmer muss die Kosten der Feier, die auf die geschäftsbezogenen Gäste entfallen, nicht als Arbeitslohn versteuern. Steuerpflichtig ist lediglich der Anteil, der auf ihn bzw. seine teilnehmenden Familienangehörigen entfällt. Erfreulicherweise wurde das o. g. Urteil des höchsten Finanzgerichts in Bezug auf das Vorliegen eines überwiegend betrieblichen Interesses in die Lohnsteuerrichtlinien 2004 aufgenommen und seine Anwendung darüber hinaus in einem Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 24.2.2004 (FinMin Hessen, Erlass v. 24.2.2004, S 2332 A 110 - II 3b, DB 2004 S. 571) erläutert. Danach sind bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers alle vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Jubilars zuzurechnen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 127 Wichtig Liegt hingegen ein Fest des Arbeitgebers anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers (z. B. Vollendung des 50., 60. oder 65. Lebensjahres) vor, sind die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie seine privaten Gäste entfallen, dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen, wenn die Arbeitgeberaufwendungen einschließlich Umsatzsteuer mehr als 110 EUR je Teilnehmer betragen (R 70 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2004). Liegen die Aufwendungen pro Teilnehmer hingegen unter 110 EUR, sind sie nicht - auch nicht anteilig - dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen. Die Übernahme der Aufwendungen für einen runden Geburtstag des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bleibt dann - auch nach Auffassung der Finanzverwaltung - ohne lohnsteuerliche Folgen, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt, d. h. wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Gastgeber der betrieblichen Veranstaltung ist der Arbeitgeber, 2. Bestimmung der Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten durch den Arbeitgeber, 3. Einladung erfolgt in die Geschäftsräume des Arbeitgebers und 4. Gestaltung der Feierlichkeit mit Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des Arbeitnehmers. Entscheidendes Kriterium ist, dass der Geburtstag des Arbeitnehmers lediglich der "Aufhänger" für die ansonsten im Vordergrund stehende Repräsentation des Unternehmens ist. Stellt der Geburtstag des Arbeitnehmers den einzigen Anlass oder gar das tragende Element der Veranstaltung dar, liegt kein Fest des Arbeitgebers vor mit der Folge, dass vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen für das Fest beim Jubilar in voller Höhe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Liegt weder eine betriebliche Veranstaltung noch ein privates Fest des Arbeitnehmers vor, kann es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung auch um eine Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) handeln, d. h. um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter hat und bei der allen Betriebsangehörigen die Teilnahme offen steht (R 72 LStR). Praxishinweis Die Beschränkung der Aufwendungen auf maximal 110 EUR pro Teilnehmer für die Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber übernommenen Aufwendungen lässt sich nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs ableiten. Die Finanzverwaltung hat sich hierbei von der Üblichkeitsgrenze der Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen leiten lassen und wendet diese analog auf Geburtstagsfeste des Arbeitgebers an. Da der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung jedoch davon ausgegangen ist, dass das Geburtstagsfest im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, nämlich zu Repräsentationszwecken, durchgeführt wird, ist die Anwendung einer betragsmäßigen Obergrenze für die Frage der Steuerfreiheit nicht sachgerecht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine steuerpflichtige Zuwendung an den Jubilar nicht vorliegt, solange ihm bzw. seinen Angehörigen keine höheren Sachleistungen zukommen als den anderen "betrieblichen" Gästen. Da die Finanzverwaltung die 110 EUR-Grenze jedoch auch bei den betrieblichen Geburtstagsfeiern anwendet, kann lediglich über ein Rechtsbehelfsverfahren, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung, dagegen vorgegangen werden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 128 13 BFH- Entscheidungen 13.1 Kindergeld, Pflegekind, behindertes volljähriges Kind, behinderungsbedingter Mehrbedarf, teilstationäre Unterbringung 1. § 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003), wonach die geänderte Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf nicht bestandskräftige Bescheide über Kindergeld anzuwenden. 2. Bei der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl 2000 II S. 72 = SIS 00 01 13). 3. Steht ein notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit der häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen zur Deckung dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge geschätzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen wären. 4. Bei einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes besteht eine tatsächliche Vermutung dahin, dass während der Zeit der häuslichen Pflege ein notwendiger Mehrbedarf mindestens in Höhe des tatsächlich gezahlten Pflegegeldes besteht. BFH-Urteil vom 24.8.2004, VIII R 50/03 13.2 Sachbezug, Unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung 1. Nutzt eine Arbeitnehmerin aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich eingeräumten Wohnungsrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit erweist. 2. Anders als bei der Einräumung eines Erbbaurechts fließen in einem solchen Fall die Einnahmen nicht bereits mit der Bestellung, sondern erst laufend mit der Nutzung zu. 3. Die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV vorgesehenen Durchschnittswerte der SachbezV in der Fassung vor 1996 kamen nur für solche Sachbezüge in Betracht, für die sie nach Ermächtigungsgrundlage und Ziel der Regelung geschaffen waren. Hierzu zählte nicht der Vorteil, eine Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung nutzen zu dürfen. BFH-Urteil vom 19.8.2004, VI R 33/97 (Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.) Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 13.3 Kindergeld, Behinderter, Sonderzuwendungen Grenzbetrag, Seite 129 Selbstunterhalt, Zeitpunkt, 1. Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, welches das 27. Lebensjahr vollendet hat, behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen. 2. Sonderzuwendungen, Gratifikationen usw., die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sowie einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; soweit im Einzelfall keine andere Regelung angezeigt ist, sind sie auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. 3. Jährlich anfallende Einnahmen - wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld usw. - sind auf den Zuflussmonat und die nachfolgenden elf Monate aufzuteilen. BFH-Urteil vom 24.8.2004, VIII R 83/02 13.4 Verfassungsmäßigkeit des Betreuungsfreibetrages Es ist verfassungsgemäß, dass der durch § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i.d.F. des FamFöG für die Jahre 2000 und 2001 eingeführte Betreuungsfreibetrag nur für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, gewährt wurde. BFH-Urteil vom 24.8.2004, VIII R 18/04 13.5 Dreimonatsfrist auch bei Einsatzwechseltätigkeit - gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG findet auch dann Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR). BFH-Urteil vom 27.7.2004, VI R 43/03, DB 2004 S. 2295 13.6 Doppelte Haushaltsführung, Alleinstehender, eigener Hausstand, Wohnung Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. BFH-Urteil vom 14.10.2004, VI R 82/02 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 130 13.7 Nachzahlung von Arbeitslohn, Tarifbegünstigung, mehrjährige Tätigkeit "Mehrjährig" i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. (jetzt: § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) ist eine Tätigkeit, die sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, auch dann, wenn sie einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst. BFH-Urteil vom 14.10.2004, VI R 46/99 13.8 Zweckgebundene Bargeldzahlung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer kein Sachbezug Auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer findet die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung. BFH-Urteil vom 27.10.2004, VI R 51/03 Vorinstanz: FG Hamburg vom 11.7.2003 II 90/02 (EFG 2003, 1609) I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei bleiben können. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, beschäftigt etwa 500 Mitarbeiter. Um deren sportliche Betätigung zu unterstützen, bot sie ihren Arbeitnehmern einen monatlichen Zuschuss von höchstens 50 DM an. Bedingung für die Erlangung des Zuschusses war, dass die Mitarbeiter sich gemeinsam zu dritt oder mehreren bei einem Sportverein oder bei einem Fitnessclub ihrer Wahl anmeldeten und der Klägerin durch Vorlage einer Mitgliedsvereinbarung nachweisen konnten, dass sie dafür einen mindestens dem Zuschuss entsprechenden Vereinsbeitrag zu entrichten hatten. Im Jahre 2001 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Prüfer beanstandete u.a., dass die Klägerin die an etwa 85 Mitarbeiter gezahlten Zuschüsse als steuerfreie Sachbezüge behandelt und keine Lohnsteuer dafür einbehalten hatte. Auf einen entsprechenden Pauschalierungsantrag hin erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gegen die Klägerin wegen dieses Sachverhalts einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und Nebenleistungen. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit der Begründung statt, die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG müsse über den Wortlaut hinaus nach ihrem Zweck ausgelegt werden. Die Freigrenze von monatlich 50 DM für steuerfreie Sachbezüge sei geschaffen worden, um den Verwaltungsaufwand bei der Besteuerung im Verhältnis zum steuerlichen Ergebnis vertretbar zu halten. Zwar hätten die von der Klägerin gezahlten Zuschüsse bei ihren Arbeitnehmern zu Einnahmen in Geld und dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht zu einem Sachbezug geführt. Hätte die Klägerin die Zahlungen aber direkt an die Vereine geleistet, so würde eine entsprechende Minderung der von den Arbeitnehmern zu zahlenden Vereinsbeiträge als Sachbezug in Form einer von Dritten erbrachten Dienstleistung unter § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG fallen, weil bei den Arbeitnehmern nur die verbilligte Dienstleistung des Vereins als Zuwendung ankäme. Die direkten Zahlungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer dienten dem gleichen Ziel. Da die Mitarbeiter die Zuschüsse nur zur Minderung des Aufwands für sportliche Aktivitäten einsetzen dürften, hätten sie das zugewandte Bargeld nicht beliebig verwenden und Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 131 dementsprechend nicht frei darüber verfügen können. Bei dem gewählten Verfahren handele es sich um eine sinnvolle Verwaltungsvereinfachung beim Arbeitgeber, der man die im Gesetz vorgesehene Begünstigung nicht aus formalen Gründen vorenthalten dürfe. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1609 veröffentlicht. Mit der Revision rügt das FA, die angegriffene Entscheidung verletze § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Sie meint, der Sachverhalt sei mit demjenigen vergleichbar, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.11.2001 VI R 62/96 (BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370) zugrunde gelegen habe. Danach komme es auf den wirtschaftlichen Gehalt der Zuwendung und nicht auf die zivilrechtliche Gestaltung an. Würden mit dem gezahlten Geldbetrag entsprechend dem vereinbarten Zuwendungszweck Waren oder Dienstleistungen erworben, so handele es sich stets um einen Sachbezug. Zudem sei das im Streitfall gewählte Verfahren praktisch identisch mit der Ausgabe eines Gutscheins mit einem bestimmten Warenwert, den die Finanzverwaltung selbst als Sachbezug eingestuft habe. II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) Der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid des FA verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Bei den gezahlten Sportzuschüssen handelt es sich um Barlohnzahlungen, auf die die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung findet. Die Klägerin hätte diese Beträge daher dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterwerfen müssen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG). 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen zweckgebundene Zuschüsse Geldleistungen (Barlohn) und keinen Sachbezug dar. Wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat, liegt Barlohn und damit eine Einnahme in Geld i.S. des § 8 Abs. 1 EStG auch dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an einen Gläubiger des Arbeitnehmers leistet und dadurch als Dritter - in Abkürzung des Zahlungswegs - eine vom Arbeitnehmer in dessen eigenem Namen begründete Verbindlichkeit tilgt (BFHBeschluss vom 20.8.1997 VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667; BFH-Urteil vom 26.11.2002 VI R 161/01, BFHE 201, 130, BStBl II 2003, 331). Erst recht gilt dieser Grundsatz, wenn der Arbeitgeber das Geld - wie hier - nicht unmittelbar an den Vertragspartner des Arbeitnehmers, sondern an diesen selbst zahlt (vgl. Albert, Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 124; Pust, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 577). Entscheidend ist, in welcher Form der Arbeitnehmer durch den Zufluss der Einnahme bereichert wird (Küttner/Thomas, Personalbuch 2004, Stichwort Sachbezug, Rz. 11). Für die Einordnung als Geldlohn ist es daher unerheblich, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden hat, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden oder damit gerade die Forderung eines bestimmten Gläubigers gegen ihn zum Erlöschen zu bringen. Das von der Klägerin angeführte Senatsurteil in BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370 betraf demgegenüber einen anderen Sachverhalt. Dort hatte der Arbeitgeber wirtschaftlich die Stellung eines Leasingnehmers hinsichtlich der den Arbeitnehmern überlassenen Kraftfahrzeuge inne. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Denn die Klägerin hatte vorliegend keinen Einfluss auf die Verträge mit dem jeweiligen Sportverein oder Fitnessclub. Sie war an ihrem Zustandekommen nicht einmal beteiligt. 2. Auf Barlohnzahlungen findet die nur für Sachbezüge geltende Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung (BFH-Urteil in BFHE 201, 130, BStBl II 2003, 331; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 8 Rz. 23; Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 8 Rn. 60; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 132 Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 EStG Rz. 150). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es weder erforderlich noch statthaft, den Anwendungsbereich der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers auszudehnen. Die Sachbezugsfreigrenze wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) in das Einkommensteuerrecht eingeführt. Wie sich aus den dazu veröffentlichten Gesetzesmaterialien ergibt (BTDrucks 13/1686, S. 8), verfolgte der Gesetzgeber damit die Absicht, über die bisherigen Möglichkeiten der Festsetzung von Sachbezugswerten nach § 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 EStG und über die seit 1990 geltende Sonderregelung für Belegschaftsrabatte in § 8 Abs. 3 EStG hinaus auch die Erfassung der von Dritten bezogenen Waren und Dienstleistungen sowie die Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen (z.B. des Telefons am Arbeitsplatz) zu vereinfachen. Von der Freigrenze ausgeschlossen sein sollten jedoch diejenigen Sachbezüge, deren Erfassung bereits durch amtliche Sachbezugswerte vereinfacht ist. Das zeigt, dass durch die Neuregelung nur die Erfassung bestimmter Einnahmen erleichtert werden soll, deren zutreffende Einordnung und Bewertung ansonsten in keinem vertretbaren Verhältnis zu ihrer steuerlichen Auswirkung stehen würde. Sie hat hingegen nicht den Zweck, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise einen monatlichen Gegenwert von 50 DM (jetzt 44 €) steuerfrei zukommen zu lassen. Für eine Ausdehnung der Freigrenze auf Barlohnzahlungen durch den Arbeitgeber ist vor diesem Hintergrund kein Raum. Unzutreffend ist zudem die Annahme, die vorgenommene erweiternde Auslegung vereinfache lediglich die betrieblichen Verwaltungsabläufe der Klägerin und erspare ihr damit unnötigen Formalismus. Entgegen der Auffassung des FG wären auch von der Klägerin direkt an die zuvor von den Arbeitnehmern ausgewählten Vereine und Clubs gezahlte Zuschüsse als steuerpflichtiger - Barlohn zu erfassen und nicht als Sachbezug steuerfrei. Entscheidend ist nämlich - wie dargelegt -, ob der Arbeitgeber oder - wie hier - der Arbeitnehmer als Vertragspartner des jeweiligen Sportvereins oder Clubs anzusehen ist. 3. Von den zur Hingabe von Warengutscheinen ergangenen Verwaltungsanweisungen werden zweckgebundene Geldzuwendungen schon nach deren klarem Wortlaut nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind sie auch ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht mit der Erteilung eines Gutscheins vergleichbar. Das FA war daher auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen gehalten, die gezahlten Sportzuschüsse steuerfrei zu stellen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 133 13.9 Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Leitsatz (BFH/NV) Pauschale Zuschläge können nach § 3b EStG steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass eine sachlich zutreffende - d.h. nicht nur rechnerische - Aufteilung der dem Steuerpflichtigen gezahlten Vergütungen in steuerpflichtige und (gegebenenfalls) steuerfreie Zahlungen tatsächlich möglich ist. BFH, Beschluss vom 09.08.2004 - VI B 160/02 Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.09.2002; Aktenzeichen 2 K 1552/02) Entscheidungsgründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg; soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); es dürfe für die Frage nach der Anwendbarkeit des § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine Rolle spielen, ob die betreffenden Zuschläge pauschaliert worden seien, solange nur nachvollzogen werden könne, welche Anteile einer pauschalen Vergütung als Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden seien. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Denn den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zufolge ist eine sachlich zutreffende --d.h. nicht nur rechnerische-- Aufteilung der dem Kläger pauschal gezahlten Vergütungen in steuerpflichtige und (gegebenenfalls) steuerfreie Zahlungen gerade nicht möglich. An diese Feststellungen ist der erkennende Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, die Revision sei auch gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO zuzulassen, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der jeweiligen Voraussetzungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde ist insoweit unzulässig. Im Übrigen ergeht dieser Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 134 13.10 Übernahme der Kosten anlässlich des Geburtstags des Geschäftsführers und mittelbaren Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft als vGA Leitsatz Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten einer Veranstaltung, zu der ihr Geschäftsführer und mittelbarer Gesellschafter aus Anlass seines Geburtstags eingeladen hat, so sind ihre sich hieraus ergebenden Aufwendungen vGA. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen und auch dann, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft sind. BFH, Urteil vom 14.07.2004 - I R 57/03 ;BFH/NV 2004, 1603; DB 2004, 2132 Sachverhalt I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) anlässlich des Geburtstags eines ihrer Geschäftsführer steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile sämtlich von der X-KG gehalten werden. Die X-KG wird von X beherrscht. X war im Streitjahr (1990) zugleich Vorsitzender der Geschäftsführung der Klägerin. Im Verlauf des Streitjahres fand am 50. Geburtstag des X eine Veranstaltung statt, die von der Klägerin finanziert wurde und an der ca. 2 650 Personen teilnahmen. Ungefähr 70 Teilnehmer gehörten zur örtlichen Geschäftswelt und zum Bekanntenkreis des X; die übrigen waren Betriebsangehörige der Klägerin. Die Einladung war von X unterzeichnet worden und hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: "Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter, am … möchte ich mit Ihnen … meinen 50. Geburtstag feiern. Dazu lade ich Sie herzlich ein." Die Klägerin behandelte die Aufwendungen für die Veranstaltung als gewinnmindernde Betriebsausgaben. Dagegen sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) hierin eine vGA, weshalb er das zu versteuernde Einkommen der Klägerin entsprechend erhöhte. Der dagegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 50 abgedruckt. Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FA hat die Finanzierung der streitigen Veranstaltung durch die Klägerin zu Recht als vGA beurteilt. Dem auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheid stehen auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen. 1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Aufwendungen um Betriebsausgaben der Klägerin handelt. Denn die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, und Kapitalgesellschaften verfügen nicht über eine private Sphäre, so dass bei ihnen jeglicher Aufwand zu Betriebsausgaben führt und den (Steuer-)Bilanzgewinn mindert. Das gilt auch für vGA. Diese dürfen jedoch nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) das Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 135 Einkommen der Gesellschaft nicht mindern und sind deshalb außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen (Senatsurteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; vom 17. Dezember 2003 I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524). 2. Eine vGA kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. darin liegen, dass eine Kapitalgesellschaft im Interesse ihres Gesellschafters Aufwendungen tätigt, die in ihrer Bilanz den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mindern (z.B. Senatsurteil vom 18. Februar 1999 I R 62/98, BFH/NV 1999, 1515; BFH-Beschluss vom 2. Juli 1999 VIII B 43/99, BFH/NV 2000, 84; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1999 I B 164/98, BFH/NV 2000, 749). Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die Übernahme der Aufwendungen durch die Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder zumindest mitveranlasst ist (Senatsurteil in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416). Das wiederum ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und die Leistung der Gesellschaft ihrer Art nach die Sphäre des Gesellschafters berührt, ohne durch eine klare und eindeutige Vereinbarung von dieser abgegrenzt zu sein (Senatsurteile vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; vom 22. Oktober 2003 I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307; Rengers in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 KStG Rz. 195, m.w.N.). Eine vGA ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Leistung der Gesellschaft dem Grunde nach geeignet ist, beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen auszulösen (Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131). 3. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen erachtet die Rechtsprechung seit jeher vor allem den Anlass der betreffenden Veranstaltung für maßgeblich. Unter diesem Gesichtspunkt werden namentlich Kosten für Feiern aus Anlass eines Geburtstags sowohl bei Arbeitnehmern (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Februar 1993 VI B 137/92, BFHE 170, 426, BStBl II 1993, 403; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 19 Rz. 60 "Bewirtung", m.w.N.) als auch bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften (z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524; vom 23. September 1993 IV R 38/91, BFH/NV 1994, 616; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November 1997 2 K 1093/97, EFG 1998, 722, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 4. November 1998 IV B 30/98, BFH/NV 1999, 467) regelmäßig dem Privatbereich zugeordnet und folglich nicht als Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn der Kreis der Eingeladenen vornehmlich nicht dem Privatbereich entstammt, sondern aus Geschäftsfreunden besteht. Diese Rechtsprechung gilt sinngemäß für Feiern, die eine Kapitalgesellschaft anlässlich des Geburtstags ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ausrichtet; in diesem Fall sind die von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen in aller Regel vGA (Senatsurteile vom 24. September 1980 I R 88/77, BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108; vom 28. November 1991 I R 13/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359; vom 28. November 1991 I R 34-35/90, BFH/NV 1992, 560). Daran hält der Senat fest. 4. Die hiernach gebotene anlassbezogene Betrachtungsweise führt dazu, dass die von der Klägerin getätigten Aufwendungen steuerlich als vGA zu beurteilen sind. Das gilt ungeachtet dessen, dass zu ihr ein großer Personenkreis eingeladen war, die Zahl der Eingeladenen sich ganz überwiegend aus Mitarbeitern und Geschäftsfreunden der Klägerin zusammensetzte und X nach dem Vortrag der Klägerin anderenorts rein private Geburtstagsfeiern durchgeführt hat. Denn jedenfalls war die von der Klägerin veranstaltete Feier nicht so eindeutig von dem Geburtstag des X abgegrenzt, dass dieser private Anlass bei der steuerlichen Beurteilung außer Betracht bleiben könnte. a) Es ist unstreitig und vom FG so festgestellt worden, dass die streitige Veranstaltung am 50. Geburtstag des X stattgefunden hat. Die Einladung hierzu wurde von X ausgesprochen, der auf Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 136 seinem persönlichen Briefbogen ausdrücklich ("möchte ich mit Ihnen … meinen Geburtstag feiern") zu einer auf den Geburtstag bezogenen Feier bat. Das schließt die Annahme aus, dass es sich um eine Betriebsversammlung der Klägerin gehandelt habe, bei der der Geburtstag des X nur beiläufig gewürdigt worden sei. Dieses in den persönlichen Bereich des X fallende Ereignis war vielmehr der zentrale Anlass und das Hauptthema der gesamten Veranstaltung. Damit stellt sich diese nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Fest des X dar, das von der Klägerin lediglich organisiert und finanziert wurde. Das aber ist genau die Situation, in der die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) und im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter eine vGA vorliegt. b) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Kreis der zu dem Fest eingeladenen Personen sich ganz überwiegend aus Mitarbeitern der Klägerin zusammensetzte. Dies mag zwar bedeuten, dass die meisten Gäste dem X eher auf der beruflichen als auf der persönlichen Ebene verbunden waren. Das ist aber bei der Bewirtung von Arbeitskollegen oder Geschäftsfreunden anlässlich eines persönlichen Ereignisses nicht anders, ohne dass sich hieraus die Möglichkeit eines Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs ableiten ließe. Vielmehr ist eine persönliche Verbundenheit zwischen Einladendem und Eingeladenen nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer im steuerrechtlichen Sinne "privaten" Einladung (BFHUrteil vom 4. Dezember 1992 VI R 59/92, BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350). Entsprechendes muss gelten, wenn es um die Frage geht, ob die Übernahme von Kosten durch eine Kapitalgesellschaft steuerlich eine vGA zu Gunsten ihres Gesellschafters darstellt. Für die Annahme der Klägerin, dass sich die Einladung von Mitarbeitern in diesem Punkt wesentlich von einer Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Kollegen unterscheide, fehlt jede sachliche Grundlage; demgemäß hat der BFH auch die Bewirtung von Mitarbeitern aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags schon bisher als "privates" Ereignis angesehen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560, 561). c) Das FG hat vor allem darauf abgehoben, dass sich die Veranstaltung angesichts ihrer Größe nicht als persönliche Geburtstagsfeier darstelle und dass auch die gesellschaftliche Stellung des X keine Einladung dieses Umfangs gefordert habe. Diese Erwägung greift jedoch nicht durch. Denn da X mittels der X-KG die Klägerin beherrschte, könnte eine vGA nur dann zu verneinen sein, wenn das in Rede stehende Fest klar und eindeutig von der Privatsphäre des X abgegrenzt worden wäre. Daran aber fehlt es. Im Gegenteil wurde das Fest sowohl durch die Wahl des Zeitpunktes als auch durch die Form der Einladung bewusst mit dem Geburtstag des X verknüpft. Auf diese Weise erhielt X Gelegenheit, die Feier seines Geburtstags auf Geschäftsfreunde und Mitarbeiter "seines" Unternehmens zu erstrecken und so seine persönliche Verbundenheit mit diesem Personenkreis zu dokumentieren. Aus welchen Gründen er diesen Weg wählte und ob insbesondere eine Einladung dieses Umfangs von ihm erwartet wurde, spielt für die Frage des Veranlassungszusammenhangs keine Rolle; vielmehr greift insoweit der Gedanke durch, dass bei Aufwendungen anlässlich eines Geburtstags gemeinhin berufliche und gesellschaftliche Erwägungen ununterscheidbar zusammenwirken. Unter diesem Gesichtspunkt verbietet sich die Annahme, dass schon die Größe der Veranstaltung eine klare Trennung gegenüber der privaten Sphäre des X gewährleiste. d) Nicht durchgreifend ist schließlich die Erwägung des FG, dass die in Rede stehende Veranstaltung sich nach Art und Umfang nicht von in anderen Jahren durchgeführten Betriebsfesten der Klägerin unterschieden habe. Das FA weist zu Recht darauf hin, dass ein solches Fest im Streitjahr ebenfalls stattgefunden hat. Insoweit ist unstreitig, dass am 17. März 1990 ―also ca. einen Monat nach der hier zu beurteilenden Veranstaltung― die Klägerin ihre am Stammsitz tätigen Mitarbeiter zu einem Betriebsfest eingeladen hatte und dass an diesem Fest ca. 1 300 Personen teilnahmen. Nicht zuletzt die zeitliche Nähe der beiden Veranstaltungen spricht dagegen, beide als "übliche Betriebsfeste" anzusehen. Vielmehr handelte es sich nur bei der zweiten um ein solches, während die erste eine durch den Geburtstag des X geprägte und in diesem Sinne für X ausgerichtete Feier war. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 137 5. Im Ergebnis hat die Klägerin mithin die streitigen Aufwendungen nicht ausschließlich im eigenen Interesse getätigt, sondern eine Feier finanziert, die aus steuerlicher Sicht dem Privatbereich ihres mittelbaren Gesellschafters X zuzurechnen ist. Darin liegt eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst ist. Dass die Veranstaltung möglicherweise zugleich für die Klägerin selbst einen gewissen Wert hatte, indem sie sich günstig auf die Motivation der Mitarbeiter auswirkte oder mit einer Werbewirkung verbunden war, hindert die Annahme einer vGA nicht. 6. Die Übernahme der Kosten durch die Klägerin ist auch geeignet, bei X Einkünfte aus Kapitalvermögen auszulösen. Denn anderenfalls hätte dieser selbst die entstandenen Aufwendungen tragen müssen, ohne sie seinerseits als Werbungskosten abziehen zu können (§ 12 EStG). Damit liegen im Streitfall alle Voraussetzungen einer vGA vor. Die Höhe der von der Klägerin übernommenen Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der auf dieser Basis erlassene angefochtene Bescheid inhaltlich rechtmäßig ist. 7. Der Senat weicht hiermit nicht von dem Urteil des VI. Senats des BFH in BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724 ab, wonach nicht notwendig Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Arbeitgeber aus Anlass des Geburtstags seines Arbeitnehmers einen Empfang organisiert. Der VI. Senat hat dazu zwar ausgeführt, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nur die Abziehbarkeit von Aufwendungen betreffe und für die Frage nach dem Vorliegen steuerpflichtiger Einnahmen keine Bedeutung habe. Der erkennende Senat lässt offen, ob er dem uneingeschränkt folgen könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 22. Februar 2001 I B 132/00, BFH/NV 2001, 1048). Eine Abweichung von der bezeichneten Entscheidung ist aber schon deshalb nicht gegeben, weil der VI. Senat u.a. darauf abgestellt hat, dass in dem dort zu beurteilenden Fall der Arbeitgeber ―und nicht der Arbeitnehmer― als Gastgeber des Empfangs aufgetreten war. Das unterscheidet jenen Fall von dem vorliegenden, in dem die Einladung nicht von der Kapitalgesellschaft, sondern von dem Gesellschafter ausging. Eine Divergenzanfrage (§ 11 Abs. 3 FGO) ist deshalb im Streitfall nicht erforderlich. 8. Das FA war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die von ihm festgestellte vGA in dem angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen. a) § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) greift im Streitfall nicht ein. Zwar hatte das FA zunächst einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr erlassen, in dem die Übernahme der Kosten für die Feier nicht als vGA behandelt wurde, und diesen Punkt erstmals im Jahr 1998 in einem Änderungsbescheid aufgegriffen. Zwischen beiden Bescheiden lag jedoch keine Rechtsprechungsänderung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977. aa) Nach der genannten Vorschrift darf bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist. Eine Änderung der Rechtsprechung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalt nunmehr anders entschieden wird als bisher (BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314, 315; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 176 Rz. 17, m.w.N.). Dazu reicht es nicht aus, dass aus einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung bestimmte Schlussfolgerungen gezogen worden sind und diese sich später als unrichtig erweisen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine eindeutige Aussage in einer früheren Entscheidung zwischenzeitlich nicht mehr als maßgebend angesehen wird. Dabei kommt es nur auf die tragenden, nicht aber auf beiläufig geäußerte Erwägungen in jener Entscheidung an (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421, 422). bb) Im Streitfall bestand bei Erlass des ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheids gegenüber der Klägerin keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Inhalts, dass Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für einen Empfang aus Anlass des Geburtstags ihres GesellschafterGeschäftsführers keine vGA seien. Vielmehr hatte der Senat diese Frage zuvor im gegenteiligen Sinne entschieden (BFH-Urteil in BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108). Davon ist er bis zum Jahr 1992, in dem die Klägerin erstmals zur Körperschaftsteuer für das Streitjahr veranlagt wurde, nicht abgerückt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 138 Eine Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 lässt sich auch nicht auf das ―eine Personengesellschaft betreffende― Urteil des BFH vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 (BFH/NV 1986, 657) gründen. Dort heißt es zwar u.a., es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer seine Arbeitnehmer ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass bewirte. Dieser Aussage kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnommen werden, dass eine Feier generell nicht als privat beurteilt werden könne, wenn zu ihr vornehmlich Arbeitnehmer eingeladen sind. Denn zum einen bezieht sie sich nicht auf ein Fest aus Anlass eines Geburtstags, sondern auf Veranstaltungen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einem solchen persönlichen Ereignis aufwiesen; die Aufwendungen für eine Feier am Geburtstag des Gesellschafter-Geschäftsführers wurden in jener Entscheidung im Gegenteil auch insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterworfen, als sie auf die Bewirtung von Arbeitnehmern entfielen. Zudem heißt es dort ausdrücklich, dass anlässlich einer weiteren Veranstaltung aufgewendete Kosten für die Bewirtung von Arbeitnehmern Betriebsausgaben seien, "soweit diese Veranstaltung nicht ebenfalls als Geburtstagsfest des Gesellschafters … angesehen werden müsste und damit insgesamt privat veranlasst wäre". Damit ist die von der Klägerin angestrebte Deutung des Urteils nicht vereinbar. b) Unerheblich ist schließlich der Vortrag der Klägerin, die streitige Veranstaltung sei im Rahmen einer im Jahr 1993 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung als "Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers" angesehen worden. Denn Lohnsteuer-Außenprüfungen beziehen sich immer nur auf die lohnsteuerrechtliche Beurteilung der dort geprüften Sachverhalte und entfalten keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Veranlagungsverfahren (BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 123/94, BFH/NV 1997, 161). Im Streitfall lässt sich daher aus dem Ergebnis der Lohnsteuer-Außenprüfung kein Vertrauensschutz zu Gunsten der Klägerin ableiten. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 139 13.11 Entfernungspauschale bei zwei Fahrten täglich zur Arbeitsstätte Leitsatz (BFH/NV) Die Frage, ob die gesamten Fahrtkosten auch dann mit der Entfernungspauschale abgegolten sind, wenn typischerweise pro Arbeitstag zwei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. BFH, Beschluss vom 19.07.2004 - VI B 2/04 Entscheidungsgründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO). Diese Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen möglicherweise stützen will, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. September 2003 VI B 101/03 (BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893) in einem gleichgelagerten Fall entschieden, dass mit der Entfernungspauschale die gesamten Fahrtkosten auch dann abgegolten werden, wenn nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei Fahrten arbeitstäglich zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen. Dabei ist der Senat insbesondere auch auf die von der Klägerin ebenfalls aufgeworfene Frage eingegangen, ob die Ausgestaltung der Entfernungspauschale verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Da hiernach keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für den Streitfall maßgeblichen Norm bestehen, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 36). Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 13.12 Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit lohnsteuerfreie Geldauszahlung des Sachbezugswerts Seite 140 der Rechtsfrage; keine Leitsatz (BFH/NV) Die Rechtsfrage, ob der Arbeitgeber den Wert eines der Lohnsteuer unterworfenen Sachbezugs (Privatnutzung von Firmenfahrzeugen) zusätzlich steuerfrei in Geld auszahlen könne, ist eindeutig zu verneinen und deshalb nicht klärungsbedürftig. BFH, Beschluss vom 22.07.2004 - VI B 189/01 Entscheidungsgründe Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die eindeutig so zu beantworten ist, wie es die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil getan hat; sie muss nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645). Dies trifft im Streitfall zu. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellte Rechtsfrage, ob "der Arbeitgeber ein lohnsteuerfreies Wahlrecht bei der Geldauszahlung des Sachbezugswerts habe", kann nur in dem Sinne beantwortet werden, dass ein derartiges Wahlrecht beim Lohnsteuerabzug für Sachbezüge nicht in Betracht kommt. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin ein Wahlrecht nicht aus der Legaldefinition des Einnahmebegriffs in § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ableiten. Mit der Aussage, dass Einnahmen alle Güter in Geld oder Geldeswert sind, stellt die Vorschrift klar, dass der Begriff der Einnahme über das Wirtschaftsgut hinaus auch empfangene Nutzungsvorteile umfasst (BFH-Urteil vom 1. September 1998 VIII R 3/97, BFHE 187, 28, BStBl II 1999, 213). Eine Aussage über den Lohnsteuereinbehalt wird damit nicht getroffen. In der Sache übersieht die Klägerin, dass bei ihrer Vorgehensweise den Arbeitnehmern nicht nur ein einmal zufließender Vorteil zugewendet wurde. Vielmehr trat neben den geldwerten Vorteil, der in der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge lag, mit dem Zufluss des Sachbezugswerts in Geld ein weiterer (zusätzlicher) Vorteil, der als Arbeitslohn entsprechend zu versteuern war. 2. Aus den dargelegten Gründen ist die Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Streitfall bisher noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht erwogen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41, m.w.N.). Beides trifft im Streitfall nicht zu. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 141 13.13 Haushaltsfreibetrag für 2003 nichtig! Mit Urteil v. 5.10.2004 - VIIIR 38/03 vertritt der BFH die Auffassung, dass die Gewährung eines Haushaltsfreibetrags nach § 32 Abs. 7 EStG im Jahr 2003 nur an Nichtverheiratete mit Kindern höchstwahrscheinlich mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig - und nicht lediglich verfassungswidrig - sei. Trotzdem hatte die Klage keinen Erfolg. Allerdings nur, weil bei einer nichtigen Vorschrift der Kläger diese auch nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Gegen das Urteil hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. BFH, Urteil v. 5.10.2004 - VIIIR 38/03 Praxishinweis: Einspruch auch für Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Betracht ziehen 1. In ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern benachteiligt Der Haushaltsfreibetrag wurde nach § 32 Abs.7 EStG nur Alleinerziehenden und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit mindestens einem Kind gewährt. Und dies, obwohl das BVerfG mit Beschl. v. 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. (BStBI 1999 II S. 182) festgestellt hatte, dass dadurch in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern wegen ihrer Ehe und Familie von dieser Steuerentlastung in verfassungswidriger Weise ausgeschlossen werden. Damit verstieß die Regelung gegen Art.6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 1.1.2002 eine Gleichbehandlung verheirateter und nicht verheirateter Eltern herzustellen. 2. Vollständiger Wegfall erfolgte erst ab Veranlagungszeitraum 2004 Diese Neuregelung ist der Gesetzgeber schrittweise angegangen, indem er zunächst eine Weitergewährung und Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags in den Jahren 2002bis2004 nur für Altfälle vorgesehen hatte, ab 2005 sollte der Haushaltsfreibetrag vollständig entfallen. Allerdings wurden später rückwirkend ab 2002 auch wieder Neufälle in die Gewährung mit einbezogen. Schließlich wurde das Abschmelzen um ein Jahr verschoben, um anschließend die Vorschrift ein Jahr früher- nämlich bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004- entfallen zu lassen. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber somit den für verfassungswidrig erklärten Freibetrag noch für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 2 340€ weitergewährt und ist dem o.g. Beschluss des BVerfG, ab 2002 Gleichbehandlung herzustellen, nicht gefolgt. 3. Revision vor dem BFH zurückgewiesen Die dagegen gerichtete Klage hatte das FG Nürnberg mit Urt. v. 25. 3. 2003 - III 290/2002 E*AAAAß-1192l] abgewiesen und ausgeführt, dass die beschränkte Fortgeltung des §32 Abs. 7 EStG verhindern solle, unverheiratete Eltern übergangslos schlechter zu stellen. Diese Regelung sei also erforderlich, um den Übergang sozialverträglich zu gestalten und sei - so die Ansicht des FG - aufgrund des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Ermessen-Spielraums vertretbar. Auch die Revision wurde vom BFH mit Urteil v. 5.10-2004 - VIII R 38/03 als unbegründet zurückgewiesen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 142 4. BVerfG würde den Haushaltsfreibetrag für 2003 wohl für nichtig erklären Der Auffassung des FG Nürnberg ist der BFH aber entgegen getreten. In seinem Urteil v. 5.10.2004 - VIII R 38/03 kommt der BFH entgegen der Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass die Weitergeltung des Haushaltsfreibetrags auch über den 1.1.2002 hinaus nur für Unverheiratete mit Kindern im Fall einer Richtervorlage an das BVerfG von diesem wohl für nichtig erklärt werden würde. Letztlich hatte die Klage trotzdem keinen Erfolg. Zwar habe der Gesetzgeber dem Beschluss des BVerfG v. 10.11.1998 Folge geleistet und durch Einführung eines Freibetrags den Erziehungsbedarf eines Kindes in hinreichender Höhe steuerfrei gestellt {§ 32 Abs. 6 EStG). Aber gerade damit ist ab dem 1.1.2002 der Grund für eine vorübergehende Weitergeltung des Haushaltsfreibetrags entfallen. Zudem - so der BFH könnte bei einer Nichtigkeit und damit einer Unwirksamkeit der Vorschrift von Anfang an, diese der Kläger auch für sich nicht beanspruchen. Aber selbst dann, wenn das BVerfG lediglich eine Unvereinbarkeit der Vorschrift feststellen würde, würde der Gesetzgeber nach Auffassung des BFH „jedenfalls nicht in der Weise nachbessern, dass er allen Eltern - zusätzlich zu den bereits durch § 32 Abs. 6 EStG gewährten Freibeträgen -einen Haushaltsfreibetrag einräumen würde". Praxishinweis: Gegen das Urteil haben die Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben, das Aktenzeichen lautet 2 BvR 2240/04. Es ist somit mit einer weiteren Entscheidung in dieser Sache - nunmehr durch das BVerfG - zu rechnen. Bis dahin gilt: Geführte Rechtsbehelfe dürfen nicht zurückgenommen werden. Eingefügte Vorläufigkeitsvermerke entfalten weiterhin Wirkung. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Nach meiner Auffassung ist der ab dem 1.1.2004 eingeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende an die Steile des bisherigen Haushaltsfreibetrags getreten, dies war erklärter politischer Wille des Gesetzgebers. Damit würden erneut Verheiratete von der Begünstigung ausgeschlossen. Das FG Nürnberg hat auch hier mit Urt. v. S. 12.2004 - III 33/2004 die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger wird Revision einlegen. Auch hier ist Verheirateten mit Kindern zu raten, zu gegebener Zeit gegen Einkommensteuerbescheide ab 2004 Einspruch einzulegen, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG geltend zu machen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 143 13.14 Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Interesse des Arbeitgebers Eine Bereicherung in Form ersparter Aufwendungen hinsichtlich beiläufig erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten (hier: Führerscheinkosten der Klasse 3) im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung zum Polizeivollzugsdienst muss nicht zu Arbeitslohn eines Polizeianwärters führen, sofern das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn im Vordergrund steht. BFH, Urteil v. 26.6.2003, VI R 112/98, BStBl 2003 II S. 886 Sachverhalt Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein Arbeitslohn vor. Davon ist auszugehen, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner Geeignetheit für den jeweiligen verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielrichtung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers an dem Vorteil vernachlässigt werden kann. BFH-Entscheidung Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der BFH den Erwerb der Führerscheinklasse III durch einen Polizeianwärter im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung nicht als Arbeitslohn in Form ersparter Aufwendungen behandelt, da nach den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn im Vordergrund stand. Praxishinweis Bei einer Übertragung der Urteilsgrundsätze auf Arbeitnehmer der Privatwirtschaft erscheint Vorsicht geboten, da im Urteilsfall ganz wesentlich auf die Einbindung des Führerscheinerwerbs in die umfassende Gesamtausbildung des Polizeianwärters abgestellt wurde, sodass sich der miterlangte Erwerb der normalen Fahrerlaubnis der Klasse III nach Auffassung der Richter als "bloße Dreingabe" erwies. Davon wird man im Normalfall in Bezug auf den Führerscheinerwerb der Klasse III nicht ausgehen können. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 144 13.15 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei Geschäftsführern Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die an GmbH-Geschäftsführer gezahlt werden, sind grundsätzlich nicht nach § 3b EStG von der Einkommensteuer befreit. BFH, Beschluss v. 9.4.2003, VIII B 124/02, BFH/NV 2003 S. 1309 Sachverhalt Bisher war ungeklärt, ob die von der Rechtsprechung bezüglich der steuerlichen Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit an beherrschende GesellschafterGeschäftsführer Gibt es nicht! vertretene Auffassung auch auf nicht am Unternehmen beteiligte Fremdgeschäftsführer Anwendung findet. BFH-Entscheidung Der BFH hat seine bisher ausdrücklich nur für Gesellschafter-Geschäftsführer vertretene Auffassung, wonach die gesonderte Vergütung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit mit dem Berufsbild eines Geschäftsführers nicht vereinbar ist, nunmehr auch auf sog. Fremdgeschäftsführer ausgedehnt, die am arbeitgebenden Unternehmen nicht beteiligt sind. Praxishinweis Dies erscheint nicht ohne weiteres einsichtig, weil ein Fremdgeschäftsführer - zumindest aus steuerlicher Sicht - ein Arbeitnehmer wie jeder andere ist und das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung auf Fremdgeschäftsführer keine Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund hatte die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bisher auch nur für am Unternehmen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (mit Wirkung ab 1.1.1998) abgelehnt. Nunmehr droht in diesem Bereich vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BFH eine "flächendeckende" Lohnbesteuerung. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 145 13.16 Pensionsverzicht ggf. auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer steuerbegünstigt 1. Die Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, kann eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG sein. 2. Eine an die Geschäftsführertätigkeit anschließende Beratungstätigkeit kann im Einzelfall nicht als Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses angesehen werden. BFH, Urteil v. 10.4.2003, XI R 4/02, BStBl 2003 II S. 748 Sachverhalt Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Verwaltung seit jeher bei der Anwendung der Fünftelregelung des § 34 EStG zurückhaltend, weil diese in ihren Entscheidungen weitgehend frei sind und damit oftmals die für die Anwendung der Tarifermäßigung erforderliche Zwangslage nicht gegeben ist. BFH-Entscheidung Der BFH hat einem Gesellschafter-Geschäftsführer die Tarifermäßigung in Form der Fünftelregelung auf eine Abfindung für den Verzicht auf Pensionsansprüche für den Fall zugestanden, dass dieser sich dem Verzicht nicht entziehen konnte, weil die Erwerber des Unternehmens nicht bereit waren, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen. Nach Ansicht des Gerichts ist es in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass der GesellschafterGeschäftsführer zuvor den Entschluss zum Verkauf seiner Anteile freiwillig gefasst hatte. Auch der Tatsache, dass sich im Urteilsfall an die Geschäftsführertätigkeit eine Beratungstätigkeit anschloss, haben die Richter in Bezug auf die Gewährung der Tarifermäßigung keine Bedeutung beigemessen. Praxishinweis In der Praxis sollte darauf geachtet werden, die Gründe, die zum Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Pensionsansprüche geführt haben, sorgfältig zu dokumentieren. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 146 13.17 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehreren Wohnungen Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Familienwohnung "nicht nur gelegentlich" aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. 5 Fahrten im Kalenderjahr können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein (gegen Abschn. 42 Abs. 3 Satz 5 LStR 1996). BFH, Urteil v. 26.11.2003, VI R 152/99, BStBl 2004 II S. 233 Sachverhalt Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die für Arbeitnehmer wie Selbstständige gleichermaßen gilt, beträgt ab dem 1.1.2004 je Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,30 EUR. Für die Entfernungsbestimmung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger mehrere Wohnungen, so können Fahrten von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufstätigen befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei Verheirateten regelmäßig am tatsächlichen Wohnort der Familie. Dieser Ort wird von der Finanzverwaltung bisher jedoch nur dann der Entfernungsberechnung zugrunde gelegt, wenn er von dem Berufstätigen mindestens 6-mal im Kalenderjahr aufgesucht wird. Bei Ledigen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Diese können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen wie Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, letztlich jedoch auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Die Finanzverwaltung geht bei einem Ledigen davon aus, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der weiter entfernt liegenden Wohnung befindet, wenn diese durch den Berufstätigen im Durchschnitt mindestens 2-mal monatlich aufgesucht wird. BFH-Entscheidung Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Familienwohnung "nicht nur gelegentlich" aufsucht, ist nach dem aktuellen Urteil des BFH - entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung - anhand einer Gesamtwürdigung des konkreten Sachverhalts zu beurteilen, wozu auch eine besonders große Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnung gehören kann. Im Urteilsfall lehnte das Gericht die starre Grenze von 6 Fahrten bei einem Verheirateten ausdrücklich ab und erkannte 5 Flugreisen des Arbeitnehmers zu seiner in der Türkei lebenden Familie als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Praxishinweis Die Finanzverwaltung nimmt das Urteil des BFH erfreulicherweise zum Anlass, die bisherige Regelung, die für die steuerliche Anerkennung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehreren Wohnungen ausschließlich auf die Zahl der Fahrten zur weiter entfernt liegenden Wohnung abstellt, zu modifizieren und behandelt die Zahl der Fahrten in R 42 Abs. 1 Satz 5 LStR 2005 nur noch als Indiz für den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 147 13.18 Doppelte Haushaltsführung bei ledigen Arbeitnehmern Ein Vorbehaltsnießbrauch zugunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines unverheirateten Arbeitnehmers schließt nicht aus, dass dieser dort einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhält, wenn gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann; bei dieser Prüfung kommt es auf den Fremdvergleich nicht an. BFH, Urteil v. 4.11.2003, VI R 170/99, BStBl 2004 II S. 16 Sachverhalt Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind ab 1.1.2004 grundsätzlich zeitlich unbefristet steuerlich anzuerkennen. Voraussetzung ist künftig jedoch das Vorliegen von 2 Haushalten, da die bisherige Billigkeitsregelung, wonach auch bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, ab 2004 entfällt. BFH-Entscheidung Vor diesem Hintergrund erlangt die aktuelle Entscheidung des BFH besondere Bedeutung. Unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung verlangt das Gericht auch weiterhin, dass der nicht verheiratete Arbeitnehmer den von ihm finanziell unterhaltenen oder mitunterhaltenen Hausstand am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzt. Dabei geht der BFH erfreulicherweise davon aus, dass auch ein zugunsten der Eltern bestellter Vorbehaltsnießbrauch an einem Zweifamilienhaus des ledigen Arbeitnehmers der Annahme eines dort unterhaltenen eigenen Hausstands nicht entgegen steht, wenn gesichert ist, dass der Arbeitnehmer die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann. Praxishinweis Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines doppelten Haushalts ist nach wie vor, dass der Arbeitnehmer sich finanziell maßgeblich an den Kosten des Hausstands am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen beteiligt. Im Übrigen gilt aufgrund der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 (BGBl. 2003 I S. 2645) für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand Folgendes (BMF, Schreiben v. 30.6.2004, IV C 5 - S 2352 - 49/04, BStBl 2004 I S. 582): Die Einfügung des Wortes "nur" in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG verdeutlicht, dass eine doppelte Haushaltsführung nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts erfüllen danach die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht. Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand ist daher ab 1.1.2004 - unabhängig vom zeitlichen Beginn der auswärtigen Tätigkeit - R 43 Abs. 5 LStR (= Anerkennung einer quasi-doppelten Haushaltsführung) nicht mehr anzuwenden. Hinsichtlich der Heimfahrten vom auswärtigen Beschäftigungsort zum Heimatwohnort sind die Grundsätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weiter anzuwenden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 148 Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 ist R 43 Abs. 5 LStR (= Anerkennung einer quasi-doppelten Haushaltsführung) weiterhin anzuwenden, allerdings in Verbindung mit der bisherigen 2-Jahresfrist bei doppelter Haushaltsführung. Die rückwirkende Streichung der 2-Jahresfrist bei doppelter Haushaltsführung von Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand führt nicht dazu, den Anwendungszeitraum bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand auszuweiten. Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit, die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, gelten für einen Zeitraum von 3 Monaten die gleichen Grundsätze wie bei Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung und eigenem Hausstand. Für den Neubeginn der 3-Monatsfrist gelten die Grundsätze für Dienstreisen sinngemäß. Für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist innerhalb der 3-Monatsfrist die Abwesenheitszeit vom Heimatwohnort und nach Ablauf der 3-Monatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend. Das Wahlrecht nach R 43 Abs. 6 Satz 2 LStR (Geltendmachung von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder Abzug der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) bleibt unberührt. 13.19 Promotionskosten als Werbungskosten Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung). BFH, Urteil v. 4.11.2003, VI R 96/01, BFH/NV 2004 S. 404 Sachverhalt Jahrzehntelang hatte der BFH Ausgaben für den Erwerb eines Doktortitels außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Lebenshaltungskosten behandelt und lediglich als beschränkt abziehbare Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt. BFH-Entscheidung In Abkehr von seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung hat der BFH nunmehr entschieden, dass Aufwendungen für den Erwerb eines Doktortitels durchaus Werbungskosten sein können, wenn ein erwerbsbezogener Zusammenhang der Bildungsmaßnahme vorliegt. Er folgt damit seiner neuen Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Studienkosten, die er im Regelfall ebenfalls als Werbungskosten anerkennt. Dies erscheint ohne weiteres einsichtig, da eine Promotion eine berufliche Qualifizierung in besonderem Maße belegt, für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung oder ggf. sogar unabdingbar ist. Praxishinweis Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung sich dieser Sichtweise uneingeschränkt anschließen wird, da sie - was etwa die Aufwendungen für ein Erststudium angeht - bei einer Übernahme der überzeugenden Rechtsprechung das BFH eine erstaunliche Zurückhaltung an den Tag legt. Vgl. zu den Aufwendungen für ein Erststudium auch die Änderung der Rechtslage ab 2004 durch das Gesetz zur Änderung der AO und anderer Gesetze v. 21.7.2004, BGBl. 2004 I S. 1753. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 149 13.20 Rückgängigmachung der Pauschalversteuerung nach Ablauf des Kalenderjahres zulässig Ein Arbeitgeber ist weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs noch durch die Zielrichtung des § 40a EStG gehindert, nach Ablauf des Kalenderjahres die Pauschalversteuerung des Arbeitslohns für die in seinem Betrieb angestellte Ehefrau rückgängig zu machen und zur Lohn-Regelbesteuerung überzugehen. BFH, Urteil v. 26.11.2003, VI R 10/99, BStBl 2004 II S. 195 Sachverhalt Umstritten war seit jeher, ob ein Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres die Pauschalversteuerung von Arbeitslohn rückgängig machen und zur Lohn-Regelbesteuerung übergehen kann, wenn sich dies als wirtschaftlich vorteilhaft erweist. BFH-Entscheidung Der BFH hat klargestellt, dass ein Arbeitgeber weder unter dem Gesichtpunkt des Rechtsmissbrauchs noch durch die Zielrichtung der Lohnsteuer-Pauschalierungsvorschrift des § 40a EStG gehindert ist, nach Ablauf des Kalenderjahres die Pauschalversteuerung des Arbeitslohns - im Urteilsfall für die im eigenen Betrieb angestellte Ehefrau - rückgängig zu machen und stattdessen zur Regelbesteuerung überzugehen. Entsprechendes dürfte naturgemäß auch für den umgekehrten Fall gelten. Praxishinweis Vorsicht: Die Richter gehen bei einem Wechsel der Besteuerungsart dann von einem steuerlichen Gestaltungsmissbrauch (Rückgängigmachung der Pauschalversteuerung und Übergang zur Lohn-Regelbesteuerung) aus, wenn der Wechsel mit dem alleinigen Ziel erfolgt, die jeweiligen Vorteile der Besteuerungsarten zu kombinieren und durch Ausnutzung der mit den Lohneinkünften zusammenhängenden Freibeträge einen Teil des Lohns der Besteuerung zu entziehen. Im Urteilsfall hat das Gericht eine derartige rechtsmissbräuchliche Aufspaltung des Arbeitsverhältnisses verneint, weil die Besteuerungsart für das gesamte Jahr umgestellt wurde. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 150 13.21 Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 EUR p.a. objektbezogen 1. Die Aufwendungen für das in dem selbst genutzten Wohnhaus befindliche häusliche Arbeitszimmer unterliegen auch dann der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn in demselben Wohnhaus eine Arztpraxis eingerichtet ist und die in dem häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der häuslichen Arztpraxis stehen. 2. Hat ein Steuerpflichtiger für seine selbstständige Erwerbstätigkeit einen außerhäuslichen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, so steht ihm dieser regelmäßig (auch) als anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 2. HS. EStG für alle Aufgabenbereiche der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung. 3. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG ist objektbezogen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 EUR begrenzt. BFH, Urteil v. 20.11.2003, IV R 30/03, BFH/NV 2004 S. 568 Sachverhalt Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen ab 1996 bis zu 1.250 EUR im Kalenderjahr abgezogen werden, wenn die berufliche oder betriebliche Nutzung des Raums mehr als die Hälfte der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit beansprucht oder für die berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. BFH-Entscheidung Während die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR bisher personenbezogen angewendet hat, geht der BFH von einer objektbezogenen Abzugsbeschränkung aus. Er will die abziehbaren Aufwendungen daher unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 EUR beschränken. Praxishinweis Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich auf das BFH-Urteil v. 20.11.2003 reagiert und sich der engeren Sichtweise des BFH angeschlossen (BMF, Schreiben v. 14.9.2004, IV B 2 - S 2145 - 7/04). Die neue Erlassregelung gilt hinsichtlich der objektbezogenen Abzugsbeschränkung, da es sich um eine Verschlechterung der Rechtsposition des Steuerpflichtigen handelt, erst für Kalenderjahre ab 2005 bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 enden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 151 13.22 Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Für die Ermittlung des Privatanteils der Kosten eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz nach der Kilometersatz-Methode ist stets die Vorlage eines Fahrtenbuchs erforderlich. BFH, Beschluss v. 30.10.2003, VI B 231/00, BFH/NV 2004 S. 195 Sachverhalt Es geht um die Nichtanwendung der 1 %-Regelung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassenen Pkw. BFH-Entscheidung Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassenen Pkw hält der BFH in Übereinstimmung mit der von der Finanzverwaltung seit jeher vertretenen Auffassung ein Abweichen von der vom Gesetz vorgegebenen 1 %-Regelung nur dann für zulässig, wenn der Arbeitnehmer ein (ordnungsgemäß geführtes) Fahrtenbuch vorlegt. Praxishinweis Die Entscheidung ist zwar zur Rechtslage vor 1996 ergangen, dürfte jedoch für die Ermittlung des geldwerten Vorteils auf der Basis des auf die Privatfahrten entfallenden Anteils der Gesamtkosten des Pkw ab 1996 entsprechend anzuwenden sein. Der Ansatz der tatsächlichen Pkw-Kosten für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmenwagens anstelle der 1 %-Regelung erscheint ohne Vorlage eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuchs allenfalls dann vertretbar, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, ausschließlich privat gefahren zu sein. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 152 13.23 Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer 1. Die Beurteilung, dass die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist, gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer (keine verdeckte Gewinnausschüttung). 2. Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt werden. BFH, Beschluss v. 19.12.2003, VI B 281/01, BFH/NV 2004 S. 488 Sachverhalt Es geht um die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer. BFH-Entscheidung Der BFH hat einmal mehr seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Privatnutzung eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Darüber hinaus stellt er klar, dass diese Grundsätze für sämtliche Arbeitnehmer gleichermaßen und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten. Hiervon ausgehend scheidet die Besteuerung des geldwerten Vorteils als verdeckte Gewinnausschüttung zwingend aus. Praxishinweis Eine Entscheidung, die Betroffene sicherlich erfreuen wird. Allerdings bestätigt der BFH zugleich die von der Verwaltung seit jeher vertretene Auffassung, dass eine Lohnversteuerung auch dann vorzunehmen ist, wenn die private Nutzung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich untersagt ist, die Einhaltung dieses Verbots durch den Arbeitgeber jedoch weder vom Arbeitgeber überwacht wird noch durch Fahrtenbücher belegt werden kann. Hier muss man deshalb - wenn eine Lohnbesteuerung vermieden werden soll einige Mühen auf sich nehmen, um das Finanzamt oder im Streitfall das Finanzgericht als Tatsacheninstanz vom atypischen Sachverhalt einer ausschließlich beruflichen Nutzung des Firmenwagens zu überzeugen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 153 13.24 Verlust eines Arbeitsmittels ggf. als Werbungskosten abziehbar Der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels (hier: Violine einer Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann im Wege der AfaA zu Erwerbsaufwendungen führen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann dies auch dann der Fall sein, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen den Verlust herbeiführt. BFH, Urteil v. 9.12.2003, VI R 185/97, BFH/NV 2004 S. 703 Sachverhalt Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die zu den sog. Überschusseinkünften zählen, sind Veränderungen im Vermögensbereich grundsätzlich steuerlich unbeachtlich. Werbungskosten können dennoch geltend gemacht werden, wenn die Gründe für den Verlust privater Güter in der Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen. In der Vergangenheit hatte der BFH deshalb Werbungskosten anerkannt, wenn • ein Arbeitsmittel verloren geht, sofern nicht ausnahmsweise das den Verlust auslösende Ereignis dem privaten Bereich zuzuordnen ist, • der Verlust bei einem Gegenstand, der kein Arbeitsmittel ist, bei dessen Verwendung für berufliche Zwecke eintritt, • ein Gegenstand, der nicht beruflich genutzt wird, aus in der Berufssphäre des Arbeitnehmers liegenden Gründen entzogen wird. BFH-Entscheidung Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Verlust eines Arbeitsmittels aufgrund eines Diebstahls nach Meinung des BFH nur dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn das auslösende Ereignis dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Allein die Tatsache, dass der Ehepartner den Verlust herbeigeführt hat, reicht laut BFH nicht aus, den Verlust der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen. Im Streitfall hatte der damalige Ehemann einer Orchestermusikerin eine Meistergeige mit einem Restbuchwert von 250.000 DM zur angeblichen Sicherung von Unterhaltsansprüchen entwendet. Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug der 250.000 DM mit der Begründung abgelehnt, das schädigende Ereignis sei der Privatsphäre der Arbeitnehmer zuzurechnen. Demgegenüber hatte das Finanzgericht der Klage stattgegeben, weil der Schaden von der Versicherung wegen des familiären Hintergrunds nicht ersetzt worden war. Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur Aufklärung der näheren Umstände der Entwendung des Arbeitsmittels zurückverwiesen. Praxishinweis Da der Arbeitnehmer wegen des begehrten Werbungskostenabzugs die Feststellungslast trägt, wird er letztlich wohl nur dann zum Ziel kommen, wenn private Gründe für den Diebstahl mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 154 13.25 Steuerbegünstigte Entschädigung auch bei befristetem Arbeitsvertrag möglich Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG liegt auch dann vor, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird. BFH, Urteil v. 10.9.2003, XI R 9/02, BStBl 2004 II S. 349 Sachverhalt Eine steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung liegt nur vor, soweit der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keinen Rechtsanspruch auf die Arbeitgeberleistung hat. BFH-Entscheidung Eine steuerbegünstigte Entschädigung, die zur Anwendung der sog. Fünftelregelung führt, kann nach geänderter Rechtsprechung des BFH auch dann vorliegen, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird. Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass die Tarifvergünstigung auch beim Auslaufen bzw. bei Nichtverlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses in Betracht kommt. In einer weiteren Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass für die Abgrenzung zwischen nicht begünstigten arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und steuerbegünstigten Entschädigungen auf den Zeitpunkt der rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist. Praxishinweis Die Entscheidung wird Betroffene umso mehr freuen, als in derartigen Fällen der Abfindungsfreibetrag von 7.200 EUR, 9.000 EUR (wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat) bzw. 11.000 EUR (wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat) nicht gewährt wird und somit über die Fünftelregelung in vielen Fällen zumindest eine kleine Steuerentlastung gewährt wird. 13.26 Verzicht auf Darlehensrückzahlung als Arbeitslohn Es besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf, dass Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet, mit dem eine Pilotenausbildung finanziert worden war. BFH, Beschluss v. 19.2.2004, VI B 146/02, BFH/NV 2004 S. 789 Sachverhalt Es geht um die lohnsteuerliche Behandlung des Verzichts auf eine Darlehensrückzahlung durch den Arbeitgeber. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 155 BFH-Entscheidung Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das bestehende Dienstverhältnis auf die Rückzahlung eines Darlehens, das er dem Arbeitnehmer in einem früheren Jahr zur Finanzierung seiner Ausbildung gewährt hatte, entlastet er den Mitarbeiter von einer Verbindlichkeit und wendet ihm damit im Zeitpunkt des Forderungsverzichts steuerpflichtigen Arbeitslohn zu. Das gilt laut BFH unabhängig davon, ob beim Arbeitnehmer in gleicher Höhe Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten vorliegen. Praxishinweis Ein "Nullsummenspiel" - steuerpflichtige Einnahmen und in gleicher Höhe Werbungskosten - ergibt sich damit nur, wenn Einnahmen und Ausgaben im gleichen Kalenderjahr anfallen. Ansonsten führt die unterschiedliche Steuerbelastung in den jeweiligen Jahren zu endgültigen Steuervorteilen oder Nachteilen. Hinzu kommt, dass auf den Verzichtsbetrag - auch wenn es sich wirtschaftlich betrachtet um Werbungskostenersatz handelt - Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Ein letztlich unbefriedigendes Ergebnis, das jedoch aus steuersystematischer Sicht leider hingenommen werden muss. 13.27 Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird 1. Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt. 2. Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen. 3. Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG. regelmäßig keine geringwertigen BFH, Urteil v. 19.2.2004, VI R 135/01, BFH/NV 2004 S. 872 Sachverhalt Der Abzug von Aufwendungen für einen gemischt genutzten Computer samt Zubehör sorgt seit jeher für Streit zwischen Bürger und Finanzverwaltung. BFH-Entscheidung Der BFH hat in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten Computers in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind und - darin liegt die weit über den entschiedenen Fall hinausgehende Bedeutung dieses Richterspruchs - insoweit nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 156 Im Streitfall hatte der bei einem Telekommunikationsunternehmen angestellte Arbeitnehmer einen PC erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung unter Hinweis auf das beim Werbungskostenabzug jahrzehntelang angewendete "Alles oder Nichts-Prinzip" mit der Begründung ab, der Computer sei nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt worden. Das Finanzgericht schätzte den beruflichen Nutzungsanteil griffweise mit 35 % und ließ in dieser Höhe die geltend gemachten Aufwendungen (anteilig) zum Abzug zu. Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nach seiner Auffassung gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter Computer weit überwiegend privat genutzt wird. Soweit der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Geräts nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, hat der BFH keine Bedenken, die geltend gemachten Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % sind die Richter sogar noch großzügiger. In diesem Fall behandeln sie den PC als Arbeitsmittel und lassen die gesamten Aufwendungen zum Abzug zu. Gegebenenfalls müsse der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung geschätzt werden. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Der BFH hat ferner entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage wie Monitor, Drucker oder Scanner in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind, sodass die Anschaffungskosten - auch wenn sie nicht über 410 EUR ohne Umsatzsteuer liegen - nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können, sondern gemeinsam mit dem Computer selbst auf 3 Jahre abgeschrieben werden. Zugunsten der Betroffenen lässt das Gericht allerdings eine Ausnahme für sog. Kombinationsgeräte zu, die etwa nicht nur als Drucker, sondern unabhängig vom Rechner und den übrigen Peripheriegeräten auch als Fax oder Kopierer genutzt werden können. Hier steht bei hinreichend glaubhaft gemachter beruflicher Nutzung einem Vollabzug der Anschaffungskosten bis zu 410 EUR ohne Umsatzsteuer im Jahr der Anschaffung nichts entgegen. Praxishinweis Vor dem Hintergrund jüngerer Äußerungen aus der Finanzverwaltung ist davon auszugehen, dass der Fiskus der Sichtweise des BFH folgt und eine Aufteilung der Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer zulässt, ohne einen Mindestumfang der beruflichen Nutzung zu verlangen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater 13.28 An Gesellschafter-Geschäftsführer anzuerkennen gezahlte Seite 157 Urlaubsabgeltung steuerlich Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH oder an eine diesem nahe stehende Person stellen auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen und trotz des gesetzlichen Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen in § 7 Abs. 4 BUrlG keine vGA dar, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegen stehen. BFH, Urteil v. 28.1.2004, I R 50/03, BFH/NV 2004 S. 737 Sachverhalt Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer führen zur Annahme einer steuerschädlichen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diese Zuwendung einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Beherrscht der begünstigte Gesellschafter die Firma, so kann eine vGA auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder nahe stehende Personen erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. BFH-Entscheidung Ungeachtet dieser restriktiven Vorgaben hat der BFH Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und an dessen Schwager - trotz fehlender Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen und ungeachtet des Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen im Bundesurlaubsgesetz - als Lohnzahlung und damit nicht als vGA behandelt, da nach den Feststellungen der Vorinstanz betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegen standen. Praxishinweis Eine überzeugend begründete Entscheidung, mit der die Betroffenen gut leben können und die von der Finanzverwaltung akzeptiert werden dürfte. In der Praxis sollte der Unternehmer darauf gewappnet sein, dass in einzelnen Fällen die Finanzverwaltung das Bestehen betrieblicher Gründe für den Urlaubsverzicht anzweifeln könnte. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 158 13.29 Dienstreise und keine weitere regelmäßige Arbeitsstätte auch nach Ablauf von drei Monaten Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit, so begründet er dort auch nach Ablauf von drei Monaten keine (weitere) Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte als untergeordnet darstellt (insoweit gegen Abschnitt 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005). BFH vom 18. Mai 2004 VI R 70/98; BStBl I 2004 S. 962 ff Dem Urteilsfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitgeber ist ein Architekturbüro, das sich im Wesentlichen mit der Errichtung und Sanierung von Großobjekten im Umland befasst. Um die sich über mehrere Jahre erstreckenden Bauaufträge durchzuführen, beschäftigt der AG angestellte Architekten, die den wesentlichen Teil der ihnen übertragenen Aufgaben im Atelier in X erledigen. Daneben unternehmen die Architekten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauleiter in wechselndem Umfang tage- oder stundenweise Reisen zu den Baustellen, um dort auch bei den Auftraggebern, Handwerkern und Baubehörden die Leistungen des Büros an Ort und Stelle zu koordinieren. Der AG erstattet seinen Angestellten die Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen steuerfrei gem. § 3 Nr. 16 EStG. Der Lohnsteuer-Außenprüfer beanstandet dies jedoch insoweit, als die Erstattung Fahrten betraf, die nach Ablauf von drei Monaten sei erstmaligem Aufsuchen der Baustellen durchgeführt worden waren. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach Ablauf der ersten drei Monate keine Dienstreise mehr anzuerkennen und fortan die auswärtige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei (sog. Dreimonatsregelung) Abschnitt 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005. Entgegen dieser Verwaltungsanweisung trifft der BFH in seinem Urteil die nachfolgenden Feststellungen: ¾ Voraussetzung für die Begründung einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte ist, dass die auswärtige Tätigkeit sich bei wertender Betrachtung im Vergleich zur Arbeit an der bisherigen regelmäßigen Tätigkeitsstätte nicht als untergeordnet, sondern zumindest als gleichgeordnet darstellt. ¾ Anhaltspunkte dafür, ob ein Verhältnis der Gleichordnung von mehreren Tätigkeitsstätten vorliegt, können sich etwa aus der Dauer und dem Gewicht der jeweiligen Tätigkeiten, der ständigen Rückkehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte und aus der Verkehrsanschauung ergeben. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 159 ¾ Beispiele für gleichgeordnete Tätigkeitsstätten mehrere einem Arbeitnehmer zur Leitung zugewiesene Filialbetriebe oder Beratungsstellen zwei von einem Geschäftsführer regelmäßig an bestimmten Wochentagen aufgesuchte technische Betriebsstätten einer GmbH gegenüber der Hauptbetriebsstätte von einem Lehrer im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses besuchte, universitäre Bildungseinrichtungen gegenüber der Schule, an der er unterrichtet Teilnahme an einem länger als drei Monate dauernden auswärtigen Lehrgang, wobei während der Teilnahme an dem Lehrgang kein oder nur tage- oder wochenweise Dienst an der dauerhaften regelmäßigen Arbeitsstätte zu verrichten ist  Ist der vorübergehende auswärtige Einsatzort nach den zuvor genannten Maßstäben der dauerhaften Tätigkeitsstätte nicht gleich-, sondern untergeordnet, handelt es sich – dem Typus nach – auch nach Ablauf von drei Monaten weiterhin um Dienstreisen, die zu Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG führen können.  Nach der Verkehrsanschauung hat ein Architekt seinen Arbeitsmittelpunkt regelmäßig in seinem Büro, zu dem er auch dann immer wieder zurückkehrt, wenn er im Rahmen seiner bauleitenden Tätigkeit mit wechselnder Intensität Bauherren, Behörden oder auswärtige Baustellen aufsuchen muss. Die Tätigkeit der angestellten Architekten auf den Baustellen hat daher gegenüber den im Büro zu verrichtenden Arbeiten bloß untergeordneten Charakter. Bei den Fahrtkosten handelt es sich mithin auch nach Ablauf von drei Monaten weiterhin in vollem Umfang um Reisekosten i.S.d. § 3 Nr. 16 EStG. Î Keine Entscheidung hat der BFH darüber getroffen, ob in Fällen der vorbezeichneten Art die in den Verwaltungsanweisungen gewährten Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwendungen nach dem Verständnis der Verwaltung zu gewähren sind. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 160 13.30 Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung als Arbeitslohn Die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken-, und Rentenversicherung stellen eine Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung dar und sind damit Arbeitslohn. BFH v. 19.05.2004 - VI B 120/03 BFH/NV 2004 S. 1263 Vorinstanz(en): FG Münster Urteil vom 02.06.2003 13 K 1381/02 E Gründe Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Es liegen weder die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ( § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung — FGO— ) noch die Erfordernisse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) vor. Die Rechtsfrage, ob die sog. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei abhängig Beschäftigten steuerbar und in die Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Erhebung der Einkommensteuer einzubeziehen sind, ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn —wie im vorliegenden Fall— die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG), abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1473, getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N. zur Rechtsprechung). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Krankenund Rentenversicherung eine Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung darstellen. Diese Auffassung wird auch einhellig in der Literatur vertreten (vgl. z.B. Giloy in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz , § 19 Rdnr. B 1000, Stichwort: „Sozialversicherung"; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz , Kommentar, § 19 EStG Anm. 600, Stichwort: „Arbeitnehmerbeiträge"; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 19 EStG Rz. 192). Solche Arbeitnehmerbeiträge sind beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig (siehe dazu Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: „Sozialversicherung” Rz. 21). § 10 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung setzt mit der — allerdings beschränkten— Zulassung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gerade voraus, dass die entsprechenden Arbeitnehmeranteile Lohnbestandteile sind. Das FG hat auch überzeugend dargelegt, dass der Arbeitslohn mit der Abführung des Anteils der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber zugeflossen ist (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 1993 VI R 19/92 , BFHE 172, 46, BStBl 1994 II S. 246). Da die aufgeworfene Rechtsfrage in dem vom FG aufgezeigten Sinn zu beantworten ist, scheiden auch die weiteren von den Klägern angeführten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung oder der Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO ) aus. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 161 13.31 Zahlungen des Arbeitgebers für ein Büro im Haus des Arbeitnehmers Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist nach BFH-Urteil v. 16.9.2004 -VI R 25/02 - die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. BFH-Urteil v. 16.9.2004 -VI R 25/02 Praxishinweis: Der Fall weist gewisse Parallelen auf zu dem Urteil zur Anmietung der Garage des Stpfl. durch dessen Arbeitgeber, damit der Dienstwagen untergestellt werden konnte (BFH v. 7.6.2002 -VI R 145/99, BStBl 2002 II 5.829). Die Miete des Arbeitgebers war in jenem Fall nicht als Arbeitslohn, sondern als steuerfreier Auslagenersatz beurteilt worden. Nach dem neuen Urteil greift der Subsidiaritätsgrundsatz des § 21 Abs. 3 EStG nur, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Liegt die Nutzung dagegen im Arbeitgeberinteresse, dann erzielt der Stpfl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Unterscheidung hatte der VI. Senat des BFH in dem zuvor entschiedenen Fall der Anmietung des Arbeitszimmers durch eine landwirtschaftliche Buchstelle noch nicht getroffen (BFH v. 20.3.2003 -VI R 147/00, BStBl 2003 II S.519). Im Ergebnis ging er aber in beiden Fällen davon aus, dass es sich bei den Arbeitszimmern um externe Büros der Arbeitgeber handelte, die keine häuslichen Arbeitszimmer sind. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 162 14 Finanzgerichtsurteile 14.1 Kein Alleinerziehendenfreibetrag für Verheiratete mit Kindern Das FG Nürnberg hat es mit Urteil v. 8.12.2004- IM 33/2004 abgelehnt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.308 € jährlich; § 24b EStG) auch einem verheirateten Stpfl. mit zwei Kindern im Hinblick auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG zu gewähren. Das Finanzgericht sieht hier keine verfassungswidrige Benachteiligung des Klägers und hat die Klage abgewiesen. - Anmerkung: Der Kläger wird die zugelassene Revision einlegen. Es ist daher allen verheirateten Stpfl. mit Kindern zu raten, bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung diesen Freibetrag ebenfalls zu beantragen, gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einzulegen und Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen. FG Nürnberg , Urteil v. 8.12.2004- IM 33/2004 14.2 Überlassung von Parkplätzen als Arbeitslohn? Die Überlassung von nicht besonders gekennzeichneten Parkplätzen in einem dem Arbeitgeber gehörenden Parkhaus führt laut FG Köln jedenfalls dann nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, wenn die Parkplätze nur an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, wie etwa an Außendienstmitarbeiter, überlassen werden, damit diese jederzeit ihren dienstlichen Aufgaben nachgehen können. Insoweit dient die Begrenzung des zugangsberechtigten Personenkreises dem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Unmaßgeblich in diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Arbeitnehmer wegen ersparter Aufwendungen gegenüber ihren Kollegen begünstigt sind, weil das Interesse des Arbeitgebers an einem reibungslosen Arbeitsablauf bei weitem überwiegt. Rechtsprechung des BFH zu dieser Thematik liegt bisher nicht vor. Soweit ersichtlich lässt auch die Finanzverwaltung den Vorteil aus einer kostenlosen Parkraumnutzung unbesteuert, wenn alle Arbeitnehmer einen Stellplatz zur Verfügung gestellt bekommen oder wenn die Vergabe nach dem sog. Windhundverfahren erfolgt, getreu dem Grundsatz "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" . FG Köln, Urteil v. 13.11.2003, 2 K 4176/02, EFG 2004 S. 356 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 163 14.3 Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für Sprachkurse Sowohl das FG München als auch das FG Rheinland-Pfalz haben sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit der steuerlichen Behandlung von Sprachkursen befasst. Vor dem FG München ging es um den Fall einer Diplomkauffrau mit Aufwendungen für die Teilnahme an einer Kursreihe, die unter der Bezeichnung Neuro-Linguistik-Programmierung zum Ziel hatte, die Kommunikationsfähigkeit im Berufsleben zu verbessern (sog. NLPPracticioner). Das Gericht hat die entstandenen Aufwendungen unter Hinweis auf die nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Kursteilnahme als Werbungskosten anerkannt, während andere Finanzgerichte Ausgaben für NLP-Kurse in der Vergangenheit nicht zum Abzug zugelassen hatten. Der BFH wird im anhängigen Revisionsverfahren Gelegenheit haben, die steuerliche Beurteilung derartiger Kurse abschließend zu klären. Das FG Rheinland-Pfalz hatte über den Besuch eines Sprachkurses "Deutsch für Ausländer" zu befinden. Es hat die steuermindernde Berücksichtigung der hierfür verauslagten Beträge als vorweggenommene Werbungskosten in den Fällen zugelassen, in denen die Kursteilnahme für einen in Deutschland lebenden Ausländer zwingende Voraussetzung für die von ihm konkret beabsichtigte Erwerbstätigkeit ist. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, da es den privaten Nutzen des Sprachkurses offenbar mindestens ebenso hoch einschätzte wie den künftigen beruflichen Nutzen. Auch hier wird der BFH eine Grundsatzentscheidung zu treffen haben, sodass man gut beraten ist, vergleichbare Fälle "offen" zu halten. FG München, Urteil v. 9.12.2003, 13 K 5074/00, EFG 2004 S. 488, Revision eingelegt: Az. beim BFH VI R 4/04; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.12.2003, 6 K 2124/02, EFG 2004 S. 490, Revision eingelegt: Az. beim BFH VI R 14/04 14.4 Bewirtungskosten bei Eintritt in den Ruhestand Eine schlechte Nachricht für angehende Rentner und Pensionäre. Das FG Köln vertritt die Auffassung, dass Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers anlässlich seiner Verabschiedung in den Ruhestand nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil der Einladung ein herausgehobenes persönliches Ereignis zugrunde liege. Dies erscheint nachvollziehbar, wobei es wohl keine Rolle spielen dürfte, ob der Arbeitnehmer während der aktiven Beschäftigung feste oder variable Bezüge erhielt. Wie dem auch sei: Der betroffene Arbeitnehmer will es wissen und hat gegen die Kölner Entscheidung Revision eingelegt. Das letzte Wort hat somit der BFH. FG Köln, Urteil v. 19.3.2003, 5 K 4506/02, EFG 2004 S. 90, Revision eingelegt: Az. beim BFH VI R 52/03 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 164 14.5 Bindungswirkung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft Eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft des Betriebsstätten-Finanzamts dient der Milderung der Haftungsrisiken des Arbeitgebers in Bezug auf die Nichtvornahme des Lohnsteuerabzugs. Bei der Meinungsäußerung des Finanzamts handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine (bloße) Wissenserklärung, ob und inwieweit im konkret vorliegenden Sachverhalt die lohnsteuerlichen Vorschriften anzuwenden sind. Hiervon ausgehend vertritt das Finanzgericht Düsseldorf die wohl zutreffende Auffassung, dass der durch die Auskunft des Finanzamts begründete Vertrauenstatbestand dann entfällt, wenn sich die der Auskunft zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften ändern. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat sich der Arbeitgeber über Gesetzesänderungen selbst zu informieren. Eine diesbezügliche "Belehrungspflicht" des Finanzamts haben die Richter verneint und man ist ungeachtet der anhängigen Revision beim BFH gut beraten, sich auf diese Sichtweise einzustellen. FG Düsseldorf, Urteil v. 8.5.2003, 15 K 1455/00 H (L), EFG 2003 S.1105 14.6 Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten problematisch Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten Gibt es nicht! erkennt das Finanzgericht Baden-Württemberg jedenfalls dann nicht an, wenn diese in einer überschaubar großen Stadt konkurrierende Geschäfte betreiben. Nach Meinung der Richter halten derartige Beschäftigungsverhältnisse dem für die steuerliche Anerkennung erforderlichen Fremdvergleich schon deshalb nicht stand, weil fremde Personen, die konkurrierende Geschäfte betreiben, in aller Regel kein Arbeitsverhältnis in der Weise eingehen, dass sie wechselseitig im Betrieb des anderen angestellt werden und den Weisungen des anderen zu folgen verpflichtet sind. Statt die Arbeitskraft dem Betrieb des anderen zu dessen Vorteil zur Verfügung zu stellen, würden es fremde Betriebsinhaber vorziehen, ihre Arbeitskraft im eigenen Betrieb zu dessen Nutzen einzusetzen. Eine überzeugende Sichtweise, die keiner weiteren Ausführungen bedarf. Das sahen die Kläger im Urteilsfall offenbar genauso, denn sie haben die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg akzeptiert. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.11.2003, 8 K 462/98, EFG 2004 S. 484 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 165 14.7 Zeitpunkt der Berücksichtigung einer Abfindungsrückzahlung Hat ein Arbeitnehmer in einem späteren Kalenderjahr eine erhaltene Abfindung ganz oder teilweise zurückzuzahlen, behandelt die Finanzverwaltung die Rückzahlung als Korrektur des zunächst geleisteten Betrags und mindert demzufolge den tarifbegünstigt besteuerten Betrag im Jahr der ursprünglichen Zahlung. Dieser Sichtweise ist das Finanzgericht BadenWürttemberg entgegen getreten. Es berücksichtigt die Rückzahlung der Abfindung im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahme und lässt die tarifbegünstigte Besteuerung im Jahr der ursprünglichen Leistung der Abfindung unverändert bestehen. Da gegen die Entscheidung Revision eingelegt worden ist, darf man gespannt sein, wie der BFH die Sache sieht. Bis dahin bietet sich folgende Vorgehensweise an: Falls die Verwaltungsauffassung für den Betroffenen vorteilhafter ist, sollte er sich hierauf berufen, da das Finanzamt nach dem Grundsatz der Selbstbindung an die bestehenden Weisungen gebunden ist. Erweist sich die Sichtweise des Finanzgerichts Baden-Württemberg als günstiger, sollte man entsprechend argumentieren und den Fall bis zu einer Entscheidung des BFH offen halten. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.4.2003, 9 K 380/99, EFG 2004 S. 31, Revision eingelegt: Az. beim BFH VI R 33/03 14.8 Verpflegungsmehraufwand: Einsatzwechseltätigkeit eines Kaminkehrers Ein Kaminkehrer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus und kann daher Verpflegungsmehraufwand geltend machen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5 Einkommensteuergesetz). Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Nürnberg. Im Urteilsfall suchte der Kaminkehrer täglich zu Beginn und am Ende des Arbeitstages die Betriebsstätte seines Arbeitgebers auf. Tagsüber ging er in verschiedenen Ortschaften und Häusern seiner Tätigkeit nach. Seine Abwesenheit von der Wohnung betrug täglich mehr als acht Stunden. In der Begründung des Finanzgerichts Nürnberg heißt es hierzu, dass es sich beim Kehrbezirk eines Kaminkehrers nicht um eine einzige weiträumige Arbeitsstätte handele, weil der Arbeitgeber keine Verfügungsmacht über das Gebiet habe. Auch die Betriebsstätte seines Arbeitgebers sei nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Kaminkehrers, weil die Entgegennahme und Rückgabe der Kehr- und Messaufträge sowie möglicherweise ergänzende Besprechungen nicht das bestimmende Übergewicht seiner beruflichen Tätigkeit bilde. Die Verpflegungsmehraufwendungen seien deshalb als Werbungskosten anzuerkennen. Die Finanzverwaltung hat unter dem Az. VI R 22/04 Revision eingelegt (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 15.3.2004, Az. I 58/2002). Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 166 15 Dienstwagengestellung: Überblick über aktuelle Einzelfragen 15.1 Allgemeine Bewertungsfragen Die Erfassung der außerdienstlichen Nutzung eines Dienstwagens durch einen Arbeitnehmer ist lohnsteuerlich auf zwei Methoden beschränkt: 1. Pauschale Wertermittlungsmethode Die gewöhnliche Privatnutzung wird - unabhängig von den tatsächlich privat zurückgelegten Fahrtkilometern - mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und zuzüglich der Umsatzsteuer (kurz: iLP) angesetzt. Steht der Dienstwagen zudem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, sind monatlich weitere 0,03 % des iLPs je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil zu erfassen. Bei einer Fahrzeuggestellung für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird ein geldwerter Vorteil nicht erfasst, sofern der Arbeitnehmer ansonsten einen Werbungskostenabzug hätte vornehmen können. Nicht zum Werbungskostenabzug berechtigende Familienheimfahrten sind hingegen mit 0,002 % des iLPs je tatsächlich durchgeführter Fahrt und je Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu erfassen. 2. Individuelle Wertermittlungsmethode Statt einer pauschalen Wertermittlung können die tatsächlichen Verhältnisse für die Bestimmung des geldwerten Vorteils aus der PKW-Gestellung herangezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs über den gesamten Überlassungszeitraum hinweg und die Nachweise, in welcher Höhe für das überlassene Fahrzeug im Überlassungszeitraum Kosten entstanden sind. 15.2 Lohnsteuerrichtlinien 2005 R 31 Abs. 9 LStR 2004 Gestellung von Kraftfahrzeugen (9) Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich zur privaten Nutzung, so gilt folgendes: 1. 1 Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % . des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. 2 Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, so ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit nicht entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers nach R 38 Abs. 3 als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. 3 Wird das Kraftfahrzeug zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, erhöht sich der Wert nach Satz 1 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands um 0,002 % des inländischen Listenpreises für jede Fahrt, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 EStG ausgeschlossen ist. 4 Die Monatswerte nach den Sätzen 1 und 2 sind auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. 5 Kürzungen der Werte, z.B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, wegen eines privaten Zweitwagens oder wegen Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer, sind nicht Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 167 zulässig. 6 Listenpreis im Sinne der Sätze 1 bis 3 ist - auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen - die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für – auch nachträglich eingebaute Sonderausstattungen ( z.B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme)und der Umsatzsteuer; der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprechanlage bleibt außer Ansatz. 7 Bei einem Kraftwagen, der aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann der Listenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre. 2. 1 Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von Nummer 1 mit den Aufwendungen für das Kraftfahrzeug ansetzen, die auf die nach Nummer 1 zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 2 Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. 3 Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich: a) Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit), b) Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, c) Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. 4 Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. 5 Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. 6 Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen. 7 Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kraftwagens, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. 8 Die Gesamtkosten sind als Summe der Nettoaufwendungen (einschließlich sämtlicher Unfallkosten) zuzüglich Umsatzsteuer und Absetzungen für Abnutzung zu ermitteln. 9 Den Absetzungen für Abnutzung sind die tatsächlichen Anschaffungsoder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. 3. 1 Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und 2 für jedes Kalenderjahr festlegen; das Verfahren darf bei demselben Kraftfahrzeug während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden. 2 Soweit die genaue Erfassung des privaten Nutzungswerts nach Nummer 2 monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. 3 Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41 c, 42 b EStG auszugleichen. 4 Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden. 4. 1 Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, so mindert dies den Nutzungswert. 2 Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird. 3 Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr ebenfalls auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden; in den Fällen der Nummer 2 gilt dies nur, wenn die für die AfA-Ermittlung maßgebenden Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind. 4 Zuschußrückzahlungen sind Arbeitslohn, soweit die Zuschüsse den privaten Nutzungswert gemindert haben. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 168 15.3 Beispiel zu „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter „Pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils“ Beispiel Einem Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber ab 2005 ein Fahrzeug kostenlos zur Nutzung überlassen. Der Arbeitgeber hat das Fahrzeug mit einem Preisnachlass von 10% erworben. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beträgt netto 30.000 EUR, hinzu kommt eine vom Händler kostenlos mitgelieferte Sonderausstattung von netto 1000 EUR, sowie Überführungskosten in Höhe von 400 EUR. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs ermittelt sich wie folgt: unverbindliche Preisempfehlung netto 30000,00 EUR + Sonderausstattung 1000,00 EUR zusammen 31000,00 EUR + 16% Umsatzsteuer 4960,00 EUR insgesamt 35960,00 EUR Bruttolistenpreis abgerundet 35900,00 EUR monatlicher geldwerter Vorteil 1% von 35900 EUR = 359,00 EUR Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens ist mit 359 EUR monatlich dem steuer- und beitragspflichtigen Barlohn zuzurechnen. Die Überführungskosten in Höhe von 400 EUR bleiben außer Ansatz, weil sie nicht zum „Listenpreis“ gehören. Am 1.6.2005 wird nachträglich ein Navigationsgerät i.H.v. 1250 € (incl. USt) eingebaut. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs ermittelt sich ab Juni 2005 wie folgt: unverbindliche Preisempfehlung netto 30000,00 EUR + Sonderausstattung 1000,00 EUR zusammen 31000,00 EUR + 16% Umsatzsteuer 4960,00 EUR insgesamt 35960,00 EUR + nachträglicher Einbau 1250,00 EUR insgesamt 37210,00 EUR Bruttolistenpreis abgerundet 37200,00 EUR monatlicher geldwerter Vorteil ab Juni 2005 1% von 37200 EUR = 372,00 EUR Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 169 15.4 0,03%-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Benutzt der Arbeitnehmer den Geschäftswagen sowohl für reine Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so ist der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallende geldwerte Vorteil zusätzlich anzusetzen. Diese Fahrten sind durch die Anwendung der 1%-Methode für reine Privatfahrten nicht mit abgegolten. Der geldwerte Vorteil beträgt für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises. Mit diesem Wert ist also die Hin- und Rückfahrt abgegolten. Beispiel Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens am Tag der Erstzulassung beträgt 30.000 EUR. Der Arbeitnehmer benutzt den Firmenwagen ab 2005 für reine Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung 20 km). Der geldwerte Vorteil errechnet sich wie folgt: Geldwerter Vorteil für die reinen Privatfahrten 1% von 30.000 EUR monatlich = zusätzlich ist der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen: 0,03% von 30.000 EUR = 9 EUR × 20 km = geldwerter Vorteil monatlich insgesamt jährlich 480 EUR × 12 Monate = 300,00 EUR 180,00 EUR 480,00 EUR 5760,00 EUR Der Arbeitnehmer kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer (ausgehend von z. B. 220 Arbeitstagen) Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen: 0,30 EUR × 20 km × 220 Arbeitstage Entfernungspauschale = 1.320,00 EUR Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 170 15.5 Beispiel zu „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter „Einzelnachweis aller Fahrten und der Gesamtkosten (individuelle Methode)“ Beispiel 1 Ein Arbeitgeber erwirbt im Januar 2005 einen Pkw, dessen Listenpreis 30000 EUR zuzüglich 16% Mehrwertsteuer beträgt. Der Arbeitgeber erhält beim Kauf des Pkw 10% Rabatt. Der Arbeitgeber schreibt den Pkw im Jahre 2005 mit 1/6 ab (= 6-jährige Nutzungsdauer), sodass sich die als Betriebsausgabe gebuchte Absetzung für Abnutzung auf (1/6 von 27000 EUR =) 4500 EUR beläuft. Der Arbeitgeber ermittelt die Aufwendungen für den Pkw nach Ablauf des Jahres anhand der Sachkonten wie folgt: Treibstoffkosten (ohne Mehrwertsteuer) Reparaturen, Wartung (ohne Mehrwertsteuer) Kraftfahrzeugsteuer Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung insgesamt wurden 2005 als Betriebsausgabe gebucht 3000,00 EUR 500,00 EUR 220,00 EUR 400,00 EUR 600,00 EUR 4720,00 EUR Nach dem vom Arbeitnehmer geführten Fahrtenbuch ergeben sich für 2005 folgende gefahrenen Kilometer: Jahreskilometer insgesamt auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen bei einer einfachen Entfernung von 20 km und 225 Arbeitstagen: 30000 km 20 km × 2 × 225 = auf reine Privatfahrten entfallen 9000 km 5000 km Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber für jeden privat gefahrenen Kilometer 0,10 EUR bezahlen (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss der Arbeitnehmer nichts zahlen). Für den Arbeitnehmer ergibt sich folgende Berechnung des individuellen Kilometersatzes nach lohnsteuerlichen Grundsätzen: Abschreibung 1/6 von 31320 EUR*) = Treibstoffkosten zuzüglich 16% Mehrwertsteuer Reparaturen, Wartung zuzüglich 16% Mehrwertsteuer Kraftfahrzeugsteuer Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Gesamtkosten 5220,00 EUR 3480,00 EUR 580,00 EUR 220,00 EUR 400,00 EUR 600,00 EUR 10500,00 EUR Bei einer Jahresfahrleistung von 30000 km ergibt sich ein Kilometersatz von 0,35 EUR Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 171 Ausgehend von einem Kilometersatz von 0,35 EUR hat der Arbeitnehmer für 2005 folgenden geldwerten Vorteil zu versteuern: für Privatfahrten 5000 km × 0,35 EUR = abzüglich Zuzahlung 5000 km × 0,10 EUR verbleiben = 1750,00 EUR 500,00 EUR 1250,00 EUR Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: (225 Arbeitstage × 40 km =) 9000 km × 0,35 EUR = steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil insgesamt 3150,00 EUR 4400,00 EUR Der Arbeitnehmer kann bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen (oder sich hierfür einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2004 eintragen lassen): 20 km × 0,30 EUR × 225 Arbeitstage Entfernungspauschale = 1.350,00 EUR Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 3150 EUR insoweit mit 15% pauschal versteuern, soweit der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen. Von dem Betrag von 3150 EUR können also 1350 EUR mit 15% pauschal versteuert werden. Damit ist der Betrag von 1350 EUR sozialversicherungsfrei. Pauschaliert der Arbeitgeber mit 15%, so kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% muss deshalb nicht immer günstiger sein als eine normale Versteuerung des geldwerten Vorteils als laufender Arbeitslohn. Eine normale Versteuerung als laufender Arbeitslohn ist dann vorteilhaft, wenn der laufende Monatslohn ohnehin die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet und der Arbeitnehmer mit anderen Werbungskosten den bei seiner Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigenden allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR bereits erreicht hat, sodass sich die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich voll als Werbungskosten auswirken können. Die Frage, ob normal versteuert oder mit 15% pauschaliert werden soll, ist deshalb mit dem Arbeitnehmer im Einzelnen abzustimmen. Die Pauschalsteuer von 15% kann im Innenverhältnis auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 172 15.6 Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% Der Arbeitgeber hat bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Möglichkeit, die Lohnsteuer insoweit mit 15% zu pauschalieren, als der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen könnte. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Allerdings verliert der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug, soweit eine Pauschalierung mit 15% durchgeführt wurde. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich (180 Tagen jährlich) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt (R 127 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b der Lohnsteuer-Richtlinien 2005). Die Auswirkungen einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Beispiel 1 Der Arbeitnehmer nutzt ab 2005 einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 30.000 EUR) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Entfernung Wohnung– Arbeitsstätte beträgt 20 km. Für die Nutzung des Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich folgender monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil: 0,03% von 30000 EUR × 20 km = Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit 15% pauschalieren, soweit der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen könnte. Dabei ist von 15 Arbeitstagen monatlich auszugehen: 0,30 EUR × 20 km × 15 Arbeitstage = 180,00 EUR 90,00 EUR zur Versteuerung als laufender Arbeitslohn verbleiben (180 EUR – 90 EUR =) 90,00 EUR Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gilt Folgendes: Soweit die Lohnsteuer mit 15% pauschaliert wird, tritt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein. Beitragspflichtig ist demnach nur der Betrag von 90 EUR. Durch die Pauschalierung des Betrags von 90 EUR monatlich verliert der Arbeitnehmer in dieser Höhe den Werbungskostenabzug bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 173 Die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils unterscheidet sich also von der Berechnung des pauschal mit 15% zu versteuernden Betrags. Denn pauschal mit 15% kann nur der Betrag versteuert werden, den der Arbeitnehmer in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte. Das Beispiel 1 zeigt außerdem, dass der nach der Lohnsteuerkarte zu versteuernde Restanteil um so geringer ausfällt, je niedriger der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs ist. Die Wahl der Pauschalbesteuerung kann deshalb bei Fahrzeugen mit geringem Bruttolistenpreis dazu führen, dass der nach der 0,03%-Methode des Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang steuerfrei bleibt. Bei einem Bruttolistenpreis von 15.000 EUR und weniger bleibt der geldwerte Vorteil nicht nur in vollem Umfang steuerfrei; es verbleibt darüber hinaus noch ein Betrag für den Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer. Beispiel 2 Der Arbeitnehmer nutzt ab 2005 einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 10000 EUR) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Entfernung Wohnung– Arbeitsstätte beträgt 20 km. Außerdem nutzt er den Firmenwagen zu Privatfahrten. Es ergibt sich folgender monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil: für die reinen Privatfahrten 1% von 12000 EUR= für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03% von 10000 EUR = 3,00 EUR × 20 km = geldwerter Vorteil insgesamt monatlich Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit 15% pauschalieren, soweit der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen könnte. Dabei ist von 15 Arbeitstagen monatlich auszugehen: 0,30 EUR × 20 km × 15 Arbeitstage = 100,00 EUR 60,00 EUR 160,00 EUR 90,00 EUR Die Pauschalierung ist jedoch höchstens bis zu dem Betrag zulässig, der sich nach der 0,03%-Methode als geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt. Dies sind 60,00 EUR Eine Anrechnung des nicht ausgeschöpften Betrags von (90 EUR – 60 EUR =) 30 EUR auf den nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteil für die reinen Privatfahrten ist nicht möglich. Zur Versteuerung als laufender Arbeitslohn verbleiben demnach (160 EUR – 60 EUR) = 100,00 EUR Der Arbeitnehmer kann durch die Pauschalierung mit 15% nicht nur die Versteuerung des geldwerten Vorteils vermeiden. Es verbleibt ihm darüber hinaus in Höhe des Differenzbetrags von 90 EUR – 60 EUR =) 30 EUR monatlich oder 360 EUR jährlich der Werbungskostenabzug. Bei der Pauschalierung mit 15% kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich (180 Arbeitstagen jährlich) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Der Pauschalierung kann jedoch die tatsächliche (höhere) Anzahl der Arbeitstage zugrunde gelegt werden, an denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Dadurch kann auch bei teureren Firmenwagen der nach der 0,03%-Methode ermittelte geldwerte Vorteil ggf. bis auf 0 EUR reduziert werden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 174 15.7 Winterpaket: Keine Einbeziehung als Sonderausstattung In R 31 Abs. 9 Satz 6 LStÄR 2005 wird klargestellt, dass der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen nicht als Sonderausstattung zu behandeln ist. Die Regelung war erforderlich, weil ein Finanzgericht anders entschieden hat. Das gegenteilige Urteil des FG Bremen vom 8. Juli 2003 (1 K 116/03, n.V.) wird damit über den Einzelfall hinaus nicht angewandt. Praxishinweis: Zur Sonderausstattung zählt hingegen weiterhin ein Diebstahlsicherungssystem, nicht aber der Wert des Autotelefons. Die Einbeziehung von Navigationsgeräten (vgl. nachfolgende Ausführungen) und Diebstahlsicherungen in den der Versteuerung zugrunde zu legenden Bruttolistenpreis ist nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer nicht gerechtfertigt (Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer vom 10. Juni 2003, DStR Beilage 32/2003) Es soll damit offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an dem Einbau der Diebstahlsicherungssysteme besteht. Von der Finanzverwaltung wird zwar ein eigenbetriebliches Interesse, aber kein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an dem Einbau der Diebstahlsicherung gesehen. (OFD Berlin, Vfg. vom 11. April 2003, St 176 – S 2334- 3/03, DStR 2003 Seite 1297). Es bleibt eine gerichtliche Klärung abzuwarten. 15.8 Navigationssystem: Offen, ob Sonderausstattung vorliegt Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist auch ein Navigationssystem als Sonderausstattung bei der pauschalen Wertermittlung einzubeziehen. Demgegenüber lässt das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 4. Juni 2004, 18 K 879/03 E, DStRE 2004 Seite 1057, Rev. eingelegt, Az des BFH: VI R 37/04) die Anschaffungskosten für das Navigationssystem außer Ansatz. Praxishinweis: Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob das Navigationssystem auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Sonderausstattung bei der Bestimmung des inländischen Listenpreises zu berücksichtigen ist. Hintergrund für die Diskussion ist, dass eine Nutzung des Navigationssystems für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte typisierend ausscheidet und m. E. keinen geldwerten Vorteil auslöst. Arbeitgeber sollten bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage durch den BFH weiterhin den geldwerten Vorteil aus einer Dienstwagengestellung einschließlich des Bruttowertes des Navigationssystems ermitteln. Hierdurch werden spätere Haftungsrisiken verhindert. Der Arbeitnehmer ist mit seiner Einkommensteuer-Erklärung jedoch nicht an die Berechnung des geldwerten Vorteils durch seinen Arbeitgeber gebunden. Er kann den Sachbezug aus der Dienstwagengestellung eigenständig – ohne Berücksichtigung des Bruttopreises für das Navigationssystem – ermitteln. Die Differenz zum bislang ermittelten Sachbezug stellt eine Minderung des steuerpflichtigen Arbeitslohns dar. Diese Minderung wird das Finanzamt derzeit ablehnen, so dass unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen ist. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 175 Praxishinweis: Auch stellt sich die Frage, ob als Telekommunikationsgerät auch ein Autoradio anzusehen ist. Unter Berücksichtigung der Urteilsgründe des FG Düsseldorf dürfte auch das Autoradio als Telekommunikationsanlage im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anzusehen sein. Die Finanzverwaltung bezieht demgegenüber den Bruttopreis für Autoradios mit als Sonderausstattung in den inländischen Listenpreis ein. Nach den Urteilsgründen der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf dürfte die Verwaltungsauffassung einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Verfahren sollten auch insoweit offen gehalten werden. Der Arbeitgeber sollte aber (zur Vermeidung von Haftungsrisiken) den Wert für das Autotelefon weiterhin im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung kann der Arbeitnehmer dann einen geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung auf Basis des um den Wert des Autotelefons geminderten Preis ermitteln. 15.9 Nachträglicher Einbau von Sonderausstattung Es wird zum Teil empfohlen, Navigationsgeräte und andere Zusatzausstattung nicht bereits „ab Werk“ zu bestellen, sondern diese nachträglich (nach der Erstzulassung) einzubauen. Die Finanzverwaltung bestimmte erstmals in den LStR 2004, dass auch nachträglich eingebaute Sonderausstattung im inländischen Listenpreis Berücksichtigung zu finden hat. Hieran hält die Finanzverwaltung weiterhin fest. Allerdings bestimmt die Finanzverwaltung weiterhin nicht, mit welchem Wert die nachträglich eingebaute Sonderausstattung zu erfassen ist. Mit dem Bruttopreis der nachträglich eingebauten Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung des PKW oder mit den Aufwendungen der Sonderausstattung im Zeitpunkt der Anschaffung. Gerade bei Gebrauchtwagen sind oftmals die Fälle anzutreffen, in denen die Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges nicht erwerbbar war. Aus Vereinfachungsgründen sollte daher die nachträglich eingebaute Sonderausstattung mit den Bruttoanschaffungs- oder Bruttoherstellungskosten in Ansatz gebracht werden können. Praxishinweis: Nach dem Gesetzeswortlaut kann auch die Auffassung vertreten werden, dass der nachträgliche Einbau von Sonderausstattung bei der Bewertung nach der pauschalen Wertermittlungsmethode unberücksichtigt bleibt. Dies kann m. E. jedoch nur dann gelten, wenn der Einbau der Sonderausstattung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem PKW-Erwerb steht. Von einem zeitlichen Zusammenhang sollte dabei bei einem nachträglichen Einbau bzw. der Bestellung des nachträglichen Einbaus von drei Monaten ausgegangen werden. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der Entschluss zum Einbau bereits bei der beim Pkw-Erwerb feststand. 15.10 Geländewagen, Pick-ups, Privatnutzung, 1% Regelung Für die Frage der ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung betrieblicher Kfz zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten ist nicht maßgeblich, ob ein Fahrzeug zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Pkw sondern als anderes Fahrzeug eingestuft wird. Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Kfz einer Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 176 nicht nur gelegentlichen Privatnutzung zugänglich ist. Somit sind i.d.R. auch Geländewagen und ähnliche Kombinationskraftwagen in die 1%-Regelung einzubeziehen. In Rdn. 1 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002 (BStBl 2002 I S. 148), vgl. Nr. 8, ist geregelt, dass die 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lkw sind, nicht anzuwenden ist. Nach der Entscheidung des BFH vom 26.8.1997 (BStBl 1997 II S. 744) ist ein sog. Kombinationskraftwagen (einschließlich entsprechender Geländewagen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t kraftfahrzeugsteuerrechtlich kein hubraumbesteuerter Pkw mehr, sondern stets als “anderes" Fahrzeug zu behandeln. Als andere Fahrzeuge gelten nach dem KraftStG alle Fahrzeuge, außer Krafträder und Pkw (§ 8 KraftStG). Die Schlussfolgerung ist, dass die in Rdn. 1 genannten Zugmaschinen und Lkw nur einen Teil der Fahrzeuge darstellen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich dieser Vorschrift zugeordnet werden. Kombinationsfahrzeuge sind danach nicht automatisch Zugmaschinen oder Lkw. So kann z.B. ein handelsüblicher Geländewagen (sog. Offroader mit fünf Sitzplätzen) zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlich als anderes Fahrzeug eingestuft werden. Unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 21.1.2002 wird zuweilen die Auffassung vertreten, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG komme dann nicht zur Anwendung, weil die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung maßgebend sei, d.h. es sei kein Privatanteil nach der 1 %-Regelung anzusetzen, weil das Kfz kein Pkw sei. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Für die Frage, ob der private Nutzungsanteil eines Fahrzeugs nach der 1%-Regelung zu ermitteln ist, kommt es nicht darauf an, dass das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als hubraumbesteuerter Pkw, sondern als “anderes" Fahrzeug behandelt wird. Vielmehr ist nach den allgemeinen Erfahrungsregeln zu beurteilen, ob das Kfz einer nicht nur gelegentlichen Privatnutzung zugänglich ist. Die Zwecksetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG rechtfertigt und gebietet es in diesen Fällen, grundsätzlich auch solche Kombinationskraftwagen in die 1 %-Regelung einzubeziehen (BFH-Urteil vom 13.2.2003, BStBl 2003 II S. 472) Fundstelle OFD Berlin 3.5.2004, St 122 - S 2145 - 1/96 15.11 Ist ein mit Excel geführtes Fahrtenbuch ordnungsgemäß? Bei der individuellen Wertermittlung ist neben dem Gesamtkostennachweis für das jeweilige Fahrzeug auch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs notwendig. Das Fahrtenbuch muss während des gesamten Jahres geführt werden. Praxishinweis: Gleichzeitig sollte auch sichergestellt sein, dass eine Aufzeichnung der Gesamtkosten für das jeweilige Fahrzeug erfolgt. In dem Fahrtenbuch sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend aufzuzeichnen. Grundsätzlich sind bei dienstlichen Fahrten hierzu folgende Angaben erforderlich: Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 177 Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit. Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute. Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Für Privatfahrten genügt die Kilometerangabe; für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte reicht ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch aus. Zu Erleichterungen bei der Fahrtenbuchführung vgl. H 31 (9-10) LStH. Praxishinweis: Es ist nicht zulässig, die individuelle Nutzungswertermittlung auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu beschränken. Das Fahrtenbuch kann handschriftlich oder elektronisch erstellt werden. In beiden Fällen muss die nachträgliche Veränderung ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein. Es stellt sich die Frage, ob ein Fahrtenbuch auch in Excel ordnungsgemäß geführt werden kann. Der BFH hat mit Beschluss vom 26. April 2004 (VI B 43/04, DStRE 2004 Seite 931) festgestellt, dass diese Frage noch nicht hinreichend geklärt sei. Demgegenüber hat das FG Niedersachsen mit Urteil vom 5. Mai 2004 (2 K 636/01, NWB Nr. 43 vom 18. Oktober 2004, Fach 1 Seite 337) entschieden, dass der Ausdruck aus einer Tabellenkalkulation kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sei. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzgerichtsbarkeit in weiteren Verfahren ein mit Excel geführtes Fahrtenbuch anerkennen wird. Gegenwärtig ist zumindest davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung ein ausschließlich in Excel geführtes Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß ansehen wird. 15.12 Gestellung eines Kraftfahrzeugs; Anschaffungskosten für ein Navigationsgerät Oberfinanzdirektion Koblenz, Kurzinformation der Ertragsteuergruppe St 3 - Einkommensteuer – Nr. 066/04 vom 18.10.2004 - S 2334 A Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.6.2004, 18 K 879/03 E (EFG 2004 S. 1357) entschieden, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, den der Arbeitnehmer durch die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs erlangt, die Anschaffungskosten für ein in das Fahrzeug eingebautes Navigationsgerät nicht mit einzubeziehen sind, da es sich um ein Telekommunikationsgerät nach § 3 Nr. 45 EStG handelt. Das Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR 2004 sowie Kurz-Info 048/02 vom 29.7.2002, S 2334). Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 37/04). Es bestehen keine Bedenken, entsprechende Einsprüche ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 AO). Bei Anfragen von Arbeitgebern sollte empfohlen werden, im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens den geldwerten Vorteil für die Kfz-Gestellung bis zur Entscheidung des BFH wie bisher unter Einbeziehung der Kosten für das Navigationsgerät zu ermitteln und die betroffenen Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Einspruchsverfahrens gegen deren Einkommensteuerbescheide hinzuweisen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 178 15.13 Geländewagengestellung durch die Firma an Arbeitnehmer unterliegt der 1 %Regelung Sachverhalt Es geht um die Bewertung des geldwerten Vorteils aus einer Geländewagengestellung durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer. Anweisung der Finanzverwaltung Die Verwaltung hatte vor einiger Zeit für den Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung klargestellt, dass auch Fahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerlich als Zugmaschine oder als Lkw eingestuft werden, bei tatsächlicher Nutzung zu privaten Zwecken ohne Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nach der sog. 1 %-Regelung zu besteuern sind, wobei allerdings kein höherer Bruttolistenpreis als 80.000 EUR zugrunde gelegt wird. Nunmehr hat sie in einer ergänzenden Regelung unter Berufung auf eine zu einem selbstständigen Unternehmer ergangene Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 13.2.2003, X R 23/01, BStBl 2003 II S. 472) darauf hingewiesen, dass sog. Kombinationskraftwagen - wie etwa Geländewagen - unmittelbar unter die 1 %-Regelung fallen, sodass hier die Begrenzung des Listenpreises auf 80.000 EUR nicht greift. Praxishinweis Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH wird empfohlen, sich auf die geänderte Sichtweise der Verwaltung einzustellen. Verwaltungsanweisung: FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 17.10.2003, S 2334 - 58 - V B 3 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 179 15.14 Pkw-Sicherheitstraining als Arbeitslohn Sachverhalt Es geht um die Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und steuerpflichtiger Vorteilsgewährung an den Arbeitnehmer. Anweisung der Finanzverwaltung Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer sind nicht lohnsteuerpflichtig, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse liegen. Davon geht die Finanzverwaltung bei einem Pkw-Sicherheitstraining für Berufskraftfahrer aus. Entsprechendes gilt für ein vom Arbeitgeber bezahltes Training für Nicht-Berufskraftfahrer, wenn sich aus den betrieblichen Umständen und insbesondere dem Teilnehmerkreis ein besonderer Bezug zu dienstlichen Fahrten ergibt. Dies ist z.B. bei Außendienstmitarbeitern in den Bereichen Service, Montage und Vertrieb sowie bei Mitarbeitern der Fall, die häufig zwischen verschiedenen Betriebsstätten hin- und herfahren müssen. Um die Nichtbesteuerung der von der Firma verauslagten Beträge für das Sicherheitstraining zu gewährleisten, muss allerdings nach Auffassung der Verwaltung der Gewinn an fahrerischer Sicherheit im Vordergrund stehen. Praxishinweis Besondere Erlebniskomponenten dürfen mit dem Training nicht verbunden sein. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Mitarbeitern, deren Arbeit keinen Bezug zum Autofahren hat und die lediglich den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Pkw zurücklegen, die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber bezahlten Sicherheitstraining stets zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Verwaltungsanweisung: OFD Koblenz, Kurzinformation v. 22.10.2003, S 2334 A, DB 2003 S. 2570 Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 180 15.15 Umsatzsteuerliche Konsequenzen aus der Dienstwagengestellung Das BMF hat mit Schreiben vom 27. August 2004 (IV B 7 – S 7300 – 70/04) zum Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab dem 1. April 1999 näher Stellung genommen. Das Verwaltungsschreiben geht hierbei auch auf die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer ein. 15.15.1 Vorsteuerabzug Danach kann der Arbeitgeber grundsätzlich den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- als auch aus den laufenden Unterhaltskosten in voller Höhe in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch immer den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts voraus. 15.15.2 Umsatzsteuerpflicht der Dienstwagengestellung an den Arbeitnehmer Entgeltliche Dienstwagengestellung Die Dienstwagengestellung an den Arbeitnehmer wird regelmäßig als entgeltlicher Vorgang behandelt. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z.B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht. Von Entgeltlichkeit wird durch die Finanzverwaltung stets ausgegangen, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird. Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) vor. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage kann wie folgt bestimmt werden: 1. Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung 2. Pauschale Wertermittlungsmethode 3. Individuelle Wertermittlungsmethode zu 1. Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung Es bestehen keine Bedenken, den Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrzeugs zu schätzen. Aus den Gesamtkosten dürfen allerdings keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Der so ermittelte Wert ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Treffen die Parteien Aussagen zum Wert der Arbeitsleistungen, so ist dieser Wert als Bemessungsgrundlage für die Überlassung der Fahrzeuge zugrunde zu legen, wenn er die Kosten für die Fahrzeugüberlassung übersteigt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 181 Zu 2. Besteuerung auf der Grundlage der pauschalen Wertermittlungsmethode Aus Vereinfachungsgründen wird es durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anstelle der Kosten von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (vgl. Abschnitt 12 Abs. 8 UStR). Wird danach der lohnsteuerliche Wert der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert angesetzt, kann von diesem Wert auch bei der Umsatzbesteuerung ausgegangen werden. Der umsatzsteuerliche Wert für Familienheimfahrten kann aus Vereinfachungsgründen für jede Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort angesetzt werden. Praxishinweis: Der Umsatzsteuer unterliegen die auf die Familienheimfahrten entfallenden Kosten selbst dann, wenn ein lohnsteuerlicher Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG nicht anzusetzen ist. Aus dem so ermittelten Betrag ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten ist in diesen Fällen unzulässig. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einer am 1.1.2003 begründeten doppelten Haushaltsführung nutzt einen sog. Firmenwagen mit einem Listenpreis einschließlich USt von 30.000 Euro im gesamten Kalenderjahr 2004 zu Privatfahrten, zu Fahrten zur 10 km entfernten Arbeitsstätte und zu 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie. Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung ist nach den lohnsteuerlichen Werten wie folgt zu ermitteln: a) für die allgemeine Privatnutzung 1 % von 30.000 Euro × 12 Monate = 3.600 Euro b) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % von 30.000 Euro × 10 km × 12 Monate = 1.080 Euro c) für Familienheimfahrten 0,002 % von 30.000 Euro × 150 km × 20 Fahrten = 1.800 Euro Der Bruttowert der sonstigen Leistung an den Arbeitnehmer beträgt damit insgesamt 6.480 Euro. Die darin enthaltene USt beträgt 16/116 von 6.480 Euro = 893,79 Euro. Zu 3. Besteuerung auf der Grundlage der individuellen Wertermittlungsmethode Wird bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung der lohnsteuerliche private Nutzungswert mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs anhand der durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten ermittelt, ist das aufgrund des Fahrtenbuchs ermittelte Nutzungsverhältnis auch bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung werden umsatzsteuerlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers zugerechnet. Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 182 Beispiel: Ein sog. Firmenwagen mit einer Jahresfahrleistung von 20.000 km wird von einem Arbeitnehmer lt. ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch an 180 Tagen jährlich für Fahrten zur 10 km entfernten Arbeitsstätte benutzt. Die übrigen Privatfahrten des Arbeitnehmers belaufen sich auf insgesamt 3.400 km. Die gesamten Kraftfahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich der auf den nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten - zur Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vgl. BMF-Schreiben vom 13.4.2004, BStBl 2004 I S. 468) betragen 9.000 Euro. Von den Privatfahrten des Arbeitnehmers entfallen 3.600 km auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (180 Tage × 20 km) und 3.400 km auf sonstige Fahrten. Dies entspricht einer Privatnutzung von insgesamt 35 % (7.000 km von 20.000 km). Für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist von einem Betrag von 35 % von 9.000 Euro = 3.150 Euro auszugehen. Die Umsatzsteuer beträgt 16 % von 3.150 Euro = 504 Euro. Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens Praxishinweis: Nur ausnahmsweise ist von einer unentgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an das Personal auszugehen. Diese liegt dann vor, wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt, und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet (vgl. BFH-Urteil vom 4.10.1984, BStBl 1984 II S. 808). Danach kann Unentgeltlichkeit nur angenommen werden, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) an nicht mehr als fünf Kalendertagen im Kalendermonat für private Zwecke überlassen wird. Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung für den privaten Bedarf des Personals sind die Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Aus der Bemessungsgrundlage sind somit die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten auszuscheiden. Der so ermittelte Wert ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Besteuerung auf der Grundlage von lohnsteuerlichen Werten Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Falls in diesen Fällen die Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs bewertet wird (vgl. Abschnitt I Nr. 3 Buchst. b des BMF-Schreibens vom 28.5.1996, BStBl 1996 I S. 654), kann für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten insoweit ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 183 16 Steuerfreie bzw. begünstigte Vergütungsformen Arbeitslohn kann steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Oftmals will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Zuwendungen zukommen lassen, ohne dass dadurch eine Belastung mit Lohnsteuer und/oder Sozialversicherungsbeiträgen entsteht. Weiterhin sieht das Steuerrecht Gestaltungsmöglichkeiten vor. Auf die wesentlichsten Vergütungsformen wird nachfolgend eingegangen. 16.1 Arbeitnehmerfinanzierte Firmenwagengestellung Nach dem BFH-Urteil vom 20.08.1997 (BStBI. 1997 II S.667) sind die beiden nachfolgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden: 1. Geschuldeter Barlohn wird nicht (!) an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet (z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete, Darlehen oder durch Gewährung von Sachbezügen ersetzt). ⇒ Es handelt sich um eine Lohnverwendungsabrede, die im Ergebnis lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs darstellt. Die Höhe des zufließenden Arbeitslohns wird hierdurch nicht (!) beeinflußt. 2. Der Arbeitnehmer verzichtet unter Änderung des Anstellungsvertrags (!) auf einen Teil seines Barlohns und der Arbeitgeber gewährt ihm statt dessen Sachlohn (z.B. in Form der Privatnutzung eines Firmenwagens). ⇒ Der verbliebene Barlohn ist in diesen Fällen mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den sich aus § 8 Abs. 2 und 3 EStG ergebenden Werten anzusetzen. Es liegt nämlich keine schädliche Lohnverwendungsabrede vor, weil der Arbeitnehmer nicht auf Barlohn zugunsten nicht steuerbarer (z.B. Spenden an caritative Einrichtungen) oder steuerfreier Zuflüsse verzichtet hat, sondern lediglich ein zulässiger Austausch von (steuerpflichtigen) Lohnformen (=> Sachlohn statt Barlohn) vereinbart worden ist. Beispiel: Unter Änderung seines Arbeitsvertrages vereinbart ein leitende Angestellter in 2005 mit seinem Arbeitgeber eine Kürzung des Barlohnes (= Bruttoarbeitslohn) von bislang 100.000 € um die Summe der Leasingraten i.H. von 9.000 € (12 x 750 € monatlich für einen Wagen der gehobenen Mittelklasse mit einem Listenpreis incl. USt von 40.000 € ) und die Benzinkosten i.H. von 2.500 €. Als Ausgleich für die Barlohnkürzung darf der Arbeitnehmer das geleaste Firmenfahrzeug unentgeltlich für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 10 km) nutzen. ursprünglicher Bruttoarbeitslohn abzgl Barlohnkürzung Zwischensumme zzgl. geldwerter Vorteil aus Pkw-Gestellung 1 % von 40.000 DM x 12 Monate -0,03 % von 40.000 € x l0 km x 12 Mon. steuerpflichtiger Arbeitslohn - 100.000 € 11.500 € 88.500 € 4.800 + 1.440 + 6.240 € 94.740 € Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 184 Die arbeitnehmerfinanzierte Pkw-Gestellung führt also zu einer Minderung des steuerpflichtigen Arbeitslohns i. H. von 5.260 € pro Jahr, was bei einer Gesamtsteuerbelastung von angenommen 50 % (LSt, KiSt, SOIZ) immerhin eine jährliche Steuerersparnis von 2.630 € zur Folge hat. 16.2 Vermeidung des ,,0,03 Außendienstmitarbeiter %-Betrages" bei der Firmenwagengestellung an In der Praxis werden insbesondere Außendienstmitarbeitern häufig Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestellt, die diese unentgeltlich oder verbilligt auch für private Fahrten nutzen dürfen. Den weitaus überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit erbringen die Außendienstmitarbeiter aber nicht am Betriebssitz des Unternehmens, sondern im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit bei Kundenbesuchen. Zunächst ist zu prüfen, ob der Betriebssitz die regelmäßige Arbeitsstätte des Außendienstmitarbeiters darstellt (Folge = Außendiensttätigkeit = Dienstreisen) oder es sich um einen Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit handelt. Aufgrund der Regelung in R 37 Abs.2 Satz 3 LStR geht die Finanzverwaltung von Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn sich der Arbeitnehmer ¾ im Jahresdurchschnitt keinen vollen Arbeitstag (z.B. Bürotag) pro Arbeitswoche und ¾ gleichzeitig auch weniger als 20 % der vertraglichen Arbeitszeit am Betriebssitz der Firma aufhält. R 37 Abs. 2 LStR 2005 Regelmäßige Arbeitsstätte (2) 1Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. 2Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. 3Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird. Handelt es sich bei dem Außendienstmitarbeiter aufgrund der vorgenannten Abgrenzungskriterien um einen Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit, so entfällt mangels Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte (z.B. am Betriebssitz) - der zusätzliche Ansatz des ,,0,03 %-Betrages" für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte, wenn ¾ arbeitstäglich mindestens eine Einsatzstelle aufgesucht wird, die mehr als 30 km von der Wohnung entfemt ist und die Dauer der Tätigkeit an dieser Einsatzstelle nicht über 3 Monate hinaus geht oder ¾ wenn die Tätigkeit im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel (=> insoweit gilt keine entfernungsmäßige Begrenzung)geprägt ist. In derartigen Fällen bleibt es also bei einer Versteuerung des nackten 1 %-Betrages" für die reinen Privatfahrten. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 185 16.3 Arbeitslohnzahlungen von dritter Seite: Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers Bereits in der Vergangenheit konnten sich für den Arbeitgeber Probleme ergeben, wenn seine Arbeitnehmer Lohnzahlungen von dritter Seite erhalten haben, von denen der Arbeitgeber entweder nichts wusste oder er von seinen Mitarbeitern darüber nicht informiert wurde. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurden nunmehr die entsprechenden Vorschriften zur Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers ab 1.1.2004 geändert. Nach der bisherigen Rechtslage, also bis 31.12.2003, war lediglich der im Rahmen eines Dienstverhältnisses "üblicherweise" von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig. War der Arbeitgeber in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet, war der Arbeitgeber zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet. Ab dem 1.1.2004 unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber "weiß oder erkennen kann", dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber und das den Vorteil gewährende Drittunternehmen verbundene Unternehmen (Konzernunternehmen, § 15 AktG) sind. Auf das bis Ende 2003 geltende Kriterium der Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung des geldwerten Vorteils kommt es nun nicht mehr an. In den folgenden Beispielsfällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitgeber von den Arbeitslohnzahlungen Dritter weiß bzw. sie erkennen kann. • Abschluss eines Rahmenabkommens über Preisvorteile für Arbeitnehmer mit einem Dritten. • Gegenseitige Gewährung von Preisvorteilen durch Arbeitgeber und Dritten für die eigenen Arbeitnehmer. • Bekanntgabe von Angeboten Dritter im Unternehmen durch den Arbeitgeber bzw. Duldung von Angeboten Dritter an die Arbeitnehmer. • Bescheinigung der Betriebszugehörigkeit durch den Arbeitgeber. • Hinweis der Finanzverwaltung oder der Sozialversicherungsträger auf lohnsteuerpflichtige Drittvergütungen. Nachdem der Arbeitgeber das Problem mit dem Erkennen von Vergütungen von dritter Seite bewältigt hat, kommt schon die nächste Schwierigkeit, nämlich die der Bewertung des geldwerten Vorteils. Nach dem Gesetzestext ist der um die üblichen Preisvorteile geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zugrunde zu legen. Dabei kürzen Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil. Damit es dem Arbeitgeber überhaupt möglich ist, den geldwerten Vorteil zu versteuern, ist der Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Neuregelung (§ 38 Abs. 4 Satz 3 EStG) verpflichtet, die von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums, d. h. jeweils zum Ende des Kalendermonats, anzugeben. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 186 Wichtig Es empfiehlt sich, die vom Arbeitnehmer unterschriebene Angabe als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Kommt der Arbeitnehmer seiner gesetzlichen Angabepflicht nicht nach, ist der objektive Tatbestand der Steuerverkürzung erfüllt (§ 370 AO). Aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht seinen Arbeitnehmern gegenüber sollte der Arbeitgeber - auch im eigenen Interesse - seine Arbeitnehmer auf ihre Angabepflicht und vor allem auf die Folgen eines Pflichtverstoßes z. B. per E-Mail oder auch über eine Mitarbeiterinformation in Papierform hinweisen. Sofern der Arbeitnehmer keine oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 38 Abs. 4 Satz 3 EStG). Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer direkt beim Arbeitnehmer nachzufordern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber nach jedem Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ist das der Kalendermonat) eine "Fehlanzeige" zu erstatten. In solchen Fällen reicht eine einmalige Meldung an den Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres aus. Der Arbeitgeber haftet damit nicht mehr für die zuwenig erhobene Lohnsteuer, sofern die Angabe des Arbeitnehmers nicht erkennbar unrichtig war. Praxishinweis Insoweit ist es erfreulich, dass die Finanzverwaltung offensichtlich an ihrer für die Praxis günstigen Position (BMF, Schreiben v. 27.9.1993, BStBl 1993 I S. 814) festhalten will, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ausschließlich der Betriebs- oder Personalrat den Arbeitnehmern Preisvorteile von dritter Seite verschafft. Für die Praxis von Bedeutung ist allerdings, dass die schriftlichen Meldungen der Arbeitnehmer über erhaltene Preisvorteile von dritter Seite dennoch zu einem erhöhten administrativen Aufwand in der Lohnbuchhaltung führen, wenngleich die Möglichkeit besteht, bei Nichtinanspruchnahme von geldwerten Vorteilen von Dritten im Laufe eines Kalenderjahres eine Jahres-Fehlanzeige zu machen. Da der Arbeitgeber nur bei Vorliegen einer entsprechenden Meldung des Arbeitnehmers nicht für die eventuell zuwenig erhobene Lohnsteuer haftet, muss der Arbeitgeber im eigenen Interesse auf die Einhaltung der gesetzlichen Anzeigepflicht der Arbeitnehmer ihm gegenüber bestehen. In diesem Zusammenhang sollten die Arbeitnehmer so bald als möglich über die gesetzlichen Neuregelungen informiert werden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 187 16.4 Barlohnumwandlung in steuerfreie Reisekostenvergütungen Besonders bedeutsam ist die Beantwortung der Frage, ob Barlohnumwandlungen in steuerfreie Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten zulässig sind. Der für die steuerfreie Erstattung maßgebende § 3 Nr. 16 EStG enthält nicht die Anforderung, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erfolgen hat. Der BFH hat mit Urteil vom 27.4.2001 (BFH vom 27.4.2001,BStBl 2001 II S. 601) entschieden, dass die Lohnumwandlung in steuerfreie Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten zulässig ist. Aus dem Wortlaut von § 3 Nr. 16 EStG ist eine solche Umwandlung nicht ausgeschlossen, da die Steuerfreiheit nicht an eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn anknüpft. Auch nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich kein anderes Ergebnis. Rechtsmissbrauch i. S. v. § 42 AO liegt hinsichtlich der Lohnumwandlung ebenfalls nicht vor. Wichtig Voraussetzung für die Steuerfreiheit aufgrund einer Lohnumwandlung ist jedoch, dass die Herabsetzung des Lohnanspruchs und die Umwandlung in eine Vergütung i. S. v. § 3 Nr. 16 EStG vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wird. Es genügt also nicht, dass der Arbeitgeber lediglich aus dem Arbeitslohn Teile herausrechnet und steuerfrei behandelt. Wichtig auch: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen im Zweifelsfall im Einzelnen darlegen und nachweisen, was sie vereinbart haben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung akzeptieren beitragsrechtlich eine solche Umwandlung des bisher steuerpflichtigen Barlohns in steuerfreien Barlohn nicht. 16.5 BahnCard-Gestellung an Arbeitnehmer Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, wenn die BahnCard zur Verbilligung der Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten eingesetzt wird und die ansonsten anfallenden Fahrtkosten insgesamt gemindert werden. Die gleichzeitige private Nutzungsmöglichkeit ist dann unbeachtlich, weil die Investition sich zur Reduzierung der Reisekosten bereits gelohnt hat. Der Einsatz der BahnCard für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist seit dem VZ 2004 nicht mehr steuerfrei. Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung dürfte sein, dass durch den Einsatz der BahnCard die ansonsten entstehenden Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringert werden. Der steuerpflichtige Arbeitslohn kann pauschal mit 15 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG versteuert werden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 188 § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert erheben, soweit er 1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind, 2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, 3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden, 4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 vom Hundert übersteigen, 5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Werbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz. 16.6 Betriebsveranstaltungen mit Übernachtung (R 72 LStR) • Die Finanzverwaltung ging in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der BFHRechtsprechung bei einer Betriebsveranstaltung – etwa einem Betriebsausflug oder einer sonstigen Firmenfeier – mit Übernachtung generell von einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus, ohne auf die Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Kosten abzustellen (vgl. hierzu R 72 Abs. 3 Satz 2 LStR 2001). Dieser Kritik ist die Verwaltung gefolgt und stellt - aber erst ab 2002 - ausschließlich auf den Wert der dem einzelnen Arbeitnehmer gewährten Leistungen ab. Damit sind ab 2002 auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen denkbar, die - bei Einhaltung der 110 Euro -Grenze - keine LSt.Pflicht auslösen. • Im Übrigen bleibt es dabei, dass jährlich maximal zwei Veranstaltungen von der Besteuerung ausgenommen werden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 189 R 72 LStR 2004 ; Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen Allgemeines (1) Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Begriff der Betriebsveranstaltung (2) 1 Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. ...................................... Herkömmlichkeit (Üblichkeit) der Betriebsveranstaltung (3) 1 Abgrenzungsmerkmale für die Herkömmlichkeit (Üblichkeit) sind Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung. 2 In Bezug auf die Häufigkeit ist eine Betriebsveranstaltung üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. 3 Das gilt auch für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3, die gesondert zu werten sind. 4 Bei mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen auswählen, die als übliche Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. 5 Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer an mehr als zwei unterschiedlichen Veranstaltungen teilnimmt, z. B. ein Jubilar, der noch im selben Jahr in den Ruhestand tritt, nimmt an der Jubilarfeier, an einem Pensionärstreffen und an einem Betriebsausflug teil. 6 Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an mehr als zwei gleichartigen Betriebsveranstaltungen ist unschädlich, wenn sie der Erfüllung beruflicher Aufgaben dient, z. B. wenn der Personalchef oder Betriebsratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen. Übliche Zuwendungen (4) 1 Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere 1. Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, 2. die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat, 3. Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft, 4. Geschenke. 2 Üblich ist auch die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber eine deswegen gewährte Barzuwendung, 5. Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen, wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. 2 Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen im Sinne der Nummern 1 bis 5 an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. (5) Im Übrigen gilt Folgendes: 1. Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers, z. B. Kind, Verlobte, sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. 2. Barzuwendungen, die statt der in Absatz 4 Nr. 1 bis 3 genannten Sachzuwendungen gewährt werden, sind diesen gleichgestellt, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist. 3. Nehmen an einer Betriebsveranstaltung Arbeitnehmer teil, die an einem anderen Ort als dem des Betriebs tätig sind, z. B. der Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens, so können die Aufwendungen für die Fahrt zur Teilnahme abweichend vom BFH–Urteil vom 25.5.1992 – BStBl II S. 856 als Reisekosten behandelt werden. Besteuerung der Zuwendungen (6) 1 Bei einer nicht herkömmlichen (unüblichen) Betriebsveranstaltung gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Absatz 4 Nr. 5), zum Arbeitslohn. 2 Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften; § 40 Abs. 2 EStG ist anwendbar. 3 Das gilt auch für ihrer Art nach übliche Zuwendungen, bei denen die 110-Euro-Grenze des Absatzes 4 Satz 2 überschritten wird, sowie für nicht übliche Zuwendungen, z. B. Geschenke, deren Gesamtwert 40 € übersteigt, oder Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer, aus Anlass – nicht nur bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 190 16.7 Bargeldzuschüsse des Arbeitgebers für Sportaktivitäten FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2003, II 90/02, EFG 2003 S. 1609 Bereits vor einigen Jahren hat die Finanzverwaltung mittels Verfügung der OFD Frankfurt v. 8.7.1996 (FR 1996 S. 649) festgestellt, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Betriebssport grundsätzlich Arbeitslohn darstellen. Lediglich für Mannschaftsportarten besteht eine Ausnahme dahingehend, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Aufwendungen für Platz- und Gerätemieten aufgrund der schwierigen individuellen Zuordnung und auch des in der Regel geringen geldwerten Vorteils lohnsteuerlich außer Betracht bleiben können. Der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen oder verbilligten Überlassung von Tennis- oder Squashplätzen, die der Arbeitgeber angemietet hat, wird dem Arbeitnehmer allerdings persönlich zugerechnet und ist als Arbeitslohn zu versteuern (BFH, Urteil v. 27.9.1996, VI R 44/96, BStBl 1997 II S. 146). Die Höhe des geldwerten Vorteils ermittelt sich nach den allgemeinen Bewertungsregeln des Einkommensteuerrechts (§ 8 Abs. 2 EStG). Für die Lohnversteuerung ist folglich der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort abzüglich der Zuzahlung des Arbeitnehmers anzusetzen. Entsprechendes ist für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Golfplätzen, Reitpferden, Segelbooten usw. geregelt. Soweit durch die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Sportmöglichkeiten und eventuell darüber hinaus durch weitere Sachzuwendungen die für Sachbezüge geltende Freigrenze von 44 EUR (Stand 2005) nicht überschritten wird, kann der geldwerte Vorteil insgesamt steuerfrei bleiben. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt die Freigrenze i. H. v. derzeit 44 EUR ausschließlich für Sachbezüge und somit nicht für Einnahmen, die in Bargeld bestehen. Die Sachbezugsfreigrenze findet folglich keine Anwendung, wenn dem Arbeitnehmer Bargeld, z. B. laufender Arbeitslohn, überlassen wird. Wird dem Arbeitnehmer nunmehr kein Bargeld, sondern ein zweckgebundener Bargeldzuschuss gewährt, stellt sich die Frage, ob die Sachbezugsfreigrenze auf diese Zuwendung des Arbeitgebers dennoch angewendet werden kann, da die Zuwendung zweckgebunden ist. Praxishinweis Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2003, II 90/02, EFG 2003 S. 1609) ist die Zahlung von Bargeldzuschüssen an Arbeitnehmer wie ein Sachbezug zu behandeln, wenn damit die Dienstleistung eines Dritten für den Arbeitnehmer verbilligt wird und dadurch die Zahlungswege vereinfacht werden. Voraussetzung für die Anerkennung von Bargeldzuschüssen als Sachbezüge ist dabei, dass die Barzuschüsse mit einer entsprechenden zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Zweckbestimmung hinsichtlich ihrer Verwendung ausgestattet sind. Im zugrunde liegenden Urteilsfall gewährte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten unter bestimmten Voraussetzungen eine monatliche finanzielle Unterstützung maximal i. H. v. 50 DM (entsprechend der Sachbezugsfreigrenze). Als Voraussetzung für die finanzielle Förderung war u. a. die gemeinsame Ausübung der sportlichen Aktivität erforderlich, wenngleich diese nicht zeitgleich ausgeübt werden musste. Vielmehr reichte eine gemeinsame Anmeldung in einem Verein oder Club. Ausgehend von der Intention, dass die Sachbezugsfreigrenze geschaffen wurde, um den Verwaltungsaufwand bei der Besteuerung von Sachbezügen im Verhältnis zum steuerlichen Ergebnis vertretbar zu halten, ist die gesetzliche Vorschrift zur Freigrenze für Sachbezüge über den Wortlaut hinaus nach seinem Zweck auszulegen und anzuwenden. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 191 Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg ist es kaum nachvollziehbar, eine sinnvolle Vereinfachungsnorm für die Besteuerung von Sachbezügen nur deshalb nicht anzuwenden, weil sie beim Arbeitgeber aus formalen Gründen nicht begünstigt ist. Würde der Arbeitgeber seinen Zuschuss nämlich direkt an den Sportverein oder Club erbringen, wäre die Minderung der Vereinsbeiträge der Arbeitnehmer als Sachbezug in Form einer verbilligten Dienstleistung eines Dritten zu werten und die Freigrenze für Sachbezüge könnte angewendet werden. Im Ergebnis ist die Zahlung von Barzuschüssen an Arbeitnehmer als Sachbezug zu behandeln, wenn mit der finanziellen Unterstützung zugleich eine entsprechende Zweckbindung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg Revision eingelegt (Az. VI R 51/03). Steuer- und Haftungsbescheide sind offen zu halten, bis das Urteil des höchsten Finanzgerichts vorliegt. 16.8 Aufmerksamkeiten (R 73 LStR) • Die Freigrenze für sog. Aufmerksamkeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (etwa die Blumen, das Buch oder die CD zum Geburtstag), beträgt weiterhin 40 Euro. • Bei dieser Freigrenze handelt es sich nicht um einem Jahresbetrag, sondern um eine Regelung, die in Abhängigkeit von den Gegebenheiten (wie z. B. Namenstag, Geburtstag, Verlobung) unter Umständen mehrfach im Jahr ausgeschöpft werden kann. Das Überschreiten der Freigrenze führt - wie auch bisher schon - zur LSt.- Pflicht der gesamten Zuwendung. • Geldgeschenke sind unabhängig von ihrer Höhe stets steuerpflichtig. R 73 LStR 2004; Aufmerksamkeiten (1) 1 Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. 2 Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. 3 Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. (2) 1 Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. 2 Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 40 € nicht überschreitet. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 192 16.9 Computer-Gestellung Erhalten die Arbeitnehmer einen PC nebst Ausstattung, z. B. Internet-Anschluss, vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt, kann der geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass der PC im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt, weil nur dann ein betrieblicher PC vorliegt. Bei schenkweiser Überlassung eines PC liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; dieser kann gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Zuwendung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. § 3 Nr. 45. Steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten; Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 193 16.10 Arbeitnehmerbewirtung (Steueroptimierte Gestaltung) kein Arbeitslohn (nicht steuerbar) Bewirtung im überwiegend betrieblichen Interesse steuerpflichtiger Arbeitslohn Bewertung amtlichen Sachbezugswert 2005 : Frühstück 1,46 €/ Mittag- und Abendessen jeweils 2,61 € Bewertung mit dem tatsächlichen Wert Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung R 31 Abs. 8 Nr. 1LStR arbeitstägliche Mahlzeiten (sog. „Kantinenessen“ ) R 31 Abs. 7 LStR Belohnungsessen R 31 Abs. 8 Nr. 3 LStR unentgeltliches Zurverfügungstellen von Getränken und Genußmitteln am Arbeitsplatz R 73 Abs. 2 Satz 1 LStR Mahlzeitengestellung durch den AG oder auf Veranlassung des AG durch einen Dritten anlässlich von - Dienstreisen - Einsatzwechseltätigkeit - Fahrtätigkeit - doppelte Haushaltsführung - Seminaren und Bildungsmaßnahmen Bewirtung anlässlich regelmässiger Geschäftsleitungssitzungen oder Abteilungsleiterbesprechun gen (sog. „Arbeitsessen“ BFH 4.8.94, BStBl 95II S. 59) R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR Bewirtung anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse (z.B. Geburtstag) oder besonderer Arbeitsleistungen (z.B. Beförderungen, Höhergruppierungen) (OFD Hannover vom 6.12.94, DStR 95 S. 258; a.A. = u.U. überbetriebliches Interesse des AG; BFH 16.9.98, BFH/NV 99 S. 339; FG Niedersachsen 28.10.99; EFG 99 S. 552) Mahlzeitengestellung anläßlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes bis zu einer Freigrenze von 40 € R 73 Abs. 2 Satz 2 LStR Bewirtung im Rahmen üblicher Betriebsveranstalungen bis zu einer Freigrenze von insgesamt 110 € R 72 LStR Bewirtung anlässlich von Dienstjubiläen oder Verabschiedung bis zu einer Freigrenze von 110 € R 70 Abs. 2 Nr. 3 LStR Eine übliche Beköstigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt Beachte: „44 (50) € Freigrenze anwendbar Verköstigung in betriebseigenen Erholungsheimen Beachte: Änderung der LStR 2004 R 70 Abs, 2 Nr. 3 LStR Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 194 16.11 Direktversicherungen als Steuersparmodell Durch das Alterseinkünftegesetz wird die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse grundsätzlich ab dem 1.1.2005 aufgehoben, da die Pauschalbesteuerung nicht mehr in das gewünschte System der nachgelagerten Besteuerung passt. Dafür können ab 2005 Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse und einen Pensionsfonds bis zu einer Gesamthöhe von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 EUR unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 63 EStG). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist u. a., dass die Versorgungszusage (z. B. über eine Direktversicherung) die Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorsieht. Die Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts im Rahmen der Versorgungszusage führt noch nicht zum Ausschluss der Steuerfreiheit. Bei Ausübung des Wahlrechts zugunsten einer Kapitalauszahlung jedoch, erfolgt eine Besteuerung der Kapitalleistung in voller Höhe. Wichtig Im Unterschied hierzu wurde in der Vergangenheit eine solche Kapitalauszahlung einschließlich der angesammelten Zinsen bei einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren nicht besteuert, wenn die Beiträge zugunsten einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse zuvor pauschal lohnversteuert worden sind. Praxishinweis Für Direktversicherungen mit Kapitalleistungsvereinbarung, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, bleibt die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung aus Gründen des Vertrauensschutzes erhalten. Hier besteht somit weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber Handlungsbedarf. Aber auch für bestehende Direktversicherungsverträge mit vereinbarter Rentenleistung kann die unter Umständen günstigere Lohnsteuerpauschalierung gewählt werden. Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zugunsten einer Direktversicherung, die die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt - Stichwort Rentenleistung - ab 2005 nur noch dann mit 20 % pauschal lohnversteuert werden können, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat. Der Verzicht des Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses und ist bei zum 1.1.2005 bestehenden Dienstverhältnissen bis spätestens 30.6.2005 über einen entsprechenden Antrag zu erklären. In einem bestehenden Dienstverhältnis kann der Arbeitnehmer seinen Verzicht auf die Steuerfreiheit nur einmal beantragen. Lediglich bei einem Arbeitgeberwechsel, besteht erneut die Möglichkeit, entweder die Steuerfreiheit oder die Pauschalierung zu wählen. Sofern sich der Arbeitnehmer für die Beibehaltung der pauschalen Besteuerung der Direktversicherungsbeiträge entscheidet, ist die Möglichkeit der Pauschalierung wie schon bisher auf maximal 1.752 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit zugunsten der Lohnsteuerpauschalierung zu verzichten, kann insbesondere bei Besserverdienenden von steuerlichem Interesse sein, da der Pauschalsteuersatz von derzeit 20 % zzgl. Nebensteuern i. d. R. geringer ist als der individuelle Steuersatz. Hinzu kommt, dass bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit im Zeitpunkt der Beitragsleistung die späteren Versorgungsleistungen in voller Höhe mit dem jeweiligen Steuersatz zu versteuern sind. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 195 Wichtig Soweit im Rentenalter, z. B. aufgrund eines ererbten oder auch eines selbst geschaffenen Kapitalvermögens, mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen ist als in der aktiven Erwerbsphase, empfiehlt es sich, die Direktversicherungsbeiträge wie bisher mit 20 % im Zeitpunkt der Beitragszahlung zu pauschalieren. 16.12 Darlehen, Arbeitgeber Arbeitgeber-Darlehen führen bei Vereinbarung eines Zinses von unter 5 % grds. zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Summe der Darlehen nicht mehr als 2.600 EUR am Ende des Lohnabrechnungszeitraums beträgt. Beispiel Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein Darlehen i. H. v. 2.600 EUR. Es wird (monatliche) Zinsfreiheit vereinbart. Ein geldwerter Vorteil ist nicht zu erfassen, da am Ende des Lohnabrechnungszeitraums der Darlehensstand 2.600 EUR nicht übersteigt. 16.13 Eintrittskarten Überlässt der Arbeitgeber dem Fußballbundesliga, liegt eine Betriebsveranstaltung, liegt ein einzeln zu bewerten ist. Auf solche Sachleistung kann angewandt werden. Arbeitnehmer eine Eintrittskarte z. B. zu einem Spiel der Sachzuwendung vor. Handelt es sich nicht um eine geldwerter Vorteil vor, der gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ebenfalls die 44 EUR-Grenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) 16.14 Erholungsbeihilfe Erholungsbeihilfen gehören grds. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie nicht ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind [H 11 LStH]. Eine steuerfreie Unterstützung wird anerkannt, wenn die Erholung zur Abwehr drohender oder zur Beseitigung bereits entstandener Schäden durch eine typische Berufskrankheit, z. B. Silikose bei Bergleuten, erforderlich ist [BFH, vom 14.1.1954, BStBl 1954 III S. 86]. Diese Voraussetzungen müssen durch eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamts, des Vertrauensarztes der Berufsgenossenschaft oder des staatlich anerkannten Werksarztes nachgewiesen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Möglichkeit, Erholungsbeihilfen statt individuell auch pauschal lohnzuversteuern. Höhe: • 156 EUR für den Arbeitnehmer, • 104 EUR für dessen Ehegatten, • 52 EUR für jedes Kind. Im Einzelnen vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 196 § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert erheben, soweit er 3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden, 16.15 Fahrtkostenzuschüsse Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Zuschüsse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zu beachten ist, dass auch Zuschüsse für die Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln seit dem VZ 2004 nicht mehr steuerfrei sind. Somit tritt auch hierfür eine Steuerpflicht ein. Eine Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Hierfür ist u. a. Voraussetzung, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Hinsichtlich der Pauschalierungshöhe gelten die Grundsätze der Entfernungspauschale. Danach sind Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel in voller Höhe pauschalierbar. Bei Zurücklegung der Strecke mit anderen Verkehrsmitteln beträgt die Entfernungspauschale 0,30 EUR je Entfernungskilometer. In bestimmten Fällen ist dies auf 4.500 EUR beschränkt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Auswärtstätigkeiten: Bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit können Fahrtkosten grds. in tatsächlicher Höhe oder mit bestimmten Pauschalen steuerfrei erstattet werden. Familienheimfahrten: Für eine wöchentliche Familienheimfahrt - sowohl mit einem privateigenen Pkw als auch mit anderen Verkehrsmitteln - kann eine lohnsteuerfreie Erstattung gem. § 3 Nr. 16 EStG in Betracht kommen. Zu beachten ist, dass eine zeitlich unbefristete Erstattung möglich ist, da die frühere 2-Jahresfrist zumindest ab dem VZ 2003 entfallen ist. 16.16 Geschenkgutscheine Bei der steuerlichen Behandlung von Warengutscheinen, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, berücksichtigt die Finanzverwaltung die 44 €- Freigrenze dann nicht, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben sind. R 31 LStR 2004. ( Bewertung der Sachbezüge § 8 Abs. 2 EStG ) Allgemeines (1) …………..Satz. 7 Ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist; die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet keine Anwendung. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 197 16.17 Goldmünzen Arbeitslohn in ausländischer Währung ist umzurechnen. Die Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung ist kein Sachbezug; folglich scheidet die Anwendung der 44 EUR-Grenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) aus. Zu der Frage, ob bei Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern) als Weihnachtszuwendung (gratifikation) überreichte ausländische Goldmünzen, z. B. Krüger-Rand, nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % besteuert werden können, hat das BMF in einem nicht veröffentlichten Schreiben Stellung genommen. Danach kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG [3]) für nicht übliche Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen oder für Vorteile aufgrund nicht üblicher Betriebsveranstaltungen [R 72 LStR]. Die Pauschalierungsmöglichkeit ist also eine Auffangmöglichkeit, um "unübliche" Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen zu versteuern. Eine Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet im Fall der ausländischen Goldmünze aus folgenden Gründen aus: • Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung: Der Arbeitslohn muss aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gewährt werden. D. h. die Zuwendung muss im sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen. Solch ein Zusammenhang wird regelmäßig bei solchen Zuwendungen gegeben sein, die durch die Betriebsveranstaltung selbst veranlasst sind. Wird hingegen die Betriebsveranstaltung nur als Gelegenheit genutzt, um Weihnachtsgeld, Tantiemen oder Ähnliches zu zahlen, ist die Pauschalierung nicht möglich, weil diese Zahlungen auch ohne Durchführung der Betriebsveranstaltung gewährt worden wären. • Barzuwendungen nur zum Verbrauch auf der Betriebsveranstaltung: Die vom Arbeitgeber anlässlich der Betriebsveranstaltung geleisteten Barzuwendungen können nur dann pauschal versteuert werden, wenn diese Zahlungen zum Verbrauch während der Betriebsveranstaltung bestimmt sind; z. B. Zehrgeld. D. h. der Arbeitnehmer erhält die Barleistung anstelle der üblichen Sachzuwendungen. Zwar sind ausländische Zahlungsmittel lohnsteuerlich als Bargeld [R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR] zu behandeln, sie sind jedoch nicht zur Verausgabung während der Betriebsveranstaltung gedacht. 16.18 Garagengeld In den Fällen der PKW-Gestellung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erfolgt die Erfassung des dem Arbeitnehmer zufließenden geldwerten Vorteils regelmäßig nach der pauschalen Wertermittlungsmethode (sog. 1 %-Methode, § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 5 EStG). Zur sog. "Escape-Klausel" (Fahrtenbuchführung/Gesamtkostenachweis) vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Viele Arbeitgeber erstatten Arbeitnehmern, die einen Firmenwagen für dienstliche Zwecke nutzen und dabei häufig auch Waren oder Werkzeuge mitführen (insbesondere Handelsvertreter), die Aufwendungen für eine angemietete oder auch die eigene Garage am Wohnort. Oft müssen die Arbeitnehmer sogar eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, dass sie den Firmenwagen aus Sicherheitsgründen (Schutz vor Aufbrüchen oder wegen der besseren Werterhaltung) in einer Garage unterstellen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 198 Wichtig Nach bisheriger Verwaltungsauffassung liegt in der Übernahme der Garagenkosten ein zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn, der mit dem Ansatz des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung nicht abgegolten ist. Diese Auffassung hat der BFH abgelehnt. Das BFH-Urteil [FH vom 19.10.2001, BStBl 2002 II S. 300] ist entspr. auf diese Sachverhalte zu übertragen. Demzufolge hat auch insoweit eine Abgrenzung stattzufinden, ob das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Garagengeld auf der Ebene des Zahlungsempfängers den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzuordnen ist. Der BFH [BFH, 7.6.2002, BFH/NV 2002 S. 1386 und S.1640] hat daher Folgendes entschieden: • Überlassung einer arbeitnehmereigenen Garage: Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig kein Arbeitslohn dar. • Dienstwagen wird in einer vom Arbeitnehmer angemieteten Garage untergestellt: Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der nach Vorlage des Mietvertrags vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz. Nur wenn die von einem fremden gemietete Garage an den Arbeitgeber untervermietet wird, liegen kein Auslagenersatz, sondern Vermietungseinkünfte auf der Ebene des Arbeitnehmers vor. • Auswirkung der Garagenkostenübernahme auf die pauschale Wertermittlungsmethode: Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der pauschalen Wertermittlungsmethode erfasst, so ist kein zusätzlicher geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer anzusetzen. • Auswirkung der Garagenkostenübernahme auf die individuelle Wertermittlungsmethode: Wird die Dienstwagengestellung nach der individuellen Wertermittlungsmethode abgerechnet (Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und Führung des Gesamtkostennachweises), zählen die übernommenen Garagenkosten zu den Gesamtkosten für das Dienstfahrzeug. Wichtig Zahlt der Arbeitgeber dem Beschäftigten für die Unterbringung seines Privatwagens ein Garagengeld, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ein anteiliger Werbungskostenabzug für die Garagenkosten ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, sofern der Arbeitnehmer das Fahrzeug für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten. Überlässt der Arbeitgeber eine Garage an den Arbeitnehmer, liegt ein Sachbezug vor. Dieser ist regelmäßig gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG einzeln zu bewerten. Hierfür kann die 44 EUR-Freigrenze zur Anwendung kommen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 199 16.19 Handygestellung Handygestellung durch den Arbeitgeber: Hinsichtlich der Privatnutzung kann steuerfreier Arbeitslohn nach § 3 Nr. 45 EStG vorliegen. Übernahme von privaten Handykosten des Arbeitnehmers: Die beruflich veranlassten Aufwendungen können steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG sein. Die Übernahme der privaten Telekommunikationsaufwendungen stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. 16.20 Internetkosten Internetgestellung durch den Arbeitgeber mit gleichzeitiger PC-Gestellung: Hinsichtlich der Privatnutzung kann steuerfreier Arbeitslohn nach § 3 Nr. 45 EStG vorliegen. Übernahme von privaten Internetkosten des Arbeitnehmers: Die beruflich veranlassten Aufwendungen können steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG (s. dort) sein. Die Übernahme der privaten Internetkosten stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dieser kann gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 EStG pauschal mit 25 % lohnversteuert werden. 16.21 Job-Ticket Die Gestellung eines Job-Tickets für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist seit dem VZ 2004 nicht mehr steuerfrei. Es liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit 15 % lohnversteuert werden kann. Voraussetzung hierfür ist eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Dabei handelt es sich um einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezugs. Bei Vorliegen eines geldwerten Vorteils aus einem Sachbezug kann die Anwendung der neuen 44 EUR-Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht kommen. Fraglich ist, ob die 44 EUR-Freigrenze bei Job-Ticketgestellung allein deswegen ausscheidet, weil in den Fällen, in denen das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum, z. B. Jahresticket, gilt, der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zufließt [BMF, Einführungsschreiben vom 27.1.2004, BStBl 2004 I S. 173 Tz II.1.]. Die LStR 2005 sehen in R 31 Abs. 3 vor, dass bei der monatlichen Überlassung einer Monatskarte oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, die 44 EUR-Freigrenze anwendbar ist. Wichtig Ein geldwerter Vorteil ist nach der Verwaltungsauffassung nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein sog. Job-Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis eines Job-Tickets überlässt (die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist also kein geldwerter Vorteil). Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ist der Preis für das Job-Ticket abzgl. Zahlbetrag des Arbeitnehmers. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 200 Beispiel Der Arbeitgeber VW bietet seinen Mitarbeitern verbilligte Job-Tickets an. Für das Beispiel wird von einem einheitlichen Preis für das Jahresticket von 1.150 EUR ausgegangen. Die Zuzahlung des Mitarbeiters Huber beträgt vereinheitlicht pro Jahr 500 EUR. Das Verkehrsunternehmen gewährt allen Arbeitgebern auf jedes Jahresticket einen Preisnachlass i. H. v. 170 EUR. VW gibt diesen Preisnachlass an Huber weiter. Die Kosten für das Job-Ticket in Form von 12 monatlich abzugebenden Monatsfahrkarten beträgt ebenfalls 1.150 EUR. Allerdings erhält der Arbeitgeber seitens des Verkehrsbetriebs keinen Preisnachlass. Aufgrund des höheren Verwaltungsaufwands muss Huber eine Zuzahlung von 610 EUR pro Jahr leisten. Aufgabe Wie sind folgende Job-Ticket-Varianten lohnsteuerlich zu beurteilen? 1. Jahresticket mit einer Gültigkeit von Juli 2003 bis Juni 2004, Ausgabe des Jahrestickets an Huber im Juni 2003, Zahlung des gesamten Fahrpreises im Juni 2003 durch VW. 2. Jahresticket mit einer Gültigkeit von Juli 2004 bis Juni 2005, Ausgabe des Jahrestickets an Huber im Juni 2004, Zahlung des gesamten Fahrpreises im Juni 2004 durch VW. 3. Jobticket mit Monatskarten für den Zeitraum Juli 2003 bis Juni 2004, Ausgabe der Monatskarten an Huber jeweils zum Monatsersten, Zahlung des Fahrpreises in Monatsraten Juli 2003-Juni 2004 bzw. im Juni 2003 insgesamt durch VW. Lösung 1. Der vomVerkehrsunternehmen gewährte Preisnachlass i. H. v. 170 EUR, den VW an Huber weitergibt, stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen geldwerten Vorteil dar. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil aus der Überlassung des verbilligten Job-Tickets errechnet sich aus dem rabattierten Preis für das Job-Ticket (1.150 EUR - 170 EUR = 980 EUR) abzüglich der Zuzahlung des Huber (500 EUR) = 480 EUR. Im Juni 2003, d. h. im Zeitpunkt der Ausgabe des Jahrestickets fließt Huber der gesamte geldwerte Vorteil i. H. v. 480 EUR zu. Dieser Vorgang löst allerdings keine Lohnsteuer aus, da die verbilligte Überlassung eines Jahres-Job-Tickets im Juni 2003 noch steuerbefreit war (§ 3 Nr. 34 EStG a. F.). Das gilt selbst dann, wenn sich die Gültigkeit des Jahrestickets bis einschließlich Juni 2004 erstreckt. Wichtig Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führen in entsprechender Höhe zu einer Kürzung der Entfernungspauschale. Deshalb sind in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2003 bzw. 2004 die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. H. v. 480 EUR zu bescheinigen. 2. Auch nach dem Wegfall der Steuerfreiheit für Job-Tickets ab 1.1.2004 führt die vom Verkehrsträger gewährte Tarifermäßigung beim Arbeitnehmer zu keinem geldwerten Vorteil. Allerdings ist das Job-Ticket nunmehr i. H. v. 480 EUR (1.150 EUR - 170 EUR 500 EUR) voll steuerpflichtig. Mit der Ausgabe des Jahrestickets fließt Huber der geldwerte Vorteil im Juni 2004 in voller Höhe zu. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 201 Da es sich bei Job-Tickets um Sachbezüge handelt, kann die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 EUR (Stand 2004) grundsätzlich angewendet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Danach bleiben Sachbezüge steuerlich außer Ansatz, wenn deren Wert - gekürzt um die Zuzahlung des Mitarbeiters - insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen. Da der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Jahrestickets im Juni 2004 insgesamt mit 480 EUR zufließt, ist die Sachbezugsfreigrenze bei weitem überschritten und kann folglich nicht angewendet werden. Praxishinweis Neben der Einführung der generellen Steuerpflicht für Job-Tickets ab 1.1.2004 ist gesetzlich geregelt, dass die Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Job-Tickets durch den Arbeitgeber pauschal mit 15 % erhoben werden kann, soweit der Arbeitnehmer hierfür den Werbungskostenabzug geltend machen könnte, wenn der Vorteil nicht pauschal besteuert würde (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Ebenso wie steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern auch die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für solche Fahrten die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. In der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2004 ist deshalb das pauschal besteuerte Job-Ticket im Beispielsfall mit 480 EUR in Zeile 18 einzutragen. 3. Entgegen der Fallgestaltung unter Nr. 1. und 2. besteht das verbilligte Job-Ticket nunmehr nicht in der Hingabe eines Jahrestickets, sondern in Form von 12 einzelnen Monatsfahrkarten. Nach der allgemeinen Regel, dass Sachbezüge jeweils im Zeitpunkt der Überlassung dem Arbeitnehmer zufließen, führt die Überlassung von verbilligten Monatsfahrkarten jeweils in dem Monat zu einem geldwerten Vorteil, für den das überlassene Job-Ticket gilt. Der monatliche geldwerte Vorteil errechnet sich aus dem nicht rabattierten Preis für das Monatsticket (1.150 EUR/12 Monate) abzüglich der Zuzahlung des Huber (610 EUR/12 Monate) = 45 EUR. Die Monatskarten für Juli bis Dezember 2003 fließen Huber noch im Jahr 2003 zu und bleiben damit nach der bis Ende 2003 für JobTickets geltenden Steuerbefreiungsvorschrift steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG a. F.). Aufgrund der Tatsache, dass der steuerpflichtige geldwerte Vorteil aus der Überlassung der Monatsfahrkarten ab Januar 2004 (45 EUR) die Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 EUR übersteigt, kann der geldwerte Vorteil nicht steuerfrei belassen werden. Wenn der geldwerte Vorteil nicht pauschal mit 15 % besteuert wird, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ungekürzt als Werbungskosten im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Praxishinweis Durch eine geringe Erhöhung der Zuzahlung des Huber um lediglich 1 EUR pro Monat, findet die Sachbezugsfreigrenze auf das Monats-Job-Ticket Anwendung, da der geldwerte Vorteil nunmehr 44 EUR nicht übersteigt. Voraussetzung für die Anwendung der Freigrenze ist allerdings, dass M keine weiteren Sachbezüge in den jeweiligen Monaten erhält. Ob der von VW zu entrichtende Fahrpreis in monatlichen Raten oder in einem Jahresbetrag an den Verkehrsträger gezahlt wird, hat keine Auswirkung auf den steuerlichen Zuflusszeitpunkt des Job-Tickets, da es für den steuerlichen Zufluss bei Huber nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung des Fahrpreises an das Verkehrsunternehmen ankommt, sondern allein auf den Zeitpunkt, zu dem das Job-Ticket ausgehändigt wird. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 202 Wichtig In der steuerlichen Praxis wird derzeit die Frage diskutiert, ob bei der Überlassung eines Jahrestickets der geldwerte Vorteil wie bei einem Job-Ticket mit Monatsfahrkarten entsprechend der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit auch monatlich zufließt. Damit wäre auch bei einem lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung überlassenem Jahresticket die Anwendung der Monatsfreigrenze für Sachbezüge nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zur Begründung dieser Auffassung wird vorgetragen, dass der geldwerte Vorteil aus wirtschaftlicher Sicht tatsächlich erst im jeweiligen Nutzungsmonat zufließt - insbesondere dann, wenn die Gültigkeit des Jahrestickets monatlich durch das Aufkleben der entsprechenden Monatsmarke zu dokumentieren ist und bei einem Arbeitgeberwechsel noch nicht genutzte Monatsmarken zurückzugeben sind. Praxis-Tipp Solange sich weder die Finanzgerichte noch die Finanzverwaltung zu diesem Aspekt der steuerlichen Behandlung von Job-Tickets geäußert haben, sollten entsprechende Veranlagungen nicht bestandskräftig werden, um eventuelle Steuernachteile zu vermeiden. Mit Datum vom 28.7.2004 hat das Bundeskabinett die LohnsteuerÄnderungsrichtlinien 2005 verabschiedet. Danach wird bei monatlicher Überlassung einer Monatskarte für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR angewendet. 16.22 Kindergartenzuschüsse Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Zu den vergleichbaren Einrichtungen gehören z. B. Kindertagesstätten, Kinderhorte und Kinderkrippen; darüber hinaus auch Tagesmütter, Wochenmütter oder Ganztagespflegestellen. Hierunter fällt jedoch nicht die vom Arbeitgeber erstattete Gebühr für den Besuch von Vorklassen der Grundschulen. Nach R 21a Abs. 1 Satz 2 LStR 2005 kommt die Steuerfreiheit selbst dann zur Anwendung, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die begünstigten Aufwendungen trägt. 16.23 Kundenanbindungsprogramme (z. B. Miles & More) Sachprämien aus Kundenanbindungsprogrammen, die im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit zufließen, stellen nach Auffassung der Finanzverwaltung Betriebseinnahmen dar. Entsprechendes hat der Senator für Finanzen des Landes Berlin [9] betr. der "Miles & MoreBonuspunkte" der Lufthansa AG bestimmt. Kann ein Arbeitnehmer dienstlich erlangte Sachprämien aus Kundenanbindungsprogrammen privat verwenden, liegt dementsprechend Arbeitslohn von dritter Seite vor. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 203 Aufgrund der Einführung einer Steuerbefreiung von Sachprämien aus Kundenanbindungsprogrammen in § 3 Nr. 38 EStG geht der Gesetzgeber davon aus, dass solche betrieblich erlangten Vorteile, die privat verwendet werden, dem Grunde nach (Betriebs-) Einnahmen darstellen. Sachprämien aus Kundenanbindungsprogrammen, die im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewährt werden, bleiben bislang bis zu einem Prämienwert von 1.080 EUR (ab VZ 2004) im Kalenderjahr je Empfänger steuerfrei. Nicht begünstigt nach dieser Vorschrift sind z. B. Preisnachlässe, Skonti und Rückvergütungen, weil diese nicht im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem planmäßigen Verfahren ausgeschüttet werden. Die Steuerfreiheit setzt zudem voraus, dass die den Prämien zugrunde liegenden Leistungen vom Prämienempfänger persönlich in Anspruch genommen werden. Dies entspricht den derzeitig angebotenen Bonusprogrammen und unterscheidet die Prämien von anderen Boni, die üblicherweise dem Erwerber einer Leistung zugute kommen. Aus diesem Grund ist die Steuerfreiheit auch auf Prämien beschränkt, die für Dienstleistungen gewährt werden, weil nur bei Dienstleistungen eine Anknüpfung an die persönliche Inanspruchnahme möglich ist. Bei Freibetragsüberschreitung liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrags keine individuell beim Begünstigten steuerpflichtige Betriebseinnahme bzw. kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Vorteilsgewährende selbst eine ertragsteuerabgeltende Pauschalierung mit 2,25 % vornimmt (§ 37a EStG). Über die Vornahme der ertragsteuerabgeltenden Pauschalierung hat der Vorteilsgewährende den Vorteilsempfänger zu informieren. Wichtig Der Arbeitgeber sollte sich von dem am Bonussystem teilnehmenden Beschäftigten bestätigen lassen, dass der Bonuspunkte-Gewährende eine ertragsteuerabgeltende Pauschalierung durchführt. Bemessungsgrundlage für die 2,25 %-ige Steuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Diese Bemessungsgrundlage wird demnach nicht um die steuerfreien Beträge gemindert. Der Steuerfreibetrag hat sich vielmehr bei der Berechnung des ertragsteuerabgeltenden Steuersatzes ausgewirkt. 16.24 Massagekosten Bei einem Unternehmen der EDV-Branche mit intensiver Tätigkeit der Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen kann der Aufwand des Arbeitgebers für Massagen der Arbeitnehmer im Betrieb zur Vermeidung berufstypischer Rücken- und Nackenschmerzen und der dadurch verursachten Krankheitszeiten im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Unter dieser Voraussetzung begründet der Aufwand für die Sachleistungen keinen Arbeitslohn [BFH vom 30.5.2001, BFH/NV 2001 S. 1484]. 16.25 Pauschal besteuerter Arbeitslohn Die Pauschalierungsvorschriften der §§ 40 ff. EStG regeln ein Steuererhebungsverfahren eigener Art. Es besteht ein Pauschalierungswahlrecht für den Arbeitgeber, in das der Arbeitnehmer weitestgehend nicht eingeschaltet ist. Diese Pauschalierung ist bedeutsam, weil sie zur Vereinfachung des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens führt und durch die festgelegten Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Steuersätze steuervergünstigend verfassungsgemäß. wirken kann. Seite 204 Die Lohnsteuerpauschalierung ist Die Vorschrift des § 40 EStG gliedert sich wie folgt: • § 40 Abs. 1 EStG lässt die Lohnsteuerpauschalierung mit einem variablen Nettosteuersatz für bestimmte Fallvarianten zu, die alternativ vorliegen können. • § 40 Abs. 2 EStG regelt die Fälle, in denen eine Lohnsteuerpauschalierung mit einem festen Steuersatz möglich ist. • § 40 Abs. 3 EStG bestimmt die Rechtsfolgen der Lohnsteuerpauschalierung, nämlich die Übernahmeverpflichtung und die Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers (§ 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG) sowie die Abgeltungswirkung im Hinblick auf die Arbeitnehmerveranlagung (§ 40 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG). Diese Regelung gilt auch bei Pauschalierungen nach §§ 40a und 40b EStG. Mit einem festen Pauschalsteuersatz von 25 % sind pauschalierbar: • Arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer, die unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden, oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind, • steuerpflichtiger Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, • Erholungsbeihilfen, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für dessen Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden, • Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4, soweit diese die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 % übersteigen, • die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von PC an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG abziehbaren Werbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz. Auch bei Teilzeitbeschäftigten ist nach § 40a EStG eine Lohnsteuerpauschalierung möglich. Entsprechendes gilt für Direktversicherungsbeiträgen und Pensionskassenbeiträge nach § 40b EStG, sofern es sich um einen Altfall (Vorsorgezusage vor dem 1.1.2005) handelt. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 205 16.26 Sachbezugsfreigrenze ( 44 EUR-Freigrenze) Einzeln bewertete - steuerbare - Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG steuerfrei, wenn nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ein Vorteil von insgesamt 44 EUR (vor 2004: 50 EUR; vor 2002: 50 DM) monatlich pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Diese Vorschrift war als Beitrag zur Steuervereinfachung gedacht. Mit ihr sollen kleinliche Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung - insbesondere im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung - vermieden werden. Nach Auffassung des BMF [BMF vom 9.7.1997, BStBl 1997 I S. 735] sind für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden lohnsteuerpflichtigen Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Bei dieser Zusammenrechnung sind auch die Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden. Bei der Bewertung der Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist ein geldwerter Vorteil durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln [BFH vom 30.5.2001, BFH/NV 2001 S. 1482]. Wichtig Nicht einzubeziehen sind solche Sachbezüge, die steuerfrei bleiben. Demzufolge haben die steuerfreien Vorteile aus der Überlassung eines Telekommunikationsgeräts an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung (vgl. § 3 Nr. 45 EStG) keine Auswirkung auf diese Freigrenze. Auch pauschal besteuerte Bezüge bleiben bei Beantwortung der Frage, ob die 44 EUR-Grenze überschritten ist oder nicht, außer Ansatz [R 31 Abs. 3 Satz 1 LStR]. Hintergrund hierfür ist, dass insbesondere die unter § 40 Abs. 1 EStG fallenden Sachbezüge regelmäßig eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen, für die die Aufzeichnungserleichterungen in Form eines Sammelkontos bestehen. Eine individuelle Aufteilung für die Prüfung der 44 EUR-Grenze wäre jedoch erforderlich und würde den Sinn und Zweck der Vorschrift in das Gegenteil verkehren. Die Regelung soll geringwertige, kostenlose oder verbilligte Leistungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG aus der lohnsteuerlichen Erfassung heraushalten. Die 44 EUR-Grenze gilt nur für solche Sachbezüge, für die keine besondere Bewertungsvorschrift besteht. Sie gilt daher nicht für: • Belegschaftsrabatte nach § 8 Abs. 3 EStG, • Sachbezüge infolge Pkw-Gestellung, • Arbeitgeberdarlehen, deren Zinsvorteil nach einem unterstellten Marktzins von 5 % ermittelt wird, • Sachbezüge, die nach der Sachbezugsverordnung bewertet werden, sowie • Gewährung von Versicherungsschutz, wenn der Arbeitgeber kein Versicherungsunternehmer ist [R 31 Abs. 3 S. 2 LStR]. Alle übrigen Sachbezüge, die keine der genannten Sonderregelungen erfüllen, sind von der 44 EUR-Regelung erfasst. Der zu erfassende geldwerte Vorteil richtet sich danach, ob die Ware oder Dienstleistung dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 206 Bei unentgeltlicher Leistung des Arbeitgebers ist der volle Sachbezugswert als geldwerter Vorteil zu erfassen und mit der 44 EUR-Grenze abzugleichen. Bei Teilentgeltlichkeit ist dagegen lediglich die Differenz zwischen dem maßgeblichen Sachbezugswert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und dem vom Arbeitnehmer aufgewandten Betrag als geldwerter Vorteil zu erfassen und mit der 44 EUR-Grenze zu vergleichen. Wichtig Die 44 EUR-Grenze ist eine monatliche Freigrenze. Sie gilt für jedes Dienstverhältnis. Bei mehreren Dienstverhältnissen ist die Freigrenze mehrfach zu berücksichtigen. Wichtig Übersteigt die Summe der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Sachbezüge diese Grenze in 1 Monat auch nur geringfügig, so ist diese Vereinfachungsregelung nicht anwendbar und der Gesamtvorteil ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen Monatswert. Aufgrund der Monatsbindung ist es unerheblich, wenn die begünstigten Sachbezüge im Jahresdurchschnitt die monatliche Freigrenze unterschreiten. Es muss vielmehr vom Arbeitgeber Monat für Monat die Anwendbarkeit der 44 EUR-Grenze im Einzelfall geprüft werden. Hieraus folgt, dass ein Geburtstagsgeschenk im Wert von 300 EUR steuerpflichtig ist. Würde dem Arbeitnehmer hingegen monatlich ein Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bis 44 EUR zufließen, bliebe dieser lohnsteuerlich außer Ansatz. Wichtig Eine Übertragung eines nicht ausgenutzten Betrags in einen Folgemonat ist ausgeschlossen. Auch weil in die Prüfberechnung nach Auffassung des BMF sämtliche steuerpflichtigen und einzeln nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge einzubeziehen sind, stellt die Vorschrift nur eingeschränkt eine Erleichterung dar. Die Unternehmen haben die Nachweisund Aufzeichnungspflichten für die Sachbezüge regelmäßig weiterhin zu erfüllen. Zwar kann der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV eine Aufzeichnungserleichterung beantragen, dass die die 44 EUR nicht übersteigenden Sachbezüge nicht aufzuzeichnen sind. Dies kann jedoch nachträglich zu Problemen führen: Beispiel Der Arbeitgeber hat die Freigrenze für einen bestimmten Sachbezug voll ausgeschöpft. In der Lohnsteuer-Außenprüfung stellt das FA fest, dass ein weiterer Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG unversteuert geblieben ist (monatlicher Wert: 5 EUR). Die dem Arbeitnehmer gewährten Sachbezüge betragen jetzt mehr als 44 EUR. Die Freigrenze ist überschritten mit der Folge, dass der Gesamtbetrag regelmäßig nachzuversteuern ist. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 207 Wichtig Gem. § 8 Abs. 2 EStG bleiben geringfügige individuell zu versteuernde einzeln bewertete Sachbezüge lohnsteuerlich außer Ansatz, wenn sie im Monat 44 EUR nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Arbeitslohn in ausländischer Währung stellt nach der Verwaltungsauffassung keinen Sachbezug dar. Diese Verwaltungsauffassung [R 31 Abs. 1 S. 6 LStR] wurde durch das FG Baden-Württemberg bestätigt. Revision wurde eingelegt, sodass die Entscheidung des BFH abzuwarten bleibt [FG Baden-Württemberg vom 7.2.2002, Rev. eingelegt]. Nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung sind tarifvertraglich vereinbarte Zahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse als Barlohn zu qualifizieren, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungskasse keine vertragliche Beziehung besteht [BFH vom 26.11.2002, BStBl 203 II S. 331]. Ob Zahlungen der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer als Barlohn zu werten oder als Zuwendung von Versicherungsschutz und damit als Sachzuwendung zu qualifizieren sind, hat der BFH bislang nicht entschieden. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Warengutschein eine Sachzuwendung darstellt. Nach den früheren Verwaltungsgrundsätzen [vgl. OFD Berlin vom 23.6.2002, FR 2000 S. 1004] wird die Unterscheidung zwischen Warengutscheinen in Geld oder auf eine bestimmte Sache durchgeführt. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Gestaltungen zur Ausnutzung der 44 EUR-Freigrenze hat sich die Bund-Länder-Konferenz der Finanzverwaltung mit dieser Thematik nochmals näher befasst. Die Finanzverwaltung hat im Verwaltungswege eine Verschärfung ab dem 1.4.2003 bestimmt [FinMin NRW vom 20.12.2002 OFD München vom 16.1.2003, R31Abs. 1 S. 7 LStR]. Wichtig Seit dem 1.4.2003 werden Gutscheine, die bei Dritten einzulösen sind, nicht mehr als Sachbezug gewertet, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben wird. Entsprechendes ergibt sich nunmehr auch aus den LStR 2004 [R 31 Abs. 1 Satz 7 LStR 2004]. Kann ein Gutschein hingegen bei dem Arbeitgeber selbst eingelöst werden, ist dieser regelmäßig als Sachzuwendung zu werten. Beispiel • Ein Arbeitgeber stellt den Beschäftigten je Monat einen Gutschein mit folgendem Inhalt zur Verfügung: "Gutschein über 20 Liter Super-Benzin, einzulösen bei der ABC-Tankstelle". Weitere steuerpflichtige, einzeln zu bewertende Sachbezüge erhalten die Mitarbeiter nicht. Das bezogene Super-Benzin beläuft sich monatlich auf einen Wert von nicht mehr als 44 EUR. Die Ware wird durch die Treibstoffart und die Literangabe genau bezeichnet. Es liegt ein Sachbezug vor. Dieser ist nicht steuerpflichtig, da die 44 EUR-Freigrenze nicht überschritten wird (siehe Lohnsteuer-Außenprüfung/Typische Prüfungsfelder). • Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten je Monat einen Gutschein mit folgendem Inhalt zur Verfügung: "Gutschein über Super-Benzin im Wert von 40 EUR, einzulösen bei der ABCTankstelle". Die Ware wird lediglich durch die Treibstoffart bezeichnet. Weil die Menge nicht konkret bezeichnet ist, sondern lediglich eine Wertabgabebegrenzung erfolgt, soll kein Sachlohn vorliegen. Vielmehr soll es sich um eine Barzuwendung handeln, sodass im Ergebnis die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze ausscheidet. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 208 Zum Zuflusszeitpunkt bei Warengutscheinen gilt Folgendes [R 104aAbs. 3 LStR]: • Gutschein ist beim Arbeitgeber einzulösen: Arbeitslohn fließt bei Einlösung des Gutscheins zu. • Gutschein ist bei einem Dritten einzulösen: Arbeitslohn fließt bei Hingabe des Gutscheins zu. Wichtig Aufmerksamkeiten führen nicht zu Arbeitslohn [R 73 LStR]. Aufmerksamkeiten werden definiert als Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 EUR, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewandt werden. Sofern der Arbeitnehmer aus einem solchen besonderen persönlichen Ereignis vom Arbeitnehmer einen Gutschein zur Einlösung bei einem Dritten erhält, gelten die vorgenannten Abgrenzungskriterien entsprechend [Senator der Finanzen Hamburg vom 3.7.2003, DB 2003 S. 2203]. Kann ein Gutschein hingegen bei dem Arbeitgeber selbst eingelöst werden, ist dieser regelmäßig als Sachzuwendung zu werten. 16.27 Stock-Options Bei Aktienoptionsrechten liegt weder bei Einräumung noch im Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit ein Zufluss von Arbeitslohn vor [BFH vom 20.6.2001,BFH/NV 2001 S. 1185, BStBL 2001 II S. 689]. Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind [BMF vom 10.3.2003, BStBl 2003 I S. 234]. 16.28 Telefonkostenersatz Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer steuerfrei die Kosten für die berufliche Nutzung seines privateigenen Telefons ersetzen (sog. Auslagenersatz). Zur Telefongestellung durch den Arbeitgeber auch für die private Nutzung vgl. "Telekommunikationsleistung". 16.29 Telekommunikationsleistung Nach § 3 Nr. 45 EStG sind Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PCs und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Hiernach sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 209 Wichtig Der sog. Telekommunikations-Erlass des BMF [BMF vom 24.5.2000, BStBl 2000 I S. 613] wurde nach den zahlreichen Protesten der Unternehmen sowie der betroffenen Arbeitnehmer aufgehoben [BMF vom 16.10.2000, BStBl 2000 I S. 1421]. Dies war nur der erste Schritt zu einer Änderung der bisherigen steuerlichen Sichtweise. Nach Auffassung der Wirtschaft und nunmehr auch des Gesetzgebers sollen Arbeitgeber, die zulassen, dass ihre PC bzw. ihre Telekommunikationsgeräte durch Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, diese Leistungen unbelastet von Lohnsteuer erbringen können. Damit soll auch die Nutzung des Internets verbreitet und dessen Akzeptanz vergrößert werden. Die Steuerbefreiung dient zudem der Steuervereinfachung, weil die schwierigen Abgrenzungen zwischen betrieblicher und privater Nutzung solcher Telekommunikationsgeräte entfallen. Durch die Einführung eines Befreiungstatbestands soll sich der Erfassungs- und Bewertungsaufwand erübrigen. Die Befreiungsvorschrift ist erstmals für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden. Wichtig Barlohnumwandlungen von steuerpflichtigem Arbeitslohn in nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfreie Sachzuwendungen sind möglich [R 21 e Satz 6 LStR]. Mithin kommt es für die Steuerbefreiung nicht darauf an, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Dies gilt jedoch nicht für das Sozialversicherungsrecht. Die Befreiung nach § 3 Nr. 45 EStG gilt für Vorteile von Arbeitnehmern. Bei der Begriffsbestimmung des Arbeitnehmers gelten die allgemeinen Abgrenzungsbestimmungen des Einkommensteuerrechts. Vgl. hierzu § 1 LStDV [H 67 LStH]. Als Arbeitnehmer sind danach auch Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH zu werten, unabhängig davon, ob diese die Gesellschaft beherrschen oder nicht. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelt. Auch sog. Rechtsnachfolger von Personen, die aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis Arbeitslohn erhalten, sollen als Arbeitnehmer in diesem Sinne zu werten sein. Nach dem Gesetzeswortlaut sind damit auch solche Rechtsnachfolger von der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG erfasst. Der Befreiungstatbestand ist z. B. auch bei nichtselbstständig beschäftigten nahen Angehörigen oder einem pauschal versteuerten geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis anzuwenden. Die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift scheidet aus, wenn derjenige, dem der Vorteil zugewandt wird, Gewinneinkünfte oder Überschusseinkünfte mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt. Insoweit sind weiterhin steuerpflichtige Nutzungsentnahmen zu erfassen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist unerheblich, welche Einkünfte der Arbeitgeber erzielt. Damit kann z. B. ein Arbeitgeber, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, dem bei ihm angestellten Hausmeister ein Handy, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung stellen und muss keinen steuerpflichtigen Vorteil aus der Privatnutzung erfassen. Befreit sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung bestimmter betrieblicher Geräte. Es kommt nicht darauf an, wo sich das betriebliche Gerät im Zeitpunkt der Privatnutzung durch den Arbeitnehmer befindet. Damit kommt die Steuerbefreiung zur Anwendung, wenn der betriebliche PC oder das betriebliche Telekommunikationsgerät Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 210 • am festen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers im Betrieb, • während einer Auswärtstätigkeit oder • bei Telearbeitsplätzen am Ort des Telearbeitsplatzes genutzt wird. Unerheblich ist auch, ob das Telekommunikationsgerät angeschafft, hergestellt, gemietet oder geleast ist. Voraussetzung ist aber, dass die Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten erfolgt [R21 e Satz 4 LStR]. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei. Beispiel • Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein betriebliches Handy (auch) zur privaten Nutzung. Der Arbeitnehmer meldet das Gerät auf eigenen Namen beim Telekommunikationsanbieter an. Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche monatlich anfallenden Gebühren. Zwar ist der Arbeitnehmer Vertragspartner des Telekommunikationsanbieters. Die Kostenübernahme des Arbeitgebers ist dennoch nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, weil dem Arbeitgeber das Telekommunikationsgerät zuzurechnen ist. • Der Arbeitslohn des geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers wird pauschal lohnversteuert (2 %). Der monatliche Arbeitslohn beläuft sich auf 300 EUR. Daneben stellt der Arbeitgeber dem geringfügig Beschäftigten ein Handy für die Privatnutzung zur Verfügung. Für die Benutzung dieses Handys erhält der Beschäftigte monatlich eine Telefonkarte im Wert von 70 EUR. Bei der Telefonkarte handelt es sich m. E. um eine Sachleistung, da der Arbeitnehmer damit eine Dienstleistung empfangen kann [Dies ist bedeutsam für die Anwendung der 44 € - Grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, die m.E. bei der Telefonkartengestellung zur Anwendung kommen kann]. Diese Sachleistung ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, da mit der Telefonkarte das dem betrieblichen Bereich zuzurechnende Telekommunikationsgerät betrieben wird. Es ist anzuraten, dass sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bescheinigen lässt, dass die Telefonkarte ausschließlich in dem betrieblichen Gerät verwandt wird. Diese steuerfreie Sachzuwendung hat keinen Einfluss auf das weiterhin pauschal zu versteuernde geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis [R 21 d Abs. 1 Satz 5 LStR 2002]. Wichtig Es muss ein betriebliches Telekommunikationsgerät sein, das dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht. Erstattet der Arbeitgeber hingegen die Auslagen des Arbeitnehmers aus der betrieblichen Nutzung des dem Arbeitnehmer zuzurechnenden PC oder Telekommunikationsgeräts, kann nur der beruflich veranlasste Kostenanteil steuerfrei an den Arbeitnehmer erstattet werden (§ 3 Nr. 50 EStG). Im Fall der PC- oder Telekommunikationsgerätegestellung durch den Arbeitgeber ist es aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich, ein Nutzungsverbot von z. B. Handys zu vereinbaren. Selbst wenn dieses Nutzungsverbot besteht und der Arbeitnehmer hiergegen verstößt, kommt nunmehr die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG zur Anwendung. Unter den Begriff der PC fallen auch Laptops. Der Begriff des PC soll neben den notwendigerweise zu einem solchen Gerät gehörenden Hardware-Standardkomponenten auch Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 211 das erforderliche Zubehör wie z. B. Monitor, Drucker, Scanner, Modem/ISDN-Karte und die (gesamte) Software umfassen. Der Begriff des Telekommunikationsgeräts wird im EStG nicht näher definiert. Die Finanzverwaltung fasst hierunter Mobil- und Autotelefone zusammen und auch Festnetztelefone und Faxgeräte können hierunter fallen. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil v. 4.6.2004 [K 879/03 E, Rev eingelegt, DStR 2004 S. 1057] sich mit einer grundlegenden Definition des Begriffs "Telekommunikationsgerät" auseinandergesetzt. Telekommunikationsgeräte sind Einrichtungen, die der Telekommunikation dienen. Telekommunikation ist dabei die Sammelbezeichnung für alle Formen der Nachrichtenübermittlung. Dem entsprechend hat das FG Düsseldorf auch ein Navigationsgerät, das in einem Dienstwagen eingebaut war, als Telekommunikationsgerät gewertet und nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils aus einer Dienstwagengestellung nach der 1 %-Methode einbezogen. M. E. dürfte die Entscheidung auch die Frage aufwerfen, ob ein Autoradio als Telekommunikationsgerät anzusehen ist. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BFH sollten anhängige Verfahren offen gehalten werden. Wichtig Steuerfreie Vorteile nach § 3 Nr. 45 EStG sind gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV nicht gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 212 16.30 Wagenpflegepauschale des Arbeitgebers als steuerfreier Auslagenersatz Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.02.2002, BStBl II 2001, 844) stellt die Wagenpflegepauschale, die gemäß den Richtlinien des BMF vom 9.6.1973 über Beschaffung und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge, gezahlt wurde, steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar. Hiervon zu unterscheiden sind allerdings die Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug (Dienstkraftfahrzeug) zur Nutzung überlässt. In diesen Fällen kann die genannte Rechtsprechung nicht angewendet werden. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug zur Nutzung überlässt und ihm regelmäßig die Wagenpflege des betrieblichen Kraftfahrzeugs zahlt, kommt ein steuerfreier Auslagenersatz nur unter den Voraussetzungen der R 22 LStR in Betracht. Danach ist eine steuerfreie Erstattung der tatsächlichen Kosten oder eines pauschalen Auslagenersatzes nur bei Nachweis der Aufwendungen -ggf. über einen repräsentativen Zeitraum- möglich. R 22. Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) (1) 1 Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz liegen vor, wenn 1. der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht und 2. über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird. 2 Dabei sind die Ausgaben des Arbeitnehmers bei ihm so zu beurteilen, als hätte der Arbeitgeber sie selbst getätigt. 3 Die Steuerfreiheit der durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG ist hiernach stets dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind ( R 70). (2) 1 Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn. 2 Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. 3 Dabei können bei Aufwendungen für Telekommunikation auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. 4 Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 euro monatlich steuerfrei ersetzt werden. 5 Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. 6 Der pauschale Auslagenersatz bleibt grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. 7 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 213 17 Checkliste über steuerfreie Vergütungsformen Art der Arbeitgeberleistung Abfindungen § 3 Nr. 9 EStG, R 9 LStR 2005 wegen Auflösung des Dienstverhältnisses - ohne betragsmäßige Grenze - bis 7.200 Euro (2003: 8.181 Euro) - bis 9.000 Euro (2003: 10.226 Euro), wenn Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestand - bis 11.000 (2003: 12.271 Euro), wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestand Aktienüberlassung § 19a EStG, R 77 kostenlose oder verbilligte Überlassung an den Arbeitnehmer bis zur Hälfte des Werts der Beteiligung, höchstens 135 Euro (2003: 154 Euro) im Kalenderjahr Altersteilzeit, § 3 Nr. 28, R 18 Aufstockungsbeträge und Beiträge zur Höherversicherung nach dem Altersteilzeitgesetz, auch soweit sie über die gesetzlichen Mindestbeträge hinausgehen; s.a. Aufstockungsbeträge Altersübergangsgeld gem. § 249e AFG Antrittsgebühren im graphischen Gewerbe, wenn sie aufgrund tariflicher Regelung gewährt werden, bis zur Höhe der Sonn- und Feiertagszuschläge Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, § 3 Nr. 62 EStG Arbeitgeberdarlehen s. Zinsersparnisse, R 31 Arbeitnehmer-Sparzulage Arbeitskleidung s. Berufskleidung Arbeitsmittel s. Werkzeuggeld Aufmerksamkeiten , R 73 LStR wenn deren Wert 40 Euro nicht übersteigt (z.B. Blumen, Buch, Genussmittel aus persönlichem Anlass des Arbeitnehmers oder Mahlzeiten während außergewöhnlicher Arbeitseinsätzen) Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, auch soweit sie die Mindestgrenze von 20% des Teilzeitarbeitsentgelts überschreiten (Obergrenze der Steuerfreiheit: Aufstockung bis 100% des Nettoarbeitsentgeltes bei vergleichbarer Vollbeschäftigung) Auslagenersatz durch die Ausgaben des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, § 3 Nr. 50 EStG, R 22 Autotelefon - im Firmenwagen - im Pkw des Arbeitnehmers, wie beim Telefon in der Wohnung; ohne Einzelnachweis maximal 20 Euro pro Monat, s. Telefon Beiträge - zur Zusatzversorgungskasse im Baugewerbe und Dachdeckerhandwerk bis zu 4% der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung West (2004: 2.472 Euro) - werden die Beitragsleistungen bei übersteigenden Beträgen pauschal versteuert Berufskleidung, § 3 Nr,31 EStG, R 20 falls es sich um typische Berufskleidung handelt, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird (z.B. Uniform bei Stewardessen, Pförtnern; Schutzbekleidung) Betriebsrenten Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, die von früheren Arbeitgeber oder aus einer betrieblichen Versorgungskasse gezahlt werden. Bei Altersrenten, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr oder - wenn er Schwerbehinderter ist das 60. Lebensjahr vollendet hat, und bei Erwerbsunfähigkeitsrenten bleiben 40% der Bezüge, höchstens 3.072 Euro, jährlich steuerfrei Betriebsveranstaltungen, R 72 LStR - übliche Zuwendungen bei den eintägigen Ausflügen, Feiern, Festen u. Ä., falls die Aufwendungen pro teilnehmendem Arbeitnehmer zzgl. Ehefrau 110 Euro überschreiten - werden die Zuwendungen bei lohnsteuerpflichtigen Veranstaltungen pauschal versteuert LSt-frei SV-frei + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + nein + + + nein + Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Art der Arbeitgeberleistung Bewirtung falls an der Bewirtung Geschäftspartner oder Geschäftsfreunde teilnehmen, z.B. Bewirtungsleistungen im Rahmen von Konzernunternehmen, dasselbe gilt für die reine Arbeitnehmerbewirtung bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen bis zum Wert von 40 Euro Darlehen s. Zinsersparnisse Dienstwohnung s. Werkswohnung Doppelte Haushaltsführung soweit der Arbeitgeber keine höheren Mehraufwendungen ersetzt, als der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten geltend machen könnte Direktversicherungsbeiträge s. Zukunftssicherung, § 3Nr. 63 ,§ 40b EStG Erholungsbeihilfen - wenn die Erholung zur Abwehr drohender oder zur Beseitigung bereits entstandener Schäden durch eine typische Berufskrankheit erforderlich ist; - sonstige Leistungen, z.B. Urlaub in Betriebserholungsstätten oder Barzuschüsse zum Erholungsurlaub - werden die Beihilfen pauschal versteuert (bis zu 156 Euro zzgl. 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind) Essenmarken, R 31 - die zur Verbilligung von Mahlzeiten für die Arbeitnehmer unmittelbar an eine Kantine, Gaststätte usw. gegeben werden, soweit der vom Arbeitnehmer noch zu entrichtende Eigenanteil den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit nicht unterschreitet (2004: Mittag- und Abendessen: 2,58 EUR, Frühstück: 1,44 EUR) - Unterschreitet der Eigenanteil den amtlichen Sachbezugswert und wird der geldwerte Vorteil pauschal versteuert Fahrtkostenersatz - für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln - bei Benutzung des eigenen Pkws - wird der Zuschuss pauschal versteuert Fehlgeldentschädigung soweit der Betrag 16 Euro mtl. nicht überschreitet Feiertagszuschläge § 3 b EStG für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit, soweit sie für Arbeiten am 31.12. ab 14.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen - mit Ausnahme der Weihnachtsfeiertage und des 1. Mai - 125% und für Arbeiten am 24.12. ab 14.00 Uhr sowie an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai 150% des Grundlohns von max. 50 Euro pro Stunde nicht übersteigen Fortbildungsleistungen soweit sie im ganz eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen Freianzeigen der Mitarbeit von Zeitungsverlagen, soweit der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro (2003: 1.224 Euro) jährlich nicht überschritten wird Freibrot an Arbeitnehmer in der Brotindustrie, soweit der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro (2003: 1.224 Euro) jährlich nicht überschritten wird Freifahrten s. Sammelfahrten Freiflüge oder verbilligte Flugreisen für Angestellte der Luftverkehrsgesellschaften, soweit der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro (2003: 1.224 Euro) jährlich nicht überschritten wird Geburtsbeihilfen § 3 Nr. bis zur Höhe von 315 Euro (2003: 358 Euro) je Kind Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zum Gebrauch im Betrieb überlässt (z.B. Kaffee, Süßigkeiten), R 73 LStR Heimarbeiterzuschläge soweit sie 10% des Grundlohns nicht übersteigen Heiratsbeihilfen bis zu einem Betrag von 315 Euro (2003: 358 Euro) Insolvenzgeld nach dem SGB III Jahreswagenrabatt s. Personalrabatte, § 8 Abs. 3 EStG Seite 214 LSt-frei SV-frei + + + + + + + + + + nein nein nein nein + + nein + nein nein nein nein nein nein + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Art der Arbeitgeberleistung Kindergartenzuschüsse Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in betriebsfremden oder betriebseigenen Kindergärten u. Ä. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz Konkursausfallgeld Nach AFG Mehrarbeitszuschläge Mutterschaftsgeldzuschüsse Nach dem MuSchG Nachtarbeitszuschläge § 3 b EStG die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 25% des Grundlohns von max. 50 EUR pro Stunde nicht übersteigen. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr beginnt, ist für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr ein Zuschlag bis zu 40% steuer- und beitragsfrei Pensionskassenbeiträge - bis zu 4% der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung West (2004: 2.472 Euro) - übersteigende Beträge, wenn diese pauschal versteuert werden Pensionsfonds Arbeitgeberbeiträge zu Pensionsfonds, s. Pensionskassenbeiträge ohne Pauschalbesteuerungsmöglichkeit Personalrabatte § 8 Abs. 3 EStG beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit der Nachlass insgesamt 1.080 Euro (2003: 1.224 Euro) im Kalenderjahr (Rabattfreibetrag) nicht übersteigt. Dabei sind die um 4% geminderten Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet Reisekostenvergütung R 37 – R 40 LStR, § 3 Nr. 16 EStG, R 16 LStR soweit der Arbeitgeber keine höheren Beträge ersetzt, als der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten abziehen könnte Sachprämien (§ 3 Nr. 38 EStG) aus Kundenbindungsprogrammen (z.B. Miles and More), bis 1.080 Euro (2003: 1.224 Euro) im Kalenderjahr Sammelbeförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber eingesetzten Beförderungsmittel (Omnibus, Kleinbus oder für mehrere Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Pkw), wenn dies betrieblich notwendig ist Sonntagsarbeitszuschläge § 3 b EStG die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 50% des Grundlohns von max. 50 EUR pro Stunde nicht übersteigen Sterbegeld das der frühere Arbeitgeber gewährt, als der Versorgungsbezug mit 40%, max. 3.072 Euro pro Jahr Telefon - Privatgespräche am Arbeitsplatz - Telefonanschluss in der Wohnung Aufwendungen für betriebliche Gespräche, wenn der Arbeitnehmer Aufzeichnungen führt, zumindest für 3 Monate; ohne Nachweis 20% der Aufwendungen, max. 20 Euro pro Monat Trinkgelder freiwillige Trinkgelder, die ohne Rechtsanspruch gewährt werden, in unbegrenzter Höhe Übergangsgelder bis 10.800 Euro, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis gezahlt werden Umsatzprovision Seite 215 LSt-frei SV-frei + + + + + + nein nein + + + + + + + + nein + + + + + + + + + + + + + + + nein + + + + + + + + + + + + + + + nein nein Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Art der Arbeitgeberleistung Umzugskostenvergütung - aus öffentlichen Kassen - im privaten Dienst bei dienstlich veranlasstem Umzug bis zur Höhe der Beträge, die nach dem Bundesumzugsrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten Verbesserungsvorschläge-Prämien Vermögensbeteiligung s. Aktienüberlassung Vermögenswirksame Leistungen wenn das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro oder 35.800 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigt, wird eine Arbeitnehmer-Sparzulage gezahlt. Verpflegungskostenzuschüsse, R 39 LStR - 24 Euro bei 24-stündiger Abwesenheit - 12 Euro bei über 14-stündiger Abwesenheit - 6 Euro bei über 8-stündiger Abwesenheit Die Beträge gelten einheitlich für Dienstreisen, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit sowie für die berufliche doppelte Haushaltsführung. Vorruhestandsleistungen bis zur Höhe der Abfindungsbeträge Vorsorgeuntersuchungen die auf Veranlassung des Arbeitgebers überwiegend aus betrieblichen Gründen unentgeltlich durchgeführt werden Werkswohnung wenn die Mietpreisverbilligung gegenüber der ortsüblichen Miete mtl. 44 Euro nicht übersteigt Werkzeuggeld soweit es die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die betriebliche Nutzung nicht übersteigt § 3 Nr. 30. R 19 Winterdienstausfallgeld Zinsersparnisse - bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen, soweit der vereinbarte Zinssatz 5,0% nicht unterschreitet - Darlehen mit Zinssatz unter 5,0%, wenn das Darlehen am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes 2.600 Euro nicht übersteigt Zukunftssicherung - die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erbringt - Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung in Form von Direktversicherungsbeiträgen, falls diese pauschal versteuert werden, s. a. Pensionskassen und Pensionsfonds. Seite 216 LSt-frei SV-frei + + + + nein nein + + nein nein + + + + nein + + + + + + + + + + + + + nein + Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 217 18 Umsatzsteuer 18.1 Gutscheine, 44-Euro-Freigrenze Eine Anweisung der Finanzverwaltung stellt die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Sachleistungen des Unternehmers an sein Personal dar, die in Gestalt monatlicher Gutscheine bestehen und die einkommensteuerliche 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht überschreiten (1. Sachgutscheine, 2. Wertgutscheine; vgl. bereits OFD Nürnberg vom 23.4.2002). Verw.; OFD Frankfurt 18.2.2004, S 7109 A - 2 - St I 1.10; DStR 2004 S. 1046 Es treten vermehrt Fälle auf, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern monatlich Gutscheine ausstellen, die den Arbeitnehmer berechtigen, bei einem fremden Dritten Waren oder Dienstleistungen zu beziehen. Die Abrechnung erfolgt anschließend zwischen dem Arbeitgeber und dem fremden Dritten. Die umsatzsteuerlichen Folgen werden nachfolgend beschrieben. Dabei sind zwei Arten von Gutscheinen zu unterscheiden. 1. Sachgutscheine Vom Unternehmer ausgegebene Sachgutscheine berechtigen den Arbeitnehmer zum Bezug einer nach Art und Menge bezeichneten Ware oder Dienstleistung; ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag ist nicht angegeben. Diese Gutscheine fallen unter die “44-EuroFreigrenze” des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (vgl. ESt-Kartei zu § 8 Fach 3 Karte 13). Beispiel: Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von “Benzingutscheinen”, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, die darauf bezeichnete Ware in der angegebenen Menge erwerben können (beispielsweise “Gutschein über 30 Liter Superbenzin”). Entsprechend löst die Tankstelle die eingereichten “Benzingutscheine” nur für den vorgegebenen Zweck und die vorgegebene Menge ein und rechnet monatlich mit dem Unternehmer ab. Lösung: Diese Sachverhalte sind mit der Abgabe von Mahlzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitgeber vergleichbar (Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 1 UStR). Der Unternehmer kann hinsichtlich der Leistung der Tankstelle als Leistungsempfänger angesehen werden. Damit steht ihm, unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG, der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes zu. Die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffes an das Personal wird nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Bemessungsgrundlage hierfür stellen die nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG die beim Unternehmer angefallenen Kosten (= Eingangsrechnungen der Tankstelle) dar. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 218 Es liegen keine nicht umsatzsteuerbaren Aufmerksamkeiten vor. Zu den Aufmerksamkeiten rechnen nur gelegentliche Sachzuwendungen bis zu 40 EUR (bis 2001: 60 DM) anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (Abschn. 12 Abs. 3 UStR). Regelmäßig zugewendete Gutscheine für Sachleistungen, die dem Personal ohne besonderen persönlichen Grund zugewendet werden, stellen auch bei Unterschreitung der o.g. Wertgrenzen keine Aufmerksamkeiten in diesem Sinn dar. 2. Wertgutscheine Vom Unternehmer ausgegebene Wertgutscheine berechtigen den Arbeitnehmer zum Bezug einer Ware oder Dienstleistung, der durch einen auf dem Gutschein angegebenen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag begrenzt wird. Diese Gutscheine werden Bargeld gleichgestellt und fallen daher nicht unter die “44-Euro-Freigrenze” des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (vgl. ESt-Kartei zu § 8 Fach 3 Karte 13). Beispiel: Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von “Benzingutscheinen” i.H. von 44 EUR, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben zu können. Die Tankstelle rechnet die eingelösten “Benzingutscheine” monatlich mit dem Unternehmer ab. Lösung: Diese Sachverhalte sind mit der Abgabe von Mahlzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitnehmer und unter Hingabe einer Essenszuschussmarke des Arbeitgebers vergleichbar (Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 2 UStR). In diesem Fall hat der Unternehmer mit der Tankstelle als fremden Dritten letztendlich nur die Rahmenvereinbarung geschlossen. Sein Personal kann die von ihm hingegebenen Gutscheine bei Einkäufen in Zahlung geben, also wie Bargeld verwenden. Der Unternehmer hat aus der Abrechnung der Tankstelle keinen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, da er nicht Empfänger der konkretisierten Leistung ist. Bei Hingabe der “Benzingutscheine” an das Personal ist noch nicht absehbar, welche konkrete Leistung die Tankstelle erbringen wird (Liefergegenstand, z.B. Normalbenzin, Superbenzin, Dieselkraftstoff oder ggf. andere Produkte, und bzw. oder Liefermenge) . Eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe an das Personal nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 UStG entfällt, da die Hingabe von Bargeld, hier in Form der Wertgutscheine, kein umsatzsteuerbarer Vorgang ist. Im Rahmen von Außenprüfungen, insbesondere Lohnsteuer-Außenprüfungen, sind vergleichbare Sachverhalte aufzugreifen und zu überprüfen. Bei Feststellungen im Rahmen von Außenprüfungen ist die Veranlagungsstelle des Arbeitgebers durch eine Kontrollmitteilung über die zu kürzende Vorsteuer bzw. die zu besteuernden Sachzuwendungen zu informieren (vgl. auch Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst, Teil E 5.2.4). Diese Rundverfügung ersetzt die Rundverfügung vom 7.6.2002, Az. w.o. Die bisherige Karte 2 der USt-Kartei OFD Frankfurt/M. zu § 3, S 7109, ist deshalb gegen diese auszutauschen. Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 219 18.2 Lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen (R 31 Abs. 1 Satz 7 LStR 2005) Bei der steuerlichen Behandlung von Warengutscheinen, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, berücksichtigt die Finanzverwaltung die 50 €- Freigrenze ab dem 1.4. 2003 dann nicht mehr, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben sind. Durch Änderung des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG beträgt ab 1.1.2004 die Freigrenze nur noch 44 €. Der Fiskus geht in derartigen Fällen davon aus, dass der Gutschein die Funktion von Bargeld hat, was für die Annahme eines Sachbezugs schädlich ist (R 31 Abs. 1 Satz 7 LStR 2004). Soweit die Freigrenze von Arbeitgebern vor dem 1.4.2003 unter Bezugnahme auf Verfügungen verschiedener Oberfinanzdirektionen auch auf eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag angewendet worden ist, wird dies aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet (Vgl. hierzu FinMin. NRW, Erlass vorn 20.12.2002, DB 2003 S. 68). Anhand der nachstehenden Beispiele wird deutlich, was ab dem 1.4. 2003 noch geht bzw. nicht mehr geht: Beispiel 1 Der ArbG überlässt seinem Arbeitnehmer ab 1.1.2004 monatlich einen Gutschein mit folgendem Inhalt: ,,Gutschein über 30 Liter Normalbenzin, einzulösen bei der SBTankstelle". Weitere Sachbezüge erhält der Arbeitnehmer nicht. Lösung: Die Ware wird durch die Treibstoffart und die Literangabe genau bezeichnet. Es liegt ein Sachbezug vor. Da die monatliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten wird, ist der Sachbezug nicht als Arbeitslohn zu erfassen und damit auch sozialversicherungsfrei. Beispiel 2 Der ArbG überlässt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein mit folgendem Inhalt: ,,Gutschein über Super-Benzin im Wert von 40 €, einzulösen bei der SB-Tankstelle". Lösung: Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt wegen der Wertangabe kein Sachbezug vor, sondern steuer- und damit auch sozialabgabenpflichtiger Barlohn. Entsprechendes gilt, wenn der Gutschein über „40 Liter Normalbenzin, maximal jedoch 44(50) €" lautet. Eine Gehaltsumwandlung von Barlohn in einen Sachbezug ist mit Wirkung für die Zukunft (ab dem folgenden Monat) steuer- und sozialversicherungsrechtlich zulässig (Vgl. hierzu BFHUrteil vom 20.8. 1997 , BStBI. 1997 II 667=DB 1997 S. 2259). Das gilt auch, um zukünftig gezielt die ,,44 €- Freigrenze" in Anspruch nehmen zu können. Allerdings ist hierzu eine Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich. Die Finanzverwaltung geht im Übrigen davon aus, dass die Angabe eines €- Betrags auf dem Gutschein nicht nur für die Anwendung der 44 €- Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG schädlich ist, sondern gleichermaßen für die Anwendung der 40 €- Grenze i. S. von R 73 Abs. 1 LStR in den Fällen, in denen Warengutscheine als Aufmerksamkeit aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag, bestandene Prüfung, Betriebsjubiläum) zugewendet werden (Vgl. hierzu SenFin. Hamburg, Erlass vorn 3. 7.2003 52 - S 2363 002/03, DB 20035. 2203). Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 220 Beispiel Der Arbeitnehmer erhält zum Geburtstag von seinem ArbG einen Gutschein für einen Autoatlas zur Einlösung in einer Buchhandlung. Die Buchhandlung bietet diesen Atlas für 38 € an. Lösung: Da die 40 €- Grenze des R 73 Abs. 1 LStR nicht überschritten ist, wird der geldwerte Vorteil nicht besteuert. Abwandlung: Der Arbeitnehmer erhält zum Geburtstag von seinem ArbG einen Gutschein über 40 € zur Einlösung in einer Buchhandlung. Lösung: Die €- Angabe führt zur Nichtanwendung der 40 €- Grenze und damit zur Lohnbesteuerung i. H. von 40 €. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Zufluss von Arbeitslohn bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, bereits mit Hingabe des Gutscheins erfolgt, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. An diesem Tag ist mithin die Höhe des geldwerten Vorteils zu bestimmen. Spätere Wertveränderungen sind lohnsteuerlich ohne Bedeutung. Dem Arbeitnehmer wird durch diese Sichtweise die Möglichkeit eingeräumt, Gutscheine mehrere Monate lang zu sammeln. Ist der Gutschein hingegen beim ArbG einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu (R 104a Abs. 3 LStR 2004). R 31 LStR 2004. ( Bewertung der Sachbezüge § 8 Abs. 2 EStG ) Allgemeines (1) 1 Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu, so sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen (R 115 ). 2 Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachbezüge ist deren Geldwert maßgebend. 3 Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern. 4 Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln (Absatz 2) oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (Absatz 4). 5 Besondere Bewertungsvorschriften gelten nach § 8 Abs. 3 EStG für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit diese Sachbezüge nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden (R 32 ), sowie nach § 19a Abs. 8 EStG für den Bezug für Vermögensbeteiligungen (R 77 ). 6 Die Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung ist kein Sachbezug. 7 Ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein ist dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist; die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet keine Anwendung. In R 104a LStR 2004 wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) 1Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. 2Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu." Aktuelle Lohnsteuer 2005 Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Steuerberater Seite 221 19 „Phantomlohn“: Bundessozialgericht bestätigt sozialversicherungsrechtliches Entstehungsprinzip Das Bundessozialgericht hat sich am 14. Juli 2004 in mehreren Revisionsverfahren (Az. B 12 KR 1/04, B 12 KR 10/03, B 12 KR 7/03, B 12 KR 7/04 und B 12 KR 10/02) mit der Frage befasst, ob sich Versicherungspflicht und Beitragsforderung nach dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt (Entstehungsprinzip), oder nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt (Zuflussprinzip) richten. Im Wesentlichen lag allen Fällen der gleiche Sachverhalt zugrunde. Der Arbeitgeber beschäftigte Aushilfskräfte mit einem tatsächlichen Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (mtl. 400 €) Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass die Beschäftigten nach Tarifverträgen, die für allgemein verbindlich erklärt worden waren, Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt hatten. Deshalb werde, auch wenn das höhere Arbeitsentgelt tatsächlich nicht zur Auszahlung kam, die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten. Damit habe Versicherungspflicht mit einer entsprechenden Beitragsforderung bestanden. In allen Verfahren ist die Revision ohne Erfolg geblieben. Das BSG hat die angefochtenen Bescheide zur Versicherungs- und Beitragspflicht – und somit das Entstehungsprinzip im Beitragsrecht der Sozialversicherung – bestätigt. Pauschal besteuerte Direktversicherungsbeiträge Beschäftigungsverhältnissen („Altfälle“) bei geringfügigen Ein Arbeitnehmer ist in einem Zeitungsverlag für 500 € monatlich beschäftigt. Aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung werden von dem Gehalt 100 € monatlich in Direktversicherungsbeiträge umgewandelt und vom Arbeitgeber an den Versicherer überwiesen. Der Arbeitgeber erklärt siche bereit, die Direktversicherungsbeiträge pauschal nach § 40b EStG zu besteuern. Sozialversicherungsrecht Vom Arbeitgeber zusätzlich finanzierte Beiträge an eine Direktversicherung gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV nicht zum Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40b EStG Gebrauch macht. Dies gilt auch für durch Entgeltumwandlung finanzierte und pauschal besteuerte Beiträge (bis einschl. 2008), wenn sie aus Einmalzahlungen stammen. Hier handelt es sich nicht um eine Entgeltumwandlung, die aus Einmalzahlungen stammt. Das Arbeitsentgelt beträgt somit monatlich 500 € (sozialversicherungsrechtliche Gleitzone 400 € - 800 €). Lohnsteuerrecht Die Geringverdienergrenze von 400 € im Monat ist überschritten. Bei der Entgeltumwandlung handelt es sich um monatlich erbrachte Direktversicherungsbeiträge, die zum Arbeitsentgelt gehören. Der Arbeitslohn von 400 € unterliegt somit dem normalen Steuerabzug (individuelle Versteuerung), während die Besteuerung der Direktversicherungsbeiträge nach § 40b EStG erfolgen kann.