IGK fordert schlankere Verordnung zum Taxigesetz Die IG Kleinbasel begrüsst die im Entwurf einer Verordnung zum neuen Taxigesetz konkretisierten Ziele, hält aber viele Paragrafen des Entwurfs für zu detailverliebt und oft unpraktikabel. Insbesondere wendet sich die IGK dagegen, in der Verordnung das sogenannte „Wischen“ zu verbieten. Als Interessenvertretung des Gewerbes und der Bevölkerung des Kleinbasels ist der IGK die Versorgung mit Taxis besonders wichtig, befinden sich doch rechts des Rheins viele der Vergnügungszonen, nach deren Besuch man sich gerne mit diesem Verkehrsträger nach Hause chauffieren lässt. Dass im vorliegenden Entwurf Kriterien für Qualität, Sicherheit und Kundenfreundlichkeit der Taxis sichergestellt werden und damit auch Gutes für die Funktion als Visitenkarte einer Stadt, die sich – gerade rechts des Rheins – als Kongress- und MesseZentrum versteht, ist sicher richtig. In mehreren Paragrafen erscheinen die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen aber zu detailliert und in einigen Fällen sogar kontraproduktiv oder zumindest ohne Mehrwert für Kundschaft oder das Taxigewerbe selbst. Wo immer möglich, soll die unternehmerische Freiheit gewahrt und nur wo sinnvoll eingeschränkt werden. Unnötig detailliert erscheinen der IGK vor allem die Paragrafen hinsichtlich der Pflichten der Bewilligungsinhaber und der Einsatzzentralen, die unnötigen administrativen Aufwand für das Taxigewerbe wie auch die kantonale Verwaltung verursachen. So gehört es nicht zu den Aufgaben des Staates, die Adressen der Taxifahrer oder den Personalbestand der Unternehmen zu eruieren. Als „gutes“ Beispiel dieser unnötigen Regulierungswut ist die Vorschrift zu sehen, dass ein während der Arbeitspausen abgestelltes Taxi mit einem Schild „Ausser Betrieb“ gekennzeichnet werden muss. Gerade für das Kleinbasel muss das „Wischverbot“ in der Verordnung als unnötige Einschränkung für das Taxigewerbe und Angebotsschmälerung für die Kundschaft bezeichnet werden. Geschickte Taxifahrer wissen aus Erfahrung, wo es gute Chancen für potentielle Kundschaft gibt. Zu denken ist etwa an die „Vergnügungsmeilen“ im Kleinbasel, wo sich nach „Baizenschluss“ das Bedürfnis nach Transport-Dienstleistungen meist deutlich akzentuiert. Das Argument, dass mit diesem „Wischen“ die Anwohnerschaft mit Lärm belästigt wird, ist nicht stichhaltig. Selbstverständlich wird ein Taxifahrer nicht in Wohngegenden herumfahren, da dort kaum Kunden zu erwarten sind. Auch die Detailvorschriften betreffend Ausrüstung und Erscheinungsbild der Taxis und die Information für die Kundschaft schiessen über das Ziel hinaus. Die Beschriftung quasi auf den Millimeter genau zu regeln, ist angesichts der unterschiedlichen Fahrzeugmodelle nicht nachvollziehbar und ohne Mehrwert. Dasselbe gilt für die Vorschrift, alle Spezialtarife inklusive Sonderdienstleistungen aussen am Taxi anzuschreiben. Auch hier ist eine Beschränkung auf die Hauptkriterien anzustreben. Auskünfte: André Auderset, IGK-Präsident, 079 416 36 05 IGK Interessengemeinschaft Kleinbasel André Auderset | Präsident Sekretariat | Postfach | 4005 Basel T 061 681 05 01 | [email protected] | www.igkleinbasel.ch Zahlungen: UBS BIC UBSWCHZH80A auf Betriebskonto in CHF mit IBAN CH86 0023 3233 6627 80L1 Z