Stellungnahme - IG Kleinbasel

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IGK fordert schlankere Verordnung zum Taxigesetz
Die IG Kleinbasel begrüsst die im Entwurf einer Verordnung zum neuen Taxigesetz
konkretisierten Ziele, hält aber viele Paragrafen des Entwurfs für zu detailverliebt und oft
unpraktikabel. Insbesondere wendet sich die IGK dagegen, in der Verordnung das
sogenannte „Wischen“ zu verbieten.
Als Interessenvertretung des Gewerbes und der Bevölkerung des Kleinbasels ist der IGK die
Versorgung mit Taxis besonders wichtig, befinden sich doch rechts des Rheins viele der
Vergnügungszonen, nach deren Besuch man sich gerne mit diesem Verkehrsträger nach
Hause chauffieren lässt. Dass im vorliegenden Entwurf Kriterien für Qualität, Sicherheit und
Kundenfreundlichkeit der Taxis sichergestellt werden und damit auch Gutes für die Funktion als
Visitenkarte einer Stadt, die sich – gerade rechts des Rheins – als Kongress- und MesseZentrum versteht, ist sicher richtig.
In mehreren Paragrafen erscheinen die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen aber zu
detailliert und in einigen Fällen sogar kontraproduktiv oder zumindest ohne Mehrwert für
Kundschaft oder das Taxigewerbe selbst. Wo immer möglich, soll die unternehmerische Freiheit
gewahrt und nur wo sinnvoll eingeschränkt werden.
Unnötig detailliert erscheinen der IGK vor allem die Paragrafen hinsichtlich der Pflichten der
Bewilligungsinhaber und der Einsatzzentralen, die unnötigen administrativen Aufwand für das
Taxigewerbe wie auch die kantonale Verwaltung verursachen. So gehört es nicht zu den
Aufgaben des Staates, die Adressen der Taxifahrer oder den Personalbestand der
Unternehmen zu eruieren. Als „gutes“ Beispiel dieser unnötigen Regulierungswut ist die
Vorschrift zu sehen, dass ein während der Arbeitspausen abgestelltes Taxi mit einem Schild
„Ausser Betrieb“ gekennzeichnet werden muss.
Gerade für das Kleinbasel muss das „Wischverbot“ in der Verordnung als unnötige
Einschränkung für das Taxigewerbe und Angebotsschmälerung für die Kundschaft bezeichnet
werden. Geschickte Taxifahrer wissen aus Erfahrung, wo es gute Chancen für potentielle
Kundschaft gibt. Zu denken ist etwa an die „Vergnügungsmeilen“ im Kleinbasel, wo sich nach
„Baizenschluss“ das Bedürfnis nach Transport-Dienstleistungen meist deutlich akzentuiert. Das
Argument, dass mit diesem „Wischen“ die Anwohnerschaft mit Lärm belästigt wird, ist nicht
stichhaltig. Selbstverständlich wird ein Taxifahrer nicht in Wohngegenden herumfahren, da dort
kaum Kunden zu erwarten sind.
Auch die Detailvorschriften betreffend Ausrüstung und Erscheinungsbild der Taxis und die
Information für die Kundschaft schiessen über das Ziel hinaus. Die Beschriftung quasi auf den
Millimeter genau zu regeln, ist angesichts der unterschiedlichen Fahrzeugmodelle nicht
nachvollziehbar und ohne Mehrwert. Dasselbe gilt für die Vorschrift, alle Spezialtarife inklusive
Sonderdienstleistungen aussen am Taxi anzuschreiben. Auch hier ist eine Beschränkung auf
die Hauptkriterien anzustreben.
Auskünfte: André Auderset, IGK-Präsident, 079 416 36 05
IGK Interessengemeinschaft Kleinbasel
André Auderset | Präsident
Sekretariat | Postfach | 4005 Basel
T 061 681 05 01 | [email protected] | www.igkleinbasel.ch
Zahlungen: UBS BIC UBSWCHZH80A auf Betriebskonto in CHF mit IBAN CH86 0023 3233 6627 80L1 Z
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