Workshop UN-Konvention Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen In Erkenntnis, dass der Begriff der Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung entsteht, wenn Menschen mit Beeinträchtigungen auf einstellungund umweltbedingte Barrieren stoßen • besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen . . .nach wie vor Barrieren bei ihrer Teilnahme als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft . . . gegenübersehen • in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Ent-scheidungen zu treffen, • in der Erkenntnis, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen, • in der Erkenntnis, wie wichtig der barrierefreie Zugang zu . . .Gesundheit und Bildung ist wurde u.a. Folgendes vereinbart: • Änderung und Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken, die eine Diskriminierung darstellen • Einbezug von Menschen mit Behinderungen (auch Kindern!) und die sie vertretenden Organisationen bei Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, • gleiche Wahlmöglichkeiten wie die anderen Menschen in der Gemeinschaft zu leben • Gewährleistung eines i n t e g r a t i v e n Bildungssystems auf allen Ebenen • Sicherstellung, dass Menschen mit Behinderungen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden • Sicherstellung, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen . . . Grundschulunterricht und einer entsprechenden Sekundarschulbildung haben • dito für Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen • 12 bis Max. 18 Mitglieder • Vertragsstaaten berichten erstmals nach 2 Jahren, danach alle 4 Jahre über Fortschritte • Ausschuss prüft, schlägt Änderungen vor • Vertragsstaaten verbreiten Berichte • Rechenschaftsbericht alle 2 Jahre der Generalversammlung • Jede Person (!) kann sich mit einer Beschwerde an den Ausschuss wenden • Beschwerde wird zur Stellungnahme an Vertragsstaat weiter gereicht • Vertragsstaat hat 6 Monate Zeit zur Stellungnahme • Ausschuss übermittelt an die Parteien Empfehlungen zur Änderung • in dringenden Angelegenheiten Untersuchung und Aufforderung, Reaktion im nächsten Bericht aufzunehmen. • Sanktionsmöglichkeit = policy of shame das deutsche Problem: • die Übersetzung • das gegliederte Schulsystem • das Verständnis von sonderpädagogischer Förderung • die Standespolitik