„Wohlerworbene Rechte“ der beruflichen Vorsorge ?

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Zweite Säule
„Wohlerworbene Rechte“
der beruflichen Vorsorge
BVG-Apéro vom 2. Mai 2005
im Käfigturm Bern
These 1
• Alle Rechte sind grundsätzlich wohlerworben!
• „Wohlerworben“ ist rechtlich aber ein
terminus technicus und bedeutet deshalb etwas
Spezifisches
• Gemeint ist eine spezifische, unter bestimmten
Umständen und Bedingungen entstandene
Vertrauensposition des Rechtsträgers zur
Abwehr eines Eingriffs in diese Rechte
These 2
• Der Begriff „Wohlerworbenes Recht“ (WER)
ist vor langer Zeit entstanden als juristisches
Argument zur Abwehr eines Eingriffs der
öffentlichen Hand in private Rechte mit der
Betonung des Vertrauensschutzes
• Klassische Beispiele sind Wasserrechte,
Wegrechte, Tavernenrechte etc.
These 3
• Bis vor kurzem war der Begriff „wohlerworbenes
Recht“ in der beruflichen Vorsorge kaum in
Gebrauch.
• Erst durch die finanziellen Schwierigkeiten vieler
Pensionskassen in den letzten Jahren kam dieser
Begriff vermehrt in die Diskussion.
• Kenntnisse über die richtige Bedeutung dieses
Begriffs sind relativ gering, Missverständnisse
entsprechend gross
These 4
• Der Begriff „wohlerworbenes Recht“ hat –
mit Ausnahmen – in der privatrechtlichen
Berufsvorsorge wenig Sinn und Zweck
• Wichtig sind in der beruflichen Vorsorge der
Vertrag mit seinen Wirken für den
Vertrauensschutz der Vertragsparteien
These 5
WER kommen im Recht der beruflichen
Vorsorge z.B. bezüglich der rückwirkenden
Geltung von Gesetzesnormen zur
Anwendung (Bsp. Art. 92 BVG)
These 6
Gesetzliche Mindestleistungen definiert als...
...obligatorischer BVG-Anspruch
...Mindestaustrittsleistung nach FZG
„>>>“wohlerworben“ (= gesetzlich fixierte
Leistung)
These 7
Formaler Eigentumsbegriff in der BV wenig
hilfreich, da die Pensionskasse nicht Selbstzweck,
sondern Mittel zum Zweck ist
Eine spezifische Eigentumsdefinition des
Vorsorgevermögens ist weder im Gesetz noch durch
Rechtsprechung vorhanden
Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH (Vorsorgevermögen
der PK = Lohnbestandteil)
These 8
Rentner haben in der Regel....
... keine Mitwirkungsrechte im paritätischen Organ,
...keinen Einfluss auf Wahl des Vorsorgeträgers,
... längere Verweildauer in der VE als Aktive
 deshalb haben sie Anspruch auf Subsidiarität bei
Sanierungsmassnahmen, aber nicht auf einen
generellen Ausschluss davon
Fazit
• WWER kann die Anwendung des Vertragsrechts in
der Berufsvorsorge weder verdrängen noch ersetzen
• VVertrauensschutz ist massgebend & hinreichend
• GGebot der Gleichbehandlung aller Versicherten ist
Mass für Berücksichtigung von WER in der
beruflichen Vorsorge
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