Innovation Zweite Säule „Wohlerworbene Rechte“ der beruflichen Vorsorge BVG-Apéro vom 2. Mai 2005 im Käfigturm Bern These 1 • Alle Rechte sind grundsätzlich wohlerworben! • „Wohlerworben“ ist rechtlich aber ein terminus technicus und bedeutet deshalb etwas Spezifisches • Gemeint ist eine spezifische, unter bestimmten Umständen und Bedingungen entstandene Vertrauensposition des Rechtsträgers zur Abwehr eines Eingriffs in diese Rechte These 2 • Der Begriff „Wohlerworbenes Recht“ (WER) ist vor langer Zeit entstanden als juristisches Argument zur Abwehr eines Eingriffs der öffentlichen Hand in private Rechte mit der Betonung des Vertrauensschutzes • Klassische Beispiele sind Wasserrechte, Wegrechte, Tavernenrechte etc. These 3 • Bis vor kurzem war der Begriff „wohlerworbenes Recht“ in der beruflichen Vorsorge kaum in Gebrauch. • Erst durch die finanziellen Schwierigkeiten vieler Pensionskassen in den letzten Jahren kam dieser Begriff vermehrt in die Diskussion. • Kenntnisse über die richtige Bedeutung dieses Begriffs sind relativ gering, Missverständnisse entsprechend gross These 4 • Der Begriff „wohlerworbenes Recht“ hat – mit Ausnahmen – in der privatrechtlichen Berufsvorsorge wenig Sinn und Zweck • Wichtig sind in der beruflichen Vorsorge der Vertrag mit seinen Wirken für den Vertrauensschutz der Vertragsparteien These 5 WER kommen im Recht der beruflichen Vorsorge z.B. bezüglich der rückwirkenden Geltung von Gesetzesnormen zur Anwendung (Bsp. Art. 92 BVG) These 6 Gesetzliche Mindestleistungen definiert als... ...obligatorischer BVG-Anspruch ...Mindestaustrittsleistung nach FZG „>>>“wohlerworben“ (= gesetzlich fixierte Leistung) These 7 Formaler Eigentumsbegriff in der BV wenig hilfreich, da die Pensionskasse nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck ist Eine spezifische Eigentumsdefinition des Vorsorgevermögens ist weder im Gesetz noch durch Rechtsprechung vorhanden Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH (Vorsorgevermögen der PK = Lohnbestandteil) These 8 Rentner haben in der Regel.... ... keine Mitwirkungsrechte im paritätischen Organ, ...keinen Einfluss auf Wahl des Vorsorgeträgers, ... längere Verweildauer in der VE als Aktive deshalb haben sie Anspruch auf Subsidiarität bei Sanierungsmassnahmen, aber nicht auf einen generellen Ausschluss davon Fazit • WWER kann die Anwendung des Vertragsrechts in der Berufsvorsorge weder verdrängen noch ersetzen • VVertrauensschutz ist massgebend & hinreichend • GGebot der Gleichbehandlung aller Versicherten ist Mass für Berücksichtigung von WER in der beruflichen Vorsorge