Richtlinien für die Anlegung und Führung von

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Richtlinien für die Anlegung und Führung von Inventarverzeichnissen in den Pfarreien,
Kuratien und sonstigen Seelsorgestellen
Es ist Aufgabe und Pflicht der Kirchenverwaltungen, für alle im Eigentum der
Kirchenstiftung sowie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien ein Verzeichnis zu führen
und dasselbe laufend zu ergänzen (vgl. Artikel 11 Absatz V Ziffer 9 KiStiftO). Die
Einhaltung dieser Bestimmung liegt in der besonderen Verantwortung des
Kirchenverwaltungsvorstandes.
Aus diesem Grund sind für alle im Eigentum der Kirchenstiftung sowie der Kirchengemeinde
stehenden Gebäude (z. B. Pfarrkirche, Filialkirche, sonstige Kirchen oder Kapellen,
Pfarrhaus, Kindergarten, Pfarrheim bzw. Pfarrzentrum, weitere Gebäude in Eigentum der
Kirchengemeinde) Inventarverzeichnisse anzulegen und zu führen. Für jedes Gebäude ist ein
separates Verzeichnis anzulegen.
Unabhängig von der genannten Verpflichtung der einzelnen Kirchenstiftungen nimmt die
Abteilung Denkmalpflege der Hauptabteilung Kunst und Kultur des Erzbischöflichen
Ordinariats – zuständig ist Herr Dr. Peter Schwarzmann – eine Inventarisierung aller im
Eigentum der einzelnen Kirchenstiftungen sowie der Kirchengemeinden stehenden
Kunstgüter (und auch sonstigen Gegenstände von geschichtlichem oder wissenschaftlichem
Wert) vor. Diese wissenschaftliche Erfassung der Kunstgüter schließt eine fotografische
Dokumentation der Kunstgegenstände mit ein.
Im Zusammenhang mit den Visitationen in den einzelnen Pfarreien und Kuratien wurde
häufiger festgestellt, dass Inventarverzeichnisse fehlen oder nicht auf dem Laufenden sind.
Alle von der Kirchenverwaltung neuangeschafften Gegenstände, die nicht Verbrauchsgüter
sind, sind sofort in das Inventarverzeichnis für das entsprechende Gebäude einzutragen.
Ferner sind Gegenstände, die im Pfarrhaus bzw. der Wohnung des Pfarrers aufbewahrt
werden, aber der Kirchenstiftung gehören (z. B. Kelche, Krankenpatenen, Bücher, Kirchliche
Amtsblätter, Kunstgegenstände, Paramente usw.) als solche deutlich zu kennzeichnen, damit
sie nach dem Tode des Stelleninhabers nicht als dessen Privateigentum angesehen werden.
Richtlinien für die Anlegung und Führung von Inventarverzeichnissen in den Pfarreien,
Kuratien und sonstigen Seelsorgestellen
Es ist Aufgabe und Pflicht der Kirchenverwaltungen, für alle im Eigentum der
Kirchenstiftung sowie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien ein Verzeichnis zu führen
und dasselbe laufend zu ergänzen (vgl. Artikel 11 Absatz V Ziffer 9 KiStiftO). Die
Einhaltung dieser Bestimmung liegt in der besonderen Verantwortung des
Kirchenverwaltungsvorstandes.
Aus diesem Grund sind für alle im Eigentum der Kirchenstiftung sowie der Kirchengemeinde
stehenden Gebäude (z. B. Pfarrkirche, Filialkirche, sonstige Kirchen oder Kapellen,
Pfarrhaus, Kindergarten, Pfarrheim bzw. Pfarrzentrum, weitere Gebäude in Eigentum der
Kirchengemeinde) Inventarverzeichnisse anzulegen und zu führen. Für jedes Gebäude ist ein
separates Verzeichnis anzulegen.
Unabhängig von der genannten Verpflichtung der einzelnen Kirchenstiftungen nimmt die
Abteilung Denkmalpflege der Hauptabteilung Kunst und Kultur des Erzbischöflichen
Ordinariats – zuständig ist Herr Dr. Peter Schwarzmann – eine Inventarisierung aller im
Eigentum der einzelnen Kirchenstiftungen sowie der Kirchengemeinden stehenden
Kunstgüter (und auch sonstigen Gegenstände von geschichtlichem oder wissenschaftlichem
Wert) vor. Diese wissenschaftliche Erfassung der Kunstgüter schließt eine fotografische
Dokumentation der Kunstgegenstände mit ein.
Im Zusammenhang mit den Visitationen in den einzelnen Pfarreien und Kuratien wurde
häufiger festgestellt, dass Inventarverzeichnisse fehlen oder nicht auf dem Laufenden sind.
Alle von der Kirchenverwaltung neuangeschafften Gegenstände, die nicht Verbrauchsgüter
sind, sind sofort in das Inventarverzeichnis für das entsprechende Gebäude einzutragen.
Ferner sind Gegenstände, die im Pfarrhaus bzw. der Wohnung des Pfarrers aufbewahrt
werden, aber der Kirchenstiftung gehören (z. B. Kelche, Krankenpatenen, Bücher, Kirchliche
Amtsblätter, Kunstgegenstände, Paramente usw.) als solche deutlich zu kennzeichnen, damit
sie nach dem Tode des Stelleninhabers nicht als dessen Privateigentum angesehen werden.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz
herausgegebene Arbeitshilfe „Inventarisation von Denkmälern und Kunstgütern als kirchliche
Aufgabe“ von 1991 hingewiesen (zu finden in der Arbeitshilfe Nr. 228, S. 19 - 70).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Inventarisation und Kunstdenkmalpflege
des Erzbischöflichen Ordinariats Bamberg (Postfach 10 02 61, 96054 Bamberg, Tel. 09 51 / 5
02 - 25 10, Fax: 09 51 / 5 02 - 25 09, Email: [email protected]).
Anfragen sollten möglichst schriftlich per Email, per Brief oder per Fax erfolgen, da das Büro
in der Zeit von Mitte April bis Mitte Dezember nur sehr selten besetzt ist.
Bamberg, 28. Januar 2003
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