Richtlinien für die Anlegung und Führung von Inventarverzeichnissen in den Pfarreien, Kuratien und sonstigen Seelsorgestellen Es ist Aufgabe und Pflicht der Kirchenverwaltungen, für alle im Eigentum der Kirchenstiftung sowie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien ein Verzeichnis zu führen und dasselbe laufend zu ergänzen (vgl. Artikel 11 Absatz V Ziffer 9 KiStiftO). Die Einhaltung dieser Bestimmung liegt in der besonderen Verantwortung des Kirchenverwaltungsvorstandes. Aus diesem Grund sind für alle im Eigentum der Kirchenstiftung sowie der Kirchengemeinde stehenden Gebäude (z. B. Pfarrkirche, Filialkirche, sonstige Kirchen oder Kapellen, Pfarrhaus, Kindergarten, Pfarrheim bzw. Pfarrzentrum, weitere Gebäude in Eigentum der Kirchengemeinde) Inventarverzeichnisse anzulegen und zu führen. Für jedes Gebäude ist ein separates Verzeichnis anzulegen. Unabhängig von der genannten Verpflichtung der einzelnen Kirchenstiftungen nimmt die Abteilung Denkmalpflege der Hauptabteilung Kunst und Kultur des Erzbischöflichen Ordinariats – zuständig ist Herr Dr. Peter Schwarzmann – eine Inventarisierung aller im Eigentum der einzelnen Kirchenstiftungen sowie der Kirchengemeinden stehenden Kunstgüter (und auch sonstigen Gegenstände von geschichtlichem oder wissenschaftlichem Wert) vor. Diese wissenschaftliche Erfassung der Kunstgüter schließt eine fotografische Dokumentation der Kunstgegenstände mit ein. Im Zusammenhang mit den Visitationen in den einzelnen Pfarreien und Kuratien wurde häufiger festgestellt, dass Inventarverzeichnisse fehlen oder nicht auf dem Laufenden sind. Alle von der Kirchenverwaltung neuangeschafften Gegenstände, die nicht Verbrauchsgüter sind, sind sofort in das Inventarverzeichnis für das entsprechende Gebäude einzutragen. Ferner sind Gegenstände, die im Pfarrhaus bzw. der Wohnung des Pfarrers aufbewahrt werden, aber der Kirchenstiftung gehören (z. B. Kelche, Krankenpatenen, Bücher, Kirchliche Amtsblätter, Kunstgegenstände, Paramente usw.) als solche deutlich zu kennzeichnen, damit sie nach dem Tode des Stelleninhabers nicht als dessen Privateigentum angesehen werden. Richtlinien für die Anlegung und Führung von Inventarverzeichnissen in den Pfarreien, Kuratien und sonstigen Seelsorgestellen Es ist Aufgabe und Pflicht der Kirchenverwaltungen, für alle im Eigentum der Kirchenstiftung sowie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien ein Verzeichnis zu führen und dasselbe laufend zu ergänzen (vgl. Artikel 11 Absatz V Ziffer 9 KiStiftO). Die Einhaltung dieser Bestimmung liegt in der besonderen Verantwortung des Kirchenverwaltungsvorstandes. Aus diesem Grund sind für alle im Eigentum der Kirchenstiftung sowie der Kirchengemeinde stehenden Gebäude (z. B. Pfarrkirche, Filialkirche, sonstige Kirchen oder Kapellen, Pfarrhaus, Kindergarten, Pfarrheim bzw. Pfarrzentrum, weitere Gebäude in Eigentum der Kirchengemeinde) Inventarverzeichnisse anzulegen und zu führen. Für jedes Gebäude ist ein separates Verzeichnis anzulegen. Unabhängig von der genannten Verpflichtung der einzelnen Kirchenstiftungen nimmt die Abteilung Denkmalpflege der Hauptabteilung Kunst und Kultur des Erzbischöflichen Ordinariats – zuständig ist Herr Dr. Peter Schwarzmann – eine Inventarisierung aller im Eigentum der einzelnen Kirchenstiftungen sowie der Kirchengemeinden stehenden Kunstgüter (und auch sonstigen Gegenstände von geschichtlichem oder wissenschaftlichem Wert) vor. Diese wissenschaftliche Erfassung der Kunstgüter schließt eine fotografische Dokumentation der Kunstgegenstände mit ein. Im Zusammenhang mit den Visitationen in den einzelnen Pfarreien und Kuratien wurde häufiger festgestellt, dass Inventarverzeichnisse fehlen oder nicht auf dem Laufenden sind. Alle von der Kirchenverwaltung neuangeschafften Gegenstände, die nicht Verbrauchsgüter sind, sind sofort in das Inventarverzeichnis für das entsprechende Gebäude einzutragen. Ferner sind Gegenstände, die im Pfarrhaus bzw. der Wohnung des Pfarrers aufbewahrt werden, aber der Kirchenstiftung gehören (z. B. Kelche, Krankenpatenen, Bücher, Kirchliche Amtsblätter, Kunstgegenstände, Paramente usw.) als solche deutlich zu kennzeichnen, damit sie nach dem Tode des Stelleninhabers nicht als dessen Privateigentum angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz herausgegebene Arbeitshilfe „Inventarisation von Denkmälern und Kunstgütern als kirchliche Aufgabe“ von 1991 hingewiesen (zu finden in der Arbeitshilfe Nr. 228, S. 19 - 70). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Inventarisation und Kunstdenkmalpflege des Erzbischöflichen Ordinariats Bamberg (Postfach 10 02 61, 96054 Bamberg, Tel. 09 51 / 5 02 - 25 10, Fax: 09 51 / 5 02 - 25 09, Email: [email protected]). Anfragen sollten möglichst schriftlich per Email, per Brief oder per Fax erfolgen, da das Büro in der Zeit von Mitte April bis Mitte Dezember nur sehr selten besetzt ist. Bamberg, 28. Januar 2003