1 Arbeitnehmervertretung in Europa I – Systeme Diese Foliensätze (http://etuco.etuc.org/fr/resources/ewc/workrep.cfm) wurden von der EGA zur Verwendung in länderübergreifenden Seminaren zur gewerkschaftlichen Weiterbildung konzipiert. Anhand der Folien sollen TeilnehmerInnen aus verschiedenen Ländern die wesentlichen Unterschiede der Arbeit-nehmervertretungen in den europäischen Ländern kennen lernen. Es ist nicht Zweck dieser Präsentation, detaillierte Kenntnisse über alle Systeme der Arbeitnehmervertretungen in allen europäischen Ländern zu vermitteln. Diese Aufgabe ist auf Grund ihrer Komplexität und Vielfalt unmöglich zu realisieren. Das Ziel ist vielmehr, eine Reihe grundlegender Unterschiede hervorzuheben und ein analytisches Modell zu erstellen, mit dem TeilnehmerInnen in der Lage sind, VertreterInnen anderer Länder angemessene Fragen zu stellen. Grundvoraussetzung für eine länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmervertretungen aus verschiedenen Ländern Europas ist das gegenseitige Verständnis der verschiedenen Vertretungssysteme. Beispielsweise müssen die VertreterInnen einer italienischen Produktionsstätte ihre Standpunkte in einem europäischen Betriebsrat mit zahlreichen anderen Produktionsstätten (z. B. im Vereinigten Königreich, Deutschland, Finnland und Portugal) abstimmen. Die Effizienz dieser Zusammenarbeit wird von der Fähigkeit jeder/jedes Einzelnen abhängen, das Potenzial bzw. die Grenzen aller betroffenen Vertretungssysteme einzuschätzen. 2 Gremium zur betrieblichen Interessenvertretung Eine Möglichkeit der Interessenvertretung der Belegschaft an einem Standort ist diejenige über einen einzigen Kanal, d. h. über die im Betrieb repräsentierte(n) Gewerkschaft(en). Ist dies der Fall, hängt die Art und Weise, in der GewerkschaftsvertreterInnen gewählt bzw. ernannt werden, von den besagten Gewerkschaften ab, denn diese können beschließen, VertreterInnen entweder von ihren Mitgliedern oder auf anderem Wege ernennen zu lassen. Hierbei sind Gewerkschaftsorganisationen und deren VertreterInnen die einzigen Gremien, die die Interessen der ArbeitnehmerInnen vertreten. Diese Vertretung kann entweder durch ein nationales Gesetz, das Arbeitgeber zur Anerkennung der Gewerkschaften verpflichtet, einen Tarifvertrag oder einfach nur innerhalb des von den Gewerkschaftsorganisationen festgelegten Kräfteverhältnisses erreicht werden. Die Interessen der ArbeitnehmerInnen können aber auch über ein ZweiKanal-System berücksichtigt werden; hierbei arbeitet neben den GewerkschaftsvertreterInnen noch ein Betriebsrat (works council, Ondernemingsraad, Samarbejdsutvalg usw.) im Betrieb. VertreterInnen eines solchen Gremiums werden im allgemeinen von der gesamten Belegschaft eines Standortes gewählt, selbst wenn dieser Betriebsrat in einigen Fällen Gegenstand eines Übereinkommens mehrerer im Unternehmen vertretener Gewerkschaften ist. Die Kompetenzen der Gewerkschaftsvertretung und des Betriebsrats unterscheiden sich darüber hinaus in den Ländern, in denen bereits eine duale Vertretung gegeben ist. 1 3 Rot: Arbeitnehmervertretung durch Gewerkschaften über einen einzigen Kanal gibt es in Schweden, Estland, Lettland, dem Vereinigten Königreich, Island und in der Türkei. Das Kräftegleichgewicht zwischen Gewerkschaftsvertretern und Betriebsräten kann auf drei verschiedene Arten kurz kategorisiert werden: Blau: Der Betriebsrat vertritt sämtliche im Unternehmen vorhandenen unterschiedlichen Gewerkschaften. Jede Gewerkschaft hat eine bestimmte Anzahl von Sitzen im Rat, der ebenfalls bzw. ausschließlich als Gremium für Information und Zusammenarbeit fungieren kann. Im letzten Fall entbindet das Vorhandensein eines Betriebsrats den Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung, mit den Gewerkschaftsorganisationen zu verhandeln (Finnland, Norwegen, Dänemark, Italien, Belgien, Luxemburg, Rumänien). In der Tschechischen Republik und in der Slowakei können Gewerkschaften bzw. Betriebsräte die Arbeitnehmervertretung je nach Unternehmen organisieren. Grün: Neben den Gewerkschaftsvertretungen gibt es noch einen Betriebsrat, der seine eigenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt. Gewerkschaftsorganisationen haben wesentlichen Einfluss auf die Wahl von Ratsmitgliedern. Beispielsweise dürfen in Frankreich bei der ersten Runde zu Betriebsratswahlen nur anerkannte Gewerkschaftsorganisationen KandidatInnen aufstellen. Listen unabhängiger KandidatInnen dürfen erst in der zweiten Runde eingereicht werden, falls die KandidatInnen auf den Gewerkschaftslisten nicht 50% der Stimmen erhalten. In Spanien, Portugal und in Griechenland können Betriebsräte als Organe betrachtet werden, die die Arbeit der Gewerkschaftsorganisationen des Unternehmens ergänzen. ( Gelb: Der Betriebsrat kann das wichtigste Gremium zur Arbeitnehmervertretung auf Unternehmensebene sein. Betriebsräte werden von der gesamten Belegschaft über Listen gewählt, die von einer beliebigen Gruppe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingereicht werden können - ungeachtet dessen, ob sie Gewerkschaftsmitglieder sind oder nicht. Die Befugnisse eines Betriebsrats reichen oft bis zur Mitbestimmung (Deutschland, die Niederlande, Österreich). Selbstverständlich hängt das Ausmaß der gewerkschaftlichen Vertretung in diesen Gremien von der Fähigkeit der Gewerkschafts-organisationen ab, ihren Mitgliedern Listen von Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorzulegen. Beispielsweise besteht in großen deutschen Unternehmen im Betriebsrat zumeist ein Übergewicht von VertreterInnen, die Mitglied in einer DGB-Mitgliedsorganisationen sind. 4 Zusammensetzung der Gremien Aufgrund der Rahmenrichtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (einschliesslich der Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind) müssen Informations- und Konsultationsverfahren ab April 2005 in allen Mitgliedsstaaten, entweder auf Unternehmens- oder Betriebsebene, oder auf Managementsebene (mit anderen Worten durch die entscheidungsbefugten Gremien), eingeführt werden. 2 Betriebsräte - Zusammensetzung der Gremien 5 Ausschließlich BelegschaftsvertreterInnen: Schweden, Irland, Vereinigtes Königreich, Island, die Niederlande, Griechenland, Spanien, Portugal, Deutschland, Österreich, Polen, Ungarn Gemischt besetztes Gremium: Norwegen, Dänemark, Finnland, Frankreich, Belgien, Luxemburg Die Arbeitnehmervertretungsgremien können entweder ausschliesslich aus Arbeitnehmervertretern bestehen, oder sie können auch Vertreter der Geschäftsleitung einschliessen. Einer der häufigsten Konfliktpunkte zwischen den Vertretern in den verschiedenen Ländern ist die Frage des Vorsitzes der unterschiedlichen Vertretungsgremien. Der französische Betriebsrat ist immer eine soziale Institution unter dem Vorsitz des Arbeitgebers mit eigenem Budget gewesen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Arbeitgeber ihre Anliegen aufoktroyieren können, da sie nur über eine Minderheit der Stimmen verfügen. Der deutsche Betriebsrat dagegen ist hauptsächlich ein Organ der Information, Anhörung und Mitbestimmung unter dem Vorsitz einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der Belegschaft, der/dem bestimmte Entscheidungen des Arbeitgebers vorgelegt werden. Der Betriebsrat kann der Entscheidung sodann zustimmen oder diese ablehnen. Ein deutliches Beispiel für die häufigen Missverständnisse im Zusammenhang mit dem Betriebsratsvorsitz war der Fall des Vorsitzenden des deutschen Betriebsrats eines amerikanischen multinationalen Unternehmens, der seinem französischen Kollegen einen Brief schrieb, in dem er um dessen Unterstützung in einem lokalen Konflikt mit dem Arbeitgeber bat. Da der Brief an den Vorsitzenden des französischen Betriebsrats gerichtet, ließ die Antwort natürlich lange auf sich warten ... Es versteht sich von selbst, dass bei einer "Ein-Kanal-Arbeitnehmervertretung" durch Gewerkschaftsorganisationen der Vorsitzende ein Gewerkschaftsmitglied ist. Die Unterschiede bei einem Zwei-Kanal-System werden auf der Karte deutlich. Festzuhalten ist, dass auch wenn Portugal und Griechenland Gesetze zur Gründung von Betriebsräten verabschiedet haben, diese äußerst ungleichmäßig umgesetzt werden (2000 Betriebsräte für 100.000 Unternehmen in Portugal und eine große Schattenwirtschaft in Griechenland). 6 Vertretung in Management- und Aufsichtsratsgremien des 7 Unternehmens In einigen Systemen ist auch eine Arbeitnehmervertretung in den Management-Gremien des Unternehmens vorgesehen - beispielsweise im Aufsichts- oder Verwaltungsrat. Diese Vertretungsart richtet sich nach bestimmten Schwellenwerten bei der Anzahl der Angestellten und unterscheidet sich erheblich von einem Land zum anderen (25 in Schweden, 500 in Deutschland). Im Allgemeinen haben die Belegschaftsvertretungen in Management-Gremien keine Stimmenmehrheit. Rot: Die ArbeitnehmerInnen können in Management-Gremien von Unternehmen aller Sektoren (privat oder öffentlich) vertreten sein. 3 Dies ist der Fall in Deutschland, Österreich, Schweden, Finnland, Norwegen, Dänemark, den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich, Rumänien, Ungarn, Slovenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Polen. Public Gelb: Die Vertretung kann ausschließlich nur Unternehmen des öffentlichen oder "halböffentlichen" Sektors vorbehalten sein, d.h. Unternehmen, die einst Staatsbetriebe waren, inzwischen aber teilweise oder ganz privatisiert wurden. Heutzutage wird eher von "Öffnung des Kapitals" denn von Privatisierung gesprochen. Deutschland, Portugal, Spanien, Frankreich, Italien, Griechenland, Irland und Litauen; Blau: Keine Vertretung in den Management-Gremien der Unternehmen gibt es in der Schweiz, Bulgarien, Estland, Belgien, im Vereinigten Königreich und Island. Die Vertreterinnen und Vertreter der Belegschaft können entweder direkt gewählt oder von bereits vorhandenen VertreterInnen ernannt werden. Sie können über ein Stimmrecht oder auch nur über einen Beobachterstatus verfügen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Belegschaft durch eine Vertretung in ManagementGremien an Informationen gelangt, bevor vom Unternehmen strategische Entscheidungen getroffen werden. Infolgedessen haben sie hierdurch bessere Möglichkeiten, diese Entscheidungen zu beeinflussen. 8 Zentrale Vertretung auf Unternehmens- oder Konzernebene Ein Unternehmen bzw. ein Konzern kann verschiedene Produktionsstätten in einem einzigen Land unterhalten. Darüber hinaus kann ein Konzern in einem einzigen Land verschiedene Unternehmen kontrollieren. Zur Koordinierung der Interessen der ArbeitnehmerInnen ist es wichtig zu wissen, ob die ArbeitnehmerInnen an den verschiedenen Produktionsstandorten über eine gemeinsame und koordinierte Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber verfügen. Wenn eine internationale Zusammenarbeit zwischen den ArbeitnehmerInnen aus mehreren Ländern oder von verschiedenen Standorten bzw. Unternehmen besteht, die von demselben Konzern in einem einzigen Land kontrolliert werden, ist es wahrscheinlich, dass diese gemeinsamen Vertretungsgremien bei der Übermittlung von Informationen an alle BelegschaftsvertreterInnen eine entscheidendere Rolle spielen können. 9 Folie 9 veranschaulicht die bestehenden Vertretungsorgane auf zentraler Unternehmensoder Konzernebene: Blau: keine zentrale Vertretung auf Unternehmensebene Portugal, Bulgarien, Rumänien, Tschechische Republik, Polen, Estland, Litauen, Belgien, Island, Vereinigtes Königreich und Irland. 4 Rot: zentrale Vertretung auf Unternehmens- und Konzernebene Frankreich, Österreich, Luxemburg possible 10 Rosa: zentrale Vertretung auf Unternehmens- und teilweise auch auf Konzernebene Spanien, Italien, Griechenland, Deutschland, die Niederlande, Dänemark, Schweden, Finnland, Norwegen, Ungarn Gesetzliche Grundlage der Gremien Gesetzgebung: Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien Tarifvertrag: Zypern, Dänemark, Schweden, Malta, Türkei, Vereinigtes Königreich, Irland Tarifvertrag und Gesetzgebung: Belgien, Italien, Finnland 11 Vier Modelle zur Gewerkschaftszugehörigkeit Das "nordische" System, hier am Beispiel von Schweden verkörpert: ArbeitnehmerInnen sind auf Grundlage ihres Status gewerkschaftlich organisiert: ArbeiterInnen gehören dem Gewerkschaftsbund LO an (Bund mit enger Bindung an die schwedischen Sozialdemokraten); Angestellte und mittlere Führungskräfte tendieren zu einer Mitgliedschaft in den Verbänden der TCO; Bedienstete in Schulen und Universitäten gehören den Mitgliedsverbänden der SACO an. Die durchschnittliche Gewerkschaftszugehörigkeit in Schweden (80%) und in den anderen nordischen Ländern ist sehr hoch. Das "angelsächsische" System wird hier anhand des Vereinigten Königreichs erläutert. In diesem System gehören 90% der Gewerkschaftsmitglieder den TUCMitgliedsgewerkschaften an. Allerdings können in ein- und derselben Einrichtung 5 verschiedene TUC-Verbände vorhanden sein und sich bei der Aufnahme neuer Mitglieder gelegentlich gegenseitig Konkurrenz machen. Traditionell waren diese Verbände schon immer nach den Berufskategorien der ArbeitnehmerInnen strukturiert. Durch die zunehmende Anzahl von Verbandszusammenschlüssen sollen unter anderem die Spaltungen in den Reihen der Gewerkschaften verringert werden. Das "germanische" System, hier am Beispiel von Deutschland verkörpert: Die große Mehrheit der gewerkschaftlich organisierten ArbeitnehmerInnen gehört den Branchengewerkschaften des DGB an. Die Identifizierung mit einer Gewerkschaft erfolgte in Deutschland schon immer eher über einen Verband als einen Bund. Infolgedessen würde sich ein/e Arbeitnehmer/in als Mitglied der zuständigen Branchengewerkschaft betrachten und nicht als Mitglied des DBG. Trotz der Sorge der Gewerkschaften über nachlassende Mitgliederzahlen sind die DGB-Mitgliedsverbände in den Aufsichtsräten wichtiger deutscher Unternehmen noch immer sehr stark vertreten. Das "romanische" System, hier an Hand von Frankreich erläutert: Das Hauptmerkmal dieses Systems besteht darin, dass ArbeitnehmerInnen ihre Gewerkschaft je nach ihrer politischen oder gelegentlich auch religiösen Einstellung frei wählen können. Insgesamt sind fünf Bünde offiziell anerkannt, während eine Reihe von Gewerkschaftsorganisationen auf Grundlage der ArbeitnehmerInnenkategorie - unabhängig oder durch Entflechtungen entstanden - eine Minderheit der ArbeitnehmerInnen vertreten. Es wäre jedoch zu einfach, feststellen zu wollen, wie repräsentativ französische Gewerkschaftsorganisationen sind, indem lediglich die Mitgliederzahlen verschiedener Länder miteinander verglichen werden. Stattdessen lässt sich ihr Einfluss besser bewerten, wenn ihre Wahlerfolge in den verschiedenen Vertretungsgremien (wie z. B. bei Arbeitsgerichten und Betriebsräten) oder ihre Fähigkeit zur Mobilisierung von ArbeitnehmerInnen in Zeiten sozialer Unruhen untersucht werden. 12 Die Grundlagen von Tarifverhandlungen Tarifverhandlungen können auf verschiedenen Ebenen durchgeführt werden: Multi Central Industry Branch Company Enterprise Branchenübergreifende oder zentrale Ebene, d. h. Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnen Rahmenabkommen auf Bündnisebene, die dann zur Umsetzung auf sektoraler Ebene durch Gesetze oder separate Abkommen erweitert werden können. Sektorale Ebene oder Branchenebene, auf der in erster Linie die Verbände die Verhandlungsmacht innehaben (Branchenabkommen auf nationaler Ebene in Schweden, Deutschland und Österreich). Unternehmensebene, so wie dies im Vereinigten Königreich der Fall ist, wo 50% der angestellten ArbeitnehmerInnen nicht durch Tarifverträge abgesichert sind. Was die restlichen 50% angeht, werden die Arbeitsbedingungen der meisten ArbeitnehmerInnen durch unternehmensinterne Abkommen geregelt. 13 Die vorherrschende tarifpolitische Ebene Die EU-Mitgliedstaaten haben sehr unterschiedliche Systeme für tarifpolitische Verhandlungen zu Entlohnung und Arbeitsbedingungen. Doch trotz dieser Unterschiede und eines häufig beobachteten Trends zu Gunsten dezentralisierter Tarifverhandlungen kann gesagt werden, dass die meisten Länder relativ zentralisierte Systeme aufweisen. 6 Wie in der Karte dargestellt, ist die branchenübergreifende Ebene derzeit in drei Ländern (Belgien, Finnland und Irland) die vorherrschende tarifpolitische Ebene; in acht Ländern (Österreich, Deutschland, Griechenland, Italien, die Niederlande, Portugal, Spanien und Schweden) bleiben branchenspezifische Verhandlungen die entscheidende Ebene bei tarifpolitischen Verhandlungen, während es in zwei Ländern keine vorherrschende tarifpolitische Ebene gibt (Dänemark, Luxemburg). Nur in Frankreich und im Vereinigten Königreich ist das Unternehmen die wichtigste tarifpolitische Ebene, auch wenn diese in Luxemburg ebenfalls von Bedeutung ist. 14 Gewerkschaftszugehörigkeit von Lohn- und Gehaltsempfängern in % Österreich: Belgien: Bulgarien: Tschechische Republik: Dänemark: Estland: Finnland: Frankreich: Deutschland: Griechenland: Ungarn: Island: Irland: Italien: Lettland Litauen: Luxemburg: 15 40,0 69,0 ----30,0 88,0 14,0 71,0 9,0 30,0 33,0 20,0 83,3 45,0 34,0 30,0 15,0 50,0 Niederlande: Norwegen: Polen: Portugal: Rumänien: Slowakei: Slowenien: Spanien: Schweiz: Schweden: Türkei: Vereinigtes Königreich: 25,0 ----15,0 30,0 ----35,0 41,0 15,0 22,5 79,0 ----29,0 Quelle: Dublin Foundation, IAO und EGI Unterschiede und Ähnlichkeiten bei Konflikten Die Grafik veranschaulicht die Anzahl der „verlorengegangenen“ Arbeitstage pro 100.000 ArbeitnehmerIn in den betroffenen Ländern. Hierbei zeigen bestimmte Vertretungssysteme eine größere Konfliktneigung als andere. Allerdings ist festzuhalten, dass insgesamt alle Länder zu weniger Konflikten tendieren. 16 7