WIPO DOMAIN NAME DISPUTE CASE NO. D2013-0547

Werbung
ARBITRATION
AND
MEDIATION CENTER
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
International Business Machines Corporation v. White Label Energy GmbH
Verfahren Nr. D2013-0547
1. Die Parteien
Die Beschwerdeführerin ist International Business Machines Corporation aus Armonk, Vereinigte Staaten
von Amerika (USA), intern vertreten durch Denis Döhler, IBM Deutschland Management & Business Support
GmbH, Ehningen, Deutschland.
Die Beschwerdegegnerin ist White Label Energy GmbH, Laatzen, Deutschland, intern vertreten durch
Patrick Gruhn.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname <openpower.org> (der „Domainname“) ist bei Vautron Rechenzentrum AG, (die
„Domainvergabestelle“) registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 20. März
2013 per E-Mail ein. Am 20. März 2013 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten
hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Am 21. März 2013
übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass
die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist.
Am 25. März 2013 übermittelte das Zentrum den Parteien eine Mitteilung zur Verfahrenssprache, wonach
die Sprache der Registrierungsvereinbarung entsprechend dem Prüfungsergebnis der Domainvergabestelle
Deutsch sei, wohingegen die Beschwerde auf Englisch eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin
wurde gebeten, (1) einen ausreichenden Nachweis einer Vereinbarung zwischen den Parteien einzureichen,
dass das Verfahren auf Englisch durchgeführt werden soll, (2) die Beschwerde auf Deutsch übersetzt
einzureichen, oder (3) einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Englisch sein soll. Die
Beschwerdeführerin bestätigte am gleichen Tag , dass sie auf der Verfahrenssprache Englisch beharre.
Am 2. April 2013 bat das Zentrum die Beschwerdeführerin um eine Erklärung, ob andere gerichtliche
Verfahren hinsichtlich des streitigen Domainnamens anhängig seien oder gewesen sind. Die
Beschwerdeführerin reichte am selben Tag eine Erklärung zur Beschwerde ein.
page 2
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name
Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy
(der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution
Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.
Gemäss Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin
förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 3. April 2013 eingeleitet. Gemäss Paragraf 5(a) der
Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 23. April 2013. Am 3. April 2013
reichte die Beschwerdegegnerin in deutscher Sprache eine Beschwerdeerwiderung ein und beantragte
Deutsch als Verfahrenssprache. Zudem bestritt die Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit eines WIPOBeschwerdepanels zur Beurteilung der Streitigkeit.
Am 23. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Schriftsatz in englischer Sprache ein.
Am 25. April 2013 bestätigte das Zentrum den Erhalt der Beschwerdeerwiderung (vom 3. April 2013) und
informierte die Parteien über den Beginn der Bestellung des Beschwerdepanels. DasZentrum bestellte
Tobias Zuberbühler am 10. Mai 2013 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es
ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der
Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
Am 15. Mai 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine Ergänzung zur Beschwerdeerwiderung in
deutscher Sprache ein. Entgegen ihrer Auffassung in der Beschwerdeerwiderung vom 3. April 2013
anerkannte die Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit der WIPO unter der Prämisse, dass die Anrufung
staatlicher Gerichte in keiner Weise beschränkt werde.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist IBM, ein weltweit bekanntes IT-Unternehmen. Sie ist Inhaberin der
Gemeinschaftsmarke OPENPOWER (Nr. 3947504) mit Eintragungsdatum 21. November 2005.
Der streitige Domainname wurde am 19. August 2010 registriert. Die entsprechende Website enthält allein
den folgenden Hinweis: „Es werden Updates installiert, bitte kommen Sie etwas später wieder."
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführerin
Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin folgendes geltend:
Der streitige Domainname ist identisch mit der Marke OPENPOWER der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin hat weder Rechte noch ein schutzwürdiges Interesse am streitigen Domainnamen.
Die Beschwerdegegnerin verfügt weder über Lizenzrechte, vertragliche Rechte noch sonstige Rechte zur
Benutzung der Marke der Beschwerdeführerin und ist auch keine autorisierte Verkäuferin für Produkte der
Beschwerdeführerin.
Aufgrund seines OMG-Zertifikats für „Business Process Modelling" (BPM) muss man davon ausgehen, dass
der Eigentümer der Beschwerdegegnerin die Marke der Beschwerdeführerin kannte, als er den streitigen
Domainnamen registrierte. Dies stellt eine bösgläubige Registrierung gemäss UDRP dar. Zudem wird das
passive Halten eines Domainnamens als bösgläubige Registrierung und Benutzung eines Domainnamens
qualifiziert.
page 3
B. Beschwerdegegnerin
Die Beschwerdegegnerin hat zusammengefasst folgendes erwidert:
Es wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Marke OPENPOWER überhaupt in den angemeldeten
Klassen benutzt und überhaupt noch über einen Schutz in diesen Bereichen verfügt.
Die Beschwerdegegnerin ist gemäss ihrem Handelsregisterauszug u.a. in folgenden Bereichen tätig:
„Handel mit Energie samt Energiedienstnebenleistungen und zwar vor allem die Belieferung von Erdgas und
Strom sowie das Erbringen von Dienstleistungen für Energieversorgungsunternehmen, insbesondere in den
Bereichen Zählerdatenmanagement, strom- und Gas-Portfoliomanagement, Energiedatenmanagement,
Abrechnung, Tätigkeit als Messstellenbetreiber und Forderungsmanagement sowie die Erbringung von
Dienstleistungen in dem Bereich der Datenverarbeitung.“
Auf die Qualifikation des Geschäftsführers, insbesondere auf die BPM-Zertifizierung, kommt es nicht an, es
sei jedoch darauf hingewiesen, dass Business Process Management eine betriebswirtschaftliche Disziplin ist
und nur die Umsetzung mit BPM-Systemen eine IT-Nähe aufweist. Jedenfalls ist die Beschwerdegegnerin in
keinem IT-Umfeld tätig.
Die Beschwerdegegnerin nutzt den streitigen Domainnamen seit der Registrierung für E-Mail
Kommunikation sowie für Anwendungen für ihre Kunden über Subdomains des registrierten Domainnamens.
Die Kunden der Beschwerdegegnerin können über diese Adressen auf die bei der Beschwerdegegnerin
gespeicherten und verwalteten Daten zugreifen.
Die Beschwerdegegnerin hat als Dienstleisterin im Bereich der Energieversorgungsunternehmen (EVU)
zudem ein berechtigtes Interesse an der Nutzung des Domainnamens <openpower.org>, da sie sich
insbesondere auf Stadtwerke und als Genossenschaften organisierte (d.h. am Gemeinwohl orientierte)
EVUs spezialisiert hat. Mit der zusammengesetzten Bezeichnung „open“ (für Zugang von aussen auf die
Daten des EVUs) und „power“ (für den Kernbereich von Energieversorgungsunternehmen) hat der streitige
Domainname genau diesen Aussagegehalt und die Erwartung der Verkehrskreise erfüllt.
Weiter handelt die Beschwerdegegnerin auch keinesfalls bösgläubig; sie handelt weder mit Domains noch
hat sie den streitigen Domainnamen jemals zum Verkauf angeboten. Von der Marke der
Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis.
Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass in Deutschland die Wortmarke OPENPOWER ohne Widerspruch
der Beschwerdeführerin eingetragen wurde.
6. Entscheidungsgründe
Gemäss Paragraf 4(a) der Richtlinie müssen die Beschwerdeführer folgendes beweisen:
(i) dass der Domainname der Beschwerdegegnerin identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist mit einer
geschützten Marke der Beschwerdeführer;
(ii) dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf den
Domainnamen hat;
(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.
A. Zuständigkeit
Da die Beschwerdegegnerin eine nicht ausschliessliche Zuständigkeit der WIPO anerkennt (s. Ziff. 3 oben)
und dieses Verfahren die parallele Zuständigkeit nationaler Gerichte nicht berührt, ist das Beschwerdepanel
page 4
für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage zuständig. Im Übrigen hat sich die Beschwerdegegnerin mit
der Registrierung des streitigen Domainnamens dem vorliegenden UDRP-Verfahren unterworfen und damit
auch der Zuständigkeit dieses WIPO-Beschwerdepanels (vgl. Ziff. 4.1 der Registrierungsvereinbarung,
Annex B zur Beschwerde).
B. Verfahrenssprache
Grundsätzlich ist die Verfahrenssprache diejenige der Registrierungsvereinbarung (Paragraf 11(a) der
Verfahrensordnung), welche im vorliegenden Fall in deutscher Sprache abgeschlossen wurde. Art. 11(a)
der Verfahrensordnung gewährt dem Beschwerdepanel jedoch die Möglichkeit, eine andere
Verfahrenssprache festzulegen, unter Berücksichtigung der Umstände des Verfahrens.
Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, das Verfahren auf Englisch durchzuführen (d.h. die
Entscheidung auf Englisch zu erlassen), weil der Vertreter der Beschwerdegegnerin angeblich gut Englisch
verstehe und der Beschwerdeführerin konzernintern wegen einer möglichen Übersetzung ins Englische
Aufwand entstünde. Hierzu ist festzuhalten, dass der interne Vertreter der Beschwerdeführerin für dieses
Verfahren in Deutschland ansässig und mit aller Wahrscheinlichkeit deutscher Muttersprache ist. Vor
diesem Hintergrund sind nach Ansicht des Beschwerdepanels keine zwingenden Gründe ersichtlich, die
Entscheidung auf Englisch zu verfassen. Die konzerninterne Kommunikation bei der Beschwerdeführerin
sollte keine Schwierigkeiten bereiten.
C. Ergänzende Schriftsätze der Parteien
Das Beschwerdepanel beschliesst, die ergänzenden Schriftsätze beider Parteien in diesem Verfahren
zuzulassen.
D. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich
Die Identität des streitigen Domainnamens mit der Marke OPENPOWER der Beschwerdeführerin ist
offensichtlich, da beide Kennzeichen exakt denselben Wortlaut haben. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin
Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie.
E. Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen
Die Marke der Beschwerdeführerin ist aus den beiden beschreibenden Begriffen „open“ und „power“
zusammengesetzt und verfügt daher über eine schwache Kennzeichenkraft. Auch die Kombination beider
Bestandteile kann nicht als originelle Schöpfung qualifiziert werden. Es erstaunt daher nicht, dass z.B. die
Registrierung der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Wortmarke OPENPOWER (Nr. 30651419) am
1. November 2006 durch eine Drittpartei angemeldet und ohne Widerspruch am 3. April 2007 eingetragen
wurde. Die entsprechende IR-Marke (923560) ist u.a. für das Gebiet der USA registriert, wo sich der
Hauptsitz der Beschwerdeführerin befindet.
Zu beachten ist ferner, dass „Open Power“ von der Beschwerdeführerin dazu benutzt wurde, zwei Modelle
eine Server-Reihe zu vermarkten (IBM eServer OpenPower 710/720). Wie die Beschwerdeführerin jedoch
auf ihrer eigenen Website mitteilt, wurden die entsprechenden Produkte per 31. Mai 2006 vom Markt
genommen (vgl. http://www-03.ibm.com/systems/power/hardware/openpower/710). Dass im Jahre 2013
noch irgendein Bedarf nach Servicedienstleistungen oder ähnliches für diese Produkte besteht, darf
bezweifelt werden. Man kann somit (wie von der Beschwerdegegnerin behauptet) davon ausgehen, dass
das Kennzeichen der Beschwerdeführerin zurzeit garnicht markenmässig benutzt wird.
Dementsprechend ist es plausibel, dass die Beschwerdegegnerin wie behauptet bei Registrierung des
streitigen Domainnamens im Jahre 2010 keine Kenntnis von der Marke der Beschwerdeführerin hatte.
Ferner ist glaubwürdig, dass die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen <openpower.org> im
Zusammenhang mit Service-Dienstleistungen für öffentliche Energieversorgungsunternehmen einsetzt.
page 5
Darauf weist schon die Firmenbezeichnung „White Label Energy GmbH“ hin. Dass die Beschwerdegegnerin
zum Beweis die Einvernahme ihres Geschäftsführers sowie von Vertretern ihrer Kunden angeboten hat, darf
ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerdegegnerin ist offensichtlich nicht vertraut mit UDRPVerfahren und konnte somit nicht erahnen, dass im Rahmen solcher Verfahren keine Zeugen einvernommen
werden können.
Auch wenn schliesslich der streitige Domainname zu einer Website führt mit dem alleinigen Hinweis „Es
werden Updates installiert, bitte kommen Sie etwas später wieder“, ist nachvollziehbar, dass die
Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen (wie behauptet) für die E-Mail Kommunikation mit ihren
Kunden sowie für Anwendungen via Subdomains benutzt.
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Beschwerdepanels ein legitimes
Interesse an der Benutzung des streitigen Domainnamens. Jedenfalls kann das Beschwerdepanel kein
höher zu wertendes Interesse der Beschwerdeführerin am streitigen (aus beschreibenden Begriffen
zusammengesetzten) Domainnamen erkennen. Die Beschwerdeführerin hat damit Paragraf 4(a)(ii) der
Richtlinie nicht erfüllt.
F. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus den gleichen oben geschilderten Gründen keine
bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens gemäss Paragraf 4(a)(iii) vorliegt.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.
Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 11. Juni 2013
Herunterladen