Lehrbuch D4: Vorgaben für das Fach Physik Sek. II Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur in der gymnasialen Oberstufe im Jahr 20081 Vorgaben für das Fach Physik 1. Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe und Vorgaben für die schriftliche Abiturprüfung mit zentral gestellten schriftlichen Aufgaben Grundlage für die zentral gestellten schriftlichen Aufgaben der Abiturprüfung in allen Fächern der gymnasialen Oberstufe sind die verbindlichen Vorgaben der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe (Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe II – Gymnasium/Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen, Frechen 1999). Da die Lehrpläne vielfach keine hinreichenden Festlegungen bezogen auf die für eine Abiturprüfung mit zentral gestellten Aufgaben relevanten Inhalte enthalten, sind im Hinblick auf die schriftlichen Abiturprüfungen 2008 entsprechende inhaltliche Vorgaben (inhaltliche Schwerpunkte und ggf. Medien/Materialien) für den Unterricht in der Qualifikationsphase erforderlich, deren Behandlung in den zentral gestellten Aufgaben vorausgesetzt wird. Durch diese Schwerpunktsetzungen soll gesichert werden, dass alle Schülerinnen und Schüler, die im Jahr 2008 das Abitur ablegen, gleichermaßen über die notwendigen inhaltlichen Voraussetzungen für eine angemessene Bearbeitung der zentral gestellten Aufgaben verfügen. Die Verpflichtung zur Beachtung der gesamten Obligatorik des Faches laut Lehrplan einschließlich der verbindlichen didaktischen Orientierungen des Faches bleibt von diesen inhaltlichen Schwerpunktsetzungen unberührt. Die Realisierung der Obligatorik insgesamt liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte. Die zentral gestellten Aufgaben werden die übergreifenden verbindlichen Vorgaben der Lehrpläne angemessen berücksichtigen. Die folgenden fachspezifischen Schwerpunktsetzungen gelten zunächst für das Jahr 2008. Sie stellen keine dauerhaften Festlegungen dar. 2. Verbindliche Unterrichtsinhalte im Fach Physik für das Abitur 2008 Unabhängig von den folgenden Festlegungen für das Abitur 2008 im Fach Physik gelten als allgemeiner Rahmen die obligatorischen Vorgaben des Lehrplans Physik in den folgenden Kapiteln: Kapitel 2: „Bereiche, Themen, Gegenstände“ mit den Abschnitten 2.1 „Bereiche: Herleitung und didaktische Funktion“, 2.2 „Zuordnung der Themen und Gegenstände zu den Bereichen des Faches“ und 2.3 „Obligatorik und Freiraum“ Kapitel 5: „Die Abiturprüfung“ mit den Abschnitten 5.2 „Beschreibung der Anforderungsbereiche“ und 5.3.1 „Aufgabenarten der schriftlichen Abiturprüfung“ Auf der Grundlage der Obligatorik des Lehrplans Physik werden in den Aufgaben der schriftlichen Abiturprüfung im Jahr 2008 die folgenden Unterrichtsinhalte vorausgesetzt: 2.1 Inhaltliche Schwerpunkte • Ladungen und Felder - elektrisches Feld, elektrische Feldstärke (Feldkraft auf Ladungsträger im homogenen Feld, radialsymmetrisches Feld (nur Leistungskurs)) - potenzielle Energie im elektrischen Feld - magnetisches Feld, magnetische Feldgröße B, Lorentzkraft (Stromwaage) - Bewegung von Ladungsträgern in elektrischen und magnetischen Feldern (Braunsche Röhre, Fadenstrahlrohr, Wien-Filter, Hall-Effekt (nur Leistungskurs)) • Elektromagnetismus - Elektromagnetische Induktion, Induktionsgesetz (Drehung einer Leiterschleife im homogenen Magnetfeld) - Selbstinduktion, Induktivität (verzögerter Einschaltvorgang bei Parallelschaltung von L und R, Ein- und Ausschaltvorgänge bei Spulen) • Elektromagnetische Schwingungen und Wellen (Ergänzung Wechselstromkreis) - Elektromagnetischer Schwingkreis, Analogie zum mechanischen Oszillator (RCLSchwingkreis 1Hz, Federpendel) - Interferenz (Mikrowelleninterferenz, Wellenwanne, Lichtbeugung am Spalt, Doppelspalt und Gitter, Wellenlängenmessung) • Relativitätstheorie (nur Leistungskurs) - Konstanz der Lichtgeschwindigkeit und deren Konsequenzen (Michelson Experiment) - relativistischer Impuls, Äquivalenz von Masse und Energie • Thermodynamik (nur Leistungskurs) - Thermodynamische Maschinen (Stirling-Motor, Stirling-Kreisprozess, Wärmepumpe) • Atom-- und Kernphysik - Linienspektren und Energiequantelung des Atoms, Atommodelle (Beobachtung von Spektrallinien am Gitter, Franck-Hertz-Versuch) - Ionisierende Strahlung (Röntgenspektroskopie) Radioaktiver Zerfall (Halbwertszeitmessung, Reichweite von Gammastrahlung, Absorption von Gammastrahlung) 1 © 2005 HMTC Halbmikrotechnik Chemie GmbH Lehrbuch • Quanteneffekte - Lichtelektrischer Effekt und Lichtquantenhypothese (h-Bestimmung mit Photozelle und Gegenfeldmethode) - de Broglie-Theorie des Elektrons, Welleneigenschaften von Teilchen, (Elektronenbeugung an polykristalliner Materie) - Grenzen der Anwendbarkeit klassischer Begriffe in der Quantenphysik (Doppelspaltversuch mit Elektronen und Licht reduzierter Intensität) 2.2 Medien / Materialien 3. Bearbeitungszeit für die schriftliche Abiturprüfung Es gelten die Vorgaben der APO-GOSt § 32 Abs. 2. 4. Hilfsmittel • Physikalische Formelsammlung • Wissenschaftlicher Taschenrechner (ohne oder mit Grafikfähigkeit) • Deutsches Wörterbuch 5. Hinweise zur Aufgabenauswahl (Lehrkräfte, Schülerinnen/Schüler) Die Schule erhält für den Grundkurs und für den Leistungskurs je zwei Prüfungsaufgaben, von denen die Fachlehrerin/der Fachlehrer eine zur Bearbeitung für die Schülerinnen und Schüler auswählt. Die Prüfungsaufgaben können die Bearbeitung eines Demonstrationsexperimentes beinhalten. Es handelt sich dabei um Versuche mit gängigen Experimentalaufbauten. Für den Fall, dass mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der Prüfung gewonnen werden sollen, werden ersatzweise Versuchsergebnisse mitgeliefert, damit beim Misslingen eines Experimentes bzw. bei fehlendem Experimentiergerät die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen. Für experimentelle Aufgaben ist eine vorzeitige Bekanntgabe der Aufgabe vorgesehen. Eine Aufgabenauswahl durch die Schülerinnen und Schüler ist nicht vorgesehen. © 2005 HMTC Halbmikrotechnik Chemie GmbH Lehrbuch Fachliche Hinweise zum Fach Physik 2 Für das Zentralabitur im Fach Physik gelten unverändert die veröffentlichten Vorgaben (Stand Februar 2005). Die unter www.learnline.nrw.de in Netz gestellten Beispielaufgaben verdeutlichen den Zusammenhang der Obligatorik des Fachs mit diesen Vorgaben. Die folgenden Hinweise sollen der weiteren Klärung und Präzisierung dienen: 1. Zum Grad der erwarteten mathematischen Kompetenzen: Neben Kompetenzen aus dem Grundkurs Mathematik werden folgende weitere mathematische Kompetenzen vorausgesetzt: für Grund- und Leistungskurs: Kenntnis der Punktnotation für Ableitungen von physikalischen Größen nach der Zeit Umgang mit trigonometrischen Funktionen für den Leistungskurs: Lösungen von Differenzialgleichungen mit vorgegebenem Ansatz, wie sie bei ungedämpften harmonischen Schwingungen, bei Ein- und Ausschaltvorgängen und beim radioaktiven Zerfall zur mathematischen Beschreibung der Vorgänge herangezogen werden. 2. Zu „Hilfsmittel“: Es sind nur die im Handel erhältlichen und im Kurs genutzten Formelsammlungen zulässig, keine selbst erstellten oder ergänzten. Als Taschenrechner sind die im Kurs genutzten Rechner zulässig, auch grafikfähige Taschenrechner oder CAS. 2 Quelltext. http://www.learn-line.nrw.de/angebote/abitur-gost-07/download/ph-fachl-hinweise.pdf © 2005 HMTC Halbmikrotechnik Chemie GmbH Lehrbuch Übersicht über die Operatoren Operator Beschreibung der erwarteten Leistung3 abschätzen durch begründete Überlegungen Größenordnungen physikalischer Größen angeben analysieren / untersuchen unter einer gegebenen Fragestellung wichtige Bestandteile oder Eigenschaften herausarbeiten untersuchen beinhaltet anwenden / übertragen einen bekannten Sachverhalt oder eine bekannte Methode auf etwas Neues beziehen aufbauen (Experimente) Objekte und Geräte zielgerichtet anordnen und kombinieren auswerten Daten, Einzelergebnisse oder sonstige Elemente in einen Zusammenhang stellen und gegebenenfalls zu einer Gesamtaussage zusammenführen begründen / zeigen Sachverhalte auf Regeln, Gesetzmäßigkeiten bzw. kausale Zusammenhänge zurückführen berechnen / bestimmen aus Größengleichungen physikalische Größen gewinnen beschreiben Strukturen, Sachverhalte oder Zusammenhänge strukturiert und fachsprachlich richtig mit eigenen Worten wiedergeben bestätigen die Gültigkeit einer Hypothese, Modellvorstellung, Naturgesetzes durch ein Experiment verifizieren bestimmen einen Lösungsweg darstellen und das Ergebnis formulieren beurteilen zu einem Sachverhalt ein selbstständiges Urteil unter Verwendung von Fachwissen und Fachmethoden formulieren bewerten / Stellung nehmen Sachverhalte, Gegenstände, Methoden, Ergebnisse etc. an Beurteilungskriterien oder Normen und Werten messen. Die eigne Position nach ausgewiesenen Kriterien vertreten darstellen Sachverhalte, Zusammenhänge, Methoden und Bezüge in angemessenen Kommunikationsformen strukturiert wiedergeben deuten Sachverhalte in einen Erklärungszusammenhang bringen diskutieren / erörtern in Zusammenhang mit Sachverhalten, Aussagen oder Thesen unterschiedliche Positionen bzw. Pro- und Contra- Argumente einander gegenüberstellen und abwägen dokumentieren alle notwendigen Erklärungen, Herleitungen und Skizzen darstellen durchführen (Experimente) an einer Experimentieranordnung zielgerichtete Messungen und Änderungen vornehmen entwerfen / planen (Experimente) zu einem vorgegebenen Problem eine Experimentieranordnung erfinden und Experimentieranleitung erstellen entwickeln / aufstellen Sachverhalte und Methoden zielgerichtet miteinander verknüpfen. Eine Hypothese, eine Skizze, ein Experiment, ein Modell oder eine Theorie schrittweise weiterführen und ausbauen erklären einen Sachverhalt nachvollziehbar und verständlich machen erläutern einen Sachverhalt durch zusätzliche Informationen veranschaulichen und verständlich machen ermitteln einen Zusammenhang oder eine Lösung finden und das Ergebnis formulieren herleiten aus Größengleichungen durch mathematische Operationen eine physikalische Größe freistellen interpretieren / deuten kausale Zusammenhänge in Hinblick auf Erklärungsmöglichkeiten überprüfen / prüfen /untersuchen und abwägend herausstellen nennen / angeben Elemente, Sachverhalte, Begriffe, Daten ohne Erläuterungen aufzählen skizzieren / ordnen Sachverhalte, Strukturen oder Ergebnisse auf das Wesentliche reduziert übersichtlich darstellen strukturieren / ordnen vorliegende Objekte kategorisieren und hierarchisieren überprüfen / prüfen / testen Sachverhalte oder Aussagen an Fakten oder innerer Logik messen und eventuelle Widersprüche aufdecken verallgemeinern Aus einem erkannten Sachverhalt eine erweiterte Aussage formulieren vergleichen Gemeinsamkeiten, Ähnlichkeiten und Unterschiede ermitteln zeichnen eine möglichst exakte grafische Darstellung beobachtbarer oder gegebener Strukturen anfertigen 3 Quelltext: http://www.learn-line.nrw.de/angebote/abitur-gost-07/download/ph-o-uebersicht.pdf © 2005 HMTC Halbmikrotechnik Chemie GmbH Lehrbuch Vorgaben für die Konstruktion von Aufgaben für die schriftliche Abiturprüfung im Fach Physik Es gelten die in den Lehrplänen und in den 'Vorgaben' festgelegten Prinzipien für die Konstruktion von Aufgaben für die schriftliche Abiturprüfung. Insbesondere ist auf folgende Punkte hinzuweisen: Allgemein Physik Die zentral zu stellende Prüfungsaufgabe entspricht den in den Richtlinien und Lehrplänen beschriebenen Typen/Arten unter Berücksichtigung der spezifischen Einschränkungen, die ggf. in den „Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen“ gemacht werden. Bei Vorlage der Prüfungsaufgabe ist die Aufgabenart (bei getrennt zu bearbeitenden Teilaufgaben die Aufgabenarten) unter Verweis auf den jeweiligen Lehrplan zu kennzeichnen. Die Prüfungsaufgabe bezieht sich in der Regel auf Experimente oder auf vorgelegte Materialien gemäß Kapitel 5.3.1 des Lehrplans. Für die schriftliche Prüfung sind Aufgabenstellungen geeignet, die - vorgeführte oder selbst durchgeführte Experimente beschreiben und auswerten lassen, - fachspezifisches Material (z.B. Diagramme, Tabellen, dokumentierte Experimente) auswerten, kommentieren, interpretieren und bewerten lassen, - fachspezifische Fragen beantworten lassen, Formeln kommentiert herleiten lassen und kommentierte Berechnungen fordern, - fachliche Sachverhalte in historische Bezüge oder aktuelle Kontexte einordnen lassen, - begründete Stellungnahmen zu Aussagen oder vorgelegtem Material einfordern, - strukturiertes Fachwissen in einem größeren Zusammenhang darstellen lassen, - mehrere Lösungswege ermöglichen. Der Arbeitsauftrag / die Arbeitsaufträge der Prüfungsaufgabe müssen erkennbar auf die drei Anforderungsbereiche „Wiedergabe von Kenntnissen“, „Anwenden von Kenntnissen“ und „Problemlösen und Werten“ bezogen sein und ein hinreichend breites Schwierigkeitsspektrum repräsentieren. Eine Prüfungsaufgabe muss sich auf alle drei in Kapitel 5.2 des Lehrplans beschriebenen Anforderungsbereiche erstrecken. Die Prüfungsaufgabe erreicht dann ein angemessenes Niveau, wenn das Schwergewicht der zu erbringenden Prüfungsleistungen im Anforderungsbereich II liegt und der Anforderungsbereich I in höherem Maße als der Anforderungsbereich III berücksichtigt wird. Dementsprechend muss die Art der Bezugnahme der Aufgabe auf Texte, Materialien, Experimente usw., die in den „Vorgaben“ als verbindlich für die Behandlung im Unterricht benannt sind, ausschließen, dass Lösungen auf der Ebene der reinen Reproduktion des im Unterricht Erarbeiteten möglich sind. Das bedeutet auch, dass Aufgabenstellungen nicht aus gängigen Unterrichtswerken entnommen werden dürfen. Auf der Grundlage der in den Vorgaben, im Lehrplan und in den eingeführten Unterrichtsbüchern vorhandenen Aufgaben und Experimente sollen die zu erstellenden Prüfungsaufgaben neue, gleichartige Problemstellungen darstellen. Sie dürfen den in oben genannten Werken veröffentlichten Aufgaben nicht so nahe stehen, dass eine selbständige, anspruchvolle Prüfungsleistung nicht möglich ist. Im Interesse der Eindeutigkeit der mit der Aufgabe verbundenen Leistungsanforderungen orientiert sich die Formulierung der Arbeitsaufträge an den in den Lehrplänen oder den EPA des jeweiligen Fachs vorgesehenen Operatoren. Aus der Aufgabenstellung gehen Art und Umfang der geforderten Leistung hervor. Im Interesse der Eindeutigkeit orientiert sich die Formulierung der Arbeitsaufträge an den in Kapitel 3.3 der EPA Physik vorgesehenen Operatoren. Die Prüfungsaufgabe muss in ihrer Gesamtheit so angelegt sein, dass sie Eine Prüfungsaufgabe muss sich auf die in Kapitel 2.2 des Lehrplans beschriebenen (Kompetenz)bereiche beziehen. Dabei soll der Schwerpunkt auf den Sachbereichen (Fachkenntnisse) und Fachmethoden liegen. auf unterschiedliche Themenbereiche Bezug nimmt, die angemessene und selbstständige Anwendung Die Berücksichtigung mehrerer Sachbereiche ist fachspezifischer Methoden und Kenntnisse erforderlich. einfordert und Es wird empfohlen, durch eine geeignete den Nachweis übergreifender Kompetenzen Vernetzung der Fragestellungen aus verschiedenen erfordert, die von den Richtlinien/Lehrplänen Bereichen des Faches Physik (Kap. 2.1 des verbindlich vorgegeben sind. Lehrplans) die Bedeutungs- und Damit ist ausgeschlossen, dass sie sich inhaltlich Beziehungshaltigkeit der Physik zum Ausdruck zu ausschließlich auf einen Schwerpunkt der bringen. „Vorgaben“ bezieht. Bei Vorlage der Aufgabe müssen die Bezüge zu den einschlägigen Schwerpunkten der „Vorgaben“ ausgewiesen werden. Die unterschiedlichen Anforderungsebenen von Grund- und Leistungskursen müssen z. B. durch den Umfang der zu bearbeitenden Materialien, die Komplexität der Aufgabenstellung oder die zur Bearbeitung der Aufgabe erforderlichen Vorkenntnisse deutlich erkennbar sein. Die Anforderungen im Grundkursfach bzw. im Leistungsfach sollen sich nicht nur quantitativ, sondern vor allem qualitativ unterscheiden. Die Unterschiede bei den Klausuren bestehen insbesondere in folgenden Aspekten: Umfang und Spezialisierungsgrad bezüglich des © 2005 HMTC Halbmikrotechnik Chemie GmbH Lehrbuch Fachwissens, des Experimentierens und der Theoriebildung, Grad der Elementarisierung und Mathematisierung physikalischer Sachverhalte und im Anspruch an die verwendete Fachsprache, Komplexität der Kontexte sowie der physikalischen Sachverhalte, Theorien und Modelle. Sofern den Prüflingen Aufgaben zur Wahl gestellt werden, müssen sie sich hinsichtlich ihrer Bezüge zu den inhaltlichen Schwerpunkten der „Vorgaben“ deutlich und für die Prüflinge ersichtlich unterscheiden und auf unterschiedliche Schwerpunkte der "Vorgaben" zurückgreifen. Weiterhin ist für Physik Folgendes zu beachten: - Bei experimentellen Aufgabenstellungen ist für den Fall des Misslingens vorab eine Datensicherung vorzunehmen. - Jede Aufgabe kann aus maximal zwei voneinander unabhängigen Themen (Kapitel 2.2 des Lehrplans) zusammengesetzt werden. - Jede Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert sein. Die Aufgliederung einer Aufgabe darf nicht so detailliert sein, dass dadurch ein Lösungsweg zwingend vorgezeichnet wird. Ausdrücklich erwünscht sind offene Aufgabenstellungen, die mehrere Lösungswege ermöglichen. - Die Teilaufgaben einer Aufgabe sollen so unabhängig voneinander sein, dass eine Fehlleistung in einem Aufgabenteil nicht die Bearbeitung der anderen Teilaufgaben unmöglich macht. Falls erforderlich, können Zwischenergebnisse in der Aufgabenstellung enthalten sein. © 2005 HMTC Halbmikrotechnik Chemie GmbH Lehrbuch GK Aufgabenbeispiel 1 - [229 kB] - 6.07.2005 LK Aufgabenbeispiel 1 - [127 kB] - 1.12.2005 © 2005 HMTC Halbmikrotechnik Chemie GmbH