Fusionskontrolle: Kommission untersagt geplanten

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Europäische Kommission - Pressemitteilung
Fusionskontrolle: Kommission untersagt geplanten Zusammenschluss von
Deutsche Börse und der London Stock Exchange
Brüssel, 29. März 2017
Die Europäische Kommission hat den geplanten Zusammenschluss zwischen der Deutsche
Börse AG (DBAG) und der London Stock Exchange Group (LSEG) nach der EUFusionskontrollverordnung untersagt. Die Untersuchung der Kommission zeigte, dass das
Vorhaben auf den Märkten für das Clearing festverzinslicher Finanzinstrumente ein DeFacto-Monopol geschaffen hätte.
Durch den geplanten Zusammenschluss wären die Tätigkeiten der beiden größten europäischen
Börsenbetreiber DBAG und LSEG zusammengeführt worden. Diese sind Eigentümer der deutschen, der
italienischen und der britische Börsen sowie mehrerer der größten europäischen Clearinghäuser.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die
europäische Wirtschaft benötigt gut funktionierende Finanzmärkte. Dies ist nicht nur für Banken und
andere Finanzinstitute wichtig. Die gesamte Wirtschaft profitiert davon, wenn Unternehmen auf
wettbewerbsorientierten Finanzmärkten Geld aufnehmen können.
Der Zusammenschluss zwischen Deutsche Börse und London Stock Exchange hätte den Wettbewerb
erheblich eingeschränkt, denn er hätte in einem wichtigen Bereich, dem Clearing festverzinslicher
Finanzinstrumente, ein De-facto-Monopol geschaffen. Da die von den beteiligten Unternehmen
angebotenen Abhilfemaßnahmen nicht ausreichten, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der
Kommission auszuräumen, hat die Kommission beschlossen, den Zusammenschluss zu untersagen.“
Wettbewerbsrechtliche Bedenken der Kommission
Der Zusammenschluss hätte auf dem europäischen Markt für das Clearing festverzinslicher
Finanzinstrumente (Anleihen und Repogeschäfte), auf dem die beteiligten Unternehmen die einzigen
Anbieter sind, zu einem De-Facto-Monopol geführt. Insbesondere hätte der geplante Zusammenschluss
das in Frankfurt ansässige DBAG-Clearinghaus Eurex mit den LSEG-Clearinghäusern LCH.Clearnet (das
LCH.Clearnet Ltd (London) und LCH.Clearnet SA (Paris) umfasst) und Cassa di Compensazione e
Garanzia (Rom) zusammengeführt.
Dieses Monopol im Bereich des Clearings festverzinslicher Finanzinstrumente hätte sich in der Folge
auch auf die nachgelagerten Märkte für Abwicklung, Verwahrung und Sicherheitenverwaltung
ausgewirkt. Die auf diesen Märkten tätigen Dienstleister sind auf Transaktionsdaten von
Clearinghäusern angewiesen. Da das im Eigentum der DBAG stehende Clearstream mit diesen
Dienstleistern im Wettbewerb steht, hätte das aus dem Zusammenschluss hervorgehende
Unternehmen die Fähigkeit und den Anreiz, Transaktionsdaten zu Clearstream umzuleiten und andere
Wettbewerber vom Markt auszuschließen.
Darüber hinaus hätte der Zusammenschluss den horizontalen Wettbewerb für den Handel und das
Clearing von Einzelaktienderivaten (basierend auf den Aktien belgischer, niederländischer und
französischer Unternehmen) ausgeschaltet. Zurzeit steht Eurex mit einem von Euronext und
LCH.Clearnet SA angebotenen gebündelten Produkt (das Handel und Clearing beinhaltet) im
Wettbewerb. Nach dem Zusammenschluss hätte LCH.Clearnet, das über eine erhebliche
Preissetzungsmacht in Bezug auf das gebündelte Produkt verfügt, weniger Anreiz, mit Eurex in
Wettbewerb zu treten. Und schließlich könnte diese Marktmacht unter Umständen auch zur
Verdrängung von Euronext genutzt werden.
Die Kommission hat diese Bedenken in ihrem Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Untersuchung
dargelegt und sie den beteiligten Unternehmen in einer im Dezember 2016 herausgegebenen
Mitteilung der Beschwerdepunkte förmlich mitgeteilt. Die Kommission äußerte ferner weitere vorläufige
Wettbewerbsbedenken, die sie aber letztlich nicht abschließend beurteilen musste.
Es liegt in der Verantwortung der beteiligten Unternehmen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der
Kommission entweder zu widerlegen oder durch geeignete Abhilfemaßnahmen auszuräumen. Diese
Abhilfemaßnahmen müssen alle wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausräumen und
langfristig tragfähig sein.
Von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen
Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, boten die beteiligten Unternehmen an, das in
Frankreich ansässige LSEG-Clearinghaus LCH.Clearnet SA zu veräußern.
Nach Auffassung der Kommission hätte diese Veräußerung ihre Bedenken bezüglich der
Einzelaktienderivate ausgeräumt. Die Bedenken hinsichtlich der Schaffung des De-facto-Monopols im
Bereich des Clearings festverzinslicher Finanzinstrumente hätte sie jedoch nicht ausräumen können.
Dies hat sich aus dem Markttest der Abhilfemaßnahme ergeben. Der Markttest ist die Phase eines
Fusionskontrollverfahrens, in der die Kommission die Marktteilnehmer zu den vorgeschlagenen
Abhilfemaßnahmen konsultiert, um ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Der Markttest zeigte, dass die LCH.Clearnet SA in Bezug auf ihre Tätigkeit im Bereich des Clearings
festverzinslicher Finanzinstrumente in großem Maße von Handelsdaten der italienischen LSEGHandelsplattform für festverzinsliche Finanzinstrumente, MTS, abhängig ist. Ohne diese Handelsdaten
wäre die künftige Tragfähigkeit dieses Geschäftsbereichs ernsthaft gefährdet. Daher konnte die
Kommission nicht feststellen, dass LCH.Clearnet SA in Zukunft ein effektiver Wettbewerber im Bereich
des Clearings festverzinslicher Finanzinstrumente gewesen wäre.
Die beteiligten Unternehmen hatten Gelegenheit, die von ihnen unterbreiteten Verpflichtungsangebote
abzuändern, um den beim Markttest festgestellten Aspekten Rechnung zu tragen. Die Veräußerung der
MTS, eines gemessen an den Gesamteinnahmen und am Gesamtmarktwert der beteiligten
Unternehmen vergleichsweise kleinen Vermögenswerts, wäre eine eindeutige Abhilfemaßnahme
gewesen, mit der die Unternehmen diesen Bedenken hätten Rechnung tragen können.
Letztlich waren die beteiligten Unternehmen jedoch lediglich bereit, einen komplexen Katalog
verhaltensbezogener Maßnahmen anzubieten, nicht aber die Veräußerung der MTS. Sie konnten nicht
aufzeigen, dass die angebotenen Maßnahmen in der Praxis wirksam gewesen wären und sichergestellt
hätten, dass die LCH.Clearnet SA in Zukunft ein wirksamer Wettbewerber im Bereich des Clearings
festverzinslicher Finanzinstrumente sein würde.
Nach Ansicht der Kommission hätte durch die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme nicht verhindert
werden können, dass der Zusammenschluss auf den Märkten für das Clearing festverzinslicher
Finanzinstrumente ein De-facto-Monopol geschaffen hätte, und hat deshalb beschlossen, das Vorhaben
zu untersagen.
Unternehmen und Produkte
Die Deutsche Börse AG ist eine diversifizierte Finanzmarktinfrastrukturanbieter, der vor allem als
Betreiber der Frankfurter Börse, eines regulierten Marktes für den Handel mit Aktien, Anleihen und
verschiedenen anderen Finanzinstrumenten, bekannt ist. Ferner betreibt sie weitere regulierte
Börsenplätze, vor allem Eurex und die Energiebörse European Energy Exchange (EEX), auf denen
verschiedene Arten von Derivaten gehandelt werden. Neben dem Handel umfassen ihre Tätigkeiten das
Angebot von nachbörslichen Dienstleistungen, z. B. von Clearing-, Abwicklungs- und Verwahrdiensten,
sowie von Marktdaten, Indizes und anderen Informationsprodukten.
Die London Stock Exchange Group, ebenfalls ein diversifiziertes
Finanzmarktinfrastrukturunternehmen, ist vorrangig als Betreiber der Londoner Börse (London Stock
Exchange) bekannt. Darüber hinaus ist sie Eigentümerin der italienischen Börse, Borsa Italiana, und
betreibt eine Reihe weiterer Plattformen für den Handel mit Aktien, anderen eigenkapitalähnlichen
börsengehandelten Produkten, Anleihen und Derivaten. Die LSE ist auch im nachbörslichen Bereich
tätig, vor allem im Clearinggeschäft über das London Clearing House (auch als LCH.Clearnet
bezeichnet) einschließlich SwapClear und das italienische Clearinghaus Cassa di Compensazione e
Garanzia (CC&G). Die LSE bietet auch Abwicklungs- und Verwahrdienste sowie Indizes, Daten und
weitere Informationsprodukte.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren
Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und
Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich
und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der
Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I)
genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.
Derzeit laufen zwei weitere eingehende Prüfverfahren (Phase II):
- die geplante Übernahme von Cemex Croatia durch HeidelbergCement und Schwenk
- die geplante Übernahme von Syngenta durch ChemChina.
Weitere Informationen werden auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission im öffentlich
zugänglichen Register unter der Nummer der Wettbewerbssache M.7995 veröffentlicht.
IP/17/789
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