befreiungen im bewachungsgewerbe - IHK Heilbronn

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BEFREIUNGEN IM BEWACHUNGSGEWERBE
BEFREIUNGEN VON DER SACHKUNDEPRÜFUNG
1.
Generell befreit sind Personen, die einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Aus- oder Weiterbildungsabschluss nachweisen können, u. a.
2.
Befreit sind weiterhin Personen, die die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Werkschutzkraft v.
erfolgreich absolviert haben. Die Rechtsgrundlage hierfür ist zwar zum 31.12.2005 außer Kraft getreten,
bis zu diesem Datum erfolgreich abgeschlossene Prüfungen haben aber selbstverständlich weiterhin Bestand.
3.
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, Servicekraft für Schutz und Sicherheit
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit.
Weiterhin sind Personen befreit, die einschlägige beamtenrechtliche Abschlüsse erworben haben. Es handelt sich um Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren
Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr. Privilegiert werden insofern Beamte (nicht Angestellte) der Besoldungsgruppe A 7, d.h.
Polizeimeister
Stabsunteroffiziere, Feldwebel
Justizobersekretäre u. a.
Eine Aufstellung der unter die Besoldungsgruppe 7 fallenden Beamten findet sich in der Anlage I zum
Bundesbesoldungsgesetz in der Bekanntmachung v. 6. 8. 2002, BGBl. I S. 3020.
Privilegiert sind auch Bundes- und Landesbeamte (s. § 1 BBesG), die die mittlere Laufbahngruppe direkt
eingeschlagen und die erforderlichen Prüfungen abgelegt oder die aus der Laufbahn des einfachen
Dienstes kommend die entsprechenden Aufstiegsprüfungen bestanden haben.
4.
Von der Sachkundeprüfung sind auch Personen befreit, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind.
Das trifft für Gewerbetreibende/Bewachungsunternehmer nur zu, wenn sie zu diesem Zeitpunkt seit
mindestens drei Jahren im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis waren und mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung auch gleichzeitig Bewachungstätigkeiten angemeldet haben.
Arbeitnehmer waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie auch an der seit 1. April
1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 in einem
Bewachungsunternehmen beschäftigt und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der Sachkundeprüfung aber nur dann,
wenn am 1. Januar 2003 gleichzeitig eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit (also mindestens seit dem 1. Januar 2000) vorlag.
5.
Befreit sind zudem Gewerbetreibende und Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe, die in eigener Person
in den folgenden Bereichen nicht tätig werden:
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
Aus diesem Grund hat ein Existenzgründer im Bewachungsgewerbe bei Erlaubnis – Antragstellung auch
nicht zwingend eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachzuweisen: Für die Gewerbeerlaubnis
nach § 34a Abs.1 GewO genügt grundsätzlich der Nachweis einer Teilnahme an einer 80-stündigen Unterrichtung (sog. Große Unterrichtung). Will er allerdings Aufträge annehmen, die die hier unter Nr. 5 genannten Tätigkeiten umfassen, darf er diese Aufträge nicht in eigener Person abwickeln, sondern muss
geeignetes Personal (grds. Sachkundenachweis) dafür einsetzen.
6.
Schließlich müssen auch Angestellte/Mitarbeiter des Objektbetreibers, die zu Schutz- und
Sicherheitszwecken im eigenen Unternehmen eingesetzt werden, keine Sachkundeprüfung nachweisen.
Dies gilt auch, wenn sie als Türsteher der Diskothek oder als Kaufhausdetektive eingesetzt werden.
BEFREIUNG VON DER UNTERRICHTUNG
1.
Eine erfolgreich absolvierte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe befreit von der Unterrichtung
nach § 34a GewO.
2.
Angestellte/Mitarbeiter des Objektbetreibers, die zu Schutz- und Sicherheitszwecken im eigenen
Unternehmen eingesetzt werden, benötigen keine Unterrichtung.
3.
Daneben sind für selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter einerseits
und für das angestellte Wachpersonal andererseits weitere Befreiungstatbestände nach unterschiedlichen Stichtagen gegeben:
Selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie diese Tätigkeit bereits am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt ausgeübt, also spätestens am 1. Dezember 1991 ihre Bewachungstätigkeit begonnen haben. Von
einer befugten Ausübung der Bewachungstätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn
der Unternehmer auch im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis ist. Erforderlich ist deshalb,
dass mit der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO Bewachungstätigkeiten angemeldet wurden und eine
Erlaubnisurkunde nach § 34a GewO vorliegt, die spätestens am 1. Dezember 1991 ausgestellt wurde.
Das Unternehmen bzw. der Unternehmer hat seinem gesetzlichen Vertreter bzw. seinem Betriebsleiter eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, seit wann die betreffende Person in der
jeweiligen Funktion im Bewachungsgewerbe tätig ist oder war und ob damit die Voraussetzungen für
eine Befreiung von der Unterrichtung vorliegen bzw. ob diese Zeit für eine Befreiung anzurechnen ist.
Das unselbständige Wachpersonal ist von der Unterrichtung befreit, wenn es am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war. Der Bewachungsunternehmer hat dies seinen Mitarbeitern zu bescheinigen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche
ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Befreiungsnachweis vorzulegen. Die Befreiung gilt
auf Dauer.
Mitarbeiter, die unterrichtet worden sind und danach eine mindestens dreijährige ununterbrochene
Bewachungstätigkeit ausgeübt haben, sind zudem von der 80-stündigen Unterrichtung befreit, wenn
sie sich selbstständig machen oder als gesetzliche Vertreter bzw. Betriebsleiter im Bewachungsgewerbe tätig werden wollen.
Hinweis: Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand: 15.05.2014
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