Berechnung der Fristen in § 3 Abs. 1 EFZG zur Entgeltfortzahlung im

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Berechnung der Fristen in § 3 Abs. 1 EFZG zur
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit unverschuldet an seiner Arbeitsleistung gehindert wird, einen Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von
sechs Wochen. Wird dieser Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut
arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den
Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs
Wochen nicht, wenn
-
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge
derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist
von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Auf der Grundlage dieser Regelungen sind demnach folgende Punkte wesentlich:
1. Dauer der Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird höchstens für die Dauer von sechs
Wochen gewährt. Dabei handelt es sich nicht um Kalenderwochen, sondern – in
Anlehnung an § 191 BGB – um 42 Kalendertage. Dies kann vor allem dann von
Bedeutung sein, wenn ein Arbeitnehmer kurz hintereinander wiederholt wegen
derselben Erkrankung arbeitsunfähig wird: In einem solchen Fall wird der
Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Weise ermittelt, dass die einzelnen
Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammengerechnet werden, bis die Anspruchszeit von
42 Kalendertagen verbraucht ist.
Das fortzuzahlende Entgelt errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt, das in zu
ermittelnden 42 Tagen an den Arbeitnehmer gezahlt worden wäre, wenn er
gearbeitet hätte; bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche sind demnach mitzuzählen die
arbeitsfreien Werktage ebenso wie die Sonntage (BAG, Urteil vom 22.2.1973 – 5
AZR 461/72; DB 1973, S. 976). Bei Teilzeitbeschäftigten mit einer reduzierten
Anzahl von Arbeitstagen sind innerhalb der Zeitspanne von 42 Kalendertagen die
Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung zu belegen, an denen der Arbeitnehmer wegen
der Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.
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2. Beginn des Entgeltfortzahlungszeitraums:
Bezüglich des Beginns der Entgeltfortzahlung sind folgende Konstellationen zu
unterscheiden:
-
Soweit ein Arbeitnehmer am Abend nach Arbeitsschluss erkrankt, beginnt der
Entgeltfortzahlungszeitraum am folgenden Tag, also am ersten Tag, an dem er
nicht zur Arbeit kommen kann, § 187 Abs. 1 BGB.
-
Wenn ein Arbeitnehmer am Morgen vor Beginn der täglichen Arbeitszeit
erkrankt, ist bereits der erste Fehltag bei der Berechnung des sechswöchigen
Entgeltfortzahlungszeitraums mitzurechnen (BAG, Urteil vom 21.9.1971 – 1
AZR 65/71; DB 1971, S. 2485).
-
Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsschicht erkrankt, kann der
angebrochene Arbeitstag bei der Berechnung der sechswöchigen
Entgeltfortzahlung nicht mitgerechnet werden. Die Frist beginnt daher erst am
nächsten Tag. Der Arbeitnehmer hat jedoch für die verbleibende Zeit des
Arbeitstages, in dessen Verlauf er erkrankt ist, noch das volle Arbeitsentgelt zu
beanspruchen (BAG, Urteil vom 16.2.1971 – 1 AZR 315/70; DB 1971, S.
871).
3. Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums
Bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit endet der Entgeltfortzahlungszeitraum nach
sechs Wochen = 42 Kalendertagen unter Berücksichtigung des ersten
Krankheitstages.
Beispiel:
Krankheit A durchgängig vom 4.3.2008 (Dienstag) vor Dienstbeginn bis
11.6.2008
Ergebnis:
Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42 Kalendertage von Dienstag,
dem 4.3.2008 bis Montag, den 14.4.2008.
Wenn der Arbeitnehmer in dem o.a. Beispiel erst im Verlauf der Arbeitsschicht am
4.3.2008 erkrankt wäre, würde der Entgeltfortzahlungszeitraum bis zum
15.4.2008 andauern.
Weiterhin endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bei fortbestehender
Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Ein
Anspruch auf Weiterzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis
zum Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums besteht allerdings dann, wenn der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Erkrankung gekündigt hat oder
wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu
vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, § 8 EFZG.
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4. Grundsatz: Zahlungspflicht des Arbeitgebers bei jedem neuen Krankheitsfall
Nach § 3 EFZG löst im Grundsatz jede zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung
eines Arbeitnehmers einen neuen Entgeltfortzahlungszeitraum bis zur Dauer von
sechs Wochen aus, vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Ein Arbeitgeber kann daher
wiederkehrend
bei
Arbeitsunfähigkeitszeiten
eines
Arbeitnehmers
mit
Entgeltfortzahlungskosten für die Dauer von bis zu sechs Wochen pro
Krankheitsfall belastet werden. Für diesen Grundsatz ist eine Ausnahme in § 3
Abs. 1 S. 2 EFZG für den Fall vorgesehen, dass verschiedene Krankheitszeiten des
Arbeitnehmers in einem Fortsetzungszusammenhang stehen, vgl. im Folgenden
unter 5. bis 7.
In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte wesentlich:
a) Neue Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers eine neue Krankheit auf,
die für sich allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, so löst diese Krankheit keinen
neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus. Es kann lediglich für den Fall, dass die
erste Krankheit vor Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes zu
Ende ist, die Arbeitsunfähigkeit aber infolge der zweiten Erkrankung noch
andauert, die gesamte Sechs-Wochen-Frist ausgeschöpft werden (Grundsatz der
Einheit des Verhinderungsfalls, vgl. BAG, Urteil vom 2.12.1981 – 5 AZR 89/80;
DB 1982, S. 601).
Beispiel:
Krankheit A vom 22.3.2008 bis 15.4.2008
Krankheit B vom 1.4.2008 bis 30.5.2008
Ergebnis:
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen =
42 Kalendertage vom 22.3.2008 bis zum 2.5.2008. Die hinzugetretene Krankheit
B verlängert den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum nach dem Grundsatz der
Einheit des Verhinderungsfalls nicht.
b) Neue Arbeitsunfähigkeit ohne zwischenzeitliche Arbeitsleistung
Die unter Punkt a) dargestellte Einheit des Verhinderungsfalls kommt nur in
Betracht, wenn sich verschiedene Krankheitszeiten zeitlich überlappen.
Aufeinanderfolgende Krankheitszeiten ohne zeitliche Überlappung lösen dagegen
gesonderte neue Entgeltfortzahlungsansprüche selbst dann aus, wenn der
Arbeitnehmer zwischen den Krankheitszeiten nicht gearbeitet hat.
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Beispiel:
Krankheit A vom 11.2.2008 bis 14.3.2008 (Freitag)
Krankheit B vom 15.3.2008 bis 11.4.2008
Ergebnis:
Da die beiden Krankheitszeiten sich zeitlich nicht überlappen und den
Entgeltfortzahlungszeitraum von 42 Kalendertagen jeweils nicht überschreiten, hat
der Arbeitgeber in beiden Krankheitsfällen durchgehende Entgeltfortzahlung zu
leisten. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass der Arbeitnehmer
zwischen den Krankheitszeiten keine Arbeitsleistung zu erbringen brauchte.
5. Möglicher Ausschluss der Entgeltfortzahlung bei einer fortgesetzten Krankheit
Bei Eintritt einer Erkrankung eines Arbeitnehmers kommt der Ausschluss der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen vorangegangener Krankheitszeiten
ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich um „dieselbe Krankheit“ im Sinne des §
3 Abs. 1 S. 2 EFZG handelt. Um dieselbe Erkrankung handelt es sich, wenn die
wiederholte Erkrankung auf demselben Grundleiden beruht, bzw. wenn sie auf
dieselbe chronische Veranlagung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
„Dieselbe“ Krankheit ist nicht etwa gleichbedeutend mit „die gleiche“ Krankheit.
Soweit z.B. ein Arbeitnehmer mehrfach an einer Erkältungskrankheit leidet, die
nicht
auf
dasselbe
Grundleiden
zurückzuführen
ist,
kann
keine
Zusammenrechnung der Krankheitsperioden erfolgen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die jeweiligen Erkrankungen völlig ausgeheilt waren.
Es liegt auf der Hand, dass es im Einzelfall sehr schwierig sein kann, ob
wiederkehrende Erkrankungen eines Arbeitnehmers auf „demselben Grundleiden“
beruhen, eine zwischenzeitliche völlige Genesung also nicht eingetreten ist. Da
Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht über das
Krankheitsbild eines Arbeitnehmers informiert werden, sind sie auf die Feststellung
des zuständigen Krankenversicherungsträgers bzw. des behandelnden Arztes
hinsichtlich des Vorliegens einer möglichen Fortsetzungserkrankung angewiesen.
Nach neuerer Rechtsprechung des BAG ist der Unkenntnis des Arbeitgebers von
den Krankheitsursachen bei der Verteilung der Darlegungslast zum Bestehen einer
Fortsetzungserkrankung Rechnung zu tragen. Mit Urteil vom 13.7.2005 – 5 AZR
389/04; DB 2005, S. 2359 – hat das BAG dabei folgende Grundsätze entwickelt:
-
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2
EFZG – also innerhalb der Sechs- bzw. Zwölf-Monats-Frist – länger als sechs
Wochen arbeitsunfähig, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur
Begründung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers nicht
ausreichend,
weil
sie
keine
Angaben
zum
Bestehen
einer
Fortsetzungserkrankung enthält.
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-
Der Arbeitnehmer muss in einem solchen Fall darlegen, dass keine
Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung
vorlegen.
-
Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem
Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe
keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den
Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.
-
Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings
vom Arbeitgeber zu tragen, denn nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs.
1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG trifft den Arbeitgeber die objektive Beweislast.
Konkret
bedeutet
dies
bei
Erkrankungen,
die
möglicherweise
im
Fortsetzungszusammenhang stehen, für den Arbeitgeber Folgendes: Soweit ein
Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer Fortsetzungserkrankung
nach Maßgabe der Fristberechnungen in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG
ausgeschlossen
oder
zeitlich
beschränkt
ist,
reicht
die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers zur Begründung der
Entgeltfortzahlung nicht aus. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer in einem
solchen Fall vielmehr verlangen, dass er vom behandelnden Arzt eine Bestätigung
beibringt, dass ein Fortsetzungszusammenhang mit den zurückliegenden
Krankheitszeiten nicht besteht.
Im Zusammenhang mit einer möglichen späteren Kenntniserlangung des
Arbeitgebers hinsichtlich einer Fortsetzungserkrankung hat im Übrigen das BAG
mit Urteil vom 19.3.1986 – 5 AZR 86/85; DB 1986, S. 1877 – Folgendes
festgestellt:
Stehen dem Arbeitgeber Ansprüche auf Entgeltrückzahlung zu, weil er wegen
Vorliegens einer Fortsetzungserkrankung zur Zahlung von Krankenbezügen nicht
verpflichtet war, werden diese Ansprüche im Sinne einer tariflichen
Ausschlussfrist erst fällig, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der
Fortsetzungserkrankung hatte oder sich die Kenntnis ohne schuldhaftes Zögern
hätte verschaffen können.
6. Feststellung der Sechs-Monats-Frist gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG
Sofern ein Arbeitnehmer, der in der Vergangenheit bereits Krankheitszeiten
aufweist,
erneut
arbeitsunfähig
erkrankt,
ist
zur
Klärung
des
Entgeltfortzahlungsanspruchs
zunächst
zu
prüfen,
ob
ein
Fortsetzungszusammenhang mit den vorangegangenen Erkrankungen besteht. Ist
dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber ohne Berücksichtigung der
vorangegangenen Entgeltfortzahlungszeiträume für die erneute Erkrankung
wiederum Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen zu leisten.
Sofern allerdings ein Fortsetzungszusammenhang besteht, kommt eine
Anrechnung der zurückliegenden Entgeltfortzahlungszeiträume auf die Dauer der
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erneuten Entgeltfortzahlungspflicht in Betracht: Dies gilt allerdings nur, wenn das
Ende des letzten Krankheitsschubs mit derselben Erkrankung nicht mehr als sechs
Monate zurückliegt: Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG verliert der Arbeitnehmer
bei
erneuter
Arbeitsunfähigkeit
infolge
derselben
Krankheit
den
Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs
Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs
Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Andere Krankheiten
in der Vergangenheit, mit denen kein Fortsetzungszusammenhang besteht, spielen
dabei keine Rolle.
Anfang und Ende der Sechs-Monats-Frist bestimmen sich nach den §§ 187 Abs.
1, 188 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt somit mit dem Tage zu laufen, der auf das
Ende der früheren Arbeitsunfähigkeit folgt, und endet mit Ablauf des Tages im
darauffolgenden sechsten Monat, der im Datum dem Tage des Endes der
Arbeitsunfähigkeit entspricht.
Beispiele:
a) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 12.3.2008. Sie dauert bis zum
2.5.2008 = 52 Kalendertage
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42
Kalendertage, also bis zum 25.4.2008. Für die restliche Zeit der
Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber dem
gesetzlichen Krankenversicherungsträger bzw. Krankentagegeld von privat
Versicherten gegenüber der privaten Krankenversicherung. Bei späterem
Wiedereintritt derselben Erkrankung beginnt die Sechs-Monats-Frist mit dem
3.5.2008 und endet am 2.11.2008. Wird der Arbeitnehmer vor dem
3.11.2008 erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, steht ihm ein
weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu. Kommt es jedoch wegen
derselben Krankheit am 3.11.2008 oder später zu einer erneuten
Arbeitsunfähigkeit, so steht ihm erneut ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch
zu. Es kommt im Übrigen nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer am Ende des
ersten Krankheitsschubs ab dem 26.4.2008 nicht mehr in der
Entgeltfortzahlung stand; für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist kommt es
allein auf die Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Erkrankung an.
b) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 7.1.2008. Sie dauert bis zum
31.1.2008 = 25 Kalendertage
Wegen derselben Krankheit besteht Arbeitsunfähigkeit:
vom 3.3.2008 bis 27.3.2008 = 25 Kalendertage, ferner ab 27.9.2008
Unter Berücksichtigung der bereits mit Entgeltfortzahlung belegten Bezugszeit
von 25 Tagen bei der ersten Arbeitsunfähigkeit steht bei der zweiten
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nur noch ein Anspruch für die an
42 Tagen fehlende Zeit, also für 17 Tage zu; der Anspruch endet folglich vor
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Ablauf der Arbeitsunfähigkeit, konkret mit Ablauf des 18.3.2008.
Zwischen der zweiten und dritten Arbeitsunfähigkeit ist nach der oben
dargestellten Berechnungsweise kein Zeitraum von mindestens sechs Monaten,
es fehlt ein Tag; somit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab dem
27.9.2008. Dabei ist – wie unter Punkt a) dargestellt - unbeachtlich, dass am
Ende
der
zweiten
Arbeitsunfähigkeitsperiode
kein
Anspruch
auf
Entgeltfortzahlung mehr bestand.
Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen
hätte vorgelegen, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben
Erkrankung erst ab dem 28.9.2008 aufgetreten wäre. Es ist dabei nicht
erforderlich, dass der Arbeitnehmer in der Sechs-Monats-Frist durchgängig
arbeitsfähig gewesen ist; eine zwischenzeitliche anderweitige Erkrankung, die
als Fortsetzungserkrankung nicht in Betracht kommt, hemmt den Fristablauf
nicht.
7. Feststellung der Zwölf-Monats-Frist gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EFZG
Bei
mehrfachen
Erkrankungen
eines
Arbeitnehmers,
die
im
Fortsetzungszusammenhang stehen, ist weiterhin die Zwölf-Monats-Frist nach § 3
Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EFZG zu beachten. Danach verliert ein Arbeitnehmer, der infolge
derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, bei Eintritt der erneuten
Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum
von höchstens sechs Wochen nicht, wenn seit Beginn der ersten
Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten
abgelaufen ist.
Diese Fristberechnung ist nachrangig gegenüber der Überprüfung der SechsMonats-Frist nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EFZG: Nur für den Fall, dass zwischen
den einzelnen Krankheitsschüben derselben Krankheit weniger als sechs Monate
liegen und damit ein Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung zunächst
ausgeschlossen ist, lebt ein Entgeltfortzahlungsanspruch neu auf, wenn seit
Beginn der Ersterkrankung ein Zeitraum von zwölf Monaten vergangen ist. Soweit
dagegen zwischen dem Ende einer früheren und dem Beginn einer erneuten
Fortsetzungserkrankung mindestens sechs Monate liegen, beginnt mit der
erneuten Fortsetzungserkrankung ein neuer Zwölf-Monats-Zeitraum.
Dazu folgende Beispiele:
a) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 3.4.2007. Sie dauert bis zum
30.5.2007= 59 Kalendertage
Wegen derselben Krankheit besteht Arbeitsunfähigkeit:
vom 14.8.2007 bis 5.9.2007 = 23 Kalendertage,
vom 4.2.2008 bis 10.4.2008 = 67 Kalendertage,
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ferner ab 20.4.2008
In diesem Fall besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch während der ersten
Erkrankung für 42 Kalendertage vom 3.4.2007 bis 14.5.2007 und während
der vierten Erkrankung ab 20.4.2008. Zwischen dem 30.5.2007 und dem
14.8.2007 sowie dem 6.9.2007 und dem 4.2.2008 lagen jeweils keine sechs
Monate, so dass ein erneuter Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 Abs. 1 S. 2
Nr. 1 EFZG noch nicht entstehen konnte.
Auch die Zwölf-Monats-Frist, die – ausgehend von der ersten Erkrankung – bis
einschließlich 3.4.2008 lief, ist zu Beginn der zweiten und dritten Erkrankung
noch nicht abgelaufen. Zwar endet innerhalb der Arbeitsunfähigkeitsperiode
vom 4.2.2008 bis 10.4.2008 am 3.4.2008 die Zwölf-Monats-Frist; der
Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann jedoch nicht während einer laufenden
Arbeitsunfähigkeitsperiode aufleben (BAG, Urteil vom 14.3.2007 – 5 AZR
514/06; DB 2007, S. 1360). Besteht also zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit
kein Anspruch des Arbeitnehmers, weil die Höchstbezugsdauer von sechs
Wochen innerhalb von zwölf Monaten erschöpft ist, so kann der Anspruch
auch nicht mit Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums aufleben. Daher kann ein
erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen derselben Erkrankung erst mit
dem Krankheitsschub ab dem 20.4.2008 entstehen.
b) Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 3.4.2007. Sie dauert bis zum
30.5.2007= 59 Kalendertage
Wegen derselben Krankheit besteht Arbeitsunfähigkeit:
vom 14.8.2007 bis 5.9.2007 = 23 Kalendertage,
vom 7.3.2008 bis 20.4.2008 = 45 Kalendertage
Für die erste Erkrankung besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch vom 3.4. bis
14.5.2007, bei der dritten Erkrankung vom 7.3.2008 bis zum 17.4.2008.
Zwar ist bei der Erkrankung vom 7.3.2008 bis 20.4.2008 noch kein Zeitraum
von zwölf Monaten, ausgehend von der ersten Erkrankung ab 3.4.2008,
vergangen. Dennoch besteht ein neuer Anspruch, weil das Ende der letzten
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (5.9.2007) mehr als sechs
Monate zurückliegt; ab dem 7.3.2008 wird dann ein neuer Zwölf-MonatsZeitraum begründet.
8. Hinzutreten
einer
Arbeitsunfähigkeit
Fortsetzungserkrankung
zu
bereits
bestehender
Im Zusammenhang mit einer Erkrankung, die zu einer bestehenden
Arbeitsunfähigkeit hinzutritt und die zu späteren Erkrankungen im
Fortsetzungszusammenhang steht, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
-
Soweit eine hinzutretende zweite Krankheit nicht über das Ende der ersten
Krankheit hinaus andauert, kann sie nicht im Fortsetzungszusammenhang zu
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einem späteren erneuten Auftritt dieser Erkrankung führen, da sie nicht
alleinige Grundlage für die Entgeltfortzahlung war.
Beispiel:
Krankheit A vom 1.6.2008 bis 15.7.2008
Krankheit B vom 15.6.2008 bis 30.6.2008
Wiedereintritt Krankheit B vom 1.8.2008 bis 10.9.2008
Ergebnis:
Für die Krankheit A vom 1.6.2008 bis 15.7.2008 hat der Arbeitgeber die
sechswöchige Entgeltfortzahlung zu erbringen. Auch für die Erkrankung B vom
1.8.2008 bis 10.9.2008 muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten, da
der zurückliegende Krankheitsschub vom 15.6.2008 bis 30.6.2008 nicht
alleinige Basis für die Entgeltfortzahlung war.
-
Soweit allerdings eine Krankheit zu einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden
Krankheit hinzutritt und sie über deren Ende hinaus andauert, so ist sie für die
Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil einer
möglichen späteren Fortsetzungserkrankung zu werten.
Beispiel:
Krankheit A vom 1.6.2008 bis 30.6.2008
Krankheit B vom 15.6.2008 bis 10.7.2008
Wiedereintritt Krankheit B vom 1.8.2008 bis 10.9.2008
Ergebnis:
Da während des ersten Krankheitsschubs Krankheit B für 10 Tage die alleinige
Ursache für die Entgeltfortzahlung war, können diese 10 Tage auf die im
Fortsetzungszusammenhang stehende Erkrankung ab dem 1.9.2008
angerechnet werden, so dass für diesen Krankheitsschub nur noch für 32
Tage, also bis zum 1.9.2008, Entgeltfortzahlung zu leisten ist (vgl. BAG, Urteil
vom 2.2.1994 – 5 AZR 345/93; DB 1994, S. 1039).
9. Zusammenfassung
Zur Überprüfung einer Entgeltfortzahlungspflicht bei aufeinander folgenden
Krankheiten, die möglicherweise im Fortsetzungszusammenhang stehen, empfiehlt
sich folgende Überprüfung:
-
Steht die Erkrankung eines Arbeitnehmers im Fortsetzungszusammenhang zu
einer vorangegangenen Erkrankung, d. h. liegt ein nicht völlig ausgeheiltes
Grundleiden vor? Insoweit kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen,
dass neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt
eine Bestätigung über eine fehlende Fortsetzungserkrankung beigebracht wird.
Soweit ein Fortsetzungszusammenhang nicht besteht, entsteht ein neuer
Entgeltfortzahlungszeitraum.
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Soweit ein Fortsetzungszusammenhang mit einer vorangegangenen Erkrankung
zu bejahen ist, ist der Entgeltfortzahlungszeitraum grundsätzlich insgesamt auf
sechs Wochen = 42 Kalendertage beschränkt, wenn der zurückliegende
Krankheitsschub nicht mindestens sechs Monate zurückliegt. Dabei kommt es
auf das Ende der zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben
Erkrankung an, nicht auf das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums.
Zwischenzeitliche anderweitige Erkrankungen spielen bei dieser Berechnung
keine Rolle.
-
Soweit zwischen den Krankheitsschüben wegen derselben Erkrankung weniger
als sechs Monate liegen, erfolgt ausnahmsweise zur Ermittlung eines erneuten
Entgeltfortzahlungszeitraumes eine Zusammenrechnung nicht, wenn seit
Beginn des ersten Krankheitsschubs mindestens zwölf Monate verstrichen
sind. Die Zwölf-Monats-Frist kommt also nur dann zum Tragen, wenn in den
zurückliegenden zwölf Monaten wegen wiederholten Eintretens derselben
Erkrankung mangels eines Unterbrechungszeitraums von mindestens sechs
Monaten kein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum begründet werden konnte.
Nach Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums kann nur der Neueintritt eines
Krankheitsschubs einen neuen Entgeltfortzahlungszeitraum begründen, in
einem
fortbestehenden
Krankheitsfall
lebt
dagegen
kein
neuer
Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf. In einem solchen Fall
würde der Arbeitnehmer vielmehr im Krankengeldanspruch bzw. – bei privat
Krankenversicherten – im Krankentagegeldanspruch verbleiben.
Düsseldorf, 27.2.2008
Kö/ca
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