Steuerreform 2015/2016 Mitarbeiterrabatte steuerbefreit Mitarbeiterrabatte sind der unentgeltliche oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber auch fremden Letztverbrauchern anbietet. Auch sie unterliegen mit der Steuerreform 2016 neuen Regelungen. Bisherige Rechtslage Mitarbeiterrabatte stellen einen geldwerten Vorteil dar und führten daher grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Sachbezug, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Rabatte gewährt wurden, die über die handelsüblich allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgingen. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zum handelsüblichen Preis unter Berücksichtigung der an Endverbraucher üblicherweise gewährten Rabatte (Mittelpreis des Verbrauchsortes). Damit waren auch Schwierigkeiten im Vollzug verbunden. Was ist neu? Mitarbeiterrabatte bis maximal 20% sind nunmehr steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 20% übersteigt, ist dieser im Gesamtausmaß von 1.000 Euro jährlich steuerfrei (Freibetrag). Damit soll eine Besteuerung von Bagatellfällen vermieden werden und ein Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung geleistet werden. Steuerfreie Mitarbeiterrabatte führen auf Grund der Befreiung auch nicht zu einem Sachbezug. Das Über- oder Unterschreiten der betragsmäßigen Begrenzung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren und zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat somit sämtliche einem Mitarbeiter gewährten Rabatte, die 20% übersteigen, im Kalenderjahr aufzuzeichnen. Im Zusammenhang mit den Mitarbeiterrabatten wird auch die Bewertung von geldwerten Vorteilen konkretisiert: Bei geldwerten Vorteilen von Waren und Dienstleistungen, deren Wert in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt ist, ist der Wert laut Sachbezugswerteverordnung maßgeblich. Ist der Wert nicht in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt, gilt Folgendes: Bei Mitarbeiterrabatten ist der Endpreis für fremde Letztverbraucher maßgeblich. Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel) und gibt es daher keinen innerbetrieblichen Letztverbraucherpreis, ist wiederum der übliche Endpreis des Abgabeortes heranzuziehen. Die Begünstigung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Rabatt nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Konzernunternehmen gewährt wird.