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Mandantenbrief
Januar 2008
Steuertermine:
10.01.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.01. für den
Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung
und die Zahlung per Scheck.
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des
Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck
spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt
vorliegen.
Alle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine Februar 2008:
11.02.
15.02.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.02. für den
Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung
und die Zahlung per Scheck.
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des
Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck
spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt
vorliegen.
Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die
dreitägige Zahlungsschonfrist am 18.02.
Alle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Januar 2008:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Januar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der
29.01.2008.
Mandantenbrief
Januar 2008
Inhalt ________________________________________________________________ Seite
1. Alle Steuerpflichtigen: Schadensersatz als außergewöhnliche Belastung ___________ 2
2. Alle Steuerpflichtigen: Schätzungsbescheide dürfen nicht überzogen hoch sein ______ 3
3. Alle Steuerpflichtigen: Strafverteidigungskosten als Werbungskosten ______________ 4
4. Alle Steuerpflichtigen: Steuerprivileg für Geländewagen ist rückwirkend entfallen _____ 4
5. Alle Steuerpflichtigen: Führt Day-Trading zur Gewerbebesteuerung? ______________ 5
6. Arbeitnehmer: 1 %-Regelung und selbst getragene Treibstoffkosten_______________ 6
7. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Vom Chef bezahltes Rückentraining ist nicht
lohnsteuerpflichtig ______________________________________________________ 7
8. Arbeitnehmer
/
Arbeitgeber:
Nachentrichteter
Arbeitnehmeranteil
bei
Schwarzlöhnen ________________________________________________________ 8
9. Arbeitnehmer
/
Arbeitgeber:
Erstattung
zu
Unrecht
entrichteter
Rentenversicherungsbeiträge _____________________________________________ 9
10. Studenten: Im Normalfall keine Zweitwohnungsteuer am Studienort _______________ 9
1. Alle
Steuerpflichtigen:
außergewöhnliche Belastung
Schadensersatz
als
Wer einen Schaden verursacht, muss in aller Regel hierfür aufkommen. Insbesondere, wenn
für den entstandenen Schaden keine Versicherung einspringt, stellt sich die Frage, ob man
zumindest das Finanzamt hieran beteiligen kann. Infrage kommt die steuerliche
Absetzbarkeit im Rahmen der sog. außergewöhnlichen Belastungen. Erwachsen nämlich
einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstandes, kann nach Abzug eines Betrages, den der Gesetzgeber für
zumutbar hält, der übersteigende Betrag steuermindernd eingesetzt werden.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht des Saarlandes erkannten die Richter mit Urteil
vom 14.02.2007 (Az: 1 K 1350/03) eine Schadensersatzzahlung als steuermindernde
außergewöhnliche Belastung an. Im Verfahren ging es um einen Steuerpflichtigen, der
anlässlich eines Umzuges einen LKW geliehen hatte. Während der Fahrt verschaltete sich
der Mann, wodurch es im Endeffekt zu einem Motorschaden am Fahrzeug kam. Da es sich
bei dem Schaltfehler um einen Bedienungsfehler handelte, war der entstandene Schaden
nicht durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt, weshalb der Betroffene für die Reparatur
des Wagens mehrere tausend Euro Schadensersatz an die Mietwagenfirma zu zahlen hatte.
Während das Finanzamt die Berücksichtigung der Schadensersatzzahlungen als
außergewöhnliche Belastung ablehnte, erkannte das Finanzgericht deren steuermindernden
Einsatz an.
Hinweis:
Von entscheidender Bedeutung dafür, ob eine außergewöhnliche Belastung
vorliegt, ist insbesondere die Frage, wie es zu dem Fehler kam. Im Urteilsfall
hatte der Steuerpflichtige durch einen Schaltfehler den Motor ruiniert. Den
Schaltfehler an sich werteten die Richter nicht als vorsätzlich. Allenfalls konnte
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Mandantenbrief
Januar 2008
nach deren Auffassung eine leichte Fahrlässigkeit angenommen werden, die der
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht entgegensteht. Sofern in
anderen Sachverhalten allerdings auch nur grobe Fahrlässigkeit infrage kommen
könnte, würde der Urteilsspruch negativer ausfallen.
Tipp:
Wer sich in vergleichbaren Sachverhalten ebenfalls schadensersatzpflichtig
gemacht hat, sollte versuchen, das Finanzamt an diesen Aufwendungen zu
beteiligen und auf das genannte Verfahren verweisen. Damit keine
Erklärungsnot entsteht, muss dabei unbedingt dargelegt werden, dass eine
grobe Fahrlässigkeit bei der Verursachung des Schadens in jedem Fall
ausgeschlossen ist.
2. Alle Steuerpflichtigen: Schätzungsbescheide
nicht überzogen hoch sein
dürfen
Grundsätzlich müssen alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres abgeben.
Wer von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten wird, hat in aller Regel
sogar noch bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit. Darüber hinaus ist eine Fristverlängerung
nur schwerlich zu erreichen.
Sofern es versäumt wird, die Einkommensteuererklärung rechtzeitig abzugeben, wird das
Finanzamt früher oder später die Einkünfte eines Kalenderjahres schätzen und einen
entsprechenden Schätzungsbescheid erlassen. Das darin geschätzte Zahlenmaterial ist
aufgrund der Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags i.d.R. höher als die tatsächlichen
Einkünfte. In der Praxis kommt es jedoch auch vor, dass besagter Sicherheitszuschlag
derart großzügig bemessen wird, dass die Höhe der Einkünfte nicht mehr als realitätsnah
angesehen werden kann.
In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 25.04.2007 (Az: XI
K 1172/05 E) entschieden, dass eine Schätzung nicht dazu verwendet werden darf, die
bisherige Nichtabgabe der Steuererklärung zu sanktionieren. Auch darf die Schätzung nicht
dazu eingesetzt werden, den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung anzuhalten.
Nach den an Deutlichkeit nicht zu übertreffenden Aussagen der Richter muss Ziel der
Schätzung sein, die Besteuerungsgrundlagen annähernd zutreffend zu ermitteln. Eine
willkürliche Schätzung ist danach unzulässig.
Hinweis:
Sofern im ungekehrten Fall einmal ein Schätzungsbescheid erlassen werden
sollte, der tatsächlich zu geringe Einkünfte und damit eine geringere
Steuerschuld ausweist, muss ebenfalls gehandelt werden: denn das
Nichttätigwerden könnte im schlimmsten Fall zum Vorwurf der Steuerverkürzung
oder Steuerhinterziehung führen (auch wenn diese nur auf Zeit stattfindet).
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Mandantenbrief
3. Alle Steuerpflichtigen:
Werbungskosten
Januar 2008
Strafverteidigungskosten
als
Mit Urteil vom 18.10.2007 (Az: VI R 42/04) hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der
Frage auseinanderzusetzen, ob Strafverteidigungskosten eines Steuerpflichtigen als
Werbungskosten abzugsfähige Erwerbsaufwendungen sein können, oder wenigstens als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der BFH weist darauf hin, dass
Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig
sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt,
durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die zur
Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Die dem
Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss dabei ausschließlich und unmittelbar aus seiner
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein.
Im Anschluss beschäftigt sich der BFH in dem Urteil mit der Frage, ob und unter welchen
Bedingungen die Kosten der Strafverteidigung als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen sind. Soweit der Angeschuldigte freigesprochen wird, fallen sowohl die
Auslagen der Staatskasse als auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der
Staatskasse zur Last. Nur in Ausnahmefällen werden die notwendigen Auslagen des
Angeschuldigten der Staatskasse nicht auferlegt, insbesondere wenn dieser die Erhebung
der öffentlichen Klage durch sein Verhalten selbst veranlasst hat. Zu den notwendigen
Auslagen des Angeschuldigten gehören auch die Gebühren für seinen Rechtsanwalt. Soweit
dem Angeschuldigten ein Anspruch auf Erstattung der streitigen Kosten der
Strafverteidigung zusteht, scheidet bereits mangels Belastung des Angeschuldigten ein
Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung aus.
Soweit kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, sind Anwaltskosten für die
Strafverteidigung einem Steuerpflichtigen nur dann zwangsläufig erwachsen und damit
steuermindernd berücksichtigungsfähig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte und die Aufwendungen den Umständen nach
notwendig waren und einen angemessenen Betrag nicht überstiegen haben. Hat
beispielsweise der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart, das über
den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt, ist ein Abzug dieser
Mehraufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht möglich. Denn die Vereinbarung eines
über den gesetzlichen Gebührensätzen liegenden Anwaltshonorars beruht regelmäßig auf
dem freien Willen des Steuerpflichtigen und ist nicht unabdingbare Voraussetzung für eine
effiziente und qualifizierte Strafverteidigung.
Tipp:
Die Kosten einer erforderlichen Strafverteidigung können erhebliche
Dimensionen annehmen. Klären Sie als Betroffener ab, ob eine Abzugsfähigkeit
als Werbungskosten in Betracht kommt und sich der erforderliche
Zusammenhang zu Ihrer beruflichen Tätigkeit hinreichend dokumentieren lässt.
4. Alle Steuerpflichtigen: Steuerprivileg für Geländewagen
ist rückwirkend entfallen
In einem vor dem Finanzgericht Köln (Az: 6 K 2378/05) entschiedenen Musterverfahren vom
13.09.2007 ging es darum, ob schwere Geländewagen wie LKW besteuert werden können
oder ob auch hier die Steuer - ebenso wie beim Personenwagen - nach Hubraum festgesetzt
werden muss.
Seite 4
Mandantenbrief
Januar 2008
Im vorliegenden Fall war die Klägerin Halterin eines Geländewagens, der ursprünglich wie
ein LKW nach Gewicht besteuert wurde. Die Kraftfahrzeugsteuer betrug nach dieser
Regelung 172 EUR im Jahr. Im Frühjahr 2005 änderte das Finanzamt die bisherigen
Kraftfahrzeugsteuerbescheide und setzte die Steuer ab dem 02.12.2004 auf 1.127 EUR
herauf.
Hiergegen klagte die Geländewagenbesitzerin, um wieder die Gewichtsbesteuerung zu
erreichen. Zur Begründung führte sie eine EU-Richtlinie an, wonach entsprechende
Geländewagen nicht als PKW einzustufen seien. Nach Auffassung der Klägerin ist die EURichtlinie zumindest bis zum 28.12.2006 auch für die deutsche Kraftfahrzeugbesteuerung
bindend.
Vor dem Finanzgericht konnte jedoch nur ein Teilerfolg erzielt werden, da die Richter mit
o.g. Urteil der Klage lediglich für den Zeitraum bis zum 30.04.2005 stattgaben. Seit dem
01.05.2005 hingegen werden Geländewagen nach Meinung der Richter zu Recht nicht mehr
nach Gewicht, sondern vielmehr nach Hubraum besteuert. Dies ergebe sich aus der
Neufassung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 28.12.2006, welches
rückwirkend zum 01.05.2005 in Kraft getreten ist. Den Neuregelungen folgend gilt seitdem
auch ein Mehrzweckfahrzeug als Personenkraftwagen, sofern dieses vorrangig für die
Personenbeförderung ausgelegt und gebaut worden ist.
Hinweis:
Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Streitfalles und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung ließen die Kölner Richter die Revision beim
Bundesfinanzhof zu. Ob die Klägerin den weiteren Gerichtsweg beschreiten wird,
stand zum Redaktionsschluss noch nicht fest.
5. Alle
Steuerpflichtigen:
Gewerbebesteuerung?
Führt
Day-Trading
zur
Ob allein das Kaufen und nach kurzweiliger Haltedauer wiederum das Verkaufen von
Wertpapieren bereits eine gewerbliche Betätigung begründet und zur Gewerbebesteuerung
führen kann, hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Verfahren (Az:
3 K 5109/03 B) zu klären.
Im entschiedenen Fall ging es um einen gelernten Bankkaufmann, der neben seiner Arbeit
in der Bank und später neben seinem Studium Day-Trading-Geschäfte machte. Unter DayTrading versteht man das schnelle Kaufen und Verkaufen von unterschiedlichsten
Wertpapieren. Die jeweilige Haltedauer ist dabei so kurz, dass man zu jedem Abend hin
sämtliche Positionen verkauft hat. Manche Positionen werden sogar nur für einige Sekunden
gehalten.
Der tradende Bankkaufmann bediente sich dabei mehrerer hochleistungsfähiger Computer,
professioneller Software und verschiedener kostenpflichtiger Börsendienste. Seine Tätigkeit
war derart umfangreich, dass er im Jahr bis zu 11.000 Mal Wertpapiere kaufte und diese
noch am selben Tag wieder verkaufte. Ort seiner Trader-Tätigkeit war dabei sein
„Kinderzimmer“ im elterlichen Haushalt, welches neben den Computeranlagen auch
Schrank, Schreibtisch und Bett vorweisen konnte sowie alles, was zu einem solchen Zimmer
gehört.
Das Finanzamt sah in der professionellen Vorgehensweise sowie dem erheblichen Umfang
der Tätigkeit des Bankkaufmanns eine gewerbliche Betätigung und setzte Gewerbesteuer
fest.
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Mandantenbrief
Januar 2008
Theoretisch darf der Erfolg, den jemand mit seiner Tätigkeit hat, nicht als
Bewertungsmaßstab für die Frage gelten, ob diese als gewerblich einzustufen ist, jedoch
scheint es fast, als wenn im vorliegenden Fall seitens des Finanzamtes etwas anderes
gegolten hätte. Immerhin hat der junge Mann, ausgehend von einem Startkapital von
seinerzeit 50.000 DM, im ersten Jahr (dem Streitjahr) einen Gewinn von über 850.000 DM
und im darauffolgenden Jahr sogar einen Überschuss von über fünf Millionen DM erzielt.
Mit o.g. Urteil vom 29.08.2007 entschied schließlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg,
dass auch nahezu tägliche und umfangreiche Wertpapiergeschäfte nicht automatisch zu
einer gewerblichen Betätigung führen. Auch die Tatsache, dass hinsichtlich der zum Einsatz
gekommenen Hard- und Software sehr professionell vorgegangen wurde, rechtfertigt keinen
Gewerbebetrieb. Weil der Steuerpflichtige ausschließlich für sich selbst tätig war und auch
nur mit eigenem Geld (d.h. nicht mit Kapital anderer Investoren) gehandelt hatte und somit
nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen einzustufen war, erkannte der zuständige Senat
die gewerbesteuerfreie, private Vermögensverwaltung an.
Hinweis:
Gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die
Revision zugelassen, welche seitens des Finanzamtes bereits eingelegt worden
ist (Az. beim Bundesfinanzhof: X R 38/07). Die grundsätzliche Bedeutung ist hier
insbesondere darin zu sehen, dass sich aufgrund des schnellen Wandels der
Computertechnologie und der damit verbundenen Öffnung des Kapitalmarktes
für den Privatanleger auch das Steuerrecht der Moderne anpassen muss.
Insbesondere muss eine Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel
geschaffen werden. Nicht zuletzt die lange Verfahrensdauer zeigt, dass der
Sachverhalt aus steuerlicher Sicht einiges an Problemen mit sich gebracht hat
und vielleicht auch noch mit sich bringen wird.
Tipp:
Wer ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt hat, sollte seine Bescheide
mittels Einspruch angreifen und mit Verweis auf das anhängige Verfahren vor
dem Bundesfinanzhof Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen.
6. Arbeitnehmer: 1 %-Regelung und selbst getragene
Treibstoffkosten
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber
an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung begründet einen aus dem Arbeitsverhältnis
folgenden steuerpflichtigen Vorteil, der - sofern der private Nutzungsanteil nicht einzeln
nachgewiesen wird - für jeden Monat pauschal mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung des Fahrzeugs zzgl. der Sonderausstattung angesetzt werden kann (sog. 1
%-Regelung).
Mit Urteil vom 18.10.2007 (Az: VI R 96/04) hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit der
Frage zu befassen, ob der durch die 1 %-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil noch durch
bestimmte Betriebskosten, im Streitfall Treibstoffkosten, die der Arbeitnehmer selbst
getragen hatte, gemindert werden kann. Der BFH verneinte im Ergebnis eine Kürzung des
geldwerten Vorteils.
Der geldwerte Vorteil ist entweder pauschal nach der sog. 1 %-Regelung oder individuell
nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Dabei kommt die zuletzt genannte
Methode nur in Betracht, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
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Mandantenbrief
Januar 2008
Fahrtenbuch nachgewiesen werden. In diese Vorteilsermittlung gehen auch solche
Kraftfahrzeugkosten ein, die der Arbeitgeber nicht getragen hat. Folgerichtig sind die vom
Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten (z.B. für den Treibstoff) grundsätzlich
Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils und mindern im Ergebnis den
steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Indessen können solche individuellen Kosten bei der typisierenden sog. 1 %-Regelung keine
Berücksichtigung finden, weil die Höhe des so bemessenen Nutzungswerts nicht von den
individuellen Kosten abhängt. Wie sich aus dem Rangverhältnis der sog. 1 %-Regelung
gegenüber der Fahrtenbuchmethode ergibt, ist die individuelle Kostenzusammensetzung nur
von Bedeutung, wenn die gesamten Kosten des konkret zu beurteilenden Fahrzeugs belegt
sind und das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen ist. Demgemäß würde der Zweck der
gesetzlichen Gesamtregelung verfehlt, wenn bei der pauschalen Bewertung des
Nutzungsvorteils nach der 1 %-Regelung individuelle Aufwendungen des Arbeitnehmers
zusätzlich Berücksichtigung fänden.
Zwar hat der BFH in einem bereits zuvor entschieden Urteil vom 07.11.2006 (Az: VI R
95/04), klargestellt, dass von dem nach der 1 %-Regelung bemessenen Vorteil pauschale
Nutzungsentgelte abgezogen werden können. Ein solches Nutzungsentgelt liegt jedoch nicht
vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Betriebskosten trägt. In dem Urteilsfall sollten nach
den zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen die
Treibstoffkosten endgültig vom jeweiligen Arbeitnehmer getragen werden. Dieser erwarb
den Treibstoff auf eigene Rechnung und war nicht befugt, die diesbezüglichen Kosten an
den Arbeitgeber weiterzugeben. Deshalb lag auch kein Fall vor, nach dem Auslagen des
Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (Auslagenersatz) steuerfrei ersetzt werden können.
Solche vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Kosten des vom Arbeitgeber
überlassenen Fahrzeugs sind keine dem Arbeitgeber geleisteten Nutzungsentgelte für die
Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.
Tipp:
Bei Dienstwagen können im Einzelfall durch eine passende Ausgestaltung
erhebliche Kostenvorteile realisiert werden. Entscheidend hierfür ist jedoch, dass
Sie rechtzeitig den bestehenden Gestaltungsrahmen abstecken und auf Ihre
Bedürfnisse hin ausnutzen.
7. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Vom Chef
Rückentraining ist nicht lohnsteuerpflichtig
bezahltes
Grundsätzlich sind sämtliche Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber
erhält, lohnsteuerpflichtig. Vollkommen irrelevant ist dabei, ob es sich um eine Zuwendung in
bar handelt oder diese in sonstigen Vorteilen besteht. Auch die Übernahme von Kosten kann
zu einer Lohnsteuerpflicht führen.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln hatte ein Arbeitgeber seinen am Bildschirm
arbeitenden Angestellten die Aufwendungen für ein Rückentrainingsprogramm bezahlt.
Während das Finanzamt die übernommenen Aufwendungen mit Lohnsteuer belasten wollte,
entschied das Finanzgericht in erster Instanz mit Urteil vom 27.04.2006 (Az: 15 K 3887/04),
dass kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde (Az: VI B 78/06) beim
Bundesfinanzhof (BFH) ein, welche dieser jedoch mit Beschluss vom 04.07.2007 verwarf.
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Mandantenbrief
Januar 2008
Lohnsteuer fällt daher aufgrund der Kostenübernahme für das Rückentrainingsprogramm
durch den Chef nicht an.
Hinweis
Da sich die Sozialversicherungspflicht in aller Regel an der Lohnsteuerpflicht
orientiert, ist anzunehmen, dass auch diese in vergleichbaren Fällen nicht
erhoben wird.
8. Arbeitnehmer
/
Arbeitgeber:
Nachentrichteter
Arbeitnehmeranteil bei Schwarzlöhnen
Dem Einkommensteuergesetz (EStG) zufolge gehören zum Arbeitslohn alle Vorteile, die für
eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Darunter fällt jeder
mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte und durch dieses veranlasste geldwerte
Vorteil. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind auch die
Arbeitnehmeranteile
zur
Arbeitslosen-,
Krankenund
Rentenversicherung
(Gesamtsozialversicherung) als Arbeitslohn anzusehen. Zwar hat der Arbeitgeber als
alleiniger Schuldner den Beitrag an die Einzugsstelle zu zahlen und durch Lohnabzug beim
Arbeitnehmer einzubehalten; wirtschaftlich hat aber der Mitarbeiter die Beiträge zur
Gesamtsozialversicherung zur Hälfte (Arbeitnehmeranteil) aus dem ihm zustehenden
Bruttoentgelt zu tragen.
Mit Urteil vom 13.09.2007 (Az: VI R 54/03) hat sich der BFH nun mit der Frage befasst, ob
auch die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile durch den Arbeitgeber zu einem
zusätzlichen geldwerten Vorteil führt. Dabei bestand in dem Streitfall die Besonderheit, dass
der Beschäftigte und das Unternehmen eine „Schwarzlohnabrede“ getroffen hatten.
Konkret hatte der Arbeitgeber - eine GmbH - seinen Beschäftigten zusätzlich Löhne
ausgezahlt,
ohne
sie
dem
Lohnsteuerabzug
zu
unterwerfen.
Auch
Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt. Nachdem dies bei einer LohnsteuerAußenprüfung aufgefallen war, entrichtete der Arbeitgeber sowohl Lohnsteuer als auch
Sozialversicherungsbeträge nach. Für die Arbeitnehmeranteile der nachgezahlten
Sozialversicherungsbeiträge nahm die GmbH ihre Arbeitnehmer nicht in Regress.
Nachdem der BFH zuvor stets die Ansicht vertreten hat, dass der Arbeitgeber bei der
Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile rechtlich wie wirtschaftlich eine originär eigene
Verbindlichkeit erfüllt und damit kein Arbeitslohn vorliegt, bejaht er nunmehr den
Arbeitslohncharakter der Nachzahlung. Entscheidend ist, dass der BFH davon ausgeht, dass
der Vorteil den Arbeitnehmern der Klägerin unter den besonderen Umständen des
Streitfalles auch "für eine Beschäftigung" gewährt worden ist. Zwar hat der BFH in seiner
bisherigen Rechtsprechung die Schutzfunktion der gesetzlichen Beitragslastverschiebung
vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber nach § 28g Satz 3 SGB IV betont. Dies führt dazu,
dass im Fall der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im
Normalfall nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der oben
beschriebene Vorteil vom Arbeitgeber für die Beschäftigung gewährt wird. Bei einer
Schwarzlohnvereinbarung geht nach Ansicht des BFH die o.g. Schutzfunktion jedoch ins
Leere, sodass insoweit Arbeitslohn gegeben ist.
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Mandantenbrief
Januar 2008
9. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Erstattung zu Unrecht
entrichteter Rentenversicherungsbeiträge
Der Bundestag hat durch Gesetz vom 08.11.2007 u.a. § 26 Abs. 1 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) geändert bzw. ergänzt. Durch diese Änderung können Beiträge
zur Rentenversicherung generell nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 SGB IV bestimmten
Verjährungsfrist - diese beträgt vier Jahre - nicht mehr zurückgefordert werden, auch wenn
sie tatsächlich zu Unrecht entrichtet wurden. Im Ergebnis handelt es sich nach Ablauf der
Frist um zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge, die nicht mehr erstattungsfähig sind. Wenn in
Zukunft festgestellt wird, dass jemand jahrelang zu Unrecht Rentenversicherungsbeiträge
gezahlt hat, kann er diese Beiträge nur für die letzten vier Jahre zurückverlangen. Bestimmte
Arbeitsverhältnisse sind nun stets kritisch zu betrachten. Dabei handelt es sich i.d.R. um
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse oder solche von mitarbeitenden Familienmitgliedern, die u.U.
sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt werden, obwohl gleichmäßig Beiträge gezahlt
werden.
Tipp:
Bei Zweifeln hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer
Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung
können
Sie
ein
Statusfeststellungsverfahren
bei
der
Deutschen
Rentenversicherung anstrengen. Auf diese Weise können Sie sicher klären, ob
das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich Anerkennung findet oder nicht.
10. Studenten: Im Normalfall keine Zweitwohnungsteuer
am Studienort
Bereits im Sommer des letzten Jahres hatten wir über die gegenläufige Rechtsprechung
hinsichtlich der Zweitwohnungsteuer bei Studenten berichtet. Mit einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 19.11.2007 (Az: 25 K 2703/07) können wir nun mit
einer weiteren positiven Entscheidung aufwarten.
Im Urteilssachverhalt ging es um den wohl am häufigsten anzutreffenden Fall. Der Student
ist mit seinem Erstwohnsitz im elterlichen Haushalt gemeldet. Der Nebenwohnsitz befindet
sich in einer kleinen Wohnung am Studienort. Die Stadt des Studiensitzes setzte daraufhin
gegen den Studenten Zweitwohnungsteuer fest, wogegen sich die Klage richtete.
Der Student begründete seine Klage dahin gehend, dass die Festsetzung der
Zweitwohnungsteuer nicht statthaft sei, da bei den Eltern keine Wohnung vorliegt, sondern
lediglich das ehemalige Kinderzimmer zur Verfügung steht.
Die Richter des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf folgten im Wesentlichen dieser
Begründung, da auch sie als Grundvoraussetzung für die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer die Zweitwohnung sehen. Diese setzt hingegen wiederum voraus, dass
auch tatsächlich eine Erstwohnung gegeben ist, welche die Richter jedoch in dem
ehemaligen Kinderzimmer im elterlichen Haushalt nicht sahen.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden.
Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für
den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
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