Telefon 0961/35383 Telefax 0961/35383 Email [email protected] http://www.einoeder.com Sehr geehrte Mandanten in innerörtlicher Bürogemeinschaft mit Rechtsanwälten Schlicht & Partner Bgm.-Prechtl-Straße 40 92637 Weiden wir haben in nachstehend alle ab 1.4.2003 sowie die Änderungen ab. 1.7.2006 bzw. 1.1.2007 geltenden Neuerungen zu den Minijobs zusammengestellt. 400-EURO-Jobs Unter "400-EURO-Jobs" versteht man die so genannten "geringfügig entlohnten Beschäftigungen". Für sie besteht Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. Eine Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit besteht seit dem 01.04.2003 nicht mehr. Eine Beschäftigung, die zur Berufsausbildung ausgeübt wird, ist - auch wenn ein Verdienst unter 400 EUR erzielt wird - keine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn es sich hierbei um die erste Nebentätigkeit handelt. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse werden aber zusammengerechnet. Ebenso werden die Hauptbeschäftigung und eine zweite, dritte, vierte usw. Nebentätigkeit zusammengerechnet (ist wohl eher theoretischer Natur). In der Rentenversicherung kann auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden. In diesem Falle werden dem Arbeitnehmer Aufstockungsbeiträge von seinem Verdienst abgezogen. Arbeitgeber führen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Steuer ab. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die vor dem 01.04.2003 begonnen haben, gilt ein Übergangsrecht. Ferner bestehen Besonderheiten bei Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten. Gerinfügigkeitsgrenze Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 400 EUR. Hierbei ist von dem regelmäßigen monatlichen Entgelt auszugehen. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, wird die Geringfügigkeitsgrenze anteilig berechnet. Der Monat zählt hierbei mit 30 Tagen. Zum regelmäßigen Entgelt gehört neben dem monatlichen Verdienst auch 1/12 der Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld), die aufgrund des Arbeitsvertrages oder eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages mindestens einmal im Jahr gezahlt werden. Beispiel: Monatlich werden 350 EUR gezahlt. Darüber hinaus wird im Juni ein Urlaubsgeld und im November ein Weihnachtsgeld jeweils in Höhe von 300 EUR gezahlt. Der voraussichtliche Jahresverdienst beträgt 12 x 350 EUR + 600 EUR = 4800 EUR. Das entspricht einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von genau 400 EUR. Es liegt demzufolge eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Übersteigt das Arbeitsentgelt nur gelegentlich und unvorhergesehen die Geringfügigkeitsgrenze (z.B. auf Grund einer nicht eingeplanten Krankheitsvertretung), bleibt es weiterhin bei der Versicherungsfreiheit. Allerdings darf ein "gelegentliches" Überschreiten nicht für mehr als zwei Monate innerhalb eines Jahres eintreten. Überschreitet das regelmäßige monatliche Entgelt den Betrag von 400 EUR, tritt mit dem Tag, an dem das Überschreiten bekannt wird (z.B. geänderter Arbeitsvertrag), Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Solange das monatliche Entgelt 800 EUR nicht überschreitet fällt es aber unter die Gleitzonenregelung. Wird das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Bundesknappschaft Cottbus als zuständige Einzugsstelle oder im Rahmen einer Betriebsprüfung durch einen Rentenversicherungsträger festgestellt, sind Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem die Entscheidung bekannt gegeben wird. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht bei einer betrieblichen Berufsausbildung, einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr, einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer gleichgestellten geschützten Einrichtung, einer Tätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfe und Berufsbildungswerken, einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ("Hamburger-Modell"), Kurzarbeit oder wetterbedingtem Arbeitsausfall. Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn es sich hierbei um die erste Nebentätigkeit handelt. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden aber zusammengerechnet. Ebenso werden die Hauptbeschäftigung und eine zweite, dritte, vierte usw. Nebentätigkeit zusammengerechnet. Um Missbrauch zu vermeiden, ist von nur einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübt. Mehrere 400-EUR-Jobs Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus und erzielt aus keinem dieser Beschäftigungsverhältnisse ein Entgelt von mehr als 400 EUR, werden die erzielten Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den Betrag von 400 EUR, tritt Versicherungspflicht in allen Beschäftigungsverhältnissen ein. Beispiel 1: Eine Raumpflegerin reinigt drei verschiedene Reisebüros. Hierbei erzielt sie monatliche Entgelte in Höhe von Reisebüro 1: 100 EUR Reisebüro 2: 120 EUR Reisebüro 3: 150 EUR Insgesamt: 370 EUR Die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR wird nicht überschritten. Es besteht in allen Beschäftigungen Versicherungsfreiheit. Beispiel 2: Reisebüro 1 erhöht zum 01.07.2003 das monatliche Entgelt auf 220 EUR. Somit beträgt der Gesamtverdienst ab diesem Zeitpunkt 490 EUR. In allen drei Beschäftigungen tritt Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. D.h. auch für die Beschäftigungen in den Reisebüros 2 und 3 sind Sozialversicherungsbeiträge von den Arbeitgebern und der Arbeitnehmerin zu zahlen. Das zweite Beispiel verdeutlicht, dass es bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für den Arbeitgeber wichtig ist, zu wissen, ob der Arbeitnehmer noch weitere Tätigkeiten ausübt. Denn plötzlich müssen Reisebüro 2 und 3 anstelle von Pauschalbeträgen einen vollen Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen. Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitnehmer verpflichten, die Aufnahme einer weiteren geringfügigen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen. 400-EUR-Jobs neben einer Hauptbeschäftigung Unter der Hauptbeschäftigung versteht man die Beschäftigung, aus der der überwiegende Lebensunterhalt erzielt wird. Werden eine Hauptbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 400 EUR und daneben eine geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigung ausgeübt, ist diese Zweitbeschäftigung versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Für die Hauptbeschäftigung werden ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt. Für die Zweitbeschäftigung zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeträge. Werden eine Hauptbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 400 EUR und daneben mehrere geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigungen ausgeübt, ist die erste Zweitbeschäftigung (die zeitlich zuerst aufgenommene) versicherungsfrei. Die Entgelte aus der Hauptbeschäftigung und den weiteren Zweitbeschäftigungen werden zusammengerechnet. Dies hat zur Folge, dass für die Hauptbeschäftigung und die weiteren Zweitbeschäftigungen ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind. Für die erste Zweitbeschäftigung zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeträge. Beispiel 1: Eine Raumpflegerin arbeitet bei einer Gebäudereinigungsfirma gegen ein monatliches Entgelt von 1200 EUR. Zusätzlich reinigt sie ein Reisebüro. Hier erzielt sie ein monatliches Entgelt in Höhe von 250 EUR. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Für die Beschäftigung bei der Gebäudereinigungsfirma (Hauptbeschäftigung) werden ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt. Die Beschäftigung in dem Reisebüro (Zweitbeschäftigung) ist versicherungsfrei. Beispiel 2: Zum 01.07.2003 nimmt die Raumpflegerin eine weitere Nebentätigkeit für 300 EUR im Monat auf. Die Beschäftigung in dem Reisebüro bleibt weiterhin versicherungsfrei. Das Entgelt aus Hauptbeschäftigung ist ab 01.07.2003 mit dem Entgelt aus der neuen Zweitbeschäftigung zusammenzurechnen. Dies hat zur Folge, dass für die neue Beschäftigung ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind. Hinweis: In der Arbeitslosenversicherung werden auch mehrere geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Sie bleiben arbeitslosenversicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt jeweils 400 EUR nicht übersteigt. Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Wer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, ist versicherungsfrei und bekommt sein Bruttoentgelt auch netto ausgezahlt. Aus den Pauschalbeträgen, die der Arbeitgeber zur Rentenversicherung zahlt, werden nach einer sehr komplizierten Formel in minimalem Umfang zusätzliche Monate für die Rente erworben (Faustregel: 1 Jahr geringfügig entlohnte Beschäftigung bringt ca. 2 zusätzliche Monate). Ferner wird aus den Pauschalbeträgen ein kleiner Zuschlag zur späteren Rente gezahlt (ein Jahr mit monatlich 400 bringen ca. 2.61 EUR monatlichen Zuschlag. Wem dies zu wenig ist, kann gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung verzichten. Der Arbeitnehmer wird dann versicherungspflichtig und zahlt zur Rentenversicherung einen Aufstockungsbetrag. Die Summe aus dem pauschalen Arbeitgeberbetrag und dem Aufstockungsbetrag beträgt 19.5% des monatlichen Entgelts, mindestens 30,85 EUR. Der Mindestbetrag entspricht einem monatlichen Einkommen von 155 EUR. Beispiel: Arbeitsverdienst: 100.00 EUR (keine Tätigkeit im Privathaushalt) Arbeitgeberpauschale: 15.00 EUR (15 % von 100.00 EUR) Aufstockungsbetrag: 15.85 EUR (30.85 EUR - 15.00 EUR) Diese 15.85 EUR werden von den 100.00 EUR Arbeitsverdienst einbehalten. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nicht widerrufen werden. Er gilt so lange, wie die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, für die der Verzicht erklärt wurde. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, gilt eine Verzichtserklärung für alle Beschäftigungen. Der Aufstockungsbetrag wird vom Arbeitgeber zusammen mit dem Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale, 45115 Essen, Hotline: 0800.200504 als zuständige Einzugsstelle abgeführt. Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigungen Für geringfügig entlohnte, versicherungsfreie Beschäftigungen zahlt der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Steuern. Der Arbeitgeber leistet auf das erzielte Entgelt Pauschalabgaben. Diese betragen bei einer Beschäftigung außerhalb des Privathaushaltes ab 1.7.2006: 15% zur Rentenversicherung 13% zur Krankenversicherung und 2% Steuern. Beispiel: Monatliches Arbeitsentgelt: 400 EUR Pauschale Rentenversicherung (15%): 60 EUR Pauschale Krankenversicherung (13%): + 52 EUR Pauschalsteuer (2%): + 8 EUR Pauschalabgaben gesamt (30%): = 120 EUR Der Pauschalbetrag für Steuern ist nur dann zu zahlen, wenn auf die Vorlage der Steuerkarte verzichtet wird. Auch wenn der Arbeitnehmer nicht kirchensteuerpflichtig ist, bleibt der Pauschalsteuersatz bei 2%. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung wirkt sich nicht auf die Höhe der Pauschalabgaben aus. Der Pauschalbetrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer dort bereits aufgrund des Verdienstes in seiner Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei ist. Die Pauschalbeträge sind in einer Summe an die Bundesknappschaft als zuständige Einzugsstelle abzuführen. Von dort werden die Beträge an die Kranken- und Rentenversicherung sowie an das Finanzamt weitergeleitet. Übergangsrecht für geringfügige Beschäftigungen Bis zum 31.03.2003 lag eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das monatlich gezahlte Entgelt regelmäßig 325 EUR nicht überstieg und die Tätigkeit weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde. Wurde die Entgeltgrenze oder der zeitliche Umfang überschritten, ist Versicherungspflicht in der Sozialversicherung eingetreten. Bestand am 31.03.2003 in einer Beschäftigung Versicherungspflicht und wäre dem Grunde nach zum 01.04.2003 wegen der gesetzlichen Änderungen Versicherungsfreiheit eingetreten, bleibt die Versicherungspflicht über den 31.03.2003 hinaus bestehen. Beispiel: Am 31.03.2003 wurde eine Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von 380 EUR ausgeübt. Nach dem alten Recht war die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Obwohl das Entgelt ab 01.04.2003 unter der neuen Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR liegt, bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Es ist aber möglich, sich jeweils von der Kranken- und Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung ist auf die Beschäftigung beschränkt, für die sie ausgesprochen wird. Eine Befreiung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich. Diesen Befreiungswunsch muss der AN beim AG unbedingt schriftlich stellen, da er ja dann auch nicht mehr krankenversichert ist. In der Krankenversicherung ist der Befreiungsantrag bis zum 01.07.2003 zu stellen. Die Befreiung wirkt dann vom 01.04.2003 an, wenn die Krankenkasse bis zur Antragstellung keine Leistungen erbringen musste. Wurden Leistungen erbracht, gilt die Befreiung erst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. In der Rentenversicherung ist der Befreiungsantrag bis zum 30.06.2003 zu stellen, wenn die Befreiung ab dem 01.04.2003 wirksam sein soll. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt die Befreiung erst von dem Tag an, an dem der Antrag bei dem Rentenversicherungsträger eingeht. Die Befreiung kann ebenfalls nicht widerrufen werden. Eine Befreiung ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt hat, selbst aber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat. Mini-Jobs in Privathaushalten Werden Mini-Jobs in Privathaushalten ausgeübt, gelten bei Jobs bis zu einem monatlichen Verdienst von 400 EUR die Ausführungen zu den 400-EUR-Jobs entsprechend. Allerdings gelten für die Pauschalabgaben folgende Prozentsätze: Rentenversicherung: 5% Krankenversicherung: 5% Steuer: 2% Dadurch betragen die Pauschalabgaben für den Arbeitgeber nur 12% des monatlichen Entgelts (bei den übrigen 400-EUR-Jobs sind es immerhin 30%). Sollte der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, ist sein Aufstockungsbetrag deutlich höher als bei den übrigen 400-EUR-Jobs. Der Grund hierfür ist, dass sich der Aufstockungsbetrag aus der Differenz zwischen dem vollen Rentenversicherungsbeitrag zum Pauschalbetrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung errechnet. Da der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nur 5% statt 15% Pauschalbetrag zahlt, muss der Arbeitnehmer 14.9% statt 4.5% Aufstockungsbetrag zahlen. Allerdings ist ein monatliches „Mindestentgelt“ von 155,00 Euro zu beachten. Dies bedeutet: Liegt das Entgelt des Beschäftigten unter 155,00 Euro, hat der Arbeitgeber vom tatsächlich gezahlten Entgelt Beiträge in Höhe von 5 Prozent zu entrichten; der Arbeitnehmer trägt den Restbetrag bis zu dem (aus dem Mindestentgelt errechneten) Mindestbeitrag in Höhe von 30,85 Euro (155,00 Euro x 19,9 Prozent). Steuervorteile für den Arbeitgeber Unabhängig vom Verdienst des Arbeitnehmers wirken sich die Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt beim Arbeitgeber steuermindernd aus. Die Steuerminderung beträgt: 10% der Aufwendungen, höchstens 510 EUR, bei geringfügiger Beschäftigung und 12% der Aufwendungen, höchstens 2.400 EUR bei allen anderen Beschäftigungen, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Eine weitere Steuerminderung um 20% der Aufwendungen, höchstens 600 EUR ist möglich, wenn die Beschäftigung gegen Rechnung ausgeübt wird und der Lohn auf ein Konto des Arbeitnehmers bei einem Kreditinstitut eingezahlt wird. Die Steuervorteile werden nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt. Formalismus Wie in Deutschland üblich, geht es auch hier nicht ohne Formblätter. Sie sollten vor Einstellung eines geringfügig entlohnten Beschäftigten dem zukünftigen Arbeitnehmer einen Fragebogen ausfüllen lassen, der zugleich auch Arbeitsvertrag ist. Will der bis 400 EUR verdienende Arbeitnehmer eigene Ansprüche in der Rentenversicherung erwerben, dann muss er beim AG dies schriftlich beantragen. Er muss dann mit eigenen Beiträgen von derzeit 4,5 % den pauschalen Arbeitgeberbeitrag von derzeit 15 % auf die vollen 19,9 % aufstocken. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur RV müssen zusammen mindestens 30,85 EUR betragen. Wenn der AN sich in der Gleitzone befindet, also zwischen 400,01 und 800 EUR verdient, kann er schriftlich beantragen, dass er volle AN Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt, um rentenmindernde Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden. Aushilfen die bisher bereits mehr als 325 aber nicht mehr als 400 Euro verdient haben, können weiterhin voll sozialversicherungspflichtig bleiben. Sie können sich aber auch mit einem Formblatt von der Krankenversicherung oder/und der Rentenversicherung oder/und der Arbeitslosenversicherung befreien lassen.