Arbeitsvertrag geringfügig entlohnte Beschäftigung

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Dok.-Nr.: 2302002
Vertragsgestaltung und -management
Vertrag vom 01.07.2010
Arbeitsvertrag, geringfügig entlohnte Beschäftigte
Vertrag und Checkliste
Erläuterungen
Wegweiser
2 Überblick
2.1. Abschluss des Arbeitsvertrages
2.2 Ende des Arbeitsvertrages
3 Zivilrechtliche Anforderungen
3.1 Vertragschließende Parteien
3.2 Form
3.3 Mindestinhalt des Vertrags
3.4 Fakultativer Inhalt
3.5 Mitbestimmung des Betriebsrats
4 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
5 Sozialversicherungsrechtliche Folgen
5.1 Krankenversicherung und Rentenversicherung
5.2 Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
6 Steuerrechtliche Folgen
6.1 Lohnsteuer-Pauschalierung
6.2. Lohnsteuerabzugsverfahren
Vertrag (Fn. 1-10) und Checkliste
Zwischen ________________
- nachfolgend Firma genannt und ___________________________
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- nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird folgender
Arbeitsvertrag
geschlossen:
§ 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses
[1]
(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem ________ als __________ eingestellt. Die Tätigkeit umfasst schwerpunktmäßig
folgende Aufgaben: ________.
oder
(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _____ als _____ eingestellt. Zu seinen Aufgaben gehören die in der anliegenden
Stellenbeschreibung genannten Aufgaben.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten im Betrieb ohne Änderung der
sonstigen Vertragsbedingungen zu übernehmen.
§ 2 Vergütung
[2]
(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von _________ EUR, zahlbar nachträglich am letzten
Werktag des Monats.
(2) Die Vergütung wird dem Arbeitnehmer auf dessen Konto Nr. _____ bei der _____ in _____, BLZ _____
überwiesen.
§ 3 Arbeitszeit
[3]
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ohne Pausen ________ Stunden wöchentlich. Ihre Einteilung richtet sich nach
den betrieblichen Regelungen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebs.
oder
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt _____ Wochenstunden an _____ Tagen zu je _____ Stunden.
(2) Vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache beginnt die tägliche Arbeitszeit um ______ Uhr und endet um ______
Uhr.
§ 4 Urlaub
[4]
Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf _____ Arbeitstage Urlaub. Beim Eintritt oder Ausscheiden
während eines Kalenderjahres wird der Urlaub anteilig gewährt. Die Lage des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber
abzustimmen.
§ 5 Weitere Beschäftigungen
[5]
(1) Der Arbeitnehmer versichert, derzeit keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse auszuüben.
oder
(1) Der Arbeitnehmer versichert, derzeit folgende weitere geringfügige Beschäftigungen auszuüben:
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Arbeitgeber:_________________
Arbeitsaufnahme:_____________
Entgelt pro Monat:____________ EUR
Bei Zusammenrechnung aller geringfügigen Beschäftigungen einschließlich dieser beträgt das Arbeitsentgelt nicht
mehr als 400 EUR monatlich.
(2) Vor Aufnahme jeder weiteren entgeltlichen Tätigkeit hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über Arbeitszeit,
Arbeitsentgelt und den Arbeitgeber zu informieren.
(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen oder deren Änderung zu
einer umfassenden Sozialversicherungspflicht auch dieses Arbeitsverhältnisses führen kann. Bei Verstoß gegen diese
Mitteilungspflicht ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eventuelle Ansprüche der Sozialversicherungsträger und des
Finanzamtes dem Arbeitgeber zu erstatten.
§ 6 Hinweis zur gesetzlichen Rentenversicherung
[6]
Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen und nimmt hiermit zur Kenntnis, dass er in der gesetzlichen
Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er gem. § 5 Abs.
2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
§ 7 Arbeitsverhinderung/Krankheit
[7]
(1) Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem
Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe der Verhinderung anzugeben.
(2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem binnen drei Tagen durch eine ärztliche Bescheinigung oder
eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
(3) Ist der Arbeitnehmer infolge auf Krankheit beruhender Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleitung verhindert, ohne
dass ihn ein Verschulden trifft, so erhält er Gehaltsfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
[8]
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich über alle betrieblichen Vorgänge, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner
Tätigkeit in der Firma zur Kenntnis gelangen nach außen hin Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch
nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen fort.
§ 9 Probezeit und Beendigung des Vertrages
[9]
(1) Die ersten _____ Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon
unberührt.
(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von _____ zum
Monatsende/Quartalsende gekündigt werden.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
ergänzend
(4) Während der Kündigungsfrist ist die Firma berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge und unter
Anrechnung etwaiger restlicher Urlaubsansprüche von der Arbeit freizustellen. Entsprechendes gilt bei
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einverständlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 10 Ausschlussfristen
[10]
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten
nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich
gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht
werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht.
§ 11 Sondervereinbarungen
[11]
(1) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die
unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche
Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle
Vertragsabreden i. S. v. § 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter der Firma. Im Übrigen kann das
Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt
werden.
(3) Es wird auf die geltenden Tarifverträge, Betrieb- und Dienstvereinbarungen ausdrücklich hingewiesen.
..............., den ...........
(Unterschrift, Firma)
(Arbeitnehmer)
Erläuterungen
Wegweiser
Zum 1.4.2003 wurden die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen im Bereich
der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse umfassend neu geregelt. Die Neuregelungen
erleichtern nun die Beschäftigung in sog. Mini-Jobs.
Nach § 8 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht
übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50
Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich
begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr
Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt.
Der Gesetzgeber unterscheidet somit die geringfügigen Beschäftigungen noch mal in zwei
unterschiedliche Beschäftigungsarten und zwar:
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 in die geringfügig entlohnten Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV),
 die kurzfristigen Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Wie eine entgeltliche Beschäftigung in der Sozialversicherung und im Steuerrecht zu
behandeln ist, hängt somit u.a. von der Höhe des Arbeitsentgelts ab. Bis zu einem
regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 400 EUR handelt es sich um eine geringfügige
Beschäftigung, die vom Grundsatz her sozialversicherungs- und steuerfrei ist. Der Arbeitgeber
zahlt aber Pauschalabgaben in Höhe von 28 % an die gesetzliche Rentenversicherung und die
gesetzliche Krankenversicherung sowie 2 % Pauschsteuer <5> und <6>.
Ab einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR besteht vom
Grundsatz her Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung und volle
Steuerpflicht. Für Arbeitsentgelte zwischen 400 EUR und 800 EUR gilt in der
Sozialversicherung eine sog. Gleitzone, in der die Arbeitnehmer-Beiträge erst allmählich bis
zum vollen (hälftigen) Beitragsanteil ansteigen (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
Die vorliegende Expertise behandelt den Fall der geringfügig entlohnten Beschäftigung, bei
der die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts 400 EUR nicht übersteigt.
2 Überblick
2.1. Abschluss des Arbeitsvertrages
Der Rechtsgrund für ein Arbeitsverhältnis eines geringfügig Beschäftigten ist in der Regel ein
Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber
durch Antrag und Annahme geschlossen (§ 145 BGB). Er bedarf zu seiner Wirksamkeit
grundsätzlich keiner Form <3.2>.
Der Abschluss des Arbeitsvertrages bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Die
Zustimmung ist aber erforderlich für die Einstellung, d.h. die tatsächliche Beschäftigung des
Arbeitnehmers <3.5>. Soll der Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, bevor das
Zustimmungsverfahren abgeschlossen ist, empfiehlt es sich den Vertrag von der Zustimmung
des Betriebsrats abhängig zu machen.
2.2 Ende des Arbeitsvertrages
Der Arbeitsvertrag mit einem geringfügig Beschäftigten kann u.a. enden durch:

Aufhebungsvertrag,

Kündigung,

gerichtliche Auflösung gem. § 9, § 10 KSchG,

Tod des Arbeitnehmers.
Zu den häufigsten Beendigungstatbeständen gehören der Aufhebungsvertrag und die
Kündigung <4>.
Die Aufhebung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen sowie die Kündigung
durch eine Vertragspartei müssen schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
3 Zivilrechtliche Anforderungen
3.1 Vertragschließende Parteien
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Partei des Arbeitsvertrages kann auf Arbeitnehmerseite im Allgemeinen nur eine natürliche
Person sein. Auf Arbeitgeberseite kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen
oder privaten Rechts sowie jede Personengesellschaft stehen.
Geschäftsunfähige Arbeitnehmer (§ 104 BGB) können einen Arbeitsvertrag nur durch ihren
gesetzlichen Vertreter schließen. Beschränkt geschäftsfähige Arbeitnehmer (§ 106 BGB)
bedürfen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3.2 Form
Der Arbeitsvertrag bedarf grundsätzlich keiner Form. Er kann mündlich, schriftlich
ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Schon aus Beweisgründen
wird man den Arbeitsvertrag aber schriftlich niederlegen.
Das Nachweisgesetz (NachwG, BGBl.I 1995 S.946) verpflichtet den Arbeitgeber zudem
spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die
wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu
unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 NachwG). Ausgenommen hiervon
sind Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat
eingestellt werden (§ 1 NachwG). Aus dem Nachweisgesetz ergibt sich, dass der Arbeitgeber
die folgenden Inhalte des Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen hat:

Name und Anschrift der Vertragsparteien,

Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort
tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten
beschäftigt werden kann,

eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden
Tätigkeit,

die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der
Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des
Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

die vereinbarte Arbeitszeit,

die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Hinweis, dass der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung die Stellung eines
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann.
Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben hat keine Auswirkung auf den Bestand des
Arbeitsvertrages, allerdings ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet, sich auf für ihn günstige
Regelungen zu berufen, wenn sie nicht schriftlich niedergelegt wurden.
3.3 Mindestinhalt des Vertrags
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Grundsätzlich unterliegt ein Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten allen
arbeitsrechtlichen Vorschriften. Deswegen sollte der Arbeitsvertrag alle maßgeblichen
Klauseln aufweisen, die auch für ein Vollzeitarbeitsverhältnis üblich sind.
Der Arbeitsvertrag muss deshalb mindestens die beiden Parteien, die zu tätigende Arbeit
sowie den Lohn enthalten. Allerdings empfiehlt es sich einige zusätzliche Vereinbarungen in
den Vertrag aufzunehmen <3.2>.
3.4 Fakultativer Inhalt
Ein Arbeitsvertrag darf unbegrenzt viele Zusatzvereinbarungen enthalten. So zum Beispiel
Regelungen über die Arbeitszeit, die Vergütung von Mehrarbeit, die Gewährung von Urlaub
und die Kündigungsfristen.
3.5 Mitbestimmung des Betriebsrats
Die Einstellung des Arbeitnehmers bedarf in Betrieben mit mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrats (§§ 99 f. BetrVG). Der Abschluss des
Arbeitsvertrages bedarf hingegen nicht der Zustimmung des Betriebsrates <2.1>. Er kann
schon vorher erfolgen, sollte dann aber von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig
gemacht werden.
Der Arbeitgeber muss vor jeder Einstellung den Betriebsrat unterrichten. Dabei muss er
Folgendes beachten:

erforderliche Bewerbungsunterlagen vorlegen,

Auskunft über die Person der Beteiligten geben,

über den vorgesehenen Arbeitsplatz, die Eingruppierung des Arbeitnehmers sowie über
sonstige Auswirkungen der geplanten Maßnahme informieren.
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung nur aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG
genannten Gründen verweigern.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, das
Arbeitsgericht anzurufen, mit dem Antrag die Zustimmung zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG).
4 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Der Hauptfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in der Praxis die Kündigung. Die
Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang
wirksam wird (§ 130 BGB). Der Zeitpunkt des Zugangs ist entscheidend dafür, ob die
Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die Kündigung
muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Die Kündigung muss für den Empfänger klar und eindeutig sein und darf grundsätzlich nicht
unter einer Bedingung erfolgen. Der Wille des Erklärenden, das Arbeitsverhältnis zu beenden,
muss aus der Kündigung eindeutig hervorgehen. Man unterscheidet zwischen der ordentlichen
(fristgerechten) und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung.
Ordentliche Kündigung
Bei der ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst nach
Ablauf einer Kündigungsfrist. Die gesetzliche Kündigungsfrist des Angestellten beläuft sich auf
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vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Für die
Kündigung des Arbeitnehmers darf aber keine längere Frist gelten als für die Kündigung durch
den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich je nach
Beschäftigungsdauer (§ 622 Abs. 2 BGB ).
Arbeitgeberkündigungen unterliegen den Beschränkungen des Kündigungsschutzgesetzes
(KSchG). Das KSchG gilt nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in der Firma
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 KSchG). Das KSchG gilt ab dem 1.1.2004 erst in Betrieben mit
mehr als zehn Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 KSchG). Allerdings gilt diese Regelung nur für
Neueinstellungen. Für bereits angestellte Mitarbeiter gilt der bisherige Kündigungsschutz mit
einem Schwellenwert von fünf Mitarbeitern weiter.
Nach dem KSchG ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam,
wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Gründe in der Person des
Arbeitnehmers (personenbedingte Gründe), im Verhalten des Arbeitnehmers
(verhaltensbedingte Gründe) und dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte
Gründe) rechtfertigen grundsätzlich eine ordentliche Kündigung.
Der Arbeitnehmer, der sich auf die Schutzbestimmungen des KSchG berufen will, muss
innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen seit Zugang der Kündigung
Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG).
Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung führt i.d.R. zur sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (§ 626 BGB). Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch den
Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung ist,
dass ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 Abs. 1 BGB). Ein wichtiger Grund ist dann gegeben,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung erlischt, wenn die Kündigung nicht binnen zwei Wochen ab
Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen wird.
Beteiligung des Betriebsrats
Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, so ist er vor jeder (ordentlichen oder
außerordentlichen Kündigung) anzuhören (§ 102 BetrVG). Die Anhörung ist
Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Ist die Anhörung vor der Kündigung
unterbleiben, ist die Kündigung unheilbar unwirksam.
Bei der ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat der Kündigung widersprechen (§ 102
Abs. 3 BetrVG). In diesem Fall ist die Kündigung zwar nicht unwirksam, der Arbeitnehmer ist
aber für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses weiter zu beschäftigen (§ 102 Abs. 5
BetrVG).
5 Sozialversicherungsrechtliche Folgen
5.1 Krankenversicherung und Rentenversicherung
Übt jemand eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 400
EUR außerhalb eines Privathaushalts (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) als alleinige Tätigkeit aus, ist
das dafür gezahlte Arbeitsentgelt seit dem 1.4.2003 versicherungsfrei in allen Zweigen der
Sozialversicherung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III; § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V; § 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 SGB VI).
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Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
Übt der Beschäftigte bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander mehrere - für sich
betrachtet - geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und/oder des § 8a
SGB IV aus, müssen die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen
zusammengerechnet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Übersteigt das aus allen
Beschäftigungen insgesamt erzielte Arbeitsentgelt nicht den Betrag von 400 EUR, dann gilt
jede dieser Tätigkeiten als geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV.
Die Folge ist, dass jede Tätigkeit versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung ist.
Der Arbeitgeber muss allerdings u.U. pauschale Beiträge für die Kranken- und
Rentenversicherung entrichten. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche
Pauschalbeiträge nicht an.
Krankenversicherung
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 13 v.H. des monatlichen Arbeitsentgelts
aus der geringfügigen Beschäftigung (§ 249b Satz 1 SGB V). Diesen Pauschalbeitrag muss der
Arbeitgeber aber nur dann abführen, wenn die beschäftigte Person gesetzlich
krankenversichert ist. Also entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert, freiwillig versichert oder im Rahmen einer Familienversicherung beitragsfrei
mitversichert ist.
Umgekehrt: Ist die beschäftigte Person bei einer privaten Krankenkasse versichert, braucht
der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag nicht zu zahlen.
Rentenversicherung
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 15 v.H. des monatlichen Arbeitsentgelts
aus der geringfügigen Beschäftigung (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
Die geringfügig beschäftigte Person kann den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des
Arbeitgebers durch eigene Beiträge bis zur Höhe des normalen Beitragssatzes aufstocken.
Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, dass
zukünftig auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wird
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) Diese Erklärung ist bindend für die gesamte Dauer der
geringfügigen Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.
Im Fall des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit muss der Arbeitgeber den 15 v.H.Pauschalbeitrag tragen, während die beschäftigte Person die Differenz zwischen dem
Arbeitgeber-Beitrag und dem normalen Beitragssatz als Eigenbeitrag aufbringen muss (§ 168
Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Als Mindestbemessungsgrundlage gilt für diesen Fall ein Betrag von
155 EUR (§ 163 Abs. 8 SGB VI).
5.2 Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und/oder Krankenversicherung sowie die
Rentenversicherungsbeiträge im Falle eines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit sind
von dem Arbeitgeber des Beschäftigungsverhältnisses als Gesamtsozialversicherungsbeitrag
im Rahmen des allgemeinen Beitragsverfahrens zu entrichten. Empfänger der Beiträge ist die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 28i Satz 5
SGB IV).
Meldungen
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Für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und
Übermittlungsverordnung (DEÜV). Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen,
sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind.
6 Steuerrechtliche Folgen
6.1 Lohnsteuer-Pauschalierung
Für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann der Arbeitgeber die
Lohnsteuer unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte pauschal nach § 40a Abs. 2
EStG erheben.
Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass der Arbeitgeber für die Beschäftigung
pauschale Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI (geringfügig
versicherungspflichtige Beschäftigung) oder nach § 172 Abs. 3 SGB VI (versicherungsfrei
geringfügige Beschäftigung) entrichtet.
Die einheitliche Pauschsteuer beträgt 2 v.H. des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen
Beschäftigung. Sie umfasst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Hinweis:
Die Lohnsteuerpauschalierung ist nur bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit den
Lohnsteuerklassen V und VI von Vorteil. Für Arbeitnehmer mit den Lohnsteuerklassen I bis
IV ist dagegen der Verzicht auf die Lohnsteuerpauschalierung und die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte anzuraten. Denn bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als
400 EUR fällt in den Steuerklassen I bis IV keine Lohnsteuer und damit auch keine
Kirchensteuer und kein Solidaritätszuschlag an.
Abführung der Pauschsteuer
Die Pauschsteuer in Höhe von 2 v.H. des Arbeitsentgelts muss vom Arbeitgeber zusammen
mit den Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung in einem Betrag (insgesamt
also 30 v.H. des Arbeitsentgelts) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee/Verwaltungsstelle Cottbus entrichtet werden (§ 40a Abs. 6 Satz 6 EStG).
Eine Angabe der 2 v.H.-Pauschsteuer in den Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers
entfällt damit ebenso, wie ihre Abführung an das sonst für Lohn- und Kirchensteuerzahlungen
zuständige Betriebsstätten-Finanzamt.
Beispiel
Der gesetzlich krankenversicherte A ist ab dem 1.4.2003 an den Wochenenden bei
Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Entgelt von 250 EUR beschäftigt.
Außerdem ist er einmal pro Woche als Gärtner bei Familie C tätig. Dafür erhält er ein
monatliches Entgelt von 100 EUR.
A ist in den Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und Arbeitgeber C versicherungsfrei in der
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das zusammengerechnete
monatliche Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen nicht mehr als 400 EUR beträgt.
Da A Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, müssen sowohl Arbeitgeber B als
auch Arbeitgeber C Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichten. Für
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die Versteuerung des Arbeitsentgelts machen beide Arbeitgeber B und C von der
Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG Gebrauch.
6.2. Lohnsteuerabzugsverfahren
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist
steuerpflichtig. Sofern der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit keinen Gebrauch
macht, muss er die Steuer nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte oder nach Steuerklasse
VI einbehalten.
Wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegt, kommt das normale
Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b EStG) zum Zuge. Die vom Arbeitgeber einzubehaltende
Lohnsteuer wird nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmalen, wie
Steuerklasse oder evtl. Freibeträge ermittelt. Dazu kommen noch die auf die Lohnsteuer
entfallende Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.
Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit keinen Gebrauch und legt der
Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vor, muss der Arbeitgeber den Verdienst nach
Lohnsteuerklasse VI versteuern (§ 39c Abs. 1 EStG).
Abführung der Steuerbeträge
Die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sind vom Arbeitgeber in den
Lohnsteuer-Anmeldungen anzugeben und an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt
abzuführen. Das Verfahren richtet sich im Einzelnen nach § 41a EStG.
Die Steuerbeträge (zusammen mit den Pauschalbeiträgen für die Kranken- und
Rentenversicherung) werden somit im Fall der Nicht-Inanspruchnahme der
Pauschalierungsmöglichkeit nicht an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee/Verwaltungsstelle Cottbus abgeführt.
ArbVGeringB1
Fußnoten:
[1]
Erläuterungen zu § 1 Mustervertrag (Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses)
Zu § 1 Absatz 1 (Tätigkeit)
Auch bei Arbeiten im Privathaushalt wird die zu erbringende Tätigkeit durch den
Arbeitsvertrag und durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bestimmt.
Es empfiehlt sich, die Schwerpunktaufgaben im Vertrag aufzuführen. Ohnehin muss nach dem
NachwG auf jeden Fall spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn schriftlich die Tätigkeit des
Arbeitnehmers charakterisiert und dokumentiert werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG; Expertise
unter 3.1).
Da für haushaltsnahe und sonstige Dienstleistung sozialversicherungsrechtlich
unterschiedliche Rechtsfolgen gelten, sollte im Rahmen der Tätigkeit auf jeden Fall definiert
werden, um welche Art von Dienstleistung es sich handelt. Haushaltsnah sind
Dienstleistungen, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt
werden. Es kann sich dabei um Kinderbetreuung, Putzarbeiten, Gartenpflege etc. handeln.
[2]
Erläuterungen zu § 2 Mustervertrag (Vergütung)
Zu § 2 Absatz 1 (monatliche Vergütung)
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Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die
Vertragspartner können grundsätzlich die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Vergütung
selbst regeln.
Beträgt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung nicht mehr als 400
EUR, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um eine versicherungsfreie geringfügige
Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV).
Der Arbeitgeber muss allerdings u.U. pauschale Beiträge für die Kranken- und
Rentenversicherung entrichten. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche
Pauschalbeiträge nicht an.
Krankenversicherung
Ab dem 1.4.2003 beträgt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 5 v.H. des
monatlichen Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung (§ 249b Satz 2 SGB V).
Diesen Pauschalbeitrag muss der Arbeitgeber aber nur dann abführen, wenn die beschäftigte
Person gesetzlich krankenversichert ist. Also entweder in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder im Rahmen einer
Familienversicherung beitragsfrei mitversichert ist.
Umgekehrt: Ist die beschäftigte Person bei einer privaten Krankenkasse versichert, braucht
der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag nicht zu zahlen.
Rentenversicherung
Ab dem 1.4.2003 beträgt der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 5 v.H. des monatlichen
Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt (§ 172 Abs. 3a
SGB VI).
Die geringfügig beschäftigte Person kann den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des
Arbeitgebers durch eigene Beiträge bis zur Höhe des normalen Beitragssatzes aufstocken.
Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, dass
zukünftig auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wird
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) Diese Erklärung ist bindend für die gesamte Dauer der
geringfügigen Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.
Im Fall des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit muss der Arbeitgeber den 5 v.H.Pauschalbeitrag tragen, während die beschäftigte Person die Differenz zwischen dem
Arbeitgeber-Beitrag und dem normalen Beitragssatz als Eigenbeitrag aufbringen muss (§ 168
Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Als Mindestbemessungsgrundlage gilt für diesen Fall ein Betrag von
155 EUR (§ 163 Abs. 8 SGB VI).
Ab einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR besteht vom
Grundsatz her Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung und volle
Steuerpflicht. Für Arbeitsentgelte zwischen 400 EUR und 800 EUR gilt in der
Sozialversicherung eine sog. Gleitzone, in der die Arbeitnehmer-Beiträge erst allmählich bis
zum vollen (hälftigen) Beitragsanteil ansteigen.
Aber: Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der 400-Euro-Grenze
führt nicht zur Versicherungspflicht. Als "gelegentlich" sehen die Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres an.
Die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Renten- und Krankenversicherung sind dann von
dem (erhöhten) tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen.
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem
anteiligen Monatswert auszugehen. Dieser wird errechnet, indem der Betrag von 400 EUR
durch 30 geteilt wird und mit der Anzahl der jeweiligen Kalendertage multipliziert wird. Das
Ergebnis ist der anteilige Monatswert.
Schwankt die Höhe des Arbeitsentgelts von einem Monat zum anderen oder erhält der
Arbeitnehmer saisonbedingt unterschiedlich hohe Arbeitsentgelte, ist eine Gesamtbetrachtung
der für ein Kalenderjahr zu erwartenden Bezüge durchzuführen. D.h. als regelmäßiges
monatliches Arbeitsentgelt gilt dann der Durchschnitt der im Kalenderjahr insgesamt
gezahlten Bezüge.
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Steuerrechtliche Erläuterungen zu § 2 Mustervertrag (Vergütung)
Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV
ist steuerpflichtig. Es kann aber von dem Arbeitgeber (Privathaushalt) nach § 40a Abs. 2 EStG
pauschal versteuert werden. Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass der Arbeitgeber
für die Beschäftigung pauschale Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB
VI (geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigung) oder nach § 172 Abs. 3a SGB VI
(versicherungsfrei geringfügige Beschäftigung) entrichtet.
Die einheitliche Pauschsteuer beträgt 2 v.H. des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen
Beschäftigung. Sie umfasst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Sofern der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, muss er
die Steuer nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte oder nach Steuerklasse VI einbehalten.
Wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegt, kommt das normale
Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b EStG) zum Zuge. Die vom Arbeitgeber einzubehaltende
Lohnsteuer wird nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmalen, wie
Steuerklasse oder evtl. Freibeträge ermittelt. Dazu kommen noch die auf die Lohnsteuer
entfallende Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.
Legt der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vor, muss der Arbeitgeber den Verdienst nach
Lohnsteuerklasse VI versteuern (§ 39c Abs. 1 EStG).
[3]
Erläuterungen zu § 3 Mustervertrag (Arbeitszeit)
Die Arbeitszeitregelung ist wesentlicher Bestandteil jedes Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die "vereinbarte Arbeitszeit" schriftlich mitzuteilen (§ 2
Abs. 1 Nr.7 NachwG).
Die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit beträgt acht Stunden (§ 3 Satz 1 ArbZG).
Ruhepausen sind Unterbrechungen von bestimmter Dauer und dienen der Erholung. Sie
zählen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Eine ausdrückliche Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage kann vorgenommen
werden, sollte aber möglichst vermieden werden. Ansonsten besteht ein Anspruch des
Arbeitnehmers auf Einhaltung dieser Zeiten.
[4]
Erläuterungen zu § 4 Mustervertrag (Urlaub)
Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte im Privathaushalt haben Anspruch auf Urlaub. Der
gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt im Kalenderjahr 24 Werktage bei einer 6-Tage Woche,
d.h. umgerechnet 20 Werktage bei einer 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Ein Urlaubsanspruch
besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ununterbrochen einen vollen Monat gedauert
hat (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Arbeitet der Arbeitnehmer nicht 6 bzw. 5 Tage in der Woche, sind die
wöchentlichen Arbeitstage ins Verhältnis zu einer Vollzeitbeschäftigung zu setzen und die
Urlaubstage so zu ermitteln. Eine abweichende Vereinbarung der Urlaubstage steht den
Parteien im Rahmen des gesetzlichen Mindestanspruchs frei.
Der volle Urlaubsanspruch nach dem BUrlG wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen
des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf der
Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, kommt ein Teilurlaubsanspruch in Betracht. Den
Vertragsparteien steht es frei, die Regelung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu ändern und
z.B. lediglich eine dreimonatige Wartezeit zu vereinbaren.
Der Urlaub muss gem. § 7 Abs. 3 BUrlG grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und
genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist hiernach
nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31.3. des
folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden, andernfalls erlischt der verbliebene
Urlaubsanspruch entschädigungslos.
Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs trat nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BAG
auch in den Fällen ein, in denen die Inanspruchnahme von Urlaub wegen einer längerfristigen
Erkrankung des Arbeitnehmers gar nicht möglich war. Der EuGH hat zwischenzeitlich jedoch
entschieden, dass ein Arbeitnehmer in einer solchen Fallkonstellation seinen gesetzlichen
Urlaubsanspruch behält (EuGH vom 20.1.2009, LEXinform 0589578). Dieser Auffassung hat
sich nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (BAG vom 24.3.2009, LEXinform
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1554522).
Gleiches gilt somit auch für einen etwaigen Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub (§
125 Abs.1 S.1 SGB IX). Auch dieser gesetzliche Urlaubsanspruch ist nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses abzugelten, wenn der Urlaub deshalb nicht gewährt werden kann, weil
der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank war (BAG vom 23.3.2010, LEXinform 1563105).
Zu der Thematik "Urlaubsklauseln in Arbeitsverträgen siehe auch NZA 12/2010, S. 673 ff.
Ggf. lassen sich die Urlaubsansprüche "splitten" in einen gesetzlichen Mindesturlaub und
einen weiteren bezahlten Erholungsurlaub. Hierbei ließe sich regeln, dass (zumindest) der
weitere Urlaubsanspruch im Falle einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, verfällt.
Beispiel für eine Alternativformulierung (siehe auch NZA 12/2010 S.675):
(1) Der Arbeitnehmer hat - bezogen auf eine 5-Tage-Woche - Anspruch auf einen gesetzlichen
Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ferner steht dem Arbeitnehmer zusätzlicher bezahlter Erholungsurlaub von _____
Arbeitstagen je Kalenderjahr zu. Dieser Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich mit Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres, spätestens jedoch zum Ende des Übertragungszeitraum am 31.03.
des Folgejahres. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer den Urlaub aus von
ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nehmen kann, etwa weil er arbeitsunfähig erkrankt
ist.
(3) Der Arbeitgeber erfüllt zunächst den Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen
Mindesturlaub, danach einen etwaigen Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub. Erst nachdem
alle gesetzlichen Urlaubsansprüche erfüllt wurden, wird der vertraglich vereinbarte zusätzliche
Erholungsurlaub im Sinne des Absatzes 2 erteilt.
[5]
Erläuterungen zu § 5 Mustervertrag (weitere Beschäftigungen)
Zu § 5 Absatz 1 (weitere Beschäftigungen)
Übt der Beschäftigte bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander mehrere - für sich
betrachtet - geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und/oder des § 8a
SGB IV aus, müssen die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen
zusammengerechnet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Übersteigt das aus allen
Beschäftigungen insgesamt erzielte Arbeitsentgelt nicht den Betrag von 400 EUR, dann gilt
jede dieser Tätigkeiten als geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 8a SGB
IV. Folge: Jede Tätigkeit ist versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Übersteigen die zusammengerechneten monatlichen Arbeitsentgelte aus mehreren
geringfügigen Beschäftigungen insgesamt die Grenze von 400 EUR, unterliegt jedes einzelne
Beschäftigungsverhältnis der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Je
nachdem, ob die zusammengerechneten Arbeitsentgelte den Betrag von monatlich 800 EUR
übersteigen oder nicht, fallen unterschiedlich hohe Arbeitnehmer-Beiträge zur
Sozialversicherung an. Für die Arbeitgeber-Beiträge bleibt diese Unterscheidung
bedeutungslos.
Auf Grund dieser Rechtslage ist es erforderlich, dass sich der Arbeitgeber über das Bestehen
weiterer Beschäftigungen ausdrücklich versichert und den Arbeitnehmer weiter dazu anhält,
sich ergebende Änderungen in diesem Bereich umgehend zu melden (Absatz 2).
Zu § 5 Absatz 3 (Erstattungsansprüche)
Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Mitteilungspflicht und wird im Nachhinein festgestellt,
dass mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen sind und damit
Versicherungspflicht gegeben ist, gilt Folgendes:
Hinsichtlich des vom Arbeitgeber nachzuentrichtenden Arbeitnehmer-Anteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag kann der Arbeitgeber Rückgriff beim Arbeitnehmer nehmen
(§ 28g, § 28o Abs. 1 SGB IV), indem er den Arbeitnehmer unmittelbar auf Zahlung in
Anspruch nimmt. Hinsichtlich der vom Arbeitgeber nachzuentrichtenden Arbeitgeber-Anteile
kann ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen
Verletzung arbeitsvertraglicher Anzeigepflichten in Betracht kommen. Ergibt sich das Fehlen
der Versicherungsfreiheit aus der Zusammenrechnung verschiedener Beschäftigungen nach §
8 Abs. 2 SGB IV, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe dieser Feststellung
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durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein. Für die steuerliche
Behandlung bedeutet dies, dass es bis zum Tag der Bekanntgabe der Feststellung der
Versicherungspflicht bei der einheitlichen Pauschsteuer von 2 v.H. bleibt. Sofern der
Arbeitgeber es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären, braucht er weder eine rückwirkende
Versicherungspflicht noch eine Inanspruchnahme wegen unzutreffender Besteuerung zu
fürchten.
Erläuterungen zu § 6 Mustervertrag (Hinweis zur gesetzlichen
Rentenversicherung)
[6]
Die geringfügig beschäftigte Person kann den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des
Arbeitgebers durch eigene Beiträge bis zur Höhe des normalen Beitragssatzes aufstocken.
Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, dass
zukünftig auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wird
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) Diese Erklärung ist bindend für die gesamte Dauer der
geringfügigen Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.
Im Fall des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit muss der Arbeitgeber den 5 v.H.Pauschalbeitrag tragen, während die beschäftigte Person die Differenz zwischen dem
Arbeitgeber-Beitrag und dem normalen Beitragssatz als Eigenbeitrag aufbringen muss (§ 168
Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Als Mindestbemessungsgrundlage gilt für diesen Fall ein Betrag von
155 EUR (§ 163 Abs. 8 SGB VI).
Nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 NachwG muss der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder in
dem von ihm zu fertigenden schriftlichen Nachweis darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer
in der Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
erwerben kann.
[7]
Erläuterungen zu § 7 Mustervertrag (Arbeitsverhinderung/Krankheit)
Bzgl. einer Arbeitsverhinderung/Krankheit gelten ebenfalls die gleichen Vorschriften wie bei
einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber von einer
Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu unterrichten. Die Mitteilung darf auch mündlich oder
telefonisch sowie durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen.
Dauert die Krankheit länger als drei Tage ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am darauf
folgenden Arbeitstag vorzulegen (§ 5 EntFG). Der Arbeitgeber darf die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntFG).
Eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Abgabe der Bescheinigung kann im Arbeitsvertrag
erfolgen, sie kann aber auch am schwarzen Brett ausgehängt werden.
Entgeltfortzahlung
Der Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer
von sechs Wochen (§ 3 EntFG). Dafür muss das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen
ununterbrochen bestanden haben, eine Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit eingetreten
sein und kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen (§ 3 Abs. 3 EntFG). Eine Verkürzung
oder Aufhebung der vierwöchigen Karenzzeit zu Gunsten des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag
darf vereinbart werden (§ 12 EntFG).
Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 v.H.. des Arbeitsentgeltes, das der Arbeitnehmer erhalten
hätte, wenn er gearbeitet hätte.
[8]
Erläuterungen zu § 8 Mustervertrag (Verschwiegenheitspflicht)
Bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt kann ohne
Einschränkungen eine Probezeit vereinbart werden.
Die allgemeine Verschwiegenheitspflicht, die Pflicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
geheim zu halten, ergibt sich schon aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht des
Arbeitnehmers (§ 242 BGB).
Darüber hinaus darf vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer über alle betrieblichen
Vorgänge Stillschweigen zu bewahren hat. Häufig ist auch die vertragliche Verpflichtung, über
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den eigenen Arbeitsvertrag (u.a. über die Gehaltshöhe), Stillschweigen zu bewahren.
Verschwiegenheitsvereinbarungen, die über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht
hinausgehen, sind aber nur zulässig, wenn ein berechtigtes betriebliches Interesse des
Arbeitgebers vorliegt.
Die Verschwiegenheitspflicht beginnt grundsätzlich mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Durch
Vereinbarung darf sie auch über das Arbeitsverhältnis ausgedehnt werden. Die berufliche
Weiterentwicklung eines Arbeitnehmers wird nicht dadurch eingeengt, dass es ihm verwehrt
ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des früheren Arbeitgebers auszuwerten (BAG vom
16.3.1982, AP Nr. 1 zu § 611 BGB, LEXinform 0186836).
In Einzelfällen kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht strafbar sein (z.B. bei
Gehilfen von Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Notaren), darüber hinaus unterliegen
alle Arbeitnehmer der Strafandrohung des § 17 UWG. Ferner kann die Verletzung der
Geheimhaltungspflicht den Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen, in besonders
schwerwiegenden Fällen ist eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung
möglich.
[9]
Erläuterungen zu § 9 Mustervertrag (Probezeit und Beendigung des Vertrags)
Zu § 9 Absatz 1 (Probezeit)
Bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis kann ohne Einschränkungen eine
Probezeit vereinbart werden.
Während der Probezeit ist bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die
Kündigungsmöglichkeit erleichtert. Auch ohne gesonderte Vereinbarung gilt in dieser Zeit eine
Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), wenn die Probezeit nicht länger als
sechs Monate dauert (BAG vom 24.01.2008, LEXinform 1548913).
Längere Kündigungsfristen können immer vereinbart werden, müssen aber für den
Arbeitnehmer und den Arbeitgeber gleich lang sein (§ 622 Abs. 6 BGB). Kürzere
Kündigungsfristen können während der Probezeit nur durch Tarifvertrag vereinbart werden,
nicht durch Arbeitsvertrag (§ 622 Abs. 4 BGB).
Die verkürzte Kündigungsfrist gilt für alle Kündigungen, die bis zum letzten Tag der Probezeit
ausgesprochen werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis dann erst nach Ablauf der Probezeit
endet.
Zu § 9 Absatz 2 (ordentliche Kündigung)
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das
Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. Grundsätzlich können beide Parteien
kündigen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist des Angestellten beläuft sich auf vier Wochen zum 15. oder
zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Es kann aber eine längere als die
gesetzliche Frist vereinbart werden. Für die Kündigung des Arbeitnehmers darf keine längere
Frist gelten als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Die gesetzliche
Kündigungsfrist verlängert sich je nach Beschäftigungsdauer.
Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich nach den § 187 ff. BGB. Dabei ist wichtig,
dass der Tag des Zugangs der Kündigung nicht mitgerechnet wird. Dagegen wird der Tag, an
dem die Frist abläuft, in die Frist mit eingerechnet.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Kündigungsschutz
Arbeitgeberkündigungen unterliegen den Beschränkungen des Kündigungsschutzgesetzes
(KSchG). Das KSchG gilt nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in der Firma
beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 KSchG). Der Kündigungsschutz gilt zudem nur für einen Betrieb,
der i.d.R. mehr als zehn Arbeitnehmer - ohne Auszubildende - beschäftigt (Arbeitnehmer, die
am 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren,
genießen weiterhin Kündigungsschutz).
Nach dem KSchG ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam,
wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Gründe in der Person des Arbeitnehmers
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(personenbedingte Gründe), im Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Gründe)
und dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Gründe) rechtfertigen
grundsätzlich eine ordentliche Kündigung.
Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung ist i.d.R. eine fristlose Kündigung und nur zulässig aus
wichtigem Grund. Eine Auslauffrist kann eingeräumt werden. Die außerordentliche Kündigung
muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der wichtige Grund dem Kündigenden bekannt
wurde, ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Einer vertraglichen Regelung zur
außerordentlichen Kündigung bedarf es nicht. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss gem. §
626 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile beurteilt werden. So kann nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine
Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit
einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist aber nicht jede unmittelbar
gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne
Weiteres ein Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ("Fall Emmely", BAG vom 10.6.2010,
LEXinform 0435333)
Anhörung des Betriebsrats
Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, so ist er vor jeder (ordentlichen oder
außerordentlichen Kündigung) anzuhören (§ 102 BetrVG). Die Anhörung ist
Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Ist die Anhörung vor der Kündigung
unterblieben, ist die Kündigung unheilbar unwirksam.
[10]
Erläuterungen zu § 10 Mustervertrag (Ausschlussfristen)
In Arbeitsverträgen können Ausschlussfristen vereinbart werden, sofern diese nicht
unangemessen kurz sind und ausdrücklich auf diese hingewiesen wird. Ausschlussfristen
dürfen nicht gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder das Willkürverbot verstoßen.
Gesetzliche oder tarifliche Urlaubsansprüche können nicht ausgeschlossen werden.
Bei Formulararbeitsverträgen darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG vom
28.9.2005, NJW 2006, S.795, LEXinform 1538734) bei einstufigen Ausschlussfristen eine
Mindestfrist von 3 Monaten ab Fälligkeit nicht unterschritten werden. Für die gerichtliche
Geltendmachung fordert das Bundesarbeitsgericht dort ebenfalls eine Mindestfrist von 3
Monaten (BAG vom 25.5.2005, NJW 2005 S.3305, LEXinform 1537157).
[11]
Erläuterungen zu § 10 Mustervertrag (Sondervereinbarungen)
Zu § 11 Absatz 1 (salvatorische Klausel)
Nach § 139 BGB wird vermutet, dass bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im
Zweifel das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist. Mit Vereinbarung einer Teilnichtigkeitsklausel
(salvatorische Klausel) wird diese Vermutung des § 139 BGB ausgeschaltet.
Vorlagen und Muster
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Arbeitsvertrag, geringfügig entlohnte Beschäftigte zur Weiterbearbeitung in MS-Word
Arbeitshilfen
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Muster/Checklisten
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Arbeitsvertrag, geringfügig entlohnte Beschäftigte - Checkliste
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