Nebenjob uns Steuern - Kreishandwerkerschaft Landkreis Leipzig

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Nebenjob und Steuern
Einleitung
In diesem Beitrag geht es um nebenberufliche Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 26 EStG
steuerlich begünstigt sind. Es handelt sich dabei um Nebentätigkeiten als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler.
Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt
wird. Das ist der Fall, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeitjobs in Anspruch nimmt. Ohne Bedeutung ist, ob überhaupt ein Hauptberuf ausgeübt
wird und wie hoch die Vergütung aus der Nebentätigkeit ist. Daher können auch Hausfrauen,
Rentner, Arbeitslose, Studenten, Vermieter eine nebenberufliche Tätigkeit mit den Steuervorteilen ausüben.
Übungsleiterpauschale
Vergütungen für eine begünstigte Nebentätigkeit bleiben bis zu 1.848 Euro im Jahr steuerfrei,
wenn die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dient. Bis in Höhe dieses Freibetrages bleiben die Vergütungen ebenfalls
sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Arbeitgeber muss also nicht - wie
bei geringfügiger Beschäftigung - eine Pauschalabgabe von 25 % für Kranken- und
Rentenversicherung sowie Steuer abführen.
Ist die Vergütung höher als 1.848 Euro im Jahr, ist der übersteigende Betrag steuer- und
sozialversicherungspflichtig. Er gehört entweder zu den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit und unterliegt dem Lohnsteuerabzug, oder er ist als Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit zu versteuern. Es können hier aber die Regelungen zur "geringfügigen Beschäftigung"
angewandt werden. Und das bedeutet, dass zusätzlich zu den 1.848 Euro im Jahr bzw. 154
Euro im Monat weitere Bezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, und zwar sind
dies seit dem 1.4.2003 weitere 400 Euro im Monat.
Zusätzlich zur Übungsleiterpauschale von 1.848 Euro können weitere Zahlungen steuer- und
sozialversicherungsfrei gewährt werden, so insbesondere

Aufwendungsersatz aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG)

Erstattung von Reisekosten zu auswärtigen Auftritten, Spielen und Einsätzen (§ 3 Nr.
16 EStG). Zu den Reisekosten gehören insbesondere die Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, z. B. Parkgebühren und
Unfallschaden.
Die Erstattung von Fahrtkosten zum regelmäßigen Einsatzort (zur regelmäßigen Arbeitsstätte)
ist nur dann für den Übungsleiter steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber
auf die Zahlung 15 % pauschale Lohnsteuer abführt - zuzüglich Solidaritätszuschlag und
pauschalierte Kirchensteuer. Solche "regelmäßigen" Fahrten sind z. B. Fahrten eines Trainers
zum Training und zu Heimspielen auf dem Vereinsgelände, Fahrten eines Dirigenten zu den
Proben ins Vereinsheim.
Die Tätigkeit als Übungsleiter ist sozialversicherungsfrei, soweit die Vergütung nicht mehr
als 154 Euro im Monat beträgt. Bei höheren Vergütungen aber stellt sich die Frage der Sozialversicherungspflicht. Seit 2002 richtet sich die Beurteilung, ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer ausübt, nach den Umständen des Einzelfalles,
ohne dass es auf die bisherige Abgrenzung von 6 Wochenstunden ankommt (Besprechung der
Sozialversicherungsträger vom 15.8.2001).
Begünstigte Nebentätigkeiten
Begünstigt sind folgende Nebentätigkeiten, die nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer
vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch nehmen:
1. Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit.
Dazu zählen die Tätigkeit als Chorleiter, Dirigent, Erste-Hilfe-Ausbilder, Betreuer in
Ferienlagern, Jugendleiter, Gruppenleiter, Trainer und Mannschaftsbetreuer, Erziehungs- und
Familienhelfer, Lehr- und Vortragstätigkeit, Prüfungstätigkeit, Lehrbeauftragte an Schulen,
Ausbildungstätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, Diskussionsleiter.
Nicht begünstigt sind die Tätigkeit als Vorstand, Kassierer, Schriftführer, Gerätewart im
Sportverein, als Schiedsrichter und Verbandsfunktionär, die Pflege und Ausbildung von
Tieren, z. B. von Rennpferden und Diensthunden, Helfer von Wohlfahrtsorganisationen,
2. Pflege von kranken, behinderten oder alten Menschen. Dazu gehören Dauerpflege von
pflegebedürftigen Personen, Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante
Pflegedienste, Hilfsdienste bei der Altenhilfe, Tätigkeit bei der Bahnhofsmission, Hilfsdienste
bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z. B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer beim DRK und anderen Rettungsorganisationen.
3. Künstlerische Tätigkeiten, z.B. Kirchenmusiker oder als Schauspieler/Statist im Theater.
Wie eine künstlerische Tätigkeit definiert ist, richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Auch nebenberufliche Organisten in der Kirche profitieren von der Übungsleiterpauschale.
Denn "aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in
Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren
Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer
künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen" (OFD Frankfurt vom
3.5.2000, DB 2000 S. 1258).
Nicht begünstigt sind Musikanten auf Kirmesveranstaltungen, auf Volks- und Schützenfesten,
weil weder die Veranstaltung als gemeinnützig noch die Tätigkeit als künstlerisch zu werten
ist, sowie Trauerredner und Büttenredner.
Arbeitgeber / Auftraggeber
Um in den Genuss des Übungsleiter-Freibetrags zu kommen, muss der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber eine begünstigte Organisation sein: Das sind gemeinnützige Organisationen und
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Gemeinnützige Organisationen sind Vereine, Verbände, Stiftungen usw., die wegen ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke von der Steuer befreit sind (§ 5 Abs. 1 Nr.
9 KStG), z. B. Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Trachten- und Heimatvereine usw.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften, also Behörden
des Bundes, der Länder, der Kreise, der Verbandsgemeinden und der Gemeinden,
Feuerwehren als Teil der Gemeinden, die Religionsgemeinschaften (z. B. die katholische
Kirche, die evangelischen Landeskirchen), öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten,
Berufsgenossenschaften, Träger der Sozialversicherung, Innungen, Handwerkskammern,
Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern, Kammern der Ärzte, Anwälte,
Apotheker, Steuerberater und Notare, Universitäten, Fachhochschulen.
Nicht begünstigt ist die Tätigkeit für einen gewerblichen Betrieb der juristischen Personen (z.
B. Sparkassen), für eine Gewerkschaft, für einen Arbeitgeberverband, für eine Partei, für eine
freie Wählervereinigung, für eine Privatschule, selbst wenn diese als Ersatz- oder Ergänzungsschule anerkannt ist.
Die Tätigkeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Diese
Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn Sie die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag
eines gemeinnützigen Vereins in Erfüllung dessen satzungsmäßiger Zwecke ausüben. Wichtig
ist, dass die Tätigkeit im Rahmen des ideellen Bereichs (das ist die Erfüllung des Satzungszwecks) ausgeübt wird, z. B. als Dirigent in einem Musikverein, als Trainer in einem Sportverein. Begünstigt ist auch eine Tätigkeit, die in einem sog. Zweckbetrieb ausübt wird: Das ist
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Organisation, der gleichzeitig den satzungsmäßigen
Zweck erfüllt, z. B. Tätigkeit in Krankenhäusern, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen,
Behindertenwerkstätten, Museen, Theater, Konzerte, sportliche Veranstaltungen (sofern die
Einnahmen im Jahr nicht höher sind als 30.678 Euro).
Nicht begünstigt ist eine Tätigkeit in einem reinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des
Vereins, z. B. die Mitwirkung bei einem Vereinsfest.
Werbungskosten /Betriebsausgaben
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstehen, sind bis in Höhe
von 1.848 Euro mit dem Freibetrag abgegolten und nicht absetzbar. Nur wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, kann der übersteigende Betrag als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abgezogen werden.
Als abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben kommen beispielsweise in
Betracht:Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge bei mindestens 8-stündigem Einsatz außerhalb der regelmäßigen Einsatzstätte (Trainingsplatz, Probenraum), Aufwendungen für Arbeitszimmer, Fachliteratur, Schreibwaren, Telefonkosten, typische Berufskleidung (Sportbekleidung).
Zu den Fahrtkosten sollten Sie Folgendes wissen:

Fährt der Übungsleiter ständig an eine gleichbleibende Stelle, handelt es sich um
"Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte", z. B. Fahrten eines Trainers zum
Training und zu Heimspielen auf dem Vereinsgelände, Fahrten eines Dirigenten zu
den Proben ins Vereinsheim. Diese Fahrten sind lediglich mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro (ab 2004) absetzbar. Werden die Fahrtkosten vom Verein erstattet, können sie vom Verein pauschal mit 15 % versteuert werden und bleiben dann
beim Übungsleiter steuerfrei (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Verpflegungspauschbeträge
sind weder absetzbar noch dürfen sie steuerfrei erstattet werden.

Fährt der Übungsleiter hingegen zu auswärtigen Einsätzen, werden die Fahrten als
"Dienstreisen" gewertet, z. B. Fahrten zu auswärtigen Spielen und Auftritten. Das gilt
auch für Einsätze im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, wie beispielsweise Abhalten eines Kurses bei der Handwerkskammer oder an der Volkshochschule. Diese
Fahrten sind mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je km abziehbar. Eine Erstattung der Fahrtkosten ist steuerfrei. Bei mehr als 8-stündiger Abwesenheitsdauer
dürfen auch Verpflegungspauschbeträge abgesetzt oder steuerfrei erstattet werden.
Beispiele:
1. Frau Müller hat Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuerin bei einem
gemeinnützigen Verein in Höhe von 3.500 Euro im Jahr. In diesem Zusammenhang sind ihr
Ausgaben in Höhe von 500 Euro entstanden.
Einnahmen
/. Freibetrag
= Steuerpflichtige Einnahmen
./. Werbungskosten
= Einkünfte
3.500 Euro
./. 1.848 Euro
= 1.652 Euro
./. 0 Euro
= 1.652 Euro
2. Frau Klausen hat Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als ehrenamtliche
Übungsleiterin bei einem Verein in Höhe von 4.000 Euro. In diesem Zusammenhang sind ihr
Ausgaben in Höhe von 2.000 Euro entstanden.
Einnahmen
./. Freibetrag
= Steuerpflichtige Einnahmen
./. Werbungskosten (2.000 Euro ./. 1.848 Euro)
= Einkünfte
4.000 Euro
./. 1.848 Euro
= 2.152 Euro
./. 152 Euro
= 2.000 Euro
3. Herr Schmidt hat Einnahmen aus einer Tätigkeit als nebenberuflicher Referent an einer
Volkshochschule in Höhe von 1.500 Euro. In diesem Zusammenhang sind ihm Ausgaben in
Höhe von 2.000 Euro entstanden.
Einnahmen
./. Freibetrag
= steuerpflichtige Einnahmen
= Einkünfte
1.500 Euro
./. 1.848 Euro
= 0 Euro
= 0 Euro
Hinweis: Ein Abzug der Werbungskosten ist nicht möglich, da die Einnahmen den Freibetrag
übersteigen.
4. Herr Schulze ist nebenberuflich Trainer einer Handballmannschaft. Dabei nimmt er 3.200
Euro ein und hat Aufwendungen in Höhe von 4.000 Euro.
Einnahmen
./. Freibetrag
= steuerpflichtige Einnahmen
./. Werbungskosten (4.000 Euro ./. 1.848 Euro)
= Einkünfte
3.200 Euro
./. 1.848 Euro
= 1.352 Euro
./. 2.152 Euro
0 Euro
Steuerfreie Einnahmen
Erhält ein Steuerpflichtiger außer den begünstigten Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG noch
weitere Einnahmen, die aufgrund anderer Vorschriften steuerfrei sind, so ist das für § 3 Nr. 26
EStG nicht schädlich. So können beispielweise neben den Übungsleiter-Honoraren auch noch
Reisekosten steuerfrei ausbezahlt werden.
Deshalb daran denken: Wird der Nebenjob für eine öffentlich-rechtliche Institution ausgeübt,
so ist es immer ratsam, sich eventuell anfallende Reisekosten separat erstatten zu lassen, da in
diesem Fall die Reisekosten ebenfalls steuerfrei sind.
Ist die Vergütung höher als 1.848 Euro im Jahr, kann neben dem Übungsleiterfreibetrag die
Regelung zur geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Verdienst nicht höher als 400 Euro im Monat ist. Auf den Umfang
der Arbeitszeit kommt es jetzt nicht mehr an. Der Verdienst darf also bis 554 Euro im Monat
betragen, ohne dass Steuern und Sozialabgeben anfallen. Dabei kann eine - einzige geringfügige Beschäftigung neben einer rentenversicherungspflichtigen Haupttätigkeit
ausgeübt werden, ohne dass diese mit dem Hauptberuf zusammengerechnet wird. Sie bleibt
also steuer- und sozialversicherungsfrei.
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