Nebenjob und Steuern Einleitung In diesem Beitrag geht es um nebenberufliche Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerlich begünstigt sind. Es handelt sich dabei um Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nimmt. Ohne Bedeutung ist, ob überhaupt ein Hauptberuf ausgeübt wird und wie hoch die Vergütung aus der Nebentätigkeit ist. Daher können auch Hausfrauen, Rentner, Arbeitslose, Studenten, Vermieter eine nebenberufliche Tätigkeit mit den Steuervorteilen ausüben. Übungsleiterpauschale Vergütungen für eine begünstigte Nebentätigkeit bleiben bis zu 1.848 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Bis in Höhe dieses Freibetrages bleiben die Vergütungen ebenfalls sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Arbeitgeber muss also nicht - wie bei geringfügiger Beschäftigung - eine Pauschalabgabe von 25 % für Kranken- und Rentenversicherung sowie Steuer abführen. Ist die Vergütung höher als 1.848 Euro im Jahr, ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Er gehört entweder zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt dem Lohnsteuerabzug, oder er ist als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern. Es können hier aber die Regelungen zur "geringfügigen Beschäftigung" angewandt werden. Und das bedeutet, dass zusätzlich zu den 1.848 Euro im Jahr bzw. 154 Euro im Monat weitere Bezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, und zwar sind dies seit dem 1.4.2003 weitere 400 Euro im Monat. Zusätzlich zur Übungsleiterpauschale von 1.848 Euro können weitere Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, so insbesondere Aufwendungsersatz aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG) Erstattung von Reisekosten zu auswärtigen Auftritten, Spielen und Einsätzen (§ 3 Nr. 16 EStG). Zu den Reisekosten gehören insbesondere die Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, z. B. Parkgebühren und Unfallschaden. Die Erstattung von Fahrtkosten zum regelmäßigen Einsatzort (zur regelmäßigen Arbeitsstätte) ist nur dann für den Übungsleiter steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber auf die Zahlung 15 % pauschale Lohnsteuer abführt - zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschalierte Kirchensteuer. Solche "regelmäßigen" Fahrten sind z. B. Fahrten eines Trainers zum Training und zu Heimspielen auf dem Vereinsgelände, Fahrten eines Dirigenten zu den Proben ins Vereinsheim. Die Tätigkeit als Übungsleiter ist sozialversicherungsfrei, soweit die Vergütung nicht mehr als 154 Euro im Monat beträgt. Bei höheren Vergütungen aber stellt sich die Frage der Sozialversicherungspflicht. Seit 2002 richtet sich die Beurteilung, ob ein Übungsleiter seine Tätigkeit als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer ausübt, nach den Umständen des Einzelfalles, ohne dass es auf die bisherige Abgrenzung von 6 Wochenstunden ankommt (Besprechung der Sozialversicherungsträger vom 15.8.2001). Begünstigte Nebentätigkeiten Begünstigt sind folgende Nebentätigkeiten, die nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch nehmen: 1. Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit. Dazu zählen die Tätigkeit als Chorleiter, Dirigent, Erste-Hilfe-Ausbilder, Betreuer in Ferienlagern, Jugendleiter, Gruppenleiter, Trainer und Mannschaftsbetreuer, Erziehungs- und Familienhelfer, Lehr- und Vortragstätigkeit, Prüfungstätigkeit, Lehrbeauftragte an Schulen, Ausbildungstätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr, Diskussionsleiter. Nicht begünstigt sind die Tätigkeit als Vorstand, Kassierer, Schriftführer, Gerätewart im Sportverein, als Schiedsrichter und Verbandsfunktionär, die Pflege und Ausbildung von Tieren, z. B. von Rennpferden und Diensthunden, Helfer von Wohlfahrtsorganisationen, 2. Pflege von kranken, behinderten oder alten Menschen. Dazu gehören Dauerpflege von pflegebedürftigen Personen, Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, Hilfsdienste bei der Altenhilfe, Tätigkeit bei der Bahnhofsmission, Hilfsdienste bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, z. B. durch Rettungssanitäter und Ersthelfer beim DRK und anderen Rettungsorganisationen. 3. Künstlerische Tätigkeiten, z.B. Kirchenmusiker oder als Schauspieler/Statist im Theater. Wie eine künstlerische Tätigkeit definiert ist, richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auch nebenberufliche Organisten in der Kirche profitieren von der Übungsleiterpauschale. Denn "aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen" (OFD Frankfurt vom 3.5.2000, DB 2000 S. 1258). Nicht begünstigt sind Musikanten auf Kirmesveranstaltungen, auf Volks- und Schützenfesten, weil weder die Veranstaltung als gemeinnützig noch die Tätigkeit als künstlerisch zu werten ist, sowie Trauerredner und Büttenredner. Arbeitgeber / Auftraggeber Um in den Genuss des Übungsleiter-Freibetrags zu kommen, muss der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber eine begünstigte Organisation sein: Das sind gemeinnützige Organisationen und inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Gemeinnützige Organisationen sind Vereine, Verbände, Stiftungen usw., die wegen ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke von der Steuer befreit sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), z. B. Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Trachten- und Heimatvereine usw. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften, also Behörden des Bundes, der Länder, der Kreise, der Verbandsgemeinden und der Gemeinden, Feuerwehren als Teil der Gemeinden, die Religionsgemeinschaften (z. B. die katholische Kirche, die evangelischen Landeskirchen), öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, Berufsgenossenschaften, Träger der Sozialversicherung, Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern, Kammern der Ärzte, Anwälte, Apotheker, Steuerberater und Notare, Universitäten, Fachhochschulen. Nicht begünstigt ist die Tätigkeit für einen gewerblichen Betrieb der juristischen Personen (z. B. Sparkassen), für eine Gewerkschaft, für einen Arbeitgeberverband, für eine Partei, für eine freie Wählervereinigung, für eine Privatschule, selbst wenn diese als Ersatz- oder Ergänzungsschule anerkannt ist. Die Tätigkeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn Sie die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins in Erfüllung dessen satzungsmäßiger Zwecke ausüben. Wichtig ist, dass die Tätigkeit im Rahmen des ideellen Bereichs (das ist die Erfüllung des Satzungszwecks) ausgeübt wird, z. B. als Dirigent in einem Musikverein, als Trainer in einem Sportverein. Begünstigt ist auch eine Tätigkeit, die in einem sog. Zweckbetrieb ausübt wird: Das ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Organisation, der gleichzeitig den satzungsmäßigen Zweck erfüllt, z. B. Tätigkeit in Krankenhäusern, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen, Behindertenwerkstätten, Museen, Theater, Konzerte, sportliche Veranstaltungen (sofern die Einnahmen im Jahr nicht höher sind als 30.678 Euro). Nicht begünstigt ist eine Tätigkeit in einem reinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins, z. B. die Mitwirkung bei einem Vereinsfest. Werbungskosten /Betriebsausgaben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstehen, sind bis in Höhe von 1.848 Euro mit dem Freibetrag abgegolten und nicht absetzbar. Nur wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, kann der übersteigende Betrag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Als abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben kommen beispielsweise in Betracht:Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge bei mindestens 8-stündigem Einsatz außerhalb der regelmäßigen Einsatzstätte (Trainingsplatz, Probenraum), Aufwendungen für Arbeitszimmer, Fachliteratur, Schreibwaren, Telefonkosten, typische Berufskleidung (Sportbekleidung). Zu den Fahrtkosten sollten Sie Folgendes wissen: Fährt der Übungsleiter ständig an eine gleichbleibende Stelle, handelt es sich um "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte", z. B. Fahrten eines Trainers zum Training und zu Heimspielen auf dem Vereinsgelände, Fahrten eines Dirigenten zu den Proben ins Vereinsheim. Diese Fahrten sind lediglich mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro (ab 2004) absetzbar. Werden die Fahrtkosten vom Verein erstattet, können sie vom Verein pauschal mit 15 % versteuert werden und bleiben dann beim Übungsleiter steuerfrei (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Verpflegungspauschbeträge sind weder absetzbar noch dürfen sie steuerfrei erstattet werden. Fährt der Übungsleiter hingegen zu auswärtigen Einsätzen, werden die Fahrten als "Dienstreisen" gewertet, z. B. Fahrten zu auswärtigen Spielen und Auftritten. Das gilt auch für Einsätze im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, wie beispielsweise Abhalten eines Kurses bei der Handwerkskammer oder an der Volkshochschule. Diese Fahrten sind mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je km abziehbar. Eine Erstattung der Fahrtkosten ist steuerfrei. Bei mehr als 8-stündiger Abwesenheitsdauer dürfen auch Verpflegungspauschbeträge abgesetzt oder steuerfrei erstattet werden. Beispiele: 1. Frau Müller hat Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuerin bei einem gemeinnützigen Verein in Höhe von 3.500 Euro im Jahr. In diesem Zusammenhang sind ihr Ausgaben in Höhe von 500 Euro entstanden. Einnahmen /. Freibetrag = Steuerpflichtige Einnahmen ./. Werbungskosten = Einkünfte 3.500 Euro ./. 1.848 Euro = 1.652 Euro ./. 0 Euro = 1.652 Euro 2. Frau Klausen hat Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als ehrenamtliche Übungsleiterin bei einem Verein in Höhe von 4.000 Euro. In diesem Zusammenhang sind ihr Ausgaben in Höhe von 2.000 Euro entstanden. Einnahmen ./. Freibetrag = Steuerpflichtige Einnahmen ./. Werbungskosten (2.000 Euro ./. 1.848 Euro) = Einkünfte 4.000 Euro ./. 1.848 Euro = 2.152 Euro ./. 152 Euro = 2.000 Euro 3. Herr Schmidt hat Einnahmen aus einer Tätigkeit als nebenberuflicher Referent an einer Volkshochschule in Höhe von 1.500 Euro. In diesem Zusammenhang sind ihm Ausgaben in Höhe von 2.000 Euro entstanden. Einnahmen ./. Freibetrag = steuerpflichtige Einnahmen = Einkünfte 1.500 Euro ./. 1.848 Euro = 0 Euro = 0 Euro Hinweis: Ein Abzug der Werbungskosten ist nicht möglich, da die Einnahmen den Freibetrag übersteigen. 4. Herr Schulze ist nebenberuflich Trainer einer Handballmannschaft. Dabei nimmt er 3.200 Euro ein und hat Aufwendungen in Höhe von 4.000 Euro. Einnahmen ./. Freibetrag = steuerpflichtige Einnahmen ./. Werbungskosten (4.000 Euro ./. 1.848 Euro) = Einkünfte 3.200 Euro ./. 1.848 Euro = 1.352 Euro ./. 2.152 Euro 0 Euro Steuerfreie Einnahmen Erhält ein Steuerpflichtiger außer den begünstigten Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG noch weitere Einnahmen, die aufgrund anderer Vorschriften steuerfrei sind, so ist das für § 3 Nr. 26 EStG nicht schädlich. So können beispielweise neben den Übungsleiter-Honoraren auch noch Reisekosten steuerfrei ausbezahlt werden. Deshalb daran denken: Wird der Nebenjob für eine öffentlich-rechtliche Institution ausgeübt, so ist es immer ratsam, sich eventuell anfallende Reisekosten separat erstatten zu lassen, da in diesem Fall die Reisekosten ebenfalls steuerfrei sind. Ist die Vergütung höher als 1.848 Euro im Jahr, kann neben dem Übungsleiterfreibetrag die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Verdienst nicht höher als 400 Euro im Monat ist. Auf den Umfang der Arbeitszeit kommt es jetzt nicht mehr an. Der Verdienst darf also bis 554 Euro im Monat betragen, ohne dass Steuern und Sozialabgeben anfallen. Dabei kann eine - einzige geringfügige Beschäftigung neben einer rentenversicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt werden, ohne dass diese mit dem Hauptberuf zusammengerechnet wird. Sie bleibt also steuer- und sozialversicherungsfrei.