Der Österreichische Erwerbsimkerbund und der Europäische

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Der Oberösterreichische Landesverband für Bienenzucht gemeinsam mit dem
Österreichischen Erwerbsimkerbund und dem Europäische Berufsimkerbund fordern die
Mitglieder des Europäischen Parlaments auf, aufgrund der gravierenden Mängel des
Vorschlags der Kommission zur Änderung der Honigverordnung den Bericht des
Umweltausschusses zu unterstützen.
Die Frage ist nicht, ob Pollen ein Bestandteil von Honig ist. Die Kommission schlägt etwas
anderes vor: " Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig ... " Daher ist die Frage, ob
GVO-Pollen ein natürlicher Bestandteil von Honig ist.
Die Basis für alle GVO-Regulierung in der EU ist die Annahme, dass GVO-Material nicht
natürlich ist und daher zugelassen und gekennzeichnet werden muss.
Der Vorschlag der Kommission berücksichtigt auch nicht, dass GVO-Pflanzen nicht nur eine
Quelle für GVO-Pollen sind, sondern auch Nektar produzieren, welcher die Kennzeichnung
auslösen würde. Diese Tatsache ist die Grundlage für die Kennzeichnungsvorschriften für
Sortenhonig.
Der Vorschlag der Kommission beruht auf der falschen Annahme, dass der
Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9% nach Gewicht definiert sei. Da es unmöglich ist,
genetische Veränderungen zu wiegen, orientieren sich die Richtlinien für die Analytik an
dem, was tatsächlich gemessen werden kann: die modifizierte DNA nach Spezies. Das ist
formal nicht in Konflikt mit dem Gesetzestext, weil der Begriff "Masse" oder "Gewicht" in
der Verordnung überhaupt nicht existiert.
Hintergrund: In der EU bilden drei Prinzipien die Grundlage der Regulierung des Imports und
Anbaus von GVOs:
Wahlfreiheit: durch Kennzeichnung wird der Verbraucher in die Lage versetzt, zwischen
GVO- und GVO-freien Lebensmitteln zu wählen.
Koexistenz: durch geeignete Koexistenz-Regeln soll die Erzeugung von GVO-freien
Lebensmitteln weiterhin möglich sein.
Null Toleranz: nur Produkte, welche von EU-Behörden getestet und als sicher für den
menschlichen Verzehr erklärt wurden, können in Verkehr gebracht werden.
In diesem Zusammenhang ist der Vorschlag der Europäischen Kommission mangelhaft:

schützt nicht die Wahlfreiheit des Verbrauchers beim Honig,

bietet keinen Schutz für Imker, die für Ihre Kunden GVO-freien Honig produzieren
möchten,

wird keine Auswirkung auf die Verfügbarkeit von Honig in der EU haben,

bietet keine wirkliche Erleichterung für Imker bei Analysekosten und Kennzeichnung.
Tatsächlich wird der Vorschlag der Europäischen Kommission dazu führen,

dass die GVO-Industrie sich keine Mühe geben muss, die Imkerei zu schützen

dass die Honigimporteure ihre Kunden im Dunkeln über den GVO-Status des Honig
halten können,

dass der Honig das einzige Lebensmittel sein wird, bei dem die Verbraucher keine
Wahlfreiheit haben,

untergraben die richtige Entscheidung des EuGH, die dazu bestimmt ist, genau die
oben genannten Probleme zu vermeiden.
Die wichtigsten Gründe dafür, den Bericht des Umweltausschusses zu unterstützen:

Schützen Sie die Wahlfreiheit des Verbrauchers beim Honig!

Die von der Kommission vorgeschlagene Änderung der Honigverordnung wird zum
vollständigen Verlust der Wahlfreiheit der Verbraucher beim Honig führen,

Wenn Pollen einer genetisch veränderten Pflanze im Honig vorhanden ist, sollte er als
Zutat "aus GVO hergestellt " eingestuft werden, um sicher zu stellen, dass auch der
Honig in den Anwendungsbereich der Verordnung 1829/2003 Artikel 12 (2) der
Verordnung (EG ) Nr. 1829 /2003 fällt: Die GVO-Kennzeichnung gilt nicht, wenn der
Anteil der gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht höher als 0,9 % des
Lebensmittelzutat ist.

Es sollte klar sein, dass der Schwellenwert von 0,9% nicht nach Gewicht oder
Volumen definiert ist, sondern als Prozentsatz der analysierten DNA pro Spezies. Weil
der Nektaranteil des Honigs in der Regel keine DNA enthält, ist es auch völlig
unerheblich, ob der Pollen als Inhaltsstoff oder Bestandteil definiert ist.

Der Begriff " Bestandteil " hat keinen Einfluss darauf, wie die Prozentsätze berechnet
werden. Es ist nur wichtig, weil die Gesetzestexte rund um die Kennzeichnungspflicht
sich auf diesen Begriff beziehen.

Um eine Kennzeichnungslücke im Fall von Honig zu vermeiden, entschied der EuGH,
dass GVO-Pollen als Zutat zu behandeln ist, unabhängig von der Frage, ob der Pollen
durch den Imker in den Honig gekommen ist oder nicht.

Die GVO-Analyse mit Hilfe von PCR wird immer nur Informationen über den Pollen
und keine Informationen über den Nektar liefern. Die Labors erhalten Ergebnisse über
die Zahl von Genkopien. Die Anwendung von einem Faktor, mit dem die Ergebnisse
im Gewicht umgerechnet werden könnte, würde zu erheblich fehlerhaften Ergebnissen
führen.

Der Pollenanteil von Honig kann variieren, ist aber in der Regel weniger als 0,1 % der
gesamten Honigmasse. In der Diskussion um die Kennzeichnungsschwelle gibt es
Verwirrung über die Definition des Schwellenwertes von 0,9%. Wegen der Tatsache,
dass die PCR -Analyse nicht Masse, sondern Pollen-DNA misst und
Umrechnungsfaktoren auf Masse falsche Ergebnisse produzieren würde, ist die DNA
nur einer der möglichen Hinweise auf die GVO-Herkunft des Lebensmittels. Wenn die
Produktionsaufzeichnungen zeigen, dass eine GVO-Ernte verarbeitet wurde, muss das
Produkt gekennzeichnet werden, auch wenn keine DNA gefunden wurde. Beispiel:
hoch-raffinierte Rapsöl .

Schützen Sie die Imker in ihren Bemühungen, GVO-freien Honig zu produzieren!

Der Änderungsvorschlag der Kommission schützt die Gentechnikindustrie und
die Honigimporteure, aber nicht die Imker.

Wenn Honig von GM Pollen kontaminiert ist, kann dies dazu führen, dass dieses
Produkt in der EU nicht verkehrsfähig ist. Wo GVO-Anbau stattfindet, hat der
Honigsektor hohe Analysekosten um herauszufinden, ob Honig kontaminiert ist und
ob diese Charge eine Lebensmittelzulassung hat oder ein Kennzeichnungsschwellenwert erreicht ist.

Ein effektiver Weg zur Minimierung der Belastung der Erzeuger und Abfüller ist die
Einrichtung von öffentlichen Standortregistern von GVO-Feldern oder GVORegionen in Verbindung mit Koexistenzregeln zum Schutz der Imker.

Das Urteil des EuGH hat die Lieferung von Honig in die EU nicht gefährdet!

Die Behauptungen von FEEDM (European Federation of Honey Packers und
Distributers) über steigende Preise und Probleme, Honig in die EU einzuführen, sind
falsch. Tatsächlich ist es so, dass sich die Anbieter aus den großen Exportländern
bereits auf das veränderte Umfeld eingestellt haben.

Ein starker Anstieg der US-Importe von Honig seit dem Jahr 2008 hat zu großen
Veränderungen auf dem Weltmarkt geführt - unabhängig vom EuGH-Urteil.

Der Markt hat nicht auf die Versuche der Kommission, das EuGH-Urteil zu umgehen,
gewartet. Der Privatsektor ist mit Recht davon ausgegangen, dass dies eine lange Zeit
dauern könnte und vielleicht nie stattfinden wird. Deshalb hat die gesamte Branche die
notwendigen Investitionen in Analysekapazitäten bereits getätigt.

Die Entscheidung des EuGH führt keineswegs zwangsläufig zu zusätzlichen Belastung
bei der Kennzeichnung durch eine " Zutatenliste"

Der Bericht des Umweltkomitees stellt korrekt fest, dass auch nach dem EuGH-Urteil
der Honig von der Verpflichtung zu einer Zutatenliste (Artikel 9 der Verordnung
1169/2011) ausgenommen werden kann, um die zusätzlichen Kosten zu vermeiden.
Die mit einer Analyse verbundenen Kosten werden auf Chargen von Honig umgelegt, die von
300 kg bis 50.000 kg reichen können. Diese Kosten können erheblich minimiert werden,
wenn ein Standortregister von GVO-Feldern oder Regionen eingerichtet wird. Dieser Ansatz
wird bereits durch das deutsche Bundeslandwirtschaftsministerium genehmigt und von den
Supermarktketten akzeptiert.
Mag. Maximilian Liedlbauer, 13. 01.2014
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