Lehrgebiet Recht undPolitik Prof. Dr. Klaus A. Günther-Dieng WPF: Recht; Politik & Organisation Einführung in das Recht, insb. der Bundesrepublik Deutschland WS 2008/09 I. Einführung 1. Der Bereich des Rechts a. Rechtsordnung als Sozialordnung Der Bereich des Rechts ist das soziale Zusammenleben des Menschen. b .Weitere Ordnungssysteme Sitte – Sittlichkeit - Religion Im Unterschied zur Rechtsordnung ist den anderen Ordnungssystemen der äußere Zwang nicht immanent. 2. Die Aufgaben des Rechts Recht hat die Aufgabe, a. die Rechtsgüter und Rechte der Bürger zu schützen (Rechtsschutz) b. etwas zu ordnen (Ordnungsfunktion) c. widerstreitende Interessen auszugleichen (Konfliktlösung durch allgemeingültige und für jedermann erkennbare Regeln) d. einen sozialen Ausgleich zu schaffen e. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (Umweltschutz) f. Rechtssicherheit zu gewähren g. Gerechtigkeit zu verwirklichen h. für Rechtsfrieden zu sorgen 3. Die Rechtsetzung a. Aufteilung der Staatsgewalt in - gesetzgebende Gewalt (Legislative) - vollziehende Gewalt (Exekutive) - richterliche Gewalt (Judikative) b. Die Rechtsetzung der Legislative geschieht in den Parlamenten über verfassungsmäßig vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren (z. B. Verfahren für Bundesgesetze vgl. Übersicht ). Die so zustande gekommenen Gesetze nennt man förmliche Gesetze oder auch Gesetze im formellen Sinn. c. Die vollziehende Gewalt ist die Verwaltung. Neben der gesetzgebenden Gewalt hat auch die vollziehende ein Gesetzgebungsrecht. Sie wird hierzu durch den Gesetzgeber ermächtigt. Das Gesetzgebungsrecht der Exekutive ist also abgeleitet. Die von der Exekutive erlassenen Rechtsvorschriften nennt man Verordnungen. Daneben gibt es als weitere Form der abgeleiteten Rechtsetzung die Satzungen. Sie sind abgeleitete Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden. d. Die Judikative setzt kein Recht, sondern wendet an oder überprüft auch ausnahmsweise Recht über sog. Nomenkontrollentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetzeskraft haben. 5. Die Einteilung des Rechts a. Das öffentliche Recht ist von einer Über- und Unterordnung bestimmt. Es ist jener Teil der Rechtsordnung. der die Beziehungen des Staates und anderer Träger hoheitlicher Gewalt (z.B. Gemeinden) untereinander sowie zum einzelnen Bürger oder Mitglied regelt. b. Das Privatrecht regelt dagegen die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen gleichgeordneten Rechtsunterworfenen. c. Formelles und materielles Recht - das materielle Recht regelt die Sache selbst, begründet Verpflichtungen und verleiht Berechtigungen, bestimmt, wie ein Interessenkonflikt im Ergebnis gelöst werden soll (z.B. GG, BGB, StGB, HGB) - das formelle Recht regelt das Verfahren, wie dieses Ergebnis herbeigeführt werden soll und notfalls zwangsweise durchgesetzt werden soll. Es wird daher auch Verfahrensrecht genannt (z.B. StPO, ZPO,JGG, KO). Es ist Teil des öffentlichen Rechts (über-/Unterordnung). 6. Gerichtsorganisation und Organe der Rechtspflege a. Die Rechtsprechung ist den Richtern anvertraut und wird ausgeübt durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im GG vergesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder. Mit Gerichtsbarkeit bezeichnet man alle Einrichtungen und Zuständigkeiten, die der Rechtspflege oder der Rechtsprechung dienen. b. Die Ordentliche Gerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gehören vor die ordentlichen Gerichte in der Regel - alle bürgerlichen Rechststreitigkeiten (Zivilgerichte) - alle Strafsachen (Strafgerichte) Nach § 40 Abs.1 Satz 1VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit nicht eine besondere Zuweisung an ein anderes Gericht erfolgt. Eine besondere Zuweisung ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten an die Finanz- und Sozialgerichte erfolgt. II. Rechtsquelle und Rechtssatz Rechtssätze sind abstrakt-generelle Regelungen: "abstakt" heißt: losgelöst vom Einzelfall "generell" heißt: für alle gültig 1. Rangordnung der Rechtsquellen Die gesamte Rechtsordnung bildet eine Einheit. Deshalb muss klar sein, welcher Rechtssatz Vorrang hat, wenn verschiedene Rechtssätze einen Sachverhalt verschieden regeln. Das höherrangige Recht geht dabei rangniederem vor, mit der Folge, dass das rangniedrigere nichtig ist, wenn es mit dem ranghöheren nicht in Einklang steht. Es besteht folgende Normenhierarchie: - Grundgesetz steht über förmlichen Bundesgesetzen - Landesverfassungen über förmlichen Landesgesetzen - förmliche Gesetze des Bundes über Verordnungen und Satzungen auf Bundesebene - förmliche Gesetze der Länder über Verordnungen und Satzungen auf Länderebene - das gesamte Bundesrecht höherrangig ist als das gesamte Landesrecht (Art. 31 GG) - das staatliche Recht höherrangig als das Satzungsrecht nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts (folgt aus dem Wesen der Autonomie, wonach die autonomen Organisationen zur Regelung ihrer Angelegenheiten immer nur "im Rahmen der Gesetze", also im Rahmen des staatlichen Rechts befugt sind ( Art. 28 Abs.2 GG). Zu beachten ist weiterhin: Innerhalb der Verordnung besteht eine Rangordnung nach der Ebene, auf der die erlassende Behörde in der Behördenhierarchie angesiedelt ist. Kommunale Gebietskörperschaften können sowohl Verordnungen als auch Satzungen erlassen. Diese stehen dann auf einer Stufe. 3. Geltungsbereich der Rechtsquellen a. Der räumliche Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des rechtsetzenden Organs. b. Der sachliche Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich der Rechtsquelle ist in der Regel am Beginn oder Ende des Vorschriftentextes genau abgegrenzt. c. Der persönliche Geltungsbereich Manche Gesetze begründen Rechte und Pflichten nur für bestimmte Personenkreise z.B. Beamte, Kaufleute. d. Der zeitliche Geltungsbereich Beginn: Grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens (zumeist der im Gesetz, in der Verordnung Satzung bestimmte Tag) Ende: mit Außerkrafttreten - infolge Zeitablaufes - infolge ausdrücklicher Aufhebung - infolge Ersetzung oder