Musterbrief „Vermittlungsgebühr bei Kartenbüros“ Hans Muster Linz, 23.4.2015 Glückstraße 1 4020 Linz EINSCHREIBEN Kartenbüro XY Konzertstraße 1 1010 Wien Betrifft: Onlinekartenkauf vom 10.10.2014, Bestellnummer 123456 Sehr geehrte Damen und Herren! Am 10.10.2014 bestellte ich auf Ihrer Website zwei Tickets für das Konzert von Udo Jürgens zum Preis von € 99,-/Karte. Den Gesamtpreis von € 198,- überwies ich am 12.10.2014. Nachdem das Konzert abgesagt werden musste, zahlten Sie mir jedoch lediglich den aufgedruckten Kartenpreis von 49,-/Karte zurück. Den Rest behielten Sie laut Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Servicegebühr und Versandkostenpauschale ein. Weder auf Ihrer Homepage noch in den Buchungsbestätigungen oder Rechnungen findet sich ein Hinweis auf die Höhe der Vermittlungsgebühren oder Versandkosten, sondern es ist lediglich ein Gesamtpreis ausgewiesen. Dies widerspricht jedoch dem Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes, weil es lt. OGH für den Konsumenten vor Vertragsabschluss klar ersichtlich sein muss, wie sich der Gesamtpreis zusammensetzt. Ich fordere Sie daher auf, mir den Restetrag von € 100,- auf mein Konto XY zurückzuzahlen. Mit freundlichen Grüßen Hans Muster (=eigenhändige Unterschrift) 1 Wichtige Informationen zum Musterbrief: Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs sind auch beim Verkauf von Konzertkarten die Preise transparent zu gestalten. Der Verbraucher muss vor dem Vertragsabschluss erkennen können, wie sich der Gesamtpreis zusammensetzt. Nur dadurch ist ein Preisvergleich zwischen den diversen Anbietern auch möglich. Die bloße Ausweisung eines Gesamtpreises oder ein Verweis auf „diverse Gebühren“ lässt den Konsumenten über die Höhe der verrechneten Kosten im Unklaren. (OGH-Entscheidung 2 Ob59/12h) Da derartige Klauseln dem Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen, kann sich das Kartenbüro nicht darauf berufen und muss nach unserer Rechtsmeinung bei Absage der Veranstaltung den Gesamtpreis zurückzahlen. 2