Gilt das Kartellrecht auch für die Wasser- und

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Gilt das Kartellrecht auch für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung?
Wenn die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung privatrechtlich tätig wird, müsste sie der Sache
nach als Unternehmen der öffentlichen Hand gelten und damit gemäß § 130 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unter dieses Gesetz fallen. Es bestimmt im
§ 19 (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung):
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder
mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter ... einer bestimmten
Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich
relevanten Markt
1. ohne Wettbewerber ist...
Wir haben gute Aussichten, wenn wir fordern, dass die von der Verwaltung als Monopolist
willkürlich festgelegten Höhen der privatrechtlichen Nutzungsentgelte für Flächen der
Bundeswasserstraßen unter Anwendung des GWB überprüft werden.
Joachim Nolte
05. 02. 2009
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