Gilt das Kartellrecht auch für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung? Wenn die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung privatrechtlich tätig wird, müsste sie der Sache nach als Unternehmen der öffentlichen Hand gelten und damit gemäß § 130 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unter dieses Gesetz fallen. Es bestimmt im § 19 (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung): (1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter ... einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt 1. ohne Wettbewerber ist... Wir haben gute Aussichten, wenn wir fordern, dass die von der Verwaltung als Monopolist willkürlich festgelegten Höhen der privatrechtlichen Nutzungsentgelte für Flächen der Bundeswasserstraßen unter Anwendung des GWB überprüft werden. Joachim Nolte 05. 02. 2009