Europäische Regelungen zur Sterbehilfe: Belgiens Abgeordnetenkammer hat die aktive Sterbehilfe auch für Minderjährige erlaubt, Belgien ist damit weltweit das erste Land, das bei aktiver Sterbehilfe keine Altersgrenze mehr vorgibt. Die europäischen Regelungen für aktive Sterbehilfe sind sehr unterschiedlich, in Deutschland ist sie beispielsweise verboten. Hier eine Übersicht der europäischen Regelungen über das brisante Thema. In Deutschland Das Strafgesetzbuch stellt in Paragraf 216 auch das Töten auf Verlangen - etwa durch die Verabreichung von Medikamenten - unter Strafe und droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren an. Dagegen bleibt die sogenannte passive Sterbehilfe, etwa durch Abschalten der Beatmungsgeräte straffrei, sofern sie dem Willen des Patienten entspricht. Da Selbsttötungsversuche in Deutschland juristisch nicht belangt werden, ist auch Beihilfe zum Suizid straffrei. Allerdings können Helfer anschließend wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt werden. In den Niederlanden Als erster Staat weltweit haben die Niederlande im Frühjahr 2002 aktive Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Laut des "Gesetzes über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung" bleibt der handelnde Arzt straffrei, wenn er die vorgegebenen Sorgfaltskriterien einhält. Auch Jugendliche ab zwölf Jahren können aktive Sterbehilfe einfordern. Die Zulassung aktiver Sterbehilfe wurde inzwischen auch - unter bestimmten Voraussetzungen - auf Säuglinge und Menschen mit weniger schwerer Krankheiten ausgeweitet. In Luxemburg und Frankreich Im März 2009 trat in Luxemburg ein Sterbehilfegesetz in Kraft, das aktive Sterbehilfe wie in den Niederlanden und Belgien unter bestimmten Umständen erlaubt. In Frankreich ist laut eines Gesetzes von 2005 aktive Sterbehilfe strafbar. Ärzte dürfen die Behandlung unheilbar Kranker jedoch stoppen oder begrenzen, wenn der Patient dies wünscht. In Großbritannien und Italien In Großbritannien ist aktive Sterbehilfe verboten. Auch jede Beihilfe zur Selbsttötung ist ein Straftatbestand. Dabei gibt es einen weiten Ermessensspielraum beim Strafmaß. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung. Derzeit berät das Oberste Gericht darüber, ob das Verbot eines ärztlich assistierten Suizids gegen den menschenrechtlichen Schutz des Privatlebens verstößt. In Italien fällt - vergleichbar mit der Situation in Deutschland - aktive Sterbehilfe grundsätzlich in den Anwendungsbereich des strafrechtlichen Verbots der vorsätzlichen Tötung. Bei einer Tötung aus Mitleid kann eine Strafmilderung gewährt werden. Abweichend von der deutschen Rechtslage ist auch Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord strafbar. In Österreich und der Schweiz In Österreich ist nicht nur aktive direkte Sterbehilfe, sondern auch Mitwirkung am Suizid verboten und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft. Dagegen ist es in der Schweiz legal, anderen Menschen die Mittel zum Selbstmord zur Verfügung zu stellen und sie zu begleiten, sofern der Helfer nicht persönlich vom Tod des Patienten profitiert. Aktive Sterbehilfe ist unabhängig von den Motiven des Täters strafbar. Passive und indirekte Sterbehilfe ist erlaubt. Quelle: http://www.wdr2.de/aktuell/sterbehilfe130.html Stand: 14.02.2014