Die europäischen Regelungen für aktive Sterbehilfe sind sehr

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Europäische Regelungen zur Sterbehilfe:
Belgiens Abgeordnetenkammer hat die aktive Sterbehilfe auch für Minderjährige erlaubt, Belgien ist
damit weltweit das erste Land, das bei aktiver Sterbehilfe keine Altersgrenze mehr vorgibt.
Die europäischen Regelungen für aktive Sterbehilfe sind sehr unterschiedlich, in Deutschland ist sie
beispielsweise verboten. Hier eine Übersicht der europäischen Regelungen über das brisante Thema.
In Deutschland
Das Strafgesetzbuch stellt in Paragraf 216 auch das Töten auf Verlangen - etwa durch die Verabreichung
von Medikamenten - unter Strafe und droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren an. Dagegen bleibt
die sogenannte passive Sterbehilfe, etwa durch Abschalten der Beatmungsgeräte straffrei, sofern sie dem
Willen des Patienten entspricht. Da Selbsttötungsversuche in Deutschland juristisch nicht belangt werden, ist
auch Beihilfe zum Suizid straffrei. Allerdings können Helfer anschließend wegen unterlassener Hilfeleistung
angeklagt werden.
In den Niederlanden
Als erster Staat weltweit haben die Niederlande im Frühjahr 2002 aktive Sterbehilfe unter bestimmten
Bedingungen erlaubt. Laut des "Gesetzes über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der
Hilfe bei der Selbsttötung" bleibt der handelnde Arzt straffrei, wenn er die vorgegebenen Sorgfaltskriterien
einhält. Auch Jugendliche ab zwölf Jahren können aktive Sterbehilfe einfordern. Die Zulassung aktiver
Sterbehilfe wurde inzwischen auch - unter bestimmten Voraussetzungen - auf Säuglinge und Menschen mit
weniger schwerer Krankheiten ausgeweitet.
In Luxemburg und Frankreich
Im März 2009 trat in Luxemburg ein Sterbehilfegesetz in Kraft, das aktive Sterbehilfe wie in den
Niederlanden und Belgien unter bestimmten Umständen erlaubt. In Frankreich ist laut eines Gesetzes von
2005 aktive Sterbehilfe strafbar. Ärzte dürfen die Behandlung unheilbar Kranker jedoch stoppen oder
begrenzen, wenn der Patient dies wünscht.
In Großbritannien und Italien
In Großbritannien ist aktive Sterbehilfe verboten. Auch jede Beihilfe zur Selbsttötung ist ein Straftatbestand.
Dabei gibt es einen weiten Ermessensspielraum beim Strafmaß. In der Praxis kommt es selten zur
Strafverfolgung. Derzeit berät das Oberste Gericht darüber, ob das Verbot eines ärztlich assistierten Suizids
gegen den menschenrechtlichen Schutz des Privatlebens verstößt. In Italien fällt - vergleichbar mit der
Situation in Deutschland - aktive Sterbehilfe grundsätzlich in den Anwendungsbereich des strafrechtlichen
Verbots der vorsätzlichen Tötung. Bei einer Tötung aus Mitleid kann eine Strafmilderung gewährt werden.
Abweichend von der deutschen Rechtslage ist auch Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord strafbar.
In Österreich und der Schweiz
In Österreich ist nicht nur aktive direkte Sterbehilfe, sondern auch Mitwirkung am Suizid verboten und wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft. Dagegen ist es in der Schweiz legal, anderen
Menschen die Mittel zum Selbstmord zur Verfügung zu stellen und sie zu begleiten, sofern der Helfer nicht
persönlich vom Tod des Patienten profitiert. Aktive Sterbehilfe ist unabhängig von den Motiven des Täters
strafbar. Passive und indirekte Sterbehilfe ist erlaubt.
Quelle: http://www.wdr2.de/aktuell/sterbehilfe130.html
Stand: 14.02.2014
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