Körperliche und seelische Misshandlung Nicht plausibel erklärbare sichtbare Verletzungen (auch Selbstverletzung) sowie körperliche oder seelische Krankheitssymptome (zB. Einnässen, Ängste, Zwänge....) oder Gewalttätigkeiten in der Familie sind Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit staatlichen Eingreifens. Kindesmisshandlungen stellen regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff sowohl in das körperliche als auch in das seelische Wohlergehen und damit stets einen Anwendungsfall des Paragraphen 1666 Abs. 1 dar, Rdnr. 552 denn entwürdigende Erziehungsmassnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen sind unzulässig, Paragraph 1631 Abs. 2 BGB. Kinder haben ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Körperstrafen sind auch im Rahmen eines Erziehungszweckes anzusehen. Körperliche Strafen sind Schläge, aber auch festes Zupacken oder angstauslösendes Bedrängen. Rdnr. 553 Unerheblich ist hierbei, ob das Kind diesen Zugriff als entwürdigend empfindet oder aus welchen Motiven die Bestrafung erfolgt. Rdnr. 554 Die Unzulässigkeit der körperlichen Bestrafung gilt unabhängig davon, ob sie vom Elterteil selbst vorgenommen, einem Dritten zur Vorname übertragen oder dessen Handeln durch die Eltern geduldet wird. Rdnr. 555 Letztlich ist jede Form der körperlichen Bestrafung untersagt, unabhängig davon, ob sie das Ausmaß einer Misshandlung erreicht, denn für ein Kind selbst stellt sie eine Demütigung dar. Das gilt auch für eine Ohrfeige, die einem Kind oder Jugendlichen gegeben wird. Auch seelische Misshandlungen, wie Bloßstellen des Kindes vor Fremden oder der Schulklasse, sind unzulässig. Unerheblich ist dabei, ob die jeweilige Maßnahme das Kind tatsächlich seelisch verletzt hat. Rdnr. 556 oder ob sie überhaupt zu Erziehungszwecken eingesetzt wurde. Von entwürdigenden Maßnahmen ist immer dann auszugehen, wenn das Ehrgefühl des Kindes in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, etwa auch durch übermäßige freiheitsentziehende Maßnahmen oder gar ein Eigriff in den Intimbereich Rdnr. 557 In gleicher Weise stellt es eine Kindeswohlgefährdung dar, wenn der andere Sorgerechtsinhaber einer Gewaltanwendung gegen das Kind nicht entgegentritt Rdnr.558 Der Anspruch des Kindes auf gewaltfreie Erziehung gilt unabhängig von der Nationalität der Sorgerechtsinhaber, Rdnr. 559 auch wenn einige fremde Kulturkreise Züchtigungsrechte begründen. Da Paragraph 1631 Abs. 2 dem Kind einen Anspruch auf gewaltfreie Erziehung verschafft, bleibt für unterschiedliche Vorstellungen kein Raum. Rdnr. 560 Körperliche Misshandlungen gefährden regelmäßig auch die seelische Entwicklung eines Kindes. Nicht nur körperliche Misshandlungen, sondern auch seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen stellen regelmäßig eine Kindeswohlgefährdung dar, Rdnr. 561. Auch im Rahmen von Paragraph 1666 ist der Kindeswille zu berücksichtigen, wobei aber besonders zu beachten ist, dass ein Kind auf Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung unter Umständen auch mit Angstbindungen reagiert, Rdnr. 562. 552 OLG Hamm FamRZ 2010, 1091, 1092, Coester FPR 2009, 549 (550) 553 Palandt/Diederichsen Paragraph 1631 Rn5 554 LG Berlin ZKJ 2006, 103 555 Palandt/Diederichsen Paragraph 1631 Rn5 556 BT-Drucks, 14/1247,8, 557 Völker/Clausius Paragraph 1 Rn 75 558 BayObLG FamRZ 1994, 1413, HK-FamR/RaketeDombek P 1666 Rn 11, MüKo/Olzen P1666 Rn 58 559 so auch MüKo/Olzen P 1666 Rn 59, Staudinger/Coester P 1666 Rn 97 560 so schon BayObLG FamRZ 1993, 229, OLG Düsseldorf NJW 1985, 1291 561 Vgl Kunz ZfJ 1990 , 52 ff. NOMOSPRAXIS Heiß/Castellanos, Gemeinsame Sorge und Kindeswohl nach neuem Recht, 1. Auflage Topaktuell: Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern 2013 Warum rutscht Eltern überhaupt die Hand aus? Heute müssen wir über die negativen Folgen körperlicher Strafen zum Glück nicht mehr diskutieren. Ganz egal, ob Pädagogen, Hirnforscher oder Psychologen - alle Fachleute sind sich einig: Schläge demütigen das Kind, sie halten es klein und untergraben die Autorität der Eltern. Sicher zerbricht ein einzelner Klaps auf den Po keine Kinderseele, und ein Kind kann über eine Ohrfeige hinwegkommen, wenn es sich um eine einmalige (!) Verzweiflungstag handelt. Aber klar ist: Gehören körperliche Strafen zum Alltag, vergiften sie die Eltern-Kind-Beziehung und bringen wiederum eine neue Generation ohrfeigender Eltern hervor - das belegt auch unsere Umfrage. Warum fragt man sich, hört das nicht auf? Welche Gründe fürs Hauen führen die Eltern eigentlich an? Offenbar gibt es vor allem einen Auslöser: Überforderung! Der Wunsch, alles richtig zu machen, eine oft kinderunfreundliche Umgebung und zunehmender Druck der Arbeitswelt ersticken die Gelassenheit, die man im Alltag mit Kindern braucht. Da gelingt es eben nicht, über eine dreijährige Puddingschleuder am Mittagstisch einfach hinwegzusehen. Warum gewaltfrei erziehen sinnvoller ist “Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg´ auch keinem anderen zu”, heißt ein weises Sprichwort. Auch Eltern sollten dies auch im Umgang mit ihren Kindern beherzigen. Ihnen ist meistens klar, dass sie mit Schlägen oder auch mit scharfen Worten ihr Kind demütigen. Doch sie selbst möchten doch auch nicht von anderen herabgesetzt werden. Außerdem sollten Eltern sich einmal fragen, warum sie ihre körperliche und geistige Überlegenheit gegen ihr schwächeres, hilfloses und auf Liebe angewiesenes Kind einsetzten. Ist es eine wirkliche Hilfe für das Kind? Oder ist es nicht eigentlich ein Eingeständnis für die eigene Ohnmacht, ein sich nicht anders zu helfen wissen? Gewalt als Erziehungsmaßnahme bewirkt meistens nur, dass Kinder aus Angst bestimmte Dinge nicht mehr tun. Doch eigentlich sollten sie ihr Verhalten ändern, weil sie ihre falsche Handlung einsehen. Ein gutes Beispiel ist die Bestrafung von schlechten Schulleistungen. Bekommen Kinder vielleicht durch Schläge bessere Noten? Eltern müssen sich daher Zeit nehmen, mit ihren Kindern zu sprechen. Sie können ihnen dabei erklären, welches Benehmen sie von ihnen erwarten oder warum Kinder bestimmte Dinge tun dürfen und andere wiederum nicht. Es fordert manchmal sicher viel Kraft von Eltern, immer wieder das Gespräch mit dem Kind zu suchen – aber es zahlt sich aus. Durch eine gute Kommunikation mit den Kindern, wissen Eltern auch immer, was ihre Kinder im Herzen bewegt. So können sie ihren Kindern helfen, bevor es überhaupt zu Krisen kommt. Sie entdecken auch schneller, warum ihre Kinder trotzig oder wütend reagieren und nicht das tun, was man von ihnen möchte. Für die Entwicklung der Kinder ist eine Erziehung wichtig, die ihre Entwicklung fördert und sie zu starken Persönlichkeiten formt. Durch eine gewaltfreie Erziehung, lernen Kinder, dass Respekt vor dem anderen wichtig ist und dass Konflikte auch gewaltfrei zu bewältigen sind. Sie erkennen, dass sie ohne Angst Auseinandersetzungen austragen können und auch, dass es möglich ist, eigene Entscheidungen zu treffen – auch wenn diese anderen nicht gefallen. Quelle: PM bmj.bund Kinder schlagen: 6 wissenschaftliche Fakten über Gewalt in der Erziehung Kinder zu schlagen, ist nicht nur abstoßend und brutal. Es verstößt auch gegen das kindliche Recht auf Unversehrtheit. Trotzdem denken immer noch einige Menschen, das körperliche Gewalt zur Kindererziehung dazu gehört. Um auch den letzten Befürwortern die Folgen klarzumachen, sind hier die Ergebnisse der Wissenschaft zu diesem Thema: Die Psychologin Elizabeth Thompson Gershoff hat 80 Studien analysiert und selbst intensiv geforscht. Die wichtigsten Ergebnisse: Körperliche Gewalt macht Kinder aggressiver. Forscher der Universität Tulane fanden heraus, dass Kinder, die im Alter von drei Jahren geschlagen wurden, häufiger ein aggressives Verhalten zeigten, als Kinder, die keine physische Gewalt erlebt hatten. Gewalt als Strafe bringt nichts (auch wenn es kurzzeitig vielleicht danach aussieht) Sandra Graham-Bermann, eine Trauma-Expertin und Psychologie-Professorin der Universität Michigan, ist der Meinung, dass Schläge das Verhalten des Kindes nur kurzzeitig ändern. Langfristig machen Schläge das Verhalten schlimmer. Mehreren Studien zeigen: Bestraft man das Kind für mangelnde Selbstkontrolle, desto schwerer fällt es ihm, sich künftig zu beherrschen. Es lernt, sich in Gegenwart von Eltern oder Lehrern zu benehmen. Aber was ist, wenn niemand zusieht? Sie lernen, Konflikte mit Gewalt zu lösen Eine im Jahr 2011 veröffentlichte Studie hat gezeigt, dass Kinder, die geschlagen wurden, häufiger als andere Kinder Konflikte mit Gewalt lösen. Zudem sind sie mit zunehmendem Alter viel gefährdeter, straffällig zu werden. Die Folgen reichen bis ins Erwachsenenalter Eine Studie im Jahr 2012 hat herausgefunden, dass Schläge in der Kindheit oft einhergehen mit Angststörungen, Alkoholismus, Drogenabhängigkeit und vielen schweren Persönlichkeitsstörungen. Eine Studie, erschienen in dem Fachjournal Canadian Medical Association, wertete Daten aus 20 Jahren aus und kam zu einem ähnlichen Ergebnis. Schläge verändern das kindliche Gehirn Eine 2009 abgeschlossene Studie zeigt, dass Kinder, die regelmäßig geschlagen wurden (also mindestens einmal die Woche und mehr als drei Jahre lang) hatten in manchen Gehirnarealen einen geringeren Anteil grauer Gehirnmasse. das betraf vor allem Bereiche, die in Verbindung mit Depressionen, Sucht und anderen Störungen stehen. Laut CNN ergab eine weitere Studie, dass Kinder mit derlei Erfahrungen oft weniger weit entwickelte kognitive Fähigkeiten haben als andere Kinder. wenn du was mit englischen Studien anfangen kannst, schau mal hier http://www.huffingtonpost.de/2014/09/19/kinder-schlagen-gewalt-erziehung_n_5847956.html 6 wissenschaftliche Fakten über Gewalt in der Erziehung Kinder zu schlagen, ist nicht nur abstoßend und brutal. Es verstößt auch gegen das kindliche Recht auf Unversehrtheit. Trotzdem denken immer noch einige Menschen, das körperliche huffingtonpost.de http://www.kfn.de/versions/kfn/assets/fb80.pdf www.kfn.de kfn.de FORSCHUNGSBERICHTE Nr. 80 Innerfamiliäre Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und ihre Auswirkunge http://mephisto976.de/news/zwischen-erziehung-und-misshandlung-46753 Gewalt - Zwischen Erziehung und Misshandlung Eine ausgesetzte Mahlzeit, ein Klaps auf den Hintern oder die Hand rutscht doch mal aus – Kinder können einen schon mal zur Weißglut treiben. Doch wo verläuft die Grenze: Was sind berechtigte Erziehungsmaßnahmen und wo fängt Misshandlung an? mephisto976.de Nicht plausibel erklärbare sichtbare Verletzungen (auch Selbstverletzung) sowie körperliche oder seelische Krankheitssymptome (zB. Einnässen, Ängste, Zwänge....) oder Gewalttätigkeiten in der Familie sind Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit staatlichen Eingreifens. Kindesmisshandlungen stellen regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff sowohl in das körperliche als auch in das seelische Wohlergehen und damit stets einen Anwendungsfall des Paragraphen 1666 Abs. 1 dar, Rdnr. 552 denn entwürdigende Erziehungsmassnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen sind unzulässig, Paragraph 1631 Abs. 2 BGB. Kinder haben ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Körperstrafen sind auch im Rahmen eines Erziehungszweckes anzusehen. Körperliche Strafen sind Schläge, aber auch festes Zupacken oder angstauslösendes Bedrängen. Rdnr. 553 Unerheblich ist hierbei, ob das Kind diesen Zugriff als entwürdigend empfindet oder aus welchen Motiven die Bestrafung erfolgt. Rdnr. 554 Die Unzulässigkeit der körperlichen Bestrafung gilt unabhängig davon, ob sie vom Elterteil selbst vorgenommen, einem Dritten zur Vorname übertragen oder dessen Handeln durch die Eltern geduldet wird. Rdnr. 555 Letztlich ist jede Form der körperlichen Bestrafung untersagt, unabhängig davon, ob sie das Ausmaß einer Misshandlung erreicht, denn für ein Kind selbst stellt sie eine Demütigung dar. Das gilt auch für eine Ohrfeige, die einem Kind oder Jugendlichen gegeben wird. Auch seelische Misshandlungen, wie Bloßstellen des Kindes vor Fremden oder der Schulklasse, sind unzulässig. Unerheblich ist dabei, ob die jeweilige Maßnahme das Kind tatsächlich seelisch verletzt hat. Rdnr. 556 oder ob sie überhaupt zu Erziehungszwecken eingesetzt wurde. Von entwürdigenden Maßnahmen ist immer dann auszugehen, wenn das Ehrgefühl des Kindes in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, etwa auch durch übermäßige freiheitsentziehende Maßnahmen oder gar ein Eigriff in den Intimbereich Rdnr. 557 In gleicher Weise stellt es eine Kindeswohlgefährdung dar, wenn der andere Sorgerechtsinhaber einer Gewaltanwendung gegen das Kind nicht entgegentritt Rdnr.558 Der Anspruch des Kindes auf gewaltfreie Erziehung gilt unabhängig von der Nationalität der Sorgerechtsinhaber, Rdnr. 559 auch wenn einige fremde Kulturkreise Züchtigungsrechte begründen. Da Paragraph 1631 Abs. 2 dem Kind einen Anspruch auf gewaltfreie Erziehung verschafft, bleibt für unterschiedliche Vorstellungen kein Raum. Rdnr. 560 Körperliche Misshandlungen gefährden regelmäßig auch die seelische Entwicklung eines Kindes. Nicht nur körperliche Misshandlungen, sondern auch seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen stellen regelmäßig eine Kindeswohlgefährdung dar, Rdnr. 561. Auch im Rahmen von Paragraph 1666 ist der Kindeswille zu berücksichtigen, wobei aber besonders zu beachten ist, dass ein Kind auf Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung unter Umständen auch mit Angstbindungen reagiert, Rdnr. 562. 552 OLG Hamm FamRZ 2010, 1091, 1092, Coester FPR 2009, 549 (550) 553 Palandt/Diederichsen Paragraph 1631 Rn5 554 LG Berlin ZKJ 2006, 103 555 Palandt/Diederichsen Paragraph 1631 Rn5 556 BT-Drucks, 14/1247,8,