entscheidung des beschwerdepanels

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WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
PwC Business Trust v. Nicole Kraemer
Verfahren Nr. D2005-0481
1.
Die Parteien
Die Beschwerdeführerin (die “Beschwerdeführerin”) in diesem Verfahren ist PwC
Business Trust, U.S.A., vertreten durch Assumpto Zorraquino,
PriceWaterhouseCoopers, Spain.
Die Beschwerdegegnerin (die “Beschwerdegegnerin”) in diesem Verfahren ist Nicole
Kraemer, Deutschland.
2.
Domain Name und Domainvergabestelle
Die streitigen Domainnamen lauten <pwcespana.com> und <pwcglobal.net> (die
“Domainnamen” bzw. der “Domainname”), registriert bei Schlund+Partner AG (die
“Domainvergabestelle”), Deutschland.
3.
Verfahrensablauf
Am 3. Mai 2005, wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization
Arbitration and Mediation Center (das “Center”) eine Beschwerdeschrift
(die “Beschwerde”) in englischer Sprache eingereicht. Am 9 Mai 2005, folgte diese
auch in Papierform. Am 4. Mai 2005, bestätigte die Domainvergabestelle, dass die
gegenständlichen Domainnamen bei ihr registriert seien und dass die
Beschwerdegegnerin im aktuellen Verfahren deren Inhaberin sei.
Am 17. Mai 2005, teilte das Center dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss der
Verfahrensordnung Paragraph 11 bei Fehlen einer abweichenden Parteivereinbarung
oder einer abweichenden Regelung in der Registrierungsvereinbarung das Verfahren in
der Sprache der Registrierungsvereinbarung durchgeführt werden muss, welche im
vorliegenden Fall deutsch sei. Das Center setzte zur Einreichung einer deutschen
Beschwerde eine Frist bis 22. Mai 2005 an.
Die verbesserte Beschwerde in deutscher Sprache wurde dem Center am 20. Mai 2005,
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elektronisch und 25. Mai 2005, in Papierform von der Beschwerdeführerin zugestellt.
Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution
Policy der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (“ICANN”) vom
24. Oktober 1999 (die “Richtlinie”), den Rules for Uniform Domain Name Dispute
Resolution Policy (die “Verfahrensordnung”), und den WIPO Supplemental Rules for
Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Ergänzenden
Verfahrensregeln”).
Am 17. Mai 2005, schickte das Center der Beschwerdegegnerin die Mitteilung einer
Beschwerde und der Einleitung des Beschwerdeverfahrens
(die “Beschwerdemitteilung”) zu. Die Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeerwiderung wurde auf den 22. Mai 2005, festgesetzt, ohne dass sich diese
innert Frist vernehmen liess.
Nach Feststellung der Säumnis der Beschwerdegegnerin lud das Center den
Unterzeichnenden ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und
schickte ihm eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und
Unabhängigkeit, die ordnungsgemäss unterschrieben am 4. Juli 2005, zurückgesandt
wurde. Das Center teilte den Parteien daraufhin gleichentags die Bestellung des
Unterzeichnenden als Einzelpanelist mit.
4.
Sachverhalt
Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde sowie den mitgereichten
Beilagen zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin ist ein Delaware Business Trust, der 1998, ins Leben gerufen
wurde. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin sämtlicher Rechte, Titel und
Interessen an den Namen, Marken und weiteren Immaterialgüterrechten der
PriceWaterhouseCoopers Organisation. Letztere verfügt über ihre
Mitgliedergesellschaften, welche wiederum in der PriceWaterhouseCoopers Limited
mit Sitz im Vereinigten Königreich (UK) zusammengefasst sind, in 144 Ländern und
769 Städten weltweit Niederlassungen. Die PwC-Gruppe, mit über 122’000
Mitarbeitern, gehört zu den vier grossen Anbietern im Bereich Wirtschaftsprüfung,
Buchhaltung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Rechtsberatung.
Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Eigentümerin zahlreicher nationaler,
europäischer und internationaler Marken, unter welchen die PwC-Gruppenmitglieder
ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten. Die Beschwerdeführerin lizenziert die
besagten Rechte an die einzelnen Einheiten der Organisation. Unter den Marken
befinden sich – unter zahlreichen weiteren – auch 33 Registrierungen für die Marke
PWC als Wort/Bild- sowie als Wortmarke. Die Marke PWC ist im Wirtschaftsverkehr
allgegenwärtig, so auch im Internet, z.B. unter den von der PwC-Gruppe betriebenen
Websites <pwcglobal.com> und <pwc.com>.
Die Beschwerdegegnerin ist eine natürliche Person. Unter der Bezeichnung PWC
España, Member of Grupo PWC LTD, bietet sie – oder Drittpersonen – unter den
Domainnamen Dienstleistungen im Bereich Steuerberatung, Unternehmensberatung
und Finanzierung an. Die Domainnamen wurden von der Beschwerdegegnerin am
8. April 2004 bzw. am 29. September 2004, registriert.
In Bezug auf den Domainnamen <pwcespana.com> wurde die Beschwerdegegnerin
zweimal, am 15. September 2004 und am 30. September 2004, per E-Mail – die Postseite 2
und Briefzustellung war aufgrund falscher Angaben unmöglich – abgemahnt und
aufgefordert, von der weiteren Verwendung des Domainnamens Abstand zu nehmen.
Eine Reaktion blieb aus.
5.
Parteivorbringen
A.
Die Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die streitigen Domainnamen mit ihren Marken
identisch oder zumindest verwechslungsfähig seien, ferner, dass die
Beschwerdegegnerin keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich der
Domainnamen habe, dass die Domainnamen bösgläubig registriert worden seien und
bösgläubig genutzt werden. Deshalb seien die Domainnamen auf die
Beschwerdeführerin zu übertragen.
Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird – soweit sie
entscheidrelevant sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Die Beschwerdegegnerin
Die Beschwerdegegnerin wurde entsprechend Paragraph 2(a) der Verfahrensordnung
über das gegenständliche Administrativverfahren in Kenntnis gesetzt. Eine Antwort
ihrerseits blieb jedoch aus. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin werden deshalb
in Übereinstimmung mit der geltenden Praxis als unbestritten betrachtet (statt vieler
Talk City, Inc. v. Michael Robertson, WIPO Verfahren No. D2000-0009).
6.
Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt, dass die Beschwerdeführerin kumulativ
folgende Elemente nachzuweisen hat:
(i)
dass die Domainnamen mit einer Marke, aus welcher die
Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich
ist,
(ii)
dass die Beschwerdeführerin weder Rechte noch berechtigte Interessen an
den Domainnamen hat und
(iii) dass die Domainnamen bösgläubig registriert wurden und genutzt werden.
a)
Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname
Die Domainnamen lauten <pwcespana.com> und <pwcglobal.net>. In Bezug auf den
ersten Domainnamen macht die Beschwerdeführerin lediglich verwechselbare
Ähnlichkeit mit ihrer Marke PWC geltend. Hinsichtlich des Domainnamens
<pwcglobal.net> hingegen behauptet sie auch Identität mit der faktischen Marke
PWCGLOBAL. Ob allerdings die UDRP-Praxis eine von der Beschwerdeführerin
behauptete breite Auslegung des Markenbegriffs, wie er von der Richtlinie verwendet
wird, beinhaltet, und damit allenfalls auch die behauptete faktische Marke
PWCGLOBAL mitumfassen würde, kann offen bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen
sein wird, ist in Bezug auf beide Domainnamen eine verwechselbare Ähnlichkeit zur
Marke der Beschwerdeführerin erstellt.
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Es besteht mittlerweile eine gefestigte UDRP-Praxis, welche generischen oder nicht
abhebungsfähigen Zusätzen bei einer vollständigen Übernahme einer Marke in einen
Domainnamen die Fähigkeit, die Ähnlichkeit eines Domainnamens mit der respektiven
Marke zu verhindern, abspricht (statt vieler, Microsoft Corporation v. S.L. Mediaweb,
WIPO Verfahren No. D2003-0538). Die Rechtsprechung wurde auch spezifisch in
Bezug auf die Kombination einer Marke mit einer geographischen Bezeichnung
verfeinert. Demnach reicht auch ein solcher Zusatz nicht aus, um eine verwechselbare
Ähnlichkeit zu verhindern, sondern fördert ganz im Gegenteil den Eindruck, es handle
sich um den entsprechenden Ableger des Markeninhabers in geographischer Hinsicht
(statt vieler, Wal-Mart Stores Inc. v. Walmarket Canada, WIPO Verfahren No. D20000150). Dieser Praxis ist ohne Weiteres auch in Bezug auf <pwcespana.com> zu folgen.
Der Domain <pwcglobal.net> wird bereits von der allgemeinen Praxis zu generischen
Zusätzen erfasst. Allerdings wurden in diesem Zusammenhang sogar bereits Fälle mit
fast identischer Sachlage zugunsten des Markeninhabers entschieden. So auch in einem
Fall einer Marke, die jeweils ebenfalls aus den ersten Buchstaben einer Firma
zusammengesetzt und mit dem Zusatz “global” versehen war (Digital Channel
Partners Ltd. v. Marlies Bilham, Bilham Soutions, WIPO Verfahren No. D2001-0632).
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass unter der Richtlinie auch eine
gefestigte Praxis besteht, wonach der Zusatz von generic top level domains, wie z.B.
.net oder .com, im Anschluss an eine im Domainnamen vollständig wiedergegebene
Marke ebenfalls nicht ausreicht, um eine verwechselbare Ähnlichkeit des
Domainnamens mit der entsprechenden Marke zu verhindern (statt vieler, Ruby’s
Diner, Inc. v. Joseph W. Popow, WIPO Verfahren No. D2001-0868).
Vor diesem Hintergrund ist für das Beschwerdepanel eine verwechselbare Ähnlichkeit
des Domainnamens zur Marke der Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 4(a)(i)
der Richtlinie rechtsgenügend dargetan.
b)
Rechte oder berechtigtes Interesse am Domainnamen
Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und
berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere – aber nicht
abschliessend – folgende Umstände beweisen die Rechte bzw. berechtigten Interessen
des Beschwerdegegners am Domainnamen, falls vom Beschwerdepanel nach
Würdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet:
(i)
Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem
entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen
Angebot von Waren und Dienstleistungen benutzt oder eine solche
Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das
Beschwerdeverfahren erhielt;
(ii)
Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere
Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er
kein Recht an einer Marke erworben hat; oder
(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmässiger
nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht
und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder
die fragliche Marke zu verunglimpfen.
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Die Beschwerdeführerin legte glaubhaft dar, dass die Beschwerdegegnerin weder
Lizenznehmerin noch anderweitig zur Benutzung der Marke PWC berechtigt worden
war. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat keine Gründe dargetan, welche berechtigtes
Interesse an den Domainnamen im Sinne des Paragraphen 4(c) der Richtlinie aufzeigen
könnten.
Ganz im Gegenteil besteht aufgrund der Aktenlage der starke Verdacht seitens des
Panels, dass die Domainnamen einzig registriert worden waren, um mit Hilfe des
Einbezugs der bekannten Firma und Marke der Beschwerdeführerin in die
Domainnamen Anwender auf die entsprechenden Websites zu locken. Selbst der Inhalt
der Websites lässt darauf schliessen, dass es der Beschwerdegegnerin – oder den
dahinter stehenden Drittpersonen – einzig darum ging, vom renommierten Namen der
PwC-Gruppe zu profitieren, um ihre Dienstleistungen zu verkaufen.
Im Lichte dieser Erwägungen kann kein Recht oder berechtigtes Interesse an den
gegenständlichen Domainnamen ausgemacht werden. Demnach hat die
Beschwerdeführerin auch die Anforderung von Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.
c)
Bösgläubige Anmeldung oder Nutzung des Domainnamens
Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig angemeldet
wurde und genutzt wird, und nennt - nicht abschliessend - die folgenden vier Umstände,
die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung
und Nutzung beinhalten:
(i)
Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den
Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem
Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner
Wettbewerber gegen Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem
Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt,
zu veräussern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;
(ii)
der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den
Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke
entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem
entsprechenden Muster folgt;
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht
registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht
versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu
seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er
eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers
hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner
Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder OnlinePräsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Die Beschwerdeführerin gehört – als Verwalterin u.a. sämtlicher Immaterialgüterrechte
der PwC-Gruppe – zu den “Big Four” im Bereich Wirtschaftsprüfung sowie
Unternehmens-, Steuer- und Rechtsberatung. Die Beschwerdegegnerin, welche unter
den Domainnamen Dienstleistungen in diesen Bereichen anbot oder Dritten die
Domainnamen zu diesem Zweck zur Verfügung stellte, musste vom Namen und den
zahlreichen weltweit bekannten Marken der Beschwerdeführerin gewusst haben, zumal
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die Beschwerdeführerin in der genannten Branche allgegenwärtig ist und bereits seit
Jahren und weit vor Registrierung der gegenständlichen Domainnamen zahlreiche
Websites unter Domainnamen betreibt, welche die Marke PWC beinhalten. Im
Weiteren ist anhand der eingereichten Unterlagen nicht zu übersehen, dass sich die auf
den Websites unter den Domainnamen angebotenen Dienstleistungen und das gesamte
Erscheinungsbild der Websites ausserordentlich stark an die Auftritte der PwC-Gruppe
in Präsentationen und im Internet anlehnen. Insbesondere die mitgereichten Auszüge
aus den Websites, aber auch Fotos des Geschäftssitzes, lassen den Eindruck
aufkommen, es handle sich dabei um eine dreiste Anmassung der gesamten „Corporate
Appearance” der PwC-Gruppe, um von dessen Netzwerk und Ruf finanziell zu
profitieren.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass die Registrierung und Benutzung
der Domainnamen willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, um durch
Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin
Internetbenutzer auf die Websites der Beschwerdegegnerin zu locken. Das
Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ebenfalls ausreichend bewiesen
hat.
7.
Entscheidung
In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände entscheidet der
Einzelpanelist, dass die streitgegenständlichen Domainnamen mit der registrierten
Marke der Beschwerdeführerin verwechselbar ähnlich sind, dass die
Beschwerdegegnerin keine Rechte beziehungsweise kein berechtigtes Interesse
hinsichtlich der Domainnamen hat und dass die Domainnamen bösgläubig registriert
wurden und genutzt werden.
Antragsgemäss wird dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Übertragung der
Domainnamen <pwcespana.com> und <pwcglobal.net> in diesem Verfahren nach der
Richtlinie stattgegeben.
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Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist
Datum:19 Juli 2005
seite 6
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