Arbeitsvertrag zwischen und Heimatort: Geburtsdatum: ________________________________________________________________________________ Funktion: Eintrittsdatum: Lohn brutto: 13. Monatslohn: im Ein- und Austrittsjahr pro rata temporis Ferienanspruch: 20.Arbeitstage pro Jahr, im Ein- und Austrittsjahr pro rata temporis Abzüge für Versicherungen: Nichtberufsunfall (SUVA) 2,11% AHV/IV/EO 5,05 % Arbeitslosenversicherung 1,25 % Lohnzahlung bei Krankheit % Personalvorsorge BVG 1,5 % Berufsbeitrag gemäss gültigem GAV ________________________________________________________________________________ Probezeit: 3 Monate Kündigungsfristen: in der Probezeit 7 Tage, jederzeit im restlichen 1. Dienstjahr: 1 Monat, auf Ende eines Monats ab 2. Dienstjahr 2 Monate, auf Ende eines Monats ab 10. Dienstjahr 3 Monate, auf Ende eines Monats _________________________________________________________________________________ Besondere Vereinbarungen: Der Mitarbeiter ist dem Gesamtarbeitsvertrag des Elektroinstallationsgewerbes (GAV) unterstellt. Darin sind sämtliche Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ausführlich festgehalten. Die für wichtigsten Punkte des GAV sind nachstehend auszugsweise festgehalten: Sorgfalts- und Treuepflicht o o o o o Der Arbeitnehmer führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen aus. Er verpflichtet sich, alle Informationen, die er über den Arbeitgeber und die Kunden erhält, vertraulich zu behandeln. Er trägt Sorge zu Material, Maschinen, Werkzeugen, Instrumenten und Fahrzeugen, die ihm anvertraut werden. Er leistet auf Aufforderung des Arbeitgebers Pikettdienst und Überstundenarbeit, wenn sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Er befolgt die Anweisungen des Arbeitgebers, trägt die ihm zur Verfügung gestellten Berufskleider und unterlässt den Genuss von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer haftet für alle Schäden, die er absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Arbeitszeit: Die Jahresarbeitszeit basiert auf der 40 Stunden Woche und wird jährlich neu festgelegt. Der Arbeitgeber kann die tägliche/wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes festlegen. Pausen in der normalen Arbeitszeit sind unbezahlt. Der Arbeitsweg gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit. Nachtarbeit: Sonn- und Feiertagsarbeit: Samstagsarbeit: zwischen 23.00 und 06.00 Uhr, Zuschlag 50 % zwischen 00.00 und 24.00 Uhr, Zuschlag 100 % zwischen 13.00 und 23.00 Uhr, Zuschlag 25 % Ferienregelung 21. bis 35. Altersjahr 36. bis 45. Altersjahr 46. bis 55. Altersjahr 56. bis 65. Altersjahr 20 Arbeitstage 23 Arbeitstage 25 Arbeitstage 30 Arbeitstage Feiertage Es gelten folgende 9 kantonale Feiertage als bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. - Neujahrstag (1. Januar) Karfreitag Auffahrt 1. Mai 1. August - Weihnachtstag (25. Dezember) Fronleichnam (variabel) Mariahimmelfahrt (15. August) Allerheiligen (1. November) Weitere Feier- oder Ruhetage gehen zu Lasten der Jahresarbeitszeit. Lohnzahlung bei Krankheit Ab 3. Krankheitstag hat der Arbeitnehmer unaufgefordert ein Arztzeugnis beizubringen. Der Versicherungsschutz bei einer Krankheit besteht während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Für die ersten 30 Tage erhält der Arbeitnehmer 100 % des Bruttolohnes, ab 31. Krankheitstag 80 %. Lohnzahlung bei Unfall Der Mitarbeiter ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes bei der SUVA für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Jeder Unfall ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Der Mitarbeiter ist nach einem Unfall, dessen Folgen die SUVA trägt, taggeldberechtigt. Die ersten 3 Unfalltage bezahlt der Arbeitgeber zu 100 %. Weitere von der SUVA anerkannte Unfalltage werden durch diese mit 80 % des Bruttolohnes vergütet; der Arbeitgeber leitet das Unfalltaggeld an den Arbeitnehmer weiter. Lohnzahlung bei Militärdienst Während der RS für ledige ohne Unterstützungspflicht Während der RS für ledige oder verheiratete mit Unterstützungspflicht Übriger Militärdienst bis 4 Wochen pro Jahr für alle darüber hinausgehende Dienstzeit ist geregelt wie die RS 50 % des Bruttolohnes 80 % des Bruttolohnes 100 % des Bruttolohnes, Der Gesamtarbeitsvertrag ist ein integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages. Beide Parteien erhalten ein unterschriebenes Exemplar des vorliegenden Arbeitsvertrages. Ort, Datum ………………………………………………………………. Firma ……………………………………………….. Mitarbeiter