Allgemeine Kauf- und Lieferbedingungen I. Präambel 1. Diese Allgemeinen Kauf- und Lieferbedingungen (im Weiteren nur „AGB“) regeln Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten, die aufgrund der Rahmenbestellung (blanket order) und der Teilbestellungen (purchase order) der Gesellschaft IMI International s.r.o., mit Sitz Humpolec, Central Trade Park D1 1573, PLZ: 396 01, IdNr.: 25692089, als Besteller, der Annahme der Bestellungen seitens des Lieferanten und der Lieferung der bestellten Ware entstehen. 2. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferanten richtet sich nach der Rahmenbestellung (blanket order), der Teilbestellungen (purchase order), diesen AGBs, Bestimmungen des tschechischen Handelsgesetzbuches und anderen verbindlichen tschechischen gesetzlichen Normen und der Qualitätssicherheitsvereinbarung, die die Anlage 1 dieser AGBs bildet und ihr Bestandteil ist. II. Definition „Besteller“ – Handelsgesellschaft IMI International s.r.o., mit Sitz Humpolec, Central Trade Park D1 1573, PLZ: 396 01, IdNr.: 25692089 „Lieferant“ – juristische oder natürliche Person die im Rahmen ihrer Unternehmens- oder Handelstätigkeit die Rahmenbestellung des Bestellers bestätigt hat „Rahmenbestellung“ - schriftliche Bestellung, die aufgrund des Angebotes des Lieferanten bezüglich konkreter Ware entstanden ist (auch blanket order) „Teilbestellung“ – konkrete Bestellung die aufgrund der Rahmenbestellung verfasst wurde (auch purchase order) „Produkt“ – das vom Besteller an seine Kunden verkaufte Produkt, in das die Ware des Lieferanten eingebaut wurde „Kunde“ – der Endkunde des Bestellers, an den die Produkte des Bestellers verkauft werden III. Angebot, Rahmenbestellung 1. Anhand der Anfrage des Bestellers legt der Lieferant dem Besteller ein schriftliches Angebot vor, aufgrund dessen der Besteller eine Rahmenbestellung verfasst. In dieser Rahmenbestellung muss der Besteller die konkrete bestellte Ware bezeichnen, ihre Menge, Beschaffenheit, Preis und spezifische Anforderungen an die Lieferung der Ware. Der Besteller fügt der Rahmenbestellung auch diese AGBs bei. 2. Die Rahmenbestellung wird mit den AGBs und der Qualitätssicherheitsvereinbarung für den Lieferanten in dem Zeitpunkt verbindlich, in dem er die Rahmenbestellung annimmt und schriftlich bestätigt. 3. Bestätigt der Lieferant die ihm zugesandte Rahmenbedingung nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen ab ihrem Zugang, ist der Besteller nicht mehr durch die Rahmenbestellung gebunden. 4. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird gegen den Lieferanten ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ist der Besteller berechtigt von der Rahmenbestellung zurückzutreten, sowie von auf ihr basierenden Teilbestellungen. IV. Teilbestellungen 1. Gemäß der Rahmenbestellung sendet der Besteller dem Lieferanten je nach eigenem Bedarf schriftliche Teilbestellungen mit Angabe der Menge der geforderten Ware, Liefertermins und Erfüllungsortes. 2. Der Lieferant ist verpflichtet dem Besteller den Zugang der Teilbestellung schriftlich zu bestätigen. Bestätigt der Lieferant den Zugang der Teilbestellung nicht innerhalb von 5 Tagen ab ihrem Zugang, kann der Besteller von dieser Teilbestellung schriftlich zurücktreten. Tritt der Besteller von der nicht bestätigten Teilbestellung nicht zurück, ist er durch diese gebunden und muss die Leistung anhand dieser Teilbestellung annehmen. 3. Der Lieferant darf die Ware mittels einer dritten Person oder Unterlieferanten nur dann beschaffen, wenn dazu der Besteller schriftlich im Voraus seine Zustimmung erteilt. V. Bereitstellung des Materials durch den Besteller 1. Stellt der Besteller dem Lieferanten für die Erfüllung sein Material, inkl. Modelle, Geräte, Formen, Muster oder Bemusterung (im Weitern nur „Material“) zur Verfügung, ist der Lieferant verpflichtet dieses Material vor seine Benutzung zu überprüfen und eventuelle Mängel geltend zu machen. Entdeckte Mängel müssen dem Besteller ohne Verzug schriftlich mitgeteilt werden. 2. Mehrkosten und Schadenskosten, die infolge einer ungenügenden Überprüfung des Materials oder Übersehens eines Mangels entstehen, trägt der Lieferant. 3. Der Lieferant haftet dem Besteller für infolge Zerstörung, Beschädigung oder Vernichtung des bereitgestellten Materials entstandene Schäden, sowie für alle damit zusammenhängende entstandene Schäden. 4. Das bereitgestellte Material verbleibt im Eigentum des Bestellers. Kommt es zur Verarbeitung oder Veränderung des Materials, ist Eigentümer der neu entstandenen Sache der Besteller. 5. Das Material darf nicht dritten Personen übergeben oder zugänglich gemacht werden, muss gesichert sein und ohne Aufforderung dem Besteller zurückgegeben werden, sobald es nicht mehr für die Erfüllung der Bestellung nötig ist. VI. Lieferungen 1. Die Lieferungen werden im vereinbarten Termin am vereinbarten Erfüllungsort aufgrund der Teilbestellung geleistet, und zwar so, dass der Lieferant die bestellte Ware auf eigene Kosten in den Erfüllungsort transportiert und dem Besteller (der vom Besteller dazu beauftragten Person) entgegen der Unterzeichnung des Lieferscheines übergibt. 2. Leistet der Lieferant nicht ordnungs- und/oder fristgemäß, ist er verpflichtet dem Besteller für jeden angefangenen Tag des Verzuges eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,5 % des Kaufpreises der zu liefernden Ware zu bezahlen, maximal jedoch 5 % des gesamten Kaufpreises der zu liefernden Ware. Diese Vertragsstrafe kann der Besteller auch dann geltend machen, wenn er eine späte Lieferung annimmt. Der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz infolge des Verzuges des Lieferanten mit der Lieferung der Ware bleibt hierdurch unberührt. 3. Der Lieferant ist verpflichtet den Besteller unverzüglich darüber zu informieren, dass und warum er die Lieferung nicht ordnungs- und/oder fristgemäß oder im vollen Umfang leisten kann. Ist dies der Fall, kann der Besteller dem Lieferanten eine zusätzliche angemessene Erfüllungsfrist stellen. Liefert der Lieferant nicht in dieser zusätzlichen Erfüllungsfrist, ist der Besteller berechtig von der Rahmen- und/oder Teilbestellung zurückzutreten. Der Anspruch des Bestellers auf Vertragsstrafe und/oder Schadensersatz bleibt dadurch unberührt. 4. Ware, die geliefert werden soll, muss vom Lieferanten auf seine Kosten gemäß den Weisungen des Bestellers, gemäß entsprechender gesetzlicher im Erfüllungsort wirksamer Bestimmungen und Normen verpackt werden. In anderen Fällen muss die Ware auf übliche Weise mit erforderlicher gewissenhafter Sorgfalt verpackt werden. Der Lieferant muss Vorschriften des beauftragten Transporteurs mitberücksichtigen. Für die Beschädigung der Ware infolge ungenügender oder unpassender Verpackung haftet der Lieferant. 5. Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Schadensvorbeugungspflicht für die Auswahl eines zuverlässigen Transporteurs. 6. Der Lieferant ist verpflichtet die Verpackung der Ware sowie die Ware, wenn dies hinsichtlich der Eigenschaften der Ware objektiv möglich ist, diese mit seinem Firmenlogo oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen, damit die Ware für den Besteller für die Zurückverfolgbarkeit nach der Lieferung, ggf. nach der Benutzung der Ware, identifizierbar ist. 7. Der Lieferant ist verpflichtet die zu versendende Ware gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung zu versichern. 8. Auf Software, die Bestandteil der Warenlieferungen ist, samt Dokumentation, gewährt der Lieferant dem Besteller für die Dauer der Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller aufgrund der Rahmenbestellung, eine unentgeltliche exklusive Lizenz zur Nutzung der Ware im Umfang, der für die Weiternutzung der Ware und der Produkts durch den Besteller nötig ist. Der Besteller ist berechtig auch ohne vorige Zustimmung des Lieferanten eine Kopie der Software für arbeitszwecke fertigzustellen. Der Lieferant erteilt wörtlich seine Zustimmung für die Gewährung dieser Lizenz seitens des Bestellers dritten Personen (Unterlizenz). Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Entgelt aus der weiteren Benutzung der Lizenz durch den Besteller. 9. Gefahr des zufälligen Untergangs geht vom Lieferanten auf den Bestellet mit dem Zeitpunkt der ordentlichen Lieferung der Ware gem. Art. VI Abs. 1 dieser AGBs über. VII. Höhere Gewalt Höhere Gewalt, Arbeitnehmerstreik, unverschuldete Produktionsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbaren Ereignisse, wenn sie nicht von unbedeutender Dauer sind und keine unwesentliche Eingrenzung der Bedürfnisse des Bestellers zur Folge haben, berechtigen den Besteller ganz oder teilweise von der Rahmen- und/der der Teilbestellung zurückzutreten. VIII. Gewährleistung und Haftung für Mängel 1. Der Lieferant ist verpflichtet die Ware im mangelfreien Zustand, in entsprechender Qualität und Menge und mit entsprechender Beschaffenheit in Übereinstimmung mit der Rahmen- und Teilbestellung, den verbindlichen Rechtsnormen und technischen Normen zu liefern. Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs durch keinerlei Sach- oder Rechtsmängel belastet ist. 2. Der Besteller ist verpflichtet nach der Übernahme der gelieferten Ware diese nur flüchtig auf die Menge und die eventuelle Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. So entdeckte offensichtliche Mängel ist der Besteller verpflichtet dem Lieferanten schriftlich in der Frist von 10 Tagen an der Übernahme der Ware zu beanstanden. Andere Sachmängel (offensichtliche oder verdeckte) und Abweichungen von vereinbarter Qualität oder Menge muss der Besteller beim Lieferanten in der Frist von 10 Tagen ab der Entdeckung solcher Sachmängel schriftlich beanstanden. Rechtliche Mängel ist der Besteller beim Lieferanten verpflichtet in der Frist von 10 Jahren ab der Lieferung der Ware geltend zu machen. 3. Zeigt sich ein Mangel der Ware innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrenübergang, wird die Existenz dieses Mangels schon vor dem Gefahrenübergang vermutet, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Warenbeschaffenheit oder dem Mangel unvereinbar. 4. Wird nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung der Ware (Art. VI Abs. 1 AGB). Dieselbe Gewährleistungsfrist bezieht sich auch auf als mangelfrei gelieferte, oder aufgrund der Mängelanzeige gelieferte fehlende oder Ersatzware. Allgemeine Kauf- und Lieferbedingungen 3. 5. 6. 7. 8. 9. In der schriftlichen Mängelanzeige gibt der Besteller die Art und Weise an, wie seine Mängelrüge gelöst werden soll, also ob er auf der Beseitigung des Mangels, Ersatzlieferung mangelfreier oder fehlender Ware besteht oder ob er Minderung des Kaufpreises fordert. Der Besteller hat daneben Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit dem Vorhandensein des Mangels entstandener Kosten. Der Lieferant ist verpflichtet innerhalb von 48 Stunden nach dem Zugang der Mängelanzeige dem Besteller mitzuteilen, wie und in welcher Frist er seine Rügen erledigen wird. Falls sich der Lieferant in der angegebenen Frist zu der Mängelanzeige des Bestellers nicht äußert oder er verweigert die Nachbesserung, ist der Besteller berechtigt die Mängel selbst oder mittels einer Drittperson beseitigen zu lassen. Die damit zusammenhängenden entstandenen Kosten stellt der Besteller dem Lieferanten im vollen Umfang in Rechnung, die der Lieferant in der Fälligkeitsfrist vergüten muss. Im Rahmen der Vorbeugung von größeren Schäden, vor allem bei Drohung des Bandstillstandes, ist der Besteller berechtigt den Mangel ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten selbst oder mittels einer Drittperson zu beseitigen ohne Rücksicht auf die Frist gem. Art. VIII Abs. 6 dieser AGB. In solchem Fall ist der Besteller verpflichtet den Lieferanten über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Die mit der Mangelbeseitigung verbundenen entstandenen Kosten trägt der Lieferant wie im Art. VIII Abs. 6 dieser AGB. Im Falle, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann oder die Ware nicht zum vereinbarten Zweck oder zum gewöhnlichen Zweck benutzt werden kann, handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung. In so einem Fall ist der Besteller neben anderem nach seiner Wahl berechtigt von der Rahmenund/oder Teilbestellung zurückzutreten. Der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz und/oder Ersatz von Mehraufwendungen bleibt dadurch unberührt. Zieht der Besteller infolge der Warenmängel seine Produkte aus dem Verkehr oder ist der Besteller aus diesem Grund gezwungen den Kaufpreis seiner Produkte zu mindern oder werden aus diesem Grund gegenüber dem Besteller seitens seiner Kunden Ansprüche geltend gemacht (wenn vor allem das Produkt Mängel aufweist infolge von Mängeln der vom Lieferanten gelieferten Ware), ist der Lieferant verpflichtet dem Besteller alle damit verbundenen entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen. IX. Preis und Leistungen 1. Die in der Rahmenbestellung angegebene Preise sind fix. 2. Ist nichts anderes vereinbart, ist im Preis das Zoll („Zoll vergütet mit Lieferung“ gem. DDP Incoterms 2000) Verpackungskosten inklusive mit eingerechnet. 3. Der Lieferant sendet dem Besteller nach Lieferung der Ware separat die Rechnung für die gelieferte Ware in zweifacher Ausfertigung. Auf jeder Rechnung muss der Lieferant neben der Ware, dem Preis, des Ausstellungsdatums, der Unterschrift samt Stempel, die Nummer der Teilbestellung angeben. Fehlt eine oder mehrere der aufgelisteten Angaben, ist der Besteller berechtigt die Rechnung abzulehnen und zur Ergänzung zurückzusenden. Die Fälligkeitsfrist gem. des folgenden Abs. 4 beginnt nicht früher zu laufen als ab dem Zugang der korrigierten – vollständigen Rechnung dem Besteller. 4. Ist nicht anders vereinbart, ist der Besteller verpflichtet die Rechnung in der Fälligkeitsfrist von 30 Tagen ab ihres Zugangs zu bezahlen. 5. Die Leistungen sind durch Banküberweisung auf das Konto des Lieferanten zu tätigen. Als Tag der Leistung gilt der Tag des Zahlungsauftrags bei der Bank durch den Besteller. 6. Die Forderung auf Kaufpreiszahlung ist nicht auf Drittpersonen abtretbar. 7. Beim Vorhandensein von Mängeln der Ware, auf die sich die Gewährleistung bezieht, ist der Besteller berechtigt die Zahlung des Kaufpreises bis zur vollen Beseitigung des Mangels einzustellen. X. Verschwiegenheitspflicht 1. Sämtliche geschäftliche oder technische Informationen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich gemacht wurden, die aus den übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software oder sonstigen Erkenntnissen und Erfahrungen ableitbar sind, unterliegen als Geschäftsgeheimnis im Sinne des tschechischen Handelsgesetzbuches und im Sinne des § 248 Gesetz Nr. 40/2009 Slg., Strafgesetzbuch, der Verschwiegenheitspflicht (im Weiteren nur „Informationen“). Solche Informationen müssen, bis oder falls sie nicht nachweisbar allgemein bekannt sind, vor dritten Personen vom Lieferanten geheim gehalten werden und im Rahmen des eigenen Betriebes des Lieferanten dürfen sie nur denjenigen Mitarbeitern oder anderen zusammenarbeitenden Personen zugänglich gemacht werden, die notwendig bei der Erfüllung der Bestellung mit einbezogen werden müssen und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Lieferanten verbunden sind. Der Lieferant ist für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht solcher Personen verantwortlich. 2. Die Informationen bleiben im Eigentum des Bestellers. Der Besteller behält sich alle mit den Informationen verbundenen Rechte vor (inklusive der Urheberrechte, Patent-, Marken- und Musterrechte und sonstiger gewerblicher Rechte). Werden die Informationen dem Besteller durch Drittpersonen zur Verfügung gestellt, gilt der Rechtsvorbehalt auch zu Gunsten dieser Drittpersonen. 4. 5. 6. 7. 8. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers dürfen die Informationen nicht vermehrt oder für andere als vertragliche Zwecke (vor allem fürs Erlangen einer besseren Marktstellung oder für Konkurrenzzwecke) verwendet werden. Auf Aufforderung des Bestellers müssen alle Informationen und informationenenthaltenden Sachen dem Besteller zurückgewährt werden. Auf Aufforderung des Bestellers müssen alle solche Informationen und Sachen vernichtet werden samt deren Kopien oder Aufzeichnungen. Produkte, die nach Entwürfen des Bestellers (wie Muster, Modelle, Aufzeichnungen u.ä.) oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit Hilfe seiner Geräte hergestellt werden darf der Lieferant nicht selber herstellen oder benutzen, noch solche dritten Personen anbieten. Dasselbe gilt für schriftliche Bestellungen des Bestellers. Der Lieferant darf in seiner Werbung auf die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers verweisen. Für den Fall der Verletzung einer in diesem Art. X AGB genannten Pflichten vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe in der Höhe von 100.000,- EURO (in Worten: Euro ein hundert tausend) für jede einzelne Pflichtverletzung. Der Lieferant ist verpflichtet dem Besteller diese Vertragsstrafen nach seiner Aufforderung zu zahlen und das innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach der Versendung der Schriftlichen Aufforderung auf die Geschäftsadresse des Lieferanten, in Form einer Banküberweisung auf das vom Besteller angegebene Konto. Die nach diesem Art. X AGB bestehende Verschwiegenheitspflicht dauert auch nach der Beendung der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller. XI. Zustellung 1. Die Zustellung (Versendung der Schriftstücke) von Mitteilungen und sonstiger Unterlagen der anderen Vertragspartei folgt auf ihre zuletzt bekannte Adresse. In Zweifel handelt es sich um die zuletzt offiziell mitgeteilte Adresse, aus der die gewöhnliche Korrespondenz verschickt wird oder die in der Teilbestellung angegebene Adresse. 2. Als Tag des Zugangs zählt: a) spätestens der 3. Tag ab der Hinterlegung des Schriftstücks bei der Post im Falle der Postversendung und das auch dann, wenn der Adressant von dem Schriftstück nicht Kenntnis erlangen hat; b) bei persönlicher Zustellung treten diese Wirkungen am Tag der Übernahme oder Übernahmeablehnung des Schriftstückes ein; c) bei elektronischem Schriftverkehr (E-Mail, Fax) der Tag der Absendung, wenn der Empfang gemäß Art. XI Abs. 3 oder Abs. 4 AGB bestätigt wurde. 3. E-Mails gelten als empfangen, wenn der Empfang von der anderen Vertragsseite bestätigt wurde – nicht nur mittels automatischer Bestätigung, sondern durch wörtliche Bestätigungsemail. 4. Fax gilt als empfangen, wenn er dem Geschäftsführer, dem Stellvertreter oder anderer dazu bevollmächtigter Person adressiert ist und wenn das Versendungsgerät den Zustellungsbestätigungsnachweis ausdruckt. 5. Alle Nachrichten und Mitteilungen, auf die die andere Vertragspartei reagiert, gelten als zugegangen. XII. Schiedsklausel Alle Streitigkeiten die aus den rechtlichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller, die aus den Teil- und/oder Rahmenbestellungen folgen, entstehen, die nicht mittels friedlichen Verhandlungen beseitigt werden , werden mit endgültiger Wirkung durch das Schiedsgericht der Handelskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik nach ihrer Schiedsverfahrensordnung von drei Schiedsrichtern entschieden. Das Schiedsverfahren findet im Schiedsort Brno (Brünn) in der Tschechischen Republik statt. XIII. Schlussbestimmungen 1. Sämtliche Änderungen der Rahmenbestellung sowie der Teilbestellung bedürfen der Schriftform und beide Vertragsparteien müssen ihnen Zustimmen. 2. Wenn die AGBs Schriftform fordern, ist diese Form auch mittels elektronischer Kanäle (E-Mail, Fax) eingehalten. 3. Die Vertragsparteien sind verpflichtet sich gegenseitig alle Änderungen mitzuteilen, die für die Geschäftsbeziehung von Bedeutung sind, vor allem Änderungen der Adresse oder der vertretungsberechtigten Personen. 4. Wenn eine der Bestimmung dieser AGBs ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollte, ist dadurch die Wirksamkeit der AGBs als Ganzem nicht berührt. 5. Diese AGBs sind gültig und wirksam ab dem 1.1.2013. IMI International s.r.o. (Stand Januar 2013)