Allgemeine Kauf- und Lieferbedingungen

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Allgemeine Kauf- und Lieferbedingungen
I. Präambel
1.
Diese Allgemeinen Kauf- und Lieferbedingungen (im Weiteren nur „AGB“)
regeln Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten,
die aufgrund der Rahmenbestellung (blanket order) und der Teilbestellungen
(purchase order) der Gesellschaft IMI International s.r.o., mit Sitz Humpolec,
Central Trade Park D1 1573, PLZ: 396 01, IdNr.: 25692089, als Besteller, der
Annahme der Bestellungen seitens des Lieferanten und der Lieferung der
bestellten Ware entstehen.
2.
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferanten richtet sich
nach der Rahmenbestellung (blanket order), der Teilbestellungen (purchase
order),
diesen
AGBs,
Bestimmungen
des
tschechischen
Handelsgesetzbuches und anderen verbindlichen tschechischen gesetzlichen
Normen und der Qualitätssicherheitsvereinbarung, die die Anlage 1 dieser
AGBs bildet und ihr Bestandteil ist.
II. Definition
„Besteller“ –
Handelsgesellschaft IMI International s.r.o., mit Sitz Humpolec,
Central Trade Park D1 1573, PLZ: 396 01, IdNr.: 25692089
„Lieferant“ –
juristische oder natürliche Person die im Rahmen ihrer
Unternehmens- oder Handelstätigkeit die Rahmenbestellung des
Bestellers bestätigt hat
„Rahmenbestellung“ - schriftliche Bestellung, die aufgrund des Angebotes des
Lieferanten bezüglich konkreter Ware entstanden ist (auch
blanket order)
„Teilbestellung“ – konkrete Bestellung die aufgrund der Rahmenbestellung verfasst
wurde (auch purchase order)
„Produkt“ – das vom Besteller an seine Kunden verkaufte Produkt, in das die Ware
des Lieferanten eingebaut wurde
„Kunde“ – der Endkunde des Bestellers, an den die Produkte des Bestellers verkauft
werden
III. Angebot, Rahmenbestellung
1.
Anhand der Anfrage des Bestellers legt der Lieferant dem Besteller ein
schriftliches Angebot vor, aufgrund dessen der Besteller eine
Rahmenbestellung verfasst. In dieser Rahmenbestellung muss der Besteller
die konkrete bestellte Ware bezeichnen, ihre Menge, Beschaffenheit, Preis
und spezifische Anforderungen an die Lieferung der Ware. Der Besteller fügt
der Rahmenbestellung auch diese AGBs bei.
2.
Die
Rahmenbestellung
wird
mit
den
AGBs
und
der
Qualitätssicherheitsvereinbarung für den Lieferanten in dem Zeitpunkt
verbindlich, in dem er die Rahmenbestellung annimmt und schriftlich
bestätigt.
3.
Bestätigt der Lieferant die ihm zugesandte Rahmenbedingung nicht innerhalb
von zwei Kalenderwochen ab ihrem Zugang, ist der Besteller nicht mehr
durch die Rahmenbestellung gebunden.
4.
Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird gegen den Lieferanten ein
Insolvenzverfahren eingeleitet, ist der Besteller berechtigt von der
Rahmenbestellung zurückzutreten, sowie von auf ihr basierenden
Teilbestellungen.
IV. Teilbestellungen
1.
Gemäß der Rahmenbestellung sendet der Besteller dem Lieferanten je nach
eigenem Bedarf schriftliche Teilbestellungen mit Angabe der Menge der
geforderten Ware, Liefertermins und Erfüllungsortes.
2.
Der Lieferant ist verpflichtet dem Besteller den Zugang der Teilbestellung
schriftlich zu bestätigen. Bestätigt der Lieferant den Zugang der Teilbestellung
nicht innerhalb von 5 Tagen ab ihrem Zugang, kann der Besteller von dieser
Teilbestellung schriftlich zurücktreten. Tritt der Besteller von der nicht
bestätigten Teilbestellung nicht zurück, ist er durch diese gebunden und muss
die Leistung anhand dieser Teilbestellung annehmen.
3.
Der Lieferant darf die Ware mittels einer dritten Person oder Unterlieferanten
nur dann beschaffen, wenn dazu der Besteller schriftlich im Voraus seine
Zustimmung erteilt.
V. Bereitstellung des Materials durch den Besteller
1.
Stellt der Besteller dem Lieferanten für die Erfüllung sein Material, inkl.
Modelle, Geräte, Formen, Muster oder Bemusterung (im Weitern nur
„Material“) zur Verfügung, ist der Lieferant verpflichtet dieses Material vor
seine Benutzung zu überprüfen und eventuelle Mängel geltend zu machen.
Entdeckte Mängel müssen dem Besteller ohne Verzug schriftlich mitgeteilt
werden.
2.
Mehrkosten und Schadenskosten, die infolge einer ungenügenden
Überprüfung des Materials oder Übersehens eines Mangels entstehen, trägt
der Lieferant.
3.
Der Lieferant haftet dem Besteller für infolge Zerstörung, Beschädigung oder
Vernichtung des bereitgestellten Materials entstandene Schäden, sowie für
alle damit zusammenhängende entstandene Schäden.
4.
Das bereitgestellte Material verbleibt im Eigentum des Bestellers. Kommt es
zur Verarbeitung oder Veränderung des Materials, ist Eigentümer der neu
entstandenen Sache der Besteller.
5.
Das Material darf nicht dritten Personen übergeben oder zugänglich gemacht
werden, muss gesichert sein und ohne Aufforderung dem Besteller
zurückgegeben werden, sobald es nicht mehr für die Erfüllung der Bestellung
nötig ist.
VI. Lieferungen
1.
Die Lieferungen werden im vereinbarten Termin am vereinbarten Erfüllungsort
aufgrund der Teilbestellung geleistet, und zwar so, dass der Lieferant die
bestellte Ware auf eigene Kosten in den Erfüllungsort transportiert und dem
Besteller (der vom Besteller dazu beauftragten Person) entgegen der
Unterzeichnung des Lieferscheines übergibt.
2.
Leistet der Lieferant nicht ordnungs- und/oder fristgemäß, ist er verpflichtet
dem Besteller für jeden angefangenen Tag des Verzuges eine Vertragsstrafe
in der Höhe von 0,5 % des Kaufpreises der zu liefernden Ware zu bezahlen,
maximal jedoch 5 % des gesamten Kaufpreises der zu liefernden Ware. Diese
Vertragsstrafe kann der Besteller auch dann geltend machen, wenn er eine
späte Lieferung annimmt. Der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz
infolge des Verzuges des Lieferanten mit der Lieferung der Ware bleibt
hierdurch unberührt.
3.
Der Lieferant ist verpflichtet den Besteller unverzüglich darüber zu informieren,
dass und warum er die Lieferung nicht ordnungs- und/oder fristgemäß oder im
vollen Umfang leisten kann. Ist dies der Fall, kann der Besteller dem
Lieferanten eine zusätzliche angemessene Erfüllungsfrist stellen. Liefert der
Lieferant nicht in dieser zusätzlichen Erfüllungsfrist, ist der Besteller berechtig
von der Rahmen- und/oder Teilbestellung zurückzutreten. Der Anspruch des
Bestellers auf Vertragsstrafe und/oder Schadensersatz bleibt dadurch
unberührt.
4.
Ware, die geliefert werden soll, muss vom Lieferanten auf seine Kosten
gemäß den Weisungen des Bestellers, gemäß entsprechender gesetzlicher im
Erfüllungsort wirksamer Bestimmungen und Normen verpackt werden. In
anderen Fällen muss die Ware auf übliche Weise mit erforderlicher
gewissenhafter Sorgfalt verpackt werden. Der Lieferant muss Vorschriften des
beauftragten Transporteurs mitberücksichtigen. Für die Beschädigung der
Ware infolge ungenügender oder unpassender Verpackung haftet der
Lieferant.
5.
Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Schadensvorbeugungspflicht für die
Auswahl eines zuverlässigen Transporteurs.
6.
Der Lieferant ist verpflichtet die Verpackung der Ware sowie die Ware, wenn
dies hinsichtlich der Eigenschaften der Ware objektiv möglich ist, diese mit
seinem Firmenlogo oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen, damit
die Ware für den Besteller für die Zurückverfolgbarkeit nach der Lieferung, ggf.
nach der Benutzung der Ware, identifizierbar ist.
7.
Der Lieferant ist verpflichtet die zu versendende Ware gegen
Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung zu versichern.
8.
Auf Software, die Bestandteil der Warenlieferungen ist, samt Dokumentation,
gewährt der Lieferant dem Besteller für die Dauer der Geschäftsbeziehungen
mit dem Besteller aufgrund der Rahmenbestellung, eine unentgeltliche
exklusive Lizenz zur Nutzung der Ware im Umfang, der für die Weiternutzung
der Ware und der Produkts durch den Besteller nötig ist. Der Besteller ist
berechtig auch ohne vorige Zustimmung des Lieferanten eine Kopie der
Software für arbeitszwecke fertigzustellen. Der Lieferant erteilt wörtlich seine
Zustimmung für die Gewährung dieser Lizenz seitens des Bestellers dritten
Personen (Unterlizenz). Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Entgelt aus der
weiteren Benutzung der Lizenz durch den Besteller.
9.
Gefahr des zufälligen Untergangs geht vom Lieferanten auf den Bestellet mit
dem Zeitpunkt der ordentlichen Lieferung der Ware gem. Art. VI Abs. 1 dieser
AGBs über.
VII. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitnehmerstreik, unverschuldete Produktionsstörungen,
Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbaren Ereignisse, wenn
sie nicht von unbedeutender Dauer sind und keine unwesentliche Eingrenzung der
Bedürfnisse des Bestellers zur Folge haben, berechtigen den Besteller ganz oder
teilweise von der Rahmen- und/der der Teilbestellung zurückzutreten.
VIII. Gewährleistung und Haftung für Mängel
1.
Der Lieferant ist verpflichtet die Ware im mangelfreien Zustand, in
entsprechender Qualität und Menge und mit entsprechender Beschaffenheit in
Übereinstimmung mit der Rahmen- und Teilbestellung, den verbindlichen
Rechtsnormen und technischen Normen zu liefern. Der Lieferant haftet dem
Besteller dafür, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs durch keinerlei Sach- oder Rechtsmängel belastet ist.
2.
Der Besteller ist verpflichtet nach der Übernahme der gelieferten Ware diese
nur flüchtig auf die Menge und die eventuelle Beschädigung der Verpackung
zu überprüfen. So entdeckte offensichtliche Mängel ist der Besteller
verpflichtet dem Lieferanten schriftlich in der Frist von 10 Tagen an der
Übernahme der Ware zu beanstanden. Andere Sachmängel (offensichtliche
oder verdeckte) und Abweichungen von vereinbarter Qualität oder Menge
muss der Besteller beim Lieferanten in der Frist von 10 Tagen ab der
Entdeckung solcher Sachmängel schriftlich beanstanden. Rechtliche Mängel
ist der Besteller beim Lieferanten verpflichtet in der Frist von 10 Jahren ab der
Lieferung der Ware geltend zu machen.
3.
Zeigt sich ein Mangel der Ware innerhalb von 6 Monaten nach dem
Gefahrenübergang, wird die Existenz dieses Mangels schon vor dem
Gefahrenübergang vermutet, es sei denn, diese Vermutung ist mit der
Warenbeschaffenheit oder dem Mangel unvereinbar.
4.
Wird nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung der Ware (Art. VI Abs. 1 AGB).
Dieselbe Gewährleistungsfrist bezieht sich auch auf als mangelfrei gelieferte,
oder aufgrund der Mängelanzeige gelieferte fehlende oder Ersatzware.
Allgemeine Kauf- und Lieferbedingungen
3.
5.
6.
7.
8.
9.
In der schriftlichen Mängelanzeige gibt der Besteller die Art und Weise an, wie
seine Mängelrüge gelöst werden soll, also ob er auf der Beseitigung des
Mangels, Ersatzlieferung mangelfreier oder fehlender Ware besteht oder ob er
Minderung des Kaufpreises fordert. Der Besteller hat daneben Anspruch auf
Ersatz der im Zusammenhang mit dem Vorhandensein des Mangels
entstandener Kosten.
Der Lieferant ist verpflichtet innerhalb von 48 Stunden nach dem Zugang der
Mängelanzeige dem Besteller mitzuteilen, wie und in welcher Frist er seine
Rügen erledigen wird. Falls sich der Lieferant in der angegebenen Frist zu der
Mängelanzeige des Bestellers nicht äußert oder er verweigert die
Nachbesserung, ist der Besteller berechtigt die Mängel selbst oder mittels
einer Drittperson beseitigen zu lassen. Die damit zusammenhängenden
entstandenen Kosten stellt der Besteller dem Lieferanten im vollen Umfang in
Rechnung, die der Lieferant in der Fälligkeitsfrist vergüten muss.
Im Rahmen der Vorbeugung von größeren Schäden, vor allem bei Drohung
des Bandstillstandes, ist der Besteller berechtigt den Mangel ohne vorherige
Zustimmung des Lieferanten selbst oder mittels einer Drittperson zu
beseitigen ohne Rücksicht auf die Frist gem. Art. VIII Abs. 6 dieser AGB. In
solchem Fall ist der Besteller verpflichtet den Lieferanten über die ergriffenen
Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Die mit der Mangelbeseitigung
verbundenen entstandenen Kosten trägt der Lieferant wie im Art. VIII Abs. 6
dieser AGB.
Im Falle, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann oder die Ware nicht
zum vereinbarten Zweck oder zum gewöhnlichen Zweck benutzt werden kann,
handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung. In so einem Fall ist der
Besteller neben anderem nach seiner Wahl berechtigt von der Rahmenund/oder Teilbestellung zurückzutreten. Der Anspruch des Bestellers auf
Schadensersatz und/oder Ersatz von Mehraufwendungen bleibt dadurch
unberührt.
Zieht der Besteller infolge der Warenmängel seine Produkte aus dem Verkehr
oder ist der Besteller aus diesem Grund gezwungen den Kaufpreis seiner
Produkte zu mindern oder werden aus diesem Grund gegenüber dem
Besteller seitens seiner Kunden Ansprüche geltend gemacht (wenn vor allem
das Produkt Mängel aufweist infolge von Mängeln der vom Lieferanten
gelieferten Ware), ist der Lieferant verpflichtet dem Besteller alle damit
verbundenen entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen.
IX. Preis und Leistungen
1.
Die in der Rahmenbestellung angegebene Preise sind fix.
2.
Ist nichts anderes vereinbart, ist im Preis das Zoll („Zoll vergütet mit
Lieferung“ gem. DDP Incoterms 2000) Verpackungskosten inklusive mit
eingerechnet.
3.
Der Lieferant sendet dem Besteller nach Lieferung der Ware separat die
Rechnung für die gelieferte Ware in zweifacher Ausfertigung. Auf jeder
Rechnung muss der Lieferant neben der Ware, dem Preis, des
Ausstellungsdatums, der Unterschrift samt Stempel, die Nummer der
Teilbestellung angeben. Fehlt eine oder mehrere der aufgelisteten Angaben,
ist der Besteller berechtigt die Rechnung abzulehnen und zur Ergänzung
zurückzusenden. Die Fälligkeitsfrist gem. des folgenden Abs. 4 beginnt nicht
früher zu laufen als ab dem Zugang der korrigierten – vollständigen Rechnung
dem Besteller.
4.
Ist nicht anders vereinbart, ist der Besteller verpflichtet die Rechnung in der
Fälligkeitsfrist von 30 Tagen ab ihres Zugangs zu bezahlen.
5.
Die Leistungen sind durch Banküberweisung auf das Konto des Lieferanten
zu tätigen. Als Tag der Leistung gilt der Tag des Zahlungsauftrags bei der
Bank durch den Besteller.
6.
Die Forderung auf Kaufpreiszahlung ist nicht auf Drittpersonen abtretbar.
7.
Beim Vorhandensein von Mängeln der Ware, auf die sich die Gewährleistung
bezieht, ist der Besteller berechtigt die Zahlung des Kaufpreises bis zur
vollen Beseitigung des Mangels einzustellen.
X. Verschwiegenheitspflicht
1.
Sämtliche geschäftliche oder technische Informationen, die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich gemacht wurden, die aus
den übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software oder sonstigen
Erkenntnissen
und
Erfahrungen
ableitbar
sind,
unterliegen
als
Geschäftsgeheimnis im Sinne des tschechischen Handelsgesetzbuches und
im Sinne des § 248 Gesetz Nr. 40/2009 Slg., Strafgesetzbuch, der
Verschwiegenheitspflicht (im Weiteren nur „Informationen“). Solche
Informationen müssen, bis oder falls sie nicht nachweisbar allgemein bekannt
sind, vor dritten Personen vom Lieferanten geheim gehalten werden und im
Rahmen des eigenen Betriebes des Lieferanten dürfen sie nur denjenigen
Mitarbeitern oder anderen zusammenarbeitenden Personen zugänglich
gemacht werden, die notwendig bei der Erfüllung der Bestellung mit
einbezogen werden müssen und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem
Lieferanten verbunden sind. Der Lieferant ist für die Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht solcher Personen verantwortlich.
2.
Die Informationen bleiben im Eigentum des Bestellers. Der Besteller behält
sich alle mit den Informationen verbundenen Rechte vor (inklusive der
Urheberrechte, Patent-, Marken- und Musterrechte und sonstiger gewerblicher
Rechte). Werden die Informationen dem Besteller durch Drittpersonen zur
Verfügung gestellt, gilt der Rechtsvorbehalt auch zu Gunsten dieser
Drittpersonen.
4.
5.
6.
7.
8.
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers dürfen die
Informationen nicht vermehrt oder für andere als vertragliche Zwecke (vor
allem fürs Erlangen einer besseren Marktstellung oder für Konkurrenzzwecke)
verwendet werden.
Auf Aufforderung des Bestellers müssen alle Informationen und
informationenenthaltenden Sachen dem Besteller zurückgewährt werden. Auf
Aufforderung des Bestellers müssen alle solche Informationen und Sachen
vernichtet werden samt deren Kopien oder Aufzeichnungen.
Produkte, die nach Entwürfen des Bestellers (wie Muster, Modelle,
Aufzeichnungen u.ä.) oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit Hilfe
seiner Geräte hergestellt werden darf der Lieferant nicht selber herstellen oder
benutzen, noch solche dritten Personen anbieten. Dasselbe gilt für schriftliche
Bestellungen des Bestellers.
Der Lieferant darf in seiner Werbung auf die Geschäftsbeziehung mit dem
Besteller nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers
verweisen.
Für den Fall der Verletzung einer in diesem Art. X AGB genannten Pflichten
vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe in der Höhe von
100.000,- EURO (in Worten: Euro ein hundert tausend) für jede einzelne
Pflichtverletzung. Der Lieferant ist verpflichtet dem Besteller diese
Vertragsstrafen nach seiner Aufforderung zu zahlen und das innerhalb einer
Frist von 15 Tagen nach der Versendung der Schriftlichen Aufforderung auf
die Geschäftsadresse des Lieferanten, in Form einer Banküberweisung auf
das vom Besteller angegebene Konto.
Die nach diesem Art. X AGB bestehende Verschwiegenheitspflicht dauert
auch nach der Beendung der Geschäftsbeziehungen zwischen dem
Lieferanten und dem Besteller.
XI. Zustellung
1.
Die Zustellung (Versendung der Schriftstücke) von Mitteilungen und sonstiger
Unterlagen der anderen Vertragspartei folgt auf ihre zuletzt bekannte Adresse.
In Zweifel handelt es sich um die zuletzt offiziell mitgeteilte Adresse, aus der
die gewöhnliche Korrespondenz verschickt wird oder die in der Teilbestellung
angegebene Adresse.
2.
Als Tag des Zugangs zählt: a) spätestens der 3. Tag ab der Hinterlegung des
Schriftstücks bei der Post im Falle der Postversendung und das auch dann,
wenn der Adressant von dem Schriftstück nicht Kenntnis erlangen hat; b) bei
persönlicher Zustellung treten diese Wirkungen am Tag der Übernahme oder
Übernahmeablehnung des Schriftstückes ein; c) bei elektronischem
Schriftverkehr (E-Mail, Fax) der Tag der Absendung, wenn der Empfang
gemäß Art. XI Abs. 3 oder Abs. 4 AGB bestätigt wurde.
3.
E-Mails gelten als empfangen, wenn der Empfang von der anderen
Vertragsseite bestätigt wurde – nicht nur mittels automatischer Bestätigung,
sondern durch wörtliche Bestätigungsemail.
4.
Fax gilt als empfangen, wenn er dem Geschäftsführer, dem Stellvertreter oder
anderer dazu bevollmächtigter Person adressiert ist
und wenn das
Versendungsgerät den Zustellungsbestätigungsnachweis ausdruckt.
5.
Alle Nachrichten und Mitteilungen, auf die die andere Vertragspartei reagiert,
gelten als zugegangen.
XII. Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten die aus den rechtlichen Beziehungen zwischen dem
Lieferanten und dem Besteller, die aus den Teil- und/oder
Rahmenbestellungen folgen, entstehen, die nicht mittels friedlichen
Verhandlungen beseitigt werden , werden mit endgültiger Wirkung durch das
Schiedsgericht der Handelskammer der Tschechischen Republik und der
Agrarkammer
der
Tschechischen
Republik
nach
ihrer
Schiedsverfahrensordnung von drei Schiedsrichtern entschieden. Das
Schiedsverfahren findet im Schiedsort Brno (Brünn) in der Tschechischen
Republik statt.
XIII. Schlussbestimmungen
1.
Sämtliche Änderungen der Rahmenbestellung sowie der Teilbestellung
bedürfen der Schriftform und beide Vertragsparteien müssen ihnen
Zustimmen.
2.
Wenn die AGBs Schriftform fordern, ist diese Form auch mittels elektronischer
Kanäle (E-Mail, Fax) eingehalten.
3.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet sich gegenseitig alle Änderungen
mitzuteilen, die für die Geschäftsbeziehung von Bedeutung sind, vor allem
Änderungen der Adresse oder der vertretungsberechtigten Personen.
4.
Wenn eine der Bestimmung dieser AGBs ganz oder teilweise ungültig sein
oder werden sollte, ist dadurch die Wirksamkeit der AGBs als Ganzem nicht
berührt.
5.
Diese AGBs sind gültig und wirksam ab dem 1.1.2013.
IMI International s.r.o.
(Stand Januar 2013)
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