EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 2009 Plenarsitzungsdokument 13.2.2007 B6-0069/2007 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung von Simon Coveney, Michael Gahler, Mario Mauro und José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra im Namen der PPE-DE-Fraktion zu Darfur RE\653072DE.doc DE PE 385.044v01-00 DE B6-0069/2007 Entschließung des Europäischen Parlaments zu Darfur Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Sudan, insbesondere zur Lage in Darfur, – unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, – gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass das am 5. Mai 2006 in Abuja unterzeichnete Friedensabkommen für Darfur (DPA) weiterhin die Grundlage für Stabilität, Frieden und Aussöhnung in Darfur bildet, B. in der Erwägung, dass der Waffenstillstand in der Region noch immer von allen Parteien verletzt wird, wobei sich die Gewalt oft gegen die Zivilbevölkerung richtet, C. in der Erwägung, dass der Konflikt in Darfur – und die Nichtahndung von Straftaten – zunehmend die Stabilität der zentralafrikanischen Region gefährdet und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedroht, D. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat nach der „Verantwortung zum Schutz“, wie sie die Vereinten Nationen verstehen, den Einsatz von Militär nach Kapitel VII beschließen kann, wenn „die nationalen Behörden offenkundig dabei versagen, ihre Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen“, E. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 1706 die Genehmigung dazu erteilt hat, dass eine neue UN-Friedenstruppe, der bis zu 22 500 Soldaten und Polizisten angehören sollen, von der Afrikanischen Mission im Sudan (AMIS) die Operationen in Darfur übernimmt, und gleichzeitig bekräftigt hat, dass er die Souveränität, Einheit, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit des Sudan uneingeschränkt respektiert, F. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat im März 2005 den Internationalen Strafgerichtshof (ICC) mit der Lage in Darfur befasst hat, G. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat die Anwendung von Sanktionen (z.B. der Resolution 1672 des UN-Sicherheitsrats) gegenüber der Regierung des Sudan für den Fall genehmigt hat, dass sie ihre Verpflichtungen nicht einhält, dass derartige Sanktionen aber niemals verhängt wurden, H. in der Erwägung, dass die sechs größten Agenturen, die in Darfur humanitäre Hilfe leisten, warnend darauf hinweisen, dass die sich rasch verschlechternde Situation in der Region und die zunehmenden Angriffe der Milizen und Rebellen auf Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Zivilisten zu einem vollständigen Zusammenbruch bzw. einer PE 385.044v01-00 DE 2/4 RE\653072DE.doc völligen Lähmung der humanitären Hilfe führen könnten, 1. fordert die Vereinten Nationen auf, in Übereinstimmung mit ihrer „Verantwortung zum Schutz“ zu handeln und ihre Maßnahmen darauf zu stützen, dass die Regierung des Sudan dabei versagt hat, die Bevölkerung in Darfur vor Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen, sowie darauf, dass sie nicht in der Lage ist, der Bevölkerung humanitäre Hilfe zu leisten; 2. fordert daher die Vereinten Nationen auf, selbst für den Fall, dass es keine Genehmigung oder Zustimmung vonseiten der sudanesischen Regierung gibt, einen Zeitpunkt für die Stationierung einer von den Vereinten Nationen getragenen Friedenssicherungstruppe in Darfur gemäß Kapitel VII der UN-Charta und in Übereinstimmung mit der Resolution 1706 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festzulegen, um unverzüglich humanitäre Hilfskorridore zur Unterstützung der zunehmend isolierten und leidenden Bevölkerung in der Region einzurichten; 3. bedauert Meldungen über eine fortdauernde Unterstützung der Dschandschawid und der tschadischen Rebellen durch die sudanesische Regierung und über Bombardierungen der Region Darfur durch Regierungsflugzeuge, was einen klaren und flagranten Verstoß gegen das Friedensabkommen für Darfur darstellt; 4. verurteilt die anhaltenden Verstöße gegen die Waffenruhe durch alle Parteien; fordert alle Parteien auf, die militärischen Aktionen, insbesondere die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und die Übergriffe auf die humanitäre Hilfe unverzüglich einzustellen und die im Rahmen des DPA eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen; 5. fordert die EU auf, dringend die Durchsetzung des durch die Resolution 1591 des UNSicherheitsrats verhängten Verbots von Flügen über Darfur zu verlangen; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, sich mit dem Tschad in Verbindung zu setzen, um die Durchsetzung des Verbots von Flügen vom östlichen Tschad aus zu erörtern; 6. fordert die Parteien, die das Friedensabkommens für Darfur nicht unterzeichnet haben, auf, das Abkommen unverzüglich zu unterzeichnen, sich daran gebunden zu fühlen und es umzusetzen; 7. fordert eine Fortsetzung der Unterstützung der EU und der Staatengemeinschaft für vertrauensbildende Maßnahmen wie einen Dialog und eine Konsultation zwischen allen am Konflikt in Darfur beteiligten Parteien unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft; 8. bringt seine wachsende Besorgnis über die aufgrund des Konflikts in Darfur drohende regionale Unsicherheit und Destabilisierung zum Ausdruck; fordert alle Parteien auf, die Unterstützung für Milizen und Rebellenbewegungen in der Region einzustellen; begrüßt das von der Regierung des Tschad und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik erteilte Einverständnis zu einer UN-Präsenz auf ihren Hoheitsgebieten; 9. fordert die Europäische Union, die USA und die anderen internationalen Akteure auf, Sanktionen anzuwenden, die sich gegen alle Parteien einschließlich der Regierung richten, die den Waffenstillstand verletzen oder Zivilisten, Angehörige von Friedensmissionen oder Mitarbeiter humanitärer Organisationen angreifen, und alle RE\653072DE.doc 3/4 PE 385.044v01-00 DE notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Zustands der Straffreiheit zu treffen, indem sie gezielte wirtschaftliche Sanktionen unter Einschluss von Reiseverboten und des Einfrierens von Vermögen verhängen und damit die Sanktionsregelung des Sicherheitsrates anwenden und durchsetzen; 10. fordert die sudanesische Regierung und die internationale Gemeinschaft auf, umfassend mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten, um dem Zustand der Straffreiheit ein Ende zu setzen; 11. nimmt Kenntnis von dem Beschluss des UN-Rates für Menschenrechte, eine hochrangige Mission nach Darfur zu entsenden, die die Menschenrechtsverletzungen in der Region untersuchen soll, womit eine Handlungsgrundlage dafür geschaffen werden dürfte, die für diese Verbrechen Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, und unterstreicht, dass das Missionsteam unabhängig und glaubwürdig sein muss; übt Kritik an den Verzögerungen bei der Auswahl geeigneter Experten und der sich daraus ergebenden Verzögerung bei der Durchführung der Mission; 12. fordert China auf, seinen beträchtlichen Einfluss in der Region verantwortungsvoll zu nutzen, den Waffenexport in den Sudan einzustellen und Beschlüsse über gezielte Sanktionen gegen die Regierung des Sudan im UN-Sicherheitsrat nicht mehr zu blockieren; 13. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass sich die Russische Föderation und Katar bei der Resolution 1706 der Stimme enthalten haben; 14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKPEU-Ministerrat, den Regierung des Sudan, der Afrikanischen Union, der Regierung Chinas und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. 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