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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2004
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2009
Plenarsitzungsdokument
13.2.2007
B6-0069/2007
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Simon Coveney, Michael Gahler, Mario Mauro und José Ignacio
Salafranca Sánchez-Neyra
im Namen der PPE-DE-Fraktion
zu Darfur
RE\653072DE.doc
DE
PE 385.044v01-00
DE
B6-0069/2007
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Darfur
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Sudan, insbesondere zur
Lage in Darfur,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das am 5. Mai 2006 in Abuja unterzeichnete Friedensabkommen
für Darfur (DPA) weiterhin die Grundlage für Stabilität, Frieden und Aussöhnung in
Darfur bildet,
B. in der Erwägung, dass der Waffenstillstand in der Region noch immer von allen Parteien
verletzt wird, wobei sich die Gewalt oft gegen die Zivilbevölkerung richtet,
C. in der Erwägung, dass der Konflikt in Darfur – und die Nichtahndung von Straftaten –
zunehmend die Stabilität der zentralafrikanischen Region gefährdet und den Weltfrieden
und die internationale Sicherheit bedroht,
D. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat nach der „Verantwortung zum Schutz“, wie
sie die Vereinten Nationen verstehen, den Einsatz von Militär nach Kapitel VII
beschließen kann, wenn „die nationalen Behörden offenkundig dabei versagen, ihre
Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen
gegen die Menschlichkeit zu schützen“,
E. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 1706 die Genehmigung
dazu erteilt hat, dass eine neue UN-Friedenstruppe, der bis zu 22 500 Soldaten und
Polizisten angehören sollen, von der Afrikanischen Mission im Sudan (AMIS) die
Operationen in Darfur übernimmt, und gleichzeitig bekräftigt hat, dass er die
Souveränität, Einheit, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit des Sudan
uneingeschränkt respektiert,
F. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat im März 2005 den Internationalen
Strafgerichtshof (ICC) mit der Lage in Darfur befasst hat,
G. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat die Anwendung von Sanktionen (z.B. der
Resolution 1672 des UN-Sicherheitsrats) gegenüber der Regierung des Sudan für den Fall
genehmigt hat, dass sie ihre Verpflichtungen nicht einhält, dass derartige Sanktionen aber
niemals verhängt wurden,
H. in der Erwägung, dass die sechs größten Agenturen, die in Darfur humanitäre Hilfe
leisten, warnend darauf hinweisen, dass die sich rasch verschlechternde Situation in der
Region und die zunehmenden Angriffe der Milizen und Rebellen auf Mitarbeiter von
Hilfsorganisationen und Zivilisten zu einem vollständigen Zusammenbruch bzw. einer
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völligen Lähmung der humanitären Hilfe führen könnten,
1. fordert die Vereinten Nationen auf, in Übereinstimmung mit ihrer „Verantwortung zum
Schutz“ zu handeln und ihre Maßnahmen darauf zu stützen, dass die Regierung des Sudan
dabei versagt hat, die Bevölkerung in Darfur vor Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen
die Menschlichkeit zu schützen, sowie darauf, dass sie nicht in der Lage ist, der
Bevölkerung humanitäre Hilfe zu leisten;
2. fordert daher die Vereinten Nationen auf, selbst für den Fall, dass es keine Genehmigung
oder Zustimmung vonseiten der sudanesischen Regierung gibt, einen Zeitpunkt für die
Stationierung einer von den Vereinten Nationen getragenen Friedenssicherungstruppe in
Darfur gemäß Kapitel VII der UN-Charta und in Übereinstimmung mit der Resolution
1706 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festzulegen, um unverzüglich
humanitäre Hilfskorridore zur Unterstützung der zunehmend isolierten und leidenden
Bevölkerung in der Region einzurichten;
3. bedauert Meldungen über eine fortdauernde Unterstützung der Dschandschawid und der
tschadischen Rebellen durch die sudanesische Regierung und über Bombardierungen der
Region Darfur durch Regierungsflugzeuge, was einen klaren und flagranten Verstoß
gegen das Friedensabkommen für Darfur darstellt;
4. verurteilt die anhaltenden Verstöße gegen die Waffenruhe durch alle Parteien; fordert alle
Parteien auf, die militärischen Aktionen, insbesondere die Gewalt gegen die
Zivilbevölkerung und die Übergriffe auf die humanitäre Hilfe unverzüglich einzustellen
und die im Rahmen des DPA eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
5. fordert die EU auf, dringend die Durchsetzung des durch die Resolution 1591 des UNSicherheitsrats verhängten Verbots von Flügen über Darfur zu verlangen; fordert die
internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, sich mit dem Tschad in Verbindung zu
setzen, um die Durchsetzung des Verbots von Flügen vom östlichen Tschad aus zu
erörtern;
6. fordert die Parteien, die das Friedensabkommens für Darfur nicht unterzeichnet haben,
auf, das Abkommen unverzüglich zu unterzeichnen, sich daran gebunden zu fühlen und
es umzusetzen;
7. fordert eine Fortsetzung der Unterstützung der EU und der Staatengemeinschaft für
vertrauensbildende Maßnahmen wie einen Dialog und eine Konsultation zwischen allen
am Konflikt in Darfur beteiligten Parteien unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft;
8. bringt seine wachsende Besorgnis über die aufgrund des Konflikts in Darfur drohende
regionale Unsicherheit und Destabilisierung zum Ausdruck; fordert alle Parteien auf, die
Unterstützung für Milizen und Rebellenbewegungen in der Region einzustellen; begrüßt
das von der Regierung des Tschad und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
erteilte Einverständnis zu einer UN-Präsenz auf ihren Hoheitsgebieten;
9. fordert die Europäische Union, die USA und die anderen internationalen Akteure auf,
Sanktionen anzuwenden, die sich gegen alle Parteien einschließlich der Regierung
richten, die den Waffenstillstand verletzen oder Zivilisten, Angehörige von
Friedensmissionen oder Mitarbeiter humanitärer Organisationen angreifen, und alle
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notwendigen Maßnahmen zur Beendigung des Zustands der Straffreiheit zu treffen,
indem sie gezielte wirtschaftliche Sanktionen unter Einschluss von Reiseverboten und des
Einfrierens von Vermögen verhängen und damit die Sanktionsregelung des
Sicherheitsrates anwenden und durchsetzen;
10. fordert die sudanesische Regierung und die internationale Gemeinschaft auf, umfassend
mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten, um dem Zustand der
Straffreiheit ein Ende zu setzen;
11. nimmt Kenntnis von dem Beschluss des UN-Rates für Menschenrechte, eine hochrangige
Mission nach Darfur zu entsenden, die die Menschenrechtsverletzungen in der Region
untersuchen soll, womit eine Handlungsgrundlage dafür geschaffen werden dürfte, die für
diese Verbrechen Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, und unterstreicht, dass
das Missionsteam unabhängig und glaubwürdig sein muss; übt Kritik an den
Verzögerungen bei der Auswahl geeigneter Experten und der sich daraus ergebenden
Verzögerung bei der Durchführung der Mission;
12. fordert China auf, seinen beträchtlichen Einfluss in der Region verantwortungsvoll zu
nutzen, den Waffenexport in den Sudan einzustellen und Beschlüsse über gezielte
Sanktionen gegen die Regierung des Sudan im UN-Sicherheitsrat nicht mehr zu
blockieren;
13. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass sich die Russische Föderation und
Katar bei der Resolution 1706 der Stimme enthalten haben;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKPEU-Ministerrat, den Regierung des Sudan, der Afrikanischen Union, der Regierung
Chinas und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
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