Steuerhinterziehung / leichtfertige Steuerverkürzun

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Steuerhinterziehung / leichtfertige Steuerverkürzung
Überblick
Im Steuerrecht gibt es diverse verfahrensrechtliche Mittel zur Sanktionierung, wenn
Steuerpflichtige ihre Steuern nicht oder nicht rechtzeitig anmelden, erklären oder zahlen
(Säumnis- oder Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Zinsen etc.).
Um Rechtsverstöße zu ahnden und eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen, sind
auch Straf- und Bußgeldvorschriften nötig. Dabei wird unterschieden zwischen Straftaten,
die vorsätzlich begangen werden und Ordnungswidrigkeiten, die ohne Vorsatz, aber
leichtfertig begangen werden. Im Falle einer Steuerhinterziehung urteilt ein Gericht über
die festzusetzende Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe), ggf. mit Eintragung in das
Zentralregister, beim Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit kann die Bußgeld- und
Strafsachenstelle der Finanzbehörde über die Geldstrafe entscheiden.
Steuerhinterziehung
Tathandlung
Steuerhinterziehung begeht, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche
Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in
Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte
Steuervorteile erlangt. Hierunter fällt das Erklären von in Wahrheit nicht entstandenen
Kosten ebenso wie das Verschweigen von Einnahmen. Bereits der Versuch ist strafbar (§
370 Abs. 2 AO).
Taterfolg
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Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine Steuerverkürzung oder ein
ungerechtfertigter Steuervorteil eingetreten ist. Steuern sind namentlich dann verkürzt,
wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch
dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird
oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte
Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.
Vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist vollendet, wenn beispielsweise ein Einkommensteuerbescheid
aufgrund einer bewusst falsch ausgefüllten Erklärung des Steuerpflichtigen ergeht und
dadurch eine geringere als die materiell richtige Steuer festgesetzt wird.
Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist aber ebenso strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Ein
strafbarer Versuch liegt z.B. dann vor, wenn die Steuer nach Abgabe einer falschen
Steuererklärung noch nicht festgesetzt wurde. Dementsprechend ist es noch nicht zu einer
Verkürzung der Steuer oder zu ungerechtfertigten Steuervorteilen gekommen. Trotzdem
ist die Tat als versuchte Steuerhinterziehung strafbar.
Strafen bei Steuerhinterziehungen
Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10
Jahren (§ 370 Abs. 3 Satz 1 AO) oder mit Geldstrafe bestraft. Da Freiheitsstrafen unter 6
Monaten grundsätzlich nicht verhängt werden (§ 47 Abs. 1 StGB), kommt der Geldstrafe
besondere Bedeutung zu.
Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung
Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart
in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt
oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach
§ 370 AO bestraft.
Ausnahmen gelten, wenn entweder vor der Selbstanzeige
1. eine Prüfungsanordnung für eine steuerliche Außenprüfung bekannt gegeben
worden ist
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2. ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits eingeleitet worden ist
3. Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer
Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen sind
oder im Zeitpunkt der Selbstanzeige die Steuerstraftat ganz oder zum Teil bereits entdeckt
war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. Außerdem ist eine Straffreiheit
nicht möglich, wenn die verkürzte Steuer oder der nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen
Betrag von € 50.000 je Tat übersteigt.
Eine Selbstanzeige muss hinsichtlich der verkürzten Steuern vollständig sein, d.h.
berichtigt man nur teilweise die verkürzten Steuern, tritt Straffreiheit insgesamt nicht ein.
Straffreiheit tritt außerdem nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige die von ihm
hinterzogenen Steuern nach der Selbstanzeige innerhalb der ihm bestimmten
angemessenen Frist entrichtet.
Leichtfertige Steuerverkürzung
Im Unterschied zur Steuerhinterziehung geschieht die leichtfertige Steuerverkürzung ohne
Vorsatz. Leichtfertige Steuerverkürzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit
einer Geldbuße bis zu € 50.000 geahndet werden.
Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die
unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die
unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines
Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
Auch bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist eine Selbstanzeige möglich. Eine
Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die
unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die
unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm die Einleitung eines Straf- oder
Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
Dies bedeutet, dass im Gegensatz zur Steuerhinterziehung bei der leichtfertigen
Steuerverkürzung Straffreiheit auch eintritt, wenn die Selbstanzeige z.B. während einer
bereits stattfindenden Außenprüfung erfolgt.
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Steuergefährdung
Ordnungswidrig handelt auch, wer Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig
sind, Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder nach Gesetz buchungs- oder
aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in
tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt und dadurch ermöglicht,
Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
Verstöße gegen Anzeige- und Aufzeichnungspflichten, Kontenwahrheit
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen bestimmte
Anzeigepflichten (z.B. Gründung oder Erwerb von Betrieben/Betriebsstätten oder die
Beteiligung an Personengesellschaften im Ausland, Erwerb von mehr als 10% an Anteilen
von Kapitalgesellschaften), Aufzeichnungspflichten oder das Gebot der Kontenwahrheit
(z.B. Kontoeröffnung auf falschen Namen) verstößt.
Soweit keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, können diese Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße von bis zu € 5.000 geahndet werden.
Gefährdung von Abzugssteuern
Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung,
Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig nachkommt (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu € 25.000 geahndet
werden, wenn die Handlung nicht als leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden
kann.
HINWEIS
Dieses Dokument dient lediglich der Verschaffung eines groben Überblicks über das
dargestellte Thema. Es kann eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.
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