Steuerhinterziehung / leichtfertige Steuerverkürzung Überblick Im Steuerrecht gibt es diverse verfahrensrechtliche Mittel zur Sanktionierung, wenn Steuerpflichtige ihre Steuern nicht oder nicht rechtzeitig anmelden, erklären oder zahlen (Säumnis- oder Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Zinsen etc.). Um Rechtsverstöße zu ahnden und eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen, sind auch Straf- und Bußgeldvorschriften nötig. Dabei wird unterschieden zwischen Straftaten, die vorsätzlich begangen werden und Ordnungswidrigkeiten, die ohne Vorsatz, aber leichtfertig begangen werden. Im Falle einer Steuerhinterziehung urteilt ein Gericht über die festzusetzende Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe), ggf. mit Eintragung in das Zentralregister, beim Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit kann die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Finanzbehörde über die Geldstrafe entscheiden. Steuerhinterziehung Tathandlung Steuerhinterziehung begeht, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Hierunter fällt das Erklären von in Wahrheit nicht entstandenen Kosten ebenso wie das Verschweigen von Einnahmen. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Taterfolg Steuerhinterziehung / leichtfertige Steuerverkürzung Seite 1 von 3 Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine Steuerverkürzung oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil eingetreten ist. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung Die Steuerhinterziehung ist vollendet, wenn beispielsweise ein Einkommensteuerbescheid aufgrund einer bewusst falsch ausgefüllten Erklärung des Steuerpflichtigen ergeht und dadurch eine geringere als die materiell richtige Steuer festgesetzt wird. Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist aber ebenso strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Ein strafbarer Versuch liegt z.B. dann vor, wenn die Steuer nach Abgabe einer falschen Steuererklärung noch nicht festgesetzt wurde. Dementsprechend ist es noch nicht zu einer Verkürzung der Steuer oder zu ungerechtfertigten Steuervorteilen gekommen. Trotzdem ist die Tat als versuchte Steuerhinterziehung strafbar. Strafen bei Steuerhinterziehungen Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren (§ 370 Abs. 3 Satz 1 AO) oder mit Geldstrafe bestraft. Da Freiheitsstrafen unter 6 Monaten grundsätzlich nicht verhängt werden (§ 47 Abs. 1 StGB), kommt der Geldstrafe besondere Bedeutung zu. Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft. Ausnahmen gelten, wenn entweder vor der Selbstanzeige 1. eine Prüfungsanordnung für eine steuerliche Außenprüfung bekannt gegeben worden ist Steuerhinterziehung / leichtfertige Steuerverkürzung Seite 2 von 3 2. ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits eingeleitet worden ist 3. Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen sind oder im Zeitpunkt der Selbstanzeige die Steuerstraftat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. Außerdem ist eine Straffreiheit nicht möglich, wenn die verkürzte Steuer oder der nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von € 50.000 je Tat übersteigt. Eine Selbstanzeige muss hinsichtlich der verkürzten Steuern vollständig sein, d.h. berichtigt man nur teilweise die verkürzten Steuern, tritt Straffreiheit insgesamt nicht ein. Straffreiheit tritt außerdem nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige die von ihm hinterzogenen Steuern nach der Selbstanzeige innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. Leichtfertige Steuerverkürzung Im Unterschied zur Steuerhinterziehung geschieht die leichtfertige Steuerverkürzung ohne Vorsatz. Leichtfertige Steuerverkürzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu € 50.000 geahndet werden. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Auch bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist eine Selbstanzeige möglich. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Dies bedeutet, dass im Gegensatz zur Steuerhinterziehung bei der leichtfertigen Steuerverkürzung Straffreiheit auch eintritt, wenn die Selbstanzeige z.B. während einer bereits stattfindenden Außenprüfung erfolgt. Steuerhinterziehung / leichtfertige Steuerverkürzung Seite 3 von 3 Steuergefährdung Ordnungswidrig handelt auch, wer Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Verstöße gegen Anzeige- und Aufzeichnungspflichten, Kontenwahrheit Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen bestimmte Anzeigepflichten (z.B. Gründung oder Erwerb von Betrieben/Betriebsstätten oder die Beteiligung an Personengesellschaften im Ausland, Erwerb von mehr als 10% an Anteilen von Kapitalgesellschaften), Aufzeichnungspflichten oder das Gebot der Kontenwahrheit (z.B. Kontoeröffnung auf falschen Namen) verstößt. Soweit keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, können diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu € 5.000 geahndet werden. Gefährdung von Abzugssteuern Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer). Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu € 25.000 geahndet werden, wenn die Handlung nicht als leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden kann. HINWEIS Dieses Dokument dient lediglich der Verschaffung eines groben Überblicks über das dargestellte Thema. Es kann eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen. Steuerhinterziehung / leichtfertige Steuerverkürzung Seite 4 von 3