1. Zentrale Steueränderungen 2005

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Mandantenbrief
Januar 2005:
Steuertermine:
10.01.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Kapitalertragsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 13.01. für
den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die
Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der
Lohnsteuer-Anmeldung
sowie
der
UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft
worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 –
8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit
Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden.
Dies galt erstmals für die Januar-Anmeldungen 2004, die im
Februar abzugeben waren.
Alle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine Februar 2005:
10.02.
15.02.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Kapitalertragsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Alle Angaben ohne Gewähr
Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 14.02. für
den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die
Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die
dreitägige Zahlungsschonfrist am 18.02.
Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der
Lohnsteuer-Anmeldung sowie der UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft
worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 –
8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit
Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden.
Dies galt erstmals für die Januar-Anmeldungen 2004, die im
Februar abzugeben waren.
Mandantenbrief
Januar 2005
Inhalt ________________________________________________________________ Seite
1. Zentrale Steueränderungen 2005 __________________________________________ 2
2. Eigenheimzulage bleibt vorerst erhalten _____________________________________ 5
3. Abschied von der Lohnsteuerkarte _________________________________________ 5
4. Neuregelung bei der Veräußerung von Wertpapieren (Spekulationsgeschäfte) _______ 6
5. Arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot für überlassenes Kfz schließt
Anwendbarkeit der 1 % Regel aus _________________________________________ 7
6. Doppelte Haushaltsführung beim unverheirateten Arbeitnehmer __________________ 8
7. Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers bei Verlust der Vertretungsmacht _________ 9
8. Vererblichkeit von Verlustvorträgen ________________________________________ 11
1. Zentrale Steueränderungen 2005
Zum Januar 2005 treten wichtige Steueränderungen in Kraft. Damit Sie sich einen Überblick
über die zahlreichen Änderungen verschaffen können, sind im Folgenden die wichtigsten
Neuerungen zusammengestellt:

Niedrigere Einkommensteuersätze: Sowohl der Eingangs- als auch der
Spitzensteuersatz sinkt von bisher 16 % bzw. 45 % auf 15 % bzw. 42 %. Für einen allein
stehenden Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von 100.000 EUR bedeutet dies
beispielsweise eine Steuerersparnis von 3.000 EUR. Unverändert bleibt der
Grundfreibetrag – 7.664 EUR für Ledige, 15.328 EUR für zusammenveranlagte
Ehegatten.

Buchführung / Einnahmenüberschussrechnung: Die Grenzen der Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte wurden ab dem Jahr
2004 angehoben. Die Pflicht zur Buchführung entsteht, wenn der Unternehmer mehr als
350.000 EUR Umsatz im Jahr tätigt oder einen Gewinn von mehr als 30.000 EUR erzielt.
Unternehmen, die diese Grenzen nicht überschreiten, müssen für das Finanzamt
lediglich
eine
Einnahmenüberschussrechnung
erstellen.
Diese
Einnahmenüberschussrechnung gilt natürlich auch weiter, z. B. für Freiberufler. Nach
heftigen Protesten hat die Finanzministerkonferenz beschlossen, das umstrittene
Einnahmenüberschussrechnungs-Formular zur Gewinnermittlung für das Jahr 2004 nicht
anzuwenden. Betroffene Steuerpflichtige, die z. B. auch für eine selbstständige
Nebentätigkeit Einnahmen erzielen, können sich also in 2005 bis auf weiteres bei der
Erstellung ihrer Steuerklärung 2004 an dem in den Vorjahren gewählten Muster
orientieren. Für die Einkommensteuererklärung 2005 soll ein neues Formular EÜR
entwickelt werden, das einfacher zu handhaben ist, als das für 2004 zunächst
vorgesehene Formular.

Arbeitszimmer: Nutzen mehrere Personen dasselbe Arbeitszimmer, konnte bislang jede
von ihnen 1.250 EUR jährlich steuermindernd geltend machen. Ab 2005 kann dieser
Betrag nicht mehr pro Person, sondern nur noch pro Arbeitszimmer in Anspruch
genommen werden. Bei Ehepartnern mit einem gemeinsamen Arbeitszimmer werden
daher jeweils nur 625 EUR pro Person berücksichtigt (sog. objektbezogene
Abzugsbeschränkung).
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Januar 2005

Rentenbesteuerung: Das Alterseinkünftegesetz hat die Rentenbesteuerung von Grund
auf umgestellt. Von 2005 an wird die Besteuerung der Rentenbeiträge schrittweise
eingeführt, für 2005 sind 50 %, für 2006 52 % und bis zum Jahr 2040 100 % der
Rentenzahlungen zu versteuern. Der Ansatz gilt für die Rentner, die erstmals in 2005
Rente beziehen und auch für solche, die bereits vor 2005 Rente erhalten haben. Die
Besteuerung wirkt sich steuerlich insbesondere dann aus, wenn der Rentner neben
seiner Rente noch weitere Einkünfte erzielt. Im Gegenzug dürfen Beiträge an gesetzliche
Rentenversicherungen, Beiträge an vergleichbare berufsständische Versorgungseinrichtungen oder an landwirtschaftliche Alterskassen sowie Zahlungen in eine „RürupRente“ zu 60 % (maximal 12.000 EUR jährlich) als Sonderausgaben geltend gemacht
werden (siehe auch Sonderausgabenabzug).

Kapitallebensversicherung: Nach bisherigem Recht wurden Beiträge zu reinen
Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht im Umfang
von 88 % in den Sonderausgabenabzug einbezogen, wenn sie eine Laufzeit von 12
Jahren haben bzw. das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf dieser Frist ausgeübt werden
kann. Unter denselben Voraussetzungen führten Erträge aus solchen Versicherungen
nach § 20 EStG nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen.
Sowohl der Sonderausgabenabzug als auch die Steuerfreistellung der Erträge aus
Kapitallebensversicherungen wurden für Neuverträge ab 2005 gestrichen. Bei
Neuverträgen sind die Versicherungserträge in Höhe des Unterschieds zwischen
Auszahlungsbetrag und den entrichteten Beiträgen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
steuerpflichtig. Allerdings erfolgt eine Abmilderung der Besteuerung, wenn die Erträge
nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt werden. In diesen Fällen ist der Ertrag nur zur Hälfte
anzusetzen.
Um von einem Altvertrag ausgehen zu können, hätte der Vertragsabschluss und die
erste Beitragszahlung noch in 2004 erfolgen müssen. Eine "Lockerung" ist im Gespräch,
durch die auch eine erste Beitragsleistung im ersten Quartal 2005 noch ausreichen soll.

Betriebliche Altersversorgung: Ab 2005 wird die bisherige Möglichkeit, die Lohnsteuer
bei Einzahlungen in eine Direktversicherung oder Pensionskasse mit 20 % (höchstens
bis zu einem Beitrag von 1.752 EUR) zu pauschalieren, für Neufälle abgeschafft. Dafür
sind Einzahlungen in einer Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung
insgesamt mit bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen
Rentenversicherung für Neuverträge steuerfrei. Hinzu kommt ein steuerfreier
Erhöhungsbetrag in Höhe von 1.800 EUR, der allerdings beitragspflichtig ist. Nur bei
Pensionskassen im Umlageverfahren kann sowohl für Neu- als auch für Altfälle weiter
pauschaliert werden. Bei bestehenden Direktversicherungen (Altfälle vor 2005) muss der
Arbeitnehmer durch einen schriftlichen Verzicht auf die Steuerfreiheit zur
Lohnsteuerpauschalierung optieren, um im bisherigen Besteuerungssystem zu bleiben.
Diese Erklärung muss dem Arbeitgeber spätestens am 30.06.2005 vorliegen. Ansonsten
erfolgt eine Behandlung nach der Neuregelung.

Sonderausgabenabzug: Auf Grund des Alterseinkünftegesetzes wird 2005 der
Sonderausgabenabzug für die sog. Basisvorsorgeaufwendungen für 2005 auf 60 %,
höchstens 12.000 EUR erhöht. Hierzu gehören Leistungen zu neuen kapitalgedeckten
Leibrentenversicherungen sowie der Arbeitnehmer-Anteil und der Arbeitgeberanteil zur
gesetzlichen
Rentenversicherung
und
Einzahlungen
in
berufsständische
Versorgungseinrichtungen. Damit kein Bürger schlechter gestellt ist, wird in einer
Übergangszeit bis 2019 über eine Günstigerprüfung von Amts wegen der neue
Sonderausgabenabzug mit dem alten Recht verglichen und das günstigere Ergebnis
berücksichtigt.
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Mandantenbrief
Januar 2005

Steueramnestie: Die Möglichkeit, den Finanzbehörden straffrei zuvor hinterzogene
Steuern nachzumelden, läuft zum 31.03.2005 aus. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt
muss die Strafbefreiungserklärung nebst Zahlung beim Finanzamt eingegangen sein
(Konsequenz: Pauschale Nachversteuerung der erzielten und zu Unrecht nicht
verteuerten Einnahmen mit 25 % bei Abgabe der Erklärung bis zum 31.12.2004,
Besteuerung mit 35 % bei Abgabe bis zum 31.03.2005).

Bankkunden: Ab dem 01.04.2005 müssen Banken und Sparkassen alle Konten in einen
Datenpool melden. Die Finanzbehörden können dann „per Knopfdruck“ in Erfahrung
bringen, bei welchen Banken und Sparkassen ein Steuerpflichtiger ein Konto hat. Diese
Regelung geht auf das sog. Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit zurück. Zudem
haben
Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen nach Einführung einer Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und
Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen erstmals für 2004 in 2005 nach amtlichem
Muster dem Anleger eine zusammenfassende Jahres-Bescheinigung für steuerliche
Zwecke auszustellen. Der Steuerpflichtige muss diese Aufstellung auf Anfrage an das
Finanzamt weiterleiten, da er im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet ist.

EU-Zinssteuer: Wie während des Jahres bereits berichtet (vgl. Mandantenbrief August
2004), wird die seit langem diskutierte EU-Zinssteuer zum 01.07.2005 in Kraft treten. Die
Finanzminister der EU haben sich mit der Schweiz und Luxemburg darauf geeinigt, dass
Zinsen von Steuerausländern an den deutschen Fiskus weitergemeldet werden.
Achtung: Betroffene Steuerpflichtige müssen sich in diesem Zusammenhang auch auf
Fragen des Finanzamts nach der Herkunft der im Ausland angelegten Mittel einstellen.

Fonds: Die Besteuerung von Zwischengewinnen bei Fondsanteilen wurde im Ergebnis
nur ein Jahr lang ausgesetzt: Gerade erst zum 01.01.2004 abgeschafft, wird sie zum
01.01.2005 wieder eingeführt. Dies liegt an den europäischen Anforderungen an den
deutschen Gesetzgeber, konkret an der Planung für das sog. EU-RichtlinienUmsetzungsgesetz.

Steuerklasse II: Vielen allein stehenden Elternteilen ist die Steuerklasse II bisher
versagt worden, weil neben dem Kind auch noch eine weitere Person, z. B. die
Großmutter, mit im Haushalt lebt. Durch eine Verwaltungsanweisung wurde nachträglich
klargestellt, dass eine weitere im Haushalt lebende Person, bei der die Pflegestufe I, II
oder III bescheinigt worden ist, nicht zum Ausschluss von der Steuerklasse II führt (BMF
vom 29.10.2004 IV C 4 - S 2281 - 515/04). Die Steuerkarten 2005 sollten deshalb
überprüft werden.

Arbeitgeberzuschuss / Kindergartenplatz: Ein Bonbon für Mütter und Väter von
Kindergartenkindern: Bislang galt bereits die elternfreundliche Regelung, dass
Arbeitgeberzuschüsse für einen Kindergartenplatz steuer- und abgabenfrei sind. Diese
Regelung hat die Finanzverwaltung nunmehr ausgedehnt. Jetzt sind auch Fälle
einbezogen, in denen der Arbeitgeber den Zuschuss ausbezahlt und der nicht bei ihm
angestellte Elternteil die Aufwendungen für den Kindergartenplatz erbringt.

Elektronische Anmeldungen: Die Lohnsteuer-Anmeldungen und UmsatzsteuerVoranmeldungen sind grundsätzlich ab dem 01.01.2005 auf elektronischem Wege zu
übermitteln. Aus Vereinfachungsgründen wird es für bis zum 31.03.2005 endende
Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume nicht beanstandet, wenn Anmeldungen
bzw. Voranmeldungen in herkömmlicher Form - auf Papier oder per Telefax - abgegeben
werden. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts ist für diesen Zeitraum nicht
erforderlich. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das zuständige Finanzamt in sog.
"Härtefällen" im Übrigen auf Antrag zulassen, dass die USt-Voranmeldung und die
Lohnsteuer-Anmeldung über die "Schonfrist" hinaus in herkömmlicher Form abgegeben
werden. Dem Antrag ist insbesondere dann zuzustimmen, wenn dem Unternehmer bzw.
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Mandantenbrief
Januar 2005
Arbeitgeber die Schaffung der technischen Voraussetzungen, die für die Übermittlung
erforderlich sind, nicht zuzumuten ist. Die Anträge sollten frühzeitig gestellt werden.
Tipp:
Ihr Steuerberater informiert Sie gerne, welche Auswirkungen die o. g.
Änderungen für Sie persönlich haben, welche Optimierungspotenziale sich
ergeben und welche Maßnahmen hierfür ergriffen werden müssen.
2. Eigenheimzulage bleibt vorerst erhalten
Der Bundestag hat entsprechend dem Willen der Bundesregierung Ende Oktober das sog.
Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der
Eigenheimzulage verabschiedet. In diesem ist die Abschaffung der Eigenheimzulage für
Neufälle ab dem 01.01.2005 geregelt.
Der Bundesrat, dessen Zustimmung erforderlich ist, hat dem Ansinnen der Regierung jedoch
einen Strich durch die Rechnung gemacht, seine Zustimmung versagt und stattdessen den
Vermittlungsausschuss angerufen.
Der Vermittlungsausschuss tagte am 15.12.2004, konnte sich jedoch nicht auf einen
Kompromiss verständigen. Die Beratungen wurden vertagt. Die nächste Sitzung, von der
noch nicht klar ist, ob es zu einer abschließenden Entscheidung kommen wird, ist für den
16.02.2005 angesetzt.
Ergebnis: Steuerpflichtige können die Eigenheimzulage auch in 2005 noch in Anspruch
nehmen. Kommt ein Eigenheimerwerb für Sie in Betracht, sollten Sie damit aber
nicht zu lange warten. Denn zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich noch keine
Prognose anstellen, ob überhaupt bzw. in welcher Form die Zulage auch in
Zukunft existieren wird. Es könnte z. B. sein, dass es zwar zu keiner
vollständigen Abschaffung, aber zu weiteren Einschränkungen und
Umgestaltungen der Eigenheimzulage kommt. Außerdem könnte ein Stichtag
festgesetzt werden, ab dem der Kompromiss gelten soll. Da die Abwicklung von
Grundstücksgeschäften schon wegen der Grundbucheintragungen eine gewisse
Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie an dieser Stelle nichts riskieren, sondern sich
zeitnah auf Objektsuche bzw. in Vertrags- und Finanzierungsverhandlungen
begeben.
3. Abschied von der Lohnsteuerkarte
Die Finanzverwaltung arbeitet schon heute an einer bundesweit einheitlichen, elektronischen
Lohnsteuerkarte. Ganz so weit ist es noch nicht, aber die ersten Vorboten zeichnen sich ab:
Wer 2004 die Lohnsteuerkarte noch seinem Arbeitgeber abgegeben hat, erhält sie in der
Regel nicht mehr zurück. Da der Steuerpflichtige jedoch Angaben zur Gesamthöhe seines
Jahresgehalts und der entsprechenden Abzüge für seine Steuererklärung benötigt, wird ein
Ersatz geschaffen: Er erhält von seinem Arbeitgeber eine schriftliche Jahresaufstellung –
ähnlich dem Zettel, der bislang an die Lohnsteuerkarte geheftet wurde.
Die Lohnsteuerkarte wird nicht mehr benötigt, weil die Arbeitgeber ab 2005 verpflichtet sind,
die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung direkt an das Finanzamt zu übermitteln. So
sollen Bearbeitungszeiten verkürzt und Fehler vermieden werden.
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Mandantenbrief
Januar 2005
Einen Aufschub erhalten nur diejenigen Arbeitgeber, die bisher noch nicht maschinell
abgerechnet haben. Sie haben bis 2006 Zeit, sich an die neuen Regeln zu gewöhnen. Von
Ihnen werden die Arbeitnehmer daher auch in 2005 ihre Lohnsteuerkarte für 2004 – wie
bisher üblich – zurückerhalten.
Eine weitere Ausnahme gibt es: Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im
Privathaushalt wird es die Lohnsteuerkarte auch in Zukunft geben.
Egal ob mit Lohnsteuerkarte oder schriftlicher Jahresaufstellung: Für den Steuerpflichtigen
ändert sich dadurch nichts. Sie übertragen die erforderlichen Daten aus der Bescheinigung
in Ihr Steuerformular.
4. Neuregelung bei der Veräußerung von Wertpapieren
(Spekulationsgeschäfte)
Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sind gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren) steuerpflichtig, sofern
die Papiere kürzer als ein Jahr gehalten werden und die Freigrenze von 512 EUR
überschritten wird.
Durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz (EURLUmsG), dem der Bundesrat am
26.11.2004 zugestimmt hat, wurde § 24 Abs. 1 Nr. 2 EStG dahingehend geändert, dass
künftig unterstellt wird, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert
werden. Damit ändert sich auch die Methode zur Ermittlung des Gewinns.
Bislang wurden die Gewinne aus Wertpapierverkäufen aus der Differenz zwischen dem
Veräußerungspreis und einem durchschnittlichen Kaufpreis der innerhalb des letzten Jahres
angeschafften Aktien berechnet.
Nunmehr folgt die Berechnung der privaten Veräußerungsgewinne (Spekulationsgewinne)
nach der "First in, first out" (Fifo-Methode), d. h. es wird unterstellt, dass diejenigen Aktien
verkauft werden, die zuerst gekauft wurden. Dies kann ggf. steuerliche Mehrbelastungen für
den Steuerpflichtigen bedeuten, wie folgendes Beispiel zeigt:
Aktienkauf
15.08.2004
100 Stück zu je
100 EUR
01.11.2004
50 Stück zu je
130 EUR
insg.
150 Stück zu 
110 EUR
110 Stück zu je
180 EUR
Aktienverkauf:
15.01.2005:
neue "Fifo"-Methode
bisherige -Methode
100 Stück x (180 EUR - 100 EUR)
110 Stück x (180 EUR - 110 EUR)
+ 10 Stück x (180 EUR - 130 EUR)
= 8.500 EUR (steuerpflichtig: 4.250 EUR)
= 7.700 EUR (steuerpflichtig: 3.850 EUR)
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Mandantenbrief
Januar 2005
Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die
unter der Freigrenze von 512 EUR liegen, steuerfrei. Dabei bezieht sich die Freigrenze von
512 EUR auf die steuerpflichtigen Gewinne. Faktisch ist die Freigrenze doppelt so hoch, da
der nach der "Fifo"-Methode ermittelte Gewinn zur Hälfte der Besteuerung unterliegt.
Letztlich kann also der Privatanleger einen Aktienkursgewinn von 1.023 Euro steuerfrei
vereinnahmen. Wird die Freigrenze allerdings um einen Euro überschritten, liegen
insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vor.
Weiterhin ist auf das BMF-Schreiben vom 25.10.2004 (- IV C 3 - S 2256 - 238/04-)
hinzuweisen. Mit diesem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium zu Zweifelsfragen bei
der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte Stellung genommen.
Danach ist u. a. zu beachten: Ist von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ein
Verlustvor- oder -rücktrag nach § 10d EStG abzuziehen, bleiben die um den Verlustvortrag
geminderten Einkünfte nunmehr steuerpflichtig, auch wenn die Freigrenze nach
Verlustabzug unterschritten wird.
Beispiel: Im Jahr 2003 erleidet der Steuerpflichtige einen Verlust aus privaten
Veräußerungsgeschäften von 1.000 EUR. Im Jahr 2004 erzielt er einen
steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 1.300 EUR. Nach Verrechnung des
Verlustvortrags ergibt sich für 2004 ein steuerpflichtiger Gewinn von 300 EUR.
Obwohl die Freigrenze von 512 EUR unterschritten wird, sind die erzielten 300
EUR zur Gänze nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG steuerpflichtig.
Tipp:
Auf Grund eines redaktionellen Fehlers im Gesetz ist umstritten, ob die neue
Regelung zur Berechnung der Spekulationsgewinne nach der "Fifo"-Methode
erst ab dem 01.01.2005 oder bereits für Verkäufe ab dem 01.01.1999 gelten soll.
Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrem Steuerberater beraten.
5. Arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot für
überlassenes Kfz schließt Anwendbarkeit der 1 % Regel
aus
Mit einem vor kurzem veröffentlichten Urteil vom 25.11.2003 (1 K 354/01, EFG 2004, 1675)
hatte das Niedersächsische Finanzgericht (FG) darüber zu entscheiden, ob auch dann ein
geldwerter Vorteil aus der Nutzung eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kfz entsprechend
der sog. „ein-Prozent-Regel“ anzusetzen und zu versteuern ist, wenn dem Arbeitnehmer
gleichzeitig die private Nutzung des PKW vom Arbeitgeber verboten worden ist.
Das FG entwickelte seine Entscheidung aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach zählen
zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen
und Tantiemen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt werden. Darunter fallen demnach auch geldwerte Vorteile, die
mit der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Zwecken verbunden sind. Bei der
Bewertung des Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblich überlassenen Kfz ist in
entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für
jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen
(sog. „ein-Prozent-Regel“). Statt dieses Betrages kann nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG der auf
die private Nutzung entfallende Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt werden.
Dies setzt aber voraus, dass die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen
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Mandantenbrief
Januar 2005
durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden.
Im vom FG entschiedenen Streitfall konnte der Kläger ein solches Fahrtenbuch nicht
vorlegen. Das FG lehnte trotzdem die Anwendung der 1 % Regel ab. Es ist der Ansicht,
dass das Fehlen eines Fahrtenbuches nicht zwingend zur Folge hat, einen geldwerten
Vorteil anzusetzen. Bei dieser Vorschrift handele es sich lediglich um eine Bewertungsregel.
Ihre Anwendung setze die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung
tatsächlich stattgefunden habe. Von einer privaten Mitbenutzung des Fahrzeugs könne aber
insbesondere im Fall des Verbotes der Privatnutzung nur dann ohne weiteres ausgegangen
werden, wenn feststehe oder nach den Umständen anzunehmen sei, dass das
entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein
ausgesprochen worden sei. Also wenn der Arbeitgeber tatsächlich mit der privaten Nutzung
einverstanden sei und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht
habe. Da andernfalls der Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen das private
Nutzungsverbot mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse, sei ein ernst
gemeintes Nutzungsverbot vielmehr ein starkes Indiz dafür, dass eine private Nutzung auch
tatsächlich nicht erfolgte. Im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände des Falles
berücksichtigte das FG auch, dass das dem Kläger überlassene Fahrzeug mit einem
Werbeschriftzug der Arbeitgeberin versehen war. Durch den konnte man es auf den ersten
Blick als betriebliches Fahrzeug identifizieren. Hinzu kam, dass dem Kläger privat ein
zumindest gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung stand. Insgesamt lehnte das FG die
Anwendung der 1 %-Regelung daher ab.
Tipp:
Für betroffene Arbeitnehmer bietet das Urteil die Chance, mit dem Arbeitgeber
ein Privatnutzungsverbot zu vereinbaren, sofern ohnehin keine oder nur eine
geringfügige Privatnutzung erfolgt und diese durch ein anderes Kfz abgedeckt
werden kann. Im Einzelfall sollten Sie Ihren Steuerberater um Rat fragen, welche
Variante für Sie am vorteilhaftesten ausfällt. Insgesamt muss beachtet werden,
dass gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist (Az. des BFH: VI R 2/04).
6. Doppelte Haushaltsführung beim unverheirateten
Arbeitnehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 14.10.2004 (Az. VI R 82/02) erneut
Gelegenheit, sich mit den grundsätzlichen Voraussetzungen einer doppelten
Haushaltsführung bei unverheirateten Arbeitnehmern auseinander zu setzen. Gemäß § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer
wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen,
Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2
EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein allein stehender
Arbeitnehmer kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen doppelten Haushalt
führen. Ein nicht verheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand insoweit
allerdings nur, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen
Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen
kann. Dabei muss es sich um den Haupthausstand handeln. Der Arbeitnehmer muss sich an
dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich
beteiligen.
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Mandantenbrief
Januar 2005
Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, muss
anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles untersucht werden, ob der
Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass
das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der Wohnung sichergestellt ist. Dabei muss der
Arbeitnehmer die Wohnung zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können. Er hat dann
keinen eigenen Hausstand inne, wenn er etwa im elterlichen Haushalt lediglich ein Zimmer
bewohnt oder wenn er als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, auf dessen
Führung er keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss
ausüben kann.
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, können die durch das Leben am
Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen grundsätzlich auch
dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort
seines Lebensmittelpunkts vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten. Denn die auf
die Auswärtstätigkeit zurückzuführenden, beruflich veranlassten Mehraufwendungen fallen
ungeachtet dessen an, wie hoch der Grundaufwand des Arbeitnehmers für seine
Lebensführung am Ort des Haupthausstands im Einzelnen tatsächlich ist. Deshalb kommt
es nicht darauf an, ob die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung
stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung
gerecht werden. Ausreichend ist vielmehr, dass der eigene Hausstand außerhalb des
Beschäftigungsorts für den Arbeitnehmer zugleich Haupthausstand und Lebensmittelpunkt
ist. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für
Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu werten. Diesem
Umstand kommt bei der Beurteilung der doppelten Haushaltsführung nicht verheirateter
Arbeitnehmer besondere Bedeutung zu. Indizien hierfür können sich etwa aus einem
Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen des Arbeitnehmers sowie aus der
Dauer und der Häufigkeit der jeweiligen Aufenthalte ergeben; ausschlaggebend ist dabei die
Abwägung und Bewertung der Umstände des Einzelfalles.
Tipp:
Bei einer doppelten Haushaltsführung entstehen dem Steuerpflichtigen in der
Regel erhebliche Mehraufwendungen. Umso ärgerlicher ist es, wenn diese
steuerlich nicht anerkannt werden. Konsultieren Sie Ihren Steuerberater daher
lieber rechtzeitig und klären Sie die individuelle Situation mit ihm ab.
7. Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers bei Verlust der
Vertretungsmacht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 24.08.2004 (Az. VII R 50/03) über einen Fall
zu entscheiden, in dem der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co.
KG für die angemeldete aber nicht abgeführte Lohnsteuer der Arbeitnehmer dieser GmbH &
Co. KG (KG) per Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden sollte. Die Besonderheit
des Falles war, dass der Geschäftsführer vor Eintritt der Bestandskraft der LohnsteuerAnmeldung seine Geschäftsführerbefugnisse verloren hatte.
Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hatte der Kläger nach § 34 Abs. 1
Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung) die Pflichten zu erfüllen, die der KG als Arbeitgeberin beim
Lohnsteuerabzug oblagen. Ihn traf daher gemäß § 41a Abs. 1 EStG die Verpflichtung, bis
zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes dem
Finanzamt die Summe der in diesem Zeitraum einzubehaltenden Lohnsteuer in einer
Steueranmeldung anzugeben und die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt
einbehaltene Lohnsteuer an das FA abzuführen. Es ist im Streitfall zwar eine unzutreffende
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Mandantenbrief
Januar 2005
(= inhaltlich falsche), aber bestandskräftige Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt, die Abführung
der geschuldeten Lohnsteuer jedoch unterblieben.
Der BFH führt zunächst aus, dass sich bei einer bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung
die Fälligkeit der Lohnsteuerschuld nach den in der Lohnsteuer-Anmeldung gemachten
Angaben richtet. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus der Funktion des Verfahrens der
Lohnsteuer-Anmeldung und der in § 168 Satz 1 AO getroffenen Regelung, nach der eine
Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehe.
Dabei bestimme der Inhalt der Steueranmeldung auch den Inhalt der Steuerfestsetzung.
Eine Festsetzung der Steuerschuld gegenüber dem Arbeitnehmer als dem eigentlichen
Steuerschuldner setze das Lohnsteuer-Anmeldeverfahren nicht voraus. Vielmehr erkläre der
Arbeitgeber mit der Abgabe der Steueranmeldung seine eigene Abführungsschuld aus § 41a
Abs. 1 EStG und gebe damit eine Art Steueranerkenntnis ab. Insofern erwachse die
Lohnsteuer-Anmeldung mit ihrem Regelungsgehalt in materielle Bestandskraft, sodass sie in
Bezug auf die einzubehaltende Lohnsteuer Tatbestandswirkung entfalte. Im Streitfall
bestand aber die Besonderheit, dass die Lohnsteuer-Anmeldung zwar bestandskräftig
geworden war, der Geschäftsführer aber bereits vor Eintritt der Bestandskraft seine
Geschäftsführungsbefugnis verloren hatte, da über das Vermögen der KG vor Eintritt der
Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
Entgegen der Ansicht des FG stellt sich der BFH auf den Standpunkt, dass sich der
Geschäftsführer den Inhalt der bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung nicht gemäß § 166
AO entgegenhalten lassen müsse. Nach dieser Vorschrift entfalte die Bestandskraft eines
Bescheides auch gegenüber demjenigen Wirkung, der in der Lage gewesen wäre, den
gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter
oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Hinsichtlich der von einer KG abgegebenen
Lohnsteuer-Anmeldung gehöre zu dem angesprochenen Personenkreis auch der
gesetzliche Vertreter der geschäftsführenden Komplementär-GmbH. Dieser müsse - ebenso
wie andere zur Anfechtung berechtigte gesetzliche Vertreter von Personen- oder
Kapitalgesellschaften - unanfechtbare Lohnsteuer-Anmeldungen daher grundsätzlich gegen
sich gelten lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung führe § 166 AO jedoch nur dann
zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung, wenn der gesetzliche
Vertreter während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit
das Recht gehabt habe, namens der GmbH zu handeln. Im Streitfall habe diese Möglichkeit
für den Geschäftsführer nicht bestanden, denn zwischen dem Eingang der LohnsteuerAnmeldung beim FA, mit dem gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 AO die Einspruchsfrist in Lauf
gesetzt worden sei, und der Einleitung des Insolvenzverfahrens und dem damit verbundenen
Verlust der Verfügungsbefugnis lag lediglich ein Zeitraum von drei Wochen, in denen eine
Einspruchseinlegung möglich gewesen wäre. Da der Geschäftsführer die Einspruchsfrist
nicht in vollem Umfang habe ausschöpfen können, sei er nach § 166 AO nicht mit
Einwendungen gegen die Lohnsteuer-Anmeldung ausgeschlossen. Folglich könne dem
Kläger die auf der unzutreffenden Steueranmeldung beruhende Festsetzung der Lohnsteuer
nicht entgegengehalten werden.
Tipp:
Gerade bei der Insolvenz einer Firma sind neben zivilrechtlichen Themen auch
eine Fülle steuerlicher Themen zu beachten. Dabei gehen Haftungsfälle im
Regelfall nicht so glimpflich aus, wie im obigen Fall. Wer seinen Steuerberater
hinzuzieht, kann die drohenden Risiken erkennen und umschiffen.
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Mandantenbrief
Januar 2005
8. Vererblichkeit von Verlustvorträgen
Wer im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG),
also beispielsweise bei der Vermietung und Verpachtung, einen Verlust erzielt, kann diesen
im Jahr des Verlustes gegen andere positive Einkünfte, etwa aus nichtselbstständiger Arbeit,
verrechnen. Gelingt eine solche Verrechnung nicht, erlaubt § 10d EStG den sogenannten
„Verlustvortrag“ und damit den Transport des nicht ausgeglichenen Verlustes in die
Folgejahre. Der Verlustvortrag wird durch einen gesonderten Bescheid festgestellt. Nach der
Rechtsprechung des I. Senats des BFH und der Praxis der Finanzverwaltung war es bislang
nicht nur dem Steuerpflichtigen, der den Verlust erlitten hat, sondern auch seinem Erben
möglich, den Verlustvortrag zu nutzen. Diese gängige Praxis hat der XI. Senat des BFH nun
angezweifelt und mit Beschluss vom 28.07.2004 (Az. XI R 54/99) den Großen Senat zur
Klärung der Frage der Vererblichkeit von Verlustvorträgen angerufen.
Die Differenzen zwischen den beiden Senaten des BFH basieren auf der unterschiedlichen
Klassifikation des Verlustvortrags. Der I. Senat sieht in dem aus einem Verlust
(gegebenenfalls) resultierenden zukünftigen Steuerminderungseffekt eine quantifizierbare
vermögenswerte Rechtsposition, die handelsbilanziell aktivierbar und damit auch vererbbar
sein müsse. Der XI. Senat hält bereits den Verlustvortrag an sich nicht für ein steuerrechtlich
bewertbares Wirtschaftsgut, sondern für Aufwand, der sich mangels ausreichender Erträge
steuerlich nicht ausgewirkt habe. Die im Schrifttum angestellten Überlegungen zur
Bewertung eines Verlustvortrags beträfen lediglich den Fall, dass ein Unternehmen den
Verlustvortrag selbst in Kürze sicher nutzen werde oder dass es mitsamt seinem
Verlustvortragspotential von einem anderen, wirtschaftlich (ertrags-) starken Unternehmen
übernommen werde. Sie setzten demnach zum einen eine Identität der Unternehmen
voraus, die zwischen Erblasser und Erbe nicht bestehe, zum anderen die sichere und
ausreichende Ertragskraft des Übernehmers. Für eine steuerrechtlich anzuerkennende
Bewertung von Verlustvorträgen "an sich" bei dem Verlust bringenden Unternehmen des
Erblassers ergebe sich daraus aber nichts.
Die Frage kann zum einen Auswirkungen auf Altfälle haben, bei denen nach der bisherigen
Praxis ein Verlustübergang auf den Erben bereits festgestellt worden ist. Da solche
Bescheide in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, könnte eine
einfache Korrektur nach § 164 Abgabenordnung (AO) in Betracht kommen. Auch bei dieser
Korrektur ist aber die Vorschrift des § 176 AO zu beachten, die eine Änderung zu Ungunsten
des Steuerpflichtigen wegen der geänderten Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes
des Bundes ausschließt. Eine Korrektur für Altfälle ist daher nicht zu erwarten. Hinsichtlich
aktueller Fälle ist jedoch zu beachten, dass eine genaue Steuerplanung an Bedeutung
gewinnt. Der Verlustvortrag muss nach Möglichkeit noch durch den Erblasser weitestgehend
ausgeschöpft werden. Andernfalls droht bei einer negativen Entscheidung des Großen
Senats des BFH der Verfall des nicht ausgenutzten Verlustvortrags mit Eintritt der Erbfolge.
Tipp:
Insbesondere im unternehmerischen Bereich bestehen viele Möglichkeiten zur
Steuerplanung. Aber auch ansonsten müssen Betroffene Vorsorge treffen. Ihr
Steuerberater hilft Ihnen dabei gerne.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden.
Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für
den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.
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