Mandantenbrief Januar 2005: Steuertermine: 10.01. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Kapitalertragsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 13.01. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 – 8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden. Dies galt erstmals für die Januar-Anmeldungen 2004, die im Februar abzugeben waren. Alle Angaben ohne Gewähr Vorschau auf die Steuertermine Februar 2005: 10.02. 15.02. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Kapitalertragsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Alle Angaben ohne Gewähr Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 14.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die dreitägige Zahlungsschonfrist am 18.02. Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 – 8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden. Dies galt erstmals für die Januar-Anmeldungen 2004, die im Februar abzugeben waren. Mandantenbrief Januar 2005 Inhalt ________________________________________________________________ Seite 1. Zentrale Steueränderungen 2005 __________________________________________ 2 2. Eigenheimzulage bleibt vorerst erhalten _____________________________________ 5 3. Abschied von der Lohnsteuerkarte _________________________________________ 5 4. Neuregelung bei der Veräußerung von Wertpapieren (Spekulationsgeschäfte) _______ 6 5. Arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot für überlassenes Kfz schließt Anwendbarkeit der 1 % Regel aus _________________________________________ 7 6. Doppelte Haushaltsführung beim unverheirateten Arbeitnehmer __________________ 8 7. Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers bei Verlust der Vertretungsmacht _________ 9 8. Vererblichkeit von Verlustvorträgen ________________________________________ 11 1. Zentrale Steueränderungen 2005 Zum Januar 2005 treten wichtige Steueränderungen in Kraft. Damit Sie sich einen Überblick über die zahlreichen Änderungen verschaffen können, sind im Folgenden die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt: Niedrigere Einkommensteuersätze: Sowohl der Eingangs- als auch der Spitzensteuersatz sinkt von bisher 16 % bzw. 45 % auf 15 % bzw. 42 %. Für einen allein stehenden Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von 100.000 EUR bedeutet dies beispielsweise eine Steuerersparnis von 3.000 EUR. Unverändert bleibt der Grundfreibetrag – 7.664 EUR für Ledige, 15.328 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten. Buchführung / Einnahmenüberschussrechnung: Die Grenzen der Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte wurden ab dem Jahr 2004 angehoben. Die Pflicht zur Buchführung entsteht, wenn der Unternehmer mehr als 350.000 EUR Umsatz im Jahr tätigt oder einen Gewinn von mehr als 30.000 EUR erzielt. Unternehmen, die diese Grenzen nicht überschreiten, müssen für das Finanzamt lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Diese Einnahmenüberschussrechnung gilt natürlich auch weiter, z. B. für Freiberufler. Nach heftigen Protesten hat die Finanzministerkonferenz beschlossen, das umstrittene Einnahmenüberschussrechnungs-Formular zur Gewinnermittlung für das Jahr 2004 nicht anzuwenden. Betroffene Steuerpflichtige, die z. B. auch für eine selbstständige Nebentätigkeit Einnahmen erzielen, können sich also in 2005 bis auf weiteres bei der Erstellung ihrer Steuerklärung 2004 an dem in den Vorjahren gewählten Muster orientieren. Für die Einkommensteuererklärung 2005 soll ein neues Formular EÜR entwickelt werden, das einfacher zu handhaben ist, als das für 2004 zunächst vorgesehene Formular. Arbeitszimmer: Nutzen mehrere Personen dasselbe Arbeitszimmer, konnte bislang jede von ihnen 1.250 EUR jährlich steuermindernd geltend machen. Ab 2005 kann dieser Betrag nicht mehr pro Person, sondern nur noch pro Arbeitszimmer in Anspruch genommen werden. Bei Ehepartnern mit einem gemeinsamen Arbeitszimmer werden daher jeweils nur 625 EUR pro Person berücksichtigt (sog. objektbezogene Abzugsbeschränkung). Seite 2 Mandantenbrief Januar 2005 Rentenbesteuerung: Das Alterseinkünftegesetz hat die Rentenbesteuerung von Grund auf umgestellt. Von 2005 an wird die Besteuerung der Rentenbeiträge schrittweise eingeführt, für 2005 sind 50 %, für 2006 52 % und bis zum Jahr 2040 100 % der Rentenzahlungen zu versteuern. Der Ansatz gilt für die Rentner, die erstmals in 2005 Rente beziehen und auch für solche, die bereits vor 2005 Rente erhalten haben. Die Besteuerung wirkt sich steuerlich insbesondere dann aus, wenn der Rentner neben seiner Rente noch weitere Einkünfte erzielt. Im Gegenzug dürfen Beiträge an gesetzliche Rentenversicherungen, Beiträge an vergleichbare berufsständische Versorgungseinrichtungen oder an landwirtschaftliche Alterskassen sowie Zahlungen in eine „RürupRente“ zu 60 % (maximal 12.000 EUR jährlich) als Sonderausgaben geltend gemacht werden (siehe auch Sonderausgabenabzug). Kapitallebensversicherung: Nach bisherigem Recht wurden Beiträge zu reinen Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht im Umfang von 88 % in den Sonderausgabenabzug einbezogen, wenn sie eine Laufzeit von 12 Jahren haben bzw. das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf dieser Frist ausgeübt werden kann. Unter denselben Voraussetzungen führten Erträge aus solchen Versicherungen nach § 20 EStG nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Sowohl der Sonderausgabenabzug als auch die Steuerfreistellung der Erträge aus Kapitallebensversicherungen wurden für Neuverträge ab 2005 gestrichen. Bei Neuverträgen sind die Versicherungserträge in Höhe des Unterschieds zwischen Auszahlungsbetrag und den entrichteten Beiträgen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Allerdings erfolgt eine Abmilderung der Besteuerung, wenn die Erträge nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. In diesen Fällen ist der Ertrag nur zur Hälfte anzusetzen. Um von einem Altvertrag ausgehen zu können, hätte der Vertragsabschluss und die erste Beitragszahlung noch in 2004 erfolgen müssen. Eine "Lockerung" ist im Gespräch, durch die auch eine erste Beitragsleistung im ersten Quartal 2005 noch ausreichen soll. Betriebliche Altersversorgung: Ab 2005 wird die bisherige Möglichkeit, die Lohnsteuer bei Einzahlungen in eine Direktversicherung oder Pensionskasse mit 20 % (höchstens bis zu einem Beitrag von 1.752 EUR) zu pauschalieren, für Neufälle abgeschafft. Dafür sind Einzahlungen in einer Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung insgesamt mit bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung für Neuverträge steuerfrei. Hinzu kommt ein steuerfreier Erhöhungsbetrag in Höhe von 1.800 EUR, der allerdings beitragspflichtig ist. Nur bei Pensionskassen im Umlageverfahren kann sowohl für Neu- als auch für Altfälle weiter pauschaliert werden. Bei bestehenden Direktversicherungen (Altfälle vor 2005) muss der Arbeitnehmer durch einen schriftlichen Verzicht auf die Steuerfreiheit zur Lohnsteuerpauschalierung optieren, um im bisherigen Besteuerungssystem zu bleiben. Diese Erklärung muss dem Arbeitgeber spätestens am 30.06.2005 vorliegen. Ansonsten erfolgt eine Behandlung nach der Neuregelung. Sonderausgabenabzug: Auf Grund des Alterseinkünftegesetzes wird 2005 der Sonderausgabenabzug für die sog. Basisvorsorgeaufwendungen für 2005 auf 60 %, höchstens 12.000 EUR erhöht. Hierzu gehören Leistungen zu neuen kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen sowie der Arbeitnehmer-Anteil und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und Einzahlungen in berufsständische Versorgungseinrichtungen. Damit kein Bürger schlechter gestellt ist, wird in einer Übergangszeit bis 2019 über eine Günstigerprüfung von Amts wegen der neue Sonderausgabenabzug mit dem alten Recht verglichen und das günstigere Ergebnis berücksichtigt. Seite 3 Mandantenbrief Januar 2005 Steueramnestie: Die Möglichkeit, den Finanzbehörden straffrei zuvor hinterzogene Steuern nachzumelden, läuft zum 31.03.2005 aus. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss die Strafbefreiungserklärung nebst Zahlung beim Finanzamt eingegangen sein (Konsequenz: Pauschale Nachversteuerung der erzielten und zu Unrecht nicht verteuerten Einnahmen mit 25 % bei Abgabe der Erklärung bis zum 31.12.2004, Besteuerung mit 35 % bei Abgabe bis zum 31.03.2005). Bankkunden: Ab dem 01.04.2005 müssen Banken und Sparkassen alle Konten in einen Datenpool melden. Die Finanzbehörden können dann „per Knopfdruck“ in Erfahrung bringen, bei welchen Banken und Sparkassen ein Steuerpflichtiger ein Konto hat. Diese Regelung geht auf das sog. Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit zurück. Zudem haben Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen nach Einführung einer Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen erstmals für 2004 in 2005 nach amtlichem Muster dem Anleger eine zusammenfassende Jahres-Bescheinigung für steuerliche Zwecke auszustellen. Der Steuerpflichtige muss diese Aufstellung auf Anfrage an das Finanzamt weiterleiten, da er im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet ist. EU-Zinssteuer: Wie während des Jahres bereits berichtet (vgl. Mandantenbrief August 2004), wird die seit langem diskutierte EU-Zinssteuer zum 01.07.2005 in Kraft treten. Die Finanzminister der EU haben sich mit der Schweiz und Luxemburg darauf geeinigt, dass Zinsen von Steuerausländern an den deutschen Fiskus weitergemeldet werden. Achtung: Betroffene Steuerpflichtige müssen sich in diesem Zusammenhang auch auf Fragen des Finanzamts nach der Herkunft der im Ausland angelegten Mittel einstellen. Fonds: Die Besteuerung von Zwischengewinnen bei Fondsanteilen wurde im Ergebnis nur ein Jahr lang ausgesetzt: Gerade erst zum 01.01.2004 abgeschafft, wird sie zum 01.01.2005 wieder eingeführt. Dies liegt an den europäischen Anforderungen an den deutschen Gesetzgeber, konkret an der Planung für das sog. EU-RichtlinienUmsetzungsgesetz. Steuerklasse II: Vielen allein stehenden Elternteilen ist die Steuerklasse II bisher versagt worden, weil neben dem Kind auch noch eine weitere Person, z. B. die Großmutter, mit im Haushalt lebt. Durch eine Verwaltungsanweisung wurde nachträglich klargestellt, dass eine weitere im Haushalt lebende Person, bei der die Pflegestufe I, II oder III bescheinigt worden ist, nicht zum Ausschluss von der Steuerklasse II führt (BMF vom 29.10.2004 IV C 4 - S 2281 - 515/04). Die Steuerkarten 2005 sollten deshalb überprüft werden. Arbeitgeberzuschuss / Kindergartenplatz: Ein Bonbon für Mütter und Väter von Kindergartenkindern: Bislang galt bereits die elternfreundliche Regelung, dass Arbeitgeberzuschüsse für einen Kindergartenplatz steuer- und abgabenfrei sind. Diese Regelung hat die Finanzverwaltung nunmehr ausgedehnt. Jetzt sind auch Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber den Zuschuss ausbezahlt und der nicht bei ihm angestellte Elternteil die Aufwendungen für den Kindergartenplatz erbringt. Elektronische Anmeldungen: Die Lohnsteuer-Anmeldungen und UmsatzsteuerVoranmeldungen sind grundsätzlich ab dem 01.01.2005 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Aus Vereinfachungsgründen wird es für bis zum 31.03.2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume nicht beanstandet, wenn Anmeldungen bzw. Voranmeldungen in herkömmlicher Form - auf Papier oder per Telefax - abgegeben werden. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das zuständige Finanzamt in sog. "Härtefällen" im Übrigen auf Antrag zulassen, dass die USt-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung über die "Schonfrist" hinaus in herkömmlicher Form abgegeben werden. Dem Antrag ist insbesondere dann zuzustimmen, wenn dem Unternehmer bzw. Seite 4 Mandantenbrief Januar 2005 Arbeitgeber die Schaffung der technischen Voraussetzungen, die für die Übermittlung erforderlich sind, nicht zuzumuten ist. Die Anträge sollten frühzeitig gestellt werden. Tipp: Ihr Steuerberater informiert Sie gerne, welche Auswirkungen die o. g. Änderungen für Sie persönlich haben, welche Optimierungspotenziale sich ergeben und welche Maßnahmen hierfür ergriffen werden müssen. 2. Eigenheimzulage bleibt vorerst erhalten Der Bundestag hat entsprechend dem Willen der Bundesregierung Ende Oktober das sog. Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage verabschiedet. In diesem ist die Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 01.01.2005 geregelt. Der Bundesrat, dessen Zustimmung erforderlich ist, hat dem Ansinnen der Regierung jedoch einen Strich durch die Rechnung gemacht, seine Zustimmung versagt und stattdessen den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Vermittlungsausschuss tagte am 15.12.2004, konnte sich jedoch nicht auf einen Kompromiss verständigen. Die Beratungen wurden vertagt. Die nächste Sitzung, von der noch nicht klar ist, ob es zu einer abschließenden Entscheidung kommen wird, ist für den 16.02.2005 angesetzt. Ergebnis: Steuerpflichtige können die Eigenheimzulage auch in 2005 noch in Anspruch nehmen. Kommt ein Eigenheimerwerb für Sie in Betracht, sollten Sie damit aber nicht zu lange warten. Denn zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich noch keine Prognose anstellen, ob überhaupt bzw. in welcher Form die Zulage auch in Zukunft existieren wird. Es könnte z. B. sein, dass es zwar zu keiner vollständigen Abschaffung, aber zu weiteren Einschränkungen und Umgestaltungen der Eigenheimzulage kommt. Außerdem könnte ein Stichtag festgesetzt werden, ab dem der Kompromiss gelten soll. Da die Abwicklung von Grundstücksgeschäften schon wegen der Grundbucheintragungen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie an dieser Stelle nichts riskieren, sondern sich zeitnah auf Objektsuche bzw. in Vertrags- und Finanzierungsverhandlungen begeben. 3. Abschied von der Lohnsteuerkarte Die Finanzverwaltung arbeitet schon heute an einer bundesweit einheitlichen, elektronischen Lohnsteuerkarte. Ganz so weit ist es noch nicht, aber die ersten Vorboten zeichnen sich ab: Wer 2004 die Lohnsteuerkarte noch seinem Arbeitgeber abgegeben hat, erhält sie in der Regel nicht mehr zurück. Da der Steuerpflichtige jedoch Angaben zur Gesamthöhe seines Jahresgehalts und der entsprechenden Abzüge für seine Steuererklärung benötigt, wird ein Ersatz geschaffen: Er erhält von seinem Arbeitgeber eine schriftliche Jahresaufstellung – ähnlich dem Zettel, der bislang an die Lohnsteuerkarte geheftet wurde. Die Lohnsteuerkarte wird nicht mehr benötigt, weil die Arbeitgeber ab 2005 verpflichtet sind, die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung direkt an das Finanzamt zu übermitteln. So sollen Bearbeitungszeiten verkürzt und Fehler vermieden werden. Seite 5 Mandantenbrief Januar 2005 Einen Aufschub erhalten nur diejenigen Arbeitgeber, die bisher noch nicht maschinell abgerechnet haben. Sie haben bis 2006 Zeit, sich an die neuen Regeln zu gewöhnen. Von Ihnen werden die Arbeitnehmer daher auch in 2005 ihre Lohnsteuerkarte für 2004 – wie bisher üblich – zurückerhalten. Eine weitere Ausnahme gibt es: Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt wird es die Lohnsteuerkarte auch in Zukunft geben. Egal ob mit Lohnsteuerkarte oder schriftlicher Jahresaufstellung: Für den Steuerpflichtigen ändert sich dadurch nichts. Sie übertragen die erforderlichen Daten aus der Bescheinigung in Ihr Steuerformular. 4. Neuregelung bei der Veräußerung von Wertpapieren (Spekulationsgeschäfte) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sind gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren) steuerpflichtig, sofern die Papiere kürzer als ein Jahr gehalten werden und die Freigrenze von 512 EUR überschritten wird. Durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz (EURLUmsG), dem der Bundesrat am 26.11.2004 zugestimmt hat, wurde § 24 Abs. 1 Nr. 2 EStG dahingehend geändert, dass künftig unterstellt wird, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden. Damit ändert sich auch die Methode zur Ermittlung des Gewinns. Bislang wurden die Gewinne aus Wertpapierverkäufen aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und einem durchschnittlichen Kaufpreis der innerhalb des letzten Jahres angeschafften Aktien berechnet. Nunmehr folgt die Berechnung der privaten Veräußerungsgewinne (Spekulationsgewinne) nach der "First in, first out" (Fifo-Methode), d. h. es wird unterstellt, dass diejenigen Aktien verkauft werden, die zuerst gekauft wurden. Dies kann ggf. steuerliche Mehrbelastungen für den Steuerpflichtigen bedeuten, wie folgendes Beispiel zeigt: Aktienkauf 15.08.2004 100 Stück zu je 100 EUR 01.11.2004 50 Stück zu je 130 EUR insg. 150 Stück zu 110 EUR 110 Stück zu je 180 EUR Aktienverkauf: 15.01.2005: neue "Fifo"-Methode bisherige -Methode 100 Stück x (180 EUR - 100 EUR) 110 Stück x (180 EUR - 110 EUR) + 10 Stück x (180 EUR - 130 EUR) = 8.500 EUR (steuerpflichtig: 4.250 EUR) = 7.700 EUR (steuerpflichtig: 3.850 EUR) Seite 6 Mandantenbrief Januar 2005 Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG bleiben Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die unter der Freigrenze von 512 EUR liegen, steuerfrei. Dabei bezieht sich die Freigrenze von 512 EUR auf die steuerpflichtigen Gewinne. Faktisch ist die Freigrenze doppelt so hoch, da der nach der "Fifo"-Methode ermittelte Gewinn zur Hälfte der Besteuerung unterliegt. Letztlich kann also der Privatanleger einen Aktienkursgewinn von 1.023 Euro steuerfrei vereinnahmen. Wird die Freigrenze allerdings um einen Euro überschritten, liegen insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vor. Weiterhin ist auf das BMF-Schreiben vom 25.10.2004 (- IV C 3 - S 2256 - 238/04-) hinzuweisen. Mit diesem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium zu Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte Stellung genommen. Danach ist u. a. zu beachten: Ist von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ein Verlustvor- oder -rücktrag nach § 10d EStG abzuziehen, bleiben die um den Verlustvortrag geminderten Einkünfte nunmehr steuerpflichtig, auch wenn die Freigrenze nach Verlustabzug unterschritten wird. Beispiel: Im Jahr 2003 erleidet der Steuerpflichtige einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften von 1.000 EUR. Im Jahr 2004 erzielt er einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 1.300 EUR. Nach Verrechnung des Verlustvortrags ergibt sich für 2004 ein steuerpflichtiger Gewinn von 300 EUR. Obwohl die Freigrenze von 512 EUR unterschritten wird, sind die erzielten 300 EUR zur Gänze nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG steuerpflichtig. Tipp: Auf Grund eines redaktionellen Fehlers im Gesetz ist umstritten, ob die neue Regelung zur Berechnung der Spekulationsgewinne nach der "Fifo"-Methode erst ab dem 01.01.2005 oder bereits für Verkäufe ab dem 01.01.1999 gelten soll. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrem Steuerberater beraten. 5. Arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot für überlassenes Kfz schließt Anwendbarkeit der 1 % Regel aus Mit einem vor kurzem veröffentlichten Urteil vom 25.11.2003 (1 K 354/01, EFG 2004, 1675) hatte das Niedersächsische Finanzgericht (FG) darüber zu entscheiden, ob auch dann ein geldwerter Vorteil aus der Nutzung eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kfz entsprechend der sog. „ein-Prozent-Regel“ anzusetzen und zu versteuern ist, wenn dem Arbeitnehmer gleichzeitig die private Nutzung des PKW vom Arbeitgeber verboten worden ist. Das FG entwickelte seine Entscheidung aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Darunter fallen demnach auch geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Zwecken verbunden sind. Bei der Bewertung des Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblich überlassenen Kfz ist in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. „ein-Prozent-Regel“). Statt dieses Betrages kann nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG der auf die private Nutzung entfallende Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt werden. Dies setzt aber voraus, dass die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen Seite 7 Mandantenbrief Januar 2005 durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Im vom FG entschiedenen Streitfall konnte der Kläger ein solches Fahrtenbuch nicht vorlegen. Das FG lehnte trotzdem die Anwendung der 1 % Regel ab. Es ist der Ansicht, dass das Fehlen eines Fahrtenbuches nicht zwingend zur Folge hat, einen geldwerten Vorteil anzusetzen. Bei dieser Vorschrift handele es sich lediglich um eine Bewertungsregel. Ihre Anwendung setze die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden habe. Von einer privaten Mitbenutzung des Fahrzeugs könne aber insbesondere im Fall des Verbotes der Privatnutzung nur dann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn feststehe oder nach den Umständen anzunehmen sei, dass das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen worden sei. Also wenn der Arbeitgeber tatsächlich mit der privaten Nutzung einverstanden sei und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht habe. Da andernfalls der Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen das private Nutzungsverbot mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse, sei ein ernst gemeintes Nutzungsverbot vielmehr ein starkes Indiz dafür, dass eine private Nutzung auch tatsächlich nicht erfolgte. Im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände des Falles berücksichtigte das FG auch, dass das dem Kläger überlassene Fahrzeug mit einem Werbeschriftzug der Arbeitgeberin versehen war. Durch den konnte man es auf den ersten Blick als betriebliches Fahrzeug identifizieren. Hinzu kam, dass dem Kläger privat ein zumindest gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung stand. Insgesamt lehnte das FG die Anwendung der 1 %-Regelung daher ab. Tipp: Für betroffene Arbeitnehmer bietet das Urteil die Chance, mit dem Arbeitgeber ein Privatnutzungsverbot zu vereinbaren, sofern ohnehin keine oder nur eine geringfügige Privatnutzung erfolgt und diese durch ein anderes Kfz abgedeckt werden kann. Im Einzelfall sollten Sie Ihren Steuerberater um Rat fragen, welche Variante für Sie am vorteilhaftesten ausfällt. Insgesamt muss beachtet werden, dass gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist (Az. des BFH: VI R 2/04). 6. Doppelte Haushaltsführung beim unverheirateten Arbeitnehmer Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 14.10.2004 (Az. VI R 82/02) erneut Gelegenheit, sich mit den grundsätzlichen Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei unverheirateten Arbeitnehmern auseinander zu setzen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein allein stehender Arbeitnehmer kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen doppelten Haushalt führen. Ein nicht verheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand insoweit allerdings nur, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Dabei muss es sich um den Haupthausstand handeln. Der Arbeitnehmer muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen. Seite 8 Mandantenbrief Januar 2005 Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, muss anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles untersucht werden, ob der Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der Wohnung sichergestellt ist. Dabei muss der Arbeitnehmer die Wohnung zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können. Er hat dann keinen eigenen Hausstand inne, wenn er etwa im elterlichen Haushalt lediglich ein Zimmer bewohnt oder wenn er als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, auf dessen Führung er keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss ausüben kann. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, können die durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen grundsätzlich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunkts vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten. Denn die auf die Auswärtstätigkeit zurückzuführenden, beruflich veranlassten Mehraufwendungen fallen ungeachtet dessen an, wie hoch der Grundaufwand des Arbeitnehmers für seine Lebensführung am Ort des Haupthausstands im Einzelnen tatsächlich ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. Ausreichend ist vielmehr, dass der eigene Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts für den Arbeitnehmer zugleich Haupthausstand und Lebensmittelpunkt ist. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu werten. Diesem Umstand kommt bei der Beurteilung der doppelten Haushaltsführung nicht verheirateter Arbeitnehmer besondere Bedeutung zu. Indizien hierfür können sich etwa aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen des Arbeitnehmers sowie aus der Dauer und der Häufigkeit der jeweiligen Aufenthalte ergeben; ausschlaggebend ist dabei die Abwägung und Bewertung der Umstände des Einzelfalles. Tipp: Bei einer doppelten Haushaltsführung entstehen dem Steuerpflichtigen in der Regel erhebliche Mehraufwendungen. Umso ärgerlicher ist es, wenn diese steuerlich nicht anerkannt werden. Konsultieren Sie Ihren Steuerberater daher lieber rechtzeitig und klären Sie die individuelle Situation mit ihm ab. 7. Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers bei Verlust der Vertretungsmacht Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 24.08.2004 (Az. VII R 50/03) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG für die angemeldete aber nicht abgeführte Lohnsteuer der Arbeitnehmer dieser GmbH & Co. KG (KG) per Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden sollte. Die Besonderheit des Falles war, dass der Geschäftsführer vor Eintritt der Bestandskraft der LohnsteuerAnmeldung seine Geschäftsführerbefugnisse verloren hatte. Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hatte der Kläger nach § 34 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die Pflichten zu erfüllen, die der KG als Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug oblagen. Ihn traf daher gemäß § 41a Abs. 1 EStG die Verpflichtung, bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes dem Finanzamt die Summe der in diesem Zeitraum einzubehaltenden Lohnsteuer in einer Steueranmeldung anzugeben und die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene Lohnsteuer an das FA abzuführen. Es ist im Streitfall zwar eine unzutreffende Seite 9 Mandantenbrief Januar 2005 (= inhaltlich falsche), aber bestandskräftige Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt, die Abführung der geschuldeten Lohnsteuer jedoch unterblieben. Der BFH führt zunächst aus, dass sich bei einer bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung die Fälligkeit der Lohnsteuerschuld nach den in der Lohnsteuer-Anmeldung gemachten Angaben richtet. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus der Funktion des Verfahrens der Lohnsteuer-Anmeldung und der in § 168 Satz 1 AO getroffenen Regelung, nach der eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehe. Dabei bestimme der Inhalt der Steueranmeldung auch den Inhalt der Steuerfestsetzung. Eine Festsetzung der Steuerschuld gegenüber dem Arbeitnehmer als dem eigentlichen Steuerschuldner setze das Lohnsteuer-Anmeldeverfahren nicht voraus. Vielmehr erkläre der Arbeitgeber mit der Abgabe der Steueranmeldung seine eigene Abführungsschuld aus § 41a Abs. 1 EStG und gebe damit eine Art Steueranerkenntnis ab. Insofern erwachse die Lohnsteuer-Anmeldung mit ihrem Regelungsgehalt in materielle Bestandskraft, sodass sie in Bezug auf die einzubehaltende Lohnsteuer Tatbestandswirkung entfalte. Im Streitfall bestand aber die Besonderheit, dass die Lohnsteuer-Anmeldung zwar bestandskräftig geworden war, der Geschäftsführer aber bereits vor Eintritt der Bestandskraft seine Geschäftsführungsbefugnis verloren hatte, da über das Vermögen der KG vor Eintritt der Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Entgegen der Ansicht des FG stellt sich der BFH auf den Standpunkt, dass sich der Geschäftsführer den Inhalt der bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung nicht gemäß § 166 AO entgegenhalten lassen müsse. Nach dieser Vorschrift entfalte die Bestandskraft eines Bescheides auch gegenüber demjenigen Wirkung, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Hinsichtlich der von einer KG abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldung gehöre zu dem angesprochenen Personenkreis auch der gesetzliche Vertreter der geschäftsführenden Komplementär-GmbH. Dieser müsse - ebenso wie andere zur Anfechtung berechtigte gesetzliche Vertreter von Personen- oder Kapitalgesellschaften - unanfechtbare Lohnsteuer-Anmeldungen daher grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung führe § 166 AO jedoch nur dann zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung, wenn der gesetzliche Vertreter während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt habe, namens der GmbH zu handeln. Im Streitfall habe diese Möglichkeit für den Geschäftsführer nicht bestanden, denn zwischen dem Eingang der LohnsteuerAnmeldung beim FA, mit dem gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 AO die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt worden sei, und der Einleitung des Insolvenzverfahrens und dem damit verbundenen Verlust der Verfügungsbefugnis lag lediglich ein Zeitraum von drei Wochen, in denen eine Einspruchseinlegung möglich gewesen wäre. Da der Geschäftsführer die Einspruchsfrist nicht in vollem Umfang habe ausschöpfen können, sei er nach § 166 AO nicht mit Einwendungen gegen die Lohnsteuer-Anmeldung ausgeschlossen. Folglich könne dem Kläger die auf der unzutreffenden Steueranmeldung beruhende Festsetzung der Lohnsteuer nicht entgegengehalten werden. Tipp: Gerade bei der Insolvenz einer Firma sind neben zivilrechtlichen Themen auch eine Fülle steuerlicher Themen zu beachten. Dabei gehen Haftungsfälle im Regelfall nicht so glimpflich aus, wie im obigen Fall. Wer seinen Steuerberater hinzuzieht, kann die drohenden Risiken erkennen und umschiffen. Seite 10 Mandantenbrief Januar 2005 8. Vererblichkeit von Verlustvorträgen Wer im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG), also beispielsweise bei der Vermietung und Verpachtung, einen Verlust erzielt, kann diesen im Jahr des Verlustes gegen andere positive Einkünfte, etwa aus nichtselbstständiger Arbeit, verrechnen. Gelingt eine solche Verrechnung nicht, erlaubt § 10d EStG den sogenannten „Verlustvortrag“ und damit den Transport des nicht ausgeglichenen Verlustes in die Folgejahre. Der Verlustvortrag wird durch einen gesonderten Bescheid festgestellt. Nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH und der Praxis der Finanzverwaltung war es bislang nicht nur dem Steuerpflichtigen, der den Verlust erlitten hat, sondern auch seinem Erben möglich, den Verlustvortrag zu nutzen. Diese gängige Praxis hat der XI. Senat des BFH nun angezweifelt und mit Beschluss vom 28.07.2004 (Az. XI R 54/99) den Großen Senat zur Klärung der Frage der Vererblichkeit von Verlustvorträgen angerufen. Die Differenzen zwischen den beiden Senaten des BFH basieren auf der unterschiedlichen Klassifikation des Verlustvortrags. Der I. Senat sieht in dem aus einem Verlust (gegebenenfalls) resultierenden zukünftigen Steuerminderungseffekt eine quantifizierbare vermögenswerte Rechtsposition, die handelsbilanziell aktivierbar und damit auch vererbbar sein müsse. Der XI. Senat hält bereits den Verlustvortrag an sich nicht für ein steuerrechtlich bewertbares Wirtschaftsgut, sondern für Aufwand, der sich mangels ausreichender Erträge steuerlich nicht ausgewirkt habe. Die im Schrifttum angestellten Überlegungen zur Bewertung eines Verlustvortrags beträfen lediglich den Fall, dass ein Unternehmen den Verlustvortrag selbst in Kürze sicher nutzen werde oder dass es mitsamt seinem Verlustvortragspotential von einem anderen, wirtschaftlich (ertrags-) starken Unternehmen übernommen werde. Sie setzten demnach zum einen eine Identität der Unternehmen voraus, die zwischen Erblasser und Erbe nicht bestehe, zum anderen die sichere und ausreichende Ertragskraft des Übernehmers. Für eine steuerrechtlich anzuerkennende Bewertung von Verlustvorträgen "an sich" bei dem Verlust bringenden Unternehmen des Erblassers ergebe sich daraus aber nichts. Die Frage kann zum einen Auswirkungen auf Altfälle haben, bei denen nach der bisherigen Praxis ein Verlustübergang auf den Erben bereits festgestellt worden ist. Da solche Bescheide in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, könnte eine einfache Korrektur nach § 164 Abgabenordnung (AO) in Betracht kommen. Auch bei dieser Korrektur ist aber die Vorschrift des § 176 AO zu beachten, die eine Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen wegen der geänderten Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes ausschließt. Eine Korrektur für Altfälle ist daher nicht zu erwarten. Hinsichtlich aktueller Fälle ist jedoch zu beachten, dass eine genaue Steuerplanung an Bedeutung gewinnt. Der Verlustvortrag muss nach Möglichkeit noch durch den Erblasser weitestgehend ausgeschöpft werden. Andernfalls droht bei einer negativen Entscheidung des Großen Senats des BFH der Verfall des nicht ausgenutzten Verlustvortrags mit Eintritt der Erbfolge. Tipp: Insbesondere im unternehmerischen Bereich bestehen viele Möglichkeiten zur Steuerplanung. Aber auch ansonsten müssen Betroffene Vorsorge treffen. Ihr Steuerberater hilft Ihnen dabei gerne. Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Seite 11