Kammer-Nachrichten - Zahnärztekammer Hamburg

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54. Jahrgang // ISSN 0933-9299 // C 81 46
HAMBURGER ZAHNÄRZTEBLATT
www.zahnaerzte-hh.de
ZÄK
Zahnärztekammer
Hamburg
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg
vom 17. Juni 2014
Aufgrund von § 6 Abs. 6 i. V. m. § 57 S. 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005, zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 260), hat die
Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Hamburg am 17. Juni 2014 diese Weiterbildungsordnung beschlossen, die die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz am
24.11.2014 genehmigt hat.
Sonderheft
Weiterbildungsordnung
Kammer-Nachrichten
MITTEILUNGEN DER ZAHNÄRZTEKAMMER HAMBURG
2
Impressum
3
Teil I: Ziel, Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
3
Teil II: Weiterbildung innerhalb der EU und des EWR
4
Teil III: Weiterbildungsstätten und Ermächtigung zur
Weiterbildung
5
Teil IV : Anerkennungsverfahren
6
Teil V : Schlussbestimmungen
7
Anlage 1 zur Weiterbildungsordnung der
Zahnärztekammer Hamburg
14
Anlage 2 zur Weiterbildungsordnung der
Zahnärztekammer Hamburg
18
Anlage 3 zur Weiterbildungsordnung der
Zahnärztekammer Hamburg
Impressum
Herausgeber:
Zahnärztekammer Hamburg, Möllner Landstraße 31, 22111 Hamburg, Tel.: 73 34 05-0,
Fax: 73 34 05-75, E-Mail: [email protected], und
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg, Katharinenbrücke 1, 20457 Hamburg,
Tel.: 361 47-0, Fax: 36 44 70, E-Mail: [email protected]
Verlag/Anzeigen: Pharmazeutischer Verlag, Büro Melbeck, Frau Vogt, Heinser Weg 48, 21406 Melbeck,
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Redaktion:
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§ 1 Fachzahnärztliche Weiterbildung
(4) Die Weiterbildung muss in fachlich weisungsabhängiger Stellung erfolgen.
(1) Weiterbildung ist der geregelte Erwerb
besonderer beruflicher Kenntnisse, Er-
Antrag kann die Zahnärztekammer aus
zwingenden familiären, gesundheitlichen
die Anlagen zu dieser Weiterbildungs-
§ 3 Dauer der fachspezifischen Weiterbildung
ordnung bezeichneten Fachgebieten der
(1) Die Weiterbildung auf Vollzeitbasis um-
fahrungen und Fertigkeiten in den durch
Tätigkeit zu erbringen. Auf schriftlichen
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
oder sonstigen wichtigen Gründen hiervon Ausnahmen zulassen, wenn dies mit
dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.
fasst mindestens 3 fachspezifische Jahre.
(5) Praktische Weiterbildungszeiten auf Voll-
(2) Mit der Weiterbildung kann erst nach der
(2) Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt be-
zeitbasis an einer Weiterbildungsstätte
Approbation als Zahnarzt1 oder nach Er-
ginnt mit der Meldung durch den Weiter-
müssen mindestens 6 Monate umfassen
teilung einer fachlich uneingeschränkten
zubildenden bei der zuständigen Zahn-
soweit in den Anlagen nichts Abwei-
Erlaubnis gemäß § 13 Zahnheilkundege-
ärztekammer.
setz begonnen werden.
(3) Erfolgt die Weiterbildung in Teilzeit, muss
sichergestellt sein, dass
(3) Eine Fachgebietsbezeichnung darf nur
führen, wer die Anerkennung einer Zahn-
-
chendes geregelt ist.
(6) Wesentliche Fehlzeiten bei der Weiterbildung müssen nachgeholt werden.
Gesamtdauer und Qualität nicht geringer
sind als bei einer Vollzeit-Weiterbildung
§ 4 Anrechnung von Fortbildung
und
Theoretische Lerninhalte einer struktu-
die Weiterbildung in Teilzeit in einem
rierten, curricularen Fortbildung, die nach
bildungsordnung bezeichneten Form ge-
Umfang erfolgt, der mindestens der Hälf-
Zulassung zur Weiterbildung erbracht wer-
führt werden.
te der üblichen, wöchentlichen Arbeits-
den, werden auf Antrag des Weiterzubil-
zeit entspricht.
denden auf die theoretische Unterweisung
ärztekammer erhalten hat.
(4) Fachgebietsbezeichnungen dürfen nur
in der in den Anlagen zu dieser Weiter-
(5) Es können bis zu drei Fachgebietsbezeichnungen nebeneinander geführt
werden.
-
(4) Die Weiterbildung gem. Abs. 1 muss in-
im Rahmen der Weiterbildung angerechnet,
nerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren
wenn sie inhaltlich und zeitlich den Vor-
abgeschlossen werden.
gaben der in den Anlagen zu dieser Wei-
dungsordnung ist, soweit nichts anderes
Die Weiterbildung soll zusammenhän-
terbildungsordnung aufgeführten Anforde-
bestimmt ist, der Weiterbildungsaus-
gend erfolgen. Für weiterbildungsfreie
rungen entsprechen. Die Anlagen können,
schuss der Zahnärztekammer zuständig.
Zeiten innerhalb dieses Zeitraums ist der
insbesondere zum Umfang der Anrechnung,
Nachweis kontinuierlicher zahnärztlicher
hierzu Näheres regeln.
(6) Für Entscheidungen nach dieser Weiterbil-
§ 2 Art und Inhalt der Weiterbildung,
Weiterbildungsstätten
Teil II: Weiterbildung innerhalb der EU und des EWR
(1) Die Weiterbildung erfolgt in theore(2) Wer einen Ausbildungsnachweis über
gebiete ergeben sich aus den Anlagen zu
§ 5 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der EU und in anderen Vertragsstaaten des EWR
dieser Weiterbildungsordnung.
(1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungs-
erkannt ist oder einer solchen Anerken-
(2) Die Weiterbildung wird unter verantwort-
zeugnis oder einen sonstigen Befähigungs-
nung nicht gleichsteht, erhält auf Antrag
licher Leitung hierzu ermächtigter Zahn-
nachweis (Ausbildungsnachweis) über seine
das Recht zum Führen einer dieser Weiter-
ärzte in Einrichtungen der Hochschulen,
Weiterbildung besitzt, die nach dem Recht
bildungsordnung entsprechenden Fach-
Krankenhausabteilungen, Instituten, an-
der Europäischen Union oder dem Abkom-
gebietsbezeichnung, wenn er nachweist,
deren vergleichbaren Einrichtungen oder
men über den Europäischen Wirtschaftsraum
dass dieser Ausbildungsnachweis den
in der Praxis eines ermächtigten Zahn-
oder einem Vertrag, mit dem Deutschland
Anforderungen an die entsprechende
arztes durchgeführt, die gem. § 9 zugel-
und die Europäische Gemeinschaft/Union
Weiterbildung in Deutschland entspricht
assenen sind (Weiterbildungsstätten).
einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
oder gleichwertig ist. Wenn die Dauer
(3) Zeiten beruflicher Tätigkeit in der eige-
geräumt haben, gegenseitig anerkannt sind
der Weiterbildung mindestens ein Jahr
nen Praxis sind auf die Weiterbildungszeit
oder einer solchen Anerkennung auf Grund
unter der festgesetzten Weiterbildungs-
nicht anrechnungsfähig.
erworbener Rechte gleichstehen, erhält auf
zeit liegt oder sich die Inhalte der Weiter-
Antrag das Recht zum Führen einer dieser
bildung wesentlich unterscheiden, wird
Weiterbildungsordnung entsprechenden
der Nachweis der erforderlichen Kennt-
Fachgebietsbezeichnung.
nisse durch den erfolgreichen Abschluss
tischer Unterweisung und praktischer
Berufstätigkeit. Die theoretischen und
praktischen Inhalte der jeweiligen Fach-
1 Formelle Bezeichnung gemäß §1 ZHG; im
Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf
die weibliche Form der Berufsbezeichnung
usw. verzichtet.
eine abgeschlossene Weiterbildung
besitzt, der nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch an-
Kammer-Nachrichten
Teil I: Ziel, Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
Kammer-Nachrichten
einer Eignungsprüfung, die sich auf die
(3) Den Nachweisen im Sinne des § 5 Abs.
dass der Nachweis den Abschluss einer
festgestellten wesentlichen Unterschiede
1 gleichgestellt sind in einem Drittland
Ausbildung belegt, die vor den in Anhang
bezieht und im Übrigen in Dauer und
ausgestellte Ausbildungsnachweise
5.3.3. aufgeführten Stichtagen begonnen
Umfang der Prüfung nach § 16 dieser
über eine Weiterbildung, wenn sie durch
wurde und dem Nachweis eine Bestätigung
Weiterbildungsordnung entspricht, ge-
einen anderen Mitgliedsstaat der Euro-
beigefügt ist, dass der Inhaber während der
führt. Bei der Entscheidung über eine
päischen Union anerkannt wurden und
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-
Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die
eine dreijährige Berufserfahrung im Ho-
scheinigung mindestens drei Jahre lang un-
von dem Antragsteller bei seiner beruf-
heitsgebiet des Mitgliedsstaates, der die
unterbrochen tatsächlich und rechtmäßig
lichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse
Weiterbildung anerkannt hat, durch den
die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
die wesentlichen Unterschiede ganz oder
Mitgliedsstaat bescheinigt wird.
teilweise ausgleichen können.
(3) Die in einem Mitglieds- oder Vertrags-
§ 7 Anerkennung erworbener Rechte
§ 8 Verfahren der Anerkennungen der
Berufsqualifikationen nach § 5 bis § 7
staat abgeleisteten Weiterbildungszeiten,
Bei Staatsangehörigen der Mitglieds-
die noch nicht zu einem Ausbildungs-
oder Vertragsstaaten erkennt die zustän-
nachweis gemäß Abs. 1 geführt haben,
dige Zahnärztekammer einen von Mit-
(2) Die Zahnärztekammer bestätigt dem An-
sind ganz oder teilweise anzurechnen,
gliedsstaaten ausgestellten Ausbildungs-
tragsteller binnen eines Monats den Ein-
soweit diese den nach dieser Weiterbil-
nachweis, der die Aufnahme des Berufes
gang der Unterlagen und fordert gege-
dungsordnung vorgeschriebenen Wei-
des Fachzahnarztes gestattet, als ausrei-
benenfalls fehlende Dokumente an. Sie
terbildungszeiten sowie den fachlichen
chenden Ausbildungsnachweis an, auch
trifft die Entscheidung über den Antrag
und inhaltlichen Voraussetzungen dieser
wenn dieser nicht alle Anforderungen an
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab
Weiterbildungsordnung entsprechen und
die Ausbildung nach den Art. 34 und 35
dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller
damit gleichwertig sind; die Weiterbildung
der Richtlinie 2005/36 EG erfüllt. Voraus-
den Antrag zusammen mit den vollstän-
kann nach dieser Weiterbildungsordnung
setzung dieser Anerkennung ist jedoch,
digen Unterlagen eingereicht hat.
(1) Die Zahnärztekammer ist für das Verfahren der Anerkennung zuständig.
abgeschlossen werden. Dasselbe gilt für
Weiterbildungszeiten, welche durch einen
von den zuständigen Behörden eines Mitglieds- oder Vertragsstaates ausgestellten
Ausbildungsnachweis, der nicht unter die
Regelungen der Absätze 1 und 2 fällt, belegt
sind, soweit diese Weiterbildungszeiten der
Teil III: Weiterbildungsstätten und Ermächtigung zur
Weiterbildung
für das betreffende Fachgebiet nach dieser
Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen
§ 9 Weiterbildungsstätten
Mindestdauer der Weiterbildung entspre-
(1) Für die Zulassung als Weiterbildungsstät-
chen. Dabei sind die in einem anderen
te müssen die in den Anlagen genannten
Mitglieds- oder Vertragsstaat erworbene
Anforderungen erfüllt sein.
Berufserfahrung und dort durchgeführten
Zusatzausbildungen zu berücksichtigen.
(3) Mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten Zahnarztes an der Weiterbildungsstätte
erlischt die Ermächtigung zur Weiterbildung.
(2) Die Zulassung wird durch die Zahnärztekam-
§ 11 Voraussetzungen der Ermächtigung
mer auf Antrag und nach Prüfung erteilt.
(1) Die Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller fachlich und
§ 6 Weiterbildungen in Drittstaaten
§ 10 Ermächtigung
persönlich geeignet ist. Er muss fachlich
(1) Der in einem Drittstaat erworbene Aus-
(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung
umfassende Kenntnisse, Fertigkeiten und
bildungsnachweis über die Weiterbil-
wird auf schriftlichen Antrag durch die
Erfahrungen besitzen, die sich auf das Fach-
dung wird anerkannt, wenn diese Weiter-
Zahnärztekammer erteilt. Der Antragstel-
gebiet, für das er ermächtigt wird, beziehen
bildung der nach dieser Weiterbildungs-
ler hat hierfür alle notwendigen Unterla-
müssen. Sie kann befristet und hinsichtlich
ordnung vorgeschriebenen Weiterbil-
gen vorzulegen.
der Anrechnungsfähigkeit zeitlich be-
dung gleichwertig ist. Bei der Prüfung der
(2) Grundsätzlich darf ein ermächtigter
schränkt werden. Vorgaben hinsichtlich der
Gleichwertigkeit sind erworbene Berufs-
Zahnarzt nur einen weiterzubildenden
anrechnungsfähigen Weiterbildungszeiten
erfahrung und Zusatzausbildungen ein-
Zahnarzt beschäftigen. Auf schriftlichen
zubeziehen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Antrag können Ausnahmen zugelassen
(2) Die Ermächtigung setzt voraus, dass
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für im Drittstaat
werden, wenn hierdurch die Durchfüh-
1. der Antragsteller nach der Anerkennung
absolvierte Weiterbildungszeiten einer noch
rung einer ordnungsgemäßen Weiterbil-
als Fachzahnarzt bzw. Facharzt nachhal-
nicht abgeschlossenen Weiterbildung.
dung nicht gefährdet wird.
tig in diesem Fachgebiet praktisch tätig ist;
können in den Anlagen geregelt werden.
1. ein Verhalten vorliegt, das Zweifel an der
(2) Die Zahnärztekammer kann in regelmä-
ausgestatteter Arbeitsplatz sowie die
fachlichen oder persönlichen Eignung
ßigen Abständen das weitere Vorliegen
erforderlichen Mitarbeiter und Einrich-
des Zahnarztes als Weiterbilder aufwirft
der Voraussetzungen der Ermächtigung
tungen zur Verfügung stehen;
oder
überprüfen.
3. Patienten in so ausreichender Anzahl und
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-
(3) Die Rücknahme der Ermächtigung rich-
Art behandelt werden, dass der Weiterzu-
gibt, dass die in der Weiterbildungsord-
tet sich nach den Bestimmungen des Ver-
bildende die Möglichkeit hat, sich während
nung an den Inhalt der Weiterbildung ge-
waltungsverfahrensgesetzes.
der Weiterbildung mit der Vorbeugung, der
stellten Anforderungen nicht oder nicht
Feststellung und Behandlung der für das
mehr erfüllt werden können.
Fachgebiet typischen Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten vertraut zu machen;
4. die Weiterbildung an einer Weiterbildungs-
Teil IV : Anerkennungsverfahren
stätte erfolgt, die die in den Anlagen zu dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten
§ 14 Weiterbildungsausschüsse
räumlich-technischen und personellen An-
(1) Bei der Zahnärztekammer wird für jedes
Antragsteller die Prüfung auf Anerken-
forderungen erfüllt. Die gebietsbezogenen
Fachgebiet ein Weiterbildungsausschuss
nung der Weiterbildung im jeweiligen
Anlagen zu dieser Weiterbildungsordnung
gebildet.
Fachgebiet nicht bereits zweimal erfolg-
können hierzu Näheres regeln.
3. die eidesstattliche Erklärung, dass der
(2) Ein Weiterbildungsausschuss besteht
los absolviert hat und nicht bereits in
(3) Die Zahnärztekammer hat das Vorliegen der
aus drei Mitgliedern und drei stellver-
einer anderen Zahnärztekammer einen
Voraussetzungen zur Ermächtigung zu prüfen.
tretenden Mitgliedern. Mindestens ein
Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt
Mitglied soll ein im Fachgebiet tätiger
hat, über den dort noch nicht rechtskräf-
§ 12 Pflichten des Weiterbildenden
Hochschullehrer sein, der für die Weiter-
tig entschieden wurde.
(1) Der Weiterbildende hat die Weiterbildung
bildung im Fachgebiet ermächtigt ist. Die
Die erforderlichen Nachweise nach Abs.
persönlich zu leiten und entsprechend die-
Mitglieder und Stellvertreter werden von
1 und 2 sind als beglaubigte Kopien, ggf.
ser Weiterbildungsordnung zu gestalten.
der Delegiertenversammlung bestellt.
übersetzt in die deutsche Sprache, vorzu-
(2) Der Weiterbildende hat Änderungen in
(3) Der Weiterbildungsausschuss wählt aus
den Voraussetzungen für die Ermächtigung unverzüglich und unaufgefordert
seiner Mitte einen Vorsitzenden.
legen.
(2) Die Zahnärztekammer prüft, ob die Wei-
(4) Der Weiterbildungsausschuss ist be-
terbildung nach Inhalt und Umfang ge-
schlussfähig, wenn alle Mitglieder an-
mäß den Vorgaben der Anlagen zu dieser
(3) Der Weiterbildende hat dem Weiterzubil-
wesend sind. Er beschließt mit einfacher
Weiterbildungsordnung abgeleistet wur-
denden unverzüglich und schriftlich mit-
Stimmenmehrheit. Enthaltungen gelten
zuteilen, wenn er die ordnungsgemäße
als Ablehnung.
der Zahnärztekammer anzuzeigen.
de.
(3) Wird die ordnungsgemäße Ableistung
(5) Eine Beschlussfassung ist auch im schrift-
der Weiterbildung festgestellt, wird der
(4) Der Weiterbildende hat dem Weiterzubil-
lichen Umlaufverfahren möglich. Dies gilt
Weiterzubildende zur Prüfung zugelas-
denden ein qualifiziertes Zeugnis auszu-
nicht für die Durchführung der Fachzahn-
stellen, das Aufschluss gibt über Zeitdau-
arztprüfung. Abs. 4 gilt entsprechend.
er, Unterbrechungen, Weiterbildungsmo-
(6) Die Mitglieder entscheiden unabhängig
fung ist dem Antragsteller mitzuteilen, zu
dus (Vollzeit/Teilzeit), Inhalt und Ergebnis
und sind an Weisungen nicht gebunden.
begründen und mit einer Rechtsbehelfs-
§ 15 Antrag auf Anerkennung und Zulassung zur Prüfung
(5) Nach Zulassung setzt die Geschäftsstelle
(5) Der Weiterbildende hat die Beschäfti-
(1) Die Anerkennung der Weiterbildung ist
dem Vorsitzenden des zuständigen Wei-
gung eines Weiterzubildenden der Kam-
vom Weiterzubildenden bei der Zahn-
terbildungsausschusses einen Termin für
mer anzuzeigen.
ärztekammer schriftlich zu beantragen.
die mündliche Prüfung fest. Der Antrag-
Dem Antrag sind beizufügen:
steller ist zum festgesetzten Termin mit
Weiterbildung als gefährdet ansieht.
der Weiterbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des
Weiterzubildenden.
§ 13 Widerruf und Rücknahme der
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist
sen.
(4) Eine Ablehnung der Zulassung zur Prü-
belehrung zu versehen.
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift der
Approbationsurkunde oder der Erlaubnis
der Zahnärztekammer im Benehmen mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen
zu laden.
gemäß § 13 Zahnheilkundegesetz,
ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn
2. die Zeugnisse oder Bescheinigungen
ihre Voraussetzungen nicht mehr gege-
über die Ableistung der vorgeschrie-
ben sind, insbesondere wenn
benen Weiterbildung,
§ 16 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung erfolgt mündlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und soll für je-
Kammer-Nachrichten
2. dem Weiterzubildenden ein vollständig
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den Prüfling in der Regel nicht länger als
hierfür erforderlichen Voraussetzungen
(2) Über den Widerspruch entscheidet die
60 Minuten dauern. Es sollen nicht mehr
zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht
Zahnärztekammer. Ein ablehnender Wi-
als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft
gegeben waren. Vor der Entscheidung
derspruchsbescheid ist zu begründen,
werden.
über die Rücknahme ist der Betroffene zu
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
hören.
versehen und zuzustellen. Gegen den
(2) Nach Abschluss des Fachgesprächs hat
der Weiterbildungsausschuss aufgrund
Widerspruchsbescheid kann innerhalb
der Inhalte, des Umfangs und Ergeb-
§ 19 Widerspruch
eines Monats nach seiner Zustellung
nisse der vorgelegten Zeugnisse und Be-
(1) Gegen ablehnende Entscheidungen nach
Klage beim Verwaltungsgericht erhoben
scheinigungen sowie dem Ergebnis des
dieser Weiterbildungsordnung kann in-
Fachgesprächs zu entscheiden, ob der
nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Weiterzubildende die vorgeschriebenen
der Entscheidung Widerspruch bei der
besonderen Kenntnisse in dem Fachge-
Zahnärztekammer erhoben werden.
werden.
biet erworben hat.
(3) Bleibt der Antragsteller dem Fachgespräch ohne ausreichenden Grund fern
Teil V : Schlussbestimmungen
oder bricht er das Fachgespräch ohne
ausreichenden Grund ab, gilt die Prüfung
§ 20 Übergangsbestimmungen
nung im Hamburger Zahnärzteblatt folgt.
als nicht bestanden.
(1) Die bisher von der Zahnärztekammer
Gleichzeitig tritt die Weiterbildungs- und
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prü-
ausgesprochenen Anerkennungen einer
Prüfungsordnung der Zahnärztekammer
fung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
Weiterbildung gelten als Anerkennung
Hamburg vom 29.06.2006 außer Kraft.
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 17 Mitteilung der Prüfungsentscheidung;
Wiederholungsprüfung
(1) Bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung
nach dieser Weiterbildungsordnung.
(2) Zahnärzte, die sich bei Inkrafttreten die-
(Diese Weiterbildungsordnung wird im Ham-
ser Weiterbildungsordnung in der Wei-
burger Zahnärzteblatt Januar 2015 veröf-
terbildung befinden, können diese nach
fentlicht und tritt somit zum 01.02.2015
den bisher geltenden Bestimmungen
in Kraft)
abschließen.
wird die Anerkennung zum Führen der
(3) Die bisher von der Kammer erteilten
Fachgebietsbezeichnung ausgespro-
Ermächtigungen bleiben bestehen. Bei
Prof. Dr. Wolfgang Sprekels
chen.
einer Verlängerung oder Neuerteilung
Präsident der Zahnärztekammer Hamburg
(2) Bei nicht bestandener Prüfung wird dem
der Ermächtigung müssen die Vorausset-
Weiterzubildenden die Ablehnung des
zungen nach dieser Weiterbildungsord-
Antrags auf Anerkennung schriftlich mit-
nung erfüllt sein.
geteilt. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
§ 21 Anerkennung anderer Kammern
rung zu versehen.
(1) Die von einer Zahnärztekammer in der
(3) Die Prüfung auf Anerkennung der Wei-
Bundesrepublik Deutschland oder vor
terbildung kann zweimal wiederholt
dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet aus-
werden. Die Anmeldung zur Wiederho-
gesprochenen Anerkennungen zum
lungsprüfung kann frühestens nach 3
Fachzahnarzt gelten auch im Bereich der
Monaten und soll spätestens innerhalb
von 12 Monaten nach Zustellung des jeweiligen Ergebnisses erfolgen.
Zahnärztekammer Hamburg.
(2) Sind diese Fachgebietsbezeichnungen
im Bereich der Zahnärztekammer Ham-
(4) Die Zulassung zur Wiederholungsprü-
burg geregelt, dürfen diese nur in der in
fung kann davon abhängig gemacht
den Anlagen zu dieser Weiterbildungs-
werden, dass bestimmte Weiterbildungs-
ordnung ausgewiesenen Form geführt
leistungen vorab zu erbringen sind.
werden.
§ 18 Rücknahme der Anerkennung von
Bezeichnungen
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Weiterbildungsordnung tritt mit
Die Anerkennung einer Fachgebietsbe-
Beginn des Monats in Kraft, der der Ver-
zeichnung ist zurückzunehmen, wenn die
öffentlichung der Weiterbildungsord-
Ausgefertigt, Hamburg, den 11.12.2014
Fachgebiet Oralchirurgie
Abteilung eines Krankenhauses oder ei-
Anerkennung als Fachzahnarzt für Oral-
ner anderen, vergleichbaren Einrichtung
chirurgie oder als Facharzt für Mund-
1. Gegenstand und Bezeichnung des
Fachgebietes
kann bis zu drei Jahren angerechnet wer-
Kiefer-Gesichtschirurgie gem. § 17 Abs.
den. Eine fachspezifische Weiterbildungs-
1 mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet
1.1 Das Gebiet der Oralchirurgie umfasst die
zeit bei einem niedergelassenen und zur
der Oralchirurgie praktisch tätig gewesen
orale Medizin und die sich davon ablei-
Weiterbildung ermächtigten Fachzahn-
und er die Weiterbildung gem. § 12 Abs.
tende operative (oralchirurgische) Zahn-,
arzt für Oralchirurgie und/oder Facharzt
1 leitet. Auf schriftlichen Antrag kann die
Mund und Kieferheilkunde im gesamt-
für Mund- Kiefer-Gesichtschirurgie kann
Zahnärztekammer unter Auflagen Aus-
medizinischen Kontext.
bis zu zwei Jahren, bei klinischem Bezug
nahmen zulassen.
1.2 Die Fachgebietsbezeichnung auf dem
der Praxis bis zu drei Jahren angerechnet
Fachgebiet Oralchirurgie lautet: „Fach-
werden. Die Anrechnung setzt jeweils die
zahnarzt für Oralchirurgie“.
Zulassung als Weiterbildungsstätte gem.
4. Voraussetzungen der Zulassung als
Weiterbildungsstätte im Fach-gebiet
Oralchirurgie
§ 9 voraus.
2. Dauer und Ort der fachspezifischen
Weiterbildung
2.3 Mindestens ein Jahr der Weiterbildung
Die Weiterbildungsstätte muss die räum-
muss in einer Weiterbildungsstätte mit
lichen, technisch-apparativen und per-
2.1 Die fachspezifische Weiterbildung auf
stationärer Anbindung oder klinischem
sonellen Voraussetzungen erfüllen, um
dem Fachgebiet Oralchirurgie hat einen
Bezug abgeleistet werden. Auf schrift-
den Erwerb der nachfolgend unter 5. und
Gesamtumfang von 180 ECTS-Punkten
lichen Antrag kann die Zahnärztekam-
6. aufgeführten Kenntnisse und Fertig-
und beträgt mindestens drei Jahre. Da-
mer unter Auflagen Ausnahmen zulas-
keiten zu gewährleisten.
von unabhängig ist ein allgemeinzahn-
sen, wenn dies mit dem Ziel der Weiter-
ärztliches Jahr nachzuweisen. Dieses
bildung vereinbar ist.
sollte vor Beginn der fachspezifischen
Weiterbildung abgeleistet werden.
3. Voraussetzungen der Ermächtigung
2.2 Eine fachspezifische Weiterbildungszeit in
Die Ermächtigung zur fachspezifischen
chirurgischen Abteilungen an Hochschu-
Weiterbildung auf dem Gebiet der Oral-
leinrichtungen für Zahn-, Mund- und Kie-
chirurgie kann einem Zahnarzt dann
ferheilkunde, an einer oralchirurgischen
erteilt werden, wenn er nach seiner
Kammer-Nachrichten
Anlage 1 zur Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg
Kammer-Nachrichten
5. Theoretische Inhalte der Weiterbildung
5.1 Allgemeine Grundlagen
5.1.1 Prinzipien der Untersuchung und Diagnostik
Umgang mit dem Patienten
Verbale und nonverbale Kommunikation
Sofortiger Behandlungsbedarf (Akut-, Schmerzpatient)
Planbarer Behandlungsbedarf
Kein unmittelbarer Behandlungsbedarf (Nachfragepatient)
Prophylaxe- und Recall-Patient
Anamnese
Allgemein
Speziell
Untersuchung
Allgemein (orientiert)
Extraoral
Enoral
PA-Befunde, PA-Status
Funktionsabläufe
Manuelle und instrumentelle
Funktionsanalyse
Bildgebende Diagnostik
Konventionelles Röntgen
3-D-Verfahren (CT, DVT, MRT); Erwerb der Sach- und Fachkunde DVT
Sonografie
Planungssoftware
Implantologische Diagnostik und Planung
Nuklearmedizinische Diagnostik
Szintigrafie
Pathomedizinische Diagnostik aus FlüssigBlut, Speichel
keiten
Pathomedizinische Gewebediagnostik
Zytologie, Zytochemie, -metrie
Histologie, Immunhistochemie
Mikrobiologie, Virologie
Befundzusammenstellung, Auswertung und Dokumentation
Diagnose/Differentialdiagnose
5.1.2 Anästhesie
Lokalanästhesie
Risiken, Risikoprophylaxe, Risikomanagement
Behandlung in Allgemeinanästhesie
5.1.3 Pharmakologie
Medikamentenanamnese
Medikamenteninteraktionen
Wichtige Medikamentengruppen
Relevante medikamentöse Verfahren
Cave-Medikationen
Pharmakologie
Lokalanästhetikum
Vasokonstringentien
Techniken
Prämedikation und Sedierungsverfahren
Monitoring
Grundlagen der Narkose
Evaluation des Patienten, Laborwerte
Verhalten während des Eingriffes, Überwachung Aufwachphase, Nachsorge
Antibiotika, Antimykotika, Virostatika
Analgetika, Antiphlogistika, Antirheumatika
Prämedikation
Schwellungsprophylaxe
Antibakterielle Prophylaxe
Perioperative Medikation
Postoperativer Schmerz- und Schwellungszustände
Postoperative Infektionen
Präventivdiagnostik
Diagnostik und Einschätzung der Notfallsituation
Akute und lebensbedrohliche Allgemeinzu- Erstmaßnahmen
stände (Bewusstsein, Atmung, Herz-KreislaufSystem, Anaphylaxie, Schock
Folgemaßnahmen
Akute fachspezifische Notfälle (Trauma,
Nachblutung, Infektion)
Erstmaßnahmen
Folgemaßnahmen
Technische Notfallausrüstung, Notfallkoffer
Techniken der intravenösen Zugänge
Notfallmedikamente
Notfallmedizinische Übungen
5.1.5 Praxisstruktur und Hygiene
Rechtliche Grundlagen
Aufbereitung von Instrumenten
Technische Präventionsmaßnahmen
Funktionelle Präventionsmaßnahmen beim Eingriff
Gesundheitsschutz des Personals
MPG, MPBetreibV, MPSV, Meldeverfahren nach MPSV
RKI-Empfehlungen
Betrieblich-organisatorische Anforderungen
Reinigung und Desinfektion
Sterilisation
Behandlungsräume
Wasserführende Systeme
Vor- und Nachbereitung des OP-Raumes
Vor- und Nachbereitung des Patienten
Vor- und Nachbereitung des OP-Personals
Vor- und Nachbereitung des Instrumentariums
Gesetzliche Grundlagen
Schutzimpfungen
Hygienische Schutzmaßnahmen
Postexpositionsprophylaxe
5.1.6 Allgemeine Aspekte
Berufsrechtliche Bestimmtungen für Zahnärzte und Fachzahnärzte
Kontinuierliche Weiterbildung
Leitlinien, wissenschaftliche Stellungnahmen
Rechtliche Aspekte beim Umgang mit PatiAufklärung, Risiken
enten
Alternativverfahren
Rechtsgültige Einverständniserklärung
Dokumentation
Dokumentationsverfahren und -medien
Dokumentationstechniken
Datensicherung, Aufbewahrung, Aufbewahrungsfristen
Kommunikation mit der Kollegen-/Fachkollegenschaft (Arztbrief )
Umgang mit Behörden und Institutionen
Gutachterwesen
5.1.7 Aufbau und Organisation einer oralchirurgischen Praxis
Ausstattung
Verwaltung
Personal
5.1.8 Wissenschaftliche Arbeiten
Literatur
Biostatistik und Epidemiologie
Forschungsmethodik
Einweisung in das Literaturstudium mit Literaturrecherchen inkl. Nutzung von Datenbanken
Übersicht über Bücher und Zeitschriften
Regeln für das Bewerten von Publikationen
Deskriptive Statistik
Analytische Statistik
Epidemiologie
Methoden wissenschaftlichen Arbeitens
Kammer-Nachrichten
5.1.4 Notfälle, Notfallmanagement
Erkennen und Management von
Notfallsituationen
Kammer-Nachrichten
5.2 Operative Therapieverfahren
5.2.1 Grundprinzipien chirurgischer Therapie
Topographische Anatomie des Fachgebiets
Wundarten und Wundheilung
Regenerative Eigenschaften der beteiligten Gewebe
Implantation und Gewerbeersatz
Transplantate
Prinzipien der Eröffnung (Schnittführung)
Präparation der Gewebe
Methoden der Blutstillung
Wundverschluss, Ruhigstellung und Verband
Weichgewebe
Hartgewebe
Nahtmaterial, Nahttechnik
Schienung
Osteosynthese
Nachsorge
5.2.2 Dentoalveoläre Chirurgie
Zahnextraktionen
Indikation und Kontraindikation zur Zahnentfernung
Instrumentarium
Extraktionstechnik
Komplikationen während und nach Zahnentfernung
Operative Zahnentfernung
Indikation und Kontraindikation zur Zahnentfernung
Retentionsformen
Zeitpunkt der Entfernung
Therapeutisches Vorgehen
Operative Freilegung retinierter Zähne/Operative Entfernung von Fremdkörpern, Sequestertomien
Chirurgische Zahnerhaltung
chirurgische Kronenverlängerung
Reimplantation, Transplantation, Hemisektion, Wurzelamputation
Wurzelspitzenresektion
Knochenzysten
Osteoplastiken
Neurolysen, Nervverlagerung
Wundrevisionen
5.2.3 Mukogingivale, parodontale und Weichgewebe-Chirurgie
(präprothetische Chirurgie)
Geschlossene/offene Kürettage
Regenerative/augmentative Verfahren im PA-Bereich
Plastische Parodontalchirurgie
Lappenplastiken
Band- oder Narbenkorrekturen
Weichgewebezysten
Vestibulum- oder Mundbodenplastiken
Schleimhaut-/ Bindegewebstransplantate
Entfernung von Speichelsteinen
Entfernung von Fremdkörpern/Osteosynthesematerial
5.2.4 Operative Therapie von Kieferhöhlenerkrankungen
Klinische/radiologische Beurteilung
Endoskopie
Plastischer Verschluss von MA-Verbindungen
Entfernung von Fremdkörpern
Operative Sanierung der odontogen erkrankten Kieferhöhle
5.2.6 Traumatologie
Replantation, Reposition und Schienung luxierter Zähne
Frakturversorgung des Ober- und Unterkiefers
bei Kindern und Jugendlichen
bei Erwachsenen
Notfallmanagement
Konservativ (dentale Schienenverbände)
Operativ (Osteosynthese)
Versorgung von intra- und perioralen Weichgewebsverletzungen
Wundrevisionen
5.2.7 Septische Chirurgie
Chirurgische Therapie odontogener Infektionen
Versorgung chronischer Weichgewebs- und Knocheninfektionen
Wundrevision
5.2.8 Implantologie und augmentative Chirurgie
Grundlagen der prothetischen Planung und prothetischen Versorgung
Übertragung der Implantatposition gemäß Planungsunterlagen
Präparation des Implantatlagers
Sofortimplantation und/oder Sofortbelastung
operative Freilegung von Implantaten
periimplantäres Weichgewebsmanagement
Komplikationsmangement in der oralen Implantologie
Periimplantitis
Hartgewebe
Weichgewebe
im kompromittierten Knochenlager
im normal strukturierten Knochen
im kortikalen Knochenlager
Einheilungszeiten oraler Implantate
offene oder geschlossene Einheilung
Verfahren zur Biofilmentfernung und Augmentation periimplantärer
Knochendefekte
Materialien: autogen, allogen, xenogen, alloplastisch
Wachstumsfaktoren
Tissue engineering
Techniken: An-, Ein- und Auflagerungen, Transplantation, Distraktion
freier Gewebetransfer
gestielter Gewebetransfer
Mikrovaskularisierung
Implantate
Epithetik
5.2.9 Laserchirurgie
Inklusive der Sachkunde Laser
Die in den Kapiteln 2.3 Mukogingivale, parodontale und Weichgewebschirurgie und 2.8 Implantologie und augmentative Chirurgie vermittelten Lehrinhalte sind auf Curricula zur Erlangung von Spezialisierungen in den Fachgebieten anrechnungsfähig.
Kammer-Nachrichten
5.2.5 Tumorchirurgie
Probeexzision/Biopsie
Verlaufsdiagnostik/Prophylaxe
Kriterien für Gut- und Bösartigkeit - Benignität/Malignität
Kooperation mit Fachkollegen (Pathologie, MKG-, HNO-Chirurgie, Anästhesie)
Operative Entfernung gutartiger Neoplasmen
aus dem Weichgewebe
aus dem Knochen
Kammer-Nachrichten
5.3. Oralmedizinische Grundlagen
5.3.1 Pathologie der Hartgewebe
Entwicklungsstörungen oraler Gewebe und Organe
Karies
Pulpitis, apikale Parodontitis
Marginale Parodontitis
Infektionen im Bereich der Hartgewebe
Epitheliale und nicht-epitheliale Zysten
Odontogene Tumoren und benigne nichtodontogene Tumoren
Malignome Benigne und maligne Knochentumoren der Kiefer
Metabolische, genetische und andere nicht neoplastische Erkrankungen
Erkrankungen der Kiefergelenke
5.3.2 Pathologie der Weichgewebe
Mundschleimhautveränderungen und -erkrankungen
Diagnose und Therapie
Gewebeproben für Histologie und direkte Immunfluoreszenz
Exfoliativzytologie und DNA-Zytometrie
Infektionen im Bereich der Weichgewebe
Veränderungen/Erkrankungen der Zunge
Benigne und maligne Weichgewebstumore
Erkrankungen der Speicheldrüsen
5.3.3 Systemerkrankungen mit Bedeutung für die Oralchirurgie
Osteopathien
Erkrankungen des Bindegewebes, Kollagenosen
Autoimmunerkrankungen
Erkrankungen des blutbildenden Systems
Erkrankungen der inneren Organe (Herz, Leber, Niere, Atmungsorgane)
Diabetes mellitus
Schilddrüsenerkrankungen
Dermatologische Erkrankungen
Blutgerinnungsstörungen
5.3.4 Patienten mit besonderen Anforderungen
Schwere Allgemeinerkrankungen
Multimorbide Patienten
Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko
Geriatrische Patienten
Kinder
Menschen mit Behinderungen
Patienten vor/nach Radatio
Patienten unter Bisphosphonattherapie
5.3.5 Psychosomatische Grundkompetenz
Akuter und chronischer Schmerz
Ätiologie, Therapie und Prophylaxe von Gesichtsneuralgien und anderen Formen der Kiefer- und Gesichtsschmerzen
Atypischer Gesichtsschmerz
6. Praktische Inhalte der Weiterbildung (OP-Katalog):
Innerhalb der einzelnen Hauptkategorien des OP-Kataloges können in einer Teilkategorie nicht vollständig erreichte Fallzahlen durch entsprechend erhöhte Fallzahlen in vergleichbaren Teilkategorien ausgeglichen werden. Über die durchgeführten Eingriffe muss eine angemessen Dokumentation erfolgen.
Wurzelamputation, Replantationen, Transplantationen
Zystentherapie
Augmentationen des alveolären Knochens als eigenständige
Leistung
Mukogingivale, parodontale und Weichgewebs-Chirurgie
Operationsverfahren
Zahn- oder implantaterhaltende Kürettage (je Kiefer)
Zahn- oder implantaterhaltende Chirurgie mittels augmentativer
Verfahren
Freie oder gestielte Lappenplastiken
Weichgewebezysten
Vestibulum- oder Mundbodenplastiken, Band- oder
Narbenkorrekturen
Operative Entfernung von Speichelsteinen
Operative Entfernung von Fremdkörpern/Osteosynthesematerial
Fallzahlen
150
300
15
20
(davon sollen 10 an Seitenzähnen durchgeführt werden)
5
25
20
(davon 10 Augmentationen mit autologem Knochen und
5 Augmentationen des Sinusbodens)
Fallzahlen
50
(davon min. 10 im offenen Verfahren)
20
15
5
15
5
10
Chirurgie der odontogen erkrankten Kieferhöhle
Operationsverfahren
Plastischer Verschluss der eröffneten Kieferhöhle
Operativer Sanierung der Kieferhöhle
Fallzahlen
Tumorchirurgie
Operationsverfahren
Probeexzision/Biopsie/Exfoliativzytologie
Operative Entfernung gutartiger Hart- und Weichgewebsveränderungen
Fallzahlen
Traumatologie
Operationsverfahren
Replantation/Reposition luxierter Zähne einschließlich Schienung
Versorgung von intra- und perioralen Weichgewebsverletzungen
Operative oder konservative Versorgung von Frakturen des OK und UK
Fallzahlen
Septische Chirurgie
Operationsverfahren
Operative Therapie akuter odontogener und oraler Infektionen
Operative Versorgung chronischer Weichgewebs- und Knocheninfektionen
Fallzahlen
Implantologie
Operationsverfahren
Einfache Implantationen im OK und UK
(je Implantat)
Implantationen im OK und UK in Kombination mit augmentativen
Maßnahmen
Fallzahlen
Anästhesieverfahren
Behandlungen
Selbstständige Durchführung von Sedierungsverfahren mit apparativer Überwachung (Monitoring)
Oralchirurgische Behandlung in Intubationsnarkose in
Zusammenarbeit mit einem Anästhesisten
Fallzahlen
20
10
20
20
5
10
5
25
15
20
10
25
25
Kammer-Nachrichten
Dentoalveoläre Chirurgie
Operationsverfahren
Entfernung von Zähnen und Wurzelresten
Entfernung von retinierten und verlagerten Zähnen
Freilegung von Zähnen zur kieferorthopädischen Einstellung
Wurzelspitzenresektionen
Kammer-Nachrichten
Anlage 2 zur Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg
Fachgebiet Kieferorthopädie
licher, wissenschaftlich-verantwortlicher
nisse und Fertigkeiten in der Planung und
Leitung einer universitären Einrichtung
Anwendung aller für eine moderne wis-
erfolgen. Dies beinhaltet sowohl die
senschaftlich orientierte Kieferorthopä-
praktischen Aktivitäten als auch die theo-
die relevanten Behandlungsgeräte und
1.1 Das Gebiet der Kieferorthopädie umfasst
retischen Inhalte. Auf schriftlichen Antrag
–techniken wie herausnehmbare Geräte
die Erkennung, Verhütung und Behand-
kann die Zahnärztekammer unter Aufla-
(incl. Funktionskieferorthopädische Ge-
lung von Fehlbildungen des Kauorgans,
gen Ausnahmen zulassen, wenn dies mit
räte), Multiband-/Multibrackettechniken
von Zahnstellungs- und Bissanomalien
dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.
und extraorale Geräte.
1. Gegenstand und Bezeichnung des
Fachgebietes
sowie Kieferfehlbildungen und Deformierungen der Kiefer sowie des Ge-
3. Voraussetzungen der Ermächtigung
sichtsschädels im gesamtmedizinischen
Die Ermächtigung zur fachspezifischen
Kontext.
Weiterbildung kann einem Zahnarzt, der
1.2 Die Fachgebietsbezeichnung auf dem
eine Anerkennung gem. § 17 Abs. 1 er-
Fachgebiet Kieferorthopädie lautet:
halten hat, dann erteilt werden, wenn er
„Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“
gem. § 12 Abs. 1
3.1 als Leiter einer „kieferorthopädischen Ab-
2. Dauer und Ort der fachspezifischen
Weiterbildung
2.1 Die fachspezifische Weiterbildung auf
teilung“ an Hochschuleinrichtungen für
Zahn-. Mund- und Kieferheilkunde in der
Weiterbildungsstätte oder
dem Fachgebiet Kieferorthopädie be-
3.2 als Leiter einer kieferorthopädischen Ab-
trägt mindestens 3 Jahre. Davon unab-
teilung eines Krankenhauses oder einer
hängig ist ein allgemeinzahnärztliches
anderen vergleichbaren Einrichtung tätig
Jahr nachzuweisen. Dieses sollte vor Beginn der fachspezifischen Weiterbildung
abgeleistet werden.
ist oder
3.3 nach seiner Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie mindestens
2.2 Eine fachspezifische Weiterbildungszeit
fünf Jahre beschränkt auf das Gebiet der
in kieferorthopädischen Abteilungen
Kieferorthopädie praktisch tätig gewesen
an Hochschuleinrichtungen für Zahn-,
ist.
Mund- und Kieferheilkunde kann bis zu
drei Jahren angerechnet werden. Eine
4. Voraussetzungen der Zulassung als
fachspezifische Weiterbildungszeit bei
Weiterbildungsstätte im Fachgebiet
einem zur Weiterbildung ermächtigten
Kieferorthopädie
und in einer Praxis ohne universitäre
Die Weiterbildungsstätte muss die räum-
Anbindung niedergelassenen Fachzahn-
lichen, technisch-apparativen und perso-
arzt für Kieferorthopädie kann bis zu
nellen Voraussetzungen erfüllen, um den
zwei Jahren angerechnet werden. Eine
Erwerb der nachfolgend unter 5. aufge-
fachspezifische Weiterbildungszeit an
führten Kenntnisse und Fertigkeiten zu
einer kieferorthopädischen Abteilung
gewährleisten.
eines Krankenhauses oder einer anderen, vergleichbaren Einrichtung kann bis
zu einem Jahr angerechnet werden. Die
5. Theoretische und praktische Inhalte
der Weiterbildung
Anrechnung setzt jeweils die Zulassung
Die erasmusbasierte Weiterbildung Kie-
als Weiterbildungsstätte gem. § 9 voraus.
ferorthopädie hat einen Gesamtumfang
2.3 Von der dreijährigen fachspezifischen
von 180 ECTS-Punkten. Im theoretischen
Weiterbildungszeit müssen zwei Jahre
Teil der Weiterbildung (Unterricht, Eigen-
ohne Unterbrechung an einer Weiter-
studium, Fallplanung, Fallplanungskon-
bildungsstätte abgeleistet werden. Min-
ferenzen, Forschung und Lehre) sowie
destens ein Jahr der fachspezifischen
in der praktischen Weiterbildung erwirbt
Weiterbildungszeit muss unter fach-
der Weiterzubildende umfassende Kennt-
Klinische Medizin
Psychologie des Kindes, Jugendlichen und Erwachsenen
5.2. Diagnostik
Kieferorthopädischer Befund
Modellanalyse
Kephalometrie/Fotostatik
Röntgen und andere bildgebende Verfahren
Bestimmung des skelettalen Alters
Funktionsdiagnostik
Indikationsbezogene Behandlungsplanung
Kieferorthopädische Diagnostik, Behandlungsziel und -planung,
Analyse des Behandlungsergebnisses
Makroskopische und funktionelle Anatomie des Kopfes
Embryologie
Zellbiologie
Genetik
Wachstum und Entwicklung des menschlichen Körpers
HNO
Logopädie/Myofunktionelle Therapie
Dermatologie/Allergologie
Pädiatrie
Orthopädie
Psychosoziale Grundlagen
Beziehung zwischen Kieferorthopäde u. Patient
Psychologie des Patienten
Motivierung und Mitarbeit
Patienten- und Gesprächsführung
Persönlichkeitsunterschiede, Problempatienten
Konfliktmanagement
Stress- und Belastungsmanagement
Anforderungen an die KFO-Dokumentation
Strukturierte Diagnostik einschließlich Differentialdiagnostik
Abformung
Prinzipien des 3D-orientierten Modells
Modellanalysen
Grundlagen der Kephalometrie
Durchzeichnungen per Hand
EDV-gestützte Kephalometrie
Kephalometrische Analysen/Wachstumsanalysen
Fotostatik, Weichteilanalysen
Digitale Fotographie, Prinzipien EDV-gestützter Fotostatik
Video- und 3D-Diagnostik
Strahlenschutz, Qualitätssicherung
Röntgentechniken, digitales Röntgen
CT, MRT, DVT (inkl. Erwerb der Sach- und Fachkunde DVT)
Röntgendiagnostik in der Kieferorthopädie
Klinische Funktionsanalyse
Manuelle Funktionsdiagnostik
Instrumentelle Funktionsdiagnostik
Elektronische Registrierung
Angle-Klasse II
Angle-Klasse III
Offener Biss
Tiefbiss
Asymmetrien
Zahntraumen
Indikation von Non-Ex vs. Ex-Therapie
Lückenschluss vs. -öffnung
Kiefergelenkfortsatzfrakturen
Behandlung im Milch- und Wechselgebiss/bleibenden Gebiss
Funktionelle Anomalien
Dentoalveoläre Anomalien (trans., vert., sag.)
Skelettale Anomalien (trans., vert., sag.)
Besonderheiten (LKG-Spalten, kraniofaziale Fehlbildungen,
Syndrome)
Kammer-Nachrichten
5.1. Medizinische Grundlagen
Anatomie/Embryologie/Genetik/Zellbiologie
Kammer-Nachrichten
5.3 Äthiologie/Morphogenese
Gebissentwicklung
Entwicklung des Schädels und des Gesichtes
Prophylaxe und Frühbehandlung
Kariesprophylaxe
Behandlungsbedarf in der Kieferorthopädie
5.4. Therapie/Prognose
Therapie von Funktionsstörungen
Grundlagen der orthodontischen/orthopädischen Bewegungen (Wirkungen, Nebenwirkungen)
Risiken einer KFO-Behandlung
Stabilität und Rezidiv
Qualitätssicherung und
Qualitätsmanagement bzgl.
Erwachsenenbehandlung
Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der
Oralchirurgie
Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der
Kieferchirurgie
Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der
Prothetik
Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der
Parodontologie
Gebissentwicklung und Dentitionsfolge
Entwicklungsstörungen und Anomalien des Zahnwechsels
Okklusion und Funktion
Schädel- und Gesichtsentwicklung
Entwicklungsstörungen
(Patho)physiologie von Zahn- und Gebissfehlstellungen/Dysgnathien
Physiologie des Atmens/Sprechens/Saugens/ Schluckens/Kauens
Ätiologie, Bedeutung und Prävention von Dysfunktionen
Kieferorthopädische Frühbehandlung
Systematische Gingivitis- und Demineralisierungsprophylaxe
Kariesrisikobestimmung und Prävention
Indizes nach
funktionellen Kriterien
ästhetischen Kriterien
Kraniofaziale Dysfunktionen
Schienentherapie und -herstellung
Biologie der Zahnbewegung/Zellbiologie
Biologische Aspekte kieferorthopädischer Kräfte
Grundlagen der orthodontischen Behandlung
FEM
Tiermodelle
Iatrogene Effekte
Wurzelresorptionen
Parodontale Schädigungen
Ursachen für Rezidive
Posttherapeutische Stabilität
Langzeitstabilität
Rezidivprophylaxe
Diagnostik und Differentialdiagnostik
Therapieplanung
Therapieablauf
Retention
Langzeitstabilität
Prinzipien der Erwachsenenbehandlung unter Berücksichtigung von
Histologie
Osteoporose
Medikamentöser
Beeinflussung
Therapie retinierter/verlagerter Zähne
Orthodontisch genutzte Implantate, Minischrauben, Platten als Verankerungshilfen
Präimplantologische KFO-Therapie
Chirurgisch unterstützte Gaumennahterweiterung
Kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Therapie von Dysgnathien
Distraktionsosteogenese
Kombiniert restaurativ-implantologisch-kieferorthopädische Therapie
Entzündlich
Parodontalerkrankungen
Parodontaldiagnostik
Ätiologie von Parodontalerkrankungen
Nicht entzündlich
Parodontaltherapie
Initialtherapie
Chirurgisch
Wechselwirkung zwischen KFO und Parodontologie
Multidisziplinäre Behandlung von Patienten mit LKG-Spalten
Syndrome mit kraniofazialer Beteiligung
Nicht chirurgisch
Funktionskieferorthopädische
Geräte
Orthodontische Apparaturen
und Biomechanik
Festsitzende bimaxilläre
Geräte
Extraorale Geräte
Grundlagen
Konstruktionszeichnung, Laborherstellung
Handhabung mit Anpassung, Eingliederung, Kontrolle
Grundlagen
Konstruktionszeichnung, Laborherstellung
Handhabung mit Anpassung, Eingliederung, Kontrolle
Funktionskieferorthopädische Geräte im Vergleich
Befestigungselemente
Vestibulär
lingual
Orthodontische Bögen
Orthodontische Hilfsmittel
Systematik der Behandlungsphasen
Behandlungstechniken mit Typodontübungen
Standard Edgewise
Straight-Wire-Technik
Segmentbogen-Technik
Verankerung mittels Minischrauben, Gaumenimplantaten, ossär verankerten Platten
Weitere MB-Techniken und deren Prinzipien
Festsitzende Teilapparaturen
Retentionsapparaturen
Herbst-Scharnier
Andere Systeme und ihre Prinzipien
Headgear (direkt, indirekt; verschiedene Zugrichtungen)
Gesichtsmasken/Frontalzug-Headgear
Kopfkinnkappe, Kopfkinnschale
5.6 Wissenschaftliche Arbeiten
Literatur
Einweisung in das Literaturstudium mit Literaturrecherchen inkl. Nutzung von Datenbanken
Übersicht über Bücher und Zeitschriften
Regeln für das Bewerten von Publikationen
Cochrane und evidenzbasierte Kieferorthopädie
Biostatistik und Epidemiologie
Deskriptive Statistik
Analytische Statistik
Epidemiologie
Forschungsmethodik
Methoden wissenschaftlichen Arbeitens
5.7 Praxismanagement
Praxishygiene
Management der oralen Gesundheit und Sicherheitsmaßnahmen in der KFO-Praxis
Abrechnung/Gebührenordnung
Praxisorganisation
Ergonomie
Berufskunde/Ethik
Instrumentenreinigung
Desinfektion
Sterilisation
Hygieneplan
Gesetzliche Grundlagen für
- Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
- Arbeitssicherheit
Erstellung von HK-Plänen
KIG
GKV-Abrechnung
GOZ/GOÄ
Übungen zur Abrechnung
Praxisgründung, -übernahme, -organisation
Praxisteamorganisation
Arbeitsrecht
Qualitätsmanagement
Forensik, Gutachten, Gerichtsgutachten
Berufsrecht
Kammerrecht
Ethische Aspekte kieferorthopädischen Handelns
Kammer-Nachrichten
5.5. Behandlungsmittel
Abnehmbare Geräte
Kammer-Nachrichten
5.8 Arbeit am Patienten
Behandlung ≥ 50 neue Patienten
Kinder/Jugendliche/Erwachsene
Dysgnathien
alveolär/skelettal
Sagittal
Transversal
Vertikal
interdisziplinäre Behandlungen
Anlage 3 zur Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg
Fachgebiet Öffentliches Gesundheitswesen
1. Gegenstand und Bezeichnung des
Fachgebietes
1.1 Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet
des „Öffentlichen Gesundheitswesen“
lautet: „Öffentliches Gesundheitswesen“;
wer die Anerkennung erworben hat,
führt die Bezeichnung „Fachzahnarzt für
Öffentliches Gesundheitswesen“.
1.2 Die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ erfolgt durch
die Zahnärztekammer.
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