54. Jahrgang // ISSN 0933-9299 // C 81 46 HAMBURGER ZAHNÄRZTEBLATT www.zahnaerzte-hh.de ZÄK Zahnärztekammer Hamburg Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg vom 17. Juni 2014 Aufgrund von § 6 Abs. 6 i. V. m. § 57 S. 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005, zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 260), hat die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Hamburg am 17. Juni 2014 diese Weiterbildungsordnung beschlossen, die die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz am 24.11.2014 genehmigt hat. Sonderheft Weiterbildungsordnung Kammer-Nachrichten MITTEILUNGEN DER ZAHNÄRZTEKAMMER HAMBURG 2 Impressum 3 Teil I: Ziel, Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung 3 Teil II: Weiterbildung innerhalb der EU und des EWR 4 Teil III: Weiterbildungsstätten und Ermächtigung zur Weiterbildung 5 Teil IV : Anerkennungsverfahren 6 Teil V : Schlussbestimmungen 7 Anlage 1 zur Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg 14 Anlage 2 zur Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg 18 Anlage 3 zur Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg Impressum Herausgeber: Zahnärztekammer Hamburg, Möllner Landstraße 31, 22111 Hamburg, Tel.: 73 34 05-0, Fax: 73 34 05-75, E-Mail: [email protected], und Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg, Katharinenbrücke 1, 20457 Hamburg, Tel.: 361 47-0, Fax: 36 44 70, E-Mail: [email protected] Verlag/Anzeigen: Pharmazeutischer Verlag, Büro Melbeck, Frau Vogt, Heinser Weg 48, 21406 Melbeck, Tel.: (04134) 7091, Fax: (04134) 7098, E-Mail: [email protected], Website: www.benad-verlag.de Druck: Heigener Europrint GmbH, Theodorstraße 41 d, 22761 Hamburg, Tel.: 89 10 89 Redaktion: Gerd Eisentraut, Tel.: 73 34 05-17, Fax: 73 34 05 99 17, Postfach 74 09 25, 22099 Hamburg, E-Mail: [email protected] Sekretariat: Regina Kerpen, Tel.: 73 34 05-18, E-Mail: [email protected] Einsendungen von Zuschriften und Anfragen bitte nur an die Redaktion. Die Redaktion übernimmt keine Gewähr für den Inhalt der amtlichen Mitteilungen der Körperschaften und solcher Artikel, deren Verfasser namentlich genannt sind. Für unaufgefordert eingesandte Zuschriften oder Fotos wird keine Garantie oder Rücksendung gewährt. Der Nachdruck, auch auszugsweise, ist grundsätzlich verboten, für offizielle Mitteilungsblätter anderer zahnärztlicher Landes- oder Bundesorganisationen unter voller Quellenangabe erlaubt. Für Hamburger Zahnärzte ist der Bezugspreis des Hamburger Zahnärzteblattes mit dem Mitgliedsbeitrag für die beiden Körperschaften abgegolten. Diesen QR-Code scannen Sie mit einer geeigneten App Ihres Smartphones und landen direkt beim Hamburger Zahnärzteblatt auf der Website. § 1 Fachzahnärztliche Weiterbildung (4) Die Weiterbildung muss in fachlich weisungsabhängiger Stellung erfolgen. (1) Weiterbildung ist der geregelte Erwerb besonderer beruflicher Kenntnisse, Er- Antrag kann die Zahnärztekammer aus zwingenden familiären, gesundheitlichen die Anlagen zu dieser Weiterbildungs- § 3 Dauer der fachspezifischen Weiterbildung ordnung bezeichneten Fachgebieten der (1) Die Weiterbildung auf Vollzeitbasis um- fahrungen und Fertigkeiten in den durch Tätigkeit zu erbringen. Auf schriftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. oder sonstigen wichtigen Gründen hiervon Ausnahmen zulassen, wenn dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist. fasst mindestens 3 fachspezifische Jahre. (5) Praktische Weiterbildungszeiten auf Voll- (2) Mit der Weiterbildung kann erst nach der (2) Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt be- zeitbasis an einer Weiterbildungsstätte Approbation als Zahnarzt1 oder nach Er- ginnt mit der Meldung durch den Weiter- müssen mindestens 6 Monate umfassen teilung einer fachlich uneingeschränkten zubildenden bei der zuständigen Zahn- soweit in den Anlagen nichts Abwei- Erlaubnis gemäß § 13 Zahnheilkundege- ärztekammer. setz begonnen werden. (3) Erfolgt die Weiterbildung in Teilzeit, muss sichergestellt sein, dass (3) Eine Fachgebietsbezeichnung darf nur führen, wer die Anerkennung einer Zahn- - chendes geregelt ist. (6) Wesentliche Fehlzeiten bei der Weiterbildung müssen nachgeholt werden. Gesamtdauer und Qualität nicht geringer sind als bei einer Vollzeit-Weiterbildung § 4 Anrechnung von Fortbildung und Theoretische Lerninhalte einer struktu- die Weiterbildung in Teilzeit in einem rierten, curricularen Fortbildung, die nach bildungsordnung bezeichneten Form ge- Umfang erfolgt, der mindestens der Hälf- Zulassung zur Weiterbildung erbracht wer- führt werden. te der üblichen, wöchentlichen Arbeits- den, werden auf Antrag des Weiterzubil- zeit entspricht. denden auf die theoretische Unterweisung ärztekammer erhalten hat. (4) Fachgebietsbezeichnungen dürfen nur in der in den Anlagen zu dieser Weiter- (5) Es können bis zu drei Fachgebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. - (4) Die Weiterbildung gem. Abs. 1 muss in- im Rahmen der Weiterbildung angerechnet, nerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren wenn sie inhaltlich und zeitlich den Vor- abgeschlossen werden. gaben der in den Anlagen zu dieser Wei- dungsordnung ist, soweit nichts anderes Die Weiterbildung soll zusammenhän- terbildungsordnung aufgeführten Anforde- bestimmt ist, der Weiterbildungsaus- gend erfolgen. Für weiterbildungsfreie rungen entsprechen. Die Anlagen können, schuss der Zahnärztekammer zuständig. Zeiten innerhalb dieses Zeitraums ist der insbesondere zum Umfang der Anrechnung, Nachweis kontinuierlicher zahnärztlicher hierzu Näheres regeln. (6) Für Entscheidungen nach dieser Weiterbil- § 2 Art und Inhalt der Weiterbildung, Weiterbildungsstätten Teil II: Weiterbildung innerhalb der EU und des EWR (1) Die Weiterbildung erfolgt in theore(2) Wer einen Ausbildungsnachweis über gebiete ergeben sich aus den Anlagen zu § 5 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der EU und in anderen Vertragsstaaten des EWR dieser Weiterbildungsordnung. (1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungs- erkannt ist oder einer solchen Anerken- (2) Die Weiterbildung wird unter verantwort- zeugnis oder einen sonstigen Befähigungs- nung nicht gleichsteht, erhält auf Antrag licher Leitung hierzu ermächtigter Zahn- nachweis (Ausbildungsnachweis) über seine das Recht zum Führen einer dieser Weiter- ärzte in Einrichtungen der Hochschulen, Weiterbildung besitzt, die nach dem Recht bildungsordnung entsprechenden Fach- Krankenhausabteilungen, Instituten, an- der Europäischen Union oder dem Abkom- gebietsbezeichnung, wenn er nachweist, deren vergleichbaren Einrichtungen oder men über den Europäischen Wirtschaftsraum dass dieser Ausbildungsnachweis den in der Praxis eines ermächtigten Zahn- oder einem Vertrag, mit dem Deutschland Anforderungen an die entsprechende arztes durchgeführt, die gem. § 9 zugel- und die Europäische Gemeinschaft/Union Weiterbildung in Deutschland entspricht assenen sind (Weiterbildungsstätten). einen entsprechenden Rechtsanspruch ein- oder gleichwertig ist. Wenn die Dauer (3) Zeiten beruflicher Tätigkeit in der eige- geräumt haben, gegenseitig anerkannt sind der Weiterbildung mindestens ein Jahr nen Praxis sind auf die Weiterbildungszeit oder einer solchen Anerkennung auf Grund unter der festgesetzten Weiterbildungs- nicht anrechnungsfähig. erworbener Rechte gleichstehen, erhält auf zeit liegt oder sich die Inhalte der Weiter- Antrag das Recht zum Führen einer dieser bildung wesentlich unterscheiden, wird Weiterbildungsordnung entsprechenden der Nachweis der erforderlichen Kennt- Fachgebietsbezeichnung. nisse durch den erfolgreichen Abschluss tischer Unterweisung und praktischer Berufstätigkeit. Die theoretischen und praktischen Inhalte der jeweiligen Fach- 1 Formelle Bezeichnung gemäß §1 ZHG; im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung usw. verzichtet. eine abgeschlossene Weiterbildung besitzt, der nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch an- Kammer-Nachrichten Teil I: Ziel, Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung Kammer-Nachrichten einer Eignungsprüfung, die sich auf die (3) Den Nachweisen im Sinne des § 5 Abs. dass der Nachweis den Abschluss einer festgestellten wesentlichen Unterschiede 1 gleichgestellt sind in einem Drittland Ausbildung belegt, die vor den in Anhang bezieht und im Übrigen in Dauer und ausgestellte Ausbildungsnachweise 5.3.3. aufgeführten Stichtagen begonnen Umfang der Prüfung nach § 16 dieser über eine Weiterbildung, wenn sie durch wurde und dem Nachweis eine Bestätigung Weiterbildungsordnung entspricht, ge- einen anderen Mitgliedsstaat der Euro- beigefügt ist, dass der Inhaber während der führt. Bei der Entscheidung über eine päischen Union anerkannt wurden und letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be- Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die eine dreijährige Berufserfahrung im Ho- scheinigung mindestens drei Jahre lang un- von dem Antragsteller bei seiner beruf- heitsgebiet des Mitgliedsstaates, der die unterbrochen tatsächlich und rechtmäßig lichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse Weiterbildung anerkannt hat, durch den die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat. die wesentlichen Unterschiede ganz oder Mitgliedsstaat bescheinigt wird. teilweise ausgleichen können. (3) Die in einem Mitglieds- oder Vertrags- § 7 Anerkennung erworbener Rechte § 8 Verfahren der Anerkennungen der Berufsqualifikationen nach § 5 bis § 7 staat abgeleisteten Weiterbildungszeiten, Bei Staatsangehörigen der Mitglieds- die noch nicht zu einem Ausbildungs- oder Vertragsstaaten erkennt die zustän- nachweis gemäß Abs. 1 geführt haben, dige Zahnärztekammer einen von Mit- (2) Die Zahnärztekammer bestätigt dem An- sind ganz oder teilweise anzurechnen, gliedsstaaten ausgestellten Ausbildungs- tragsteller binnen eines Monats den Ein- soweit diese den nach dieser Weiterbil- nachweis, der die Aufnahme des Berufes gang der Unterlagen und fordert gege- dungsordnung vorgeschriebenen Wei- des Fachzahnarztes gestattet, als ausrei- benenfalls fehlende Dokumente an. Sie terbildungszeiten sowie den fachlichen chenden Ausbildungsnachweis an, auch trifft die Entscheidung über den Antrag und inhaltlichen Voraussetzungen dieser wenn dieser nicht alle Anforderungen an innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Weiterbildungsordnung entsprechen und die Ausbildung nach den Art. 34 und 35 dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller damit gleichwertig sind; die Weiterbildung der Richtlinie 2005/36 EG erfüllt. Voraus- den Antrag zusammen mit den vollstän- kann nach dieser Weiterbildungsordnung setzung dieser Anerkennung ist jedoch, digen Unterlagen eingereicht hat. (1) Die Zahnärztekammer ist für das Verfahren der Anerkennung zuständig. abgeschlossen werden. Dasselbe gilt für Weiterbildungszeiten, welche durch einen von den zuständigen Behörden eines Mitglieds- oder Vertragsstaates ausgestellten Ausbildungsnachweis, der nicht unter die Regelungen der Absätze 1 und 2 fällt, belegt sind, soweit diese Weiterbildungszeiten der Teil III: Weiterbildungsstätten und Ermächtigung zur Weiterbildung für das betreffende Fachgebiet nach dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen § 9 Weiterbildungsstätten Mindestdauer der Weiterbildung entspre- (1) Für die Zulassung als Weiterbildungsstät- chen. Dabei sind die in einem anderen te müssen die in den Anlagen genannten Mitglieds- oder Vertragsstaat erworbene Anforderungen erfüllt sein. Berufserfahrung und dort durchgeführten Zusatzausbildungen zu berücksichtigen. (3) Mit der Beendigung der Tätigkeit des ermächtigten Zahnarztes an der Weiterbildungsstätte erlischt die Ermächtigung zur Weiterbildung. (2) Die Zulassung wird durch die Zahnärztekam- § 11 Voraussetzungen der Ermächtigung mer auf Antrag und nach Prüfung erteilt. (1) Die Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller fachlich und § 6 Weiterbildungen in Drittstaaten § 10 Ermächtigung persönlich geeignet ist. Er muss fachlich (1) Der in einem Drittstaat erworbene Aus- (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung umfassende Kenntnisse, Fertigkeiten und bildungsnachweis über die Weiterbil- wird auf schriftlichen Antrag durch die Erfahrungen besitzen, die sich auf das Fach- dung wird anerkannt, wenn diese Weiter- Zahnärztekammer erteilt. Der Antragstel- gebiet, für das er ermächtigt wird, beziehen bildung der nach dieser Weiterbildungs- ler hat hierfür alle notwendigen Unterla- müssen. Sie kann befristet und hinsichtlich ordnung vorgeschriebenen Weiterbil- gen vorzulegen. der Anrechnungsfähigkeit zeitlich be- dung gleichwertig ist. Bei der Prüfung der (2) Grundsätzlich darf ein ermächtigter schränkt werden. Vorgaben hinsichtlich der Gleichwertigkeit sind erworbene Berufs- Zahnarzt nur einen weiterzubildenden anrechnungsfähigen Weiterbildungszeiten erfahrung und Zusatzausbildungen ein- Zahnarzt beschäftigen. Auf schriftlichen zubeziehen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Antrag können Ausnahmen zugelassen (2) Die Ermächtigung setzt voraus, dass (2) Abs. 1 gilt entsprechend für im Drittstaat werden, wenn hierdurch die Durchfüh- 1. der Antragsteller nach der Anerkennung absolvierte Weiterbildungszeiten einer noch rung einer ordnungsgemäßen Weiterbil- als Fachzahnarzt bzw. Facharzt nachhal- nicht abgeschlossenen Weiterbildung. dung nicht gefährdet wird. tig in diesem Fachgebiet praktisch tätig ist; können in den Anlagen geregelt werden. 1. ein Verhalten vorliegt, das Zweifel an der (2) Die Zahnärztekammer kann in regelmä- ausgestatteter Arbeitsplatz sowie die fachlichen oder persönlichen Eignung ßigen Abständen das weitere Vorliegen erforderlichen Mitarbeiter und Einrich- des Zahnarztes als Weiterbilder aufwirft der Voraussetzungen der Ermächtigung tungen zur Verfügung stehen; oder überprüfen. 3. Patienten in so ausreichender Anzahl und 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich er- (3) Die Rücknahme der Ermächtigung rich- Art behandelt werden, dass der Weiterzu- gibt, dass die in der Weiterbildungsord- tet sich nach den Bestimmungen des Ver- bildende die Möglichkeit hat, sich während nung an den Inhalt der Weiterbildung ge- waltungsverfahrensgesetzes. der Weiterbildung mit der Vorbeugung, der stellten Anforderungen nicht oder nicht Feststellung und Behandlung der für das mehr erfüllt werden können. Fachgebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen; 4. die Weiterbildung an einer Weiterbildungs- Teil IV : Anerkennungsverfahren stätte erfolgt, die die in den Anlagen zu dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten § 14 Weiterbildungsausschüsse räumlich-technischen und personellen An- (1) Bei der Zahnärztekammer wird für jedes Antragsteller die Prüfung auf Anerken- forderungen erfüllt. Die gebietsbezogenen Fachgebiet ein Weiterbildungsausschuss nung der Weiterbildung im jeweiligen Anlagen zu dieser Weiterbildungsordnung gebildet. Fachgebiet nicht bereits zweimal erfolg- können hierzu Näheres regeln. 3. die eidesstattliche Erklärung, dass der (2) Ein Weiterbildungsausschuss besteht los absolviert hat und nicht bereits in (3) Die Zahnärztekammer hat das Vorliegen der aus drei Mitgliedern und drei stellver- einer anderen Zahnärztekammer einen Voraussetzungen zur Ermächtigung zu prüfen. tretenden Mitgliedern. Mindestens ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt Mitglied soll ein im Fachgebiet tätiger hat, über den dort noch nicht rechtskräf- § 12 Pflichten des Weiterbildenden Hochschullehrer sein, der für die Weiter- tig entschieden wurde. (1) Der Weiterbildende hat die Weiterbildung bildung im Fachgebiet ermächtigt ist. Die Die erforderlichen Nachweise nach Abs. persönlich zu leiten und entsprechend die- Mitglieder und Stellvertreter werden von 1 und 2 sind als beglaubigte Kopien, ggf. ser Weiterbildungsordnung zu gestalten. der Delegiertenversammlung bestellt. übersetzt in die deutsche Sprache, vorzu- (2) Der Weiterbildende hat Änderungen in (3) Der Weiterbildungsausschuss wählt aus den Voraussetzungen für die Ermächtigung unverzüglich und unaufgefordert seiner Mitte einen Vorsitzenden. legen. (2) Die Zahnärztekammer prüft, ob die Wei- (4) Der Weiterbildungsausschuss ist be- terbildung nach Inhalt und Umfang ge- schlussfähig, wenn alle Mitglieder an- mäß den Vorgaben der Anlagen zu dieser (3) Der Weiterbildende hat dem Weiterzubil- wesend sind. Er beschließt mit einfacher Weiterbildungsordnung abgeleistet wur- denden unverzüglich und schriftlich mit- Stimmenmehrheit. Enthaltungen gelten zuteilen, wenn er die ordnungsgemäße als Ablehnung. der Zahnärztekammer anzuzeigen. de. (3) Wird die ordnungsgemäße Ableistung (5) Eine Beschlussfassung ist auch im schrift- der Weiterbildung festgestellt, wird der (4) Der Weiterbildende hat dem Weiterzubil- lichen Umlaufverfahren möglich. Dies gilt Weiterzubildende zur Prüfung zugelas- denden ein qualifiziertes Zeugnis auszu- nicht für die Durchführung der Fachzahn- stellen, das Aufschluss gibt über Zeitdau- arztprüfung. Abs. 4 gilt entsprechend. er, Unterbrechungen, Weiterbildungsmo- (6) Die Mitglieder entscheiden unabhängig fung ist dem Antragsteller mitzuteilen, zu dus (Vollzeit/Teilzeit), Inhalt und Ergebnis und sind an Weisungen nicht gebunden. begründen und mit einer Rechtsbehelfs- § 15 Antrag auf Anerkennung und Zulassung zur Prüfung (5) Nach Zulassung setzt die Geschäftsstelle (5) Der Weiterbildende hat die Beschäfti- (1) Die Anerkennung der Weiterbildung ist dem Vorsitzenden des zuständigen Wei- gung eines Weiterzubildenden der Kam- vom Weiterzubildenden bei der Zahn- terbildungsausschusses einen Termin für mer anzuzeigen. ärztekammer schriftlich zu beantragen. die mündliche Prüfung fest. Der Antrag- Dem Antrag sind beizufügen: steller ist zum festgesetzten Termin mit Weiterbildung als gefährdet ansieht. der Weiterbildung sowie über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Weiterzubildenden. § 13 Widerruf und Rücknahme der Ermächtigung (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist sen. (4) Eine Ablehnung der Zulassung zur Prü- belehrung zu versehen. 1. eine amtlich beglaubigte Abschrift der Approbationsurkunde oder der Erlaubnis der Zahnärztekammer im Benehmen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. gemäß § 13 Zahnheilkundegesetz, ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn 2. die Zeugnisse oder Bescheinigungen ihre Voraussetzungen nicht mehr gege- über die Ableistung der vorgeschrie- ben sind, insbesondere wenn benen Weiterbildung, § 16 Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung erfolgt mündlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und soll für je- Kammer-Nachrichten 2. dem Weiterzubildenden ein vollständig Kammer-Nachrichten den Prüfling in der Regel nicht länger als hierfür erforderlichen Voraussetzungen (2) Über den Widerspruch entscheidet die 60 Minuten dauern. Es sollen nicht mehr zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht Zahnärztekammer. Ein ablehnender Wi- als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft gegeben waren. Vor der Entscheidung derspruchsbescheid ist zu begründen, werden. über die Rücknahme ist der Betroffene zu mit einer Rechtsmittelbelehrung zu hören. versehen und zuzustellen. Gegen den (2) Nach Abschluss des Fachgesprächs hat der Weiterbildungsausschuss aufgrund Widerspruchsbescheid kann innerhalb der Inhalte, des Umfangs und Ergeb- § 19 Widerspruch eines Monats nach seiner Zustellung nisse der vorgelegten Zeugnisse und Be- (1) Gegen ablehnende Entscheidungen nach Klage beim Verwaltungsgericht erhoben scheinigungen sowie dem Ergebnis des dieser Weiterbildungsordnung kann in- Fachgesprächs zu entscheiden, ob der nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Weiterzubildende die vorgeschriebenen der Entscheidung Widerspruch bei der besonderen Kenntnisse in dem Fachge- Zahnärztekammer erhoben werden. werden. biet erworben hat. (3) Bleibt der Antragsteller dem Fachgespräch ohne ausreichenden Grund fern Teil V : Schlussbestimmungen oder bricht er das Fachgespräch ohne ausreichenden Grund ab, gilt die Prüfung § 20 Übergangsbestimmungen nung im Hamburger Zahnärzteblatt folgt. als nicht bestanden. (1) Die bisher von der Zahnärztekammer Gleichzeitig tritt die Weiterbildungs- und (4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prü- ausgesprochenen Anerkennungen einer Prüfungsordnung der Zahnärztekammer fung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Weiterbildung gelten als Anerkennung Hamburg vom 29.06.2006 außer Kraft. vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 17 Mitteilung der Prüfungsentscheidung; Wiederholungsprüfung (1) Bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung nach dieser Weiterbildungsordnung. (2) Zahnärzte, die sich bei Inkrafttreten die- (Diese Weiterbildungsordnung wird im Ham- ser Weiterbildungsordnung in der Wei- burger Zahnärzteblatt Januar 2015 veröf- terbildung befinden, können diese nach fentlicht und tritt somit zum 01.02.2015 den bisher geltenden Bestimmungen in Kraft) abschließen. wird die Anerkennung zum Führen der (3) Die bisher von der Kammer erteilten Fachgebietsbezeichnung ausgespro- Ermächtigungen bleiben bestehen. Bei Prof. Dr. Wolfgang Sprekels chen. einer Verlängerung oder Neuerteilung Präsident der Zahnärztekammer Hamburg (2) Bei nicht bestandener Prüfung wird dem der Ermächtigung müssen die Vorausset- Weiterzubildenden die Ablehnung des zungen nach dieser Weiterbildungsord- Antrags auf Anerkennung schriftlich mit- nung erfüllt sein. geteilt. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh- § 21 Anerkennung anderer Kammern rung zu versehen. (1) Die von einer Zahnärztekammer in der (3) Die Prüfung auf Anerkennung der Wei- Bundesrepublik Deutschland oder vor terbildung kann zweimal wiederholt dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet aus- werden. Die Anmeldung zur Wiederho- gesprochenen Anerkennungen zum lungsprüfung kann frühestens nach 3 Fachzahnarzt gelten auch im Bereich der Monaten und soll spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Zustellung des jeweiligen Ergebnisses erfolgen. Zahnärztekammer Hamburg. (2) Sind diese Fachgebietsbezeichnungen im Bereich der Zahnärztekammer Ham- (4) Die Zulassung zur Wiederholungsprü- burg geregelt, dürfen diese nur in der in fung kann davon abhängig gemacht den Anlagen zu dieser Weiterbildungs- werden, dass bestimmte Weiterbildungs- ordnung ausgewiesenen Form geführt leistungen vorab zu erbringen sind. werden. § 18 Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Weiterbildungsordnung tritt mit Die Anerkennung einer Fachgebietsbe- Beginn des Monats in Kraft, der der Ver- zeichnung ist zurückzunehmen, wenn die öffentlichung der Weiterbildungsord- Ausgefertigt, Hamburg, den 11.12.2014 Fachgebiet Oralchirurgie Abteilung eines Krankenhauses oder ei- Anerkennung als Fachzahnarzt für Oral- ner anderen, vergleichbaren Einrichtung chirurgie oder als Facharzt für Mund- 1. Gegenstand und Bezeichnung des Fachgebietes kann bis zu drei Jahren angerechnet wer- Kiefer-Gesichtschirurgie gem. § 17 Abs. den. Eine fachspezifische Weiterbildungs- 1 mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet 1.1 Das Gebiet der Oralchirurgie umfasst die zeit bei einem niedergelassenen und zur der Oralchirurgie praktisch tätig gewesen orale Medizin und die sich davon ablei- Weiterbildung ermächtigten Fachzahn- und er die Weiterbildung gem. § 12 Abs. tende operative (oralchirurgische) Zahn-, arzt für Oralchirurgie und/oder Facharzt 1 leitet. Auf schriftlichen Antrag kann die Mund und Kieferheilkunde im gesamt- für Mund- Kiefer-Gesichtschirurgie kann Zahnärztekammer unter Auflagen Aus- medizinischen Kontext. bis zu zwei Jahren, bei klinischem Bezug nahmen zulassen. 1.2 Die Fachgebietsbezeichnung auf dem der Praxis bis zu drei Jahren angerechnet Fachgebiet Oralchirurgie lautet: „Fach- werden. Die Anrechnung setzt jeweils die zahnarzt für Oralchirurgie“. Zulassung als Weiterbildungsstätte gem. 4. Voraussetzungen der Zulassung als Weiterbildungsstätte im Fach-gebiet Oralchirurgie § 9 voraus. 2. Dauer und Ort der fachspezifischen Weiterbildung 2.3 Mindestens ein Jahr der Weiterbildung Die Weiterbildungsstätte muss die räum- muss in einer Weiterbildungsstätte mit lichen, technisch-apparativen und per- 2.1 Die fachspezifische Weiterbildung auf stationärer Anbindung oder klinischem sonellen Voraussetzungen erfüllen, um dem Fachgebiet Oralchirurgie hat einen Bezug abgeleistet werden. Auf schrift- den Erwerb der nachfolgend unter 5. und Gesamtumfang von 180 ECTS-Punkten lichen Antrag kann die Zahnärztekam- 6. aufgeführten Kenntnisse und Fertig- und beträgt mindestens drei Jahre. Da- mer unter Auflagen Ausnahmen zulas- keiten zu gewährleisten. von unabhängig ist ein allgemeinzahn- sen, wenn dies mit dem Ziel der Weiter- ärztliches Jahr nachzuweisen. Dieses bildung vereinbar ist. sollte vor Beginn der fachspezifischen Weiterbildung abgeleistet werden. 3. Voraussetzungen der Ermächtigung 2.2 Eine fachspezifische Weiterbildungszeit in Die Ermächtigung zur fachspezifischen chirurgischen Abteilungen an Hochschu- Weiterbildung auf dem Gebiet der Oral- leinrichtungen für Zahn-, Mund- und Kie- chirurgie kann einem Zahnarzt dann ferheilkunde, an einer oralchirurgischen erteilt werden, wenn er nach seiner Kammer-Nachrichten Anlage 1 zur Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg Kammer-Nachrichten 5. Theoretische Inhalte der Weiterbildung 5.1 Allgemeine Grundlagen 5.1.1 Prinzipien der Untersuchung und Diagnostik Umgang mit dem Patienten Verbale und nonverbale Kommunikation Sofortiger Behandlungsbedarf (Akut-, Schmerzpatient) Planbarer Behandlungsbedarf Kein unmittelbarer Behandlungsbedarf (Nachfragepatient) Prophylaxe- und Recall-Patient Anamnese Allgemein Speziell Untersuchung Allgemein (orientiert) Extraoral Enoral PA-Befunde, PA-Status Funktionsabläufe Manuelle und instrumentelle Funktionsanalyse Bildgebende Diagnostik Konventionelles Röntgen 3-D-Verfahren (CT, DVT, MRT); Erwerb der Sach- und Fachkunde DVT Sonografie Planungssoftware Implantologische Diagnostik und Planung Nuklearmedizinische Diagnostik Szintigrafie Pathomedizinische Diagnostik aus FlüssigBlut, Speichel keiten Pathomedizinische Gewebediagnostik Zytologie, Zytochemie, -metrie Histologie, Immunhistochemie Mikrobiologie, Virologie Befundzusammenstellung, Auswertung und Dokumentation Diagnose/Differentialdiagnose 5.1.2 Anästhesie Lokalanästhesie Risiken, Risikoprophylaxe, Risikomanagement Behandlung in Allgemeinanästhesie 5.1.3 Pharmakologie Medikamentenanamnese Medikamenteninteraktionen Wichtige Medikamentengruppen Relevante medikamentöse Verfahren Cave-Medikationen Pharmakologie Lokalanästhetikum Vasokonstringentien Techniken Prämedikation und Sedierungsverfahren Monitoring Grundlagen der Narkose Evaluation des Patienten, Laborwerte Verhalten während des Eingriffes, Überwachung Aufwachphase, Nachsorge Antibiotika, Antimykotika, Virostatika Analgetika, Antiphlogistika, Antirheumatika Prämedikation Schwellungsprophylaxe Antibakterielle Prophylaxe Perioperative Medikation Postoperativer Schmerz- und Schwellungszustände Postoperative Infektionen Präventivdiagnostik Diagnostik und Einschätzung der Notfallsituation Akute und lebensbedrohliche Allgemeinzu- Erstmaßnahmen stände (Bewusstsein, Atmung, Herz-KreislaufSystem, Anaphylaxie, Schock Folgemaßnahmen Akute fachspezifische Notfälle (Trauma, Nachblutung, Infektion) Erstmaßnahmen Folgemaßnahmen Technische Notfallausrüstung, Notfallkoffer Techniken der intravenösen Zugänge Notfallmedikamente Notfallmedizinische Übungen 5.1.5 Praxisstruktur und Hygiene Rechtliche Grundlagen Aufbereitung von Instrumenten Technische Präventionsmaßnahmen Funktionelle Präventionsmaßnahmen beim Eingriff Gesundheitsschutz des Personals MPG, MPBetreibV, MPSV, Meldeverfahren nach MPSV RKI-Empfehlungen Betrieblich-organisatorische Anforderungen Reinigung und Desinfektion Sterilisation Behandlungsräume Wasserführende Systeme Vor- und Nachbereitung des OP-Raumes Vor- und Nachbereitung des Patienten Vor- und Nachbereitung des OP-Personals Vor- und Nachbereitung des Instrumentariums Gesetzliche Grundlagen Schutzimpfungen Hygienische Schutzmaßnahmen Postexpositionsprophylaxe 5.1.6 Allgemeine Aspekte Berufsrechtliche Bestimmtungen für Zahnärzte und Fachzahnärzte Kontinuierliche Weiterbildung Leitlinien, wissenschaftliche Stellungnahmen Rechtliche Aspekte beim Umgang mit PatiAufklärung, Risiken enten Alternativverfahren Rechtsgültige Einverständniserklärung Dokumentation Dokumentationsverfahren und -medien Dokumentationstechniken Datensicherung, Aufbewahrung, Aufbewahrungsfristen Kommunikation mit der Kollegen-/Fachkollegenschaft (Arztbrief ) Umgang mit Behörden und Institutionen Gutachterwesen 5.1.7 Aufbau und Organisation einer oralchirurgischen Praxis Ausstattung Verwaltung Personal 5.1.8 Wissenschaftliche Arbeiten Literatur Biostatistik und Epidemiologie Forschungsmethodik Einweisung in das Literaturstudium mit Literaturrecherchen inkl. Nutzung von Datenbanken Übersicht über Bücher und Zeitschriften Regeln für das Bewerten von Publikationen Deskriptive Statistik Analytische Statistik Epidemiologie Methoden wissenschaftlichen Arbeitens Kammer-Nachrichten 5.1.4 Notfälle, Notfallmanagement Erkennen und Management von Notfallsituationen Kammer-Nachrichten 5.2 Operative Therapieverfahren 5.2.1 Grundprinzipien chirurgischer Therapie Topographische Anatomie des Fachgebiets Wundarten und Wundheilung Regenerative Eigenschaften der beteiligten Gewebe Implantation und Gewerbeersatz Transplantate Prinzipien der Eröffnung (Schnittführung) Präparation der Gewebe Methoden der Blutstillung Wundverschluss, Ruhigstellung und Verband Weichgewebe Hartgewebe Nahtmaterial, Nahttechnik Schienung Osteosynthese Nachsorge 5.2.2 Dentoalveoläre Chirurgie Zahnextraktionen Indikation und Kontraindikation zur Zahnentfernung Instrumentarium Extraktionstechnik Komplikationen während und nach Zahnentfernung Operative Zahnentfernung Indikation und Kontraindikation zur Zahnentfernung Retentionsformen Zeitpunkt der Entfernung Therapeutisches Vorgehen Operative Freilegung retinierter Zähne/Operative Entfernung von Fremdkörpern, Sequestertomien Chirurgische Zahnerhaltung chirurgische Kronenverlängerung Reimplantation, Transplantation, Hemisektion, Wurzelamputation Wurzelspitzenresektion Knochenzysten Osteoplastiken Neurolysen, Nervverlagerung Wundrevisionen 5.2.3 Mukogingivale, parodontale und Weichgewebe-Chirurgie (präprothetische Chirurgie) Geschlossene/offene Kürettage Regenerative/augmentative Verfahren im PA-Bereich Plastische Parodontalchirurgie Lappenplastiken Band- oder Narbenkorrekturen Weichgewebezysten Vestibulum- oder Mundbodenplastiken Schleimhaut-/ Bindegewebstransplantate Entfernung von Speichelsteinen Entfernung von Fremdkörpern/Osteosynthesematerial 5.2.4 Operative Therapie von Kieferhöhlenerkrankungen Klinische/radiologische Beurteilung Endoskopie Plastischer Verschluss von MA-Verbindungen Entfernung von Fremdkörpern Operative Sanierung der odontogen erkrankten Kieferhöhle 5.2.6 Traumatologie Replantation, Reposition und Schienung luxierter Zähne Frakturversorgung des Ober- und Unterkiefers bei Kindern und Jugendlichen bei Erwachsenen Notfallmanagement Konservativ (dentale Schienenverbände) Operativ (Osteosynthese) Versorgung von intra- und perioralen Weichgewebsverletzungen Wundrevisionen 5.2.7 Septische Chirurgie Chirurgische Therapie odontogener Infektionen Versorgung chronischer Weichgewebs- und Knocheninfektionen Wundrevision 5.2.8 Implantologie und augmentative Chirurgie Grundlagen der prothetischen Planung und prothetischen Versorgung Übertragung der Implantatposition gemäß Planungsunterlagen Präparation des Implantatlagers Sofortimplantation und/oder Sofortbelastung operative Freilegung von Implantaten periimplantäres Weichgewebsmanagement Komplikationsmangement in der oralen Implantologie Periimplantitis Hartgewebe Weichgewebe im kompromittierten Knochenlager im normal strukturierten Knochen im kortikalen Knochenlager Einheilungszeiten oraler Implantate offene oder geschlossene Einheilung Verfahren zur Biofilmentfernung und Augmentation periimplantärer Knochendefekte Materialien: autogen, allogen, xenogen, alloplastisch Wachstumsfaktoren Tissue engineering Techniken: An-, Ein- und Auflagerungen, Transplantation, Distraktion freier Gewebetransfer gestielter Gewebetransfer Mikrovaskularisierung Implantate Epithetik 5.2.9 Laserchirurgie Inklusive der Sachkunde Laser Die in den Kapiteln 2.3 Mukogingivale, parodontale und Weichgewebschirurgie und 2.8 Implantologie und augmentative Chirurgie vermittelten Lehrinhalte sind auf Curricula zur Erlangung von Spezialisierungen in den Fachgebieten anrechnungsfähig. Kammer-Nachrichten 5.2.5 Tumorchirurgie Probeexzision/Biopsie Verlaufsdiagnostik/Prophylaxe Kriterien für Gut- und Bösartigkeit - Benignität/Malignität Kooperation mit Fachkollegen (Pathologie, MKG-, HNO-Chirurgie, Anästhesie) Operative Entfernung gutartiger Neoplasmen aus dem Weichgewebe aus dem Knochen Kammer-Nachrichten 5.3. Oralmedizinische Grundlagen 5.3.1 Pathologie der Hartgewebe Entwicklungsstörungen oraler Gewebe und Organe Karies Pulpitis, apikale Parodontitis Marginale Parodontitis Infektionen im Bereich der Hartgewebe Epitheliale und nicht-epitheliale Zysten Odontogene Tumoren und benigne nichtodontogene Tumoren Malignome Benigne und maligne Knochentumoren der Kiefer Metabolische, genetische und andere nicht neoplastische Erkrankungen Erkrankungen der Kiefergelenke 5.3.2 Pathologie der Weichgewebe Mundschleimhautveränderungen und -erkrankungen Diagnose und Therapie Gewebeproben für Histologie und direkte Immunfluoreszenz Exfoliativzytologie und DNA-Zytometrie Infektionen im Bereich der Weichgewebe Veränderungen/Erkrankungen der Zunge Benigne und maligne Weichgewebstumore Erkrankungen der Speicheldrüsen 5.3.3 Systemerkrankungen mit Bedeutung für die Oralchirurgie Osteopathien Erkrankungen des Bindegewebes, Kollagenosen Autoimmunerkrankungen Erkrankungen des blutbildenden Systems Erkrankungen der inneren Organe (Herz, Leber, Niere, Atmungsorgane) Diabetes mellitus Schilddrüsenerkrankungen Dermatologische Erkrankungen Blutgerinnungsstörungen 5.3.4 Patienten mit besonderen Anforderungen Schwere Allgemeinerkrankungen Multimorbide Patienten Patienten mit erhöhtem Infektionsrisiko Geriatrische Patienten Kinder Menschen mit Behinderungen Patienten vor/nach Radatio Patienten unter Bisphosphonattherapie 5.3.5 Psychosomatische Grundkompetenz Akuter und chronischer Schmerz Ätiologie, Therapie und Prophylaxe von Gesichtsneuralgien und anderen Formen der Kiefer- und Gesichtsschmerzen Atypischer Gesichtsschmerz 6. Praktische Inhalte der Weiterbildung (OP-Katalog): Innerhalb der einzelnen Hauptkategorien des OP-Kataloges können in einer Teilkategorie nicht vollständig erreichte Fallzahlen durch entsprechend erhöhte Fallzahlen in vergleichbaren Teilkategorien ausgeglichen werden. Über die durchgeführten Eingriffe muss eine angemessen Dokumentation erfolgen. Wurzelamputation, Replantationen, Transplantationen Zystentherapie Augmentationen des alveolären Knochens als eigenständige Leistung Mukogingivale, parodontale und Weichgewebs-Chirurgie Operationsverfahren Zahn- oder implantaterhaltende Kürettage (je Kiefer) Zahn- oder implantaterhaltende Chirurgie mittels augmentativer Verfahren Freie oder gestielte Lappenplastiken Weichgewebezysten Vestibulum- oder Mundbodenplastiken, Band- oder Narbenkorrekturen Operative Entfernung von Speichelsteinen Operative Entfernung von Fremdkörpern/Osteosynthesematerial Fallzahlen 150 300 15 20 (davon sollen 10 an Seitenzähnen durchgeführt werden) 5 25 20 (davon 10 Augmentationen mit autologem Knochen und 5 Augmentationen des Sinusbodens) Fallzahlen 50 (davon min. 10 im offenen Verfahren) 20 15 5 15 5 10 Chirurgie der odontogen erkrankten Kieferhöhle Operationsverfahren Plastischer Verschluss der eröffneten Kieferhöhle Operativer Sanierung der Kieferhöhle Fallzahlen Tumorchirurgie Operationsverfahren Probeexzision/Biopsie/Exfoliativzytologie Operative Entfernung gutartiger Hart- und Weichgewebsveränderungen Fallzahlen Traumatologie Operationsverfahren Replantation/Reposition luxierter Zähne einschließlich Schienung Versorgung von intra- und perioralen Weichgewebsverletzungen Operative oder konservative Versorgung von Frakturen des OK und UK Fallzahlen Septische Chirurgie Operationsverfahren Operative Therapie akuter odontogener und oraler Infektionen Operative Versorgung chronischer Weichgewebs- und Knocheninfektionen Fallzahlen Implantologie Operationsverfahren Einfache Implantationen im OK und UK (je Implantat) Implantationen im OK und UK in Kombination mit augmentativen Maßnahmen Fallzahlen Anästhesieverfahren Behandlungen Selbstständige Durchführung von Sedierungsverfahren mit apparativer Überwachung (Monitoring) Oralchirurgische Behandlung in Intubationsnarkose in Zusammenarbeit mit einem Anästhesisten Fallzahlen 20 10 20 20 5 10 5 25 15 20 10 25 25 Kammer-Nachrichten Dentoalveoläre Chirurgie Operationsverfahren Entfernung von Zähnen und Wurzelresten Entfernung von retinierten und verlagerten Zähnen Freilegung von Zähnen zur kieferorthopädischen Einstellung Wurzelspitzenresektionen Kammer-Nachrichten Anlage 2 zur Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg Fachgebiet Kieferorthopädie licher, wissenschaftlich-verantwortlicher nisse und Fertigkeiten in der Planung und Leitung einer universitären Einrichtung Anwendung aller für eine moderne wis- erfolgen. Dies beinhaltet sowohl die senschaftlich orientierte Kieferorthopä- praktischen Aktivitäten als auch die theo- die relevanten Behandlungsgeräte und 1.1 Das Gebiet der Kieferorthopädie umfasst retischen Inhalte. Auf schriftlichen Antrag –techniken wie herausnehmbare Geräte die Erkennung, Verhütung und Behand- kann die Zahnärztekammer unter Aufla- (incl. Funktionskieferorthopädische Ge- lung von Fehlbildungen des Kauorgans, gen Ausnahmen zulassen, wenn dies mit räte), Multiband-/Multibrackettechniken von Zahnstellungs- und Bissanomalien dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist. und extraorale Geräte. 1. Gegenstand und Bezeichnung des Fachgebietes sowie Kieferfehlbildungen und Deformierungen der Kiefer sowie des Ge- 3. Voraussetzungen der Ermächtigung sichtsschädels im gesamtmedizinischen Die Ermächtigung zur fachspezifischen Kontext. Weiterbildung kann einem Zahnarzt, der 1.2 Die Fachgebietsbezeichnung auf dem eine Anerkennung gem. § 17 Abs. 1 er- Fachgebiet Kieferorthopädie lautet: halten hat, dann erteilt werden, wenn er „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ gem. § 12 Abs. 1 3.1 als Leiter einer „kieferorthopädischen Ab- 2. Dauer und Ort der fachspezifischen Weiterbildung 2.1 Die fachspezifische Weiterbildung auf teilung“ an Hochschuleinrichtungen für Zahn-. Mund- und Kieferheilkunde in der Weiterbildungsstätte oder dem Fachgebiet Kieferorthopädie be- 3.2 als Leiter einer kieferorthopädischen Ab- trägt mindestens 3 Jahre. Davon unab- teilung eines Krankenhauses oder einer hängig ist ein allgemeinzahnärztliches anderen vergleichbaren Einrichtung tätig Jahr nachzuweisen. Dieses sollte vor Beginn der fachspezifischen Weiterbildung abgeleistet werden. ist oder 3.3 nach seiner Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie mindestens 2.2 Eine fachspezifische Weiterbildungszeit fünf Jahre beschränkt auf das Gebiet der in kieferorthopädischen Abteilungen Kieferorthopädie praktisch tätig gewesen an Hochschuleinrichtungen für Zahn-, ist. Mund- und Kieferheilkunde kann bis zu drei Jahren angerechnet werden. Eine 4. Voraussetzungen der Zulassung als fachspezifische Weiterbildungszeit bei Weiterbildungsstätte im Fachgebiet einem zur Weiterbildung ermächtigten Kieferorthopädie und in einer Praxis ohne universitäre Die Weiterbildungsstätte muss die räum- Anbindung niedergelassenen Fachzahn- lichen, technisch-apparativen und perso- arzt für Kieferorthopädie kann bis zu nellen Voraussetzungen erfüllen, um den zwei Jahren angerechnet werden. Eine Erwerb der nachfolgend unter 5. aufge- fachspezifische Weiterbildungszeit an führten Kenntnisse und Fertigkeiten zu einer kieferorthopädischen Abteilung gewährleisten. eines Krankenhauses oder einer anderen, vergleichbaren Einrichtung kann bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die 5. Theoretische und praktische Inhalte der Weiterbildung Anrechnung setzt jeweils die Zulassung Die erasmusbasierte Weiterbildung Kie- als Weiterbildungsstätte gem. § 9 voraus. ferorthopädie hat einen Gesamtumfang 2.3 Von der dreijährigen fachspezifischen von 180 ECTS-Punkten. Im theoretischen Weiterbildungszeit müssen zwei Jahre Teil der Weiterbildung (Unterricht, Eigen- ohne Unterbrechung an einer Weiter- studium, Fallplanung, Fallplanungskon- bildungsstätte abgeleistet werden. Min- ferenzen, Forschung und Lehre) sowie destens ein Jahr der fachspezifischen in der praktischen Weiterbildung erwirbt Weiterbildungszeit muss unter fach- der Weiterzubildende umfassende Kennt- Klinische Medizin Psychologie des Kindes, Jugendlichen und Erwachsenen 5.2. Diagnostik Kieferorthopädischer Befund Modellanalyse Kephalometrie/Fotostatik Röntgen und andere bildgebende Verfahren Bestimmung des skelettalen Alters Funktionsdiagnostik Indikationsbezogene Behandlungsplanung Kieferorthopädische Diagnostik, Behandlungsziel und -planung, Analyse des Behandlungsergebnisses Makroskopische und funktionelle Anatomie des Kopfes Embryologie Zellbiologie Genetik Wachstum und Entwicklung des menschlichen Körpers HNO Logopädie/Myofunktionelle Therapie Dermatologie/Allergologie Pädiatrie Orthopädie Psychosoziale Grundlagen Beziehung zwischen Kieferorthopäde u. Patient Psychologie des Patienten Motivierung und Mitarbeit Patienten- und Gesprächsführung Persönlichkeitsunterschiede, Problempatienten Konfliktmanagement Stress- und Belastungsmanagement Anforderungen an die KFO-Dokumentation Strukturierte Diagnostik einschließlich Differentialdiagnostik Abformung Prinzipien des 3D-orientierten Modells Modellanalysen Grundlagen der Kephalometrie Durchzeichnungen per Hand EDV-gestützte Kephalometrie Kephalometrische Analysen/Wachstumsanalysen Fotostatik, Weichteilanalysen Digitale Fotographie, Prinzipien EDV-gestützter Fotostatik Video- und 3D-Diagnostik Strahlenschutz, Qualitätssicherung Röntgentechniken, digitales Röntgen CT, MRT, DVT (inkl. Erwerb der Sach- und Fachkunde DVT) Röntgendiagnostik in der Kieferorthopädie Klinische Funktionsanalyse Manuelle Funktionsdiagnostik Instrumentelle Funktionsdiagnostik Elektronische Registrierung Angle-Klasse II Angle-Klasse III Offener Biss Tiefbiss Asymmetrien Zahntraumen Indikation von Non-Ex vs. Ex-Therapie Lückenschluss vs. -öffnung Kiefergelenkfortsatzfrakturen Behandlung im Milch- und Wechselgebiss/bleibenden Gebiss Funktionelle Anomalien Dentoalveoläre Anomalien (trans., vert., sag.) Skelettale Anomalien (trans., vert., sag.) Besonderheiten (LKG-Spalten, kraniofaziale Fehlbildungen, Syndrome) Kammer-Nachrichten 5.1. Medizinische Grundlagen Anatomie/Embryologie/Genetik/Zellbiologie Kammer-Nachrichten 5.3 Äthiologie/Morphogenese Gebissentwicklung Entwicklung des Schädels und des Gesichtes Prophylaxe und Frühbehandlung Kariesprophylaxe Behandlungsbedarf in der Kieferorthopädie 5.4. Therapie/Prognose Therapie von Funktionsstörungen Grundlagen der orthodontischen/orthopädischen Bewegungen (Wirkungen, Nebenwirkungen) Risiken einer KFO-Behandlung Stabilität und Rezidiv Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement bzgl. Erwachsenenbehandlung Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der Oralchirurgie Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der Kieferchirurgie Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der Prothetik Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit der Parodontologie Gebissentwicklung und Dentitionsfolge Entwicklungsstörungen und Anomalien des Zahnwechsels Okklusion und Funktion Schädel- und Gesichtsentwicklung Entwicklungsstörungen (Patho)physiologie von Zahn- und Gebissfehlstellungen/Dysgnathien Physiologie des Atmens/Sprechens/Saugens/ Schluckens/Kauens Ätiologie, Bedeutung und Prävention von Dysfunktionen Kieferorthopädische Frühbehandlung Systematische Gingivitis- und Demineralisierungsprophylaxe Kariesrisikobestimmung und Prävention Indizes nach funktionellen Kriterien ästhetischen Kriterien Kraniofaziale Dysfunktionen Schienentherapie und -herstellung Biologie der Zahnbewegung/Zellbiologie Biologische Aspekte kieferorthopädischer Kräfte Grundlagen der orthodontischen Behandlung FEM Tiermodelle Iatrogene Effekte Wurzelresorptionen Parodontale Schädigungen Ursachen für Rezidive Posttherapeutische Stabilität Langzeitstabilität Rezidivprophylaxe Diagnostik und Differentialdiagnostik Therapieplanung Therapieablauf Retention Langzeitstabilität Prinzipien der Erwachsenenbehandlung unter Berücksichtigung von Histologie Osteoporose Medikamentöser Beeinflussung Therapie retinierter/verlagerter Zähne Orthodontisch genutzte Implantate, Minischrauben, Platten als Verankerungshilfen Präimplantologische KFO-Therapie Chirurgisch unterstützte Gaumennahterweiterung Kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgische Therapie von Dysgnathien Distraktionsosteogenese Kombiniert restaurativ-implantologisch-kieferorthopädische Therapie Entzündlich Parodontalerkrankungen Parodontaldiagnostik Ätiologie von Parodontalerkrankungen Nicht entzündlich Parodontaltherapie Initialtherapie Chirurgisch Wechselwirkung zwischen KFO und Parodontologie Multidisziplinäre Behandlung von Patienten mit LKG-Spalten Syndrome mit kraniofazialer Beteiligung Nicht chirurgisch Funktionskieferorthopädische Geräte Orthodontische Apparaturen und Biomechanik Festsitzende bimaxilläre Geräte Extraorale Geräte Grundlagen Konstruktionszeichnung, Laborherstellung Handhabung mit Anpassung, Eingliederung, Kontrolle Grundlagen Konstruktionszeichnung, Laborherstellung Handhabung mit Anpassung, Eingliederung, Kontrolle Funktionskieferorthopädische Geräte im Vergleich Befestigungselemente Vestibulär lingual Orthodontische Bögen Orthodontische Hilfsmittel Systematik der Behandlungsphasen Behandlungstechniken mit Typodontübungen Standard Edgewise Straight-Wire-Technik Segmentbogen-Technik Verankerung mittels Minischrauben, Gaumenimplantaten, ossär verankerten Platten Weitere MB-Techniken und deren Prinzipien Festsitzende Teilapparaturen Retentionsapparaturen Herbst-Scharnier Andere Systeme und ihre Prinzipien Headgear (direkt, indirekt; verschiedene Zugrichtungen) Gesichtsmasken/Frontalzug-Headgear Kopfkinnkappe, Kopfkinnschale 5.6 Wissenschaftliche Arbeiten Literatur Einweisung in das Literaturstudium mit Literaturrecherchen inkl. Nutzung von Datenbanken Übersicht über Bücher und Zeitschriften Regeln für das Bewerten von Publikationen Cochrane und evidenzbasierte Kieferorthopädie Biostatistik und Epidemiologie Deskriptive Statistik Analytische Statistik Epidemiologie Forschungsmethodik Methoden wissenschaftlichen Arbeitens 5.7 Praxismanagement Praxishygiene Management der oralen Gesundheit und Sicherheitsmaßnahmen in der KFO-Praxis Abrechnung/Gebührenordnung Praxisorganisation Ergonomie Berufskunde/Ethik Instrumentenreinigung Desinfektion Sterilisation Hygieneplan Gesetzliche Grundlagen für - Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen - Arbeitssicherheit Erstellung von HK-Plänen KIG GKV-Abrechnung GOZ/GOÄ Übungen zur Abrechnung Praxisgründung, -übernahme, -organisation Praxisteamorganisation Arbeitsrecht Qualitätsmanagement Forensik, Gutachten, Gerichtsgutachten Berufsrecht Kammerrecht Ethische Aspekte kieferorthopädischen Handelns Kammer-Nachrichten 5.5. Behandlungsmittel Abnehmbare Geräte Kammer-Nachrichten 5.8 Arbeit am Patienten Behandlung ≥ 50 neue Patienten Kinder/Jugendliche/Erwachsene Dysgnathien alveolär/skelettal Sagittal Transversal Vertikal interdisziplinäre Behandlungen Anlage 3 zur Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Hamburg Fachgebiet Öffentliches Gesundheitswesen 1. Gegenstand und Bezeichnung des Fachgebietes 1.1 Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet des „Öffentlichen Gesundheitswesen“ lautet: „Öffentliches Gesundheitswesen“; wer die Anerkennung erworben hat, führt die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen“. 1.2 Die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ erfolgt durch die Zahnärztekammer. Kammer-Nachrichten