dokumentation

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Département fédéral de l’Environnement, des Transports, de l’Energie et de la Communication
Dipartimento federale dell’Ambiente, dei Trasporti, dell’Energia e delle Comunicazioni
U V E K
E T E C
A T E C
Postregulationsbehörde
Autorité de régulation postale
Autorità di regolazione postale
PostReg
DOKUMENTATION
Aufsichtsrechtliche Anzeige
Sinn und Zweck
Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit haben, bei der Regulationsbehörde ohne
formelle Hürden Anzeigen zur Qualität der Dienstleistungen des Universaldienstes
(Dienstleistungsqualität, Zugang zu diesen Dienstleistungen, Kundenzufriedenheit) im
Sinne einer formlosen und kostenlosen Aufsichtsbeschwerde einzureichen. Dieses aufsichtsrechtliche Anzeigeverfahren ist insofern nicht neu, als bereits früher entsprechende
Bürgeranliegen an das Departement (UVEK) gerichtet wurden. Neu werden die Eingaben
aber systematisch von der Postregulationsbehörde bearbeitet, weil sie auch für die
Marktaufsicht zuständig ist.
Verfahren
Die Regulationsbehörde beantwortet die Anzeige. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,
werden sowohl die Post als auch die privaten Anbieter von konzessionierten Postdiensten
zur Mithilfe bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet.
Rechtsbehelf ohne formellen Hürden
Da keine persönliche Betroffenheit respektive ein persönlicher Nachteil erforderlich ist,
kann grundsätzlich jede Person ihre Anliegen vorbringen. Bei der aufsichtsrechtlichen
Anzeige handelt es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels; sie ist bloss ein formloser Rechtsbehelf. Der Anzeiger besitzt keine Parteirechte (z.B.
Recht auf Begründung des Entscheids oder Recht auf Akteneinsicht). Trotzdem sollten
die Anzeiger ihre Eingabe möglichst klar darstellen und kurz begründen; nur so lässt sich
eine sinnvolle Abklärung machen. Wenn Kunden der Post oder eines privaten Anbieters in
einem konkreten Einzelfall – beispielsweise ein aufgegebenes Paket ist beim Empfänger
nicht angekommen – ein Problem haben, müssen sie sich an die Unternehmung wenden.
In diesem Fall hilft in der Regel ein Schreiben an das UVEK respektive an die Postregulationsbehörde nicht weiter. Findet sich mit der Unternehmung keine Lösung und kommt es
zu einem juristischen Verfahren, so sind dafür ausschliesslich die Zivilgerichte zuständig.
Die Postregulationsbehörde darf sich mangels Zuständigkeit dazu gar nicht äussern.
Bern, 26. November 2003
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