Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Département fédéral de l’Environnement, des Transports, de l’Energie et de la Communication Dipartimento federale dell’Ambiente, dei Trasporti, dell’Energia e delle Comunicazioni U V E K E T E C A T E C Postregulationsbehörde Autorité de régulation postale Autorità di regolazione postale PostReg DOKUMENTATION Aufsichtsrechtliche Anzeige Sinn und Zweck Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit haben, bei der Regulationsbehörde ohne formelle Hürden Anzeigen zur Qualität der Dienstleistungen des Universaldienstes (Dienstleistungsqualität, Zugang zu diesen Dienstleistungen, Kundenzufriedenheit) im Sinne einer formlosen und kostenlosen Aufsichtsbeschwerde einzureichen. Dieses aufsichtsrechtliche Anzeigeverfahren ist insofern nicht neu, als bereits früher entsprechende Bürgeranliegen an das Departement (UVEK) gerichtet wurden. Neu werden die Eingaben aber systematisch von der Postregulationsbehörde bearbeitet, weil sie auch für die Marktaufsicht zuständig ist. Verfahren Die Regulationsbehörde beantwortet die Anzeige. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, werden sowohl die Post als auch die privaten Anbieter von konzessionierten Postdiensten zur Mithilfe bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Rechtsbehelf ohne formellen Hürden Da keine persönliche Betroffenheit respektive ein persönlicher Nachteil erforderlich ist, kann grundsätzlich jede Person ihre Anliegen vorbringen. Bei der aufsichtsrechtlichen Anzeige handelt es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels; sie ist bloss ein formloser Rechtsbehelf. Der Anzeiger besitzt keine Parteirechte (z.B. Recht auf Begründung des Entscheids oder Recht auf Akteneinsicht). Trotzdem sollten die Anzeiger ihre Eingabe möglichst klar darstellen und kurz begründen; nur so lässt sich eine sinnvolle Abklärung machen. Wenn Kunden der Post oder eines privaten Anbieters in einem konkreten Einzelfall – beispielsweise ein aufgegebenes Paket ist beim Empfänger nicht angekommen – ein Problem haben, müssen sie sich an die Unternehmung wenden. In diesem Fall hilft in der Regel ein Schreiben an das UVEK respektive an die Postregulationsbehörde nicht weiter. Findet sich mit der Unternehmung keine Lösung und kommt es zu einem juristischen Verfahren, so sind dafür ausschliesslich die Zivilgerichte zuständig. Die Postregulationsbehörde darf sich mangels Zuständigkeit dazu gar nicht äussern. Bern, 26. November 2003