allgemeine gesundheitsfragen

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Info-Dienst
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Heilbronn informiert
Stand: Oktober 2016
Gesundheit und Hygiene
im Kindergarten
Liebe Erzieherinnen und Erzieher,
Kindergärten sind Orte des Spielens und Lernens, hier wird gebastelt, vorgelesen und gesungen und die Kinder lernen, sich in einer Gruppe zurechtzufinden. Damit die Kinder eine
möglichst unbeschwerte Kindergartenzeit erleben, spielen neben der guten Betreuung
auch Gesundheit und Hygiene eine große Rolle.
In Kindergärten ist – wie in allen Gemeinschaftseinrichtungen – besonders auf Sauberkeit
und Hygiene zu achten. Ebenso muss auch die Ausbreitung ansteckender Krankheiten
durch entsprechende Maßnahmen eingedämmt oder verhindert werden. Das erfordert von
den Erzieherinnen und Erziehern ein solides Wissen, Aufmerksamkeit und Handlungssicherheit. Mit diesem umfangreichen Informationsordner wollen wir Ihnen die Basis dafür
liefern. Hier finden Sie alle Themen, mit denen Sie in der Praxis konfrontiert werden. Sie
können sich über allgemeine Gesundheitsfragen genauso informieren wie über erste Hilfe
bei Insektenstichen und Verletzungen, den Umgang mit Lebensmitteln oder die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes. Der Ordner soll Ihnen ein nützlicher Begleiter im
Kindergartenalltag sein und Ihnen helfen, wenn Sie auf gut verständliche Informationen
angewiesen sind.
Natürlich stehen Ihnen auch weiterhin die Fachleute des Gesundheitsamtes für Ihre Fragen zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Freude für Ihre verantwortungsvolle
Aufgabe!
Ihr
Detlef Piepenburg
Landrat des Landkreises Heilbronn
LRA Heilbronn – Gesundheitsamt / Gesundheit und Hygiene im Kindergarten / 2016-10
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Inhaltsverzeichnis
Seite
Kapitel 1
Allgemeine Gesundheitsfragen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Kapitel 2:
5
9
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16
20
21
24
25
Vorsorgemaßnahmen und Erste Hilfe
1.
2.
3.
4.
5.
Kapitel 3:
Impfungen
Zahngesundheit
Umgang mit Lebensmitteln
Vermeidung von Infektionsgefahren durch Spielsand, Planschbecken und Rindenmulch
Pflanzen im Kindergarten
Tiere im Kindergarten
Reinigungs- und Desinfektionsempfehlungen
Händehygiene
Besonderheiten bei der Kleinkindbetreuung (Wickelbereich,
Fläschen,Töpfchen, Schlafraum)
Verbandskästen und Sanitätstaschen
Ärztlich verordnete Medikamente
Wunden
Insektenstiche
Benutzte, weggeworfene Spritzen
26
27
29
29
29
Ansteckende Krankheiten und Parasiten
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Gesetzliche Regelungen
Wichtige Fachbegriffe
Wiederzulassung von Kindern
Atemwegserkrankungen
Bindehautentzündung, ansteckend (Keratokonjunctivitis epidemica)
Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
Cholera
Diphtherie
EHEC–Erkrankungen
Flöhe und Grasmilben
Fuchsbandwurm
Hand-Fuß-Mund-Krankheit
Hirnhautentzündungen, eitrig (bakterielle Meningitiden)
a) Meningokokken - Meningitis
b) Haemophilic influenzae Type b - Meningitis
c) Pneumokokken - Meningitis
Hirnhautentzündungen, nicht eitrig
HIV – Infektion
Keuchhusten (Pertussis)
Kinderlähmung (Poliomyelitis)
Krätze (Skabies)
Kopfläuse
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54
20. Leberentzündungen (Virushepatitiden)
a) Hepatitis A
b) Hepatitis B
c) Hepatitis C
d) Hepatitis E
21. Lungentuberkulose
22. Masern
23. Mumps
24. Mundfäule (Stomatitis aphthosa)
25. Paratyphus
26. Pest
27. Ringelröteln
28. Röteln
29. Ruhr, bakterielle (Shigellose)
30. Salmonellenerkrankung und -ausscheidung
31. Scharlach
32. Typhus
33. Virusbedingte hämorrhagische Fieber
34. Virusbedingte Durchfallerkrankungen
35. Warzen
36. Windpocken
37. Wurmbefall
38. Zecken
Kapitel 4:
Chronische Krankheiten
1.
2.
3.
4.
Kapitel 5:
Anhang:
Epilepsie
Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
Asthma bronchiale im Kindesalter
Integration chronisch kranker Kinder im Kindergarten
83
85
87
90
Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Kindergärten
1.
2.
3.
4.
Kapitel 6:
61
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71
71
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81
82
Belehrung der Beschäftigten
Belehrung der Eltern und anderer Sorgeberechtigten
Hygienepläne nach § 36 Infektionsschutzgesetz
Tätigkeitsverbote und Belehrungen beim Umgang mit Lebensmitteln
91
91
127
127
Einschulungsuntersuchung, Kinderschutzgesetz
1. Die zweizeitige Einschulungsuntersuchung
2. Regelungen des Kinderschutzgesetzes
134
135
Wichtige Telefonnummern
137
So erreichen Sie uns
138
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Kapitel 1: Allgemeine Gesundheitsfragen
1. Impfungen
Impfen - was geschieht im Körper?
Aktive Impfung
Eine aktive Impfung veranlasst das Immunsystem, Abwehrstoffe gegen den Impfstoff zu entwickeln. Der Impfstoff enthält entweder abgeschwächte Erreger (Lebend-Impfstoff) oder tote Erregerbestandteile. Unter den Standard-Impfungen sind die Masern-Mumps-Röteln- und die Windpockenimpfung Lebend-Impfstoffe, alle übrigen Totimpfstoffe.
Im Körper werden spezielle Antikörper gebildet, die genau auf den Erreger abgestimmt sind. Mit
ihrer Hilfe werden die Erreger, wenn sie später in den Körper eindringen, sofort markiert und vernichtet.
Lebend-Impfstoffe führen zu einer stark abgeschwächten Infektion mit dem Impf-Virus, Totimpfstoffe führen nicht zu einer Infektion.
Die Impfung macht den Körper mit dem Erreger bekannt, ohne ihn zu gefährden. Jetzt ist das Immunsystem vorbereitet und reagiert schnell und effektiv, wenn der Erreger wieder in den Körper
gelangt, z.B. beim Kontakt mit einer kranken Person. Es vernichtet ihn, bevor er sich in unserem
Körper so weit vermehrt hat, dass wir erkranken.
Passive Impfung
Bei einer passiven Impfung werden dem Körper spezielle Antikörper (Immunglobuline) gegen eine
bestimmte Erkrankung gespritzt. Die Schutzwirkung hält nur einige Wochen an. Diese Impfform ist
nur in besonderen Fällen nach Exposition sinnvoll und spielt in der Impfempfehlung für die vorbeugenden Schutzimpfungen keine Rolle.
Warum ist Impfen wichtig?
Es gibt schwerwiegende Infektionskrankheiten, die bleibende Schäden hinterlassen oder sogar
zum Tod führen können. Impfungen schützen uns vor ihnen. Je mehr Menschen über einen wirksamen Impfschutz verfügen, umso weniger Möglichkeiten hat der Krankheitserreger sich auszubreiten. Für den Erreger ist der erkrankte Mensch ein Wirt, der ihm eine optimale Vermehrung sichert. Wer geimpft ist, schützt sich und andere vor dieser Erkrankung.
Impfplan
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, Säuglinge, Kinder und Jugendliche nach folgendem Plan zu impfen (siehe nächste Seite).
In Baden-Württemberg sind zusätzlich die Impfungen gegen FSME, Influenza (Grippe) und Hepatitis B generell ohne Alterseinschränkung öffentlich empfohlen.
Den jeweils aktuellen Impfplan finden Sie unter:
http://www.rki.de/impfen
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Diphtherie
Diphtherie ist in unseren Breiten dank wirksamer Impfungen inzwischen weitgehend unbekannt.
Sie ist jedoch nicht völlig ausgerottet und kommt in Ländern der 3. Welt vor. Lokale Epidemien mit
zahlreichen Todesfällen kamen in den letzten Jahren auch in Osteuropa vor. Diphtherie ist eine
schwerwiegende Hals- und Rachen-Infektion mit Erstickungsgefahr. Schäden an verschiedenen
Organen, z.B. am Herz, sind möglich. Übertragen wird sie von Mensch zu Mensch durch Einatmen
von Speicheltröpfchen nach Sprechen, Husten oder Niesen. Da der Erreger ein Bakterium ist, kann
mit Antibiotika behandelt werden. Gegen die Giftstoffe, die der Erreger im Körper bildet, gibt es ein
Anti-Toxin. Nach der Grundimmunisierung ist im Abstand von 10 Jahren jeweils eine Auffrischimpfung nötig.
Tetanus
Wundstarrkrampf ist auch in unseren Breiten heimisch. Das giftstoffbildende Bakterium kommt in
Schmutz, Erde und Staub vor und gelangt häufig durch harmlose kleine Verletzungen, z.B. bei
Gartenarbeit, in den Körper. Oft ist die Verletzung längst vergessen, wenn Wochen später die
Krankheit ausbricht. Sie äußert sich als lebensbedrohliche Allgemeininfektion des Körpers mit
Krämpfen und Lähmungen der gesamten Muskulatur. Die Behandlungsmöglichkeiten sind begrenzt. Der Tod tritt durch Ersticken wegen Lähmung der Atemmuskulatur ein. Nach der
Grundimmunisierung ist im Abstand von 10 Jahren jeweils eine Auffrischimpfung nötig.
Kinderlähmung (Poliomyelitis)
Die Kinderlähmung macht auch vor Erwachsenen keineswegs Halt. Sie kommt noch in Asien und
Afrika vor und kann von dort z.B. durch Tourismus zu uns gebracht werden. Sie verursacht eine
gefährliche Infektion des Rückenmarks und Gehirns, häufig mit vorübergehenden oder bleibenden
Lähmungen. Sie kann nicht behandelt werden. Nach der Grundimmunisierung ist bei Jugendlichen
nach 10 Jahren eine Auffrischimpfung erforderlich. Erwachsene benötigen nur bei Fernreisen nach
Afrika oder Asien eine erneute Auffrischimpfung im Abstand von 10 Jahren.
Hepatitis B
Die Hepatitis B kann chronisch verlaufen und zu einer tödlichen Leberausfall oder Leberkrebs führen, siehe Kapitel 19.
Die Hepatitis B-Impfung ist in Baden-Württemberg für alle Personen empfohlen. Personal, das in
Kindereinrichtungen Kontakt mit einem erkrankten Kind hat, sollte sich wegen einer Schutzimpfung
ärztlich beraten lassen (siehe Kapitel „Ansteckende Krankheiten und Parasiten").
Masern, Mumps, Röteln und Windpocken
Gegen diese Krankheiten werden Schutzimpfungen für alle Kinder ab dem Alter von 11 Monaten
empfohlen, da Komplikationen schwerwiegender Art auftreten können bzw. Gefahr für Dritte besteht (siehe Kapitel „Ansteckende Krankheiten und Parasiten“). Die Impfung soll spätestens bis
zum Ende des 2. Lebensjahres wiederholt werden.
Außerdem sollen alle nach 1970 Geborenen, die keine oder nur eine Masernimpfung hatten, eine
Masernimpfung erhalten.
Keuchhusten
Für Säuglinge kann eine Keuchhustenerkrankung evtl. tödlich ausgehen. Der heutige Impfstoff ist
sehr gut verträglich, die Impfung sollte daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nach Vollendung
des 2. Lebensmonats begonnen werden.
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Keuchhusten kann man mehrmals bekommen. Am häufigsten erkranken heutzutage Jugendliche
und Erwachsene, da bei diesen der Impfschutz oft schon nachgelassen hat. Eine Auffrischung wird
daher für Kinder im Alter von 5-6 Jahren, aber auch für Jugendliche und -mit der ersten TetanusDiphtherieauffrischung im Erwachsenenalter- einmalig für Erwachsene empfohlen.
Haemophilus influenzae b
Das größte Erkrankungsrisiko haben Kinder zwischen 6. und 18. Lebensmonat. Vor Einführung der
Impfung im Jahr 1990 waren diese Bakterien die häufigste Ursache für bakterielle Meningitis bei
Kindern. Sie verursachen auch die gefürchtete Kehlkopfdeckel-Entzündung, die bei kleinen Kindern zum Ersticken führen kann.
Seit der Impfeinführung ist dies sehr selten geworden.
Die Impfung sollte so früh wie möglich erfolgen: ab 2 Monaten
Pneumokokken
Pneumokokken sind bekapselte Bakterien. Das Abwehrsystem von Kindern unter
2 (- 5) Jahre kann diesen Erregertyp nicht wirksam bekämpfen. Krankheitsbilder bei Kindern können sein: Hirnhautentzündung, Blutvergiftung oder Lungenentzündung.
Meningokokken
Meningokokken verursachen eitrige Hirnhautentzündung oder Sepsis („Blutvergiftung“). Meningokokken-Erkrankungen werden bei uns durch Meningokokken-Bakterien der Gruppe B zu 2/3 der
Fälle, durch Gruppe C zu ¼ der Fälle ausgelöst. Impfstoffe für verschiedene Serogruppen stehen
zur Verfügung. 1 bis 3 Prozent der Patienten sterben. Bei Blutvergiftung stirbt ca. die Hälfte der
Erkrankten.)
HPV (Gebärmutterhalskrebs)
Ca. 70 % der Erkrankungen an Gebärmutterhals werden durch Humane Papillomaviren der Typen
16 und 18 verursacht, gegen die die Impfung zuverlässig wirkt.
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2. Zahngesundheit
Gesund im Mund
Die Zahnheilkunde ist zurzeit einem starken Wandel unterworfen. Anstatt eines therapeutischreparativen Vorgehens werden zunehmend mehr prophylaxeorientierte Ansätze gefordert. Man
weiß, dass Karies, Erkrankungen des Zahnhalteapparates und viele Zahnfehlstellungen durch geeignete, rechtzeitige Maßnahmen fast vollständig vermeidbar sind.
Wie entsteht Karies?
Drei Faktoren sind für die Entstehung von Karies verantwortlich:



Bakterien auf der Zahnoberfläche, die durch ihren Stoffwechsel zahnschädliche Säuren bilden.
Zucker, den die Bakterien zur zahnschädigenden Säure vergären.
Zeit zur Einwirkung der Säure auf den Zahn.
Zur Bildung von Karies tragen nicht nur Haushaltszucker bei, sondern auch alle anderen Zuckerarten, z.B. Frucht-, Milch- und Malzzucker. Neben Süßigkeiten und Backwaren, bei denen der Zuckergehalt offensichtlich ist, befinden sich in vielen Nahrungsmitteln oft versteckt große Mengen
Zucker (Limonade, Cola-Getränke, Ketschup). Die Bakterien befinden sich in großer Anzahl in dem
klebrigen Zahnbelag (sogenannte Plaque) auf der Zahnoberfläche. Wird dieser nicht regelmäßig
entfernt, so finden die Bakterien ideale Lebensbedingungen vor. Es kommt zu immer neuen Säureattacken auf den Zahnschmelz, so dass dieser sich allmählich aufzulösen beginnt. Schreitet der
Prozess fort, entsteht ein "Loch" im Zahn. Wenn nicht rechtzeitig vom Zahnarzt behandelt wird,
kann der Zahn schließlich verloren gehen.
Wie entstehen Zahnfleischentzündungen?
Auch für die Entstehung von Zahnfleischentzündungen sind die Bakterien in der Plaque verantwortlich. Sie produzieren neben der Säure auch Giftstoffe (Toxine). Das entzündete Zahnfleisch
schwillt an und verliert seine Anhaftung am Zahn. In den so entstandenen Zahnfleischtaschen bilden sich zusätzlich harte Zahnbeläge auf der Zahnwurzeloberfläche (Konkremente) und verstärken
die Entzündung, die schließlich auch auf den Kieferknochen übergreift. Bleibt die Erkrankung unbehandelt, "wackelt" der Zahn eines Tages und kann schließlich ebenfalls verloren gehen.
Auswirkungen vorzeitiger Zahnverluste
Gehen Zähne sehr früh verloren (Milchzähne), so kann es zu einer Wanderung und Kippung der
benachbarten Zähne kommen. Die bleibenden Zähne können nicht regelgerecht durchbrechen. Es
kommt zur Ausbildung von Zahnfehlstellungen, die später aufwändig mit kieferorthopädischen Apparaturen behandelt werden müssen. Um diesen negativen Folgen entgegenzuwirken und um die
Kaufunktion des Milchgebisses zu erhalten, kann der Zahnarzt herausnehmbare oder festsitzende
sog. „Lückenhalter“ im Milchgebiss einsetzen.
Vorbeugung von Zahnerkrankungen
Die moderne zahnmedizinische Prophylaxe fußt auf 5 Säulen:

Richtige Mundhygiene: Die Mundhygiene spielt die wichtigste Rolle bei der Gesunderhaltung
der Zähne. Das Zähneputzen sollte mindestens zweimal täglich erfolgen, am besten aber nach
jeder Mahlzeit. Die richtige Zahnputztechnik und die richtigen Hilfsmittel sollte man sich vom
Zahnarzt erklären lassen. Kinder erlernen zunächst andere (einfachere)
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Techniken als Erwachsene. Kinder im Kindergarten sollten sich in der Gruppe an die regelmäßige Mundhygiene gewöhnen.

Richtige Ernährung: Zu einer ausgewogenen Ernährung gehört eine Mischkost aus reichlich
Obst, Gemüse, Brot, Getreide, hochwertigem Eiweiß aus Fleisch, Fisch, Milch und Milchprodukten. Extrem zuckerhaltige Nahrungsmittel und süße Zwischenmahlzeiten (Schokolade, Honig, süße Backwaren, stark gesüßte Getränke) sind zu vermeiden. Wenn Süßigkeiten gegessen werden, dann lieber kurz in größerer Menge als kleine Mengen über längere Zeiträume.
Süßigkeiten mit Zuckeraustauschstoffen sind weniger kariesfördernd.

Verwendung von Fluoriden: Fluoride erhöhen die Widerstandsfähigkeit des Zahnschmelzes
gegen Karies. Sie finden sich z. B. in Zahnpasten, -lacken und -gelees, aber auch in fluoridiertem Kochsalz oder Mineralwässern. Fluoride fördern die Remineralisation des Zahnschmelzes
und wirken damit den kariesauslösenden Bakterien entgegen. Zudem greifen sie die Bakterien
selbst an. Bei Kindern, die mit Karies belastet sind, ist eine zahnärztliche Fluoridgabe notwendig. Die Information über eine „maßgeschneiderte“ Fluoridanwendung liefert der behandelnde
Zahnarzt oder der Zahnarzt des Landratsamtes Heilbronn - Gesundheitsamt.

Regelmäßige Kontrolle beim Zahnarzt: Der Zahnarzt kontrolliert in halb-jährlichem Abstand
den Zustand der Zähne und des Zahnfleisches, er klärt über die richtige Mundhygiene auf.

Prophylaktische Behandlung beim Zahnarzt und/oder Kieferorthopäden: Hierzu gehört die
Intensivbehandlung mit fluoridhaltigen Lacken, die Versiegelung von besonders kariesanfälligen Zahnflächen und die Entfernung von Zahnstein.
Empfehlungen zum Umgang mit Zahnbürsten in Gemeinschaftseinrichtungen
Zahnbürsten sind keine Medizinprodukte, sondern Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens, für
die die Kosmetikverordnung und übergeordnet das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
gilt. Die Borstenstruktur handelsüblicher Zahnbürsten ist so gestaltet, dass sie aus glatten, gerundeten Nylonborsten bestehen und somit die Anheftung von Mikroorganismen erschweren. Zudem
besitzen Zahnpasten viele Bestandteile, die eine antimikrobielle Wirksamkeit besitzen und eine
Hemmung des Wachstums von Keimen in der Mundhöhle bewirken.
Für das tägliche Zähneputzen in Gemeinschaftseinrichtungen sollten daher folgende Regeln gelten:

Jedes Kind hat seine eigene Zahnbürste und seinen eigenen Becher.

Nach dem Zähneputzen sollte die Zahnbürste unter fließendem Wasser gut ausgespült werden.

Aufbewahrung stehend mit dem Kopf nach oben bei Zimmertemperatur

Zahnbürsten müssen spätestens nach 3 Monaten gewechselt werden, denn abgenutzte Bürsten haben eine schlechtere Reinigungswirkung.
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3. Umgang mit Lebensmitteln
Zur Vermeidung von lebensmittelbedingten Erkrankungen müssen bestimmte Hygieneregeln eingehalten werden:

Gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife vor Beginn des Kochens, nach Benutzung
der Toilette und zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten (z.B. nach dem Aufschlagen von Eiern,
bevor der Kartoffelsalat angemacht wird).

Eine Desinfektion der Hände erhöht die Sicherheit. Wenn sie erfolgt, dann nur bei trockenen
Händen, weil nasse Hände das Desinfektionsmittel verdünnen und es damit unwirksam machen können.

Uhren und Handschmuck bitte ablegen, weil darunter Schmutzreste haften bleiben können!

Saubere Arbeitskleidung tragen!

Nicht auf Lebensmittel husten oder niesen!

Kleine Wunden an Händen oder Armen mit einem wasserdichten Pflaster abdecken (dient dem
eigenen Schutz, damit kein Dreck in die Wunde gelangt)!

Wenn die Wunde eitert, dürfen die betroffenen Personen nicht am Kochen teilnehmen.

Ebenso dürfen Personen mit Durchfall oder mit Gelbfärbung der Haut (besonders gut am Augapfel zu sehen) nicht am Kochen teilnehmen.
Die Hygieneregeln sind im einrichtungsspezifischen Hygieneplan zu beschreiben, damit im Zweifelsfalle die hygienisch korrekte Handlungsweise auch nachgewiesen werden kann.
Küchenausstattung:
1. "Pädagogisches Kochen":
Sofern die Erzieherinnen zusammen mit den Kindern gelegentlich einfache Speisen zubereiten
und die Kinder dabei spielerisch an die wesentlichen Hygieneregeln herangeführt werden, so handelt es sich nicht um eine Gemeinschaftsverpflegung im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung.
Dennoch ist die Einrichtung für die hygienisch einwandfreie Betätigung verantwortlich. Unter anderem bedeutet dies über die oben genannten Empfehlungen hinaus:

Bei bestehenden Einrichtungen ist darauf zu achten, dass das Spülbecken nicht als Handwaschbecken benutzt wird.

Bei der Neueinrichtung von Küchen ist ein vom Spülbecken abgetrenntes separates Handwaschbecken einzubauen.

Nach Möglichkeit sollte außer einem Spülbecken auch eine Geschirrspülmaschine vorhanden
sein. Wenn nicht, ist eine Doppelspüle unbedingte Voraussetzung.

Für leicht verderbliche Lebensmittel muss ein Kühlschrank zur Verfügung stehen. Dessen
Temperatur sollte täglich mit einem Thermometer überprüft werden.

Im Übrigen sind die Lebensmittel entsprechend ihrer Produkterfordernisse aufzubewahren, z.B.
in Schränken.
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2. Küchen zur Essensversorgung der Kinder:
Solche Einrichtungen, in denen regelmäßig Lebensmittel für die Kinder zubereitet oder an sie abgegeben werden, gelten als Betriebsstätten im Sinne der Lebensmittelhygiene-Gesetzgebung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Speisen in der Küche dieser Einrichtung selbst hergestellt werden
oder ob sie von einer Fremdfirma geliefert und nur noch portioniert und ausgegeben werden. Solche Einrichtungen unterliegen der Kontrolle durch das Landratsamt Heilbronn – Veterinäramt.
Abgabe von privat hergestellten Lebensmitteln (z.B. Kuchen) in Gemeinschaftseinrichtungen
Zu diesem Thema verweisen auf Materialien des Ministeriums für Ernährung und ländlichen Raum
Baden-Württemberg, das entsprechende Hinweise im Internet eingestellt hat:
www.Landwirtschaft-MLR.Baden-Wuerttemberg.de, dort auf den Link: Ernährung, dann Schulverpflegung
Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen privat hergestellte und gespendete Lebensmittel wie z.B.
Kuchen bei Festen, Basaren oder ähnlichem den Besuchern angeboten werden, liegt ein Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung vor. Die Verantwortung
hierfür liegt beim Veranstalter. Derjenige, der die Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder in den
Verkehr bringt, muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine gesundheitliche Gefährdung des Kunden auszuschließen, und hierfür den Nachweis erbringen (Prinzip der Eigenverantwortung!).
Der Aufwand und das Risiko beim Lebensmittel-Verkauf kann durch geeignete Produktauswahl
deutlich minimiert werden.
Die Eltern sollten schon im Vorfeld darauf hingewiesen werden:
○ möglichst nur durchgebackene Kuchen ohne Cremefüllung bereitstellen
○ Lebensmittel möglichst kurz vor der Abgabe herstellen
○ auf die häusliche Küchenhygiene besonders achten (siehe „10 Regeln zur Küchenhygiene
im Haushalt“).
Mitgebrachte Speisen sollten grundsätzlich genau kontrolliert und dokumentiert werden.
Beim Umgang mit den angelieferten Lebensmitteln sind folgende Grundsätze zu beachten:
○ Waschen der Hände vor Abgabe der Lebensmittel
○ Kein Anfassen der Lebensmittel mit den Händen
○ Saubere Einrichtung, sauberes Geschirr und Besteck
○ Hygienische und sachgerechte Lagerung (einschließlich Kühlung bei kühlpflichtigen Lebensmitteln) vor, während und zwischen den Verkaufszeiten (für eventuelle Reste gilt dies
gleichermaßen)
○ Vermeidung jeglicher nachteiliger Beeinflussung beispielsweise durch Anhusten oder Anniesen sowohl durch Käufer als auch Verkäufer durch Hustenschutzvorrichtungen.
Jeder Veranstalter sollte eine für die lebensmittelrechtlichen und –hygienischen Fragen zuständige
Person oder ein verantwortliches Team benennen. Darüber hinaus steht die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, das Landratsamt Heilbronn-Veterinäramt als Ansprechpartner bei Rückfragen zur Verfügung.
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Die 10 Regeln zur Küchenhygiene im Haushalt
1. Waschen Sie sich grundsätzlich vor jeder Speisenzubereitung die Hände gründlich mit
heißem Wasser und Seife. Dies gilt insbesondere nach dem Besuch der Toilette.
2. Lagern Sie rohe, d.h. keimhaltige, und bereits erhitzte, d.h. keimarme, Lebensmittel getrennt.
3. Halten Sie die Temperaturen beim Tiefgefrieren (unter -18°C), Kühlen (unter +7°C) und
beim Erhitzen (über 75°C in allen Teilen des Lebensmittels) ein und überprüfen sie hin
und wieder die Temperatur mit einem Thermometer.
4. Wenn Sie gegarte Lebensmittel aufbewahren wollen, so kühlen Sie diese rasch durch.
Am besten Sie stellen diese Speisen unverzüglich (eventuell nach kurzem Ausdampfen)
in den Kühlschrank.
5. Im Umgang mit rohen Eiern sollten Sie besonders auf Hygiene achten. Verwenden Sie
nur frische Eier und lagern Sie diese im Kühlschrank getrennt von anderen Lebensmitteln
6. Rohe Fleisch- und Wurstwaren, Schlachtgeflügel, Seetiere, Eier und Eiprodukte, Cremes, Salate und Mayonnaisen mit Rohei gehören stets nach dem Einkauf in den Kühlschrank. Am besten ist es, diese Lebensmittel in leicht zu reinigenden Gefäßen abgedeckt aufzubewahren.
7. Achten Sie beim Auftauen vom Fleisch und Geflügel darauf, dass die Auftauflüssigkeit
entfernt wird, ohne dabei mit anderen Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Reinigen
Sie Auffangschalen gründlich und umgehend, wenn möglich in der Spülmaschine.
8. Wählen Sie Küchengeräte, die vollständig und leicht zu reinigen sind. Spülen Sie diese
Geräte möglichst häufig (gegebenenfalls in der Spülmaschine), insbesondere bei wechselnder Verarbeitung roher und gegarter Ware.
9. Wechseln Sie Geschirrtücher, Spüllappen und -bürsten häufig. Kochen Sie Geschirrtücher und Spüllappen regelmäßig aus.
10. Achten Sie auf saubere Arbeitskleidung.
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4. Vermeidung von Infektionsgefahren durch Spielsand,
Planschbecken und Rindenmulch
Pflege des Spielsandes
Die regelmäßige Pflege des Spielsandes ist notwendig um Infektionen bei den Kindern zu vermeiden, z. B. Darminfektionen oder Wurmbefall. Ein Auswechseln des verunreinigten Sandes oder das
Austauschen der oberen Sandschichten ist mit hohen Kosten verbunden. Es ist nur dann sinnvoll,
wenn der Sand anschließend regelmäßig gepflegt wird und für eine Abdeckung außerhalb der Öffnungszeiten gesorgt ist. Sonst ist der Sand in kurzer Zeit wieder verschmutzt.
Es ist völlig normal, dass im Spielsand fast immer Bakterien nachgewiesen werden. Dabei handelt
es sich größtenteils um unschädliche Keime, die den Abbau organischer Stoffe fördern und damit
indirekt auch zur Verminderung von Krankheitserregern führen. Durch Regenwasser, Austrocknung, Zufuhr von Luftsauerstoff und Sonneneinstrahlung erfolgt eine natürliche Reinigung und
Keimverminderung des Sandes. Man nennt dies auch die „Selbstreinigungskraft“ des Sandes.
Ein gewisses Infektionsrisiko besteht durch tierische Parasiten bzw. deren Eier. Hier sind in erster
Linie Katzen- und Hundespulwurm zu nennen. Doch müssen in der Regel größere Mengen Sand
gegessen werden um eine Erkrankung auszulösen.
Eine Keimreduktion durch Desinfektionsmaßnahmen ist immer nur kurzfristig wirksam, z. B. bis zur
nächsten Verunreinigung durch Tierkot, weshalb solche Maßnahmen das Infektionsrisiko nur vorübergehend reduzieren können. Darüber hinaus sind die Eier der genannten Parasiten mit den
üblichen Desinfektionsverfahren im Sand nicht sicher abzutöten. Aus diesen Gründen sind thermische oder chemische Desinfektionsmaßnahmen nicht sinnvoll.
Selbstverständlich müssen Verunreinigungen des Spielsandes (Blätter, Tierkot, etc.) so weit wie
möglich verhindert bzw. schnellstmöglich entfernt werden; dies gilt besonders für fäkale Verunreinigungen. Bei Sandkästen ist eine Abdeckung außerhalb der Benutzungszeit sinnvoll. Der Zugang
für Tiere sollte durch Zäune, Hecken usw. erschwert werden. Bei öffentlichen Kinderspielplätzen
sollten Hinweisschilder aufgestellt werden, dass der Spielplatz im Interesse der Gesundheit der
Kinder sauber zu halten ist und deshalb Hunde und andere Haustiere fern zu halten sind.
Unbedingt sollten Eltern und Erzieherinnen die Kinder dazu anhalten, den Sand nicht zu essen und
sich nach jedem Spiel im Sandkasten gründlich die Hände zu waschen, besonders bevor sie eine
Mahlzeit einnehmen.
Neben der Entfernung des organischen Materials sollten im Rahmen der regelmäßigen Wartung
der Spielplätze natürlich auch Scherben und andere scharfkantige Gegenstände wegen der Verletzungsgefahr beseitigt werden. Auch aus diesem Grund ist – im Gegensatz zu chemischen oder
thermischen Desinfektionsmaßnahmen – eine regelmäßige mechanische Reinigung des Sandes
sinnvoll. Wichtig ist auch, dass bei der Anlage der Sandkästen oder Sandplätze für eine ausreichende Abflussmöglichkeit des Regenwassers (Drainage) gesorgt wird.
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Zusammenfassend sind folgende Maßnahmen zu empfehlen:

Tägliche Inspektion auf Verunreinigungen durch Tierkot, Lebensmittelreste, Glasscherben, etc.
und diese ggf. sofort entfernen!

Den Sand häufig durchharken zur Reinigung und Belüftung!

Sandkästen über Nacht und am Wochenende abdecken!

Zulauf von Hunden und Katzen unterbinden (Einzäunung)!

Auf ungehinderten Ablauf des Regenwassers achten (keine Pfützen im Sandkasten)!
Wenn diese Maßnahmen durchgeführt werden, braucht der Spielsand nur alle drei bis fünf Jahre
ausgetauscht zu werden. Die Hygieneregeln sind im einrichtungsspezifischen Hygieneplan zu beschreiben.
Planschbecken
In der heißen Jahreszeit werden in Kindergärten oft Planschbecken aufgestellt, die ohne Aufbereitung und Desinfektion des Wassers betrieben werden. Aus hygienischer Sicht können solche
Planschbecken nicht befürwortet werden. Besser ist die Aufstellung einer Gartendusche! Um
eine Infektionsgefahr durch Planschbecken möglichst gering zu halten, müssen folgende Punkte
beachtet werden:

Zur Füllung des Beckens nur Wasser mit Trinkwasserqualität verwenden!

Becken täglich mit frischem Wasser füllen und abends wieder entleeren um eine Verkeimung
des Wassers zu vermeiden! Nach Leerung das Becken gründlich reinigen und desinfizieren!

Bei Verunreinigung des Wassers durch Fäkalien ist ein sofortiger Wasserwechsel erforderlich
mit gründlicher Reinigung und Desinfektion des Beckens!

Es sollten, wenn überhaupt, nur kleine Becken mit niedriger Wasserfüllung verwendet werden.
Die Hygieneregeln sind im einrichtungsspezifischen Hygieneplan zu beschreiben.
Rindenmulch
Rindenmulch ist nach Untersuchungen des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg als
Fallschutz in Kindergärten weniger gut geeignet und zwar wegen seiner Belastung durch Schimmelpilze, wegen seiner schnellen Verrottung und wegen den Schwierigkeiten bei der Sauberhaltung (Ausharken von Unrat, Beseitigung von Abfällen). Um eine eventuelle toxikologische Belastung mit Insektiziden so gering wie möglich zu halten, sollte nur Rindenmulch mit dem Gütesiegel
der Gütegemeinschaft Rinde für Pflanzenbau e.V. (Gütezeichen RAL) verwendet werden. Bei diesen Produkten wurden nur so geringe Mengen an Insektiziden eingesetzt, dass nicht mit einer
nennenswerten Aufnahme in den Organismus zu rechnen ist.
Torf ist als alternativer Fallschutz nicht geeignet, da er sich noch schneller zersetzt als Rindenmulch und wegen seiner lockeren Konsistenz zu sehr verweht wird.
Vorzuziehen ist deshalb die Verwendung von Sand oder Fallschutzkies. Diese Materialien sind
weniger belastet und weniger pflegeaufwändig.
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5. Pflanzen im Kindergarten
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6. Tiere im Kindergarten
Die Haltung von Tieren in Kindergärten kann dazu beitragen, die pädagogische Arbeit zu unterstützen. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn sich dadurch keine erhöhten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben, das Infektionsrisiko nicht über dem der Haustierhaltung liegt und die Tiere artgerecht
gehalten werden. Deshalb müssen bei jeder Planung einer Tierhaltung im Kindergarten gesundheitliche und hygienische Aspekte Vorrang haben vor pädagogischen Grundsätzen. Die Eltern sind
in die Entscheidung über eine Tierhaltung mit einzubeziehen.
Die Hygieneregeln sind im einrichtungsspezifischen Hygieneplan zu beschreiben.
Allgemeine Empfehlungen

Jede Tierhaltung sollte mit den zuständigen Behörden (Landratsamt Heilbronn-Veterinäramt,
Gesundheitsamt und der Kindergartenfachberatung) abgesprochen werden.

Alle Eltern müssen über die Tierhaltung informiert sein.

Bei Kindern mit Tierhaarallergie können selbst dann allergische Reaktionen auftreten, wenn sie
gar keinen direkten Kontakt zu den jeweiligen Tieren haben, weil die Tierhaare über die Luft
verbreitet werden.

Die artgerechte Haltung der Tiere muss gewährleistet sein. Die regelmäßige Betreuung, Fütterung, Fürsorge und Zuwendung für die Tiere muss organisiert werden und gesichert sein. Käfige müssen alle 2 – 3 Tage gesäubert werden, Belästigungen der Kinder durch Staubaufwirbelungen oder durch Gerüche müssen vermieden werden.
Grundsätzlich muss es immer möglich sein, die Tiere im Interesse der Gesundheit der Kinder in
andere Obhut geben zu können.

Die Kinder sollten die Tiere nur unter Aufsicht betreuen. Kindern unter 4 Jahren fehlen in der
Regel noch die Geschicklichkeit und das Verständnis für den Umgang mit Tieren.

Es ist darauf zu achten, dass die Kinder keinen Gesichts- und Lippenkontakt zu Tieren haben
(kein „Küsschen geben“!) und dass sie sich nicht von Tieren belecken lassen.

Die Tiere sollten regelmäßig von einem Tierarzt untersucht werden.

Unbedingt erforderlich ist es, dass die Kinder sich gründlich die Hände mit Wasser und Seife
waschen, nachdem sie Kontakt mit Tieren hatten.
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7. Reinigungs- und Desinfektionsempfehlungen
Gründliche tägliche Reinigungsmaßnahmen gehören in Kindergärten aufgrund der hohen Belegungsdichte zu den hygienischen Grundvoraussetzungen. Feuchtes Wischen mit Wasser unter
Zusatz von Reinigungsmittel bietet die beste Möglichkeit die vielfältig eingetragenen Verunreinigungen zu beseitigen. Besonders für Sanitärräume ist eine tägliche Reinigung unverzichtbar.
Laut § 36 Infektionsschutzgesetz muss jede Gemeinschaftseinrichtung einen Hygieneplan erstellen. Die Regelung der Reinigung einschließlich Zuständigkeit, Häufigkeit, zu verwendende Mittel ist
Teil dieses Hygieneplans.
Auch sollte geklärt werden, wer für die Reinigung von Kuschel- oder Sitzecken zuständig ist. Hier
muss darauf geachtet werden, dass die Bezüge leicht zu reinigen sind (möglichst waschbar), auch
im Hinblick auf Personen mit Hausstauballergie.
Die Blumenpflege sollte ebenfalls geregelt werden.
Prinzipiell sind Sanitärräume aus hygienischen Gründen täglich zu reinigen. In welchen zeitlichen
Abständen andere Räume zu reinigen sind, ist von deren Nutzung und Verschmutzungsgrad abhängig.
Gezielte Desinfektionsmaßnahmen sind erforderlich bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder
Erbrochenem. Hierbei muss die Verschmutzung zunächst mit Einmalhandschuhen und einem Tuch
(z.B. Zellstofftuch) entfernt werden und die saubere Fläche dann mit Flächendesinfektionsmittel
behandelt werden.
Aus hygienischer Sicht empfiehlt es sich zudem, für die einzelnen Bereiche verschiedenfarbige
Tücher zum Aus-/Abwischen zu benutzen. So könnten z.B. alle Tücher, die zum Abwischen der
Waschbecken verwendet werden, gelb sein, die für die WC-Becken und Urinale rot und alle anderen weiß.
Die Fußbodenbeläge in den Gruppenräumen sollten aus einfach zu reinigenden Materialien bestehen; Sanitärbereiche sollten mit wischfesten Wand- und Bodenmaterialien ausgestattet sein. Diese
sind regelmäßig auf vorhandene Beschädigungen zu kontrollieren und in Stand zu halten. Der Sanitärbereich sollte mit Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser, Seifen- und Handtuchspendern ausgestattet sein.
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Desinfektionsmittel
a) Händedesinfektionsmittel zur hygienischen Händedesinfektion
Für die Routineanwendung werden alkoholische Präparate auf der Basis von 70 – 80 % Ethanol empfohlen.
Spezielle Händedesinfektionsmittel für die Inaktivierung unbehüllter resistenterer Viren (z. B.
Noroviren, Rotaviren) enthalten wesentlich höhere Ethanolkonzentrationen (≥ 90 %) und haben
daher entscheidende Nachteile:
1. starke Entfettung und Irritation der Haut,
2. Einstufung nach Gefahrenklasse BI „leicht entflammbar“.
Diese Präparate sollten daher nur in Situationen mit gehäuftem Auftreten dieser Viren (z.B. in der
Wintersaison oder während eines Ausbruchs) verwendet werden.
Händedesinfektionsmittel müssen als Einmalgebinde, d.h. in der Originalflasche, verwendet
werden.
Das Umfüllen aus Großgebinden erfordert spezielle hygienische Standards, die unter normalen
Raumbedingungen nicht zu gewährleisten sind.
Die Originalflasche sollte immer so im Spender befestigt werden, dass das Etikett sichtbar ist.
Die Haltbarkeit nach dem Öffnen ist bei Flaschen, die in Wandspendern angebracht sind, meist
verkürzt. Bei sehr geringem Verbrauch (z.B. in Einrichtungen ohne Wickelkinder) empfehlen wir
daher ggf. den Gebrauch kleiner Flaschen (meist 100 ml), die dann nicht in einem Spender angebracht werden.
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b) Flächendesinfektionsmittel
Eine Flächendesinfektion ist routinemäßig am Wickeltisch erforderlich sowie bedarfsweise als
gezielte Desinfektion bei Verunreinigungen mit infektiösem Material (z.B. Erbrochenes, Stuhl).
Sie sollte als Wischdesinfektion durchgeführt werden.
Eine Sprühdesinfektion wird aufgrund der Personalgefährdung infolge der feinen Zerstäubung von
Wirkstoffen (Aerosolbildung) nicht mehr empfohlen.
Wir empfehlen alkoholische, aldehydfreie Präparate zur Schnelldesinfektion.
Es sollten gebrauchsfertige Lösungen bzw. mit Desinfektionsmittel getränkte Tücher verwendet
werden.
c) Allgemeines

Es sollten nur Desinfektionsmittel verwendet werden, die in der „Desinfektionsmittelliste des
VAH“ (Verbund für Angewandte Hygiene e. V.) aufgeführt sind. Vom Einsatz nicht VAHgelisteter Produkte wird dringend abgeraten, da eine Wirksamkeit aufgrund unabhängiger Prüfung nicht sichergestellt ist.

Zu beachten ist die begrenzte Haltbarkeit der Produkte nach dem Öffnen;
diese ist beim Hersteller zu erfragen.

Die Produkt- und Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Präparate sollten als Anlage zum
Hygieneplan aufbewahrt werden.

Anstatt der häufig vorzufindenden Produktvielfalt empfehlen wir für Routinebedingungen die
Beschränkung auf ein Händedesinfektionsmittel und ein Flächendesinfektionsmittel.

Desinfektionsmittel für Ausbruchssituationen mit speziellen Erregern sollten im Hygieneplan
aufgeführt werden und können dann bei Bedarf angeschafft werden.

Kombinationspräparate (Desinfektionsmittel + Reinigungsmittel) sind nicht zu empfehlen
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8. Händehygiene
Die Hände sind das wichtigste Übertragungsvehikel von Krankheitserregern und eine sachgerechte
Händehygiene ist der wichtigste Baustein der Infektionsprävention.
Schmuck an Händen und Unterarmen sowie Nagellack und lange/künstliche Fingernägel behindern die korrekte Durchführung dieser Maßnahmen.
Das Händewaschen führt auf mechanischem Weg zu einer Keimzahlverminderung auf den Händen und dient der Reinigung schmutziger Hände sowie der Entfernung parasitärer Partikel und
bakterieller Sporen. Pathogene Keime werden dabei im Allgemeinen nicht abgetötet.
Intakte und geschmeidige Haut ist eine wichtige physiologische Barriere gegen das ungewollte
Eindringen von pathogenen Erregern in den Körper des Menschen. Sie wird erreicht durch sorgfältigen Schutz und richtige Pflege der Haut.
Bei Dienstantritt, bei sichtbarer Verschmutzung der Hände, vor dem Essen und nach Toilettenbenutzung .sollten die Hände gewaschen werden.
Zu häufiges Händewaschen zerstört den Säureschutzmantel der Haut und kann oft durch
eine Händedesinfektion ersetzt werden.
Die Händedesinfektion ist die wichtigste Maßnahme zur Verhinderung einer Keimverbreitung.
Durchführung der hygienischen Händedesinfektion

3 – 5 ml eines alkoholischen Händedesinfektionsmittels (Wandspender 2 x betätigen) in die
trockene Hand geben,

die Hände gleichmäßig mit der Desinfektionslösung benetzen und für die Dauer der Einwirkzeit (30 sec.) in die Haut einmassieren,

Daumen, Nagelfalze, Fingerkuppen und Fingerzwischenräume einbeziehen.
Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an den Händen und
Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden. Ebenso behindern Nagellack und lange/künstliche Fingernägel die korrekte Durchführung dieser Maßnahme.
Das Desinfektionsmittel wird in die trockenen Hände eingerieben; es darf am Ende der Einwirkzeit nicht abgewaschen werden.
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9. Besonderheiten bei der Kleinkindbetreuung
10 a: Anforderungen an einen Wickelplatz in Kindertagesstätten
Der Wickelbereich muss räumlich abgetrennt von anderen hygienisch sensiblen Bereichen wie z.B.
Essräumen oder Küchen eingerichtet werden.
Die Wickelkommode ist mit Einwegunterlagen bzw. abwaschbaren und desinfizierbaren Materialien
auszustatten. Nach jeder Benutzung muss gründlich gereinigt und zumindest nach sichtbarer Verschmutzung und Dienstende mit einem Flächendesinfektionsmittel desinfiziert werden. Es ist darauf zu achten, dass das Desinfektionsmittel nach Gebrauchsanweisung angewendet wird.
Die Windeleimer sind regelmäßig nach Ende der Betreuungszeit zu entleeren, die Eimer müssen
mit einem Müllbeuteleinsatz und einem Deckel ausgestattet sein.
Die Erzieherin muss nach dem Wickeln die Hände desinfizieren. Das Tragen von Einmalhandschuhen ist sinnvoll, entbindet jedoch nicht von der genannten Händehygiene.
Creme muss aus dem Behältnis mit einem Einmal-Holzspatel o.ä. entnommen werden, so dass
keine Keime in die Cremedose eingebracht werden.
Erzieherinnen, die gelegentlich Lebensmittel zubereiten, müssen vorher die Hände gründlich waschen und eventuell auch desinfizieren.
10 b: Umgang mit Fläschchen in Kindertagesstätten
Babyflaschen und Sauger sind in einem Geschirrspüler bei mindestens 600 C zu reinigen oder 5
min auszukochen, zu trockene und bis zur nächsten Verwendung trocken und geschützt aufzubewahren.
10 c: Töpfchen:
Von der Verwendung von Töpfchen wird generell abgeraten, da die hygienisch einwandfreie Aufbereitung mit großem Aufwand (z.B. Fäkalienspüle) verbunden ist.
10 d: Schlafraum:
Die Ruheräume müssen größenmäßig so ausgestattet sein, dass für jedes Kind, welches Mittagsruhe halten möchte, ein personenbezogenes Bett zur Verfügung steht. Auf eine ausreichende Matratzenlüftung ist zu achten. Der Raum sollte abzudunkeln und gut zu lüften sein.
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Kapitel 2: Vorsorgemaßnahmen und Erste Hilfe
1. Verbandskästen
Ein verschließbarer Verbandskasten oder Verbandsschrank muss in jedem Kindergarten vorhanden sein. Er muss kindersicher aufbewahrt werden. Der Aufbewahrungsort muss jedem Mitarbeiter
bekannt sein.
Der Inhalt des Verbandskastens richtet sich nach dem Merkblatt „Erste Hilfe in Kindergärten“ des
Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, zu beziehen beim Württembergischen Gemeindeunfallversicherungsverband in Stuttgart, Tel. 0711/93210, Bestell-Nr.
GUV 20.38.
Wartung der Verbandskästen
Bringen Sie eine übersichtliche Inventarliste an gut sichtbarer Stelle an. Mindestens einmal jährlich
muss der Inhalt auf Vollständigkeit und Verfalldatum geprüft werden. Es ist festzulegen, wer hierfür
verantwortlich ist.
Die Hausapotheke soll eine erste Hilfe ermöglichen. Jede Behandlung eines Kindes sollte in einer
Liste protokolliert werden
Vorschlag für eine Liste:
Art der Verletzung
Tag/Stunde
Versorgung
Bemerkung
Notrufnummern
Um schnelle Hilfe zu gewährleisten, ist es empfehlenswert, alle Notrufnummern gut sichtbar am
Telefon und zusätzlich an der Innentür des Verbandskastens anzubringen.
Polizei
Feuerwehr
nächste/r Ärztin/Arzt
Krankentransport (DRK-Leitzentrale)
Kinderklinik
Giftinformationszentrum
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2. Ärztlich verordnete Medikamente
Es kommt immer wieder vor, dass Kinder mit ärztlich verordneten Medikamenten im Kindergarten
behandelt werden müssen. Manche Kinder müssen regelmäßig ein Medikament einnehmen, andere sollen bei bestimmten Beschwerden ein Medikament erhalten. Wir empfehlen, dass dies schriftlich vereinbart wird (siehe Musterbrief nächste Seite).

Die Eltern lassen den Bogen "Verordnung von Bedarfsmedikation in Kindergärten" in der Arztpraxis ausfüllen oder füllen ihn selbst aus.

Dieser Bogen wird bei den Personalunterlagen des Kindes aufbewahrt.

Das Medikament wird gekennzeichnet mit Namen, Darreichungsform,
Einzeldosierung, eventuell bei welchen Beschwerden es angewandt werden soll. Es muss kindersicher verschlossen aufbewahrt werden. Das Verfallsdatum muss beachtet werden!

Ist die Medikation nicht mehr erforderlich oder verlässt das Kind den Kindergarten, wird das
Medikament den Eltern mitgegeben.
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Musterbrief
Verordnung von Bedarfsmedikation
Liebe Kinderärztin,
lieber Kinderarzt,
Sie haben Ihrer Patientin /lhrem Patienten______________________________________
Name des Kindes
ein Medikament zur Anwendung bei Bedarf verschrieben. Als ihr(e)/sein(e) Erzieherin bin ich während des Aufenthaltes im Kindergarten für die verordnete Durchführung der Bedarfsmedikation
verantwortlich. Deshalb bitte ich Sie um folgende Informationen:
Welches Medikament haben Sie verordnet?
__________________________________________________________________________
Bei welchen Beschwerden soll das Medikament angewendet werden?
__________________________________________________________________________
In welcher Darreichungsform wird es angewendet?
Tabletten
Zäpfchen
Tropfen
Dosier-Aerosol
sonstige __________________________
Welche Anzahl/Dosierung haben Sie verordnet?________________________________
Wie muss das Medikament gelagert werden?___________________________________
Muss etwas Besonderes im Umgang mit dem Medikament beachtet werden?
__________________________________________________________________________
Ort / Datum________________
____________________________
(Stempel/Unterschrift
des Arztes/der Ärztin)
Für Ihre Bemühungen im Voraus besten Dank!
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift Erzieherin)
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3. Wunden
Bei der Versorgung von Wunden müssen immer Einmalhandschuhe getragen werden! Falls jemand keine Handschuhe getragen hat und deshalb mit Blut in Berührung gekommen ist, muss das
Blut von den betroffenen Hautstellen abgewaschen werden.
Kleine blutende Wunden werden mit einem Heftpflaster abgedeckt.
Platzwunden, Risswunden, Schnittwunden und größere Schürfwunden mit steriler Auflage abdecken und möglichst rasch ärztlich weiterbehandeln lassen!
Alle Kinder sollten bei Eintritt in den Kindergarten dreimal gegen Tetanus geimpft sein.
4. Insekten- und Zeckenstiche
Ist ein Stachel erkennbar, sollte er als erstes entfernt werden. Einzelne Insektenstiche werden am
besten durch sofortige Eisauflage oder durch eine Kältepackung behandelt. Beobachten Sie das
Kind anschließend. Stiche von Bienen und Wespen können bei entsprechender Allergie gefährlich
werden. Die Erzieherin sollte wissen, ob bei einem Kind eine Bienen- oder Wespengiftallergie bekannt ist.
Wenn eine Zecke am Kind gefunden wird, sollte diese schnellstmöglich entfernt werden, siehe die
Hinweise im entsprechenden Kapitel. Die Einrichtung kann vorab rechtzeitig mit den Eltern Einvernehmen herstellen, dass im Falle eines Zeckenstichs die Erzieherinnen die Zecke sofort entfernen.
5. Benutzte, weggeworfene Spritzen
Benutzte Spritzen werden seit Jahren auf öffentlichen Toiletten, Spiel- und Parkplätzen, Hinterhöfen, Hauseingängen usw. gefunden, also dort, wo Kinder spielen und sich aufhalten.
Infektionsgefahr geht von benutzten Spritzen nur dann aus, wenn durch Stichverletzungen Blutreste in die Wunde gelangen. Folgen können Wundinfektionen sein. Möglich ist die Übertragung des
Hepatitis B-Virus, gegen die aber heutzutage die meisten Kinder geimpft sind. Eine Infektion mit
HIV ist sehr unwahrscheinlich. Weltweit ließ sich noch keine einzige HIV-Infektion nachweisen, die
durch eine herumliegende Spritze übertragen wurde.
Wenn Sie gebrauchte Spritzen finden:


Eine gebrauchte Spritze kann problemlos (möglichst mit Einmalhandschuhen) an ihrem Plastikkörper angefasst werden.
Heben Sie die gebrauchte Spritze möglichst mit Handschuhen (es geht aber zum Beispiel auch
ein Taschentuch) vorsichtig auf und werfen Sie diese in ein bruchsicheres Behältnis, z.B. leere
Getränkedose oder gebrauchte Plastikflasche, die Sie gut verschließen und in den Restmüll
werfen.
Was ist zu tun, wenn ein Kind sich an einer Nadel gestochen hat:


Die Wunde gut ausbluten lassen.
Die verletzte Stelle mit Desinfektionsmittel säubern. Je tiefer sie die Wunde desinfizieren, desto
besser. Die Tiefe der Desinfektion können Sie am Schmerz ablesen. Die Intensität des
Schmerzes steigt mit der Tiefe der Desinfektion.
Das Kind baldmöglichst dem Kinderarzt vorstellen!
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Kapitel 3: Ansteckende Krankheiten und Parasiten
1. Gesetzliche Regelungen
Den Schutz vor Infektionen in Gemeinschaftseinrichtungen regelt das Infektionsschutzgesetz
(IfSG).
In den §§ 33 - 36 dieses Gesetzes sind die Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen enthalten. Sie finden den Text nachstehend abgedruckt. Erläuterungen zum Gesetzestext finden Sie anschließend.
6. Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Schulen und
sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33
Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend
Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten,
Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
§ 34
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten,
Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) Personen, die an:
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber .
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
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12. Paratyphus
13. Pest
14. Poliomyelitis
15. Skabies (Krätze)
16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
17. Shigellose
18. Typhus abdominales
19. Virushepatitis A oder E
20. Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem
Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht
teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
(2) Ausscheider von:
1. Vibrio cholera 01 und 0 139
2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
3. Salmonella Typhi
4. Salmonella Paratyphi
5. Shigella sp.
6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der
Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf:
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
7. Masern
8. Meningokokken-Infektion
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9. Mumps
10. Paratyphus
11. Pest
12. Poliomyelitis
13. Shigellose
14. Typhus abdominalis
15. Virushepatitis A oder E
aufgetreten ist.
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den
Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht.
Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person,
soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung
der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut
wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung
des Sachverhalts durch eine andere in § 8 genannte Person bereits erfolgt ist.
(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz
3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der
aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen,
dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf
die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich
tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde
die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.
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(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen
aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert
Koch-Institut zu übermitteln.
§ 35
Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-,
Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von
zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim
Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
§ 36
Einhaltung der Infektionshygiene
(1) Folgende Einrichtungen legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:
1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen,
2. Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des Heimgesetzes,
3. Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 und 2
genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
4. Obdachlosenunterkünfte,
5. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge,
6. sonstige Massenunterkünfte und
7. Justizvollzugsanstalten.
Wie Sie dem Text entnehmen können, sind in § 34 Abs. 1 Erkrankungen sowie jeweils der entsprechende Krankheitsverdacht und zusätzlich die Verlausung aufgeführt, bei denen Erzieherinnen
Kinder nicht mehr betreuen dürfen und Kinder die Einrichtung nicht mehr betreten dürfen, bis nach
ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Dasselbe gilt für Kinder unter 6 Jahren, die an einer übertragbaren Magen- Darmerkrankung leiden oder dessen verdächtig sind.
In § 34 Abs. 2 sind verschiedene Krankheitserreger aufgeführt, bei deren Ausscheidung besondere
Schutzmaßnahmen erforderlich sind (z.B. Händedesinfektion nach jedem Stuhlgang und keine
Teilnahme beim gemeinsamen Kochen).
§ 34 Abs. 3 zählt 15 verschiedene Erkrankungen auf. Wenn eine dieser Erkrankungen in der
Wohngemeinschaft einer Erzieherin oder eines Kindes aufgetreten ist oder der entsprechende
Krankheitsverdacht, so darf diese Erzieherin keine Kinder in der Einrichtung betreuen und das Kind
darf nicht die Einrichtung betreten, bis nach ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit
nicht zu befürchten ist.
§ 34 Abs. 5 legt fest, dass sowohl die Erzieherinnen selbst als auch die Sorgeberechtigten der Kinder der Einrichtung unverzüglich mitteilen müssen, wenn sie oder ihr Kind an einer der genannten
Krankheiten erkrankt sind, einen der genannten Krankheitserreger ausscheiden oder wenn in der
Wohngemeinschaft eine der genannten Krankheiten aufgetreten ist.
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Damit die jeweiligen Personen ihrer Mitteilungspflicht überhaupt nachkommen können, muss die
Kindergartenleitung die Sorgeberechtigten jedes Kindes, das neu in die Einrichtung kommt, über
diese Pflicht belehren.
Die Form dieser Belehrung (schriftlich oder mündlich) ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, dass sich die Leitung schriftlich bestätigen lässt, dass die Belehrung erfolgt ist.
In § 34 Abs. 6 ist festgelegt, dass die Kindergartenleitung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen muss, wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände vorliegt oder dies anzunehmen ist.
Das gleiche gilt beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen schwerwiegenden Erkrankungen,
wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind, die im § 34 Abs. 1 nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Zu denken ist hier z.B. an schwer verlaufende Hirnhautentzündungen, die
durch andere Erreger als Meningokokken hervorgerufen werden.
Nur wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhaltes an das
Gesundheitsamt bereits von einer anderen Person erfolgt ist, entfällt diese Benachrichtigungspflicht.
Diese Meldung kann formlos per Fax oder über die Virtuelle Poststelle (aufzurufen über die Homepage „Landratsamt Heilbronn“) erfolgen.
§ 34 Abs. 7 bestimmt, dass die zuständige Behörde (dabei handelt es sich um die Ortspolizeibehörde) im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen von dem Betreuungsverbot für Erzieherinnen bzw. dem Besuchsverbot für Kinder zulassen kann.
Das Informieren der Eltern nach § 34 Abs. 8 wird in der Regel auch ohne Anordnung des Gesundheitsamtes durch die Einrichtung selbst gemacht.
§ 34 Abs. 9 eröffnet die Möglichkeit, in besonderen Einzelfällen notwendige Schutzmaßnahmen
anzuordnen.
§ 34 Abs. 10 und Abs. 11 befassen sich mit Impfungen.
§ 35 legt fest, dass Erzieherinnen vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und später mindestens
im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die Pflichten nach § 34 zu belehren sind.
Hier ist vorgeschrieben, dass über die Belehrung ein Protokoll zu erstellen ist, welches beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist.
§ 36 Abs. 1 legt fest, dass unter anderem auch in Kindergärten Hygienepläne erstellt werden müssen, in denen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt sind. Kindergärten und ähnliche Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch
das Gesundheitsamt.
Nähere Erläuterungen zur Umsetzung dieser gesetzlichen Forderungen finden Sie in Kapitel
5.
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2. Wichtige Fachbegriffe

Inkubationszeit: Zeit zwischen Ansteckung und Ausbruch der Krankheit

Tröpfcheninfektion: Die Krankheitserreger werden durch die Atemluft übertragen, z.B. beim
Husten und Niesen.

Kontaktinfektion: Die Krankheitserreger werden durch körperliche Berührung oder durch von
Kranken benutzte Gegenstände übertragen.

Viren sind die kleinsten bekannten Krankheitserreger, die sich nur in lebenden Zellen vermehren können. Bis auf Ausnahmefälle ist eine ursächliche Behandlung meist nicht möglich, eine
vorbeugende Schutzimpfung ist aber oft möglich.

Bakterien sind einzellige Krankheitserreger, die in der Regel mit Antibiotika wirksam bekämpft
werden können. Teilweise bilden sie Giftstoffe (Toxine), deshalb ist in diesen Fällen auch vorbeugender Impfschutz wichtig (z.B. gegen Tetanus und Diphtherie).
3. Wiederzulassung von Kindern
Wie Sie dem § 34 Abs. 1 und 3 IfSG entnehmen können, ist dort nicht vorgeschrieben, in welcher
Form das ärztliche Urteil abzugeben ist, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu
befürchten ist und dass demnach ein Kind wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen darf. Je
nach Lage des Falles kann ein solches Urteil mündlich über die Eltern des betreffenden Kindes
weitergegeben werden oder telefonisch gegenüber der Kindergartenleitung oder aber schriftlich
durch ein entsprechendes Attest.
Häufig wird in der Kindergartenordnung der jeweiligen Kindergartenträger eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gefordert, bevor ein Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit den
Kindergarten wieder besuchen darf. Da vom Arzt in der Regel eine Gebühr für eine solche Bescheinigung erhoben wird, sollte vorher geklärt sein, wer dafür aufkommen muss.
Das Robert-Koch-Institut hat Richtlinien herausgegeben, wann bei einer nach § 34 IfSG meldepflichtigen Erkrankung das Kind wieder den Kindergarten besuchen kann. Diese finden Sie im Internet unter:
www.rki.de - Infektionsschutz – RKI-Ratgeber/Merkblätter – „Hinweise für Ärzte, Leitungen von
Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter zur Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen“
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4. Atemwegserkrankungen – nicht meldepflichtig
Sie sind die häufigsten Infekte im Kindergarten- und Grundschulalter und treten im Winter und im
Frühjahr vermehrt auf. Sie gehören zum normalen Kinderalltag. Hauptsächlich handelt es sich um
Schnupfen, Rachenkatarrh, Bronchitis, Nasen-nebenhöhlen- und Mittelohrentzündungen.
Erreger sind meist Viren, bei längerer Dauer der Erkrankung kommen häufig Infektionen durch
Bakterien hinzu.
Da die Schleimhaut von Nase - Rachen - Luftröhre - Bronchien und Mittelohr ein zusammenhängendes Schleimhautsystem bildet, zieht die Infektion eines Bereiches häufig die Infektion eines
anderen nach sich.
Verhalten bei Atemwegsinfektionen
Die Kinder sollen dazu angehalten werden, sich nicht gegenseitig anzuhusten und das Taschentuch richtig zu gebrauchen, d.h. das Papiertaschentuch sollte nach Gebrauch in den Papierkorb
geworfen werden und sie sollten sich anschließend möglichst die Hände waschen.
Frische Luft bei zweckmäßig warmer Kleidung ist bei allen Atemwegsinfekten notwendig. Die Kinder sollten genauso ins Freie gehen wie die gesunden Kinder.
Die Kleidung im geheizten Zimmer sollte warm, aber auf keinen Fall zu warm sein.
Umgang mit Atemwegsinfektionen
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für ein Besuchsverbot des Kindergartens bei Atemwegsinfekten. Aus medizinischer Sicht kann man die folgenden Empfehlungen geben:
Ein Kind mit Schnupfen und leichtem Husten kann den Kindergarten besuchen, wenn es kein Fieber hat. Hat es zusätzlich Kopfschmerzen und fühlt sich abgeschlagen, sollte es im eigenen Interesse zu Hause bleiben.
Ein Kind, das bei einem Atemwegsinfekt Fieber oder anhaltend erhöhte Temperatur hat, ist krank.
Es gehört nicht in den Kindergarten.
Die Kindergartenträger haben in ihren jeweiligen Kindergartenordnungen zum Teil eigene Richtlinien erlassen für die Regelung solcher Krankheitsfälle.
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5. Bindehautentzündung, ansteckend (Keratokonjunctivitis epidemica) nicht meldepflichtig
Bei dieser Erkrankung handelt es sich um eine ansteckende Bindehautentzündung der Augen, die
durch Viren verursacht wird und die sehr leicht übertragbar ist.
Auch ohne formale Meldepflicht sollte das vermehrte Auftreten dieser Erkrankung dem Gesundheitsamt als hygienische Aufsichtsbehörde angezeigt werden, um eventuelle weitergehende Hygienemaßnahmen abzusprechen.
Allerdings ist bei weitem nicht jede Bindehautentzündung durch diese Viren bedingt. Auch „normale“ Schnupfenviren können die Augen befallen und sind dann bezüglich des Infektionsschutzes
nicht anders zu bewerten als der grippale Infekt.
Übertragung
Die Übertragung erfolgt meistens durch Schmierinfektionen direkt von Mensch zu Mensch über das
Augensekret von erkrankten Personen, das sich an den Händen befindet, oder über Gegenstände,
wie z.B. Türgriffe, Handläufe, Lichtschalter, Armaturen von Waschbecken oder Handtücher, die mit
dem Virus behaftet sind. Auch über Gegenstände, die direkt mit den Augen in Berührung kommen,
ist eine Weiterverbreitung möglich, z. B. über Ferngläser, Mikroskope oder Spielzeug zum Durchsehen wie z.B. Kaleidoskope.
Die Inkubationszeit beträgt 5 - 12 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Die Ansteckungsfähigkeit beginnt gegen Ende der Inkubationszeit (s.o.) und besteht bei Erkrankten
fort, so lange das Virus in Augensekreten nachweisbar ist, in der Regel während der ersten 2 Wochen der Erkrankung.
Krankheitsbild
Oft ist zunächst nur ein Auge betroffen. Plötzlicher Beginn mit Rötung der Augen, Schwellung der
Bindehäute und Schwellung der vor dem Ohr gelegenen Lymphknoten. Typische Beschwerden
sind Fremdkörpergefühl im Auge, Juckreiz, Lichtscheu und Tränenfluss. Begleitender Schnupfen
und Husten spricht eher gegen diese Form der Bindehautentzündung. Die Erkrankung dauert
meistens 2 bis 4 Wochen und heilt fast immer vollständig aus.
Eine ursächliche, gegen das Virus wirksame Therapie steht nicht zur Verfügung, so dass nur die
Krankheitszeichen behandelt werden können.
Maßnahmen im Kindergarten
Es gibt kein gesetzliches Besuchsverbot für erkrankte Personen. Bei einem Ausbruch mit kinderoder augenärztlich bestätigter Keratokonjunktivitis epidemica kann dieses jedoch durch die Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt angeordnet werden.
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Im Einzelfall müssen erkrankte Personen möglichst jeden Hand-Augen-Kontakt vermeiden und
eine sorgfältige Händehygiene betreiben, also sich die Hände regelmäßig desinfizieren, Handtücher separat benutzen bzw. Einmalhandtücher verwenden und keine Geräte benutzen, die mit den
Augen in Kontakt kommen (Kaleidoskope etc.). Bei gehäuftem Auftreten von ansteckender Bindehautentzündung ist Rücksprache mit dem Gesundheitsamt erforderlich.
6. Borkenflechte (Impetigo contagiosa) – meldepflichtig!
Übertragung
Es handelt sich um eine Erkrankung der Haut, meist im Gesicht, hervorgerufen durch Bakterien
(Eitererreger und andere Arten). Die Erreger werden durch direkten Kontakt mit dem Erkrankten
weitergegeben.
Die Inkubationszeit beträgt 2 – 10 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Die Borkenflechte ist sehr ansteckend. Ansteckungsfähigkeit besteht bis zur Abheilung der Hauterscheinungen.
Krankheitsbild
Beginn mit kleinen juckenden Bläschen, die von einem roten Saum umgeben sind. Später platzen
diese Bläschen auf und es bilden sich gelblich-braune Krusten darüber. Nach 8 – 10 Tagen fallen
diese Krusten ab und die Erkrankung ist damit abgeheilt. Es können aber noch für längere Zeit rote
Flecken an den betroffenen Hautstellen zurückbleiben.
Therapie
Erweichen und Entfernen der Krusten mit sog. Impetigo-Salbe, Gabe von Penicillin
Maßnahmen im Kindergarten

Erkrankte Personen dürfen die Einrichtung 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie wieder besuchen, ansonsten erst nach Abheilung der befallenen Hautbezirke.

Ein Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich, solange diese keine Krankheitszeichen haben.

Das Desinfizieren von Oberflächen und Gegenständen ist nicht erforderlich.

Gute Händehygiene ist sinnvoll.
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7. Cholera – meldepflichtig!
Es handelt sich um eine Brechdurchfallerkrankung, die in Deutschland nicht vorkommt. Einzelne
Erkrankungsfälle können aus Ländern in Asien, Afrika oder Südamerika eingeschleppt werden, sie
werden aber bei uns aufgrund der guten Trinkwasser- und Lebensmittelhygiene nicht weiterverbreitet.
8. Diphtherie – meldepflichtig!
Diphtherie ist eine schwerwiegende Hals- und Racheninfektion mit Erstickungsgefahr. Durch die
Impfung aller Kinder und Erwachsenen tritt die Erkrankung in Deutschland praktisch nicht mehr auf
(weniger als 1 Fall/Jahr). Diphtherie kommt aber beispielsweise noch in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion vor und in außereuropäischen Ländern.
9. EHEC-Erkrankungen (Enterohämorrhagische Escherichia coli) – meldepflichtig!
Übertragung
EHEC-Infektionen sind durch Bakterien ausgelöste ansteckende Durchfallerkrankungen. Die
Krankheitskeime kommen im Darm von Rindern, Schafen, Ziegen und anderen Tieren vor und
werden dem zu Folge auch durch infizierte tierische Lebensmittel aufgenommen, insbesondere
durch nicht durchgebratenes Fleisch, Rohwurst, Rohmilch und Rohmilchprodukte. Da bereits die
Aufnahme von sehr wenigen Bakterien (unter 100) für eine Erkrankung ausreicht, ist auch die direkte Übertragung von Mensch zu Mensch möglich, indem winzige Mengen von Kotresten von dem
Erkrankten verschmiert werden und dann von einer anderen Person an die Hände oder an Lebensmittel gebracht werden, die dann in den Mund gesteckt bzw. verzehrt werden.
Die Inkubationszeit beträgt meistens 1 - 3 Tage, selten bis zu einer Woche.
Ansteckungsfähigkeit
Sie besteht, solange Bakterien im Stuhl nachgewiesen werden, auch wenn die Krankheit bereits
abgeklungen ist. In der Regel dauert die Keimausscheidung wenige Tage bis zu drei Wochen.
Krankheitsbild
Typischerweise beginnt die Erkrankung mit Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen und wässrigen
Durchfällen, die im Verlauf der Erkrankung zunehmend wässrig-blutig werden. Vor allem bei Kleinkindern unter 6 Jahren und bei Personen mit geschwächter Abwehr kann es zu lebensbedrohlichen
Komplikationen mit Nierenversagen kommen.
Therapie
Die Gabe von Antibiotika ist nicht angezeigt, weil dadurch die Ausscheidungsdauer der Bakterien
verlängert werden kann und ebenso die Wirkung der Giftstoffe, die von diesen Bakterien gebildet
werden.
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Die Behandlung richtet sich daher nach den Krankheitszeichen, z. B. Fiebersenkung, Flüssigkeitsausgleich etc.
Vorbeugung

Kein Verzehr von rohem oder unzureichend gegartem Fleisch, das innen noch blutig ist!

In der Küche der Gemeinschaftseinrichtung auf Sauberkeit im Umgang mit Speisen und Getränken achten! Vor und nach der Zubereitung von rohem Fleisch sind die Hände gründlich zu
waschen und die bei der Fleischzubreitung benutzten Geräte sind sorgfältig, am besten in der
Spülmaschine, zu reinigen um eine Kontamination anderer Lebensmittel zu vermeiden.

Rohmilch (z.B. „Milch-ab-Hof“) darf nicht in den Kindergarten verwendet werden.

Wenn auf Ausflügen die Kinder Kontakt mit Tieren, insbesondere mit Kühen, Schafen oder Ziegen hatten, müssen sie sich anschließend unbedingt gründlich die Hände waschen, damit eine
direkte Übertragung vom Tier auf den Menschen verhindert wird.
Maßnahmen im Kindergarten

Erkrankte dürfen nach klinischer Genesung und dem Vorliegen von 3 unauffälligen Stuhlbefunden wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen.

Kommt es ausnahmsweise einmal zu einer länger andauernden Ausscheidung von EHECBakterien im Stuhl, so dürfen solche Ausscheider mit einer Genehmigung des Gesundheitsamtes nach § 34 Abs. 2 IfSG dann wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen, wenn folgende
Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden:

-
Das Kind wäscht sich nach Benutzung der Toilette und vor dem Essen gründlich die Hände mit Wasser und Seife, trocknet sie mit einem Einmalhandtuch ab und desinfiziert sich
anschließend die Hände mit einem geeigneten Desinfektionsmittel.
-
Das Kind darf in dieser Zeit nicht an der Zubereitung und dem Austeilen von Speisen beteiligt werden.
-
Für betroffene Erzieherinnen gilt dasselbe.
Diese Vorsichtsmaßnahmen gelten auch für gesunde Geschwister eines erkrankten Kindes und
für Erzieherinnen, in deren Familie Angehörige erkrankt sind.
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10. Flöhe oder Grasmilben – nicht meldepflichtig
Gelegentlich treten plötzlich, z.B. nach dem Spielen im Garten bei mehreren Kindern mehrere, stak
juckende Stiche auf, die offenbar nicht von Mücken verursacht sind.
Es kann sich um Floh- oder Grasmilbenstiche handeln.
Flohstiche sind als stark juckende, mückenstichähnliche, rote Flecken erkennbar, wobei sich meistens mehrere Stiche an einer Körperstelle relativ dicht beieinander befinden.
Bei Stichen von Grasmilbenlarven findet man eher Bläschen, evtl. kann man mit einer Lupe im
Zentrum die winzige rötliche Milbenlarve erkennen.
Die normalen Flohwirte bei uns sind Hunde, Katzen oder im Einzelfall Nagetiere oder Vögel. Nur
wo Tiere leben, können sich Tierflöhe vermehren. Nagetiere überwintern gern in Vogelnestern oder
Nistkästen. Dort können Nagetierflöhe längere Zeit überleben. Deshalb sollten Vogelnester und
Nistkästen nicht in geschlossene Räume mitgebracht werden oder von Kindern näher untersucht
werden. Obwohl Stiche von Tierflöhen für Menschen unangenehm sind, können sich Flöhe auf
Menschen nicht vermehren. Menschenflöhe kommen bei uns derzeit nicht vor.
Grasmilben leben in Rasenflächen an den Gräsern - besonders in trockenem Rasen an der Südseite von Häusern vermehren sie sich massenhaft.
Wenn die Rasenflächen bis an die Gebäude reichen, wandern die Milben bis in die Gebäude hinein, das kann bis in die Wintermonate andauern
Bekämpfung der Flöhe
Flohbefallene Haustiere müssen mit geeigneten Insektiziden sachgerecht behandelt werden.
Flohlarven an den Schlafplätzen der Wirtstiere müssen vernichtet werden. Räume, in denen sich
von Flöhen befallene Menschen oder Tiere aufgehalten haben, werden durch feuchtes Wischen
oder Staubsaugen in allen Bereichen, z.B. auch Kuschelecken, gesäubert.
Bei Flohbefall in der Einrichtung sollte der Garten nach alten Vogelnestern abgesucht und diese
entfernt werden.
Bekämpfung der Grasmilben
Eine spezifische Bekämpfung ist schwierig. Das Gras sollte kurz gehalten und häufig gemäht werden. Ansonsten hilft nur, stark befallene Gartenteile einstweilen zu meiden. Eine Bekämpfung mit
chemischen Mitteln wird in der Regel nicht empfohlen.
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11. Fuchsbandwurm: Echinococcus multilocularis - nicht meldepflichtig
Der Kleine Fuchsbandwurm ist ein Parasit. Er macht einen Lebenszyklus durch mit 2 Generationen:
○ erwachsenes Stadium im Endwirt (Fuchs, Hund, Katze)
○ Larvenstadium im Zwischenwirt (meist Nagetiere): Der Mensch kann als „falscher Zwischenwirt“ von der Larve befallen werden
Erwachsenes Stadium
erwachsene kleine Fuchsbandwürmer leben im Darm
von Fuchs, Hund oder Katze. Er besteht aus 4-5 Glieder,
das Endglied enthält die Eier und wird abgestoßen
und mit dem Kot ausgeschieden.
Larvenstadium
Eier werden vom Zwischenwirt mit dem Futter verschluckt.
Im Darm schlüpfen die Hakenlarven,
bohren sich durch die Darmwand in die Blutbahn,
lassen sich in die Leber schwemmen und wachsen dort
zu Larvengeweben mit Tausenden von Bandwurmanlagen aus.
Schließen des Zyklus
der Zwischenwirt wird vom Endwirt gefressen,
die Bandwurmanlagen werden im Darm frei und verankern sich
in der Darmwand.
Der Mensch als falscher Zwischenwirt
im Menschen wächst die Larve sehr viel langsamer nach vielen Jahren tumoröse Verdrängung des
Lebergewebes durch das Larvengewebe: die alveoläre Echinokokkose
Krankheitssymptome
treten erst nach ca. 10-15 Jahren auf durch Verdrängen des gesunden Lebergewebes
Übelkeit, Appetitlosigkeit, Gelbsucht. Selten kann es auch zu Platzen der BandwurmanlagenBlasen mit Einschwemmen ins Blut, z.B. mit Lungenbefall kommen.
Behandlungsmöglichkeit
Operation oder medikamentöse (Dauer)-Behandlung, um das Weiterwachsen zu verhindern (Heilung oft nicht möglich).
Verbreitung des Kleinen Fuchsbandwurms
In Nordwürttemberg sind ca. 35% der Füchse befallen. Jährlich werden ca. 10-20 Fälle von alveolärer Echinokokkose bei Menschen in Baden-Württemberg gemeldet, davon 2-4 in Nordwürttemberg.
Infektionsmöglichkeit
○ Verzehr verschmutzter Waldfrüchte / Kräuter, auch Wiesen-Fallobst, Salat aus Garten, in
den Füchse eindringen können
○ direkter Kontakt zum befallenen Fuchs / Hund o. Katze als Schmierinfektion
Schutzmöglichkeit
Bodennah wachsende Früchte und Kräuter aus Wald und Wiese sollen nicht in den Mund genommen und nur nach gründlichem Waschen verzehrt werden (kein sicherer Schutz), besser noch über
60 Grad erhitzt werden (z.B. Marmelade).
Das Einfrieren ist unwirksam.
Hund und Katze alle 6 Wochen entwurmen (wenn sie Mäuse fangen).
nach Kontakt mit Tieren und evtl. kotverschmutzter Erde: gründlich Hände waschen!
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12. Hand-Fuß-Mund-Krankheit - nicht meldepflichtig
Die Hand-Fuß-Mund-Krankheit ist eine harmlose, mit leichtem Fieber und flüchtigem Hautausschlag im Mund, an Händen und Füßen einhergehende Viruserkrankung.
Auslöser sind bestimmte Typen von Coxsackie-Viren.
Die Übertragung erfolgt sowohl durch Tröpfcheninfektion (Husten, Niesen) als auch durch Schmierinfektion (mangelhafte Hygiene bei Nahrungsmitteln und Trinkwasser, ungewaschene Hände nach
Benutzung der Toilette). Coxsackie-Infektionen treten gehäuft epidemisch in den Sommer- und
Herbstmonaten auf.
Was sind die typischen Symptome?
Zwei bis fünf Tage, nachdem sich das Kind angesteckt hat, bildet sich auf der Haut ein juckender
roter Ausschlag, der später in weißgraue Bläschen übergeht. Gleichzeitig bilden sich in der Mundhöhle Bläschen und kleine, schmerzhafte Geschwüre (Aphten). Meist treten die charakteristischen
Hautschäden zuerst im Gesicht auf, besonders um Mund und Nase.
An Händen, Füßen und Mundschleimhaut bildet sich der oben beschriebene Hautausschlag, eventuell sind auch die Bindehäute befallen. Selten entzünden sich Lippen oder Gaumenmandeln. Die
einzelnen Flecke sind entzündlich rot verfärbt und "blühen" später auf.
Die Inkubationszeit beträgt drei bis sechs Tage. Die Krankheit dauert zwischen acht und zwölf Tagen.
Was wird zur Behandlung getan?
Prinzipiell ist die Hand-Fuß-Mund-Erkrankung eine harmlose, relativ rasch und selbstständig abheilende Erkrankung. Eine spezifische Therapie ist nicht erforderlich. Sie beschränkt sich lediglich auf
die Symptome. Falls Ihr Kind über schmerzende Bläschen im Mund klagt, kann man eine schmerzlindernde und entzündungshemmende Tinktur zum Auftupfen oder zum Spülen anwenden. Auch
verschiedene Mittel auf pflanzlicher Basis (Kamille, Melisse, Thymian) können Linderung bringen.
Achten Sie besonders darauf, dass Ihr Kind trotz der schmerzhaften Bläschen im Mund genügend
trinkt, da sonst die Gefahr der Austrocknung besteht.
Sind Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu beachten?
Es handelt sich um ein harmloses Krankheitsbild, dessen Dauer und Häufigkeit nicht durch behördliche Maßnahmen wie Impfung oder Absonderung beeinflusst werden kann. Entsprechend gibt es
keine gesetzlichen Verbote für den Besuch von Kindergärten und Schulen.
Gibt es Möglichkeiten der Prophylaxe?
Die persönliche Hygiene spielt hier die entscheidende Rolle. Händewaschen vor dem Umgang mit
Lebensmitteln und nach dem Toilettengang, Abwaschen roher Lebensmittel vor dem Verzehr.
Ggf. Verwendung eines viruswirksamen Hände- bzw. Flächendesinfektionsmittels.
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13. Hirnhautentzündungen, eitrig (bakterielle Meningitiden)
Die bakterielle Meningitis ist eine Entzündung der Hirnhäute, die vor allem im Säuglings- und
Kleinkindalter auftritt. Verschiedene Bakterien verursachen sie.
a) Meningokokken-Meningitis – meldepflichtig!
Bei uns treten meist Einzelerkrankungen auf mit einer gewissen Häufung im Herbst und Winter.
Etwa 5 bis 10 Prozent der Bevölkerung sind gesunde Keimträger, d.h. sie tragen die Erreger im
Rachen. Sie selbst sind ohne Krankheitszeichen. Sie können die Meningokokken aber auf andere
Personen übertragen, die dann erkranken können.
Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch.
Die Inkubationszeit beträgt meistens 1 bis 4 Tage, selten bis zu 10 Tagen.
Ansteckungsfähigkeit
Patienten sind bis 24 Stunden nach Beginn einer antibakteriellen Therapie als infektiös zu betrachten.
Krankheitsbild
Die Krankheit beginnt ohne Vorboten mit hohem Fieber, Erbrechen und starken Kopfschmerzen.
Schon nach wenigen Stunden kommt es zur typischen Nackensteifigkeit und motorischen Unruhe.
Bewusstseinstrübung, Krämpfe, Lähmungen, Hautblutungen und Hautausschläge können hinzukommen.
Therapie
Jede bakterielle Meningitis ist ein medizinischer Notfall und muss so frühzeitig wie möglich mit Antibiotika im Krankenhaus behandelt werden.
Impfung
Eine Schutzimpfung gegen eine Meningokokken-Meningitis wird für alle Kinder ab dem 2. Lebensjahr eine Impfung gegen Meningokokken Typ C empfohlen. Dieser Typ kommt in Deutschland am
Zweithäufigsten vor und führt besonders häufig zu Todesfällen. Gegen den bei uns in den meisten
Fällen vorkommenden Erreger-Typ B gibt es bis jetzt noch keine Impfung.
Maßnahmen im Kindergarten

Die Maßnahmen müssen im Einzelnen mit dem Gesundheitsamt abgesprochen werden.

Erkrankte Personen dürfen nach Abklingen der klinischen Symptome wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen.
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
Enge Kontaktpersonen haben ein erhöhtes Risiko ebenfalls an einer MeningokokkenMeningitis zu erkranken. Kontaktpersonen sollten deshalb über Frühsymptome (Fieber, Schüttelfrost, Kopfschmerzen) informiert werden, bei denen unbedingt ein Arzt aufgesucht werden
muss. Bitte verwenden Sie deshalb das Merkblatt auf der nächsten Seite zur Information der
Eltern.
Enge Kontaktpersonen sind:
-
alle Haushaltsmitglieder des Erkrankten,
-
Personen, die mit Mund-, Nasen- oder Rachensekreten des Erkrankten in Berührung gekommen sind, z.B. beim Küssen oder bei Mund-zu-Mund-Beatmung, also Intimpartner,
enge Freunde, evtl. auch Banknachbarn in der Schule sowie Rettungssanitäter und medizinisches Personal,
-
Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kindern unter 6 Jahren, bei guter
Gruppentrennung nur die betroffene Gruppe,
-
enge Kontaktpersonen in Gemeinschaftseinrichtungen mit haushalts-ähnlichem Charakter
wie Internaten, Wohnheimen oder Kasernen.
Sie erhalten vorsorglich ein Antibiotikum, z.B. Rifampicin, zur Abtötung der
Erreger im Rachenbereich. Damit sind sie vor einer Erkrankung geschützt.
Diese Prophylaxe im engeren Umfeld des Erkrankten hat auch den Sinn, bei gesunden Keimträgern die Meningokokken im Rachenraum abzutöten, so dass sie die Erreger nicht mehr auf andere
übertragen können.

Für Kontaktpersonen innerhalb der Wohngemeinschaft des Erkrankten besteht nach § 34 Abs.
3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein gesetzliches Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Dies ist 24 Stunden nach Beginn einer vorsorglichen Antibiotikagabe der Fall. Ansonsten müssen diese Kontaktpersonen 5 Tage lang zu Hause bleiben. Dies gilt auch für betroffene Erzieherinnen.

Kontaktpersonen in der Gemeinschaftseinrichtung haben kein Betretungsverbot. Ihnen soll
aber die baldige prophylaktische Antibiotikagabe empfohlen werden.

Desinfektionsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Ein Merkblatt zur Meningokokken-Infektion für Kontaktpersonen, Eltern und Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen finden Sie auf den folgenden Seiten.
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Landratsamt Heilbronn Gesundheitsamt
Informationen zur Meningokokken-Infektion für Kontaktpersonen, Eltern und Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen
Wie kommt es zur Erkrankung?
Meistens tritt die akute Erkrankung dadurch auf, dass sich die Erreger Meningokokken unbemerkt schon lange im Rachen des Betroffenen befinden und aus unklarer Ursache plötzlich zur
Erkrankung führen. Auch eine Infektion durch einen anderen akut Erkrankten ist möglich.
Wer kann sich anstecken?
Die Übertragung der Meningokokken-Bakterien erfolgt durch Tröpfcheninfektion, etwa beim
Sprechen und Anhusten. Grundsätzlich sind Nasen-Sekrete und Speichel infektiös, so dass die
Erreger zum Beispiel auch beim Küssen übertragen werden können. Da die Bakterien außerhalb des Körpers nur kurze Zeit überleben, ist zur Ansteckung ein enger Kontakt zum Kranken
oder einem Keimträger erforderlich.
Die verfügbare Meningokokkenimpfung schützt gegen Meningokokken der Serogruppe A,C,W
und Y. Seit Dezember 2013 steht ein neuer Meningokokken-B-Impfstoff zur Verfügung. Welche
Untergruppe im konkreten Fall vorliegt, kann frühestens nach mehreren Tagen festgestellt werden.
Eine Infektion ist möglich bei engem Kontakt in den letzten 7 Tagen vor Ausbruch der
Krankheit.
Besonders enge Kontaktpersonen sind:
 alle Personen, die im selben Haushalt wohnen
 enge Freundinnen oder Freunde,
 Personen, die mit Mund-, Nasen- und Rachensekreten des Erkrankten in Berührung gekommen sind (z. B. beim Küssen, Mund-zu-Mund-Beatmung etc.)
 In Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder unter 6 Jahre:
alle Personen, die Kontakt mit dem erkrankten Kind hatten – bei guter Gruppentrennung
nur Personen aus der entsprechenden Gruppe
 In Schulen: alle Personen, die besonders engen Kontakt mit dem erkrankten Schüler hatten, z. B. Sitznachbarn
Wie erkennen Sie eine Erkrankung?
Bei der Meningokokken-Erkrankung gibt es zwei Verlaufsformen, die einzeln oder gemeinsam
auftreten können:


Bakterielle Hirnhautentzündung (Meningokokken-Meningitis)
Bakterielle Blutvergiftung (Meningokokken-Sepsis), bei der der Körper von Bakterien und
ihren Giftstoffen überschwemmt wird
Häufig gehen der Hirnhautentzündung akute Erkältungssymptome voraus. Ohne Übergang
kann es plötzlich zu Kopfschmerzen kommen, die rasch stärker werden. Meist tritt hohes Fieber auf, der Kranke muss sich übergeben, leidet unter Nackensteifigkeit. Dies ist ein ganz typisches Symptom. Der Kranke reagiert lichtempfindlich, das Bewusstsein des Patienten kann
sich eintrüben, er ist nicht mehr ansprechbar. Rot-violette Hautflecken signalisieren einen
schweren Verlauf, in dem sich die Erreger über die Blutbahn ausbreiten (Sepsis).
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Bei Babys und Kleinkindern sind die Symptome meist weniger eindeutig. Auf folgende Symptome sollten sich deshalb besonders achten:
 Ihr Kind will nicht essen
 es schreit schrill
 es ist unruhig und stöhnt
 es hat blasse oder fleckige Haut
Die Symptome müssen nicht gleichzeitig vorliegen, sondern können sich innerhalb von Stunden
oder Tagen entwickeln.
Falls Sie in den nächsten Tagen diese Krankheitszeichen beobachten, suchen Sie bitte
sofort Ihren Haus- oder Kinderarzt auf oder gehen Sie in ein Krankenhaus. Bitte weisen
Sie den Arzt unbedingt darauf hin, dass in Ihrem Umfeld eine Person, zu der Sie Kontakt hatten,
an einer Meningokokken-Infektion erkrankt ist.
Wie kann die Erkrankung behandelt werden?
Mit einem geeigneten Antibiotikum ist die Heilung in den meisten Fällen möglich. Ganz entscheidend ist ein rascher Therapiebeginn. Bei begründetem Verdacht, der nur der behandelnde
Arzt erkennen kann, darf mit einer Therapie nicht gewartet werden.
Was kann vorsorglich getan werden?
Das Gesundheitsamt empfiehlt allen Personen, die engen Kontakt zum Erkrankten hatten, eine
vorsorgliche Einnahme von Antibiotika. Eine vorbeugende Antibiotika-Einnahme kann mit verschiedenen Nebenwirkungen verbunden sein (Rifampicin: z.B. roter Urin) und muss von einem
Arzt verordnet werden.
Geht von Kontaktpersonen auch eine Ansteckungsgefahr aus?
Nein. Selbst wenn sie sich angesteckt hätten, können diese durch die vorbeugende AntibiotikaEinnahme keine Meningokokken mehr übertragen.
Haushaltsmitglieder des Erkrankten dürfen 24 Stunden nach Beginn der vorbeugenden Antibiotika-Einnahme Schule oder Kindergarten wieder besuchen, alle anderen Kontaktpersonen dürfen sofort wieder in die Gemeinschaftseinrichtung gehen.
Haben Sie noch Fragen?
Das Gesundheitsamt beantwortet Ihre Fragen telefonisch
unter 07131-994-613
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b) Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis (Hib) – meldepflichtig!
Gegen diese Erkrankung werden die Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter geimpft. Bis zur Einführung der Impfung gehörte sie zu den häufigsten Meningitisformen im Kleinkind- und Vorschulalter.
Welche Maßnahmen getroffen werden sollen, muss jeweils mit dem Gesundheitsamt abgesprochen werden.
c) Pneumokokken-Meningitis - nicht meldepflichtig
Sie entsteht durch Ausbreitung der Erreger auf dem Blutweg eines Kindes, das an einer Mittelohr-,
Kieferhöhlen- oder Lungenentzündung erkrankt ist, wenn diese Erkrankung durch Pneumokokken
hervorgerufen wird. Es handelt sich um eine Folgeerkrankung einer bestehenden Infektion.
Mittlerweile wird für alle Säuglinge und Kleinkinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr die Impfung
gegen Pneumokokken empfohlen.
Der Ausschluss von Kontaktpersonen vom Kindergartenbesuch ist nicht erforderlich. Bei Krankheitszeichen muss aber sofort ein Arzt aufgesucht werden.
14. Hirnhautentzündungen, nicht eitrig – nicht meldepflichtig
Zahlreiche Viren können nicht eitrige Hirnhautentzündungen hervorrufen. Solche Entzündungen
verlaufen meistens leichter als die oben beschriebenen eitrigen Hirnhautentzündungen.
Impfungen oder andere vorbeugende Maßnahmen gibt es nicht.
Maßnahmen im Kindergarten

Erkrankte Personen dürfen nach Abklingen der klinischen Symptome wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen.

Kontaktpersonen von Erkrankten dürfen die Gemeinschaftseinrichtung weiterhin besuchen,
solange sie gesund sind. Beim Auftreten von Krankheitszeichen muss sofort ein Arzt aufgesucht werden.
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15. HIV-Infektion – nicht meldepflichtig
 Eine ausgedehnte HIV-Epidemie hat es in Deutschland nicht gegeben. Durch frühzeitige und
intensive Aufklärung konnte erreicht werden, dass sich weniger junge Menschen anstecken und
damit auch die Infektion nicht an Nachkommen weitergegeben wird.
 Durch die gute medizinische Betreuung in Deutschland ist es möglich, die Übertragung von HIV
von der Mutter auf das Kind bei der Geburt fast ganz zu verhindern. Wenn eine infizierte Frau
ein Kind zur Welt bringt, besteht in weniger als 2 % aller Fälle das Risiko einer Infektion für das
Neugeborene.
 Durch zahlreiche Maßnahmen ist seit langem die Gefährdung von Kindern, die an der BluterKrankheit leiden, praktisch ausgeschlossen.
Nach den bisherigen Erfahrungen mit HIV-infizierten Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen stellt
der Kindergartenbesuch dieser Kinder kein Problem dar. Dies war und ist zu erwarten, da die alltäglichen sozialen Kontakte im Kindergartenbetrieb kein Infektionsrisiko darstellen. Maßnahmen
gegen eine Virusübertragung bei der Versorgung blutender Wunden müssen aber immer beachtet
werden.
Folgende Schutzmaßnahmen sind generell (also nicht nur bei HIV-Infizierten) erforderlich:

Blut darf weder direkt noch über Gegenstände mit der Haut oder Schleimhaut eines Anderen in
Berührung kommen.

Bei der Versorgung von offenen blutenden Wunden oder von Nasenbluten sind Einmalhandschuhe zu tragen.

Alle Gegenstände und Flächen, die evtl. mit Blut in Berührung gekommen sind, sind anschließend zu desinfizieren.

Da Erbrochenes häufig Blut enthält, ist auch hier in gleicher Weise zu verfahren.

Ein geeignetes Flächendesinfektionsmittel und ein geeignetes Händedesinfektionsmittel müssen vorrätig sein.
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16. Keuchhusten (Pertussis) – meldepflichtig!
Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion.
Die Inkubationszeit beträgt 7 - 14 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Pertussis ist sehr ansteckend und bereits eine niedrige Keimdosis kann einen Keuchhusten erzeugen.
Die Ansteckungsfähigkeit beginnt am Ende der Inkubationszeit, erreicht ihren Höhepunkt im Stadium catarrhale und klingt im Stadium convulsivum (vgl. Krankheitsverlauf) allmählich ab. Im frühen
Konvulsivstadium sind die Patienten somit oft noch ansteckend.
Ein durchgemachter Keuchhusten hinterlässt eine lang dauernde, aber oft nicht lebenslängliche
Immunität, so dass ältere Menschen wieder erkranken und andere anstecken können. Deshalb
wird jetzt allen Jugendlichen eine Auffrischimpfung gegen Pertussis empfohlen. Eine länger dauernde Erregerausscheidung bei Gesunden ist nicht bekannt.
Krankheitsbild
Beginn wie bei schwerer Erkältung (Stadium catarrhale), frühestens 8 Tage nach Krankheitsausbruch tritt der charakteristische Krampfhusten auf. Typisch sind häufige nächtliche Hustenanfälle
mit Erbrechen und Erstickungsangst, die über 4 - 6 Wochen anhalten (Stadium convulsivum). Sie
klingen danach in 6 - 10 Wochen allmählich ab (Stadium decrementi).
Die Therapie besteht in der frühzeitigen Gabe von Antibiotika und symptomatisch wirkenden Hustenmitteln.
Vorbeugung
Besonders gefährdet sind Neugeborene und junge Säuglinge. Statt der Hustenanfälle erleiden sie
lebensbedrohliche Atemstillstände mit schwerem Krankheitsverlauf, so dass eine Krankenhausbehandlung notwendig wird. Sie müssen deshalb vor erkrankten Erwachsenen, Geschwistern oder
anderen betroffenen Kindern geschützt werden. Dies ist am besten dadurch möglich, dass enge
Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister, Großeltern, Babysitter oder Tagesmütter) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten.
Für enge Kontaktpersonen (z.B. Familie, Wohngemeinschaft) wird eine Prophylaxe mit Antibiotika
empfohlen, insbesondere, wenn diese mit Kleinkindern zusammen kommen.
Impfung
Für Säuglinge kann eine Keuchhustenerkrankung evtl. tödlich ausgehen. Der heutige Impfstoff ist
sehr gut verträglich, die Impfung sollte daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nach Vollendung
des 2. Lebensmonats begonnen werden.
Keuchhusten kann man mehrmals bekommen. Am häufigsten erkranken heutzutage Jugendliche
und Erwachsene, da bei diesen der Impfschutz oft schon nachgelassen hat. Eine Auffrischung wird
daher für Kinder im Alter von 5-6 Jahren, aber auch für Jugendliche und -mit der ersten TetanusDiphtherieauffrischung im Erwachsenenalter- einmalig für Erwachsene empfohlen.
Maßnahmen im Kindergarten
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
Frühestens 5 Tage nach Beginn einer Antibiotikabehandlung können erkrankte Personen die
Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Ohne antibiotische Behandlung ist eine Wiederzulassung erst 3 Wochen nach Auftreten der ersten Krankheitszeichen gefahrlos möglich.

Der Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich, so lange keine keuchhustenverdächtigen Krankheitszeichen auftreten.

Die Eltern der Kontaktkinder sollen informiert werden: Der Impfschutz der Kinder soll überprüft
werden. Enge Kontaktpersonen, die mit Kleinkindern zusammenkommen, wird eine vorbeugende Antibiotikagabe empfohlen.
17. Kinderlähmung (Poliomyelitis) – meldepflichtig!
Es handelt sich um eine sehr ansteckende Viruserkrankung, die zu Lähmungen der Muskulatur
führen kann. Im Gegensatz zu der deutschen Bezeichnung „Kinderlähmung“ können Erwachsene
genauso erkranken.
Dank der Impfung aller Personen ab dem Säuglingsalter ist die Krankheit in Deutschland, Europa
und Amerika ausgerottet, sie kommt aber noch in Asien und Afrika vor.
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18. Krätze (Skabies) – meldepflichtig!
Entstehung der Erkrankung
Der Erreger ist die Krätzmilbe. Sie hat beißende Mundwerkzeuge und ernährt sich von Hautpartikeln. Milbenweibchen graben sich in der Hornschicht der Haut Gänge und legen dort Eier ab. Aus
den Eiern entwickeln sich über ein Larvenstadium geschlechtsreife Tiere.
Übertragung
Die Übertragung erfolgt in der Regel durch engen körperlichen Kontakt, wie er unter Kindern, innerhalb von Familien, in der Partnerschaft oder in der Krankenpflege gegeben ist. Die Übertragung
durch Kleidungsstücke und Bettwäsche spielt eine untergeordnete Rolle.
Inkubationszeit
Die Zeit zwischen Ansteckung und den ersten Anzeichen der Erkrankung dauert etwa 20 bis 30
Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Ohne Behandlung besteht Ansteckungsfähigkeit während der gesamten Dauer des Befalls.
Krankheitsbild
Hautveränderungen bestehen bevorzugt zwischen den Fingern, an Handgelenken, Ellenbogen, in
der Leistenregion und an den Geschlechtsorganen. Hals und Gesicht werden in der Regel nicht
befallen. Starker Juckreiz, besonders bei Bettwärme, und Bildung mückenstichähnlicher Papeln.
Typische Milbengänge sind oft nicht oder nur schwer erkennbar. Es kann zu bakteriellen Infektionen mit der Bildung von Eiterpusteln kommen. Es kann auch zu allergischen Hautreaktionen kommen, die unter Umständen auch nach Abtötung der Milben fortbestehen können.
Therapie
Die Therapie kann mit einem ärztlich verordneten Gel oder einer Emulsion erfolgen. Seit 2016
steht zusätzlich eine orale Therapie zu Verfügung.
Die Behandlung muss individuell nach den Empfehlungen des behandelnden Arztes durchgeführt
werden. Unter Umständen ist eine Wiederholung der Therapie erforderlich, da die Milbeneier nicht
immer zuverlässig abgetötet werden.
Alle befallenen Personen müssen zum selben Zeitpunkt behandelt werden. In Kleidungsstücken
und Textilien werden Milben durch Waschen bei 60 °C abgetötet. Wenn Waschen bei dieser Temperatur nicht möglich ist, müssen die Textilien in Plastiksäcke eingepackt werden. Nach einer Woche sind die Milben verhungert und die Textilien können wieder benutzt werden.
Polster, Möbel und Teppiche werden mit dem Staubsauger gründlich gereinigt.
LRA Heilbronn – Gesundheitsamt / Gesundheit und Hygiene im Kindergarten / 2016-10
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Maßnahmen im Kindergarten

Bei Skabies - Erkrankung oder Verdacht auf Erkrankung dürfen Gemeinschaftseinrichtungen
nicht besucht werden, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Skabies nicht mehr
zu befürchten ist.
Die Durchführung der Behandlung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen (RKI 2002).

Alle Mitglieder einer Wohngemeinschaft (enge Kontaktpersonen) sollten sich ärztlich untersuchen lassen. Ein genereller Ausschluss von Kontaktpersonen aus einer Kindergartengruppe ist
nicht geboten.

Das Desinfizieren von Oberflächen oder Gegenständen ist nicht erforderlich.

Die Eltern der Kontakt-Kinder müssen alle informiert werden. Kinder mit Symptomen (insbesondere nächtlicher Juckreiz) sollen dem Kinder- oder Hautarzt vorgestellt werden.
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19. Kopfläuse – meldepflichtig!
Läuse sind regelmäßig ein großes Problem in den Gemeinschaftseinrichtungen. Folgende Vorgehensweise wird von uns empfohlen:
Nach § 34 Infektionsschutzgesetz dürfen Kinder mit Läusebefall die Einrichtung solange nicht besuchen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten
ist. In den Empfehlungen des zuständigen Bundesinstitutes (Robert Koch-Institut) ist beschrieben,
unter welchen Bedingungen eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist:
1. Richtige Erstbehandlung mit einem für Läusebehandlung zugelassenen Arzneimittel (Goldgeist f., Infectopedicul) oder einem behördlich gelisteten Medizinprodukt (Mosquito Läuseshampoo, Nyda L, Jacutin Pedicul Fluid),
2. zwingend eine Zweitbehandlung nach 8-10 Tagen,
3. Untersuchung und gegebenenfalls Behandlung aller Kontaktpersonen (in Familie, Freundeskreis, Kontaktpersonen in der Gemeinschaftseinrichtung, Geschwisterkinder sind generell simultan mit zu behandeln),
4. gleichzeitig mit der Erstbehandlung einmalige Sanierungsmaßnahmen im Umfeld.
Wenn diese vier Maßnahmen erfolgten, dürfen die betroffenen Kinder bereits am Tag nach der
Erstbehandlung die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Die Eltern sind verpflichtet, die
Durchführung dieser Maßnahmen (schriftlich oder mündlich) gegenüber der Einrichtung zu bestätigen. Ein länger dauerndes Besuchsverbot ist nicht zu begründen. Ein ärztliches Attest zur Bestätigung des Behandlungserfolges ist gesetzlich nicht gefordert.
Wenn Läuse festgestellt werden, ist die Gemeinschaftseinrichtung nach § 34 Infektionsschutzgesetz verpflichtet, dieses an das Gesundheitsamt zu melden.
Es ist nicht möglich, die richtige häusliche Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren. Die Verantwortung liegt bei den Eltern.
Wenn nur ein Kind betroffen ist, genügt in der Regel die Information der anderen Eltern mit Untersuchungsaufforderung und die mündliche Mitteilung der Eltern, dass bei ihrem Kind kein Läusebefall vorliegt.
Beim gehäuften Auftreten von Läusen im Kindergarten oder Schule empfehlen wir folgendes
Vorgehen:
1. Jeder Fall wird uns schriftlich per Fax oder sicherer E-Mail namentlich gemeldet.
2. Die Gemeinschaftseinrichtung informiert die Erziehungsberechtigten der Gruppe (Kontakte zwischen Gruppen bedenken) vom Auftreten der Läuse und gibt das beigefügte zweiseitige Elternmerkblatt und das Rückantwortschreiben für die Eltern aus, mit enger Fristsetzung von 3
Tagen. Wir schlagen vor, den Elternbeirat mit einzubeziehen.
3. Die Gemeinschaftseinrichtung registriert den Rücklauf der Erklärungen. Eltern, die innerhalb
von 2-3 Tagen keine Erklärung abgeben, sollten persönlich angesprochen werden, um eine Untersuchung des Kindes zu erreichen.
4. Betroffene Kinder müssen unbedingt nach 8-10 Tagen ein zweites Mal behandelt werden. Eine
Bestätigung der Eltern ist vorzulegen.
Im Vertragsverhältnis des Einrichtungsträgers mit den Eltern können darüber hinausgehende Vereinbarungen getroffen werden.
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Landratsamt Heilbronn - Gesundheitsamt
Kopfläuse - was tun? Merkblatt für Eltern (2 Seiten)
Kopfläuse leben auf dem behaarten Kopf von Menschen und ernähren sich von Blut, das
sie - nach einem Stich - aus der Kopfhaut saugen. Lausweibchen legen täglich mehrere
Eier, die Nissen genannt werden. Die Laus klebt diese Nissen an das Haar direkt oberhalb
der Kopfhaut. Aus den Eiern schlüpfen binnen 7 Tagen Larven.
Mit dem Wachstum des Haars entfernen sich die Nissen ca. 1 cm pro Monat von der Kopfhaut und können noch Monate nach erfolgreicher Behandlung am Haar kleben. Sie sind
dann aber leer. Nur Nissen, die weniger als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sind, können
lebende Eier enthalten.
Die frischgeschlüpften Laus-Larven werden in den ersten 7 Tagen nicht übertragen und
entwickeln sich binnen 10 Tagen zu geschlechtsreifen Läusen. Erst diese „erwachsenen“
Läuse sind in der Lage, von Kopf zu Kopf zu krabbeln.
Jeder Mensch kann Kopfläuse bekommen. Sie werden in der Regel bei direktem Kontakt
von Kopf zu Kopf übertragen; der indirekte Weg über gemeinsam benutzte Kämme, Bürsten und Kleidung ist eher die Ausnahme, denn Kopfläuse sind alle 2 - 3 Stunden auf eine
Blutmahlzeit angewiesen, sonst trocknen sie aus und sterben spätesten nach 3 Tagen.
Kopfläuse können weder springen noch fliegen. Mangelnde Hygiene spielt beim „Erwerb“
von Kopfläusen keine Rolle. Durch Kopfläuse werden in Europa keine Krankheitserreger
übertragen. Sie sind also ungefährlich, aber lästig.
Untersuchungsmethode:
Die gründliche Untersuchung erfordert Zeit und Geduld. Sie sollte zur Sicherheit an den
folgenden Tagen wiederholt werden.
Methode 1: „Nasses Auskämmen“: Eine handelsübliche Pflegespülung wird großzügig auf
das feuchte Haar aufgetragen und mittels eines Läusekammes (Nissenkamm aus der Apotheke) Strähne für Strähne ausgekämmt. Der Kamm sollte so geführt werden, dass er von
der Kopfhaut zu den Haarspitzen gezogen wird. Er wird nach jedem Kämmen auf einem
weißen Tuch ausgestrichen und auf ausgekämmte Läuse untersucht.
Methode 2: Sie scheiteln das Haar mit einem feinen Kamm und suchen unter guter Beleuchtung streifenweise die Kopfhaut und den Kamm mit einer Lupe ab. Besonders gründlich sollten Sie die Stellen an der Schläfe, um die Ohren und im Nacken nachsehen. Läuse
sind meist grau und werden 3 mm groß. Sie sind ziemlich flink. Deshalb findet man eher
einmal Nissen. Nur wenn diese Nissen weniger als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sind,
könnten sich noch lebende Läuselarven darin finden.
Wenn Sie lebende Läuse oder Nissen in weniger als 1 cm Abstand vom Kopf finden,
sollten Sie sofort eine Behandlung mit einem Mittel gegen Kopfläuse durchführen.
Bitte lassen Sie sich ein Präparat vom Haus- oder Kinderarzt verschreiben.
Sie sind verpflichtet, Läusebefall an den Kindergarten, die Schule oder sonstige Gemeinschaftseinrichtung zu melden. Sie haben dadurch keine Nachteile, denn Ihr Kind
kann die Einrichtung wieder besuchen, wenn alle empfohlenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
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Behandlung:
Bitte verwenden Sie nur geprüfte und behördlich anerkannte Läusemittel, z.B. Goldgeist f.,
Infectopedicul, Nyda L, Jacutin Pedicul Fluid oder Mosquito Läuseshampoo genau
nach Gebrauchsanleitung. Einwirkzeit unbedingt einhalten.
Die Behandlung von Schwangeren oder Säuglingen unter 2 Monaten sollte unter ärztlicher
Anleitung erfolgen.
Nach 8-10 Tagen muss die Behandlung wiederholt werden, da bei der Erstbehandlung
nicht alle Nissen sicher abgetötet werden.
Empfohlenes Behandlungsschema:
Tag 1:
Behandlung des Haares mit einem zugelassenen Mittel gegen Läuse genau
nach Gebrauchsanweisung
Tag 5:
„Nasses“ Auskämmen (mit Pflegespülung), um geschlüpfte Larven zu beseitigen, bevor sie mobil sind.
Tag 8, 9
Haare erneut mit einem Läusemittel behandeln, um spät geschlüpfte Larven
oder 10:
abzutöten.
Tag 13:
Kontrolluntersuchung des Haares und „nasses“ Auskämmen
Tag 17:
Letzte Kontrolle des Haares und „nasses“ Auskämmen
Die Kinder können den Kindergarten oder die Schule nach der Erst-Behandlung und Durchführung der ergänzenden Maßnahmen (siehe Kasten) wieder besuchen.
Gleichzeitig mit der Behandlung sollen einmalig folgende ergänzende Maßnahmen
durchgeführt werden:
1. Kämme, Haarbürsten, Haarspangen u. ä. in heißer Seifenlösung reinigen
2. Schlafanzüge und Bettwäsche, Handtücher und Leibwäsche wechseln
3. Kopfbedeckungen, Schals und weitere Gegenstände, auf die Kopfläuse gelangt sein
könnten, für 3 Tage in einer Plastiktüte verpackt aufbewahren oder waschen.
Insektizid-Sprays sind nicht nötig.
4. Polstermöbel absaugen
5. Alle Familienangehörige müssen untersucht und am besten gleich mitbehandelt werden.
6. Bitte informieren Sie auch die Eltern von Freundinnen/Freunden Ihrer Kinder, damit
diese auch auf Läusebefall kontrolliert werden können. Ansonsten holen sich Ihre Kinder die Läuse vielleicht von dort zurück.
Zusammenfassung: Was ist bei Läusebefall zu tun?
Alle Familienmitglieder müssen auf Läuse untersucht werden.
Auch Eltern von Freundinnen/Freunden sollen informiert werden.
Wenn Läuse gefunden werden:
1. Das Kind darf erst am Tag nach der Erst-Behandlung wieder in die Schule bzw. Kindergarten gehen.
2. Alle Betroffenen, am besten die ganze Familie gleichzeitig mit einem wirksamen Läusemittel behandeln, wie es in der Gebrauchsanleitung steht.
3. Gleichzeitig müssen die ergänzenden Maßnahmen getroffen werden: Bettwäsche wechseln, Wäsche und Oberbekleidung waschen. Was nicht gewaschen werden kann, soll für 3
Tage in einem Plastiksack lagern.
4. Nach 8 Tagen muss die medikamentöse Behandlung wiederholt werden.
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Name der Gemeinschaftseinrichtung:
RÜCKANTWORTBOGEN BEI LÄUSEBEFALL
Datum:
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
Bei Ihrem Kind sind Läuse festgestellt worden. Es darf daher den Kindergarten oder die Schule
erst wieder besuchen, wenn Sie folgende Maßnahmen getroffen haben:
5. Behandlung des Kindes mit einem zur Läusebehandlung zugelassenen Arzneimittel oder
behördlich anerkannten Mittel (Goldgeist f., Infectopedicul, Mosquito Läuseshampoo, Nyda
L, Jacutin Pedicul Fluid, Jacutin N Spray) genau nach Gebrauchsanleitung. Einwirkzeit unbedingt einhalten.
6. Kontrolle aller Geschwister und aller sonstigen Personen auf Läusebefall, die in Ihrer Wohnung leben. Alle Betroffenen, am besten die ganze Familie gleichzeitig mit einem wirksamen Läusemittel behandeln, wie es in der Gebrauchsanleitung steht.
7. Gleichzeitig muss die Bettwäsche gewechselt, Wäsche und Oberbekleidung gewaschen
oder für ca. 3 Tage in einem Plastiksack gelagert werden, auch Stoff-Spielsachen. Polstermöbel sind gründlich abzusaugen. Diese Maßnahmen sind nur einmal nötig.
Wenn Sie dies erfüllt haben, bestätigen Sie dies bitte mit Ihrer Unterschrift. Ihr Kind darf dann bereits am Tag nach der Behandlung den Kindergarten bzw. die Schule wieder besuchen.
Nach 8 Tagen muss die medikamentöse Behandlung aber unbedingt wiederholt werden.
Bitte ankreuzen und ausfüllen:
O Wir haben unser Kind am...............
mit dem Mittel .............................................................................................................
gemäß Gebrauchsanweisung behandelt.
O Die Geschwisterkinder und die übrigen Wohnungs-Mitbewohner sind
nach den Empfehlungen des Gesundheitsamt-Merkblattes untersucht worden.
o sie sind frei von Läusen und Nissen bzw.
o sie sind in gleicher Weise behandelt worden.
O Die übrigen Maßnahmen zur Entlausung der Wohnungsgegenstände,
Wäsche und Kleidung haben wir wie beschrieben durchgeführt.
Datum
Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten
nach 8 Tagen auszufüllen:
Die Behandlung wurde am ………………… wiederholt
Datum
Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten
Bitte informieren Sie auch die Eltern von Freundinnen/Freunden Ihrer Kinder, damit diese auch auf
Läusebefall kontrolliert werden können.
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Name der Gemeinschaftseinrichtung/
Kamu Dairesi:
RÜCKANTWORT BEI LÄUSEBEFALL TÜRKISCH
BÍT TESPÍT EDÍLMESÍ HALLERÍNDE CEVABÍ YAZI
Datum/Tarih:
Değerlí ebeveynler, değerli veliler,
Çocuğunuzda bit bulunmuştur. Çocuğunuzun yuvaya / okula devam edebilmesi ancak aşağıdaki önlemleri
almanız halinde mümkündür:
8. Çocuğunuzun kafasındaki biti yok etmek için müsadeli bir ilaç veya devlet tarafından tanınan bir
başka madde ile (Goldgeist f., Infectopedicul, Mosquito Bit şampuanı, Nyda L, Jacutin Pedicul Fluid,
Jacutin N Sprey) tedavi yöntemini uygulyınız. Ílaçların kullanma kılavuzunu tam olarak uygulayınız.
Ílacın tesir süresine mutlaka uyun.
9. Aynı evde birlikte yaşayan diğer çocukların ve tüm diğer bireylerinde bit olup olmadığına dair kontroldan geçirildikten, aynı evde yaşayan tüm diğer bireylerinde yukarıda anılan ilaç ve yöntemlerle,
ilaçların kullanım kılavuzlarında yazdığı şekilde tedavi edilmesi gerekmektedir.
10. Bu önlemlere paralel olarak, yatakta kullanılan tüm çarşaf, yastık ve yorganvari şeylerinde değiştirilmesi. Iç çamaşırları, diğer giysilerin iyice yıkanarak temizlenmesi veya asgari üç gün hava almaz
bir plastik torba içerisinde saklanmış olmaları gerekir. Aynı uyarlamanın kumaş ve benzeri şeylerden
üretilmiş olan tüm oyuncaklar, koltuk satıhları ile örtüleri içinde uygulanması gerekmektedir.
Bütün bu uyarılarımızı yerinde getirdikten sonra ekteki belgeyi doldurup imzalayın. Çocuğunuz tedavinin
tamamlanmasından sonraki gün tekrar okul / yuvaya gidebilir.
8 gün sonra mutlaka ilaçların yeniden kullanılarak tedavinin tekrarı gerekir.
Lütfen ilgili kısımlara çarpı koyarak işaretleyiniz:
O Çocuğumuzu ............... tarihinde
...................................................................................................... ilaçları ile
Kullanma kılavuzunda belirtildiği şekliyle tedavi ettik.
O Evdeki diğer kardeşlerini ve birlikte yaşadıkları diğer fertleri de devlet
dispanserinin verdiği ilanlara uygun şekilde kontrol ve tedaviden geçirdik.
o onlarda bit ve bit sirkesi yoktur.
o onları da aynı ilaç ve yöntemlerle bit ve bit sirkesinden arındırdık.
O Bit yok etmek amacıyla evdeki diğer araçlara, örneğin çamaşırlara, giysilera ve benzeri şeylere bitten arındırma
yöntemini önerildiği gibi uyguladık.
Tarih:
Velinin imzası:
8 gün sonra doldurulacak:
Aynı uyarlamaları ………………… tarihinde tekrarladık.
Tarih:
Velinin imzası:
Lütfen, çocuklarınızın arkadaşlarının anne ve babalarını da bit konusunda bilgilendiriniz ki onlarda bit kontrolundan
geçsinler.
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Name der Gemeinschaftseinrichtung:
RÜCKANTWORT FÜR KONTAKTPERSONEN
Datum:
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
In der Kindergartengruppe oder Schulklasse Ihres Kindes sind Läuse festgestellt worden. Bitte untersuchen Sie Ihr Kind wie beschrieben selbst oder lassen Sie es bei Ihrem Hausarzt oder Kinderarzt daraufhin untersuchen, ob es auch Läuse hat.
Untersuchungsmethode:
Methode 1: Bitte scheiteln Sie das Haar mit einem feinen Kamm und suchen unter guter Beleuchtung streifenweise die Kopfhaut und den Kamm mit einer Lupe ab. Besonders gründlich sollten Sie
die Stellen an der Schläfe, um die Ohren und im Nacken nachsehen.
Kopflaus:
Nissen:
Methode 2: Tragen Sie eine handelsübliche Pflegespülung auf das feuchte Haar auf und kämmen
Sie mit einem Läusekamm (Nissenkamm aus der Apotheke) Strähne für Strähne aus. Der Kamm
sollte so geführt werden, dass er von der Kopfhaut zu den Haarspitzen gezogen wird. Er wird nach
jedem Kämmen auf ausgekämmte Läuse untersucht.
Läuse sind ca. 2-3 mm groß. Sie sind ziemlich flink. Deshalb findet man eher einmal Nissen. Nur
wenn diese Nissen weniger als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sind, könnten sich noch lebende
Läuselarven darin finden.
Wenn keine Läuse oder Nissen festgestellt werden, bitten wir Sie, folgende Erklärung zu unterschreiben. Ihr Kind darf die Schule oder die Kindertagesstätte nur bei Läusefreiheit besuchen!
Ich habe heute mein Kind nach den Empfehlungen des Gesundheitsamtes auf Läuse untersucht
oder durch den Arzt
.......................................... in...................................................................
untersuchen lassen. Unser Kind ist frei von Läusen und Nissen.
Datum
Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten
Wenn Sie Läuse oder Nissen feststellen, melden Sie dies bitte sofort dem Kindergarten oder der
Schule (dazu sind Sie nach § 34 Infektionsschutzgesetz verpflichtet) und führen Sie eine Behandlung nach Anweisung Ihres Arztes oder dem Merkblatt des Gesundheitsamtes, das Sie in Ihrem
Kindergarten oder Ihrer Schule erhalten, durch.
LRA Heilbronn – Gesundheitsamt / Gesundheit und Hygiene im Kindergarten / 2016-10
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Rückantwort für Kontaktpersonen türkisch
VELÍLER ÍÇÍN CEVABÍ YAZI
Değerli ebeveynler, değerli veliler,
Name der Gemeinschaftseinrichtung/
Kamu Dairesi:
Datum/Tarih:
Çocuğunuzun gittiği yuva gurubunda veya okul sınıfında bit tespit edilmiş bulunmaktadır. Lütfen
çocuğunuzu ekte tarif ettiğimiz gibi kendiniz veya ev doktoru, çocuk doktoru gibi bir doktora götürerek, kendisinde de bit varmı diye kontrol ettiriniz.
Kontrol Yöntemleri:
Yöntem 1: Lütfen saçları ince bir tarak ile açınız ve iyi görebilmek için yeterli ışık olan bir yerde saç aralarını
kat kat açarak kafa derisi üzerini gözden geçiriniz, tarak üzerine de bir büyülteç ile iyice bakınız. Alın bölgesi, kulak yakınlarını ve boyuna inen bölgeleri büyük özen göstererek arayınız.
Bit sirkesi / yumurtası:
Saç biti:
Yöntem 2: Çocuğun kafasını ıslattıktan sonra her yerden alınabilecek herhangi bir saç yıkama şampuanı ile
saçları karıştırın. Yine çarşıdan, eczaneden alacağınız bir bit tarağı ile tel tel saçları tarayınız. Tarama sırasında tarağın saç köklerinden saç uçlarına doğru tel tel çekilmesine özen gösterin. Her seferinde tarağın üzerinde
bit veya bit sirkesi var mı diye kontrol ediniz.
Bitler 2-3 milimetre büyüklüğündedirler. Bitler çok çevik hayvanlardır. Bu nedenle bitin kendisinden önce
yumurtalarını yani sirkelerini bulabilmek daha kolaydır. Eğer bu bit sirkeleri kafa derisine 1 santimetreden
daha yakınsalar, altlarında yaşayan yumurta olması muhtemeldir.
Eğer çocuğun kafasında bit veya bit yumurtası yani bit sirkesi bulamıyacak olursanız, lütfen ekteki belgeyi
doldurarak imzalayınız. Çocuğunuz okula veya yuvaya ancak kafasında kesinlikle bit olmadığına emin
olmanız hallerinde gidebilir.
BenBBBBBBB
Ben
devlet dispanserinin önerdiği biçimde çocuğumun kafasında bit olup olmadığını kendim araştırdım.
Ben çocuğumun kafasında bit olup olmadığı konusunda ___________________’da
Dr. ________________________ tarafından kontrol yaptırdım. Çocuğumuzun kafasında bit ve bit sirkeleri
bulunmamaktadır.
Tarih:
Velinin imzası:
Eğer çocuğun kafasında bit veya bit sirkesi bulacak olursanız, yuvayı veya okulu hemen haberdar ediniz.
Bulaşıcı hastalıklar yasasının 34.maddesine göre bu bildirimi yapmak mecburiyetindesiniz. Hemen kaydıyla
doktorunuzun tafsiyelerine uyunuz veya yuvada, okulda dağıtılan bildiri içeriğine uygun olarak bit giderici
yöntemleri uygulayınız.
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20. Leberentzündungen (Virushepatitiden)
Hepatitis A, B, C und E sind Erkrankungen der Leber, die mit oder ohne Gelbsucht einhergehen
können. Alle diese Erkrankungen werden durch Viren übertragen. Der lnfektionsweg ist jedoch
unterschiedlich.
a) Hepatitis A – meldepflichtig!
Hepatitis A ist eine weltweit verbreitete Viruserkrankung. Sie tritt in den Mittelmeerländern und in
weiten Gebieten Afrikas, Asiens und Südamerikas sehr häufig auf. Sie wird in diesen Regionen
schon im Kindesalter durchgemacht und gehört deshalb dort zu den "Kinderkrankheiten". Bei uns
kommt die Hepatitis A nur vereinzelt vor. Im Vorschul- und Schulalter erkranken in der Regel Kinder nach einem Aufenthalt im Ausland.
Eine Infektion mit Hepatitis A hinterlässt eine lebenslange Immunität. Während bei uns nur etwa 10
% der 20- bis 30-Jährigen durch Antikörper im Blut geschützt sind, sind es z. B. in den Mittelmeerländern 80 - 90 % dieser Altersgruppe.
Übertragung
Da Krankheitserreger mit dem Stuhl ausgeschieden werden, erfolgt die Übertragung fäkal-oral, d.
h. Spuren von infiziertem Kot gelangen durch den Mund in den Körper. Die Hauptinfektionsquelle
sind Trinkwasser und Lebensmittel, die mit virushaltigen Fäkalien verunreinigt sind. Auch durch
den Kontakt mit dem Erkrankten kann Hepatitis A übertragen werden. Manchmal werden kleinste
infizierte Kotreste, die man mit bloßem Auge nicht sieht, durch das gemeinsame Benutzen von
Handtüchern, Essbesteck, Geschirr und Toiletten auf den Gesunden übertragen und über den
Mund (oral) aufgenommen.
Durch Husten, Niesen oder gemeinsamen Aufenthalt im Raum kann keine Ansteckung mit Hepatitis A erfolgen.
Inkubationszeit
Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit vergehen 15 bis 50 Tage, im Mittel 25 bis 30
Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Bereits 1-2 Wochen vor Ausbruch der Krankheit scheidet ein mit Hepatitis A infiziertes Kind die
Viren mit dem Stuhl aus. Vom Beginn der Erkrankung an können noch 1-2 Wochen lang Viren
ausgeschieden werden. In dieser Zeit, also vor und zu Beginn der Erkrankung, kann es andere, z.
B. Geschwister oder Kinder in der Gruppe anstecken. Dies zeigt, wie wichtig das Händewaschen
nach dem Toilettenbesuch und vor dem Essen zur Vermeidung von Hepatitis A ist.
Krankheitsbild
Die Erkrankung beginnt mit uncharakteristischen grippeähnlichen Symptomen und MagenDarmbeschwerden wie Fieber, Bauchschmerzen, Appetitmangel, Übelkeit, Mattigkeit, Kopfschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen. Diese Beschwerden lassen noch nicht unbedingt auf Hepatitis
A schließen. Danach kann es zur typischen Gelbfärbung der Augen und der Haut sowie zu einer
Dunkelfärbung des Urins und einem hellen Stuhl kommen. Zum Glück verläuft die Erkrankung fast
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immer ohne Komplikationen und heilt in der Regel völlig aus. Wer einmal an Hepatitis A erkrankt
ist, bleibt lebenslang geschützt.
Therapie
Ein Medikament gegen die Erkrankung gibt es nicht. Die Maßnahmen richten sich daher auf die
Linderung der Krankheitszeichen.
Hygiene als Vorbeugung
Zum Schutz vor Hepatitis A steht deshalb die Hygiene im Vordergrund. Das gründliche Händewaschen vor dem Essen und nach dem Toilettenbesuch sowie das Waschen von Obst und Salaten
sind Selbstverständlichkeiten, die wirksam vorbeugen helfen.
Impfung
Einen sicheren Schutz bietet nur die Impfung. Diese besteht aus zwei Injektionen im Abstand von
6 bis 12 Monaten. Es gibt verschiedene Impfstoffe für Kinder und für Erwachsene. Personen mit
engem Kontakt zu dem Erkrankten sollten so bald wie möglich eine aktive Schutzimpfung erhalten.
Der Impfschutz ist bereits nach 1 bis 2 Wochen aufgebaut, so dass die Hepatitis A mit ihrer langen
Inkubationszeit von 2 bis 6 Wochen nicht ausbrechen kann.
Maßnahmen im Kindergarten

Das erkrankte Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung 2 Wochen lang nach Auftreten der ersten Krankheitszeichen bzw. eine Woche lang nach Auftreten einer Gelbfärbung nicht besuchen.

Durch einen Elternbrief, den Sie vom Landratsamt Heilbronn -Gesundheitsamt erhalten, werden alle Eltern darüber informiert, dass ein Kind der Gemeinschaftseinrichtung an Hepatitis A
erkrankt ist und es wird ihnen empfohlen, sich an ihren Kinder-/Hausarzt zu wenden.

Geschwister eines erkrankten Kindes dürfen die Gemeinschaftseinrichtung weiter besuchen,
wenn sie bereits früher die Hepatitis A durchgemacht haben oder dagegen geimpft worden sind
oder wenn sie bis 2 Wochen nach einer jetzigen Impfung keine Krankheitszeichen zeigen. Ist
dies alles nicht der Fall, dürfen sie frühestens 4 Wochen nach dem letzten Kontakt zu einem an
Hepatitis A – Erkrankten den Kindergarten wieder besuchen.

Ein früherer Kindergartenbesuch ist in Absprache mit dem Gesundheitsamt eventuell dann
möglich, wenn die erforderlichen Hygienemaßnahmen zuverlässig eingehalten werden. Dazu
müssen die Geschwister nach Ausbruch der Erkrankung vier Wochen lang die Hände nach jedem Toilettenbesuch und vor der Zubereitung von Mahlzeiten gründlich waschen, mit Einmalhandtüchern abtrocknen und die Hände desinfizieren

Für Erzieherinnen, die selbst erkrankt sind oder in deren Wohngemeinschaft eine Hepatitis A –
Erkrankung aufgetreten ist, gilt dasselbe.

Alle Toiletten und der Waschraum der Einrichtung sollten einmal desinfizierend gereinigt werden.
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b) Hepatitis B – nicht meldepflichtig
Die Hepatitis B ist weltweit verbreitet. Sie wird durch das Hepatitis B-Virus hervorgerufen und ist
eine sehr ansteckende Leberentzündung. Jährlich infizieren sich in Deutschland etwa 50 000 Menschen.
Übertragung
Virushaltiges Blut des Erkrankten stellt die Hauptinfektionsquelle dar. In geringerer Menge sind
Hepatitis B-Viren auch im Speichel, in Samen- und Scheidenflüssigkeit nachweisbar.
Die Ansteckung erfolgt hauptsächlich über Blut und den Geschlechtsverkehr durch Eindringen des
Virus in die Blutbahn. Hierfür reichen schon kleinste Haut- oder Schleimhautverletzungen aus. Die
überwiegende Zahl von Infektionen erfolgt durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit infizierten
Personen.
Frauen, die das Virus in sich tragen, können während der Geburt ihr Kind anstecken. Auf diese
Weise können schon Neugeborene erkranken.
Die Gefahr einer Ansteckung durch Blutübertragungen oder Operationen ist in Deutschland sehr
gering, weil alle Blutspender getestet werden und medizinische Instrumente sterilisiert oder Einmalinstrumente verwendet werden. Eine Übertragung ist aber beim Piercing und Tattoo möglich, wenn
die benutzten Instrumente nicht einwandfrei sterilisiert oder desinfiziert worden sind.
Auch durch Nagelscheren, Zahnbürsten oder gemeinsamen Gebrauch von Injektionsnadeln (z.B.
bei Drogenkonsum) können Hepatitis B-Viren übertragen werden.
Inkubationszeit
Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit vergehen 2 bis 6 Monate. Wegen dieser sehr
langen Inkubationszeit lässt sich der Zeitpunkt einer Ansteckung häufig nicht genau festlegen.
Ansteckungsfähigkeit
Solange im Blut Teile des Hepatitis B-Virus nachgewiesen werden können, ist ein Mensch ansteckend, d.h. durch sein Blut kann die Erkrankung auf Gesunde übertragen werden. Dies ist bereits
kurz vor Ausbruch der Erkrankung der Fall und während der nächsten 2 – 3 Monate, bei chronischen Trägern (s. u.) lebenslang.
Krankheitsbild
Es entspricht im Wesentlichen dem der Hepatitis A. Die Erkrankung beginnt mit uncharakteristischen grippeähnlichen Symptomen und Magen-Darm-Beschwerden. Erst danach kommt es zur
typischen Gelbfärbung der Augen und Haut sowie zu einer Dunkelfärbung des Urins und einem
hellen Stuhl. Im Normalfall heilt die Hepatitis B aus und die Viren sind nach 3 Monaten nicht mehr
im Blut nachweisbar. Etwa 10 % der Erkrankten behalten das Hepatitis B-Virus im Blut, man nennt
das "Trägerstatus". Diese Patienten können dabei gesund sein oder eine chronische Hepatitis B
entwickeln. Im letzteren Fall kann es im Spätstadium auch zu einer Leberzirrhose oder zu Leberkrebs kommen.
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Therapie
Die Behandlung der akuten Hepatitis B beschränkt sich auf die Linderung der Krankheitszeichen
(Fieber, Bauchschmerzen), außerdem darf während der Zeit der Erkrankung kein Alkohol getrunken werden, weil dadurch die Leber zusätzlich belastet wird.
Bei der chronischen Form der Hepatitis B können spezielle Medikamente, sog. Interferone, gegeben werden.
Impfung
Die Ständige Impfkommission in Deutschland (STIKO) empfiehlt seit November 1995 allen Kindern
vom Säuglingsalter an und allen Jugendlichen die Impfung gegen Hepatitis B, weil sie damit wirksam vor dieser gefährlichen Leberentzündung geschützt werden können. Die Impfung besteht aus
einer dreifachen Grundimmunisierung.
Ist ein sofortiger und dauerhafter Schutz notwendig, kann auch eine kombinierte aktive und passive
Immunisierung erfolgen, d.h. es werden gleichzeitig Impfstoff und fertige Antikörper verabreicht. Da
die Hepatitis B-Impfung in das Impfprogramm für Säuglinge aufgenommen worden ist, werden in
wenigen Jahren nahezu alle Kinder beim Eintritt in den Kindergarten geimpft sein.
Hygiene als Vorbeugung
Neben der Impfung spielen die hygienischen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Blut eine große
Rolle.
Folgende Schutzmaßnahmen sind generell (also nicht nur bei bekanntermaßen Hepatitis-BInfizierten) erforderlich:

Blut darf weder direkt noch über Gegenstände mit der Haut oder Schleimhaut eines Anderen in
Berührung kommen.

Bei der Versorgung von offenen blutenden Wunden oder Nasenbluten sind Einmalhandschuhe
zu tragen. Alle Gegenstände und Flächen, die evtl. mit dem Blut in Berührung gekommen sind,
sind anschließend zu desinfizieren.

Da Erbrochenes häufig Blut enthält, ist auch hier in gleicher Weise zu verfahren.

Ein geeignetes Flächendesinfektionsmittel und ein geeignetes Händedesinfektionsmittel müssen vorrätig sein.
Maßnahmen im Kindergarten
Bei Beachtung der hygienischen Schutzmaßnahmen ist die Gefahr einer Weiterverbreitung der
Hepatitis B im Kindergarten praktisch ausgeschlossen. Das Infektionsschutzgesetz führt deshalb
die Hepatitis B auch nicht mehr als Erkrankung auf, bei der ein Kindergartenbesuch untersagt wäre
– ebenso wenig wie bei der Hepatitis C (nachfolgender Abschnitt).

Sobald es das Allgemeinbefinden gestattet, darf deshalb eine an Hepatitis B erkrankte Person
die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen.

Der Ausschluss von Kontaktpersonen vom Kindergartenbesuch ist nicht erforderlich.
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c) Hepatitis C – nicht meldepflichtig
Die Hepatitis C ist eine infektiöse Leberentzündung. Das Hepatitis C-Virus (HCV) ist weltweit verbreitet. In Deutschland rechnet man mit 5 000 Neuinfektionen pro Jahr. Die Hepatitis C war früher
unter dem Namen Transfusionshepatitis bekannt. Vor 1991 kam es zur Ansteckung durch Bluttransfusionen mit infiziertem Blut. Seit April 1991 werden alle Blutkonserven in Deutschland auf
HCV-Antikörper getestet.
Übertragung
Die Hepatitis C-Viren kommen nur bei Menschen vor. Sie sind im Blut und in geringerer Menge
auch in anderen Körperflüssigkeiten nachweisbar (Speichel, Samen- und Scheidenflüssigkeit). Die
Übertragung erfolgt durch das Eindringen von Blut oder anderen Körperflüssigkeiten einer infizierten Person in die Blutbahn oder das Gewebe des Empfängers. Das Hepatitis C-Virus wird nicht
durch die Luft, auch nicht durch Niesen oder Husten übertragen und auch nicht über die gemeinsame Toilettenbenutzung.
Ein wichtiger Übertragungsweg ist der gemeinsame Gebrauch von Spritzen und Kanülen unter i.v.Drogenabhängigen (hier finden sich Infektionsraten von bis zu 90 %!). Auch durch gemeinsam benutzte Nagelscheren, Zahnbürsten und Nassrasierer kann es aufgrund blutender Verletzungen zur
Übertragung kommen. Bei unsachgemäßem Verhalten ist eine Virusübertragung auch beim Tätowieren, Piercing oder Ohrlochstechen möglich. Bei Operationen, Akupunktur und zahnärztlichen
Eingriffen kann es ebenfalls zur Virus-Blutübertragung kommen, wenn die Hygieneregeln nicht
eingehalten werden.
Die Übertragung vor und während der Geburt von der Mutter auf das Kind ist abhängig von der
Viruskonzentration im mütterlichen Blut. Das Risiko ist wesentlich geringer als bei der Hepatitis B.
Es beträgt 3 – 5 %.
Sexuelle Übertragung kommt vor, ist aber nicht so entscheidend wie bei Hepatitis B.
Die Inkubationszeit beträgt 1 bis 6 Monate. Aufgrund der langen Inkubationszeit lässt sich bei 40
% der an Hepatitis C-Erkrankten die Ansteckungsursache nicht mehr nachvollziehen.
Ansteckungsfähigkeit besteht, solange das Virus oder Antikörper dagegen im Blut nachweisbar
sind.
Krankheitsbild
Zu Beginn der Erkrankung finden sich Symptome eines grippalen Infektes und Magen-DarmBeschwerden wie Appetitlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen. Nur bei etwa 25 % der Infizierten kommt es
anschließend zur akuten Hepatitis, die meist recht milde verläuft. Eine Gelbsucht ist eher selten. In
50 - 70 % der Fälle geht die Hepatitis C in einen chronischen Verlauf über, der über viele Jahre
schleichend mit milder Symptomatik wie Müdigkeit, unspezifischen Oberbauchbeschwerden und
Leistungsinsuffizienz einhergeht. Gelegentlich treten auch Juckreiz und Gelenkbeschwerden auf.
Bei ca. 20 % der Patienten mit dieser chronischen Hepatitis C kommt es nach 20 bis 30 Jahren zur
Leberzirrhose mit hohem Risiko eines Leberkarzinoms. Häufig fehlen jegliche Krankheitszeichen
und die Diagnose einer akuten, chronischen oder abgelaufenen Hepatitis C wird erst zufällig durch
eine routinemäßige Blutuntersuchung gestellt.
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Therapie
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Therapie mit alpha-Interferon und anderen antiviralen
Substanzen möglich.
Vorbeugung
Es gibt keine Impfung gegen Hepatitis C. Ob eine ausheilende Hepatitis C eine bleibende Immunität hinterlässt, kann z. Zt. noch nicht beantwortet werden. Der Nachweis von Antikörpern im Blut
bedeutet nicht, dass eine schützende Immunität vorhanden ist. Eine Prophylaxe unmittelbar nach
erfolgter Ansteckung steht bisher nicht zur Verfügung.
Wichtige vorbeugende Maßnahmen sind deshalb:

Beachtung der Hygieneregeln bei möglichem Kontakt zu Blut!

Nagelscheren, Zahnbürsten, Nassrasierer nicht gemeinsam benutzen!

Aufklärung der Drogenabhängigen bezüglich des Kanülen- und Spritzentauschs!

Kondomgebrauch bei risikoreichen Sexualkontakten!

Piercing, Tätowieren und Ohrstechen nur in Studios vornehmen lassen, die die Hygieneregeln
befolgen! Vorsicht auf Messen und bei Billigangeboten in Urlaubsländern!

Untersuchung von Blutspendern und Blutprodukten!
Maßnahmen im Kindergarten

Erkrankte Personen dürfen die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen, sobald es das Allgemeinbefinden gestattet.

Der Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich.
 Blut darf weder direkt noch über Gegenstände mit der Haut oder Schleimhaut eines Anderen in
Berührung kommen.
 Bei der Versorgung von offenen blutenden Wunden oder Nasenbluten sind deshalb Einmalhandschuhe zu tragen. Alle Gegenstände und Flächen, die mit Blut in Berührung gekommen
sind, sind anschließend zu desinfizieren.
 Da Erbrochenes häufig Blut enthält, ist auch hier in gleicher Weise zu verfahren.
 Ein geeignetes Flächendesinfektionsmittel und ein geeignetes Händedesinfektionsmittel müssen
vorrätig sein.
d) Hepatitis E – meldepflichtig!
Krankheitsbild und Übertragungswege sind die gleichen wie bei der Hepatitis A. Die Erkrankung
tritt häufig in den tropischen Ländern auf, bei uns ist sie noch relativ selten.
Die im Kindergarten erforderlichen Maßnahmen entsprechen denen bei einer Hepatitis A, wobei es
aber noch keine Schutzimpfung gibt.
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21. Lungentuberkulose – nicht meldepflichtig!
Es handelt sich um eine bakterielle Erkrankung, die durch Tröpfcheninfektion übertragen wird. Der
gesunde menschliche Organismus besitzt im Allgemeinen eine natürliche Widerstandskraft gegen
den Erreger, so dass nur Kinder, alte und abwehrgeschwächte Menschen besonders gefährdet
sind. Die Tuberkulose ist weltweit verbreitet. In Deutschland sind die Tuberkulosefälle seit Jahren
rückläufig. Im Landkreis Heilbronn erkranken jährlich ca. 10 Personen neu an Tuberkulose. In den
Entwicklungsländern sind die Zahlen weit höher, dort erkranken jedes Jahr ca. 8 Millionen Menschen. Die Tuberkulose ist mit Medikamenten gut behandelbar. Eine Impfung wird in Deutschland
wegen der geringen Erkrankungszahlen nicht mehr empfohlen.
Die im Kindergarten erforderlichen Maßnahmen erfahren Sie im Einzelfall vom Landratsamt Heilbronn - Gesundheitsamt. Dieses wird von den behandelnden Ärzten bei Auftreten einer ansteckungsfähigen (offenen) Lungentuberkulose informiert und ermittelt die Kontaktpersonen.
22. Masern – meldepflichtig!
Masern sind eine hoch ansteckende Viruserkrankung. Der Erreger kommt nur beim Menschen vor.
Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion.
Die Inkubationszeit beträgt 8 bis 10 Tage bis zum Beginn des katarrhalischen Stadiums, 14 Tage
bis zum Erscheinen des Hautausschlags.
Ansteckungsfähigkeit
5 Tage vor bis 4 Tage nach Auftreten des typischen Ausschlags, am höchsten kurz vor dem Auftreten des Ausschlags.
Krankheitsbild
Beginn 9 - 10 Tage nach der Ansteckung als schwere Erkältung mit Schnupfen, Husten, Bindehautentzündung und Fieber. Die Patienten sehen "verheult" aus. Anschließend tritt als typisches
Erkennungszeichen ein fleckartiger Hautausschlag auf, der am Kopf beginnt und sich dann über
den ganzen Körper ausbreitet. Für ca. eine Woche tritt Fieber auf, oft über 39° C. Als Folge können
bakterielle Sekundärinfektionen wie Mittelohrentzündung, Bronchitis und Lungenentzündungen
auftreten. Die schwerste Masernkomplikation ist die Enzephalitis, d.h. die Entzündung des Gehirns,
die in etwa 1 von 1000 Krankheitsfällen auftritt. Sie führt in 20 - 30 % zu bleibenden Behinderungen
und auch heute noch bei 10 - 15 % der daran Erkrankten zum Tode.
Therapie
Medikamente gegen das Masernvirus gibt es nicht. Die Behandlungsmaßnahmen richten sich deshalb auf die Bekämpfung der Krankheitszeichen (Fieber, Husten, Entzündungszeichen).
Impfung
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Die zweimalige Masernimpfung - heute als Masern-Mumps-Röteln-Kombinations-Impfung verabreicht - ist der sicherste Schutz vor der Erkrankung. Auch Erzieherinnen, die die Erkrankung noch
nicht durchgemacht haben, sollten geimpft sein.
Maßnahmen im Kindergarten
Falls in der Einrichtung oder in der Wohngemeinschaft eines Einrichtungsmitglieds ein Masernerkrankungsfall oder Masernverdachtsfall auftritt, ist die Leitung der Einrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 IfSG) verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen.
Die übrigen Eltern/Sorgeberechtigten und Einrichtungsmitglieder werden durch einen anonymen
Aushang informiert und erhalten über die Einrichtung zusätzlich einen Informationsbrief des Gesundheitsamtes.
(Wieder-) Zulassung in die Einrichtung:
Die Maßnahmen müssen im konkreten Einzelfall jeweils mit dem Gesundheitsamt abgestimmt
werden. Wir orientieren uns an folgenden Grundsätzen:
Erkrankte Kinder oder Erwachsene dürfen die Einrichtung auf Grund gesetzlicher Regelungen erst
dann wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht
mehr zu befürchten ist. Dies bedeutet, dass das Kind die Einrichtung i.d.R. frühestens 5 Tage nach
Auftreten des Ausschlags wieder besuchen kann.
Beim Auftreten einer Masernerkrankung in der Einrichtung sollten alle Personen, die noch nicht
Masern geimpft sind und die Masernerkrankung noch nicht durchgemacht haben, die fehlenden
Impfungen unverzüglich nachholen.
Wohngemeinschaftsmitglieder eines Masernkranken ohne Impfschutz bzw. nachweislich durchgemachte Masernerkrankung dürfen die Gemeinschaftseinrichtung für 2 Wochen nicht besuchen.
Zweimalig geimpfte Kinder dürfen die Einrichtung sofort wieder betreten.
Einmalig geimpfte Kinder dürfen die Einrichtung betreten, sie sollen aber die noch ausstehende
Impfung umgehend nachholen.
Erwachsene, die geimpft sind oder die Masern sicher durchgemacht haben, dürfen die Einrichtung
sofort wieder betreten.
Eine Impfung ist auch möglich, wenn bereits Kontakt zu einer erkrankten Person bestand und eine
Ansteckung möglicherweise erfolgt ist. Durch eine rasche Impfung nach der Ansteckung kann die
Erkrankung oft verhindert oder in ihrem Verlauf abgemildert werden.
Situationsbezogen wird das Gesundheitsamt eventuell weitere Maßnahmen (Ausschluss Ungeimpfter, Schulschließung) veranlassen.
Für Erzieherinnen, in deren Familie eine Masernerkrankung aufgetreten ist, gilt dasselbe.
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23. Mumps – meldepflichtig!
Die Übertragung des Mumps–Virus erfolgt durch Tröpfcheninfektion.
Die Inkubationszeit beträgt 12 - 25 Tage, meistens 16 bis 18 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
7 Tage vor bis 9 Tage nach Beginn der sichtbaren Schwellung der Ohrspeicheldrüse
Krankheitsbild
Beginn mit Reizbarkeit, Appetitlosigkeit, Kopf-, Ohren- und Halsschmerzen, vor allem Schmerzen
beim Kauen. Eine oder beide Ohrspeicheldrüsen schwellen an. Fieber bis 39o C. Als Komplikationen können Entzündungen der Bauchspeicheldrüse oder der Geschlechtsdrüse auftreten. Auch ist
Mumps mittlerweile die häufigste Ursache für bleibende Schwerhörigkeit bei Kindern. Außerdem
kann bei ca. 10 % der Mumpspatienten eine Hirnhautentzündung auftreten. Die Krankheitsdauer
beträgt 5 - 10 Tage.
Therapie
Medikamente gegen das Mumpsvirus gibt es nicht. Die Behandlungsmaßnahmen richten sich deshalb auf die Bekämpfung der Krankheitszeichen (Fieber, Schmerzen, Schwellung der Ohrspeicheldrüse).
Impfung
Durch die zweimalige Impfung aller Kleinkinder im 2. Lebensjahr, vorzugsweise in Kombination mit
der Masern- und Röteln-Impfung, treten bei uns praktisch keine Erkrankungen mehr auf. Auch Erzieherinnen, die die Erkrankung noch nicht durchgemacht haben, sollten geimpft sein.
Maßnahmen im Kindergarten

Erkrankte Kinder können nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens 9 Tage nach
Auftreten der Speicheldrüsenschwellung, die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen.

Geschwister, die bereits früher die Krankheit durchgemacht haben oder die wenigstens einmal
geimpft worden sind, dürfen die Einrichtung weiter besuchen. Kindern mit einmaliger Impfung
sollte möglichst rasch die 2. Dosis gegeben werden.

Geschwister, die nicht geimpft sind oder die früher die Krankheit noch nicht durchgemacht haben, sollen innerhalb von 3 Tagen nach dem Ausbruch der Erkrankung geimpft werden, denn
eine Impfung innerhalb der ersten 3 Tage nach einer möglichen Ansteckung ist noch wirksam.
Sie dürfen dann weiter den Kindergarten besuchen, ansonsten müssen sie während der mittleren Inkubationszeit von 18 Tagen zu Hause bleiben.

Für Erzieherinnen, in deren Familie eine Mumpserkrankung aufgetreten ist, gilt dasselbe.
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24. Mundfäule (Stomatitis aphthosa) – nicht meldepflichtig
Bei der Mundfäule handelt es sich um die Erstinfektion mit dem Herpes simplex-Virus, die vor allem Kleinkinder zwischen 10 Monaten und 3 Jahren betrifft.
Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit den entzündeten Schleimhautstellen, über mit
dem Virus verunreinigte, nicht desinfizierte Hände und über Tröpfcheninfektion.
Die Inkubationszeit beträgt 2-12-Tage.
Während der akuten Erkrankung besteht Ansteckungsfähigkeit.
Krankheitsbild
Beginn mit hohem Fieber, starken Schmerzen beim Essen und Trinken bis hin zur Verweigerung
der Nahrungsaufnahme, weil auf der Mundschleimhaut, auf Zahnfleisch, Gaumen und Lippen zahlreiche schmerzhaften Bläschen und Geschwüre auftreten. Oft ist das Zahnfleisch geschwollen und
blutet leicht. Die Halslymphknoten schwellen ebenfalls an. In seltenen Fällen kann es zu Komplikationen kommen, etwa bei Neugeborenen, bei Kindern mit Neurodermitis oder mit Abwehrschwäche. Das Fieber kann mehrere Tage anhalten, meistens ist die Krankheit aber nach einen Woche
überstanden. Die Bläschen trocknen aus und die wunden Stellen im Mund heilen ab. Erst wenn
alle Bläschen trocken sind, ist das Kind nicht mehr ansteckend.
Das Herpes simplex-Virus verbleibt auch nach der Abheilung der Bläschen lebenslang in den Nervenbahnen des Körpers und kann von dort aus zu erneuten Krankheitszeichen führen, wenn das
Abwehrsystem geschwächt ist. Dafür kann es verschiedene Ursachen geben wie andere Infektionskrankheiten, übermäßige Sonneneinstrahlung oder seelischen Stress. Das Krankheitsbild äußert sich dann als typischer Lippenherpes.
Therapie
Als Medikamente stehen sogenannte Virustatika in verschiedenen Darreichungsformen (Gel, Creme oder Saft) zur Verfügung. Zusätzlich kann man die Behandlung mit fiebersenkenden Maßnahmen und lokalen Schmerzmitteln, z.B. betäubendes Gel oder Creme, unterstützen.
Vorbeugung
Eine Impfung gibt es nicht. Da fast alle Menschen das Virus in sich tragen, kann man eine Infektion
nicht verhindern. Deshalb gibt es auch kein gesetzliches Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder. Es wird jedoch empfohlen, ein Kind während der Erkrankung zu Hause zu lassen.
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25. Paratyphus – meldepflichtig!
Es handelt sich um eine bakteriell bedingte Erkrankung, die in Deutschland nicht vorkommt, die
aber in vereinzelten Fällen aus tropischen und subtropischen Ländern eingeschleppt werden kann.
Die erforderlichen Maßnahmen im Kindergarten erfahren Sie im Einzelfall vom Landratsamt Heilbronn - Gesundheitsamt.
26. Pest – meldepflichtig!
Die Pest kommt noch in einigen wenigen asiatischen und afrikanischen Ländern vor. Der letzte
Ausbruch ereignete sich 1994 in Indien. Nach Deutschland wurden jedoch keine Krankheitsfälle
eingeschleppt.
27. Ringelröteln – nicht meldepflichtig
Es handelt sich um eine leichte Viruserkrankung (Parvovirus B19), die folgenlos abheilt. Einzig
gefährlich ist eine Infektion in der Schwangerschaft. Deshalb sollte die Information, dass im Kindergarten Ringelröteln aufgetreten sind, ausgehängt werden.
Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion.
Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 2 - 3 Wochen.
Ansteckungsfähigkeit
Sie ist in den ersten 4 - 10 Tagen nach der Ansteckung am höchsten. Wenn der typische Ausschlag sichtbar ist, besteht keine Ansteckungsgefahr mehr. Die Erkrankung hinterlässt vermutlich
eine lebenslange Immunität. Ca. 50 % der Erwachsenen haben die Infektion (meist unbemerkt)
durchgemacht.
Krankheitsbild
Die Mehrzahl der Infizierten hat keinerlei Krankheitszeichen. Bei anderen finden sich nur grippeähnliche Symptome. Nur 15 - 20 % aller Infizierten zeigen die typische Exanthemkrankheit. Der
Hautausschlag beginnt an den Wangen als schmetterlingsförmige bläulich-rote Verfärbung, die
Kinn- und Mundregion ist nicht betroffen. Nach 1 - 2 Tagen symmetrische Ausbreitung über den
ganzen Körper, Handflächen und Fußsohlen sind ausgespart. Der Ausschlag beginnt im weiteren
Verlauf im Zentrum abzublassen und erscheint dadurch girlandenförmig, am auffallendsten an den
Armen. Die Hauterscheinungen können sehr variabel sein, sie können verschwinden und dann
wieder auftreten. Das Allgemeinbefinden ist wenig beeinträchtigt. Gelegentlich treten, vor allem bei
Erwachsenen, vorübergehend Gelenkbeschwerden auf.
Eine Therapie ist bei dem milden Krankheitsverlauf kaum notwendig.
Ringelröteln in der Schwangerschaft
Bei einer Infektion mit Ringelröteln während der Schwangerschaft kann das ungeborene Kind mit
betroffen werden. Die Folge kann eine Fehl- oder Totgeburt sein. Spätere Missbildungen sind bisher nicht bekannt. Hatten schwangere Frauen mit Kindern Kontakt, die an Ringelröteln erkrankt
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oder ansteckungsverdächtig sind, sollten sie sich sofort an ihren behandelnden Arzt wenden. Er
bestimmt den Immunstatus und berät sie. Es ist ratsam, bis zur Abklärung des Immunstatus den
Kontakt zu Kindern, die die Krankheit übertragen können (also noch nicht erkrankte KontaktKinder), zu meiden.
Schwangere Erzieherinnen sollten über ihren Ringelröteln-Immunstatus Bescheid wissen. Nicht
immune schwangere Erzieherinnen sollten betriebsärztlich vorgestellt werden.
Vorbeugung
Es gibt keinen Impfstoff.
Maßnahmen im Kindergarten

Erkrankte Personen dürfen weiterhin die Gemeinschaftseinrichtung besuchen, soweit es ihr
Allgemeinbefinden zulässt. Sie sind nicht mehr ansteckend.

Der Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich.

Schwangere Erzieherinnen sollten sich sofort an ihren Frauenarzt wenden.
28. Röteln – nicht meldepflichtig
Röteln sind eine harmlose Kinderkrankheit. Gefährlich können sie nur in der Schwangerschaft werden, wenn die Schwangere nicht durch überstandene Erkrankung oder Impfung geschützt ist. Röteln sind viel weniger ansteckend als Masern.
Übertragung
Das Rötelnvirus kommt nur bei Menschen vor, die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion.
Die Inkubationszeit beträgt 14 bis 21 Tage.
Ansteckungsfähigkeit besteht 7 Tage vor bis 7 Tage nach Ausbruch des Exanthems.
Krankheitsverlauf
Röteln verlaufen häufig ohne typische Krankheitszeichen und bleiben unbemerkt.
Charakteristische Krankheitszeichen sind: generalisierte Lymphknotenschwellung, wobei die symmetrische Schwellung der Lymphknoten am Nacken und hinter den Ohren besonders typisch ist.
Das Fieber beträgt meist nur zwischen 38 und 38,5 °C. Der Hautausschlag besteht aus hellroten
kleinen Flecken, die zuerst im Gesicht auftreten und sich dann über den Körper, Arme und Beine
ausbreiten. Er klingt in ein bis zwei Tagen wieder ab. Die Krankheit dauert ca. 5 Tage.
Röteln in der Schwangerschaft
Bei fehlender Immunität kann eine Rötelnvirusinfektion der Schwangeren in den ersten Monaten zu
Fehlgeburt, Totgeburt oder typischen Missbildungen des Kindes führen. Häufigste Missbildungen
sind Herzfehler, Innenohrschäden, Augenschäden, Schädigungen des Gehirns mit motorischer und
mentaler Retardierung.
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Impfung
Alle Kinder - Jungen und Mädchen - sollten durch eine zweimalige Rötelnimpfung, die als MasernMumps-Röteln-Impfung verabreicht wird, geschützt sein. Die Impfung der Jungen ist erforderlich,
damit diese nicht erkranken und dadurch Schwangere im familiären und beruflichen Umfeld nicht
anstecken können. Auch Erzieherinnen, die die Erkrankung noch nicht durchgemacht haben, sollten geimpft sein.
Maßnahmen im Kindergarten

Es besteht kein gesetzliches Besuchsverbot für Erkrankte. Sobald es der Allgemeinzustand
zulässt, dürfen diese Personen deshalb wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen.

Der Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich.

Ungeimpfte oder nur einmal geimpfte Kontaktpersonen (Kinder und Erwachsene) sollten möglichst rasch geimpft werden.

Ungeschützte schwangere Erzieherinnen sollten sofort ihren Frauenarzt aufsuchen. Innerhalb
von 7 Tagen nach Rötelnkontakt ist noch eine passive Impfung möglich, deren Wirksamkeit
aber begrenzt ist.
29. Ruhr, bakterielle (Shigellose) - meldepflichtig!
Übertragung
Auch die Shigellose ist eine durch Bakterien ausgelöste ansteckende Durchfallerkrankung. Die
Krankheitskeime werden meist durch infizierte Lebensmittel übertragen. Aufgrund der niedrigen
Infektionsdosis - schon 100 Shigellen können zur Erkrankung führen - ist aber auch eine Übertragung durch Schmierinfektionen über die kontaminierte Hand möglich. Die Erkrankung ist weltweit
verbreitet, kommt in Deutschland aufgrund des guten hygienischen Standards aber nur vereinzelt
vor.
Die Inkubationszeit beträgt meistens 2 - 4 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Sie besteht, solange Bakterien im Stuhl ausgeschieden werden, auch wenn die Erkrankung bereits
abgeklungen ist. Die Ausscheidung von Shigellen dauert aber nicht so lange wie bei Salmonellen.
Selbst ohne antibiotische Behandlung sind Shigellen in der Regel 4 Wochen nach Beginn der Erkrankung nicht mehr im Stuhl nachweisbar. Eine antibiotische Behandlung führt zu einer noch rascheren Elimination der Erreger.
Krankheitsbild
Die Erkrankung beginnt mit krampfartigen Bauchschmerzen, schmerzhaftem Stuhldrang, Fieber
und wässrigen, später auch schleimig-blutigen Durchfällen. Die Erkrankungsdauer beträgt im
Durchschnitt eine Woche. Mehrfacherkrankungen sind möglich, weil es verschiedene Arten von
Shigellen gibt.
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Therapie
Wichtigste Behandlungsmaßnahmen sind der Ausgleich von Wasser- und Mineralstoff-Verlusten
sowie die Gabe von Antibiotika.
Vorbeugung
Die wichtigste Vorbeugungsmaßnahme ist das Waschen der Hände nach dem Besuch der Toilette,
vor der Zubereitung von Mahlzeiten und vor dem Essen.
Maßnahmen im Kindergarten

Ein Kind, welches an bakterieller Ruhr erkrankt ist, darf die Gemeinschaftseinrichtung nicht
besuchen. Zur Frage der Wiederzulassung sollte das Gesundheitsamt befragt werden.

Die Geschwister eines erkrankten Kindes dürfen den Kindergarten nicht besuchen, bis das Gesundheitsamt dies wieder zulässt (eventuell unter besonderen Auflagen). Das Gleiche gilt für
Erzieherinnen, in deren Familie eine Erkrankung an bakterieller Ruhr aufgetreten ist.
30. Salmonellenerkrankung (-ausscheidung) – nicht meldepflichtig!
Übertragung
Die Salmonellose ist eine durch Bakterien ausgelöste ansteckende Durchfallerkrankung. Die
Krankheitskeime werden fast ausschließlich durch infizierte Nahrungsmittel, wie z.B. Geflügel, Eier,
Hackfleisch aufgenommen. Die Nahrungsmittel können entweder durch ihre tierische Herkunft infiziert oder durch mangelnde Küchenhygiene bei der Zubereitung verunreinigt werden. Die Erkrankung ist weltweit verbreitet.
Die Inkubationszeit beträgt in der Regel 1 - 2 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Eine Ansteckung von Mensch zu Mensch kommt kaum vor. Höchstens während der Akutphase der
Erkrankung kann die Keimausscheidung im Stuhl so hoch sein, dass eine direkte Infektionsübertragung möglich ist. Wenn die Symptome abgeklungen sind, ist die Keimzahl so gering, dass die
Keime sich zunächst auf Lebensmitteln vermehren müssen, bevor sie eine „infektiöse Dosis“ erreichen. Daher dürfen Kinder nach Abklingen der Durchfallsymptomatik den Kindergarten wieder besuchen, auch wenn noch Keime im Stuhl nachweisbar sind. Sie dürfen lediglich nicht bei der Lebensmittelzubereitung (z.B. pädagogisches Kochen) teilnehmen.
Krankheitsbild
Die Salmonellose beginnt meist plötzlich mit Leibschmerzen und zahlreichen wässrigen Stühlen.
Zusätzlich können Fieber, Übelkeit, Erbrechen und Kopfschmerzen auftreten. Die Symptome dauern in der Regel nur wenige Stunden oder Tage. Bei vorgeschädigten Patienten kann es auch zur
Einschwemmung der Salmonellen in die Blutbahn mit weiteren Komplikationen kommen. Mehrfacherkrankungen sind möglich, es entsteht kein Schutz durch Immunität.
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Therapie
Bei unkompliziertem Verlauf ist die Gabe von Antibiotika nicht angezeigt. Am wichtigsten ist der
Ausgleich von Flüssigkeits- und Mineralverlusten.
Vorbeugung
Tatsache ist, dass ca. 10 % der Menschen zeitweise Salmonellenausscheider sind ohne es zu wissen. Die wichtigste Vorbeugungsmaßnahme ist das Waschen der Hände, vor allem nach jedem
Besuch der Toilette, vor der Zubereitung von Mahlzeiten und vor dem Essen. Händewaschen führt
zwar nicht zur vollständigen Entfernung der Erreger, wohl aber zur drastischen Reduzierung der
Keimzahl an den Händen. Selbst wenn also nach dem Händewaschen einige wenige Salmonellen
auf der Haut haften bleiben, so kann dadurch keine Erkrankung mehr ausgelöst werden.
In den Sanitäranlagen müssen Seifenspender und hygienisch einwandfreie Handtrocknungsmöglichkeiten vorhanden sein (z.B. Einmalhandtücher).
Maßnahmen im Kindergarten

Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht bei Salmonellenerkrankungen lediglich ein Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und zwar so lange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht
mehr zu befürchten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffenen Kinder keinen Durchfall
mehr haben. Sobald es also der Allgemeinzustand zulässt, dürfen diese Kinder wieder den
Kindergarten besuchen. Die Untersuchung von Stuhlproben ist dafür nicht erforderlich.

Nach Beendigung der Krankheit werden erfahrungsgemäß für einige Wochen noch Salmonellen mit dem Stuhl ausgeschieden. Wenn die allgemeinen Hygieneregeln (Händewaschen mit
Wasser und Seife nach der Toilettenbenutzung und vor dem Essen, Abtrocknen mit Einmalhandtüchern), die sowieso immer beachtet werden sollten, eingehalten werden, besteht jedoch
keine Übertragungsgefahr. Ein Ausschluss vom Kindergartenbesuch für die Dauer der Ausscheidung ist deshalb nicht erforderlich und auch im Infektionsschutzgesetz nicht vorgesehen.

Beim Zubereiten und Austeilen von Speisen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen diese Kinder
aber nicht teilnehmen.
Diese Empfehlungen gelten auch für andere Krankheitserreger, die im Allgemeinen unkompliziert
verlaufende Durchfallerkrankungen verursachen (z.B. Campylobacter, Yersinia, etc.)
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31. Scharlach – meldepflichtig!
Haupterkrankungsalter ist das zweite bis zehnte Lebensjahr. Säuglinge erkranken selten. Der
Krankheitserreger gehört zu den A-Streptokokken. Dies ist eine Gruppe von Bakterien, die neben
Scharlach auch andere Erkrankungen verursachen, z.B. eitrige Angina, Hautinfektionen, rheumatisches Fieber und Nierenentzündungen. Die Scharlach-Streptokokken sind Eitererreger, die ein Gift
(Toxin) produzieren, das einen typischen Hautausschlag hervorruft.
Übertragung
Die Erreger werden beim Husten, Niesen, Sprechen übertragen (Tröpfcheninfektion). Etwa 10 %
der Bevölkerung (in Epidemien auch viel mehr) tragen die Erreger auf den Schleimhäuten und auf
der Haut ohne selbst krank zu werden. Als gesunde Keimträger können sie die Erreger aber an
andere weitergeben.
Inkubationszeit
Von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung vergehen meist 2 - 4 Tage.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit
Bis 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie (z.B. Penicillin-Tabletten für
mindestens 10 Tage). Unbehandelt gelten die Patienten bis zu 3 Wochen als infektiös.
Krankheitsbild
Die Krankheit beginnt plötzlich mit Erbrechen und Fieber bis 40 °C, Halsweh mit eitrigen Rachenmandeln (Angina), zunächst weiß belegter, später Himbeerzunge. Die Halslymphknoten sind geschwollen, das Allgemeinbefinden ist stark beeinträchtigt. Nach ein bis zwei Tagen entwickelt sich
ein typischer Hautausschlag (stecknadel-kopfgroße, hochrote erhabene Flecken). Er beginnt am
Oberkörper und dehnt sich dann auf Hals, Stamm und Streckseiten von Armen und Beinen aus.
Das Gesicht bleibt frei, ist aber mit hochroten Wangen und blassem Munddreieck typisch verändert. Wenn der Ausschlag abgeklungen ist, kommt es zur charakteristischen Hautschuppung. Sie
ist am Körper meist kleieförmig, kann an Händen und Füßen aber größere Hautbezirke betreffen.
Therapie
Ohne Penicillinbehandlung können sich die Bakterien in Gelenken, Nieren oder Herzklappen festsetzen und dort bleibende Schäden verursachen. Deshalb muss Scharlach mit einem Antibiotikum
behandelt werden, das ausreichend lang gegeben werden muss. Dadurch wird der Krankheitsverlauf gemildert, die Dauer der Ansteckungsfähigkeit wird verkürzt und Folgekrankheiten, wie z.B.
akutes rheumatisches Fieber, Nierenerkrankungen und Herzerkrankungen werden mit hoher
Wahrscheinlichkeit vermieden.
Vorbeugung
Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Scharlachinfektionen, d.h. Desinfizieren von Oberflächen
und Gebrauchsgegenständen, sind nicht notwendig. Eine vorbeugende Medikamentengabe nach
Kontakt mit einem Scharlachkranken ist in der Regel nicht erforderlich. Lediglich Risikopersonen
(z.B. mit Herzfehler, rheumatischem Fieber oder chronischen Nierenerkrankungen) sollten vorsorglich Penicillin erhalten.
Eine Schutzimpfung ist nicht möglich. Scharlach hinterlässt keine sichere Immunität, deshalb sind
Mehrfacherkrankungen möglich.
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Maßnahmen im Kindergarten
 Erkrankte Personen, die mit Antibiotika behandelt werden, dürfen die Gemeinschaftseinrichtung
24 Stunden nach Behandlungsbeginn wieder besuchen, wenn sie keine Krankheitszeichen
mehr aufweisen.
 Ohne Antibiotikabehandlung dürfen Erkrankte die Einrichtung wieder besuchen, sobald die
Krankheitszeichen abgeklungen sind.
 Ein Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich.
 Desinfektionsmaßnahmen sind nicht notwendig.
32. Typhus – meldepflichtig!
Es handelt sich um eine bakteriell bedingte Erkrankung mit hohem Fieber. Die Übertragung erfolgt
durch verschmutztes Wasser, Lebensmittel oder Schmierinfektion. Die Erkrankung wird vereinzelt
aus tropischen und subtropischen Ländern nach Deutschland eingeschleppt, sie wird hier aber in
der Regel nicht weiterverbreitet. Die Krankheit ist mit Antibiotika gut behandelbar. Es gibt auch eine
Schutzimpfung gegen Typhus, die vor Reisen in gefährdete Gebiete empfehlenswert ist.
Über die im Kindergarten notwendigen Maßnahmen informiert Sie das Gesundheitsamt im Einzelfall.
33. Virusbedingte hämorrhagische Fieber – meldepflichtig!
Unter dieser Kategorie werden verschieden Viruskrankheiten erfasst (Gelbfieber, Lassafieber,
etc.), die in tropischen Ländern vorkommen und in Einzelfällen nach Deutschland eingeschleppt
werden können. Wie der Name sagt, äußern sich die Krankheiten als Fieber, das mit Blutungen in
die Haut und in die inneren Organe einhergeht. Die Erkrankung endet oft tödlich. Gegen Gelbfieber
gibt es jedoch eine Schutzimpfung, die vor Reisen in die Infektionsgebiete Afrikas oder Südamerikas unbedingt durchgeführt werden sollte.
Über die im Kindergarten notwendigen Maßnahmen informiert Sie das Gesundheitsamt im Einzelfall.
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34. Durchfallerkrankungen - allgemein (infektiöse Gastroenteritis)
Übertragung
Zahlreiche Erreger können Durchfallerkrankungen auslösen. In Deutschland sind dies hauptsächlich Noroviren. Sie werden auf fäkal-oralem Weg durch Schmierinfektionen übertragen.
Die Inkubationszeit beträgt meistens Stunden bis Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Besteht je nach Erreger auch noch nach dem Abklingen der Symptome.
Vorbeugung
Die wichtigste Vorbeugungsmaßnahme ist das Waschen der Hände, vor allem nach jedem Besuch
der Toilette, vor der Zubereitung von Mahlzeiten und vor dem Essen. In den Sanitäranlagen müssen deshalb Seifenspender und hygienisch einwandfreie Handtrocknungsmöglichkeiten vorhanden
sein (z.B. Einmalhandtücher).
Maßnahmen im Kindergarten

Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bei Durchfallerkrankungen (infektiöse Gastroenteritis) oder Krankheitsverdacht ein
Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
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35. Warzen – nicht meldepflichtig
Die gewöhnlichen Warzen sind runde oder unregelmäßige Hautveränderungen von grau- bis
gelb-schwarzer Farbe, die bevorzugt an Händen, Fingern und Fußsohlen vorkommen und Schwielen und Hühneraugen vortäuschen können.
Bei den Plantarwarzen/Dornwarzen kommt es zur Ausbildung eines in den Fuß gerichteten Dornes, wodurch bei Belastung (Gehen, Wandern) erhebliche Schmerzen entstehen. Unbehandelt
können sie Monate bis Jahre vorhanden sein. Auch sie können mit Hühneraugen und Schwielen
verwechselt werden.
Dellwarzen sind stecknadelkopf- bis erbsengroße Knötchen mit glatter, oft glänzender Oberfläche.
Bisweilen, aber nicht immer, weisen sie in der Mitte eine Vertiefung ("Delle") auf. Durch Kratzen
können sie verletzt und bakteriell infiziert werden. Sie können überall am Körper vorkommen, man
findet sie jedoch bevorzugt an den Armen (einschließlich der Hände und Finger), auf dem Rücken,
auf der Brust und am seitlichen Rumpf.
Übertragung
Sowohl gewöhnliche Warzen als auch Dellwarzen werden durch Viren verursacht und sind übertragbar. Man geht davon aus, dass Dellwarzen durch direkten Mensch-zu-Mensch-Kontakt (beim
Spielen, Sport, etc.) übertragen werden; gewöhnliche Warzen werden dagegen hauptsächlich indirekt, durch Kontakt mit infizierten Gegenständen (z. B. Kleidung, Handtücher o. ä.) übertragen. Die
Übertragung von Plantarwarzen erfolgt insbesondere über den Fußboden. Hautschuppen, die mit
Viren infiziert sind, haften am Boden und können bei Begehen mit nackten Füßen zu einer Infektion führen, indem die Viren über kleinste Verletzungen an den Fußsohlen in die Haut eindringen.
Die Hauterscheinungen können erst Monate nach der stattgefundenen Infektion auftreten.
Maßnahmen im Kindergarten

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

Personen mit Plantarwarzen sollten nicht barfuß laufen.
Zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Plantarwarzen nicht mit nackten Füßen turnen!
Spezielle Fußübungen können auf einem eigenen sauberen Handtuch durchgeführt werden.
Die gemeinsame Benutzung von Handtüchern, Hautcremes etc. durch mehrere Personen ist zu
vermeiden.
Beim Besuch von Schwimmbädern kann durch das Tragen von Badeschuhen der unmittelbare
Kontakt mit dem Fußboden vermieden werden und somit die Gefahr einer Infektion gesenkt
werden.
Ein Kind mit Plantarwarzen darf am Schwimmen teilnehmen, wenn es solche Badeschuhe in
der Schwimmhalle trägt. Eine Infektion über das Wasser selbst findet nicht statt.
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36. Windpocken – meldepflichtig!
Übertragung
Die Ansteckung mit dem Virus erfolgt durch Tröpfcheninfektion und ist auch über größere Entfernungen möglich.
Die Inkubationszeit beträgt 8 - 28 Tage, in der Regel 14 - 16 Tage.
Ansteckungsfähigkeit
Windpocken sind sehr ansteckend, schon ein bis zwei Tage vor Ausbruch des Exanthems bis 7
Tage nach dem Auftreten der ersten Bläschen.
Krankheitsbild
Leichtes Fieber und kleine blassrote Flecken, zuerst an Bauch oder Rücken. Sie verwandeln sich
rasch in Bläschen, die unter Krustenbildung eintrocknen und meist ohne Narben abheilen. Da die
Bläschenbildung häufig mit starkem Juckreiz einhergeht, kommt es beim Kratzen zur Zerstörung
der Bläschen und zur Infektion mit Bakterien. Beim Ausheilen entstehen flache helle Narben.
Windpocken können sehr leicht, aber auch sehr schwer mit starkem Krankheitsgefühl verlaufen.
Komplikationen sind selten. Frauen, die in der Schwangerschaft erstmals erkranken, können das
Virus auf das ungeborene Kind übertragen, das dadurch schwer geschädigt werden kann.
Das Virus verbleibt lebenslang im Körper und kann bei einer Reaktivierung die Krankheit „Gürtelrose“ auslösen.
Therapie
Die Behandlung soll den Juckreiz lindern und einer Infektion der Bläschen mit Bakterien vorbeugen.
Impfung
Wie für Masern-Mumps-Röteln werden für alle Kleinkinder ab dem 2. Lebensjahr zwei Impfungen
empfohlen, ebenso für ungeimpfte 9- bis 17-jährige Jugendliche, die bisher keine Windpocken
durchgemacht haben. Das gleiche gilt für Frauen mit Kinderwunsch und für Personen mit bestimmten Krankheiten. Auch Erzieherinnen, die die Erkrankung noch nicht durchgemacht haben, sollten
geimpft sein. Ungeimpfte Risikopersonen sollten nach Kontakt mit Erkrankten eine passive Impfung erhalten.
Maßnahmen im Kindergarten
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
Bei unkompliziertem Verlauf dürfen Erkrankte 7 Tage nach Beginn der Erkrankung die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Die Forderung, dass eine Zulassung erst möglich sei,
"wenn die letzte Kruste abgefallen ist", geht nach heute gesicherter Kenntnis zu weit.
Der Ausschluss von Kontaktpersonen vom Kindergartenbesuch ist nicht erforderlich.
Das Auftreten der Windpocken sollte per Aushang den Eltern anonym mitgeteilt werden mit
dem Hinweis, dass ungeimpfte Kinder, die noch keine Windpocken hatten, geimpft werden sollten.
Schwangere Erzieherinnen, die bisher nicht geimpft worden sind und die noch keine Windpocken durchgemacht haben, sollten als Risikopersonen (s.o.) innerhalb von 3 Tagen passiv geimpft werden.
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37. Wurmbefall: Madenwurm – nicht meldepflichtig
Die häufigste Wurmerkrankung beim Menschen ist der Befall mit Madenwürmern (Oxyuriasis), der
besonders bei Kindern vorkommt. Die Madenwürmer sind länglich und weiß. Die Weibchen werden
bis zu 13 Millimeter lang, während die Männchen nur bis zu 3 Millimeter messen. Nach dem Verschlucken der Eier werden im oberen Darmabschnitt sog. Larven freigesetzt, die auf ihrem Weg
zum Enddarm in etwa 2 Wochen ausreifen. Anders als viele andere Darmparasiten dringt der Madenwurm nicht in den Blutkreislauf oder in andere Organe ein. Er hat auch keine Zwischenwirte.
Übertragung
Zur Eiablage wandern die Wurmweibchen aus dem Enddarm heraus, vor allem bei Bettwärme, und
legen ihre Eier (mehrere Tausend) außerhalb des Afters ab. Dort verursachen sie einen hartnäckigen Juckreiz. Durch das Kratzen gelangen die Wurmeier an die Hände des erkrankten Kindes, von
wo sie in der Umgebung weiterverbreitet werden können. Dies kann über Lebensmittel geschehen,
aber auch über Spielsachen oder Kleidungsstücke (Schmierinfektionen). Die Eier des Madenwurms sind bis zu drei Wochen lebensfähig. Es ist aber auch möglich, dass sich erkrankte Kinder
selbst wieder anstecken (sog. Autoinfektion: Juckreiz - Hand - Mund).
Inkubationszeit
Die Würmer sind etwa 2 Wochen nach der Aufnahme der Eier geschlechtsreif. Nach der Paarung
und Reifung der Eier, die etwa 2 Wochen dauert, beginnen die Weibchen mit der Eiablage, so dass
ab diesem Zeitpunkt eine Übertragung möglich ist.
Ansteckungsfähigkeit besteht etwa 4 Wochen nach der Infektion über die gesamte Dauer des
Wurmbefalls.
Krankheitsbild
Ganz häufig bleibt die Infektion unbemerkt. Anzeichen für einen Wurmbefall kann aber nächtlicher
Juckreiz in der Aftergegend sein, der zu Schlafstörungen führt und zu Hautreizungen durch intensives Kratzen. Ein massiver Befall kann zu Bauchschmerzen und Gewichtsabnahme, Übelkeit oder
Symptomen einer chronischen Blinddarmreizung führen. Insbesondere ein andauernder nächtlicher
Juckreiz sollte Anlass sein, den Arzt aufzusuchen.
Therapie
Der Arzt verordnet ein rezeptpflichtiges Medikament, das die Würmer im Darm abtötet. Gleichzeitig
müssen allgemeine hygienische Maßnahmen durchgeführt werden, um eine Wiederansteckung zu
verhindern. Dazu gehören täglicher Wechsel von Leibwäsche und Bettwäsche, gründliches Händewaschen nach dem Stuhlgang und vor dem Essen, die Berührung der Aftergegend möglichst
vermeiden und die Fingernägel kurz schneiden. Eine gleichzeitige Behandlung aller Familienmitglieder ist empfehlenswert.
Maßnahmen im Kindergarten
Befallene Kinder sollten Gemeinschaftseinrichtungen nur bei sorgfältiger Einhaltung der genannten
Punkte besuchen. Ein gesetzliches Besuchsverbot gibt es aber nicht.
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38. Zecken – nicht meldepflichtig
Zecken (wichtigster Vertreter Ixodes ricinus, auch Gemeiner Holzbock genannt) leben in Bodennähe auf Gräsern, Sträuchern und im Unterholz. Wir streifen sie an Waldrändern, Wiesen, aber auch
im Garten beim Vorbeigehen ab. Zecken können - in regional unterschiedlichem Maße - mit Krankheitserregern verseucht sein und diese beim Blutsaugen an den Menschen weitergeben. Sie übertragen in Mitteleuropa zwei bedeutende Infektionskrankheiten: Die FrühsommerMeningoenzephalitis (FSME) und die Lyme-Borreliose. Beide Erkrankungen können zu Entzündungen der Hirnhäute, des Gehirns, der Nerven und des Rückenmarks führen.
Die FSME oder Gehirnhautentzündung nach Zeckenstich wird durch Viren verursacht. Das Vorkommen des FSME-Virus ist auf Europa und Teile Asiens beschränkt. Gegen die FSME kann man
sich durch Impfung schützen.
Die Borreliose wird durch Bakterien verursacht, sie kommt weltweit vor. Neben den oben beschriebenen Krankheitserscheinungen können bei der Borreliose zusätzlich Erkrankungen der Gelenke, der Haut und des Herzens auftreten. Gegen die Borreliose gibt es noch keine Schutzimpfung. Da es sich um eine bakterielle Erkrankung handelt, kann sie aber mit einem Antibiotikum behandelt werden.
Entfernen von Zecken
Die Zecke sollte so bald wie möglich entfernt werden. Mit einer Pinzette fassen Sie die Zecke möglichst weit vorne, lockern sie vorsichtig und ziehen sie langsam nach oben heraus. Wichtig ist, dass
der Zeckenleib weder gequetscht noch beschädigt wird, da dies die Infektion durch vorhandene
Erreger fördern kann. Man sollte Zecken nicht mit Öl, Cremes, Alkohol, Nagellackentferner oder
ähnlichen Substanzen bedecken um sie abzutöten. Bei solchen Maßnahmen besteht das Risiko,
dass die Zecke verstärkt erregerhaltigen Speichel absondert. Nach Möglichkeit sollte die Stichstelle
anschließend desinfiziert werden. Tritt eine Rötung - insbesondere nach Tagen oder Wochen - im
Bereich der Stichstelle auf, ist auf jeden Fall der Hausarzt aufzusuchen, weil dies das Zeichen für
eine Borreliose sein kann.
Vorbeugung
Wenn Sie mit den Kindern längere oder häufigere Waldspaziergänge und Außenaktivitäten im
freien Gelände unternehmen, kann es sinnvoll sein, mit den Eltern über die Gefahr des Zeckenbefalls zu sprechen.
Bei Waldspaziergängen wird empfohlen, geschlossene Kleidung, z.B. Jeans und langärmelige
Hemden zu tragen.
Entdecken Sie nach dem Spaziergang bei einem Kind oder bei sich selbst eine Zecke, sollten Sie
diese sofort entfernen.
Klären Sie am besten schon vorher mit den Eltern, dass Sie dies im Bedarfsfall tun werden. Es
sollte keine Zeit verloren werden durch zeitraubende Rücksprache mit den Eltern.
Sollte Ihnen im Verlauf der darauffolgenden Tage oder Wochen eine Rötung im Bereich der Stichstelle auffallen, so machen Sie bitte die Eltern darauf aufmerksam und empfehlen Sie ihnen auf
jeden Fall den Besuch beim Hausarzt.
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Kapitel 4: Chronische Krankheiten
1. Epilepsie (Anfallsleiden)
Die Epilepsie beruht auf einer Funktionsstörung der Nervenzellen im Gehirn und kann in jedem
Lebensalter beginnen. Sie ist keine Erbkrankheit und führt nur in Ausnahmefällen zu einem Nachlassen der Intelligenz. Etwa 1 % aller Menschen erkranken an einer Epilepsie. Die Krampfanfälle
können sehr verschieden aussehen und unterschiedliche Ursachen haben. Durch eine medikamentöse Behandlung kann in den meisten Fällen erreicht werden, dass keine Anfälle mehr auftreten.
Die wichtigsten Formen sind:
 Grand mal-Anfälle - große generalisierte Krampfanfälle
Symptome:
Bewusstlosigkeit, Anspannung des ganzen Körpers, gefolgt von rhythmischen Zuckungen, die
an Heftigkeit zunehmen, blass-blaue Hautverfärbung, häufig unwillkürlicher
Urinabgang, Speichelaustritt aus dem Mund und Bissverletzungen der Zunge.
Dauer: meist 1 - 3 Minuten
 "Kleine Anfälle" - Absencen - d.h. Bewusstseinspausen
Symptome:
Das Kind ist für einige Sekunden "abwesend" und nicht ansprechbar. Es unterbricht seine Tätigkeit und schaut starr auf einen Punkt. Diese Anfälle werden zu Beginn der Krankheit oft nicht erkannt oder als dumme Angewohnheit angesehen.
 Psycho-motorische Anfälle
Symptome:
Unmotivierte Schluck- und Leckbewegungen, Nesteln mit den Händen, unverständliches Reden,
zielloses Umherlaufen bei getrübtem Bewusstsein.
Dauer: einige Minuten
 Tonische Anfälle
Symptome:
Verkrampfung einer oder mehrerer Gliedmaßen ohne Zuckungen für ca. 1 - 30 Sekunden, wobei das Bewusstsein erhalten sein kann und Lautäußerungen möglich sind.
Es gibt zahlreiche weitere Anfallsformen, die aber im Kindergartenalltag normalerweise nicht vorkommen.
Bei jedem Verdacht auf ein noch nicht bekanntes Anfallsgeschehen sollten sofort die Eltern informiert werden. Wichtig für die Diagnosestellung ist eine exakte Beschreibung des Geschehens
mit Zeitdauer.
Die Diagnose wird von einem spezialisierten Kinderarzt oder Neurologen gestellt. Ein wichtiges
unverzichtbares Hilfsmittel ist dabei das EEG (Abkürzung für Elektroenzephalogramm), das bei
einer epileptischen Aktivität typische Kurvenverläufe zeigt, auch wenn gerade kein Anfall besteht.
Ein normales EEG schließt allerdings eine Epilepsie nicht aus.
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Die Behandlung erfolgt hauptsächlich mit Medikamenten, die regelmäßig eingenommen werden
müssen. Die Suche nach den richtigen Medikamenten unter denen Anfallsfreiheit besteht, kann
manchmal Monate dauern. Die Medikamente wirken gezielt gegen Anfälle. Sie sind keine Beruhigungsmittel.
Wichtig ist die Information der Erzieherinnen und nach Möglichkeit auch der anderen Kinder
in der Gruppe.
Folgendes sollte mit den Eltern besprochen werden:
 Wann und welche Medikamente nimmt das Kind ein? – Siehe hierzu auch den Musterbrief auf
Seite 24 zur Verordnung von Bedarfsmedikation!
 Ist das Kind anfallsfrei?
 Wie sieht ein eventueller Anfall aus? Gezielt nach Vorboten (sog. „Aura“) oder eventuellem Auslöser fragen (z.B. durch Lichtblitze in der Disco)!
 Was soll die Erzieherin dann tun?
 Wann soll sie die Eltern anrufen und wann einen Arzt (Name des behandelnden Arztes, Telefonnummer des Krankenwagens und des Rettungsdienstes)?
 Wofür (z.B. bei welchen Aktivitäten im Freien) braucht das Kind besondere Aufsicht bzw. Begleitung?
Anfallskranke Kinder dürfen am Sport teilnehmen, wenn aus Sicht der behandelnden Ärzte keine
anderslautenden Empfehlungen gegeben wurden. Schwimmen und Baden darf nur unter sorgfältiger und ständiger Aufsicht stattfinden.
Ungeachtet dieser allgemeinen Empfehlungen sollte in jedem Einzelfall mit den Eltern abgesprochen werden, in wie weit das Kind am Sport teilnehmen darf, ggf. sollte eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.
Erste Hilfe – Maßnahmen
In der Regel hört ein großer Anfall (Grand mal) nach 1 - 3 Minuten von selbst auf, er ist trotz seines bedrohlichen Aussehens nicht lebensgefährlich. In den allermeisten Fällen ist deshalb eine
ärztliche Maßnahme nicht erforderlich. Dauert ein großer Anfall aber länger als 3 - 5 Minuten, so
müssen besondere Maßnahmen zur Unterbrechung des Anfallsgeschehens ergriffen werden, so
wie sie vorab mit den Eltern besprochen wurden.
Zunächst allgemeine Maßnahmen: Das Kind soll nach Möglichkeit flach auf das Bett oder den
Boden gelegt werden, die Kleidung soll besonders am Hals gelockert werden. Es soll aus einer
möglichen Gefahrenzone gebracht werden (Straßenverkehr, Wasser, scharfe Gegenstände oder
Kanten). Das Kind sollte während des Anfalls beobachtet werden, damit sorgfältige Angaben über
die Art und die Dauer anschließend dem Arzt geschildert werden können.
Bei starker Speichelabsonderung dreht man den Kopf nach einer Seite, damit sich das Kind nicht
verschluckt. Falls es zu Erbrechen kommt: stabile Seitenlage! Alles nur wenn es ohne Mühe gelingt
- keine Gewalt anwenden!
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Nach dem Anfall ist das Kind meist schlaff und schläfrig, man sollte es schlafen lassen, evtl. Unruhezustände beruhigend begleiten.
Kinder mit kleinen Anfällen bedürfen einer ruhigen und beschützenden Begleitung und einer guten Beobachtung. Eine Unterbrechung des Anfallsgeschehens ist in aller Regel nicht erforderlich,
auch wenn sich der Anfall über mehrere Minuten hinzieht. Nur, wenn der Anfall nicht aufhört, muss
hier der Arzt hinzugezogen werden.
2. Diabetes mellitus
Nachstehend finden Sie ein Merkblatt zum Umgang mit diabetischen Schulkindern. Die darin gegebenen Hinweise gelten genauso für Kindergartenkinder.
Merkblatt für diabetische Schulkinder
Der Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) ist eine Erkrankung, die auch in frühen Lebensjahren auftreten kann. Es wird angenommen, dass in der Bundesrepublik ca. 20 000 Kinder und Jugendliche
bis zum 18. Lebensjahr an Diabetes erkrankt sind. Diese Zahl ist so groß, dass jede Lehrerin und
jeder Lehrer damit rechnen muss, irgendwann einmal mit den Problemen eines jungen diabetischen Menschen konfrontiert zu werden.
Die Eltern diabetischer Kinder werden von den Ärzten darauf hingewiesen, dass der Diabetes des Kindes für Lehrer und Mitschüler kein Geheimnis bleiben soll. Diabetes ist weder ansteckend noch - bei richtiger Behandlung - in geistiger und körperlicher Hinsicht leistungsmindernd.
Diabetische Kinder und Jugendliche sind den Anforderungen der Schule in der Regel genauso
gewachsen wie ihre Altersgenossen; sie sollten keine Sonderstellung genießen oder besonders
nachsichtig behandelt werden. Die zweifellos vorhandenen Probleme der Erkrankung dürfen aber
auch nicht bagatellisiert oder ignoriert werden.
Folgende Hinweise sollen dem Lehrpersonal die Aufgabe beim Umgang mit den jungen Diabetikern erleichtern helfen:
 Wenn der Schule mitgeteilt wird, dass ein Kind zuckerkrank ist, sollen Gespräche mit den Eltern
ergeben, inwieweit das Kind ärztlicherseits als voll belastbar angesehen wird. In der Regel ist
eine volle Belastbarkeit gegeben, einschließlich Teilnahme am Turnunterricht, Wandertagen und
Ferienlagern.
 Fast alle diabetischen Kinder und Jugendlichen müssen täglich, meist mehrfach, Insulin
spritzen, da der Diabetes auf einer Unfähigkeit der Bauchspeicheldrüse beruht, selbst genügend Insulin zu produzieren. Eine der Insulininjektionen (wenn nicht die einzige) erfolgt fast stets
morgens zu Hause vor dem ersten Frühstück. Die Hauptwirkung des Insulins, die Senkung
des Blutzuckers, macht sich zumeist im Laufe des Vormittags, also bevorzugt während der
Schulzeit bemerkbar. Nicht immer gelingt es, Nahrungszufuhr und Insulinspritze so aufeinander
abzustimmen, dass der Blutzuckerwert im Normalbereich oder im leicht erhöhten Bereich bleibt.
Gelegentlich kann es vielmehr zu sogenannten Unterzuckerreaktionen kommen, die das Kind
aber fast immer rechtzeitig bemerkt und bekämpfen kann.
 Die Anzeichen für eine solche Unterzuckerung sind unterschiedlich. Schweißausbruch, Zittern, Herzklopfen, Blässe, Kopfschmerzen und unkontrollierte Reaktionen können Ausdruck der
Unterzuckerung sein. In einem solchen Fall soll das Kind rasch etwas Nahrung (Kohlenhydrate),
wie Brot, Zwieback oder Obst, zu sich nehmen oder - bei stärkeren Reaktionen - einige Stück
Würfelzucker essen. Da das Kind in dieser Situation mit der Nahrungszufuhr keinesfalls bis zur
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nächsten Pause warten darf, muss ihm gestattet und sogar ausdrücklich geraten werden, sofort - auch während des Unterrichts - etwas zu essen. Die Scheu des Kindes vor dieser Maßnahme soll durch ein Gespräch bereits bei der Einschulung bzw. nach Auftreten des Diabetes
genommen werden. Die Unterzuckerungserscheinungen treten dann auf, wenn zu viel Insulin gespritzt wurde, wenn zu wenig gegessen worden ist oder wenn eine unvorhergesehene zu
starke körperliche Tätigkeit vorlag. Deswegen werden die diabetischen Kinder von ihren Ärzten
darauf aufmerksam gemacht, z.B. an Tagen, an denen sie Turnunterricht haben, etwas mehr
zum Frühstück zu essen bzw. etwas weniger Insulin zu spritzen. Unterzuckerreaktionen, die mit
Bewusstlosigkeit einhergehen, sind außerordentlich selten. Als beste Vorbeugemaßnahme
gegen Unterzuckerung ist die regelmäßige Nahrungsaufnahme anzusehen. Je nach ärztlicher
Verordnung soll das Kind in den Schulpausen ein zweites und evtl. drittes Frühstück einnehmen. Auch hier sollten die Mitschüler darüber informiert werden, dass das diabetische Kind sein
Pausenbrot auch außerhalb der Reihe - z.B. während einer längeren Probe - zu sich nehmen
darf.


Im Allgemeinen sind die beschriebenen, durch die Insulinwirkung hervorgerufenen Unterzuckerreaktionen harmlos und vermeidbar. Treten solche Reaktionen jedoch häufig auf, ist eine
ärztliche bzw. klinische Überprüfung der verordneten Insulindosis angezeigt. Deswegen sollten
die Erzieher diabetischer Kinder die Eltern von derartigen Insulinreaktionen unbedingt unterrichten. Für den seltenen Fall einer mit Bewusstlosigkeit einhergehenden Unterzuckerreaktion sind Benachrichtigungsmöglichkeiten (Telefonkontakt mit dem Elternhaus und dem Notarzt)
zu vereinbaren.
Bei Kindern, die schon im Vorschulalter an Diabetes erkrankt sind, ergeben sich meist weniger
Probleme, da sie sich an die dadurch veränderte Lebenssituation bereits gewöhnt haben. Die
Neuerkrankung eines Schulkindes kann hingegen nicht nur wegen des durch den Krankenhausaufenthalt bedingten Zeitversäumnisses, sondern auch aufgrund der das Kind besonders
am Anfang psychisch belastenden neuen Situation zu Problemen führen. Hier liegt eine wichtige Aufgabe für die Lehrer diabetischer Kinder und Jugendlicher vor, das Kind über diese Situation hinwegzubringen und es als "bedingt gesund" in den Schulbetrieb einzuordnen.
 Die allgemein angestrebte Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern ist im Falle des diabetischen Kindes und Jugendlichen von besonderer Bedeutung. Der Diabetes kann und soll nicht
als Ausrede für schlechtere Leistungen in der Schule dienen. Wenn aber durch eine kritische
Entwicklung der Erkrankung Schulversäumnisse entstehen, muss versucht werden, dem Kind
über diese Situation hinwegzuhelfen: Es muss ein Mittelweg zwischen Überbewertung und Bagatellisierung der Erkrankung gefunden werden. Die Erfüllung dieser Aufgabe durch Eltern, Ärzte und nicht zuletzt durch die Erzieher ist ein wichtiges Fundament für die psychische und körperliche Entwicklung des diabetischen Kindes und Jugendlichen.
Quelle:
Merkblatt für bayrische Erzieher von Prof. Dr. Hellmut Mehnert, München, übernommen aus dem
Buch: Stoffwechselerkrankungen - herausgegeben von Hellmut Mehnert - Thieme Verlag
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3. Asthma bronchiale im Kindesalter
Die nachfolgenden Ausführungen zu diesem Thema wurden einer Informationsmappe der deutschen Asthmaklinik in Davos entnommen. Sie beziehen sich überwiegend auf Schulkinder, gelten
aber genauso für Kindergartenkinder.
Was ist Asthma bronchiale?
Asthma bronchiale ist eine offensichtlich seit Jahren an Häufigkeit zunehmende Erkrankung der
Atemwege, deren Beginn und erste Symptome sich in aller Regel bis in das Kindes-, oft Kleinkindesalter zurückverfolgen lassen. Inzwischen ist Asthma bronchiale die häufigste und damit wichtigste chronische Erkrankung im Kindesalter geworden. Man rechnet heute damit, dass – je nach
Alter und Region – 5 bis 10 % der Kinder eines Jahrganges zeitweise oder ständig an Asthma leiden.
Ursache und Symptome
Das Asthma bronchiale im Kindesalter ist eine zu ca. 70 % auf Allergene als Auslöser zurückzuführende Erkrankung, ähnlich wie Heuschnupfen oder Neurodermitis und weist in gewissen Familien
eine erhebliche erbliche Veranlagung auf. Als Auslöser spielen vor allem Allergene (Hausstaubmilbe, Tierhaare, Pollen, Schimmelpilze, Nahrungsmittelallergene) eine entscheidende Rolle. Darüber
hinaus können Atemwegsinfekte als Auslöser von Asthmaanfällen eine Rolle spielen. Allergenexposition sowie vor allem Atemwegsinfekte bewirken an der Atemwegsschleimhaut eine Verengung
der Atemwege, Schleimhautanschwellung sowie häufig die Bildung eines zähen Sekretes. Dies
führt zur bekannten erschwerten Atmung und zeitweisen Atemnot.
Asthma und Schulsport
Die "Alles-oder-Nichts-Vorstellung", d.h. entweder ist der asthmakranke Schüler entschuldigt und
vom Sportunterricht befreit (Attest) oder er muss alles mitmachen, ist unangemessen und längst
überholt. Der Asthmaschüler ist im beschwerdefreien Intervall genauso gut belastbar wie gleichaltrige gesunde Kinder. Eine längerfristige Schulsportbefreiung sollte nach Möglichkeit vermieden
werden. Genaue Absprachen und eine vernünftige Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Eltern und
Schülern sind erforderlich. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen gibt es Phasen, in denen der asthmakranke Schüler keinen Sport treiben sollte. Dies ist der Fall bei bestehender Atemnot, bei akuten
Infekten, 2 - 3 Tage nach einem starken Asthmaanfall sowie bei einem länger anhaltenden Abfall
der Lungenfunktion. Vorsicht ist auch bei starken Pollenallergikern während der Pollenflugzeit, bei
Kindern mit erhöhter Überempfindlichkeit gegen Hausstaubmilben in verschmutzten und staubigen
Sporthallen geboten. Personen, die das Kind beim Sport betreuen und beaufsichtigen, sollten sich
auch mit entsprechender Handhabung und Indikation eines Dosieraerosols auskennen. Es empfiehlt sich teilweise, das Asthmaspray direkt beim Sportlehrer zu deponieren. Während einer
Sportstunde sollte das Kind immer die Möglichkeit haben individuelle Pausen einzulegen.
Eine körperliche Überforderung sollte unbedingt vermieden werden.
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Was ist beim Schulsport zu beachten?
Körperliche Anstrengung führt bei etlichen Asthmatikern zu Atemproblemen. Durch die verstärkte
Ein- und Ausatmung bei körperlicher Belastung, der damit verbundenen Kältereizung und dem
folgenden Feuchtigkeitsentzug der Bronchien können die Bronchien zum Anschwellen und die
Bronchialmuskulatur zur Verkrampfung gebracht werden: Die Folge ist Atemnot. Diese Asthmaform
nennt man Anstrengungsasthma. Die Beschwerden treten in der Regel während oder 10 - 30
Minuten nach der körperlichen Belastung auf. Daraus ist nicht die Konsequenz zu ziehen, dass
Belastung sowie Sport absolut zu vermeiden sind. Die Art und Form der Belastung ist so zu gestalten, dass keine Atemnot auftritt.
Um Atemnotsituationen auszuschließen sind folgende Vorbereitungen bzw. Sicherheitsvorkehrungen zu beachten:

Asthmakranke Kinder oder Jugendliche sollten von ihrem Arzt optimal medikamentös eingestellt werden.

Vor dem Sport sollte insbesondere der Anstrengungsasthmatiker eine regelmäßige Inhalation
mit seinem Dosieraerosol durchführen.

Eine mindestens 10 – 15-minütige Aufwärmphase ist grundsätzlich erforderlich, angefangen
von Stretching bis hin zu Übungen mit höherer Intensität. Es soll eine allmählich steigernde
Belastung ausgeübt werden, um Atmung und Herz-Kreislauf langsam auf „Betriebstemperatur“
zu bringen.

Beim Aufwärmtraining sollten schnelle Laufintervalle möglichst vermieden werden, da
diese beim anstrengungsinduzierten Asthma häufig zu Verengung der Bronchien führen können. Um eine hohe Intensität bei Laufübungen während der Aufwärmphase zu vermeiden
empfiehlt es sich, Hindernisse einzubauen, einen Linienlauf durchzuführen bzw. Materialien
wie große Bälle beim Einlaufen zu verwenden.

Auch zu Beginn des eigentlichen Sporttreibens ist eine allmähliche Belastungssteigerung sinnvoll. Das sogenannte Warming up wird fortgesetzt, schnelle abrupte Belastung mit hoher Intensität sollte während der ersten 10 Minuten vermieden werden. Grundsätzlich sollte auf eine
richtige Atemtechnik geachtet werden, mit Nasenatmung, Lippenbremse und Bauchatmung.
Die Warnsignale eines Asthmaanfalls
Jedes Kind spürt eine beginnende Atemnot, einen Infekt oder eine allergische Reaktion an verschiedenen körperlichen Veränderungen und Symptomen. Beispiel: Eine beginnende Atemnot
nimmt ein Kind als Bauchweh wahr, ein anderes als einen Druck oder Zugehen im Hals oder
einen Druck in der Brust und einen plötzlich beginnenden, zunehmenden Reizhusten. Wenn
man mit Kindern darüber redet, erfährt man auch die Geschichte dieses Signals. Es ist daher wichtig, alle vom Kind genannten Warnsignale ernst zu nehmen, so befremdlich sie auch sein mögen
und mit ihm bei sich ergebenden Gelegenheiten darüber zu sprechen. Kinder sind jedoch oft ängstlich, wütend oder enttäuscht, wenn sie eine Atemnot oder schon wieder einen Infekt oder eine Allergie spüren und tun dann so, als ob sie gar nichts hätten.
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Verhalten bei Atemnot während des Sports oder in der Schule
 Ruhe bewahren
 Lehrer verständigen
 Ruhepause einlegen
 Atmen mit Lippenbremse
 Atemerleichternde Haltung einnehmen, Torwartstellung, Kutschersitz, Hängebauchlage (siehe
Bilder unten), flache Lagerung vermeiden!
 Ablenken, nicht auf Atemnotzustand konzentrieren
Atemerleichternde
Stellungen
Hängebauchlage

+
richtige
Atemtechnik
=
Kutschersitz
Richtiges Verhalten
bei Atemnot
Torwartstellung
Dosieraerosol einsetzen (Technik beachten)






Schutzkappe vom Mundstück entfernen
Dosieraerosol kräftig schütteln
Ausatmen
Dosieraerosol mit dem Behälterboden nach oben halten
Das Mundstück mit den Lippen und Zähnen umschließen
Einen Hub des Dosieraerosols auslösen und dabei gleichzeitig langsam und tief einatmen, damit das Medikament mit dem Atemstrom in die Lunge gelangt
 Dosieraerosol absetzen und die Luft einige Sekunden anhalten, damit sich der Medikamentennebel in der Lunge absetzen kann, danach ausatmen
 Gegebenenfalls wiederholen
 Falls auch nach zweiter Spraygabe nach 10 Minuten keine Besserung eintritt, sofort einen
Arzt herbeiholen und die Eltern verständigen
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Kooperation Elternhaus und Schule
Schule und Unterricht haben eine wichtige Funktion. Hierbei bedarf es vor allem verständnisvoller
und informierter Lehrer und Klassenkameraden. Der Dialog zwischen Schule und Elternhaus muss
aufgebaut und gepflegt werden. Oft sind es Kleinigkeiten, wie etwa die kurze Mitteilung, dass ein
Kind schlecht geschlafen hat, die Information über ein neues Medikament, die helfen, ein verständnisvolles Umfeld in der Klassengemeinschaft aufzubauen. Eine Information der Klassenkameraden über Krankheitsbild oder –verlauf, aber auch die pädagogisch verantwortete Leistungsanforderung sind wichtig, um dem chronisch kranken Kind Normalität zu vermitteln, es aus dem
Schonraum des Patienten herauszuholen, hin in das aktive Klima der Klassengemeinschaft. Asthma- und allergiekranke Kinder sind häufig durch eine ausgesprochene Leistungsorientiertheit bezüglich schulischer Leistungen auffallend. Trotzdem darf man nicht vergessen, dass die Kinder nur
bedingt gesund sind und gesundheitlich gefährdet sind. Ein weiterer Teil der Kinder ist kompensiert
chronisch krank. Sie sind schulisch unauffällig, verfügen aber über geringere körperliche und seelische Reserven. Ein weiterer Teil der Kinder zeigt massives Schulversagen mit entsprechenden
Auffälligkeiten bei ständig reduzierter Leistungsfähigkeit. Das unkompensiert chronisch-kranke
Kind und seine Familie bedürfen dringend adäquater Beratung und Betreuung.
Quelle: Informationsmappe der deutschen Asthmaklinik - Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang, CH7265 Davos Wolfgang
4. Integration chronisch kranker Kinder im Kindergarten
Folgende Vorgehensweise wird empfohlen:
 Vor der Aufnahme findet ein ausführliches Gespräch mit den Erziehungs-berechtigten statt.
Vorhandene Berichte von Kliniken und Ärzten werden dabei zur Verfügung gestellt oder es gibt
die Möglichkeit, mit medizinischem Fachpersonal Kontakt aufzunehmen (Wichtig: Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht).
 In einer Besprechung mit allen Erzieherinnen muss diesen eine Rundinformation über das
betroffene Kind gegeben werden.
Dabei sind u.a. folgende Fragen zu klären:

-
Braucht das Kind regelmäßig Medikamente?
-
Gibt es ein Notfallmedikament?
-
Entstehen Fragestellungen bei der Aufsicht?
-
Wie erreicht die Erzieherin die Erziehungsberechtigten im Notfall?
Jeder Erzieherin sollten schriftliche Grundinformationen jederzeit zugänglich sein.
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Kapitel 5: Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Kindergärten
1. Belehrung der Beschäftigten gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz
In § 35 (IfSG) ist festgelegt, dass Erzieherinnen und anderes Personal, das Kontakt zu
den Kindern hat, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und später mindestens im Abstand von 2 Jahren vom Arbeitgeber über die Pflichten nach § 34 (IfSG) zu belehren
ist. Über diese Belehrungen ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, welches beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist. Dieses Protokoll kann im Rahmen
der infektionshygienischen Überwachung nach § 36 (IfSG) durch das Gesundheitsamt
eingesehen werden.
Für diese Belehrung wurde vom Sozialministerium Baden-Württemberg ein Merkblatt
und eine Mustererklärung zur Verfügung gestellt (Anlage 1)
2. Belehrung der Eltern und anderer Sorgeberechtigten von Kindern in
Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 (5) Infektionsschutzgesetz
(IfSG)
Die beiliegende Anlage 2 gibt einen Überblick über die rechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten von Infektionskrankheiten sowie Kopflausbefall.
Für diese Belehrung wurden auch vom Sozialministerium Baden-Württemberg Merkblätter in Deutsch und in verschiedenen anderen Sprachen erstellt. Sie finden sie auf
den nächsten Seiten zusammen mit einer Mustererklärung, die von den Sorgeberechtigten unterschrieben werden kann (Anlage 3).
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ANLAGE 1
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Stempel der Einrichtung
Belehrung gemäß § 35 IfSG
Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen
Vorbemerkung
Am 1.1.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
abgelöst. Das IfSG hat zum Leitsatz „Prävention durch Information und Aufklärung“ und
setzt insgesamt sehr stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung und Zusammenarbeit
der Beteiligten.
Der 6. Abschnitt des IfSG enthält besondere Vorschriften für die Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Betreute und Betreuer täglich im engen Kontakt miteinander stehen. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die bei
Risikogruppen (z. B. bei Kindern) schwere Krankheitsverläufe verursachen können. Der beigefügte Auszug aus dem Gesetzestext informiert Sie über die vorgesehenen Mitwirkungsverpflichtungen für die Beschäftigten in den Gemeinschaftseinrichtungen (siehe Anlage
1).
Eine wichtige Neuerung betrifft Lehrer, Lehramtsanwärter sowie Schulbedienstete. Bislang
wurde von diesen Personen u.a. verlangt, dass vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit
das Vorliegen einer Tuberkulose durch einen Tuberkulintest und eine Röntgenaufnahme
der Atmungsorgane ausgeschlossen wird. Das IfSG verzichtet auf solche Untersuchungen
und sieht stattdessen eine Belehrung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn vor.
Dadurch sollen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, Hinderungsgründe an sich
selbst festzustellen. Die Belehrung ist mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen.
Damit Sie die gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungsverpflichtungen und Verbote,
die in § 34 IfSG dargelegt sind, in eigener Verantwortung umsetzen können, wollen wir Sie
mit diesem Merkblatt informieren
-
über die Erkrankungen, die in § 34 Abs.1 und Abs.3 IfSG aufgezählt sind und
über die besonderen Vorkehrungen bei Ausscheidung bestimmter Krankheitserreger.
An wen richten sich die §§ 34 und 35 IfSG?
Von den Regelungen betroffen sind insbesondere Schüler, Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Lehrer, Erzieher und sonstige Personen in der Kinderbetreuung, die Kontakt zu den Betreuten haben und dadurch eine Gefahrenquelle darstellen können.
Welche Vorschriften bestehen hinsichtlich einer Tätigkeitsbeschränkung?
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Folgende Personen dürfen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den Betreuten haben:
Personen,
-
die an einer der in § 34 Abs. 1 IfSG genannten Erkrankungen leiden oder dessen
verdächtig sind oder die verlaust sind
die Ausscheider einer der in § 34 Abs. 2 IfSG genannten Krankheitserreger sind und
keine Erlaubnis des Gesundheitsamtes vorweisen können, dass sie ihrer Tätigkeit
trotzdem nachgehen können
in deren Wohngemeinschaft eine der Erkrankungen ärztlich diagnostiziert wurde, die
in § 34 Abs. 3 IfSG aufgeführt ist.
Dieses Verbot soll eine Verbreitung der Krankheitserreger vermeiden, indem die Kontaktmöglichkeiten in der Gemeinschaftseinrichtung unterbrochen werden. Es umfasst die genannten Tätigkeiten in allen Räumen und Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung und
darüber hinaus auch bei Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtung stattfinden, wie
z.B. den Wandertag oder Sportveranstaltungen.
Das bedeutet, dass Lehrer keinen Unterricht halten dürfen, Erzieher nicht bei der Betreuung
der Kinder mitwirken dürfen, Hausmeister z.B. den häufig in den Pausen praktizierten Verkauf von Lebensmitteln an Schüler nicht durchführen dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine
Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Das IfSG verbietet nicht, dass
die betreffenden Personen andere Tätigkeiten - auch in der Gemeinschaftseinrichtung –
ausüben, wie z.B. Bürotätigkeiten.
Wer muss darüber informiert werden?
Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss unverzüglich von Ihnen über die genannten meldepflichtigen Tatbestände informiert werden.
Bestehen Ausnahmeregelungen?
Die „Pflichten und Verbote“ in den §§ 34 und 35 können im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Regelungen führen. Die zuständige Behörde kann deshalb im Einvernehmen mit dem
Gesundheitsamt Ausnahmen hiervon zulassen.
Wann ist eine Wiederzulassung in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen möglich?
Merkblätter des Landesgesundheitsamts bzw. des Robert Koch-Instituts enthalten Kriterien
für eine Wiederzulassung, z.B. nach einer Infektionskrankheit, sowie Angaben zum Umgang
mit klinisch gesunden Kontaktpersonen oder Ausscheidern. Darüber informiert Sie Ihr Gesundheitsamt.
Erklärung
Nachdem Sie dieses Merkblatt gelesen und die „Pflichten und Verbote“ verstanden haben, bitten wir Sie, zu unterschreiben, wenn Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot
bekannt sind.
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Erklärung
_____________________________________
Frau/Herr_________________________________________________________________
geb. am _________________________________________________________________
Straße /Hausnummer ______________________________________________________
Postleitzahl/Ort____________________________________________________________
Ort/Datum
______________________________
Unterschrift
Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (lfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 lfSG aufgeklärt wurde.
Mir sind keine Tatsachen bekannt, die für ein Tätigkeitsverbot nach § 34 lfSG sprechen.
Treten vor, bei oder nach der Aufnahme der Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 34 IfSG
auf, bin ich verpflichtet, diese unverzüglich meinem Arbeitgeber mitzuteilen.
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GEMEINSAM VOR
INFEKTIONEN SCHÜTZEN
Belehrung für Eltern und andere Sorgeberechtigte
von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen
gemäß § 34 (5) Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Stempel der Einrichtung
In Gemeinschaftseinrichtungen befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können
sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz der Kinder und des Personals in
Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit
diesem Merkblatt informieren.
1. Gesetzliche Besuchsverbote
Das Infektionsschutzgesetz gibt vor, dass ein Kind nicht in Gemeinschaftseinrichtungen gehen
darf, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden (Kinderkrippen,
Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen), wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten
sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt.
Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durch-gemachter
Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können
sich Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz
ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" bestimmter Krankheitserreger nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite).
Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu
Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht
auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3 auf der folgenden Seite).
Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten
bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes oder anderer Angehöriger ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin
wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob eine Erkrankung vorliegt, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind bzw. sind Sie
oder weitere Angehörige ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein
Besuchsverbot auszusprechen.
Diese Vorgaben gelten auch für das Personal von Gemeinschaftseinrichtungen (Personen
die Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und
Kontakt mit den dort Betreuten haben).
2. Mitteilungspflicht
Falls bei Ihrem Kind, Ihnen oder anderen Angehörigen aus den zuvor genannten Gründen ein
Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen
mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen ergreifen können.
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3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten
Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine
Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.
Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind altersgemäß allgemeine
Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen,
nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.
Ebenso wichtig ist ein möglichst vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind (sowie bei den Angehörigen). Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen
finden Sie unter: www.impfen-info.de
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie
arzt/ärztin sowie auch an Ihr Gesundheitsamt.
sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinder-
_____________________
Tabelle 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht bei Verdacht auf
oder Erkrankung an folgenden Krankheiten










ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
ansteckungsfähige Lungentuberkulose
bakterieller Ruhr (Shigellose)
Cholera
Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht
wird
Diphtherie
durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht /
Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
Hirnhautentzündung durch Hämophilus influenzae b
infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter
Durchfall und/oder Erbrechen (gilt nur bei Kindern vor dem
6. Geburtstag)
Keuchhusten (Pertussis)
 Kinderlähmung (Poliomyelitis)
 Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht
begonnen wurde)
 Krätze (Skabies)
 Masern
 Meningokokken-Infektion
 Mumps
 Pest
 Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
 Typhus oder Paratyphus
 Windpocken (Varizellen)
 virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und
Mitteilungspflicht bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger
 Cholera-Bakterien
 Diphtherie-Bakterien
 EHEC-Bakterien
 Typhus- oder Paratyphus-Bakterien
 Shigellenruhr-Bakterien
Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden
Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft




ansteckungsfähige Lungentuberkulose
bakterielle Ruhr (Shigellose)
Cholera
Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht
wird
 Diphtherie
 durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht /
Leberentzündung (Hepatitis A oder E)








Hirnhautentzündung durch Hämophilus influenzae b
Kinderlähmung (Poliomyelitis)
Masern
Meningokokken-Infektion
Mumps
Pest
Typhus oder Paratyphus
virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
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Stempel der Einrichtung
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 Satz 2
Infektionsschutzgesetz ( IfSG)
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge
und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort
noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie es das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel
nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir
Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu gehören Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHECBakterien verursachter Brechdurchfall sowie die bakterielle Ruhr. Alle diese Krankheiten
kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch
virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung, es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger nach Deutschland mitgebracht und hier
weiter übertragen werden);
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw.
verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Haemophilus influenzae b-Bakterien, MeningokokkenInfektionen, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis (infektiöse Gelbsucht) A und E (E ist
bei uns ebenfalls nicht verbreitet, kann aber aus dem Urlaub mitgebracht werden);
3. es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung
erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.
Viele Brechdurchfälle und Hepatitis A und E kommen durch Schmierinfektionen zustande
oder es handelt sich um sogenannte Lebensmittelinfektionen. Die Übertragung erfolgt dabei durch mangelnde Händehygiene bzw. durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten
über Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Durch Tröpfchen werden z.B. MaLRA Heilbronn – Gesundheitsamt / Gesundheit und Hygiene im Kindergarten / 2016-10
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sern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten übertragen. Die Verbreitung von Krätzmilben,
Läusen sowie der ansteckenden Borkenflechte erfolgt über Haar- und Hautkontakte.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine
Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie deshalb, bei ernsthaften
Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu
nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen, wie z.B. abnormem Husten oder Halsschmerzen mit auffallendem Mundgeruch) oder auch bei Läusebefall.
Ihr Haus- oder Kinderarzt wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn
die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns bei einer der unter Nr. 1 bis 4 genannten Krankheiten auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle
notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon z.B. über
Tröpfchen beim Reden möglich ist, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies
bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch
werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit
dem Stuhl ausgeschieden. Dadurch besteht die Gefahr einer Ansteckung der Spielkameraden, Mitschüler oder des Personals. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen,
dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hoch ansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger
schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in
diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Weitere Informationen zum Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind,
können Sie bei Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrem Gesundheitsamt erhalten.
Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, (Typhus) und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder
an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
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Erklärung
Frau/Herr_________________________________________________________________
geb. am _________________________________________________________________
Straße /Hausnummer ______________________________________________________
Postleitzahl/Ort____________________________________________________________
Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (lfSG) über
die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 lfSG aufgeklärt
wurde, soweit sie meinen Sohn/ meine Tochter ___________________________ betreffen.
Mir sind keine Tatsachen bekannt, die jetzt für ein Besuchsverbot nach § 34 lfSG sprechen.
Treten während des Kindergarten- bzw. Schulbesuchs solche Tatsachen nach § 34 IfSG
auf, bin ich verpflichtet, diese unverzüglich mitzuteilen.
Ort/Datum__________________________
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Englisch
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Französisch
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Griechisch
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Italienisch
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Kroatisch
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Portugiesisch
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Russisch
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Spanisch
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Türkisch
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1. Hygienepläne nach § 36 Infektionsschutzgesetz
Informationen zum Erstellen eines Hygieneplans
Gemäß § 36 des im Jahr 2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, ihre innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in
Hygieneplänen festzulegen.
Der "Musterhygieneplan für Kindertagesstätten" des Landesgesundheitsamtes BadenWürttemberg kann zur Erstellung eines eigenen Hygieneplans als Orientierungsrahmen dienen. Er
muss aber detailliert ausgearbeitet und an die besonderen Situationen der jeweiligen Einrichtung
angepasst werden, d.h. betriebsspezifische Inhalte aufweisen. Je nach Charakteristik der Einrichtung können dabei einzelne Gliederungspunkte ganz entfallen, andere müssen dagegen ausführlicher behandelt werden.
Für den Aufbau eines Hygieneplans für eine Kindertagesstätte wird z.B. folgende Gliederung
empfohlen:
○ Hygienemanagement (z.B. Regelung der Verantwortung und Zuständigkeiten, Fortschrei○
○
○
○
○
○
bung des Hygieneplans, Überwachung der Einhaltung festgeschriebener Maßnahmen,
Meldungen an das Gesundheitsamt gem. § 34 IfSG),
Organisation der laufenden Schulungen der Mitarbeiter. Alle Beschäftigten müssen mindestens einmal jährlich hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen und Infektionskrankheiten belehrt werden; diese Belehrungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 43, §
35 Infektionsschutzgesetz)
Beschreibung des Standards der Händehygiene, die zu den wichtigsten Maßnahmen der
Infektionsverhütung gehört. Die korrekte Vorgehensweise beim Händewaschen und bei der
hygienischen Händedesinfektion muss im Hygieneplan detailliert beschrieben werden.
Hygienisch richtiger Umgang mit Lebensmitteln gem. LMHV,
Wickeltischhygiene,
Maßnahmen, die beim Auftreten bestimmter Erkrankungen oder hygienerelevanter Situationen (z.B. Durchfall, Läusebefall) zu ergreifen sind,
Desinfektions- und Reinigungspläne sollen als Anlage angefügt werden.
Ein Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich seiner Aktualität zu überprüfen und ggf. zu ändern. Er
muss für alle Mitarbeiter jederzeit verfügbar sein und ist als verbindliche Arbeitsanweisung zu
interpretieren; damit dient er auch der Qualitätssicherung.
2. Tätigkeitsverbote und Belehrungen beim Umgang mit Lebensmitteln
In den §§ 42 und 43 IfSG sind die gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim Umgang
mit Lebensmitteln festgelegt. Sie finden den Gesetzestext nachstehend abgedruckt.
§ 42
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit beLRA Heilbronn – Gesundheitsamt / Gesundheit und Hygiene im Kindergarten / 2016-10
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steht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a)
b)
beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel,
wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten
Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Eiprodukte
Säuglings- und Kleinkindernahrung
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen,
Nahrungshefen.
(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2
bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in
Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1
genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.
(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen,
wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum
Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich
ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
§ 43
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann
ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht
mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt
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beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1.
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und
schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das
Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.
nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben,
dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt
sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen,
so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.
(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf,
sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der
Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten
ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der
Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4
sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern
er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren
Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die
Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person
zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen
nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder
Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.
_________________________
Wenn in Ihrer Einrichtung Kinder regelmäßig verpflegt werden (z.B. Mittagessen in einer Kindertagesstätte oder in einem Ganztageskindergarten), unabhängig davon, ob die Mahlzeiten selbst zubereitet werden oder ob sie fertig angeliefert und nur ausgegeben werden, so gilt nach § 42 Abs. 1
für das Küchenpersonal ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot bei Erkrankung oder Krankheitsverdacht an:
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






Typhus abdominalis
Paratyphus
Cholera
Shigellenruhr
Salmonellose
anderer infektiöser Gastro-enteritis
Virushepatitis A oder E


infizierten Wunden
übertragbaren Hautkrankheiten
sowie bei Ausscheidung von:




Shigellen
Salmonellen
EHEC
Choleravibrionen
Außerdem muss das Küchenpersonal – auch wenn es sich um ehrenamtliche sog. „Kochmütter“
handelt – über eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 verfügen. Bitte weisen
Sie die betreffenden Personen darauf hin und bitten Sie sie, ggf. mit dem Gesundheitsamt einen
Termin für die notwendige Erstbelehrung zu vereinbaren.
Nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und in der Folgezeit sind die betreffenden Personen vom Arbeitgeber oder Dienstherrn jährlich zu belehren. Die Belehrung muss dokumentiert werden.
Früher ausgestellte Zeugnisse nach §§ 17/18 Bundesseuchengesetz sind weiterhin gültig. Aber
auch solche Personen müssen jetzt jährlich vom Arbeitgeber oder Dienstherrn belehrt werden.
Nach einem Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 02.08.2001 gelten diese Bestimmungen auch für Erzieherinnen, die regelmäßig mit oder für die Kinder Lebensmittel oder Speisen zubereiten. Sie müssen also die Tätigkeitsverbote des § 42 IfSG beachten und benötigen vor
erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit eine Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 IfSG. Danach müssen sie vom Arbeitgeber oder Dienstherrn ebenfalls
belehrt werden, wie oben beschrieben.
Entsprechendes gilt für Eltern und andere Personen, die regelmäßig, also nicht nur ab und zu bei
einem Kindergartenfest oder dgl., für die Kinder oder für sonstige Dritte Lebensmittel herstellen.
Beim gemeinsamen Kochen sollen Erzieherinnen und Kinder folgende Hygieneregeln beachten (siehe hierzu auch Kapitel 1, Umgang mit Lebensmitteln):

Gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife vor Beginn des Kochens, nach Benutzung
der Toilette und zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten (z.B. nach dem Aufschlagen von Eiern
oder dem Würzen von Hähnchen, bevor der Kartoffelsalat angemacht wird).

Uhren und Handschmuck bitte ablegen, weil darunter Schmutzreste haften bleiben können!

Saubere Arbeitskleidung tragen!

Nicht auf Lebensmittel husten oder niesen!

Kleine Wunden an Händen oder Armen mit einem wasserdichten Pflaster abdecken (dient dem
eigenen Schutz, damit kein Dreck in die Wunde gelangt)!

Wenn die Wunde eitert, dürfen die betroffenen Personen nicht am Kochen teilnehmen.

Ebenso dürfen Personen mit Durchfall oder mit Gelbfärbung der Haut (besonders gut am Augapfel zu sehen) nicht am Kochen teilnehmen.
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Stempel der Einrichtung
Nachbelehrung
gemäß § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (lfSG)
- alle 2 Jahre erforderlich Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
Soßen, Nahrungshefen
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B.
Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
oder
in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen
mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind,
dürfen diese Tätigkeiten nicht ausüben,
wenn bei ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder ein Arzt diese bei ihnen festgestellt hat:

akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Brechdurchfall),
ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger,

Typhus oder Paratyphus,

Virushepatitis A oder E (infektiöse Leberentzündung),
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
sie eiternde Wunden oder Hautkrankheiten haben, bei denen die Möglichkeit besteht,
dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen
werden können.
Dasselbe gilt, wenn
 die Untersuchung einer Stuhlprobe von ihnen den Nachweis einer der folgenden
Krankheitserreger ergeben hat:
- Salmonellen,
- Shigellen,
- enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien
- Choleravibrionen.
Wenn Personen diese Bakterien ausscheiden (ohne dass sie sich krank fühlen müssen),
besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.
Folgende Symptome weisen auf die genannten Erkrankungen hin:
 Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber.
 Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung
(erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) können Zeichen für Typhus oder Paratyphus sein.

Typisch für Cholera sind milchigweiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust.
 Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit weisen
auf eine Hepatitis A oder E hin.

Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie
gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.
Treten bei Ihnen die genannten Krankheitszeichen auf, nehmen Sie unbedingt den Rat
Ihres Hausarztes in Anspruch! Sagen Sie ihm auch, dass Sie im Kindergarten Lebensmittel zubereiten. Außerdem sind Sie verpflichtet, unverzüglich Ihren Arbeitgeber oder
Dienstherrn über die Erkrankung zu informieren.
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Stempel der Einrichtung
Teilnehmer an der Nach-Belehrung nach § 43 Absatz 4 IfSG am ______________
Name
Vorname
Unterschrift
Unterschrift der/des Belehrenden: ______________________________________
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Stand Mai 2011
Im Jahr 2008 wurden in Baden-Württemberg flächendeckend die beiden Schritte
der Neukonzeption der ESU (Einschulungsuntersuchung) eingeführt.
Der Grundgedanke ist, bereits bei 4 - jährigen Kindern einen möglichen Förderbedarf zu erkennen.
Schritt 1
15-24 Monate vor termingerechter Einschulung
Schritt 2
In den Monaten vor der Einschulung
Ziel: Feststellung von Förderbedarf und Hilfestellungen
bei der Initiierung von Fördermaßnahmen.
Ziel: Feststellung von schulrelevanten Entwicklungsvarianten und Beratung von Eltern und Schule.
Schritt 1:
alle Kinder werden im Alter von 4-5 Jahren untersucht
(15-24 Monate vor der termingerechten Einschulung)
> Elternfragebogen
> Erzieherinnenfragebogen
> Screeninguntersuchung im Kindergarten durch
eine Sozialmedizinische Assistentin (SMA)
Screeninguntersuchung:
> Sehtest
> Hörtest
> Vorsorgeheftkontrolle
> Impfbuchkontrolle mit Impfberatung
> Sprachscreening (HASE, Artikulation,…)
> Fein-, Grob-, Graphomotorik
> Orientierende kognitive Untersuchung
> Verhaltensbeobachtung
Bei entsprechenden Ergebnissen wird eine individuelle Nachuntersuchung mit Elternberatung
durch eine Schulärztin veranlasst.
Bei Auffälligkeiten im Sprachscreening wird eine
zusätzliche Sprachstandserhebung (SETK im
Auftrag des Kultusministeriums) als Basis für
Sprachfördermaßnahmen durchgeführt.
Beratungen zu Fördermaßnahmen finden nach allen Untersuchungen statt.
Schritt 2 – landesweite Regelung in Baden-Württemberg:
3-6 Monate vor der Einschulung wird bei Bedarf eine weitere schulärztliche Untersuchung angeboten.
Zur Bedarfsermittlung werden folgende Unterlagen (sofern vorhanden) einbezogen:



Die ärztliche Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach Schritt 1
Den durch die Erzieher/innen ausgefüllten Fragebogen zum Entwicklungsstand (siehe unten)
Einschätzung der für die Kooperation zuständigen Lehrkraft
Schritt 2 – Ablauf im Landkreis Heilbronn
Für alle Kinder im letzten Kindergartenjahr füllt die Erzieherin den Fragebogen zum Entwicklungsstand des Kindes
aus. Dieser wird mit den Sorgeberechtigten besprochen und ausgehändigt.
Fragebogen zum Entwicklungsstand:
SDQ - Strengths and Difficulties Questionnaire
Körpermotorik
Körperbewusstsein
Hand-Fingermotorik
Sprachentwicklung
Kognitive Entwicklung
Emotionale und soziale Kompetenz
Alltagspraktische Selbständigkeit
Schulanmeldung:
Die Sorgeberechtigten legen
den Fragebogen bei der Schulanmeldung vor (freiwillig).
Bei Unklarheiten und ärztlichen
Fragestellungen zur Schulfähigkeit leitet die zuständige Grundschule eine weitere schulärztliche Untersuchung ein.
Dr. Ulrike Marquardt und Dr. Karlin Stark
Landratsamt Heilbronn, Gesundheitsamt
[email protected]
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Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg
Seit dem 7. März 2009, sind Eltern in Baden-Württemberg gesetzlich verpflichtet, mit ihren Kindern
zu allen Früherkennungsuntersuchungen zu gehen. Das an diesem Tag in Kraft tretende Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg sieht die verbindliche Teilnahme an den sogenannten UUntersuchungen als einen Baustein zur Stärkung der gesundheitlichen Vorsorge und des Kinderschutzes vor.
Seit dem 1. Januar dieses Jahres sind die Krankenkassen auf Landesebene verpflichtet, mit den in
den Ländern für die Kinder- und Gesundheitspflege zuständigen Stellen Rahmenvereinbarungen
zu schließen, um die Inanspruchnahme der Kindervorsorgeuntersuchungen weiter zu steigern.
Durch die Rahmenvereinbarung verpflichten sich die Kassen, ihre Versicherten auf die anstehenden Vorsorgeuntersuchungen hinzuweisen und belohnen die Teilnahme im Rahmen ihrer Bonussysteme. Wichtig ist, dass die Untersuchung innerhalb des vorgesehenen Altersabschnittes des
Kindes durchgeführt wird. Die Durchführung der neuen U 7a ist nach den Kinderrichtlinien beispielsweise vom 33. bis 38. Lebensmonat des Kindes vorgesehen und wird innerhalb dieses Zeitfensters von den Kassen übernommen. Ist im Einzelfall eine U-Untersuchung nicht rechtzeitig erfolgt, haben die Eltern durch das baden-württembergische Kinderschutzgesetz nun die Möglichkeit,
die Untersuchungen über die Gesundheitsämter nachzuholen. Im Landkreis Heilbronn wurden
Vereinbarungen mit den Kinder- und Hausärzten getroffen. Eltern können mit dem Kind ihren eigenen Kinder- oder Hausarzt aufsuchen und die jeweils letzte versäumte U-Untersuchung durchführen lassen.
Neben der Stärkung der gesundheitlichen Vorsorge wird beim Kinderschutz in Baden-Württemberg
der Schwerpunkt weiterhin auf die Vernetzung der vorhandenen Hilfestrukturen, der weiteren Qualifizierung der Fachkräfte und einem Ausbau der frühen Hilfen für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern gelegt.
Auszug aus den Kinder-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
(Stand: 01.01.2009):
Die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren umfassen insgesamt zehn Untersuchungen gemäß den im Untersuchungsheft für Kinder gegebenen Hinweisen,
das erweiterte Neugeborenen-Screening nach Anlage 2 und die Früherkennungsuntersuchung von
Hörstörungen bei Neugeborenen nach Anlage 6. Die Untersuchungen können nur in den jeweils
angegebenen Zeiträumen unter Berücksichtigung folgender Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden:
Untersuchungsstufe
Toleranzgrenze
U2
3. - 10. Lebenstag
3. – 14. Lebenstag
U3
4. – 5. Lebenswoche
3. – 8. Lebenswoche
U4
3. – 4. Lebensmonat
2. – 4 ½ . Lebensmonat
U5
6. – 7. Lebensmonat
5. – 8. Lebensmonat
U6
10. – 12. Lebensmonat
9. – 14. Lebensmonat
U7
21. – 24. Lebensmonat
20. – 27. Lebensmonat
U7a
34. – 36. Lebensmonat
33. – 38. Lebensmonat
U8
46. – 48. Lebensmonat
43. – 50. Lebensmonat
U9
60. – 64. Lebensmonat
58. – 66. Lebensmonat
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Gesetzestext:
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ANHANG
Wichtige Telefonnummern
Rettungsleitstelle
Tel. 112
○ Anforderung Rettungswagen/Notarzt
○ Information zu diensthabenden niedergelassenen Ärzten, wenn der Hausarzt nicht erreichbar ist
Vergiftungs-Informations-Zentrale Freiburg
Tel. 0761 19240
In dem Giftinformationszentrum arbeitet ein Team speziell ausgebildeter MitarbeiterInnen aus den
Bereichen Medizin, Pharmazie und Chemie, das Ihnen Fragen zu Vergiftungen und Drogennotfällen sowie zu gefährlichen Inhaltsstoffen von Produkten beantworten kann. Außerdem berät das
Team bei Fragen zu Medikation in Schwangerschaft und Stillzeit sowie zu Wechsel- und Nebenwirkungen von Medikamenten.
Kinder- und Jugendärzte im Landkreis Heilbronn:
Hauptstr. 13,
74177 Bad Friedrichshall - Kochendorf
Dr. Michael Vierling,
Bahnhofstr. 9,
Dr. Peter Walz
74906 Bad Rappenau
Steinweg 28,
Martin Feuerstein
74206 Bad Wimpfen
Dr. med. Ute Kademann,
Rosengasse 10,
Fr. Ute Kugler-Pfeil
74336 Brackenheim
Bahnhofstr. 50,
Dr. Ulrike Wolf-Walch
74248 Ellhofen
Mühlweg 5,
Dr. Rita Chabo
75031 Eppingen
Brettener Str. 34,
Dr. Simone Schulze
75031 Eppingen
Dr. Peter Götz,
Mühltorstr. 2,
Dr. Michael Mühlschlegel
74348 Lauffen am Neckar
Dr. Hans Joerg Menzel,
Untere Gasse 28,
Dr. Ute Würges-Menzel
74219 Möckmühl
Marktstr. 34,
Hr. Rüdiger Borrmann-Matz
74172 Neckarsulm
Uhlandstr. 15,
Dr. Claudia Haas
74193 Schwaigern
Schnellerstr. 2,
Dr. Ingrid Layer-Pfeil
74193 Schwaigern
Traubenplatz 3,
Dr. Jan Binder
74189 Weinsberg
Dr. Gerhard Scharpf
Telefon:
07136/22212
Telefon: 07264/3600
Telefon: 07063 8862
Telefon:
07135/98770
Telefon:
07134/914609
Telefon: 07262/8444
Telefon: 07262/6987
Telefon: 07133/4737
Telefon: 06298/1252
Telefon:
07132/922200
Telefon: 07138/7033
Telefon: 07138/7766
Telefon: 07134/8024
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So erreichen Sie uns:
Landratsamt Heilbronn, Gesundheitsamt
Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn
Internet:
www.landkreis-heilbronn.de
E-Mail:
[email protected]
Meldungen mit personenbezogenen Daten (u.a. nach dem Infektionsschutzgesetz) bitte nur
per FAX 07131/994174 oder unserer Virtuellen Poststelle (gesicherte E-Mailverbindung).
Zugang zu unserer gesicherten E-Mailverbindung erhalten Sie, indem Sie auf den
Internetseiten des Landkreises Heilbronn, Bereich Gesundheit, den Link
Sichere Kommunikation mit: Gesundheitsamt nutzen.
Amtsleitung: Herr Schiller
07131/994-602
Vorzimmer: Frau Bartsch
07131/994-610
Sachgebiet Infektionsschutz und Hygiene:
Frau Dr. Loetz
07131/994-639
Frau Reinheimer
07131/994-634
Frau Kober
07131/994-613
Frau Ostermeier
07131/994-6847
Sachgebiet Kinder- und Jugendärztlicher Dienst:
Ärztinnen:
Frau Dr. Marquardt
07131/994-7437
Frau Dr. Maisborn
07131/994-6897
Frau Dr. Nuss
07131/994-573
Frau Harsch
07131/994-2954
Sozialmedizinische Assistentinnen:
Frau Burkhardt
07131/994-631
Frau Feuchter
07131/994-7102
Frau Gubo
07131/994-608
Frau Kirstein
07131/994-647
Frau Kollmar
07131/994-7103
Frau Leutz
07131/994-7101
Frau Rinkenauer-Hopf
07131/994-2950
Frau Laudeley
07131/994-7105
Sekretariat:
Frau Müller/Frau Gubo
07131/994-641
Zahnarzt:
Herr Dr. Strayle
07131/994-654
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