Informationen - Main-Tauber

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Informationen
für Asylbewerber-Helferkreise
Stand: Februar 2015
© Dieter Schütz / PIXELIO
Eingliederungs- und Versorgungsamt
Wir sind für Sie da.
Inhalt
A
Soziales, Beschäftigung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
B
Monatliche Leistungen für Asylbewerber
Aufnahme einer Beschäftigung, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (§ 5 AsylbLG)
Einkommen
Arztbesuche, Vorsorgeuntersuchungen, Krankenhausaufenthalte und Impfungen
Leistungen in der Schwangerschaft
Eröffnung eines Bankkontos
Krippen-, Kindergarten- und Schulbesuch, Leistungen des Jugend- und Sozialamts
Sprachkurse (FlüAG), Integrationskurse (AufenthG)
Aufenthalt
1. Laufendes Asylverfahren
2. Negative Entscheidung des Bundesamts
3. Positive Entscheidung des Bundesamts
C
Vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
1.
2.
3.
4.
Einrichtungsgegenstände
Behebung von Schäden
Sicherheit in Unterkünften, Hausordnung
Reinigung und Winterdienst
D
Ansprechpartner/Zuständigkeiten im Landratsamt Main-Tauber-Kreis
E
Allgemeine Informationen zu den rechtlichen Hintergründen des Asylverfahrens
und Anlagen
Informationsblatt des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg:
Infektionsrisiken beim Kontakt mit Flüchtlingen
Hinweise für Mitarbeiter der unteren Aufnahmebehörden und ehrenamtliche Helfer
A
Soziales, Beschäftigung
1. Leistungen für Asylbewerber
Ab der Aufnahme in der „vorläufigen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, erhalten
•
•
Asylbewerber in der von ihnen genutzten Unterkunft die Gebrauchsgüter des Haushalts (Geschirr, Besteck, Bettwäsche, Decken, Kopfkissen etc.). Diese Artikel werden leihweise für die Dauer der vorläufigen
Unterbringung zur Verfügung gestellt.
Asylbewerber finanzielle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), deren Höhe unter
anderem vom Alter des Asylbewerbers abhängig ist (Regelbedarfsstufen vgl. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II).
Ein alleinstehender Asylbewerber erhält aktuell:
-
Geldleistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums i.H.v. 143,00 EUR (Stand
01.03.2015) ~ Dieser Geldbetrag ist für die notwendigen Ausgaben für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Nachrichtenübermittlung, Freizeit/Unterhaltung, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättenleistungen, andere Waren und Dienstleistungen zu verwenden
-
Geldleistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums i.H.v. 216,00 EUR, wobei ein Betrag von 33,55 EUR für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung auf Grund der Bereitstellung der Unterkunft abgezogen wird. Zur Auszahlung kommt somit ein Betrag i.H.v. 182,45 EUR
~ Dieser Betrag ist für Nahrungsmittel/alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe, Gesundheitspflege zu verwenden.
•
Die Geldleistungen werden im Main-Tauber-Kreis bar in der jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft ausgezahlt. Gem. § 3 Absatz 4 AsylbLG sind die Geldleistungen persönlich auszuhändigen.
•
Die Unterkunft in der vorläufigen Unterbringung, einschließlich Nebenleistungen (Heizung, Wasser, Müllabfuhr etc.), wird als Sachleistung zur Verfügung gestellt.
2. Aufnahme einer Beschäftigung/ Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit
Die Aufnahme einer Beschäftigung ist grundsätzlich von der zuständigen Ausländerbehörde genehmigungspflichtig. Asylbewerber können nach einem Aufenthalt von drei Monaten einen Antrag auf Beschäftigung stellen.
Anträge werden in der zuständigen Ausländerbehörde ausgegeben, diese können aber auch in der Verwaltung der staatlichen Gemeinschaftsunterkünfte abgeholt werden.
Zuständige Ausländerbehörden
für die Große Kreisstadt Bad Mergentheim, Ausländeramt
Herr Leder
Telefon: 07931/ 573216
Frau Pantring
Telefon: 07931/ 573217
für den Landkreis Landratsamt Main-Tauber-Kreis Ausländeramt
Herr Göhring
Frau Haase
Telefon 09341/ 82 5895
Telefon 09341/ 82 5897
3
für die Große Kreisstadt Wertheim, Ausländeramt
Herr Schreiner
Telefon 09342/ 501 257
•
•
•
•
Aufgrund der bestehenden Wohnsitzauflage von Asylbewerbern ist ein Wohnortwechsel wg. der Aufnahme einer Beschäftigung und/oder einer Ausbildung nicht ohne weiteres möglich. In Einzelfällen
entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.
Duldungsinhaber, die ihren Mitwirkungspflichten (z.B. Passbeschaffung) nicht nachkommen, wird die
Aufnahme einer Beschäftigung/Ausbildung verweigert. Die Zuständigkeit liegt hier bei der höheren
Ausländerbehörde im Regierungspräsidium Karlsruhe.
Grundsätzlich können Asylbewerber Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 AsylbLG wahrnehmen. Demnach
kommt die Einrichtung einer Arbeitsgelegenheit in Betracht, sofern die zu leistende Arbeit hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt sonst nicht verrichtet würde. Mögliche Arbeitsgelegenheiten können von
staatlichen, kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden.
Für die geleistete Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt, ohne
dass Arbeitsverhältnisse begründet werden. Somit hat die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit
auch keine Auswirkungen auf Fragestellungen der Kranken- und Rentenversicherung. Entsprechend
der bisherigen Verwaltungspraxis ist ein Arbeitszeit von maximal 20 Wochenstunden festgelegt.
Für nähere Auskünfte hierzu wenden Sie sich bitte an
Herrn Fickel
3.
Telefon: 07931 / 4827 6391
Einkommen
Wenn ein Asylbewerber eine Beschäftigung ausübt, muss er die Aufnahme dieser Tätigkeit spätestens innerhalb von drei Tagen dem Leistungsträger – Landratsamt Main-Tauber-Kreis – mitteilen. Wohnt der
Leistungsempfänger noch in der vorläufigen Unterbringung, hat er der Verwaltung der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft Mitteilung zu geben. Ist der Leistungsempfänger in der kommunalen Unterbringung
wohnhaft, muss die Mitteilung an das Landratsamt –Eingliederungs- und Versorgungsamt- erfolgen.
Die aktuellen Verdienstnachweise sind monatlich unaufgefordert vorzulegen.
Das monatliche Arbeitseinkommen des Asylbewerbers und dessen Familienangehörigen, die im selben
Haushalt leben, ist vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhalts heranzuziehen. Dem Asylbewerber
wird jedoch ein Freibetrag eingeräumt, welcher 25 % des Einkommens beträgt, dabei aber höchstens
50 % der Höhe des maßgeblichen Betrags zur Deckung des Existenzminimums umfassen darf. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle können nicht erstattet werden.
4.
Arztbesuche, Vorsorgeuntersuchungen, Krankenhausaufenthalte und Impfungen
Asylbewerber erhalten keine Krankenversicherungskarte, sondern einen Kranken- oder Zahnbehandlungsschein. Die Ausgabe der Behandlungsscheine erfolgt in der vorläufigen Unterbringung durch die Verwaltung der staatlichen Gemeinschaftsunterkünfte in den jeweiligen Unterkünften. Die Behandlungsscheine
werden den Asylbewerbern persönlich ausgehändigt. Es wird ein Behandlungsschein mit der jeweiligen
Gültigkeit ab Ausstellungsdatum bis zum Ende des jeweiligen Quartals ausgestellt. Es ist darauf zu achten, dass der Behandlungsschein bei einem Allgemeinmediziner vorgelegt wird. Die Hausärzte nehmen
dann ggf. die notwendigen Überweisungen zu den Fachärzten vor.
Asylbewerber sind grundsätzlich von der Zuzahlungspflicht befreit.
4
Für medizinische Kosten, welche nicht mit dem Krankenbehandlungsschein abgerechnet werden können,
ist ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Diesem ist ein ärztliches Attest, ein Kostenvoranschlag
und eine Bestätigung, dass die Behandlung den Voraussetzungen des § 4 AsylbLG (akute Erkrankungen
und Schmerzzustände, zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Hebammenhilfe, amtlich empfohlenen Schutzimpfungen,
medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen bei Risikogruppen) entspricht, beizufügen.
Alle Heilmittelverordnungen sind zur Genehmigung vorzulegen (z.B. Krankengymnastik, Zahnersatz, Bandagen, usw.)
Die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 werden vom Leistungsspektrum erfasst. Alle neu in den
Gemeinschaftsunterkünften aufgenommen Kinder werden einem Kinderarzt vorgestellt, damit der bestehende Impfstatus festgestellt und ggf. aktualisiert wird. Die Beratung über die Erforderlichkeit von Schutzimpfungen erfolgt durch die niedergelassenen Ärzte.
Für die Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das Krankenhaus sendet einen Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten an das Landratsamt.
Kein Leistungsanspruch besteht auf nicht eindeutig medizinisch indizierte Behandlungen und bei solchen
Behandlungen, die wegen der voraussichtlich kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht abgeschlossen werden
können. Daher scheidet die Behandlung chronischer Erkrankungen (für Asylbewerber) grundsätzlich aus.
Im Einzelfall kann eventuell eine Behandlung gewährt werden, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit
unerlässlich ist.
Asylbewerber werden bereits in der Landeserstaufnahmeeinrichtung ärztlich untersucht und sofern angezeigt, auch beraten.
Die aktuelle Sozialbetreuung des LRA Main-Tauber-Kreis
Frau Karner
5.
Telefon: 07931/ 4827 6393
Koordination
Leistungen in der Schwangerschaft
Bei Schwangerschaft wird ein Schwangerschaftsmehrbedarf, z.B. Schwangerschaftsbekleidung und sämtliche notwendigen Vorsorgeuntersuchungen sowie eine Betreuung durch die Hebamme übernommen.
Der Schwangerschaftsmehrbedarf beträgt 17 % des der werdenden Mutter zustehenden Regelsatzes. Der
Mehrbedarf wird nach dem Tag der Antragstellung und Vorlage des Mutterpasses ab der 12. Schwangerschaftswoche ausbezahlt.
Die Schwangerschaftsbekleidung wird als Geldleistung gewährt.
Frühestens einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin wird eine Erstlingsausstattung für Kinderbett,
Kinderwagen, Babywanne, Flaschen, Erstlingsbekleidung etc. gewährt.
6.
Eröffnung eines Bankkontos
Es liegt im Ermessen der jeweiligen Banken und Sparkassen, ein Bankkonto auf Guthabenbasis zu gewähren. Dort wird generell eine individuelle Prüfung der Legitimation sowie die Einhaltung der Vorschriften
des Geldwäschegesetzes vorgenommen. Problematisch ist hierbei, dass Asylbewerber oftmals nicht die
notwendigen Ausweispapiere besitzen.
Nachdem die Unterkünfte jedoch mit einem für jeden Bewohner abschließbaren Schrank ausgestattet sind,
besteht die Möglichkeit zur sicheren Verwahrung der Geldbeträge.
5
7.
Kindergarten- und Schulbesuch
Die Kinder von Asylbewerbern haben, wie deutsche Kinder, Anspruch auf einen Krippen- oder Kindergartenplatz. Finanziert werden diese im Fall der Bedürftigkeit durch Übernahme des Teilnahmebeitrags nach
§ 6 AsylbLG. Die Anmeldung in den Kindergärten erfolgt durch die zuständigen Sozialarbeiter.
Auch die Kinder von Asylbewerbern unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Schulpflicht. Diese beginnt
ab der Aufnahme in der vorläufigen Unterbringung.
Der Schulbesuch erfolgt grundsätzlich bei der Schule des jeweiligen Wohnorts.
Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) bestehen Förderungsmöglichkeiten
etwa bei der Übernahme der Förderung für Ausflüge, Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Sportund Kulturangeboten oder für Nachhilfeunterricht und sonstigem Schulbedarf.
Hinsichtlich der Leistungsgewährung stehen Ihnen im Landratsamt folgende Ansprechpartner zur Verfügung
Herrn Fickel
Frau Neckermann
Frau Böspflug
Telefon: 07931 / 4827 6391
Telefon: 07931 / 4827 6395
Telefon: 09341 / 82 5543
bei sozialpädagogischen Fragen
Frau Karner
8.
Telefon: 07931/ 4827 6393
Sprachkurse, Integrationskurse
In einzelnen Gemeinschaftsunterkünften werden Sprachkurse mit Unterstützung Ehrenamtlicher organisiert.
Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz werden in den Gemeinschaftsunterkünften Sprachkurse in Zusammenarbeit mit den örtlichen Volkshochschulen angeboten. Dabei handelt
es sich um Sprachkurse, die ein Basiswissen der deutschen Sprache vermitteln sollen.
Nach Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt der Besuch eines Integrationskurses in Betracht.
6
B.
Aufenthalt
1.
Laufendes Asylverfahren
Während des Asylverfahrens stellt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung aus. Über den
Asylantrag selbst entscheidet ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Der Aufenthalt ist grundsätzlich auf das Gebiet des Main-Tauber-Kreises beschränkt, ein vorübergehender
Aufenthalt ist im Gebiet des Landes Baden-Württemberg erlaubt. Die räumliche Beschränkung nach § 56
Asylverfahrensgesetz erlischt, wenn sich der Ausländer drei Monate ununterbrochen erlaubt, geduldet
oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Die Änderung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde
nach Vorlage der Aufenthaltsgestattung oder Duldung.
Wenn der Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann dem Ausländer erlaubt werden,
-
den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung zu verlassen oder
sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten
Zuständig für die Entscheidung ist hier die Ausländerbehörde. Der Antrag sollte etwa 5 Arbeitstage vor
der Reise bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.
Voraussetzung für die Erteilung einer Reiseerlaubnis ist
-
ein dringendes öffentliches Interesse oder
zwingende Gründe es erfordern
oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde
Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt
zugelassen ist.
Je nach Verfahrensstand und Besonderheiten des Einzelfalls werden die Aufenthaltsgestattungen in der
Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ausgestellt bzw. verlängert.
Zuständig sind
für die Große Kreisstadt Bad Mergentheim, Ausländeramt:
Herr Leder
Frau Pantring
Telefon: 07931/ 573216
Telefon: 07931/ 573217
für den Landkreis Landratsamt Main-Tauber-Kreis Ausländeramt:
Herr Göhring
Frau Haase
Telefon 09341/ 82 5895
Telefon 09341/ 82 5897
für die Große Kreisstadt Wertheim, Ausländeramt:
Herr Schreiner
2.
Telefon 09342/ 501 257
Negative Entscheidung des Bundesamts
Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ablehnt und eine Ausreiseaufforderung erlässt, hat die höhere Ausländerbehörde im Regierungspräsidium Karlsruhe aufenthaltsbeendende
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Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Bis dahin werden Ausländer geduldet und sind zur Ausreise
verpflichtet.
Die Erteilung der Duldung erfolgt im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Duldung erlischt
mit Bekanntgabe des Abschiebetermins.
Die Gültigkeitsdauer der Duldung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und beträgt in
der Regel 3 Monate.
Ob einem Ausländer zum Zeitpunkt der erstmaligen Duldungserteilung die Ausübung einer Beschäftigung
erlaubt werden kann, entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe. Sollte das Regierungspräsidium
Karlsruhe feststellen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung vorliegen, greifen folgende Regelungen zur Beschäftigungsverordnung (BeschV):
1) Sofern die Arbeitsagentur zustimmt, kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit
drei Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten (vgl. § 32 Abs. 1 BeschV)
2) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich vier Jahre
ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten (§ 32 Abs. 3 BeschV)
Die räumlichen Beschränkungen des Duldungsbereichs werden ebenfalls vom Regierungspräsidium Karlsruhe festgelegt.
3.
Positive Entscheidung des Bundesamts
Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten, Flüchtling oder
subsidiär Schutzberechtigten anerkennt oder sonstige Abschiebungsverbote feststellt, kann dem Ausländer auf seinen Antrag vom Ausländeramt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine sicherheitsrechtliche Befragung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern dies auf Grund des Herkunftslandes vorgeschrieben ist.
Die Ausländer erhalten zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis einen Termin der bei der zuständigen
Ausländerbehörde.
Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit zertifiziertem Chip ausgestellt.
Für die Beantragung des eAT ist eine persönliche Vorsprache aller Antragsteller, die das 6. Lebensjahr
vollendet haben, notwendig. Auf dem Chip des eAT werden Fingerabdrücke gespeichert, die nur vor Ort
aufgenommen werden können. Neben den Fingerabdrücken wird auf der eAT-Karte ebenfalls ein biometrisches Lichtbild, die Unterschrift sowie personenbezogene Daten (u.a. Größe, Augenfarbe) gespeichert.
Außerdem ist auf der eAT –Karte die Wohnsitzadresse angegeben. Es ist zu beachten, dass bei einem
Wohnsitzwechsel eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgen und die Adresse im Aufenthaltstitel
geändert werden muss.
Der Aufenthaltstitel wird bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt. Sobald die Bundesdruckerei der zuständigen Ausländerbehörde den eAT zugesandt hat, erhält der Ausländer ein Anschreiben von der Bundesdruckerei mit PIN- und PUK-Nummer.
Von der zuständigen Ausländerbehörde wird ein Termin zur Abholung des eAT mitgeteilt.
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4. Aufenthaltsrechte und Folgen
Einen Überblick über die jeweiligen Aufenthaltsrechte sowie die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Wohnsitzbeschränkungen und der Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gibt die
folgende Tabelle.
Rechtsgrundlage
Bis zur Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis
Gültigkeit der Aufenthalts-erlaubnis
Erwerbstätigkeit
Beschränkung des
Wohnsitzes auf den
Landkreis MainTauber
Teilnahme am Integrationskurs
Pass
Asylberechtigter
Flüchtling
Subsidiär Schutzberechtigter
Sonstige Abschiebeverbote
§ 25 Absatz 1
Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)
Fiktionsbescheinigung
§ 25 Absatz 2
Alternative
1 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
§ 25 Absatz 2 Alternative
2 AufenthG
Fiktionsbescheinigung
§ 25 Absatz 3
AufenthG
3 Jahre
3 Jahre
1 Jahr
1 Jahr
Gestattet
Gestattet
Gestattet
Erläuterungen s.o.
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja, Ausnahmen
insbesondere bei
gesichertem Lebensunterhalt
Ja
Ja, Ausnahmen insbesondere bei gesichertem Lebensunterhalt
Auf Antrag beim
Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge oder
bei einem Kursträger
Ausländer hat
Pass des Heimatstaates
zu beantragen
Reiseausweis
Flüchtlinge
für
Reiseausweis für
Flüchtlinge
Ausländer hat
Pass des Heimatstaates
zu beantragen
Duldung
Nach Erhalt des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erfolgt die Beantragung des
Aufenthaltstitels. Nach Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels wird der Antrag auf Grundsicherung für
Arbeitsuchende in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sozialarbeitern des Landratsamtes gestellt.
Die erste Beantragung der Grundsicherung erfolgt im Jobcenter, sodass ein individuelles Beratungs- und
Unterstützungsangebot vereinbart werden kann.
Die nunmehr aufenthaltsberechtigten Ausländer sind hierdurch zum Auszug aus der Unterkunft verpflichtet, da diese lediglich Asylbewerbern zur Verfügung steht. Leistungen zur Anmietung einer Wohnung
(zum Beispiel Übernahme der Maklerkosten und Kautionszahlungen) erfolgen über den Sozialdienst in
Absprache mit dem Jobcenter.
C
Vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
1.
Einrichtungsgegenstände
Die Einrichtung erfolgt durch das Landratsamt gemäß den entsprechend von der Landesregierung vorgegebenen Leitlinien. So wird für jeden Bewohner neben einer geeigneten Schlafgelegenheit mit sanitären
Einrichtungen als Grundausstattung ein Tisch mit Sitzgelegenheit, ein Schrank, eine Kochgelegenheit inklusive Geschirr und Besteck und angemessenes Kühlvolumen zur Verfügung gestellt.
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Über diese Grundausstattung hinausgehende Einrichtungsgegenstände dürfen wg. der begrenzten Wohnflächen in den Gemeinschaftsunterkünften nicht eingebracht werden. Zum Schutz der Bewohner dürfen
keine Elektrogräte (vor allem E-Herde, Mikrowellen und Röhrenfernseher, elektrische Kleingeräte) verwendet werden, da diese nicht mehr betriebssicher sein können und deshalb eine erhebliche Unfall- und
Brandgefahr darstellen.
Die zuständige Wohnheimverwaltung kann hier das Entfernen und die Entsorgung im Sicherheitsinteresse
anordnen.
Zusätzlich erfolgen vereinzelt Abgaben von Möbeln. Viele der so abgegebenen Einrichtungsgegenstände
können die Asylbewerber nicht verwenden, da die Räumlichkeiten etwa für große Sofalandschaften oder
Schrankwände nicht ausreichend sind.
Das Landratsamt bittet dringend darum, derartige, im Einzelfall unpassende Spenden zu unterlassen, da
neben dem Unfall- und Brandrisiko auch erhebliche Entsorgungskosten entstehen, sofern der Vorbesitzer
nicht mehr ausfindig gemacht werden kann.
2. Behebung von Schäden
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis hat für die Wohnheim der vorläufigen Unterbringung eigene Hausmeister. Das Landratsamt bemüht sich um eine schnellstmögliche Reparatur und Schadensbehebung in
den Wohnheimen, jedoch stehen, wie auch bei Privatpersonen, nicht immer sofort Handwerker zur Verfügung, die den Schaden beheben können oder die Lieferung notwendigen Ersatzes nimmt einige Zeit in
Anspruch.
Schadensmeldungen sind gegenüber den vor Ort tätigen Mitarbeitern sofort zu vorzunehmen.
3. Sicherheit in Unterkünften, Hausordnung
Das Landratsamt informiert Asylbewerber am Tag der Zuweisung über die einzuhaltenden Regeln der
Hausordnung. Die Nutzungs-, Haus- und Brandschutzordnung ist Bestandteil des Zuweisungsbescheides
und wird jedem unterzubringenden Asylbewerber ausgehändigt.
Besucher können die Gemeinschaftsunterkünfte in der Zeit von 08.00 – 22.00 Uhr aufsuchen. Nach 22.00
Uhr haben alle Besucher die Unterkunft unaufgefordert zu verlassen.
4. Reinigung und Winterdienst
Grundsätzlich ist für die Reinigung innerhalb der Unterkünfte der vorläufigen Unterbringung jeder einzelne Asylbewerber selbst verantwortlich. Insbesondere gilt dies für die Sauberkeit innerhalb der überlassenen Räume einschließlich der Dusch- und Waschräume. In Gemeinschaftsunterkünften mit Gemeinschaftsküchen, - toiletten und – duschen wird erwartet, dass jeder Nutzer diese nach Benutzung selbstständig
reinigt. Bei Bedarf wird ein zusätzlicher Reinigungsdienst durch die Mitarbeiter der Verwaltung eingeteilt.
Der Winterdienst erfolgt durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bzw. durch ein beauftragtes Unternehmen.
Gerne nehmen wir die Mithilfe der Asylbewerber an, wenn diese den Hausmeister durch eigene Tätigkeit
unterstützen.
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D.
Konkrete Ansprechpartner/Zuständigkeiten im Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Herr Bernhardt
Herrn Fickel
Frau Neckermann
Frau Böspflug
Telefon: 09341 / 82 5534
Telefon: 07931 / 4827 6391
Telefon: 07931 / 4827 6395
Telefon: 09341 / 82 5543
bei allen sozialpädagogischen Fragen
Frau Karner
E.
Telefon: 07931/ 4827 6393
Allgemeine Informationen zu den rechtlichen Hintergründen des Asylverfahrens
Für die Unterbringung der Asylbewerber sind die Bundesländer zuständig, welche nach dem Königsteiner
Schlüssel ein bestimmtes Kontingent an Flüchtlingen aufzunehmen haben. Die Unterbringung erfolgt in
Baden-Württemberg in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen Karlsruhe und Meßstetten. Anschließend
erfolgt die Zuweisung in die Stadt- und Landkreise. Die Unterbringung im Main-Tauber-Kreis erfolgt
grundsätzlich in Gemeinschaftsunterkünften, welche den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
entsprechen.
Hiervon zu unterscheiden ist die kommunale Unterbringung. Diese erfolgt, sofern die Voraussetzungen
des § 9 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz erfüllt sind.
Anlage 1
Anlage 2
Übersicht über die monatlichen Leistungen
Telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Landkreises
11
Anlage 1
Gültig ab 01.03.2015
Bedarfssätze für Asylbewerberleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 1 Satz 4 AsylbLG zur Deckung
des physischen und des soziokulturellen Bedarfs:
Grundlage: Regelbedarfsstufen (RS) nach § 8 RBEG
RS 1:
Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene
RS 2:
Ehe- bzw. Lebenspartner
RS 3:
Haushaltsangehörige Erwachsene
RS 4:
Kinder von Beginn 15. bis
Vollendung 18. Lebensjahr
RS 5: Kinder von Beginn 7.
bis Vollendung 14. Lebensjahres
RS 6:
Kinder bis zur Vollendung
des 6. Lebensjahres
Grundleistungen zur
Sicherung des physischen Existenzminimums
(§ 3 Abs. 2 Satz 2
AsylbLG)
Monatliche Leistungen 2015
Abzüglich des
Geldbetrag zur Deckung
pauschalen
des soziokulturellen
Anteils für
Existenzminimums (§
Haushalts3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG,
energie
sogenanntes Taschen(§ 27a Abs. 4
geld)
SGB XII)
Leistungen nach § 3
AsylbLG;
Auszahlungs-betrag
insgesamt
216 €
33,55 €
143 €
325 €
194 €
30,15 €
129 €
293 €
174 €
26,75 €
114 €
261 €
198 €
16,84 €
85 €
266 €
157 €
12,14 €
92 €
237 €
133 €
7,78 €
84 €
209 €
12
Anlage 2
Eingliederungs- und Versorgungsamt
Am Wört 1
97941 Tauberbischofsheim
Amtsleiter
Herr Bernhardt
Telefon: 09341 / 82 5534
Sachbearbeiter
Leistungsgewährung, kommunal untergebrachte
Leistungsberechtigte
Frau Böspflug
Telefon: 09341 / 82 5543
Sachgebietsleiter
Wohnheimleitung, Leistungsgewährung vorläufige
Unterbringung
Herrn Fickel
Telefon: 07931 / 4827 6391
Sachbearbeiterin
Leistungsgewährung vorläufige Unterbringung
Frau Neckermann Telefon: 07931 / 4827 6395
Sozialarbeiter
Frau Karner
Telefon: 07931/ 4827 6393
13
Infektionsrisiken beim Kontakt mit Flüchtlingen
Hinweise für Mitarbeiter der unteren Aufnahmebehörden und ehrenamtliche Helfer
Das Risiko, eine Infektionskrankheit zu erwerben, ist im Kontakt mit anderen Menschen grundsätzlich
immer gegeben. Es gibt jedoch Personengruppen, die gegenüber Infektionskrankheiten stärker gefährdet sind
als andere Menschen. Eine unzureichende Gesundheitsversorgung im Herkunftsland und schlechte
hygienische Zustände auf der Flucht gefährden Flüchtlinge stärker. Enge Wohnverhältnisse, wie z.B. in
Aufnahmestellen, können das Risiko für Infektionen bei Flüchtlingen und den betreuenden Personen
erhöhen.
Die Möglichkeit der Übertragung einer Infektionskrankheit wird ganz wesentlich von der Dauer und der Art
des Kontaktes zwischen Personen bestimmt. Weitergehende Informationen und Beratung zu den Infektionsrisiken erhalten Sie von den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie von den Gesundheitsämtern.
Sie können viele Infektionskrankheiten mit einfachen Hygienemaßnahmen sowie
durch einen ausreichenden eigenen Impfschutz verhindern!
Hygiene, vor allem Händehygiene
 Regelmäßiges Händewaschen mit Wasser und Seife und/oder regelmäßige Anwendung von
Händedesinfektionsmittel, insbesondere immer nach Besuch der Toilette und vor Mahlzeiten
 Abstand halten bei Gesprächen
 Verzicht auf Händeschütteln
 Regelmäßiges Lüften der Räume
 Regelmäßige Reinigung häufig berührter Flächen:
Türgriffe, Tastaturen, Tische
 Tragen von Schutzhandschuhen und Mundschutz
bei engem körperlichem Kontakt zu Flüchtlingen (z.B.
Untersuchung)
Hier folgen die wichtigsten im Alltagskontakt übertragbaren Krankheiten und Parasiten, die zuletzt bei
Flüchtlingen festgestellt wurden, und die wichtigsten Maßnahmen zu ihrer Vorbeugung:
•



Masern, Windpocken und Influenza sind sehr ansteckend und können bereits bei kurzen Kontakten
übertragen werden. Eigenen Impfschutz überprüfen und vervollständigen! Impfschutz bei Flüchtlingen
schaffen!
Krätzmilben/Kopfläuse sind Parasiten und werden meist nur bei lang andauerndem und engem
Körperkontakt übertragen.
Flüchtlinge bei der Behandlung anleiten und unterstützen, alle Kontaktpersonen mitbehandeln,
Gelegenheiten zur Wäschepflege ausbauen, Matratzen regelmäßig desinfizieren
Bei Tuberkulose hängt die Ansteckungsgefahr von der Häufigkeit und Enge des Kontakts zum
Erkrankten, vom Ansteckungspotential der Bakterien und von der Abwehrlage des Körpers ab. Ein
nennenswertes Infektionsrisiko entsteht nach wenigstens acht Stunden Aufenthalt zusammen mit einer
an offener Lungentuberkulose erkrankten Person in einem geschlossenen Raum.
Arbeits-, Wohn- und Aufenthaltsräume häufig und regelmäßig lüften (Stoßlüftung)
Meningokokken können eine Gehirnhautentzündung verursachen. Die Erreger sterben außerhalb des
Körpers rasch ab. Für eine Infektion ist ein enger Kontakt mit Übertragung von Nasen-Rachen-Sekreten
von einem Keimträger oder einem Erkrankten erforderlich.
Abstand halten bei Gesprächen, nicht anhusten oder anniesen lassen
Impfungen
Hatten Sie schon Windpocken, Masern, Mumps und Röteln oder sind Sie dagegen geimpft? Ist Ihr PolioImpfschutz aufgefrischt? Und haben Sie eine Grippeschutzimpfung für die aktuelle Saison?
- Lassen Sie bitte Ihren Impfpass durch Ihren Hausarzt oder Betriebsarzt prüfen und holen Sie fehlende
Impfungen nach.
- Nehmen Sie Angebote zu kostenlosen Vorsorgeuntersuchung und Beratung durch Ihre/n Betriebsarzt/ärztin an.
Stand 16.02.2015
Aus aktuellem Anlass: Informationen zu Ebolafieber (Stand 16.02.2015)
Der große Ausbruch von Ebolafieber betrifft gegenwärtig Guinea, Liberia und Sierra Leone. Sechs Länder
(Mali, Nigeria, Senegal, Spanien, die USA und Großbritannien) haben ein oder mehrere Fälle nach Import
aus diesen Ländern gemeldet. In diesen Ländern sind nun nach dem Verstreichen von mehr als zwei
maximalen Inkubationszeiten (Großbritannien: Zeit läuft noch) keine Folgefälle aufgetreten und auch nicht
mehr zu erwarten. Ein separater Ebolafieber-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo ist beendet.
Müssen wir mit einem durch Flüchtlinge eingeschleppten Ebola-Ausbruch rechnen?
Nein. Die Zeit zwischen Ansteckung und Krankheitsausbruch beträgt längstens drei Wochen. Es ist
unwahrscheinlich, dass in dieser Zeit eine Flucht über die bekannten Migrationsrouten aus Westafrika nach
Europa gelingt. Die Gefahr der Einschleppung durch Flüchtlinge ist sehr gering.
Auf die Einschleppung einer Infektionskrankheit sollte man dennoch vorbereitet sein. Hierzu muss man die
Übertragungswege und die Symptome kennen. Man muss vor allem wissen, in welchen Gebieten sich eine
Person überhaupt angesteckt haben kann, und wie lange sie ansteckend sein kann: Fast immer lässt ein
anfänglicher Verdacht durch genaues Erfragen des Herkunftslandes und der Reisedauer rasch aufklären und
somit auch Aufregung vermeiden.
Wie wird Ebolafieber übertragen?
Das Virus wird nur durch Blut und Körperflüssigkeiten (Schweiß, Speichel, Stuhl, Urin) von Erkrankten
oder Verstorbenen übertragen. Es gibt keine Übertragung durch die Luft!
Eine Ansteckungsgefahr geht nur von Personen aus, die Krankheitszeichen haben!
In Afrika kann das Virus auch durch die Zubereitung und den Verzehr von Fleisch wilder Tiere,
sogenanntem Buschfleisch, auf den Menschen übertragen werden. Das gibt es bei uns nicht.
Welche Symptome haben Erkrankte?
Frühestens zwei, spätestens 21, meist 8-10 Tage nach der Ansteckung zeigen sich:
 plötzlich einsetzendes Fieber über 38,5°C
 Kopf- und Halsschmerzen
 Muskel- und Gelenkschmerzen
 ausgeprägte Schwäche, Appetitmangel, Übelkeit, Erbrechen
 Bauchschmerzen, Durchfall
 Blutungsneigung (ab dem 5.-7. Krankheitstag, z.B. Schleimhautblutungen)
Wann ist bei Flüchtlingen ein Verdacht auf eine Ebolafieber-Erkrankung vorstellbar?
Ein Verdacht auf eine Ebolafieber-Erkrankung kommt zurzeit nur bei Personen in Betracht, die:
 sich in den 21 Tagen vor Krankheitsbeginn in einem Ausbruchsgebiet aufgehalten haben;
das sind derzeit Guinea, Liberia und Sierra Leone* und dort
 Kontakt zu an Ebolafieber Erkrankten, Krankheitsverdächtigen oder Verstorbenen hatten und die
jetzt
 an Fieber und/oder anderen Symptomen wie Durchfall erkrankt sind.
* Eine aktuelle Liste der betroffenen Gebiete in Westafrika finden Sie unter www.rki.de/ebolagebiete
Was ist zu tun bei einem Ebolafieber-Verdachtsfall?
Bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Ebolavirus ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu
verständigen. Die betroffene Person muss umgehend am gegenwärtigen Aufenthaltsort abgesondert werden,
z.B. in einem separaten Zimmer. Kontakt zu der betroffenen Person sollte bis zum Eintreffen des
Rettungsdienstes vermieden werden, bzw. wenn nötig nur mit geeigneter Schutzkleidung (siehe
www.rki.de/schutzkleidung) erfolgen.
Hrsg: Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart. Für Rückfragen: [email protected]
Informationen für Asylbewerber-Helferkreise
Diese Informationen sollen den vielen bereits tätigen wie auch den
künftigen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern im Bereich der
Asylbewerberunterbringung eine kleine Hilfestellung sein und eine
Orientierungshilfe bieten. Es basiert auf unseren bisherigen Erfahrungen, versucht, oft an uns herangetragene Fragen zu beantworten und
Hintergründe des Asylverfahrens (über die Unterbringung und Betreuung
von Asylbewerbern hinaus) zu erläutern.
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Zu den hier beschriebenen Themen erhalten Sie gerne bei den jeweils
genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landratsamtes MainTauber-Kreis weitergehende Auskünfte. Gerne nehmen wir auch Anregungen, Tipps und Kritik zu dieser Informationsschrift – die wir fortentwickeln und bei Bedarf aktualisieren wollen – entgegen.
Bitte beachten Sie, dass persönliche Daten der Asylbewerber an Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner von Helferkreisen nur weitergegeben werden dürfen, sofern dem Landratsamt eine entsprechende
Einverständniserklärung (Vollmacht) des Asylbewerbers vorliegt.
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Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Eingliederungs- und Versorgungsamt
Gartenstraße 1 | 97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 82-5534 | Telefax 09341 82-5542
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