Informationen für Asylbewerber-Helferkreise Stand: Februar 2015 © Dieter Schütz / PIXELIO Eingliederungs- und Versorgungsamt Wir sind für Sie da. Inhalt A Soziales, Beschäftigung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. B Monatliche Leistungen für Asylbewerber Aufnahme einer Beschäftigung, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (§ 5 AsylbLG) Einkommen Arztbesuche, Vorsorgeuntersuchungen, Krankenhausaufenthalte und Impfungen Leistungen in der Schwangerschaft Eröffnung eines Bankkontos Krippen-, Kindergarten- und Schulbesuch, Leistungen des Jugend- und Sozialamts Sprachkurse (FlüAG), Integrationskurse (AufenthG) Aufenthalt 1. Laufendes Asylverfahren 2. Negative Entscheidung des Bundesamts 3. Positive Entscheidung des Bundesamts C Vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften 1. 2. 3. 4. Einrichtungsgegenstände Behebung von Schäden Sicherheit in Unterkünften, Hausordnung Reinigung und Winterdienst D Ansprechpartner/Zuständigkeiten im Landratsamt Main-Tauber-Kreis E Allgemeine Informationen zu den rechtlichen Hintergründen des Asylverfahrens und Anlagen Informationsblatt des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg: Infektionsrisiken beim Kontakt mit Flüchtlingen Hinweise für Mitarbeiter der unteren Aufnahmebehörden und ehrenamtliche Helfer A Soziales, Beschäftigung 1. Leistungen für Asylbewerber Ab der Aufnahme in der „vorläufigen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, erhalten • • Asylbewerber in der von ihnen genutzten Unterkunft die Gebrauchsgüter des Haushalts (Geschirr, Besteck, Bettwäsche, Decken, Kopfkissen etc.). Diese Artikel werden leihweise für die Dauer der vorläufigen Unterbringung zur Verfügung gestellt. Asylbewerber finanzielle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), deren Höhe unter anderem vom Alter des Asylbewerbers abhängig ist (Regelbedarfsstufen vgl. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II). Ein alleinstehender Asylbewerber erhält aktuell: - Geldleistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums i.H.v. 143,00 EUR (Stand 01.03.2015) ~ Dieser Geldbetrag ist für die notwendigen Ausgaben für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Nachrichtenübermittlung, Freizeit/Unterhaltung, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättenleistungen, andere Waren und Dienstleistungen zu verwenden - Geldleistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums i.H.v. 216,00 EUR, wobei ein Betrag von 33,55 EUR für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung auf Grund der Bereitstellung der Unterkunft abgezogen wird. Zur Auszahlung kommt somit ein Betrag i.H.v. 182,45 EUR ~ Dieser Betrag ist für Nahrungsmittel/alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe, Gesundheitspflege zu verwenden. • Die Geldleistungen werden im Main-Tauber-Kreis bar in der jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft ausgezahlt. Gem. § 3 Absatz 4 AsylbLG sind die Geldleistungen persönlich auszuhändigen. • Die Unterkunft in der vorläufigen Unterbringung, einschließlich Nebenleistungen (Heizung, Wasser, Müllabfuhr etc.), wird als Sachleistung zur Verfügung gestellt. 2. Aufnahme einer Beschäftigung/ Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit Die Aufnahme einer Beschäftigung ist grundsätzlich von der zuständigen Ausländerbehörde genehmigungspflichtig. Asylbewerber können nach einem Aufenthalt von drei Monaten einen Antrag auf Beschäftigung stellen. Anträge werden in der zuständigen Ausländerbehörde ausgegeben, diese können aber auch in der Verwaltung der staatlichen Gemeinschaftsunterkünfte abgeholt werden. Zuständige Ausländerbehörden für die Große Kreisstadt Bad Mergentheim, Ausländeramt Herr Leder Telefon: 07931/ 573216 Frau Pantring Telefon: 07931/ 573217 für den Landkreis Landratsamt Main-Tauber-Kreis Ausländeramt Herr Göhring Frau Haase Telefon 09341/ 82 5895 Telefon 09341/ 82 5897 3 für die Große Kreisstadt Wertheim, Ausländeramt Herr Schreiner Telefon 09342/ 501 257 • • • • Aufgrund der bestehenden Wohnsitzauflage von Asylbewerbern ist ein Wohnortwechsel wg. der Aufnahme einer Beschäftigung und/oder einer Ausbildung nicht ohne weiteres möglich. In Einzelfällen entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. Duldungsinhaber, die ihren Mitwirkungspflichten (z.B. Passbeschaffung) nicht nachkommen, wird die Aufnahme einer Beschäftigung/Ausbildung verweigert. Die Zuständigkeit liegt hier bei der höheren Ausländerbehörde im Regierungspräsidium Karlsruhe. Grundsätzlich können Asylbewerber Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 AsylbLG wahrnehmen. Demnach kommt die Einrichtung einer Arbeitsgelegenheit in Betracht, sofern die zu leistende Arbeit hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt sonst nicht verrichtet würde. Mögliche Arbeitsgelegenheiten können von staatlichen, kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Für die geleistete Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt, ohne dass Arbeitsverhältnisse begründet werden. Somit hat die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit auch keine Auswirkungen auf Fragestellungen der Kranken- und Rentenversicherung. Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ist ein Arbeitszeit von maximal 20 Wochenstunden festgelegt. Für nähere Auskünfte hierzu wenden Sie sich bitte an Herrn Fickel 3. Telefon: 07931 / 4827 6391 Einkommen Wenn ein Asylbewerber eine Beschäftigung ausübt, muss er die Aufnahme dieser Tätigkeit spätestens innerhalb von drei Tagen dem Leistungsträger – Landratsamt Main-Tauber-Kreis – mitteilen. Wohnt der Leistungsempfänger noch in der vorläufigen Unterbringung, hat er der Verwaltung der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft Mitteilung zu geben. Ist der Leistungsempfänger in der kommunalen Unterbringung wohnhaft, muss die Mitteilung an das Landratsamt –Eingliederungs- und Versorgungsamt- erfolgen. Die aktuellen Verdienstnachweise sind monatlich unaufgefordert vorzulegen. Das monatliche Arbeitseinkommen des Asylbewerbers und dessen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, ist vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhalts heranzuziehen. Dem Asylbewerber wird jedoch ein Freibetrag eingeräumt, welcher 25 % des Einkommens beträgt, dabei aber höchstens 50 % der Höhe des maßgeblichen Betrags zur Deckung des Existenzminimums umfassen darf. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle können nicht erstattet werden. 4. Arztbesuche, Vorsorgeuntersuchungen, Krankenhausaufenthalte und Impfungen Asylbewerber erhalten keine Krankenversicherungskarte, sondern einen Kranken- oder Zahnbehandlungsschein. Die Ausgabe der Behandlungsscheine erfolgt in der vorläufigen Unterbringung durch die Verwaltung der staatlichen Gemeinschaftsunterkünfte in den jeweiligen Unterkünften. Die Behandlungsscheine werden den Asylbewerbern persönlich ausgehändigt. Es wird ein Behandlungsschein mit der jeweiligen Gültigkeit ab Ausstellungsdatum bis zum Ende des jeweiligen Quartals ausgestellt. Es ist darauf zu achten, dass der Behandlungsschein bei einem Allgemeinmediziner vorgelegt wird. Die Hausärzte nehmen dann ggf. die notwendigen Überweisungen zu den Fachärzten vor. Asylbewerber sind grundsätzlich von der Zuzahlungspflicht befreit. 4 Für medizinische Kosten, welche nicht mit dem Krankenbehandlungsschein abgerechnet werden können, ist ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Diesem ist ein ärztliches Attest, ein Kostenvoranschlag und eine Bestätigung, dass die Behandlung den Voraussetzungen des § 4 AsylbLG (akute Erkrankungen und Schmerzzustände, zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Hebammenhilfe, amtlich empfohlenen Schutzimpfungen, medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen bei Risikogruppen) entspricht, beizufügen. Alle Heilmittelverordnungen sind zur Genehmigung vorzulegen (z.B. Krankengymnastik, Zahnersatz, Bandagen, usw.) Die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 werden vom Leistungsspektrum erfasst. Alle neu in den Gemeinschaftsunterkünften aufgenommen Kinder werden einem Kinderarzt vorgestellt, damit der bestehende Impfstatus festgestellt und ggf. aktualisiert wird. Die Beratung über die Erforderlichkeit von Schutzimpfungen erfolgt durch die niedergelassenen Ärzte. Für die Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das Krankenhaus sendet einen Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten an das Landratsamt. Kein Leistungsanspruch besteht auf nicht eindeutig medizinisch indizierte Behandlungen und bei solchen Behandlungen, die wegen der voraussichtlich kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht abgeschlossen werden können. Daher scheidet die Behandlung chronischer Erkrankungen (für Asylbewerber) grundsätzlich aus. Im Einzelfall kann eventuell eine Behandlung gewährt werden, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Asylbewerber werden bereits in der Landeserstaufnahmeeinrichtung ärztlich untersucht und sofern angezeigt, auch beraten. Die aktuelle Sozialbetreuung des LRA Main-Tauber-Kreis Frau Karner 5. Telefon: 07931/ 4827 6393 Koordination Leistungen in der Schwangerschaft Bei Schwangerschaft wird ein Schwangerschaftsmehrbedarf, z.B. Schwangerschaftsbekleidung und sämtliche notwendigen Vorsorgeuntersuchungen sowie eine Betreuung durch die Hebamme übernommen. Der Schwangerschaftsmehrbedarf beträgt 17 % des der werdenden Mutter zustehenden Regelsatzes. Der Mehrbedarf wird nach dem Tag der Antragstellung und Vorlage des Mutterpasses ab der 12. Schwangerschaftswoche ausbezahlt. Die Schwangerschaftsbekleidung wird als Geldleistung gewährt. Frühestens einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin wird eine Erstlingsausstattung für Kinderbett, Kinderwagen, Babywanne, Flaschen, Erstlingsbekleidung etc. gewährt. 6. Eröffnung eines Bankkontos Es liegt im Ermessen der jeweiligen Banken und Sparkassen, ein Bankkonto auf Guthabenbasis zu gewähren. Dort wird generell eine individuelle Prüfung der Legitimation sowie die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes vorgenommen. Problematisch ist hierbei, dass Asylbewerber oftmals nicht die notwendigen Ausweispapiere besitzen. Nachdem die Unterkünfte jedoch mit einem für jeden Bewohner abschließbaren Schrank ausgestattet sind, besteht die Möglichkeit zur sicheren Verwahrung der Geldbeträge. 5 7. Kindergarten- und Schulbesuch Die Kinder von Asylbewerbern haben, wie deutsche Kinder, Anspruch auf einen Krippen- oder Kindergartenplatz. Finanziert werden diese im Fall der Bedürftigkeit durch Übernahme des Teilnahmebeitrags nach § 6 AsylbLG. Die Anmeldung in den Kindergärten erfolgt durch die zuständigen Sozialarbeiter. Auch die Kinder von Asylbewerbern unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Schulpflicht. Diese beginnt ab der Aufnahme in der vorläufigen Unterbringung. Der Schulbesuch erfolgt grundsätzlich bei der Schule des jeweiligen Wohnorts. Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) bestehen Förderungsmöglichkeiten etwa bei der Übernahme der Förderung für Ausflüge, Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Sportund Kulturangeboten oder für Nachhilfeunterricht und sonstigem Schulbedarf. Hinsichtlich der Leistungsgewährung stehen Ihnen im Landratsamt folgende Ansprechpartner zur Verfügung Herrn Fickel Frau Neckermann Frau Böspflug Telefon: 07931 / 4827 6391 Telefon: 07931 / 4827 6395 Telefon: 09341 / 82 5543 bei sozialpädagogischen Fragen Frau Karner 8. Telefon: 07931/ 4827 6393 Sprachkurse, Integrationskurse In einzelnen Gemeinschaftsunterkünften werden Sprachkurse mit Unterstützung Ehrenamtlicher organisiert. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz werden in den Gemeinschaftsunterkünften Sprachkurse in Zusammenarbeit mit den örtlichen Volkshochschulen angeboten. Dabei handelt es sich um Sprachkurse, die ein Basiswissen der deutschen Sprache vermitteln sollen. Nach Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt der Besuch eines Integrationskurses in Betracht. 6 B. Aufenthalt 1. Laufendes Asylverfahren Während des Asylverfahrens stellt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung aus. Über den Asylantrag selbst entscheidet ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Aufenthalt ist grundsätzlich auf das Gebiet des Main-Tauber-Kreises beschränkt, ein vorübergehender Aufenthalt ist im Gebiet des Landes Baden-Württemberg erlaubt. Die räumliche Beschränkung nach § 56 Asylverfahrensgesetz erlischt, wenn sich der Ausländer drei Monate ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Die Änderung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach Vorlage der Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Wenn der Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann dem Ausländer erlaubt werden, - den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung zu verlassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten Zuständig für die Entscheidung ist hier die Ausländerbehörde. Der Antrag sollte etwa 5 Arbeitstage vor der Reise bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Reiseerlaubnis ist - ein dringendes öffentliches Interesse oder zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen ist. Je nach Verfahrensstand und Besonderheiten des Einzelfalls werden die Aufenthaltsgestattungen in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ausgestellt bzw. verlängert. Zuständig sind für die Große Kreisstadt Bad Mergentheim, Ausländeramt: Herr Leder Frau Pantring Telefon: 07931/ 573216 Telefon: 07931/ 573217 für den Landkreis Landratsamt Main-Tauber-Kreis Ausländeramt: Herr Göhring Frau Haase Telefon 09341/ 82 5895 Telefon 09341/ 82 5897 für die Große Kreisstadt Wertheim, Ausländeramt: Herr Schreiner 2. Telefon 09342/ 501 257 Negative Entscheidung des Bundesamts Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ablehnt und eine Ausreiseaufforderung erlässt, hat die höhere Ausländerbehörde im Regierungspräsidium Karlsruhe aufenthaltsbeendende 7 Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Bis dahin werden Ausländer geduldet und sind zur Ausreise verpflichtet. Die Erteilung der Duldung erfolgt im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins. Die Gültigkeitsdauer der Duldung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und beträgt in der Regel 3 Monate. Ob einem Ausländer zum Zeitpunkt der erstmaligen Duldungserteilung die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe. Sollte das Regierungspräsidium Karlsruhe feststellen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung vorliegen, greifen folgende Regelungen zur Beschäftigungsverordnung (BeschV): 1) Sofern die Arbeitsagentur zustimmt, kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten (vgl. § 32 Abs. 1 BeschV) 2) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich vier Jahre ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten (§ 32 Abs. 3 BeschV) Die räumlichen Beschränkungen des Duldungsbereichs werden ebenfalls vom Regierungspräsidium Karlsruhe festgelegt. 3. Positive Entscheidung des Bundesamts Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten anerkennt oder sonstige Abschiebungsverbote feststellt, kann dem Ausländer auf seinen Antrag vom Ausländeramt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine sicherheitsrechtliche Befragung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern dies auf Grund des Herkunftslandes vorgeschrieben ist. Die Ausländer erhalten zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis einen Termin der bei der zuständigen Ausländerbehörde. Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit zertifiziertem Chip ausgestellt. Für die Beantragung des eAT ist eine persönliche Vorsprache aller Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, notwendig. Auf dem Chip des eAT werden Fingerabdrücke gespeichert, die nur vor Ort aufgenommen werden können. Neben den Fingerabdrücken wird auf der eAT-Karte ebenfalls ein biometrisches Lichtbild, die Unterschrift sowie personenbezogene Daten (u.a. Größe, Augenfarbe) gespeichert. Außerdem ist auf der eAT –Karte die Wohnsitzadresse angegeben. Es ist zu beachten, dass bei einem Wohnsitzwechsel eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgen und die Adresse im Aufenthaltstitel geändert werden muss. Der Aufenthaltstitel wird bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt. Sobald die Bundesdruckerei der zuständigen Ausländerbehörde den eAT zugesandt hat, erhält der Ausländer ein Anschreiben von der Bundesdruckerei mit PIN- und PUK-Nummer. Von der zuständigen Ausländerbehörde wird ein Termin zur Abholung des eAT mitgeteilt. 8 4. Aufenthaltsrechte und Folgen Einen Überblick über die jeweiligen Aufenthaltsrechte sowie die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Wohnsitzbeschränkungen und der Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gibt die folgende Tabelle. Rechtsgrundlage Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Gültigkeit der Aufenthalts-erlaubnis Erwerbstätigkeit Beschränkung des Wohnsitzes auf den Landkreis MainTauber Teilnahme am Integrationskurs Pass Asylberechtigter Flüchtling Subsidiär Schutzberechtigter Sonstige Abschiebeverbote § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Fiktionsbescheinigung § 25 Absatz 2 Alternative 1 AufenthG Fiktionsbescheinigung § 25 Absatz 2 Alternative 2 AufenthG Fiktionsbescheinigung § 25 Absatz 3 AufenthG 3 Jahre 3 Jahre 1 Jahr 1 Jahr Gestattet Gestattet Gestattet Erläuterungen s.o. Nein Nein Ja Ja Ja, Ausnahmen insbesondere bei gesichertem Lebensunterhalt Ja Ja, Ausnahmen insbesondere bei gesichertem Lebensunterhalt Auf Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bei einem Kursträger Ausländer hat Pass des Heimatstaates zu beantragen Reiseausweis Flüchtlinge für Reiseausweis für Flüchtlinge Ausländer hat Pass des Heimatstaates zu beantragen Duldung Nach Erhalt des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erfolgt die Beantragung des Aufenthaltstitels. Nach Erhalt des elektronischen Aufenthaltstitels wird der Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sozialarbeitern des Landratsamtes gestellt. Die erste Beantragung der Grundsicherung erfolgt im Jobcenter, sodass ein individuelles Beratungs- und Unterstützungsangebot vereinbart werden kann. Die nunmehr aufenthaltsberechtigten Ausländer sind hierdurch zum Auszug aus der Unterkunft verpflichtet, da diese lediglich Asylbewerbern zur Verfügung steht. Leistungen zur Anmietung einer Wohnung (zum Beispiel Übernahme der Maklerkosten und Kautionszahlungen) erfolgen über den Sozialdienst in Absprache mit dem Jobcenter. C Vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften 1. Einrichtungsgegenstände Die Einrichtung erfolgt durch das Landratsamt gemäß den entsprechend von der Landesregierung vorgegebenen Leitlinien. So wird für jeden Bewohner neben einer geeigneten Schlafgelegenheit mit sanitären Einrichtungen als Grundausstattung ein Tisch mit Sitzgelegenheit, ein Schrank, eine Kochgelegenheit inklusive Geschirr und Besteck und angemessenes Kühlvolumen zur Verfügung gestellt. 9 Über diese Grundausstattung hinausgehende Einrichtungsgegenstände dürfen wg. der begrenzten Wohnflächen in den Gemeinschaftsunterkünften nicht eingebracht werden. Zum Schutz der Bewohner dürfen keine Elektrogräte (vor allem E-Herde, Mikrowellen und Röhrenfernseher, elektrische Kleingeräte) verwendet werden, da diese nicht mehr betriebssicher sein können und deshalb eine erhebliche Unfall- und Brandgefahr darstellen. Die zuständige Wohnheimverwaltung kann hier das Entfernen und die Entsorgung im Sicherheitsinteresse anordnen. Zusätzlich erfolgen vereinzelt Abgaben von Möbeln. Viele der so abgegebenen Einrichtungsgegenstände können die Asylbewerber nicht verwenden, da die Räumlichkeiten etwa für große Sofalandschaften oder Schrankwände nicht ausreichend sind. Das Landratsamt bittet dringend darum, derartige, im Einzelfall unpassende Spenden zu unterlassen, da neben dem Unfall- und Brandrisiko auch erhebliche Entsorgungskosten entstehen, sofern der Vorbesitzer nicht mehr ausfindig gemacht werden kann. 2. Behebung von Schäden Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis hat für die Wohnheim der vorläufigen Unterbringung eigene Hausmeister. Das Landratsamt bemüht sich um eine schnellstmögliche Reparatur und Schadensbehebung in den Wohnheimen, jedoch stehen, wie auch bei Privatpersonen, nicht immer sofort Handwerker zur Verfügung, die den Schaden beheben können oder die Lieferung notwendigen Ersatzes nimmt einige Zeit in Anspruch. Schadensmeldungen sind gegenüber den vor Ort tätigen Mitarbeitern sofort zu vorzunehmen. 3. Sicherheit in Unterkünften, Hausordnung Das Landratsamt informiert Asylbewerber am Tag der Zuweisung über die einzuhaltenden Regeln der Hausordnung. Die Nutzungs-, Haus- und Brandschutzordnung ist Bestandteil des Zuweisungsbescheides und wird jedem unterzubringenden Asylbewerber ausgehändigt. Besucher können die Gemeinschaftsunterkünfte in der Zeit von 08.00 – 22.00 Uhr aufsuchen. Nach 22.00 Uhr haben alle Besucher die Unterkunft unaufgefordert zu verlassen. 4. Reinigung und Winterdienst Grundsätzlich ist für die Reinigung innerhalb der Unterkünfte der vorläufigen Unterbringung jeder einzelne Asylbewerber selbst verantwortlich. Insbesondere gilt dies für die Sauberkeit innerhalb der überlassenen Räume einschließlich der Dusch- und Waschräume. In Gemeinschaftsunterkünften mit Gemeinschaftsküchen, - toiletten und – duschen wird erwartet, dass jeder Nutzer diese nach Benutzung selbstständig reinigt. Bei Bedarf wird ein zusätzlicher Reinigungsdienst durch die Mitarbeiter der Verwaltung eingeteilt. Der Winterdienst erfolgt durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bzw. durch ein beauftragtes Unternehmen. Gerne nehmen wir die Mithilfe der Asylbewerber an, wenn diese den Hausmeister durch eigene Tätigkeit unterstützen. 10 D. Konkrete Ansprechpartner/Zuständigkeiten im Landratsamt Main-Tauber-Kreis Herr Bernhardt Herrn Fickel Frau Neckermann Frau Böspflug Telefon: 09341 / 82 5534 Telefon: 07931 / 4827 6391 Telefon: 07931 / 4827 6395 Telefon: 09341 / 82 5543 bei allen sozialpädagogischen Fragen Frau Karner E. Telefon: 07931/ 4827 6393 Allgemeine Informationen zu den rechtlichen Hintergründen des Asylverfahrens Für die Unterbringung der Asylbewerber sind die Bundesländer zuständig, welche nach dem Königsteiner Schlüssel ein bestimmtes Kontingent an Flüchtlingen aufzunehmen haben. Die Unterbringung erfolgt in Baden-Württemberg in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen Karlsruhe und Meßstetten. Anschließend erfolgt die Zuweisung in die Stadt- und Landkreise. Die Unterbringung im Main-Tauber-Kreis erfolgt grundsätzlich in Gemeinschaftsunterkünften, welche den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes entsprechen. Hiervon zu unterscheiden ist die kommunale Unterbringung. Diese erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz erfüllt sind. Anlage 1 Anlage 2 Übersicht über die monatlichen Leistungen Telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Landkreises 11 Anlage 1 Gültig ab 01.03.2015 Bedarfssätze für Asylbewerberleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 1 Satz 4 AsylbLG zur Deckung des physischen und des soziokulturellen Bedarfs: Grundlage: Regelbedarfsstufen (RS) nach § 8 RBEG RS 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene RS 2: Ehe- bzw. Lebenspartner RS 3: Haushaltsangehörige Erwachsene RS 4: Kinder von Beginn 15. bis Vollendung 18. Lebensjahr RS 5: Kinder von Beginn 7. bis Vollendung 14. Lebensjahres RS 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Grundleistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG) Monatliche Leistungen 2015 Abzüglich des Geldbetrag zur Deckung pauschalen des soziokulturellen Anteils für Existenzminimums (§ Haushalts3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG, energie sogenanntes Taschen(§ 27a Abs. 4 geld) SGB XII) Leistungen nach § 3 AsylbLG; Auszahlungs-betrag insgesamt 216 € 33,55 € 143 € 325 € 194 € 30,15 € 129 € 293 € 174 € 26,75 € 114 € 261 € 198 € 16,84 € 85 € 266 € 157 € 12,14 € 92 € 237 € 133 € 7,78 € 84 € 209 € 12 Anlage 2 Eingliederungs- und Versorgungsamt Am Wört 1 97941 Tauberbischofsheim Amtsleiter Herr Bernhardt Telefon: 09341 / 82 5534 Sachbearbeiter Leistungsgewährung, kommunal untergebrachte Leistungsberechtigte Frau Böspflug Telefon: 09341 / 82 5543 Sachgebietsleiter Wohnheimleitung, Leistungsgewährung vorläufige Unterbringung Herrn Fickel Telefon: 07931 / 4827 6391 Sachbearbeiterin Leistungsgewährung vorläufige Unterbringung Frau Neckermann Telefon: 07931 / 4827 6395 Sozialarbeiter Frau Karner Telefon: 07931/ 4827 6393 13 Infektionsrisiken beim Kontakt mit Flüchtlingen Hinweise für Mitarbeiter der unteren Aufnahmebehörden und ehrenamtliche Helfer Das Risiko, eine Infektionskrankheit zu erwerben, ist im Kontakt mit anderen Menschen grundsätzlich immer gegeben. Es gibt jedoch Personengruppen, die gegenüber Infektionskrankheiten stärker gefährdet sind als andere Menschen. Eine unzureichende Gesundheitsversorgung im Herkunftsland und schlechte hygienische Zustände auf der Flucht gefährden Flüchtlinge stärker. Enge Wohnverhältnisse, wie z.B. in Aufnahmestellen, können das Risiko für Infektionen bei Flüchtlingen und den betreuenden Personen erhöhen. Die Möglichkeit der Übertragung einer Infektionskrankheit wird ganz wesentlich von der Dauer und der Art des Kontaktes zwischen Personen bestimmt. Weitergehende Informationen und Beratung zu den Infektionsrisiken erhalten Sie von den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie von den Gesundheitsämtern. Sie können viele Infektionskrankheiten mit einfachen Hygienemaßnahmen sowie durch einen ausreichenden eigenen Impfschutz verhindern! Hygiene, vor allem Händehygiene Regelmäßiges Händewaschen mit Wasser und Seife und/oder regelmäßige Anwendung von Händedesinfektionsmittel, insbesondere immer nach Besuch der Toilette und vor Mahlzeiten Abstand halten bei Gesprächen Verzicht auf Händeschütteln Regelmäßiges Lüften der Räume Regelmäßige Reinigung häufig berührter Flächen: Türgriffe, Tastaturen, Tische Tragen von Schutzhandschuhen und Mundschutz bei engem körperlichem Kontakt zu Flüchtlingen (z.B. Untersuchung) Hier folgen die wichtigsten im Alltagskontakt übertragbaren Krankheiten und Parasiten, die zuletzt bei Flüchtlingen festgestellt wurden, und die wichtigsten Maßnahmen zu ihrer Vorbeugung: • Masern, Windpocken und Influenza sind sehr ansteckend und können bereits bei kurzen Kontakten übertragen werden. Eigenen Impfschutz überprüfen und vervollständigen! Impfschutz bei Flüchtlingen schaffen! Krätzmilben/Kopfläuse sind Parasiten und werden meist nur bei lang andauerndem und engem Körperkontakt übertragen. Flüchtlinge bei der Behandlung anleiten und unterstützen, alle Kontaktpersonen mitbehandeln, Gelegenheiten zur Wäschepflege ausbauen, Matratzen regelmäßig desinfizieren Bei Tuberkulose hängt die Ansteckungsgefahr von der Häufigkeit und Enge des Kontakts zum Erkrankten, vom Ansteckungspotential der Bakterien und von der Abwehrlage des Körpers ab. Ein nennenswertes Infektionsrisiko entsteht nach wenigstens acht Stunden Aufenthalt zusammen mit einer an offener Lungentuberkulose erkrankten Person in einem geschlossenen Raum. Arbeits-, Wohn- und Aufenthaltsräume häufig und regelmäßig lüften (Stoßlüftung) Meningokokken können eine Gehirnhautentzündung verursachen. Die Erreger sterben außerhalb des Körpers rasch ab. Für eine Infektion ist ein enger Kontakt mit Übertragung von Nasen-Rachen-Sekreten von einem Keimträger oder einem Erkrankten erforderlich. Abstand halten bei Gesprächen, nicht anhusten oder anniesen lassen Impfungen Hatten Sie schon Windpocken, Masern, Mumps und Röteln oder sind Sie dagegen geimpft? Ist Ihr PolioImpfschutz aufgefrischt? Und haben Sie eine Grippeschutzimpfung für die aktuelle Saison? - Lassen Sie bitte Ihren Impfpass durch Ihren Hausarzt oder Betriebsarzt prüfen und holen Sie fehlende Impfungen nach. - Nehmen Sie Angebote zu kostenlosen Vorsorgeuntersuchung und Beratung durch Ihre/n Betriebsarzt/ärztin an. Stand 16.02.2015 Aus aktuellem Anlass: Informationen zu Ebolafieber (Stand 16.02.2015) Der große Ausbruch von Ebolafieber betrifft gegenwärtig Guinea, Liberia und Sierra Leone. Sechs Länder (Mali, Nigeria, Senegal, Spanien, die USA und Großbritannien) haben ein oder mehrere Fälle nach Import aus diesen Ländern gemeldet. In diesen Ländern sind nun nach dem Verstreichen von mehr als zwei maximalen Inkubationszeiten (Großbritannien: Zeit läuft noch) keine Folgefälle aufgetreten und auch nicht mehr zu erwarten. Ein separater Ebolafieber-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo ist beendet. Müssen wir mit einem durch Flüchtlinge eingeschleppten Ebola-Ausbruch rechnen? Nein. Die Zeit zwischen Ansteckung und Krankheitsausbruch beträgt längstens drei Wochen. Es ist unwahrscheinlich, dass in dieser Zeit eine Flucht über die bekannten Migrationsrouten aus Westafrika nach Europa gelingt. Die Gefahr der Einschleppung durch Flüchtlinge ist sehr gering. Auf die Einschleppung einer Infektionskrankheit sollte man dennoch vorbereitet sein. Hierzu muss man die Übertragungswege und die Symptome kennen. Man muss vor allem wissen, in welchen Gebieten sich eine Person überhaupt angesteckt haben kann, und wie lange sie ansteckend sein kann: Fast immer lässt ein anfänglicher Verdacht durch genaues Erfragen des Herkunftslandes und der Reisedauer rasch aufklären und somit auch Aufregung vermeiden. Wie wird Ebolafieber übertragen? Das Virus wird nur durch Blut und Körperflüssigkeiten (Schweiß, Speichel, Stuhl, Urin) von Erkrankten oder Verstorbenen übertragen. Es gibt keine Übertragung durch die Luft! Eine Ansteckungsgefahr geht nur von Personen aus, die Krankheitszeichen haben! In Afrika kann das Virus auch durch die Zubereitung und den Verzehr von Fleisch wilder Tiere, sogenanntem Buschfleisch, auf den Menschen übertragen werden. Das gibt es bei uns nicht. Welche Symptome haben Erkrankte? Frühestens zwei, spätestens 21, meist 8-10 Tage nach der Ansteckung zeigen sich: plötzlich einsetzendes Fieber über 38,5°C Kopf- und Halsschmerzen Muskel- und Gelenkschmerzen ausgeprägte Schwäche, Appetitmangel, Übelkeit, Erbrechen Bauchschmerzen, Durchfall Blutungsneigung (ab dem 5.-7. Krankheitstag, z.B. Schleimhautblutungen) Wann ist bei Flüchtlingen ein Verdacht auf eine Ebolafieber-Erkrankung vorstellbar? Ein Verdacht auf eine Ebolafieber-Erkrankung kommt zurzeit nur bei Personen in Betracht, die: sich in den 21 Tagen vor Krankheitsbeginn in einem Ausbruchsgebiet aufgehalten haben; das sind derzeit Guinea, Liberia und Sierra Leone* und dort Kontakt zu an Ebolafieber Erkrankten, Krankheitsverdächtigen oder Verstorbenen hatten und die jetzt an Fieber und/oder anderen Symptomen wie Durchfall erkrankt sind. * Eine aktuelle Liste der betroffenen Gebiete in Westafrika finden Sie unter www.rki.de/ebolagebiete Was ist zu tun bei einem Ebolafieber-Verdachtsfall? Bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Ebolavirus ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu verständigen. Die betroffene Person muss umgehend am gegenwärtigen Aufenthaltsort abgesondert werden, z.B. in einem separaten Zimmer. Kontakt zu der betroffenen Person sollte bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes vermieden werden, bzw. wenn nötig nur mit geeigneter Schutzkleidung (siehe www.rki.de/schutzkleidung) erfolgen. Hrsg: Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart. Für Rückfragen: [email protected] Informationen für Asylbewerber-Helferkreise Diese Informationen sollen den vielen bereits tätigen wie auch den künftigen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern im Bereich der Asylbewerberunterbringung eine kleine Hilfestellung sein und eine Orientierungshilfe bieten. Es basiert auf unseren bisherigen Erfahrungen, versucht, oft an uns herangetragene Fragen zu beantworten und Hintergründe des Asylverfahrens (über die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern hinaus) zu erläutern. © Dieter Schütz / PIXELIO Zu den hier beschriebenen Themen erhalten Sie gerne bei den jeweils genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landratsamtes MainTauber-Kreis weitergehende Auskünfte. Gerne nehmen wir auch Anregungen, Tipps und Kritik zu dieser Informationsschrift – die wir fortentwickeln und bei Bedarf aktualisieren wollen – entgegen. Bitte beachten Sie, dass persönliche Daten der Asylbewerber an Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner von Helferkreisen nur weitergegeben werden dürfen, sofern dem Landratsamt eine entsprechende Einverständniserklärung (Vollmacht) des Asylbewerbers vorliegt. © Rike / PIXELIO Landratsamt Main-Tauber-Kreis Eingliederungs- und Versorgungsamt Gartenstraße 1 | 97941 Tauberbischofsheim Telefon 09341 82-5534 | Telefax 09341 82-5542 www.main-tauber-kreis.de | [email protected]