Publikationen des Verordnungsmanagements in der PRO – Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Ausgaben 1, 2 und 3 des Jahres 2014 dem offiziellen Betäubungsmittelrezepte (PRO 1/2014) Nach einer Pressemitteilung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Drogenbeauftragten der Bundesregierung wurden von der Bundesopiumstelle im Jahr 2010 über zehn Millionen Betäubungsmittel an Ärzte abgegeben. Damit hat sich die Zahl der Rezepte seit dem Jahr 2000 mehr als verdoppelt. Diese Entwicklung wird als ein wichtiger Beitrag zur positiven Entwicklung der Schmerztherapie und Palliativmedizin in Deutschland gewertet. Betäubungsmittel-Rezeptformulare sollte grundsätzlich jeder vertragsärztlich tätige Arzt besitzen. Diese Empfehlung wird durch folgende rechtlichen Gesichtspunkte gestützt: Ärztliches Berufsrecht Nach der ärztlichen Berufsordnung (Paragraf 2 Absatz 2) hat der Arzt die Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. Sicherstellungsauftrag Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sind gesetzlich verpflichtet, die ambulante ärztliche Versorgung aller gesetzlich Versicherten in Deutschland sicherzustellen. Der Sicherstellungsauftrag sieht vor, dass KBV und KVen – und damit die Ärzteschaft selbst – die ambulante medizinische Versorgung organisieren. Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) Versicherte haben nach § 31 Absatz 1 SGB V u.a. Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel durch Richtlinien nicht von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Das gilt auch für Betäubungsmittel. Die BtM-Rezeptformulare werden personenbezogen für einen Arzt ausgegeben. Sie sind zur Verwendung durch den jeweiligen Arzt bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen werden. Bestellung von Betäubungsmittelrezepten Das Formular für die Erst-Anforderung von BtM-Rezeptformularen für ambulante Verschreibungen kann im Internet von der Webseite des BfArM unter www.bfarm.de im Abschnitt „Bundesopiumstelle“ unter „Betäubungsmittel“ >> „Verschreibung“ herunter geladen und ausgedruckt werden. Bei der Bundesopiumstelle können diese auch schriftlich (Anschrift: 53175 Bonn, KurtGeorg-Kiesinger-Allee 3) oder telefonisch (tägliche Telefon-Hotline 9.00 - 12.00 Uhr, Telefonnummer 0228-207-4321) angefordert werden. Der Erst-Anforderungsantrag ist vollständig auszufüllen und mit einer amtlich beglaubigten Kopie der Approbationsurkunde oder der beglaubigten Kopie der Erlaubnis zur Berufsausübung (Beglaubigungsdatum nicht älter als drei Monate) an die Bundesopiumstelle zu schicken. Nach Erhalt und Prüfung der Erst-Anforderungsunterlagen teilt die Bundesopiumstelle dem Antragsteller eine BtM-Nummer zu, unter welcher der Antragsteller registriert ist. Mit der Erteilung dieser personengebundenen BtM-Nummer werden dem berechtigten Arzt die benötigten BtM-Rezepte zusammen mit einer Folge-Anforderungskarte für künftige Rezeptanforderungen zugeschickt. Aufbewahrung von Betäubungsmittelrezepten Der Arzt hat die BtM-Rezeptformulare gemäß Paragraf 8 Absatz 4 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) gegen Entwendung zu sichern. Ein Verlust ist unter Angabe der Rezeptnummern dem BfArM unverzüglich anzuzeigen, welches daraufhin die zuständige oberste Landesbehörde informiert. Weitergabe von Betäubungsmittelrezepten im Vertretungsfall (PRO 2/2014) Betäubungsmittel-Rezeptformulare werden durch die Bundesopiumstelle grundsätzlich arztbezogen ausgegeben und können nach Erhalt nur vom Antragsteller selbst verwendet werden. Hinweise zum Bezug wurden in der PRO 1/2014, Seite 21 veröffentlicht. Eine Übertragung der Betäubungsmittel-Rezeptformulare auf eine andere, zur ärztlichen Berufsausübung berechtigte Person ist lediglich im Vertretungsfall (z.B. bei Urlaub, Krankheit) kurzfristig möglich. Das gilt auch für Ärzte in Gemeinschaftspraxen. Wird der Vertreter in der Praxis des zu vertretenden Arztes tätig (persönliche Vertretung), darf der Vertreter kurzfristig die Betäubungsmittel-Rezeptformulare des zu vertretenden Arztes verwenden. Bei der Ausfertigung einer Verschreibung ist zusätzlich der Vermerk "In Vertretung" bzw. "i. V." anzubringen. Der Name, die Berufsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters sind obligatorisch. Bei längerfristiger Abwesenheit eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes verwendet der Vertreter seine eigenen Betäubungsmittel-Rezeptformulare Wird der Vertreter in der eigenen Praxis tätig (kollegiale Vertretung), verwendet der Vertreter immer seine eigenen Betäubungsmittel-Rezeptformulare. Auch im Vertretungsfall muss ein lückenloser Nachweis über den Verbleib der Betäubungsmittel-Rezeptformulare gesichert sein. Verordnung von Betäubungsmitteln im Notfall – die Notfallverschreibung (PRO 3/2014) Grundsätzlich sollte jeder vertragsärztlich tätige Arzt Betäubungsmittel-Rezeptformulare besitzen. Betäubungsmittel-Rezeptformulare werden durch die Bundesopiumstelle personenbezogen für einen Arzt ausgegeben. Sie sind zur Verwendung durch den jeweiligen Arzt bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) übertragen werden. Hinweise zur Weitergabe von Betäubungsmittelrezepten im Vertretungsfall sind in der PRO 2/2014, Seite 58 veröffentlicht. Im Ausnahmefall ist das Verschreiben von Betäubungsmitteln auf einem einfachen Rezeptformular möglich, wenn dieses durch den verschreibenden Arzt mit dem Vermerk „Notfallverschreibung“ gekennzeichnet ist. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt unverzüglich nach Vorlage der Notfallverschreibung durch den Patienten und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels aus Sicherheitsgründen über die Belieferung telefonisch zu informieren. Verschreibende Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfallverschreibung beliefert hat. Beim Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung muss zusätzlich der Buchstabe „N“ auf dem Betäubungsmittel-Rezeptformular vom verschreibenden Arzt eingetragen werden. Die Notfallverschreibung wird in der Apotheke dauerhaft mit dem nachgereichten Betäubungsmittelrezept verbunden. Eine Notfallverschreibung für Substitutionsmittel ist nicht möglich. Abb. 1: Muster 16 - Notfallverschreibung Abb. 2: Muster Betäubungsmittelrezept - Kennzeichnung: „N“