das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und

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Publikationen des Verordnungsmanagements in der PRO –
Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt,
Ausgaben 1, 2 und 3 des Jahres 2014
dem
offiziellen
Betäubungsmittelrezepte (PRO 1/2014)
Nach einer Pressemitteilung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) und der Drogenbeauftragten der Bundesregierung wurden von der
Bundesopiumstelle im Jahr 2010 über zehn Millionen Betäubungsmittel an Ärzte abgegeben.
Damit hat sich die Zahl der Rezepte seit dem Jahr 2000 mehr als verdoppelt. Diese
Entwicklung wird als ein wichtiger Beitrag zur positiven Entwicklung der Schmerztherapie
und Palliativmedizin in Deutschland gewertet.
Betäubungsmittel-Rezeptformulare sollte grundsätzlich jeder vertragsärztlich tätige
Arzt besitzen. Diese Empfehlung wird durch folgende rechtlichen Gesichtspunkte gestützt:
Ärztliches Berufsrecht
Nach der ärztlichen Berufsordnung (Paragraf 2 Absatz 2) hat der Arzt die Aufgabe,
das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen,
Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit
der Menschen mitzuwirken.
Sicherstellungsauftrag
Die
Kassenärztlichen
Vereinigungen
(KVen)
und
die
Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV) sind gesetzlich verpflichtet, die ambulante ärztliche
Versorgung aller gesetzlich Versicherten in Deutschland sicherzustellen. Der
Sicherstellungsauftrag sieht vor, dass KBV und KVen – und damit die Ärzteschaft
selbst – die ambulante medizinische Versorgung organisieren.
Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
Versicherte haben nach § 31 Absatz 1 SGB V u.a. Anspruch auf die Versorgung mit
apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel durch Richtlinien nicht von
der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen
sind. Das gilt auch für Betäubungsmittel.
Die BtM-Rezeptformulare werden personenbezogen für einen Arzt ausgegeben. Sie sind zur
Verwendung durch den jeweiligen Arzt bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall
übertragen werden.
Bestellung von Betäubungsmittelrezepten
 Das Formular für die Erst-Anforderung von BtM-Rezeptformularen für ambulante
Verschreibungen kann im Internet von der Webseite des BfArM unter www.bfarm.de im
Abschnitt „Bundesopiumstelle“ unter „Betäubungsmittel“ >> „Verschreibung“ herunter
geladen und ausgedruckt werden.
 Bei der Bundesopiumstelle können diese auch schriftlich (Anschrift: 53175 Bonn, KurtGeorg-Kiesinger-Allee 3) oder telefonisch (tägliche Telefon-Hotline 9.00 - 12.00 Uhr,
Telefonnummer 0228-207-4321) angefordert werden.
 Der Erst-Anforderungsantrag ist vollständig auszufüllen und mit einer amtlich
beglaubigten Kopie der Approbationsurkunde oder der beglaubigten Kopie der Erlaubnis
zur Berufsausübung (Beglaubigungsdatum nicht älter als drei Monate) an die
Bundesopiumstelle zu schicken.
 Nach Erhalt und Prüfung der Erst-Anforderungsunterlagen teilt die Bundesopiumstelle
dem Antragsteller eine BtM-Nummer zu, unter welcher der Antragsteller registriert ist. Mit
der Erteilung dieser personengebundenen BtM-Nummer werden dem berechtigten Arzt
die benötigten BtM-Rezepte zusammen mit einer Folge-Anforderungskarte für künftige
Rezeptanforderungen zugeschickt.
Aufbewahrung von Betäubungsmittelrezepten
Der Arzt hat die BtM-Rezeptformulare gemäß Paragraf 8 Absatz 4 der
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) gegen Entwendung zu sichern. Ein
Verlust ist unter Angabe der Rezeptnummern dem BfArM unverzüglich anzuzeigen, welches
daraufhin die zuständige oberste Landesbehörde informiert.
Weitergabe von Betäubungsmittelrezepten im Vertretungsfall (PRO 2/2014)
Betäubungsmittel-Rezeptformulare werden durch die Bundesopiumstelle grundsätzlich
arztbezogen ausgegeben und können nach Erhalt nur vom Antragsteller selbst verwendet
werden. Hinweise zum Bezug wurden in der PRO 1/2014, Seite 21 veröffentlicht. Eine
Übertragung der Betäubungsmittel-Rezeptformulare auf eine andere, zur ärztlichen
Berufsausübung berechtigte Person ist lediglich im Vertretungsfall (z.B. bei Urlaub,
Krankheit) kurzfristig möglich. Das gilt auch für Ärzte in Gemeinschaftspraxen.
Wird der Vertreter in der Praxis des zu vertretenden Arztes tätig (persönliche Vertretung),
darf der Vertreter kurzfristig die Betäubungsmittel-Rezeptformulare des zu vertretenden
Arztes verwenden. Bei der Ausfertigung einer Verschreibung ist zusätzlich der Vermerk "In
Vertretung" bzw. "i. V." anzubringen. Der Name, die Berufsbezeichnung und die Unterschrift
des Vertreters sind obligatorisch.
Bei längerfristiger Abwesenheit eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Arztes verwendet der Vertreter seine eigenen Betäubungsmittel-Rezeptformulare
Wird der Vertreter in der eigenen Praxis tätig (kollegiale Vertretung), verwendet der
Vertreter immer seine eigenen Betäubungsmittel-Rezeptformulare.
Auch im Vertretungsfall muss ein lückenloser Nachweis über den Verbleib der
Betäubungsmittel-Rezeptformulare gesichert sein.
Verordnung von Betäubungsmitteln im Notfall – die Notfallverschreibung (PRO 3/2014)
Grundsätzlich sollte jeder vertragsärztlich tätige Arzt Betäubungsmittel-Rezeptformulare
besitzen. Betäubungsmittel-Rezeptformulare werden durch die Bundesopiumstelle
personenbezogen für einen Arzt ausgegeben. Sie sind zur Verwendung durch den jeweiligen
Arzt bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) übertragen
werden. Hinweise zur Weitergabe von Betäubungsmittelrezepten im Vertretungsfall sind in
der PRO 2/2014, Seite 58 veröffentlicht.
Im Ausnahmefall ist das Verschreiben von Betäubungsmitteln auf einem einfachen
Rezeptformular möglich, wenn dieses durch den verschreibenden Arzt mit dem Vermerk
„Notfallverschreibung“ gekennzeichnet ist. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt
unverzüglich nach Vorlage der Notfallverschreibung durch den Patienten und möglichst vor
der Abgabe des Betäubungsmittels aus Sicherheitsgründen über die Belieferung telefonisch
zu informieren.
Verschreibende Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem
Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfallverschreibung beliefert
hat. Beim Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung muss zusätzlich der Buchstabe
„N“ auf dem Betäubungsmittel-Rezeptformular vom verschreibenden Arzt eingetragen
werden. Die Notfallverschreibung wird in der Apotheke dauerhaft mit dem nachgereichten
Betäubungsmittelrezept verbunden. Eine Notfallverschreibung für Substitutionsmittel ist
nicht möglich.
Abb. 1: Muster 16 - Notfallverschreibung
Abb. 2: Muster Betäubungsmittelrezept - Kennzeichnung: „N“
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