Änderung der Bebauungspläne Gewerbegebiet

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Anlage B.
Begründung gem. § 9 BauGB
zum
Bebauungsplan „Änderung der Bebauungspläne Gewerbegebiet Mittelfeld III, Plan Nr.
66-04 und Plan Nr. 66-04/1 - Ost“ im Planbereich 66-04 in Aalen- Fachsenfeld, Plan Nr.
66-04/3
und
Satzung über örtliche Bauvorschriften für das Bebauungsplangebiet, Plan Nr. 66-04/3
Inhaltsverzeichnis
1.
Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets .................................................... 1
2.
Bestehende Situation und Rechtsverhältnisse..................................................... 1
3.
Erfordernis der Planaufstellung.............................................................................. 2
4.
Einordnung in den Flächennutzungsplan und Landschaftsplan ................... 3
5.
Städtebauliches Konzept und Zielsetzungen....................................................... 3
6.
Grünordnung / Vorprüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 5
7.
Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes............................... 6
8.
Ver- und Entsorgung ................................................................................................ 8
9.
Verkehrsgrün .............................................................................................................. 9
10.
Regenwasserbehandlung ......................................................................................... 9
11.
Immission.................................................................................................................... 9
12.
Altlasten........................................................................................................................ 9
13.
Ausgleichsmaßnahmen............................................................................................ 9
14.
Städtebauliche Daten ................................................................................................ 9
15.
Satzung über örtliche Bauvorschriften § 74 LBO .............................................. 10
16.
Hinweise und Empfehlungen ................................................................................12
17.
Zusammenfassung ...................................................................................................13
18.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange........................................14
Anlage C:
1. Luftbild
2. Aufstellungsbeschluss/ 1. Auslegung Abgrenzungsplan
3. Aufstellungsbeschluss/ 1. Auslegung Bebauungsplanentwurf
4. Abgrenzungsplan Änderung B-Plan Mittelfeld III – Ost
5. Abgrenzungsplan Aufhebungsbereich – Ost
6. Bebauungsplanentwurf 20.04.2015
7. Flächennutzungsplan
8. Rechtskräftige Bebauungspläne
Anlage D:
Vorprüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
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Plan Nr. 66-04 und Plan Nr. 66-04/1 – Ost, in Aalen-Fachsenfeld, B-Plan Nr. 66-04/3
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1.
Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets
Im Vergleich zum Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfes zum ersten Auslegungsbeschluss vom 12.02.2014 wurde das Plangebiet in 2 Teilbereiche aufgeteilt. Im Laufe des Verfahrens wurden bei den betroffenen Eigentümern und potentiellen Nutzern unterschiedliche
Mitwirkungsbereitschaft bzw. ein unterschiedlicher Stand der Bauabsichten festgestellt. Das
Plangebiet liegt am südlichen Rand von Fachsenfeld und wie folgt begrenzt:
Im Norden entlang den privaten Gärten des bestehenden Mischgebietes, der Bestandsbebauung des Mischgebietes und der Bebauung des gegliederten Gewerbegebietes entlang der Wasseralfinger Straße
Im Osten von der Wasseralfinger Straße (K 3323)
Im Süden zum Teil entlang der Westgrenze des FlSt. Nr. 759, der Nord- und Westgrenze des FlSt. Nr. 750, der Westgrenze des FlSt. Nr. 751 und teilweise der Westgrenze des
FlSt. Nr. 752 und durch das FlSt. Nr. 746 (inkl. Fläche f. Retention)
Im Westen von der Westseite des Feldweges
Das Plangebiet hat eine Fläche von insgesamt 3,81 ha, einschließlich der bereits bebauten Flächen und Ausgleichsflächen. Die Abgrenzung ist im Abgrenzungsplan (Anlage C) dargestellt.
2.
Bestehende Situation und Rechtsverhältnisse
Das Plangebiet liegt im Bereich der rechtskräftigen Bebauungspläne
„Mittelfeld III – für das Gebiet Mittelfeld zwischen der Wasseralfinger Straße und Im
Loh“, B-Plan Nr. 66-04 (in Kraft seit 11.10.2000)
„Änderung des Bebauungsplanes Mittelfeld III im Bereich Flst. 747 (Sportplatz)“, B-Plan
Nr. 66-04/1 (in Kraft seit 25.07.2007).
Mit diesem Änderungsverfahren, soll der überwiegend noch nicht bebaute und genutzte Teil
des Plangebietes Mittelfeld III an neue Nutzungsanforderungen angepasst werden. Im Gewerbegebiet Mittelfeld III zwischen der Wasseralfinger Straße und der Straße Im Loh befindet
sich – insbesondere am nördlichen bzw. östlichen Rand – Bebauung mit verschiedenen Nutzungen. Schon bei der erstmaligen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66-04 war diese Situation vergleichbar. Entlang der Straße Im Loh und entlang der Wasseralfinger Straße gibt es
verschiedene Betriebe unterschiedlicher Größenordnung.
Im Osten des Gebietes entstand nach der ersten Planänderung (Plan Nr. 66-04/1) ein Supermarkt.
Im Gebietsinneren liegen in einem Mischgebiet mehrere Wohnhäuser, die größtenteils noch
zur Zeit der selbständigen Gemeinde Fachsenfeld entstanden sind. Der überwiegende Teil des
Mischgebiets aus dem Bebauungsplan Mittelfeld III und die Grundstücke zwischen dem Kreisel Im Loh und der Einmündung ins Gewerbegebiet sind nicht Bestandteil dieser Überplanung, ebenso das Flst. 747 (Lebensmittelmarkt). Im Bereich der jetzigen Planänderung sind
bereits bebaute Flurstücke enthalten, für die bzw. für deren Umgebung weiterhin Änderungsbedarf gegeben ist (siehe Gebietsabgrenzung).
Da die südlich des Plangebiets befindliche Fläche für Landwirtschaft und die Waldfläche
nicht in Abhängigkeit zur Bebauung des Plangebietes stehen, ebenso die öffentliche Grünfläche entlang des Hirschbächleins sollen diese Flächen aus dem künftigen Bebauungsplan herausgenommen werden. Daher wurde ein „Abgrenzungsplan Aufhebungsbereich Bebauungsplan 66-04 und 66-04/1 vom 20.04.2015 (vgl. Anlage C) erstellt. Er hebt die bisher rechtskräftigen Bebauungspläne „Mittelfeld III – für das Gebiet Mittelfeld zwischen der Wasseralfinger Straße und Im Loh“ und „Änderung des Bebauungsplanes Mittelfeld III im Bereich Flst.
747 (Sportplatz)“ innerhalb der dargestellten Abgrenzung auf.
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An diese Stelle tritt der künftige Bebauungsplan „Änderung der Bebauungspläne Gewerbegebiet Mittelfeld III, Plan Nr. 66-04 und Plan Nr. 66-04/1 - Ost“, jedoch wie oben beschrieben
ohne die südlichen Flächen (Fläche für Landwirtschaft, Waldfläche, öffentliche Grünfläche
entlang des Hirschbächleins) vgl. Anlage.
Eigentumsverhältnisse:
Die Feldwege sind in städtischem Besitz, ebenso eine größere zusammenhängende Fläche im
Gebiet Ost (FlSt. Nr. 746). Dieser Bereich wurde provisorisch erschlossen und zum Teil an Privat weiterveräußert, hier bestehen konkrete Bauwünsche.
Im Bereich West, der nicht Bestand dieses Bebauungsplanentwurfes ist, liegen mehrere kleinteilige, schmale und länglich geschnittene Parzellen, die unterschiedlichen Eigentümern gehören. In diesem Bereich sind die FlSt Nr. 720/1, 720/2 und 189/3 in städtischem Eigentum.
Hier wurde ein Umlegungsverfahren eingeleitet. Das Bauleitplanverfahren für den westlichen
Gebietsteil wird zu gegebener Zeit weitergeführt werden.
3.
Erfordernis der Planaufstellung
Seit dem Jahr 2000 besteht im Süden von Fachsenfeld der rechtskräftige Bebauungsplan für
das Gewerbegebiet Mittelfeld III. Diese Planung wurde aus verschiedenen Gründen bisher
nicht realisiert, hierbei erschwerten landwirtschaftlich genutzte Flächen eine Umlegung.
Ebenso bestand in den letzten Jahren keine konkrete Nachfrage nach kleinteiligen Gewerbeflächen und / oder Gewerbeflächen an diesem Standort.
Der Rechtsplan zu Mittelfeld III basiert auf einem einheitlichen städtebaulichen Konzept aus
dem Jahre 1998, das entlang einer großzügigen Haupterschließung differenzierte Baumaßnahmen zulässt. Entlang dieser Haupterschließung befinden sich straßenbegleitende Mulden-Rigolen und eine prägnante Baumreihe. Insgesamt sind im Gebiet ausgeprägte Grünstrukturen und etliche öffentliche Grünflächen vorgesehen.
Das Entwässerungskonzept für das Niederschlagswasser (Mulden-Rigolen-System), das der
Erschließungsplanung zu Grunde liegt, erfordert einen hohen Flächenaufwand und wird unter heutigen Aspekten für ein Gewerbegebiet eher kritisch bewertet. Aus städtebaulicher und
planungsrechtlicher Sicht erscheint eine Umlegung als Vorbereitung für die Umsetzung des
rechtskräftigen Planungsrechts nicht ausreichend; es besteht Anpassungsbedarf.
Das Plangebiet stellt für Fachsenfeld eine wichtige Baulandreserve für Gewerbebaugrundstücke dar. Für den gesamten Planbereich gibt es derzeit verstärkt Anfragen von interessierten
Gewerbetreibenden, die zeitnah bauen möchten. Das Planungsrecht soll soweit wie möglich
den Anforderungen an ein zeitgemäßes und wirtschaftliches Gewerbegebiet angepasst werden. Die Grundzüge der Planung sind davon allerdings nicht berührt. Das städtebauliche
Grundkonzept und die Nutzungsart sollen unverändert bleiben, es sind lediglich Änderungen
in Details der Festsetzungen und Flächenabgrenzungen vorgesehen. Entsprechend Baugesetzbuch kann daher ein Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB gewählt werden. Die Voraussetzungen des § 13 BauGB liegen auch ansonsten vor:
Abs. 1, Satz 1 – keine Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründen
Abs. 1, Satz 2 – keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Weiterhin soll das Bebauungsplanverfahren entsprechend § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren für Maßnahmen der Innenentwicklung und Nachverdichtung) durchgeführt werden.
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Auf Grund der Grundfläche, die für das Plangebiet zwischen 20.000 und 70.000 m² liegt, ist
jedoch eine Vorprüfung durchzuführen, d.h. die Eingriffsregelung ist zu prüfen. Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde 2013 für das Plangebiet durchgeführt.
Im Laufe des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Entwicklung der Bauflächen im Westen
auf Grund der Grundstücksverhältnisse erschwert sind. Da im Osten des Gebietes bereits
konkrete Bauwünsche bestehen, soll das Verfahren aufgeteilt und der Bereich Ost fortgeführt
bzw. abgeschlossen werden.
4.
Einordnung in den Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Der gemeinsame „Flächennutzungsplan (FNP) für die Verwaltungsgemeinschaft Aalen“ (Aalen-Essingen-Hüttlingen) – einschließlich integriertem Landschaftsplan (LP) - ist nach verschiedenen Einzeländerungen am 19.07.2006 wirksam geworden.
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet folgendermaßen dargestellt:
geplante gewerbliche Baufläche (Fläche größtenteils nicht umgesetzt)
bestehende gewerbliche Baufläche (vor allem im Nordwesten)
bestehende gemischte Baufläche
Straßenfläche
Grünfläche / landwirtschaftliche Fläche
Im Flächennutzungsplan ist die geplante Maßnahmenfläche M Faf 07 aus dem Landschaftsplan übernommen. Die Zielsetzung hierzu wird wie folgt beschrieben:
„Extensivierung der gesamten Talmulden, Gewässerrenaturierung, Pflanzung einzelner Ufergehölze, Umwandlung kleinteiliger Ackerflächen im Gewässerbereich in Grünland. Umsetzung teilweise als Ausgleichsmaßnahme für das nördlich angrenzende geplante Gewerbegebiet Mittelfeld.“
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
5.
Städtebauliches Konzept und Zielsetzungen
5.1
Konzeption der rechtskräftigen Bebauungspläne
Planerisches Leitbild für den Bebauungsplan „Mittelfeld III“ aus dem Jahre 2000 war die
Schaffung eines hochwertig gestalteten und gut durchgrünten Gewerbegebietes mit landschaftlicher Einbindung und hohen ökologischen Anforderungen. Die Planung wurde stark
aus der topographischen und landschaftlichen Situation heraus entwickelt, da das aus Richtung Süden von weither einsehbare exponierte Gelände den zukünftigen südlichen Ortsrand
von Fachsenfeld bilden sollte. Einerseits sollte für bereits bestehende Betriebe am südlichen
Rand von Fachsenfeld Planungsrecht angepasst werden, andererseits wurde damals vor allem
die Ansiedlung kleinteiligerer Gewerbe- und Handwerksbetriebe für die örtliche Versorgung
angestrebt.
Zum damaligen Zeitpunkt war die Ausarbeitung eines Grünordnungsplanes, in dem die Eingriffe und Ausgleiche abgehandelt wurden gesetzlich vorgegeben. Diese wurden in den
rechtskräftigen Bebauungsplan z.B. durch die oberflächige Regenwasserbewirtschaftung,
Durchgrünung des Gebiets und südlichen Ausgleichsflächen integriert.
Das Gewerbegebiet Mittelfeld III sollte laut Bebauungsplan Nr. 66-04 von der K 3325 (Wasseralfinger Straße) erschlossen werden. Eine zentrale Haupterschließungsstraße war in OstWest-Richtung durch das Plangebiet vorgesehen (im Verlauf nicht geradlinig, sondern gestaffelt). Entlang der Haupterschließungsstraße war eine öffentliche Mulde für die Oberflächenentwässerung und ein Gehweg mit Baumreihe vorgesehen. Um die Bewirtschaftung
bzw. Pflege der öffentlichen Grünflächen und der an das Gebiet angrenzenden landwirtÄnderung der Bebauungspläne Gewerbegebiet Mittelfeld III,
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schaftlichen Flächen zu sichern, war ein 2,50 m breiter Randweg geplant. Dieser sollte auch
als Fuß- und Radweg für die örtlichen und überörtlichen Verbindungen dienen.
Aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen war vorgesehen das Niederschlagswasser
aller versiegelten Flächen gereinigt und mit erheblicher zeitlicher Verzögerung dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen.
Der eigentliche Talraum des von West nach Ost verlaufenden Grabens ( Hirschbächlein) sollte
von Bebauung freigehalten werden. Ein mehrfach gegliederter, prägnanter neuer Ortsrand
sollte das künftige Gewerbegebiet einfassen (großkronige Baumreihen entlang des südlichen
Randweges, lockere Baum- und Buschgruppen im Bachbereich).
Die flächenmäßig größeren Gewerbebetriebe und Baukörper sollten im zentralen Bereich, im
wesentlichen parallel zu den Höhenlinien, untergebracht werden. Im südlichen Bereich waren Baugrundstücke mit geringerer Tiefenausdehnung vorgesehen. Dort sollte sich die Bebauung nach außen öffnen, um eine Verzahnung der Besiedelung und Landschaft zu erzielen. Deshalb wurden die Baufenster maßstäblich gegliedert und die Gebäudehöhen gestaffelt.
Die bestehenden kleinteiligen Strukturen beidseitig der Stichstraße „Im Loh“ sollten ergänzt
und so die bestehende Bebauung bzw. bestehende (Wohn-)Nutzung in die Umgebung eingebunden werden. Eine starke Eingrünung zur Abschirmung war vorgesehen, womit auch
die Zonierung des Gebietes sichtbar wird. Die geplante Durchgrünung mit öffentlichem und
privatem Grün sollte dem Gebiet eine klare Struktur verleihen und verschiedene Nutzungen
voneinander trennen sowie die landschaftliche Fernwirkung verbessern.
5.2
Neues Konzept für das Bebauungsplangebiet Plan Nr. 66-04/3
Die in diesem Bereich rechtskräftigen Bebauungspläne entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen an eine zeitgemäße und wirtschaftliche Bebauung.
Als Grundlage für die beabsichtigte Bebauungsplanänderung wurde ein städtebauliches Konzept ausgearbeitet (Anlage C), das folgende neue Zielsetzungen enthält:
Geradlinigere Flächeneinteilung aufgrund Begradigung der Haupterschließung,
flexiblere Aufteilung der Bauflächen
Das Städtebauliche Konzept wird weitgehend beibehalten. Die Verlegung, Reduzierung und
Neukonzeption der Straßenflächen, vor allem die Begradigung der Haupterschließung führt
teilweise zu einer veränderten Anordnung bzw. zu einem Neuzuschnitt der Bauflächen.
Hierdurch ergibt sich eine geradlinigere Flächeneinteilung, die eine flexiblere Aufteilung der
Bauflächen ermöglicht.
Optimierung der Haupterschließung/ Reduzierung öffentlicher Verkehrsflächen
Die Verkehrsplanung sieht eine Verbindungsstraße zwischen der Wasseralfinger Straße und
der Straße Im Loh vor. Ausgangspunkt der neuen Haupterschließungsstraße ist eine existierende Stichstraße zwischen dem Lebensmittelmarkt und einem Autohaus.
Da im Westen des Gebietes ein größeres Gewerbeareal für zwei Nutzer bzw. eine Interessengemeinschaft gebildet werden soll, kann auf die Verlängerung der Erschließungsstraße nach
Westen weitestgehend verzichtet werden. Im östlichen Zufahrtsbereich zum Plangebiet sollen Flächenwünsche mit kleinteiligeren Gewerbeflächen von verschiedenen Bauinteressenten berücksichtigt werden. Da die privaten Gärten der nördlich ans Gebiet angrenzenden
Grundstücke erhalten werden müssen, ist eine Verschiebung der Straßenfläche nach Norden
nicht möglich.
Weiterhin sollen nicht benötigte Verkehrsflächen den Bauflächen zugeschlagen werden; hier
ist insbesondere die Verlängerung des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teils der Straße
Im Loh gemeint. Ebenso sollen die am Rande des Gebietes verlaufenden (Rand-) Wege reduziert werden. Die gewonnenen Flächenanteile sollen weitgehend den Baugrundstücken zugeschlagen werden um hier die Flächenzuschnitte zu verbessern.
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Vereinfachung des Entwässerungssystems (modifiziertes Trennsystem)
Für die Entwässerung ist ein modifiziertes Trennsystem mit Abwasserweiche vorgesehen,
daher kann auf die straßenbegleitenden Mulden im Gebiet verzichtet werden. Eine Retention
der anfallenden Niederschlagswasser ist jedoch weiterhin notwendig. Die Retentionsflächen
wurden beibehalten, die südliche Retentionsfläche wurde entsprechend größer dimensioniert. Auch diese Vereinfachung der Entwässerung führt zu Flächengewinnen, die in der Regel den Baugrundstücken zu Gute kommen.
Weniger Reglementierungen innerhalb der überbaubaren Flächen
Vereinfachung einiger Festsetzungen zur Gliederung und Gestaltung der künftigen Bebauung für eine flexiblere Bauentwicklung.
z.B. größtenteils Verzicht auf die Festsetzung einer First- und Hauptbaukörperrichtung
außer im Bereich der Bestandsbebauung im Osten des Gebietes
Vorgaben zur Dachform bzw. Dachneigung wurden teilweise im Übergangsbereich zur
Bestandsbebauung festgesetzt, ansonsten wurden diese Festsetzungen aufgehoben.
Harmonische Übergänge zwischen Bestand und Neubau
Wie im vorgegangenen Punkt erwähnt wurden Vorgaben für die künftige Bebauung hauptsächlich in den Bereichen, die an den Bestand angrenzen getroffen. Hiermit soll ein harmonischer Übergang geschaffen werden.
Integration des Gewerbegebietes in die Landschaft
Durch die Lage des Baugebietes auf einem Höhenrücken, der nach Süden zur freien Landschaft hin abfällt wird auf die Ausgestaltung des neuen südlichen Ortsrandes besonderen
Wert gelegt. Daher werden die durch die Bebauung/ Versiegelung notwendigen Ausgleichsflächen direkt dem Baugebiet zur Eingrünung zugeordnet. Weiterhin soll eine straßenbegleitende Baumreihe die Haupterschließung säumen.
Das beschriebene Konzept wurde für das gesamte Bebauungsplangebiet ausgearbeitet und
soll auch weiterhin Gültigkeit haben. Nachdem im westlichen Bereich ein Umlegungsverfahren eingeleitet wurde, kommt es hier zu Verzögerungen, während im Osten konkrete Bauwünsche bestehen. Das Verfahren wird in zwei Teile geteilt. Derzeit wird das Verfahren „Änderung der Bebauungspläne Mittelfeld III, Plan Nr. 66-04 und Plan Nr. 66-04/1 – Ost, Plan Nr.
66-04/3 weitergeführt. Das städtebauliche Konzept für diesen Bereich wird unverändert beibehalten.
6.
Grünordnung / Vorprüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 bzw. nach § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt wird, kann von einer Umweltprüfung abgesehen
werden. Dies ist möglich, wenn durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben
vorbereitet oder begründet wird, die in einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht unterliegen, und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1
Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege) vorliegen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Auf Grund der Grundfläche des Gesamtgebietes (Ost- und Westteil) Bebauungsplan-Entwurf,
Stand 12.02.2014, 1. Auslegung, die für das Plangebiet zwischen 20.000 und 70.000 m² liegt,
wurde nach § 13 a die Eingriffsregelung geprüft.
Durch eine höhere Ausnutzung der Bauflächen und den Wegfall des Mulden- Rigolen- Systems und damit auch etlicher Grünstrukturen wird der Versiegelungsgrad erhöht. Da hierfür
eine Ausgleichspflicht besteht, wurden die zusätzlichen notwendigen Maßnahmen in den
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Bebauungsplanentwurf übernommen und eingearbeitet. Die Vorprüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung befindet sich im Anhang unter D.
Die nach § 32 NatSchG geschützten Biotope (Osten – Bereich Bushaltestelle, Süden – Feuchtbiotop am Hirschbächlein) wurden in die Plandarstellung übernommen. Sie sind im rechtskräftigen Bebauungsplan Mittelfeld III bereits in gleichen Umfang tangiert, an diesem Sachverhalt ändert sich durch die Überplanung nichts.
Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für das Bebauungsplangebiet Mittelfeld III (– für
das Gebiet Mittelfeld zwischen der Wasseralfinger Straße und Im Loh, Plan Nr. 66-04) wurden
bei der Überplanung berücksichtigt und entsprechend angepasst.
Die Maßnahmefläche M2.1, der Graben (Ablauf) der Retentionsfläche zum Hirschbächlein soll
zusätzlich durch Hochstaudenfluren (Ansaat mit Saatgut regionaler Herkunft) aufgewertet
werden. (vgl. A Ziff. 14 Maßnahme M2.1).
Entlang der Südgrenze des Plangebietes befinden sich die Maßnahmeflächen M3.1. Diese Flächen sollen als Streuobstwiesen (Obsthochstämme) angelegt werden und dienen als Ausgleichsfläche bzw. zur Eingrünung des von weit her einsehbaren und sensiblen Gebietes zur
freien Landschaft. Sie bilden den neuen Ortsrand.
Die im ausgelegten Bebauungsplanentwurf dargestellte private Grünfläche (im rechtskräftigen Bebauungsplan Mittelfeld III, Plan Nr. 66-04 Wegfläche) soll der Maßnahmefläche M 3.1
zugeschlagen werden (ca. 492 m²).
Sofern Gehölzrodungen oder Baumfällungen im Zeitraum zwischen dem 01.10. und dem
28.02. stattfinden, ist nicht damit zu rechnen, dass bei der konkreten Umsetzung von Bauvorhaben gemäß neuem Bebauungsplan irgendwelche Verbotstatbestände gem. § 44
BNatSchG ausgelöst werden.
Die Hochstaudenfluren/ Feuchtbiotope am Hirschbächlein sind während der Bauphase zu
schützen (S1, Plan 3 Vorprüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung). Ggf. erforderliche Eingriffe in Hochstaudenfluren sind nur außerhalb der Brutzeit zulässig (vgl. D. Hinweise).
6.1
Öffentliche und private Freiflächen
Öffentliche Freiflächen sind hauptsächlich in den Randbereichen des Gebietes zur Randeingrünung als Maßnahmeflächen (M2.1 und M3.1), wie oben beschrieben, enthalten.
Bei den privaten Freiflächen sorgen die Festsetzungen zur Begrenzung des Versiegelungsgrades, der Tiefgaragenbegrünung, der Dachbegrünung (vgl. B Ziff. 1.3) sowie private Pflanzgebote für eine dem Gebietscharakter angemessene Durchgrünung (vgl. A Ziff. 13.). Demnach
sind im Plangebiet je 500 m² Grundstücksfläche ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen.
7.
Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes
7.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den Zielsetzungen des städtebaulichen Konzeptes wird das Gebiet gemäß §8
Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Gewerbegebiet festgesetzt. Gemäß § 8 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Anlagen für sportliche Zwecke sollen im Gebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Selbständige Lagergebäude sowie selbständige Lagerflächen über 500 m² Grundfläche und
Lagerflächen entlang von öffentlichen Flächen sind unzulässig. Selbständige gewerbliche
KFZ Abstellflächen sind unzulässig( §1 Abs. 5 BauNVO). Mit diesen Festesetzungen sollen eine
großflächige Inanspruchnahme von erschlossenen, wertvollen Bauland vermieden werden.
Zudem sollen in diesem der Landschaft zugewandten, sensiblen Gebiet keine weit abstrahlenden Lagerflächen bzw. KFZ Abstellflächen entstehen.
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Im Übergang zum angrenzenden Mischgebiet (Bestand) wurde ein gegliedertes Gewerbegebiet (GEg) festgesetzt. Hier sollen nur solche Betriebe zulässig sein, die das Wohnen nicht wesentlich stören, da sich hier bereits etliche Wohneinheiten befinden.
Eine Fläche im Nord-Osten, die bisher bereits als Mischgebiet (MI) festgesetzt war, soll auch
in der Überarbeitung als Mischgebiet festgesetzt werden und ergänzend hierzu kleinere Restflächen (zuvor Verkehrsgrün, bzw. Mulden-Rigolenfläche), die nun dem Bauland zugeschlagen werden sollen.
Mischgebiete dienen gemäß §6 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Im festgesetzten GE, GEg und MI sind Branchen nicht zulässig, die „innenstadtrelevant“ sind.
Die unter §6 (3) bzw. unter §8 (3) Ziff. 3. ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sollen
im Gebiet ausgeschlossen werden, auch unter Anlehnung an den bisher rechtskräftigen, im
Norden angrenzenden Bebauungsplan Mittelfeld III, der dieselben ebenfalls ausschließt. Sie
entsprechen nicht dem Gebietscharakter.
7.2
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Als Grundflächenzahl (GRZ) werden unterschiedliche Werte festgesetzt. Im mittleren Bereich
des Plangebietes wurde die GRZ unter Berücksichtigung des angrenzenden Mischgebiets auf
0,45 leicht erhöht (gegenüber rechtskräftigem B-Plan) um eine bessere Nutzung für die nun
größere zusammenhängende Fläche zu erlangen. In Richtung bestehendes Gewerbegebiet
und zur freien Landschaft wurde der Wert mit 0,6 beibehalten. Beim großen zusammenhängenden westlichen Bereich wurde der Wert in Bezug zur nördlichen Bebauung auf 0,8 erhöht
(vgl. A Ziff. 1.2.1).
Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahlen (GFZ) wurde verzichtet, da eine Kubatur
vorgegeben wurde (vgl. A Ziff. 1.3). Die Einteilung in Geschosse ist abhängig von den Anforderungen des künftigen Betriebes und in diesem Fall städtebaulich nicht relevant.
Höhe der baulichen Anlagen
Aufgrund der nicht vorhersehbaren Anforderungen der künftigen Betriebe an ihre Gebäude
wurde eine maximale Gebäudehöhe definiert. In dieser vorgegebenen Gebäudehülle kann
sich ein künftiges Bauvorhaben bewegen, unabhängig ob ein Satteldach, Pultdach oder
Flachdach vorgesehen ist. Die maximale Gebäudehöhe bezieht sich auf den unteren Maßbezugspunkt, der bei den Gebäuden, die sich entlang der Straße aufreihen, über die angrenzende Verkehrsfläche definiert ist.
Für den nördlichen Bereich der Grundstücke südlich des Lebensmittelmarktes wird die bisherige Festsetzung zur Traufhöhe übernommen und wie bisher auf das bestehende Gelände
bezogen (vgl. A Ziff. 1.3).
7.3
Bauweise
Für die Bereiche, die direkt an die Bestandsbebauung angrenzen, bzw. an die freie Landschaft
wurde eine „offene Bauweise“ (o) festgesetzt. In der offenen Bauweise werden die Gebäude
mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet. Die Länge der Gebäude darf dabei höchstens
50,00 m betragen (vgl. A Ziff.2.).
7.4
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Im Bebauungsplan werden überbaubare Grundstücksflächen (Baufenster) durch Baugrenzen
festgesetzt. Eine Baugrenze darf durch das Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten
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werden (§ 23 Abs. 3 BauNVO), so dass durch die Umgrenzung einer Fläche ein sogenanntes
Baufenster entsteht. Um für die Anordnung der Künftigen Baukörper möglichst viel Spielraum zu gewähren wurden relativ große Baufenster festgesetzt.
7.5
Stellung der baulichen Anlagen
Nur im Bereich der Bestandsbebauung wurden First- und Hauptbaukörperrichtungen vorgegeben (vgl. A Ziff. 4.).
7.6
Nebenanlagen
Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO können außerhalb des Baufensters ausnahmsweise
zugelassen werden. Zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Leitungsrechten muss
ein Abstand von mind. 2,00 m eingehalten werden (vgl. A Ziff. 5.).
7.7
Stellplätze, Garagen, Carports und Tiefgaragen
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Mit Stellplätzen, Garagen, Carports und Tiefgaragen muss entlang von öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Leitungsrechten ein Abstand von mind. 2,00 m eingehalten werden. Hiermit soll vermieden werden, dass Gebäude direkt an öffentlichen Flächen oder Leitungen entstehen. Durch diesen „Sicherheitsabstand“ werden auch die Gebäude geschützt.
Die nicht überbaute obere Abschlussfläche von Tiefgaragen ist mit mind. 60 cm Erdreich abzudecken und intensiv, d.h. mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und gärtnerisch zu unterhalten (vgl. A Ziff. 6.).
8.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgungsleitungen für Wasser, Gas, Telekommunikation und Straßenbeleuchtung
wurde über einen späteren Ringschluss von der Wasseralfinger Straße 74 bis Im Loh 11 vorgesehen.
Die Löschwasserversorgung ist mit 96 m³/h gesichert.
Die Stromversorgung erfolgt durch die Stadtwerke Aalen und ist durch den Anschluss an das
bestehende Netz gesichert.
Für die Stromversorgung wird im Bereich des ersten Bauabschnittes (Ost) eine neue Umspannstation notwendig. Diese ist in der Maßnahmefläche M3.1 vorgesehen. Der Platzbedarf
hierfür und die Lage der Umspannstation wurden im Bebauungsplanentwurf dargestellt. Für
die Einbindung der Station in das Mittelspannungsnetz wird eine Leitungsführung mit entsprechendem Schutzstreifen von ca. 2,00 m in der Maßnahmefläche notwendig. Sie wurde
übernommen und ist als LR entsprechend eingetragen. Von der EnBW ODR wurde eine Leitungsführung in entsprechenden Schutzrohren zugesagt, da durch die Leitungsführung in
der Maßnahmefläche eine kostenintensive Aufgrabung des Fußweges entlang der Wasseralfinger Straße entfallen kann. Die Umspannstation in der Maßnahmefläche muss entsprechend eingegrünt werden.
Die Untergeschosse der Gebäude südlich der geplanten können auf Grund der Höhenlage des
öffentlichen Abwasserkanals voraussichtlich nur mittels Hebeanlage an diesen angeschlossen werden.
8.1
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Mit GFLR bezeichneten Flächen werden Geh- und Fahrrechte für die angrenzenden
Grundstücke und unterirdische Leitungsrechte für die Träger von Ver- und Entsorgungsleitungen festgesetzt.
Änderung der Bebauungspläne Gewerbegebiet Mittelfeld III,
Plan Nr. 66-04 und Plan Nr. 66-04/1 - Ost, in Aalen-Fachsenfeld, B-Plan Nr. 66-04/3
und Satzung über örtliche Bauvorschriften
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Allgemein werden die mit LR1 bezeichneten Flächen als unterirdisches Leitungsrecht für Verund Entsorgungsleitungen zugunsten der angrenzenden Grundstücke und Versorgungsträgern festgesetzt.
Das LR 1 südlich des Lebensmittelmarktes kann entfallen. Das rückwärtige MI-Grundstück
kann von Norden aus an die Versorgungsleitungen der Wasseralfinger Straße angeschlossen
werden.
Das in der Planung mit LR bezeichnete Leitungsrecht dient der Sicherung der Leitungsführung der EnBW ODR AG zur Umspannstation in der Maßnahmefläche M3.1.
9.
Verkehrsgrün
Beim Zutritt ins Gebiet von der Wasseralfinger Straße aus soll der straßenbegleitende Parkstreifen in Verkehrsgrün umgewandelt werden. Zwischen diesem Parkstreifen und dem südlichen Privatgrundstück (Bestand) befindet sich eine „Restfläche“ mit einer Breite von ca. 2,00
m. Dieser Grundstücksstreifen soll ebenfalls als Verkehrsgrün ausgewiesen werden. So entsteht an dieser Stelle ein sauberer Übergang von der öffentlichen Verkehrsfläche zur privaten
Fläche, was sich als Auftakt ins Gebiet anbietet. Das Verkehrsgrün wurde in die Planung
übernommen. In Verlängerung zum Verkehrsgrün wurden senkrecht zur Straße PKW Stellplätze angeordnet. Die senkrechte Anordnung wurde gewählt um die Stellplätze von beiden
Straßenseiten anfahren zu können.
10.
Regenwasserbehandlung
Im Süden/ Osten der Bebauung befinden lt. der Planung zwei Retentionsflächen, sie dienen
der Pufferung und gedrosselten Ableitung des unverschmutzten Oberflächenwassers der Erschließungsstraßen und Privatgrundstücke im Plangebiet.
Die östlich gelegene Fläche zur Retention besteht bereits und wurde lediglich in den neuen
Plan übernommen.
Für die südliche Retentionsfläche sieht die Detailplanung vor, dass der erste Spülstoß eines
Regenereignisses über eine Abwasserweiche (Querschnittsreduzierung) direkt in die Mischwasserkanalisation abgeleitet wird. Das nachfolgende Oberflächenwasser wird in der Retentionsfläche gesammelt und gepuffert dem Hirschbächlein zugeführt.
Die Retentionsfläche wurde auf die neue Situation (Wegfall der straßenbegleitenden Mulden
im Gebiet) ausgelegt und etwas vergrößert. Aufgrund der Vergrößerung musste der Ablauf
der Retentionsfläche verlegt werden. Diese Retentionsfläche wird im Zuge des Bauabschnittes Ost mit hergestellt, da sie für Teile der Entwässerung der privaten und öffentlichen Flächen notwendig ist.
11.
Immission
Liegen im Gebiet nicht vor.
12.
Altlasten
Im Plangebiet sind nach derzeitigem Kenntnisstand keinen Altlasten bekannt.
13.
Ausgleichsmaßnahmen
Sind unter Kap. 6. bzw. 6.1 beschrieben.
14.
Städtebauliche Daten
Nutzung
Mischgebiet
Gewerbegebiet (GE)
Fläche in m²
915 m²
15.650 m²
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Fläche in m²
Anteil
2,4
41,0
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%
%
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Gegliedertes Gewerbegebiet
3.632 m²
9,5
%
m²
m²
m²
m²
m²
m²
24,0
0,2
10,3
2,3
10,2
0,06
%
%
%
%
%
38.127 m²
100
%
bereits bebaute Fläche:
FlSt. Nr. 746/2
FlSt. Nr. 746/4
5.876 m²
1.413 m²
Neubaufläche
Öffentliche Grünflächen (M 3.1)
Private Grünflächen
Verkehrsflächen
Verkehrsgrün
Retentionsfläche
Trafostation
Plangebiet
Ausgleichsfläche (M2.1)
Ausgleichsflächen (M3.1)
12.908
9.147
68
3.941
862
3.890
22
94 m²
9.147 m²
15.
Satzung über örtliche Bauvorschriften § 74 LBO
Wesentlich für die Qualität eines Baugebietes ist die Abstimmung der äußeren Gestaltung der
baulichen Anlagen auf die im Planverfahren ermittelten Anforderungen. Deshalb werden
zum Bebauungsplan "Änderung des Gewerbegebietes Mittelfeld III - Ost" (Plan Nr. 66-04/3)
eine ergänzende Satzung über örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO), Rechtsgrundlagen zur Behandlung von gestalterischen Anforderungen, geschaffen (Rechtsgrundlage für die einzelnen
Festsetzungen vgl. Angaben bei den jeweiligen Festsetzungen).
15.1
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
15.1.1. Dachform und Dachneigung
Die Dachformen und Dachneigungen wurden nur im Bereich der Bestandsbebauung festgesetzt.
Ansonsten sollen im Gebiet keine Dachformen und Dachneigungen festgesetzt werden, da
im direkten Umfeld bereits verschiedene Dachformen und Dachneigungen vorkommen (vgl.
B Ziff. 1.1).
15.1.2. Dachaufbauten, Querbauten, Zwerchhäuser und Dacheinschnitte
Da Dachaufbauten, Querbauten, Zwerchhäuser und Dacheinschnitte bei Gebäuden oft große
Auswirkungen auf die Dachlandschaft haben, sind gestalterische Regelungen erforderlich,
um ein gut gestaltetes Erscheinungsbild der Dächer zu gewährleisten. Aus diesem Grund
werden Längenbeschränkungen, Abstände zu First, Traufe usw. im Bebauungsplan geregelt.
Thermische Solarkollektoren zur Brauchwasserbereitung sowie Photovoltaikmodule sind bei
allen Dachformen zulässig (vgl. B Ziff. 1.2).
15.1.3. Dachdeckung und Dachbegrünung
Zur Reduzierung des anfallenden Oberflächenwassers sowie aus ökologischen und gestalterischen Gründen sind Flachdächer und bis zu 15 ° geneigte Dächer mindestens 10 cm extensiv
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zu begrünen. Ausnahmen für die gezielte Sammlung von Dachwasser für die Brauchwassernutzung (Brauchwasserzisternen) sind möglich.
Nicht begrünte Dachflächen sind in roten, rotbraunen oder grauen Farbtönen zu halten. Damit nimmt die Planung die vorhandenen Dachfarben in der Umgebung auf. Um eine Abstrahlung der Dachflächen in die angrenzende sensible Landschaft zu vermeiden und städtebaulichen Missgriffen vorzubeugen sind glänzende Materialien und grelle Farben (z. B. glänzende Dachziegel, Dächer aus hellem Aluminium oder aus leuchtend bunten Farben) für
Dachflächen im gesamten Planungsgebiet nicht zulässig. Insbesondere kann sich der Remissionswert von hell glänzenden Metallflächen aufgrund der damit einhergehenden Spiegelund Blendeffekten nachteilig auf das Gesamterscheinungsbild des Plangebietes auswirken.
Energieanlagen im Sinne von § 50 Abs. 1 Anhang Nr. 21 und 22 LBO sind davon nicht berührt
(vgl. B Ziff. 1.3).
15.2
Fassaden
Im Gewerbegebiet sind großflächige Fassaden zu erwarten. Diese sind zu gliedern um ihnen
die Massivität ihrer Erscheinung zu nehmen.
Für die Fassaden gelten ähnliche Voraussetzungen wie für die Dachflächen. Um eine Abstrahlung der Fassadenflächen in die angrenzende sensible Landschaft zu vermeiden und
städtebaulichen Missgriffen vorzubeugen sind glänzende Materialien und grelle Farben (z. B.
Fassaden aus hellem Aluminium oder aus leuchtend bunten Farben) im gesamten Planungsgebiet nicht zulässig. Insbesondere kann sich der Remissionswert von hell glänzenden Metallflächen aufgrund der damit einhergehenden Spiegel- und Blendeffekten nachteilig auf
das Gesamterscheinungsbild des Plangebietes auswirken (vgl. B Ziff. 1.4).
15.3
Gestaltung von unbebauten Flächen
Versiegelungsgrad von unbebauten Flächen
Zur Vermeidung bzw. Verringerung des Oberflächenwasserabflusses ist es zweckmäßig, den
zulässigen Versiegelungsgrad von offenen Stellplätzen, Garagen-, Stellplatz- und Feuerwehrzufahrten, innerhalb von Grünflächen liegenden Fußwegen sowie Abstell- und Lagerplätze
(sofern nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird) zu beschränken (vgl. B Ziff.
2.1).
Bäume in Stellplatzanlagen
Stellplatzanlagen sind aus gestalterischen und ökologischen Gründen mit Bäumen zu überstellen. Je 4 Stellplätze ist ein einheimischer Laubbaum als Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten (vgl. B Ziff. 2.2).
Einfriedigungen
Um wie o.g. einen möglichst harmlosen Übergang zur freien Landschaft in diesem sensiblen
Gebiet zu gewährleisten wurden Festsetzungen zur Einfriedigung der Grundstücke zur freien
Landschaft getroffen (vgl. B Ziff. 2.3).
Aufschüttungen und Abgrabungen
Aus gestalterischen Gründen sind Aufschüttungen und Abgrabungen durch eine Geländemodellierung zulässig. In diesem hängigen Gelände können ausnahmsweise auch Trockenmauern zur Sicherung des Geländes zugelassen werden. Solche Mauern sind jedoch im
Übergang zur freien Landschaft nicht zulässig. Hier kann nur eine geringe Aufschüttung bis
30 cm zugelassen werden, da der Übergang so harmlos wie möglich hergestellt werden soll
(vgl. B Ziff. 2.4).
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15.4
Werbeanlagen
Bedingt durch die sensible Lage des Plangebiets und dessen Wirkung in die freie Landschaft
(Talraum) wurden Festsetzungen zu Werbeanlangen getroffen um optische Beeinträchtigungen infolge unkoordinierter Anbringung bzw. Aufstellung von Werbeanlagen zu vermeiden.
Deshalb ist im Bebauungsplan die Anzahl, Flächengröße, Anbringungsort und Anbringungsweise von Werbeanlagen geregelt (vgl. B Ziff. 3.).
15.5
Antennen
Durch eine ungesteuerte Anhäufung von Antennen bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung des Ortsbildes („Antennenwald“). Deshalb wird die Bestimmung aufgenommen, dass je
Gebäude höchstens eine Außenantenne zulässig ist. Diese darf nur auf den Dachflächen angeordnet werden. Ausnahmen können zugelassen werden (vgl. B Ziff 4.).
15.6
Regenwasserbehandlung
Das gering verschmutzte Niederschlagswasser der Dachflächen ist durch geeignete Maßnahmen zu puffern bzw. im Abfluss zu verzögern. Als Pufferung gelten z.B. die Begrünung
von Dachflächen bis 15° Neigung (extensive Dachbegrünung, Substratdicke mind. 10 cm.).
Für nicht begrünte Dächer ist ein Rückhaltevolumen von 25 l/m² versiegelter Fläche nachzuweisen. Für die Retention sind vorzugsweise Mulden- Rigolen- Systeme mit Bodenpassage
herzustellen. Alternativ können auch Retentionszisternen oder ähnliche Systeme ausgeführt
werden. Vor Einleitung des Regenwassers in die öffentlichen Regenwasserkanäle ist die
Menge auf max. 15 l/s x ha zu drosseln. Zusätzliches Zisternenvolumen zum Auffangen und
Speichern von Regenwasser für die Verwendung als Gieß- und Brauchwasser ist möglich.
Drainagen dürfen im gesamten Plangebiet nicht an die Kanalisation angeschlossen werden.
Kellergeschosse sollten deshalb unbedingt wasserundurchlässig ausgebildet werden (vgl. B
Ziff. 6.). Zum Versiegelungsgrad von unbebauten Flächen siehe B Ziff. 2.1 , zu Festsetzungen
zur Dachbegrünung siehe B Ziff. 1.3.
15.7
Ordnungswidrigkeiten
Die baurechtlichen Vorschriften besitzen Satzungscharakter. Wer diesen auf der Grundlage
von § 74 LBO erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im
Sinne des § 75 LBO (vgl. B Ziff. 7.).
16.
Hinweise und Empfehlungen
Nach Angabe des Regierungspräsidiums Freiburg (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau Baden-Württemberg) kann bei der Gesteinsformation im Plangebiet in ihrem obersten Profilanschnitt eine geringmächtige schwarze Ölschieferlagen enthalten sein, die bei
Überbauung und Austrocknung zu Baugrundhebungen führen können. Bei Antreffen von
Ölschieferlagen wird daher empfohlen, diese durch entsprechenden Mehraushub zu entfernen. Objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 werden empfohlen (D
Ziff.2).
Mehrere Wohnhäuser, die sich in einem Mischgebiet befinden, grenzen an das geplante Gewerbegebiet an. Für Mischgebiete gelten nach TA-Lärm höherer Lärmrichtwerte als für allgemeine Wohngebiete. Um eventuelle Kontroversen zu minimieren, wurde deshalb im Übergang zu diesen Wohnhäusern ein gegliedertes Gewerbegebiet festgesetzt (GEg), in dem nur
Betriebe zugelassen sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Jedoch ist südlich der Wohnhäuser Im Loh 1/1 und 1/4 ein uneingeschränktes Gewerbegebiet
festgesetzt, in dem sich Betriebe ansiedeln könnten, die geeignet sind, das Wohnen in nicht
unerheblichen Maß zu stören. Um welchen Störgrad es sich dabei aus immissionsschutzrechtlicher Sicht handelt, liegt entscheidend daran, welche Art von Gebäuden und Anlagen
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entstehen, bzw. welche schädlichen Umwelteinwirkungen von diesen auf die Nachbarschaft
ausgehen.
Die Lage der bestehenden Gebäude (MI) und der künftigen Bebauung mit Gewerbe südlich
der neuen Erschließungsstraße war bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan in ähnlicher
Weise vorgesehen. Ein entsprechender Abstand wird durch die hier festgesetzte private
Grünfläche erzielt. Um möglichen Konflikten aus dem Wege zu gehen wurde der Hinweis auf
entsprechende Nachweise und Gutachten über die zu erwartenden Immissionen speziell bei
der Bebauung südlich der bestehenden Wohngebäude (Im Loh 1/1 und 1/4) im Zuge der Baueingabe unter D. Ziff. 2 mit aufgenommen.
Inzwischen liegt für das FlSt. Nr. 746 südlich der Erschließungsstraße ein Bauantrag vor, Immissionen sind von der geplanten Maßnahme nicht zu erwarten.
17.
Zusammenfassung
Die verstärkte Anfrage nach Gewerbegrundstücken in Fachsenfeld machen es notwendig, den bestehenden Bebauungsplan Mittelfeld III (Plan 66-04 und 66-04/1 –
Änderung Bereich Sportplatz) zu überarbeiten und an die heutigen Anforderungen an
ein zeitgemäßes und wirtschaftliches Gewerbegebiet anzupassen. Es stellt eine wichtige Baulandreserve für Gewerbegrundstücke in Fachsenfeld dar.
Da für den westlichen Bereich eine Umlegung angeordnet wurde, im Osten jedoch
bereits konkrete Bauwünsche bestehen, soll der östliche Teil mit diesem Verfahren
weiter betrieben und abgeschlossen werden.
Das Plangebiet (Ost) grenzt an die Wasseralfinger Straße an. Im nördlichen Übergang
zur Ortslage befindet sich bestehende Bebauung (teilweise gewerbliche Nutzungen,
teilweise Wohngebäude), jedoch größtenteils außerhalb des Plangebietes.
Als Gebietsart soll, wie in den rechtskräftigen Bebauungsplänen bereits festgesetzt, ein
Gewerbegebiet bzw. bis zur Bestandsbebauung ein gegliedertes Gewerbegebiet (im
Übergang zum Mischgebiet im B-Plan Nr. 66-04) und eine Restfläche Mischgebiet
entstehen.
Die Grundzüge der Planung, die zum Bebauungsplan Nr. 66-04 geführt haben, werden beibehalten.
Städtebauliches Konzept und Zielsetzungen:
Geradlinigere Flächeneinteilung aufgrund Begradigung der Haupterschließung,
flexiblere Aufteilung der Bauflächen
Optimierung der Haupterschließung/ Reduzierung öffentlicher Verkehrsfläche
Vereinfachung des Entwässerungssystems (modifiziertes Trennsystem)
Weniger Reglementierungen innerhalb der überbaubaren Flächen
Teilweise höhere Gebäudehöhen, teilweise Verzicht auf Vorgaben zur Dachform
Harmonische Übergänge zwischen Bestand und Neubau
Integration des Gewerbegebietes in die Landschaft
Für das Baugebiet „Änderung der Bebauungspläne Gewerbegebiet Mittelfeld III, Plan
Nr. 66-04 und Plan Nr. 66-04/1 - Ost“ (Plan Nr. 66-04/3) im Stadtgebiet AalenFachsenfeld soll der 2. Auslegungsbeschluss im Rahmen des Vereinfachten Verfahren
gem. § 13 BauGB bzw. nach § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung gefasst
werden.
Das Plangebiet ist ca. 3,81 ha groß.
aufgestellt: Aalen, den 12.02.2014/ 20.04.2015
Stadtplanungsamt, AZ: 61-621.417: 66-04/3 Bo
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18.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
EnBW Ostwürttemberg
IHK – Industrie- und Handelskammer
Netzgesellschaft Ostwürttemberg
Ostwürttemberg
DonauRies AG ODR
Ludwig-Erhardt-Straße 1,
89520 Heidenheim
Unterer Brühl 2, 73479 Ellwangen
Freiwillige Feuerwehr Aalen
Bischof-Fischer-Str. 121, 73430 Aalen
Handwerkskammer Ulm
Olgastraße 72, 89073 Ulm
GOA – Gesellschaft im Ostalbkreis für
Abfallbewirtschaftung mbH
Graf-von Soden-Str. 7
73527 Schwäbisch Gmünd
Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt f. Geologie, Rohstoffe u.
Bergbau Baden-Württemberg
Albertstraße 5, 79104 Freiburg
Polizeidirektion Aalen
Böhmerwaldstraße 20, 73431 Aalen
Regierungspräsidium Stuttgart
• Referat 21, Raumordnung, Baurecht,
Denkmalschutz
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
Regionalverband Ostwürttemberg
Universitätspark 1, 73525 Schwäbisch
Gmünd
Sonstige Beteiligte
Landratsamt Ostalbkreis
• Baurecht und Naturschutz
• Landwirtschaft
• Umwelt- und Gewerbeaufsicht
Stuttgarter Str. 41, 73430 Aalen
Zweckverband Rombachgruppe – Sitz
Aalen (Stadtwerke)
Im Hasennest 9, 73433 Aalen
OVA Aalen
Gartenstraße 127-129, 73430 Aalen
Omnibusunternehmen Lang
Dorfstraße 36, 73453 Leinroden
Stadt Aalen:
• Rechts- und Ordnungsamt
• Bau- und Liegenschaftsamt
• SWA Stadtwerke Aalen GmbH
ADFC Allgemeiner Deutscher FahrradClub e.V.
Herr K. Berger
Telemannstraße 8, 73430 Aalen
ANO – Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg
Herr Hanspeter Pfeiffer
Kälblesrainweg 112, 73430 Aalen
Deutsche Post Real Estate Germany
GmbH,
Construction Management
Regionalbereich Frankfurt – Büro Karlsruhe
Postfach 2213, 76010 Karlsruhe
Deutsche Telekom AG Netzproduktion
GmbH
TINLSW, PTI 23 Ulm Bauleitplanung
Olgastraße 63, 89073 Ulm
Körperbehindertenverein
Ostwürttemberg e.V.
Schulstraße 7, 73432 Aalen
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Plan Nr. 66-04 und Plan Nr. 66-04/1 - Ost, in Aalen-Fachsenfeld, B-Plan Nr. 66-04/3
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