Angebote für behinderte Menschen im Alter: die Haltung von

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 Angebote für behinderte Menschen im Alter: die Haltung von insieme
Die Lebenserwartung von Menschen mit geistiger Behinderung ist in den letzten Jahrzehnten
gestiegen. Immer mehr Menschen mit geistiger Behinderung erreichen das AHV-Alter. Auch
für sie stellt sich die Frage, wie und wo sie ihren Ruhestand verbringen. Und es stellt sich die
Frage, wie sie im Alter sowohl die behinderungs- wie die altersbedingte Begleitung und
Betreuung erhalten. Denn auch bei Menschen mit geistiger Behinderung stellen sich mit
zunehmendem Alter gleich wie bei nicht behinderten Menschen altersbedingte
gesundheitliche Veränderungen ein.
insieme vertritt dazu die Haltung:
1. Behinderte Menschen sollen wählen können, wo sie den Lebensabend verbringen
Wie für andere Menschen sollen auch für Menschen mit geistiger Behinderung
verschiedene Möglichkeiten offenstehen, wie sie ihren Lebensabend verbringen. Sie
müssen eine Wahl zwischen verschiedenen Wohn- und Dienstleistungsangeboten
haben.
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Menschen mit geistiger Behinderung sollen, wenn sie es nicht anders wünschen,
so lange wie möglich im bisherigen vertrauten Lebensumfeld bleiben können. Ein
Wechsel in eine Pflegeeinrichtung ist erst ins Auge zu fassen, wenn das aus gesundheitlichen Gründen unumgänglich ist.
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Unabhängig vom Wohnort muss gewährleistet sein, dass Menschen mit
geistiger Behinderung weiterhin die Betreuung und Begleitung erhalten, auf
die sie behinderungsbedingt angewiesen sind.
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Der Gesundheitsvorsorge ist genügend Beachtung zu schenken. Bei Menschen
mit geistiger Behinderung ist sorgsam auf körperliche Veränderungen (Abnahme
des Seh- oder Hörvermögens) und den Gesundheitszustand zu achten, denn viele
können ihre Veränderungen nicht von sich aus mitteilen oder können sie sich nicht
erklären.
2. An die verschiedenen Lebenssituationen sind entsprechende Anforderungen zu
stellen:
> Verbleib in der bisherigen Wohngruppe
Die Wohneinrichtungen passen ihre Infrastrukturen so an, dass auch betagte Menschen
mit Behinderung in der Wohngruppe bleiben können. Die Wohneinrichtungen können bei
zunehmendem Pflegeaufwand die notwendige Pflege selbst erbringen oder dazu
Spitexorganisationen beiziehen. Sie bieten den pensionierten BewohnerInnen sinnvolle
Beschäftigungsmöglichkeiten an.
> Umzug innerhalb Wohneinrichtung (Stöckli)
Die Wohneinrichtungen können für betagte Menschen mit Behinderung Abteilungen oder
(Aussen)wohngruppen einrichten, die speziell auf deren Bedürfnisse ausgerichtet sind
(Räumlichkeiten und Einrichtung, Hilfsmittel, Pflege, Beschäftigung).
insieme November 2009
> Wechsel in ein Alters- oder Pflegeheim
Menschen mit geistiger Behinderung müssen sich auch für ein öffentliches Alters- oder
Pflegeheim entscheiden können. Das setzt jedoch voraus, dass die öffentlichen Altersund Pflegeheime Personal mit spezieller Ausbildung für Menschen mit einer geistigen
Behinderung beschäftigen.
> Wohnen in der eigenen Wohnung oder bei der Familie
Menschen mit einer Behinderung, die bisher ausserhalb einer sozialen Wohneinrichtung
lebten, müssen dies auch im Alter möglichst lange tun können. Wenn die Eltern für ihre
Unterstützung zuständig sind, können Probleme entstehen, wenn die Eltern selbst zu alt
werden, um diese Aufgabe weiterhin zu übernehmen. Für diesen Fall muss die nötige
Unterstützung durch andere Assistenzpersonen und / oder Spitexorganisationen ermöglicht werden.
3. Tagesstrukturen für Menschen mit geistiger Behinderung sind auch im Alter zu
gewährleisten
Auch Menschen mit Behinderung müssen in den Ruhestand treten können. Ihre Situation
ist jedoch eine andere als diejenige Gleichaltriger. Sie sind weiterhin auf Begleitung und
Betreuung angewiesen. Es ist dies ein Betreuungsbedarf, der vor allem durch ihre Behinderung bedingt ist, auch wenn er sich im Alter verändern und verstärken kann.
Menschen, die sich bisher tagsüber in einer Werk- oder Beschäftigungsstätte aufhielten,
werden weiterhin auf eine spezielle Tagestruktur angewiesen sein und können nicht sich
selbst überlassen werden. Auch Menschen, die bisher ausserhalb eines Heimes wohnten
und an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiteten, benötigen auf diesen Zeitpunkt hin
neu Tagesstrukturen.
Allgemein gibt es heute viele Freizeit- und Bildungsangebote für betagte Menschen. Für
Menschen mit einer Behinderung sind die meisten jedoch nicht zugänglich – sei dies aus
finanziellen Gründen oder weil sie nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Tagestrukturen
ermöglichen den Menschen mit Behinderung eine sinnvolle Beschäftigung und
Förderung und sollen ihnen deshalb auch im AHV-Alter offen stehen.
insieme setzt sich dafür ein, dass die Kantone in ihren Behindertenkonzepten ihre Politik auf
eine solche Grundhaltung ausrichten. Dies, damit Menschen mit geistiger Behinderung und
allfälliger Pflegebedürftigkeit ein menschenwürdiges Leben im Alter möglich ist.
Hinweis: Menschen, die in einer Wohneinrichtung leben, haben das Recht, auch im AHVAlter dort bleiben zu dürfen:
Vor dem NFA galt bei der IV für über 65-jährige Menschen mit einer Behinderung, die vor
Eintritt ins AHV-Alter in einer Einrichtung lebten, eine Besitzstandswahrungsklausel, so dass
sie im vertrauten Betreuungsumfeld wohnhaft bleiben konnten. Das Institutionengesetz IFEG
gewährleistet, dass diese Garantie auch mit dem NFA weiterhin besteht.
insieme November 2009
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