Standard-Dokumentation Metainformationen (Definitionen, Erläuterungen, Methoden, Qualität) zu Sektor Staat - Jahresrechnung (VGR) Diese Dokumentation gilt ab Berichtszeitraum: 1995 Diese Statistik war Gegenstand eines Feedback-Gesprächs zur Qualität am 17.12.2009 Bearbeitungsstand: 08.02.2010 STATISTIK AUSTRIA Bundesanstalt Statistik Österreich A-1110 Wien, Guglgasse 13 Tel.: +43-1-71128-0 www.statistik.at Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung, wichtige Hinweise ...................................................................4 1.1 Vorbemerkung.............................................................................................................................................. 4 1.2 Ziel, Verwendungszweck.............................................................................................................................. 4 1.3 Gegenstand.................................................................................................................................................. 4 1.4 Datenquellen, Abdeckung ............................................................................................................................ 8 1.5 Datenaufbereitung........................................................................................................................................ 8 1.6 Qualität ......................................................................................................................................................... 8 1.7 Publikation.................................................................................................................................................... 9 1.8 Übersicht zu den Kapiteln 2 bis 6 ................................................................................................................. 9 2. Allgemeine Informationen.......................................................................................10 2.1 Statistiktyp .................................................................................................................................................. 10 2.2 Fachgebiet ................................................................................................................................................. 10 2.3 Verantwortliche Organisationseinheit, Kontakt ........................................................................................... 10 2.4 Ziel und Zweck, Geschichte ....................................................................................................................... 10 2.5 Periodizität ................................................................................................................................................. 11 2.6 Auftraggeber............................................................................................................................................... 11 2.7 Nutzer......................................................................................................................................................... 12 2.8 Rechtsgrundlage(n).................................................................................................................................... 12 3. Statistische Konzepte, Methodik............................................................................13 3.1 Gegenstand der Statistik ............................................................................................................................ 13 3.2 Beobachtungs-/Erhebungs-/Darstellungseinheiten .................................................................................... 13 3.3 Datenquellen .............................................................................................................................................. 14 3.4 Meldeeinheit/Respondenten....................................................................................................................... 16 3.5 Erhebungsform........................................................................................................................................... 16 3.6 Charakteristika der Stichprobe ................................................................................................................... 16 3.7 Erhebungstechnik/Datenübermittlung ........................................................................................................ 16 3.8 Erhebungsbogen (inkl. Erläuterungen)....................................................................................................... 16 3.9 Teilnahme an der Erhebung ....................................................................................................................... 16 3.10 Erhebungs- und Darstellungsmerkmale, Maßzahlen; inkl. Definition ....................................................... 16 3.10.1 Die Konten..................................................................................................................................... 16 3.10.2 Die Transaktionen ......................................................................................................................... 19 3.10.3 Kontensalden ................................................................................................................................ 19 3.10.4 Staatseinnahmen und Staatsausgaben......................................................................................... 20 3.10.5 Maastricht-Indikatoren ................................................................................................................... 22 3.11 Verwendete Klassifikationen .................................................................................................................... 23 3.12 Regionale Gliederung der Ergebnisse...................................................................................................... 24 4. Erstellung der Statistik, Datenaufarbeitung, qualitätssichernde Maßnahmen...24 4.1 Datenerfassung .......................................................................................................................................... 24 4.2 Signierung (Codierung) .............................................................................................................................. 24 4.3 Plausibilitätsprüfung, Prüfung der verwendeten Datenquellen ................................................................... 24 4.4 Imputation (bei Antwortausfällen bzw. unvollständigen Datenbeständen).................................................. 25 4.5 Hochrechnung (Gewichtung)...................................................................................................................... 25 4.6 Erstellung des Datenkörpers, (weitere) verwendete Rechenmodelle, statistische Schätzmethoden ......... 25 4.6.1 Erstellung des Datenkörpers, Grundsätzliches................................................................................ 25 4.6.2 Abgrenzung des Sektors Staat ........................................................................................................ 33 4.6.3 Gütertransaktionen (P.) ................................................................................................................... 35 4.6.4 Verteilungstransaktionen (D.) .......................................................................................................... 42 4.6.5 Finanzielle Transaktionen (F.) ......................................................................................................... 66 4.6.6 Sonstige Transaktionen (K.1, K.2)................................................................................................... 68 4.6.7 Staatseinnahmen............................................................................................................................. 70 4.6.8 Staatsausgaben............................................................................................................................... 79 4.6.9 Exkurs: IWF-GFS (Government Finance Statistics) ........................................................................ 83 4.7 Sonstige qualitätssichernde Maßnahmen .................................................................................................. 84 5. Publikation (Zugänglichkeit)...................................................................................86 5.1 Vorläufige Ergebnisse ................................................................................................................................ 86 5.2 Endgültige (im Sinne von überarbeitete vorläufige) Ergebnisse................................................................. 86 5.3 Revisionen ................................................................................................................................................. 86 5.4 Publiziert in:................................................................................................................................................ 87 5.5 Behandlung vertraulicher Daten ................................................................................................................. 88 -2- 6. Qualität .....................................................................................................................88 6.1 Relevanz .................................................................................................................................................... 88 6.2 Genauigkeit ................................................................................................................................................ 89 6.2.1 Stichprobenbedingte Effekte, Repräsentativität............................................................................... 89 6.2.2 Nicht-stichprobenbedingte Effekte................................................................................................... 89 6.2.2.1 Qualität der verwendeten Datenquellen ....................................................................................... 89 6.2.2.2 Abdeckung (Fehlklassifikation, Unter-/Übererfassung)................................................................. 90 6.2.2.3 Antwortausfall (Unit-Non Response, Item-Non Response)........................................................... 90 6.2.2.4 Messfehler (Erfassungsfehler)...................................................................................................... 90 6.2.2.5 Aufarbeitungsfehler ...................................................................................................................... 90 6.2.2.6 Modellbedingte Effekte ................................................................................................................. 90 6.3 Rechtzeitigkeit und Aktualität ..................................................................................................................... 91 6.4 Vergleichbarkeit.......................................................................................................................................... 91 6.5 Kohärenz .................................................................................................................................................... 93 Hinweis auf ergänzende Dokumentationen/Publikationen ......................................93 Anlagen ........................................................................................................................95 Übersichten zu den Transaktionsklassen sowie deren spezielle Berechnungen ............................................. 95 -3- 1. Zusammenfassung, wichtige Hinweise 1.1 Vorbemerkung Die vorliegende Standard-Dokumentation entspricht in ihrer Struktur den Vorgaben für Metainformationen über statistische Erhebungen. Da es sich bei den Daten über den Sektor Staat als Teil der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) um keine Primärstatistik handelt, sind etliche der üblichen Unterkapitel irrelevant. Aus Gründen der Einheitlichkeit werden die entsprechenden Kapitelüberschriften zwar angeführt, es gibt dazu aber keine Ausführungen. Einige Textpassagen beziehen sich allgemein auf die VGR und nicht speziell auf den Sektor Staat, sind aber eine nützliche und oft notwendige Hintergrundinformation. 1.2 Ziel, Verwendungszweck Jährliche Daten über den Sektor Staat sind ein wesentlicher Teil der VGR; damit teilen sie zunächst Ziel und Zweck mit den VGR als Gesamtsystem. Die VGR bestehen aus einem zusammenhängenden, konsistenten und integrierten System makroökonomischer Konten, Vermögensbilanzen und Tabellen, die auf international vereinheitlichten Konzepten, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln basieren. Sie stellen einen umfassenden Darstellungsrahmen in Gestalt eines Kontensystems zur Verfügung, im Rahmen dessen wirtschaftliche Daten erfasst und in einer Art und Weise dargestellt werden, die für Zwecke der ökonomischen Analyse und der Politik ausgelegt ist. Nicht unmittelbar geeignet sind VGR-Daten für die Messung von Wohlfahrt und Nachhaltigkeit, sie können aber als Bezugsrahmen für Satellitensysteme oder externe Indikatoren dienen. 1.3 Gegenstand Die Dokumentation befasst sich mit der Erstellung der Jährlichen Daten über den Sektor Staat als einen wesentlichen Teil der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ("National Accounts"). Die Arbeiten folgen international einheitlichen Konzepten und Regeln: Die internationale Norm – eine Empfehlung – ist das "System of National Accounts 1993" (SNA 93), die darauf basierende europäische und rechtsverbindliche Norm das "Europäische System der Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen" (so genannte ESVG 95-Verordnung1)2. Das System der VGR „enthält zwei Hauptdarstellungsformen: a) die Sektorkonten; b) das Input-Output-System und die Tabellen nach Wirtschaftsbereichen. Die Sektorkonten liefern für die einzelnen institutionellen Sektoren eine systematische Beschreibung der verschiedenen Phasen des Wirtschaftskreislaufs, d.h. der Produktion, der Einkommensentstehung, -verteilung, -umverteilung und -verwendung sowie der Änderungen von finanziellem und nichtfinanziellem Vermögen. […] 1 Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95). 2 In der Zwischenzeit wurde von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen eine revidierte Fassung des SNA beschlossen („2008 SNA“; Teil 1 wurde 2008 veröffentlicht, Teil 2 2009). Auf europäischer Ebene wird das revidierte ESVG frühestens 2012 rechtsverbindlich werden, mit konkreten Daten gemäß „ESVG 2010“ - so der Arbeitstitel - ist jedoch nicht vor 2014 zu rechnen. -4- Das Input-Output-System und die Tabellen nach Wirtschaftsbereichen liefern eine tiefer gegliederte Beschreibung des Produktionsprozesses (Kostenstruktur, entstandenes Einkommen und Beschäftigung) und der Waren- und Dienstleistungsströme (Produktionswert, Import, Export, Konsum, Vorleistungen und Investitionen nach Gütergruppen)." [ESVG 1.02]3 Das ESVG 95 unterscheidet zwischen institutionellen Einheiten, die zu den institutionellen Sektoren, und örtlichen fachlichen Einheiten, die zu Wirtschaftszweigen zusammengefasst werden. Die Volkswirtschaft gliedert sich in fünf institutionelle Sektoren: (1) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, (2) Finanzielle Kapitalgesellschaften (Banken und Versicherungen), (3) Staat, (4) Private Haushalte und (5) Private Organisationen ohne Erwerbszweck. Das hier beschriebene Teilsystem betrifft die Konten des Sektors Staat. Bei den institutionellen Konten ist zu unterscheiden zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Konten. Finanzielle Konten bilden finanzielle Bestände (Geld, Forderungen, Verbindlichkeiten) und deren Veränderungen (Zugänge, Abgänge, Kursänderungen) ab; und messen damit u.a. die transaktionsbedingte Veränderung der finanziellen Nettoposition der Sektoren (den Finanzierungssaldo). Nichtfinanzielle Konten hingegen erklären, durch welche wirtschaftlichen Transaktionen dieser Finanzierungssaldo zustande kommt (also Einkommensentstehung, -verteilung, -verwendung etc.). Die finanziellen Konten sind eine Zusammenfassung der finanziellen Transaktionen, die nichtfinanziellen Konten setzen sich aus den Güter-, Verteilungs- und sonstigen Transaktionen zusammen. Gegenstand dieser Standard-Dokumentation sind die nichtfinanziellen Konten, beschrieben wird die Jahresrechnung. Berichtsperiode ist ein Kalenderjahr (im Gegensatz zum Quartal). Aufgrund der Vorschriften der ESVG 95-Verordnung wird die Jahresrechnung zweimal jährlich durchgeführt, die Fertigstellung erfolgt spätestens drei bzw. neun Monate nach Ablauf des Berichtsjahres, gleichzeitig werden die zwei vorangegangenen Jahre revidiert. Einen Überblick über die wesentlichen Teilsysteme der VGR und die Rolle der Jahresrechnung über den Sektor Staat in diesem Kontext gibt die Abbildung 1: 3 Textzitate aus dem ESVG 95 werden in dieser Standard-Dokumentation generell in Form von [ESVG xx.yy] gemacht. -5- Abbildung 1 Teilsysteme der VGR Wirtschaftsbereiche, Güter Sektor Staat Jahresrechnung VGR-Hauptaggregate Tabellen nach Wirtschaftsbereichen Nichtfinanzielle Sektorkonten Jahresrechnung Input-OutputRechnung Gesamtwirtschaft jährlich Institutionelle Sektoren vierteljährlich Finanzielle Sektorkonten Sektor Staat Quartalsrechnung VGR-Hauptaggregate Quartalsrechnung Sektor Private Haushalte Regionalrechnung Tabellen nach Wirtschaftsbereichen Regionalrechnung Regionen jährlich Nichtfinanzielle Sektorkonten Quartalsrechnung Die Darstellung folgt systematischen Gesichtspunkten, die angeführten Teilsysteme spiegeln sich aber auch in der Arbeitsorganisation und im Publikationsprogramm wider. Die grundsätzliche Unterscheidung ist die in die beiden oben angeführten Hauptdarstellungsformen nach (1) Sektoren (links) und (2) Wirtschaftzweigen und Gütern (rechts). Die Informationen aus der Jahresrechnung über den Sektor Staat zeichnen sich durch einen hohen Detaillierungsgrad aus und enthalten sehr rezente Informationen zu zahlreichen Dimensionen der VGR, sodass sie nicht nur 1:1 in die Berechnung der gesamten nichtfinanziellen und finanziellen Sektorkonten einfließen, sondern auch unmittelbar in die Erstellung der Tabellen nach Wirtschaftsbereichen bzw. die Input-Output-Rechnung integriert werden können. Ähnliche methodische und arbeitstechnische Zusammenhänge liegen im Prinzip auch bei der Quartalsrechnung vor. Die entsprechende Standard-Dokumentation findet sich unter Quartalsrechnung Staat. -6- Für die Berechnung der Daten für das „erste“ Konto, das Produktionskonto, ist es von zentraler Bedeutung, zwischen Markt- und Nichtmarktproduzenten zu unterscheiden, da beide Produzententypen innerhalb des Sektors Staat vorkommen können. Da die Nichtmarktproduktion durch die Absenz von Marktpreisen gekennzeichnet ist, werden zur Bewertung konventionsgemäß die Produktionskosten herangezogen4. Die finanziellen Konten für alle institutionellen Sektoren (und damit auch für den Sektor Staat) berechnet derzeit die OeNB im Rahmen der "Gesamtwirtschaftlichen Finanzierungsrechnungen" (GFR) – jährlich und im Quartal. Eine Rechnung zu konstanten Preisen ("real") erfolgt nur im Kontext einer Darstellung nach Gütern und/oder Wirtschaftsbereichen. Auch zu diesem Informationssystem liefert die Jahresrechnung über den Sektor Staat einen wichtigen Baustein, der allerdings in dieser Dokumentation nicht abgehandelt wird. Das ESVG 95-System umfasst auch Bestandsdaten in Form von Bilanzen (Aktiva und Passiva). Prinzipiell verfügbar sind Daten zu den Anlagegütern („Kapitalstock“) und den finanziellen Bilanzen des Sektors Staat (in Österreich von der Oesterreichischen Nationalbank erstellt). Metainformationen über die Anfangs- und Schlussbilanz des Sektors Staat sind in dieser Dokumentation jedoch nicht enthalten. Neben der Darstellung der VGR-Daten über den Sektor Staat in der üblichen Kontenform werden aus den Transaktionen der nicht-finanziellen Konten auch Staatseinnahmen und Staatsausgaben definiert5. Die Differenz Staatseinnahmen minus Staatsausgaben ist identisch mit dem Finanzierungssaldo des Sektors Staat. Dieser Saldo steht an der Schnittstelle von nichtfinanziellen und finanziellen Konten, d.h. er gleicht sowohl das Sachvermögensbildungsals auch das Finanzierungskonto aus. Staatseinnahmen und Staatsausgaben können prinzipiell konsolidiert oder nicht-konsolidiert berechnet werden; d.h. exklusive oder inklusive der Ströme zwischen den Einheiten des Sektors Staat. Diese (so genannten intergovernmentalen) Ströme sind konventionsgemäß die laufenden und Vermögenstransfers sowie die Zinsen und vom Konzept her ausgaben- und einnahmenseitig identisch. Durch die Konsolidierung selbst bleiben daher die Kontensalden (und somit auch die Differenz Staatseinnahmen minus Staatsausgaben) unverändert. Die Ergebnisse werden für den Sektor Staat insgesamt sowie für seine vier Teilsektoren aufbereitet und publiziert. Diese sind – in der ESVG 95-Terminologie – Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung. VGR-Daten über den Sektor Staat werden häufig in Form von Staatsquoten aufbereitet. Dabei zu unterscheiden sind „echte“ und „unechte“ Quoten. „Echte“ Quoten messen den Anteil des Staates am entsprechenden VGR-Aggregat für die gesamte Volkswirtschaft (z.B. Wertschöpfungs-, Konsum- oder Investitionsquote). „Unechte“ Quoten setzen Daten über den Sektor Staat in Relation zum bekanntesten VGR-Aggregat, dem Bruttoinlandsprodukt (BIP). Staatsquoten dienen im Wesentlichen der Beurteilung von Struktur und zeitlicher Entwicklung der Öffentlichen Finanzen eines einzelnen Landes, werden aber auch für internationale Vergleiche herangezogen. Die am häufigsten verwendeten Quoten sind die Einnahmen- und Ausgabenquote, die Steuer- und Abgabenquote bzw. die Defizit- und Schuldenstandsquote. Die beiden letzten Quoten sind auch als Indikatoren für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit laut EU-Vertrag in Verwendung6. Sie beurteilen, ob ein Land die fiskalischen Maastricht-Kriterien erfüllt oder nicht. 4 Siehe insbesondere ESVG 95, Abschnitte 1.51 bzw. 1.52 sowie Kapitel 4.6.3 Gütertransaktionen (P.). 5 Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates. 6 Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. -7- 1.4 Datenquellen, Abdeckung Die Grundlage für die Berechnung der Daten des Sektors Staat (S.13) gemäß ESVG 95 stellt die Gebarungsstatistik dar. Sie ist eine Sekundärstatistik (Verwaltungsdaten der Gebietskörperschaften) mit primärstatistischen Elementen (Erhebung der sonstigen öffentlichen Rechtsträger). Sie arbeitet Ausgaben, Einnahmen, Schulden, Vermögen und Personalstände auf. Die Festlegung, welche öffentlichen Rechtsträger zum Sektor Staat gehören und somit in der Gebarungsstatistik aufzuarbeiten sind, wird gemeinsam mit den für das Unternehmensregister der Statistik Austria Verantwortlichen getroffen. 1.5 Datenaufbereitung Die Datenaufbereitung, somit alle Arbeitsschritte die von den Datenquellen zu den Ergebnissen führen, werden überwiegend mit der eigens dafür entwickelten Anwendersoftware „eVGR“ durchgeführt. eVGR ist eine Webapplikation basierend auf einer DB2-Datenbank. Die Applikation ist in das Stammportal der Statistik Austria integriert und für die Verarbeitung und Verwaltung der Ausgangsdatenbestände des Sektors Staat, ihrer Metadaten sowie der Ergebnisdaten konzipiert. Manipulative sowie programmtechnische Änderungen innerhalb des Systems werden protokolliert. Die Ergebnisbestände werden versioniert. Die Aufbereitung der Ausgangsdatenbestände zu einem, im Rahmen des ESVG 95 konsistenten, Ergebnisbestand lässt sich in fünf wesentliche Schritte gliedern: 1. Import der Ausgangsdatenbestände 2. Zentrale Verarbeitung Rohergebnisse (Transaktionsdaten) 3. Aggregation der Transaktionsdaten 4. Durchführung der ESVG-Adaptierungen 5. Versionierung7 und Export der Ergebnisbestände Im Rahmen dieser fünf Aufarbeitungsschritte werden die Datenquellen unter anderem nach Transaktionen, Sektoren oder Wirtschaftsbereichen gemäß ESVG 95 klassifiziert, methodisch notwendige Adaptierungen sowie die Berechnung relevanter Aggregate und Kontensalden durchgeführt. 1.6 Qualität Ein wesentlicher Qualitätsfaktor ist die durchgehende und konsistente Anwendung der ESVGKonzepte. Die Behandlung einzelner wirtschaftlichen Vorgänge muss daher in allen einzelnen Teilen der VGR identisch sein. Über Konsistenz und Vereinheitlichung der Konzepte hinaus erfolgt eine Beurteilung der Qualität der Rechnung im Rahmen einer Analyse der Ergebnisse. Dabei kommen einfache Zeitreihenvergleiche ebenso zur Anwendung wie die Beobachtung der Entwicklung von Kenngrößen, beispielsweise in Form der üblichen Staatsquoten (Einnahmen-, Ausgaben-, Abgaben-, Defizitquoten etc.). Auffällige Werte können Hinweise auf mögliche Fehler liefern und sind Anlass für die nochmalige Prüfung von Einzelaggregaten. 7 „Versionierung“ bezeichnet einen speziellen Vorgang innerhalb der eVGR-Webapplikation, der Datenänderungen im Zusammenhang mit einer speziellen Versionskennzeichnung speichert. Mehr dazu im Kapitel 4.6.1 Erstellung des Datenkörpers, Grundsätzliches. -8- Um eine möglichst gute internationale Vergleichbarkeit der Daten über das Öffentliche Defizit gewährleisten zu können, führt Eurostat8 regelmäßig9 Gesprächsbesuche in allen Ländern der EU durch. Als Ergebnis dieser Besuche kann es zu Änderungen in den nationalen Berechnungsmethoden kommen, wenn Eurostat die ESVG 95-Regeln näher spezifiziert. Diese Spezifizierung kann in Form von direkten methodischen Anweisungen an ein bestimmtes Land erfolgen, oder zu einer „Eurostat-Entscheidung“ führen, die in einer Pressemitteilung veröffentlicht wird und später Eingang findet in das „Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates“. Die markantesten Änderungen in Österreich betrafen die defizitneutralen Einnahmen des Bundes aus dem Verkauf von Gebäuden an die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG 2000 – 2003; „sale and lease back“) und die defiziterhöhenden Kapitalzuschüsse und Schuldenaufhebungen des Bundes an die ÖBB (2004). 1.7 Publikation Die in dieser Dokumentation beschriebene Jahresrechnung über den Sektor Staat wird zweimal jährlich durchgeführt. Erste vorläufige Ergebnisse für das jüngste Berichtsjahr liegen jeweils Ende März des Folgejahres vor. Endgültige (im Sinne von überarbeitete vorläufige) Ergebnisse sind jeweils Ende September des Folgejahres verfügbar. Die zweite Jahresrechnung kann auf einer sehr breiten Basis von endgültigen Ausgangsdatenbeständen erfolgen. Erstmals publiziert werden die Hauptergebnisse Ende März und Ende September auf der website der Statistik Austria, nahezu gleichzeitig werden sie an Eurostat übermittelt – in Form von so genannten „Liefertabellen“. „Liefertabellen“ mit VGR-Daten über den Staat, die den Inhalt dieser Dokumentation bilden, sind a) die Tabelle 2 („Hauptaggregate für den Staat“, jährlich, Ende März und Ende September), b) die Tabelle 9 („Steuereinnahmen nach Arten“, Ende September) und c) die Tabelle 11 („Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen“, Ende Dezember). Derzeit stehen durchgehende und konsistente Zeitreihen mit allen Details der Jahresrechnung ab 1995 zur Verfügung, die Hauptaggregate sind bis 1976 zurückgerechnet worden. 1.8 Übersicht zu den Kapiteln 2 bis 6 Kapitel 2 gibt allgemeine Grundsatzinformationen und diskutiert Ziel und Verwendungszweck der VGR-Daten über den Sektor Staat. Kapitel 3 erörtert die konzeptiven und methodischen Grundlagen, wie sie einerseits im ESVG 95 dargelegt werden und sich andererseits vor dem Hintergrund der in Österreich verfügbaren Datenquellen entwickelt haben. Kapitel 4 hat die tatsächliche Erstellung der Rechnung zum Inhalt. Nach einer allgemeinen Darstellung der Arbeitsschritte beschreibt es insbesondere die Datenquellen und Methoden auf der Ebene der Einzeltransaktionen. Spezielle Hinweise sollen helfen, einen Österreich-Bezug zu den technisch-abstrakten VGR-Begriffen herzustellen. Sehr ausführlich wird auch auf die detaillierte Berechnung der Steuereinnahmen (als bedeutendste Komponente der Staatseinnahmen) sowie der Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen eingegangen. Kapitel 5 gibt einen Überblick über Veröffentlichungs- und Revisionspolitik. Kapitel 6 beschäftigt sich mit allgemeinen Qualitätsüberlegungen. 8 Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften. 9 Üblicherweise alle zwei Jahre. -9- 2. Allgemeine Informationen 2.1 Statistiktyp Gesamtrechnung. 2.2 Fachgebiet Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR). 2.3 Verantwortliche Organisationseinheit, Kontakt Bereich „Volkswirtschaftliche Sektorkonten und Staat“, Direktion Volkswirtschaft. Dipl. Ing. Walter Stübler (Bereichsleiter) Tel. +43(1)71128-7720, e-mail: [email protected] Mag. Hermine Chromy Tel. +43(1)/71128-8065, e-mail: [email protected] Mag. Alexander Ninaus Tel. +43(1)71128-8122, e-mail: [email protected] Ing. Eveline Pfeiler Tel. +43(1)71128-7154, e-mail: [email protected] 2.4 Ziel und Zweck, Geschichte Jährliche Daten über den Sektor Staat sind ein wesentlicher Teil der VGR; damit teilen sie zunächst Ziel und Zweck mit den VGR als Gesamtsystem. Die VGR bestehen aus einem zusammenhängenden, konsistenten und integrierten System makroökonomischer Konten, Vermögensbilanzen und Tabellen, die auf international vereinheitlichten Konzepten, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln basieren. Sie stellen einen umfassenden Darstellungsrahmen in Gestalt eines Kontensystems zur Verfügung, im Rahmen dessen wirtschaftliche Daten erfasst und in einer Art und Weise dargestellt werden, die für Zwecke der ökonomischen Analyse und der Politik ausgelegt ist. Nicht unmittelbar geeignet sind VGR-Daten für die Messung von Wohlfahrt und Nachhaltigkeit, sie können aber als Bezugsrahmen für Satellitensysteme10 oder externe Indikatoren dienen. Die Konten selber stellen in einer komprimierten Form eine Masse an Detailinformation dar, die Form der Darstellung richtet sich nach ökonomischen Grundsätzen und theoretischen Vorstellungen darüber, wie eine Volkswirtschaft funktioniert. Die Konten sollen einen umfassenden und detaillierten Überblick über die komplexen ökonomischen Aktivitäten innerhalb einer Volkswirtschaft und die Interaktionen zwischen wirtschaftlichen Akteuren bzw. Gruppen von Akteuren geben. Das ESVG 95 hält dazu fest: „Die nach dem ESVG berechneten Ergebnisse dienen verschiedenen Analysen und Bewertungen, wie a) der Struktur einer Volkswirtschaft: […] b) einzelner Ausschnitte oder Teilaspekte einer Gesamtwirtschaft, wie […] (2) der Rolle des Staates […] c) 10 der Entwicklung einer Volkswirtschaft im Zeitablauf, […] Siehe dazu [ESVG, 1.18 bis 1.20]. - 10 - d) der Volkswirtschaft im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften: (1) Vergleich der Rolle des Staates in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); […] Für die EU und ihre Mitgliedstaaten spielen die Daten nach dem ESVG bei der Festlegung der Wirtschafts- und Sozialpolitik eine wichtige Rolle. Des Weiteren gibt es für einige Daten einige sehr wichtige spezielle Verwendungszwecke: a) Überwachung und Steuerung der europäischen Währungspolitik: Die Konvergenzkriterien für die Europäische Währungsunion basieren auf Größen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (öffentliches Defizit, öffentlicher Schuldenstand und BIP); […].“ [ESVG, 1.03 und 1.04]. VGR-Daten über den Sektor Staat waren von Anbeginn integraler Bestandteil der österreichischen VGR und wurden nach den Konzepten des „System of National Accounts 1968“ (SNA 68) erstellt. Zeitreihen nach diesem System stehen für die Jahre 1954 bis 1994 zur Verfügung. In den 1990er Jahren musste die österreichische VGR zweimal grundlegend revidiert werden. Zunächst erfolgte der EU-rechtlich notwendige Umstieg vom SNA 68 auf das ESVG, 2. Auflage (ESVG 79), danach bzw. parallel dazu die Implementierung des ESVG 95. Im September 1999 konnten die ersten VGR-Daten nach den ESVG 95-Konzepten publiziert werden. 2.5 Periodizität Jährlich. Die Jahresrechnung über den Sektor Staat wird zweimal jährlich durchgeführt. Die Ergebnisse liegen Ende März und Ende September vor. Die ESVG 95-Verordnung sieht im Annex I ein detailliertes Lieferprogramm11 vor. Darin werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, VGR-Daten im bestimmten Umfang (konkrete „Liefertabellen“) bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt an Eurostat zu liefern. Liefertabellen, die ausschließlich VGR-Daten über den Staat enthalten, sind a) die Tabelle 2 („Hauptaggregate für den Staat“, zweimal jährlich, Ende März und Ende September), b) die Tabelle 9 („Steuereinnahmen nach Arten“, Ende September) und c) die Tabelle 11 („Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen“, Ende Dezember). Die Steuereinnahmen und die Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen sind allerdings ein integraler Bestandteil der Jahresrechnung, sodass auch diese Daten zweimal pro Jahr zur Verfügung stehen. 2.6 Auftraggeber Angeordnet im Sinne des § 4. (1) Bundesstatistikgesetz 2000 (vgl. Rechtsgrundlage(n) w. u.). Zuständige Ressorts: Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Finanzen. 11 Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. - 11 - 2.7 Nutzer National Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden); Sozialpartner (Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer); Oesterreichische Nationalbank; Universitäten; Außeruniversitäre Forschungsinstitute; Medien und interessierte Öffentlichkeit; Unternehmen bzw. Unternehmensberatungen; Statistik Austria. International Europäische Kommission (Eurostat, diverse Generaldirektionen); Europäische Zentralbank (EZB); OECD, UNO, IWF (Internationaler Währungsfonds); Forschungsinstitute, Universitäten; Unternehmen und Unternehmungsberatungen. Siehe auch Kapitel 6.1. Relevanz. 2.8 Rechtsgrundlage(n) Nationale Rechtsgrundlagen: Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, idF BGBl. I Nr. 92/2007. Gebarungsstatistikverordnung, BGBl. II Nr. 361/2002, idF BGBl. II Nr. 465/2004. EU Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, idF Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 des Rates vom 13. November 2007 (ESVG 95-Verordnung). Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates. Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des ESVG 95 im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates. Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit. Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. - 12 - 3. Statistische Konzepte, Methodik 3.1 Gegenstand der Statistik Jährliche VGR-Daten über den Sektor Staat beschreiben die Öffentlichen Finanzen. Das sind im Wesentlichen Einnahmen und Ausgaben von Einheiten, die zum Sektor Staat laut den Konzepten der VGR zählen. Der Sektor Staat setzt sich aus den Gebietskörperschaften Bund, Bundesländer und Gemeinden, den Sozialversicherungsträgern sowie zahlreichen außerbudgetären Einheiten zusammen. Jährliche Daten über den Sektor Staat dienen im Rahmen der VGR als Komponenten sowohl für die Darstellung der institutionellen Sektoren („Sektorkonten“) als auch für die Tabellen nach Wirtschaftsbereichen bzw. die Input-Output-Rechnung. Die VGR-Daten über den Sektor Staat enthalten auch detaillierte Informationen zu den Steuereinnahmen und den Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen, die ebenfalls in dieser Standard-Dokumentation erläutert werden. 3.2 Beobachtungs-/Erhebungs-/Darstellungseinheiten Das ESVG 95 unterscheidet zwischen institutionellen Einheiten, die zu den institutionellen Sektoren zusammengefasst werden, und örtlichen fachlichen Einheiten, die technisch-wirtschaftliche Zusammenhänge abbilden, und zu Wirtschaftszweigen zusammengefasst werden. Institutionelle Sektoren fassen institutionelle Einheiten zusammen. Eine institutionelle Einheit ist definitionsgemäß ein wirtschaftlicher Entscheidungsträger, der durch einheitliches Verhalten und Entscheidungsfreiheit bezüglich seiner Hauptfunktionen gekennzeichnet ist. Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion heißt, dass die Einheit (a) berechtigt ist, selbst Eigentümer von Waren oder Aktiva zu sein, (b) wirtschaftliche Entscheidungen treffen und wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben kann, für die sie selbst direkt verantwortlich und haftbar ist und (c) in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen sowie Verträge abschließen kann. Zudem sollte eine institutionelle Einheit über eine vollständige Rechnungsführung verfügen. Somit zählen Private Haushalte und Juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Gebietskörperschaften, Vereine, etc.) als institutionelle Einheiten. Alle übrigen Einheiten sind in der Regel keine selbständigen institutionellen Einheiten, es sei denn, es handelt sich um sogenannte Quasi-Kapitalgesellschaften. Quasi-Kapitalgesellschaften verfügen über eine vollständige Rechnungsführung, haben jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr wirtschaftliches Verhalten unterscheidet sich aber von dem ihrer Eigentümer und entspricht in etwa dem von Kapitalgesellschaften. Dabei kann man zwischen zwei Standardfällen unterscheiden: Einerseits zwischen Personengesellschaften (z.B. KG, OHG) im Eigentum privater Haushalte, andererseits zwischen rechtlich unselbständigen Betrieben staatlicher Einheiten mit marktbestimmter Tätigkeit, die ähnlich wie öffentliche Kapitalgesellschaften geführt werden. Jede institutionelle Einheit gehört genau einem institutionellen Sektor an. Wirtschaftsbereiche fassen örtliche fachliche Einheiten zusammen. Eine örtliche fachliche Einheit ist die am besten geeignete ökonomische Einheit, um den Produktionsprozess abzubilden. Die fachliche Einheit – in Österreich lautet die dafür gebräuchliche Bezeichnung "Betrieb" – fasst innerhalb einer institutionellen Einheit sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Produktionstätigkeit gemäß ÖNACE12 beitragen. Die örtliche fachliche Einheit ist der Teil einer fachlichen Einheit, der sich auf örtlicher Ebene befindet (Arbeitsstätte). Die fachlichen Einheiten (Betriebe) werden aufgrund ihrer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten klassifiziert. Innerhalb des Sektors Staat ist überdies zu unterscheiden, ob es sich um einen Nichtmarkt- oder einen Marktproduzenten handelt13. 12 Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. Nr. L 393/1 vom 30. Dezember 2006, S.1) 13 Siehe Kapitel 4.6.3 Gütertransaktionen (P.). - 13 - Eine institutionelle Einheit kann mehrere örtliche fachliche Einheiten umfassen, eine örtliche fachliche Einheit ist genau einer institutionellen Einheit zugeordnet. Im ESVG 95 wird der Sektor Staat in vier Teilsektoren untergliedert; und zwar in den Bund (Zentralstaat), die Länder, die Gemeinden und die Sozialversicherung. Übersicht 1 fasst die konkrete Situation in Österreich zusammen: Übersicht 1 Teilsektoren des Sektors Staat Teilsektoren des Sektors Staat S.1311 Bund (Zentralstaat) S.1312 Länder S.1313 Gemeinden S.1314 Sozialversicherung Öffentliche Rechtsträger Bund, Bundesfonds, Bundeskammern, Akademie der Wissenschaften, Österreichische Hochschülerschaft und ausgegliederte Bundeseinheiten Länder ohne Wien, Landesfonds, Landeskammern und ausgegliederte Landeseinheiten Gemeinden mit Wien, Gemeindefonds, Gemeindeverbände und ausgegliederte Gemeindeeinheiten Sozialversicherungsträger Eine detaillierte Liste der Einheiten, die zum Sektor Staat zählen, findet sich auf der STAT-website. Im Folgenden wird für die Teilsektoren S.1311 bis S.1313 auch die Bezeichnung Bundes-, Landes- und Gemeindeebene verwendet. 3.3 Datenquellen Die Grundlage für die Berechnung der Daten des Sektors Staat (S.13) gemäß ESVG 95 stellt die Gebarungsstatistik dar. Sie ist eine Sekundärstatistik (Verwaltungsdaten der Gebietskörperschaften) mit primärstatistischen Elementen (Erhebung der sonstigen öffentlichen Rechtsträger). Sie arbeitet Ausgaben, Einnahmen, Schulden, Vermögen und Personalstände auf. Die Festlegung, welche öffentlichen Rechtsträger zum Sektor Staat gehören und somit in der Gebarungsstatistik aufzuarbeiten sind, wird gemeinsam mit den für das Unternehmensregister der Statistik Austria Verantwortlichen getroffen. Als Ausgangsdatenbestände für die volkswirtschaftlichen Konten des Sektors Staat dienen die Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften und die Gebarungsstatistik der sonstigen öffentlichen Rechtsträger. Die Grundlagen für den Aufbau der Rechnungsabschlüsse sind der Kontenplan der Gebietskörperschaften (KoG)14 für den Bundesrechungsabschluss und die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV)15 für die Länder und Gemeinden einschließlich Wien. Die Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften und die Ergebnisse der Gebarungsstatistik zusammen ermöglichen im Prinzip eine Erfassung aller Einheiten des Sektors Staat auf detailliertester Ebene. Dadurch wird ein Abdeckungsgrad – in Relation zu den gesamten Staatsausgaben – von nahezu 100% erreicht (siehe auch Kapitel 4.4 Imputation). Der Hauptverband der Sozialversicherungs-(SV-)träger stellt Finanzdaten über die einzelnen SV-Systeme zur Verfügung. Diese werden – mit Hilfe eines eigens entwickelten Kontenrahmens – so strukturiert, dass die Informationen bezüglich ihres Detaillierungsgrades mit jenen in den Rechnungsabschlüssen der Gebietskörperschaften vergleichbar sind. Alle übrigen öffentlichen Rechtsträger, das sind im Wesentlichen die Kammern und zahlreiche ausgegliederte Einheiten auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene, liefern die Daten ihrer Gebarung in inhomogener Datenstruktur und überwiegend nicht in maschinenlesbarer Form. Grundlage dafür sind Rechnungslegungsvorschriften und Geschäftsberichte, die je Rechtsträger in ökonomische Kriterien, also in eine Gliederung der Ausgaben- und Einnahmenströme, sowie in Aufgabenbereiche/Funktionen des Staates zusammengefasst werden. Neben den Rechnungsabschlüssen der Gebietskörperschaften und den Ergebnissen der Gebarungsstatistik fließen eine Reihe von Zusatzinformationen in die Berechnungen der Ergebnisse des Sektors Staat gemäß ESVG 95 ein (siehe Übersicht 2). 14 BGBl.Nr. 507/1987 idF. BGBl.Nr. 314/1990 15 BGBl.Nr. 787/1996, idgF. - 14 - Übersicht 2 Datenquellen, Teil 1 Datenquellen und Statistiken erstellt Hauptsächlich relevant für von Sektor Staat Rechnungsabschluss des Bundes, vorläufige und endgültige Ergebnisse Rechnungsabschlüsse der Länder Rechnungsabschlüsse der Gemeinden und Wiens Finanzstatistiken und Gebarungen der Sozialversicherungsträger Erhebung von Gebarungs-und Bestandsdaten der Gemeindeverbände Sonstige Einheiten des Sektors Staat aus der Gebarungsstatistik Zinsen Bundesministerium für Ausgangsdatenbestände Sektor Staat Finanzen, Bundesrechenzentrum Bundesländer Ausgangsdatenbestände Sektor Staat Gemeinden Ausgangsdatenbestände Sektor Staat Sozialversicherungs- Ausgangsdatenbestände Sektor Staat träger und ihre Eigenen Einrichtungen Gemeindeverbände Ausgangsdatenbestände Sektor Staat Ausgangsdatenbestände Sektor Staat Geschäftsberichte der Oesterreichischen Kontrollbank Öffentliche Rechtsträger Österreichische Bundesfinanzierungsagentur Oesterreichische Kontrollbank Unterstellte Bankgebühr (FISIM) Statistik Austria Vorleistungen, Zinseinnahmen / -ausgaben Zinseinnahmen und -ausgaben des Bundes; Berechnung des Maastricht Defizits Haftungen, Abschreibungen Steuererstattungen Bundesministerium für vollständige Darstellung der Steuereinnahmen des Finanzen Staates (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer) sow ie der Staatsausgaben EU-Eigenmittel Bundesministerium für Darstellung der Steuereinnahmen des Sektors S.2 Finanzen (Mehrw ertsteuer, Zölle und Agrarabgaben) sow ie Darstellung aller EU-Förderungen Steuereinnahmen des Staates (zusätzliche Quellen) Ertragsanteile für das Jahr xxxx Time-Adjustments Non-Wasteable Tax Credits Mehrw ertsteuer Über/Unterkompensation Zusatzabgabe Milchquotenüberschreitung Außenhandelsstatistik Bundesministerium für Finanzen, Bundesrechenzentrum Bundesministerium für Finanzen Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben auf Länder, Wien und die Gemeinden (D.2, D.5, D.91) Bundesministerium für Land- und Forstw irtschaft, Umw elt und Wasserw irtschaft (BMLFUW) Statistik Austria vollständige Darstellung der Steuereinnahmen des Staates und des Sektors S.2 (Mehrw ersteuerunterkompensation Landw irtschaft) periodengerechte Zuordnung der Steuereinnahmen (Mehrw ertsteuer, Lohnsteuer, Normverbrauchsabgabe) Bundesministerium für vollständige Darstellung der Steuereinnahmen des Finanzen Staates nach OECD-Klassifikation (Einkommensteuer) Statistik Austria Darstellung der Steuereinnahmen des Sektors S.2 (Zusatzabgabe Milchquotenüberschreitung) Darstellung der Steuereinnahmen des Sektors S.2 (Zölle, die nicht an der österreichischen Grenze eingehoben w erden, "Rotterdam"-Zuschlag) - 15 - Übersicht 2 Datenquellen, Teil 2 Datenquellen und Statistiken erstellt Hauptsächlich relevant für von COFOG (zusätzliche Quellen) Statistik der Forschung und Entw icklung Statistik Austria Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (COFOG) Sonderausw ertungen (Aufw and für Pensionen, Ausgleichszulagen und Krankenversicherung der Pensionisten) Statistik der Bildungsausgaben Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (COFOG) Statistik Austria Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (COFOG) 3.4 Meldeeinheit/Respondenten Trifft nicht zu, da keine Erhebung. 3.5 Erhebungsform Trifft nicht zu. 3.6 Charakteristika der Stichprobe Trifft nicht zu. 3.7 Erhebungstechnik/Datenübermittlung Trifft nicht zu. 3.8 Erhebungsbogen (inkl. Erläuterungen) Trifft nicht zu. 3.9 Teilnahme an der Erhebung Trifft nicht zu. 3.10 Erhebungs- und Darstellungsmerkmale, Maßzahlen; inkl. Definition 3.10.1 Die Konten „Das ESVG ermöglicht die Erfassung von Strom- und Bestandsgrößen in einem geordneten Kontensystem, durch das der Wirtschaftskreislauf von der Entstehung der Einkommen über ihre Verteilung und Umverteilung bis hin zur Vermögensbildung dargestellt wird. Jedes Konto enthält Transaktionen, die sich aufgrund festgelegter Definitionen entweder gegenseitig oder durch einen aussagekräftigen Saldo, der auf das folgende Konto übertragen wird, ausgleichen.“ [ESVG 8.01 und 8.02] - 16 - Die Konten umfassen: I Produktionskonto II.1.1 Einkommensentstehungskonto II.1.2 Primäres Einkommensverteilungskonto II.2 Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) II.3 Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) II.4.1 Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) II.4.2 Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) III.1.1 Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers III.1.2 Sachvermögensbildungskonto III.2 Finanzierungskonto Die Konten I bis III.1.2 werden als nichtfinanzielle Konten bezeichnet. Eine komprimierte, aber vollständige Darstellung der Abfolge der nichtfinanziellen Konten für den Sektor Staat, die Gegenstand dieser Standard-Dokumentation sind, gibt die Tabelle 1 auf der folgenden Seite, die die grundsätzlichen Zusammenhänge anhand des konkreten Datenbestandes für das Jahr 2007 vom März 2009 verdeutlichen soll. - 17 - Tabelle 1 Abfolge der nichtfinanziellen Konten für den Sektor Staat Verw endung S.13 Staat in Mio. € P.1 11 557 P.2 28 156 B.1g/B.1*g 3 140 K.1 25 016 B.1n/B.1*n Konto I : Produktionskonto Transaktionen und Salden Produktionsw ert Vorleistungen Bruttow ertschöpfung / Bruttoinlandsprodukt Abschreibungen Nettow ertschöpfung / Nettoinlandsprodukt Konto II .1.1 : Einkommensentstehungskonto Nettow ertschöpfung / Nettoinlandsprodukt 24 720 Arbeitnehmerentgelt 581 Produktions- und Importabgaben 0 Subventionen - 285 Betriebsüberschuss, netto Konto II .1.2 : Primäres Einkommensverteilungskonto Betriebsüberschuss, netto B.2n D.2 Produktions- und Importabgaben 8 971 D.3 Subventionen 7 776 D.4 Vermögenseinkommen 25 141 B.5n/B.5*n Primäreinkommen, netto / Nationaleinkommen, netto Konto II .2 : Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) B.5n/B.5*n Primäreinkommen netto / Nationaleinkommen, netto 11 D.5 Einkommen und Vermögensteuern D.61 Sozialbeiträge 48 717 D.62 Monetäre Sozialleistungen 6 037 D.7 Sonstige laufende Transfers 52 910 Verfügbares Einkommen, netto B.6n Konto II .3 : Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), netto B.6n 28 889 D.63 Soziale Sachtransfers 24 022 Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept), netto B.7n Konto II .4.1 : Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), netto B.6n 49 447 P.3 Konsum (Ausgabenkonzept) 0 D.8 Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche 3 463 Sparen, netto B.8n Konto II .4.2 : Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept), netto B.7n 20 559 P.4 Konsum (Verbrauchskonzept) 0 D.8 Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche 3 463 Sparen, netto B.8n Konto III .1.1 : Konto der Reinvermögensänderung aus Sparen und Vermögenstransfers Sparen, netto B.8n D.9 Vermögenstransfers, zu empfangende D.9 Vermögenstransfers, zu leistende -2 378 Reinvermögen durch Sparen u. Vermögenstransfers. B.10.1 Konto III .1.2 : Sachvermögensbildungskonto Reinvermögensänd. durch Sparen u. Vermögensübertragungen B.10.1 2 767 P.51 Bruttoanlageinvestitionen -3 140 K.1 Abschreibungen 0 P.52 Vorratsveränderungen 1 P.53 Nettozugang an Wertsachen - 205 K.2 Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern -1 800 Finanzierungssaldo B.9 2007, Berechnungsstand 03/2009; konsolidiert B.1n/B.1*n D.1 D.2 D.3 B.2n - 18 - Aufkom m en S.13 Staat in Mio. € 39 713 25 016 - 285 38 166 0 4 006 25 141 36 535 42 960 3 039 52 910 52 910 24 022 3 463 291 -6 132 -2 378 3.10.2 Die Transaktionen Eine Transaktion stellt eine wirtschaftliche Stromgröße dar, bei der es sich um eine einvernehmlich erfolgende Interaktion zwischen institutionellen Einheiten oder um einen Vorgang innerhalb einer institutionellen Einheit handelt, der als Transaktion behandelt wird [siehe ESVG 1.33]. Man unterscheidet Gütertransaktionen (P), Verteilungstransaktionen (D), finanzielle Transaktionen (F) und sonstige Transaktionen/Ströme (K.1 und K.2). Sonstige Stromgrößen (K.3 bis K.12) sind „sonstige Vermögensänderungen, die nicht aus den im Vermögensbildungskonto oder dem Finanzierungskonto ausgewiesenen Transaktionen abgeleitet werden können. Sie umfassen sonstige Volumensänderungen sowie die Umbewertungsgewinne/-verluste“ [ESVG 6.01]. „Stromgrößen werden im ESVG nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung (accrual basis) gebucht, d.h. zu dem Zeitpunkt zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden. […] Mitunter ist jedoch eine gewisse Flexibilität in der Anwendung der Buchungsregeln notwendig. Dies gilt insbesondere für Steuern und andere Transaktionen des Staates, die in der öffentlichen Rechnungslegung meist zum Zeitpunkt der Zahlung gebucht werden. […]“ [ESVG 1.57] Für die konkrete Erstellung der nichtfinanziellen VGR-Konten des Staates in Österreich wird generell beim Bund der Zahlungszeitpunkt, bei Ländern und Gemeinden die „Gebührstellung“ sowie bei den Sozialversicherungsträgern eine periodengerechte Zuordnung als Buchungszeitpunkt verwendet. Adaptierungen („accrual adjustments“) werden – aufgrund der Datenlage – bei folgenden Transaktionen vorgenommen: Zinsausgaben, Zahlungen an die Europäische Union (EU-Eigenmittel), Steuereinnahmen, Bruttoanlageinvestitionen. Die konkreten Berechnungsmethoden werden bei den betroffenen Transaktionen in Kapitel 4.6 Erstellung des Datenkörpers, verwendete Rechenmodelle, statistische Schätzmethoden erläutert. 3.10.3 Kontensalden „Ein Saldo ist ein Konstrukt des Rechnungswesens, das man erhält, indem man den Gesamtwert der Positionen auf der einen Kontenseite vom Gesamtwert der Positionen auf der anderen Kontenseite abzieht. Ein Saldo kann nicht unabhängig von den übrigen Positionen ermittelt werden. Da es sich bei ihm um eine abgeleitete Position handelt, schlagen sich im Saldo die Buchungsregeln in den Positionen beider Kontenseiten nieder. Salden dienen jedoch nicht nur dem Kontenausgleich, sondern sind an sich sehr aussagekräftig und stellen einige der wichtigsten Positionen des ESVG dar, wie etwa die Wertschöpfung, der Betriebsüberschuss, das verfügbare Einkommen, das Sparen, der Finanzierungssaldo oder das Reinvermögen.“ [ESVG 1.65] Folgende Kontensalden („B“ für „Balances“) sieht das ESVG 95 vor: B.1 B.2 B.3 B.4 B.5 B.6 B.7 B.8 B.9 B.10 B.11 B.12 B.90 BF.90 Wertschöpfung Betriebsüberschuss Selbständigeneinkommen (keine Relevanz für den Sektor Staat) Unternehmensgewinn (keine Relevanz für den Sektor Staat) Primäreinkommen Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept) Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept) Sparen Finanzierungssaldo Reinvermögensänderung Außenbeitrag (keine Relevanz für den Sektor Staat) Saldo der laufenden Außentransaktionen (keine Relevanz für den Sektor Staat) Reinvermögen (Saldo in der Vermögensbilanz) Nettogeldvermögen (Saldo in der Vermögensbilanz) - 19 - Nicht relevant für die Konten des Sektors Staat sind B.3 und B.4 (Selbständigeneinkommen und Unternehmensgewinn), B.11 und B.12 (Außenbeitrag und Saldo der laufenden Außentransaktionen; diese Salden kommen nur im Außenkonto vor) sowie B.90 und BF.90 (Reinvermögen und Nettogeldvermögen, das sind Positionen der Bilanzen16). Als Folge der Kostenkonvention17 bei Nichtmarktproduzenten ist deren Betriebsüberschuss gleich Null. ESVG 95-Daten über den Sektor Staat werden häufig für wirtschafts- und finanzpolitische Zwecke herangezogen. Der zentrale Indikator ist wohl das Öffentliche Defizit. Ursprünglich war es definiert als Finanzierungssaldo (B.9) des Sektors Staat (S.13). In einer Novelle des ESVG 9518 kam es allerdings zu einer Divergenz. Einerseits wurde beschlossen, dass Zahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen19 als finanzielle Transaktionen und nicht als Vermögenseinkommen zu klassifizieren, und somit nicht relevant für die Ableitung des Finanzierungssaldos (B.9), sind. Andererseits wurde ein neuer Anhang V geschaffen: „Definition des Öffentlichen Defizits für die Zwecke des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit“. Darin wird festgelegt, dass der Begriff Öffentliches Defizit dem „Finanzierungssaldo des Staates, einschließlich der Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements20“ entspricht. Für das Öffentliche Defizit wurde der eigene Code „EDPB.9“ eingeführt. In Österreich sind diese Einnahmen aus Zinsströmen traditionell höher als die Ausgaben aus Zinsströmen, und zwar bis zu 0,1% des Bruttoinlandsproduktes (BIP)21, d.h. bei einem Finanzierungsdefizit des Sektors Staat ist das Öffentliche Defizit um bis zu 0,1% des BIP niedriger (bei einem Finanzierungsüberschuss des Sektors Staat wäre der Öffentliche Überschuss entsprechend höher). 3.10.4 Staatseinnahmen und Staatsausgaben Zusätzlich zur Darstellung der VGR-Daten über den Sektor Staat in der üblichen Kontenform werden in einer eigenen EU-Verordnung aus den Transaktionen der nichtfinanziellen Konten die Aggregate Staatseinnahmen und Staatsausgaben definiert22. Diese Präsentation ist vor allem – aber nicht nur – hilfreich für die vorranging am Indikator „Öffentliches Defizit“ interessierten Datennutzer. In der erwähnten Verordnung ist auch festgelegt, dass für die Berechnung der Staatseinnahmen und Staatsausgaben Zinsen (D.41), Sonstige laufende Transfers (D.7), Investitionszuschüsse (D.92) und Sonstige Vermögenstransfers (D.99) „konsolidiert“ werden. Konsolidierung bedeutet, dass Transaktionen zwischen Einheiten, die derselben Gruppe von Einheiten angehören, sowohl auf der Aufkommens- als auch auf der Verwendungsseite eliminiert werden. Es wird dabei davon ausgegangen, dass diese Transaktionen von beiden beteiligten Einheiten in derselben Höhe verbucht werden. 16 Die nicht Gegenstand dieser Dokumentation sind. 17 Siehe Kapitel 4.6.3.1.3 Sonstige Nichtmarktproduktion (P.13). 18 Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements. 19 „Swaps sind Verträge zwischen zwei institutionellen Einheiten, in denen diese vereinbaren, Zahlungsströme, die sich auf Verbindlichkeiten gleichen Umfangs beziehen, während eines bestimmten Zeitraums auszutauschen.“ [ESVG 4.47] 20 „Forward Rate Agreements (FRA) sind Verträge zwischen zwei Transaktionspartnern, in denen diese, um sich gegen Zinsrisken zu schützen, einen Zinssatz vereinbaren, der zu einem bestimmten Erfüllungstag auf einen fiktiven Kapitalbetrag zu zahlen ist, der selbst nie ausgetauscht wird.“ [ESVG 5.67e] 21 Andererseits erhöhen die Swapvereinbarungen „netto“ (d.h. Verbindlichkeiten minus Forderungen) den Öffentlichen Schuldenstand (siehe Kapitel 3.10.5 Maastricht-Indikatoren). 22 Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates. - 20 - Die Differenz Staatseinnahmen minus Staatsausgaben ist identisch mit dem Finanzierungssaldo des Sektors Staat. Daran ändert sich auch durch die Konsolidierung nichts. Der Finanzierungssaldo steht an der Schnittstelle von nichtfinanziellen und finanziellen Konten, d.h. er gleicht sowohl das Sachvermögensbildungs- als auch das Finanzierungskonto aus. Obwohl sich die Staatseinnahmen und Staatsausgaben aus einzelnen Transaktionen zusammensetzen, werden in zwei eigenen Kapiteln detaillierte Zusatzinformationen zu diesen Aggregaten angeboten. Kapitel 4.6.7 Staatseinnahmen widmet sich vor allem der Erstellung der Steuereinnahmen und Sozialbeiträge, Kapitel 4.6.8 Staatsausgaben konzentriert sich auf die Dimension „Aufgabenbereich“ als wichtige Erweiterung des Informationsspektrums. Tabelle 2 veranschaulicht anhand des konkreten Datenbestandes für das Jahr 2007 vom März 2009 die Komponenten der Staatseinnahmen und Staatsausgaben samt ihrer quantitativen Bedeutung. Tabelle 2 Staatseinnahmen und Staatsausgaben Ausgaben S.13 Staat in Mio. € Transaktionen Marktproduktion Nichtmarktproduktion für die Eigenverw endung Erlöse aus Nichtmarktproduktion 11 557 Vorleistungen 24 720 Arbeitnehmerentgelt 581 Produktions- und Importabgaben 8 971 Subventionen 7 776 Vermögenseinkommen 11 Einkommen und Vermögensteuern Sozialbeiträge 48 717 Monetäre Sozialleistungen 14 760 Soziale Sachleistungen 6 037 Sonstige laufende Transfers 6 132 Vermögenstransfers 2 767 Bruttoanlageinvestitionen 0 Vorratsveränderung 1 Nettozugang an Wertsachen - 205 Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern 131 824 Summe Finanzierungssaldo B.9 2007, Berechnungsstand 03/2009; konsolidiert P.11 P.12 P.131 P.2 D.1 D.2 D.3 D.4 D.5 D.61 D.62 D.631 D.7 D.9 P.51 P.52 P.53 K.2 Einnahm en S.13 Staat in Mio.€ 1 702 28 3 296 38 166 4 006 36 535 42 960 3 039 291 130 024 -1 800 Die für die Berechnung der Staatseinnahmen und Staatsausgaben geforderte Konsolidierung ist auch für die Ausgaben und Einnahmen der Teilsektoren des Staates vorgesehen. So enthalten beispielsweise die konsolidierten Ausgaben des Teilsektors Bund (Zentralstaat) noch die Transferausgaben an die Länder, jedoch nicht mehr die Ströme innerhalb des Teilsektors Bund (Zentralstaat) selbst. Vom Konzept her sind die intergovernmentalen Ströme ausgaben- und einnahmenseitig identisch. In der Praxis ist das jedoch nicht der Fall. Gibt es Informationen von beiden an der Transaktion Beteiligten, besteht fast immer eine Diskrepanz. Um diese zu beseitigen, ist ein Ausgleichsmechanismus nötig, das so genannte Konsolidierungsadjustment. Auf der nächsthöheren Transaktionsklassenebene werden die Relationen Laufende Transfers innerhalb des Staatsektors (D.73) zu Übrige laufende Transfers (D.75) bzw. Investitionszuschüsse (D.92) zu Sonstige Vermögenstransfers (D.99) soweit adjustiert, dass eine anschließende Konsolidierung erfolgen kann. Mit anderen Worten werden die Laufenden Transfers innerhalb des Staatsektors (D.73) einnahmen- und ausgabenseitig „gleich gesetzt“, die ursprüngliche Differenz wird bei Übrige laufende Transfers (D.75) in derselben Höhe gegengebucht. Somit ändert sich durch das Konsolidierungsadjustment die Summe Sonstige laufende Transfers (D.7) nicht. Eine analoge Adaptierung wird innerhalb der Vermögenstransfers (D.9) durchgeführt. Bei den Zinsen (D.41) liegt eine - 21 - Information über die Höhe der intergovernmentalen Ströme nur von einer Seite, nämlich dem Bund, vor. Ein Konsolidierungsadjustment ist daher in diesem Fall nicht nötig. Erst nach der Implementierung der Konsolidierungsadjustments kann bei der konkreten Berechnung der Staatseinnahmen und Staatsausgaben die Konsolidierung erfolgen. 3.10.5 Maastricht-Indikatoren Im Vertrag von Maastricht23 wurden die Konvergenzkriterien (Maastricht-Kriterien) festgelegt. Demnach kann ein Staat nur an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, wenn er die fiskalischen und monetären Maastrichtkriterien erfüllt. Folgende fiskalischen Maastricht-Kriterien sind zu erreichen: a) Das öffentliche Defizit darf 3% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) nicht übersteigen. b) Der öffentliche Schuldenstand darf maximal 60% des BIP erreichen. Folgende monetären Maastricht-Kriterien sind zu erreichen: a) Die nationale Inflationsrate darf maximal 1,5 Prozentpunkte über derjenigen der drei preisstabilsten EU-Staaten liegen. b) Der langfristige Zinssatz darf höchstens 2 Prozentpunkte höher als in den preisstabilsten EU-Staaten liegen. Die fiskalischen Maastricht-Indikatoren Öffentliches Defizit und Öffentlicher Schuldenstand werden direkt aus dem ESVG 95 abgeleitet. Öffentlich wird bei beiden Indikatoren dem „Sektor Staat (S.13)“ laut ESVG24 gleich gesetzt. Defizit ist zunächst als das Finanzierungsdefizit (B.9) definiert worden; später (2001) als Finanzierungsdefizit, einschließlich der Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements (siehe Kapitel 3.10.3 Kontensalden) – neuer Code EDPB.9. Der Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten (Codes gemäß ESVG 95) in Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte und Finanzderivate) (AF.33) und Kredite (AF.4). Diese Verbindlichkeiten sind mit dem Nominalwert25 zu berücksichtigen, allerdings ohne Verbindlichkeiten, denen Forderungen von Einheiten des Sektors Staat entsprechen (d.h. ohne intergovernmentale Schulden). Auf die Abgrenzung des Sektors Staat und die Berechnung der Transaktionen, aus denen sich das Defizit ableitet, wird in dieser Dokumentation in den entsprechenden Kapiteln im Detail eingegangen. Metainformationen zum Schuldenstand sind in Vierteljährliche Statistiken über die Öffentlichen Finanzen zu finden. Ein Begriff, der immer wieder im Zusammenhang mit den Maastricht-Indikatoren fällt, ist die Budgetäre Notifikation. Dabei handelt es sich um die konkrete Datenübermittlung an Eurostat, die zweimal jährlich stattfindet. Eurostat zusammen mit den Nationalen Statistischen Instituten ist um eine möglichst hohe internationale Vergleichbarkeit der notifizierten Daten bemüht. Da das ESVG 95 kein „Spezialsystem“ über den Sektor Staat ist, sind im Lauf der Jahre zahlreiche verbindliche Interpretationen zu diversen Grenzfällen entwickelt worden. Diese Interpretationen können verschiedene Formen annehmen: Methodische Anweisungen von Eurostat an ein bestimmtes EU-Land, Eurostat-Pressenotizen („Entscheidungen“), Kapitel im ESVG 95 23 Konkret im dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (englisch: Excessive Deficit Procedure (EDP)). 24 In der jeweils gültigen Fassung. 25 Darin besteht der Unterschied zu den Bilanzen im ESVG 95: „Aktiva und Passiva sind zu jeweiligen Preisen, d.h. zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen, zu bewerten.“ [ESVG 7.25] - 22 - Handbuch zum Öffentlichen Defizit und Öffentlichen Schuldenstand26. Wie weit sich die Mitgliedstaaten an diese methodischen Vorgaben halten, wird regelmäßig in so genannten „Gesprächsbesuchen“ evaluiert, die üblicherweise alle zwei Jahre stattfinden. 3.11 Verwendete Klassifikationen Anhang IV des ESVG 95 enthält die anzuwendenden Klassifikationen und konkretisiert die Konten als Darstellungsform der Ergebnisse. Dieses Kapitel listet die für den Sektor Staat relevanten Klassifikationen auf: a) Sektoren (S): Die Volkswirtschaft (S.1) wird in fünf institutionelle Sektoren gegliedert, der Staat ist Sektor S.13, dieser besteht aus den 4 Teilsektoren: - S.1311 Bund (Zentralstaat) S.1312 Länder S.1313 Gemeinden S.1314 Sozialversicherung b) Transaktionen und sonstige Ströme (P, D, F und K; siehe Kapitel 3.10.2 Die Transaktionen) c) Aktiva und Passiva (A): Unterschieden werden Vermögensgüter (AN) von Forderungen und Verbindlichkeiten (AF). d) Wirtschaftsbereiche (A): Die Gliederung erfolgt anhand der jeweils gültigen Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, in Österreich konkret handelt es sich dabei um die „ÖNACE“. Für die Publikation von VGR-Daten nach Wirtschaftsbereichen ist ab 2011 die ÖNACE 2008 zu verwenden. e) Investitionen (Pi6): Investitionen werden einer der folgenden Investitionsarten zugeordnet: - Nutztiere und Nutzpflanzungen Maschinen und Geräte Fahrzeuge Wohnbauten Nichtwohnbauten Immaterielle Anlagen und sonstige Ausrüstungen f) Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen (COFOG27; siehe Kapitel 4.6.8 Staatsausgaben) Details zu diesen Klassifikationen sind auf der STAT-website zu finden. 26 Das ESVG 2010 wird ein eigenes Kapitel „Government Accounts“ enthalten, das alle diese „MaastrichtMethodenentscheidungen“ berücksichtigt und nötigenfalls erweitert. 27 Classification of Functions of Government - 23 - 3.12 Regionale Gliederung der Ergebnisse VGR-Daten über den Sektor Staat, aber auch über die vier Teilsektoren wie z.B. Land und Gemeinden, sind aggregierte Informationen über staatliche Einheiten im gesamten Gebiet der Volkswirtschaft. Einzelne Einheiten (z.B. die Gemeinde xy) sind prinzipiell einer Region zuordenbar, so genannte multiregionale Einheiten (z.B. der Bund) jedoch nicht. Das ESVG 95 selbst stellt sogar fest, dass „… ein Teil der Transaktionen der multiregionalen Einheiten strenggenommen aus theoretischer Sicht nicht regionalisierbar ist. Dies gilt für die meisten Verteilungstransaktionen und finanziellen Transaktionen.“ [ESVG 13.12] Im Rahmen der Regionalen Gesamtrechnungen (RGR) werden Informationen aus den Ausgangsdatenbeständen (z.B. Rechnungsabschlüsse der Bundesländer) verwendet, um die Anforderungen des ESVG 95-Lieferprogramms erfüllen zu können (z.B. die Berechnung des Bruttoinlandsproduktes nach Regionen). Regionale VGR-Daten über den Sektor Staat werden allerdings in der RGR gemäß ESVG 95 nicht ermittelt. 4. Erstellung der Statistik, Datenaufarbeitung, qualitätssichernde Maßnahmen 4.1 Datenerfassung Trifft nicht zu. 4.2 Signierung (Codierung) Trifft nicht zu. 4.3 Plausibilitätsprüfung, Prüfung der verwendeten Datenquellen Die Erstellung der nichtfinanziellen VGR-Konten für den Sektor Staat stützt sich zunächst auf die Gebarungsstatistik als Sekundärstatistik, die als solche bereits bei Ihrer Erstellung einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wird (siehe dazu Kapitel 4 in der Standard-Dokumentation zur Gebarungsstatistik.) Vor der Weiterbearbeitung für die VGR werden systematisch Vorjahresvergleiche der Datenquellen angestellt (Änderungen bei den Merkmalen und bei den Ausprägungen). Markante Änderungen sowohl in der Struktur als auch in den Größenordnungen der konkreten Daten führen zu Recherchen bei den Inhabern von Verwaltungsdaten (Respondenten). Falls die Ergebnisse dieser Recherchen spezielle Zuordnungen für die VGR notwendig machen – beispielsweise auch aufgrund von Fehlbuchungen in den Budgets der Gebietskörperschaften –, gibt es ein entsprechendes Feedback mit dem Ziel, die Möglichkeiten der unmittelbaren Verwendung der Datengrundlagen (im Wesentlichen die Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften) zu verbessern. Die im Kapitel 4.7 Sonstige qualitätssichernde Maßnahmen beschriebenen Arbeiten bei der Analyse der vorläufigen Ergebnisse zu den nichtfinanziellen VGR-Konten für den Sektor Staat (Konsistenz mit den Finanziellen Konten, einheitliche Anwendung der Konzepte, internationale Überprüfungsprozesse) können durchaus auch zur Identifizierung von Fehlern in der Datenquellen führen, die ebenfalls an die Respondenten kommuniziert werden. - 24 - 4.4 Imputation (bei Antwortausfällen bzw. unvollständigen Datenbeständen) „Imputation bei Antwortausfällen“ trifft nicht zu, da es sich um keine Primärstatistik handelt. Prinzipiell wird Vollständigkeit bei der Aufarbeitung (sowohl in der Gebarungsstatistik als auch in den VGR-Konten des Sektors Staat) angestrebt, d.h. es soll ein Ausgangsdatenbestand mit Gebarungsergebnissen für tatsächlich alle Einheiten des Sektors Staat zur Verfügung stehen (z.B. für alle österreichischen Gemeinden, für alle budgetär ausgegliederten Einheiten). Im Falle von Ausgliederungen kann es allerdings vorkommen, dass Erhebung und Aufarbeitung in der Gebarungsstatistik erst ein bis zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausgliederung beginnen können. Folgende Arbeiten „dazwischen“ sind üblicherweise nötig: Identifizierung der Einheit, Analyse, ob es sich um eine Einheit des Sektors Staat handelt, Durchsetzung der Verpflichtungen laut Gebarungsstatistik-Verordnung für die neue Einheit des Sektors Staat. In quantitativ bedeutenden Fällen werden daher Gebarungsdaten für die ersten Jahre dieser neuen Einheit – auf Basis externer Informationen – imputiert. 4.5 Hochrechnung (Gewichtung) Trifft nicht zu. 4.6 Erstellung des Datenkörpers, statistische Schätzmethoden (weitere) verwendete Rechenmodelle, 4.6.1 Erstellung des Datenkörpers, Grundsätzliches Dieser Abschnitt erläutert die wichtigsten Merkmale der Ausgangsdatenbestände und prinzipiellen Methoden zur Berechnung von ESVG 95-Ergebnissen über den Sektor Staat. Die Arbeitsschritte, die von den Ausgangsdatenbeständen zu den Ergebnissen führen, werden überwiegend mit der eigens dafür entwickelten Anwendersoftware „eVGR“ durchgeführt. eVGR ist eine Webapplikation basierend auf einer DB2-Datenbank. Die Applikation ist in das Stammportal der Statistik Austria integriert und für die Verarbeitung und Verwaltung der Ausgangsdatenbestände des Sektors Staat, ihrer Metadaten sowie der Ergebnisdaten konzipiert. Manipulative sowie programmtechnische Änderungen innerhalb des Systems werden protokolliert. Die Ergebnisbestände werden versioniert. Die Versionen der Ergebnisse werden als Änderungen gegenüber der vorherigen Version abgespeichert. Somit können Änderungen an den Ausgangsdaten, wie Klassifizierungen oder Adaptierungen, schrittweise nachvollzogen bzw. rückverfolgt werden. 4.6.1.1. Ausgangsdatenbestände Als Ausgangsdatenbestände werden alle Quelldaten bezeichnet, die als Grundlage für die ESVG 95-Daten des Sektors Staat herangezogen werden. Sie setzen sich aus den Rechnungsabschlüssen der Gebietskörperschaften und der Gebarungsstatistik über die sonstigen öffentlichen Rechtsträger zusammen. Die Ausgangsdatenbestände sind von ihrer Struktur her unterschiedlich, können jedoch in Gruppen ähnlich strukturierter Einheiten zusammengefasst werden: Rechnungsabschlüsse Die Rechnungsabschlüsse des Bundes, der Länder, Wiens und der Gemeinden werden in standardisierten Datenstrukturen elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Die Rechnungsabschlüsse enthalten zunächst Ansätze, das sind im Wesentlichen verwaltungstechnische Einheiten. Diese Ansätze dienen unter anderem der Sektorabgrenzung und Aktivitätsgliederung nach ESVG 95 bzw. ÖNACE. Die Posten in den Rechnungsabschlüssen stellen eine Systematik der Zahlungsströme dar und dienen vor allem der Zuordnung zu den ESVG 95-Transaktionen. Jede Gebietskörperschaft hat eine eigene Gliederung nach Ansätzen und Posten. - 25 - Gebarungsstatistik Alle sonstigen öffentlichen Rechtsträger wie insbesondere die Sozialversicherungsträger, Kammern und zahlreiche ausgegliederte Einheiten auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene liefern die Daten überwiegend nicht in maschinenlesbarer Form und in inhomogenen Datenstrukturen, deren Grundlagen diverse Rechnungslegungsvorschriften sind. Im Rahmen der gebarungsstatistischen Verarbeitung werden diese Ausgangsdatenbestände je Rechtsträger in ökonomische Kriterien, das ist eine Gliederung der Ausgaben- und Einnahmenströme, sowie in Aufgabenbereiche /Funktionen des Staates zusammengefasst. Nach ihrer Datenstruktur können die Quelldaten, die im Rahmen der Gebarungsstatistik aufgearbeitet werden, grob in drei Gruppen eingeteilt werden: 1. Einheiten der Sozialversicherungsträger – Der größte Teil der Einheiten der Sozialversicherungsträger, das sind rund 230 Einheiten, werden in einer in sich homogenen Struktur nach einer internen Klassifikation der Transaktionen strukturiert aufgearbeitet. 2. Gemeindeverbände – Wichtige Eckwerte der Gebarungen sowie die wichtigsten Bestandskennzahlen von rund 1600 Gemeindeverbänden werden in einer eigenen Erhebung der Gebarungsstatistik ermittelt. Die rund 380 Schulgemeindeverbände werden dem Sektor Staat zugerechnet und bilden somit einen Bestandteil der Ausgangsdatenbestände. 3. Sonstige Einheiten – Die rund 500 sonstigen Einheiten können in Rechtsträgergruppen zu Kammern, Fonds der Bundes-, Landes- und Gemeindeebenen, dem Hochschulsektor sowie zu ausgegliederten Einheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeebenen zusammengefasst werden. 4.6.1.2 Prinzipielle Methoden Die Aufbereitung der Ausgangsdatenbestände zu einem, im Rahmen des ESVG 95 konsistenten, Ergebnisbestand lässt sich in fünf wesentliche Schritte gliedern: 1. Import der Ausgangsdatenbestände 2. Zentrale Verarbeitung Rohergebnisse (Transaktionsdaten) 3. Aggregation der Transaktionsdaten 4. Durchführung der ESVG-Adaptierungen 5. Versionierung und Export der Ergebnisbestände - 26 - Abbildung 2 schematische Darstellung der Aufarbeitung ad 1. Import Die oben beschriebenen Ausgangsbestände der Gebietskörperschaften bzw. der Gebarungsstatistik werden auf Haushaltssummen und Anzahl der Datensätze kontrolliert und gruppenweise (alle Rechnungsabschlüsse der Bundesländer, alle Rechnungsabschlüsse der Gemeinden, Gemeindeverbände, Sozialversicherungsträger, sonstige Einheiten) und direkt mittels entsprechender Funktionen in die eVGR-Datenbank importiert. ad 2. Zentrale Verarbeitung Die zentrale Verarbeitung klassifiziert die Ausgangsdatenbestände nach den Merkmalen des ESVG 95 und erzeugt dabei Rohergebnisse. Die zentrale Verarbeitung bedient sich bei der Klassifizierung eines Schlüsselsystems, das Bestandteil des eVGR-Systems ist und dort gewartet wird. Das Schlüsselsystem besteht aus Schlüsselgruppen, wobei eine Schlüsselgruppe für eine Klassifikation des ESVG 95 steht (z.B. Transaktionen des ESVG 95 oder Aktivitäten nach ÖNACE). Die Schlüsselgruppe selbst enthält eine Reihe von Schlüsselsätzen, die sich ihrerseits wieder in einen Bedingungsteil und einen Zielcode gliedern. Während der zentralen Verarbeitung werden die Datensätze der Ausgangsdatenbestände sequentiell abgearbeitet und für jeden dieser Datensätze wird geprüft, ob der Bedingungsteil eines Schlüsselsatzes zutrifft. Trifft gar keiner zu, muss ein neuer Schlüsselsatz ergänzt werden. Trifft er zu, wird der diesem Bedingungsteil zugeordnete Zielcode vergeben. Der Bedingungsteil eines Schlüsselsatzes bezieht sich im Wesentlichen auf Merkmale der Ausgangsdatenbestände. Der Zielcode ist eine Klassifikationsausprägung. Der Bedingungsteil eines Schlüsselsatzes kann sehr allgemein „formuliert“ sein – er trifft dann auf eine große Menge von Ausgangsdatensätzen zu – oder sehr speziell definiert sein. Treffen mehrere Schlüsselsätze einer Schlüsselgruppe auf einen Datensatz zu, so wird der Zielcode des speziellsten Bedingungsteils zugewiesen. Dieser Algorithmus in der Verarbeitung des Schlüsselsystems erlaubt eine Minimierung der Anzahl der Schlüsselsätze und reduziert somit den Wartungsaufwand des Schlüsselsystems. - 27 - In einigen Fällen ist der Detaillierungsgrad der Ausgangsdatenbestände für die Klassifizierung nach dem ESVG 95 nicht ausreichend. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Ausgangsdatensatz mittels einer Quote zu splitten. Auf diese Art kann der Wert eines Ausgangsdatensatz, mittels Quotenangaben in Promille, auf zwei oder mehrere Zielcodes gesplittet werden. Anwendung findet diese Aufteilung nach Quoten beispielsweise bei den Einnahmen aus Gebühren im Bundesrechungsabschluss (BRA). Die Gebühren sind im BRA sehr global, z.B. als „Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben“ gebucht, können aber nach dem ESVG 95 ihrer Art nach entweder Steuereinnahmen oder Produktionserlöse darstellen. Die Aufteilung der Gebühren in Steuern oder Produktionserlöse basiert inhaltlich auf einer Studie (siehe dazu Kapitel 4.6.7.1.2.2 Kern der Steuerrechnung), technisch erfolgt die Aufteilung im Transaktionenschlüssel mittels einer Quote, womit etwa 64% der Stempelgebühren den Steuern, 36% den Produktionserlösen zugerechnet werden. Die Abarbeitung der Schlüsselgruppen erfolgt in einer definierten Reihenfolge, dabei kann in Schlüsselgruppen „höherer Ordnung“ wiederum auf bereits vergebene Zielcodes von Schlüsselgruppen „niederer Ordnung“ verwiesen werden. Diese Methodik wird teilweise bei der Klassifizierung von Investitionen nach den Investitionsarten (Pi6) verwendet, indem diese nur für die Gruppe der bereits zuvor klassifizierten Bruttoanlageinvestitionen (P.51) vergeben werden. Im Bedingungsteil der Schlüsselgruppe „Pi6“ besteht die Möglichkeit, als Bedingung für die Vergabe eines Zielcodes die Transaktionsklasse P.51 festzulegen. Das Ergebnis der zentralen Verarbeitung ist ein versionierter Rohergebnisbestand. Diese Rohergebnisse oder Transaktionsdaten werden auf Vollständigkeit der Zuordnungen geprüft. So müssen beispielsweise alle Ausgangsdatensätze bezüglich Sektoren und Transaktionsklassen klassifiziert sein, alle Verteilungstransaktionen eine Klassifizierung des CounterpartSektors aufweisen etc. ad 3. Aggregation Die Rohergebnisse/Transaktionsdaten weisen alle Merkmale der Ausgangsbestände ergänzt um die in der zentralen Verarbeitung zugewiesenen Codes der ESVG 95-Klassifikationen auf. Diese Rohergebnisse werden für die Kontrolle des Arbeitsschrittes „zentrale Verarbeitung“ versioniert und mit dem Export für Analysezwecke aufbereitet. Vor der Verarbeitung der Rohergebnisse in den weiteren Arbeitsschritten, den ESVG-Adaptierungen, erfolgt die Aggregation der Rohergebnisse. Dabei werden alle Merkmale, die in der nachfolgenden Verarbeitung nicht mehr benötigt werden (vor allem Ansätze und Posten), durch Aggregation der Daten eliminiert. In diesem Aggregationsschritt werden die Datensätze außerdem noch mit einer Quelle-Kennzeichnung (Herkunftsmerkmal) versehen. Damit sind sie von Datensätzen, die in den nachfolgenden Arbeitsschritten hinzukommen (siehe ESVG-Adaptierungen), unterscheidbar. ad 4. ESVG-Adaptierungen Adaptierungen sind Anpassungen der Rohergebnisse an die ESVG 95-Vorschriften, die nicht allein durch das Schlüsselsystem und die zentrale Verarbeitung erreicht werden können. Die Adaptierungen basieren in der Regel auf Zusatzinformationen, die in den Ausgangsdaten nicht oder nicht in ausreichendem Detaillierungsgrad vorhanden sind. Die ESVG-Adaptierungen strukturieren sich entsprechend der Methoden, die ihnen zugeordnet sind, in Standardadaptierungen, Variante der Standardadaptierungen, automatisierte Adaptierungen, Schätzungen und Ergänzungen. Die Abfolge in der Berechnung dieser Adaptierungsgruppen ist entscheidend für die Richtigkeit der Ergebnisse. So setzt beispielsweise die Methode der Proportionalverteilung der Schätzungen vollständige Ergebnisse des Vorjahres voraus, die Berechnung der Konsolidierungsadjustments die Vollständigkeit der innerstaatlichen Transfers etc. - 28 - Standardadaptierungen Standardadaptierungen sind Datensätze, die sich auf einen bestimmten Rechtsträger, ein bestimmtes Jahr und in aller Regel auf bestimmte Transaktionsklassen beziehen und desweiteren Merkmale des ESVG 95 aufweisen sowie einen Wert in Mio. Euro. Die typische Form einer Standardadaptierung stellt eine Umbuchung eines systemextern ermittelten Wertes von einer Transaktionsklasse zur einer anderen dar. Diese Art der Standardadaptierung besteht aus mindestens zwei Datensätzen, der „Korrektur“ und der „Gegenbuchung zur Korrektur“, die zusammen eine ESVG-Adaptierung ergeben. Beim Verarbeiten wird der Wert einer Standardadaptierung proportional zu jenen Datensätzen/Werten der aggregierten Ausgangsdaten verteilt, die die gleichen Merkmale wie der Datensatz der Adaptierung aufweisen. Die Methode der Proportionalverteilung (Methode: Standardverteilung) ermöglicht, Adaptierungen an den Quell- oder Ausgangsdaten vorzunehmen, diese Adaptierung bezüglich jener, genau in diesem Adaptierungsfall, wesentlichen ESVG 95-Klassifikationen zu definieren, jedoch nicht für alle ESVG-Klassifikationen exakt definieren zu müssen. So werden beispielsweise Adaptierungen an intergovernmentalen Transfers bezüglich des beteiligten Counterpart-Sektors immer exakt festgelegt. Die Verteilung des Adaptierungswertes auf die einzelnen COFOG-Klassen kann im Zuge der Proportionalverteilung besorgt werden. Damit kann die Anzahl der zu erfassenden Datensätze im Zusammenhang mit einer Adaptierung erheblich reduziert und die Konsistenz mit den klassifizierten Ausgangsdaten gewährleistet werden. Adaptierungen werden, wie die Daten des Schlüsselsystems, samt Metadateninformationen (Ursache der Adaptierung, Quelle der Zusatzinformation) innerhalb der eVGR-Applikation gewartet und verarbeitet. Ein Beispiel für eine Standardadaptierung ist die Adaptierung der Steuereinnahmen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder der Körperschaftsteuer) um die Erstattungen und die entsprechende, Finanzierungsaldo neutrale, Gegenbuchung auf der Ausgabenseite bei den Subventionen an Unternehmen oder den Transfers an Haushalte (siehe dazu Kapitel 4.6.7.1.2.2 Kern der Steuerrechnung). Das folgende schematische Beispiel einer Standardverteilung soll den Vorgang der Proportionalverteilung eines ESVG-Adaptierungswertes verdeutlichen. Der zu verteilende ESVG-Adaptierungssatz weist dabei Ausprägungen in den Merkmalen Rechtsträger, Transaktionsklasse und Produktionsart, einen Adaptierungswert und im Merkmal „Quelle“ eine Zahl, die die Rückverfolgung dieser Adaptierung ermöglicht, auf. Bezügliche COFOG sind im Adaptierungssatz keine besonderen Angaben gemacht. Daraus wird abgeleitet, dass der Adaptierungssatz bezügliche COFOG auf alle Datensätze des VGR-Datenbestandes zu verteilen ist die den angegebenen Ausprägungen im Adaptierungssatz entsprechen. Die schematische Darstellung in Tabelle 3 zeigt nun den Adaptierungssatz, für die Proportionalverteilung relevante und auch zwei nicht relevante Datensätze des VGRDatenbestandes. Die beiden Datensätze mit der Ausprägung „Marktproduktion“ entsprechen nicht der Definition im Adaptierungssatz und bleiben daher bei diesem Vorgang unberücksichtigt. - 29 - Tabelle 3 Schematisches Beispiel einer Proportionalverteilung Rechtsträger TransaktionsProduktionsart klasse COFOG Wert Quelle ESVG-Adaptierung Bund D.11 Nichtmark tproduk tion 10 ESVG Adaptierung Nr.5 VGR-Daten (aggregierte Transaktionsdaten) Bund Bund Bund Bund Bund D.11 D.11 D.11 D.11 D.11 Nichtmarktproduktion Nichtmarktproduktion Nichtmarktproduktion Marktproduktion Marktproduktion 01.1 01.2 01.3 04.6 04.7 500 200 300 50 4 Trans Trans Trans Trans Trans D.11 D.11 D.11 D.11 D.11 D.11 D.11 D.11 Nichtmarktproduktion Nichtmarktproduktion Nichtmarktproduktion Nichtmark tproduk tion Nichtmark tproduk tion Nichtmark tproduk tion Marktproduktion Marktproduktion 01.1 01.2 01.3 01.1 01.2 01.3 04.6 04.7 500 200 300 5 2 3 50 4 Trans Trans Trans 5 5 5 Trans Trans VGR-Daten Bund Bund Bund Bund Bund Bund Bund Bund Variante der Standardadaptierungen Während bei den Standardadaptierungen die Adaptierungswerte über die aggregierten und klassifizierten Ausgangsdaten proportional verteilt werden, bringt in einigen Fällen erst die Proportionalverteilung von Adaptierungswerten über die Ausgangsdaten und die ESVG-Adaptierungen (Methode: Verteilung mit erweiterter Basis) plausible Ergebnisse. Diese Methode setzt jedoch voraus, dass sie in der Abarbeitungsreihenfolge erst nach Durchführung aller Standardadaptierungen erfolgen kann. Anwendung findet diese Methode bei den ESVG-Adaptierungen „Unterstellte Sozialbeiträge“ und „Selbsterstellte Software“ (siehe die Kapitel 4.6.4.6.2 Unterstellte Sozialbeiträge (D.612) bzw. 4.6.3.1.2 Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12)). Die Methoden „Standardverteilung“ und „Verteilung mit erweiterter Basis“ bieten noch die Option, die Proportionalverteilung nicht nach den Kriterien/Dimensionen vorzunehmen, nach denen die Adaptierung definiert ist, sondern für die Proportionalverteilung eigene Kriterien festzulegen. Die Proportionalverteilung wird dabei so gesteuert, dass ein Selektionsteil festlegt, über welchen Bereich der Ausgangsdaten (oder in bei der Methode „Verteilung mit Basis“ der Ausgangsdaten und der Adaptierungen) die ESVG-Adaptierung verteilt werden soll, und ein Definitionsteil festlegt, mit welchen Kriterien/Dimensionen die ESVG 95-Adaptierung selbst ausgestattet werden soll. Diese Option wird beispielsweise bei den „Unterstellten Sozialbeiträgen“ genützt. Die unterstellten Sozialbeiträge sind eine Transaktionsklasse des ESVG 95, die in dieser Form nicht in den Ausgangsdaten enthalten ist. Sie korrespondiert jedoch in ihren Merkmalen mit den Bruttolöhnen und gehältern, einer Transaktionsklasse, die in den Ausgangsdaten enthalten und klassifiziert ist. Die Randwerte für die unterstellten Sozialbeiträge werden nun systemextern berechnet und als ESVG-Adaptierung mit der Methode „Verteilung mit erweiterter Basis“ in eVGR erfasst. Die Grundlage für die Proportionalverteilung sind jedoch die Bruttolöhne und -gehälter. In den weitaus meisten Fällen von ESVG-Adaptierungen sind Selektionsund Definitionsteil einer ESVG-Adaptierung jedoch identisch. - 30 - Automatisierte ESVG-Adaptierungen Die automatisierten Adaptierungen stellen umfangreichere eigene Rechnungskreise dar. Die Verarbeitung stellt methodisch, ebenso wie die Verarbeitung der Standardadaptierungen, eine Proportionalverteilung dar, wenn auch differenzierter als bei den Standardadaptierungen. Die automatisierten Adaptierungen bedienen sich erfasster Adaptierungswerte/Zusatzinformationen (Verteilung der unterstellten Bankgebühr (FISIM)) oder berechnen diese direkt aus den Rohergebnissen (Nettostellung der QuasiKapitalgesellschaften). Die Methoden, die bei den automatisierten Adaptierungen zum Einsatz kommen, werden mittels Parameter gesteuert. Diese Parameter sind in einer Konfiguration zur jeweiligen Methode festgelegt und änderbar. Sie erlauben eine, wenn auch eingeschränkte, Programmsteuerung. Zu den automatisierten Adaptierungen zählen die Nettostellung der Quasi-Kapitalgesellschaften „Quasi-Kapitalgesellschaften verfügen über eine vollständige Rechnungsführung, haben jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr wirtschaftliches und finanzielles Verhalten unterscheidet sich jedoch von dem ihrer Eigentümer und entspricht in etwa dem von Kapitalgesellschaften. Deshalb wird davon ausgegangen, dass sie Entscheidungsfreiheit besitzen. Sie werden als getrennte institutionelle Einheiten angesehen.“ [ESVG 2.13f] „Der Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfasst alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die von staatlichen Einheiten kontrolliert werden.“ [ESVG 2.28] Einheiten des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Wiens, die in die Rechnungsabschlüsse integriert, jedoch aufgrund ihrer überwiegenden wirtschaftlichen Tätigkeiten als marktbestimmte Betriebe zu klassifizieren sind, werden über die Ansätze in den Rechnungsabschlüssen dem Teilsektor „Öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ zugeordnet. Damit sind diese Einheiten nicht mehr Bestandteil der Konten des Sektors Staat. In den Gemeinderechnungsabschlüssen finden sich als typische Vertreter dieser Art Betriebe der Wasser- und Abwasserversorgung oder auch Betriebe für die Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden (Abschnitt 8589, VRV). Im Bundesrechnungsabschluss findet sich unter anderem das Amt der Postund Telekom Austria AG oder das Amt der Münze Österreich. Diese Bundeseinheiten wickeln Zahlungsströme im Zusammenhang mit Beamten der Post-und Telekom Austria AG oder der Münze Österreich ab. Die so genannte „NONS.13“-Methode berechnet nun für die oben beschriebenen Einheiten drei Arten von Salden (Einnahmen minus Ausgaben). Diese Salden werden in Transaktionen „transformiert“, die den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Wien) als einnahmenwirksamer oder ausgabenwirksamer Zahlungsstrom zugerechnet werden: 1. Saldo für Transaktionen der laufenden Gebarung Der Saldo der laufenden Gebarung wird, wenn ein Einnahmenüberschuss vorliegt, in eine Gewinnentnahme (D.422) jener Gebietskörperschaft transformiert, die Eigentümer diese Einheit ist; wenn ein Ausgabenüberschuss vorliegt, in eine Subvention (D.3) des Eigentümers an seine öffentliche nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaft. 2. Sozialleistungen (Pensionsleistungen für Beamte in ausgegliederten Einheiten) Sämtliche Sozialleistungen (D.62) werden in die Transaktion Sozialleistungen des Arbeitgebers (D.623) transformiert. - 31 - 3. Kapitaltransfers und finanzielle Transaktionen Der Saldo der Kapitaltransfers und der finanziellen Transaktionen öffentlicher nichtfinanzieller Quasi-Kapitalgesellschaften wird in die Transaktion Investitionszuschüsse (D.92) transformiert. Dabei wird im Falle eines Einnahmenüberschusses der Investitionszuschuss als Einnahme der Gebietskörperschaft, im Falle eines Ausgabenüberschusses als Ausgabe der Gebietskörperschaft gebucht. Die „NONS.13“-Methode saldiert also Einnahmen- und Ausgabenströme „nicht-staatlicher“ Einheiten, die in die Rechnungsabschlüsse von Gebietskörperschaften integriert sind (Quasi-Kapitalgesellschaften), transformiert den Saldo in eine Transaktion des Eigentümers, der Gebietsköperschaft, und somit einer Einheit des Sektors Staat. Verteilung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) (siehe dazu Kapitel 4.6.3.2 Gütertransaktionen, Vorleistungen (P.2)) Cash-Adjustment (Finanzausgleich, Steuern) (siehe dazu Kapitel 4.6.7.1.2.2 Kern der Steuerrechnung) Konsolidierung der innerstaatlichen Transfers (siehe dazu Kapitel 3.10.4 Staatseinnahmen und Staatsausgaben) Schätzungen Die Berechnung der Konten des Sektors Staat und die Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat findet zweimal jährlich statt. Die Publikationstermine sind Ende März und Ende September. Berechnungsumfang ist jeweils der Revisionszeitraum von zwei Jahren, in dem sich die Ausgangsdatenlage zunehmend vervollständigt und somit Schätzdaten sukzessive durch endgültige Ergebnisse ersetzt werden. In Bezug auf die Ausgangsdatenlage und folglich auf die Erstellung der Ergebnisse des Vorjahres unterscheiden sich die Berechnungsvorgänge für die Konten des Sektors Staat im März maßgeblich von jenen im September. Während die Ausgangsdatenbestände über das Vorjahr im September bereits einen hohen Vollständigkeitsgrad aufweisen, müssen die Ergebnisse im März mit weitreichenden Schätzungen vervollständig werden. Übersicht 3 zeigt die Vollständigkeit der Ausgangsdatenbestände zu den Berechnungsterminen am Beispiel der Ausgangsdatenbestände 2007: Übersicht 3 Vollständigkeit der Ausgangsdatenbestände Ausgangsdatenbestände 2007 Vollständigkeit der Ausgangsdatenbestände zum Berechnungstermin … März 2008 Sept. 2008 März 2009 Sept. 2009 Bundesrechnungsabschluss Av Ae Ae Ae Rechnungsabschlüsse der Länder S Ae Ae Ae Rechnungsabschlüsse der Gemeinden S Ae Ae Ae Rechnungsabschluss Wien S Ae Ae Ae Gemeindeverbände, Erhebungsdaten S Ae Ae Ae Sozialversicherung, Gebarungsergebnisse Sonstige öffentliche Rechtsträger, Gebarungsergebnisse S S Ae Ae S Av Av Ae S…Schätzung; Ae…Ausgangsdatenbestände, endgültig; Av…Ausgangsdatenbestände, vorläufig - 32 - Die Schätzungen werden als eigene ESVG-Adaptierungsgruppe geführt und im Übrigen in der technischen Verarbeitung ähnlich wie Adaptierungen behandelt: Proportionale Verteilung über gleich definierte Daten der Ergebnisse (VGR-Daten), wobei jedoch in Ermangelung von Daten des aktuellen Jahres Vorjahresdaten für die Proportionalverteilung verwendet werden. Die Schätzungen für die Vorjahresergebnisse der Länder, der Gemeinden und Wiens basieren auf den Quartalsergebnissen des Sektors Staat, jene der Sozialversicherung auf den vorläufigen, später endgültigen Ergebnissen der Finanzstatistik des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Für die Einheiten der Sonstigen öffentlichen Rechtsträger werden, soweit vorhanden, Counterpart-Informationen aus dem Bundesrechnungsabschluss herangezogen28. In weiterer Folge werden die Ergebnisse der Gebarungsstatistik mit zunehmendem Vollständigkeitsgrad verarbeitet. Ergänzungen Ergänzungen sind Datensätze, die unverändert den Ergebnissen (VGR-Daten) hinzugefügt werden. Dabei handelt es sich um Informationen, die in den Ausgangsdatenbeständen (Rechnungsabschlüssen/Gebarungsstatistik) nicht enthalten sind und typischerweise mit Hilfe externer Datenquellen/Methoden berechnet werden, beispielsweise • Abschreibungen (K.1), • Unterstellte Sozialbeiträge (D.122/D.612), • Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12). ad 5. Versionierung und Export der Ergebnisbestände VGR-Daten bezeichnen einen versionierten Ergebnisbestand von ESVG 95-Daten des Sektors Staat. Mit dem Export werden die Ergebnisdaten analog zu den Rohergebnissen/Transaktionsdaten für Zugriffe/Entnahmen der User aufbereitet. Dieser Ergebnisbestand enthält neben allen nichtfinanziellen Transaktionsklassen des Sektors Staat auch speziell berechnete Transaktionsklassen wie beispielsweise die Übrige Nichtmarktproduktion (P.132) oder die Konsumausgaben für den Individual- bzw. Kollektivverbrauch (P.31/P.32) sowie alle Kontensalden (von B.1 Wertschöpfung bis B.9 Finanzierungssaldo; siehe Übersicht im Kapitel 3.10.1 Die Konten bzw. kapitel 3.10.3 Kontensalden). Die weiteren Abschnitte dieses Kapitels 4.6 Erstellung des Datenkörpers, verwendete Rechenmodelle, statistische Schätzmethoden beschreiben konkret, wie der Sektor Staat abgegrenzt wird (Abschnitt 4.6.2), welche Ausgaben und Einnahmen aus den Ausgangsdatenbeständen welchen Transaktionen gemäß ESVG 95 zugeordnet werden (Abschnitte 4.6.3 bis 4.6.6), wie die zahlreichen Facetten von Steuereinnahmen in die Konten des Sektors Staat einfließen (Abschnitt 4.6.7) und wie die Informationen über die Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen zustande kommen (Abschnitt 4.6.8). Abschnitt 4.6.9 skizziert das Government Finance Statistics-System des Internationalen Währungsfonds. 4.6.2 Abgrenzung des Sektors Staat Der Sektor Staat (S.13) umfasst “alle institutionellen Einheiten, die zu den sonstigen Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, die sich primär mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umverteilen“ [ESVG 2.68]. Institutionelle Einheiten sind “wirtschaftliche Entscheidungsträger, die durch einheitliches Verhalten und Entscheidungsfreiheit bezüglich ihrer Hauptfunktion gekennzeichnet sind. Eine gebietsansässige institutionelle 28 So können aufgrund von Steigerungen der ausgabenseitigen intergovernmentalen Transfers im Bundesrechnungsabschluss Rückschlüsse auf die Veränderung von Transfereinnahmen der Bundesfonds gezogen werden. - 33 - Einheit sollte neben der Entscheidungsfreiheit in ihrer Hauptfunktion über eine vollständige Rechnungsführung verfügen“ [ESVG 2.12]. “Sonstige Nichtmarktproduzenten sind … Einheiten, deren Produktionswert zum größten Teil unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen Dritten zur Verfügung gestellt wird“ [ESVG 3.26]. Um den Begriff „wirtschaftlich nicht signifikante Preise“ zu konkretisieren, formuliert das ESVG 95 eine 50%-Regel, eine reine Konvention: “Werden weniger als 50% der Produktionskosten durch Umsätze gedeckt, so ist die institutionelle Einheit ein sonstiger Nichtmarktproduzent“ [ESVG 3.32]. Produktionskosten sind die Vorleistungen, Arbeitnehmerentgelte, Abschreibungen und sonstige Produktionsabgaben; Umsätze sind vor allem Verkaufserlöse und Gebühreneinnahmen. Institutionelle Einheiten können aus einer oder mehreren örtlichen fachlichen Einheiten bestehen. Diese sind entweder Markt- oder Nichtmarktproduzenten, als Unterscheidung dient wieder die 50%-Regel. Eine institutionelle Einheit des Sektors Staat kann auch Marktproduzenten enthalten, wenn diese nicht selbst eine institutionelle Einheit sind. Das Wasserwerk einer Gemeinde beispielsweise ist – aufgrund der eingehobenen Gebühren, die mehr als 50% der Produktionskosten deckt, ein Marktproduzent. Erst wenn das Wasserwerk als selbständiger „Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit“ organisiert ist (mehr Entscheidungsfreiheit, eigener Betriebsleiter etc.), wird es als eigene institutionelle Einheit angesehen und außerhalb des Sektors Staat klassifiziert. Eine Ausnahmeerscheinung in diesem Zusammenhang sind die 2001 gegründeten Landesimmobiliengesellschaften, die aufgrund der Mieteinnahmen sowohl Marktproduzenten als auch eigene institutionelle Einheiten sind. Die Eurostat-Entscheidung aus 2002 zu „Sale and lease back“ sieht aber für solche neu gegründeten Einheiten vor, dass sie als Einheit des Sektors Staat zu klassifizieren sind, so lange mehr als die Hälfte der Mieteinnahmen von öffentlichen Stellen stammen. Nicht zum Sektor Staat gehören Quasi-Kapitalgesellschaften; diese “verfügen über eine vollständige Rechnungsführung, haben jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr wirtschaftliches und finanzielles Verhalten unterscheidet sich jedoch von dem ihrer Eigentümer und entspricht in etwa dem von Kapitalgesellschaften. Deshalb wird davon ausgegangen, dass sie Entscheidungsfreiheit besitzen. Sie werden als getrennte institutionelle Einheiten angesehen“ [ESVG 2.13f]. Siehe dazu auch Kapitel 4.6.1.2 Erstellung des Datenkörpers, Grundsätzliches, Prinzipielle Methoden, Nettostellung der Quasi-Kapitalgesellschaften. Bevor die konkreten Konten für den Sektor Staat erstellt werden können, ist daher zu klären, welche Einheiten in Österreich zum Sektor Staat zählen und welche nicht29. Zu untersuchen ist, ob es sich um institutionelle Einheiten handelt und „wie“ produziert wird (markt- oder nichtmarktmäßig). a) Zunächst werden die „Haupteinheiten“ dem Sektor Staat zugeordnet; das sind die Gebietskörperschaften Bund, Bundesländer und Gemeinden. Als Besonderheit ist die Bundeshauptstadt Wien zu erwähnen, die Funktionen eines Bundeslandes und einer Gemeinde ausübt. Sie wird dem ESVG 95-Teilsektor S.1313 Gemeinden zugeordnet, da ihr Budget nach den Vorschriften der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) für Gemeinden strukturiert ist. b) Danach stellt sich die Frage, ob in den Budgets der Gebietskörperschaften QuasiKapitalgesellschaften identifiziert werden können. Diese sind keine eigenen juristischen Personen, erfüllen aber die Anforderungen des ESVG 95 an eine institutionelle Einheit („Entscheidungsfreiheit in ihrer Hauptfunktion und vollständige Rechnungsführung“) und agieren wie eine Kapitalgesellschaft. Nach der Verselbständigung der Bundesbetriebe wie beispielsweise Österreichische Bundesbahnen, Post- und Telegraphenverwaltung und Bundestheater in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts ist im Bundesbudget lediglich der Heeres-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb Allentsteig als Quasi-Kapitalgesellschaft zu klassifizieren. In den Budgets der Bundesländer und Gemeinden sind es die 29 Siehe auch den „Entscheidungsbaum“ im ESVG 95 (Tabelle 3.1). - 34 - Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlichen Unternehmungen, die dem ESVG 95-Sektor S.11 („Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“) zuzuordnen sind (Ansätze 85 bis 89 laut VRV). Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sind etwa Betriebe der Wasserversorgung oder Müllbeseitigung, als wirtschaftliche Unternehmungen innerhalb der Gemeindebudgets sind noch Gärtnereien und Stadthallen von gewisser Bedeutung. c) Neben den „Haupteinheiten“ existieren auch zahlreiche außerbudgetäre Einheiten, die auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene als eigene juristische Personen geschaffen worden sind. Sie werden – nach ihrer „Identifizierung“ als institutionelle Einheit – auf ihre „Art“ der Produktionstätigkeit untersucht („Markt“ oder „Nichtmarkt“). Die Klassifizierung erfolgt ausschließlich anhand der 50%-Regel. Fallweise wird auch die Gültigkeit der Klassifizierung pro Einheit im Zeitablauf überprüft, aus Ressourcengründen allerdings nur in mehrjährigem Abstand. Die vollständige Liste der zum Sektor Staat gerechneten Einheiten ist auf der STAT-website zu finden; sie wird jährlich aktualisiert. Rein technisch gesehen werden die Entscheidungen zur Abgrenzung des Sektors Staat über die Schlüsselgruppen „Sektor“ und „Produktionsart“ umgesetzt (siehe Kapitel 4.6.1 Erstellung des Datenkörpers, Grundsätzliches). In diesem Kapitel 4.6.1 wird auch beschrieben, wie die Ausgaben und Einnahmen von Quasi-Kapitalgesellschaften „netto gestellt“ zurück in die Konten des Sektors Staat fließen (NONS.13-Methode). Vom Sektor Staat zu unterscheiden ist der „Öffentliche Sektor“. Dieser umfasst neben den Einheiten des Sektors Staat auch öffentliche finanzielle und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften. Informationen über den öffentlichen Sektor stehen in Österreich derzeit nicht zur Verfügung. 4.6.3 Gütertransaktionen (P.) Das ESVG 95 weist folgende Hauptkategorien von Gütertransaktionen aus: P.1 Produktionswert P.2 Vorleistungen P.3 Konsumausgaben P.4 Konsum (Verbrauchskonzept) P.5 Bruttoinvestitionen P.6 Exporte P.7 Importe Exporte und Importe sind nicht für die Konten des Sektors Staat relevant, sondern nur für das gesamtwirtschaftliche Güterkonto. Die übrigen Gütertransaktionen werden im Produktionskonto, in den Einkommensverwendungskonten und im Sachvermögensbildungskonto nachgewiesen. Bei der Erstellung der Konten für den Sektor Staat werden bei den Berechnungen der Gütertransaktionen, wie sie in den folgenden Abschnitten beschrieben sind, zusätzlich noch folgende Klassifizierungen vorgenommen: a) Produktionswert und Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen („ÖNACE“) b) Konsumausgaben bzw. Konsum nach Aufgabenbereichen („COFOG“) c) Bruttoanlageinvestitionen nach Investitionsarten („Pi6“) Die Zuordnung der Wirtschaftsbereiche und Investitionsarten erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Produzenten der VGR-Teilsysteme „Input-Output-Statistik“ und „Tabellen nach Wirtschaftsbereichen“ sowie dem Unternehmensregister der Statistik Austria. - 35 - Die Gütertransaktionen werden nicht nur zu laufenden Preisen („nominell“), sondern auch zu konstanten Preisen („auf Basis von Vorjahrespreisen“) dargestellt, man spricht in diesem Zusammenhang auch von der „Realrechnung“. Ohne im Rahmen dieser Standard-Dokumentation auf die Details dieser Realrechnung eingehen zu können, kann summarisch angeführt werden, dass a) für die Nichtmarktproduktion generell mit der Inputmethode gearbeitet wird („Deflationierung der einzelnen Komponenten der Wertschöpfung, der Vorleistungen, der Produktionserlöse und der sozialen Sachleistungen bzw. der Bruttoanlageinvestitionen“), b) im Wirtschaftsbereich „Erziehung und Unterricht“ allerdings für die Berechnung des „realen“ Produktionswertes Volumenindikatoren verwendet werden, das sind im Wesentlichen Schülerzahlen nach Bildungsstufen. 4.6.3.1 Produktionswert (P.1) Definition [ESVG 3.14ff]: Der Produktionswert ist der Wert aller Güter, die im Rechnungszeitraum produziert werden. Das ESVG unterscheidet nach der Marktbestimmung drei Produktionsarten: a) Marktproduktion (P.11); b) Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12); c) Sonstige Nichtmarktproduktion (P.13). Die Unterscheidung nach der Marktbestimmung ist besonders wichtig, da sie die Grundsätze für die Bewertung der Produktion festlegt. Marktbestimmte Produktion und Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung […] werden zu Herstellungspreisen bewertet, während die gesamte Produktion der sonstigen Nichtmarktproduzenten (örtliche fachliche Einheiten) von der Kostenseite her bewertet wird. Produktionskosten sind die Vorleistungen, Arbeitnehmerentgelte, Abschreibungen und sonstige Produktionsabgaben. 4.6.3.1.1 Marktproduktion (P.11) Definition [ESVG 3.17]: Marktproduktion ist die Herstellung von Gütern, die auf dem Markt verkauft werden oder verkauft werden sollen. Spezielle Hinweise: Der Sektor Staat enthält vor allem Nichtmarktproduzenten, es können aber auch – mit Hilfe der 50%-Regel – Marktproduzenten identifiziert werden. Die Umsatzerlöse der Marktproduzenten werden der Marktproduktion des Sektors Staat gleich gesetzt. Nennenswerte Marktproduktion erfolgt bei den Eigenen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger (Krankenhäuser und Pflegeheime), den Landespflegeheimen und den Landesimmobiliengesellschaften. Berechnungsmethoden: Für die Berechnung der Marktproduktion werden im ersten Schritt die Marktproduzenten identifiziert. Handelt es sich um Einheiten der Gebietskörperschaften, werden die Posten (lt. KoG bzw. VRV) 80 Einnahmen aus Veräußerungen, 81 Einnahmen aus Leistungen sowie 824/825 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in den Budgets als Marktproduktion klassifiziert. 4.6.3.1.2 Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) Definition [ESVG 3.20]: Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung umfasst die selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen, die von einer institutionellen Einheit für ihren eigenen Konsum oder für ihre eigenen Bruttoanlageinvestitionen verwendet werden. - 36 - Spezielle Hinweise: Als Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung im Sektor Staat wird ein Wert für die selbst erstellte Software unterstellt. Die Gegenbuchung erfolgt bei den Bruttoanlageinvestitionen (P.5121 Erwerb neuer immaterieller Anlagegüter). Darüber hinaus sind keine weiteren selbstproduzierten Güter für die Eigenverwendung in dieser Position enthalten. Berechnungsmethoden: Für Schätzungen der Produktion selbst erstellter Software wird eine Spezialstudie30 herangezogen. Die selbst erstellte Software ist wie ein Erlös aus aktivierten Eigenleistungen zu behandeln und Bestandteil des Produktionswertes der Wirtschaftsbereiche. Die erwähnte Studie liefert einen Wert für die selbsterstellte Software für das Jahr 1997. Für die zurückliegenden und folgenden Jahre wird dieser Wert mit der Entwicklung der zugekauften Software verknüpft. Derzeit (2009) wird an einer Aktualisierung dieser Studie gearbeitet. 4.6.3.1.3 Sonstige Nichtmarktproduktion (P.13) Definition [ESVG 3.23]: Sonstige Nichtmarktproduktion ist der Produktionswert, der anderen Einheiten unentgeltlich bzw. zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen zur Verfügung gestellt wird. Die sonstige Nichtmarktproduktion untergliedert sich in die Positionen Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131), die verschiedene Gebühren und Entgelte umfasst, und die Position Übrige Nichtmarktproduktion (P.132), die den unentgeltlich zur Verfügung gestellten Produktionswert umfasst. Berechnungsmethoden: Die Produktion der sonstigen Nichtmarktproduzenten wird von der Kostenseite her bewertet. Produktionskosten sind die Vorleistungen (P.2), Arbeitnehmerentgelte (D.1), Abschreibungen (K.1) und sonstige Produktionsabgaben (D.29). Die Berechnungsmethoden für diese Transaktionen sind in den entsprechenden Kapiteln dieser Dokumentation beschrieben. 4.6.3.1.3.1 Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131) Berechnungsmethoden: Für die Berechnung der Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion werden im ersten Schritt die Nichtmarktproduzenten identifiziert. Handelt es sich um Einheiten der Gebietskörperschaften, werden die Posten 80 Einnahmen aus Veräußerungen, 81 Einnahmen aus Leistungen sowie 824/825 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in den Budgets zunächst allgemein als Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion klassifiziert. Ein weiterer wichtiger Arbeitsschritt ist die Grenzziehung zwischen den Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion und den Steuereinnahmen, d.h. die Aufteilung der „Gebühren“, die oft pauschal in den Rechnungsabschlüssen der Gebietskörperschaften zu finden sind. Kriterien für diese Aufteilung sind im Wesentlichen, ob Gebühren für Leistungen der staatlichen Einheiten „automatisch“ zu zahlen sind, ob eine Kontrollfunktion ausgeübt wird (z.B. bei der Erteilung von Berechtigungen (Führerscheine, Waffenscheine)) bzw. ob die Höhe der Zahlungen in einem Verhältnis zu den Kosten der Erbringung der Dienstleistungen stehen (siehe auch Kapitel 4.6.7.1.2.2 Kern der Steuerrechnung). 4.6.3.1.3.2 Übrige Nichtmarktproduktion (P.132) Berechnungsmethode: Wie erwähnt umfasst die Übrige Nichtmarktproduktion den unentgeltlich zur Verfügung gestellten Produktionswert. Sie ergibt sich als Saldogröße: Sonstige Nichtmarktproduktion (P.13) minus Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131). 30 Gartner Consulting: Das Aufkommen zur Eigenverwendung selbstentwickelter Software österreichischer Unternehmen 1997 - 37 - 4.6.3.2 Vorleistungen (P.2) Definition [ESVG 3.69]: Die Vorleistungen messen den Wert der im Produktionsprozess verbrauchten verarbeiteten oder umgewandelten Waren und Dienstleistungen. Nicht dazu gehört die Nutzung des Anlagevermögens, die anhand der Abschreibungen gemessen wird. Spezielle Hinweise: Zu den typischen Ausgaben unter dem Titel „Vorleistungen“ zählen Ausgaben für „Sonstige Leistungen von Gewerbebetrieben, Firmen und juristischen Personen“, Entgelte an Unternehmungen (Werkleistungen), Mieten, Pachtzinse, Instandhaltung von Gebäuden, Lizenzgebühren (Software), Kosten für Energiebezüge, Treibstoffe, Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fernmeldegebühren, Geldverkehrsspesen, geringwertige Wirtschaftsgüter, Reisekosten, Büroausstattung, Lebensmittel etc. aber auch Ausgaben für „militärisch genutzte Waffen und für ihre Lieferung benötigte Ausrüstung“, dazugehörige Betriebskosten und Schulungen. Berechnungsmethoden: Im Rechnungsabschluss des Bundes finden sich die Vorleistungen im Wesentlichen in den Posten beginnend mit der Ziffer 4 Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren, 560 563 Reisegebühren, Fahrkostenzuschüsse und Aufwandsentschädigungen, 60 - 66 Sonstige Verwaltungs- und Betriebsausgaben, ausgenommen 650-655 Zinsen für die Finanzschuld, 70 Miet- und Pachtzinse, 721 Lizenzgebühren sowie teilweise Konten beginnend mit 72 diverse Ausgaben. In den Rechnungsabschlüssen der Länder und Gemeinden werden Vorleistungen auf den Posten 4 Gebrauchs- und Verbrauchsgüter und Handelswarenverbrauch, 560 (561) Reisegebühren, 60 - 64, 66, 67 Sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand, 70, 72 Miet- und Pachtzinse, Lizenzgebühren, Sonstige Ausgaben gebucht. Die mittels Schlüsselsystem klassifizierten Vorleistungen aus den Basisdaten werden durch wenige ESVG-Adaptierungen zu endgültigen Ergebnissen transformiert. Die ESVG-Adaptierungen im Zusammenhang mit Vorleistungen lassen sich in vier Gruppen inhaltlich zusammenfassen: 31 • Abgrenzung der Sozialen Sachtransfers gegenüber Vorleistungen – In den Ausgangsdatenbestände der Krankenfürsorgeanstalten (d.s. Einheiten des Sozialversicherungssektors) können aufgrund zu geringer Detaillierung soziale Sachtransfers gegenüber Vorleistungen nicht exakt abgegrenzt werden. Die Vorleistungen der Krankenfürsorgeanstalten werden daher, basierend auf Zusatzinformationen, in den ESVG-Adaptierungen um die Sonstigen Sachleistungen der Sozialversicherung reduziert. • Ein spezieller Hinweis im Zusammenhang mit Ausgegliederten Einheiten ist im Kapitel 4.6.4.1 Arbeitnehmerentgelt (D.1) zu finden. • Eurofighter-Kauf – Zahlungsströme im Zusammenhang mit dem Kauf der Eurofighter sowie dazugehörige Betrieb- und Schulungskosten werden gemäß ESVG 95 als „militärisch genutzte Waffen“ und somit als Vorleistungen des Staates klassifiziert. Die im Bundesbudget enthaltenen Zahlungen korrespondieren nicht mit dem Zeitpunkt der Lieferung der Fluggeräte. Daher werden die Zahlungsströme des Bundesbudgets mittels ESVG-Adaptierung dahingehend korrigiert, dass diese in ihrer Höhe dem Wert der gelieferten Eurofighter entsprechen31. „Der Verkauf eines Vermögensgegenstandes wird zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum wechselt, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Zahlung erfolgt.“ [ESVG 1.57] - 38 - • Unterstellte Bankgebühr (FISIM) – Die Vorleistungen enthalten auch die „unterstellte Bankgebühr“ (englische Abkürzung FISIM32) für Finanzdienstleistungen, für die zwar keine Gebühren erhoben werden, die sich aber in der Höhe der Zinssätze auf Kredite und Einlagen niederschlagen. Es wird davon ausgegangen, dass einerseits die Zinseinnahmen der Kreditinstitute einen FISIM-Zuschlag und andererseits die Zinszahlungen der Kreditinstitute einen FISIM-Abschlag enthalten. Für die Höhe dieser Zuschläge bzw. Abschläge wird ein fiktiver Referenzzinssatz aus den Interbank-Krediten berechnet (Zinszahlungen und Bestände). Die FISIM insgesamt pro Sektor besteht nun aus zwei Komponenten: a) FISIM auf Kredite (das ist die Differenz zwischen tatsächlichen und fiktiven Zinsströmen von den Kreditnehmern an die Kreditinstitute) plus b) FISIM auf Einlagen (das ist die Differenz zwischen tatsächlichen und fiktiven Zinsströmen von den Kreditinstituten an die Einleger). In der FISIM-Rechnung der VGR werden beide Eckwerte pro Institutionellem Sektor berechnet und als Randwerte VGR-intern vorgegeben. Folgende Adaptierungen werden nun für die Transaktionen des Sektors Staat durchgeführt: a) Die FISIM für aufgenommene Kredite (FISIM-Zuschlag) wird in derselben Höhe zu den Vorleistungen hinzugezählt und bei den tatsächlichen Zinsausgaben abgezogen (d.h. die Staatsausgaben ändern sich nicht), b) die FISIM auf Einlagen (FISIM-Abschlag) wird in derselben Höhe zu den Vorleistungen und den Zinseinnahmen hinzugezählt (d.h. die Staatseinnahmen und Staatsausgaben erhöhen sich um diesen FISIM-Abschlag). Für die konkrete Implementierung dieser FISIM-Adaptierungen stehen jeweils zwei Eckwerte pro Teilsektor des Staates zur Verfügung. Diese Eckwerte werden für den Sektor Staat zunächst proportional zu den tatsächlichen Zinsausgaben für aufgenommene Kredite bzw. Zinseinnahmen, insgesamt pro Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden etc.) aufgeteilt. Danach erfolgt automatisiert innerhalb jedes Rechtsträgers eine Aufteilung nach Wirtschaftsbereichen, und zwar proportional zum Produktionswert. 4.6.3.3 Konsum (Ausgabenkonzept) (P.3) Definition [ESVG 3.75, 3.79]: Konsumausgaben sind die Ausgaben gebietsansässiger institutioneller Einheiten für Waren und Dienstleistungen, die zur unmittelbaren Befriedigung individueller Bedürfnisse und Wünsche oder kollektiver Bedürfnisse der Allgemeinheit verwendet werden. Diese Ausgaben können im Inland oder in der übrigen Welt getätigt werden. Die Konsumausgaben des Staates enthalten: a) den Wert der Güter, die vom Staat selbst produziert werden, jedoch ohne selbsterstellte Anlagen und Verkäufe; b) vom Staat auf dem Markt gekaufte Güter, die ohne irgendwelche Umwandlungen als soziale Sachtransfers den privaten Haushalten für ihren Konsum zur Verfügung gestellt werden. Der Staat bezahlt also die Güter, die die Verkäufer den privaten Haushalten direkt zur Verfügung stellen. 32 Financial Intermediation Services Indirectly Measured (FISIM). - 39 - Spezielle Hinweise: Güter, die der Staat selbst produziert, sind vor allem Dienstleistungen wie Bildung (Schulen, Universitäten), Sicherheit (Polizei, Bundesheer) und öffentliche Verwaltung allgemein. Als soziale Sachtransfers an private Haushalts sind an erster Stelle Gesundheitsgüter (Arztleistungen, Medikamente) zu nennen. Berechnungsmethoden Die Konsumausgaben ergeben sich als Summe der beiden in der Definition genannten Komponenten (a – selbst produzierte Güter, b – auf dem Markt gekaufte Güter) und werden in „eVGR“ (siehe Kapitel 4.6.1 Erstellung des Datenkörpers, Grundsätzliches) automatisch berechnet. Komponente a) ist die ESVG-Transaktion Übrige Nichtmarktproduktion (P.132) (siehe Kapitel 4.6.3.1.3.2), Komponente b) jener Anteil der Sozialen Sachleistungen (D.631) (siehe Kapitel 4.6.4.6.3), die vom Staat auf dem Markt gekauft werden. Bei den Konsumausgaben handelt es sich ausschließlich um Ausgaben der Nichtmarktproduzenten des Sektors Staat. Die Konsumausgaben des Staates werden im ESVG 95 in Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31) und in Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32) aufgeteilt. Diese Aufteilung erfolgt anhand der Klassifikation der Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen (COFOG). Ausgaben für den Individualverbrauch sind im Wesentlichen jene für Gesundheit, Kultur, Bildung und Soziales. Im ESVG 95 werden zwei Konsumkonzepte unterschieden. Im Ausgabenkonzept werden die Ausgaben für Konsumgüter (P.31) jenem Sektor zugeordnet, der sie auch tätigt. Für die Darstellung des Verbrauchskonzeptes „gelangen“ die Konsumgüter für den Individualkonsum (P.41) in Form von „sozialen Sachtransfers“ (D.63; siehe Kapitel 4.6.4.6.3 Sozialleistungen (D.62 + D.63)) in den Sektor Private Haushalte, der diese Konsumgüter verbraucht. 4.6.3.4 Konsum (Verbrauchskonzept) (P.4) Definition [ESVG 3.81ff]: Der Konsum nach dem Verbrauchskonzept umfasst die Güter, die von gebietsansässigen institutionellen Einheiten zur unmittelbaren Befriedigung individueller oder kollektiver Bedürfnisse erworben werden. Der Individualkonsum (P.41) umfasst die von privaten Haushalten empfangenen Güter, die der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche der Mitglieder der inländischen privaten Haushalte unmittelbar dienen. Der Kollektivkonsum (P.42) umfasst die „kollektiven Dienstleistungen“, die allen Mitgliedern der Bevölkerung oder allen Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, beispielsweise allen privaten Haushalten einer bestimmten Region, gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. Spezielle Hinweise: Vereinbarungsgemäß setzt sich der Individualkonsum aus den gesamten Konsumausgaben der privaten Haushalte, den gesamten Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und den Konsumausgaben des Staates für den Individualverbrauch zusammen. Der Kollektivkonsum ist somit – vom Betrag her – identisch mit den Konsumausgaben des Staates für den Kollektivverbrauch. Es erfolgen daher auch keine gesonderten Berechnungen für die Darstellung des Konsums nach dem Verbrauchskonzept. 4.6.3.5 Bruttoinvestitionen (P.5) Definition [ESVG 3.100]: Zu den Bruttoinvestitionen gehören: a) Bruttoanlageinvestitionen (P.51); b) Vorratsveränderungen (P.52); c) Nettozugang an Wertsachen (P.53). - 40 - 4.6.3.5.1 Bruttoanlageinvestitionen (P.51) Definition [ESVG 3.102ff]: Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum zuzüglich gewisser Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten. Zum Anlagevermögen zählen produzierte Sachanlagen und produzierte immaterielle Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden. Spezielle Hinweise: Brutto bedeutet in diesem Zusammenhang „vor Abzug der Abschreibungen“. Die Nettoinvestitionen sind daher die Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen. Zur Berechnung der Abschreibungen siehe Kapitel 4.6.6.1 Abschreibungen (K.1). Berechnungsmethoden: Ausgangspunkt sind die Posten 002 Straßenbauten bis Posten 07 Aktivierungsfähige Rechte bei den Anlagen sowie die Posten 10 Ersatzteile in den Budgets der Gebietskörperschaften. Als Investitionen werden auch die Posten 463 Im Bau befindliche Grundstückseinrichtungen für Zwecke des Bundesheeres bis Posten 467 Erwerb von Fahrzeugen für Zwecke des Bundesheeres klassifiziert. Einnahmen aus der Veräußerung gebrauchter Sachanlagen bzw. gebrauchter immaterieller Anlagegüter werden jeweils ausgabenseitig beim Erwerb von Sachanlagen bzw. immaterieller Anlagegüter in Abzug gebracht. Ferner werden auch die Investitionen in selbsterstellte Software (siehe Kapitel 4.6.3.1.2 Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12)) mittels ESVG-Adaptierung inkludiert. Bei den Investitionen des Bundes wird in einer weiteren ESVG-Adaptierung ein so genanntes „accrual-Adjustment“ hinzugerechnet. Bei allen Investitionen wird auch die jeweilige Investitionsart (Wohnbauten etc…) zugeordnet (siehe Kapitel 3.11 Klassifikationen). 4.6.3.5.2 Vorratsveränderungen (P.52) Definition [ESVG 3.117]: Vorratsveränderungen erfassen den Wert der Vorratszugänge abzüglich des Wertes der Abgänge (einschließlich „normaler“ Verluste) vom Vorratsbestand. Spezielle Hinweise: Staatliche Einheiten produzieren fast ausschließlich Dienstleistungen. Traditionellerweise wird in der österreichischen VGR angenommen, dass bei von staatlichen Einheiten produzierten Waren keine, bzw. nur eine sehr marginale Lagerhaltung existiert. Direktinformationen zu diesem Thema sind aus den Rohdaten (Rechnungsabschlüsse, Geschäftsberichten) nicht verfügbar, eine gesonderte Imputation wird für die Konten des Sektors Staat nicht vorgenommen. 4.6.3.5.3 Nettozugang an Wertsachen (P.53) Definition [ESVG 3.125]: Wertsachen sind nichtfinanzielle Vermögensgüter, die primär als Wertanlage dienen und nicht der Produktion oder dem Konsum und die normalerweise ihren physischen Wert erhalten. Berechnungsmethoden: Ausgangspunkt sind die Posten 043 Kunstankäufe im Bundesbudget. Zwei ESVG-Adaptierungen beschäftigen sich mit einmalig vorkommenden Ereignissen im Kunstbereich, nämlich der Restitution des Bildes der „Adele Bloch-Bauer“ (2006) und der Dauerleihgabe „Sammlung Batliner“ an die Albertina (2007). Beide Vorkommnisse werden - 41 - ESVG 95-konform sowohl unter den Bruttoinvestitionen (Nettozugang an Wertsachen) als auch unter den sonstigen Vermögenstransfers (D.99) verbucht. 4.6.4 Verteilungstransaktionen (D.) Das ESVG 95 weist folgende Hauptkategorien von Verteilungstransaktionen aus: D.1 Arbeitnehmerentgelt D.2 Produktions- und Importabgaben D.3 Subventionen D.4 Vermögenseinkommen D.5 Einkommen- und Vermögensteuern D.6 Sozialbeiträge und Sozialleistungen D.7 Sonstige laufende Transfers D.8 Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (für den Sektor Staat nicht relevant) D.9 Vermögenstransfers 4.6.4.1 Arbeitnehmerentgelt (D.1) Definition [ESVG 4.02]: Das Arbeitnehmerentgelt (D.1) umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem im Darstellungszeitraum geleistete Arbeit. Das Arbeitnehmerentgelt untergliedert sich in: a) Bruttolöhne und -gehälter (D.11): Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen; Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen; b) Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12): tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121); unterstellte Sozialbeiträge (D.122). Spezielle Hinweise: Das Arbeitnehmerentgelt wird auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskontos des Sektors Staat gebucht. Für alle institutionellen Sektoren gilt, dass die unterstellten Sozialbeiträge auch – als D.612 – Teil der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung sind. Sie fließen in derselben Höhe in die Berechnung der Staatsausgaben und der Staatseinnahmen ein. Die Bruttolöhne und -gehälter umfassen im Wesentlichen Geld- und Sachbezüge für Beamte, Vertragsbedienstete, Angestellte und Arbeiter sowie Aufwandsentschädigungen, Überstundenzuschläge und diverse Zulagen. Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber sind vor allem Beiträge zur Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Sie enthalten jedoch nicht die Arbeitgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die zu den Sonstigen Produktionsabgaben (D.29, siehe Abschnitt 4.6.4.2) gezählt werden. Grund dafür ist, dass sie als fixer Prozentsatz der Lohnsumme zu entrichten sind, unabhängig von den Bruttolöhnen und -gehältern der individuellen Arbeitnehmer (siehe [ESVG 4.23.c]). Die unterstellten Sozialbeiträge stellen den Gegenwert von Sozialleistungen (vermindert um einen Betrag in Höhe eventueller Arbeitnehmerbeiträge) dar, die von den Arbeitgebern direkt an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der „Selbstträgerschaft“. Im Wesentlichen sind unterstellte Sozialbeiträge Pensionszahlungen an öffentlich-rechtlich Bedienstete („Beamtenpensionen“). - 42 - Seit vielen Jahren gibt es bei Bund, Ländern und Gemeinden das Phänomen der „Ausgliederungen“. Bestimmte Aufgabengebiete werden aus den Budgets der öffentlichen Rechtsträger in eigene Rechtsträger ausgegliedert. Dabei kann es sich um Marktproduzenten (z.B. Österreichische Bundesbahnen) oder Nichtmarktproduzenten (z.B. Statistik Austria) handeln. Rechtlich ausgegliederte Einheiten, die Nichtmarktproduzenten und Institutionelle Einheiten gemäß ESVG sind, werden dem Sektor Staat zugeordnet (siehe STAT-website). Nach Ausgliederungen sind die Beamten dienstrechtlich eigenen „Ämtern der/des…“ zugeordnet (z.B. Amt des Österreichischen Statistisches Zentralamtes“), jedoch zur Dienstleistung der ausgegliederten Einheit zugewiesen. Die Personalkosten werden diesen Ämtern von den jeweiligen ausgegliederten Einheiten refundiert, ergänzt um einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes. In den VGR-Konten des Staates werden diese Personalkosten den Ausgaben der ausgegliederten Einheiten zugerechnet; die Ausgaben und Einnahmen dieser Ämter bzw. die Transfers von den ausgegliederten Einheiten an die „Ämter“ finden hingegen keinen Eingang in die VGR-Konten. Von dieser ESVG-Adaptierung sind ausgabenseitig die Transaktionen Bruttolöhne und –gehälter (D.11), tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121), Sonstige Produktionsabgaben (D.29) sowie Vorleistungen (P.2) betroffen, ausgaben- und einnahmenseitig Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73). Berechnungsmethoden: a) Bruttolöhne und –gehälter sowie tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber Ausgangspunkt: Posten 5 in den Budgets der Gebietskörperschaften für Ausgaben für Personal bzw. Leistungen für Personal Ergänzungen und Umbuchungen: Reisekosten zu Vorleistungen, Dienstgeberbeiträge für Familienbeihilfen zu D.29 etc. b) Unterstellte Sozialbeiträge In Österreich wurde bis 2003 die so genannte Sozialleistungsmethode angewendet, bei der der Wert für D.122 als Differenz zwischen den Pensionszahlungen (D.623) und den Tatsächlichen Sozialbeiträgen (D.611) errechnet wird. Als Folge des „Pragmatisierungsstopps“ stiegen jedoch die tatsächlichen Sozialbeiträge, das sind konkret die Pensionsbeiträge der aktiven Beamten, wesentlich schwächer als die ausbezahlten Beamtenpensionen. Das Ergebnis war ein überproportionaler Anstieg der unterstellten Sozialbeiträge und damit zusammenhängend eine Überschätzung der Staatseinnahmen und Staatsausgaben bzw. der Wertschöpfung des Staates. Es erfolgte daher ein Umstieg auf die Entgeltanteilsmethode, wonach die Entwicklung der unterstellten Sozialbeiträge an die Entwicklung der Löhne und Gehälter sowie der tatsächlichen Sozialbeiträge gekoppelt wird. Die „Unterstellten Sozialbeiträge“ sind ein Beispiel dafür, dass auch für die Berechnung der VGR-Daten über den Sektor Staat manchmal Annahmen zu treffen sind bzw. aus mehreren Methodenoptionen gewählt werden muss. 4.6.4.2 Produktions- und Importabgaben (D.2) Definition [ESVG 4.14ff]: Produktions- und Importabgaben (D.2) sind Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union ohne Gegenleistung auf die Produktion und die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder das Eigentum an oder den Einsatz von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprozess eingesetzten Aktiva erheben. Diese Steuern sind ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob Betriebsgewinne erzielt worden sind oder nicht. - 43 - Produktions- und Importabgaben umfassen: a) Gütersteuern (D.21) Gütersteuern sind Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind. Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt werden, d.h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit oder des Wertes der den Gegenstand der Transaktion bildenden Waren oder Dienstleistungen. b) Sonstige Produktionsabgaben (D.29) Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen sämtliche Steuern, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind. Spezielle Hinweise: Die Produktions- und Importabgaben sind wesentlicher Bestandteil des Aufkommens am primären Einkommensverteilungskonto des Sektors Staat. Auf der Verwendungsseite des Einkommensentstehungskonto des Sektors Staat repräsentieren sie die „Dienstgeberbeiträge an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen“, die öffentliche Rechtsträger für ihre Bediensteten leisten. Im Hinblick auf das Einnahmenvolumen sind die bedeutendsten Vertreter der Kategorie „Gütersteuern“ die Mehrwertsteuer, die Mineralölsteuer und die Tabaksteuer. Ein Drittel des gesamten Aufkommens an Gütersteuern decken die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer ab. In der Kategorie Sonstige Produktionsabgaben heben sich die „Dienstgeberbeiträge an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen“ und die „Kommunalabgabe“ bezüglich des Einnahmenvolumens deutlich hervor. Die Produktions- und Importabgaben sind Bestandteil der „Steuern und Sozialbeiträge nach ESVG 95“. Diese umfassen die Produktions- und Importabgaben, die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Tatsächlichen und Imputierten Sozialbeiträge sowie die Vermögenswirksamen Steuern. Diese „Steuertransaktionen“ des ESVG 95 werden, eingebunden in die Berechnungen der Konten des Sektors Staat, in einem eigenen Rechnungskreis detailliert nach Subsektoren des Staates und Einzelsteuern berechnet und dargestellt. Die Verteilung/Zuordnung33 der gemeinschaftlichen Bundesabgaben auf jene Teilsektoren des Staates, die letztlich über die Steuermittel verfügen können, ist Kernbestandteil des eigenen Rechnungskreises „Steuereinnahmen“, ausführlich dargestellt im Kapitel 4.6.7.1 Steuereinnahmen. Der Detaillierungsgrad der Berechnung der Steuertransaktionen ist bestimmt durch die Lieferverpflichtungen des ESVG 95 und die Lieferung detaillierter Steuerinformationen an die OECD. Diese Lieferverpflichtungen umfassen auch die getrennte Darstellung von Steuereinnahmen als Eigenmittel der EU. Zu den EU-Eigenmitteln zählen Anteile der Mehrwertsteuern34, die Zölle, die Zuckerabgabe, die Zusatzabgabe Milchquotenüberschreitung sowie der „Rotterdam“-Zuschlag35, alle in den Transaktionskategorien „Gütersteuern und Sonstige Produktionsabgaben“ klassifiziert. 33 Die Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben ist im jeweils gültigen Finanzausgleichsgesetz geregelt. 34 Die Mehrwertsteueranteile der EU basieren auf den EU-Eigenmittelberechnungen des Bundesministeriums für Finanzen. 35 Als „Rotterdam“-Zuschlag werden Zölle auf Warenimporte nach Österreich bezeichnet, die an der EUAußengrenze eingehoben werden. Die Zolleinnahmen werden direkt an die EU bezahlt. Die Berechnung des „Rotterdam“-Zuschlages basiert auf Informationen der Außenhandelsstatistik über Warenimporte aus Nicht-EU-Ländern. - 44 - Ein spezieller Hinweis im Zusammenhang mit „Ausgegliederten Einheiten“ ist im Kapitel 4.6.4.1 Arbeitnehmerentgelt (D.1) zu finden. Berechnungsmethoden: Als Ausgangsdaten für die Berechnung der Produktions- und Importabgaben dienen die Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften. Diese liefern Daten über die Einnahmen aus Einzelsteuern aller eigenen Steuern einer Gebietskörperschaft sowie globale Daten ihrer Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Die Steuern und Ertragsanteile der Länder sind, ebenso wie beim Bund auf den Posten 83 Direkte Abgaben und 84 Indirekte Abgaben gebucht, in den Rechnungsabschlüssen der Gemeinden auf den Posten 83 und 84 Eigene Steuern und Abgaben sowie den Konten 85 Eigene Steuern und Abgaben, Ertragsanteile. Die gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind, nach Einzelsteuern gegliedert, im Bundesrechnungsabschluss enthalten. Auf Basis von Zusatzinformation des Bundesministeriums für Finanzen über die Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach dem Finanzausgleichsgesetz können diese den Teilsektoren des Staates in den ESVG 95-konformen Transaktionskategorien zugeordnet werden. Das ESVG 95 sieht grundsätzlich für die Buchung aller Stromgrößen die periodengerechte Zurechnung (accrual basis) vor. Für Steuern und auch für andere Transaktionen des Staates können allerdings gewisse Näherungslösungen angewendet werden. Die Produktions- und Importabgaben werden als time-adjusted cash gebucht. Dabei werden die Zahlungseingänge einer Periode, zeitlich verschoben, gebucht. Die Time-Adjustments werden bei der Mehrwertsteuer und der Normverbrauchsabgabe durchgeführt, wobei die zeitliche Verschiebung um zwei Monate, entsprechend der Zahlungsverpflichtung von zwei Monaten nachdem der Umsatz erfolgt ist, vorgenommen wird. Alle anderen Produktions- und Importabgaben werden cash gebucht, also als Zahlungseingänge einer Periode. In einer vereinfachten Übersicht 4 stellt sich die Ableitung der Produktions- und Importabgaben (D.2) von den Ausgangsdaten wie folgt dar: Übersicht 4 Ableitung der Produktions- und Importabgaben D.2: Steuern der Rechnungsabschlüsse (Bund, Länder, Gemeinden, Wien) plus Steuereinnahmen sonstiger öffentlicher Rechtsträger (z.B. Kammerbeiträge soweit D.2) plus Time Adjustments plus "Rotterdam" - Zuschlag minus EU-Eigenmittel plus/minus Abgrenzung Gebühren: Steuern / Produktionserlöse plus/minus Abgrenzung KFZ-Steuer und Motorbezogene Versicherungssteuer D.2 laut ESVG 4.6.4.3 Subventionen (D.3) Definition [ESVG 4.30, 4.31]: Subventionen (D.3) sind laufende Zahlungen ohne Gegenleistung, die der Staat oder Institutionen der Europäischen Union an gebietsansässige Produzenten leisten, um den Umfang der Produktion dieser Einheiten, ihre Verkaufspreise oder die Entlohnung der Produktionsfaktoren zu beeinflussen. Sonstige Nichtmarktproduzenten können sonstige Produktionssubventionen nur erhalten, wenn ihre Zahlung in allgemeinen Vorschriften geregelt ist, die sowohl für Markt- und Nichtmarktproduzenten gelten. Vereinbarungsgemäß werden auf sonstiger nichtmarktbestimmter Produktion (P.13) keine Gütersubventionen ausgewiesen. Von Institutionen der Europäischen Union gewährte Subventionen umfassen nur die von diesen direkt an gebietsansässige Produktionseinheiten geleisteten laufenden Transfers. Spezielle Hinweise: Die Subventionen zählen zu den Staatsausgaben und werden auch nur auf der Ausgabenseite - 45 - des Staates gebucht. Empfänger dieser Transferzahlungen sind ausschließlich Produzenten. Unter anderem umfasst diese Position Zahlungen im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung von Ländern, Wien und den Landeskrankenanstaltenfonds, sowie Leistungen des Bundes gemäß Bundesbahn- und Privatbahngesetz oder Leistungen im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik. Hochschulen leisten z.B. über Subventionen Beiträge zum klinischen Mehraufwand der Universitätskliniken. Die Finanzierung der öffentlichen Krankenanstalten in Österreich erfolgt mitunter auch durch Kreditvergabe bzw. zu einem kleinen Teil auch über Zuschüsse mittels Trägeranteil (z.B. Trägeranteil des Landes Oberösterreich für die OÖ. Gesundheits- und Spitals AG) der Länder an die betreffenden Krankenanstaltenbetriebsgesellschaften. Diese würden somit als finanzielle Transaktion in die Konten des Staates einfließen. Da diese Zahlungen allerdings nicht als Kredite im Sinne des ESVG 95 interpretiert werden, erfolgt eine Umbuchung auf Subventionen. Wie unter Kapitel 4.6.4.5 Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) beschrieben, werden die Einnahmen des Staates um so genannte Steuererstattungen aufgestockt. Um eine saldoneutrale Verbuchung in den Konten des Staates zu gewährleisten, gibt es zu dieser Aufstockung eine Gegenbuchung bei Transaktionen der Staatsausgaben, je nachdem wem diese Leistung zu Gute kommt. Die Bildungs-, Forschungs-, Lehrlings- und Auftragsforschungsprämie werden dieser Konvention folgend als Subventionen gebucht, da diese Leistungen an Unternehmungen gehen. Die Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach dem Umsatzsteuergesetz befreite Umsätze erzielen, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden nicht abziehbaren Vorsteuern, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Diese Ersatzzahlungen werden vom Bund an die Länder und die Sozialversicherung nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) geleistet und werden ebenfalls als Subventionen gebucht. Subventionen an Quasi-Kapitalgesellschaften werden „automatisch“ in eVGR berechnet (siehe Kapitel 4.6.1 Erstellung des Datenkörpers, Grundsätzliches, Abschnitt Nettostellung der QuasiKapitalgesellschaften). Neben dem Sektor Staat zahlt auch die Europäische Union Subventionen an österreichische Produzenten, besonders im Rahmen der Landwirtschaft über den Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für Landwirtschaft (EAGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Da diese über das Bundesbudget laufen und von der Agrarmarkt Austria (AMA) verteilt werden, jedoch direkte Zahlungen der EU darstellen, sind diese Ströme in den Konten des Staates nicht als Subvention dargestellt, sondern als finanzielle Ströme (beim Bund) bzw. werden überhaupt als Durchläufer aus der Rechnung ausgenommen (bei der AMA). Bei der AMA werden Einnahmen und Ausgabenströme, die als Subventionen der EU gelten, angepasst, was zur Folge hat, dass neben den laufenden Transfers des Staatssektors (D.73, Einnahmenseite) die Subventionen (D.3, Ausgabenseite) gekürzt werden und nur mehr die verbleibenden Subventionen, die die AMA aus anderen Titeln an Betriebe ausschüttet, in den Konten des Staates aufscheinen. Berechnungsmethoden: Als Ausgangsdaten für die Berechnung der Subventionen dienen die Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherung. Der Begriff „Subventionen“ so wie er im ESVG 95 definiert ist, kommt in den Rechnungslegungsvorschriften der VRV und des KOG nicht vor. Jedoch werden in diesen Vorschriften Transferzahlungen an Unternehmungen, Finanzunternehmungen, Haushalte etc. unterschieden. Der Bund bucht solche Transferzahlungen auf die Posten 74 und 750 bis 752. Auf die Post 7280 werden Transferzahlungen an die ÖBB und die Post, auf die Post 7303 Transferzahlungen an die Universitäten verbucht. Die Länder verbuchen diese Zahlungen auf den Posten 73, 74, 75, 76 und 78 (Post 77 sind Kapitaltransferzahlungen, also ESVG 95-Code D.9), die Gemeinden und Wien benützen dafür die Posten 755, 756 und 759. - 46 - 4.6.4.4 Vermögenseinkommen (D.4) Definition [ESVG 4.41]: Vermögenseinkommen (D.4) ist das Einkommen, das der Eigentümer einer finanziellen Forderung oder von nichtproduziertem Sachvermögen als Gegenleistung dafür erhält, dass er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nichtproduziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt. Vermögenseinkommen werden untergliedert in: a) Zinsen (D.41); b) Ausschüttungen und Entnahmen (D.42); (1) Ausschüttungen (D.421); (2) Gewinnentnahmen (D.422). c) reinvestierte Gewinne aus der/an die übrige(n) Welt (D.43); d) Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (D.44); e) Pachteinkommen (D.45). Spezieller Hinweis: In den Konten des Sektors Staat werden auf der Verwendungsseite ausschließlich Zinsen ausgewiesen, und zwar im Primären Einkommensverteilungskonto. Auf der Aufkommensseite desselben Kontos sind Zinsen, Ausschüttungen und Entnahmen sowie Pachteinkommen zu verbuchen. 4.6.4.4.1 Zinsen (D.41) Definition [ESVG 4.42]: Zinsen sind der Betrag, den der Schuldner dem Gläubiger vereinbarungsgemäß während eines Zeitraums zu zahlen hat, ohne dass sich dadurch der ausstehende Kapitalbetrag verringert. Spezielle Hinweise: Zinsausgaben der öffentlichen Rechtsträger in ihrer Eigenschaft als Schuldner sind im Wesentlichen Zinsen für Finanzschulden. Diese werden unterteilt in „titrierte“ Schulden wie Anleihen, Obligationen und Schatzscheine und „nicht-titrierte“ Schulden wie Kredite und Darlehen. Zinseinnahmen der öffentlichen Rechtsträger in ihrer Eigenschaft als Gläubiger setzen sich aus Zinsen für gewährte Darlehen, für erworbene Wertpapiere und aus Einlagen und Guthaben bei Geldinstituten zusammen. Für den Bund und die neun Bundesländer werden die Agenden der Schuldenaufnahme, Schuldentilgung und der Vereinbarung von Zins- und Tilgungskonditionen von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) wahrgenommen. Neben den primären Aufgaben der Kapitalaufnahmen zur Deckung des Finanzierungsbedarfes umfassen die Aktivitäten der ÖBFA auch derivative Finanzoperationen zur Steuerung des Schuldenportefeuilles. Berechnungsmethoden: Ausgangspunkt sind die Posten 65 Zinsen und Geldverkehrsspesen für die Zinsausgaben bzw. die Posten 820 Einnahmen aus der Verzinsung von Darlehen und Wertpapieren und 8293 Zinsen aus dem Geldverkehr für die Zinseinnahmen. Bei der Emission von Anleihen kann es zu Emissionsverlusten bzw. –gewinnen kommen. Diese sind gemäß ESVG bei den Zinsausgaben (positiv oder negativ) zu berücksichtigen, da es sich in beiden Fällen um Schulden des Staates handelt. Im Bundesbudget werden die Emissionsgewinne als Einnahmen unter Post 8293 Untergliederung 8 verbucht. Diese Einnahme findet daher als negative Ausgabe Eingang in die VGR-Berechnungen. - 47 - Im Zusammenhang mit Schuldenaufnahmen werden von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) auch Währungstauschverträge („SWAPs“) abgeschlossen. Das sind „Verträge, in denen die Vertragspartner vereinbaren, jeweils die Verpflichtungen (Zinsenund/oder Tilgungszahlungen) aus Kreditaufnahmen der anderen Partei zu übernehmen. Die aufgrund der Marktstellung erzielten Vorteile für die Vertragspartner werden je nach Bonität und Verhandlungsgeschick aufgeteilt“36. Zinsen aus SWAPs sind im Bundesbudget sowohl ausgaben- als auch einnahmenseitig dargestellt. Ähnlich der Behandlung der Emissionsgewinne werden auch die Einnahmen aus SWAP-Geschäften als negative Ausgaben klassifiziert. Im ESVG 95 selbst werden diese Zinszahlungen im Rahmen von SWAPs als finanzielle Transaktion (Finanzderivate (F.34)) interpretiert; lediglich für die Berechnung des „Öffentlichen Defizits im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit“ werden die SWAP-Zinsen als nichtfinanzielle Transaktion angesehen. Übersteigen beispielsweise die SWAP-Zinseinnahmen die SWAP-Zinsausgaben, wie es in Österreich traditionell der Fall ist, so ist das Öffentliche Defizit (ESVG 95 Code EDP B.9) geringer als das Finanzierungsdefizit (ESVG 95 Code B.9) des Sektors Staat. Zur Steuerung des Schuldenportefeuilles („Finanzmarktpflege“) kauft der Bund einen geringen Teil der emittierten Anleihen selbst auf; d.h. er zahlt auch Zinsen auf die Wertpapiere an sich selbst. Für die Darstellung in der VGR werden diese Zinszahlungen innerhalb derselben institutionellen Einheiten eliminiert (d.h. konsolidiert). Für die VGR-Konten des Sektors Staat in Summe werden auch Zinszahlungen zwischen unterschiedlichen institutionellen Einheiten konsolidiert. Da die Informationen zu diesen innerstaatlichen Zahlungsströmen aus einer Quelle stammen (ÖBFA), sind die zu konsolidierenden Beträge für Einnahmen und Ausgaben von vornherein identisch. Die ÖBFA nahm bis 2002 auch Finanzschulden für bestimmte öffentliche Unternehmen auf (z.B. für die österreichischen Bundesbahnen oder die ASFINAG; so genannte „Rechtsträgerfinanzierung“). Dieser Schuldenaufnahme steht zunächst in derselben Höhe eine Forderung des Bundes an das öffentliche Unternehmen gegenüber. Analog fließen Zinsen vom öffentlichen Unternehmen an den Bund, der denselben Betrag wiederum für Zinsausgaben verwendet. Um diesen Betrag, der nicht im Bundesbudget enthalten ist, werden die Zinsausgaben und – einnahmen laut Bundesbudget in den VGR-Konten des Sektors Staat aufgestockt (Quelle: ÖBFA). Der ESVG 95-Grundsatz der periodengerechten Zuordnung bedeutet bei den Zinsen, dass die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dem Gläubiger kontinuierlich zuwachsen. Es ist daher eine Adaptierung von den Kassenwerten zu den VGR-Werten nötig – das so genannte „Accrual adjustment“. Die Berechnungen für diese Adaptierung erfolgt durch die ÖBFA und werden von Statistik Austria übernommen. Aufgrund der Berechnungen für die unterstellte Bankgebühr („FISIM“) werden die Zinsausgaben reduziert und die Zinseinnahmen erhöht. Für Details siehe den entsprechenden Abschnitt im Kapitel 4.6.3.2 Vorleistungen (P.2). 4.6.4.4.2 Ausschüttungen (D.421) Definition [ESVG 4.53]: Ausschüttungen sind Vermögenseinkommen, das die Eigentümer von Aktien und anderen Beteiligungen als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie Kapitalgesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Spezieller Hinweis: Ausschüttungen, meistens auch „Dividenden“ genannt, sind prinzipiell ein Anteil am operativen Gewinn der Kapitalgesellschaft. Die nicht ausgeschütteten Anteile werden auf Rücklage gelegt (für Investitionen oder für eine Auszahlung in späteren Jahren). Ausnahmsweise sind auch „Sonderdividenden“ möglich. Im Einzelfall ist dabei jedoch zu überprüfen, ob es sich noch um 36 Definition gemäß „Bericht über die Öffentlichen Finanzen 2008“, Staatsschuldenausschuss, Wien 2009. - 48 - eine Dividende handelt oder bereits um Einnahmen aus dem Verkauf von Anteilsrechten – in diesem Zusammenhang hat sich, zumindest was Zahlungsströme zwischen öffentlichen Unternehmen und dem Sektor Staat betrifft, der Begriff „Superdividende“ eingebürgert. Berechnungsmethode: Ausgangspunkt sind die Posten 821/822 Dividenden und Gewinnanteile in den Budgets der Gebietskörperschaften. Werden Superdividenden identifiziert, erfolgt eine Umbuchung dieser Einnahmen zu einer finanziellen Transaktion („Verkauf von Anteilsrechten (F.5)“). Aufgrund einer Eurostat-Methodenanweisung müssen außerordentliche Überweisungen von Zentralbanken an den Staat (z.B. im Zusammenhang mit Verkauf oder Neubewertung von Währungsreserven) als Verkauf von Anteilsrechten (F.5) klassifiziert werden. Informationen zu diesen außerordentlichen Überweisungen werden von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt. 4.6.4.4.3 Gewinnentnahmen (D.422) Definition [ESVG 4.53]: Gewinnentnahmen sind die Beträge, die die Eigentümer für ihren eigenen Bedarf tatsächlich den erzielten Gewinnen ihrer Quasi-Kapitalgesellschaften entnehmen. Spezielle Hinweise: Der Begriff „Quasi-Kapitalgesellschaft“ wird im Kapitel 4.6.2 Abgrenzung des Sektors Staat erläutert. In der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) für Länder und Gemeinden sind eigene Posten für Gewinnentnahmen vorgesehen, bei den Ländern nur einnahmenseitig, bei den Gemeinden einnahmen- und ausgabenseitig. Tatsächlich müssen ja diese Gewinnentnahmen als Einnahmen des Eigentümers und Ausgaben der Quasi-Kapitalgesellschaft verbucht werden, da „beide“ ja in ein und demselben Budget enthalten sind. In der Praxis buchen nicht alle Länder und Gemeinden auf den vorgesehenen Posten, auch wenn ihre Quasi-Kapitalgesellschaften einen Gewinn erzielen (da im Budget ohnehin alle Einnahmen und Ausgaben brutto enthalten sind, „entgeht“ ja der staatlichen Einheit – aus administrativer Sicht – kein Gewinn). Eine entsprechende Vorgangsweise lässt sich auch bei QuasiKapitalgesellschaften mit einem Betriebsabgang beobachten (es wird explizit keine Subvention des Eigentümers verbucht, der Betriebsabgang belastet aber jedenfalls das Budget). Um diese unterschiedlichen Vorgangsweisen zu vereinheitlichen hat die österreichische VGR die so genannte „NONS.13“-Methode entwickelt (siehe Kapitel 4.6.1 Erstellung des Datenkörpers, Grundsätzliches, Abschnitt „Nettostellung der Quasi-Kapitalgesellschaften“). Berechnungsmethode: Wie erwähnt sieht die VRV eigene Posten für die Gewinnentnahmen vor (821 bei den Ländern, 869 bei den Gemeinden). Einnahmen, die budgetär auf diesen Posten verbucht worden sind, werden direkt mit Hilfe des Schlüsselsystems der Transaktion D.422 zugeordnet. Zusätzlich wird durch die NONS.13-Methode, die „automatisch“ in eVGR abgearbeitet wird, sicher gestellt, dass die tatsächliche Auswirkung der Gebarung der Quasi-Kapitalgesellschaften auf die Budgets der Eigentümer in den VGR-Konten abgebildet wird. 4.6.4.4.4 Pachteinkommen (D.45) Definition und spezieller Hinweis: Das ESVG 95 unterscheidet „Pachten für Land und Gewässer“ [ESVG 4.72] und „Pachten für den Abbau von Bodenschätzen“ [ESVG 4.74 bis 4.76]. Pachten schließen jedoch nicht die Mieten für auf dem entsprechenden Grund und Boden befindliche Gebäude und Wohnungen ein. Diese Mieten werden als Entgelt für Dienstleistungen angesehen [ESVG 4.73]. - 49 - Berechnungsmethode: Pachteinkommen entsprechen den Posten 8297 Einkommen aus öffentlichen Rechten sowie Einnahmen der Liegenschaftsverwaltung auf den Posten 824/825 Einnahmen aus der Vermietung/Verpachtung. 4.6.4.5 Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) Definition [ESVG 4.77ff]: Die Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) umfassen alle laufenden Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die regelmäßig vom Staat und von der übrigen Welt ohne Gegenleistung auf Einkommen und Vermögen von institutionellen Einheiten erhoben werden. Eingeschlossen sind einige regelmäßig zu entrichtende Steuern, die weder auf das Einkommen noch auf das Vermögen erhoben werden. Einkommen- und Vermögensteuern umfassen: a) Einkommensteuern (D.51) Die Einkommensteuern (D.51) umfassen Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge. Sie werden auf das tatsächliche oder angenommene Einkommen von natürlichen Personen, privaten Haushalten, Kapitalgesellschaften oder Organisationen ohne Erwerbszweck erhoben. Sie schließen auch auf das Vermögen oder den Grund- und Immobilienbesitz bezogene Steuern ein, wenn die entsprechenden Vermögenswerte zur Schätzung des Einkommens ihrer Eigentümer verwendet werden. b) Sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59) umfassen: laufende Abgaben auf das Vermögen: hierzu gehören von den Eigentümern regelmäßig auf das Eigentum an oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden zu entrichtende Steuern sowie laufende Steuern auf das Reinvermögen und andere Vermögenswerte… Spezielle Hinweise: Die Einkommen- und Vermögensteuern sind wesentlicher Bestandteil des Aufkommens auf dem sekundären Einkommensverteilungskontos des Sektors Staat. Im Hinblick auf das Einnahmenvolumen sind die bedeutendsten Vertreter der Kategorie „Einkommensteuern“ die Lohnsteuer, die Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer sowie die Kapitalertragsteuer bzw. die Kapitalertragsteuer auf Zinsen. Die Lohnsteuer deckt mehr als 50% der Steuereinnahmen dieser Kategorie ab. In der Kategorie „Sonstige direkte Steuern und Abgaben“ finden sich als wesentliche Positionen die Motorbezogene Versicherungssteuer und die KFZ-Steuern, bezahlt von privaten Haushalten37. In geringem Ausmaß scheinen Einkommen- und Vermögenssteuern auch auf der Verwendungsseite des Einkommensverteilungskontos des Sektors Staat auf. Diese Ausgaben beschränken sich auf Beiträge an gesetzliche Berufsvertretungen, Kapitalertragsteuern38 bzw. Körperschaft- und Einkommensteuern von Kapitalgesellschaften, die auf Grund der Klassifizierungsvorschriften des ESVG 95 als Nichtmarktproduzenten dem Sektor Staat zugeordnet werden. Die Einkommen- und Vermögensteuern sind Bestandteil der Steuern und Sozialbeiträge nach ESVG 95, die in einem eigenen Rechnungskreis, detailliert nach Teilsektoren des Staates und Einzelsteuern berechnet werden; ausführlich dargestellt im Kapitel 4.6.7.1 Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge. 37 Die Motorbezogene Versicherungssteuer und die KFZ-Steuern von Unternehmen finden sich in den Sonstigen Produktionsabgaben (D.29). 38 In Einzelfällen werden die Zinseinnahmen ohne vorherigen Abzug der Kapitalertragssteuer dargestellt. Die Kapitalertragsteuer auf Zinsen in der Folge als Ausgabe explizit ausgewiesen. - 50 - Berechnungsmethoden: Als Ausgangsdaten für die Berechnung der Einkommen- und Vermögensteuern dienen die Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften. Diese liefern Daten über die Einnahmen aus Einzelsteuern aller eigenen Steuern einer Gebietskörperschaft sowie globale Daten ihrer Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Die Steuern und Ertragsanteile der Länder sind, ebenso wie beim Bund auf den Posten 83 Direkte Abgaben und 84 Indirekte Abgaben gebucht, in den Rechnungsabschlüssen der Gemeinden auf den Posten 83 und 84 Eigene Steuern und Abgaben sowie den Posten 85 Eigene Steuern und Abgaben, Ertragsanteile. Des Weiteren fließen eine Reihe von Zusatzinformationen in die Berechnung der Einkommenund Vermögenssteuern ein. Als wichtigste seien hier die Informationen zu den Steuererstattungen genannt. Erstattungen sind staatliche Transfers des Bundes, die im Bundesrechnungsabschluss nicht als Ausgaben sondern als Abzugsposten bei den Einnahmen aus Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer verbucht werden. Zu den Erstattungen zählen unter anderem der Kinderabsetzbetrag, die Bausparprämien, oder die Forschungsprämien. In den VGR-Berechnungen werden die jeweiligen Steuereinnahmen um die Erstattungen angehoben, die Gegenbuchung auf der Ausgabenseite ist im Falle der Forschungsprämien eine Sonstige Subvention (D.39) des Staates an Unternehmen oder im Falle des Kinderabsetzbetrages eine Monetäre Sozialleistung (D.624). Das ESVG 95 sieht grundsätzlich für die Buchung aller Stromgrößen die periodengerechte Zurechnung (accrual basis) vor. Für Steuern und auch für andere Transaktionen des Staates können allerdings gewisse Näherungslösungen angewendet werden. Die Einkommen- und Vermögensteuern werden als time-adjusted cash gebucht. Dabei werden die Zahlungseingänge einer Periode, zeitlich verschoben, gebucht. In der Transaktionskategorie „Einkommen- und Vermögensteuern“ wird die zeitliche Verschiebung zwischen Lohnsteueraufkommen und Zahlungseingang am 15. des Folgemonats berücksichtigt. Die Eingangszahlungen der Lohnsteuer werden zeitlich um einen Monat verschoben. Alle anderen Einkommen- und Vermögenssteuern werden cash gebucht, also als Zahlungseingänge einer Periode. In der vereinfachten Übersicht 5 stellt sich die Ableitung der Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) von den Ausgangsdaten wie folgt dar: Übersicht 5 Ableitung der Einkommen- und Vermögensteuern D.5: Steuern der Rechnungsabschlüsse (Bund, Länder, Gemeinden, Wien) plus plus plus plus/minus plus/minus Steuereinnahmen sonstiger öffentlicher Rechtsträger (z.B. Kammerbeiträge soweit D.5) Time Adjustments Erstattungen Abgrenzung Gebühren: Steuern / Produktionserlöse Abgrenzung KFZ-Steuer und Motorbezogene Versicherungssteuer D.5 laut ESVG 4.6.4.6 Sozialbeiträge und Sozialleistungen (D.6) 4.6.4.6.1 Tatsächliche Sozialbeiträge (D.611) Definition [ESVG 4.92ff]: Die tatsächlichen Sozialbeiträge umfassen: a) tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111) Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden von den Arbeitgebern an die Sozialversicherung, Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständige oder rechtlich unselbständige Pensionskassen, die Sozialschutzsysteme verwalten, gezahlt, damit die Arbeitnehmer dieser Arbeitgeber Sozialleistungen erhalten. - 51 - b) Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.6112) Hierbei handelt es sich um die Sozialbeiträge, die von den Arbeitnehmern an die Sozialversicherung oder an andere Systeme mit speziellen Deckungsmitteln oder an Systeme ohne spezielle Deckungsmittel gezahlt werden. c) Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) Hierbei handelt es sich um die Sozialbeiträge der Selbständigen (Arbeitgeber und Selbständige ohne Arbeitnehmer) und der Nichterwerbstätigen zu ihren eigenen Gunsten. […]. Spezielle Hinweise: Die Tatsächlichen Sozialbeiträge sind wesentlicher Bestandteil des Aufkommens auf dem Konto der sekundären Einkommensverteilung des Sektors Staat. Sie umfassen: • Pensions-, Kranken-, und Unfallversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Selbständigen und Nichterwerbstätigen an Institutionen der Sozialversicherungen. • Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an Krankenfürsorgeanstalten.39 • Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an den Bund. • Pensionsbeiträge der Beamten des Bundes, der Länder oder Gemeinden. Dabei handelt es sich überwiegend um Arbeitnehmerbeiträge. Für aus dem Sektor Staat „ausgegliederte“ Unternehmen, wie beispielsweise die ÖBB oder die Post, werden neben den Arbeitnehmerbeiträgen für die in diesen Unternehmen beschäftigten Beamten auch Arbeitgeber(pensions)beiträge geleistet. • Pensionssicherungsbeiträge von Beamten im Ruhestand an Bund, Länder und Gemeinden. • Sonstige Beiträge: Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag, Beiträge an die BauarbeiterUrlaubs-und Abfertigungskasse, etc. Neben der Gliederung der tatsächlichen Sozialbeiträge in die Gruppen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige bzw. Nichterwerbstätige werden die Sozialbeiträge auch nach Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen klassifiziert. Während die Pflichtbeiträge alle gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zu den staatlichen Sozialschutzsystemen umfassen, stellen die freiwilligen Beiträge Zahlungen für höher- und freiwillig Versicherte, also Beiträge, die über die Pflichtbeiträge hinausgehen bzw. Beiträge für den Einkauf von Schul- und Studienzeiten, dar. Die Tatsächlichen Sozialbeiträge sind Bestandteil der Steuern und Sozialbeiträge nach ESVG 95, die in einem eigenen Rechnungskreis, detailliert nach Teilsektoren des Staates und Einzelsteuern berechnet werden; ausführlich dargestellt im Kapitel 4.6.7.1 Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge. Berechnungsmethoden: Die Ausgangsdaten für die Berechnung der Tatsächlichen Sozialbeiträge sind die Beiträge für Versicherte sowie Beitragszuschläge und Verzugszinsen der Sozialversicherungsanstalten, wie sie in der Finanzstatistik des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger40 publiziert sind bzw. die detaillierten Gebarungen aller institutionellen Einheiten der Sozialversicherungen, die 39 Krankenfürsorgeanstalten sind Einrichtungen im österreichischen Sozialversicherungssystem von Gemeinden oder auch Ländern zur Krankenversicherung ihrer Beamten. Beamte des Bundes sind bei der Bundesversicherungsanstalt (BVA) krankenversichert. 40 Die Finanzstatistik des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger in ihrer vorläufigen bzw. endgültigen Version wird für die Schätzungen der tatsächlichen Sozialbeiträge herangezogen. - 52 - im Rahmen der Gebarungsstatistik erhoben und aufgearbeitet werden. Die Quelle für Beitragseinnahmen der Krankenfürsorgeanstalten, des Insolvenzentgeltsicherungsfonds, der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse liefern die Daten der Gebarungsstatistik. Die Pensionsbeiträge für Beamte sowie die Pensionssicherungsbeiträge von Beamten im Ruhestand werden den Rechnungsabschlüssen der Gebietskörperschaften entnommen. In der Berechnung der Tatsächlichen Pensionsbeiträge werden die Beiträge für Versicherte um Einnahmen reduziert, die entsprechend dem ESVG 95 als Transferströme zu klassifizieren sind. Dieser Bereinigungsschritt umfasst einerseits die Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten, die als Quasi-Dienstgeberbeitrag der Pensionsversicherungen in den Krankenversicherungsbeiträgen für Versicherte enthalten sind und andererseits die „Partnerleistungen des Bundes“. Die Partnerleistungen des Bundes stellen Transferströme des Bundes an die Sozialversicherungsanstalten der gewerblichen Wirtschaft und der Bauern dar. Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Pensionsgesetzes 2005 wurden die Beitragsregelungen für Pensionsersatzzeiten neu festgelegt. Zu den Pensionsersatzzeiten zählen unter anderem Zeiten der Kindererziehung, der Arbeitslosigkeit, des Präsenzdienstes, etc. Für diese Perioden trägt der Bund die Kosten für Pensionsbeiträge. Da das ESVG 95 Sozialbeiträge als Beiträge vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer bzw. von Selbstständigen zu seinen eigenen Gunsten versteht, werden die Beiträge des Bundes für Ersatzzeiten ebenfalls als Transferströme innerhalb des Sektors Staat klassifiziert und somit nicht den Tatsächlichen Sozialbeiträgen zugerechnet. In einer vereinfachten Übersicht stellt sich die Ableitung der tatsächlichen Sozialbeiträge von den Ausgangsdaten wie folgt dar: Die Ausgangsdaten für die Berechnung der Tatsächlichen Sozialbeiträge sind, soweit sie die Finanzstatistikdaten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger betreffen, periodengerecht zugeordnet, liegen also als „accrual basis“ vor. Beitragseinnahmen, die auf Grund ihrer Nicht-Einbringlichkeit abgeschrieben werden, sind in der Finanzstatistik als „Abschreibungen vom Umlaufvermögen“41 ausgewiesen. Die Abschreibungen vom Umlaufvermögen reduzieren letztlich das Gesamtergebnis der Steuern und Sozialbeiträge nach ESVG 95 (vgl. dazu Kapitel 4.6.7. Staatseinnahmen, Steuereinnahmen). Übersicht 6 Ableitung der tatsächlichen Sozialbeiträge Beiträge für Versicherte (Ausgangsdaten) plus Verzugszinsen und Beitragszuschläge minus Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten (=innerstaatliche Transfers, D.73) minus Partnerleistungen des Bundes (=innerstaatliche Transfers, D.73) minus Beiträge für Ersatzzeiten/Teilversicherte (=innerstaatliche Transfers, D.73) Tatsächliche Sozialbeiträge der Sozialversicherungen plus Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge der Beamten plus Sonstige Sozialbeiträge (Krankenfürsorgeanstalten, etc.) Tatsächliche Sozialbeiträge 4.6.4.6.2 Unterstellte Sozialbeiträge (D.612) Definition [ESVG 4.98]: Die unterstellten Sozialbeiträge (D.612) stellen den Gegenwert der Sozialleistungen (abzüglich der eventuellen Sozialbeiträge der Arbeitnehmer) dar, die von Arbeitgebern direkt, d.h. unabhängig von tatsächlichen Beitragszahlungen, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden. Sie sind mit dem Strom D.122 identisch. 41 Für die Verbuchung der „Abschreibungen vom Umlaufvermögen“ als Vermögenstransfer sieht das ESVG 95 den Code D.995 vor. Mehr über die Verbuchungsmodalitäten dieser Transaktion ist im Kapitel 4.6.4.8.3 Sonstige Vermögenstransfers (D.99) zu finden. - 53 - Spezielle Hinweise: Zu den unterstellten Sozialbeiträgen zählen in Österreich im Wesentlichen die unterstellten Pensionsbeiträge; das ist jener Anteil an Pensionszahlungen der öffentlichen Rechtsträger an Beamte, der nicht durch die Pensionsbeiträge der Beamten gedeckt ist. Für weitere spezielle Informationen siehe Kapitel 4.6.4.1 Arbeitnehmerentgelt (D.1). Die Unterstellten Sozialbeiträge sind Bestandteil der Steuern und Sozialbeiträge nach ESVG 95, siehe dazu Kapitel 4.6.7.1 Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge. Berechnungsmethoden: Die Berechnungsmethode ist im Kapitel 4.6.4.1 Arbeitnehmerentgelt (D.1) näher erläutert. 4.6.4.6.3 Sozialleistungen (D.62 + D.63) Monetäre Sozialleistungen (D.62) umfassen Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621), Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen (D.622), Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623) und sonstige soziale Geldleistungen (D.624). Soziale Sachtransfers (D.63) setzen sich aus Sozialen Sachleistungen (D.631) und individuell zurechenbaren Sachleistungen (D.632) zusammen. Definition [ESVG 4.83 und 4.84]: Sozialleistungen sind Geld- oder Sachtransfers, die im Rahmen kollektiver Vorsorgesysteme oder von staatlichen Einheiten bzw. von Organisationen ohne Erwerbszweck an private Haushalte erbracht werden, um die Lasten zu decken, die den privaten Haushalten durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen. Zu den Sozialleistungen gehören Zahlungen des Staates an Produzenten, die einzelnen privaten Haushalten zugutekommen und im Zusammenhang mit sozialen Risiken oder Bedürfnissen erfolgen. Die Risiken und Bedürfnisse, die Anlass für Sozialleistungen sein können, sind vereinbarungsgemäß: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) Krankheit Invalidität, Gebrechen Arbeitsunfall, Berufskrankheit Alter Hinterbliebene Mutterschaft Familie Beschäftigungsförderung Arbeitslosigkeit Wohnung Ausbildung Allgemeine Bedürftigkeit Spezielle Hinweise: Der Begriff Sozialleistungen (D.62 und D.63) im ESVG 95 umfasst definitionsgemäß sowohl Monetäre Sozialleistungen (D.62) als auch Soziale Sachtransfers (D.63). Die Unterscheidung zwischen den beiden Transaktionsklassen liegt in der Art, in der die Zahlung für diese Sozialleistung erfolgt. Während die Monetären Sozialleistungen direkt an die Empfänger, die privaten Haushalte, bezahlt werden, wie das typischerweise bei den Pensionen oder den Arbeitslosengeldern der Fall ist, stellen Soziale Sachtransfers Güter (Waren oder Dienstleistungen) dar, die „von den Produzenten direkt an die Begünstigten geliefert werden, vom Staat oder von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck produziert und teilweise oder vollständig bezahlt werden.“ Im typischen Fall eines Sozialen Sachtransfers handelt es sich um medizinische Leistungen bei Vertragseinrichtungen, Vertragsärzten der Krankenkassen. Die Zahlung dieser Leistung, der - 54 - soziale Sachtransfer, erfolgt dabei faktisch von der Krankenversicherung an ihre Vertragspartner. Der Begünstigte konsumiert das Gut unentgeltlich oder wie im Falle der Rezeptgebühren gegen Selbstbehalt. Die sozialen Sachtransfers stellen in den Volkswirtschaftlichen Konten schließlich einen saldierten Zahlungsstrom (sozialer Sachtransfers minus Selbstbehalt des Begünstigten) von der Sozialversicherung oder einer anderen staatlichen Einheit an den privaten Haushalt dar. Die Monetären Sozialleistungen (D.62) untergliedern sich laut ESVG 95 weiters danach, wer sie bereitstellt a) D.621 Geldleistungen der Sozialversicherung das sind im Wesentlichen Pensionen, Renten, Krankengeld, Wochengeld, ausbezahlt von einer Einheit des Sozialversicherungssektors. b) (D.622 Sozialleistungen aus privaten Sicherungssystemen – sind keine Transaktionen des Sektors Staat). c) D.623 Sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber das sind im Wesentlichen Pensionen und Familienbeihilfen42 an Beamte öffentlicher Rechtsträger bzw. Gebietskörperschaften oder Beamte im Ruhestand. d) D.624 Sonstige soziale Geldleistungen das sind im Wesentlichen Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Pflegegeld. Diese Sozialleistungen werden von Einheiten des Staates außerhalb des Sozialversicherungssektors (Bund, Länder, Gemeinden) bezahlt. Zu den Sonstigen sozialen Geldleistungen zählen auch Steuererstattungen von der Lohn- oder Einkommensteuer in Form von Kinderabsetzbeträgen oder Steuererstattungen für private Pensionsvorsorge. Die Sozialen Sachtransfers (D.63) untergliedern sich laut ESVG 95 in D.631 Soziale Sachleistungen und D.632 Individuell zurechenbare Sachleistungen. a) D.6311 Erstattungen der Sozialversicherung dabei handelt es sich im Wesentlichen um Erstattungen der Krankenversicherungen bzw. Einrichtungen der Sozialversicherungsträger für Kosten aufgrund ärztlicher Hilfe, Heilbehelfe, Transportkosten im Krankheitsfall. Der private Haushalt kauft Waren oder Dienstleistungen, beispielweise ärztliche Leistungen bei Nicht-Vertragspartnern der Krankenversicherungen und erhält von der Krankenkasse einen Teil seiner Kosten bzw. die gesamten Kosten zurückerstattet. b) D.6312 Sonstige Sachleistungen der Sozialversicherung dabei handelt es sich um Aufwendungen der Krankenversicherungen bzw. Einrichtungen der Sozialversicherungsträger für Leistungen der Vertragspartner und Vertragseinrichtungen (Ärzte, Apotheken, eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger, ambulante und stationäre Spitalsleistungen etc.) c) D.6313 Sonstige soziale Sachleistungen, das sind soziale Sachleistungen, die nicht von Einheiten des Sozialversicherungssektors getragen werden sondern in der Regel von Bund, Länder oder Gemeinden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Sozialleistungen im Zusammenhang mit Schulbüchern, Schülerfreifahrten, Lehrlingsfreifahrten aber auch Entgelte an Frauenhäuser, Suchteinrichtungen, psychosoziale Dienste etc. Berechnungsmethoden: Die Berechnungen basieren auf den Informationen aus den Rechnungsabschlüssen der Gebietskörperschaften, jenen der Gebarungsstatistik öffentlicher Rechtsträger und den Infor- 42 Familienbeihilfen wurden bis Juni 2008 direkt von den Gebietskörperschaften an ihre Beamte bezahlt, seither zahlen die Gebietskörperschaften Beiträge für Familienbeihilfen an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und dieser leistet im Anspruchsfall die Familienbeihilfen. - 55 - mationen aus der Erhebung der Gebarungen der Sozialversicherungsträger, die mit Hilfe des Schlüsselsystems der Transaktionsklasse „Sozialleistungen“ zugeordnet werden. Die wertmäßig überwiegenden Zahlungsströme von Sozialleistungen (D.621, D.6311 und D.6312) gehen von Einheiten des Sozialversicherungssektors an die privaten Haushalte. Aufgrund dieser Tatsache sind die Ausgangsdaten der Sozialversicherungsträger für die Berechnung der Sozialleistungen entscheidend: Bis einschließlich 2003 wurden die Basisdaten der Finanzstatistik des Hauptverbandes der Sozialversicherungs-(SV-)träger, tendenziell eher eine hoch aggregierte Datenquelle, entnommen. Ab 2004 werden Gebarungsdaten für jeden Sozialversicherungsträger erhoben. Diese werden, mit Hilfe eines eigens entwickelten Kontenrahmens, so strukturiert, dass die Informationen bezüglich ihres Detaillierungsgrades mit jenen in den Rechnungsabschlüssen der Gebietskörperschaften vergleichbar sind. Das ermöglicht, mit Hilfe des Schlüsselsystems, eine weitgehende Überleitung der Basisinformationen in die Klassifikationen des ESVG 95 und somit auch eine weitgehende Ableitung der Sozialleistungen aus dieser Datenquelle. Sozialversicherungseinheiten, wie beispielsweise die Krankenfürsorgeanstalten oder auch wenige Pensionsversicherungseinrichtungen auf Landes- oder Gemeindeebene, die nicht zu Einheiten des Hauptverbandes der Sozialver-sicherungsträger zählen, liegen nicht in dieser Detaillierung vor. Die mittels Schlüsselsystem klassifizierten Sozialleistungen aus den Basisdaten werden durch wenige ESVG-Adaptierungen zu endgültigen Ergebnissen berechnet. Die ESVG-Adaptierungen im Zusammenhang mit Sozialleistungen lassen sich in 4 Gruppen inhaltlich zusammenfassen: a) Steuererstattungen – Die Informationen über die Höhe der Steuererstattungen liefert das Bundesministerium für Finanzen. Die ESVG-Adaptierung zu den Steuererstattungen erhöht die Steuereinnahmen der Lohn- bzw. der Einkommensteuer und bucht diese, ausgabenseitig als Sozialleistungen des Bundes an private Haushalte. Siehe dazu Abschnitt 4.6.4.5 Einkommen- und Vermögensteuern (D.5). b) Umbuchungen von Sozialleistungen aus dem / an das Ausland – Die ESVG-Adaptierung präzisiert die Zuordnung von Sozialleistungen, die an das Ausland bzw. vom Ausland an den Sozialversicherungsträger fließen, bezüglich des beteiligten Sektors. c) Umbuchungen von Sozialen Sachtransfers auf innerstaatliche Transfers – Zahlungsströme im Zusammenhang mit Leistungen an Spitäler werden häufig über Landeskrankenanstaltenfonds abgewickelt. Dabei kommt es zu innerstaatlichen Transfers, die ausgabenseitig bei der Krankenversicherungseinheit und einnahmenseitig beim Landeskrankenanstaltenfonds in gleicher Höhe verbucht sein müssen. Um dieser Anforderung des ESVG 95 zu genügen, müssen in einzelnen Fällen Umbuchungen von der Transaktionsklasse D.63 zur Transaktionsklasse D.73 (Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors). d) Abgrenzung von Vorleistungen gegenüber Sozialen Sachtransfers – Wie schon oben erwähnt, liegen die Basisdaten der Krankenfürsorgeanstalten nicht im gleichen Detaillierungsgrad vor wie die Ausgangsdaten für Einheiten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Aufgrund dieser Tatsache müssen die Sozialen Sachtransfers der Krankenfürsorgeanstalten mittels ESVG-Adaptierung in die Berechnungen einfließen und können nicht direkt von den Ausgangsdatenbeständen abgeleitet werden. Die ESVG-Adaptierung bucht von Vorleistungen (P.2) auf Soziale Sachtransfers (D.63). Die Transaktionsklasse D.632 Individuell zurechenbare Sachleistungen ist eine berechnete Größe. Sie leitet sich von der Transaktionsklasse P.31, den individualisierbaren Konsumausgaben ab: D.632 = P.31 minus D.631. 4.6.4 7 Sonstige laufende Transfers (D.7) Sonstige laufende Transfers umfassen Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71), Schadenversicherungsleistungen (D.72), Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73), Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) und übrige laufende Transfers (D.75). - 56 - 4.6.4.7.1 Nettoprämien für Schadenversicherungen (D.71) Definition [ESVG 4.109 bis 4.111]: Die Nettoprämien für Schadenversicherungen umfassen Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von institutionellen Einheiten ausschließlich im eigenen Interesse abgeschlossen werden. Bei den Versicherungsprämien handelt es sich um den Teil der im laufenden Rechnungszeitraum oder in früheren Rechnungszeiträumen insgesamt eingezahlten Prämien, der im laufenden Rechnungszeitraum zur Risikodeckung bestimmt ist abzüglich des Dienstleistungsentgelts. Spezieller Hinweis: In der öffentlichen Verwaltung gilt prinzipiell der Grundsatz der Nichtversicherung (z.B. bei Kraftfahrzeugen), d.h. bei Schadensfällen werden direkt Entschädigungszahlungen durch die staatlichen Einheiten an die Geschädigten geleistet; diese sind laut ESVG als Übrige laufende Transfers (D.75) oder Sonstige Vermögenstransfers (D.99) zu verbuchen. Der Abschluss einer Schadensversicherung kommt daher nur in Ausnahmefällen vor. Berechnungsmethode: Die Kontierungsvorschriften für die Gebietskörperschaften sehen die Posten 67 Versicherungen ausgabenseitig vor. Eine weitere Aufteilung in Dienstleistungsentgelt (Vorleistungen (P.2)) und Nettoprämien (D.71) wird aber nicht vorgenommen. Aufgrund dieser Datenlage und der relativ geringen Beträge wird auch bei der Erstellung der VGR-Konten über den Sektor Staat keine Trennung durchgeführt; der gesamte Betrag wird auf Nettoprämien gebucht. 4.6.4.7.2 Schadensversicherungsleistungen (D.72) Definition [ESVG 4.112]: Schadensversicherungsleistungen sind die aufgrund von Schadenversicherungsverträgen fälligen Leistungen, d.h. die Beträge, die von Versicherungsgesellschaften zur Regelung von Schadensfällen zu zahlen sind, die Personen oder Sachen (einschließlich Anlagegüter) erleiden. Spezieller Hinweis: Leistungen von Versicherungsgesellschaften an staatliche Stellen kommen, wie im vorigen Abschnitt erwähnt, nur in Ausnahmefällen vor, sie können überdies nicht in den Budgets der Gebietskörperschaften gesondert identifiziert werden. Es werden daher in den VGR-Konten des Sektors Staat keine Einnahmen aus Schadensversicherungsleistungen ausgewiesen. 4.6.4.7.3 Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors (D.73) Definition [ESVG 4.117]: Die laufenden Transfers innerhalb des Staatssektors enthalten Transfers zwischen den verschiedenen Teilsektoren des Staates (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung) mit Ausnahme von Steuern, Subventionen, Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers. Spezielle Hinweise: In Österreich, als föderalen Bundesstaat, stellen intergovernmentale Zahlungsströme eine sehr markante Größe dar. Hinzu kommt der seit 1995 tendenziell wachsende Bereich der aus den Budgets der Gebietskörperschaften ausgegliederten Einheiten und zwar auf allen sektoralen Ebenen des Staates. Die Finanzierung dieser ausgegliederten Einheiten wird auf verschiedene Art, jedoch häufig in Form von Basisabgeltungen (laufende innerstaatliche Transfers) abgewickelt. Laufende Transfers innerhalb des Staatssektors sind Transaktionen, die sowohl auf der Verwendungs- als auch auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären Einkommensverteilung vorkommen. Das ESVG 95-Konzept sieht vor, dass Zahlungsströme zwischen den Teilsektoren des Staates konsolidiert dargestellt werden. Die konsolidierte Darstellung exkludiert die innerstaatlichen Transfers. Die konsolidierte Darstellung setzt jedoch voraus, dass Einnah- 57 - menströme gleich den Ausgabenströmen sind. Da in der Praxis der VGR die innerstaatlichen Ströme nicht identisch sind, ist die Berechnung eines Konsolidierungsadjustments notwendig (für Details dazu siehe Kapitel 3.10.4 Staatseinnahmen und Staatsausgaben). Bedeutende und konkrete innerstaatliche Zahlungsströme zwischen Teilsektoren des Staates: a) Bund an Sozialversicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalten): Bundesbeitrag zu den Pensionen, Partnerleistungen des Bundes an die SVA der Bauern und die SVA der gewerblichen Wirtschaft, Transfers des Bundes für Teilversicherte (Karenzgeldempfänger, Arbeitslose, etc.). b) Bund an Länder: Transferzahlungen im Rahmen des Finanzausgleiches für die Landeslehrer. c) Bund an Länder, Bund an Gemeinden, Länder an Gemeinden: Sonstige Transferzahlungen im Rahmen des Finanzausgleiches. d) Bund an Länder, Länder an Gemeinden: Im Rahmen des Finanzausgleiches werden Bedarfszuweisungen für Gemeinden an die Länder überwiesen. Diese werden an die Gemeinden des Landes „bei Bedarf“ weitergeleitet. In solchen Fällen müssen die innerstaatlichen Transfers aller drei Ebenen abgestimmt sein. Bedeutende und konkrete innerstaatliche Zahlungsströme innerhalb eines Teilsektors des Staates: a) Bund an (aus dem Bundesbudget) ausgegliederte Einheiten: Basisabgeltungen an Museen, Bundestheater, Statistik Austria, Nationalbibliothek etc. Laufende Transfers im Zusammenhang mit ausgegliederten Einheiten gibt es auf allen subsektoralen Ebenen. b) Sozialversicherungssektor (Pensionsversicherungsanstalten an Krankenversicherungsanstalten): Krankenversicherungsbeiträge (Quasi-Arbeitgeber-Anteil) für Pensionisten. Berechnungsmethode: Die Grundlagen für die Ableitung der innerstaatlichen Transfers aus den Datenquellen sind die Kontenpläne der Gebietskörperschaften, die ökonomische Gliederung der Gebarungsstatistik sowie die (Statistik interne) Klassifikation der Zahlungsströme in der Gebarung der Sozialversicherungsträger in Verbindung mit dem, im Bereich Staat, verwendeten Schlüsselsystem. Die Verschiedenheit der Kontenpläne der Gebietskörperschaften erschwert bzw. macht es vielfach unmöglich, innerstaatliche Zahlungsströme zwischen institutionellen Rechtsträgern beim zahlenden bzw. empfangenden Rechtsträger zu identifizieren. Der Kontenrahmen einer Gebietskörperschaft gibt eine Buchungsstruktur vor, wie detailliert die Buchungen tatsächlich erfolgen obliegt der buchenden Gebietskörperschaft. Auch diese Tatsache wirkt sich auf die Identifizierbarkeit von innerstaatlichen Strömen negativ aus. Letztlich sind die Buchhaltungen der Gebietskörperschaften bei ihren Buchungen nicht unbedingt vom gleichen Verständnis geprägt. So werden beispielsweise innerstaatliche Transfers im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung von einigen Ländern auf typische Konten der Laufenden Transfers, von anderen auf den Konten der Kapitaltransfers gebucht. In Einzelfällen können auch Fehlbuchungen die Identifizierung von innerstaatlichen Transfers erschweren. Zu den Datenquellen im Zusammenhang mit den innerstaatlichen Transfers kann zusammenfassend festgestellt werden, dass eine gesicherte „Verfolgung“ von innerstaatlichen Transferströmen nur dann sichergestellt werden kann, wenn a) die Kontenpläne der Gebietskörperschaften bezügliche der innerstaatlichen Transfers abgestimmt sind, b) der Detaillierungsgrad der Buchungen in den Gebietskörperschaften abgestimmt ist, c) die Buchungen vom gleichen Verständnis geprägt sind, d) die Buchungen in den Rechnungsabschlüssen bzw. den Gebarungen der Rechtsträger den gleichen Regeln bezüglich der zeitlichen Zuordnung von Zahlungsströmen folgen (Accrual vs. Cash-Darstellung). - 58 - e) Die sicherste Variante stellte eine Kennzeichnung innerstaatlicher Transfers dar, dergestalt, dass Eingänge konkrete Buchungsinformationen des zahlenden Rechtsträgers sowie Informationen zur Identifizierung des zahlenden Rechtsträger enthielten. Die Wichtigkeit der oben genannten Punkte wird durch die beträchtliche Höhe des Konsolidierungsadjustments unterstrichen. 2008 erreicht das Konsolidierungsadjustment (Saldo der Einnahmen/Ausgaben aller innerstaatlicher Transfers43) die Höhe von rund 1,1 Mrd. Euro. Die aus den Rechnungsabschlüssen abgeleiteten Rohergebnisse werden durch eine Reihe von ESVG-Adaptierungen korrigiert. Diese ESVG-Adaptierungen können ihrer Art nach in folgende Gruppen zusammengefasst werden: a) Abstimmung innerstaatlicher Transfers im Vorfeld der Konsolidierung und aufgrund zusätzlicher Recherchen und Informationen, wenn deren Aufkommen und Verwendung nicht identisch sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsstrom beim empfangenden und zahlenden Rechtsträger identifizierbar ist. Diese Methode wird häufig verwendet, um Transferströme von den Gebietsköperschaften an ihre ausgegliederten Einheiten bzw. Fonds abzugleichen. Dabei kommt häufig die Problematik zum Tragen, dass die Struktur der Basisdaten von Gebietskörperschaften (Rechnungsabschlüsse) und den ausgegliederten Einheiten (Geschäftsberichte) völlig verschieden ist. Als Beispiel für eine derartige Adaptierung kann der innerstaatliche Transfer des Bundes an das Bundesrechenzentrum (BRZ) angeführt werden. Die Asymmetrie der innerstaatlichen Transfers und die dadurch notwendige Adaptierung ergibt sich dadurch, dass das BRZ einen Teil seiner Eingänge als Produktionserlöse (P.131) verbucht, der Bund hingegen die Ausgänge an das BRZ auf Konten der laufenden innerstaatlichen Transfers bucht. b) Umsetzung methodische Grundsätze des ESVG 95: Ein spezieller Hinweis im Zusammenhang mit „Ausgegliederten Einheiten“ ist im Kapitel 4.6.4.1 Arbeitnehmerentgelt (D.1) zu finden. Als Beispiel seien hier die aus dem Bundesbudget ausgegliederten Universitäten angeführt. Der Personalaufwand für an den Universitäten beschäftige Beamte ist im Bundesrechnungsabschluss zu finden. Die Universitäten leisten dem Bund gegenüber Kostenersatz für die Bereitstellung der Beamten in Form von innerstaatlichen Transfers. Der Bund nimmt diesen innerstaatlichen Transfer ein. Die ESVG-Adaptierung reduziert die innerstaatlichen Transfers sowohl auf der Aufkommens- (Bund) als auch auf der Verwendungsseite (Universitäten), reduziert ebenfalls den Personalaufwand des Bundes und erhöht den Personalaufwand der Universitäten um jenen für beamtete Bedienstete. Damit ist der Personalaufwand bei der produzierenden Einheit, im konkreten Fall bei der Universität, gebucht. In Analogie dazu gibt es Adaptierungen für das Arbeitsmarktservice Österreich, die Bundesbuchhaltungsagentur, Statistik Österreich und auf Gemeindeebene auch für den Fonds Soziales Wien. Ein weiteres Beispiel einer ESVG-Adaptierung im Sinne einer ESVG 95-Methodenumsetzung zeigt sich bei der Verbuchung der Agrarsubventionen der EU. Die faktischen Zahlungsströme dieser Agrarsubventionen führen als Transfers von der EU an den Bundeshaushalt und weiter an Agrarmarkt Austria (AMA). Von dort werden die Subventionen an die begünstigten landwirtschaftlichen Betriebe verteilt und auch so gebucht. Die ESVG-Adaptierung korrigiert diese Zahlungsströme dahingehend, dass Transfereinnahmen und -ausgaben der AMA um die EU-Agrarsubventionen gekürzt werden. Die Subventionen der AMA an landwirtschaftliche Betriebe werden um die EU-Agrarsubventionen reduziert. Letztlich bleibt ein Zahlungsstrom: Subventionen der EU an land- und forstwirtschaftliche Betriebe. 43 Innerhalb der Sonstigen laufenden Transfers (D.7) und der Vermögenstransfers (D.9). - 59 - c) Gegenbuchung des Cash-Adjustments aus der Steuerrechnung: Zur Berechnung des Cash-Adjustments siehe Kapitel 4.6.7.1.2.2 Kern der Steuerrechnung. Die gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in ihrer Gesamtheit Bestandteil des Bundesrechnungsabschlusses. Das ESVG 95 sieht aber vor, dass Steuereinnahmen jenem Teilsektor zugerechnet werden, dem sie aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes letztlich zustehen. Die Berechnung der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben (gBAG) ist Gegenstand der Steuerrechnung. Adaptierungen, die sich aus der Verteilung der gBAG ergeben benötigen, um den Finanzierungssaldo einer Gebietskörperschaft nicht zu verändern, eine Gegenbuchung. Diese Gegenbuchung wird bei den laufenden innerstaatlichen Transfers (aufkommensseitig) durchgeführt. d) Konsolidierung innerstaatlicher laufender Transfers: Für Details dazu siehe Kapitel 3.10.4 Staatseinnahmen und Staatsausgaben. Ergänzend zu den Ausführungen über das Konsolidierungsadjustment bzw. die Konsolidierung seien an dieser Stelle noch zwei Punkte erwähnt: Zum einen bildet die Berechnung des Konsolidierungsadjustments den Abschluss aller Berechnungen, die im Zuge des Entstehungsprozesses der Staatskonten notwendig sind. Das ist deshalb so, weil jede Änderung an den innerstaatlichen Strömen in der Folge eine Änderung des Konsolidierungsadjustments bewirken könnte. Zum anderen erfolgt die Berechnung der Konsolidierungsadjustments auf zwei Ebenen: Im ersten Schritt erfolgt die Berechnung des Konsolidierungsadjustments aller innerstaatlichen laufenden Transfers innerhalb eines Teilsektors. Im zweiten Schritt wird das gesamtstaatliche Konsolidierungsadjustment berechnet. Die Buchung eines Konsolidierungsadjustments setzt eine Gegenbuchung voraus, um den Finanzierungsaldo der institutionellen Einheit nicht zu verändern. Die Gegenbuchungen werden im Zusammenhang mit den laufenden Transfers auf der Transaktionsklasse D.75 Übrige laufende Transfers durchgeführt. 4.6.4.7.4 Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) Definition [ESVG 4.121]: Laufende Transfers im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit umfassen alle Sach- und Geldübertragungen zwischen dem Staat und staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen in der übrigen Welt außer Investitionszuschüssen und sonstigen Vermögenstransfers. Spezielle Hinweise: Zahlungen zwischen dem Sektor Staat und der übrigen Welt betreffen in Österreich vor allem Zahlungsströme mit den Institutionen der Europäischen Union (EU). Die Einnahmen und Ausgaben des Sektors Staat werden mehreren Transaktionsklassen zugeordnet, nicht nur den Laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit. a) Ausgaben: aa) Zahlungen an die EU, das sind im Wesentlichen die „EU-Eigenmittel“: - Traditionelle Eigenmittel wie Zölle und Agrarabgaben (direkt Einnahmen aus Produktions- und Importabgaben (D.2) des Sektors Übrige Welt (S.2)) - Eigenmittelquelle Mehrwertsteuer: Auch in diesem Fall werden die EU-Eigenmittel direkt als Einnahmen aus Produktions- und Importabgaben (D.2) des Sektors Übrige Welt (S.2) verbucht. - Eigenmittelquelle Bruttonationaleinkommen (BNE): Während die „Steuer-EUEigenmittel“ keinen Niederschlag in den Staatskonten finden, sind die BNEEigenmittel als Übrige laufende Transfers (D.75) des Staates an die EU zu verbuchen. ab) Zahlungen an Drittländer bzw. internationale Organisationen: - Zahlungen, denen kein Zugang einer finanziellen Forderung gegenübersteht, sind laufende oder Vermögenstransfers (D.74 oder D.9); letztere, wenn Investitionsprojekte gefördert werden. - 60 - - Beteiligungen des Staates am Kapital internationaler oder supranationaler Organisationen wie z.B. den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) oder die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) sind Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten (F.5). b) Einnahmen: ba) Förderungen der EU im Bereich der Landwirtschaft werden direkt als Subventionen bzw. Vermögenstransfers der EU (Sektor S.2) an die österreichischen Empfänger ausgewiesen. Die konkreten Zahlungsströme, die durch das Bundesbudget fließen, werden als defizit-neutrale finanzielle Transaktionen („Durchläufer“) gebucht. bb) Sonstige Förderungen der EU – z.B. für Regionales oder Soziales – werden durchwegs als laufende Transfers (D.74) klassifiziert. bc) Zahlungen von Drittländern bzw. internationale Organisationen, die zu den laufenden Transfers zählen, sind beispielsweise Kostenersätze für Auslandseinsätze des Bundesheeres. Berechnungsmethoden: Ausgangspunkt – sowohl für die laufenden Transfers als auch für die Vermögenstransfers – sind die Posten 78 bzw. 88 in den Budgets der Gebietskörperschaften. Danach werden die unter „Spezielle Hinweise“ angeführten Zuordnungen umgesetzt. 4.6.4.7.5 Übrige laufende Transfers (D.75) Das ESVG listet unter Übrige laufende Transfers explizit auf: a) Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck b) Laufende Zahlungen zwischen privaten Haushalten c) Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen d) Lotterien und Spiel e) Entschädigungszahlungen f) Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierenden vierten Eigenmittelquelle g) Sonstige laufende Transfers Spezielle Hinweise: In den VGR-Konten des Sektors Staat sind unter dieser Position vor allem Förderungen an Vereine sowie soziale und kirchliche Einrichtungen, diverse Strafgelder (Gericht, Polizei), Schadenszahlungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Amtshaftungsgesetz), die BNEEigenmittel sowie Bausparprämien44 enthalten. Die Position Übrige laufende Transfers (D.75) dient allerdings auch der Zuordnung von Ausgaben und Einnahmen, die nicht eindeutig einer anderen Verteilungstransaktion zugeordnet werden können. Daraus ergibt sich die permanente Herausforderung, den Anteil dieser „sonst nicht zuordenbaren“ Zahlungen möglichst gering zu halten. Die Position Übrige laufende Transfers in ihrer – datentechnisch bedingten – Funktion als Residualtransaktion enthält auch die Gegenposition des so genannten Konsolidierungsadjustments (siehe Kapitel 3.10.4 Staatseinnahmen und Staatsausgaben), was die laufenden Transfers betrifft. 44 [ESVG 4.139 d)]. - 61 - Berechnungsmethoden: Ausgangspunkt für die Berechnungen sind die nicht bereits anderen Transaktionen zugeordnete Posten der Postenklasse 7 Sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand in den Budgets der Gebietskörperschaften. Danach werden die unter „Spezielle Hinweise“ angeführten Zuordnungen umgesetzt. Bausparprämien werden in der Form von Steuererstattungen verbucht – siehe dazu Kapitel 4.6.4.5 Einkommen- und Vermögensteuern (D.5). 4.6.4 8 Vermögenstransfers (D.9) Vermögenstransfers umfassen vermögenswirksame Steuern (D.91), Investitionszuschüsse (D.92) und sonstige Vermögenstransfers (D.99). 4.6.4.8.1 Vermögenswirksame Steuern (D.91) Definition [ESVG 4.148ff]: Vermögenswirksame Steuern (D.91) sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und sehr großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die zwischen institutionellen Einheiten aufgrund von Vermächtnissen, Schenkungen oder anderen Transfers übertragen werden. Die vermögenswirksamen Steuern umfassen: a) Steuern auf Vermögenstransfers: Erbschaft- und Schenkungssteuern, die als Abgaben vom Vermögen des Begünstigten behandelt werden, mit Ausnahme von Steuern auf die Veräußerung von Vermögenswerten, da es sich hierbei nicht um Transfers handelt; b) Vermögensabgaben: außerordentliche Abgaben auf die Vermögenswerte oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten. Hierzu gehören Wertsteigerungsabgaben anlässlich der Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Bauland oder Bauerwartungsland. Spezielle Hinweise: In Österreich fallen zwei Steuern in die Kategorie der Steuern auf Vermögenstransfers: a) die Erbschaft-und Schenkungssteuer, die am 1. August 2008 abgeschafft wurde und die b) Stiftungseingangssteuer, eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, die Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen mit 2,5% besteuert. Vor Einführung der Stiftungseingangssteuer 2008 unterlagen diese Zuwendungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit einem Prozentsatz von 5% der Zuwendungen. Die Vermögenswirksamen Steuern sind Bestandteil der Steuern und Sozialbeiträge nach ESVG 95, siehe dazu Kapitel 4.6.7.1 Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge. Berechnungsmethoden: Der Bundesrechnungsabschluss liefert die Daten für die Vermögenswirksamen Steuern. - 62 - 4.6.4.8.2 Investitionszuschüsse (D.92) Definition [ESVG 4.152]: Investitionszuschüsse sind Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates oder der übrigen Welt an andere gebietsansässige oder gebietsfremde institutionelle Einheiten, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Anlagevermögen seitens dieser Einheiten ganz oder teilweise zu finanzieren. Spezielle Hinweise: In den Rechnungsabschlüssen der Gebietskörperschaften finden sich in der Transaktionsklasse „Investitionszuschüsse“ Geldströme an institutionelle Einheiten des Sektors S.11 (Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften), Zahlungsströme an Non-Profit-Organisationen (Rotes Kreuz, Religionsgemeinschaften, Theater, Sport – und Freizeitanlagen, Studentenheime etc.) sowie in sehr geringem Ausmaß auch Zahlungen an das Ausland (Entwicklungshilfe). Die wertmäßig größten Investitionszuschüsse fließen dabei vom Bund an die Österreichische Bundesbahn für Sonderanlagen etc. bzw. von Wien an den U-Bahnbau bzw. an die Wiener Linien oder von den Ländern an die Wildbach-und Lawinenverbauung bzw. an den Bau von Güterwegen oder Hochwasserschutz. Berechnungsmethoden: Investitionszuschüsse werden in einem ersten Schritt, von den Basisdaten zu den Rohergebnissen, von den Rechnungsabschlüssen, den Ergebnissen der Gebarungsstatistik und den Gebarungen der Sozialversicherungsträger abgeleitet. Die relevanten Posten des Bundes für Investitionszuschüsse sind 745 Kapitaltransfer an finanziell integrierte Unternehmungen, 747 Kapitaltransfers an sonstige Unternehmen an denen der Bund beteiligt ist, 775 Kapitaltransferzahlungen an inländische Haushalte und private, nicht auf Gewinn berechnete Institutionen und 785 Laufende Transferzahlungen an das Ausland. Die relevanten Posten der Länder sind zum Einen 745, 747 Kapitaltransfers an finanzielle integrierte Unternehmen bzw. Kapitaltransfers an Unternehmungen an denen die Länder beteiligt sind, zum Anderen die Posten 766, 767, 768 Laufende Zuwendungen an private Personen oder private gemeinnützige Einrichtungen oder 776, 777, 779 Laufende Kapitaltransferzahlungen an private Personen oder private gemeinnützige Einrichtungen – für Investitionszwecke. Die relevanten Posten der Gemeinden sind 775 Kapitaltransferzahlungen an Unternehmungen, 777 Kapitaltransferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck und 785 Kapitaltransferzahlungen an das Ausland. In wertmäßig sehr geringem Ausmaß gibt es bei den Gemeinden auch Einnahmenströme im Zusammenhang mit Investitionszuschüssen von der EU. Wie unter Kapitel 4.6.4.5 Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) beschrieben, werden die Einnahmen des Staates um so genannte Steuererstattungen aufgestockt. Um eine saldoneutrale Verbuchung in den Konten des Staates zu gewährleisten, gibt es zu dieser Aufstockung eine Gegenbuchung bei Transaktionen der Staatsausgaben, je nachdem wem diese Leistung zu Gute kommt. Die Investitionsprämien an Unternehmen werden als Investitionszuschüsse gebucht. 4.6.4.8.3 Sonstige Vermögenstransfers (D.99) Definition [ESVG 4.164]: Als sonstige Vermögenstransfers werden alle Transfers (außer Investitionszuschüsse und vermögenswirksame Steuern) erfasst, die keine Transaktionen der Einkommensverteilung darstellen, sondern eine Ersparnis- oder Vermögensumverteilung zwischen den verschiedenen Sektoren der Volkswirtschaft oder mit der übrigen Welt bewirken. - 63 - Spezielle Hinweise: Sonstige Vermögenstransfers sind meist außerordentliche, überdurchschnittlich hohe Zahlungen, die im Zusammenhang mit Änderungen des (finanziellen oder nichtfinanziellen) Vermögens des Staates stehen. Die quantitativ bedeutendsten Fälle sind im folgenden Abschnitt „Berechnungsmethoden“ gelistet. Berechnungsmethoden: a) Der Bund übernimmt für bestimmte Schuldaufnahmen bzw. sonstigen Verbindlichkeiten Dritter Haftungen, auch Eventualverbindlichkeiten genannt. Beispiele sind die Schuldenaufnahmen vieler öffentlicher Unternehmen, die Ausfuhrförderungsfinanzierung und diverse Maßnahmen aufgrund der Wirtschaftskrise 2008ff. Werden Haftungen „schlagend“, d.h. kommt es zu einer Auszahlung des Bundes, wird diese üblicherweise als Sonstiger Vermögenstransfer laut ESVG 95 gebucht. Anders wird bei der Inanspruchnahme im Rahmen der Ausfuhrförderungsfinanzierung vorgegangen. Einem Exportgeschäft stehen üblicherweise Forderungen des (inländischen) Exporteurs bzw. Verbindlichkeiten des (ausländischen) Importeurs gegenüber. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Importeurs. Kann der Importeur seine finanziellen Verpflichtungen (Zins- und Tilgungszahlungen) nicht nachkommen, wird die Haftung schlagend. Das bedeutet, dass der Bund die offenen Forde-rungen des inländischen Exporteurs begleicht, andererseits aber diese Forderungen übernimmt und einige Zeit versucht, Einnahmen vom ausländischen Importeur zu lukrieren. Diese Ausgaben und Einnahmen werden als finanzielle Transaktion (Kredite (F.4)) verbucht. Falls es jedoch zur endgültigen „Schuldenabschreibung“ kommt, d.h. der Bund dem ausländischen Importeur die Schulden erlässt, wird dieser Vorgang als Sonstiger Vermögenstransfer dargestellt. b) Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) wurden 2004 reorganisiert. Zwei Maßnahmen im Rahmen dieses Vorgangs bzw. deren Darstellung in der VGR gemäß ESVG 95 sind mehrmals (konkret zwischen 2003 und 2008) zwischen Statistik Austria und Eurostat diskutiert worden. ba) Schuldennachlass: Die Aufnahme von Schulden für die ÖBB erfolgt im Zuge der Rechtsträgerfinanzierung durch die ÖBFA; d.h. die ÖBFA nimmt am Finanzmarkt Schulden auf und leitet sie – im konkreten Fall an die ÖBB – weiter. Diese bedienen die Schulden (Zins- und Tilgungszahlungen) „via“ die ÖBFA. In der Bilanz des Bundes/Sektor Staat schlagen sich daher Verbindlichkeiten und Forderungen in derselben Höhe nieder, im Rechnungsabschluss Zinsausgaben und Zinseinnahmen, ebenfalls in derselben Höhe. Die Schulden aus der Rechtsträgerfinanzierung sind im Öffentlichen Schuldenstand enthalten, der ausschließlich die Verbindlichkeiten berücksichtigt. Die Zinszahlungen aus der Rechtsträgerfinanzierung sind defizitneutral. 2004 kam es nun zu einem Schuldennachlass von 6,1 Mrd. Euro, d.h. der Bund verringerte seine Forderungen gegenüber der ÖBB um 6,1 Mrd. Euro, die Verbindlichkeiten der ÖBB sanken um denselben Betrag. 2008 wurde entschieden, dass dieser Vorgang als Sonstiger Vermögenstransfer zu behandeln ist45. bb) Kapitalaufstockung: Im Zuge der ÖBB-Reorganisation 2004 stockte der Bund – einmalig – das Grundkapital um 1,4 Mrd. Euro auf. Die ursprüngliche Verbuchung dieser Zahlung als finanzielle Transaktion („Erwerb von Anteilsrechten“) wurde von Eurostat 2004 unter der Voraussetzung späterer „Dividendenzahlungen“ akzeptiert. Aufgrund des Ausbleibens solcher Dividendenzahlungen in den Folgejahren wurde 2008 entschieden, dass diese Kapitalaufstockung als Sonstiger Vermögenstransfer gemäß ESVG 95 zu interpretieren ist. 45 Gemäß ESVG 95, Abschnitt 4.165f. - 64 - c) 2007 kam es zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in der die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Lebensalter aufgehoben wurde (siehe Kapitel 4.6.4.6.1 Tatsächliche Sozialbeiträge (D.611)). Bereits eingehobene Beiträge wurden für den Zeitraum ab 2004 zurückerstattet. Die Einnahmen aus dem Titel der Arbeitslosenversicherung 2007 enthalten diese rückerstatteten Beträge. Als Gegenposition werden ausgabenseitig Sonstige Vermögenstransfers des Sektors Staat an Private Haushalte gebucht46. d) Die Behandlung von Steuern und Sozialbeiträgen in den VGR-Konten gemäß ESVG 95 wurde in einer eigenen Novelle modifiziert und spezifiziert47. Inhaltlich geht es darum, dass „was den Einfluss von Steuern und Sozialbeiträge auf den Finanzierungssaldo des Staates betrifft, keine Beträge berücksichtigt werden sollen, deren Einziehung unwahrscheinlich ist.“ Es sollen also die Staatseinnahmen nicht durch Steuererklärungen und –veranlagungen, die höher als die tatsächlichen Kasseneingänge sind, nach oben verzerrt werden. (siehe auch Abschnitt 4.6.7.1 Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge). Die erwähnte ESVG-Novelle erlaubt prinzipiell zwei Methoden: da) „Time adjusted cash“, d.h. die tatsächlichen Kasseneingänge werden den Zeiträumen zugeordnet, in denen die Steuerschuld entsteht; diese Methode findet in Österreich für die Steuern Anwendung. db) „Bereinigte Steuerveranlagungsbeträge“: Die Beträge müssen um veranlagte und erklärte Beträge, die niemals eingezogen werden, mit Hilfe von Koeffizienten bereinigt werden. Eine alternative Behandlung ist die Verbuchung eines Vermögenstransfers an die zur Abgabenleistung verpflichteten Sektoren, der in der Höhe der Bereinigung via Koeffizienten entspricht. Der ESVG-Code für diesen Vermögenstransfer ist „D.995“. Die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sind ausschließlich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge. Für Österreich muss daher eine Bereinigung dieser Einnahmen vorgenommen werden. In Anwendung der traditionellen Ausrichtung der österreichischen VGR, im Zweifelsfall eher den deskriptiven als den analytischen Ansatz zu wählen, wurde der Methode „(beobachtbarer) Vermögenstransfer“ der Vorzug gegeben. Da es in beiden Fällen (Koeffizienten oder Vermögenstransfers) um eine Bereinigung der Einnahmenseite geht, wird die Transaktion „D.995“ – mag sie auch intuitiv als Staatsausgabe erscheinen – in den VGR-Konten als negative Staatseinnahme klassifiziert. e) Zwei weitere ESVG-Adaptierungen beschäftigen sich mit einmalig vorkommenden Ereignissen im Kunstbereich, nämlich der Restitution des Bildes der „Adele Bloch-Bauer“ (2006) und der Dauerleihgabe „Sammlung Batliner“ an die Albertina (2007). Beide Vorkommnisse werden ESVG 95-konform sowohl unter den Bruttoinvestitionen (Nettozugang an Wertsachen – P.53) als auch unter den Sonstigen Vermögenstransfers verbucht. f) Die Position Sonstige Vermögenstransfers enthält auch die Gegenposition des so genannten Konsolidierungsadjustments (siehe Kapitel 3.10.4 Staatseinnahmen und Staatsausgaben), was die Vermögenstransfers betrifft. 46 Diese Darstellung gemäß ESVG 95 fußt auf einer Eurostat-Entscheidung zum Thema „Gerichtsurteile mit Rückwirkungseffekt“. Auslöser war ein „Irischer Fall“ im Zusammenhang mit nachträglich ausgezahlten Sozialleistungen. 47 Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des ESVG 95 im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates. - 65 - 4.6.5 Finanzielle Transaktionen (F.) Vollständigkeitshalber werden in diesem Abschnitt auch die Definitionen der finanziellen Transaktionen laut ESVG 95 angeführt. Da diese derzeit von der Oesterreichischen Nationalbank berechnet werden, ist eine detaillierte Methodenbeschreibung in dieser Standard-Dokumentation nicht enthalten. Hinweise zu Umbuchungen zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Transaktionen sind beispielhaft erwähnt. 4.6.5.1 Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1) Definition [ESVG 5.26 und 5.33]: Transaktionen mit Währungsgold (F.11) sind Transaktionen mit dem Gold, das von Währungsbehörden oder von anderen Institutionen, die der effektiven Kontrolle der Währungsbehörden unterstehen, als Bestandteil der Währungsreserven gehalten wird (AF.11). Transaktionen mit Sonderziehungsrechten (F.12) betreffen das vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffene internationale Reservemedium, das den Mitgliedern des IWF zur Ergänzung der bestehenden Währungsreserven zugeteilt wird. Anmerkung: Diese Transaktion kommt in den Konten des Sektors Staat nicht vor. 4.6.5.2 Bargeld und Einlagen (F.2) Definition [ESVG 5.36]: Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) betreffen den Zugang oder Abgang von im Umlauf befindlichem Bargeld sowie alle Arten von Einlagen in Landeswährung und in Fremdwährung (AF.2). Spezielle Hinweise: Die folgende ESVG-Adaptierung stellt Umbuchungen zwischen Transaktionen mit Bargeld und Einlagen und nichtfinanziellen Transaktionen dar: Symmetrie innerstaatlicher Transfers – In den Gebarungsdaten des Arbeitsmarktservice Österreich findet sich eine Transfereinnahme (D.73) aus dem Bundessektor. Dieser Transfereinnahme muss eine ausgabenseitige Transferzahlung des Bundes an das Arbeitsmarktservice entgegenstehen. Der Bund bucht diesen Zahlungsstrom jedoch als Transaktion mit Bargeld und Einlagen (F.2), konkret als Rücklage. Die gegenständliche ESVG 95-Adaptierung korrigiert die Einnahmenseite des Arbeitsmarktservice Österreich dahingehend, dass die Transfereinnahme (D.73) auf eine Transaktion mit Bargeld (F.2, Rücklage) umgebucht wird. Damit wird die Symmetrie innerstaatlicher Transferströme in diesem konkreten Fall hergestellt. 4.6.5.3 Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate (F.3) Definition [ESVG 5.50]: Transaktionen mit Wertpapieren (ohne Anteilsrechte) und mit Finanzderivaten (F.3) sind solche mit Forderungen in der Form von meist verkäuflichen Inhaberpapieren, die an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können und die dem Inhaber keinerlei Eigentumsrecht an den institutionellen Einheiten gewähren, die die Papiere ausgeben (AF.3). 4.6.5.4 Kredite (F.4) Definition [ESVG 5.69 und 5.70]: Transaktionen mit Krediten (F.4) liegen vor, wenn sich die Bestände an den Forderungen ändern, die entstehen, wenn Gläubiger nichtübertragbare und nicht verbriefte Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausleihen. Kredite weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf: - 66 - a) die Bedingungen eines Kredits werden entweder von der finanziellen Kapitalgesellschaft festgelegt, die den Kredit gewährt, oder zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt; b) die Kreditgewährung geht in der Regel vom Kreditnehmer aus; c) ein Kredit ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss und verzinslich ist. Spezielle Hinweise: Die Definition von Krediten im ESVG ist eine sehr umfassende und geht über den Begriff „Kredit mit marktüblichen Konditionen“ hinaus. Gewährt ein Gläubiger einen Kredit zu günstigeren Konditionen als eine Bank es tun würde (z.B. die Wohnbauförderungskredite mit niedrigeren Zinsen und mit längerer Tilgungsdauer), so enthält die Gewährung dieses Kredits – rein ökonomisch betrachtet – ein Förderelement. Dieses Förderelement wird allerdings im ESVG 95 nicht explizit angesprochen bzw. quantifiziert und auch in keiner bestimmten Transaktion unterstellt. Ebenso gilt, dass bei etwaigen Verkäufen von Krediten aus der Sicht des ursprünglichen Gläubigers die Verkaufserlöse gleich wie die Rückzahlung von Krediten durch den Schuldner selbst zu behandeln sind (nämlich als Reduktion der Forderung des ursprünglichen Gläubigers).48 4.6.5.5 Anteilsrechte (F.5) Definition [ESVG 5.86]: Transaktionen mit Anteilsrechten (F.5) sind solche mit Aktien und anderen Anteilsrechten, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften repräsentieren. Mit diesen Forderungen ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapitaloder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren Eigenmitteln im Falle der Liquidation verbunden. Anmerkung: Diese Transaktion kommt in den Konten des Sektors Staat nur aktivseitig vor. Spezielle Hinweise: Folgende ESVG-Adaptierungen stellen Umbuchungen zwischen Transaktionen mit Anteilsrechten und nichtfinanziellen Transaktionen dar: a) Gewinnabfuhr der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) an den Bund – Im Rechnungsabschluss des Bundes sind Einnahmen von der OeNB verzeichnet, die zunächst als Vermögenseinkommen aus Ausschüttungen (D.421) gebucht werden. Diese Ausschüttungen enthalten einen Anteil an Einkommen aus dem Verkauf bzw. der Umbewertung von Goldreserven. Gemäß Eurostat Methodenanweisung zu den Maastrichtberechnungen werden Einnahmen des Bundes aus dem Verkauf von Goldreserven der Zentralbank nicht als Vermögenseinkommen, sondern als Transaktion mit „Beteiligungen des Staates am Kapital öffentlicher Unternehmen […] die ein besonderes Statut besitzen“ [ESVG 5.95], gebucht. In der ESVG-Adaptierung wird dieser Entscheidung dadurch Rechnung getragen, dass jener Anteil (Datenquelle: Berechnungen der OeNB) der sich aus dem Verkauf von Goldreserven ergibt von der Transaktionsklasse D.421 auf die Transaktionsklasse F.51 umgebucht wird. b) Abgangsdeckung an Spitalsbetreiber AG – In Einzelfällen werden Zuschüsse zur Deckung des Betriebsabganges von Spitalsgesellschaften im Rechnungsabschluss des Spitalserhalters, in der Regel eine Gebietskörperschaft der Landesebene, als Transaktion mit Anteilsrechten (F.51) gebucht. Die daraus resultierende Umbuchung im Sinne des ESVG subtrahiert den Zuschuss von den Transaktionen mit Anteilsrechten (F.51) und addiert ihn zu den Gütersubventionen (D.319) des Spitalserhalters. 48 Diese Sichtweise ist derzeit (2009) auf internationaler Ebene in Diskussion. - 67 - Für Zahlungen vom Staat an öffentliche Unternehmungen hat sich im Kontext der MaastrichtDefizit-Diskussionen der Begriff „capital injections“ entwickelt. In den Öffentlichen Budgets sind häufig „Kapitalaufstockungen“ verbucht, die – abhängig von der Größenordnung – näher analysiert werden müssen, um sie ESVG 95-konform behandeln zu können. Üblicherweise können „capital injections“ als Subventionen (D.3), Vermögenstransfers (D.9) oder Erwerb von Anteilsrechten (F.5) interpretiert werden. Als Richtschnur hat sich ergeben, dass als finanzielle Transaktion (Erwerb von Anteilsrechten) nur solche Zahlungen gelten können, die auch ein privater Anleger tätigen würde. In der Praxis bedeutet das etwa, dass eine realistische Erwartung von späteren Dividendenzahlungen gegeben sein muss. Auch deuten regelmäßige Kapitalaufstockungen darauf hin, dass es sich – ökonomisch betrachtet – um Transfers handelt. 4.6.5.6 Versicherungstechnische Rückstellungen (F.6) Definition [ESVG 5.98]: Die Transaktionen mit versicherungstechnischen Rückstellungen (F.6) sind alle Bestandsänderungen an versicherungstechnischen Rückstellungen, die von Versicherungsgesellschaften und (rechtlich selbständigen oder rechtlich unselbständigen) Pensionskassen für zukünftige Forderungen von Versicherungsnehmern und Leistungsempfängern gebildet werden. Anmerkung: Diese Transaktion kommt in den Konten des Sektors Staat nicht vor. 4.6.5.7 Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7) Definition [ESVG 5.120]: Transaktionen mit sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten (F.7) betreffen die Forderungen und Verbindlichkeiten, die dadurch entstehen, dass zwischen einer Transaktion und der hierfür erforderlichen Zahlung ein zeitlicher Abstand besteht. 4.6.6 Sonstige Transaktionen (K.1, K.2) Innerhalb der Sonstigen Ströme (K.) zählen K.1 (Abschreibungen) und K.2 (Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern) zu den Transaktionen. 4.6.6.1 Abschreibungen (K.1) Definition [ESVG 6.02]: Abschreibungen messen die Wertminderung des Anlagevermögens während einer Periode durch normalen Verschleiß und wirtschaftliches Veralten, unter Einschluss des Risikos für Verluste von Anlagevermögen durch versicherbare Schadensfälle. Berechnungsmethoden: Die Abschreibungen werden generell mittels Perpetual Inventory Method (PIM) berechnet. Österreich verwendet durchgehend, d.h. für alle Kapitalgüter, ein geometrisches Abschreibungsmuster mit konstanter jährlicher Abschreibungsquote. Als Ausgangsdaten dienen Investitionszeitreihen (real und nominell) in einer Gliederung nach Investitionskategorien (Gebäude, Ausrüstung, Fahrzeuge, Software u. dgl.), Wirtschaftsbereichen (ÖNACE) und Sektor, die zumindest ab 1964 zur Verfügung stehen. Für die staatliche Nichtmarktproduktion („Öffentliche Dienste“) kann auf Investitionszeitreihen bis 1954 zurückgegriffen werden. In diesem Detailgrad erfolgt sowohl die Realrechnung als auch die Festlegung der Abschreibungsquote. Da der Kapitalstock in der VGR – im Gegensatz zur Unternehmensbuchhaltung – zu Wiederbeschaffungspreisen und nicht zu historischen Anschaffungskosten zu bewerten ist, und die auf ihm basierenden Abschreibungen eine reine Volumenänderung darstellen, die von einer Preisänderung bzw. Umbewertung zu trennen ist, erfolgt die eigentliche Rechnung (PIM) zu konstanten Preisen („real“). Um die Abschreibungen zu laufenden Preisen zu erhalten, werden die realen Abschreibungen mit jenem Preisindex multipliziert, der zur Deflationierung der - 68 - nominellen Investitionen verwendet worden ist Der einzige Parameter, der für das oben angeführte PIM-Verfahren festzulegen ist, ist die Höhe der jährlichen Abschreibungsquote. Hier orientiert sich Österreich – mangels ausreichender direkter Information – im Wesentlichen am international Üblichen. Konkret werden die in der folgenden Übersicht 7 angeführten Abschreibungsquoten verwendet: Übersicht 7 Abschreibungsquoten Anlagevermögen Wohnbauten sonstige Gebäude Strassen Ausrüstung Fahrzeuge Software Quote 0,020 0,020 / 0,024 / 0,030 0,030 zwischen 0,059 und 0,200 0,200 0,300 4.6.6.2 Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2) Definition [ESVG 6.06]: Nichtproduzierte Vermögensgüter sind Grund und Boden, sonstige materielle nichtproduzierte Vermögensgüter, die zur Produktion von Waren und Dienstleistungen verwendet werden können, sowie immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter. Nettozugang ist der Erwerb abzüglich der Veräußerungen. Berechnungsmethoden: Ausgangspunkt: Posten in den Budgets der Gebietskörperschaften für Grundstücke („000“ (Bund und Länder) bzw. „001“ (Gemeinden)) und Aktivierungsfähige Rechte („07“) Ergänzungen und Umbuchungen: a) Die Verkäufe des Bundes von Gebäuden an die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) samt anschließender Miete („sale and lease back“) werden im Bundesbudget unter Posten 0001 verbucht. Diese Verkäufe sind laut einer Eurostat-Entscheidung49 nicht als Transaktion sondern ausschließlich als Änderung in den Bilanzen der beteiligten institutionellen Einheiten (Bund, BIG) zu interpretieren (ESVG 95-Code K.12 („Neuzuordnungen“)) und sind daher keine Staatseinnahmen. b) Die Einnahmen des Bundes aus der Vergabe von Mobilfunklizenzen (UMTS) sind laut einer Eurostat-Entscheidung50 zum Zeitpunkt der Lizenzvergabe zu buchen (Einmaleffekt im Jahr 2000; Ansatz 65024, Post 8297 – „Einnahmen aus öffentlichen Rechten“; in allen übrigen Jahren wird diese Position als D.45 „Pachteinkommen“ klassifiziert). Übersichten zu den Transaktionsklassen Gütertransaktionen (P), Verteilungstransaktionen (D), Finanzielle Transaktionen (F) und zu den Sonstigen Strömen (K) sowie deren spezielle Berechnungen in den jeweiligen Transaktionsklassen finden sich in der Anlage zu diesem Dokument. 49 Eurostat-Pressemitteilung Nr. 15/2002 vom 31. Januar 2002: Verbuchung von Vermögensübertragung von Immobilien auf ein staatliches Unternehmen in Österrreich. 50 Eurostat-Pressemitteilung Nr. 81/2000 vom 14. Juli 2000: Entscheidung Eurostats zur Vergabe von Mobilfunklizenzen (UMTS). - 69 - 4.6.7 Staatseinnahmen 4.6.7.1 Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge 4.6.7.1.1 Einleitung a) Bedeutung der Steuerrechnung Die Steuereinnahmen sind Teil des Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und repräsentieren auf der Einnahmenseite der Einkommensverteilungskonten des Staates die bedeutendste Größe. Aufgrund ihrer wirtschaftspolitischen Bedeutung werden die Steuereinnahmen im Rahmen der Lieferverpflichtungen an Eurostat einerseits als Bestandteil der Konten des Staates andererseits in detaillierter Darstellung im September jeden Jahres an Eurostat übermittelt (EU-VO Nr.2223/96). Zuordnung der einzelnen nationalen Steuern zu den europäischen Steuerkategorien • Die Produktions- und Importabgaben umfassen die Gütersteuern und Importabgaben sowie die Sonstigen Produktionsabgaben (D.2). „Gütersteuern sind Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind“. Typische Vertreter dieser Kategorie sind Mineralöl-, Tabak-, Bier- oder Energiesteuer. Die Mehrwertsteuer nimmt innerhalb dieser Gruppe eine Sonderstellung ein. „Die Sonstigen Produktionsabgaben umfassen sämtliche Steuern, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind.“ (ESVG 95) (z.B. Kommunalabgabe, Arbeitgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) • „Die Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) umfassen alle laufenden Zwangsabgaben [...] die regelmäßig vom Staat [...] ohne Gegenleistung auf Einkommen und Vermögen von institutionellen Einheiten erhoben werden.“ (ESVG 95) (z.B. Lohnsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) • Die Tatsächlichen Sozialbeiträge (D.611) umfassen Pensions-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (im wesentlichen Arbeitslose und Pensionisten) an die Sozialversicherungsträger sowie die Pensionsbeiträge der Beamten. • „Vermögenswirksame Steuern (D.91) sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und sehr großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die zwischen institutionellen Einheiten aufgrund von Vermächtnissen, Schenkungen oder anderen Transfers übertragen werden.“ (ESVG 95) In Österreich umfasst diese Kategorie die Erbschafts- und Schenkungssteuern – die allerdings seit Mitte 2008 abgeschafft sind – und seit 2008 die Stiftungseingangssteuer. • Unterstellte Sozialbeiträge (D.612) bilden den Gegenpart zu ungedeckten Sozialleistungen, die von Arbeitgebern direkt an ihre Arbeitnehmer bezahlt werden. In Österreich werden die imputierten Pensionsbeiträge dieser Kategorie zugerechnet. Die imputierten Pensionsbeiträge stellen im Wesentlichen jenen Anteil an Pensionszahlungen der öffentlichen Rechtsträger an Beamte dar, die durch die Pensionsbeiträge der Beamten nicht gedeckt sind (Sozialleistungsmethode). In Phasen, in denen sich das Verhältnis zwischen Pensionsbezieher und den aktiven Beamten, durch beispielsweise Privatisierungen, deutlich verändert, empfiehlt es sich, die imputierten Pensionsbeiträge als Anteil an den Arbeitnehmerentgelten der öffentlichen Rechtsträger zu berechnen (Entgeltanteilsmethode). In den vorliegenden Ergebnissen der Sozialbeiträge wird seit 2004 die - 70 - Entgeltanteilsmethode zur Berechnung der imputierten Pensionsbeiträge der Beamten verwendet. (siehe auch Kapitel 4.6.4.6.2 Unterstellte Sozialbeiträge (D.612)) • Die uneinbringlichen Steuern und Sozialbeiträge (D.995) „Kapitaltransfers vom Staat an entsprechende Sektoren“ sind eine nachträglich in das ESVG 95 eingefügte Transaktion. In Österreich werden nur uneinbringliche Sozialbeiträge beobachtet. Dieser Betrag reduziert das Steueraufkommen. Des Weiteren werden auf europäischer Ebene vier Steuerquoten (Indikatoren) errechnet. Die Definition der einzelnen Quoten findet sich unter 4.6.7.1.2.3 Ergebnisse. b) Periodizität Jährlich Die Berechnung der Steuereinnahmen des Sektors Staat findet zweimal jährlich statt: Ende März und Ende September. Die Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat findet einmal jährlich statt: Ende September. Die Ausgangsdaten dieser beiden Rechnungen unterscheiden sich hauptsächlich dadurch, dass im März die eigenen Steuern der Länder, Wiens und der Gemeinden geschätzt werden müssen, da noch keine Basisdaten für das Rechnungsjahr vorhanden sind. Die Tatsächlichen und uneinbringlichen Sozialbeiträge werden im März aus der vorläufigen Finanzstatistik des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und im September aus der endgültigen Finanzstatistik des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger entnommen. Die unterstellten Sozialbeiträge werden wie o.a. berechnet. c) Ziel und Zweck Ziel ist eine international vergleichbare Darstellung (ESVG 95) der Steuereinnahmen des Staates. Eurostat veröffentlicht in seiner Datenbank alle Steuerkategorien aller Mitgliedsländer bzw. wird in Zukunft auch Einzelsteuern publizieren und errechnet aus den Daten vier Steuer-Indikatoren, die je nach Definition die Steuereinnahmen des Staates im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt darstellen. Das Endergebnis dient darüber hinaus als Datengrundlage für diverse Veröffentlichungen wie z.B. die jährliche von Eurostat und der Europäischen Kommission herausgegebene Publikation „Taxation Trends in the European Union“ oder die jährlich von der OECD herausgegebene Publikation „Revenue Statistics“. d) User Siehe 2.7 Nutzer e) Rechtsgrundlagen Siehe Kapitel 2.8 Rechtsgrundlagen. Zusätzlich gibt es noch Vereinbarungen für folgende Klassifikationen: • National Tax List, Umweltsteuern, ökonomische Funktion (Konsum, Arbeit, Vermögen – für die impliziten Steuerquoten von Eurostat, EU-Kommission) • Steuereinnahmen nach OECD-Klassifikation • Steuereinnahmen nach IMF-Klassifikation - 71 - 4.6.7.1.2 Ablauf der Steuerrechnung 4.6.7.1.2.1 Ablauf der Steuerrechnung und Integration in eVGR Abbildung 3 Ablauf der Steuerrechnung und Integration in eVGR 4.6.7.1.2.2 Kern der Steuerrechnung Die Steuereinnahmen und Sozialabgaben sind die größten Positionen auf der Einkommensseite des Staates. Ausgangspunkt für eine detaillierte Darstellung sind die Rechnungsabschlüsse aller steuereinnehmenden Gebietskörperschaften, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, sowie alle anderen Jahresabschlüsse von Einheiten des Sektors Staat die Steuern einheben (beispielsweise Kammern). Die Ausgangsdaten werden wie o.a. verschlüsselt, jedoch erhalten die Ströme der ESVG 95-Transaktionen D.2, D.5, D.611 und D.91 zusätzliche Merkmale, die eine eindeutige Zuordnung zu einer Einzelsteuer ermöglichen. In einigen Fällen reicht jedoch die in den Ausgangsdatenbeständen vorhandene Gliederung der Rechnungsabschlüsse nicht aus, um die in einer Sammelposition enthaltenen Ströme richtig zuzuordnen, sei es zu einer Steuer, sei es zu anderen Transaktionen. Das bedeutet, dass über Zusatzinformationen, - 72 - Studien und Auskünfte eine Lösung nur über die Vergabe von Quoten möglich ist (siehe Kapitel 4.6.1 Erstellung des Datenkörpers, Grundsätzliches). Beispielgebend sollen hier die in Stempelmarken entrichteten Gebühren angeführt werden (siehe hierzu auch Kapitel 4.6.3.1.3.1 Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131)). Die im Bundesrechnungsabschluss angeführte Position enthält Steuereinnahmen (D.2, D.5) sowie Produktionserlöse des Staates (P.131). Um diese Unterscheidung treffen zu können war es nötig, den Gesetzestext auf diese Einnahmensumme umzulegen, d.h. zu untersuchen, in welchem Ausmaß einzelne Gebühren in der Gesamtsumme enthalten sind. Durch Anwendung diverser Kriterien – z.B. liegt eine Kontrollfunktion des Staates vor, steckt eine tatsächliche „Leistung“ des Staates hinter der Dokumentausstellung oder ist der Bearbeitungsschritt eine Vervielfältigung bereits vorhandener Unterlagen – konnte ein Prozentsatz errechnet werden, der es möglich macht, den vorliegenden Einkommensstrom in Produktions- und Importabgaben (D.2), Einkommens- und Vermögenssteuern (D.5) und Produktionserlöse (P.131) zu unterteilen. Informationen, die nicht aus den Abschlüssen ablesbar sind: a) Finanzausgleich In einem föderalen Staat wie Österreich besitzen alle Verwaltungsebenen das Recht eigene Steuern einzuheben. Dieses Recht der Länder, Wiens und der Gemeinden wird jedoch nur sehr schwach genutzt, die Einnahmen für diese Gebietskörperschaften sind daher sehr gering. Der Bund hebt rund 93% aller Abgaben ein und verteilt – nach Vorwegabzügen – eine im Finanzausgleichsgesetz festgelegte Masse über innerstaatliche Transfers weiter, wobei klar definiert ist, welche Steuereinnahmen der Teilung unterliegen (gemeinschaftliche Bundesabgaben) und zu welchen Prozentsätzen die Gebietskörperschaften diese lukrieren können. Die gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden in den Konten des Sektors Staat den einzelnen Gebietskörperschaften zugerechnet, die darüber verfügen können. b) Schätzungen und Daten der Sozialversicherung Die Steuereinnahmen des Staates werden zweimal jährlich errechnet. Da im März eines Rechnungsjahres wesentliche Basisdaten der Gebietskörperschaften Länder, Wien und Gemeinden sowie Daten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger fehlen, werden die ausstehenden Steuereinnahmen und Sozialbeiträge durch Schätzungen ergänzt. Die Grundlage für diese Schätzungen bilden die Quartalsdaten der Länder, Wiens und der Stichprobengemeinden. Die tatsächlichen und die uneinbringlichen Sozialbeiträge werden im März aus der vorläufigen Finanzstatistik des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger entnommen. c) Time-Adjustments Während im ESVG normalerweise nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung (accrual basis) gebucht wird, „d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen“ (ESVG 95) ist für Steuern und einige andere Transaktionen des Staates die Buchung zum Zeitpunkt der Zahlung (cash basis) möglich. Bei der Mehrwertsteuer, der Normverbrauchsabgabe und der Lohnsteuer werden die Zeitverzögerungen bei den Zahlungseingängen um zwei Monate bzw. ein Monat berücksichtigt d.h. periodengerecht zugeordnet (time adjustment). Die Handhabung des Buchungszeitpunktes bei den Steuereinnahmen wird als „timeadjusted cash“ bezeichnet (EU-VO Nr. 2516/2000). d) Steuererstattungen Jährlich werden Steuererstattungen in beträchtlicher Höhe an Haushalte und Unternehmen in Österreich ausgezahlt, die auf den Konten der Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer zugerechnet werden. Beispiele hierfür sind die Kinderabsetzbeträge, Investitions- und Bausparprämien. Die Darstellung im Bundesrechnungsabschluss ist also eine Nettodarstellung, d.h. dass die jeweiligen Summen der Steuererstattungen bereits im Konto der Steuer abgezogen worden sind. Um eine vollständige Darstellung der Steuereinnahmen des Staates zu erreichen, werden die - 73 - jeweiligen Steuern um diese Beträge wieder aufgestockt, gleichzeitig wird derselbe Betrag auf der Ausgabenseite gegengebucht, um die Saldenneutralität zu bewahren (siehe die entsprechenden Abschnitte im Kapitel 4.6.4 Verteilungstransaktionen (D.) – D.39, D.624. D.75 und D.92) e) EU-Eigenmittel, „EU-Steuern“ „Die Produktions- und Importabgaben an die Institutionen der Europäischen Union umfassen insbesondere: a) Steuern, die von gebietsansässigen produzierenden Einheiten direkt an Institutionen der Europäischen Union abgeführt werden (EGKS-Umlage bei Kohleund Stahlunternehmen); b) Steuern, die von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen für Rechnung von Institutionen der Europäischen Union erhoben werden, z.B.: (1) Einnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik: Abschöpfungsbeträge für importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Währungsausgleichsbeträge, die beim Export oder Import erhoben werden, Zuckerabgabe und Isoglucosesteuer sowie die Mitverantwortungsabgabe auf Milch und Getreide; (2) Einnahmen aus dem Handel mit Drittländern: Zölle, die auf der Grundlage des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) erhoben werden; (3) Einnahmen aus dem Mehrwertsteueraufkommen in den Mitgliedstaaten.“ Nach dieser Definition aus dem ESVG 95 werden also Steuereinnahmen, die sich im Bundesrechnungsabschluss befinden, und auch von den österreichischen Behörden eingenommen werden, im Sektor S.2 gebucht. Konkret sind dies die Zucker- und Agrarabgaben, Zölle sowie Anteile an den Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Nicht in den Rechnungsabschlüssen zu finden sind die Zusatzabgabe für die Milchquotenüberschreitung – die Informationen darüber finden sich in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung – und der Rotterdam-Zuschlag. f) Rotterdam-Zuschlag Mit „Rotterdam-Zuschlag“ werden Zolleinnahmen auf Importe nach Österreich bezeichnet, die nicht an Österreichs Grenzen eingenommen werden und direkt an die EU fließen. Das bedeutet, dass im Bundesrechnungsabschluss keine Informationen über diese Einnahmen vorhanden sind. Da auch in der EU keine Aufzeichnungen über diese Importe geführt werden, muss eine Schätzung über die Höhe dieser Abgabe gemacht werden. Als Grundlage dafür dienen einzelne Aggregate der Außenhandelsstatistik der Statistik Austria. Der „Rotterdam-Zuschlag“ ist eine Steuereinnahme, die vollständig dem Sektor S.2 zugeschrieben wird. g) Freie Dienstnehmer und Sozialversicherungsbeiträge Der so genannte „freie Dienstvertrag“ ist eine Sonderform eines Arbeitsverhältnisses. Von besonderer Bedeutung für die Steuereinnahmen des Staates sind in diesem Zusammenhang die Sozialbeiträge. Zwar werden diese gleich wie bei einem Arbeitsvertrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlt, in der VGR jedoch werden die freien Dienstnehmer den Nicht-Arbeitnehmern zugerechnet. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile (D.61111 und D.61121) der freien Dienstnehmer in der Pensionsversicherung, der Krankenversicherung und der Unfallversicherung, wie sie in den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger enthalten sind, auf Nichtarbeitnehmer (D.61131) umgebucht werden. Da keine expliziten Daten vorhanden sind, wird eine Schätzung aufgrund der gemeldeten freien Dienstverhältnisse vorgenommen. - 74 - h) D.995 Die Transaktion D.995 “Taxes and Social Contributions assessed but unlikely to be collected” wurde erst nachträglich in das Kontensystem des Sektors Staat eingefügt. Im Bereich der Steuereinnahmen des Staates – und in Weiteren in der Liefertabelle 9 an Eurostat – sollen diese uneinbringlichen Steuern und Sozialbeiträge die Gesamteinnahmen des Staates aus Steuern und Sozialbeiträgen reduzieren. In den Konten des Staates scheint diese Kategorie als negative Einnahme unter Sonstige Vermögenstransfers (D.99) auf. Österreich gibt es nur Werte für uneinbringliche tatsächliche Sozialbeiträge, die Informationen stammen vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger und sind in der dazugehörigen Finanzstatistik unter „Abschreibungen vom Umlaufvermögen“ zu finden. Da keinerlei Information über die Aufteilung auf Arbeitgeber, -nehmer und Nichtarbeitnehmer vorhanden ist, erfolgt diese nach dem Verhältnis der Sozialabgaben dieser drei Kategorien. i) Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Aus den Gesamteinahmen der Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2007 von 4,6 Mrd. Euro wurden 269 Mio. Euro an männliche Beitragszahler zurückerstattet. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 2007 hob die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Lebensalter auf. In der vorherigen Regelung mussten Frauen ab dem vollendeten 56. Lebensjahr und Männer ab dem vollendeten 58. Lebensjahr keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr leisten. Die neue Regelung sieht vor, dass sowohl Männer als auch Frauen, die ab dem 1. Jänner 2004 das 56. Lebensjahr vollendet haben, keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu bezahlen haben. Bereits eingehobene Beiträge wurden daher für den Zeitraum ab 2004 zurückerstattet. Die Einnahmen aus dem Titel der Arbeitslosenversicherung 2007 wurden um diese rückerstatteten Beträge aufgestockt. Als Gegenbuchung auf der Ausgabenseite findet sich ein Sonstiger Vermögenstransfer an Private Haushalte. j) Zeitreihenergänzungen Zusätzlich zu den vorhandenen Informationen gibt es noch einige Ergänzungen diverser Zeitreihen. Diese werden nötig, da zusätzliche, erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügbare, Informationen in Revisionen eingebaut oder Fehlbuchungen korrigiert werden sowie überhaupt fehlende Grunddaten ergänzt werden müssen. Beispiele hierfür sind die eigenen Steuereinnahmen der Gemeinden in den Jahren 1995 bis 1999 bzw. eine nachträgliche Korrektur von Kammerbeiträgen, die nicht durch das Schlüsselsystem bewältigbar ist. Das „Cash Adjustment“ Die Berechnungen des Cash Adjustments sind notwendig, weil die Steuereinnahmen in den Transaktionsdaten die Einnahmen eines Rechtsträgers als Steuereinheber und nicht die nach dem Finanzausgleich tatsächlichen Einnahmen des Rechtsträgers darstellen. Die Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Rahmen des Finanzausgleiches wird in der Steuerrechnung durchgeführt. Die Steuerrechnung liefert somit die Steuereinnahmen je Rechtsträger und Transaktionsklasse nach dem Finanzausgleich, die so genannten Randwerte. Die Methode berechnet nun einerseits die Differenzen zwischen Steuertransaktionen (D.21, D.29, D.51, D.59, D.611, D.91) aus den Transaktionsdaten und den Steuerrandwerten. Diese Differenzen werden in der Folge als Korrekturbuchung den entsprechenden Transaktionsklassen (D.21, D.29, D.51, D.59, D.611, D.91) zugeordnet, andererseits wird in der Höhe der Differenzen in Summe eine Korrekturbuchung der Transaktion D.73, Einnahmen erzeugt. Durch die Korrekturbuchung bei der jeweiligen Steuertransaktionsklasse werden die Steuereinnahmen je Rechtsträger so adaptiert, dass die Einnahmen nach der Durchführung des Finanzausgleiches entstehen. Durch die Gegenbuchung auf der Transaktion D.73, Einnahmen wird sichergestellt, dass die Gesamteinnahmen eines Rechtsträgers durch die Korrekturbuchung nicht verändert werden. - 75 - Die Darstellung erfolgt nach folgenden Klassifikationen: a) ESVG 95 Die primäre Klassifikation der Steuereinnahmen des Staates erfolgt nach dem ESVG 95. Wie bereits oben dargelegt werden die Basisdaten den Transaktionen D.21, D.29, D.51, D.59, D.611, D.91 und D.995 zugeordnet sowie D.612 errechnet. In jeder dieser Transaktionen werden untergeordneten Kategorien einzelne Steuern zugeordnet, z.B. D.211 Mehrwertsteuer. b) OECD Statistik Austria erstellt weiters die Steuereinnahmen nach der Klassifikation der OECD. Die grundlegenden Aggregate sind: 1000 – Taxes on income, profits and capital gains 2000 – Social security contributions 3000 – Taxes on payroll and workforce 4000 – Taxes on property 5000 – Taxes on goods and services 6000 – Other Taxes. Zusätzlich werden in der Beantwortung des jährlichen Questionnaires Daten zu “Non-wasteable tax credits” bereit gestellt. Diese Information stammen aus dem Bundesministerium für Finanzen. Für eine genauere Gliederung der Steuereinnahmen nach OECD-Klassifikation siehe die jeweils aktuelle OECD-Publikation der „Revenue Statistics“. Abbildung 2 zeigt eine Überleitungstabelle OECD/ESVG 95/IMF, die ebenfalls aus dieser Publikation (Revenue Statistics 1965-2007, Ausgabe Herbst 2008) übernommen wurde. c) IMF (IWF – Internationaler Währungsfonds) Steuereinnahmen des Staates nach IWF Standards werden von Eurostat aufgrund einer Überleitungstabelle aus den ESVG 95-Steuerdaten berechnet (siehe Kapitel 4.6.9 Exkurs: IWF-GFS). - 76 - Übersicht 8 Überleitungstabelle OECD / ESVG 95 / IMF 1995 ESA OECD Classification 1000 Taxes on income, prof its and capital gains D.51 IMF 1. Taxes on income, prof its and capital gains 1100 Individuals 1.1 Individuals/households 1110 Income/profits 1120 Capital gains 1130 Lotteries/gambling 1200 Corporations 1.2 Corporate or other enterprises 1210 Income/profits 1220 Capital gains 1300 Unallocable as betw een 1100 and 1200 2000 Social security contributions 1.3 Unallocable Separate 2. Social security contributions f low (D.12) 2100 Employees 2.1 Employees 2200 Employers 2.2 Employers 2300 Self-employed, non-employed 2.3 Self -employed, non-employed 2400 Unallocable as betw een 2100, 2200 2.4 Unallocable and 2300 3000 Taxes on payroll and w orkf orce D.29 4000 Taxes on property 3. Taxes on payroll and w orkf orce 4. Taxes on property 4100 Recurrent taxes on immovable property 4.1 Recurrent taxes on immovable property 4110 Households D.59 4120 Other D.29 4200 Recurrent net w ealth taxes 4.2 Recurrent taxes on net w ealth 4210 Individual D.59 4220 Corporations 4300 Estate, inheritance and gif t taxes Separate 4.3 Estate, inheritance and gift taxes f low (D.91) 4310 Estate and inheritance taxes 4320 Gif t taxes 4400 Taxes on f inancial and capital transactions D.214 4.4 Taxes on f inancial and capital transactions 4500 Other non-recurrent taxes on property Separate 4.5 Non-recurrent taxes on property f low (D.91) 4600 Other recurrent taxes on property D.59 5000 Taxes on goods and services 4.6 Other recurrent taxes on property 5. Domestic taxes on goods and services 5100 Taxes on production, sale and transf er D.21 of goods and services 5.1 General sales taxes, turn-over, value-added taxes 5110 General sales taxes 5111 Value-added taxes D.211 5112 Sales taxes D.214 5113 Other general taxes 5120 Taxes on specif ic goods and services 5121 Excises D.214 5.2 Excise taxes 5122 Profits of f iscal monopolies D.214 5.3 Fiscal monopolies 5123 Customs/import duties D.2121 6.1 Import duties 5124 On exports D.214 6.2 Export duties 5125 On investment goods 5126 On specific services D.214 5.4 Taxes on specif ic services 5127 Other taxes on international D.2122 6.3-6.6 Prof its and other taxes trade and transactions D.29 on international trade D.214 and transactions 5128 Other taxes on specif ic 5.6 Other taxes on specif ic goods goods and services and services 5130 Unallocable as betw een 5110 and 5120 5200 Taxes on use of goods 5.5 Taxes on use of goods 5210 Recurrent taxes 5211 Motor vehicle taxes households D.59 5212 Motor vehicles taxes others D.29 5213 Other recurrent taxes D.29 5.5.2 Motor vehicle taxes 5.5.1 Licenses 5.5.3 Other taxes 5220 Non-recurrent taxes 5300 Unallocable as betw een 5100 and 5200 6000 Other taxes 7. Other taxes 6100 Paid solely by business 6200 Paid by other than business, or unidentif iable Not separately identif ied by OECD (and included in 6000): Poll tax D.59 7.1. Stamp taxes D.214 7.2. Expenditure taxes D.59 7.3. - 77 - 4.6.7.1.2.3 Ergebnisse und Präsentation der Ergebnisse Jeweils Ende März und Ende September werden die Steuereinnahmen des Staates nach ESVG 95 detailliert auf der Homepage der Statistik Austria dargestellt. Neben einem erläuternden Text werden Tabellen präsentiert, die unterschiedliche Detaillierungsgrade aufweisen – von Einzelsteuern bis zu Hauptaggregaten sowie Indikatoren der Steuerbelastung. Diese wird in den EU-Mitgliedstaaten mittels vier verschiedener Indikatoren gemessen: • Indikator 1 stellt die Steuern und tatsächlichen Sozialbeiträge (Pflichtbeiträge) abzüglich der uneinbringlichen Steuern und Sozialbeiträge in % des Bruttoinlandsproduktes dar. Die Sozialbeiträge des Indikators 1 sind beschränkt auf Pflichtbeiträge und enthalten nur die Beiträge an den Sozialversicherungssektor, also z.B. keine Pensionsbeiträge von Beamten an die Gebietskörperschaften. • Indikator 2 stellt die Steuern und tatsächlichen Sozialbeiträge (Pflichtbeiträge) abzüglich der uneinbringlichen Steuern und Sozialbeiträge in % des Bruttoinlandsproduktes dar. Die Sozialbeiträge des Indikators 2 enthalten alle Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, auch jene an andere Sektoren als den Sozialversicherungssektor. • Indikator 3 stellt die Steuern und tatsächlichen Sozialbeiträge (Pflicht- und freiwillige Beiträge) abzüglich der uneinbringlichen Steuern und Sozialbeiträge in % des Bruttoinlandsproduktes dar. • Indikator 4 stellt die Steuern und Sozialbeiträge (tatsächliche und unterstellte Sozialbeiträge) abzüglich der uneinbringlichen Steuern und Sozialbeiträge in % des Bruttoinlandsproduktes dar. Der Indikator 4 wird für den Vergleich der Abgabenquoten innerhalb der Europäischen Union verwendet. Tabelle 4 Indikatoren I bis IV in % des BIP Indikatoren I bis IV in % des BIP 2007 in Mio. € / in % des BIP D.2 + D.5 + D.91 + D.611 - D.995 Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge minus D.6111 + D.6112 + D.6113 gezahlt an die Subsektoren Sozialbeiträge gezahlt an die Subsektoren: S.1311, S.1312, S.1313 des des Staates: S.1311, S.1312, S.1313 Staates minus D.61112 + D.61122 + D.61132 freiw illige Sozialbeiträge = Freiw illige Sozialbeiträge Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge, Pflichtbeiträge an den Subsektor S.1314 Indikator 1 D.2 + D.5 + D.91 + D.611 - D.995 Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge minus D.61112 + D.61122 + D.61132 freiw illige Sozialbeiträge Freiw illige Sozialbeiträge = Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge, Pflichtbeiträge D.2 + D.5 + D.91 + D.611 - D.995 Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge Indikator 2 114.214 6.634 273 107.308 39,6 114.164 273 113.891 42,1 114.164 plus D.612 Imputierte Sozialbeiträge minus D.61112 + D.61122 + D.61132 freiw illige Sozialbeiträge Freiw illige Sozialbeiträge = Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge, Pflichtbeiträge Indikator 3 D.2 + D.5 + D.91 + D.611 - D.995 Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge 3.938 273 117.829 43,5 114.164 plus D.612 Imputierte Sozialbeiträge = Steuern und Tatsächliche Sozialbeiträge, Pflichtbeiträge Indikator 4 Berechnungsstand September 2008. Daten sind nur beispielgebend für die Berechnung der Quoten. - 78 - 3.938 118.101 43,6 4.6.7.2 Sonstige Staatseinnahmen Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf Güter- und Verteilungstransaktionen in den Staatseinnahmen. Nur diese haben einen Einfluss auf den Finanzierungssaldo des Staates. Die finanziellen Transaktionen, wie unter 4.6.5 erwähnt, werden von der Oesterreichischen Nationalbank berechnet und scheinen in den Liefertabellen an Eurostat zu den nichtfinanziellen Konten des Staates nicht auf. Den großen Teil der Staatseinnahmen bilden wie erwähnt die Steuereinnahmen und Tatsächlichen Sozialbeiträge in Höhe von rund 88% der Gesamteinnahmen. Vom verbleibenden Rest bilden die sonstigen laufenden Transfers (D.7, siehe Kapitel 4.6.4.7) den größten Teil, mit Abstand dahinter folgen Produktionserlöse aus der Markt- und Nichtmarktproduktion (P.11+P.12+P.131, siehe die entsprechenden Abschnitte des Kapitels 4.6.3.1), Vermögenstransfers (D.9, ohne die vermögenswirksamen Steuern D.91, siehe Kapitel 4.6.4.8) und das Vermögenseinkommen (D.4, siehe Kapitel 4.6.4.4). 4.6.8 Staatsausgaben 4.6.8.1 Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen (COFOG) 4.6.8.1.1 Einleitung Die EU-Länder sind verpflichtet, jährlich Ende Dezember Daten über Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen an die Kommission zu übermitteln (Tabelle 11 im Lieferprogramm gemäß ESVG 95-Verordnung). Für die Aufgabenbereiche des Staates ist die revidierte Klassifikation COFOG (Classification of Functions of Government) zu verwenden, die seit März 1999 offiziell Gültigkeit hat. Diese COFOG-Klassifikation umfasst zehn COFOG-Abteilungen, die weiters in 69 Gruppen und 109 Klassen unterteilt sind. Im ESVG-Lieferprogramm ist eine Darstellung der in den Staatsausgaben enthaltenen Transaktionen des Sektors Staat und seiner vier Teilsektoren (Bundesebene, Landesebene, Gemeindeebene und Sozialversicherung) nach den zehn COFOG-Abteilungen vorgesehen. COFOG-Daten sind gemäß dem ESVG 95-Lieferprogramm für die Jahre ab 1995 zu liefern. Die COFOG-Daten stellen u.a. eine wichtige Datenbasis zur Beurteilung der „Qualität der Öffentlichen Finanzen“ dar. Für die Untersuchung von Trends und die Beobachtung der Zusammensetzung der öffentlichen Ausgaben sind allerdings COFOG-Gruppen-Daten notwendig. Deshalb wurde die Tabelle 11 von Eurostat in fünf Tabellen aufgeteilt, wobei auf Ebene Sektor Staat die Ausgaben nach COFOG-Abteilungen und -Gruppen zu liefern sind. Die Lieferung der COFOG-Daten zu den Teilsektoren erfolgt nach Abteilungen. Die Lieferung der COFOG-Gruppen-Daten an Eurostat ist derzeit freiwillig. 4.6.8.1.2 Methodische Aspekte Als Instrumentarium der COFOG-Zuordnung dient ein sogenannter „COFOG-Schlüssel“ für den Bund, die Länder, Wien, die Gemeinden, den Hauptverband der SV-Träger und die sonstigen Einheiten. Allgemein werden Transaktionen (Posten bzw. Aggregate von Posten gemäß Kontenplan für Gebietskörperschaften – KoG bzw. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung – VRV), als Hilfslösung jedoch auch „wirtschaftliche Aktivitäten“ (Ansätze der Rechnungsabschlüsse) zugeordnet. - 79 - In folgenden Fällen werden die Posten en bloc den COFOG-Klassen zugewiesen: Übersicht 9 Zuweisung Posten – COFOG-Klassen Zinsen (KoG, VRV: Posten 650-656 etc.) 01.7.0 Staatsschuldentransaktionen Pensionen (KoG, VRV: Posten 760) 10.2.0 Alter Familienbeihilfen (KoG, VRV: Posten 582, 584, 585, 761 etc.) 10.4.0 Familien und Kinder Leistungen nach dem AlVG51 (KoG, VRV: Posten 762 10.5.0 Arbeitslosigkeit Kriegsopfer- und Heeresversorgung (KoG, VRV: Posten 763) 10.1.2 Erwerbsunfähigkeit In spezifischen Fällen werden Ansatz/Post bzw. Transaktionen/Ansatz Kombinationen zugeordnet; beides manchmal verbunden mit Regionalkennzahl und/oder Zeiteinschränkungen. Die sonstigen Einheiten (Fonds auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene, Kammern auf Bundes- und Landesebene, außerbudgetäre Einheiten auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene, Gemeindeverbände, Hochschulsektor) werden jeweils nach dem Inhalt ihrer Tätigkeit den COFOG-Klassen zugeordnet. Bestimmte Ströme, wie z.B. die Pensionen oder die Zinsen werden auch hier en bloc der jeweiligen COFOG-Klasse zugewiesen. Ferner werden bei den sonstigen Einheiten die sonstigen sozialen Geldleistungen den jeweiligen COFOG-Klassen unter „Soziale Sicherung“ zugeordnet. Bei den Detaildaten des Hauptverbands der SV-Träger werden die einzelnen Ströme bei den Versicherungsleistungen klassifiziert. Die übrigen Ströme werden auf unterschiedlichen Ebenen codiert. So wird z.B. bei einigen Strömen auf der Ebene der Rechtsträgeruntergliederung klassifiziert (z.B. werden die Aufwendungen der eigenen Einrichtungen jeweils nach der einzelnen eigenen Einrichtung klassifiziert), bei anderen Strömen werden zum Teil Quoten verwendet. Aufteilung der Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen mittels Quoten Nachfolgend werden die wichtigsten Bereiche vorgestellt, in welchen Quoten für die Aufteilung der Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen verwendet wurden. Für diese Bereiche wurde bei diesen Quoten – wenn vorhanden – auf Informationen aus den jeweiligen Satellitensystemen zurückgegriffen.52. Forschung & Entwicklung (F&E) Die Aufteilung der Forschungsausgaben nach COFOG erfolgt aufgrund der Ergebnisse der F&E-statistischen Erhebungen der Statistik Austria. Diese verwendet zur Einteilung der Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung die Österreichische Systematik der sozioökonomischen Zielsetzungen. Entsprechend internationaler Empfehlungen werden die sozioökonomischen Zielsetzungen zu 13 Kategorien zusammengefasst, wobei es teilweise auch Untergruppen gibt. Grundsätzlich ist es möglich, jede sozio-ökonomische Zielsetzung einer COFOG-Gruppe zuzuordnen. 51 Arbeitslosenversicherungsgesetz. 52 Wenngleich einige Aufgabenbereiche bei COFOG mit den jeweiligen Satellitensystemen identisch sind, gibt es – aufgrund der Komplexität und der vielfältigen konzeptuellen Unterschiede der einzelnen Systeme – keinerlei Überleitung zwischen beiden Datenquellen. - 80 - Übersicht 10 Zuordnung der Österreichischen Systematik der sozio-ökonomischen Zielsetzungen zu COFOG Forschung und experim entelle Entw icklung: Zuordnung der Österreichischen System atik der sozio-ökonom ischen Zielsetzungen zu COFOG Österr. System atik der sozio-ökonom ischen Zielsetzungen Förderung der Erforschung der 1 Erde, der Meere, der Atmosphäre und des Weltraumes 11 Erde, Meere, Atmosphäre 01.4 Grundlagenforschung 12 Weltraum Angew andte Forschung und experimentelle 04.8 Entw icklung im Bereich w irtschaftliche Angelegenheiten 2 Förderung der Land- und Forstw irtschaft 31 Handel, Gew erbe, Industrie Förderung von Handel, Gew erbe 3 und Industrie COFOG 32 Nahrungs- und Genussmittel 33 Banken, Versicherungsw esen Angew andte Forschung und experimentelle 04.8 Entw icklung im Bereich w irtschaftliche Angelegenheiten 4 Förderung der Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Energie Angew andte Forschung und experimentelle 04.8 Entw icklung im Bereich w irtschaftliche Angelegenheiten 5 Förderung des Transport-, Verkehrs- und Nachrichtenw esens Angew andte Forschung und experimentelle 04.8 Entw icklung im Bereich w irtschaftliche Angelegenheiten 6 Förderung des Unterrichts- und Bildungsw esens 09.7 Angew andte Forschung und experimentelle Entw icklung im Bereich Bildungsw esen 7 Förderung des Gesundheitsw esens 07.5 Angew andte Forschung und experimentelle Entw icklung im Bereich Gesundheitsw esen 81 8 Förderung der sozialen und sozioökonomischen Entw icklung Verw altung, Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit Angew andte Forschung und experimentelle 03.5 Entw icklung im Bereich öffentliche Ordnung und Sicherheit 82 Wirtschaftspolitik Angew andte Forschung und experimentelle 04.8 Entw icklung im Bereich w irtschaftliche Angelegenheiten 83 Soziale Maßnahmen 10.8 84 Kommunikationsw esen Angew andte Forschung und experimentelle 08.5 Entw icklung im Bereich Freizeitgestaltung, Sport, Kultur und Religion 85 Kultur, Religion, Sport, Freizeit Angew andte Forschung und experimentelle 08.5 Entw icklung im Bereich Freizeitgestaltung, Sport, Kultur und Religion 86 Internationale Beziehungen Angew andte Forschung und experimentelle 01.5 Entw icklung im Bereich allgemeine öffentliche Verw altung Angew andte Forschung und experimentelle Entw icklung im Bereich Soziale Sicherung Angew andte Forschung und experimentelle Entw icklung im Bereich Umw eltschutz 9 Förderung des Umw eltschutzes 05.5 10 Förderung der Stadt- und Raumplanung Angew andte Forschung und experimentelle 06.5 Entw icklung im Bereich Wohnungsw esen und kommunale Gemeinschaftsdienste 11 Förderung der Landesverteidigung 02.4 12 Förderung anderer Zielsetzungen Angew andte Forschung und experimentelle 04.8 Entw icklung im Bereich w irtschaftliche Angelegenheiten 13 Förderung der allgemeinen Erw eiterung des Wissens 01.4 Grundlagenforschung - 81 - Angew andte Forschung und experimentelle Entw icklung im Bereich Verteidigung Die Aufteilung der Forschungsausgaben nach sozio-ökonomischen Zielsetzungen liegt nur für die Berichtsjahre der F&E-Erhebung – in der Regel im Abstand von zwei Jahren – vor. Die F&EStatistik unterteilt den Hochschulsektor in einzelne Bereiche: • Universitäten (ohne Kliniken) • Universitätskliniken • Universitäten der Künste • Akademie der Wissenschaften • Fachhochschulen • Sonstiger Hochschulsektor Zur Berechnung der Forschungsausgaben in Prozent der Gesamtausgaben der einzelnen Bereiche werden die Forschungsausgaben laut F&E-Statistik für 2006 herangezogen. Diese werden dann auf diverse „COFOG-Forschungs-Gruppen“ aufgegliedert. Dazu werden die Ausgaben pro Bereich und pro sozio-ökonomischer Zielsetzung bzw. bei der Förderung der sozialen und sozio-ökonomischen Entwicklung pro Untergruppe in Prozent der Forschungsausgaben des jeweiligen Bereichs berechnet und dann einer COFOG-Gruppe zugeordnet. Die Lehre selbst bleibt unter 09.4 „Tertiärbereich“. Ausgaben für Bildung Für die großen Bildungseinrichtungen (z.B. Allgemeinbildende höhere Schulen, allgemeinbildende Pflichtschulen) wird pro Ansatz (KoG, VRV) jeweils eine durchschnittliche Quote für alle Jahre für die Aufteilung in ISCED53 Bildungsstufen verwendet. Diese Bildungsstufen werden in der COFOG-Klassifikation direkt den COFOG-Klassen zugeordnet. Auf diese Weise erfolgt z.B. für die AHS die Aufteilung in Unter- / Oberstufe (COFOG-Klassen 09.2.1/09.2.2) und für die allgemeinbildenden Pflichtschulen die Aufteilung in Volksschule / Unterstufe / 9. Schulstufe (COFOG-Klassen 09.1.2/ 09.2.1/09.2.2).54 Diese Quoten wurden nach einer Datenauswertung aus dem Satellitensystem Bildung ermittelt. Es wurden durchschnittliche Quoten verwendet, da die Quotenaufteilungen über die Jahre relativ konstant waren. Für die Schulgemeindeverbände wurde eine Rückrechnung von 1995-2004 anhand von Durchschnittsquoten pro Transaktionsklasse und Schultyp nach COFOG durchgeführt. Als Quelle für die Ermittlung der Quoten wurden Daten verwendet, die aus der Gebarungsstatistik der Gemeindeverbände stammen. Die Volksschulen werden unter der COFOG-Gruppe 09.1 „Elementar- und Primärbereich“, die Hauptschulen, Mischformen, Sonderschulen und der Polytechnische Lehrgang werden unter 09.2 „Sekundarbereich“ klassifiziert. Fonds Soziales Wien Der Fonds Soziales Wien wurde bis inklusive 2003 unter der COFOG-Gruppe 10.7 Soziale Hilfe, a.n.g. klassifiziert. Mitte 2004 wurden die sozialen Agenden der Stadt Wien an den Fonds Soziales Wien übertragen. Somit wurden ab 2004 für den Fonds Soziales Wien anhand von verfügbaren Detaildaten jährliche Quoten pro Transaktionsklasse eingebaut. Diese Detaildaten sind nach Fachbereichen gegliedert, welche für die COFOG-Codierung verwendet werden, wie z.B. Stationäre Pflege (07.3 Stationäre Behandlung) oder Behindertenhilfe (10.1 Krankheit und Erwerbsunfähigkeit). Die Zinsen wurden COFOG-Gruppe 01.7 Staatsschuldentransaktionen zugeordnet. 53 International Standard Classification of Education. 54 Bei der Analyse der Daten ist zu beachten, dass jeweils bei COFOG-Gruppe 09.1 Elementar- und Primärbereich bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen der Anteil Volksschulen und Sonderschulen Schulstufen 1-4 enthalten ist. Bei COFOG-Gruppe 09.2 Sekundarbereich ist bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen der Anteil Hauptschulen und Sonderschulen Schulstufen 5-8 sowie Schulstufe 9, z.B. Polytechnische Schule enthalten. Alle übrigen Schultypen bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen wurden in analoger Weise berücksichtigt. - 82 - Ausgaben für Soziale Sicherung In der COFOG-Klassifikation sind unter COFOG-Klasse 10.1.2 „Geldunterstützungen, wie z.B. Erwerbsunfähigkeitspensionen, die an Personen ausbezahlt werden, die unter dem gesetzlich festgelegten Pensionsantrittsalter sind und an einer Behinderung leiden, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt“ definiert. Deshalb wird in Bezug auf die Zahlungen der Sozialversicherung für Invaliditätspensionen eine Quote für die Aufteilung in COFOG-Gruppe 10.1 „Krankheit und Erwerbsunfähigkeit“ und 10.2 „Alter“ errechnet. Als Quelle werden dabei Daten des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger verwendet. Die beschriebene Aufteilung wird in gleicher Weise auch in ESSOSS55 vorgenommen. Die Zahlungen der Sozialversicherung für den Wertausgleich (Pensionsversicherung) werden analog dem bereits – wie beschrieben – adaptierten Pensionsaufwand der Sozialversicherung mittels Quoten auf die einzelnen Pensionsarten – COFOG-Gruppen 10.1 „Krankheit und Erwerbsunfähigkeit“, 10.2 „Alter“, 10.3 „Hinterbliebene“ und 10.5 „Arbeitslosigkeit“ (hier die vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit) – aufgeteilt. Dies erfolgt, weil alle Personen, die eine Pension beziehen, einen Wertausgleich bekommen. Für die Aufteilung der Zahlungen der Ausgleichszulagen in der Pensionsversicherung auf die einzelnen Pensionsarten stehen ebenfalls Daten des Hauptverbands zur Verfügung (auch hier werden die Ausgleichszulagen für Invaliditätspensionen mittels Quote in „Alter“ und „Krankheit und Erwerbsunfähigkeit“ aufgeteilt). 4.6.8.2 Sonstige spezielle Aspekte der Staatsausgaben Aus den Detaildaten zu den Staatsausgaben werden auch so genannte „Staatsquoten“ errechnet (jeweils nach den Ergebnissen der ESVG 95-Staats-Jahresrechnungen Ende März bzw. September). Diese setzen bestimmte Aggregate (Staatseinnahmen, Staatsausgaben, Finanzierungssaldo, Öffentliches Defizit und Bruttowertschöpfung des Staates) in Relation zum Bruttoinlandsprodukt. Diese Quoten werden sowohl auf der Statistik Austria Homepage als auch im statistischen Tabellensystem STATAS publiziert. In letzterem System finden sich auch Quoten bezüglich Abgaben und Schuldenstand in Prozent des Bruttoinlandsproduktes. In der Staatsquotentabelle in STATAS werden auch das Arbeitnehmerentgelt, die Konsumausgaben und die Bruttoinvestitionen des Staates in Relation zu den jeweiligen Aggregaten für die gesamte Volkswirtschaft gesetzt. Internationale Daten zu bestimmten Staatsquoten (Steuerquote, Öffentliches Defizit und Öffentliche Verschuldung jeweils in Prozent des BIP) finden sich im Statistischen Jahrbuch. 4.6.9 Exkurs: IWF-GFS (Government Finance Statistics) 4.6.9.1 GFS Datenlieferung an den IWF Das „Government Finance Statistics“-System (GFS) des Internationalen Währungsfonds (IWF) ist ein spezialisiertes makroökonomisches statistisches System zur Unterstützung der fiskalischen Analyse.56 Seit vielen Jahren werden in der Direktion Volkswirtschaft Daten für dieses System errechnet (Grundlage: Daten des Staates) und an den IWF übermittelt. Basis dafür war das GFS Manual 1986 des IWF. Dieses Manual wurde revidiert (Manual 2001) und dabei in seinen Konzepten und Prinzipien mit jenen des „System of National Accounts 1993 (SNA)“ harmonisiert. So ist z.B. der Umfang des Sektors Staat in beiden Systemen ident und sowohl in GFS als auch im SNA wird „accrual accounting“ verwendet. 55 56 Europäisches System der Integrierten Sozialschutzstatistik. Die Ausführungen in diesem Kapitel betreffen die GFS des Währungsfonds (im Unterschied zur Government Finance Statistics (GFS) von Eurostat). - 83 - Ab dem Zeitpunkt der GFS-Datenlieferung nach dem Manual 2001 wurden in vielen EULändern die Daten für das GFS-System des Währungsfonds großteils direkt aus den ESVG Daten abgeleitet. Dieser Entwicklung folgend wurde von Vertretern von IWF und Eurostat Überleitungstabellen zwischen beiden Systemen entwickelt. Diese Überleitungstabellen wurden in zwei Eurostat/IWF Task-Forces 2006 und 2007 noch verbessert. Die auf diesen Überleitungstabellen basierenden Testlieferungen brachten zufriedenstellende Ergebnisse. Deshalb bot Eurostat den EU-Ländern als „Option“ an, ihre Lieferung von GFS-Daten an den Währungsfonds aus den vorhandenen ESVG-Liefertabellen durchzuführen. Die Anzahl der Länder, die dieses Angebot annahmen, stieg kontinuierlich und betrug im Jahr 2008 bereits 15. Österreich hat 2006 diese so genannte „Eurostat-Option“ gewählt. Da die jährlichen GFS Berichte zum Teil detaillierter als die Daten aus dem ESVG-Lieferprogramm sind, besteht die Möglichkeit, mittels Zusatzdaten den GFS-Vorlagen exakter zu entsprechen. Diese Zusatzdaten können entweder durch die Länder selbst in das GFS-Questionnaire integriert werden oder an Eurostat bereitgestellt werden. In letzterem Fall werden diese Zusatzdaten mit den aus den ESVG Liefertabellen übergeleiteten GFS-Daten verknüpft. Danach erfolgt die Lieferung dieser Daten an den GFS-Verantwortlichen im jeweiligen EU-Land. Nach der Überprüfung der Daten (bei Fehlern liefert Eurostat einen weiteren korrigierten Datenbestand) werden diese an den IWF weitergeleitet. Die so genannte „Eurostat-Option“ gewährleistet einheitliche Daten für die teilnehmenden EULänder sowie eine Arbeitsentlastung/Kostenreduktion für das jeweilige Land. 4.6.9.2 Zusätzliche Daten für IWF-GFS Zusätzliche GFS-Daten werden von Österreich vor allem aus Gründen der Konsistenz der Daten geliefert. Im Zeitpunkt der GFS-Meldung an den IWF (Oktober/November) sind die ESVG-Daten von Tabelle 2 und Tabelle 8 aufgrund unterschiedlicher Lieferzeitpunkte nicht konsistent. Ferner werden im Zuge des revidierten ESVG-Lieferprogrammes innerhalb von Tabelle 8 auch keine Daten zu den Teilsektoren mehr geliefert. Aus diesen beiden Gründen werden jene Transaktionen, die laut Überleitungstabelle aus Tabelle 8 verwendet werden, als Zusatzdaten an Eurostat geschickt. Mit diesen Zusatzdaten wird die Konsistenz mit den Daten aus Tabelle 2 hergestellt. Es handelt sich dabei ausgabenseitig um Daten zu Bruttolöhne und –gehälter, laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit, Zahlungen im Rahmen der auf dem Bruttosozialprodukt basierenden vierten Eigenmittelquelle, übrige laufende Transfers, Investitionszuschüsse an die übrige Welt sowie sonstige Vermögenstransfers an die übrige Welt. Auf der Einnahmenseite werden deataillierte Daten zu den Vermögenseinkommen, laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit, Investitionszuschüssen von der übrigen Welt, sonstigen Vermögenstransfers von der übrigen Welt, Marktproduktion sowie Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung geliefert. Alle diese Transaktionen werden sowohl für den Sektor Staat als auch für die Teilsektoren geliefert. 4.7 Sonstige qualitätssichernde Maßnahmen Einheitliche Anwendung der Konzepte Ein wesentlicher Qualitätsfaktor ist die durchgehende und konsistente Anwendung der ESVGKonzepte. Die Behandlung einzelner wirtschaftlichen Vorgänge muss daher in allen einzelnen Teilen der VGR identisch sein. Zwei Beispiele: a) Einnahmen des Staates aus „Gebühren“ werden in Erlöse für Dienstleistungen und Steuern aufgeteilt. Diese Aufteilung muss sich entsprechend in den Ausgaben-Sektoren, aber auch in der Input-Output-Statistik widerspiegeln. b) Die Verbuchung einer speziellen „Kapitalaufstockung“ des Staates an einer öffentlichen Kapitalgesellschaft als nichtfinanzielle Transaktion (im Gegensatz zur allgemeinen Klassifizierung von Kapitalaufstockungen als finanzielle Transaktion) muss sich entsprechend in den finanziellen Konten des Sektors Staat sowie in den Konten des Sektors Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften niederschlagen. - 84 - Um diese einheitliche Anwendung der Konzepte zu garantieren, stimmen sich die Produzenten der einzelnen VGR-relevanten Teilsysteme regelmäßig inhaltlich ab. Dabei ist es von größter Wichtigkeit, dass die Vertrautheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit diesen Konzepten und Methoden sichergestellt wird. Dies erfolgt durch Schulungsmaßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, durch Erfahrungsaustausch in einschlägigen Fachkonferenzen und durch die Teilnahme am internationalen Diskussionsprozess, wenn es um die Interpretation oder um die Weiterentwicklung dieser Konzepte und Methoden geht. Analyse der Ergebnisse Über Konsistenz und Vereinheitlichung der Konzepte hinaus erfolgt eine Beurteilung der Qualität der Rechnung im Rahmen einer Analyse der Ergebnisse. Dabei kommen einfache Zeitreihenvergleiche ebenso zur Anwendung wie die Beobachtung der Entwicklung von Kenngrößen, beispielsweise in Form der üblichen Staatsquoten (Einnahmen-, Ausgaben-, Abgaben-, Defizitquoten etc.). Auffällige Werte können Hinweise auf mögliche Fehler liefern und sind Anlass für die nochmalige Prüfung von Einzelaggregaten. Konsistenz mit den Finanziellen Konten Ein wesentlicher und abschließender Qualitätscheck ergibt sich aus der systemimmanenten Konsistenz zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Konten: Die gesamte Kontenfolge des Sektors Staat ist geschlossen. Damit steht sowohl am Ende der hier beschriebenen nichtfinanziellen Konten als auch am Ende der – auf völlig anderer empirischer Grundlage berechneten – finanziellen Konten (Oesterreichische Nationalbank, Gesamtwirtschaftliche Finanzierungsrechnung) jeweils ein Wert für den Finanzierungssaldo des Sektors Staat. Beide Werte sind im Idealfall identisch, in der Realität unterscheiden sie sich durch eine Statistische Differenz, deren ursprüngliche Höhe bis zu einem gewissen Grad eine allgemeine Qualitätseinschätzung des gesamten Rechenwerks ermöglicht. Diese statistische Differenz im Finanzierungssaldo ist in einem Abstimmungsprozess zu minimieren. Vorweg erfolgt eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Klassifizierung der Beobachtungseinheiten nach Sektoren (konkret in Staat/Nicht-Staat) in den einzelnen Datenquellen. Zur Klärung signifikanter statistischer Differenzen wird die Güte der Datenquellen selbst hinterfragt („direkte“ Daten (unmittelbar von den Beobachtungseinheiten selbst) für die nichtfinanziellen Transaktionen, großteils „indirekte“ (Counterpart) Informationen für die finanziellen Transaktionen). Internationale Überprüfungsprozesse Die Qualität der Berechnungen der VGR im Allgemeinen und der Daten über den Sektor Staat im Speziellen werden durch Eurostat sowie dem Europäischen und dem Österreichischen Rechnungshof regelmäßigen Überprüfungen unterzogen. Eventuelle Beanstandungen führen zu Anpassungen in den Berechnungsmethoden und somit zu einer Verbesserung der Plausibilität der Ergebnisse. Um eine möglichst gute Vergleichbarkeit der Daten über das Öffentliche Defizit gewährleisten zu können, führt Eurostat regelmäßig57 Gesprächsbesuche in allen Länder der EU durch. Als Ergebnis dieser Besuche kann es zu Änderungen in den nationalen Berechnungsmethoden kommen, wenn Eurostat die ESVG 95-Regeln näher spezifiziert. Diese Spezifizierung kann in Form von direkten methodischen Anweisungen an ein bestimmtes Land erfolgen, oder zu einer „Eurostat-Entscheidung“ führen, die in einer Presseaussendung veröffentlicht wird und später Eingang in das „Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates“ findet. 57 Üblicherweise alle zwei Jahre; in Österreich zuletzt im September 2007 und November 2009. - 85 - 5. Publikation (Zugänglichkeit) 5.1 Vorläufige Ergebnisse Die in dieser Dokumentation beschriebene Jahresrechnung über den Sektor Staat einschließlich der detaillierten Rechnungen zu den Steuereinnahmen und Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen wird zweimal jährlich durchgeführt. Erste vorläufige Ergebnisse für das jüngste Berichtsjahr liegen jeweils Ende März des Folgejahres vor („time lag“ von drei Monaten). Für diese Arbeiten stehen vollständige Ausgangsdatenbestände lediglich für den Bund zur Verfügung, für die anderen Einheiten des Sektors Staat müssen Schätzungen angestellt werden. Diese können sich jedoch auf die Ergebnisse der Quartalsrechnungen („vier Quartale“) stützen. Die zunehmende – arbeits- und EDV-technische – Integration von Quartals- und Jahresrechnung über den Sektor Staat wirkt sich dabei positiv auf die Güte dieser vorläufigen JahresErgebnisse aus (im Sinne einer Verkleinerung der Differenzen zu den endgültigen Ergebnissen). 5.2 Endgültige (im Sinne von überarbeitete vorläufige) Ergebnisse Die Gebarungsstatistik-Verordnung verpflichtet alle Einheiten des Sektors Staat, Gebarungsergebnisse bis Ende Mai des Folgejahres an Statistik Austria zu übermitteln. Dadurch kann die zweite Jahresrechnung auf einer sehr breiten Basis von endgültigen Ausgangsdatenbeständen erfolgen (siehe auch die Tabelle „Ausgangsdatenbestände“ im Kapitel 4.6.1 Erstellung des Datenkörpers, verwendete Rechenmodelle, statistische Schätzmethoden – Grundsätzliches). Endgültige (im Sinne von überarbeitete vorläufige) Ergebnisse für das jüngste Berichtsjahr sind jeweils Ende September des Folgejahres verfügbar („time lag“ von neun Monaten). 5.3 Revisionen Anders als Primärstatistiken unterliegen Statistiken vom Typ Gesamtrechnungen regelmäßigen Revisionen, da in diesen Informationen der Zeitreihenaspekt eine große Rolle spielt. Die zeitliche Vergleichbarkeit der Ergebnisse ist daher ein wichtiges Qualitätsmerkmal (siehe Kapitel 6.4 Vergleichbarkeit). In der VGR unterscheidet man prinzipiell zwischen „laufenden“ Revisionen und „Großrevisionen“. Laufende Revisionen „Laufende“ Revisionen werden vor allem durch die Integration wirtschaftsstatistischer Primärerhebungen nötig, die bei der Erstellung der ersten vorläufigen Ergebnisse noch nicht zur Verfügung stehen. Für die Berechnungen über den Sektor Staat ist das im Wesentlichen die Gebarungsstatistik über die außerbudgetären Einheiten. Manchmal werden auch diverse „budgettechnische Konstruktionen“ erst identifiziert, wenn sie eine gewisse Größenordnung erreicht haben. Das führt üblicherweise zu einer Revision der Ergebnisse in früheren Jahren, in denen diese „Konstruktionen“ noch von untergeordneter Bedeutung gewesen sind. „Laufende“ Revisionen werden nur zwei Jahre zurück implementiert, d.h. die beiden „Staatsrechnungen“ im Jahr 2009 beinhalteten vorläufige und überarbeitete vorläufige Ergebnisse für das Berichtsjahr 2008 sowie revidierte Ergebnisse für die Jahre 2006 und 2007. Als Beispiel für die Größenordnung einer laufenden Revision kann die Wertschöpfung des Sektors Staat im Jahr 2008 angeführt werden. Der vorläufige Wert (Ende März 2009) betrug 29.426 mio €, der überarbeitete vorläufige Wert (Ende September 2009) lag bei 29.610 mio €. Das ist eine Änderung in der Höhe von 184 mio € bzw. 0,6%. In Relation zum BIP stieg die Wertschöpfungsquote von 10,43% auf 10,50%. Im Zusammenhang mit den einzelnen Bearbeitungsständen wird meist der Begriff „vintages“ verwendet. Über Revisionen, die erwähnenswerte Änderungen in den VGR-Hauptaggregaten nach sich ziehen, wird jährlich in den Statistischen Nachrichten berichtet. - 86 - Großrevisionen „Großrevisionen“ werden nicht laufend durchgeführt, sondern nur, wenn neue Konzepte, Klassifikationen und Methoden zu implementieren sind oder umfassende neue Datenquellen zur Verfügung stehen. Dabei kommt es zu einer Änderung der gesamten Zeitreihen bis 1995 (im Detail) bzw. bis 1976 (für Hauptaggregate) zurück. Die jüngste „Großrevision“ betreffend die VGR im Allgemeinen und die Daten über den Sektor Staat im Speziellen wurde 2008 durchgeführt – die entsprechenden Metadaten zu den Änderungen für den Sektor Staat sind auf der STAT-website zu finden (Revision 2008). Die nächsten VGR-„Großrevisionen“ sind für 2011 (Implementierung der ÖNACE 2008) und 2014 (erste Lieferverpflichtungen an Eurostat gemäß dem ESVG 2010) vorgesehen. 5.4 Publiziert in: Die Ergebnisse über den Sektor Staat werden in folgenden Medien der Statistik Austria publiziert: Pressemitteilung Als nationale Erstinformation wird die Verbreitung der wichtigsten Ergebnisse in Form einer Pressemitteilung durchgeführt. Letzte Pressemittelung: Öffentliche Finanzen 2008 und erste Entwicklungen 2009, Nr. 9.487-205/09 Die Pressemitteilungen werden im Internet gratis zur Verfügung gestellt. Statistische Nachrichten Die Statistischen Nachrichten erscheinen monatlich und beinhalten aktuelle Ergebnisse aus den unterschiedlichsten Bereichen der Statistik Austria. Artikel über den Sektor Staat erscheinen fallweise, aktueller Artikel: Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen 1995 bis 2007, Heft 4/2009. Der Bezug der Statistischen Nachrichten ist kostenpflichtig. Standardpublikationen Ergebnisse über den Sektor Staat erscheinen halbjährlich in folgenden Publikationen der Statistik Austria: − Gebarungen und Sektor Staat 20xx – Teil 1, erscheint im Mai Kapitel 1: Sektor Staat gemäß ESVG 95 − Gebarungen und Sektor Staat 20xx – Teil 2, erscheint im November Kapitel 8: Sektor Staat gemäß ESVG 95 Der Bezug der Standardpublikation in Buchform einschließlich CD-ROM ist kostenpflichtig, kann jedoch als PDF-Datei kostenlos aus dem Internet bezogen werden. Statistisches Jahrbuch Österreichs Das jährlich erscheinende Statistische Jahrbuch gibt als umfassendes Nachschlagewerk Aufschluss über sämtliche Bereiche amtlicher Statistik. Die Ergebnisse werden in folgenden Kapiteln veröffentlicht: − Kapitel 33: Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der öffentlich-rechtlichen Körperschaften − Kapitel 48: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung Der Bezug des Jahrbuches in Buchform ist kostenpflichtig, kann jedoch als PDF-Datei kostenlos aus dem Internet bezogen werden. Internet Daten über den Sektor Staat werden im Internet unter Statistiken Öffentliche Finanzen, Steuern Öffentliche Finanzen veröffentlicht. - 87 - Statistische Übersichten bzw. Statistisches Tabellensystem (STATAS) Die „Statistischen Übersichten“ werden viermal jährlich in den Heften 1, 4, 7 und 10 der „Statistischen Nachrichten“ publiziert. STATAS ist ein laufend aktualisiertes Zeitreihen-Tabellenbanksystem im EXCEL-Format. Ergebnisse über den Sektor Staat werden in der Tabelle 0.5 Staatsquoten veröffentlicht. STATAS ist kostenpflichtig. Datenbank ISIS und SDB In der ISIS-Datenbank (Integriertes Statistisches Informationssystem) werden die Ergebnisse jeweils im April und Oktober eingelagert und gratis zur Verfügung gestellt. − Segmet V6V „Nichtfinanzielle Transaktionen des Sektors STAAT“ Ab 2010 werden die Ergebnisse auch in der neuen Datenbank SDB (Statistische Datenbank) veröffentlicht. Übermittlung der Daten an Eurostat Entsprechend der Lieferverpflichtungen an Eurostat gemäß ESVG 95 werden die Daten Ende März und Ende September übermittelt. Daten für die EU-27 Staaten sind üblicherweise wenige Wochen nach den Lieferterminen (d.h. etwa Ende April bzw. Ende Oktober) auf der Eurostatwebsite verfügbar (Finanzstatistik des Sektors Staat). 5.5 Behandlung vertraulicher Daten Vertrauliche Daten werden entsprechend dem Datenschutzgesetz 2000, dem Bundesstatistikgesetz und den gültigen Datenschutzrichtlinien behandelt. In Bezug auf die Veröffentlichung der Daten ist dieses Thema nicht relevant, da nur auf hohem Aggregationsniveau publiziert wird. 6. Qualität 6.1 Relevanz Relevanz betrifft die Frage, wie weit Statistiken und Rechnungen den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen. Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Allgemeinen und die Konten des Sektors Staat im Speziellen sind ein allgemeines System, das einer Vielzahl von Zwecken für die ökonomische Analyse und Politik dient. Hauptanwendungen sind u.a. (1) Beobachtung der wirtschaftlichen Entwicklung, (2) Makroökonomische Analyse (Modelle), (3) Grundlage für politische Entscheidungen und (4) Internationale Vergleiche (vgl. Kapitel 2.4 Ziel und Zweck, Geschichte). Als offensichtlichste Form der Relevanz ist vielleicht die Tatsache zu nennen, dass im Rahmen der Europäischen Union die Zahlen auch für administrative Zwecke verwendet werden; betreffend den Sektor Staat sind das vor allem einige Kenngrößen wie das Öffentliche Defizit und der Öffentliche Schuldenstand, die für den Europäischen Wachstums- und Stabilitätspakt (Maastricht) relevant sind. Ansonsten kann der typische Nutzer prinzipiell jedermann sein, der an makroökonomischen Fragestellungen interessiert ist. Beispiele sind: die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank, OECD und UNO, nationale Regierungsbehörden (Bundesministerien, Länder), die Nationalbank, universitäre Einrichtungen, Forschungsinstitute, Sozialpartner etc. Aus rechtlicher Sicht ist die Erstellung der Konten des Sektors Staat weitgehend durch Vorschriften der EU determiniert; auch die anzuwendenden Konzepte und Definitionen stehen – international harmonisiert und rechtsverbindlich – fest. Aus Ressourcengründen orientiert sich der Umfang bzw. Detailgrad der Darstellung – seit dem Beitritt Österreichs zur EU – nahezu ausschließlich am ESVG-Lieferprogramm. Lässt man die Ressourcenproblematik hingegen - 88 - beiseite wären Ansätze von Sensitivitätsanalysen durchaus vorstellbar, um die Relevanz der Daten für nationale Nutzer zu erhöhen58. Was die Einbindung der wichtigsten nationalen Anwender betrifft, so erfolgt sie im Kontext der einschlägigen Arbeitsgruppen ("ESVG"), darüber hinaus bestehen regelmäßige Kontakte auf Expertenebene mit wichtigen Nutzern (insbesondere Bundesministerium für Finanzen, Oesterreichische Nationalbank, Ämter der Landesregierungen und Gemeindebund). Da Konzepte und Definitionen wie erwähnt international harmonisiert und rechtsverbindlich sind, spiegeln lediglich die konkreten Berechnungsmethoden die nationalen Gegebenheiten (Datenverfügbarkeit, Interpretation der Konzepte) wider. 6.2 Genauigkeit 6.2.1 Stichprobenbedingte Effekte, Repräsentativität Trifft nicht zu. 6.2.2 Nicht-stichprobenbedingte Effekte Genauigkeit ist an sich das typische Maß für die Ergebnisqualität eines statistischen Produkts. Sie definiert sich durch den "Fehler" – die absolute Abweichung des Schätzwertes vom wahren Wert. Im Kontext einer Primärstatistik lässt sich zwischen stichprobenbedingten Effekten (klassischer Stichprobenfehler und design- und methodenbedingte Fehler) und nicht-stichprobenbedingten Effekten (Abdeckungs- und Aufarbeitungsfehler, Antwortausfälle etc.) unterscheiden. Nun sind diese Kriterien auf Gesamtrechnungen nicht unmittelbar anwendbar, und es gibt auch kein anerkanntes, durchgängiges und systematisches Verfahren, um hier Genauigkeit oder Qualität zu messen. Es lassen sich aber doch zumindest einige Überlegungen zum Umgang mit möglichen nicht-stichprobenbedingten Effekten formulieren, die für eine Einschätzung der Genauigkeit relevant sind. 6.2.2.1 Qualität der verwendeten Datenquellen Wie im Kapitel 3.3 Datenquellen beschrieben stützen sich die Berechnungen für die VGRKonten des Sektors Staat auf die Gebarungsstatistik; diese wird ergänzt um einige spezielle Informationen. In der Statistik Austria werden sowohl die Arbeiten für die Erstellung der Gebarungsstatistik als auch für die VGR-Konten des Sektors Staat in derselben Organisationseinheit59 durchgeführt, wodurch Qualitätsanforderungen an die VGR-Daten leichter in Qualitätsanforderungen an die Gebarungsstatistik „übersetzt“ und diese dann auch umgesetzt werden können. Die konkreten qualitätssichernden Maßnahmen, z.B. zur Vermeidung von Mess- und Erfassungsfehlern, sind in der entsprechenden Standard-Dokumentation nachzulesen. Die Qualität der Zusatzinformationen wird unmittelbar mit den Stellen, die diese Zusatzinformationen bereitstellen (vor allem BMF, OeNB und Statistik Austria-intern) evaluiert und so weit wie möglich sicher gestellt. 58 59 Beispielsweise könnten die Auswirkungen einer alternativen Grenzziehung zwischen Markt- und Nichtmarktproduktion näher untersucht werden. Bereich Volkswirtschaftliche Sektorkonten und Staat - 89 - 6.2.2.2 Abdeckung (Fehlklassifikation, Unter-/Übererfassung) Zum Kriterium „Abdeckung der statistischen Einheiten“ bzw. zur Vermeidung von Fehlklassifikationen bzw. Unter-/Übererfassung lässt sich anmerken, dass laut Gebarungsstatistik-Verordnung alle Einheiten des Sektors Staat aufzuarbeiten sind. Welche Einheiten tatsächlich zum Sektor Staat gehören, wird in enger Kooperation mit dem Unternehmensregister der Statistik Austria entschieden. Die Identifizierung von neu entstandenen Einheiten – meist aufgrund von Ausgliederungen aus den Budgets der Gebietskörperschaften – kann sehr unterschiedlich erfolgen (neue Finanzierungsströme der „Mutter-Gebietskörperschaft“ an die neue Einheit (z.B. Bundesland x, Gemeinde y), Medien, Internet und einmal pro Jahr das Ersuchen an jedes Bundesland, die Liste der ausgegliederten Einheiten zu aktualisieren). 6.2.2.3 Antwortausfall (Unit-Non Response, Item-Non Response) Bei Antwortausfall ist zwischen Unit-Non Response und Item-Non Response zu unterscheiden. Laut Gebarungsstatistik-Verordnung besteht für alle Einheiten des Sektors Staat die Verpflichtung, Jahresdaten bis Ende Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die Statistik Austria zu übermitteln. Bei den Gebietskörperschaften existiert de facto weder eine Unit-Non Response noch eine Item-Non Response, zumindest was die verpflichtenden Erhebungsmerkmale laut maschinenlesbarer Datenschnittstelle anbelangt. Grund dafür ist im Wesentlichen, dass die Anforderungen der Gebarungsstatistik-Verordnung auch im Österreichischen Stabilitätspakt, einer Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, verankert sind. Was die außerbudgetären Einheiten anbelangt, stellt Statistik Austria jeweils Ende Juni dem BMF eine Liste jener Einheiten zur Verfügung, die noch keine oder nicht vollständige Daten übermittelt haben. Auf dieser Basis führen die Rückfragen bei konkreten Einheiten fast immer zu nachträglichen Antworten. 6.2.2.4 Messfehler (Erfassungsfehler) Erfassungsfehler können im Zusammenhang mit Änderungen im Schlüsselsystem bzw. mit der Änderung oder Neuanlage von ESVG-Adaptierungen vorkommen. Jegliche Änderungen im eVGR-System werden daher einerseits systemintern protokolliert und andererseits chronologisch dokumentiert. Die Auswirkung einer Änderung wird vor deren Durchführung bezüglich ihres Wirkungsbereiches und in ihrer Höhe abgeschätzt. Nach Durchführung der Änderungen werden die Ergebnisbestände „vor Änderung“ / „nach Änderung“ verglichen und die Plausibilität bzw. die Korrektheit der Änderungen geprüft. In der chronologischen Dokumentation wird ein geprüfter Änderungsvorgang als „abgeschlossen“ gekennzeichnet. 6.2.2.5 Aufarbeitungsfehler Alle wesentlichen Aufarbeitungsschritte werden innerhalb des eVGR-Systems durchgeführt. Die dafür verwendeten EDV-Programme wurden und werden, im Falle einer Änderung, vor ihrer Übernahme in das produktive System auf Korrektheit der produzierten Ergebnisse geprüft. 6.2.2.6 Modellbedingte Effekte Ein wesentlicher Qualitätsfaktor für die Erstellung der VGR-Daten über den Sektor Staat selbst ist schließlich die durchgehende und konsistente Anwendung der ESVG-Konzepte und die Notwendigkeit die Daten über den Sektor Staat mit allen anderen Teilsystemen der VGR abzustimmen (Sektorkonten, Input-Ouput-Statistik). Dadurch können Aufarbeitungsfehler – zumindest aus makroökonomischer Sicht – durchwegs vermieden werden. Diesem „Konsistenzzwang“ unterliegen auch die modellhaften Berechnungsmethoden. Die Verwendung unterschiedlicher Zuordnungsmodelle (Schwerpunktzuordnung oder Aufteilung mittels Quoten) im Rahmen der COFOG60-Klassifizierung von Ausgaben, die mehreren Zwecken dienen, bedingt 60 Siehe Kapitel 4.6.8.1 Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen (COFOG). - 90 - unterschiedliche Resultate. Durch Diskussionen der COFOG-Zuordnung von einigen typischen „Multipurpose cases“ auf europäischer Ebene werden diesbezügliche Verzerrungen jedoch großteils minimiert. Weitere Beispiele dafür, dass modellbedingte Effekte (d.h. die unmittelbare Auswirkung von Annahmen auf die Ergebnisse) auftreten können, sind die Abschreibungsquoten61 und die Berechnung der Unterstellten Sozialbeiträge62. Für die Quantifizierung dieser Effekte müssten allerdings Simulationsstudien63 durchgeführt werden. Ganz generell ist selbstverständlich darauf hinzuweisen, dass jegliches VGR-Ergebnis über den Sektor Staat auf der grundlegenden Entscheidung fußt, wie der Sektor Staat abgegrenzt wird64. 6.3 Rechtzeitigkeit und Aktualität Aktualität bezieht sich auf die Zeit, die seit dem Ende des Berichts- bzw. Beobachtungszeitraums und der Fertigstellung und Veröffentlichung einer Rechnung oder Statistik vergeht. Üblicherweise besteht insbesondere in einem VGR-Kontext ein trade-off zwischen Aktualität und Qualität, weil die Verfügbarkeit und Qualität der Datenquellen zunimmt, je mehr Zeit seit dem Ende des Berichtszeitraums verstreicht. Erste Ergebnisse für die Jahresrechnung Sektor Staat liegen nach drei Monaten vor. Rechtzeitigkeit stellt im Gegensatz dazu darauf ab, ob und inwieweit vereinbarte oder angekündigte Übermittlungs- und Veröffentlichungstermine für die Rechnung eingehalten werden. Rechtzeitigkeit und Aktualität orientieren sich primär an den Vorgaben der EU-weit geltenden gesetzlichen Lieferbestimmungen. In den letzten Jahren wurden die VGR-Daten über den Sektor Staat durchwegs termingerecht an die Europäische Kommission übermittelt; ob die ESVG-Lieferverpflichtungen eingehalten werden, wird von Eurostat regelmäßig überprüft („compliance monitoring“). 6.4 Vergleichbarkeit Zeitliche Vergleichbarkeit Die Jahresrechnung „Sektor Staat“ im Rahmen der VGR erstellt Zeitreihen nach den einheitlich anzuwendenden Konzepten und Definitionen des ESVG 95. Die Vergleichbarkeit der einzelnen Berichtsjahre untereinander ist damit prinzipiell gegeben. Die Erstellung und die Plausibilitätsprüfung zielen von vorneherein auf aussagekräftige und bruchfreie Zeitreihen ab. In der Praxis sind allerdings immer wieder Änderungen der vorläufigen Ergebnisse nötig, um dieses Ziel möglichst zu erreichen (siehe Kapitel 5.3 Revisionen). Ergeben sich aus Konzeptumstellungen oder aus grundsätzlichen Umstellungen bei Erhebungen und Datenquellen gravierende Änderungen, wird die ganze Zeitreihe bis 1995 (Hauptaggregate auch bis 1976) zurück revidiert, um einen Bruch in der Zeitreihe aus derartigen Gründen zu vermeiden. Brüche in den Zeitreihen sind aber – von den ESVG-Konzepten her korrekt – zu beobachten, wenn sich die Struktur der wirtschaftlichen Akteure (oder Aktivitäten) so ändert, dass sie ab einem bestimmten Zeitpunkt anders zu erfassen oder zu klassifizieren sind. Die Hauptfälle sind hier die Abgrenzung des Sektors Staat und die Unterscheidung zwischen Markt- und Nichtmarktproduktion bzw. -produzenten. 61 Siehe Kapitel 4.6.6.1 Abschreibungen (K.1). 62 Siehe Kapitel 4.6.4.1 Arbeitnehmerentgelt (D.1). 63 Bereits im Kapitel 6.1 Relevanz angesprochen. 64 Für Details siehe Kapitel 4.6.2 Abgrenzung des Sektors Staat - 91 - In der Vergangenheit haben sich – im Zuge von Ausgliederungen und Restrukturierung – nennenswerte Teile des ursprünglichen Staatssektors in den Sektor "Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften" verschoben. Brüche sind hier insbesondere in den Jahren 1997 und 2001 zu beobachten (Stichworte ASFINAG, Gemeindebetriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und Krankenanstalten). Der Sektor Staat im Jahr 2008 ist mit jenem im Jahr 1995 nur sehr bedingt vergleichbar (mögen die Gründe dafür ökonomisch betrachtet manchmal reine Reorganisationen von statistischen Einheiten sein)65. Wird eine Einheit im Zuge eines Sektorwechsels gleichzeitig vom Nichtmarktproduzenten zum Marktproduzenten, ändern sich auch Produktionswert, Wertschöpfung und Konsum insgesamt (zumindest zu laufenden Preisen bzw. nominell). Nähere Details und Zahlen sind in den Statistischen Nachrichten 7/2005 „Budgetentlastung durch Ausgliederungen – Entwicklungen seit dem EU-Beitritt Österreichs“ zu finden66. VGR-Daten über den Sektor Staat nach den Konzepten des ESVG 95 sind auf detailliertester Ebene ab 1995 verfügbar. Zeitreihen über Hauptaggregate stehen bis 1976 zurück zur Verfügung. Räumliche/Internationale Vergleichbarkeit Die VGR-Konten über den Sektor Staat sind von den Konzepten her durch das SNA 93 und das ESVG 95 international vereinheitlicht. Eine internationale Vergleichbarkeit ist damit grundsätzlich gegeben, soweit sich die einzelnen Länder an das SNA 93 halten. Eine verstärkte Vergleichbarkeit besteht innerhalb der EU: Einerseits determiniert das ESVGLieferprogramm weitgehend die VGR-relevanten statistischen Programme der meisten Länder im Hinblick auf Schwerpunktsetzung, Erstellungstermine und teilweise sogar die konkrete Form der Tabellen. Andererseits führen die verbindlichen und teilweise spezifischeren Vorschriften des ESVG 95 und die Rolle von Eurostat bzw. der Kommission als gemeinsamer Oberinstanz, der auch die faktisch verbindliche Interpretation des ESVG obliegt, zur darüber hinausgehenden Vereinheitlichung der Rechnungen. Der Konformitätszwang seitens Eurostat ist im Übrigen selektiv: Das hauptsächliche Gewicht – manchmal fast das einzige – liegt aus nachvollziehbaren Gründen auf den Teilen der VGR, die für die Union unmittelbare administrative Bedeutung haben. Davon betroffen sind daher auch die Kennzahlen im Bereich der Sektorkonten des Staates, insbesondere das öffentliche Defizit. Zu beobachten ist ebenfalls, dass im EU-Kontext internationale Vergleichbarkeit in den aktuellsten Jahren höhere Priorität genießt als die zeitliche Vergleichbarkeit. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der internationalen Vergleichbarkeit der VGRDaten über den Sektor Staat prinzipiell ein hoher Wert beigemessen wird. Die Prioritäten liegen aber – aus der Sicht der Datenproduzenten – sehr einseitig auf bestimmten aktuellen Kennzahlen. 65 Die Umsetzung des breiteren Konzeptes eines Öffentlichen Sektors (d.h. Sektor Staat und öffentliche Kapitalgesellschaften zusammen) würde die zeitliche Vergleichbarkeit der Ergebnisse wesentlich erhöhen. Derzeit (Stand 2009) gibt es allerdings in kaum einem EU-Land – und auch nicht in Österreich – quantitative Informationen über den Öffentlichen Sektor. 66 Recherchen in Vorbereitung dieses Aufsatzes hatten ergeben, dass sich die Budgetentlastung durch Ausgliederungen im Jahr 2003 auf 1,3 Mrd. € belief. - 92 - 6.5 Kohärenz Kohärenz betrifft die Frage, wieweit die Ergebnisse bzw. Konzepte einer Rechnung/Statistik mit anderen statistischen Produkten verglichen oder in Beziehung gesetzt werden können. In Bezug auf die VGR-Konten des Sektors Staat betrifft das zwei getrennt zu betrachtende Dinge, nämlich Kohärenz (oder Konsistenz) mit anderen Teilsystemen der VGR und Kohärenz mit diversen Primär- und Sekundärstatistiken, die Aussagen zu gleichen Themen treffen. Der Block jener Jahresrechnungen, die grundsätzlich denselben (VGR-)Konzepten folgen, umfasst: (1) Tabellen nach Wirtschaftsbereichen und VGR-Hauptaggregate (2) Aufkommens- und Verwendungstabellen (Input-Output-System) (3) VGR-Konten für die „nicht-staatlichen“ Sektoren (4) Gesamtwirtschaftliche Finanzierungsrechnung Der Übereinstimmung in den Konzepten zum Trotz ist es in der Praxis nicht selbstverständlich, dass tatsächlich alle Teile des VGR-Gesamtsystems auch zahlenmäßig völlig konsistent sind. Aufgrund der unterschiedlichen Termine im ESVG 95-Lieferprogramm ist es de facto in Österreich nicht möglich, zahlenmäßige Konsistenz des aktuellsten Jahres zu erzielen. Grund dafür ist, dass die VGR-Jahresrechnung über den Sektor Staat zweimal pro Jahr durchzuführen ist. Während die aktuellen Ergebnisse der „Frühjahrsrechnung“ (Ende März) in die Tabellen nach Wirtschaftsbereichen (Anfang Juli) und Sektorkonten insgesamt (Ende August) einfließen, stehen ab Ende September überarbeitete Ergebnisse aus der „Staatsrechnung“ zur Verfügung. In Österreich kann – beim derzeitigen Arbeitsrhythmus – zahlenmäßige Konsistenz zwischen den Teilsystemen der VGR nur für die Jahre vor dem aktuellsten Jahr erzielt werden. Die Kohärenz zwischen den VGR-Konten des Sektors Staat und Primär- bzw. Sekundärstatistiken konkretisiert sich in der Aufarbeitung der Gebarungsstatistik. Diese bildet zunächst die Darstellung von Einnahmen, Ausgaben etc. in den offiziellen Rechnungsabschlüssen der Einheiten des Sektors Staat ab. Adaptierungen und Ergänzungen führen zu den VGR-Konten des Sektors Staat. Alle Arbeitsschritte sind auf detailliertester Ebene dokumentiert, sodass eine exakte numerische Ableitung von der Gebarungsstatistik zu den VGR-Konten des Sektors Staat verfügbar ist (siehe dazu Kapitel 4.6.1 Erstellung des Datenkörpers, Grundsätzliches). Hinweis auf ergänzende Dokumentationen/Publikationen Methodische Grundlagen: Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen – ESVG 1995, Eurostat, Luxemburg 1996 System of National Accounts 1993; Eurostat, IMF, OECD, UN, WB 2008 System of National Accounts; Eurostat, IMF, OECD, UN, WB ESA95 manual on government deficit and debt, Second Edition, Eurostat, Luxemburg 2002 Ergänzende Kapitel zum ESA95 manual on government deficit and debt: ESA95 manual on government deficit and debt – Securitisation operations undertaken by general government (2003) ESA95 manual on government deficit and debt – Capital injections (2003) ESA95 manual on government deficit and debt – Classification of funded pension schemes and impact on government finance (2004) - 93 - ESA95 manual on government deficit and debt – Lump sum payments to government in the context of the transfer of pension obligations (2004) ESA95 manual on government deficit and debt – Long term contracts between government units and non-government partners (2004) Sonstige Literatur: Chromy, H./Hofer, C./Mistelbauer, B. (2009): Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen 1995-2007, Statistische Nachrichten 4/2009 Dellmour, I. (2004): Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen (COFOG) mit einem internationalen Vergleich der EU-Länder, Statistische Nachrichten 1/2004 Koller, M./Melingo, D. (2002): Die Gebarung der österreichischen Sozialversicherung 2000 im Sinne der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Statistische Nachrichten 7/2002 Mazegger, B./Stübler, W. (2002): Leitfaden Maastricht-Defizit, 2. Auflage, Statistik Austria, Wien 2002 Pfeiler, E./Stübler, W. (1998): Die nichtfinanziellen Konten des Sektors Staat in Österreich 1980 – 1996, Neuberechnung gemäß ESVG, 2. Auflage, Statistische Nachrichten 2/1998 Pfeiler, E./Dannerbauer, H./Stübler, W. (1999): Volkswirtschaftliche Daten über den Staat – Erste Berechnungen gemäß ESVG 95, Statistische Nachrichten 11/1999 Schachl, T./Stübler, W. (2004): Neue Konzepte zur Behandlung der unterstellten Bankgebühr, Statistische Nachrichten 10/2004 Stübler, W. (2002): Die Abbildung der öffentlichen Finanzwirtschaft in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, Beitrag zum „Kompendium der österreichischen Finanzpolitik“, Hrsg: Engelbert Theurl, Hannes Winner, Rupert Sausgruber, Wien 2002 Stübler, W. (2002): Nulldefizit 2001 – Hintergrundinformationen zu den ersten offiziellen Berechnungen, Statistische Nachrichten 6/2002 Stübler, W. (2003): Auswirkungen von Ausgliederungen auf den Schuldenstand und das Defizit gemäß den Maastricht-Kriterien, Beitrag zur Publikation „Ausgliederungen – privatwirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand“, Hrsg: Gröhs, Havranke, Lang, Mayer, Pircher, Prändl, Wien 2003 Stübler, W. (2004): Öffentliche Finanzen 1995 bis 2003, Statistische Nachrichten 12/2004 Stübler, W. (2005): Budgetentlastung durch Ausgliederungen – Entwicklungen seit dem EUBeitritt Österreichs, Statistische Nachrichten 7/2005 Stübler, W. (2005): Staatsquoten 2000 bis 2004, Statistische Nachrichten 12/2005 Stübler, W. (2006): EU-25-Staatsquoten seit der Euro-Einführung 1999, Statistische Nachrichten 8/2006 - 94 - Anlagen Übersichten zu den Transaktionsklassen sowie deren spezielle Berechnungen Übersicht 11 Gütertransaktionen siehe Kapitel 4.6.3 P. Gütertransaktionen Spezielle Berechnungen P.1 Produktionswert P.11 Marktproduktion P.12 Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung P.13 Sonstige Nichtmarktproduktion P.131 Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion P.132 Sonstige Nichtmarktproduktion ■ ■ Schätzungen auf Basis "Das Aufkommen zur Eigenverwendung selbstentwickelter Software österr. Unternehmen 1997" (Gartner Consulting) ■ "Abgrenzung Steuern - Dienstleistungskäufe gemäß ESVG 95" (Statistik Austria 2004) ■ Bewertung nach Kostenkonvention: ∑ (P.2, D.1, K.1, D.29) ■ Abgrenzung Soziale Sachleistungen - Vorleistungen ■ Spezialfall "ausgegliederte Einheiten": Umbuchung von Vorleistungen ■ Heeresinvestitionen (Eurofighter-Kauf) ■ Unterstellte Bankgebühr (FISIM) ■ Konsum = ∑ (P.132, D.631); ∑ (Sonstige Nichtmarktproduktion, Soziale Sachleistungen) ■ Konsum = ∑ (P.31, P.32); ∑ (Individualkonsum, Kollektivkonsum) P.2 Vorleistungen P.3 Konsum (Ausgabenkonzept ) Keine gesonderten Berechnungen P.4 Konsum (Verbrauchskonzept) P.5 Bruttoinvestitionen P.51 Bruttoanlageinvestitionen ■ Abzüglich der Einnahmen aus Veräußerungen gebrauchter Investitionsgüter ■ "Accrual Adjustment" für Investitionen des Bundes P.52 Vorratsveränderungen ■ Keine Informationen verfügbar: Annahme der geringen Lagerhaltung ■ Einmalige Ereignisse: Dauerleihgabe Sammlung "Batliner"; Restitution Klimt's "Adele Bloch-Bauer" P.53 Nettozugang an Wertsachen - 95 - Übersicht 12 Verteilungstransaktionen siehe Kapitel 4.6.4, Teil 1 D. Verteilungstransaktionen D.1 Arbeitnehmerentgelt D.2 Produktions und Importabgaben D.3 Subventionen D.4 Vermögenseinkommen D.41 Zinsen Spezielle Berechnungen ■ Arbeitnehmerentgelte inklusive der Sozialbeiträge der Arbeitgeber ■ Unterstellte Sozialbeiträge - Selbstträgerschaft ■ Time Adjustments ■ "Rotterdam"-Zuschlag ■ EU-Eigenmittel ■ Abgrenzung Steuern - Dienstleistungskäufe gemäß ESVG 95 (Statistik Austria 2004) ■ Abgrenzung KFZ- und Motorbezogene Versicherungssteuer gegenüber D.5 ■ NONS.13 Methode: Auswirkungen der Gebarung der Quasi-Kapitalgesellschaften auf die Budgets der Eigentümer ■ Gegenbuchung zu den Steuererstattungen (Bildungsprämie, Lehrlingsprämie, Forschungsprämien und Prämie für Auftragsforschung) ■ Abgrenzung zwischen Erwerb von Anteilsrechten (F.5) und Subventionen (D.39) im Zusammenhang mit der Abgangsdeckung an Spitalsbetreiber durch die Eigentümer. (Finanzierung der öffentlichen Krankenanstalten) ■ Berücksichtigung von Emissionsverlusten bzw. -gewinnen von Anleihen ■ Kauf von selbstemittierten Anleihen: Zinsen des Bundes an sich selbst werden konsolidiert ■ Zinsen aus Finanzschulden für öffentliche Unternehmen ■ "Accrual Adjustment" für Zinsen (Berechnung durch die Österr. Bundesfinanzierungsagentur) ■ Gegenbuchung: Unterstellte Bankgebühr (FISIM) D.42 Ausschüttungen und Gewinnentnahmen D.421 Ausschüttungen D. 422 Gewinnentnahmen D.45 Pachteinkommen D.5 Einkommen- und Vermögenssteuern D.6 Sozialbeiträge und Sozialleistungen D.61 Sozialbeiträge D.611 Tatsächliche Sozialbeiträge D.612 Unterstellte Sozialbeiträge D.62 + D.63 Sozialleistungen ■ Umbuchungen von Superdividenden öffentlicher Unternehmen ■ Außerordentliche Überweisungen von Zentralbanken Umbuchung auf Anteilsrechte F.5 ■ NONS.13 Methode: Auswirkungen der Gebarung der Quasi-Kapitalgesellschaften auf die Budgets der Eigentümer ■ ■ Time Adjustments ■ Berücksichtigung der Steuererstattungen ■ Abgrenzung Steuern - Dienstleistungskäufe gemäß ESVG 95 (Statistik Austria 2004) ■ Abgrenzung KFZ- und Motorbezogene Versicherungssteuer gegenüber D.2 ■ Reduktion um Transferströme (Krankenversicherung der Pensionisten, Partnerleistungen des Bundes, Beiträge für Teilversicherte) Siehe D.1 ■ Gegenbuchung zu den Steuererstattungen (Kinderabsetzbeträge, Pensionsvorsorge, Mietzinsbeihilfe, Prämie Zukunftsvorsorge) ■ Umbuchungen von Sozialleistungen aus dem Ausland ■ Abgrenzung Soziale Sachtransfers - Innerstaatliche Transfers ■ Abgrenzung Soziale Sachtransfers - Vorleistungen - 96 - Übersicht 12 Verteilungstransaktionen siehe Kapitel 4.6.4, Teil 2 D. Verteilungstransaktionen Spezielle Berechnungen D.7 Sonstige laufende Transfers D.71 Nettoprämien für Schadensversicherungen D.72 Schadensversicherungsleistungen ■ ■ Keine Informationen verfügbar: Annahme geringer Versicherungsleistungen ■ Abgrenzung innerstaatlicher Transfers im Vorfeld der Konsolidierung: Identifikationsproblematik ■ Umsetzung methodischer Grundsätze des ESVG 95 ■ Gegenbuchung des Cash-Adjustments aus der Steuerrechnung ■ Konsolidierung ■ D.73 Laufende Transfers innerh. d. Staatssektors D.74 Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit D.75 Übrige laufende Transfers ■ Gegenbuchung der Bausparprämien aus den Steuererstattungen D.9 Vermögenstransfers D. 91 Vermögenswirksame Steuern ■ Erbschafts- und Schenkungssteuer (bis 2008), Stiftungseingangssteuer (ab 2008) ■ Gegenbuchung der Investitionszuwachsprämien (Katastrophen bedingte Prämie) aus den Steuererstattungen ■ Schuldenabschreibungen im Zusammenhang mit Haftungen für Ausfuhrförderungsfinanzierungen ■ ÖBB: Abgrenzung Kapitalaufstockung gegenüber Kapitaltransfer ■ Abschreibung uneinbringlicher Sozialbeiträge ■ Einmalige Ereignisse: Gegenbuchung zu Dauerleihgabe Sammlung "Batliner"; Restitution Klimt's "Adele BlochBauer" P.53 ■ Rückzahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2007 aufgrund eines VwGH-Urteiles D. 92 Investitionszuschüsse D.99 Sonstige Vermögenstransfers Übersicht 13 Finanzielle Transaktionen siehe Kapitel 4.6.5 F. Finanzielle Transaktionen Spezielle Berechnungen ■ Abgrenzung Bargeld, Einlagen und innerstaatliche Transfer im Zusammenhang mit Transferströmen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice. ■ F.2 Bargeld und Einlagen F.3 Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate F.4 Kredite F.5 Anteilsrechte ■ ■ Außerordentliche Überweisungen von Zentralbanken Umbuchung von Ausschüttungen (D.421) auf Anteilsrechte (F.5). ■ Abgrenzung zwischen Erwerb von Anteilsrechten (F.5) und Subventionen (D.39) im Zusammenhang mit der Abgangsdeckung an Spitalsbetreiber durch die Eigentümer. Übersicht 14 Sonstige Ströme siehe Kapitel 4.6.6 K. Sonstige Transaktionen K.1 Abschreibungen K.2 Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern Spezielle Berechnungen ■ Perpetual Inventory Method (PIM) ■ Verkäufe von Bundesgebäuden an die Bundesimmobiliengesellschaft ■ Einnahmen des Bundes aus Mobilfunklizenzen - 97 -