FUNKTIONALE UND DARSTELLUNGS WÄHRUNG UNTER DEM

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STE U E R N
F A B I O D E L L’ A N N A
TH I BAUT DE HALLE R
LAU R E NZ SCH N E I DE R
FUNKTIONALE UND DARSTELLUNGSWÄHRUNG
UNTER DEM NEUEN RECHNUNGSLEGUNGSRECHT
Steuerliche Aspekte*
Das neue Obligationenrecht lässt die Rechnungslegung in fremder funktionaler Währung zu. Die Autoren nennen die Problemfelder und machen praxisnahe Lösungsvorschläge für in Fremdwährung erstellte statutarische Abschlüsse.
1. EINLEITUNG
Am 23. Dezember 2011 hat das Parlament eine tief greifende
Revision des im Obligationenrecht (OR) normierten Rechnungslegungsrechts beschlossen. Diese Revision ist am 1. Januar
2013 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsfrist von
zwei Jahren und dem für diese beiden Jahre eingeräumten
Wahlrecht können die Unternehmen die statutarischen Abschlüsse 2013 und 2014 wahlweise nach dem alten OR oder
nach den Rechnungslegungsvorschriften des neuen OR (nOR)
erstellen. Das revidierte Rechnungslegungsrecht wird zwingend für Abschlüsse ab dem 1. Januar 2015 anwendbar.
Der vorliegende Artikel konzentriert sich auf ausgewählte
steuerliche Aspekte der neu für Schweizer Unternehmen geschaffenen Möglichkeit, den Jahresabschluss in Fremdwährung zu erstellen, d. h. für die Jahresrechnung eine andere Darstellungswährung als Schweizer Franken (CHF) zu verwenden.
Bezüglich der Umsetzung des revidierten Rechnungslegungsrechts bestehen nach wie vor viele Unklarheiten, die
es auszuräumen gilt.
Nach altem Rechnungslegungsrecht mussten die Jahresabschlüsse in CHF erstellt werden. Auch wenn eine explizite
gesetzliche Grundlage fehlte, war es jedoch bereits unter
dem alten Rechnungslegungsrecht anerkannte Praxis, dass
Unternehmen eine andere funktionale Währung als CHF
für ihre statutarischen Abschlüsse verwenden durften. Hinsichtlich Darstellung dieser Fremdwährungsabschlüsse in
CHF und der sich daraus ergebenden Besteuerung von Gewinn und Eigenkapital bestanden aber grosse Unsicherheiten. Das neue Recht ermöglicht es, einige Probleme der Vergangenheit zu lösen.
2. AUSGANGSLAGE
Das Schweizer Steuerrecht bestimmt in Art. 58 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), dass der steuerbare Reingewinn primär auf dem Saldo der Erfolgsrechnung basiert und bezieht sich damit auf den Gewinn, wie er
sich aus der handelsrechtlichen Buchführung ergibt. Aus
steuerlicher Sicht steht immer die korrekte Besteuerung des
Gewinns unter Berücksichtigung des Massgeblichkeitsprinzips und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Vordergrund.
In diesem Zusammenhang ist zwischen den Umrechnungsdifferenzen und den Währungsdifferenzen zu unterscheiden. Wechselkursgewinne und -verluste (Währungsdifferenzen)
werden in den auf Fremdwährung lautenden Abschlüssen
ausgewiesen. Wechselkursgewinne und -verluste fallen bei
realen Geschäftsvorfällen an, die vom Unternehmen in einer
anderen Währung als seiner funktionalen Währung abgewickelt werden, und der Wechselkurs zwischen diesen beiden Währungen variiert. Diese Währungsdifferenzen beeinflussen bereits das Ergebnis der auf Fremdwährung lautenden Abschlüsse.
Im Gegensatz zu den Wechselkursgewinnen und -verlusten ergeben sich Umrechnungsdifferenzen bei der Umrechnung
der in Fremdwährung erstellten Abschlüsse in CHF. Dieser
Differenz liegt die Anwendung von verschiedenen Umrechnungsmethoden zugrunde, die je nach Art der Konti auf unterschiedlichen Wechselkursen basiert.
Das Bundesgericht hat sich in seinem viel beachteten Entscheid aus dem Jahre 2009 zur Umrechnung von in fremder
funktionaler Währung erstellten Abschlüssen in die Landes-
FABIO DELL’ANNA,
THIBAUT DE HALLER,
DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER,
DIPL. STEUEREXPERTE,
DIPL. STEUEREXPERTE,
SENIOR MANAGER,
MITGLIED AUSSCHUSS DES
PWC, GENF
KAMMERVORSTANDS,
PARTNER, PWC, GENF
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währung wie folgt geäussert: (a) Die Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten sind zum Stichtagskurs des jeweiligen Bilanzstichtags umzurechnen. (b) Die Erträge und Aufwände
sind zum Wechselkurs am Tag des Geschäftsvorfalls (in der
Praxis zum Durchschnittskurs) umzurechnen. (c) Die daraus
resultierenden Umrechnungsdifferenzen sind nicht erfolgswirksam, aber als separater Bestandteil des Eigenkapitals
auszuweisen.
Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat den Kantonen
empfohlen, die Umrechnung nach Massgabe dieses Entscheids zu handhaben und hat zudem einige Präzisierungen
hinsichtlich der Behandlung bestimmter Einzelfälle vorgenommen.
Neben der steuerlichen Behandlung von Währungsumrechnungsdifferenzen ergeben sich aus der Umrechnung
eines in fremder funktionaler Währung erstellten Jahresabschlusses in CHF und der Verwendung von CHF als Darstellungswährung in der Praxis einige weitere Fragen, für welche das neue Rechnungslegungsrecht Lösungen beisteuern
kann. Einige Beispiele von Schwierigkeiten, die in der Praxis
auftreten können, sind nachfolgend dargestellt (keine abschliessende Aufzählung).
3. PROBLEMFELDER
Dividendenausschüttung: Eines der akuten Probleme in der Praxis betrifft die Dividendenausschüttungen eines Schweizer
Unternehmens an seine ausländischen Aktionäre. Denn häufig stimmt die funktionale Währung dieser Gesellschaften
mit der funktionalen und der Darstellungswährung des
Konzerns überein. Die bisher zwingend erforderliche Umrechnung in CHF für die Erstellung der Jahresrechnung und
der Steuererklärung entspricht nicht der wirtschaftlichen
Realität und setzt den Konzern je nach Situation zusätzlichen Währungsrisiken aus.
Weitere Schwierigkeiten können sich im Zusammenhang
mit der Ausschüttung von Dividenden insbesondere im Bereich der Verrechnungssteuer ergeben: Art. 4 Abs. 1 Verrechnungssteuerverordnung (VStV) verlangt für die Steuerdeklaration die Umrechnung des Betrags der Dividende in CHF.
Zudem wird gemäss Art. 4 Abs. 2 VStV die Deklaration der
Bruttobeträge der Leistung in beiden Währungen sowie der
Umrechnungskurs bei Fälligkeit verlangt (Art. 4 Abs. 3 VStV).
Falls die Dividende am Tag der Generalversammlung fällig
wird, ist für die Steuerdeklaration der Wechselkurs des Tages
der Generalversammlung zu verwenden. Entscheidet die Generalversammlung hingegen eine spätere Fälligkeit für die
Dividende, wird der Wechselkurs an diesem anderen Fällig-
LAURENZ SCHNEIDER,
DR. IUR., DIPL.
STEUEREXPERTE,
DIRECTOR, PWC, ZÜRICH,
LAURENZ.SCHNEIDER@
CH.PWC.COM
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keitsdatum für die Umrechnung in CHF verwendet. Der
Betrag der beschlossenen Dividende in Fremdwährung, der
für Verrechnungssteuerzwecke in CHF umzurechnen ist,
könnte von jenem abweichen, der für die direkten Steuern
ausgewiesen wird: Der auf diesen Betrag in Fremdwährung
anzuwendende Wechselkurs müsste für die Kapitalsteuer
gemäss der heute gängigen Praxis der Kurs am Bilanzstichtag sein, für die Verrechnungssteuer hingegen jener der Fälligkeit der Auszahlung. Wird das Meldeverfahren angewendet, ergeben sich keine Rechnungslegungs- und steuerlichen
Folgen aus der Verwendung verschiedener Kurse für die direkte Steuer und die Verrechnungssteuer, da keine Verrechnungssteuer bezahlt, sondern lediglich eine Meldung gemacht wird. Im Fall der Zahlung wird eine residuale Verrechnungssteuer anhand des Wechselkurses zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Dividende berechnet und an die ESTV entrichtet, während für die direkten Steuern der Stichtagskurs oder
der Kurs der Generalversammlung als Referenzkurs gilt.
Eine Umrechnungsdifferenz zwischen dem Kurs am Tag des
Entscheids der Generalversammlung und dem Kurs zum Fälligkeitsdatum könnte sich somit möglicherweise auf die Berechnung der Steuergutschrift der Aktionäre im Ausland
auswirken.
Beteiligungsabzug: Gemäss der Analyse der SSK vom 15. Februar 2011 hat die Berechnung des Beteiligungsabzugs ebenfalls auf der Basis der Ergebnisse in funktionaler Währung
zu erfolgen. Für die Berechnung des Beteiligungsabzugs
werden somit die Zahlen aus dem Jahresabschluss in funktionaler Währung herangezogen, um die Investitionskosten,
die Ausschüttungen, die Abschreibungen, den Finanzierungs- und den Verwaltungsaufwand oder die Kapitalgewinne zu ermitteln. Obwohl ein Unternehmen verpflichtet
ist, eine Steuererklärung in CHF zu erstellen, muss es, um
für die Zwecke des Beteiligungsabzugs den massgeblichen
Gewinn zu bestimmen, die historischen Anschaffungskosten in funktionaler Währung dem Verkaufspreis in funktionaler Währung gegenüberstellen. Mit dieser Methode werden alle Währungseffekte neutralisiert, die im Moment des
Verkaufs realisiert werden.
Verdecktes Eigenkapital: Mittels Stichtagskursmethode werden die Aktiven und das Fremdkapital zum selben Wechselkurs umgerechnet. Aus steuerlicher Sicht sind die Umrechnungsdifferenzen immer im Eigenkapital zu verbuchen. Die
Umrechnung der Abschlüsse hat keinen Einfluss auf die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals. In der Praxis gibt es
indes viele Unternehmen, die bestimmte Bilanzpositionen
auf Basis historischer Kurse umrechnen. In diesem Fall verfälscht die Umrechnung des Jahresabschlusses in CHF die
Berechnung des verdeckten Eigenkapitals, da nicht alle Bilanzposten zum selben Kurs umgerechnet werden.
Grundstückgewinnbesteuerung (monistisches System): Wird auf
Grundstückgewinnen eine Grundstückgewinnsteuer erhoben, dürfen diese Gewinne nach Massgabe von Art. 12 Abs. 4
des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) nicht zusätzlich
im Rahmen der Besteuerung des Gesamtgewinns berücksichtigt werden. Das Gesetz schlägt hierfür zwei Lösungsmöglichkeiten vor: Entweder wird der separat mit der Grundstückgewinnsteuer bezogene Steuerbetrag von der Gewinn-
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steuer abgezogen oder der Anteil des Gewinns, auf dem eine
Grundstückgewinnsteuer erhoben wird, wird von der Bemessungsbasis für die Gewinnsteuer ausgenommen. Zum
Beispiel im zweiten Fall – d. h. bei der Elimination der Grundstückgewinne von der Bemessungsbasis der Gewinnsteuer –
können bei der Umrechnung Probleme auftreten. Die steuerbare Bemessungsgrundlage entspricht dem realisierten
Grundstückgewinn (Verkaufspreis abzüglich Anschaffungswert, Verkaufskosten und allenfalls weiterer Aufwendungen). Dieser Betrag wird von der Bemessungsgrundlage der
Gewinnsteuer (welche i. d. R. in CHF berechnet wird) subtrahiert. Es wäre indes auch denkbar, dass der realisierte Grundstückgewinn basierend auf den Werten in funktionaler Währung ermittelt wird: Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid
vom 1. Oktober 2009 fällt ein effektiver Wertzuwachs in der
funktionalen Währung und nicht in CHF an. Werden die
Wechselkursschwankungen zwischen dem Datum des Erwerbs und der Abtretung des Grundstücks berücksichtigt,
ist der Gewinn gar zwingend in der funktionalen Währung
zu ermitteln. Nur so kann – im Sinne des Entscheids des Bundesgerichts – sichergestellt werden, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage korrekt auf die Gewinn- und die Grundstückgewinnsteuer mit ihren unterschiedlichen Steuersätzen alloziert wird.
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Reorganisation: Eine der Grundvoraussetzungen für die
Steuerneutralität von Umstrukturierungen ist, dass sie zu
den steuerlich massgeblichen Buchwerten durchgeführt
werden (wobei stillschweigend von steuerlich massgeblichen Buchwerten in CHF ausgegangen wird). Allerdings
stimmen diese Werte in CHF zum Zeitpunkt der Reorganisation nicht unbedingt mit den Buchwerten in funktionaler
Währung überein. Welche Möglichkeit am geeignetsten ist,
diese Differenz zu verhindern, muss im Einzelfall abgeklärt werden.
4. RECHNUNGSLEGUNG IN FREMDER FUNKTIONALER WÄHRUNG UNTER DEM REVIDIERTEN OR
4.1 Handelsrechtliche Ausgangslage. Der Bundesrat hat
mit der Revision des Rechnungslegungsrechts u. a. eine Angleichung des schweizerischen Rechnungslegungsrechts
an die internationalen Praktiken und Standards durch eine
Harmonisierung, Vereinfachung und Modernisierung der
schweizerischen Normen beabsichtigt. Das in Art. 958d
Abs. 3 OR den Unternehmen gewährte (Wahl-)Recht, für die
Erstellung der Jahresrechnung eine andere funktionale Währung als CHF zu wählen, ist eine für multinationale Konzerne
angebotene Lösung. Diese Anpassung des OR stellt eine Angleichung des Rechts an die Rechnungslegungspraxis dar und soll
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unter anderem zur Elimination der Umrechnungsdifferenzen
in den statutarischen Jahresabschlüssen führen.
Aufgrund des zweiten Satzes von Art. 958 d Abs. 3 OR müssen diejenigen Unternehmen, welche nicht die Landeswährung als Darstellungswährung verwenden, die Werte gleichwohl zusätzlich in CHF offenlegen. Erwähnenswert ist in
diesem Zusammenhang, dass verschiedene Autoren bereits
darauf hingewiesen haben, dass die zwei getrennt erstellten
Abschlüsse, d. h. der eigentliche, in der fremden funktionalen Währung erstellte und der in CHF dargestellte, nicht als
gleichwertig betrachtet werden können. Schon aus handelsrechtlicher Optik seien lediglich die Abschlüsse in der (fremden) funktionalen Währung massgebend.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es
im OR noch Bedarf für die Anpassung weiterer Bestimmungen an die neu normierte Möglichkeit der Verwendung einer
fremden funktionalen Währung gibt. Ein Beispiel hierfür
wäre die Verpflichtung, die durch Art. 621 OR bestehen bleibt,
wonach das Aktienkapital nicht unter CHF 100 000 liegen
darf. Dieser Artikel wurde im Anschluss an das Inkrafttreten des nOR mit der Möglichkeit, Abschlüsse in einer anderen Währung als dem CHF zu erstellen, nicht angepasst.
In diesem Zusammenhang könnten notwendige Berechnungen für die Behandlung des gesetzlich zwingend in CHF
denominierten Aktien- oder Stammkapital sowie das nicht
für Ausschüttungen verwendbare Eigenkapital z. B. auch im
Anhang dargestellt werden.
4.2 Steuerliche Beurteilung. Tatsächlich stützt sich das
schweizerische Steuersystem derzeit auf eine Umrechnung
der Jahresabschlüsse in CHF ab. Für Steuerzwecke ist es
wichtig, dass die Besteuerungsgrundlagen kohärent erstellt
und der Gewinn und das Kapital korrekt ermittelt werden.
Dazu sind nicht nur aktuelle, sondern teilweise auch historische Daten erforderlich. Dies kann, wie zuvor erwähnt, zu einigen praktischen Problemen führen. Wohl kann z. B. für die
Zwecke der Kapitalbesteuerung mit der vom Bundesgericht
in seinem Entscheid aus dem Jahr 2009 vorgegebenen und
heute als Praxis anerkannten Umrechnungsmethode das Eigenkapital in seiner Gesamtheit pro Steuerperiode korrekt in
CHF umgerechnet werden. Es ist allerdings nicht möglich,
jede der Rubriken des Eigenkapitals von Jahr zu Jahr und unabhängig voneinander in CHF korrekt nachzuvollziehen.
Dies kann zum Beispiel bei der Überprüfung der Kapitaleinlagereserven ein Problem darstellen. Des Weiteren muss die
wert- und zahlenmässige Entwicklung von Vermögens- und
Steuerwerten (beispielsweise auch von steuerlichen Verlustvorträgen) nachgewiesen werden können, und für Steuerzwecke kann eine jährliche Überprüfung der Vermögenswerte und der dazugehörigen Abschreibungen notwendig
sein. Die Beteiligungen erfordern ebenfalls eine jährliche
Nachführung in Fremdwährung, damit Investitionskosten
und Abschreibungen korrekt und vollständig ermittelt und
nachvollzogen werden können.
Würde die Beibehaltung der bisherigen Umrechnungspraxis für Steuerzwecke gefordert (wie dies die SSK in ihrer ersten Analyse des revidierten Rechnungslegungsrechts macht,
vgl. Schreiben SSK vom 12. Februar 2013), bliebe die Situation
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unverändert: Der Gewinn würde zum Durchschnittskurs
und das Eigenkapital entsprechend der Stichtagskursmethode umgerechnet. Genau wie heute ergäbe sich in CHF
eine Umrechnungsdifferenz und somit blieben auch die aktuellen diesbezüglichen steuerlichen Probleme bestehen.
Das neue Rechnungslegungsrecht bietet nun die Gelegenheit, für diese bereits in der Vergangenheit bekannten Probleme eine Lösung zu finden.
4.3 Lösungsvorschläge für in Fremdwährung erstellte
statutarische Abschlüsse. Es gilt also neue Pfade zu beschreiten, um eine echte Verbesserung zu erzielen, die eine
Vereinfachung der Umrechnung zu Steuerzwecken sowie
gleichzeitig die Beibehaltung der historischen Steuerdaten
erlaubt. Die Lösung, die für die Steuerpflichtigen wie für die
Behörden am einfachsten umsetzbar scheint, könnte darin
bestehen, die statutarischen Jahresrechnungen für Steuerzwecke von der Fremdwährung in CHF umzurechnen (Erfolgsrechnung mit dem Durchschnittskurs [1]; Bilanz zu
Stichtagskurs) sowie Anhänge zur Steuererklärung einzureichen, in denen die historischen Werte – basierend auf ausserbuchhalterischen Entwicklungstabellen – in Fremdwährung angegeben werden könnten. Diese Lösung würde für
die verlangte Deklaration der steuerbaren Elemente eine
einfache Interpretation der Jahresabschlüsse in Fremdwährung und ihrer Gegenwerte in CHF, unter Beibehaltung der
historischen Daten auf Basis der Daten in Fremdwährung,
ermöglichen.
Alternativ zu dem vorgängig dargelegten Vorschlag könnte
beispielsweise die Umrechnung von Fremdwährung in CHF
lediglich bei der Ermittlung der Steuergrundlagen in Betracht
gezogen werden. In diesem Fall könnte ein Unternehmen
seine Steuererklärung in Fremdwährung ausfüllen, danach
würden ausschliesslich die Besteuerungsgrundlagen in CHF
umgerechnet. Der Hauptvorteil dieser Methode wäre die Übereinstimmung mit dem neuen Rechnungslegungsrecht, das
einem Unternehmen erlaubt, seine statutarischen Jahresrechnungen in Fremdwährung vorzulegen und zwar ohne Umrechnung in CHF. Dies würde auch eine konsequente Verwirklichung des Massgeblichkeitsprinzips sicherstellen [2]. Ein
weiterer Vorteil bestünde darin, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens auf der Grundlage seiner eigenen funktionalen Währung und nicht auf der Grundlage einer Umrechnung seiner statutarischen Jahresabschlüsse in CHF bestimmt würde. Die oben unter dem Aspekt der
Verrechnungssteuer erwähnten Probleme im Zusammenhang
mit Dividendenausschüttungen würden auch entfallen.
Das neue Recht verschafft multinationalen Konzernen
einen reellen Vorteil, da es ihnen ermöglicht, eventuelle Umrechnungsdifferenzen, die in Verbindung mit der Zwischenschaltung eines Schweizer Unternehmens entstehen können,
zu neutralisieren. Gleichzeitig wird die Problematik betreffend die Währungsdifferenzen auf Ebene der die Dividende
in Fremdwährung erhaltenden Gesellschaft entschärft.
Ebenso kann klar festgehalten werden, dass die steuerlichen
Deklarationspflichten ebenfalls vereinfacht werden, wenn
die Steuererklärung in Fremdwährung eingereicht werden
kann. Effektiv könnte so die Auswirkung der Dividende
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auf die Kapitalsteuer oder die steuerlichen Verlustvorträge
ganz einfach berechnet werden.
Eine weitere Option, allerdings mit geringer Aussicht auf
eine Implementierung, wäre es, die Umrechnung zu einem
noch späteren Zeitpunkt durchzuführen, und zwar bei der
Ermittlung der Steuerbelastung. In diesem Fall könnte effektiv die Steuererklärung in Fremdwährung ausgefüllt
werden, und auch die Steuerbelastung würde in einem ersten Schritt in Fremdwährung ermittelt; wobei dann lediglich anhand eines von der Verwaltung festgelegten Wechselkurses die geschuldeten Steuerbeträge in CHF umgerechnet würden.
Die beiden vorgängig dargestellten Alternativen würden
Unternehmen eine höhere Flexibilität bieten, ihnen eine
Einsparung von Mitteln ermöglichen und eine Berechnung
ihrer Steuerveranlagung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährleisten. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass eine solche Lösung auch Vorteile für
die Verwaltung mit sich bringen würde – insbesondere Vereinfachungen, ohne dass dabei ein anderes als das heute erreichte Ergebnis erzielt wird. Natürlich können derartige
Änderungen gewisse logistische Nachteile innerhalb der
Verwaltung nach sich ziehen (Aktualisierung der Informatiksysteme, höhere Komplexität der Überprüfung der Abschlüsse in mehreren Währungen usw.).
Schliesslich könnten dieselben Überlegungen womöglich
auch auf andere Steuern übertragen werden.
Anmerkungen: * Kurzversion des in Französisch
publizierten Artikels der Spezialnummer zu den
«Entwicklungen im Unternehmenssteuerrecht»,
ST 2013/11, S. 836 ff.; für die Quellenangaben und
Fussnoten wird auf den vollständigen Artikel in
französischer Sprache verwiesen. 1) Zwecks Verein-
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STE U E R N
5. FAZIT
Um die Attraktivität des Schweizer Steuersystems zu erhalten, ist es in der Tat wichtig, dass die im Rechnungslegungsrecht vorgenommenen Änderungen auch im Steuerrecht
ihren Niederschlag finden und somit den steuerpflichtigen
Unternehmen zugutekommen.
Zum jetzigen Zeitpunkt zeichnen sich verschiedene Optionen für in Fremdwährung erstellte statutarische Abschlüsse ab: Die attraktivste Variante, die u. E. den Zielen des
nOR am besten entspricht, ist die Möglichkeit, die verschiedenen Steuererklärungen samt Belegen direkt in Fremdwährung einzureichen und die Steuergrundlagen in CHF umzurechnen.
Diese Variante steht im Einklang mit den Vorgaben des
nOR, gewährleistet das Massgeblichkeitsprinzip und eliminiert die praktischen Probleme, die in Verbindung mit der
Einreichung und der Verarbeitung von Steuererklärungen
in CHF auftreten, ohne dabei das heute erzielte Ergebnis
grundlegend zu verändern. Es würden auch die Diskussionen hinfällig, ob die Auswirkungen der Umrechnungsdifferenzen auf die (steuerliche) Erfolgsrechnung gerechtfertigt
sind oder nicht. Schliesslich führt diese Lösung, im Vergleich
zum heutigen System der Umrechnung nach der Stichtagskursmethode, zu keinen zusätzlichen Währungsrisiken für
den Staat.
„
fachung könnte auch in Betracht gezogen werden,
diese Elemente zum Stichtagskurs umzurechnen.
Böckli Peter, OR-Fremdwährungsabschluss als
Grundlage für die Bemessung der Schweizer Gewinnsteuer in: Festschrift für Markus Reich, Uttinger et al. (Hrsg.), Zürich 2014, Seite 185 ff. 2) Hier sei
nochmals daran erinnert, dass die in Fremdwährung erstellte Jahresrechnung für die Steuern
massgeblich ist. Die im vorhergehenden Kapitel 4.1
behandelte Frage des Kapitalschutzes ist für eine
steuerliche Beurteilung irrelevant.
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