Arbeitsrichtlinien Von Thierry CALAME, Generalberichterstatter Sarah MATHESON and John OSHA, Stellv. Generalberichterstatter, Sara ULFSDOTTER, Anne Marie VERSCHUUR and Kazuhiko YOSHIDA, Assistenten des Generalberichterstatters Q239 Erfordernis der Basismarke im Madrid System Einführung 1) Thema dieser Arbeitfrage ist das Erfordernis der Basismarke nach dem Madrider System. Zusammenfassend geht es darum, dass eine Basiseintragung oder anmeldung im Ursprungsland erforderlich ist, auf deren Grundlage weitere Mitglieder des Systems als Teil einer Internationalen Registrierung bestimmt werden können. 2) Hinsichtlich des Erfordernisses einer Basismarke nach dem Madrider System gehen die Meinungen weit auseinander. Während sich die einen nachhaltig für dessen Abschaffung einsetzen, sehen andere darin keine realistische und wünschenswerte Alternative. 3) Eine Arbeitsgruppe der WIPO (die "Arbeitsgruppe zur rechtlichen Entwicklung des Madrider Systems für die Internationale Registrierung von Marken“") ist seit dem Jahr 2000 regelmäßig zusammengekommen, um die Entwicklung des Madrider Systems, einschließlich des Erfordernisses der Basismarke, zu diskutieren (siehe http://www.wipo.int/meetings/en/topic.jsp?group_id=147&items=10). 4) Ende 2011 wurde die AIPPI von Marques (einer europäische Vereinigung, die die Interessen von Markeninhabern vertritt) gebeten, ihre Position zum Erfordernis der Basismarke und dessen möglicher Abschaffung darzulegen. In seiner Empfehlung an das Büro vom 22. Mai 2012 sprach sich der Markenausschuss (Q212) gegen eine Abschaffung aus, empfahl jedoch, das Erfordernis der Basismarke im Rahmen einer neuen Arbeitsfrage nochmals zu prüfen. Dies führte zu der nun vorliegenden Arbeitsfrage. Frühere Arbeit der AIPPI 5) Die AIPPI hat bereits verschiedene Aspekte des Themas dieser Arbeitsfrage und des Madrider Systems untersucht: - auf der Brüsseler Konferenz im Jahr 1910 verabschiedete die AIPPI eine Resolution, in der gefordert wurde, dass eine Basisanmeldung (und nicht mehr eine Basiseintragung) im Ursprungsland ausreichen sollte (Jahrbuch (1910), S. 143 ff.); 1 - auf dem Kongress in Den Haag im Jahr 1947 sprach sich die AIPPI für die territoriale Begrenzung von internationalen Registrierungen aus, die seinerzeit automatisch auf alle Vertragsstaaten erstreckt wurden (Jahrbuch (1947), S. 87-88); - auf der Madrider ExCo-Konferenz im Jahr 1970 verabschiedete die AIPPI eine Resolution (Q52, “Mögliche Revision des Madrider Abkommens über die Internationale Registrierung von Marken”), in der eine Entscheidung über die Frage der Unabhängigkeit einer internationalen Registrierung von der nationalen Ursprungseintragung zu jener Zeit als nicht zweckdienlich angesehen wurde und in der einigen Änderungsvorschlägen zum Madrider Abkommen, u. a. im Hinblick auf die territoriale Beschränkung, zugestimmt wurde; diesem Treffen (Q52) folgten mehrere weitere Zusammenkünfte: in Leningrad (1971) vertrat der Präsidentenrat die Position, dass ein neuer, unabhängiger Vertrag auf der Grundlage des Unabhängigkeitsprinzips mit einem System der direkten Registrierung geschaffen werden sollte, vorausgesetzt, es bestehe (i) die Möglichkeit eines Zentralangriffs („central attack“) und (ii) die Option, internationale Anmeldungen über die nationale Behörde abzuwickeln; in Cannes (1972) diskutierte der Präsidentenrat den Entwurf eines „Markenregistrierungsvertrags“ („Trademark Registration Treaty“ („TRT“)) und (i) forderte angesichts unterschiedlicher Auffassungen über das Prinzip der Einrichtung eines Zentralangriffs den Sonderausschuss auf, die Suche nach einer Lösung fortzuführen; (ii) er sprach sich für die Möglichkeit aus, eine internationale Anmeldung bei der nationalen Behörde einzureichen, wobei dies nicht verpflichtend sein sollte; auf der Konferenz in Mexiko (1972) kam die AIPPI u. a. zu dem Schluss, dass (i) das TRT-System mit jeglicher Art von Zentralangriff nur schwer in Einklang zu bringen ist und (ii) sie gegen die Aufnahme von Optionen ist, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Basisanmeldung/-eintragung in ihrem eigenen Land zur Verpflichtung zu machen; - auf der ExCo-Konferenz in Rio de Janeiro (1985) verabschiedete die AIPPI eine Resolution (Q88 “Internationale Registrierung von Marken”), nach der die genauen Auswirkungen eines neuen Systems für die internationale Registrierung von Marken weiter untersucht werden sollten, und stellte u. a. fest, dass (ii) ein solches System auf verschiedenen Wegen geschaffen werden kann (z. B. durch Modifzierung des Madrider Abkommens, Wiederbelebung des TRT-Vertrags oder Schaffung eines neuen Vertrags), (ii) ein neues System möglicherweise attraktiver ist, wenn es die Option bietet, eine internationale Registrierung nicht nur auf eine Basiseintragung, sondern auch auf eine Anmeldung zu stützen und (iii) die Frage der Beschränkung der zeitlichen Abhängigkeit (Zentralangriff) weiter untersucht werden sollte; diesem Treffen (Q88) folgten mehrere weitere Zusammenkünfte: auf der Londoner Konferenz (1986) kam die AIPPI überein, weiterhin alle Lösungen zu prüfen, die zu einem einheitlicheren System für die internationale Registrierung von Marken führen könnten und merkte unter Hinweis auf zwei Protokoll-Entwürfe zum Madrider Abkommen u. a. an, dass (i) sie die in Rio de Janeiro verabschiedete Resolution, nach der es möglich sein muss, eine internationale Registrierung nicht 2 nur auf eine Basiseintragung, sondern auch auf eine Basisanmeldung zu stützen, nach wie vor unterstützt, (ii) eine internationale Registrierung weiterhin über die nationale Behörde des Ursprungslandes erfolgen sollte, (iii) einige Länder (wie bespielsweise Australien, Kanada, Finnland, Israel, Japan und die USA) der Meinung sind, dass eine nationale Basis nicht erforderlich sein sollte und (iv) ein Umwandlungssystem Schwierigkeiten mit sich bringen würde, auch wenn dadurch einige Probleme des Zentralangriff-Systems verringert werden könnten; auf der ExCo-Konferenz in Amsterdam (1989) verabschiedete die AIPPI eine Resolution, in der (i) die Londoner Resolution, die die Möglichkeit einer Anmeldung als Basis für eine internationale Registrierung vorsah, bestätigt wurde und (ii) die auf der Londoner Konferenz formulierten Vorbehalte gegenüber dem Konzept der Umwandlung erneuert wurden, jedoch auch berücksichtigt wurde, dass ein solches Konzept die Folgen eines Zentralangriffs mildern könnte. 6) Außerdem kam der Markenausschuss in seiner oben erwähnten Empfehlung vom 22. Mai 2012 zu folgenden Ergebnissen: a) Die AIPPI lehnt die im MARQUES-Bericht (verfügbar unter http://www.marques.org/PositionPapers/, mit dem Titel "Bewertung des norwegischen Vorschlags durch die MARQUES: Sollte das Erfordernis der Basismarke im Madrider System abgeschafft werden?") gezogenen Schlussfolgerungen ab, die – kurz gesagt – vorsehen, dass Marques (i) den norwegischen Vorschlag über die Abschaffung des Erfordernisses der Basismarke im Madrider System unterstützt, (ii) sich für weitere Diskussionen über den norwegischen Vorschlag ausspricht, da die Vorteile der Abschaffung dem Markenregistrierungssystem und dessen Nutzern zugute kommen würden, während keiner der diskutierten Nachteile gerechtfertigt oder nachweisbar zu sein scheint und (iii) nicht die Notwendigkeit sieht, das Institut des Zentralangriffs durch eine andere Bestimmung mit ähnlicher Wirkung zu ersetzen; b) Die AIPPI lehnt den norwegischen Vorschlag hinsichtlich “der Aussetzung der Anwendung der fünfjährigen Abhängigkeitsfrist“ ab, die dazu führt, dass nach dem Inkrafttreten der Aussetzung eingetragene internationale Registrierungen von der Basismarke unabhängig wären; c) Es wird jedoch anerkannt, dass das Erfordernis der Basiseintragung ein komplexes Thema ist, das zu Recht diskutiert wird. Es wird daher empfohlen, dass die AIPPI die Details und Konsequenzen der im Hinblick auf das Basismarken-Erfordernis gemachten Änderungsvorschläge des Madrider Systems im Rahmen einer neuen Arbeitsfrage weiter untersucht; d) Zusätzlich soll die AIPPI das Erfordernis der Basismarke unter dem Aspekt notwendiger Transliterationen und Transkriptionen betrachten, wenn eine bestimmte Marke in Gebieten mit unterschiedlichen Schriftsystemen benutzt und geschützt werden soll. Diskussion 7) Das Erfordernis der Basismarke erfordert eine Basismarke im Ursprungsland, auf deren Grundlage weitere Länder als Teil der internationalen Registrierung bestimmt werden können. Wenn das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale 3 Registrierung von Marken (das „Protokoll”) zur Anwendung kommt, reicht auch eine Basisanmeldung aus. 8) Die internationale Registrierung bleibt in den ersten fünf Jahren nach ihrer Eintragung von der Basismarke abhängig. Dies bedeutet, dass der Schutz der internationalen Registrierung verfällt, wenn auch die Basismarke – etwa wegen Rücknahme oder eines erfolgreichen Angriffs eines Dritten (sogenannter “Zentralangriff”) – nicht mehr besteht; siehe Artikel 6(2) und 6(3) Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (das “Madrider Abkommen”) und Artikel 6(2) und 6(3) des Protokolls. 9) Sofern das Protokoll greift, besteht eine “Umwandlungsoption”: Nach einem erfolgreichen Zentralangriff kann die internationale Marke in nationale oder regionale Marken umgewandelt werden (Art. 9quinquies Protokoll). Geschichte 10) Historisch betrachtet war scheinbar generell eine Registrierung im Ursprungsland erforderlich, um anderswo Markenschutz zu erhalten (siehe S.P. Ladas, Patente, Marken und verwandte Rechte. Nationaler und internationaler Schutz. Volume I (Cambridge, MA, 1975), S. 36). 11) In jedem Fall ist die Geschichte des gegenwärtigen Systems internationaler Markenregistrierungen lang und reicht bis in das letzte Viertel des 19. Jahrhunderts zurück. Im Anschluss an die Konferenz von Madrid im Jahr 1890 wurde eine Vereinbarung unterzeichnet; bemerkenswerterweise wurde der ursprüngliche Schweizer Vorschlag, Anmeldungen direkt beim Internationalen Büro der WIPO vornehmen zu können, zugunsten des italienischen Vorschlags aufgegeben, der eine Anmeldung über die nationale Behörde des Ursprungslandes vorsah. Auf Folgekonferenzen wurden mehrere Änderungen beschlossen (S.P. Ladas, Patente, Marken und verwandte Rechte. Nationaler und internationaler Schutz. Volume II (Cambridge, MA, 1975), S. 1424-1426). 12) Auf der Londoner Konferenz von 1934 stellte die niederländische Delegation die automatische Erstreckung auf alle Vertragsstaaten infrage und auf ihrem Kongress im Jahr 1947 sprach sich die AIPPI für eine territoriale Begrenzung ein. Anschließend wurde die Schaffung eines neuen (zusätzlichen) Systems zur Einreichung von Anmeldungen direkt beim Internationalen Büro ins Spiel gebracht. Dieser Vorschlag hatte jedoch einige Nachteile (beispielsweise war es dem Anmelder nicht möglich, über einen Inlandsvertreter mit der nationalen Behörde kommunizieren) und wurde schließlich – auch weil er auf wenig Interesse stieß – wieder fallengelassen (S.P. Ladas, Patente, Marken und verwandte Rechte. Nationaler und internationaler Schutz. Volume II (Cambridge, MA, 1975), S. 1428-1429) 13) Die Fünfjahres-Abhängigkeit war die Folge eines Kompromisses, der auf der Konferenz von Nizza im Jahr 1957 geschlossen wurde: Einige Delegationen vertraten die Auffassung, dass es im Gegenzug dafür, dass eine Marke durch einen einzigen Vorgang auf andere Länder erstreckt werden konnte, auch möglich sein sollte, diese Marke durch einen einzigen Vorgang wieder zu löschen. Andere hingegen waren der Ansicht, dass internationale Registrierungen von der Eintragung im Ursprungsland unabhängig sein sollten. Als Kompromiss wurde festgelegt, dass die Abhängigkeit für einen bestimmten Zeitraum, nämlich jünf Jahre, gelten sollte (die Vorschläge reichten von drei bis sieben Jahren) (S.P. Ladas, Patente, Marken und verwandte Rechte. Nationaler und internationaler Schutz. Volume II (Cambridge, MA, 1975), S. 14301457) 4 14) Die Diskussionen über das System hielten jedoch an, was scheinbar zum Abschluss des Trademark Registration Treaty (TRT) in Wien im Jahr 1973 führte. Dieser Vertrag beinhaltet nicht das Erfordernis einer Basismarke und sieht die direkte Anmeldung bei einem zentralen internationalen Register vor. Es ist relativ schwierig, Informationen zu dem Vertrag, der im Rahmen von Q58 (siehe oben Absatz 5) ausführlich von AIPPI diskutiert wurde, zu bekommen (unter http://en.wikipedia.org/wiki/Madrid_system sind einige Informationen verfügbar). Seit seiner Verabschiedung sind nur wenige Länder dem TRT beigetreten (namentlich Burkina Faso, Kongo, Gabun, die Sowietunion und Togo). 15) Das Madrider Protokoll, das im Jahr 1989 verabschiedet wurde und sowohl die zuvor erwähnte Umwandlungsoption als auch die Möglichkeit einer Anmeldung als Basis für eine internationale Registrierung vorsah, war hingegen ein Erfolg. Unterstützung für die Abschaffung des Erfordernisses der Basismarke und des Zentralangriffs 16) Die Abschaffung des Erfordernisses einer Basismarke und des Zentralangriffs wird von einigen vehement unterstützt. So ist es beispielsweise in einigen Ländern mit restriktiver Eintragungspraxis schwierig, Schutz für eine Basismarke zu erhalten, wodurch einer Partei der Zugang zum Madrider System verwehrt wird, auch wenn die Marke in vielen anderen Rechtsordnungen ohne Weiteres zur Eintragung zugelassen werden würde. Ferner können die Folgen eines Zentralangriffs als überzogen angesehen werden, wenn sich ein solcher auf Länder auswirkt, in dem derjenige, der den Zentralangriff durchführt, überhaupt keine Rechte besitzt. Auch eine Vereinfachung des Systems und geringere Kosten werden angeführt. Außerdem wird auf das System internationaler Designs verwiesen, das ein „Basis Design“ nicht vorsieht. Einwände gegen die Abschaffung des Erfordernisses der Basismarke und des Zentralangriffs 17) Auf der anderen Seite wird von einigen die Aufassung vertreten, dass eine Abschaffung des Erfordernisses der Basismarke (und des damit verbundenen Zentralangriffs) wohl keine realistische Option darstellt und mehr Probleme schaffen als lösen könnte. Sie verweisen auf die Notwendigkeit, die Gründe für das Scheitern ähnlicher Vorschläge zu prüfen. Das Basismarken-Erfordernis ist Teil eines ausgewogenen Systems, das dem Anmelder eine erste Kontaktaufnahme mit dem nationalen Markenamt ermöglicht, bevor die Marke auf internationalem Niveau erstreckt wird, und auch im Hinblick auf das Prüfverfahren seinen Wert hat. Der Zentralangriff stellt nach Meinung seiner Befürworter ein wirksames Instrument für Markeninhaber dar. Außerdem besteht nach dem Protokoll die Option der Umwandlung. Ganz allgemein wird angeführt, dass ein gut funktionierendes System nicht leichtfertig zugunsten einer (im Hinblick auf Effizienz und Kosten) unsicheren Alternative aufgegeben werden sollte. Probleme 18) Eine mögliche Abschaffung des Basismarken-Erfordernisses ist komplexer als es auf den ersten Blick zu sein scheint. Zunächst müsste ein neues System geschaffen werden, das die folgenden Punkte regelt: Sollte jede nationale Registrierung (oder Anmeldung) als Basismarke dienen können? Oder sollte die Anmeldung zentral über die WIPO erfolgen, die quasi als Empfangsstelle für die Anträge fungiert und diese an die ausgewählten Rechtsordnungen für die weitere Prüfung weiterleitet? Oder sollte 5 die WIPO auch für die Prüfung zuständig sein, was eine Harmonisierung der Prüfungspraxis erfordern würde? 19) Ferner ist das Erfordernis der Basismarke unter dem Aspekt notwendiger Übersetzungen, Transliterationen und Transkriptionen zu betrachten, wenn Länder mit unterschiedlichen Schriftsystemen beteiligt sind. Das Madrider System ist kosteneffizient, solange eine Marke in allen infrage stehenden Ländern in ein und derselben Schriftart (Latein, Kanji, Chinesisch etc.) eingetragen ist und auch benutzt wird. Wenn ein Inhaber seine Marke jedoch in Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Schriftsystemen benutzt und schützen lässt, stellt sich nicht nicht nur die Kostenfrage (es kann beispielsweise sein, dass ein Markeninhaber eine Basismarke in lateinischer Schrift in China schützen lässt, obwohl er die Marke anderso benutzten möchte), sondern auch die der ernsthaften Benutzung der verschiedenen Formen der betroffenen Marke. Mögliche Änderungen des gegenwärtigen Systems 20) Auch wenn die Abhängigkeit einer internationalen Registrierung von der Basismarke für einen bestimmten Zeitraum als eine vernünftige Regelung angesehen wird, die für einen Ausgleich der verschiedenen Interessen sorgt, so mag es auch Befürworter einer Verkürzung des Zeitraums der Abhängigkeit (von 5 Jahren auf beispielsweise 3 Jahre) geben, um so die aus der Möglichkeit eines Zentralangriffs resultierende Unsicherheit zu verringern. Alternativ könnte man dafür eintreten, die Folgen eines Zentralangriffs auf die Länder zu beschränken, in denen der Markeninhaber ältere Rechte besitzt (was auch dann einen Unterschied machen würde, wenn das Protokoll zu Anwendung käme, da dadurch die Handlungsinititive vom Markeninhaber wegverlagert würde). WIPO Arbeitsgruppe 21) Die Arbeitsgruppe der WIPO zur Rechtlichen Entwicklung des Madrider Systems für die internationale Registrierung von Marken “hat die Möglichkeit der Abschaffung der Elemente der Basismarke und die Folgen des Unwirksamwerdens und des Zentralangriffs auf die internationale Registrierung diskutiert und ausgeschlossen – nicht zuletzt weil ein solches Vorhaben die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Änderung der Verträge erforderlich machen würde.“ (siehe "Informationen über das Unwirksamwerden, den Zentralangriff und die Umwandlung“ vom 22. August 2013, Absatz 20, verfügbar unter http://www.wipo.int/edocs/mdocs/madrid/en/mm_ld_wg_11/mm_ld_wg_11_4.pdf). 22) Jedoch legen die von der Arbeitsgruppe zusammengetragenen Informationen zum Zentralangriff nahe, dass dieses Instrument nicht häufig gebraucht wird. Folglich könnten die Folgen einer Abschaffung überschaubar sein. Die Arbeitsgruppe prüft nun eine mögliche Alternative zur formalen Änderung der Unwirksamkeitsbestimmungen, nämlich der Aussetzung des Abhängigkeitsprinzips, was von der Arbeitsgruppe auf ihrer 11. Sitzung diskutiert wurde (siehe oben eingefügten Link unter 21) und auch auf der Tagesordnung eines weiteren Treffens vom 30. Oktober – 1. November 2013 stand (siehe http://www.wipo.int/meetings/en/details.jsp?meeting_id=29762 für weitere Informtionen). Fragen 6 Die Arbeitsgruppen werden gebeten, die folgenden Fragen nach ihrem nationalen Recht zu beantworten. Sollte auf bestimmte Fragen nationales und regionales Recht anwendbar sein, bitten wir, die Fragen jeweils separat für das jeweilige Recht zu beantworten. Bitte nummerieren Sie Ihre Antworten entsprechend den dazugehörigen Fragen. I. Derzeitige Gesetzeslage und Praxis 1) Ist Ihr Land Mitglied (i) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, (ii) des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und/oder (iii) des Markenregistrierungsvertrages („TRT“)? 2) a) In wie vielen Fällen wurde – soweit ermittelbar – in den vergangenen zehn Jahren vom Instrument des Zentralangriffs Gebrauch gemacht? b) Wenn diese Fälle wichtige Gesichtspunkte in Bezug auf das Grundprinzip, die Auswirkungen und die Wirksamkeit des Zentralangriffs beinhalten, fassen Sie diese bitte zusammen. a) Wird das System internationaler Registrierungen Ihrer Erfahrung nach häufig genutzt (verglichen mit Alternativen wie der Anmeldung einzelner nationaler Marken) b) Wenn die Antwort nein lautet, hängt dies mit der Schwierigkeit zusammen, Schutz für eine Basisanmeldung oder -registrierung zu erlangen und/oder gibt es andere Gründe? c) Wenn die Antwort ja lautet, hängt dies mit den geringeren Kosten zusammen und/oder gibt es andere Gründe? 3) 4) II. Wenn Ihr Land Mitglied des Protokolls ist: Wird die Möglichkeit der Umwandlung in Ihrem Land häufig genutzt? Warum, oder warum nicht? Rechtspolitische Überlegungen und Vorschläge für Verbesserungen des bestehenden Rechts 5) a) Sollte das Erfordernis der Basismarke abgeschafft werden? Warum oder warum nicht? b) Wenn die Antwort zu (a) ja lautet, wie sollte das neue System funktionieren: i) sollte jede nationale Markeneintragung oder -anmeldung als Basismarke dienen können? oder ii) sollte eine neue Anmeldemöglichkeit bei der WIPO geschaffen werden mit der Folge, dass WIPO quasi als Briefkasten fungiert und Anmeldungen annimmt und diese an die genannten Rechtsordnungen für die weitere Prüfung weiterleitet? 7 oder iii) sollte WIPO eine weitergehende Rolle einnehmen, wie beispielsweise als Motor der Harmonisierung (siehe unten III)? 6) III. c) Sehen Sie Probleme bei der Einführung eines solchen neuen Systems? Wenn ja, welche? a) Sollte die Abhängigkeit von der Basismarke abgeschafft werden? Warum oder warum nicht? b) Wenn nicht, sollte die Abhängigkeit modifiziert werden? Wenn ja, wie (beispielsweise vermittels eines unterschiedlichen Zeitraums, durch Begrenzung auf spezielle Löschungsgründe oder durch Beschränkung auf solche Rechtsordnungen, in denen der Angreifer über ältere Rechte verfügt?) Warum? 7) Unterstützen Sie eine Aussetzung der Anwendung der fünfjährigen Abhängigkeitsfrist und welche Überlegungen haben Sie in dieser Hinsicht? 8) a) Glauben Sie, dass das Erfordernis einer Basismarke im Hinblick auf Übersetzungen, Transliterationen und Transkriptionen in Ländern mit anderen Schriftsystemen/Sprachen nicht gut funktioniert? Wenn ja, würden Sie einen Wechsel zum Madrid System unterstützen mit der Prämisse, dass, wenn die ernsthafte Benutzung untersucht wird, die Nutzung von übersetzten, transliterierten oder transkribierten Marken als eine solche ernsthafte Benutzung gilt? Bitte zählen Sie alle Anforderungen auf, die eine solche Benutzung Ihrer Ansicht nach erfüllten sollte (z.B. identische Aussprache und/oder Bedeutung). b) Gibt es andere Aspekte im Hinblick auf das Erfordernis einer Basismarke, die nicht gut funktionieren, und wenn ja, was sollte geändert werden? Vorschläge zur Harmonisierung Ist eine Harmonisierung gewünscht? Wenn ja, beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen ohne Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Bestimmungen Ihres Landes. 9) Sollten absolute und relative Gründe derart harmonisiert werden, dass die Prüfung Internationaler Registrierungen durch die WIPO erfolgt, wie auch in eventuellen Widerspruchs- und Löschungsverfahren (ähnlich wie bei Gemeinschaftsmarken durch das HABM), oder sollte diesbezüglich keine Harmonisierung erfolgen (weil es vielleicht nicht durchführbar ist oder aus anderen Gründen)? Bitte beachten Sie, dass diese Frage nur darauf zielt, ob eine solche Harmonisierung gewünscht ist als Ergebnis einer Änderung der Notwendigkeit einer Basismarke; die Frage, wie genau ein solches neues System aussehen könnte, geht über den Umfang dieser Arbeitsfrage hinaus. 10) Bitte listen Sie kurz Ihre Erwägungen für Ihre Antworten unter 9.) auf (die sich beispielsweise auf die Durchführbarkeit, Effizienz, Kosten, möglichen Bedarf neuer juristischer Behörden etc. beziehen können). 8 Bitte beachten Sie: Es wäre hilfreich und wünschenswert, wenn bei der Erstellung des Gruppenberichts die folgenden Punkte berücksichtigt werden könnten: - bitte halten Sie sich an die Reihenfolge der Fragen und verwenden Sie die Fragen und Nummern für jede Antwort - schreiben Sie Ihre Antwort möglichst in einer anderen Schriftfarbe - bitte senden Sie ein Word-Dokument ein - bei der Verwendung von Bildern ist auf eine hohe Auflösung zu achten, um eine gute Druckqualität zu erreichen 9