Arbeitsrichtlinien Q239 Erfordernis der Basismarke im Madrid

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Arbeitsrichtlinien
Von Thierry CALAME, Generalberichterstatter
Sarah MATHESON and John OSHA, Stellv. Generalberichterstatter,
Sara ULFSDOTTER, Anne Marie VERSCHUUR and Kazuhiko YOSHIDA,
Assistenten des Generalberichterstatters
Q239
Erfordernis der Basismarke im Madrid System
Einführung
1)
Thema dieser Arbeitfrage ist das Erfordernis der Basismarke nach dem Madrider
System. Zusammenfassend geht es darum, dass eine Basiseintragung oder anmeldung im Ursprungsland erforderlich ist, auf deren Grundlage weitere Mitglieder
des Systems als Teil einer Internationalen Registrierung bestimmt werden können.
2)
Hinsichtlich des Erfordernisses einer Basismarke nach dem Madrider System gehen
die Meinungen weit auseinander. Während sich die einen nachhaltig für dessen
Abschaffung einsetzen, sehen andere darin keine realistische und wünschenswerte
Alternative.
3)
Eine Arbeitsgruppe der WIPO (die "Arbeitsgruppe zur rechtlichen Entwicklung des
Madrider Systems für die Internationale Registrierung von Marken“") ist seit dem Jahr
2000 regelmäßig zusammengekommen, um die Entwicklung des Madrider Systems,
einschließlich des Erfordernisses der Basismarke, zu diskutieren (siehe
http://www.wipo.int/meetings/en/topic.jsp?group_id=147&items=10).
4)
Ende 2011 wurde die AIPPI von Marques (einer europäische Vereinigung, die die
Interessen von Markeninhabern vertritt) gebeten, ihre Position zum Erfordernis der
Basismarke und dessen möglicher Abschaffung darzulegen. In seiner Empfehlung an
das Büro vom 22. Mai 2012 sprach sich der Markenausschuss (Q212) gegen eine
Abschaffung aus, empfahl jedoch, das Erfordernis der Basismarke im Rahmen einer
neuen Arbeitsfrage nochmals zu prüfen. Dies führte zu der nun vorliegenden
Arbeitsfrage.
Frühere Arbeit der AIPPI
5)
Die AIPPI hat bereits verschiedene Aspekte des Themas dieser Arbeitsfrage und des
Madrider Systems untersucht:
-
auf der Brüsseler Konferenz im Jahr 1910 verabschiedete die AIPPI eine
Resolution, in der gefordert wurde, dass eine Basisanmeldung (und nicht
mehr eine Basiseintragung) im Ursprungsland ausreichen sollte (Jahrbuch
(1910), S. 143 ff.);
1
-
auf dem Kongress in Den Haag im Jahr 1947 sprach sich die AIPPI für die
territoriale Begrenzung von internationalen Registrierungen aus, die seinerzeit
automatisch auf alle Vertragsstaaten erstreckt wurden (Jahrbuch (1947), S.
87-88);
-
auf der Madrider ExCo-Konferenz im Jahr 1970 verabschiedete die AIPPI eine
Resolution (Q52, “Mögliche Revision des Madrider Abkommens über die
Internationale Registrierung von Marken”), in der eine Entscheidung über die
Frage der Unabhängigkeit einer internationalen Registrierung von der
nationalen Ursprungseintragung zu jener Zeit als nicht zweckdienlich
angesehen wurde und in der einigen Änderungsvorschlägen zum Madrider
Abkommen, u. a. im Hinblick auf die territoriale Beschränkung, zugestimmt
wurde; diesem Treffen (Q52) folgten mehrere weitere Zusammenkünfte:
in Leningrad (1971) vertrat der Präsidentenrat die Position, dass ein
neuer,
unabhängiger
Vertrag
auf
der
Grundlage
des
Unabhängigkeitsprinzips mit einem System der direkten Registrierung
geschaffen werden sollte, vorausgesetzt, es bestehe (i) die Möglichkeit
eines Zentralangriffs („central attack“) und (ii) die Option, internationale
Anmeldungen über die nationale Behörde abzuwickeln;
in Cannes (1972) diskutierte der Präsidentenrat den Entwurf eines
„Markenregistrierungsvertrags“ („Trademark Registration Treaty“
(„TRT“)) und (i) forderte angesichts unterschiedlicher Auffassungen
über das Prinzip der Einrichtung eines Zentralangriffs den
Sonderausschuss auf, die Suche nach einer Lösung fortzuführen; (ii)
er sprach sich für die Möglichkeit aus, eine internationale Anmeldung
bei der nationalen Behörde einzureichen, wobei dies nicht
verpflichtend sein sollte;
auf der Konferenz in Mexiko (1972) kam die AIPPI u. a. zu dem
Schluss, dass (i) das TRT-System mit jeglicher Art von Zentralangriff
nur schwer in Einklang zu bringen ist und (ii) sie gegen die Aufnahme
von Optionen ist, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine
Basisanmeldung/-eintragung in ihrem eigenen Land zur Verpflichtung
zu machen;
-
auf der ExCo-Konferenz in Rio de Janeiro (1985) verabschiedete die AIPPI
eine Resolution (Q88 “Internationale Registrierung von Marken”), nach der die
genauen Auswirkungen eines neuen Systems für die internationale
Registrierung von Marken weiter untersucht werden sollten, und stellte u. a.
fest, dass (ii) ein solches System auf verschiedenen Wegen geschaffen
werden kann (z. B. durch Modifzierung des Madrider Abkommens,
Wiederbelebung des TRT-Vertrags oder Schaffung eines neuen Vertrags), (ii)
ein neues System möglicherweise attraktiver ist, wenn es die Option bietet,
eine internationale Registrierung nicht nur auf eine Basiseintragung, sondern
auch auf eine Anmeldung zu stützen und (iii) die Frage der Beschränkung der
zeitlichen Abhängigkeit (Zentralangriff) weiter untersucht werden sollte;
diesem Treffen (Q88) folgten mehrere weitere Zusammenkünfte:
auf der Londoner Konferenz (1986) kam die AIPPI überein, weiterhin
alle Lösungen zu prüfen, die zu einem einheitlicheren System für die
internationale Registrierung von Marken führen könnten und merkte
unter Hinweis auf zwei Protokoll-Entwürfe zum Madrider Abkommen
u. a. an, dass (i) sie die in Rio de Janeiro verabschiedete Resolution,
nach der es möglich sein muss, eine internationale Registrierung nicht
2
nur auf eine Basiseintragung, sondern auch auf eine Basisanmeldung
zu stützen, nach wie vor unterstützt, (ii) eine internationale
Registrierung weiterhin über die nationale Behörde des
Ursprungslandes erfolgen sollte, (iii) einige Länder (wie bespielsweise
Australien, Kanada, Finnland, Israel, Japan und die USA) der Meinung
sind, dass eine nationale Basis nicht erforderlich sein sollte und (iv) ein
Umwandlungssystem Schwierigkeiten mit sich bringen würde, auch
wenn dadurch einige Probleme des Zentralangriff-Systems verringert
werden könnten;
auf der ExCo-Konferenz in Amsterdam (1989) verabschiedete die
AIPPI eine Resolution, in der (i) die Londoner Resolution, die die
Möglichkeit einer Anmeldung als Basis für eine internationale
Registrierung vorsah, bestätigt wurde und (ii) die auf der Londoner
Konferenz formulierten Vorbehalte gegenüber dem Konzept der
Umwandlung erneuert wurden, jedoch auch berücksichtigt wurde, dass
ein solches Konzept die Folgen eines Zentralangriffs mildern könnte.
6)
Außerdem kam der Markenausschuss in seiner oben erwähnten Empfehlung vom 22.
Mai 2012 zu folgenden Ergebnissen:
a)
Die
AIPPI
lehnt
die
im
MARQUES-Bericht
(verfügbar
unter
http://www.marques.org/PositionPapers/, mit dem Titel "Bewertung des
norwegischen Vorschlags durch die MARQUES: Sollte das Erfordernis der
Basismarke im Madrider System abgeschafft werden?") gezogenen
Schlussfolgerungen ab, die – kurz gesagt – vorsehen, dass Marques (i) den
norwegischen Vorschlag über die Abschaffung des Erfordernisses der
Basismarke im Madrider System unterstützt, (ii) sich für weitere Diskussionen
über den norwegischen Vorschlag ausspricht, da die Vorteile der Abschaffung
dem Markenregistrierungssystem und dessen Nutzern zugute kommen
würden, während keiner der diskutierten Nachteile gerechtfertigt oder
nachweisbar zu sein scheint und (iii) nicht die Notwendigkeit sieht, das Institut
des Zentralangriffs durch eine andere Bestimmung mit ähnlicher Wirkung zu
ersetzen;
b)
Die AIPPI lehnt den norwegischen Vorschlag hinsichtlich “der Aussetzung der
Anwendung der fünfjährigen Abhängigkeitsfrist“ ab, die dazu führt, dass nach
dem Inkrafttreten der Aussetzung eingetragene internationale Registrierungen
von der Basismarke unabhängig wären;
c)
Es wird jedoch anerkannt, dass das Erfordernis der Basiseintragung ein
komplexes Thema ist, das zu Recht diskutiert wird. Es wird daher empfohlen,
dass die AIPPI die Details und Konsequenzen der im Hinblick auf das
Basismarken-Erfordernis gemachten Änderungsvorschläge des Madrider
Systems im Rahmen einer neuen Arbeitsfrage weiter untersucht;
d)
Zusätzlich soll die AIPPI das Erfordernis der Basismarke unter dem Aspekt
notwendiger Transliterationen und Transkriptionen betrachten, wenn eine
bestimmte Marke in Gebieten mit unterschiedlichen Schriftsystemen benutzt
und geschützt werden soll.
Diskussion
7)
Das Erfordernis der Basismarke erfordert eine Basismarke im Ursprungsland, auf
deren Grundlage weitere Länder als Teil der internationalen Registrierung bestimmt
werden können. Wenn das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale
3
Registrierung von Marken (das „Protokoll”) zur Anwendung kommt, reicht auch eine
Basisanmeldung aus.
8)
Die internationale Registrierung bleibt in den ersten fünf Jahren nach ihrer Eintragung
von der Basismarke abhängig. Dies bedeutet, dass der Schutz der internationalen
Registrierung verfällt, wenn auch die Basismarke – etwa wegen Rücknahme oder
eines erfolgreichen Angriffs eines Dritten (sogenannter “Zentralangriff”) – nicht mehr
besteht; siehe Artikel 6(2) und 6(3) Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken (das “Madrider Abkommen”) und Artikel 6(2) und 6(3) des
Protokolls.
9)
Sofern das Protokoll greift, besteht eine “Umwandlungsoption”: Nach einem
erfolgreichen Zentralangriff kann die internationale Marke in nationale oder regionale
Marken umgewandelt werden (Art. 9quinquies Protokoll).
Geschichte
10)
Historisch betrachtet war scheinbar generell eine Registrierung im Ursprungsland
erforderlich, um anderswo Markenschutz zu erhalten (siehe S.P. Ladas, Patente,
Marken und verwandte Rechte. Nationaler und internationaler Schutz. Volume I
(Cambridge, MA, 1975), S. 36).
11)
In jedem Fall ist die Geschichte des gegenwärtigen Systems internationaler
Markenregistrierungen lang und reicht bis in das letzte Viertel des 19. Jahrhunderts
zurück. Im Anschluss an die Konferenz von Madrid im Jahr 1890 wurde eine
Vereinbarung unterzeichnet; bemerkenswerterweise wurde der ursprüngliche
Schweizer Vorschlag, Anmeldungen direkt beim Internationalen Büro der WIPO
vornehmen zu können, zugunsten des italienischen Vorschlags aufgegeben, der eine
Anmeldung über die nationale Behörde des Ursprungslandes vorsah. Auf
Folgekonferenzen wurden mehrere Änderungen beschlossen (S.P. Ladas, Patente,
Marken und verwandte Rechte. Nationaler und internationaler Schutz. Volume II
(Cambridge, MA, 1975), S. 1424-1426).
12)
Auf der Londoner Konferenz von 1934 stellte die niederländische Delegation die
automatische Erstreckung auf alle Vertragsstaaten infrage und auf ihrem Kongress im
Jahr 1947 sprach sich die AIPPI für eine territoriale Begrenzung ein. Anschließend
wurde die Schaffung eines neuen (zusätzlichen) Systems zur Einreichung von
Anmeldungen direkt beim Internationalen Büro ins Spiel gebracht. Dieser Vorschlag
hatte jedoch einige Nachteile (beispielsweise war es dem Anmelder nicht möglich,
über einen Inlandsvertreter mit der nationalen Behörde kommunizieren) und wurde
schließlich – auch weil er auf wenig Interesse stieß – wieder fallengelassen (S.P.
Ladas, Patente, Marken und verwandte Rechte. Nationaler und internationaler
Schutz. Volume II (Cambridge, MA, 1975), S. 1428-1429)
13)
Die Fünfjahres-Abhängigkeit war die Folge eines Kompromisses, der auf der
Konferenz von Nizza im Jahr 1957 geschlossen wurde: Einige Delegationen vertraten
die Auffassung, dass es im Gegenzug dafür, dass eine Marke durch einen einzigen
Vorgang auf andere Länder erstreckt werden konnte, auch möglich sein sollte, diese
Marke durch einen einzigen Vorgang wieder zu löschen. Andere hingegen waren der
Ansicht, dass internationale Registrierungen von der Eintragung im Ursprungsland
unabhängig sein sollten. Als Kompromiss wurde festgelegt, dass die Abhängigkeit für
einen bestimmten Zeitraum, nämlich jünf Jahre, gelten sollte (die Vorschläge reichten
von drei bis sieben Jahren) (S.P. Ladas, Patente, Marken und verwandte Rechte.
Nationaler und internationaler Schutz. Volume II (Cambridge, MA, 1975), S. 14301457)
4
14)
Die Diskussionen über das System hielten jedoch an, was scheinbar zum Abschluss
des Trademark Registration Treaty (TRT) in Wien im Jahr 1973 führte. Dieser Vertrag
beinhaltet nicht das Erfordernis einer Basismarke und sieht die direkte Anmeldung bei
einem zentralen internationalen Register vor. Es ist relativ schwierig, Informationen
zu dem Vertrag, der im Rahmen von Q58 (siehe oben Absatz 5) ausführlich von
AIPPI
diskutiert
wurde,
zu
bekommen
(unter
http://en.wikipedia.org/wiki/Madrid_system sind einige Informationen verfügbar). Seit
seiner Verabschiedung sind nur wenige Länder dem TRT beigetreten (namentlich
Burkina Faso, Kongo, Gabun, die Sowietunion und Togo).
15)
Das Madrider Protokoll, das im Jahr 1989 verabschiedet wurde und sowohl die zuvor
erwähnte Umwandlungsoption als auch die Möglichkeit einer Anmeldung als Basis für
eine internationale Registrierung vorsah, war hingegen ein Erfolg.
Unterstützung für die Abschaffung des Erfordernisses der Basismarke und des
Zentralangriffs
16)
Die Abschaffung des Erfordernisses einer Basismarke und des Zentralangriffs wird
von einigen vehement unterstützt. So ist es beispielsweise in einigen Ländern mit
restriktiver Eintragungspraxis schwierig, Schutz für eine Basismarke zu erhalten,
wodurch einer Partei der Zugang zum Madrider System verwehrt wird, auch wenn die
Marke in vielen anderen Rechtsordnungen ohne Weiteres zur Eintragung zugelassen
werden würde. Ferner können die Folgen eines Zentralangriffs als überzogen
angesehen werden, wenn sich ein solcher auf Länder auswirkt, in dem derjenige, der
den Zentralangriff durchführt, überhaupt keine Rechte besitzt. Auch eine
Vereinfachung des Systems und geringere Kosten werden angeführt. Außerdem wird
auf das System internationaler Designs verwiesen, das ein „Basis Design“ nicht
vorsieht.
Einwände gegen die Abschaffung des Erfordernisses der Basismarke und des
Zentralangriffs
17)
Auf der anderen Seite wird von einigen die Aufassung vertreten, dass eine
Abschaffung des Erfordernisses der Basismarke (und des damit verbundenen
Zentralangriffs) wohl keine realistische Option darstellt und mehr Probleme schaffen
als lösen könnte. Sie verweisen auf die Notwendigkeit, die Gründe für das Scheitern
ähnlicher Vorschläge zu prüfen. Das Basismarken-Erfordernis ist Teil eines
ausgewogenen Systems, das dem Anmelder eine erste Kontaktaufnahme mit dem
nationalen Markenamt ermöglicht, bevor die Marke auf internationalem Niveau
erstreckt wird, und auch im Hinblick auf das Prüfverfahren seinen Wert hat. Der
Zentralangriff stellt nach Meinung seiner Befürworter ein wirksames Instrument für
Markeninhaber dar. Außerdem besteht nach dem Protokoll die Option der
Umwandlung. Ganz allgemein wird angeführt, dass ein gut funktionierendes System
nicht leichtfertig zugunsten einer (im Hinblick auf Effizienz und Kosten) unsicheren
Alternative aufgegeben werden sollte.
Probleme
18)
Eine mögliche Abschaffung des Basismarken-Erfordernisses ist komplexer als es auf
den ersten Blick zu sein scheint. Zunächst müsste ein neues System geschaffen
werden, das die folgenden Punkte regelt: Sollte jede nationale Registrierung (oder
Anmeldung) als Basismarke dienen können? Oder sollte die Anmeldung zentral über
die WIPO erfolgen, die quasi als Empfangsstelle für die Anträge fungiert und diese an
die ausgewählten Rechtsordnungen für die weitere Prüfung weiterleitet? Oder sollte
5
die WIPO auch für die Prüfung zuständig sein, was eine Harmonisierung der
Prüfungspraxis erfordern würde?
19)
Ferner ist das Erfordernis der Basismarke unter dem Aspekt notwendiger
Übersetzungen, Transliterationen und Transkriptionen zu betrachten, wenn Länder
mit unterschiedlichen Schriftsystemen beteiligt sind. Das Madrider System ist
kosteneffizient, solange eine Marke in allen infrage stehenden Ländern in ein und
derselben Schriftart (Latein, Kanji, Chinesisch etc.) eingetragen ist und auch benutzt
wird. Wenn ein Inhaber seine Marke jedoch in Rechtsordnungen mit
unterschiedlichen Schriftsystemen benutzt und schützen lässt, stellt sich nicht nicht
nur die Kostenfrage (es kann beispielsweise sein, dass ein Markeninhaber eine
Basismarke in lateinischer Schrift in China schützen lässt, obwohl er die Marke
anderso benutzten möchte), sondern auch die der ernsthaften Benutzung der
verschiedenen Formen der betroffenen Marke.
Mögliche Änderungen des gegenwärtigen Systems
20)
Auch wenn die Abhängigkeit einer internationalen Registrierung von der Basismarke
für einen bestimmten Zeitraum als eine vernünftige Regelung angesehen wird, die für
einen Ausgleich der verschiedenen Interessen sorgt, so mag es auch Befürworter
einer Verkürzung des Zeitraums der Abhängigkeit (von 5 Jahren auf beispielsweise 3
Jahre) geben, um so die aus der Möglichkeit eines Zentralangriffs resultierende
Unsicherheit zu verringern. Alternativ könnte man dafür eintreten, die Folgen eines
Zentralangriffs auf die Länder zu beschränken, in denen der Markeninhaber ältere
Rechte besitzt (was auch dann einen Unterschied machen würde, wenn das Protokoll
zu Anwendung käme, da dadurch die Handlungsinititive vom Markeninhaber
wegverlagert würde).
WIPO Arbeitsgruppe
21)
Die Arbeitsgruppe der WIPO zur Rechtlichen Entwicklung des Madrider Systems für
die internationale Registrierung von Marken “hat die Möglichkeit der Abschaffung der
Elemente der Basismarke und die Folgen des Unwirksamwerdens und des
Zentralangriffs auf die internationale Registrierung diskutiert und ausgeschlossen –
nicht zuletzt weil ein solches Vorhaben die Einberufung einer diplomatischen
Konferenz zur Änderung der Verträge erforderlich machen würde.“ (siehe
"Informationen über das Unwirksamwerden, den Zentralangriff und die Umwandlung“
vom
22.
August
2013,
Absatz
20,
verfügbar
unter
http://www.wipo.int/edocs/mdocs/madrid/en/mm_ld_wg_11/mm_ld_wg_11_4.pdf).
22)
Jedoch legen die von der Arbeitsgruppe zusammengetragenen Informationen zum
Zentralangriff nahe, dass dieses Instrument nicht häufig gebraucht wird. Folglich
könnten die Folgen einer Abschaffung überschaubar sein. Die Arbeitsgruppe prüft
nun
eine
mögliche
Alternative
zur
formalen
Änderung
der
Unwirksamkeitsbestimmungen, nämlich der Aussetzung des Abhängigkeitsprinzips,
was von der Arbeitsgruppe auf ihrer 11. Sitzung diskutiert wurde (siehe oben
eingefügten Link unter 21) und auch auf der Tagesordnung eines weiteren Treffens
vom
30.
Oktober
–
1.
November
2013
stand
(siehe
http://www.wipo.int/meetings/en/details.jsp?meeting_id=29762
für
weitere
Informtionen).
Fragen
6
Die Arbeitsgruppen werden gebeten, die folgenden Fragen nach ihrem nationalen Recht zu
beantworten. Sollte auf bestimmte Fragen nationales und regionales Recht anwendbar sein,
bitten wir, die Fragen jeweils separat für das jeweilige Recht zu beantworten.
Bitte nummerieren Sie Ihre Antworten entsprechend den dazugehörigen Fragen.
I.
Derzeitige Gesetzeslage und Praxis
1)
Ist Ihr Land Mitglied (i) des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken, (ii) des Protokolls zum Madrider Abkommen über
die internationale Registrierung von Marken und/oder (iii) des
Markenregistrierungsvertrages („TRT“)?
2)
a)
In wie vielen Fällen wurde – soweit ermittelbar – in den vergangenen
zehn Jahren vom Instrument des Zentralangriffs Gebrauch gemacht?
b)
Wenn diese Fälle wichtige Gesichtspunkte in Bezug auf das
Grundprinzip, die Auswirkungen und die Wirksamkeit des
Zentralangriffs beinhalten, fassen Sie diese bitte zusammen.
a)
Wird das System internationaler Registrierungen Ihrer Erfahrung nach
häufig genutzt (verglichen mit Alternativen wie der Anmeldung
einzelner nationaler Marken)
b)
Wenn die Antwort nein lautet, hängt dies mit der Schwierigkeit
zusammen, Schutz für eine Basisanmeldung oder -registrierung zu
erlangen und/oder gibt es andere Gründe?
c)
Wenn die Antwort ja lautet, hängt dies mit den geringeren Kosten
zusammen und/oder gibt es andere Gründe?
3)
4)
II.
Wenn Ihr Land Mitglied des Protokolls ist: Wird die Möglichkeit der
Umwandlung in Ihrem Land häufig genutzt? Warum, oder warum nicht?
Rechtspolitische Überlegungen und Vorschläge für Verbesserungen des
bestehenden Rechts
5)
a)
Sollte das Erfordernis der Basismarke abgeschafft werden? Warum
oder warum nicht?
b)
Wenn die Antwort zu (a) ja lautet, wie sollte das neue System
funktionieren:
i) sollte jede nationale Markeneintragung oder -anmeldung als
Basismarke dienen können?
oder
ii) sollte eine neue Anmeldemöglichkeit bei der WIPO
geschaffen werden mit der Folge, dass WIPO quasi als
Briefkasten fungiert und Anmeldungen annimmt und diese an
die genannten Rechtsordnungen für die weitere Prüfung
weiterleitet?
7
oder
iii) sollte WIPO eine weitergehende Rolle einnehmen, wie
beispielsweise als Motor der Harmonisierung (siehe unten III)?
6)
III.
c)
Sehen Sie Probleme bei der Einführung eines solchen neuen
Systems? Wenn ja, welche?
a)
Sollte die Abhängigkeit von der Basismarke abgeschafft werden?
Warum oder warum nicht?
b)
Wenn nicht, sollte die Abhängigkeit modifiziert werden? Wenn ja, wie
(beispielsweise vermittels eines unterschiedlichen Zeitraums, durch
Begrenzung auf spezielle Löschungsgründe oder durch Beschränkung
auf solche Rechtsordnungen, in denen der Angreifer über ältere
Rechte verfügt?) Warum?
7)
Unterstützen Sie eine Aussetzung der Anwendung der fünfjährigen
Abhängigkeitsfrist und welche Überlegungen haben Sie in dieser Hinsicht?
8)
a)
Glauben Sie, dass das Erfordernis einer Basismarke im Hinblick auf
Übersetzungen, Transliterationen und Transkriptionen in Ländern mit
anderen Schriftsystemen/Sprachen nicht gut funktioniert? Wenn ja,
würden Sie einen Wechsel zum Madrid System unterstützen mit der
Prämisse, dass, wenn die ernsthafte Benutzung untersucht wird, die
Nutzung von übersetzten, transliterierten oder transkribierten Marken
als eine solche ernsthafte Benutzung gilt? Bitte zählen Sie alle
Anforderungen auf, die eine solche Benutzung Ihrer Ansicht nach
erfüllten sollte (z.B. identische Aussprache und/oder Bedeutung).
b)
Gibt es andere Aspekte im Hinblick auf das Erfordernis einer
Basismarke, die nicht gut funktionieren, und wenn ja, was sollte
geändert werden?
Vorschläge zur Harmonisierung
Ist eine Harmonisierung gewünscht? Wenn ja, beantworten Sie bitte die
nachfolgenden Fragen ohne Berücksichtigung der jeweiligen nationalen
Bestimmungen Ihres Landes.
9)
Sollten absolute und relative Gründe derart harmonisiert werden, dass die
Prüfung Internationaler Registrierungen durch die WIPO erfolgt, wie auch in
eventuellen Widerspruchs- und Löschungsverfahren (ähnlich wie bei
Gemeinschaftsmarken durch das HABM), oder sollte diesbezüglich keine
Harmonisierung erfolgen (weil es vielleicht nicht durchführbar ist oder aus
anderen Gründen)? Bitte beachten Sie, dass diese Frage nur darauf zielt, ob
eine solche Harmonisierung gewünscht ist als Ergebnis einer Änderung der
Notwendigkeit einer Basismarke; die Frage, wie genau ein solches neues
System aussehen könnte, geht über den Umfang dieser Arbeitsfrage hinaus.
10)
Bitte listen Sie kurz Ihre Erwägungen für Ihre Antworten unter 9.) auf (die sich
beispielsweise auf die Durchführbarkeit, Effizienz, Kosten, möglichen Bedarf
neuer juristischer Behörden etc. beziehen können).
8
Bitte beachten Sie:
Es wäre hilfreich und wünschenswert, wenn bei der Erstellung des Gruppenberichts die
folgenden Punkte berücksichtigt werden könnten:
- bitte halten Sie sich an die Reihenfolge der Fragen und verwenden Sie die Fragen
und Nummern für jede Antwort
- schreiben Sie Ihre Antwort möglichst in einer anderen Schriftfarbe
- bitte senden Sie ein Word-Dokument ein
- bei der Verwendung von Bildern ist auf eine hohe Auflösung zu achten, um eine
gute Druckqualität zu erreichen
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