Die letzten Dinge rechtzeitig regeln „Sie müssen sich im Klaren sein, wenn Sie nichts vorher regeln, bestimmen andere über Sie, Ihre medizinische Behandlung, Ihr Sterben und Ihr Vermögen!“ Mit diesen klaren und ermutigenden Worten stellte Rechtsanwältin Karin Koch in ihrem Vortrag „Patienten – Testament und Vorsorgevollmachten“ den Sinn und die Notwendigkeit der Vorsorge schon in gesunden Jahren für den Ernstfall der Hinfälligkeit und Gebrechlichkeit dar. „So, wie wir in vielen materiellen Dingen und finanziellen Bereichen Vorsorge treffen, so können und sollten wir dies auch im Bereich unserer medizinischen Behandlung für ein menschenwürdiges Sterben durch Das Testament, Schon zu Lebzeiten persönlich handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben, hilft, die letzten Dinge zu regeln und kann langwierige Klärungen und Auseinandersetzungen verhindern. Ein neues Testament setzt ein voriges außer Kraft. Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge (leibliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister etc.) ein. Dies gilt inzwischen auch für nicht eheliche Partnerschaften. Geschiedene sind nicht mehr erbberechtigt. Bei eigenem Besitz (Immobilien und Vermögenswerte) empfiehlt sich ein notariell beglaubigtes Testament. Die Erbeinsetzung, Pflichtteilsberechtigte, die Höhe Betreuungsvollmacht. Überraschend für viele, dass Ehe und Familie eben nicht das Recht beinhalten, für den Partner oder den Elternteil zu bestimmen, oder im Erbfall die „gedachte“ Erbfolge auslösen. Die Erläuterungen familiärer Beziehungen auch unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Besonderheiten bei vielen Formen gesellschaftlicher Veränderungen (Lebenspartnerschaften, PatchworkVorsorgevollmacht: Krankheit und Unfall können plötzlich und schneller als erwartet zur Handlungsunfähigkeit führen. Gut, wenn dann die persönlichen Erwartungen und Vorstellungen so bekannt sind, dass sie noch von einer Vertrauensperson umgesetzt werden können. Aber auch Gebrechlichkeit im Alter, Demenzerkrankung u.a.m. brauchen eine rechtzeitige Erklärung, „wie ich mir meine letzten Tage und Dinge vorstelle, und wer dies für mich auf welche Weise regeln soll.“ ein Patiententestament und Vorsorgevollmachten sowie durch ein Testament im finanziellen Bereich im Voraus regeln.“ Die Referentin erläuterte, wenn keine Regelungen getroffen sind, bedeutet dies u.U., dass der überlebende Ehegatte nicht einmal auf Konten und Geldanlagen des Verstorbenen zugreifen kann, da diese ab dem Bekanntwerden des Todes quasi eingefroren werden. Das Recht auf Menschenwürde und Selbstbestimmung wird durch folgende Formalitäten schon zu Lebezeiten gesichert: des Pflichtteiles und die spezielle Vererbung an Dritte ist am besten unter fachlicher Klärung eines Notars oder Rechtsanwalts zu regeln. Damit ein Testament auch gefunden wird, wenn der Erbfall eintritt, sollte es entweder in amtliche Verwahrung gegeben werden oder einer Vertrauensperson mitgeteilt werden, wo es sich befindet. Seit dem 1. Sept.2009 sind die Erbschaftssteuern neu geregelt worden: die Freibeträge sind enorm in die Höhe gesetzt worden: 500.000 .- Euro für den überlebenden Ehepartner, 400.000 Euro für Kinder u.a.m.; dafür wurde die Erbschaftssteuer ab der Steuerklasse 2 ebenfalls sehr angehoben. Familien) verdeutlichten anschaulich die Notwendigkeit, für alle Beteiligten Rechtsklarheit zu schaffen. Eine Vollmacht sollte über den Tod hinaus ausgestellt sein, um die unmittelbar mit dem Todesfall anstehenden rechtlichen und finanziellen Dinge regeln zu können. Auch nahe, persönliche (Ehe-)Bindungen ergeben nicht automatisch bei Krankheit und Unfall das Recht der vormundschaftlichen Bestimmung über den Betroffenen. Diese muss in gesunden Tagen geregelt und schriftlich abgefasst sein und der klare Verstand sollte vom Hausarzt bescheinigt sein. Die Geltung über den Tod des Erblassers hinaus sollte darin festgelegt werden, damit diese auch nach dem Tod noch wirksam ist. Notariell muss sie nur bei vorhandenem Grundbe- sitz bestätigt sein, um im Bedarfsfall wirksam zu werden; falls kein Betreuer eingesetzt ist, muss das Vormundschaftsgericht einen Betreuer benennen, der aber auch in eigener Vorsorgevollmacht vorab bestimmt werden kann durch den Betreuten. Eine ein Mal gegebene Vollmacht tritt nur in Kraft, wenn die nicht mehr vorhandene eigene Geschäftsfähigkeit ärztlich bestätigt wurde. Eine ein Mal gegebene Bevollmächtigung kann jeder Zeit vom Erblasser zurückgenommen werden. Beschränkungen der Vollmacht im „Innenverhältnis“ verhindern den Missbrauch durch den Bevollmächtigten. Niemand muss befürchten, dass der Bevollmächtigte das Vertrauen missbraucht, weil er in diesem Fall jederzeit die Möglichkeit hat, die Vollmacht zu widerrufen. Die Patientenverfügung Nach langen Jahren hat der Gesetzgeber endlich gehandelt: Im BGB ist nun deren Gültigkeit verbindlich und ausführlich geregelt, wie dem Patientenwillen Recht verschafft wird. „Der Betreuer prüft, ob einmal getroffene Regelungen auf die aktuelle Behandlungssituation zutreffen oder nicht.... zu berücksichtigen sind insbesondere frühere ethische Überzeugungen des Betroffenen....“ Grundsätzlich schriftlich und weitgehend persönlich formuliert, mit Datum versehen und persönlich unterschrieben, mit der Vorinformation an spätere Bevollmächtigte und beispielsweise beim Hausarzt hinterlegt, - so ist es möglich, rechtzeitig und für den Ernstfall abgesichert durch ein Patiententestament die gesundheitlichen Dinge für eine menschenwürdige Versorgung zu regeln. Die PV muss nicht notariell beurkundet werden, sollte aber möglichst persönlich geschrieben oder, wenn eine Mustervorlage verwendet wird, persönlich begründet und ergänzt sein. Sie sollte einer vertrauten Person und dem Hausarzt vorliegen, in der Brieftasche sollte ein Hinweis auf die PV hinterlegt sein. Sie kann zudem bei der Bundesnotarkammer in Berlin,- Zentrales Vorsorgeregister -, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin hinterlegt werden, damit sie nicht verloren oder untergeht und im Bedarfsfall von Ärzten und Rettungskräften schnell abgerufen werden kann. Die PV kann jeder Zeit geändert oder widerrufen werden. Grundsätzlich gilt eine PV nur bei aussichtslosen, zum Tode führenden Erkrankungen bzw. Gesundheitszuständen. Eine Vollmacht kann aufgeteilt werden in die allgemeine Vollmacht zur Regelung der Alltagsangelegenheiten und die der Regelung der höchstpersönlichen Angelegenheiten (z.B. Unterbringung in ein Pflegeheim, der Wohnungsauflösung und Verträge mit Kliniken über ärztliche Behandlungen, Verabreichung von Medikamenten und operativen Eingriffen oder Behandlungsabbruch, freiheitsentziehende und unterbringungsähnliche Maßnahmen, die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, u.a.m.) . Betreuer und Bevollmächtigte sind jederzeit rechenschaftspflichtig gegenüber dem Kreis bzw. dem Landratsamt und gegenüber den Erben zur Auskunft verpflichtet. Wenn sie keine PV treffen, haben sie Versorgung auf die Maximalversorgung bis zum Ende. Die Referentin unterteilte die PV in drei Versionen. „Die „kleine Lösung“: mit allem möchte ich behandelt werden außer...“ Die „mittlere Version“: ich möchte Palliativ – Pflege, so dass Schmerzen, Angstzustände etc. behandelt werden. So ist es zum Beispiel möglich, medizinische Behandlung auf die reine „Leid – Hilfe“ , also z.B. reine Schmerzbekämpfung und Linderung begleitender Symptome wie Atemnot, Erbrechen, Angstzustände u.a.m. zu beschränken, wenn keinerlei Aussicht besteht, dem Tod durch die Erkrankung oder Schädigungen durch Unfälle zu entgehen. Die „große Lösung“: diese Maximal-PV sollte im Falle einer bekannten Diagnose mit dem Hausarzt durchgesprochen werden und setzt voraus, dass die Therapiemöglichkeiten erschöpfend bekannt sind. Sie kann z. B. bei chronischen, langandauernden und unheilbaren Erkrankungen den Ausschluss bestimmter Therapien regeln, setzt aber voraus, dass die Therapiemöglichkeiten ( auch in der Zukunft) erschöpfend bekannt werden. Eine solch detaillierte Regelung birgt im Streitfall die Gefahr der Unwirksamkeit. Soll eine solche Patientenverfügung aber auch wirksam sein, so muss sie den Bevollmächtigten und dem Hausarzt bekannt und im Notfall auch zugänglich sein. Bisherige angebotene oder persönlich erstellte PV bleiben von der neuen Gesetzgebung seit August 2009 unberührt, da nur deren rechtliche Verbindlichkeit eindeutig geklärt wurde. „Die christliche Patientenverfügung“ mit Ratgeber, ausführlichen Erläuterungen und Formularen kann bei den örtlichen Pfarr- und Gemeindebüros erworben werden, beim Hospizdienst oder direkt über Internet bei der Deutschen Bischofskonferenz oder der Evangelischen Kirche Deutschland. Die Patientenverfügung sowie die Informationsbroschüre „Betreuungsvollmacht“ kann auch beim Bundesministerium der Justiz bezogen werden. Die vielen Fragen der zahlreichen interessierten Besucher zeigten dem Hospizdienst und Hospizverein Eberbach – Schönbrunn e.V. erneut, dass dieser nun zum wiederholten Male angebotene und sehr gut besuchte Vortrag ein großes Interesse berühren. Ab/20.10.09