Die letzten Dinge rechtzeitig regeln

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Die letzten Dinge rechtzeitig regeln
„Sie müssen sich im Klaren sein, wenn Sie
nichts vorher regeln, bestimmen andere über Sie,
Ihre medizinische Behandlung, Ihr Sterben und
Ihr Vermögen!“ Mit diesen klaren und ermutigenden Worten stellte Rechtsanwältin Karin
Koch in ihrem Vortrag „Patienten – Testament
und Vorsorgevollmachten“ den Sinn und die
Notwendigkeit der Vorsorge schon in gesunden
Jahren für den Ernstfall der Hinfälligkeit und
Gebrechlichkeit dar. „So, wie wir in vielen materiellen Dingen und finanziellen Bereichen Vorsorge treffen, so können und sollten wir dies
auch im Bereich unserer medizinischen Behandlung für ein menschenwürdiges Sterben durch
Das Testament,
Schon zu Lebzeiten persönlich handschriftlich
verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben, hilft, die letzten Dinge zu regeln und kann
langwierige Klärungen und Auseinandersetzungen verhindern. Ein neues Testament setzt ein
voriges außer Kraft. Gibt es kein Testament, tritt
die gesetzliche Erbfolge (leibliche, nichteheliche
oder adoptierte Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister etc.) ein. Dies gilt inzwischen auch für
nicht eheliche Partnerschaften. Geschiedene sind
nicht mehr erbberechtigt. Bei eigenem Besitz
(Immobilien und Vermögenswerte) empfiehlt
sich ein notariell beglaubigtes Testament. Die
Erbeinsetzung, Pflichtteilsberechtigte, die Höhe
Betreuungsvollmacht.
Überraschend für viele, dass Ehe und Familie
eben nicht das Recht beinhalten, für den Partner
oder den Elternteil zu bestimmen, oder im Erbfall die „gedachte“ Erbfolge auslösen. Die Erläuterungen familiärer Beziehungen auch unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Besonderheiten bei vielen Formen gesellschaftlicher Veränderungen (Lebenspartnerschaften, PatchworkVorsorgevollmacht:
Krankheit und Unfall können plötzlich und
schneller als erwartet zur Handlungsunfähigkeit
führen. Gut, wenn dann die persönlichen Erwartungen und Vorstellungen so bekannt sind, dass
sie noch von einer Vertrauensperson umgesetzt
werden können. Aber auch Gebrechlichkeit im
Alter, Demenzerkrankung u.a.m. brauchen eine
rechtzeitige Erklärung, „wie ich mir meine letzten Tage und Dinge vorstelle, und wer dies für
mich auf welche Weise regeln soll.“
ein Patiententestament und Vorsorgevollmachten
sowie durch ein Testament im finanziellen Bereich im Voraus
regeln.“
Die Referentin erläuterte, wenn keine Regelungen getroffen sind, bedeutet dies u.U., dass der
überlebende Ehegatte nicht einmal auf Konten
und Geldanlagen des Verstorbenen zugreifen
kann, da diese ab dem Bekanntwerden des Todes
quasi eingefroren werden. Das Recht auf Menschenwürde und Selbstbestimmung wird durch
folgende Formalitäten schon zu Lebezeiten gesichert:
des Pflichtteiles und die spezielle Vererbung an
Dritte ist am besten unter fachlicher Klärung
eines Notars oder Rechtsanwalts zu regeln. Damit ein Testament auch gefunden wird, wenn der
Erbfall eintritt, sollte es entweder in amtliche
Verwahrung gegeben werden oder einer Vertrauensperson mitgeteilt werden, wo es sich befindet.
Seit dem 1. Sept.2009 sind die Erbschaftssteuern
neu geregelt worden: die Freibeträge sind enorm
in die Höhe gesetzt worden: 500.000 .- Euro für
den überlebenden Ehepartner, 400.000 Euro für
Kinder u.a.m.; dafür wurde die Erbschaftssteuer
ab der Steuerklasse 2 ebenfalls sehr angehoben.
Familien) verdeutlichten anschaulich die Notwendigkeit, für alle Beteiligten Rechtsklarheit zu
schaffen.
Eine Vollmacht sollte über den Tod hinaus ausgestellt sein, um die unmittelbar mit dem Todesfall anstehenden rechtlichen und finanziellen
Dinge regeln zu können.
Auch nahe, persönliche (Ehe-)Bindungen ergeben nicht automatisch bei Krankheit und Unfall
das Recht der vormundschaftlichen Bestimmung
über den Betroffenen. Diese muss in gesunden
Tagen geregelt und schriftlich abgefasst sein und
der klare Verstand sollte vom Hausarzt bescheinigt sein. Die Geltung über den Tod des Erblassers hinaus sollte darin festgelegt werden, damit
diese auch nach dem Tod noch wirksam ist. Notariell muss sie nur bei vorhandenem Grundbe-
sitz bestätigt sein, um im Bedarfsfall wirksam zu
werden; falls kein Betreuer eingesetzt ist, muss
das Vormundschaftsgericht einen Betreuer benennen, der aber auch in eigener Vorsorgevollmacht vorab bestimmt werden kann durch den
Betreuten.
Eine ein Mal gegebene Vollmacht tritt nur in
Kraft, wenn die nicht mehr vorhandene eigene
Geschäftsfähigkeit ärztlich bestätigt wurde. Eine
ein Mal gegebene Bevollmächtigung kann jeder
Zeit vom Erblasser zurückgenommen werden.
Beschränkungen der Vollmacht im „Innenverhältnis“ verhindern den Missbrauch durch den
Bevollmächtigten. Niemand muss befürchten,
dass der Bevollmächtigte das Vertrauen missbraucht, weil er in diesem Fall jederzeit die
Möglichkeit hat, die Vollmacht zu widerrufen.
Die Patientenverfügung
Nach langen Jahren hat der Gesetzgeber endlich
gehandelt: Im BGB ist nun deren Gültigkeit verbindlich und ausführlich geregelt, wie dem Patientenwillen Recht verschafft wird.
„Der Betreuer prüft, ob einmal getroffene Regelungen auf die aktuelle Behandlungssituation
zutreffen oder nicht.... zu berücksichtigen sind
insbesondere frühere ethische Überzeugungen
des Betroffenen....“
Grundsätzlich schriftlich und weitgehend persönlich formuliert, mit Datum versehen und persönlich unterschrieben, mit der Vorinformation an
spätere Bevollmächtigte und beispielsweise beim
Hausarzt hinterlegt, - so ist es möglich, rechtzeitig und für den Ernstfall abgesichert durch ein
Patiententestament die gesundheitlichen Dinge
für eine menschenwürdige Versorgung zu regeln.
Die PV muss nicht notariell beurkundet werden,
sollte aber möglichst persönlich geschrieben
oder, wenn eine Mustervorlage verwendet wird,
persönlich begründet und ergänzt sein. Sie sollte
einer vertrauten Person und dem Hausarzt vorliegen, in der Brieftasche sollte ein Hinweis auf
die PV hinterlegt sein. Sie kann zudem bei der
Bundesnotarkammer in Berlin,- Zentrales Vorsorgeregister -, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin
hinterlegt werden, damit sie nicht verloren oder
untergeht und im Bedarfsfall von Ärzten und
Rettungskräften schnell abgerufen werden kann.
Die PV kann jeder Zeit geändert oder widerrufen
werden.
Grundsätzlich gilt eine PV nur bei aussichtslosen, zum Tode führenden Erkrankungen bzw.
Gesundheitszuständen.
Eine Vollmacht kann aufgeteilt werden in die
allgemeine Vollmacht zur Regelung der Alltagsangelegenheiten und die der Regelung der
höchstpersönlichen Angelegenheiten (z.B. Unterbringung in ein Pflegeheim, der Wohnungsauflösung und Verträge mit Kliniken über ärztliche Behandlungen, Verabreichung von Medikamenten und operativen Eingriffen oder Behandlungsabbruch, freiheitsentziehende und unterbringungsähnliche Maßnahmen, die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht, u.a.m.) .
Betreuer und Bevollmächtigte sind jederzeit rechenschaftspflichtig gegenüber dem Kreis bzw.
dem Landratsamt und gegenüber den Erben zur
Auskunft verpflichtet.
Wenn sie keine PV treffen, haben sie Versorgung auf die Maximalversorgung bis zum Ende.
Die Referentin unterteilte die PV in drei Versionen.
„Die „kleine Lösung“: mit allem möchte ich
behandelt werden außer...“
Die „mittlere Version“: ich möchte Palliativ
– Pflege, so dass Schmerzen, Angstzustände
etc. behandelt werden. So ist es zum Beispiel
möglich, medizinische Behandlung auf die
reine „Leid – Hilfe“ , also z.B. reine
Schmerzbekämpfung und Linderung begleitender Symptome wie Atemnot, Erbrechen,
Angstzustände u.a.m. zu beschränken, wenn
keinerlei Aussicht besteht, dem Tod durch
die Erkrankung oder Schädigungen durch
Unfälle zu entgehen.
Die „große Lösung“: diese Maximal-PV
sollte im Falle einer bekannten Diagnose mit
dem Hausarzt durchgesprochen werden und
setzt voraus, dass die Therapiemöglichkeiten
erschöpfend bekannt sind. Sie kann z. B. bei
chronischen, langandauernden und unheilbaren Erkrankungen den Ausschluss bestimmter Therapien regeln, setzt aber voraus, dass
die Therapiemöglichkeiten ( auch in der Zukunft) erschöpfend bekannt werden. Eine
solch detaillierte Regelung birgt im Streitfall
die Gefahr der Unwirksamkeit.
Soll eine solche Patientenverfügung aber auch
wirksam sein, so muss sie den Bevollmächtigten
und dem Hausarzt bekannt und im Notfall auch
zugänglich sein.
Bisherige angebotene oder persönlich erstellte
PV bleiben von der neuen Gesetzgebung seit
August 2009 unberührt, da nur deren rechtliche
Verbindlichkeit eindeutig geklärt wurde.
„Die christliche Patientenverfügung“ mit Ratgeber, ausführlichen Erläuterungen und Formularen kann bei den örtlichen Pfarr- und Gemeindebüros erworben werden, beim Hospizdienst oder
direkt über Internet bei der Deutschen Bischofskonferenz oder der Evangelischen Kirche
Deutschland.
Die Patientenverfügung sowie die Informationsbroschüre „Betreuungsvollmacht“ kann auch
beim Bundesministerium der Justiz bezogen
werden.
Die vielen Fragen der zahlreichen interessierten
Besucher zeigten dem Hospizdienst und Hospizverein Eberbach – Schönbrunn e.V. erneut, dass
dieser nun zum wiederholten Male angebotene
und sehr gut besuchte Vortrag ein großes Interesse berühren.
Ab/20.10.09
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