Wiedereingliederung – Hilfen auf dem „Weg zurück“

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Wiedereingliederung – Hilfen auf
dem „Weg zurück“
Markus Drosten - Integrationsamt Hamburg
Ewa Jakubczak - Beratungs- und Inklusionsinitiative Hamburg (BIHA)
Agenda
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Integrationsamt und BIHA: Was wir machen…
• Was sagt der Gesetzgeber zur stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger
Modell) und zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)?
• Erfolgsfaktoren einer gelungenen stufenweisen Wiedereingliederung
• Nutzen und Grenzen des BEM
• Unterschiede zwischen der stufenweisen Wiedereingliederung und dem BEM
• Fazit und Ausblick
Vorstellung Integrationsamt
Was wir machen…
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Prävention (§ 84 SGB IX)
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Schulungs- und Öffentlichkeitsarbeit
Was sagt der Gesetzgeber zur stufenweisen
Wiedereingliederung und wie sollte sie ablaufen?
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SGB V § 74 Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre
bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine
stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder
in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen
Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des
Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme
des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.
SGB IX § 28 Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre
bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine
stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in
das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie
ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.
Durch § 28 SGB IX wird bestimmt, dass alle Träger der medizinischen
Rehabilitation Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung erbringen
können, wenn der Betroffene dadurch voraussichtlich besser wieder in das
Erwerbsleben eingegliedert werden kann.
Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt aus therapeutischen Gründen.
Die stufenweise Wiedereingliederung ist als Mittel zur Rehabilitation von
arbeitsunfähigen Versicherten vorgesehen.
Sie dient der Erprobung und dem Training der Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähigen
Mitarbeiters an seinem bisherigen Arbeitsplatz.
Voraussetzung:
Es müssen aus medizinischer Sicht eine ausreichende Belastbarkeit
des Betroffenen und eine günstige Aussicht auf berufliche Wiedereingliederung
gegeben sein.
Die Anregung einer stufenweisen Wiedereingliederung erfolgt meist
durch behandelnde Ärzte (Hausarzt, Facharzt), sonstige Ärzte, durch
die Krankenversicherung oder einen anderen Rehabilitationsträger.
(Rentenversicherung oder Unfallversicherung)
Der arbeitsunfähige Versicherte kann aber auch selbst eine Wiedereingliederung
beantragen.
Zielgruppe sind
arbeitsunfähige Beschäftigte, die
wegen schwerer Krankheit(en) oder Arbeitsunfällen über lange
Zeit (in der Regel mehr als 6 Wochen) aus dem Erwerbsleben ausgegliedert waren,
ihre bisherige Tätigkeit nach ärztlicher Feststellung teilweise wieder
verrichten können.
Indikationen können grundsätzlich alle schwereren oder chronischen
Erkrankungen sein.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Beschäftigte weiterhin
arbeitsunfähig.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung steht dem arbeitsunfähigen
Beschäftigten weiterhin Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld zu.
Er ist zusätzlich im Betrieb!!!
Durch die stufenweise Wiedereingliederung entstehen dem arbeitsunfähigen
Beschäftigten keine versicherungsrechtlichen Nachteile im Hinblick
auf Arbeitslosengeld, Rente oder Unfallversicherungsschutz.
Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung wird auf die maximale
Krankengeldbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren angerechnet.
Die stufenweise Wiedereingliederung eines arbeitsunfähigen Beschäftigten erfolgt
freiwillig und bedarf daher immer seiner Zustimmung.
Die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung bedarf immer
der Zustimmung des Arbeitgebers.
Die stufenweise Wiedereingliederung muss in Abhängigkeit vom Fortschritt
der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und von den Belastungen am Arbeitsplatz
individuell geplant, flexibel gestaltet und durchgeführt
werden. (Wiedereingliederungsplan)
Der Wiedereingliederungsplan wird in enger Zusammenarbeit von
allen Beteiligten erarbeitet.
Wiedereingliederungspläne sind laufend medizinisch zu überprüfen und
im Bedarfsfall an die individuellen gesundheitlichen Erfordernisse eines
Arbeitnehmers anzupassen.
Bei der Abstufung der schrittweisen Arbeitsaufnahme sind auch
betriebliche Bedingungen und Anfahrtswege zur Arbeitsstätte zu
berücksichtigen.
Der Arbeitgeber kann eine schrittweise Arbeitsaufnahme ohne
Angabe von Gründen ablehnen!
In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung
zwischen sechs Wochen und sechs Monaten.
Alle Beteiligten sollen bei Einleitung und Durchführung einer stufenweisen
Wiedereingliederung vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Personenbezogene Daten von Versicherten dürfen nur mit deren
schriftlicher Einwilligung ausgetauscht werden.
Zur Vermeidung von Reibungsverlusten bei Einleitung und Durchführung
der stufenweisen Wiedereingliederung ist ein koordiniertes Vorgehen der Beteiligten
wichtig.
Standardisierte Betrachtungs- und Vorgehensweisen sind neben den gesetzlichen
Rahmenbedingungen nicht möglich!
Lösungen müssen unter angemessener Berücksichtigung der Umstände
im Einzelfall im vertrauensvollen, einvernehmlichen Zusammenwirken aller Beteiligten auf
der Basis der vom Arzt gegebenen Empfehlungen erarbeitet werden.
Alle Beteiligten müssen dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
Der arbeitsunfähige Versicherte hat während einer stufenweisen
Wiedereingliederung grundsätzlich Anspruch auf
Entgeltersatzleistungen.
Erzielt ein arbeitsunfähiger Versicherter während einer
stufenweisen
Wiedereingliederung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, so wird
dies auf seine Entgeltersatzleistung angerechnet.
Zusammenfassung:
Eine stufenweise Wiedereingliederung ist nur möglich, wenn
sie aus medizinischer Sicht, d.h. von behandelndem Arzt, Betriebsarzt,
MDK usw., befürwortet wird,
der Versicherte einer solchen Maßnahme zustimmt,
der Arbeitgeber einer solchen Maßnahme zustimmt.
Die Planung der stufenweisen Wiedereingliederung (Wiedereingliederungsplan)
erfordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten.
Der Mitarbeiter muss dieser Zusammenarbeit und der dazu notwendigen
(begrenzten) Weiterleitung personenbezogener Daten schriftlich zustimmen.
(Datenschutz)
Erfolgsfaktoren einer gelungenen stufenweisen
Wiedereingliederung
Harte Faktoren
• umfassende Information im Unternehmen aller Beteiligten
• Interessenvertretung rechtzeitig einbinden
• klare Prozessbeschreibung
• Verbindlichkeiten Herstellen (feste Terminierungen von
Gesprächen)
• eindeutige Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten (Vorgesetzte +
Kollegen frühzeitig einbinden)
• Ggf. festes Team zur Begleitung bilden
• Datenschutz gewährleisten
Weiche Faktoren
Vertrauen und Verlässlichkeit (!)
• Transparenz
• Kompetenz und Qualität
• Fördern und Fordern (!)
Fazit und Ausblick
Unerlässlich ist aus unserer Sicht ein
vorgeschaltetes BEM Verfahren
Vorstellung Beratungs- und Inklusionsinitiative
Hamburg (BIHA)
Was wir machen…
• Schwerbehindertenrecht und Integrationsvereinbarung
• Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement
• Bewältigung des demografischen Wandel (inkl. Altersstrukturanalyse)
Was sagt der Gesetzgeber zum BEM?
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs
Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig,
klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen
Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei
schwerbehinderten Menschen außerdem mit der
Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und
Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie
die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und
mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter
Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten
werden kann (BEM). (§ 84 II SGB IX)
BEM - unverstellter, verlaufs- und ergebnisoffener
Suchprozess“
BAG 10.12.2009 - 2 AZR 198/09
Vom Nutzen und Grenzen des BEM
Betrachtungszeitraum Jan. 2006 – Mrz. 2015
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2630 persönliche Beratungen
in 740 verschiedenen Unternehmen, davon 1150 Beratungen zum BEM
68 "Runde Tische" als Netzwerk und Expertenforum
über 70 Workshops und Fortbildungen
Erfahrungen im Betrachtungszeitraum
• ca. 10 % der Beschäftigten weisen im Zeitraum von 12 Monaten AU-Zeiten
von mehr als 6 Wochen auf
• ca. 70 % der Mitarbeiter weisen nach Einführung des BEM-Prozesses
geringere Fehlzeiten auf
• Zustimmungsquote beim BEM sollte über 50 % liegen, besser: 70 %; kritisch:
30 % und weniger
Vom Nutzen und Grenzen des BEM
Harte Erfolgsfaktoren
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umfassende Information im Unternehmen
Interessenvertretung rechtzeitig einbinden
klare Prozessbeschreibung
eindeutige Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten (Vorgesetzte
einbinden)
• festes BEM-Team mit guter Qualifikation
• Datenschutz gewährleisten
Weiche Erfolgsfaktoren
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Vertrauen und Verlässlichkeit (!)
Transparenz
Kompetenz und Qualität
Fördern und Fordern (!)
Unterschiede zwischen stufenweisen Eingliederung und des
Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Stufenweise Wiedereingliederung
BEM
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• Zentrale Maßnahme: Prävention,
Rehabilitation, Integration
• Rechtsanspruch, da AG gesetzlich verpflichtet
• Mitarbeiter kann arbeitsunfähig sein, muss
aber nicht
• BEM Team stellt den Eingliederungsplan
zusammen
• Kann am bisherigem Arbeitsplatz stattfinden
mit Bspw. umgebauten Arbeitsplatz
• Diverse Arbeitsplätze kommen in Betracht
• Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht § 87
Ab. 1. Nr. 7- Betriebsverfassungsgesetz
Zentrale Maßnahme: Rehabilitation
Kein Rechtsanspruch gegenüber dem AG
Mitarbeiter ist arbeitsunfähig
Behandelnder Arzt stellt den
Eingliederungsplan zusammen
• Fängt immer mit geringer Arbeitszeit
(stufenweise) an
• Ausschließlich bisheriger Arbeitsplatz wird
betrachtet
• Kein Mitbestimmungsrecht bei Betriebsrat
Fazit und Ausblick
BEM als Instrument und Strategie im Unternehmen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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