NfL II 41/00 NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER TEIL II 48. Jahrgang Offenbach a.M., 20. April 2000 Maßeinheiten zur Verwendung bei der Musterzulassung von Luftfahrzeugen Im Anhang 5 zum Chikagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO) werden Festlegungen über die Verwendung von Maßeinheiten in der Luftfahrt getroffen. Basierend darauf legt die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gem. § 9a der Luftverkehrs-Ordnung die im Flugbetrieb anzuwendenden Maßeinheiten fest und gibt sie im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) bekannt. Die letzte Bekanntmachung erfolgte per NfL I-181/99 und trat am 01.07.1999 in Kraft. Zur Harmonisierung der Anforderungen des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) an die Gestaltung von Flughandbüchern und Cockpitanzeigen mit den Festlegungen der DFS und unter Berücksichtigung des Anhangs 5 zum ICAO-Abkommen sind künftig die nachfolgend tabellarisch aufgeführten Maßeinheiten bei der Musterzulassung neuer Muster von Luftfahrzeugen zu verwenden. Größe Maßeinheit Entfernungen für Navigationszwecke Seemeilen und Zehntel (NM) kurze Entfernungsangaben Meter (m) Längenangaben (Weight&Balance) Meter (m) Höhenangaben Fuß (ft) alternative Maßeinheit Bemerkungen Meter (m) 1) Horizontalgeschwindigkeiten - Fluggeschwindigkeit Knoten (kt) - Reifengeschwindigkeit keine Festlegung Vertikalgeschwindigkeiten Fuß je Minute (ft/min) Windrichtung Grad mißweisend (°) Sicht einschließlich Landebahnsicht Kilometer (km) oder Meter (m) Höhenmessereinstellung Hektopascal (hPa) Luftdruck Hektopascal (hPa) Kabinendruckdifferenz keine Festlegung Kabinendruckhöhe Fuß (ft) Flüssigkeits-/Gasdrücke keine Festlegung Kilometer je Stunde (km/h) 1) Meter je Sekunde (m/sec) 1) 2) 2) Temperaturen - Atmosphären- Grad Celsius (°C) - Triebwerks- keine Festlegung 2) - System- keine Festlegung 2) Massen allgemein Kilogramm (kg) Kraftstoffmengen - Volumen Liter (l) 3) - Massen Kilogramm (kg) 3) - Volumenfluß Liter je Stunde (l/h) 3) - Massenfluß Kilogramm je Stunde (kg/h) 3) Tankvolumen Liter (l) Dichte (Kraftstoffe und Öle) Kilogramm je Kubikmeter (kg/m ) Kilogramm je Liter (kg/l) Drehzahlen keine Festlegung 2) Triebwerksschwingungen keine Festlegung 2) Durchflußmengen 3 Bemerkungen: 1) Die Verwendung der metrischen Alternativen ist wegen der speziellen Einsatzbedingungen grundsätzlich nur für Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und HeißluftLuftschiffe zulässig. 2) Es ist ausreichend, wenn die Anzeigeinstrumente mit farblichen Kennzeichnungen für den normalen Betriebsbereich, die Vorsichtsbereiche und die Betriebsgrenzen ausgestattet sind. 3) Die Einheiten von Mengen und zugehörigen Durchflußmengen müssen jeweils zueinander passen. Bei Musterzulassungsanträgen, die nach Veröffentlichung dieser NfL beim Luftfahrt-Bundesamt gestellt werden, werden die o.g. Maßeinheiten zugrunde gelegt. Andere Einheiten können ergänzend aufgrund flugbetrieblicher Erfordernisse (z.B. Flottenpolitik eines Luftfahrtunternehmens) zugelassen werden, sofern Umschalt-/Umrüstoptionen bestehen und das Flughandbuch diese Einheiten zusätzlich berücksichtigt. In jedem Fall müssen die verwendeten Maßeinheiten im Cockpit mit denen des Flughandbuches übereinstimmen. Änderungen und/oder Ergänzungen von Angaben im Flughandbuch bzw. von Anzeigen im Cockpit hinsichtlich der verwendeten Maßeinheiten nach erfolgter Musterzulassung eines Luftfahrzeuges sind nach den Bestimmungen der JAR-21 deutsch als Änderung bzw. Ergänzung zur Musterzulassung zu beantragen. Zuständig für technische Zulassungsfragen ist das Geschäftsfeld M, für flugbetriebliche Fragen das Geschäftsfeld U des Luftfahrt-Bundesamtes. Diese NfL tritt am 01.05.2000 in Kraft. Gleichzeitig wird die NfL II-6/98 (Verwendung der Maßeinheit Kilogramm oder Pound für Kraftstoffangaben im Rahmen von Musterzulassungen von JAR-25/FAR Part 25-Flugzeugen) zurückgezogen. Braunschweig, den 21.03.2000 M502.3 Der Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes, in Vertretung Dr. L o h l