NfL II - 41/00

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NfL II 41/00
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL II
48. Jahrgang
Offenbach a.M., 20. April 2000
Maßeinheiten zur Verwendung bei der
Musterzulassung von Luftfahrzeugen
Im Anhang 5 zum Chikagoer Abkommen über die Internationale
Zivilluftfahrt (ICAO) werden Festlegungen über die Verwendung
von Maßeinheiten in der Luftfahrt getroffen.
Basierend darauf legt die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
gem. § 9a der Luftverkehrs-Ordnung die im Flugbetrieb anzuwendenden Maßeinheiten fest und gibt sie im Bundesanzeiger
und in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) bekannt. Die letzte
Bekanntmachung erfolgte per NfL I-181/99 und trat am
01.07.1999 in Kraft.
Zur Harmonisierung der Anforderungen des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) an die Gestaltung von Flughandbüchern und
Cockpitanzeigen mit den Festlegungen der DFS und unter
Berücksichtigung des Anhangs 5 zum ICAO-Abkommen sind
künftig die nachfolgend tabellarisch aufgeführten Maßeinheiten
bei der Musterzulassung neuer Muster von Luftfahrzeugen zu
verwenden.
Größe
Maßeinheit
Entfernungen für Navigationszwecke
Seemeilen und Zehntel (NM)
kurze Entfernungsangaben
Meter (m)
Längenangaben (Weight&Balance)
Meter (m)
Höhenangaben
Fuß (ft)
alternative
Maßeinheit
Bemerkungen
Meter (m)
1)
Horizontalgeschwindigkeiten
- Fluggeschwindigkeit
Knoten (kt)
- Reifengeschwindigkeit
keine Festlegung
Vertikalgeschwindigkeiten
Fuß je Minute (ft/min)
Windrichtung
Grad mißweisend (°)
Sicht einschließlich Landebahnsicht
Kilometer (km) oder Meter (m)
Höhenmessereinstellung
Hektopascal (hPa)
Luftdruck
Hektopascal (hPa)
Kabinendruckdifferenz
keine Festlegung
Kabinendruckhöhe
Fuß (ft)
Flüssigkeits-/Gasdrücke
keine Festlegung
Kilometer je Stunde (km/h)
1)
Meter je Sekunde (m/sec)
1)
2)
2)
Temperaturen
- Atmosphären-
Grad Celsius (°C)
- Triebwerks-
keine Festlegung
2)
- System-
keine Festlegung
2)
Massen allgemein
Kilogramm (kg)
Kraftstoffmengen
- Volumen
Liter (l)
3)
- Massen
Kilogramm (kg)
3)
- Volumenfluß
Liter je Stunde (l/h)
3)
- Massenfluß
Kilogramm je Stunde (kg/h)
3)
Tankvolumen
Liter (l)
Dichte (Kraftstoffe und Öle)
Kilogramm je Kubikmeter (kg/m ) Kilogramm je Liter (kg/l)
Drehzahlen
keine Festlegung
2)
Triebwerksschwingungen
keine Festlegung
2)
Durchflußmengen
3
Bemerkungen:
1)
Die Verwendung der metrischen Alternativen ist wegen der
speziellen Einsatzbedingungen grundsätzlich nur für
Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und HeißluftLuftschiffe zulässig.
2)
Es ist ausreichend, wenn die Anzeigeinstrumente mit farblichen Kennzeichnungen für den normalen Betriebsbereich,
die Vorsichtsbereiche und die Betriebsgrenzen ausgestattet sind.
3)
Die Einheiten von Mengen und zugehörigen Durchflußmengen müssen jeweils zueinander passen.
Bei Musterzulassungsanträgen, die nach Veröffentlichung dieser
NfL beim Luftfahrt-Bundesamt gestellt werden, werden die o.g.
Maßeinheiten zugrunde gelegt. Andere Einheiten können ergänzend aufgrund flugbetrieblicher Erfordernisse (z.B. Flottenpolitik
eines Luftfahrtunternehmens) zugelassen werden, sofern
Umschalt-/Umrüstoptionen bestehen und das Flughandbuch
diese Einheiten zusätzlich berücksichtigt. In jedem Fall müssen
die verwendeten Maßeinheiten im Cockpit mit denen des
Flughandbuches übereinstimmen.
Änderungen und/oder Ergänzungen von Angaben im
Flughandbuch bzw. von Anzeigen im Cockpit hinsichtlich der
verwendeten Maßeinheiten nach erfolgter Musterzulassung
eines Luftfahrzeuges sind nach den Bestimmungen der JAR-21
deutsch als Änderung bzw. Ergänzung zur Musterzulassung zu
beantragen.
Zuständig für technische Zulassungsfragen ist das
Geschäftsfeld M, für flugbetriebliche Fragen das Geschäftsfeld U
des Luftfahrt-Bundesamtes.
Diese NfL tritt am 01.05.2000 in Kraft. Gleichzeitig wird die NfL
II-6/98 (Verwendung der Maßeinheit „Kilogramm“ oder „Pound“
für Kraftstoffangaben im Rahmen von Musterzulassungen von
JAR-25/FAR Part 25-Flugzeugen) zurückgezogen.
Braunschweig, den 21.03.2000
M502.3
Der Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes,
in Vertretung
Dr. L o h l
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