Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitarbeiterunterweisung August 2009 Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 1 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Herausgeberin: Zahnärztekammer Bremen, Körperschaft des öffentlichen Rechts Mit freundlicher Genehmigung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Autoren: Dr. Hendrik Schlegel Dipl. Ing. Gabriele Spatz Impressum: Mitarbeiterunterweisung Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Universitätsallee 25 28359 Bremen Fon: 0421 33303 – 0 Fax: 0421 33303 – 23 E-mail: [email protected] Website: www.zaek-hb.de Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes: Dr. Brita Petersen, Präsidentin der Zahnärztekammer Bremen Jörg Bauer, Geschäftsführer der Zahnärztekammer Bremen © 2009 Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopien, Mikro-Film oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung der Herausgeberin reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, bearbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 106 ff des Urheberrechtsgesetzes. Druck: Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Universitätsallee 25 28359 Bremen Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 2 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitarbeiterunterweisungen Wichtigkeit des Themas Die Vielzahl der heute durch den Zahnarzt zu beachtenden Unterweisungspflichten macht es nötig, sich über die wesentlichen Unterweisungen bewusst zu werden und diese in geeigneter Art und Weise durchzuführen. Anderenfalls drohen dem Praxisinhaber rechtliche oder tatsächliche Nachteile. Beispiel: Jährliche Unterweisung der Mitarbeiterinnen nach Röntgenverordnung (§ 36 der Röntgenverordnung – RöV) Der Zahnarzt ist als Strahlenschutzverantwortlicher dafür verantwortlich, seine Mitarbeiterinnen mindestens einmal jährlich nach der RöV zu unterweisen. Unterlässt er dies absichtlich oder unabsichtlich, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Wie gehen Sie am Besten vor? 1) Verschaffen Sie sich zunächst einmal anhand der nachfolgenden Checkliste einen Überblick über die wichtigsten Unterweisungspflichten. 2) Stellen Sie fest, dass Sie manche für Ihre Praxis relevanten Unterweisungspflichten noch nicht beachten, sollten Sie die noch ausstehenden Unterweisungen umgehend vornehmen. 3) Tipp: Soweit möglich, empfiehlt es sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des ungestörten Praxisablaufs, z.B. einen Unterweisungs-Nachmittag festzulegen, an dem Sie die für Sie zutreffenden Unterweisungen zusammengefasst in konzentrierter Form durchführen, dokumentieren und durch die unterwiesenen Mitarbeiterinnen abzeichnen lassen. Checkliste Unterweisung Die nachfolgende Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit. Legende ArbMedVV ArbSchG BDSG BetriebsV BGV BioStoffV G = = = = = = = GefStoffV JArbSchG MPBetreibV RöV StGB = = = = = Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Arbeitsschutzgesetz Bundesdatenschutzgesetz Betriebsverordnung Berufsgenossenschaftliche Vorschriften Biostoffverordnung Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (z.B. G42 „Infektionskrankheiten“) Gefahrstoffverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz Medizinprodukte-Betreiberverordnung Röntgenverordnung Strafgesetzbuch Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 3 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Checkliste Unterweisung Allgemeiner Arbeitsschutz Grundlage Intervall § 12 ArbSchG § 4 BGV A1 Erledigt? bei der Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie – vor Aufnahme der Tätigkeit (regelmäßige Wiederholung, falls erforderlich) jährlich mit Abschluss des Arbeitsvertrages mind. 1x jährlich mind. 1x jährlich Brandschutz Datenschutz BGV A1 § 203 StGB, BDSG Behandlungsvertrag Druckgeräte BetriebsV Elektrische Anlagen und BGV A3 Betriebsmittel Erste Hilfe BGV A1 Gefahrstoffverordnung § 14 GefStoffV Hochfrequenzchirurgiegerät Hygiene Immunisierungsmöglichkeit Jugendarbeitsschutzgesetz Laserstrahlung Medizinprodukte § 5 Abs. 2 MPBetreibV mind. 1x jährlich mind. 1x jährlich anhand der Betriebsanweisung und vor Aufnahme der Tätigkeit mind. 1x jährlich TRBA 250/ BGR 250 BGV A4 mind. 1x jährlich mind. 1x jährlich § 29 JArbSchG mind. 1x jährlich BGV B2 § 2 Abs. 4 MPBetreibV Röntgen Schweigepflicht § 36 Abs. 1 Satz 1 u. 2 RöV § 4 g Abs. 1 Nr. 2 BDSG Sterilisation Anforderung an die hygienische Aufbereitung von MP § 12 BioStoffV mind. 1x jährlich jährlich, nach Neuanschaffung sofort 1x jährlich mit Abschluss des Arbeitsvertrages 1x jährlich mind. 1x jährlich Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Unfallverhütungsvorschriften Vorsorgeuntersuchung nach G 24 „Haut“ Vorsorgeuntersuchung nach G 37 „Bildschirmarbeit“ Vorsorgeuntersuchung nach G 42 „Infektionsgefährdung“ BGV A1 mind. 1x jährlich anhand der Betriebsanweisung und vor Aufnahme der Tätigkeit mind. 1x jährlich ArbMedVV Anhang Teil 1 Unterweisung mind. jährlich ArbMedVV Anhang Teil 4 Unterweisung mind. jährlich ArbMedVV Anhang Teil 2 Unterweisung mind. jährlich Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 4 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Sinn & Zweck der Unterweisung Die Unterweisung dient dazu, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich sicherheitsund gesundheitsgerecht zu verhalten. Unterweisung statt „Belehrung“, Definition Zunächst einmal hat der Begriff „Unterweisung“ den früher gebrauchten Begriff „Belehrung“ ersetzt. Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. Die Unterweisung hat während der Arbeitszeit stattzufinden. Art & Weise, Umfang, Dokumentation Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Mitarbeiter stehen. Die Unterweisung hat in einer für die Mitarbeiter verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Anlässe für eine Unterweisung Unterweisungsanlässe sind z.B. - Neueinstellung oder veränderter Aufgabenbereich - Veränderungen in den Arbeitsabläufen - Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Arbeitsstoffe oder neuer Technologien - Ergebnisse von durchgeführten Gefährdungsanalysen - Unfälle, beinahe Unfälle und sonstige Schadensereignisse Beachte: Die Erstunterweisung hat immer vor Aufnahme der konkreten Tätigkeit zu erfolgen. Wiederholung von Unterweisungen Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mind. jährlich zu wiederholen um die Unterweisungsinhalte den Mitarbeitern wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzunterweisungen ergeben. So fordert z.B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz eine halbjährliche Unterweisung. Bitte beachten Sie: Bei Jugendlichen gilt generell, dass sämtliche Unterweisungen (auch solche, die bei Erwachsenen jährlich durchzuführen sind) mindestens halbjährlich zu erfolgen haben. Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 5 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Beispiele für Unterweisungspflichten § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie, vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 § 4 Abs. 1 Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (...) zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mind. aber 1x jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz Abs. 1 Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen zu unterweisen: - Vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, - Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten, sowie über das, bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Abs.2 - Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mind. aber halbjährlich zu wiederholen Gefahrstoffverordnung § 14 Abs. 1 Der Arbeitgeber stellt sicher, dass dem Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung gem. Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mind. Folgendes enthalten: 1) Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie z.B. Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit, Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 6 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts 2) Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. § 14 Abs. 2 Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mind. jährlich - arbeitsplatzbezogen - durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Unfallverhütungsvorschriften z.B. BGV A3 § 3 Abs. 1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und in Stand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 1 Die Forderung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet die Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung, insb.: - (...) - (...) - (...) - das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen. Röntgenverordnung § 36 Abs. 1 Personen, denen (...) der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über - die Arbeitsmethoden - die möglichen Gefahren - die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der Genehmigung oder Anzeige und der Arbeitsschutzanweisung zu unterweisen. (...) Die Unterweisung ist mind. 1x im Jahr zu wiederholen. Sie kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen nach immissionsschutzoder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein. Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 7 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Sie sind Teilnehmer am BuS-Dienst der Kammer? Als Teilnehmer am Bus-Dienst der Kammer finden Sie folgende Unterweisungsformulare im Bus-Handbuch - Kapitel C3 - Sammelnachweis für Sicherheitsunterweisungen - Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Gefahrstoffen - Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam - Mitarbeiterunterweisung „Schweigepflicht“ - Mitarbeiterunterweisung über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften - Mitarbeiterunterweisung über kostenlose Immunisierungsmöglichkeiten - Mitarbeiterunterweisung nach BGR 250/TRBA 250. 5.2 und § 12 (2) Biostoffverordnung - Mitarbeiterunterweisung nach BGA A2 „Laserstrahlung“ - Mitarbeiterunterweisung über Gefahren gem. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz - Mitarbeiterunterweisung gem. § 36 Abs. 1 RöV Literaturempfehlung - BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" - BGV A2 Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" - BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" - BGV A4 Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" kostenlos zu bestellen unter Angabe der Betriebsnummer bei der: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - Technischer Aufsichtsdienst Pappelallee 35-37 22089 Hamburg oder als Fax: 0 40 - 20 20 79 48 oder online unter: www.bgw-online.de - ArbG „Arbeitsgesetze“ – 74. Auflage 2009-05-22 Beck-Texte im dtV (7,90 EUR im Buchhandel) Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 8 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts ANLAGEN FORMULARE UNTERWEISUNGEN - „Sammelnachweis“ für Sicherheitsunterweisungen S. 10 - Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Gefahrstoffen S. 12 - Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam S. 14 - Mitarbeiterunterweisung „Schweigepflicht“ S. 16 - Mitarbeiterunterweisung über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften S. 17 Mitarbeiterunterweisung über kostenlose Immunisierungsmöglichkeiten S. 19 Mitarbeiterunterweisung nach BGR 250/TRBA 250 Pkt. 5.2 Und § 12 (2) Biostoffverordnung S. 21 - Mitarbeiterunterweisung nach BGV B2 „Laserstrahlung“ S. 23 - Unterweisung über Gefahren gem. § 29 JarbSchG S. 25 - Mitarbeiterunterweisung gem. § 36 RöV S. 27 - Mitarbeiterunterweisung über die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz S. 29 - Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 9 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts „Sammelnachweis“ für Sicherheitsunterweisungen Durch Unterschrift auf diesem Formular bestätigen die Unterzeichner, dass die Sicherheitsunterweisungen gemäß den einschlägigen Vorschriften entsprechend durchgeführt wurden. Dieser „Sammelnachweis“ ersetzt die Dokumentation der Einzelunterweisungen der Seiten: dieses BuS-Handbuchs (bitte unbedingt eintragen!). Name Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Datum Unterschrift Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 10 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Name Datum Unterschrift _______________________ Praxisinhaberin / Praxisinhaber Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 11 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Gefahrstoffen Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende gemäß § 14 GefStoffV anhand der Betriebsanweisungen über den Umgang mit den verwendeten Gefahrstoffen unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders hingewiesen: 1. Die Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen finden Sie in der Praxis: _____________________________________________________________________________ 2. Auf das in der Praxis und im Labor vorhandene Gefahrstoffverzeichnis wird verwiesen. 3. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einzuhalten. 4. Die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehenden gefährlichen Abfälle sind sachgerecht zu entsorgen. 5. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere ist eine geeignete Schutzkleidung/ Schutzausrüstung zu tragen. 6. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. 7. Für den Verbrauch durch Personal im Betrieb bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen. Name Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Datum Unterschrift Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 12 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Name Datum Unterschrift ____________________________ Praxisinhaberin / Praxisinhaber Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 13 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende gemäß § 14 GefStoffV und anhand der Betriebsanweisung über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders hingewiesen: 1. Die Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen. 2. Auf das in der Praxis vorhandene Gefahrstoffverzeichnis. 3. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einzuhalten. 4. Die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehenden gefährlichen Abfälle sind sachgerecht zu entsorgen. 5. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere ist eine geeignete Schutzkleidung zu tragen. 6. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. 7. Für den Verbrauch durch Personal im Betrieb bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen. Name Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Datum Unterschrift Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 14 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Name Datum Unterschrift ________________________ Praxisinhaberin / Praxisinhaber Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 15 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitarbeiterunterweisung „Schweigepflicht“ Praxis: ........................................... ........................................... ........................................... Unterweisung über die Verschwiegenheitsverpflichtung Frau/Herr ..................................................... wohnhaft in ............................................. wurde heute von mir, ................................................................. (Zahnärztin / Zahnarzt) eingehend mündlich darüber unterwiesen, dass sie bzw. er zur absoluten Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Begebenheiten, die ihr bzw. ihm in der Eigenschaft als Mitarbeiterin / Mitarbeiter meiner Praxis anvertraut oder bekannt werden bzw. bekannt geworden sind, verpflichtet ist. Hierzu gehören auch sämtliche wirtschaftlichen, finanziellen, privaten oder sonstigen Umstände, die ihr bzw. ihm über Patienten mitgeteilt oder bekannt werden. Sie bzw. er wurde des Weiteren darüber unterwiesen, dass auch nahen Angehörigen der Patienten nicht unbefugt Auskunft erteilt werden darf. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf schriftliche Mitteilungen der Patienten, Dokumentationen und Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter wurde ebenfalls darüber unterwiesen, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei Nichtübernahme bzw. nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses weiter besteht. Im Rahmen der Unterweisung wurde auf § 203 Strafgesetzbuch ("Verletzung von Privatgeheimnissen") verwiesen. Der Mitarbeiterin ausgehändigt. / dem Datum Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Mitarbeiter wurde eine Kopie der Unterweisung Unterschrift Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 16 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitarbeiterunterweisung über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften (siehe auch Checkliste „Aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen“) unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders hingewiesen: 1. Alle in der Praxis Beschäftigten haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und sind verpflichtet, Weisungen der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen, die offensichtlich unbegründet sind. 2. Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung ist zu benutzen. 3. Einrichtungen dürfen nur zu dem von der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bestimmten oder üblichen Zweck verwendet werden. 4. Die in den einzelnen Unfallverhütungsvorschriften (BGV) enthaltenen Maßnahmen sind zu beachten und einzuhalten. Name Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Datum Unterschrift Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 17 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Name Datum Unterschrift ________________________ Praxisinhaberin / Praxisinhaber Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 18 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitarbeiterunterweisung über kostenlose Immunisierungsmöglichkeiten Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über die Möglichkeit einer kostenlosen Immunisierung gegen HBV, ____________________, _______________________, ______________________ unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte besonders hingewiesen: 1. Nach der BGR 250/TRBA 250 Pkt. 9.5 ist die Immunisierung für die Beschäftigten kostenlos (siehe auch RKI Empfehlung Infektionsprävention). 2. Die gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gem. ArbMedVV durchführt, festzulegen. 3. Die im Arbeitsbereich auftretenden übertragbaren Krankheiten sind unverzüglich der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber zur Mitteilung an den die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchführenden Arzt bekanntzugeben. Name Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Datum angenommen abgelehnt Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Unterschrift Seite 19 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Name Datum angenommen abgelehnt Unterschrift __________________________ Praxisinhaberin / Praxisinhaber Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 20 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitarbeiterunterweisung nach BGR 250/TRBA 250 Pkt. 5.2 und §12 (2) Biostoffverordnung Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende anhand der BGR 250/TRBA 250, der Betriebsanweisung im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (Seite C 5-21) gemäß §12 (2) Biostoffverordnung und des Hygieneplans über: 1. Infektionsgefahren, 2. Gefährdungen am Arbeitsplatz, 3. Schutzkleidung, 4. Händehygiene, 5. Umgang mit Desinfektionsmitteln und Gefahrstoffen, 6. Maßnahmen zur Desinfektion, 7. Reinigung und Sterilisation von Instrumenten, 8. Desinfektion und Reinigung von Geräten und Arbeitsbereichen, 9. Entsorgung von Praxisabfällen sowie 10. Verhalten bei Arbeitsunfällen und in Notfallsituationen unterrichtet wurde. Name Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Datum Unterschrift Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 21 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Name Datum Unterschrift ________________________ Praxisinhaberin / Praxisinhaber Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 22 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitarbeiterunterweisung nach BGV B2 „Laserstrahlung“ Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über den Inhalt der BGV B2 „Laserstrahlung“ belehrt wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders hingewiesen: 1. Beschäftigte, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B, 3 R oder 4 aufhalten, sind über das zu beachtende Verhalten zu unterweisen. 2. Die für den sicheren Betrieb der Lasereinrichtungen erforderlichen Schutzeinrichtungen und die persönlichen Schutzausrüstungen (wie Augenschutzgeräte, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe) werden von der Praxisbetreiberin oder dem Praxisbetreiber zur Verfügung gestellt und sind zu benutzen. 3. In Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klassen 3 B, 3 R oder 4 betrieben werden, dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Jugendliche über 16 Jahren, soweit a) dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und b) ihr Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Name Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Datum Unterschrift Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 23 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Name Datum Unterschrift ________________________ Praxisinhaberin / Praxisinhaber Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 24 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Unterweisung über Gefahren gem. § 29 JArbSchG Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Jugendliche nach § 29 JArbSchG unterwiesen wurde. § 29 JArbSchG hat folgenden Wortlaut: (1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. (2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. Ferner wird mit der Unterschrift bestätigt, dass gemäß § 47 JArbSchG darauf hingewiesen wurde, an welcher Stelle im Betrieb das Jugendarbeitsschutzgesetz ausliegt. Name der bzw. des Jugendlichen Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Datum Unterschrift Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 25 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Name der bzw. des Jugendlichen Datum Unterschrift ________________________ Praxisinhaberin / Praxisinhaber Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 26 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitarbeiterunterweisung gemäß § 36 RöV 5 Jahre Aufbewahrungsfrist nach § 36 RöV Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendenden Schutzmaßnahmen und über den Inhalt der Röntgenverordnung unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders hingewiesen: 1. Die Röntgenverordnung liegt im Röntgen-/ Behandlungsraum zur Einsichtnahme aus. 2. Alle beim Betrieb dieser Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen müssen anhand der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung durch jemanden eingewiesen werden, der über die erforderliche Fachkunde verfügt. 3. Die durch die Röntgenuntersuchung bedingte Strahlenexposition ist soweit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. Hierzu zählt insbesondere der Einsatz hochempfindlicher Filme. 4. Nach erfolgter Abnahmeprüfung ist wöchentlich eine Konstanzprüfung der Filmverarbeitung und monatlich eine Konstanzprüfung weiterer Röntgengeräte vorzunehmen. 5. Mitarbeiter/innen ist nach § 24 Abs. 2 die technische Durchführung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines nach § 24 Abs. 1 fachkundigen Arztes oder Zahnarztes erlaubt, wenn sie über die notwendigen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen. Eine Schwangerschaft ist im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind dem Strahlenschutzverantwortlichen / -beauftragten so früh wie möglich mitzuteilen (Hinweis nach §36 Abs. 3 RöV). 6. Vor der Anwendung von Röntgenstrahlen muss aufgezeichnet werden (§ 23 Abs. 3, § 28 Abs. 1): a) Besteht eine Schwangerschaft? b) Sind Röntgenaufnahmen in dem Bereich angefertigt worden, der jetzt untersucht werden soll? Dabei ist nach dem Röntgennachweisheft zu fragen bzw. sind Röntgenpässe bereitzuhalten und anzubieten. 7. Über die Anwendung von Röntgenstrahlen müssen Aufzeichnungen angefertigt werden, aus denen der Zeitpunkt, die Art der Anwendung, untersuchte Körperregion, sowie Strahlenbelastung zu ermitteln sind (§ 28 Abs. 1). Name Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Datum Unterschrift Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 27 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Name Datum Unterschrift Strahlenschutzbeauftragter: _______________________________________________________ Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 28 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitarbeiterunterweisung über die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende über die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz unterwiesen wurde. Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders hingewiesen: Aufbau der Wirbelsäule, Belastung und Entlastung der Wirbelsäule, richtige Sitzposition, Einstellung des Bürostuhles, Vermeidung statischer Haltearbeit, Aufstellung des Monitors, Anordnung der Arbeitsmittel, Beleuchtung, Raumklima, Bildschirmbrille, Bildschirmvorsorgeuntersuchung, Gestaltung des Arbeitsablaufes Mögliche Hilfsmittel: BGI 650 „Bildschirm- + Büroarbeitsplätze“, BGI 5018 „Gesundheit im Büro“, Internetseite http://www.ergoonline.de/site.aspx?url=html/grundkurs_bueroalltag/titel.htm, Internetseite http://www.busdienst.org/index.php?option=com_content&task=v iew&id=72&Itemid=120&limit=1&limitstart=7, (nicht zutreffendes bitte streichen) Name Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Datum Unterschrift Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 29 von 30 Zahnärztekammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Name Datum Unterschrift ________________________ Praxisinhaberin / Praxisinhaber Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 28359 Bremen Tel.: 0421 33303-0 FAX: 0421 33303-23 Seite 30 von 30