Mitarbeiterunterweisung - Zahnärztekammer Bremen

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Zahnärztekammer Bremen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Mitarbeiterunterweisung
August 2009
Zahnärztekammer Bremen
Universitätsallee 25
28359 Bremen
Tel.: 0421 33303-0
FAX: 0421 33303-23
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Herausgeberin:
Zahnärztekammer Bremen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Mit freundlicher Genehmigung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
Autoren:
Dr. Hendrik Schlegel
Dipl. Ing. Gabriele Spatz
Impressum:
Mitarbeiterunterweisung
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Fon: 0421 33303 – 0
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E-mail: [email protected]
Website: www.zaek-hb.de
Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes:
Dr. Brita Petersen, Präsidentin der Zahnärztekammer Bremen
Jörg Bauer, Geschäftsführer der Zahnärztekammer Bremen
© 2009
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung,
vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopien, Mikro-Film oder ein
anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung der Herausgeberin reproduziert oder unter
Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, bearbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.
Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 106 ff des Urheberrechtsgesetzes.
Druck:
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Mitarbeiterunterweisungen
Wichtigkeit des Themas
Die Vielzahl der heute durch den Zahnarzt zu beachtenden Unterweisungspflichten
macht es nötig, sich über die wesentlichen Unterweisungen bewusst zu werden und
diese in geeigneter Art und Weise durchzuführen. Anderenfalls drohen dem
Praxisinhaber rechtliche oder tatsächliche Nachteile.
Beispiel:
Jährliche Unterweisung der Mitarbeiterinnen nach Röntgenverordnung (§ 36 der
Röntgenverordnung – RöV)
Der Zahnarzt ist als Strahlenschutzverantwortlicher dafür verantwortlich, seine
Mitarbeiterinnen mindestens einmal jährlich nach der RöV zu unterweisen. Unterlässt
er dies absichtlich oder unabsichtlich, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Wie gehen Sie am Besten vor?
1) Verschaffen Sie sich zunächst einmal anhand der nachfolgenden Checkliste
einen Überblick über die wichtigsten Unterweisungspflichten.
2) Stellen Sie fest, dass Sie manche für Ihre Praxis relevanten
Unterweisungspflichten noch nicht beachten, sollten Sie die noch
ausstehenden Unterweisungen umgehend vornehmen.
3) Tipp: Soweit möglich, empfiehlt es sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
und des ungestörten Praxisablaufs, z.B. einen Unterweisungs-Nachmittag
festzulegen, an dem Sie die für Sie zutreffenden Unterweisungen
zusammengefasst in konzentrierter Form durchführen, dokumentieren und
durch die unterwiesenen Mitarbeiterinnen abzeichnen lassen.
Checkliste Unterweisung
Die nachfolgende Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder
Vollständigkeit.
Legende
ArbMedVV
ArbSchG
BDSG
BetriebsV
BGV
BioStoffV
G
=
=
=
=
=
=
=
GefStoffV
JArbSchG
MPBetreibV
RöV
StGB
=
=
=
=
=
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Arbeitsschutzgesetz
Bundesdatenschutzgesetz
Betriebsverordnung
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Biostoffverordnung
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
(z.B. G42 „Infektionskrankheiten“)
Gefahrstoffverordnung
Jugendarbeitsschutzgesetz
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Röntgenverordnung
Strafgesetzbuch
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Checkliste
Unterweisung
Allgemeiner
Arbeitsschutz
Grundlage
Intervall
§ 12 ArbSchG
§ 4 BGV A1
Erledigt?
bei der Einstellung,
Veränderungen im Aufgabenbereich, bei Einführung neuer
Arbeitsmittel oder einer neuen
Technologie – vor Aufnahme
der Tätigkeit (regelmäßige
Wiederholung, falls erforderlich)
jährlich
mit Abschluss des
Arbeitsvertrages
mind. 1x jährlich
mind. 1x jährlich
Brandschutz
Datenschutz
BGV A1
§ 203 StGB, BDSG
Behandlungsvertrag
Druckgeräte
BetriebsV
Elektrische Anlagen und BGV A3
Betriebsmittel
Erste Hilfe
BGV A1
Gefahrstoffverordnung
§ 14 GefStoffV
Hochfrequenzchirurgiegerät
Hygiene
Immunisierungsmöglichkeit
Jugendarbeitsschutzgesetz
Laserstrahlung
Medizinprodukte
§ 5 Abs. 2 MPBetreibV
mind. 1x jährlich
mind. 1x jährlich anhand der
Betriebsanweisung und vor
Aufnahme der Tätigkeit
mind. 1x jährlich
TRBA 250/ BGR 250
BGV A4
mind. 1x jährlich
mind. 1x jährlich
§ 29 JArbSchG
mind. 1x jährlich
BGV B2
§ 2 Abs. 4 MPBetreibV
Röntgen
Schweigepflicht
§ 36 Abs. 1 Satz 1 u. 2 RöV
§ 4 g Abs. 1 Nr. 2 BDSG
Sterilisation
Anforderung an die hygienische
Aufbereitung von MP
§ 12 BioStoffV
mind. 1x jährlich
jährlich, nach Neuanschaffung
sofort
1x jährlich
mit Abschluss des
Arbeitsvertrages
1x jährlich
mind. 1x jährlich
Umgang mit
biologischen
Arbeitsstoffen
Unfallverhütungsvorschriften
Vorsorgeuntersuchung
nach G 24
„Haut“
Vorsorgeuntersuchung
nach G 37
„Bildschirmarbeit“
Vorsorgeuntersuchung
nach G 42
„Infektionsgefährdung“
BGV A1
mind. 1x jährlich anhand der
Betriebsanweisung und vor
Aufnahme der Tätigkeit
mind. 1x jährlich
ArbMedVV Anhang Teil 1
Unterweisung mind. jährlich
ArbMedVV Anhang Teil 4
Unterweisung mind. jährlich
ArbMedVV Anhang Teil 2
Unterweisung mind. jährlich
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Sinn & Zweck der Unterweisung
Die Unterweisung dient dazu, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, sich sicherheitsund gesundheitsgerecht zu verhalten.
Unterweisung statt „Belehrung“, Definition
Zunächst einmal hat der Begriff „Unterweisung“ den früher gebrauchten Begriff
„Belehrung“ ersetzt.
Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich
ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein
sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter, die durch praktische Übungen
ergänzt werden kann. Die Unterweisung hat während der Arbeitszeit
stattzufinden.
Art & Weise, Umfang, Dokumentation
Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem
angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der
Qualifikation der Mitarbeiter stehen. Die Unterweisung hat in einer für die Mitarbeiter
verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung
sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Anlässe für eine Unterweisung
Unterweisungsanlässe sind z.B.
- Neueinstellung oder veränderter Aufgabenbereich
- Veränderungen in den Arbeitsabläufen
- Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Arbeitsstoffe oder neuer Technologien
- Ergebnisse von durchgeführten Gefährdungsanalysen
- Unfälle, beinahe Unfälle und sonstige Schadensereignisse
Beachte:
Die Erstunterweisung hat immer vor Aufnahme der konkreten Tätigkeit zu erfolgen.
Wiederholung von Unterweisungen
Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mind. jährlich zu
wiederholen um die Unterweisungsinhalte den Mitarbeitern wieder in Erinnerung zu
rufen und aufzufrischen.
Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzunterweisungen ergeben. So fordert z.B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz eine
halbjährliche Unterweisung.
Bitte beachten Sie:
Bei Jugendlichen gilt generell, dass sämtliche Unterweisungen (auch solche, die bei
Erwachsenen jährlich durchzuführen sind) mindestens halbjährlich zu erfolgen
haben.
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Beispiele für Unterweisungspflichten
§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den
Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die
Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der
Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie, vor Aufnahme der
Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die
Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig
wiederholt werden.
Unfallverhütungsvorschrift BGV A1
§ 4 Abs. 1
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und
die Maßnahmen zu ihrer Verhütung entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
(...) zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden,
mind. aber 1x jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
§ 29 Jugendarbeitsschutzgesetz
Abs. 1
Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen zu unterweisen:
- Vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen
und Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren,
-
Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen
oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit
gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die
besonderen Gefahren dieser Arbeiten, sowie über das, bei ihrer Verrichtung
erforderliche Verhalten zu unterweisen.
Abs.2
- Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mind. aber
halbjährlich zu wiederholen
Gefahrstoffverordnung
§ 14 Abs. 1
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass dem Beschäftigten eine schriftliche
Betriebsanweisung gem. Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in
für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die
Betriebsanweisung muss mind. Folgendes enthalten:
1) Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie z.B.
Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der
Gesundheit und der Sicherheit,
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2) Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die
der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen
Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat.
§ 14 Abs. 2
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung
über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich
unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und
danach mind. jährlich - arbeitsplatzbezogen - durchgeführt werden. Sie muss in für
die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der
Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift
zu bestätigen.
Unfallverhütungsvorschriften z.B.
BGV A3 § 3 Abs. 1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel
nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und in Stand
gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen
Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben
werden.
Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 1
Die Forderung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet die
Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung, insb.:
- (...)
- (...)
- (...)
- das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes
Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen.
Röntgenverordnung
§ 36 Abs. 1
Personen, denen (...) der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wird, sind vor dem
erstmaligen Zutritt über
- die Arbeitsmethoden
- die möglichen Gefahren
- die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
und den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt dieser
Verordnung, der Genehmigung oder Anzeige und der Arbeitsschutzanweisung zu
unterweisen. (...)
Die Unterweisung ist mind. 1x im Jahr zu wiederholen. Sie kann Bestandteil
sonstiger
erforderlicher
Unterweisungen
nach
immissionsschutzoder
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein.
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Sie sind Teilnehmer am BuS-Dienst der Kammer?
Als Teilnehmer am Bus-Dienst der Kammer finden Sie folgende Unterweisungsformulare im Bus-Handbuch - Kapitel C3
- Sammelnachweis für Sicherheitsunterweisungen
- Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Gefahrstoffen
- Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam
- Mitarbeiterunterweisung „Schweigepflicht“
- Mitarbeiterunterweisung über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften
- Mitarbeiterunterweisung über kostenlose Immunisierungsmöglichkeiten
- Mitarbeiterunterweisung nach BGR 250/TRBA 250. 5.2 und § 12 (2)
Biostoffverordnung
- Mitarbeiterunterweisung nach BGA A2 „Laserstrahlung“
- Mitarbeiterunterweisung über Gefahren gem. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz
- Mitarbeiterunterweisung gem. § 36 Abs. 1 RöV
Literaturempfehlung
- BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"
- BGV A2 Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit"
- BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
- BGV A4 Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge"
kostenlos zu bestellen unter Angabe der Betriebsnummer bei der:
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
- Technischer Aufsichtsdienst Pappelallee 35-37
22089 Hamburg
oder als Fax: 0 40 - 20 20 79 48
oder online unter: www.bgw-online.de
-
ArbG „Arbeitsgesetze“ – 74. Auflage 2009-05-22
Beck-Texte im dtV (7,90 EUR im Buchhandel)
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ANLAGEN
FORMULARE UNTERWEISUNGEN
-
„Sammelnachweis“ für Sicherheitsunterweisungen
S. 10
-
Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Gefahrstoffen
S. 12
-
Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Quecksilber
und Amalgam
S. 14
-
Mitarbeiterunterweisung „Schweigepflicht“
S. 16
-
Mitarbeiterunterweisung über den Inhalt der
Unfallverhütungsvorschriften
S. 17
Mitarbeiterunterweisung über kostenlose
Immunisierungsmöglichkeiten
S. 19
Mitarbeiterunterweisung nach BGR 250/TRBA 250 Pkt. 5.2
Und § 12 (2) Biostoffverordnung
S. 21
-
Mitarbeiterunterweisung nach BGV B2 „Laserstrahlung“
S. 23
-
Unterweisung über Gefahren gem. § 29 JarbSchG
S. 25
-
Mitarbeiterunterweisung gem. § 36 RöV
S. 27
-
Mitarbeiterunterweisung über die Ergonomie am
Bildschirmarbeitsplatz
S. 29
-
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„Sammelnachweis“ für Sicherheitsunterweisungen
Durch Unterschrift auf diesem Formular bestätigen die Unterzeichner, dass die
Sicherheitsunterweisungen gemäß den einschlägigen Vorschriften entsprechend
durchgeführt wurden. Dieser „Sammelnachweis“ ersetzt die Dokumentation der
Einzelunterweisungen der Seiten:
dieses BuS-Handbuchs (bitte unbedingt eintragen!).
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Mitarbeiterunterweisung über den Umgang mit Gefahrstoffen
Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende
gemäß § 14 GefStoffV anhand der Betriebsanweisungen über den Umgang mit den
verwendeten Gefahrstoffen unterwiesen wurde.
Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders
hingewiesen:
1.
Die Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen finden Sie in der Praxis:
_____________________________________________________________________________
2.
Auf das in der Praxis und im Labor vorhandene Gefahrstoffverzeichnis wird verwiesen.
3.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
einzuhalten.
4.
Die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehenden gefährlichen Abfälle sind sachgerecht zu
entsorgen.
5.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen,
insbesondere ist eine geeignete Schutzkleidung/ Schutzausrüstung zu tragen.
6.
Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und
Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten.
7.
Für den Verbrauch durch Personal im Betrieb bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse
dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.
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Mitarbeiterunterweisung
über den Umgang mit Quecksilber und Amalgam
Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende
gemäß § 14 GefStoffV und anhand der Betriebsanweisung über den Umgang mit
Quecksilber und Amalgam unterwiesen wurde.
Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders
hingewiesen:
1.
Die Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen.
2.
Auf das in der Praxis vorhandene Gefahrstoffverzeichnis.
3.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln einzuhalten.
4.
Die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehenden gefährlichen Abfälle sind sachgerecht
zu entsorgen.
5.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen,
insbesondere ist eine geeignete Schutzkleidung zu tragen.
6.
Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind über die für werdende Mütter möglichen Gefahren
und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten.
7.
Für den Verbrauch durch Personal im Betrieb bestimmte Lebensmittel und
Tabakerzeugnisse dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in
Berührung kommen.
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Unterschrift
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FAX: 0421 33303-23
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Mitarbeiterunterweisung „Schweigepflicht“
Praxis: ...........................................
...........................................
...........................................
Unterweisung über die
Verschwiegenheitsverpflichtung
Frau/Herr ..................................................... wohnhaft in .............................................
wurde heute von mir, ................................................................. (Zahnärztin /
Zahnarzt) eingehend mündlich darüber unterwiesen, dass sie bzw. er zur absoluten
Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Begebenheiten, die ihr bzw. ihm in der
Eigenschaft als Mitarbeiterin / Mitarbeiter meiner Praxis anvertraut oder bekannt
werden bzw. bekannt geworden sind, verpflichtet ist.
Hierzu gehören auch sämtliche wirtschaftlichen, finanziellen, privaten oder sonstigen
Umstände, die ihr bzw. ihm über Patienten mitgeteilt oder bekannt werden.
Sie bzw. er wurde des Weiteren darüber unterwiesen, dass auch nahen Angehörigen
der Patienten nicht unbefugt Auskunft erteilt werden darf.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf schriftliche Mitteilungen der
Patienten,
Dokumentationen
und
Aufzeichnungen
über
Patienten,
Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter wurde ebenfalls darüber unterwiesen, dass die
Verpflichtung
zur
Verschwiegenheit
auch
nach
Beendigung
des
Ausbildungsverhältnisses bei Nichtübernahme bzw. nach Beendigung des
Anstellungsverhältnisses weiter besteht.
Im Rahmen der Unterweisung wurde auf § 203 Strafgesetzbuch ("Verletzung von
Privatgeheimnissen") verwiesen.
Der Mitarbeiterin
ausgehändigt.
/ dem
Datum
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Mitarbeiter wurde
eine
Kopie der Unterweisung
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Mitarbeiterunterweisung
über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften
Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende
über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschriften (siehe auch Checkliste
„Aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen“) unterwiesen wurde.
Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders
hingewiesen:
1.
Alle in der Praxis Beschäftigten haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu
unterstützen und sind verpflichtet, Weisungen der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers
zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen, die
offensichtlich unbegründet sind.
2.
Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung ist zu
benutzen.
3.
Einrichtungen dürfen nur zu dem von der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bestimmten
oder üblichen Zweck verwendet werden.
4.
Die in den einzelnen Unfallverhütungsvorschriften (BGV) enthaltenen Maßnahmen sind zu
beachten und einzuhalten.
Name
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Datum
Unterschrift
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Mitarbeiterunterweisung
über kostenlose Immunisierungsmöglichkeiten
Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende
über die Möglichkeit einer kostenlosen Immunisierung gegen HBV,
____________________, _______________________, ______________________
unterwiesen wurde.
Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte besonders hingewiesen:
1. Nach der BGR 250/TRBA 250 Pkt. 9.5 ist die Immunisierung für die Beschäftigten
kostenlos (siehe auch RKI Empfehlung Infektionsprävention).
2. Die gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der
die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gem. ArbMedVV durchführt,
festzulegen.
3.
Die im Arbeitsbereich auftretenden übertragbaren Krankheiten sind unverzüglich der
Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber zur Mitteilung an den die arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung durchführenden Arzt bekanntzugeben.
Name
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Datum
angenommen
abgelehnt
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angenommen
abgelehnt
Unterschrift
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Mitarbeiterunterweisung
nach BGR 250/TRBA 250 Pkt. 5.2 und §12 (2) Biostoffverordnung
Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende
anhand der BGR 250/TRBA 250, der Betriebsanweisung im Umgang mit
biologischen Arbeitsstoffen (Seite C 5-21) gemäß §12 (2) Biostoffverordnung und
des Hygieneplans über:
1.
Infektionsgefahren,
2.
Gefährdungen am Arbeitsplatz,
3.
Schutzkleidung,
4.
Händehygiene,
5.
Umgang mit Desinfektionsmitteln und Gefahrstoffen,
6.
Maßnahmen zur Desinfektion,
7.
Reinigung und Sterilisation von Instrumenten,
8.
Desinfektion und Reinigung von Geräten und Arbeitsbereichen,
9.
Entsorgung von Praxisabfällen sowie
10. Verhalten bei Arbeitsunfällen und in Notfallsituationen
unterrichtet wurde.
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Mitarbeiterunterweisung nach BGV B2
„Laserstrahlung“
Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende
über den Inhalt der BGV B2 „Laserstrahlung“ belehrt wurde.
Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders
hingewiesen:
1.
Beschäftigte, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in
Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B, 3 R oder 4 aufhalten, sind über
das zu beachtende Verhalten zu unterweisen.
2.
Die für den sicheren Betrieb der Lasereinrichtungen erforderlichen Schutzeinrichtungen
und die persönlichen Schutzausrüstungen (wie Augenschutzgeräte, Schutzkleidung,
Schutzhandschuhe) werden von der Praxisbetreiberin oder dem Praxisbetreiber zur
Verfügung gestellt und sind zu benutzen.
3.
In Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klassen 3 B, 3 R oder 4 betrieben
werden, dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Jugendliche über
16 Jahren, soweit
a) dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
b) ihr Schutz durch Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
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Unterweisung über Gefahren
gem. § 29 JArbSchG
Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Jugendliche nach §
29 JArbSchG unterwiesen wurde.
§ 29 JArbSchG hat folgenden Wortlaut:
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei
wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind sowie über die
Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er
hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder
gefährlichen
Arbeitsstellen
oder
mit
Arbeiten,
bei
denen
sie
mit
gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen
Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche
Verhalten zu unterweisen.
(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber
halbjährlich, zu wiederholen.
Ferner wird mit der Unterschrift bestätigt, dass gemäß § 47 JArbSchG darauf
hingewiesen wurde, an welcher Stelle im Betrieb das Jugendarbeitsschutzgesetz
ausliegt.
Name der bzw. des
Jugendlichen
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Datum
Unterschrift
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Name der bzw. des
Jugendlichen
Datum
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Praxisinhaberin / Praxisinhaber
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Mitarbeiterunterweisung
gemäß § 36 RöV
5 Jahre Aufbewahrungsfrist nach § 36 RöV
Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende
über die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendenden Schutzmaßnahmen
und über den Inhalt der Röntgenverordnung unterwiesen wurde.
Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders
hingewiesen:
1.
Die Röntgenverordnung liegt im Röntgen-/ Behandlungsraum zur Einsichtnahme aus.
2.
Alle beim Betrieb dieser Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen müssen anhand der
Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung durch jemanden eingewiesen
werden, der über die erforderliche Fachkunde verfügt.
3.
Die durch die Röntgenuntersuchung bedingte Strahlenexposition ist soweit
einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu
vereinbaren ist. Hierzu zählt insbesondere der Einsatz hochempfindlicher Filme.
4.
Nach erfolgter Abnahmeprüfung ist wöchentlich eine Konstanzprüfung der
Filmverarbeitung und monatlich eine Konstanzprüfung weiterer Röntgengeräte
vorzunehmen.
5.
Mitarbeiter/innen ist nach § 24 Abs. 2 die technische Durchführung unter ständiger
Aufsicht und Verantwortung eines nach § 24 Abs. 1 fachkundigen Arztes oder Zahnarztes
erlaubt, wenn sie über die notwendigen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen. Eine
Schwangerschaft ist im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das
ungeborene Kind dem Strahlenschutzverantwortlichen / -beauftragten so früh wie möglich
mitzuteilen (Hinweis nach §36 Abs. 3 RöV).
6.
Vor der Anwendung von Röntgenstrahlen muss aufgezeichnet werden (§ 23 Abs. 3, § 28
Abs. 1):
a) Besteht eine Schwangerschaft?
b) Sind Röntgenaufnahmen in dem Bereich angefertigt worden, der jetzt untersucht
werden soll?
Dabei ist nach dem Röntgennachweisheft zu fragen bzw. sind Röntgenpässe
bereitzuhalten und
anzubieten.
7.
Über die Anwendung von Röntgenstrahlen müssen Aufzeichnungen angefertigt werden,
aus denen der Zeitpunkt, die Art der Anwendung, untersuchte Körperregion, sowie
Strahlenbelastung zu ermitteln sind (§ 28 Abs. 1).
Name
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Datum
Unterschrift
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Name
Datum
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Strahlenschutzbeauftragter:
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Mitarbeiterunterweisung
über die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz
Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass die bzw. der Unterzeichnende
über die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz unterwiesen wurde.
Im Einzelnen wurde auf die nachstehenden Punkte und deren Einhaltung besonders
hingewiesen:
Aufbau der Wirbelsäule, Belastung und Entlastung der Wirbelsäule, richtige
Sitzposition, Einstellung des Bürostuhles, Vermeidung statischer Haltearbeit,
Aufstellung des Monitors, Anordnung der Arbeitsmittel, Beleuchtung, Raumklima,
Bildschirmbrille, Bildschirmvorsorgeuntersuchung, Gestaltung des Arbeitsablaufes
Mögliche Hilfsmittel: BGI 650 „Bildschirm- + Büroarbeitsplätze“, BGI 5018
„Gesundheit im Büro“, Internetseite http://www.ergoonline.de/site.aspx?url=html/grundkurs_bueroalltag/titel.htm,
Internetseite
http://www.busdienst.org/index.php?option=com_content&task=v
iew&id=72&Itemid=120&limit=1&limitstart=7,
(nicht zutreffendes bitte streichen)
Name
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Datum
Unterschrift
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Datum
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Praxisinhaberin / Praxisinhaber
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