Steuerabteilung, Referat 302, 301, 303 Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Umwandlungssteuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht 14. April 2014 Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Dieses Merkblatt vermittelt einen groben Überblick über das Recht der Gemeinnützigkeit und über das Spendenrecht. Es richtet sich insbesondere an Vereine, die erstmals die steuerliche Gemeinnützigkeit anstreben und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die erforderlichen Muster und Vordrucke sind als Anlagen beigefügt. Bei Fragen hilft Ihnen das Finanzamt. Bei weitergehendem Auskunftsbedarf wenden Sie sich bitte an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe. A. Anzeigepflicht; Vereine Die Rechtsverhältnisse der Vereine sind in den §§ 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen oder nicht eingetragen wird. Anzeigepflicht Neu gegründete Vereine müssen sich innerhalb eines Monats beim Finanzamt anmelden. Vordrucke Gemeinnützigkeit Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Verein die Gemeinnützigkeit anstrebt oder nicht. B. Gemeinnützigkeit Unter dem Begriff „Gemeinnützigkeit“ werden gewöhnlich alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (> AO) verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für verschiedene steuerliche Vergünstigungen, z.B. die Befreiung von der Körperschaftsteuer (> KStG) und Gewerbesteuer (> GewSt) sowie den ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer (> UStG). Sie berechtigt zum Empfang steuerbegünstigter Spenden. Steuerbegünstigte Zwecke Vereine werden als gemeinnützig anerkannt, wenn sie nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 51 bis 68 AO fördern. Steuerbegünstigte Zwecke i.S. der AO sind gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) mildtätige Zwecke (§ 53 AO) kirchliche Zwecke (§ 54 AO). Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützige Zwecke sind u. a.: Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung von Kunst und Kultur Förderung des Sports Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums, einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports. Der vollständige Katalog der ge- 2 meinnützigen Zwecke ergibt sich aus Anlage B 1. gezahlt werden, muss dies ebenfalls in der Satzung geregelt sein. Vereine, die gemeinnützige Zwecke i.S. von § 52 AO verfolgen, müssen die Allgemeinheit selbstlos fördern. Den strengen formellen Anforderungen muss die Satzung grundsätzlich während des ganzen Jahres entsprechen, für das die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird. Maßgebend ist die formell gültige Satzung, die in der dem Finanzamt vorliegenden Form von den zuständigen Organen beschlossen bzw. wirksam geworden ist. Kommt die Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugute (z.B. bei einem Sportverein), darf die Mitgliedschaft nicht durch hohe Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge eingeengt werden. Eine Förderung der Allgemeinheit ist noch anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr und Es wird dringend empfohlen, dem Finanzamt vorab einen Entwurf der Satzung zur Abstimmung einzureichen! Satzung Für Zwecke der Gemeinnützigkeit benötigt jeder Verein - auch wenn er nicht eingetragen ist - eine schriftliche Satzung. Der Satzungszweck / die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung jedes einzelnen Satzungszwecks müssen so genau dargestellt werden, dass bereits auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen. Zeitnahe Mittelverwendung Gemeinnützige Vereine müssen ihre Mittel zeitnah für ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Dies ist der Fall, wenn die in einem Jahr zugeflossenen Mittel bis zum Ende des übernächsten Jahres für die steuerbegünstigten Zwecke tatsächlich verwendet werden. Die Neuregelung gilt erstmals für alle nach dem 31.12.2011 vereinnahmten Mittel. Für alle vor dem 1.1.2012 vereinnahmten Mittel galt, dass diese bereits bis zum Ende des auf die Vereinnahmung folgenden Jahres verwendet werden mussten. In bestimmten Fällen lässt das Gesetz Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung zu (Rücklagenbildung). Solche Rücklagen müssen ebenfalls innerhalb der o.g. Frist gebildet und in der Rechnungslegung ausgewiesen werden. Die Mustersatzung ( Anlage B 2) enthält alle aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht erforderlichen Bestandteile für eingetragene Vereine. Die Satzung muss die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten (§ 60 Abs. 1 AO). Das Unterhalten von Nichtzweckbetrieben (steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) und die Vermögensverwaltung dürfen nicht Satzungszweck sein. Die Erlaubnis zur Unterhaltung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bzw. zur Vermögensverwaltung darf jedoch in der Satzung erteilt werden. Fördervereine Ausnahmsweise können auch Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, die nicht ihre eigenen, sondern fremde steuerbegünstigte Zwecke fördern (Mittelbeschaffungskörperschaften). Werden die Mittel für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts beschafft, muss auch diese steuerbegünstigt sein. Die Beschaffung von Mitteln ist ausdrücklich als Satzungszweck festzulegen. In der Satzung muss der steuerbegünstigte Zweck angegeben werden, für den die Mittel beschafft werden sollen. die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen. Sollen Tätigkeitsvergütungen (für Arbeitsund Zeitaufwand) für Vorstandsmitglieder Vermögensbindung Gemeinnützige Vereine unterliegen der Vermögensbindung. Vermögen, das der 3 Verein unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, ist auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke gebunden. In der Satzung ist genau anzugeben, wie das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks zu verwenden ist. Wirtschaftliche Betätigungen (1): gungen dürfen aber nicht Satzungszweck sein und auch nicht zum Selbstzweck des Vereins werden. Die Erträge aus nicht steuerbegünstigten wirtschaftlichen Betätigungen sind für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Beispiele für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind Steuerfreie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins soll vorrangig der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke dienen. Ist dies der Fall, spricht man von einem "Zweckbetrieb", der dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet wird und von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach allgemeinen Grundsätzen (§ 65 AO) Zweckbetrieb, wenn die wirtschaftliche Betätigung in ihrer Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, die zu verwirklichenden Zwecke nur dadurch erreicht werden können und der Zweckbetrieb nicht zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt. Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, sportliche Veranstaltungen und bestimmte andere Betätigungen gelten besondere Regelungen zur Einordnung als Zweckbetrieb (§§ 66 bis 68 AO). Wirtschaftliche Betätigungen (2): Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Es ist unschädlich, wenn ein gemeinnütziger Verein – neben der Verwirklichung seiner satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke – auch Vermögen verwaltet und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält. Diese Betäti- Verwertung von gesammeltem Altmaterial, Durchführung von Basaren und Flohmärkten, Verkauf von Speisen und Getränken, auch bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Unterhält ein Verein zulässigerweise solche Geschäftsbetriebe, entfällt insoweit die Steuerbefreiung (partielle Steuerpflicht des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs). Im Übrigen bleibt die persönliche Steuerbefreiung des Vereins erhalten. Werden in allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Einnahmen (einschl. USt) bis 35.000 Euro im Jahr erzielt, wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer veranlagt. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen für den Ausgleich von Verlusten zu verwenden, die im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder der Vermögensverwaltung entstanden sind. Nachweis/Aufzeichnungspflichten Nach dem Vereinsrecht muss der Vorstand jährlich Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ablegen. Soweit dazu in der Vereinssatzung keine Sonderregelungen getroffen sind, sind zur Ermittlung des Jahresergebnisses alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen; Belege sind aufzubewahren. Bei einer umfangreichen wirtschaftlichen Tätigkeit kann das Finanzamt den Verein u.U. auffordern, 4 Bücher zu führen und das Jahresergebnis durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Die ordnungsmäßigen Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben dienen auch dem Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Sie sind den verschiedenen gemeinnützigkeitsrechtlichen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen und getrennt darzustellen: ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Einnahmen Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Bußgelder Kapitalerträge, Mieteinnahmen, sonstige Einnahmen Betriebseinnahmen Betriebseinnahmen Ausgaben Personalausgaben Sachausgaben sonstige Ausgaben Ausgaben, die mit den Einnahmen zusammen hängen Betriebsausgaben Betriebsausgaben Verfahren Ein gesonderter Bescheid speziell über die „Anerkennung“ der Gemeinnützigkeit ist im Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. In der Praxis hat allerdings der Bescheid, mit dem bestätigt wird, dass der Verein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist ("Freistellungsbescheid"), den Charakter einer solchen "Anerkennung". Ein derartiger Bescheid wird nur erteilt, wenn sowohl die Satzung als auch die tatsächliche Tätigkeit des Vereins den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprochen hat. Wird ein Verein neu gegründet, kann er beim Finanzamt zunächst eine Bestätigung über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit beantragen. Das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen wurde bisher mit der sogenannten „vorläufigen Bescheinigung“ bestä- tigt. Ab dem 29.03.2013 wurde die „vorläufige Bescheinigung“ durch einen gesonderten Feststellungsbescheid nach § 60a AO ersetzt. Das Finanzamt stellt nunmehr auf Antrag oder im Rahmen des regulären Veranlagungsverfahrens fest, ob die beim Finanzamt vorliegende Vereinssatzung den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Voraussetzungen entspricht. Solange eine solche Entscheidung durch das Finanzamt noch nicht getroffen wurde, behalten die bisher erteilten „vorläufigen Bescheinigungen“ vorerst weiterhin ihre Gültigkeit. In der Regel führt das Finanzamt nach Ablauf des ersten Kalenderjahres erstmalig eine Veranlagung durch. Das Finanzamt erteilt dann - sofern sich keine Beanstandungen ergeben - im Veranlagungsverfahren einen Freistellungsbescheid bzw. einen Körperschaftsteuerbescheid nebst Anlage. Die weiteren Veranlagungen erfolgen in der Regel in einem dreijährigen Turnus. Vereine, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Nichtzweckbetrieb) unterhalten, müssen jährlich eine Steuererklärung abgeben. Für die durchzuführende Veranlagung ist beim Finanzamt eine Ausfertigung der entsprechenden Steuererklärungen mit den darin erbetenen Unterlagen (Geschäft- und Tätigkeitsberichte, Rechnungsabschlüsse) einzureichen. Sowohl der Bescheid über die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen als auch der Freistellungsbescheid bzw. die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid enthalten Hinweise zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen. Vordrucke Gemeinnützigkeit C. Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke Die Gemeinnützigkeit berechtigt eine Körperschaft steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden oder Mitgliedsbeiträge) entge- 5 genzunehmen und darüber Zuwendungsbestätigungen auszustellen (§ 10b des Einkommensteuergesetzes – EStG/ § 9 KStG/ § 9 Nr. 5 GewStG, § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Steuerbegünstigte Zwecke Voraussetzung für den Abzug von Zuwendungen ist, dass sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO bestimmt sind. Steuerbegünstigte Zwecke sind gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO; Anlage B 1) mildtätige Zwecke (§ 53 AO) kirchliche Zwecke (§ 54 AO). Abziehbarkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen Bei den meisten steuerbegünstigten Zwecken sind sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge abziehbar. Bei Förderung der nachfolgenden Zwecke sind nur Spenden, aber keine Mitgliedsbeträge als Zuwendungen abzugsfähig: Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO), Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, Soldatenund Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO). Bei Förderung kultureller Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sind grundsätzlich sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge abzugsfähig. Dies gilt nicht bei kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z.B. Gesangvereine, Theaterspielvereine und Theaterbesuchsorganisationen). Bei diesen Vereinen sind nur Spenden steuerbegünstigt. Mitgliedsbeiträge an Fördervereine von Theatern oder Museen (Kulturfördervereine), die nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, sind dagegen steuerlich abziehbar, auch wenn den Mitgliedern in gerin- gem Umfang bestimmte Vergünstigungen (z. B. Ticketermäßigungen oder Freikarten) eingeräumt werden (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG). Sind Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar, darf der Verein dafür auch keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Bei einer Geldspende an einen solchen Verein muss ausdrücklich bestätigt werden, dass es sich nicht um einen vom Abzug ausgeschlossenen Mitgliedsbetrag handelt. Zuwendungen Steuerbegünstigte Zuwendungen sind in erster Linie Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge. Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder von Verlusten aus einer Vermögensverwaltung. Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Ausgaben zur Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins. Sie können in Geld- oder Sachzuwendungen bestehen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So sind die unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen an den Verein keine Spenden. Eine Ausnahme gilt für sogenannte „Aufwandsspenden“, bei denen der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein verzichtet. Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit ist, dass ein satzungsmäßiger oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden oder zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt worden sein. Er muss zudem ernsthaft und rechtswirksam vereinbart sein und darf nicht unter der Bedingung des 6 Verzichts stehen. Dem Mitglied muss es also freistehen, ob er den Aufwendungsersatz vereinnahmt oder ob er ihn dem Verein als Spende überlässt; es muss sich mithin um einen durch das Mitglied einklagbaren Anspruch handeln. An der Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen fehlt es in der Regel dann, wenn der Verein infolge seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von vornherein nicht in der Lage wäre, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Der Verzicht auf bestehende sonstige Ansprüche, wie z.B. Lohn- oder Honorarforderungen oder gesetzliche Ansprüche (die keine Aufwendungsersatzansprüche sind) kann ebenfalls eine Steuerbegünstigung der Zuwendung auslösen („Rückspende“). Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und über die dabei entstandenen Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein. Sachspenden können Wirtschaftsgüter aller Art sein. Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem „gemeinen Wert“ des gespendeten Gegenstands zu bewerten, d.h. mit dem Marktwert. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, den der Spender vorher der Entnahme zu Grunde gelegt hat (jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer). Einnahmen eines Vereins, für die eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil in diesem Fall die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein Entgelt für die Gegenleistung und eine Spende ist nicht zulässig. Sponsoring Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Für Sponsoring (z. B. Trikotwerbung bei Sportvereinen) gelten besondere Grundsätze. Bei Bedarf hilft das Finanzamt. Zuwendungsbestätigung Wer Zuwendungen leistet, kann diese nur dann von der Steuer absetzen, wenn er vom Zuwendungsempfänger eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erhalten hat. Einzelheiten zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen ergeben sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ( Anlage C 1). Muster für Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag ( Anlage C 2) und Sachzuwendungen ( Anlage C 3) sind beigefügt. Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Abzug. Bei den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheides oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheides nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Das Finanzamt erkennt Bestätigungen mit länger zurückliegenden Daten nicht als ausreichenden Nachweis für den Spendenabzug an. Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verfahren zur maschinellen Erstellung von Bestätigungen ohne eigenhändige Unterschrift genutzt werden; dies ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Sachspenden muss die Zuwendungsbestätigung den Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache enthalten. Vertrauensschutz Der Zuwendende darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm 7 die Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. D. Umsatzsteuer Haftung Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Zuwendenden steht die Haftung auf Seiten des Vereins und seiner Verantwortlichen für etwaige Steuerausfälle gegenüber: Verein als Unternehmer Erbringt der Verein wirtschaftliche Leistungen, ist er Unternehmer und damit grundsätzlich verpflichtet, den Leistungsempfängern Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 v. H. des zugewendeten Betrags anzusetzen. Die Steuerminderung bei der Gewerbesteuer wird mit 15 v. H. des zugewendeten Betrags berücksichtigt. Die Haftung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn ein nicht gemeinnütziger Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellt, der Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird, Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden, Bestätigungen über Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden. Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen können zudem zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Aufzeichnungspflichten Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen muss aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein, auf welcher Grundlage der Wert der Zuwendung ermittelt/ bestätigt worden ist. Etwas anderes gilt für Kleinunternehmer i.S. von § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsätze einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Im Kalenderjahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ist nur auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Dabei ist die Grenze von 17.500 Euro maßgebend. Kleinunternehmer sind von der Verpflichtung, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen, freigestellt. Sie dürfen aber auch keine Vorsteuer in Abzug bringen. Für Vereine, die nicht Kleinunternehmer sind, ergeben sich bei der Umsatzsteuer zahlreiche Besonderheiten/Fragestellungen: Einnahmen als Entgelt oder echter Zuschuss? Befreiungen von der Umsatzsteuer? Regelsteuersatz von zurzeit 19 % oder ermäßigter Steuersatz von zurzeit 7 %? Umfang des Vorsteuerabzugs? Vereinen, die nicht Kleinunternehmer sind, kann nur dringend empfohlen werden, hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen die Hilfe von Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen! Anlage B 1 Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützige Zwecke i.S. von § 52 Abs. 2 AO sind: 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2. die Förderung der Religion; 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 5. die Förderung von Kunst und Kultur; 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 14. die Förderung des Tierschutzes; 15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 2 17. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 18. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; 19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 20. die Förderung der Kriminalprävention; 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); 22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; 23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports; 24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtäti- ger und kirchlicher Zwecke. Anlage B 2 Mustersatzung für Vereine [Anlage 1 zu § 60 AO] - nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen §1 Der (Verein) ……………………………………………………………………………………………………………….. mit Sitz in ……………………………………………………………………………………………………………….. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist …………………………………………………………………………………………………….. (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volksund Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch …………………………………………………………………………………………………… (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen). §2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 §5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins 1. an - den - die – das .............................................................................................................................................. (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder 2. ./. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen …………………………………………… bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ……………………………………………). juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Normgeber: Aktenzeichen: Fassung vom: Gültig ab: Bundesministerium der Finanzen Quelle: IV C 4-S 2223/07/0018:005, 2013/0239390 Normen: 07.11.2013 07.11.2013 § 10b Abs 4 EStG, § 10b Abs 3 S2 EStG, § 10b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG, § 60a AO, § 10b EStG, § 10b Abs 3 S 3 EStG, § 50 Abs 1 EStDV, § 50 Abs 4 EStDV BStBl-Fundstelle: BStBl I 2013, 1333 Karteifundstellen: EStG-Kartei NW § 10b EStG Nr 36, ESt-Kartei MV § 10b EStG Muster für Zuwendungsbestätigungen (§ 10b EStG) Anlage 1 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungen an inländische Zuwendungsempfänger zu verwenden. Für die Verwendung der aktualisierten Muster für Zuwendungsbestätigungen gilt Folgendes: 1. Die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster (vgl. § 50 Absatz 1 EStDV). Die Zuwendungsbestätigungen können weiterhin vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst hergestellt werden. In einer auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind. Die in den Mustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sind stets in die Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen. 2. 3. 4. Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen in den Mustern sind beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig. Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig. Die Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A 4 - Seite nicht überschreiten. Gegen optische Hervorhebungen von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen bestehen keine Bedenken. Ebenso ist es zulässig, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse so untereinander anzuordnen, dass die gleichzeitige Nutzung als Anschriftenfeld möglich ist. Fortlaufende alphanumerische Zeichen mit einer oder mehreren Reihen, die zur Identifizierung der Zuwendungsbestätigung geeignet sind, können vergeben werden; die Verwendung eines Briefpapiers mit einem Logo, Emblem oder Wasserzeichen der Einrichtung ist zulässig. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Zuwendungsempfänger in seinen Zuwendungsbestätigungen alle ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Aus steuerlichen Gründen bedarf es - Seite 1 von 5 - 5. 6. 7. 8. 9. keiner Kenntlichmachung, für welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck die Zuwendung erfolgt bzw. verwendet wird. Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.322 Euro als „eintausenddreihundertzweiundzwanzig“ oder „eins - drei - zwei - zwei“ bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch „X“) zu entwerten. Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis, usw.). Für die Sachspende zutreffende Sätze sind in den entsprechenden Mustern anzukreuzen. Sachspende aus dem Betriebsvermögen: Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§ 10b Absatz 3 Satz 2 EStG). In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 und 5 EStG). Sachspende aus dem Privatvermögen: Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, ist der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Absatz 3 Satz 3 EStG). Ansonsten sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Dies gilt insbesondere bei Veräußerungstatbeständen, die unter § 17 oder § 23 EStG fallen (z. B. Zuwendung einer mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG), einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre im Eigentum des Spenders befindet (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG), eines anderen Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG mit einer Eigentumsdauer von nicht mehr als einem Jahr). Der Zuwendungsempfänger hat anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen. Die Zeile: „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja _ Nein _“ ist stets in die Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen. Dies gilt auch für Sammelbestätigungen und in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt. Werden Zuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts von dieser an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden von diesen die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der „Erstempfänger“ die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen: Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an …………………[Name des Letztempfängers verbunden mit dem Hinweis auf dessen öffentlich-rechtliche Organisationsform] weitergeleitet. Erfolgt der Nachweis in Form der Sammelbestätigung, so ist der bescheinigte Gesamtbetrag auf der zugehörigen Anlage in sämtliche Einzelzuwendungen aufzuschlüsseln. Es bestehen keine Bedenken, auf der Anlage zur Sammelbestätigung entweder den Namen des Zuwendenden oder ein fortlaufendes alphanumerisches Zeichen anzubringen, um eine sichere Identifikation zu gewährleisten. - Seite 2 von 5 - 10. 11. 12. Für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen ist R 10b.1 Absatz 4 EStRzu beachten. Nach § 50 Absatz 4 EStDV hat die steuerbegünstigte Körperschaft ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMFSchreiben vom 7. November 1995 , BStBl I Seite 738) sind zu beachten. Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden. Seit 1. Januar 2000 sind alle steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Zuwendungen berechtigt. Dennoch dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen (vgl. R 10b.1 Absatz 2 EStR). Sie unterliegen dann aber auch - wie bisher - der Haftung nach § 10b Absatz 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen können für die ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren. 13. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I Seite 556) wurde mit § 60a AO die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen eingeführt. Nach § 60a AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert vom Finanzamt festgestellt. Dieses Verfahren löst die so genannte vorläufige Bescheinigung ab. Übergangsweise bleiben die bislang ausgestellten vorläufigen Bescheinigungen weiterhin gültig und die betroffenen Körperschaften sind übergangsweise weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Diese Körperschaften haben in ihren Zuwendungsbestätigungen anzugeben, dass sie durch vorläufige Bescheinigung den steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden sind. Die Bestätigung ist wie folgt zu fassen: Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes(Name), StNr. (Angabe) vom (Datum) ab (Datum) als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt. Außerdem sind die Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung folgendermaßen zu fassen: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG, § 9 Absatz 3 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I Seite 884). In Fällen, in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des öffentlichen Rechts Zuwendungen an Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG weiterleiten, ist ebenfalls anzugeben, ob die Empfängerkörperschaft durch vorläufige Bescheinigung als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt worden ist. Diese Angabe ist hierbei in den Zuwendungsbestätigungen folgendermaßen zu fassen: entsprechend den Angaben des Zuwendenden an (Name) weitergeleitet, die/der vom Finanzamt (Name) StNr. (Angabe) mit vorläufiger Bescheinigung (gültig ab: Datum) vom (Datum) als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist. Die Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sind dann folgendermaßen zu fassen: - Seite 3 von 5 - Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG, § 9 Absatz 3 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG). Nur in den Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG: Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt. 14. Ist der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bisher weder ein Freistellungsbescheid noch eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt worden und sieht der Feststellungsbescheid nach § 60a AO die Steuerbefreiung erst für den nächsten Veranlagungszeitraum vor (§ 60 Absatz 2 AO), sind Zuwendungen erst ab diesem Zeitpunkt nach § 10b EStG abziehbar. Zuwendungen, die vor Beginn der Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG erfolgen, sind steuerlich nicht nach § 10b EStG begünstigt, da die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG erfüllt. Zuwendungsbestätigungen, die für Zeiträume vor der Steuerbefreiung ausgestellt werden, sind daher unrichtig und können - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10b Absatz 4 EStG - eine Haftung des Ausstellers auslösen. 15. 16. Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen werden als ausfüllbare Formulare unter https:// www.formulare-bfinv.de zur Verfügung stehen. Für den Abzug steuerbegünstigter Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Empfänger wird auf das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 - IV C 4 - S 2223/07/0005 :008 , 2011/0381377 -, (BStBl I Seite 559) hingewiesen. Das BMF-Schreiben vom 30. August 2012 - IV C 4 - S 2223/07/0018 :005, 2012/0306063 -, (BStBl I Seite 884) wird hiermit aufgehoben. Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Dezember 2013 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden. Ändernder Verweis VV DEU BMF 2012-08-30 IV C 4-S 2223/07/0018:005 (Aufhebung) Anwendende Verweise AO 1977 § 60 Abs 2 (Zitierung) EStG § 17 (Zitierung) EStG § 23 Abs 1 (Zitierung) EStG § 23 (Zitierung) EStG § 6 Abs 1 (Zitierung) EStR 2012 R 10b.1 Abs 4 (Zitierung) EhrenamtStG (Zitierung) GewStG § 9 (Zitierung) KStG 1977 § 5 Abs 1 (Zitierung) KStG 1977 § 9 Abs 3 (Zitierung) VV DEU BMF 1994-12-15 IV B 4-S 2223-235/94 (Anwendung) VV DEU BMF 1995-11-07 IV A 8-S 0316-52/95 (Anwendung) VV DEU BMF 2011-05-16 IV C 4-S 2223/07/0005:008 (Anwendung) Sonstige Verweise AO 1977 § 60a (Durchführungsvorschrift) EStDV 1955 § 50 Abs 1 (Durchführungsvorschrift) EStDV 1955 § 50 Abs 4 (Durchführungsvorschrift) EStG § 10b Abs 1 (Durchführungsvorschrift) - Seite 4 von 5 - EStG § 10b Abs 3 (Durchführungsvorschrift) EStG § 10b Abs 4 (Durchführungsvorschrift) EStG § 10b (Durchführungsvorschrift) © juris GmbH - Seite 5 von 5 -