An die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen

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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
Bundesministeriumfilr Umv.oelt Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit RS 114, Postfach 12 06 29, 53048 Bonn
TEL +49 22899 305-2948
FAX +49 22899 10305-2948
An die
für den Vollzug der Röntgenverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden
[email protected]
www.bmub.bund.de
- perE-Mail-
Vollzug der Röntgenverordnung
Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb
von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
72. Sitzung des LA RöV, TOP C 07
17. gemeinsame Sitzung von FAS und LA RöV, TOP B 18
Aktenzeichen: RS II 4 - 11603/01
Bonn, 17. Juli 2014
Nach § 30 Absatz 4 StrlSchV und § 18a Absatz 3 RöV sind Kurse zum Er­
werb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für den Personenkreis
nach § 82 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchV und § 24 Absatz 2 Nummer 4 RöV
-Personen mit sonstiger medizinischer Ausbildung- vorgeschrieben. In
den jeweiligen Richtlinien nach Röntgenverordnung und nach Strahlen­
schutzverordnung sind bislang keine Anforderungen an den Kenntniserwerb
für Personen enthalten, die unter ständiger Aufsicht eines Arztes mit der
erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bei der Tele- oder Brachythe­
rapie technisch mitwirken oder die Röntgentherapie unter ständiger Aufsicht
eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz technisch
durchführen.
Fachausschuss Strahlenschutz (FAS) und Länderausschuss Röntgenverord­
nung (LA RöV) hatten bereits in der siebzehnten gemeinsamen Sitzung
festgelegt, für den Kenntniserwerb einen gemeinsamen Kurs für Anwen­
dungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung im
Umfang von 40 Unterrichtseinheiten vorzusehen. Der Länderausschuss
Zustell- und Ueferadresse: Robert-Schuman-Piatz 3, Zufahrt über Heinrich-von-Stephan-Straße, 53175 Bonn
Verkehrsanbindung: Hallesteile Robert-Schuman-Piatz, Stadtbahnlinien 66 und 68
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für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
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Röntgenverordnung hat in der 72. Sitzung unter TOP C 07 darüber beraten,
wie ein entsprechender Kurs fiir den Kenntniserwerb auszugestalten ist.
Als Ergebnis der Beratungen von FAS und LA RöV wurden die Kursanfor­
derungen gemäß der beigefügten Anlage beschlossen. Die erfolgreiche Teil­
nahme an einem solchen Kurs vermittelt somit die erforderlichen Kenntnis­
se im Strahlenschutz fiir Personen mit einer sonstigen medizinischen Aus­
bildung, die unter ständiger Aufsicht eines Arztes mit der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz bei der Tele- oder Brachytherapie technisch
mitwirken oder die Röntgentherapie unter ständiger Aufsicht eines Arztes
mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz technisch durchführen.
Personen nach § 24 Absatz 2 Nummer 4 RöV, die bisher auf der Grundlage
erworbener und ggf. aktualisierter Kenntnisse unter ständiger Aufsicht eines
Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die Röntgenthe­
rapie technisch durchgeführt haben, können diese Tätigkeit fortführen.
Die Kursanforderungen werden im Zuge der nächsten Überarbeitung in die
Fachkunde-Richtlinie zur RöV aufgenommen. Die aktuelle Überarbeitung
der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung Strahlenschutz in der Medizin
sieht entsprechende Regelungen vor.
Ich bitte die Kursanforderungen beim Vollzug der Röntgenverordnung ab
dem 1. Januar 2015 zu Grunde zu legen und daraufhinzuwirken, dass ein
entsprechender Kurs von geeigneten Kursveranstaltern angeboten wird.
Im Auftrag
Dr. Keller
Anlage
Anlage zum Rundschreiben des BMUB vom 17. Juli 2014
Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz auf den
Anwendungsgebiet en der Teletherapie, Brachytherapie oder Röntgentherapie
Ziel: Der Kurs dient dem Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz fü r Personen mit
einer erfolgr"eich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung auf den Anwendungsgebieten
der Teletherapie oder Brachytherapie (Kapitel 5.2.2 e der Richtlinie zur StriSchV Strahlenschutz in der
Medizin, GM BI 2011, S. 867) und für das Anwendungsgebiet der Röntgentherapie (Kapitel 6.3 der
Richtlin ie zur RöV Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von
Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin; GM BI 2006 S. 414, zuletzt geändert durch
Rundschreiben vom 27.06.2012).
Dauer: 40 Stunden, davon mindestens 20 Stunden praktische Übungen.
Der Kurs muss regelmäßig und mit Erfolg besucht werden.
Themen/Inhalte des theoretischen Teils:
Erzeugung und biologische Wirkung von ionisierender Strahlung
Dosisbegriffe und Dosimetrie
Messmethoden und -geräte
Grundlagen der Strahlen- und Röntgentherapie
·-
Grundlagen des Strahlenschutzes in der Strahlen- und Röntgentherapie
Apparativer Strahlenschutz
Beruflich strahlenexponierte Personen, Dosisgrenzwerte, Personendosimetrie
Strahlenschutzzubehör, Schutzkleidung
Strahlenschutz des Patienten und des Personals
Vermeidung von und Verhalten bei Störfallsituationen
Qualitätssicherung
Rechtsvorsch i"iften und Richtlinien
Themen/Inhalte des praktischen Teils:
Arbeitsabläufe und Bedienung von Bestrahlungsanlagen Vorbereitung der Patientenbestrahlung (Tischeinstellungen etc.) Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der Strahlentherapie Sicherheits- und Kontrollsysteme (Personenüberwachungs- und Kommunikationssysteme, Not-Aus) Dosimetrie an Anlag~n zur Erzeugung ionisierender Strahlung Handhabung Personendosimeter 
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