.I Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Bundesministeriumfilr Umv.oelt Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit RS 114, Postfach 12 06 29, 53048 Bonn TEL +49 22899 305-2948 FAX +49 22899 10305-2948 An die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen obersten Landesbehörden [email protected] www.bmub.bund.de - perE-Mail- Vollzug der Röntgenverordnung Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin 72. Sitzung des LA RöV, TOP C 07 17. gemeinsame Sitzung von FAS und LA RöV, TOP B 18 Aktenzeichen: RS II 4 - 11603/01 Bonn, 17. Juli 2014 Nach § 30 Absatz 4 StrlSchV und § 18a Absatz 3 RöV sind Kurse zum Er­ werb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für den Personenkreis nach § 82 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchV und § 24 Absatz 2 Nummer 4 RöV -Personen mit sonstiger medizinischer Ausbildung- vorgeschrieben. In den jeweiligen Richtlinien nach Röntgenverordnung und nach Strahlen­ schutzverordnung sind bislang keine Anforderungen an den Kenntniserwerb für Personen enthalten, die unter ständiger Aufsicht eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bei der Tele- oder Brachythe­ rapie technisch mitwirken oder die Röntgentherapie unter ständiger Aufsicht eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz technisch durchführen. Fachausschuss Strahlenschutz (FAS) und Länderausschuss Röntgenverord­ nung (LA RöV) hatten bereits in der siebzehnten gemeinsamen Sitzung festgelegt, für den Kenntniserwerb einen gemeinsamen Kurs für Anwen­ dungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten vorzusehen. Der Länderausschuss Zustell- und Ueferadresse: Robert-Schuman-Piatz 3, Zufahrt über Heinrich-von-Stephan-Straße, 53175 Bonn Verkehrsanbindung: Hallesteile Robert-Schuman-Piatz, Stadtbahnlinien 66 und 68 .I Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Seite 2 Röntgenverordnung hat in der 72. Sitzung unter TOP C 07 darüber beraten, wie ein entsprechender Kurs fiir den Kenntniserwerb auszugestalten ist. Als Ergebnis der Beratungen von FAS und LA RöV wurden die Kursanfor­ derungen gemäß der beigefügten Anlage beschlossen. Die erfolgreiche Teil­ nahme an einem solchen Kurs vermittelt somit die erforderlichen Kenntnis­ se im Strahlenschutz fiir Personen mit einer sonstigen medizinischen Aus­ bildung, die unter ständiger Aufsicht eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bei der Tele- oder Brachytherapie technisch mitwirken oder die Röntgentherapie unter ständiger Aufsicht eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz technisch durchführen. Personen nach § 24 Absatz 2 Nummer 4 RöV, die bisher auf der Grundlage erworbener und ggf. aktualisierter Kenntnisse unter ständiger Aufsicht eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die Röntgenthe­ rapie technisch durchgeführt haben, können diese Tätigkeit fortführen. Die Kursanforderungen werden im Zuge der nächsten Überarbeitung in die Fachkunde-Richtlinie zur RöV aufgenommen. Die aktuelle Überarbeitung der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung Strahlenschutz in der Medizin sieht entsprechende Regelungen vor. Ich bitte die Kursanforderungen beim Vollzug der Röntgenverordnung ab dem 1. Januar 2015 zu Grunde zu legen und daraufhinzuwirken, dass ein entsprechender Kurs von geeigneten Kursveranstaltern angeboten wird. Im Auftrag Dr. Keller Anlage Anlage zum Rundschreiben des BMUB vom 17. Juli 2014 Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz auf den Anwendungsgebiet en der Teletherapie, Brachytherapie oder Röntgentherapie Ziel: Der Kurs dient dem Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz fü r Personen mit einer erfolgr"eich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung auf den Anwendungsgebieten der Teletherapie oder Brachytherapie (Kapitel 5.2.2 e der Richtlinie zur StriSchV Strahlenschutz in der Medizin, GM BI 2011, S. 867) und für das Anwendungsgebiet der Röntgentherapie (Kapitel 6.3 der Richtlin ie zur RöV Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin; GM BI 2006 S. 414, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 27.06.2012). Dauer: 40 Stunden, davon mindestens 20 Stunden praktische Übungen. Der Kurs muss regelmäßig und mit Erfolg besucht werden. Themen/Inhalte des theoretischen Teils: Erzeugung und biologische Wirkung von ionisierender Strahlung Dosisbegriffe und Dosimetrie Messmethoden und -geräte Grundlagen der Strahlen- und Röntgentherapie ·- Grundlagen des Strahlenschutzes in der Strahlen- und Röntgentherapie Apparativer Strahlenschutz Beruflich strahlenexponierte Personen, Dosisgrenzwerte, Personendosimetrie Strahlenschutzzubehör, Schutzkleidung Strahlenschutz des Patienten und des Personals Vermeidung von und Verhalten bei Störfallsituationen Qualitätssicherung Rechtsvorsch i"iften und Richtlinien Themen/Inhalte des praktischen Teils: Arbeitsabläufe und Bedienung von Bestrahlungsanlagen Vorbereitung der Patientenbestrahlung (Tischeinstellungen etc.) Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der Strahlentherapie Sicherheits- und Kontrollsysteme (Personenüberwachungs- und Kommunikationssysteme, Not-Aus) Dosimetrie an Anlag~n zur Erzeugung ionisierender Strahlung Handhabung Personendosimeter