Wichtige Hinweise für Patientinnen und Patienten Klage gegen unfreiwillige Einweisung oder Zurückbehaltung Falls Sie ohne Ihre Einwilligung, d.h. im Rahmen einer so genannten Fürsorgerischen Unterbringung (FU) gemäss Art. 426 ZGB, zu uns gekommen sind, haben Sie bereits vom Einweiser eine entsprechende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erhalten. Sicherheitshalber übergeben wir Ihnen bei Ihrem Eintritt ein Informationsschreiben. Dieses beschreibt die Rechtsmittel, die Ihnen zur Verfügung stehen, wenn Sie mit der Einweisung bzw. Ihrem Verbleiben in der Klinik nicht einverstanden sind. Bis zum 10. Tag nach Ihrer Einweisung können Sie oder eine Ihnen nahestehende Person bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) des Kantons St.Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen Klage einreichen. Ab dem 11. Tag stellen Sie ein Entlassungsgesuch an Chefarzt Dr. med. Thomas Maier. Dasselbe Vorgehen gilt bei einer nachträglich durch eine Chefärztin oder einen Chefarzt verfügten Zurückbehaltung in der Klinik, gemäss Art. 427. Einwilligung in die Behandlung Alle Untersuchungen und Behandlungen finden nur mit Ihrem Einverständnis statt. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn Ihr Zustand ein Eingreifen ohne Ihre Einwilligung erfordert. Dies kann dann der Fall sein, wenn Sie krankheitsbedingt vorübergehend nicht mehr für sich selbst Sorge tragen können und sich oder Dritte (Mitpatientinnen, Mitpatienten, Personal etc.) dadurch gefährden. In diesem Fall veranlassen wir, dass die Amtsärztin/der Amtsarzt Sie untersucht und allenfalls eine Fürsorgerische Unterbringung (FU, Art. 426 ZGB) verfügt. Wenn Sie mit der Einweisung bzw. Ihrem Verbleiben in der Klinik nicht einverstanden sind, können Sie Klage einreichen: bis zum 10. Tag nach Ihrem Eintritt bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) des Kantons St.Gallen, danach ein Entlassungsgesuch bei Chefarzt Dr. med. Thomas Maier. Gegen eine solche Unterbringung können Sie bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) in St.Gallen Klage einreichen. Wenn wir Ihnen Medikamente ohne Ihre Einwilligung verabreichen, Sie in einem speziell geschützten Zimmer unterbringen und/oder vorübergehend fixieren müssen, wird Ihnen dies schriftlich – verbunden mit Rechtsmittelbelehrung – mitgeteilt, d.h. Sie können innerhalb 10 Tagen nach Mitteilung Klage bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) St. Gallen einreichen. Der Kanton St. Gallen hat im Gesundheitsgesetz und in der Spitalorganisationsverordnung die Rechte und Pflichten von Patientinnen/Patienten festgehalten. Auf Wunsch können Sie auf Ihrer Station Einsicht in diese Dokumente nehmen. - - Auskünfte an Versicherungen, Angehörige, Vertrauenspersonen, behandelnde Ärztinnen/Ärzte, Beiständinnen/Beistände, Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, Behörden, Gemeinde oder Polizei Art. 321 StGB verpflichtet uns, Ihre Privatsphäre zu schützen und keine Informationen über Sie und Ihren Gesundheitszustand weiter zu geben. - Versicherungen Eine Auskunftspflicht haben wir gegenüber Ihrer Versicherung, damit sie Kostengutsprache leisten und unsere Leistungen überprüfen kann. Beziehen Sie von der Gemeinde Sozialhilfe, gilt das Gesagte sinngemäss. - Angehörige In vielen Situationen sind psychisch kranke Menschen ganz besonders auf ihre engsten Angehörigen oder Vertrauenspersonen angewiesen. Damit diese helfen können, brauchen sie gezielte Auskünfte. Falls Sie aus irgendeinem Grund wünschen, dass wir Ihre Angehörigen oder Vertrauenspersonen gar nicht oder nur beschränkt informieren, teilen Sie dies bitte der Sie behandelnden Klinikärztin/dem behandelnden Klinikarzt sofort mit. Falls Sie bebeiständet sind, bitten wir Sie, Ihre Beiständin/Ihren Beistand möglichst rasch von Ihrer Hospitalisation in Kenntnis zu setzen. In dringenden Fällen werden wir sie/ihn direkt informieren. - Nachbehandelnde Ärzte Den nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzten geben wir so weit über Sie und Ihren gesundheitlichen Zustand Auskunft, damit Sie die Behandlung sinnvoll weiterführen können in der Annahme, dass Sie damit einverstanden sind. Falls Sie dies nicht wünschen, teilen Sie dies der Sie behandelnden Klinikärztin/dem behandelnden Klinikarzt bitte mit. - Arbeitgeber Ihrem Arbeitgeber bestätigen wir, falls notwendig, einen krankheitsbedingten Arbeitsausfall. - Erwachsenenschutzbehörde / Polizei Keine Auskünfte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erteilen wir der Polizei oder der Erwachsenenschutzbehörde. Beschwerden, Reklamationen Ihre Beschwerden nehmen wir ernst. Teilen Sie bitte Ihrer Stationsleitung oder Ihrer Oberärztin/Ihrem Oberarzt mit, falls Sie mit etwas nicht zufrieden sind (z.B. Essen, Räumlichkeiten, Behandlung). In schwer wiegenden Fällen können Sie sich auch an den Chefarzt, die Pflegedienstleitung oder den Direktor (CEO) wenden. Diese werden mit Ihnen in Kontakt treten und das Notwendige veranlassen. Eine besondere Situation stellt die Beschwerde gegen Ihre Klinikeinweisung dar. Wie Sie vorgehen können, haben wir unter dem Kapitel "Klagen" kurz erklärt. Wil, im Juni 2016 Für die Geschäftsleitung: Dr.med. Thomas Maier Chefarzt Akutpsychiatrie, Sucht- und Psychotherapie Kantonale Psychiatrische Dienste – Sektor Nord Zürcherstrasse 30, Postfach 573, 9501 Wil Telefon 071 913 11 11, Fax 071 913 11 53 [email protected] www.psychiatrie-nord.sg.ch Gemeinsame Behandlungsvereinbarungen Unsere Behandlungen können nur dann zum Erfolg führen, wenn Sie sich aktiv mitbeteiligen und Mitverantwortung für Ihre Gesundheit übernehmen. Das behandelnde interdisziplinäre Team erstellt daher gemeinsam mit Ihnen einen "Behandlungsplan", in dem die mit Ihnen erarbeiteten Therapieziele festgelegt werden. Führen eines Fahrzeugs Die Fahrfähigkeit kann durch eine psychische Krankheit oder allenfalls durch Medikamente beeinträchtigt werden. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin, wie es mit der Fahrfähigkeit bei Ihnen steht, bevor Sie sich ans Steuer eines Fahrzeugs setzen. Vom Lenken eines Motorfahrzeugs während Ihres Klinikaufenthalts ohne ausdrückliche Einwilligung Ihrer Ärztin/Ihres Arztes raten wir Ihnen dringend ab. Sexuelles Fehlverhalten Die Psychiatrieverbunde des Kantons St.Gallen – und damit auch die KPDSN – verfolgen klar die Null-ToleranzPolitik, was sexuelles Fehlverhalten im beruflichen Kontext anbelangt. Jede Form von sexueller Annäherung zwischen Personal und Patientinnen oder Patienten ist verboten. Es ist uns ein grosses Anliegen, Ihnen einen vertrauensvollen Behandlungsrahmen zu bieten. Falls es dennoch zu einer Grenzüberschreitung kommen sollte, wenden Sie sich bitte an eine Person Ihres Vertrauens aus Ihrem Behandlungsteam. Auch können Ihnen die Damen der internen Telefonzentrale 111 eine der Vertrauenspersonen in unserer Institution vermitteln, die speziell für solche Situationen ausgesucht wurden. Zudem hilft Ihnen auch die Opferhilfe SG-AR-AI weiter: www.ohsg.ch