Wichtige Hinweise für Patientinnen und Patienten

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Wichtige Hinweise für Patientinnen und Patienten
Klage gegen unfreiwillige Einweisung oder Zurückbehaltung
Falls Sie ohne Ihre Einwilligung, d.h. im Rahmen einer so genannten Fürsorgerischen Unterbringung (FU) gemäss Art. 426 ZGB, zu uns gekommen sind,
haben Sie bereits vom Einweiser eine entsprechende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erhalten. Sicherheitshalber übergeben wir Ihnen bei Ihrem
Eintritt ein Informationsschreiben. Dieses beschreibt die Rechtsmittel, die Ihnen
zur Verfügung stehen, wenn Sie mit der Einweisung bzw. Ihrem Verbleiben in
der Klinik nicht einverstanden sind.
Bis zum 10. Tag nach Ihrer Einweisung können Sie oder eine Ihnen
nahestehende Person bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) des Kantons
St.Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen Klage einreichen. Ab dem 11. Tag
stellen Sie ein Entlassungsgesuch an Chefarzt Dr. med. Thomas Maier. Dasselbe Vorgehen gilt bei einer nachträglich durch eine Chefärztin oder einen
Chefarzt verfügten Zurückbehaltung in der Klinik, gemäss Art. 427.
Einwilligung in die Behandlung
Alle Untersuchungen und Behandlungen finden nur mit Ihrem Einverständnis
statt. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn Ihr Zustand ein Eingreifen ohne
Ihre Einwilligung erfordert. Dies kann dann der Fall sein, wenn Sie krankheitsbedingt vorübergehend nicht mehr für sich selbst Sorge tragen können und sich
oder Dritte (Mitpatientinnen, Mitpatienten, Personal etc.) dadurch gefährden. In
diesem Fall veranlassen wir, dass die Amtsärztin/der Amtsarzt Sie untersucht
und allenfalls eine Fürsorgerische Unterbringung (FU, Art. 426 ZGB) verfügt.
Wenn Sie mit der Einweisung bzw. Ihrem Verbleiben in der
Klinik nicht einverstanden sind, können Sie Klage
einreichen: bis zum 10. Tag nach Ihrem Eintritt bei der
Verwaltungsrekurskommission (VRK) des Kantons
St.Gallen, danach ein Entlassungsgesuch bei Chefarzt Dr.
med. Thomas Maier.
Gegen eine solche Unterbringung können Sie bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) in St.Gallen Klage einreichen.
Wenn wir Ihnen Medikamente ohne Ihre Einwilligung verabreichen, Sie in einem
speziell geschützten Zimmer unterbringen und/oder vorübergehend fixieren
müssen, wird Ihnen dies schriftlich – verbunden mit Rechtsmittelbelehrung –
mitgeteilt, d.h. Sie können innerhalb 10 Tagen nach Mitteilung Klage bei der
Verwaltungsrekurskommission (VRK) St. Gallen einreichen.
Der Kanton St. Gallen hat im Gesundheitsgesetz und in der Spitalorganisationsverordnung die Rechte und Pflichten von Patientinnen/Patienten festgehalten.
Auf Wunsch können Sie auf Ihrer Station Einsicht in diese Dokumente nehmen.
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Auskünfte an Versicherungen, Angehörige, Vertrauenspersonen,
behandelnde Ärztinnen/Ärzte, Beiständinnen/Beistände,
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, Behörden, Gemeinde oder Polizei
Art. 321 StGB verpflichtet uns, Ihre Privatsphäre zu schützen und keine Informationen über Sie und Ihren Gesundheitszustand weiter zu geben.
- Versicherungen
Eine Auskunftspflicht haben wir gegenüber Ihrer Versicherung, damit sie
Kostengutsprache leisten und unsere Leistungen überprüfen kann. Beziehen
Sie von der Gemeinde Sozialhilfe, gilt das Gesagte sinngemäss.
- Angehörige
In vielen Situationen sind psychisch kranke Menschen ganz besonders auf
ihre engsten Angehörigen oder Vertrauenspersonen angewiesen. Damit
diese helfen können, brauchen sie gezielte Auskünfte. Falls Sie aus irgendeinem Grund wünschen, dass wir Ihre Angehörigen oder Vertrauenspersonen gar nicht oder nur beschränkt informieren, teilen Sie dies bitte der Sie
behandelnden Klinikärztin/dem behandelnden Klinikarzt sofort mit. Falls Sie
bebeiständet sind, bitten wir Sie, Ihre Beiständin/Ihren Beistand möglichst
rasch von Ihrer Hospitalisation in Kenntnis zu setzen. In dringenden Fällen
werden wir sie/ihn direkt informieren.
- Nachbehandelnde Ärzte
Den nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzten geben wir so weit über Sie und
Ihren gesundheitlichen Zustand Auskunft, damit Sie die Behandlung sinnvoll
weiterführen können in der Annahme, dass Sie damit einverstanden sind.
Falls Sie dies nicht wünschen, teilen Sie dies der Sie behandelnden Klinikärztin/dem behandelnden Klinikarzt bitte mit.
- Arbeitgeber
Ihrem Arbeitgeber bestätigen wir, falls notwendig, einen krankheitsbedingten
Arbeitsausfall.
- Erwachsenenschutzbehörde / Polizei
Keine Auskünfte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erteilen wir der Polizei
oder der Erwachsenenschutzbehörde.
Beschwerden, Reklamationen
Ihre Beschwerden nehmen wir ernst. Teilen Sie bitte Ihrer Stationsleitung oder
Ihrer Oberärztin/Ihrem Oberarzt mit, falls Sie mit etwas nicht zufrieden sind (z.B.
Essen, Räumlichkeiten, Behandlung). In schwer wiegenden Fällen können Sie
sich auch an den Chefarzt, die Pflegedienstleitung oder den Direktor (CEO)
wenden. Diese werden mit Ihnen in Kontakt treten und das Notwendige veranlassen.
Eine besondere Situation stellt die Beschwerde gegen Ihre Klinikeinweisung dar.
Wie Sie vorgehen können, haben wir unter dem Kapitel "Klagen" kurz erklärt.
Wil, im Juni 2016
Für die Geschäftsleitung:
Dr.med. Thomas Maier
Chefarzt Akutpsychiatrie, Sucht- und Psychotherapie
Kantonale Psychiatrische Dienste – Sektor Nord
Zürcherstrasse 30, Postfach 573, 9501 Wil
Telefon 071 913 11 11, Fax 071 913 11 53
[email protected]
www.psychiatrie-nord.sg.ch
Gemeinsame
Behandlungsvereinbarungen
Unsere Behandlungen können nur
dann zum Erfolg führen, wenn Sie sich
aktiv mitbeteiligen und Mitverantwortung für Ihre Gesundheit übernehmen. Das behandelnde interdisziplinäre Team erstellt daher
gemeinsam mit Ihnen einen "Behandlungsplan", in dem die mit Ihnen
erarbeiteten Therapieziele festgelegt
werden.
Führen eines Fahrzeugs
Die Fahrfähigkeit kann durch eine
psychische Krankheit oder allenfalls
durch Medikamente beeinträchtigt
werden. Erkundigen Sie sich deshalb
bei Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin, wie es mit
der Fahrfähigkeit bei Ihnen steht, bevor
Sie sich ans Steuer eines Fahrzeugs
setzen. Vom Lenken eines
Motorfahrzeugs während Ihres
Klinikaufenthalts ohne ausdrückliche
Einwilligung Ihrer Ärztin/Ihres Arztes
raten wir Ihnen dringend ab.
Sexuelles Fehlverhalten
Die Psychiatrieverbunde des Kantons
St.Gallen – und damit auch die KPDSN – verfolgen klar die Null-ToleranzPolitik, was sexuelles Fehlverhalten im
beruflichen Kontext anbelangt. Jede
Form von sexueller Annäherung
zwischen Personal und Patientinnen
oder Patienten ist verboten. Es ist uns
ein grosses Anliegen, Ihnen einen
vertrauensvollen Behandlungsrahmen
zu bieten.
Falls es dennoch zu einer Grenzüberschreitung kommen sollte, wenden Sie
sich bitte an eine Person Ihres Vertrauens aus Ihrem Behandlungsteam.
Auch können Ihnen die Damen der
internen Telefonzentrale 111 eine der
Vertrauenspersonen in unserer
Institution vermitteln, die speziell für
solche Situationen ausgesucht wurden.
Zudem hilft Ihnen auch die Opferhilfe
SG-AR-AI weiter: www.ohsg.ch
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