Brexit - Folgen für Fonds (1) Sollten im Rahmen der Austrittsverhandlungen keine abweichenden (Übergangs-) Regelungen vereinbart werden, werden UK-Fondsmanager und ihre Fonds nicht mehr vom EU-Passporting gemäß der entsprechenden EU-Richtlinien (MiFID, OGAW oder AIFMD) profitieren können; vielmehr unterlägen sie zukünftig dem Drittstaatenregime und somit auch den Vertriebsvorschriften für Drittstaaten-AIFM. Umgekehrt könnten auch deutsche/ europäische Fondsmanager beim Vertrieb in das UK nicht mehr vom EU-Pass profitieren, wobei die dann für sie geltenden Vorgaben im UK noch unklar sind. Der grenzüberschreitende Vertrieb aus dem UK in die EU und umgekehrt wäre somit nicht mehr ohne weiteres möglich. UK-AIFM könnten jedoch zumindest mittelfristig von der Einführung eines Vertriebspasses für Drittstaaten-AIFM in der EU profitieren, welcher in 2017 erwartet wird. Dazu müsste das UK allerdings zunächst von der EU-Kommission als ein für den Vertriebspass tauglicher Referenzmitgliedstaat angesehen werden, was zu weiteren zeitlichen Verzögerungen führen kann. Mit einem solchen Pass könnten UK-AIFM dann (weiterhin) an semiprofessionelle und professionelle Anleger in der EU vertreiben. Somit wird klar, dass dem Drittstaatenpass, der bereits heute in den EU-Richtlinien MiFID II und AIFMD vorgesehen ist, eine grundlegende Bedeutung für die Fondsbranche zukommen wird. 1 Brexit - Folgen für Fonds (2) Sollte der Drittstaatenpass hingegen nicht zugänglich werden, wären viele UK-AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften − außerhalb des „reverse solicitation“-Regimes für den deutschen Markt etwa − gezwungen, sich innerhalb der EU niederzulassen (bzw. dort zumindest entsprechende Tochtergesellschaften zu gründen) oder Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in der EU mit ins Boot zu holen, um in der EU weiterhin tätig sein zu können. Ansprechpartner GSK Stockmann + Kollegen: Dr. Oliver Glück GSK Stockmann + Kollegen Karl-Scharnagl-Ring 8 80539 München Tel. +49 (0)89 28 81 74-0 Email: [email protected] 2