Fledermausschutzzeit Fast alle heimischen Fledermausarten sind als bedrohte Tierarten eingestuft. Nur durch besondere Schutzmaßnahmen können diese Tierarten erhalten werden. Die Winterschutzzeit, auch Fledermausschutzzeit genannt – ist eine der besonders wichtigen Maßnahmen zur Artenerhaltung unserer Höhlenbewohner und Höhlengäste und ihres Lebensraumes. Sie ist notwendig, um Störungen der in Höhlen lebenden oder überwinternden Tiere zu vermeiden. In der Vergangenheit war eine Fledermausschutzzeit nicht einheitlich geregelt. Mit dem am 1. März 2010 novellierten Bundesnaturschutzgesetz (siehe nachfolgenden Auszug aus diesem Gesetz auf Seite 2) ist es gesetzlich und bundeseinheitlich verboten (derzeit ohne Ausnahmen, gem. Bundesamt für Naturschutz), in der Kernzeit vom 1. Oktober bis 31. März Höhlen und andere unterirdischen Räume aufzusuchen, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen. In der Regel weist eine örtliche Beschilderung auf diesen Sachverhalt hin oder ob eine darüber hinausgehende individuelle Regelung für den besagten Ort gilt. Es liegt letztlich in der Verantwortung jedes einzelnen, die Höhle als Lebensraum der verschiedenen Tierarten zu respektieren und sein Verhalten entsprechend anzupassen. Wem bekannt ist oder wer feststellt, dass eine Höhle – egal ob innerhalb oder außerhalb der gesetzlich geregelten Schutzzeit aktuell als Quartier geschützter Tierarten dient, so sollte man von eventuell störenden Tätigkeiten an diesem Ort absehen. Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros Die Kleine Hufeisennase ist eine Fledermaus aus der Familie der Hufeisennasen. Mit etwa 40 Millimetern Länge und einer Spannweite von maximal 250 Millimetern ist sie deutlich kleiner als die Große Hufeisennase, der sie sonst sehr ähnelt. Ihre Oberseite ist graubraun ohne rötlichen Ton, die Unterseite grau bis grauweiß. Die Jungtiere sind dunkelgrau. Die Art ist dadurch unverwechselbar, dass sie die kleinste europäische Rhinolophus-Art ist und ihr Nasenblatt einen keilförmigen Sattel aufweist (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kleine_Hufeisennase) Schutzstatus: streng geschützt Rote Liste Bundesrepublik Deutschland: 1 – vom Aussterben bedroht Bundesnaturschutzgesetz In der Fassung vom 1. März 2010 -Auszug- Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55) Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz (§§ 39 - 43) § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. … (6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen. … Anmerkung: Von dieser Möglichkeit hat bislang kein Bundesland Gebrauch gemacht (BfN). Entsprechende Beeinträchtigungen erfüllen in der Regel auch die Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und sind damit strafbar. Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55) Abschnitt 3 - Besonderer Artenschutz (§§ 44 - 47) § 44 -AuszugVorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, … § 71a Strafvorschriften -Auszug- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer: 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, …