Fledermausschutzzeit

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Fledermausschutzzeit
Fast alle heimischen Fledermausarten sind als bedrohte Tierarten
eingestuft. Nur durch besondere Schutzmaßnahmen können diese
Tierarten erhalten werden.
Die Winterschutzzeit, auch Fledermausschutzzeit genannt – ist eine der besonders
wichtigen Maßnahmen zur Artenerhaltung unserer Höhlenbewohner und Höhlengäste
und ihres Lebensraumes. Sie ist notwendig, um Störungen der in Höhlen lebenden oder
überwinternden Tiere zu vermeiden.
In der Vergangenheit war eine Fledermausschutzzeit nicht einheitlich geregelt.
Mit dem am 1. März 2010 novellierten Bundesnaturschutzgesetz (siehe nachfolgenden
Auszug aus diesem Gesetz auf Seite 2) ist es gesetzlich und bundeseinheitlich verboten
(derzeit ohne Ausnahmen, gem. Bundesamt für Naturschutz), in der Kernzeit vom 1. Oktober bis
31. März Höhlen und andere unterirdischen Räume aufzusuchen, die als Winterquartier
von Fledermäusen dienen.
In der Regel weist eine örtliche Beschilderung auf diesen Sachverhalt hin oder ob eine
darüber hinausgehende individuelle Regelung für den besagten Ort gilt.
Es liegt letztlich in der Verantwortung jedes einzelnen, die Höhle als Lebensraum der
verschiedenen Tierarten zu respektieren und sein Verhalten entsprechend anzupassen.
Wem bekannt ist oder wer feststellt, dass eine Höhle – egal ob innerhalb oder
außerhalb der gesetzlich geregelten Schutzzeit aktuell als Quartier geschützter
Tierarten dient, so sollte man von eventuell störenden Tätigkeiten an diesem Ort
absehen.
Kleine Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros
Die Kleine Hufeisennase ist eine Fledermaus aus der
Familie der Hufeisennasen. Mit etwa 40 Millimetern Länge
und einer Spannweite von maximal 250 Millimetern ist sie
deutlich kleiner als die Große Hufeisennase, der sie sonst
sehr ähnelt. Ihre Oberseite ist graubraun ohne rötlichen
Ton, die Unterseite grau bis grauweiß. Die Jungtiere sind
dunkelgrau. Die Art ist dadurch unverwechselbar, dass sie
die kleinste europäische Rhinolophus-Art ist und ihr
Nasenblatt einen keilförmigen Sattel aufweist
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kleine_Hufeisennase)
Schutzstatus:
streng geschützt
Rote Liste Bundesrepublik Deutschland:
1 – vom Aussterben bedroht
Bundesnaturschutzgesetz
In der Fassung vom 1. März 2010
-Auszug-
Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und
Biotope (§§ 37 - 55)
Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz (§§ 39 - 43)
§ 39
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen;
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu
fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu
entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf
sonstige Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu
beeinträchtigen oder zu zerstören.
…
(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als
Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März
aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig
störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten
des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes
erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen. …
Anmerkung: Von dieser Möglichkeit hat bislang kein Bundesland Gebrauch gemacht (BfN).
Entsprechende Beeinträchtigungen erfüllen in der Regel auch die Verbotstatbestände
nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und sind damit strafbar.
Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten,
ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55)
Abschnitt 3 - Besonderer Artenschutz (§§ 44 - 47)
§ 44
-AuszugVorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und
Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
…
§ 71a
Strafvorschriften
-Auszug-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier einer besonders
geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L
20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen
aus der Natur entnimmt oder zerstört, …
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