Informationsbroschüre Nadelstichverletzungen ( 1,56 MB )

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Definition
Risiken
Arbeitskräfte des Gesundheitswesens und in der Pflege sind aufgrund ihrer
beruflichen Tätigkeit einem hohen Risiko der Exposition gegenüber Blut und
Körperflüssigkeiten ausgesetzt. Sie können sich durch kleinste Verletzungen an
Hohlnadeln, Kanülen, Skalpellen und anderen spitzen und scharfen Instrumenten
mit blutübertragbaren Erregern, wie dem HI-Virus, dem Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Virus, infizieren. Dennoch werden das Risiko und die Folgen einer Nadelstichverletzung häufig unterschätzt.
Nadelstichverletzungen (NSV) an blutgefüllten Hohlnadeln zählen
wegen der damit verbundenen Infektionsgefahr mit lebensbedrohlichen Krankheiten zu einer der größten Gefahren für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen
(siehe Abb. 1).(3)
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wunde geblutet hat oder nicht. Auch durch
Blutspritzer in Auge oder Mund kann infektiöses Material übertragen werden.
Immunologisch betrachtet kommt es hierbei zu einer unbeabsichtigten Bluttransfusion.
Aufgrund des steigenden Kostendrucks und Personalmangels im Krankenhaussektor und den damit verbundenen Faktoren, wie Zeitdruck, Arbeitsdichte und
Überforderung, wird sich das Risiko für Verletzungen weiter erhöhen.
Experten zufolge verletzen
sich Beschäftigte im Gesundheitswesen durchschnittlich
alle zwei Jahre an einem
gebrauchten, spitzen oder
scharfen Instrument. (4)
Ein nicht zu vernachlässigendes Infektionsrisiko besteht
auch durch Blutspritzer auf
Schleimhäute oder auf ungeschützte Haut.
Als Medizinproduktehersteller sehen wir uns deshalb in der Verpflichtung Produkte zu entwickeln, die Patient und Anwender dank modernster Technologien mit
intelligenten Sicherheitskonzepten schützen und die sowohl nationalen als auch
internationalen Richtlinien und Empfehlungen entsprechen.
Nadelstichverletzung (NSV) im
Sinne der TRBA 250(1) ist jede Stich-,
Schnitt- und Kratzverletzung der Haut
durch stechende oder schneidende
Instrumente, die durch Patientenmaterial
verunreinigt sind – unabhängig davon, ob
die Wunde blutet oder nicht. NSV können
durch alle benutzten medizinischen Instrumente, die die Haut penetrieren können,
wie Nadeln, Lanzetten, Kanülen, Skalpelle,
chirurgische Drähte verursacht werden.(2)
2
Nadelstichverletzungen
Abb. 1 Arbeitsgeräte, die Stich- und
Schnittverletzungen verursacht haben
Hohlna
Scharfe
Andere
Gegen
Glas
Hohlnadeln
Scharfe Gegenstände
Andere unbekannte Gegenstände
Glas
Abb. 2 Mitarbeitergruppen, die bei Stich- und
Schnittverletzungen gegenüber Blut- und
Körperflüssigkeiten besonders gefährdet sind
Pflegekräfte und
Ärzte sind in ihrem Arbeitsalltag dem höchsten
Risiko von Nadelstichverletzungen ausgesetzt.
(Abb. 2). (3)
Immer häufiger melden
Pflegepersonal
aber auch ReinigungsÄrzte
Techniker
kräfte, WäschereimitarAndere
beiter und sogar das Kü-
Pflegepersonal
Ärzte
Techniker
Andere
chenpersonal in Kliniken
Nadelstichverletzungen,
weil Instrumente nicht
sachgemäß entsorgt
wurden.
3
Nadelstichverletzungen
Ursachen
Die Ursachen von Nadelstichverletzungen sind meist einfache, vermeidbare
Fehler beim Umgang eines spitzen medizinischen Arbeitsgerätes wie z.B.
Die meisten Nadelstichverletzungen ereignen sich während und nach der Durchführung einer klinischen Maßnahme (siehe Abb 3). (3) Dabei besteht die größte
Infektionsgefahr während und nach der Anwendung eines Arbeitsgerätes, jedoch
noch vor dessen Entsorgung.
direkte Weitergabe blutgefüllter
Kanülen von Hand zu Hand
zurückstecken blutgefüllter
Kanülen in die Schutzhülle (Recapping)
ungeschützte Wege blutgefüllter
Kanülen zum Abwurfbehältnis
Folgen
Durch Nadelstichverletzungen können mehr als 20 lebensbedrohliche Infektionen
übertragen werden. (3) Zwar bildet intakte Haut einen effektiven Schutz vor Krankheitserregern, wird diese jedoch verletzt, genügen geringste Blutmengen um sich
zu infizieren:
Ein typischer Nadelstich überträgt 1 µl Blut !
Abb. 3 Zeitpunkte von Nadelstichverletzungen
Währendder
derAnwendung
Anwendung
Während
Nachder
Anwendung
jedoch
vor vor
der der
Entsorgung
Nach
Anwendung,
jedoch
Entsorgung
Währendbzw.
bzw.nach
nachder
derEntsorgung
Entsorgung
Während
Andere
Andere
Die typische Nadelstichverletzung ist daher nicht
der Schnitt an einer zerbrochenen Medikamentenampulle, sondern der
Stich mit einer benutzten
Kanüle oder der Schnitt
an einem gebrauchten
Skalpell.
Hektik und Arbeitsdruck erhöhen das
Verletzungsrisiko
zusätzlich!
Weniger als 50 Viren genügen für eine Infektion !
Nicht sichtbare Mengen Blut genügen für eine Infektion !
Die größte Bedeutung bei der Übertragung von Krankheitserregern durch Nadelstichverletzungen (NSV) haben das Hepatitis-B-Virus (HBV), das Hepatitis-C-Virus (HCV) und das Human-Immundefizienz-Virus (HIV).
Übertragungswahrscheinlichkeit bei Nadelstichverletzungen(3)
Hepatitis-B-Virus
Hepatitis-C-Virus
HI-Virus
–
–
–
300 von 1.000 Fällen
30 von 1.000 Fällen
3 von 1.000 Fällen
Im Arbeitsalltag verletzen sich Beschäftigte im Gesundheitsdienst häufig mit spitzen oder scharfen Gegenständen. Diese Verletzungen sind meistens nur klein – sie
sind aber gefährlich, wenn dabei Patientenblut übertragen wird.
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Nadelstichverletzungen
Kosten
500.000 Nadelstichverletzungen verursachen allein in Deutschland jährlich Kosten
in Höhe von ca. 47 Millionen € (23 Mio. € durch nicht gemeldete Verletzungen
und 24 Mio. € durch gemeldete Verletzungen, wobei von einer Meldequote von
lediglich 10 % ausgegangen wird). (5)
Kosten einer gemeldeten Nadelstichverletzung ohne Verwaltungskosten(6)
Diagnostik und Behandlung: 480 €
Arbeitgeberanteil: 170 €
Kosten einer gemeldeten Nadelstichverletzung mit Verwaltungskosten
Diagnostik und Behandlung: 1.601 €
Arbeitgeberanteil: 847 €
(7)
Grundsätzlich sind Schutzmaßnahmen nach dem bewährten TOP-Schema des
Arbeitsschutzgesetzes (§4 ArbSchG) umzusetzen:
Nach diesem Grundsatz sind technische Schutzmaßnahmen vorrangig vor
organisatorischen Maßnahmen und dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung!
T echnische Arbeitsschutzmaßnahmen
O rganisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen
P ersönlich wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen
Prävention
Der Arbeitsschutz in der Bundesrepublik Deutschland wird grundsätzlich im Arbeitsschutzgesetz geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei allen Schutzmaßnahmen den Stand der Technik einzuhalten (§4 ArbSchG). Um dies zu gewährleisten und den fortschreitenden technischen Entwicklungen Rechnung tragen
zu können, überarbeitet und ergänzt der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
(ABAS) im Sinne der Biostoffverordnung regelmäßig die sogenannten „Technischen
Regeln“. Diese geben den aktuellen Stand der Technik wieder.
Im Streitfall muss der Arbeitgeber dann juristisch nachvollziehbar nachweisen, dass
er seinen Sorgfaltspflichten, bezogen auf Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe, nachgekommen ist. Ist dies der Fall nehmen Gerichte regelmäßig an, dass der Stand der
Technik eingehalten wurde.
Auch die Verwendung Sicherer Instrumente zum Schutz vor Nadelstichverletzungen gehört zum Stand der Technik und ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers.
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7
Technische Regeln für Biologische
Arbeitsstoffe
Schutzmaßnahmen
Vor Gericht wird das Einhalten von Technischen Regeln als Einhalten des Standes der Technik gewertet. Werden ausschließlich sichere Instrumente gemäß den
Vorschriften der TRBA 250 verwendet und entsprechen auch alle anderen Abläufe
der Norm, ist der Arbeitgeber rechtlich abgesichert: Kommt es in Folge einer
Nadelstichverletzung zu Infektionen kann ihm keine Schuld zugesprochen werden.
In diesem Fall tritt die zuständige gesetzliche Unfallversicherung (i. d. R. Berufsgenossenschaft) im Rahmen der Gefährdungshaftung ein.
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Häufig erhalten Beschäftigte von den Arbeitgebern keine sicheren Instrumente, obwohl die TRBA 250 die Verwendung ausdrücklich vorschreibt. Kommt es zu einer
Nadelstichverletzung wird die zuständige Unfallversicherung sehr genau untersuchen, inwiefern grobe Fahrlässigkeit vorlag. Hierzu ermittelt sie, ob die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten und die übliche Sorgfalt beachtet wurde. Dies kann
juristische und finanzielle Folgen mit sich bringen.
Damit Patienten und Beschäftigte optimal vor Nadelstichverletzungen geschützt
werden können, sieht die TRBA 250 unter Abschnitt 4.2.5 (1) Maßnahmen vor, die
eine Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten minimieren.
Dabei ist ein integrierter Ansatz zur Minimierung des Risikos von Nadelstichverletzungen (NSV) unter Ausschöpfung aller technischen, organisatorischen und
persönlichen Maßnahmen notwendig.
Dies schließt Fragen der Arbeitsorganisation und die Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins sowie das Verfahren für die Erfassung von NSV und die Durchführung von Folgemaßnahmen mit ein.
Der Arbeitgeber hat fachlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl einzusetzen, um Stich- und Schnittverletzungen, z.B. durch Fehlbedienung aufgrund von
Hektik, zu vermeiden.
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Die TRBA 250 stellt die wichtigste konkrete Vorschrift zum Schutz vor Nadelstichverletzungen in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen sowie bei der ambulanten
Betreuung von Pflegekunden dar. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei allen Schutzmaßnahmen den Stand der Technik einzuhalten (§4 ArbSchG).
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Die Neufassung der TRBA 250(1) vom 27. März 2014 konkretisiert die
Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV)(8), die seit dem 23. Juli 2013 den
Einsatz sicherer Instrumente sowie deren korrekte Entsorgung vorschreibt. Anlass
war die Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/32/EU (9) zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor
in nationales Recht.
TRBA 250
Weiterhin sind Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge
festzulegen:
1.
Verwendung von nadelfreien Arbeitsverfahren und
Arbeitsgeräten, die den Einsatz spitzer und scharfer medizinischer
Instrumente überflüssig machen. Wie z.B.: Nadelfreie Infusionssysteme mit Rückschlagventil zur Konnektion mit Venenzugängen für
das Zuspritzen von Medikamenten und für die Blutentnahme. (10)
2.
Verwendung von Arbeitsgeräten mit Sicherheitsmechanismen (im folgenden „Sicherheitsgeräte“), bei denen
keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen
besteht, soweit dies zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung
erforderlich und technisch möglich ist. (11)
9
Sicherheitsgeräte
Abfallbehältnisse
Sicherheitsgeräte sind bei folgenden Tätigkeiten
bzw. in folgenden Arbeitsbereichen mit erhöhter
Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr einzusetzen oder bei Tätigkeiten, bei denen
durch mögliche Stichverletzungen
eine Infektionsgefahr besteht oder
angenommen werden kann(11).
Gebrauchte, spitze und scharfe medizinische Instrumente
einschließlich derer mit Sicherheitsmechanismus sind unmittelbar nach Gebrauch durch den Anwender in Abfallbehältnissen zu sammeln.
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Die Abfallbehältnisse müssen folgende Eigenschaften
aufweisen:(13)
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Sicherheitsgeräte müssen folgende Eigenschaften erfüllen:(12)
Sie dürfen weder Patienten noch Beschäftigte gefährden.
Sie müssen einfach und anwendungsorientiert zu benutzen sein.
Der Sicherheitsmechanismus ist Bestandteil des Systems und kompatibel
mit anderem Zubehör.
Die Aktivierung des Sicherheitsmechanismus muss:
selbstauslösend sein oder einhändig erfolgen können,
sofort nach Gebrauch möglich sein,
einen erneuten Gebrauch ausschließen und
durch ein deutliches Signal (fühlbar, sichtbar oder hörbar)
gekennzeichnet sein.
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Sie sind fest verschließbare Einwegbehältnisse.
Sie geben den Inhalt, z.B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei.
Sie sind durchdringfest.
Ihre Beschaffenheit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.
Behältergröße und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.
Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.
Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu
erkennen (Farbe, Form, Beschriftung).
Die Abfallbehältnisse sind auf die Entsorgungskonzeption und auf die verwendeten Spritzensysteme (Abstreifvorrichtung für verschiedene Kanülenanschlüsse)
abgestimmt.
Ihre maximale Füllmenge ist angegeben, ihr Füllgrad ist erkennbar.
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Behandlung und Versorgung von
Patienten, die nachgewiesenermaßen
durch Erreger der Risikogruppe 3 oder höher infiziert sind
Behandlung fremdgefährdender Patienten
Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme
Tätigkeiten in Krankenhäusern bzw. -stationen im Justizvollzug
Blutentnahmen
sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten
Legen von Gefäßzugängen
Katheterisieren
Die Abfallbehältnisse müssen den Abfall sicher umschließen. Dabei sind die Behälter so nah wie möglich am Verwendungsort der spitzen, scharfen oder zerbrechlichen
medizinischen Instrumente aufzustellen. Sie dürfen nicht
umgefüllt werden.
TRBA 250
11
Nadelfreie Infusionssysteme
Kanülen
bionecteur®
Nadelfreies Konnektionssystem zur Vermeidung von
Nadelstichverletzungen und
Prävention Gefäßkatheterassoziierter Infektionen.
Sicherheitsprodukte
seldisafe®
Jederzeit geschlossen
Neutrales Spülvolumen
Vermeidung von Infektionen
Sicherheitspunktionskanüle
für die Seldingertechnik gemäß TRBA 250 zum Schutz
vor Nadelstichverletzungen.
Vermeidung von
Nadelstichverletzungen
Vermeidung von
Blutspritzern
Keine Änderung der
Anwendergewohnheiten
autoflush®
Nadelfreies Konnektionssystem mit positivem Spülvolumen zur Vermeidung
von Nadelstichverletzungen
und Prävention von Katheterspitzenokklusionen.
Jederzeit geschlossen
Positives Spülvolumen
Vermeidung
von Okklusionen
microsafe®
Sicherheitskanülen zum
Schutz vor Nadelstichverletzungen.
Schutz vor Nadelstichen
Einfache Punktion
Flexible Zuleitung
octopus®mit bionecteur®
Totraumminimierte
Zuleitungen mit nadelfreiem
Konnektionssystem.
Entfernung des
Manipulationsortes
Jederzeit geschlossen
biovalve safe®
Sicherheitsvenenverweilkanülen zum Schutz vor
Nadelstichverletzungen.
Totraumminimiert
Schutz vor Nadelstichen
Schutz vor Blutspritzern
Einfache Punktion
perfusafe2® mit autoflush®
octopus
®
mit Rückschlagventil
Zweilumige totraumminimierte Zuleitungen
mit Rückschlagventil.
Dreiwegehahnersatz
Jederzeit geschlossen
Sicherheitspunktionskanülen mit Huberschliff
zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen bei der
Portpunktion.
Schutz vor Nadelstichen
Hochdruckgeeignet
Flaches Profil
Totraumminimiert
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Sicherheitsprodukte
Kathetersets
multicathexpert safe®
leadercath safe®
Katheter aus Polyethylen
zur peripheren Blutdruckmessung mit Sicherheitskanüle seldisafe® und
druckfester Zuleitung mit
nadelfreiem Konnektionssystem.
Vermeidung von Nadelstichverletzungen
Dämpfungsfreie Druckmessung
Blutarmer Wechsel von
Druckmess-Systemen
Doppelt Sicher!
Katheter mit inkorporierter
Silberverbindung nach
Seldinger mit Sicherheitspunktionskanüle seldisafe®
für mehr Patienten- und
Anwendersicherheit.
Vermeidung von Nadelstichverletzungen
Silberionen-inkorporierter
Katheter
Knickstabiler J-Guide
mit EKG-Markierung
multicath safe®
Einfach Sicher!
Katheter nach Seldinger mit
Sicherheitspunktionskanüle
seldisafe® zum Schutz der
Anwender vor Nadelstichverletzungen und den damit
verbundenen Infektionsrisiken.
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Vermeidung von Nadelstichverletzungen
Knickstabiler J-Guide mit
EKG-Markierung
Thermosensibles Kathetermaterial
multistar+ safe®
Rundum Sicher!
Antibiotika- und Antimykotikainkorporierte
Katheter nach Seldinger mit
Sicherheitspunktionskanüle
seldisafe® für maximale
Patienten- und Anwendersicherheit.
Vermeidung von Nadelstichverletzungen
Rifampicin/Miconazolinkorporierter Katheter
Knickstabiler J-Guide mit
EKG-Markierung
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Sicherheitsprodukte
Platzierungssets
unibasissetsafety peeloff®
Einfach sicher
und effektiv
Basissets mit Sicherheitskanülen und neuartigen
Peel-Off-Lochtuch zur
Vorbereitung einer zentralvenösen Katheterisierung
oder Regionalanästhesie.
+ Safety-Kanülen
Das aktive Sicherheitssystem schützt zuverlässig vor
Nadelstichverletzungen gemäß
TRBA 250.
zvkmultisetsafety ekg®
Hygienisches Arbeiten
Lochtuch mit
Peel-Off-System
Sicherheitskanülen
+ Safety-
Filteraufziehkanüle
Ein in die Kanüle integrierter
5 µm Filter schützt vor
Partikelkontamination.
Rundum sicher
und effektiv
Komplettset für eine
aseptische, stichsichere
und präzise Platzierung
zentraler Venenkatheter
nach Seldinger mittels
Elektro-Kardio-Graphischer
Lagekontrolle.
+ Safety-Kanülen
Das aktive Sicherheitssystem schützt zuverlässig vor
Nadelstichverletzungen gemäß
TRBA 250.
Vermeidung von Nadelstichverletzungen
Maximale Keimbarriere
Lochtuch mit Peel-OffSystem
+ Safety-
Filteraufziehkanüle
Ein in die Kanüle integrierter
5 µm Filter schützt vor
Partikelkontamination.
multisonosetsafety®
Vielseitg sicher
unter Sicht
Sonosets mit Sicherheitskanülen für die ultraschallgestützte Regionalanästhesie
oder Gefäßkatheteranlage.
+ Safety-Kanülen
Das aktive Sicherheitssystem schützt zuverlässig vor
Nadelstichverletzungen gemäß
TRBA 250.
Universallochtuch
Langer Sondenüberzug
und Gel
Sicherheitskanülen
+ Safety-
Filteraufziehkanüle
Ein in die Kanüle integrierter
5 µm Filter schützt vor
Partikelkontamination.
Weiterführende Informationen zu unseren Sicherheitsprodukten finden Sie auf unserer Website unter
www.vygon.de/198n25/Themenwelten/Stichsichere-Instrumente.htm
16
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Nadelstichverletzungen
Literatur
(1)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). TRBA 250
(27.03.2014). Im Internet: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-250.html; Stand: 25.06.2014
(2)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). TRBA 250
(27.03.2014), Abs. 2.8. Im Internet: http://www.baua.de/de/Themen-vonA-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-250.html; Stand: 25.06.2014
(3)
(4)
18
Centers for Disease Control and Prevention. Workbook for Designing,
Implementing, and Evaluating a Sharps Injury Prevention Program 2008.
Im Internet: http://www.cdc.gov/sharpssafety/pdf/sharpsworkbook_2008.
pdf; Stand: 25.06.2014
Wicker S, Gottschalk R, Rabenau HF: Gefährdungen durch Nadelstichverletzungen: Betrachtung aus arbeitsmedizinischer und virologischer
Sicht. Dtsch Arztebl 2007; 104(45): A 3102–7
(5)
Wittmann A. Kosten durch Nadelstichverletzungen. ErgoMed / Prakt. Arb.
med. 3/ 2011;35:8–12
(6)
Wittmann A.: Kosten von Nadelstichverletzungen und wirtschaftlicher
Nutzen neuer Sicherheitsprodukte. Prakt. Arb. med. 2006; 5: 40-41.
(7)
Wagner-Ferrer, D., Hartmann W.: Kostenanalyse einer Nadelstichverletzung, Anästh Intensivmed 2006; 47: 63-66.
(8)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV). Im Internet:
http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/biostoffv.html; Stand: 25.06.2014
(9)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). RICHTLINIE
2010/32/EU DES RATES (2010). Im Internet: http://eur-lex.europa.eu/
LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:134:0066:0072:DE:PDF; Stand:
25.06.2014
(10)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). TRBA 250
(27.03.2014), Abs. 4.2.5 (3). Im Internet: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-250.html; Stand:
25.06.2014
(11)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). TRBA 250
(27.03.2014), Abs. 4.2.5 (4). Im Internet: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-250.html; Stand:
25.06.2014
(12)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). TRBA 250
(27.03.2014), Abs. 4.2.5 (4) Punkt 4. Im Internet: http://www.baua.de/de/
Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-250.html; Stand:
25.06.2014
(13)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). TRBA 250
(27.03.2014), Abs. 4.2.5 (6). Im Internet: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-250.html; Stand:
25.06.2014
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Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte: [email protected]
Vygon GmbH & Co. KG – Prager Ring 100 • 52070 AACHEN • DEUTSCHLAND
Tel.: +49 (0)241 9130 - 0
Fax: +49 (0)241 9130 - 106
Email: [email protected] • www.vygon.de
www.vygon.de
99829.000 / Stand 2014-07
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